Prozessrecht: Kein Beweisverwertungsverbot bei heimlich aufgezeichneter Kindesanhörung

published on 26/06/2014 19:41
Prozessrecht: Kein Beweisverwertungsverbot bei heimlich aufgezeichneter Kindesanhörung
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Die Anhörung der Kinder sei trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar.
Behauptet ein Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaars entschieden, das mit dem Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre vier Kinder stritt. In dem Verfahren sind die Eltern, familienpsychologische Sachverständige und - in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten allein durch den Senat - die Kinder angehört worden. Wenige Tage nach der Anhörung hat der die Beschwerde aufrechterhaltende Kindesvater vor Erlass der im Senatstermin in Aussicht gestellten Entscheidung des Senats behauptet, die Aussagen der Kinder durch zuvor heimlich in die Kleidung der Kinder eingesteckte Tonaufnahmegeräte aufgezeichnet zu haben, um so ein Beweismittel für sich zu erlangen.

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts. Es sei notwendig, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar. Den Kindern könne so die Belastung einer erneuten Aussage erspart werden. Die Anhörung entspreche den gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletze keine Rechte der Kindeseltern. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kindesvater heimlich Tonaufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der Kinder seien derartige Geräte nach dem Gerichtstermin nicht aufgefallen. Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammenfasse. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätten diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei, oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien. Ihre Verhaltensweisen und ihre Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das in Frage stehende Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetze (OLG Hamm, 3 UF 184/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2014 (Az.: 3 UF 184/13):

Ist in einem Sorgerechtsentziehungsverfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB vor dem Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung mit umfassender Anhörung aller Beteiligten, der Kinder und der Sachverständigen erfolgt, über die ein ausführlicher schriftlicher Berichterstattervermerk erstellt und den Beteiligten zusammen mit dem Verhandlungsprotokoll übersandt worden ist, und wird eine im Termin angekündigte, die Beschwerde des Elternteils zurückweisende Entscheidung allein wegen der Gelegenheit zur möglichen schriftsätzlichen Beschwerderücknahme innerhalb einer gesetzten kurzen Frist noch zurückgestellt, ist es zulässig, dass das Beschwerdegericht auch nach einem anschließenden teilweisen Besetzungswechsel des Spruchkörpers nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme eine Hauptsacheentscheidung im schriftlichen Verfahren erlässt.

Hierin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn sich der Senat in seiner Entscheidung auf Einzelheiten der Anhörung und auf seinen persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt, soweit ein Teil der Senatsmitglieder unmittelbar an der Anhörung teilgenommen hat und das neue Senatsmitglied auf eine aktenkundige, der Stellungnahme durch die Beteiligten zugängliche Beurteilung zurückgreifen kann.

Zu den materiellen Voraussetzungen und Einzelheiten einer Entziehung der vollständigen elterlichen Sorge nebst Inobhutnahme nach den §§ 1666, 1666a BGB, 42 SGB VIII unter Beachtung des Elternrechts aus den Art. 6 Abs. 2 GG, 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Behauptet ein Elternteil, er habe seine Kindern vor deren richterlicher Anhörung heimlich mit versteckten elektronischen Tonaufnahmegeräten ausgestattet, führt dies am Maßstab des § 159 FamFG gemessen grundsätzlich nicht zu einer Unverwertbarkeit der Kindesanhörung. Das aus Art. 6 Abs. 2 GG geschützte materielle Elternrecht und das aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierende Verfahrensrecht auf eine dem rechtlichen Gehör der Eltern genügende Art und Weise der Durchführung der Kindesanhörung wird nicht in verfahrensfehlerhafter Weise verletzt, wenn der Senat aufgrund des Vorbringens des Elternteils bereits nicht davon ausgehen kann, dass eine Ausstattung der Kinder mit Tonaufnahmegeräten tatsächlich erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn jedenfalls nicht feststellbar ist, dass die Kinder in ihrem Aussageverhalten durch die vorgetragenen Umstände beeinträchtigt worden sein könnten, und wenn der Elternteil keine Abweichungen des durch den Berichterstattervermerk protokollierten Inhalts der Kindesanhörung von dem Inhalt der behaupteten Tonaufnahmen darlegt.

Die Beschwerde des Antragsgegners und Kindesvaters gegen den am 05.08.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, auch nicht hinsichtlich der zurückgenommenen Beschwerde der Antragsgegnerin und Kindesmutter.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.


Gründe:

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Entziehung der elterlichen Sorge für die vier Kinder D, S, M und O.

Die Kinder D , S , O und M sind aus der am... 2002 geschlossenen Ehe des Kindesvaters P mit der Kindesmutter R hervorgegangen. Die Kindesmutter hat die Hauptschule in der 10. Klasse verlassen, der Kindesvater hat eine Schule für Lernbehinderte besucht und dort ein Abgangszeugnis nach der 9. Klasse erreicht. Er ist weitgehend Analphabet, so dass er sich seine Post oft von der Tochter D vorlesen lassen muss. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen beide Kindeseltern nicht. Die Kindesmutter ist - vor allem bedingt durch die vier Schwangerschaften - nie berufstätig gewesen, der Kindesvater hat in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet. Aktuell ist er stundenweise in einer Friedhofsgärtnerei beschäftigt.

Die Familie ist dem Jugendamt seit November 2007 bekannt. Seinerzeit lebten die Kindeseltern noch gemeinsam in einem Haushalt. Im Juni 2008 wurde eine ambulante Familienhilfe in der Familie eingesetzt. Damals war die Kindesmutter mit M schwanger. Nachdem sich die familiäre Situation und insbesondere die Beziehung zwischen den Kindeseltern nicht stabilisieren ließen und Absprachen von der Kindesmutter immer wieder unterwandert wurden, trennten sich die Kindeseltern vorläufig. In diesem Zusammenhang bezog der Kindesvater mit den vier Kindern am 01.12.2009 eine eigene Wohnung T-Straße in F.

In dem zu Beweiszwecken beigezogenen Vorverfahren 107 F 378/09 Amtsgericht - Familiengericht - Essen wurde dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle vier Kinder am 11.02.2010 zunächst vorläufig und sodann am 27.05.2010 endgültig allein übertragen. Bis März 2010 machte der Kindesvater Fortschritte in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, so dass die engmaschige Betreuung durch die Familienhilfe zu diesem Zeitpunkt durch einen männlichen „Flex“-Mitarbeiter der Arbeiterwohlfahrt abgelöst wurde. Im Februar 2011 wurde jedoch deutlich, dass der Kindesvater kaum zu Hause bei den Kindern war, sondern viel arbeitete. Er hatte im Frühjahr 2011 seine Arbeit wieder aufgenommen. Zeitweise lebte trotz behaupteter räumlicher Trennung auch die Kindesmutter im Haushalt des Kindesvaters. Ab dem 23.01.2012 besuchte D eine Tagesgruppe in L3. Im Mai 2012 fanden heftige Auseinandersetzungen zwischen D und ihrem Vater statt, in denen das Mädchen den Vater beschimpfte und angriff. Nach einem Urlaub des Kindesvaters mit den vier Kindern auf Ameland zwischen dem 06.08.2012 und dem 18.08.2012 hielt sich der Kindesvater erstmals wegen psychischer Probleme im U auf. Vorausgegangen war die endgültige Trennung zwischen den Kindeseltern. Die Kindesmutter hatte dem Kindesvater eröffnet, dass sie sich seinem Cousin E zugewandt hatte, mit dem sie bis heute eine Beziehung unterhält. In diesem Zusammenhang gaben die Kindeseltern zu, bis zu der endgültigen Trennung seit mehreren Jahren wieder eine gemeinsame Beziehung hinter dem Rücken des Jugendamtes geführt zu haben. Der Kindesvater war nunmehr ausschließlich mit der Trennung von seiner Ehefrau beschäftigt und hatte kaum Energie für die Belange seiner Kinder. Zwischen dem 04.10.2012 und dem 21.10.2012 unterstützte die Familienhilfe den Kindesvater bei der Regelung seiner weiteren Therapie. Am 21.10.2012 kam es unter im Einzelnen streitigen Umständen zu der Einnahme einer erheblichen Menge von Tabletten durch den Kindesvater. Er wurde erneut in das U eingewiesen. Aufgrund dieses Vorfalls nahm zunächst die Großmutter väterlicherseits, Frau L2, die jüngeren Kindern M und O in ihre Obhut. D und S wurden demgegenüber in der Kindernotaufnahme „V“ untergebracht. Der Kindesvater entließ sich bereits zwei Tage später - am 23.10.2012 - gegen ärztlichen Rat selbst aus dem U. Da er seine Mutter Frau L2 im Umgang mit den beiden jüngeren Kindern für überfordert hielt, wurden O und M am 24.10.2012 durch das Jugendamt zunächst mit Zustimmung des Kindesvaters in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. D lief sowohl aus dem „V“ als auch aus dem Kinder- und Jugendhaus „F2“ in H.-weg. Sie wurde daraufhin in die Obhut des Arbeitgebers des Kindesvaters, Herrn T, gegeben. Nachdem der Kindesvater dort vermehrt aufgetaucht war, übergab die Familie T D wieder an ihn. S konnte sich auf die Unterbringung im „V“ ebenfalls nur schwer einlassen und wurde nach Abwägung aller Möglichkeiten am 30.10.2012 in die Obhut des Kindesvaters zurückgegeben.

Mit der Antragsschrift vom 21.11.2012 hat das Jugendamt der Stadt F zunächst vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele und nach Abgabe des Verfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen beantragt, beiden Kindeseltern die elterliche Sorge für die Kinder O und M zu entziehen. Neben den bereits dargelegten Umständen hat das Jugendamt geltend gemacht, die Kindesmutter und der Kindesvater seien sehr einfach strukturiert. Auch als die Kindesmutter sich vermehrt im Haushalt des Kindesvaters aufgehalten habe, habe sie sich weiterhin der Verantwortung entzogen. Anlässlich von Terminen durch „Flex“-Mitarbeiter habe sie sich in anderen Räumen versteckt oder frühzeitig die Wohnung verlassen. Eine Einbeziehung der Kindesmutter in die Hilfen sei nicht gelungen. Bei den Kindeseltern bestehe für ihre Kinder insgesamt eine erhebliche Kindeswohlgefährdung.

