Kündigungsrecht: Bei grundloser Strafanzeige gegen den Vermieter kann fristlos gekündigt werden
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LG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2014, (Az.: 21 S 48/14 35 C)
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2014 (Az.: 35 C #####/####) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum Ablauf des 31. Januar 2015 gewährt.
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Entscheidungsgründe:
2I.
3Die Kläger begehren die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten gemieteten Wohnung, nachdem die Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 9. September 2013 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt hatten. In dem Schreiben führten die Kläger als Kündigungsgründe eine Strafanzeige des Beklagten gegen die Kläger und einen Mietrückstand von € 4.722,29 an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
5II.
6Die zulässige Berufung ist unbegründet.
7Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm bewohnten Räume im I-Straße in Düsseldorf. Der Anspruch folgt aus §§ 546, 985 BGB. Das Mietverhältnis wurde durch die wirksame Kündigung vom 9. September 2013 beendet.
81. Die Kläger konnten das Mietverhältnis mit dem Beklagten gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB fristlos kündigen, weil der Beklagte in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Entrichtung seiner Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate bei Weitem übersteigt. Nach den Feststellungen der Kammer in dem Verfahren 21 S 252/13 ist der Beklagte mit der Mietzinszahlung von € 4.597,83 in Verzug.
92. Darüber hinaus berechtigte die Erstattung der Strafanzeige durch den Beklagten die Kläger zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB.
10In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass eine grundlose Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht darstellen kann. Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt aber auch dann vor, wenn die Anzeige zwar auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, beruht, der Anzeigeerstatter aber nicht zur Wahrung eigener Interesse handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen. Auf eine auf wahren oder möglicherweise wahren Tatsachen beruhende Strafanzeige kann sich danach als unangemessen darstellen, wenn sie Streitigkeiten über die Höhe der Miete, die Berechtigung einer Umlage von Betriebskosten und ähnliche Fälle zur Grundlage hat, da insoweit der Y-Weg zur Verfügung steht (OLG München, Urteil vom 17. März 2009 – 5 U #####/####).
11Gemessen daran war die Erstattung einer Strafanzeige unangemessen, weil der Beklagte hiermit letztlich seine Interessen weiterverfolgen wollte, die er auf dem Y-Weg nicht erfolgreich durchzusetzen vermochte. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die Entscheidung, ob die Erstattung einer Strafanzeige einen schwer wiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellt, auch vom Verhalten des Angezeigten abhängig ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Oktober 2001 – 1 BvR #####/####). Der Beklagte hat indes, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, keine Gründe vorgetragen, die eine Strafanzeige aus Sicht des Beklagten nachvollziehbar erscheinen ließen. Sein diesbezüglicher Vortrag in der Berufungsbegründung ist im Hinblick auf §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 ZPO verspätet und im Übrigen unerheblich. Die vom Beklagten behauptete „Zerstörung“ des Balkons stellt sich – wie der Beklagte selbst konzediert – in Wahrheit als Austausch des Fliesenbelags durch einen anderen Belag dar. Diese bauliche Veränderung mag dem Beklagten missfallen; sie in einen Zusammenhang mit dem Tod seiner Frau zu bringen und zur Grundlage eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen Kläger zu machen, ist unangemessen und musste von den Klägern nicht hingenommen werden. Ebenso wenig rechtfertigen die seitens der Kläger veranlassten „Handwerkerbesuche“ den strafrechtlichen Vorwurf der Nötigung. Es verstößt gegen mietvertragliche Treuepflichten, wenn der Beklagte auf der einen Seite Reparaturstau in seiner Wohnung bemängelt und sich hierdurch in seiner Gesundheit gefährdet sieht, andererseits die „Handwerkerbesuche“ als Eingriff in seine Privatsphäre begreift und sie zum Anlass für eine Strafanzeige wegen „Schikane und Altersdiskriminierung“ nimmt.
123. Der Beklagte kann aus § 574 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses herleiten, weil die Kündigung auf Gründen beruht, die zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen (§ 574 Abs. 1 S. 2 BGB).
134. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
145. Die Kammer gewährt dem Beklagten gemäß § 721 Abs. 1 ZPO eine Räumungsfrist. Dabei berücksichtigt die Kammer zugunsten des Beklagten die lange, wenngleich problembehaftete Dauer des Mietverhältnisses sowie Alter und Gesundheitszustand des Beklagten.
15Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
16Gegenstandswert: € 3.642,60