Zwischenzeitlich hatte der Kindesvater - annähernd zeitgleich - am 23.11.2012 das ebenfalls zu Beweiszwecken beigezogene Verfahren auf Herausgabe der Kinder O und M 104 F 372/12 Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingeleitet. Dieses Verfahren ist am 19.12.2012 parallel mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 20.12.2012 sind dem Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für die jüngeren Kinder O und M entzogen worden, und insoweit ist das Jugendamt der Stadt F zum Ergänzungspfleger bestellt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kindesvaters ist durch Senatsbeschluss vom 01.02.2013 in dem Verfahren II-3 UF 19/13 zurückgewiesen worden. Auf die Gründe jenes Beschlusses wird Bezug genommen.

Nach der ersten Anhörung vom 19.12.2012 hat das Familiengericht im vorliegenden Verfahren mit Beweisbeschluss vom 21.12.2012 zwei schriftliche Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, nämlich ein familienpsychologisches Gutachten des Diplom-Pädagogen C2 und ein fachpsychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das fachpsychiatrische Sachverständigengutachten der Frau Dr. Q vom 18.03.2013 sowie auf das Sachverständigengutachten des Diplom-Pädagogen C2 vom 08.05.2013 verwiesen.

In der Zwischenzeit ist der Kindesvater aufgrund eines eigenen Antrags seit dem 19.12.2012 in dem zu Beweiszwecken beigezogenen Verfahren 77 XVII M 2214 Amtsgericht Essen aufgrund der Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung mit Anpassungsstörung und einer emotional instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typ zunächst bis zum 19.12.2014 unter gesetzliche Betreuung gestellt worden. Die Betreuung umfasst die Wirkungskreise Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen sowie Wohnungsangelegenheiten. Zur Betreuerin bestellt worden ist die Berufsbetreuerin Frau C aus F.

In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013 hat das Familiengericht die Beteiligten sowie die beiden Sachverständigen ausführlich angehört, und das Jugendamt hat nunmehr die Entziehung der elterlichen Sorge für alle vier Kinder beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 18.07.2013 verwiesen. Zudem hat das Amtsgericht die vier Kinder gemäß Anhörungsvermerk vom 22.07.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, richterlich angehört.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.08.2013 hat das Familiengericht beiden Elternteilen die elterliche Sorge für alle vier Kinder vollständig entzogen sowie Herrn Dipl.-Sozialarbeiter N2 aus W zum Vormund für die beiden älteren Kinder D und S und das Jugendamt der Stadt F zum Vormund für die beiden jüngeren Kinder O und M bestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung beruhe auf den §§ 1666, 1666 a BGB. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Herrn C2 habe sich bei keinem der Kinder während des Aufenthalts im Haushalt des Vaters bzw. der Eltern eine gesunde Persönlichkeit ausbilden können. Insbesondere D und S wiesen erhebliche emotionale und soziale Verwahrlosungstendenzen auf. Diese führten bei D zur Schulverweigerung und bei S zu einem auffälligen sozialen Verhalten. Bei D komme hinzu, dass sie bezüglich ihrer eigenen Stärken dadurch desorientiert sei, dass sie für andere Familienmitglieder - auch für Erwachsene - die Verantwortung übernehme. Bei einem Verbleib im Haushalt des Vaters bzw. bei einer Rückkehr in den Haushalt des Vaters oder auch bei einem Wechsel in den Haushalt der Mutter könnten sich nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Q bestimmte Persönlichkeitsanteile der Kinder nicht entwickeln. Ein Ausgleich durch eine Hilfe von außen sei nicht möglich, da der Vater dann die emotionale Hauptbezugsperson für die Kinder bliebe. Dieser sei allerdings nicht bereit, sich mit seinen Defiziten auseinander zu setzen. Diese könnten deswegen nicht beseitigt werden. Nach den Empfehlungen des Sachverständigen Herrn C2 sollten O und M deshalb in Erziehungsstellen, eventuell in Pflegefamilien, untergebracht werden. Für D und S sollten individualpädagogische Maßnahmen weit entfernt von F ergriffen werden. Trotz dieser Empfehlungen leben D und S bis heute im Haushalt des Kindesvaters.
Gegen den Beschluss vom 05.08.2013 richten sich die Beschwerden des Kindesvaters vom 27.08.2013und der Kindesmutter vom 11.09.2013, wobei sich die Kindesmutter lediglich gegen die Entziehung der elterlichen Sorge für die beiden älteren Kinder D und S gewandt hat.

Der Kindesvater behauptet in seiner Beschwerdebegründung vom 04.09.2013, erst durch die Herausnahme der beiden jüngeren Kinder O und M aus seinem Haushalt und ihre Verbringung in Pflegefamilien sei es zu den im Beschluss vom 05.08.2013 aufgezeigten Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit gekommen. Im Gegensatz hierzu seien die Stellungnahmen und Entwicklungsberichte zu den betroffenen Kindern bis zum Sommer 2012 durchgehend positiv gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er - der Kindesvater - auch keineswegs ein Problembewusstsein bei sich verneint bzw. eine adäquate Unterstützung bezüglich seiner Defizite abgelehnt. Er habe bis zum Sommer 2012 sowohl mit dem Jugendamt als auch mit den weiteren fördernden Hilfsorganisationen durchweg gut zusammengearbeitet und deren Hilfe angenommen. Seit Sommer 2012 sei seitens des Jugendamtes überhaupt nicht mehr versucht worden, ihn - den Kindesvater - in seiner Situation adäquat zu unterstützen. Stattdessen sei eine Haltung eingenommen worden, die er als eine „Zerstörung“ bzw. „Feindschaft“ wahrgenommen habe. Er sei nur deshalb auf die Rückkehr der jüngeren Kinder fixiert gewesen, weil diese ihm aus seiner Sicht grundlos weggenommen worden seien. Zusammenfassend seien in dem angefochtenen Beschluss vom 05.08.2013 Ursache und Wirkung verwechselt worden. Erst die Herausnahme der Kinder O und M aus seinem - des Kindesvaters - Haushalt habe zu der Situation geführt, dass er den vom Gericht beauftragten Sachverständigen und nachfolgend dem Gericht selbst nicht mehr zur Kindeserziehung geeignet erscheine.

Der Kindesvater beantragt, den Beschlusses vom 05.08.2013 aufzuheben bzw. entsprechend abzuändern.

Die übrigen Verfahrensbeteiligten stellen keinen Sachantrag.

Der Senat hat in der Beschwerdeinstanz schriftliche ergänzende Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes vom 10.10.2013, des Vormundes von D und S, Herrn Dipl.-Sozialarbeiter N2, vom 15.10.2013 und des Jugendamtes der Stadt F, ebenfalls vom 15.10.2013, eingeholt. Auf den Inhalt wird jeweils verwiesen.

Der Senat hat zudem im Verhandlungstermin vom 17.12.2013 die Kindeseltern, die Vertreterin des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes F, die beiden Vormünder und den Verfahrensbeistand sowie zusammen mit letzterem in Abwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten die Kinder D, S, O und M angehört. Des Weiteren sind die Sachverständigen Dipl.-Päd. C2 und Dr. Q vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Anhörung der Beteiligten und der Kinder ergänzend mündlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und des Berichterstattervermerks jeweils vom 17.12.2013 verwiesen.

Der Senat hat am Ende des Verhandlungstermins nicht nur die Kindesmutter, sondern auch den Kindesvater auf die beabsichtigte Zurückweisung der Beschwerden hingewiesen. Die Kindesmutter hat daraufhin ihren Beschwerdeantrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder D, geb. am 04.09.2001, und S, geb. am 12.06.2003, auf sich aufgrund der ausführlichen Anhörung und Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin zurückgenommen.

Nachdem die Kindesmutter ihre Beschwerde zurückgenommen hatte, ist dem Kindesvater Gelegenheit gegeben worden, bis zum 20.12.2013 schriftsätzlich mitzuteilen, ob er seine Beschwerde ebenfalls zurücknehme. Der Kindesvater hat jedoch nicht nur mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20.12.2013 mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, seine Beschwerde zurückzunehmen, sondern er hat dem Senat vielmehr durch eigenes Schreiben vom 18.12.2013 zudem mitgeteilt, er habe seinen Kindern bei der Umarmung im Familiengericht am Vortage jeweils einen Schlüsselanhänger mit Aufnahmefunktion in ihre Hosentaschen gesteckt bzw. versteckt und habe daher gut heraushören können, was im Spielzimmer besprochen worden sei „und weiteres danach“. Beim abendlichen Anhören der Aufnahme auf seinem Computer habe er von seinen großen Kindern gehört, dass O und M D gefragt hätten, was sie hier machen sollten. Auf die Erklärung Ds, dass es darum gehe, wo sie bleiben wollten, bei Papa oder Mama, habe M wie aus der Pistole geschossen gesagt, dass er wieder bei Papa sein wolle, und O habe gesagt, dass sie wieder bei Papa und Mama sein wolle. Er - der Kindesvater - glaube seinen Kindern, dass es so gesprochen worden sei.

Der Senat hat daraufhin allen Beteiligten zusammen mit der Übersendung der Sitzungsniederschrift und des Berichterstattervermerks vom 17.12.2013 sowie des Schreibens des Kindesvaters vom 18.12.2013 gemäß Verfügung der Vorsitzenden vom 10.01.2014 - dem letzten Beteiligten zugestellt am 21.01.2014 - mitgeteilt, dass der Senat nach dem Inhalt des Schreibens vorläufig davon ausgehe, dass die beteiligten vier Kinder zum Zeit der Anhörung durch den Senat keine Kenntnis davon hatten, dass die Vorgänge im Rahmen ihrer Anhörung auf Tonträger aufgenommen worden sein sollen, und dass der Senat unter diesen Umständen derzeit keine Veranlassung zur Wiederholung der Kindesanhörung sehe. Innerhalb der Frist mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen hat das Jugendamt der Stadt F mit Schriftsatz vom 21.01.2014 mitgeteilt, es gehe ebenfalls davon aus, dass die Kinder keine Kenntnis von Aufnahmegeräten gehabt hätten. Eine Wiederholung der Kindesanhörung würde die Kinder nur zusätzlich belasten; der Kindesvater habe durch sein Verhalten unterstrichen, dass er die Kinder für seine eigenen Bedürfnisse nutze und ihnen damit schade. Die Vertreter des Kindesvaters haben mit Schriftsatz vom 22.01.2014 mitgeteilt, dass dieser die Tonträger in erster Linie als Beweismittel für sich verwandt habe; ob die Kinder Kenntnis davon gehabt hätten, dass ihre Anhörung auf Tonträger aufgenommen werde, könne er weder bejahen noch mit Sicherheit ausschließen. Die übrigen Beteiligten haben nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen.

Die verbliebene Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat entscheidet nach dem Besetzungswechsel zum 01.01.2014 sowie nach Ablauf der Stellungnahmefrist zu der Verfügung der Vorsitzenden vom 10.01.2014 - für den letzten Beteiligten abgelaufen am 04.02.2014 - im schriftlichen Verfahren, denn eine erneute mündliche Verhandlung erscheint nicht als geboten. Selbst in Familienstreitverfahren nach den §§ 112, 113 FamFG, die strengeren formalen Verfahrensregeln als das vorliegende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgen, ist die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach bereits erfolgter mündlicher Verhandlung zulässig, wenn dadurch ein weiterer Termin entbehrlich wird, etwa nach dem Widerruf eines Prozessvergleichs. Diese Situation erscheint mit der vorliegenden als vergleichbar, in der dem Kindesvater aufgrund des Senatstermins vom 17.12.2013 und der dortigen Hinweise zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage die Möglichkeit zur etwaigen schriftsätzlichen Erklärung der Beschwerderücknahme bis zum 20.12.2013 gegeben worden ist, der Kindesvater dies mit Schriftsatz vom 20.12.2013 jedoch ausdrücklich abgelehnt hat und der Senat daraufhin mit Verfügung vom 10.01.2014 mit Stellungnahmefrist von zwei Wochen darauf hingewiesen hat, dass er eine Wiederholung der Kindesanhörung nicht für erforderlich halte - was die Ankündigung einer Entscheidung aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses impliziert. Überdies verstößt die Vorgehensweise des Senats auch nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Ein Gericht verstößt nämlich erst dann gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es sich auf Erwägungen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen stützt, ohne dass alle erkennenden Richter - etwa wegen eines Richterwechsels - an dessen Vernehmung teilgenommen und so einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können. Dieser für den Strengbeweis im Zivil- und Familienstreitverfahren geltende Grundsatz lässt den Erst-Recht-Schluss zu, dass es in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstößt, wenn ein Senatsmitglied an einem Beschluss im schriftlichen Verfahren mitwirkt, das zwar nicht in der Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den angehörten Beteiligten gewonnen hat, hierfür jedoch auf den aktenkundigen und der Stellungnahme durch die Beteiligten zugänglichen, ausführlichen zwölfseitigen Berichterstattervermerk vom 17.12.2013 zurückgreifen kann. Hinsichtlich der nicht erforderlichen Wiederholung der Kindesanhörung wird im Übrigen auf unten D. II. 5. verwiesen.

Da das Sorgerechtsverfahren zeitlich nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG nach dem neuen Verfahrensrecht.

Die Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache selbst hat die Beschwerde des Kindesvaters allerdings keinen Erfolg, denn das Familiengericht hat dem Kindesvater im Ergebnis zu Recht die elterliche Sorge für alle vier Kinder vollständig entzogen.

Die Frage, ob die elterliche Sorge für die vier betroffenen Kinder dem Vater zu entziehen ist oder nicht, richtet sich nach den §§ 1666, 1666 a BGB. Eine Maßnahme nach diesen Vorschriften setzt sowohl eine erhebliche Kindeswohlgefährdung als auch eine trotz öffentlicher Hilfen nicht hinreichende Gefahrenabwehr durch die sorgeberechtigten Eltern voraus. Im Einzelnen gilt dabei der folgende Maßstab:

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet, so hat danach das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Nach § 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

Für die Eltern ist die Trennung von ihren Kindern der stärkste vorstellbare Eingriff in ihr grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG sowie ergänzend durch Art. 8 EMRK geschütztes Elternrecht, wobei dieser Eingriff in gleicher Intensität das Kind selbst trifft. Das Fehlverhalten der Eltern muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohlnachhaltig gefährdet ist, wobei die Gefährdung akut, also unmittelbar sein muss. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB liegt vor bei einergegenwärtigen oder zumindest nahe bevorstehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Gefährdung des körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls oder des Kindesvermögens mit ziemlicher Sicherheitvoraussagen lässt. Eine nur zukünftig drohende Gefahr genügt nicht.

Eingriffe in die elterliche Sorge sind in jedem Fall geboten, wenn das Kind bereits einen mehr als vereinzelt gebliebenen Schaden erlitten hat. Eine begründete Besorgnis zukünftiger Schädigungen des Kindeswohls entsteht in aller Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit. Gefährdungen des Kindeswohls zeigen sich auch mit gleitenden Übergängen zu echten Schädigungen typischerweise als Beeinträchtigung der sprachlichen Entwicklung, in Form von Verwahrlosung, psychischen Schwierigkeiten wie Neigung zur Gewalt, zu Auffälligkeiten, zu sozialer Unverträglichkeit, zu mangelnder Konzentrationsfähigkeit oder auch ganz konkret etwa in einer langwierigen Traumatisierung, durch die das Kind zur Ausbildung eigener Wünsche unfähig geworden ist. Eingriffe in die elterliche Sorge kommen ferner in Betracht, sofern die Eltern schon die Grundbedürfnisse der Kinder insbesondere auf angemessene gesundheitliche Versorgung und emotionale Zuwendung nicht gewährleisten.

§ 1666 BGB ist indes kein Mittel zum Ausgleich gesellschaftlich vermittelter, bei Geburt dem Kind als Schicksal aufgegebener Lebensumstände einschließlich der kulturellen Herkunft der Eltern. Es reicht in keinem Fall aus, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung des Kindes besser geeignet sind als die Eltern.

Schließlich kommt ein Entzug der gesamten elterlichen Sorge nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in denjenigen Fällen nicht in Betracht, in denen ein partieller Sorgerechtsentzug als ausreichend erscheint.

An diesem Maßstab gemessen ist es nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme in beiden Instanzen nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht nicht nur der Kindesmutter die - nach der bereits früheren Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater - bei ihr verbliebenen Teile der elterlichen Sorge entzogen hat, sondern auch dem Kindesvater die vollständige elterliche Sorge für alle vier Kinder entzogen und auf die aus dem Beschlussrubrum der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen beiden Vormünder übertragen hat.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass durchaus nicht unerhebliche Argumente im Ausgangspunkt für eine Aufrechterhaltung der elterlichen Sorge, jedenfalls des Aufenthaltsbestimmungsrechts, in der Person des Kindesvaters zumindest für die älteren Kinder D und S streiten:

D besucht seit Sommer 2012 die katholische Hauptschule. Sie befindet sich nach ihren Angaben bei der Anhörung durch den Senat inzwischen in der 6. Klasse. Bei der Schule handelt es sich um eine Ganztagsschule. Aufgrund der pädagogischen Notwendigkeit hat die Schule zunächst bis zum Halbjahresende 2013 den Weiterbesuch der Tagesgruppe erlaubt. D geht gerne in diese Schule und zeigt sich dort im Sozialverhalten angemessen. Ihre Aufgaben werden ordentlich erledigt, sie schreibt gute bis befriedigende Noten. Die am Nachmittag stattfindende Tagesgruppe „X“ wird von D ebenfalls gerne besucht.

Allerdings hat das Jugendamt berichtet, der Schulbesuch sei D erst wieder konstant möglich, nachdem das Jugendamt und der Vormund deutlich gemacht hätten, dass es zunächst keine Unterbringung geben werde. D möge weder im Haushalt des Kindesvaters bleiben noch untergebracht werden. Ihr tatsächlicher Wunsch sei es, in den Haushalt der Kindesmutter zu wechseln. Ihren Wunsch, nicht fremd untergebracht zu werden, sondern lieber bei ihrer Mutter zu leben, hat D auch bei ihrer Anhörung durch den Senat nachhaltig bekräftigt; wenn das nicht gehe, wolle sie lieber beim Kindesvater bleiben oder bei ihr bekannten Pflegeeltern, z. B. ihren Tanten, leben als in ein Heim zu kommen. D unterhält nachweislich starke Bindungen zu der Kindesmutter. Im Sommer 2013 hat sie dem Verfahrensbeistand gegenüber geäußert, am liebsten würde sie 14 Tage beim Vater und 14 Tage bei der Mutter leben. Auch im Beschwerdeverfahren hat D dem Verfahrensbeistand gegenüber angegeben, entweder im Haushalt des Vaters bleiben zu wollen, dort sei alles gut, oder bei der Kindesmutter leben zu wollen. Auf keinen Fall wolle sie vom Jugendamt „abgeholt“ werden. Ein Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht möglich. Angesichts der von Verantwortungsbewusstsein für ihre Kinder getragenen Beschwerderücknahme der Kindesmutter bedarf dies keiner tiefgehenden Ausführungen durch den Senat. Die Kindesmutter ist gemäß den in der erstinstanzlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen - auch bei Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen - nicht in der Lage, ihrer Tochter den für ihr gedeihliches Aufwachsen erforderlichen sicheren und festen Rahmen in pädagogischer und emotionaler Hinsicht zu geben.

S müsste eigentlich die 4. Klasse der Grundschule in der S-Straße besuchen, wird aber nach dem Ergebnis der Anhörung der Kindeseltern und der Kinder derzeit in dieser offenen Ganztagsschule wegen seines aggressiven und aufsässigen Verhaltens vorübergehend zusammen mit den Schülern der zweiten Klasse beschult. Seine Unterbringung im „V“ konnte er nicht annehmen. Er konnte sich auf die Gesprächsangebote der Mitarbeiter dort nicht einlassen und saß in der Einrichtung quasi auf Abruf. Durch sein Verhalten wurde das hohe Maß an Loyalität dem Vater gegenüber deutlich.

Das Jugendamt hat in seiner Antragsschrift vom 21.11.2012 die Auffassung vertreten, D und S seien bereits derart in die familiären Strukturen verstrickt, dass die Herausnahme zum jetzigen Zeitpunkt eine größere psychische Belastung für die Kinder mit sich bringen würde als der Verbleib im väterlichen Haushalt. Aufgrund des großen Loyalitätskonfliktes von D und S scheine es dem Kindeswohl nicht zu dienen, beide Kinder fremd unterzubringen. Deshalb sollten sowohl D als auch S ihre bestehende Tagesstruktur beibehalten. Sowohl in der erstinstanzlichen Anhörung als auch vor dem Senat hat S dementsprechend erklärt, zusammen mit den jüngeren Geschwistern beim Kindesvater leben und die Mutter besuchen zu wollen.

Die Kindesmutter hat gegenüber dem Vormund Herrn N2 ihrerseits geäußert, D würde sich niemals in einer Wohngruppe zurechtfinden, so dass sie den Aufenthalt ihrer Tochter bei dem Kindesvater offensichtlich der etwaigen Fremdunterbringung vorzieht.

Der Verfahrensbeistand ist in seiner schriftsätzlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren zu der Einschätzung gekommen, dass D und S sich noch enger mit dem Vater zusammengeschlossen hätten und gegen den „Rest der Welt“ um die jüngeren Geschwister kämpften. Bei D sei jedoch im Hinblick auf ihre eigene Entwicklung erkennbar, dass sie die aktuelle Überwachung durch ihren Vater kritisch sehe und das selbstbestimmte Leben bei ihrer Mutter bevorzuge.

Auch beim Kindesvater hat sich die Bindung zu den beiden älteren Kinder D und S durch die Herausnahme der beiden jüngeren Geschwister O und M weiter intensiviert. Seine Betreuerin Frau C hat berichtet, dass er die beiden älteren Kinder vorübergehend an einem unbekannten Ort untergebracht habe.

Die Klassenlehrerin von S, Frau T2, beurteilt den Jungen als einen eigentlich begeisterungsfähigen Schüler, der gute Leistungen in Mathematik und auch im Sachunterricht erbringen könne. Früher sei er in seine Klasse gut eingebunden gewesen. Seit seiner Heimunterbringung vor einem Jahr habe sich der Junge allerdings sehr verändert. Eine Lernbegeisterung lasse sich nicht mehr feststellen. Sie - Frau T2 - habe den Eindruck, dass die Herausnahme aus der Familie für S ein traumatisches Erlebnis gewesen sei. Die Unterbringung der jüngeren Geschwister in einer Pflegefamilie sei für ihn ebenso bedrohlich wie die Perspektive, dass er selbst auch vom Vater getrennt werden solle. S könne sich nur noch maximal zwei Stunden konzentrieren. Danach störe er den Unterricht. Auf diese Weise habe er in der Klasse inzwischen die Rolle eines Außenseiters eingenommen. Es sei auffällig, dass es S zurzeit nicht gut gehe. Er stehe sehr stark unter Druck. Fast täglich habe er Bauchschmerzen und leide unter Erbrechen. Auch nässe er seit einiger Zeit wieder ein. Diese Auffälligkeiten in der Entwicklung haben den Vormund Herrn N2 veranlasst, mit dem Kindesvater zu vereinbaren, S in einem sozialpädiatrischen Zentrum oder in einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulanz vorzustellen. Inzwischen habe sich das Verhalten von S sogar derart verschlechtert, dass er für die Z-Schule kaum mehr tragbar sei. Er habe einen Abfalleimer in Brand gesteckt, den Hausmeister beleidigt und eine Mitarbeiterin der Ganztagsbetreuung bespuckt. Deshalb sei er für fünf Tage vom Unterricht ausgeschlossen worden und sei vorübergehend in die Z2-Schule gewechselt. Der Schulleiter der Z-Schule, Herr L, habe deutlich gemacht, dass die Z-Schule allein überfordert sei, die schwierige Situation des Kindes aufzufangen. Zumindest müsse ein Integrationshelfer für S bestellt werden. Das Jugendamt hat berichtet, es werde ggf. eine Aufnahme des Kindes in die Z2-Schule angestrebt.

Nach mehreren Gesprächen mit dem Jugendamt ist der Vormund der beiden älteren Kinder, Herr N2, ursprünglich zu der Auffassung gelangt, Maßnahmen der Erziehungshilfe sollten möglichst nicht gegen die Widerstände der Kindeseltern und der beiden betroffenen älteren Kinder installiert werden.

Im Ergebnis überwiegen jedoch insgesamt nach der umfassenden Beweisaufnahme in der ersten und in der Beschwerdeinstanz, insbesondere aufgrund der überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen der beiden Sachverständigen Dr. Q und C2 sowie des persönlichen Eindrucks des Senats von den Kindeseltern und den vier Kinder deutlich die Argumente gegen eine Aufrechterhaltung auch nur von Teilen der elterlichen Sorge in der Person des Kindesvaters:

Von vornherein zwingend erforderlich erschien und erscheint dem Senat die Entziehung der elterlichen Sorge für die beiden jüngeren Kinder O und M. Das Jugendamt beschreibt in seiner Inobhutnahmeanzeige gemäß § 42 SGB VIII vom 23.11.2012, die Entwicklungsdefizite sowie der Förderbedarf der beiden jüngeren Kinder O und M seien zur Zeit ihrer Aufnahme in die Pflegefamilie gravierend gewesen. Seitdem habe sich ihre Situation deutlich verbessert. M, bei welchem ein selektiver Mutismus diagnostiziert worden sei, öffne sich seit seiner Unterbringung und spreche von sich aus mit anderen Menschen. Die Kinder entspannten sich, der Druck und die Ängste ließen nach, so dass sie ihren Alltag deutlich ruhiger, entspannter und fröhlicher erlebten. Bereits in der vorausgehenden Antragsschrift vom 21.11.2012 hat das Jugendamt mitgeteilt, O und M seien nunmehr ausgeglichen, aufgeschlossen, und gerade bei M verflüchtigten sich seine Verhaltensauffälligkeiten.

Auch dem Verfahrensbeistand ist im Sommer 2013 aufgefallen, wie positiv sich O und M seit dem Winter 2012/2013 entwickelt haben. O ist im Sommer 2013 eingeschult worden. Der Kindergarten hat sie als ein stolzes Vorschulkind beschrieben. Nach der Einschätzung der Kindertagesstätte bestehe allerdings weiterer Förderbedarf im Wortschatz und in der Grob- und Feinmotorik. Sie benötige eine feste Tagesstruktur. Zunächst hatte die Pflegemutter berichtet, dass es bei O gravierende Probleme mit den Hausaufgaben gebe. Sie sei auch nach längerem Üben nicht in der Lage, die Hausaufgaben anzufertigen, und werde im Augenblick noch eine Zeit lang beobachtet, um dann gegebenenfalls ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten. Aktuell hat das Jugendamt jedoch mitgeteilt, dass ein Sonderschulaufnahmeverfahren derzeit nicht notwendig sei. Dies hat der Vormund des Kindes im Senatstermin bestätigt; man wolle noch ein Jahr abwarten und zunächst im ersten Schuljahr den konkreten Förderbedarf feststellen. Nach dem Eindruck von Os Klassenlehrerin sei sie zwar langsam, verstehe aber die Inhalte und bekomme diese mit. Im Alltag träten allerdings immer wieder Situationen auf, die zeigten, dass O intellektuell nicht in der Lage sei, bestimmten Abläufen zu folgen. Sie versuche dann, dieses durch Lügen oder durch eine gewisse „Alltagsschläue“ auszugleichen.

M besucht nach wie vor den Kindergarten „V“. Er ist seit dem 01.09.2013 für acht Stunden am Tag in die Kindertagesstätte integriert. Seit seiner Unterbringung in der Bereitschaftspflegestelle hat er sich sehr positiv verändert. Sprach er zuvor selten und wenig mit den Erziehern und den anderen Kindern in der Kindertagesstätte, so nimmt er jetzt von sich aus Kontakt zu anderen Kindern und den Erzieherinnen auf und spricht diese an. Auffälligkeiten, die im August 2012 beschrieben wurden und eine Integrationsassistenz in der Kindertagesstätte erforderlich erscheinen ließen, haben sich verflüchtigt. Aktuell berichtet das Jugendamt, M könne sich gut an die Regeln im Haushalt der Bereitschaftspflegefamilie halten und öffne sich zusehends. Er suche vermehrt Körperkontakt und probiere Dinge aus, die er sich anfänglich nicht zugetraut habe. Auch M verhalte sich dem Vater gegenüber trotzdem loyal. Seine Schwester O schreie er an oder trete sie, wenn diese etwas über den Vater erzähle, was M nicht wünsche. Durch die Besuchskontakte und Versprechungen des Kindesvaters, welcher ständig an eine Rückkehr seines Sohnes denke, werde der Junge nach den Ausführungen des Jugendamts allerdings zunehmend unsicher und falle in alte Verhaltensmuster zurück. M äußere dann, dass er sich durcheinander fühle. Die Besuchskontakte mit der Kindesmutter verliefen demgegenüber positiv und führten nicht zu Verhaltensauffälligkeiten. Vor diesem Hintergrund ist der Kindesvater gemäß seinem Schriftsatz vom 04.11.2013 sogar bereit gewesen, Umgangskontakte mit den beiden jüngeren Kindern auszusetzen. Subjektiv habe er den Eindruck, die Kinder würden ihn „anbetteln“ und darum bitten, für ihre Rückführung zu kämpfen. Durch die Schilderungen des Jugendamtes sei er demgegenüber stark verunsichert.

Aufgrund der deutlichen Verhaltensverbesserungen der beiden jüngeren Kinder seit ihrer Fremdunterbringung vertritt das Jugendamt bereits in seiner Antragsschrift vom 21.11.2012 der Auffassung, dass sich das familiäre Setting kindeswohlgefährdend auf O und M auswirke. Aufgrund des Alters und des Entwicklungsstandes der beiden jüngeren Kinder könne man ihnen in einem stabilen und strukturierten Rahmen die Chance bieten, altersentsprechend aufzuwachsen und sich zu entwickeln. Eine ambulante Unterstützung des Kindesvaters werde einen sicheren altersgerechten Rahmen, welchen O und M benötigen, nicht hinreichend ermöglichen können. O und M haben bereits in ihrer erstinstanzlichen Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen bei ihrer Pflegemutter I gut gefalle. Wünsche nach einer Rückkehr zum Kindesvater oder zur Kindesmutter haben sie nicht geäußert.

Die vorstehenden Schilderungen decken sich mit dem Eindruck, den der Senat bei der gemeinsamen Anhörung der Kinder O und M gewonnen hat. Die Kinder erzählten fröhlich von ihrem Alltagserleben in der Pflegefamilie und „warfen sich dabei gegenseitig die Bälle zu“, wobei ein Konkurrenzdenken zwischen den Geschwistern, zum Beispiel beim Thema Judo, deutlich wurde. Als der Senat die Kinder auf ihren größten Wunsch in Bezug auf die Kindeseltern ansprach, veränderte sich deren Verhalten deutlich. Sie zeigten sich nunmehr erheblich zurückhaltender - offenbar aufgrund der vorbeschriebenen Verunsicherung und Belastung durch die Gesamtsituation -, ließen aber weder verbal noch durch ihr Verhalten erkennen, dass es sie zurück zu ihren Eltern drängen könnte. Erst auf Nachfrage des Verfahrensbeistandes wusste O teilweise Schönes über die Besuchskontakte mit ihren Eltern zu berichten; sie freue sich auf diese. Gleichwohl erklärte O auf die Nachfrage, wie sie sich fühle, wenn ihre Eltern wieder gingen, spontan: „Dann ist es egal.“ Aber K - ein anderes Pflegekind der Bereitschaftspflegemutter - weine immer, wenn seine Eltern gingen. Der Senat hält nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser Äußerungen die fachliche Einschätzung des Jugendamtes, des Verfahrensbeistandes und des Sachverständigen C2, dass die jüngeren Kinder nicht zu den Kindeseltern zurückdrängen, für nachvollziehbar.

Der Kindesvater erscheint nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme nicht nur in Bezug auf die jüngeren Kinder O und M, sondern auch in Bezug auf die beiden älteren noch bei ihm lebenden Kinder D und S selbst mit öffentlichen Hilfen nicht als hinreichend erziehungsfähig. Die Sachverständige Frau Dr. Q, die sich auftragsgemäß und zu Recht auf die rein fachpsychiatrische Untersuchung der Kindeseltern beschränkt und die Kinder nicht exploriert hat, führt zum Kindesvater in ihrem schriftlichen Sachverständigengutachten überzeugend und aufgrund des gewonnenen eigenen Eindrucks des Senats gut nachvollziehbar aus, dass bei diesem aus sachverständiger Sicht mehrere psychiatrische Störungen bestünden, zum einen eine abhängige Persönlichkeitsakzentuierung mit der Tendenz, eigene Bedürfnisse denjenigen anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit bestehe, unterzuordnen, und einer unverhältnismäßigen Nachgiebigkeit gegenüber deren Wünschen. Des Weiteren bestehe bei dem Kindesvater eine mangelnde Bereitschaft zur Äußerung angemessener Ansprüche gegenüber Personen, von denen er abhänge. Außerdem habe der Kindesvater ein ausgeprägt unbehagliches Gefühl, wenn er allein sei, aus Angst, nicht für sich allein sorgen zu können, sowie eine nur eingeschränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ohne zahlreiche Ratschläge und Bestätigungen von außen. Bei dem Kindesvater müsse vor diesem Hintergrund von einer erheblichen Einschränkung der Erziehungsfähigkeit ausgegangen werden. Er sei strukturbedingt, aber auch teilweise aufgrund seiner Einschränkungen der Intelligenz, nicht dazu in der Lage, die bestehende familiäre Situation adäquat wahrzunehmen und einschätzen zu können, so wie er auch nicht dazu in der Lage erscheine, die Bedürfnisse und Wünsche, aber auch die Nöte und Probleme seiner Kinder adäquat wahrnehmen und verstehen zu können. Des Weiteren sei er persönlichkeitsbedingt daran gehindert, auf die bestehenden Probleme innerhalb der Familie adäquat eingehen zu können. Es werde deutlich, dass es dem Kindesvater in den letzten Jahren insbesondere nicht möglich gewesen sei, den Kindern einen sicheren, verlässlichen, sie fördernden, aber auch Grenzen setzenden sicheren Rahmen zu geben, so dass die Kinder in einer für sie förderlichen familiären Situation hätten aufwachsen können. Stattdessen sei es immer wieder zu heftigen Konflikten zwischen den Eheleuten gekommen, einem ersten mehr halbherzigen Trennungsversuch im Zusammenhang mit dem Auszug des Kindesvaters mit den vier Kindern in eine eigene Wohnung und einer weiteren erneuten Trennung im Sommer/Herbst 2012, was dazu geführt habe, dass der Kindesvater mit der nunmehr bestehenden Situation vollkommen überfordert gewesen sei und psychisch dekompensiert habe. In diesem Zusammenhang weist die Sachverständige ausdrücklich darauf hin, dass die Tabletteneinnahme im Oktober 2012 entgegen der Beteuerungen des Kindesvaters aus fachlicher Sicht als ein Suizidversuch zu werten sei. Aufgrund der Verzweiflung des Kindesvaters nach der endgültigen Trennung von seiner Ehefrau könne nicht davon ausgegangen werden, dass er lediglich versehentlich eine übermäßige Dosis an Tabletten eingenommen habe.

Zusammenfassend hat Frau Dr. Q in ihrem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass aus sachverständiger Sicht bei beiden Kindeseltern so erhebliche psychische Beeinträchtigungen bestünden, dass beide jeweils in ihrer Erziehungsfähigkeit deutlich eingeschränkt seien. Die damalige Aufforderung des Jugendamts, sich aufgrund der nicht zu lösenden problematischen Familiensituation von der Kindesmutter zu trennen und die Kinder mitzunehmen, falls er diese nicht verlieren wolle, habe der Kindesvater bedingt durch seine abhängige Persönlichkeitsstrukturierung nicht umsetzen können. Nach außen hin habe zwar eine Trennung bestanden, zumindest sei dies dem Jugendamt gegenüber so mitgeteilt worden; gleichwohl habe bereits wenige Wochen nach der Trennung die Kindesmutter - soweit erkennbar - mehr oder weniger wieder in der Wohnung mit dem Kindesvater und den Kindern gelebt. Aufgrund der Tatsache, dass der Kindesvater emotional sehr gebunden an seine Ehefrau sei und von dieser innerlich auch sehr abhängig sei, sei es dann zu einer schweren psychischen Dekompensation im Zusammenhang mit der Trennung gekommen, die im Sommer/Herbst 2012 von der Kindesmutter ausgegangen sei. Der Kindesvater sei deutlich überfordert gewesen, mit der Situation adäquat umzugehen. Trotz seiner Kinder und der mittlerweile erheblich eskalierten Familiensituation sei er nicht dazu in der Lage gewesen, sich sinnvolle Hilfe und Unterstützung zu holen, und habe stattdessen den genannten Suizidversuch begangen, der jedoch von ihm durchgängig verleugnet werde. Insofern sei auch die zugrunde liegende Dynamik mit dem Kindesvater nicht besprechbar, so wie er überhaupt dazu tendiere, eigene Defizite nicht wahrnehmen zu können oder zu wollen. Der Kindesvater sei insgesamt deutlich eingeschränkt in seiner Fähigkeit, seinen Kindern ein verlässliches, sicheres, diesen ein unbeschadetes, psychisches und körperliches Wohlergehen garantierendes Umfeld zu schaffen. So werde eine fast kindlich wirkende emotionale Gebundenheit des Kindesvaters an seine Kinder deutlich, die auch dazu führe, dass er es kaum aushalten könne, von seinen Kindern getrennt zu sein. Er verkenne jedoch dabei die tatsächlichen Befindlichkeiten wie auch die Bedürfnisse und Wünsche seiner Kinder und gehe eher kritiklos davon aus, dass es den Kindern im Heim schlecht und bei ihm im Prinzip nur gut gehe. Eigene problematische Anteile, die zu den fortdauernden Konflikten mit beigetragen haben, aber auch bestehende Defizite innerhalb seiner Persönlichkeitsstruktur könne oder wolle der Kindesvater nicht ausreichend wahrnehmen und sei insofern derzeit auch noch nicht dazu in der Lage, sich adäquat Unterstützung bezüglich seiner Defizite zu holen, da Voraussetzung dafür erst einmal ein Problembewusstsein wäre.

Der Sachverständige Dipl.-Päd. C2 hat auf Grundlage des fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens und eigener Explorationen in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.05.2013 ebenso gut und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass sowohl D als auch S erhebliche emotionale und soziale Verwahrlosungstendenzen aufwiesen.

Bei D hätten sich diese in einer zwischenzeitlichen Schulverweigerung, bei S in sozial auffälligem Verhalten niederschlagen. S bedürfe einer Eins-zu-eins-Betreuung. Der Kindesvater sei mit der schulischen Situation der beiden älteren Kinder vollkommen überfordert. Aufgrund der Trennung von den beiden jüngeren Kindern sei er selbst stark emotional belastet. Der Kindesvater neige zu Handlungen, welche nicht reflektierten, welche Belastungen auch für die älteren Kinder hiermit verbunden seien. Insbesondere denke er nicht darüber nach, ob die Internetaufrufe zugunsten der jüngeren Kinder von D und S möglicherweise als peinlich empfunden würden.

Der Kindesvater sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage, sich im Interesse der Kinder zurückzunehmen. Bislang sei den Kindern kaum die Möglichkeit gegeben worden, sich in allen Bereichen, insbesondere emotional und sozial, entwickeln zu können. Dieses liege nicht nur an einer mangelnden Förderung der Kinder, die eventuell durch ambulante Hilfen aufgefangen werden könnte. Vielmehr sei der gesamte psychische Bereich der Kinder durch die fehlende Feinfühligkeit und das fehlende Erkennen von Bedürfnissen in keiner Weise einer entsprechenden gesunden Persönlichkeitsentwicklung ausgebildet. Darüber hinaus habe es keine hinreichende Interaktion der Eltern mit ihren Kindern für deren Entwicklung gegeben. Zu stark sei der Kindesvater auf seine eigenen Belange konzentriert, als dass er die Entwicklungsnotwendigkeiten der Kinder, besonders im emotionalen und sozialen Bereich, zu erkennen vermöge. Gerade bei D und S seien dringend individualpädagogische Maßnahmen zu ihrer Stützung erforderlich, damit sie lernten, sich auf sich selbst zu konzentrieren. Nur so könne ein Fluchtverhalten vermieden werden. Bislang seien sie desorientiert hinsichtlich ihrer eigenen Stärken und Selbstständigkeit. Nur im Familienverband seien sie bislang „etwas wert“.

O und M hätten gravierende Entwicklungsdefizite in der Familie erfahren, dies nicht nur im Hinblick auf die motorische oder sprachliche Entwicklung, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre soziale und emotionale Entwicklung und Kompetenz. Im Fall ihrer Rückführung in den Haushalt des Vaters oder der Mutter müsse erneut mit gravierenden Entwicklungsrückständen gerechnet werden, welche die momentane Entwicklung nicht nur hemmen, sondern sogar aufheben würden. Bei D und S seien die gravierenden Störungen hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung dagegen schon deutlich zu erkennen und kaum mehr reparabel. Bei den Kindeseltern sei von gravierenden Erziehungseinschränkungen auszugehen. Aufgrund ihrer inneren Einstellung, keine Entwicklungsnotwendigkeiten bei sich zu sehen, könnten Defizite mithilfe von ambulanten Maßnahmen nicht aufgefangen werden. Der Kindesvater tendiere neben seiner gravierenden Erziehungseinschränkung auch zu unkontrolliertem sowie leicht, zumindest verbal, aggressivem und impulsivem Verhalten, was seine Handlungen teilweise als unberechenbar erscheinen lasse.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen C2 ist davon auszugehen, dass die Kinder vor dem Hintergrund der fehlenden Feinfühligkeit ihrer Eltern in kindliche Bedürfnisse, aber auch wegen der familiären Konfliktsituation, keine sicheren Bindungen erfahren haben, die für ihre Persönlichkeitsentwicklung notwendig sind. Immer wieder seien die Kinder auf sich selbst gestellt gewesen. Sie hätten in dem familiären Kontext für sich selber sorgen müssen. Es sei bei allen Kindern von einer desorganisierten Bindung auszugehen. Es komme hier zu einem Mangel an klaren Bindungsstrategien, einem Wechsel zwischen Protest, Bestrafung und Fürsorge gegenüber Bindungspersonen. Zu erkennen sei ein Wechsel zwischen distanzarmen und scheuem Verhalten sowie eine Neigung zu bizarrem Verhalten und Übersprungsbewegungen. Fehlende Strukturen, Regeln und Rituale in der familiären Entwicklung sowie die nicht gegebene Feinfühligkeit der Eltern in die kindlichen Bedürfnisse hätten dieses Bindungsverhalten gefördert. D habe in dem familiären System Verantwortung für die Eltern, insbesondere die Mutter, aber auch für die jüngeren Geschwister, übernehmen müssen. S habe in dem strukturlosen Chaos der Familie kein adäquates emotionales und soziales Verhalten entwickeln können, was sich heute in seinem nachteiligen schulischen Sozialverhalten widerspiegele.

Derzeit sei ferner nicht zu erkennen, dass das Thema der Kooperation mit öffentlichen Hilfen oder Institutionen Bestandteil der elterlichen Handlungsmechanismen - besonders bei dem Kindesvater - sei. Zurzeit reagiere er rein emotional, wütend, aufgebracht und wenig kontrolliert. Nur phasenweise gelinge es ihm, eine an den Kindern orientierte Haltung in der Kooperation mit den Institutionen einzunehmen. Immer wieder versuche er, seine Einstellung durchzusetzen und Beweise für die Situation zu finden, dass es den Kindern in der Fremdunterbringung schlecht gehe. Er verleugne die Probleme, die mit D und S in seinem Haushalt präsent seien. Sowohl dem Vater als auch der Mutter fehle es an einer Einsichtsfähigkeit in die Problemsituation der Kinder. Ihre intellektuelle Minderbegabung hindere sie daran, ein entsprechendes Problembewusstsein mit den sich hieraus ergebenden Folgen für das Wohl der Kinder zu entwickeln. Daher sei derzeit nicht davon auszugehen, dass es eine Kooperation im Interesse der Kinder von Seiten der Eltern geben werde; die Notwendigkeit von Hilfen oder der Sinn der Hilfen werde von den Eltern, insbesondere von dem Kindesvater, nicht erkannt.

Zusammenfassend wiesen alle vier Kinder nach Auffassung des Sachverständigen C2 Anzeichen einer Gefährdung ihres geistigen, seelischen und körperlichen Wohls auf, wobei die Anzeichen einer Gefährdung gerade bei D und S als den älteren Kindern am gravierendsten seien. Diese Auffälligkeiten machten sich bei D insbesondere in der Schulverweigerung und in dem zu erkennenden hohen Maß an Übernahme von Verantwortung für die Erwachsenen und die Geschwister fest. Bei S sei in seinem emotionalen und sozialen Verhalten ebenfalls zu erkennen, dass sein geistiges und seelisches Wohl gefährdet sei. M und O hätten zum jetzigen Zeitpunkt in der Bereitschaftspflegefamilie einen enormen Entwicklungssprung gemacht, so dass schon begonnen worden sei, bestehende Defizite nach ihrer Herausnahme aus dem Haushalt des Vaters aufzuarbeiten. Die Folgen der nachteiligen Erziehung durch Mutter und Vater seien somit bei diesen Kindern heute nicht mehr in der gravierenden Form feststellbar wie zum Zeitpunkt der Herausnahme aus der Familie. Alle vier Kinder benötigten für ihre weitere Entwicklung einen klaren erzieherischen Rahmen, wobei dies bei D und S, sollten sie auch aus dem Haushalt des Vaters herausgelöst werden, am ehesten mit individualpädagogischen Maßnahmen erreicht werden könne. Die alleinige Unterbringung in einer Erziehungsstelle oder Heimeinrichtung sei nicht ausreichend, um die bestehenden Defizite aufzuarbeiten. Es würde gerade bei D immer wieder zu Fluchtverhalten kommen, was die Arbeit mit ihr in einer Einrichtung zunichtemachen würde. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheinen nach Auffassung des Sachverständigen weder der Kindesvater noch die Kindesmutter gewillt, die Gefährdung dauerhaft abzuwenden und die ordnungsgemäße Erziehung und Versorgung der Kinder sicherzustellen. Selbst mit ambulanten Hilfen seien sie hierzu vor dem Hintergrund ihrer gravierenden Erziehungseinschränkung nicht in der Lage. Bei dem Vater lägen zudem zurzeit Verhaltensweisen vor, die es ihm nicht möglich machten, die Gesamtsituation zu reflektieren, und es als unmöglich erscheinen lasse, ihn zu einer Kooperation mit dem Jugendamt, wie es ggf. in der Vergangenheit der Fall gewesen sei, zu bewegen. Auch wenn es in der Vergangenheit bei einem Aufenthalt der Kinder in seinem Haushalt positive Fortschritte gegeben habe, so sei heute zu sehen, dass diese nicht ausreichend gewesen seien, um das Kindeswohl in seinem Haushalt zu garantieren. Die Entwicklung von D und S sei hierfür ein Indiz. Aus sachverständiger Sicht sei bei den Kindern O und M die weitere Fremdunterbringung in einer geeigneten Erziehungsstelle sinnvoll und erforderlich, um die noch bestehenden Defizite aufzuarbeiten und sie zu einem sicheren Bindungsverhalten und einer Stärkung ihrer Persönlichkeit zu befähigen. Bezogen auf D und S seien Maßnahmen erforderlich, die sehr stark individualpädagogisch ausgerichtet sein müssten, möglicherweise sogar in einer Eins-zu-eins-Betreuung.

Nach der abschließenden Empfehlung des Sachverständigen C2 erscheint es bei fehlender Kooperation der Kindeseltern als notwendig, zumindest Teilbereiche der elterlichen Sorge auf einen Pfleger zu übertragen. Es sei für das Wohl der Kinder nicht hilfreich, wenn die Mutter und/oder der Vater weiterhin an der elterlichen Sorge beteiligt seien, sofern die notwendigen Maßnahmen nicht mitgetragen würden. Es bestehe wenig Hoffnung, dass der Vater die Notwendigkeit außerhäuslicher therapeutischer Intervention der Kinder einsehen bzw. mittragen könne.

Das Jugendamt hat im erstinstanzlichen Termin vom 18.07.2013 darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit versucht worden sei, ein System zu stützen, welches es jetzt so nicht mehr gebe. Der Vater lasse den Gedanken überhaupt nicht zu, dass die jüngeren Kinder nicht zurückkommen könnten. Ein Neustart in der Familie sei so nicht möglich. Die bereits vor der erstinstanzlichen Verhandlung installierte ambulante Hilfe werde von dem Kindesvater nicht mehr in Anspruch genommen; er vertrete die Ansicht, alles allein regeln zu können. Zusammenfassend ist das Jugendamt im Hinblick auf alle vier Kinder der Auffassung, dass eine Unterbringung außerhalb der Haushalte der Kindeseltern zu erfolgen habe. Dabei sollte aber insbesondere D und S die Möglichkeit verbleiben, Kontakt zu ihrer Familie zu halten.

Der Senat schließt sich den vorstehend zusammengefassten Ergebnissen der Beweisaufnahme aufgrund seines bei dem mehr als fünfstündigen Senatstermin gewonnenen umfassenden eigenen Eindrucks von den Kindeseltern und Kindern sowie aufgrund der gegenüber der ersten Instanz noch deutlicheren Einschätzungen der mündlich angehörten Fachleute in vollem Umfang an.

Dass die beiden jüngeren Kinder O und M fremd untergebracht bleiben müssen, steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Danach würde ein Verbleib der Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefährdung ihres Wohls darstellen, die auch bei Anwendung öffentlicher Hilfen nicht abwendbar wäre. Dies steht in Übereinstimmung mit dem persönlichen Eindruck, den der Senat im Rahmen der richterlichen Anhörung der Kinder gewinnen konnte. Die beiden jüngeren Kinder O und M haben in ihrer Pflegefamilie erkennbar eine positive Entwicklung durchlaufen. Sie machen einen lebhaften Eindruck und scheinen sich bei ihrer Pflegemutter wohl und angenommen zu fühlen. Sie schilderten lebhaft ihr dortiges Leben; eine Traurigkeit oder Scheu war bei ihnen nicht festzustellen.

Auch hinsichtlich der beiden älteren Kinder D und S besteht nach dem Verlauf des Senatstermins vom 17.12.2013 und der folgenden Entwicklungen kein vernünftiger Zweifel, dass dem Kindesvater die vollständige elterliche Sorge entzogen werden muss. Ob und wann diese beiden Kinder zu ihrem Wohl tatsächlich den väterlichen Haushalt verlassen müssen, hat indes nicht der Senat zu entscheiden, sondern obliegt der fachlichen Einschätzung des nunmehr in Kürze bestandskräftig bestellten Vormundes Dipl.-Sozialarbeiter N2. In der Tendenz hat sich dieser ebenso wie die angehörten übrigen Fachleute im Senatstermin weitaus deutlicher als noch in erster Instanz dafür ausgesprochen, dass trotz der negativen Erfahrungen mit Fremdunterbringungen der Kinder D und S in der Vergangenheit die Umsetzung einer - allerdings schwer zu findenden - geeigneten Fremdunterbringung ernsthaft erwogen werden muss. Der Senat teilt insoweit die mündlich geäußerte Einschätzung des Verfahrensbeistandes, dass D mit 12 Jahren und S mit 10 Jahren noch nicht als zu alt erscheinen, um in einer geeigneten Heimeinrichtung integriert werden zu können und dort die erforderliche Hilfe zu erfahren. Der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Vormund wird zu prüfen haben, inwieweit im Falle einer etwaigen zukünftigen erneuten Fremdunterbringung der beiden älteren Kinder mit derart massiven Widerständen gerechnet werden muss, dass ihr Wohl dadurch wahrscheinlich ebenfalls nicht unerheblich gefährdet wäre. Jedenfalls aber muss die bestehende Vormundschaft auch bei einem Verbleib der beiden älteren Kinder im Haushalt des Kindesvaters aufrechterhalten bleiben, um jederzeit die erforderlichen öffentlichen Hilfen beantragen und im Notfall effektiv eingreifen zu können. Der Aufrechterhaltung der Vormundschaft stehen auch nicht die von dem Kindesvater-Vertreter mit Schriftsatz vom 19.02.2014 dargelegten Geschehnisse entgegen, denn diese vermögen nichts daran zu ändern, dass eine massive Kindeswohlgefährdung vorliegt und der Vormund daher über den Aufenthalt von D und S bestimmen können muss.

D hat bei ihrer Anhörung durch den Senat eindrucksvoll das psychisch hoch belastete, ihr Kindeswohl massiv beeinträchtigende Verhalten aufgrund der emotionalen Verantwortungsübernahme für den Kindesvater und ihre jüngeren Geschwister gezeigt. Sie wirkte von Anfang an deutlich belastet und war mehrfach erkennbar den Tränen nahe. Sie sprach durchgehend recht schnell und mit teilweise undeutlicher Sprache. Ihre frühere Schulverweigerung bagatellisierte D, indem sie erklärte, das sei geschehen, weil sie manchmal nicht habe aufstehen wollen. Hier wurde die Tendenz zur Entlastung der Eltern von ihrer Verantwortung ebenso erkennbar wie eine Verdrehung von Ursache und Wirkung: Die Schulverweigerung sei auch gewesen wegen der Kleinen, weil die nicht da seien. Trotzdem sei sie aber zur Schule gegangen. Dass sie nicht hingegangen sei, sei schon lange her. Auf Frage, wo sie leben wolle, wenn sie nicht bei ihrer Mutter leben könne, lieber beim Vater oder woanders, sagte D, dann wolle sie bei ihrem Vater wohnen bleiben oder zu Pflegeeltern kommen, aber zu solchen, die sie kenne, also z. B. zu ihren Tanten. Ins Heim, das mache sie nicht mehr, und wenn, dann lebe sie nicht mehr. Sie wolle, dass die Kleinen zurückkämen, dass sie bei ihrer Mutter sei und dass sie wieder alle zusammen seien. Die die Psyche Ds massiv schädigende Parentifizierung durch die Verantwortungsübernahme für den Kindesvater und die jüngeren Geschwister zeigte sich sodann nachdrücklich in der folgenden Schilderung:

Papa weine, der schaffe das nicht mehr, die Kleinen zu besuchen. Abends oder nachts, wenn sie - D und S - schliefen, weine der Papa nur. Vor 2/3 Tagen sei sie selbst zusammengebrochen, habe keine Luft mehr gekriegt und sich ihr Gesicht zerkratzt. Sie seien bei „Kollegen“ gewesen, wo auch kleine Kinder gewesen seien. Da sei wieder alles in ihr hochgekommen, der ganze Herzschmerz, da habe sie sich ihr Gesicht zerkratzen müssen. Sie sei dabei aber allein gewesen, sie sei in einen anderen Raum bei den „Kollegen“, das Badezimmer, gegangen und habe sich dort ein gesperrt, weil sie nicht gewollt habe, dass Papa dadurch belastet werde.

Auch auf die dringend notwendige Therapie für sie selbst angesprochen verdrehte D erneut Ursache und Wirkung: Sie könne ja versuchen, eine Therapie zu machen, aber wenn die Kleinen nicht da seien, helfe das ja nichts.

Sodann zeigte sich die ungesunde Verantwortungsübernahme Ds auch für die Kindesmutter in ihrer Frage an den Senat, ob ihre Mama heute hier alleine da sei. Sie - D - mache sich dann nämlich Sorgen, dass die Mama umkippen könne oder entführt werde. Sie mache sich Sorgen um ihre Familie. Wenn ihre Familie sterbe, dann lebe sie auch nicht mehr. Zudem bestätigte D, dass der Kindesvater sich nachts alte Familienfilme mit Aufnahmen der Kinder anschaue und dabei weine, das wolle sie nicht. Zum Abschluss nach ihrem allergrößten Wunsch gefragt sagte D, sie wolle, dass die Kleinen zurückkämen und sie bei Mama lebe. Die Kleinen könnten dann auch bei Papa leben. Dass D nicht einschätzen kann, welche Gefährdung ihres Kindeswohls vorliegt, zeigt sich an ihren abschließenden Ausführungen, sie wisse auch gar nicht, welche Gefahr bei ihnen zuhause gewesen sein solle. Das Jugendamt habe ihr gesagt, dass bei ihnen zuhause eine Gefahr bestünde. Es seien aber oft viele Frauen und Männer in der Wohnung gewesen und hätten sich die angeguckt. Da gebe es keine Gefahr, da lägen keine Stromkabel oder Messer, nichts Gefährliches. Ebenso wie der Kindesvater kann D nicht erkennen, dass das Kindeswohl weniger in körperlich-gesundheitlicher, sondern in psychischer, emotionaler und seelischer Hinsicht im Haushalt des Kindesvaters als erheblich gefährdet erscheint.

Der eigene Eindruck des Senats von D stimmt insoweit exakt mit den nachfolgenden fachlichen mündlichen Einschätzungen der Sachverständigen Dr. Q und C2 überein. Dabei ist es für die Überzeugungskraft der Einschätzung der Sachverständigen Dr. Q unschädlich, dass diese die betroffenen Kinder nicht selbst exploriert hat, da ihre Aufgabe ausschließlich in der Untersuchung der psychischen Verfassung der Kindeseltern bestand. Gleichwohl hat die fachpsychiatrische Sachverständige aufgrund der eigenen Analyse der Verhaltensweisen des Kindesvaters und der vom Senat geschilderten Angaben der Kinder überzeugend eingeschätzt, dass die Äußerungen Ds es als ausgesprochen bedenklich erscheinen ließen, wenn diese und S im väterlichen Haushalt verblieben. Es sei aus ihrer fachlichen Sicht deutlich erkennbar, wie sehr insbesondere D in ihren Gedanken vom Kindesvater gesteuert werde. Die intensiven Sorgen, die sie sich über die Menschen in ihrem nächsten Umfeld mache, seien in keiner Weise kindgerecht. Dies hat der Sachverständige C2, der erstinstanzlich auch selbst die Kinder exploriert hat, bei seiner mündlichen Anhörung ebenfalls bestätigt. D habe schon immer eine hohe Verantwortung für die übrigen Familienmitglieder getragen und sich insbesondere um ihre eigene Mutter als schwächstes Glied im Familiengefüge gesorgt. Bei einer etwaigen Rückkehr in den mütterlichen Haushalt würde sie - D - sich ständig um die Kindesmutter sorgen. Unter diesen Umständen würde D gerade nicht die Hilfestellungen erhalten, die sie selbst dringend brauche.

Auch S bestätigte bei seiner Anhörung durch den Senat durch seine Äußerungen und Verhaltensweisen die vorherigen fachlichen Einschätzungen. So berichtete er über Vorkommnisse in der Schule und seine Teilnahme am Unterricht in der zweiten Klasse, weil er mit seinen gleichaltrigen Mitschülern in der 4. Klasse nicht klarkommt. Bzgl. des Vorfalls, bei dem er einen Mülleimer in der Schule angezündet und abgehauen sein soll, nahm S erkennbar die Position seines Vaters ein und schilderte in Leugnung seines Fehlverhaltens, es gebe Zeugen, die gesehen hätten, dass er gar nicht von der Schule abgehauen sei. Die kritiklose Solidarisierung mit dem Kindesvater zeigte sich insoweit auch in dem Satz „Das glauben die anderen uns aber sowieso nicht.“ Zudem hat S bestätigt, dass ihm im Haushalt des Kindesvaters praktisch keine Grenzen gesetzt werden und er seit jüngster Kindheit zu einer quasi nicht kontrollierten Vielzahl von elektronischen Geräten offenbar unbegrenzten Zugang hat. Auch bei S zeigte sich zudem eine zumindest beginnende Verantwortungsübernahme für die Kindeseltern und seine jüngeren Geschwister, indem er als seinen größten Wunsch nicht nur - insoweit noch verständlich - die Rückkehr der beiden kleineren Geschwister und ein Zusammenleben mit allen zusammen angab, sondern sich in die Position des Kindesvaters hineinversetzte, indem er dessen Äußerungen zum Warten auf die jüngeren Geschwister wiedergab. Zudem bestätigte S ebenso wie D, dass er mitbekomme, dass der Kindesvater vor dem Schlafen auf der Couch immer wieder alte Filme von den Kindern anschaue.

Der Kindesvater selbst hat im Senatstermin vom 17.12.2013 und durch sein nachfolgendes Verhalten nachhaltig die fachlichen Einschätzungen der beiden Sachverständigen bestätigt. Dass der Kindesvater sein eigenes Erziehungsversagen nicht zu erkennen vermag, zeigte sich insbesondere daran, dass er sich nach der für ihn äußerst schwierigen und langwierigen Lektüre der erstinstanzlichen Gutachten darüber hat aufklären lassen, dass mit den ihm attestierten „Defiziten“ „Fehler“ gemeint seien, aber Fehler habe doch jeder, das sei kein Grund, ihm die Kinder wegzunehmen. Gleichzeitig bagatellisierte der Kindesvater massiv das schulische Fehlverhalten des Sohnes S, indem er meinte, eine Betreuung von S in der Schule sei seit geraumer Zeit nicht mehr erforderlich, denn er halte jetzt wieder regelmäßig jeden Vormittag durch. Dass dies nur mit der Notlösung auf Zeit möglich ist, dass S die Schule mit Zweitklässlern und nicht altersgerecht in der 4. Klasse besucht, blendet der Kindesvater vollständig aus, ebenso schildert er das massive Fehlverhalten des Sohnes lediglich als „Vorwurf“, dass dieser in der Schule eine Mülltonne angezündet haben solle.

Dass der Kindesvater aufgrund seiner eigenen Bedürftigkeit nicht in der Lage ist, die kindlichen Bedürfnisse angemessen wahrzunehmen und zu respektieren, zeigt sich letztlich insbesondere daran, dass er zunächst erwogen hatte, die beiden älteren Kinder gar nicht erst zum Oberlandesgericht mitzunehmen, damit sie ihm nicht weggenommen werden könnten, und sodann - jedenfalls nach seiner eigenen Darstellung - die Kinder vor der Kindesanhörung mit versteckten Tonaufnahmegeräten ausgestattet haben will, um Beweise für deren Angaben aufzunehmen. Das Jugendamt der Stadt F hat insoweit in seiner Stellungnahme vom 21.01.2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kindesvater durch dieses Verhalten erneut deutlich gezeigt habe, dass er nicht in der Lage sei, sich in die Bedürfnisse und Befindlichkeiten seiner Kinder hineinzuversetzen. Der Kindesvater unterstreiche damit vielmehr, dass er die Kinder für seine eigenen Bedürfnisse benutze und nach wie vor nicht verstehen könne, dass er den Kindern durch sein Verhalten weiterhin schade.

Aus sämtlichen vorstehenden Gründen erscheint die Entziehung lediglich von Teilbereichen der elterlichen Sorge derzeit nicht als gleich geeignetes milderes Mittel gegenüber dem vollständigen Sorgerechtsentzug. Den Vormündern der Kinder muss nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zustehen, sondern alle vier Kinder bedürfen der intensiven fachlichen Hilfe, so dass insbesondere auch die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung und Umsetzung von Hilfen zur Erziehung nur durch die Vormünder und nicht durch den die Hilfsbedürftigkeit der Kinder kaum erkennenden Kindesvater effektiv ausgeübt werden kann. Auch die Vermögenssorge kann etwa zur Beantragung von öffentlichen Mitteln wie Kindergeld u. a. derzeit faktisch nur von den beiden Vormünden wirksam ausgeübt werden. Schließlich fehlt es angesichts des vom Kindesvater als „Feindschaft“ wahrgenommenen Verhältnisses zum Jugendamt an hinreichenden Grundlagen für die Annahme, jedenfalls im Bereich der allgemeinen Erziehungssorge sei eine verantwortungsvolle Kooperation hinreichend möglich.

Der Senat hat schließlich umfassend geprüft, ob die von dem Kindesvater mit seinem Schreiben vom 18.12.2013 vorgebrachten Umstände der angeblichen heimlichen Ausstattung der Kinder mit versteckten elektronischen Aufnahmegeräten vor der Kindesanhörung durch den Senat die durchgeführte Anhörung als nicht verwertbar und deren Wiederholung als geboten erscheinen lassen könnte. Aus den Gründen der Hinweisverfügung vom 10.01.2014 ist der Senat jedoch unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahmen des Kindesvaters und des Jugendamtes zu der Überzeugung gelangt, dass die Anhörung der vier Kinder durch den Senat den Anforderungen des § 159 FamFG in jeder Hinsicht genügt und deren obige umfassende Verwertung im Rahmen der vorliegenden Beschlussgründe im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung und das materielle Elternrecht nicht gegen die Grundrechte der Kindeseltern aus den Art. 6 Abs. 2, 103 Abs. 1 GG verstößt. An den Maßstäben der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung gemessen ist vorliegend von einer ordnungsgemäßen Kindesanhörung auszugehen, da nicht von einem Beruhen der vorliegenden Entscheidung auf einem etwaigen Verfahrensfehler bei der Kindesanhörung ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich aus folgenden, unabhängig voneinander durchgreifenden Erwägungen:

Zunächst einmal geht der Senat davon aus, dass es entgegen den Bekundungen des Kindesvaters tatsächlich nicht zu dem heimlichen Verstecken von Tonaufnahmegeräten in der Kleidung der Kinder im Oberlandesgericht und zu dem späteren Abhören der Aufnahmen durch den Kindesvater gekommen ist. Den beiden älteren Kindern D und S hätte der Kindesvater die etwaigen Aufnahmegeräte angesichts seines sonstigen offenen Kommunizierens mit ihnen über das Sorgerechtsverfahren ohne weiteres in offener Absprache, jedenfalls aber auch im Falle des heimlichen Einsteckens bereits zu Hause mitgeben können. Hätte der Kindesvater den beiden jüngeren Kindern O und M bei dem Umarmen vor dem Verhandlungstermin und vor deren Abgabe in der Spielstube tatsächlich heimlich Schlüsselanhänger mit Aufnahmefunktion in der Kleidung versteckt, hätte er angesichts des getrennten Verlassens des Oberlandesgerichts jedenfalls keine Möglichkeit gehabt, diese Geräte nach dem Senatstermin wieder zu entfernen, so dass die Pflegemutter diese in der Kleidung der Kinder hätte finden müssen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Pflegemutter das Jugendamt über einen etwaigen solchen Fund zur Überzeugung des Senats jedenfalls spätestens auf entsprechende Nachfrage nach dem Zugang des Senatshinweises vom 10.01.2014 unterrichtet. Auffällig ist des Weiteren, dass der Kindesvater keine einzige angeblich aufgenommene Äußerung seiner Kinder zitiert, obwohl er hierzu seit dem Senatstermin rund zwei Monate lang Gelegenheit gehabt hätte. Selbst die im Schreiben vom 18.12.2013 behaupteten Zitate der Kinder aus der Spielstube - dem Inhalt nach müssten diese im Übrigen nicht während, sondern vor der eigentlichen Anhörung durch den Senat gefallen sein - beziehen sich nicht unmittelbar auf die behaupteten Tonaufnahmen, sondern geben vielmehr Angaben der Kinder D und S wieder, die diese beim Abendessen gegenüber dem Kindesvater aus Anlass von dessen Abhören der Aufnahmen am Computer über den Inhalt der Vorgespräche der Kinder in der Spielstube gemacht haben sollen. Hätte der Kindesvater tatsächlich Tonaufnahmen von der Kindesanhörung gefertigt, hätte er zur Überzeugung des Senats mit Sicherheit längst geltend gemacht, dass deren Inhalt in dem übersandten Berichterstattervermerk angeblich nicht vollständig oder nicht richtig wiedergegeben worden sei.

Selbst wenn aber der Kindesvater entgegen den obigen Feststellungen tatsächlich doch Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, ist der Senat jedenfalls davon überzeugt, dass dies keinerlei Auswirkungen auf den Ablauf der Kindesanhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt hat. Sowohl die Schilderung aus dem Schreiben vom 18.12.2013 als auch die schriftsätzliche Stellungnahme der Kindesvater-Vertreter vom 21.01.2014 lassen keinen Zweifel daran, dass der Kindesvater behaupten möchte, den Kindern die Geräte heimlich eingesteckt zu haben. Der Senat hat weder auf Grundlage dieser Angaben des Kindesvaters noch von Amts wegen Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Bereitschaft zur Anhörung und die inhaltlichen Angaben der Kinder in irgendeiner Weise durch das Bewusstsein einer etwaigen Tonaufnahme der Anhörung beeinflusst worden sein könnten. Vielmehr stehen die Verhaltensweise der Kinder, die der Senat bei ihrer jeweiligen Anhörung beobachten konnte, sowie ihre Äußerungen ohne Weiteres im Einklang mit den früheren Angaben und Verhaltensweisen der Kinder bei anderen Fachleuten und mit deren fachlichen Einschätzungen. Allein an einer Stelle der Anhörung der beiden jüngeren Kinder wirkten diese auf den ersten Blick ungewöhnlich zurückhaltend, nämlich als sie auf ihren größten Wunsch in Bezug auf ihre Eltern angesprochen wurden und hierauf zunächst weder verbal noch in ihrem Verhalten eingingen. Allerdings haben die beiden jüngeren Kinder auch bei anderen Fachleuten keinen Drang zur Rückkehr zu ihren Eltern gezeigt, und ihre Zurückhaltung bzw. der Versuch des Ausblendens von Fragen hierzu kann zwanglos mit der Unsicherheit und Zerrissenheit erklärt werden, die sich auch aus den schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten ergeben und die sich in den anschließenden Angaben Os auf Nachfrage widergespiegelt haben: Sie freue sich auf die schönen Besuche ihrer Eltern, wenn sie gingen, sei es aber auch egal. Solche Äußerungen wären gerade in dem etwaigen Bewusstsein des Kindes, vom Kindesvater aufgenommen zu werden, mit Sicherheit nicht zu erwarten gewesen.

Schließlich hat der Senat das Grundrecht der Beteiligten, insbesondere des Kindesvaters, auf rechtliches Gehör insbesondere dadurch beachtet, dass er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Kindesanhörung trotz der vom Kindesvater vorgebrachten Umstände verwerten und nicht wiederholen zu wollen, und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Innerhalb dieser Stellungnahmefrist hat kein Beteiligter - auch nicht der Kindesvater - konkrete Gründe vorgebracht, aufgrund deren die Kindesanhörung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht verwertbar sein sollte. Die nichts sagende, die tatsächlichen Umstände nicht aufklärende, sondern weiter verschleiernde Stellungnahme des Kindesvaters vom 21.01.2014, mit der dieser von seinem rechtlichen Gehör Gebrauch gemacht hat, ohne jedoch eine etwaige Verletzung seines Elternrechts durch eine etwa verfahrensfehlerhafte Kindesanhörung zu rügen, begründet nicht die Notwendigkeit einer Wiederholung der Kindesanhörung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 83 Abs. 2, 80, 81 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG. Angesichts von zwei individuell begründeten Beschwerden der getrennt lebenden Kindeseltern mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen sowie des Umfangs der schriftlichen und mündlichen Beweisaufnahme erscheint die Verdoppelung des Regelwertes von 3.000,00 EUR als angemessen.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners und Kindesvaters gegen den am 05.08.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (Aktenzeichen: 108b F 6/13) wird zurückgewiesen. II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
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11/01/2018 12:33

Kinder dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen von ihren Eltern getrennt und anderweitig, z.B. in einer Pflegefamilie untergebracht werden – BSP Rechtanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
09/04/2018 11:29

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28/06/2017 15:27

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.
19/06/2017 13:30

Im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII konkurrieren Gleichaltrige von Rechts wegen nicht um zu wenige Kinderkrippenplätze, sondern haben jeweils einen unbedingten Anspruch auf früh-kindliche Förderung.
Artikel zu Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht

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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners und Kindesvaters gegen den am 05.08.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (Aktenzeichen: 108b F 6/13) wird zurückgewiesen.

II.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, auch nicht hinsichtlich der zurückgenommenen Beschwerde der Antragsgegnerin und Kindesmutter.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.


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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.