Insolvenzrecht: Zur Klage auf Schadensersatz gegen eine Haftpflichtversicherung

published on 21/06/2016 17:08
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Gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Forderung persönlich verfolgen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 07.04.2016 (Az.: IX ZR 216/14) folgendes entschieden:


Tatbestand:

Der Kläger war zusammen mit seinen Eltern Gesellschafter der H.GmbH. Das Betriebsgrundstück stand im Eigentum des Vaters, der es im Rahmen eines Einzelunternehmens an die Gesellschaft verpachtet hatte. Die Beklagte zu 1 ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie beriet den Kläger und seine Eltern im Jahr 2001 bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf den Kläger. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Dezember 2001 übertrug der Vater dem Kläger das Betriebsgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauchs. Wegen dieses Vorgangs setzte das Finanzamt im Jahr 2006 Schenkungssteuer in Höhe von 131.474 € fest. Eine Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG lehnte es ab, weil es sich bei dem übertragenen Vermögen nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe. Der Kläger legt dies der Beklagten zu 1 zur Last und hat sie auf Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 114.196,49 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten verklagt.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete die eingeklagte Forderung für den Ausfall bei der abgesonderten Befriedigung aus dem Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte zu 2 bestritt die angemeldete Forderung und gab einen etwaigen Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer frei. Der Kläger hat daraufhin das wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag aufgenommen, sie zur Zahlung von 114.711,17 € Schadensersatz nebst Zinsen zu verurteilen, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung. Er hat außerdem die Klage auf den Beklagten zu 2 erweitert mit dem Antrag, festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 die genannte Schadensersatzforderung zustehe, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfalle.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 108.418,74 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 2 die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und gegenüber der Beklagten zu 1 deren Verurteilung, die Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch wegen des Betrags von 108.418,74 € nebst Zinsen zu dulden.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klage gegen die Beklagte zu 1 sei nicht zulässig. Die Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der geltend gemachten Forderung nicht prozessführungsbefugt. Der verfolgte Zahlungsanspruch betreffe das vom Insolvenzbeschlag betroffene Vermögen der Beklagten zu 1 und - trotz der Beschränkung der Forderung auf die Versicherungsleistung - nicht den vom Insolvenzverwalter freigegebenen Deckungsanspruch. Selbst wenn von einer Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1 auszugehen wäre, stünde dem Kläger gegen diese kein Zahlungsanspruch zu. Aus dem Pfandrecht des Klägers an dem freigegebenen Deckungsanspruch lasse sich ein solcher nicht ableiten.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei nicht begründet. Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Zwar habe die Beklagte zu 1 ihre Beratungspflichten verletzt. Sie habe ungefragt darauf hinweisen müssen, dass anstelle der Übertragung des Betriebsgrundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt auch eine Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last - etwa einer lebenslangen Rente - möglich gewesen wäre. Es sei jedoch nicht schlüssig, dass diese Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden kausal gewesen sei. Dass der übertragene Grundbesitz vom Finanzamt nicht als Betriebsvermögen im Sinne von § 13a ErbStG aF behandelt worden sei, beruhe nicht auf dem Nießbrauchsvorbehalt, sondern darauf, dass das ursprünglich dem Einzelunternehmen des Vaters zugeordnete Grundstück zum Übertragungszeitpunkt als dem Betriebsvermögen entnommen gegolten habe. Zu der steuerschädlichen Entnahme wäre es nicht gekommen, wenn der Vater sein Einzelunternehmen übertragen hätte. Diese Variante einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt habe die Beklagte zu 1 im Rahmen einer am 1. Juni 2001 vorgelegten schriftlichen Expertise mit einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt verglichen und dabei die Unternehmensübertragung als steuerlich günstiger dargestellt. Die eingetretene höhere Steuerbelastung beruhe darauf, dass der Kläger und sein Vater sich gleichwohl für die Übertragung allein des Grundbesitzes anstelle des Einzelunternehmens insgesamt entschieden hätten. Dass bei einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls Schenkungssteuer in der festgesetzten Höhe angefallen wäre, habe der Kläger nicht dargelegt. Letztendlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und sein Vater einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last gefolgt wären, da sie sich bewusst gegen eine Variante der Übertragung entschieden hätten, bei der die Steuerbelastung ähnlich niedrig gewesen wäre wie in diesem Fall.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Beurteilung, der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klageantrag sei unzulässig, beruht auf Rechtsfehlern.

Es spricht bereits viel dafür, den Antrag des Klägers, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Schadensersatz, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung, zu verurteilen, im Sinne eines Zugriffs auf den Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zu verstehen. Insoweit ist die Beklagte zu 1 nach der Freigabeerklärung des Beklagten zu 2 prozessführungsbefugt.

Klageanträge sind Prozesserklärungen. Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht - anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen - unbeschränkt überprüft werden. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.

Im Recht der Haftpflichtversicherung ist zwischen dem Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dem im Deckungsverhältnis bestehenden Anspruch des Schädigers gegen den Versicherer zu unterscheiden. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht grundsätzlich nicht. Die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs setzt die Feststellung des Haftpflichtanspruchs voraus. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers kann der Geschädigte seinen Haftpflichtanspruch nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen. Weil aber die Versicherungsleistung ihm und nicht den übrigen Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommen soll, räumt § 110 VVG ihm das Recht zur abgesonderten Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Versicherer ein. Materiell-rechtlich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein gesetzliches Pfandrecht. Zur Durchsetzung seines Absonderungsrechts kann der Geschädigte gegen den Verwalter auf Zahlung klagen, beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf. Gibt der Verwalter, wie im Streitfall geschehen, die Versicherungsforderung im Umfang des Absonderungsrechts frei, besteht das gesetzliche Pfandrecht des Geschädigten an dieser Forderung fort. Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den für dieses Recht geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Passiv legitimiert ist nun wegen der Freigabe nicht mehr der Insolvenzverwalter. Der Geschädigte kann das Pfandrecht gegen den Schuldner mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltend machen. In diesem Verfahren wird - wie bei der Geltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter - das Bestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherer geklärt.

Unter diesen Umständen entsprach es dem Interesse des Klägers, nach der Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Beklagten zu 2 gegen die Beklagte zu 1 sein Pfandrecht an diesem Anspruch geltend zu machen. Auf die Durchsetzung dieses Rechts war auch erkennbar sein Wille gerichtet. So hat er bei der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ausgeführt, er müsse, um eine Feststellung des Versicherungsfalles mit bindender Wirkung gegenüber der Versicherung zu erreichen und um sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus seinem gesetzlichen Pfandrecht durchzusetzen, den Rechtsstreit nach Freigabe im Verhältnis zur Schuldnerin wieder aufnehmen und diese auf Zahlung verklagen.

Ein hiervon abweichendes, zur Unzulässigkeit der Klage führendes Verständnis des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klageantrags durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung jedenfalls nicht zugrunde legen, ohne den Kläger zuvor hierauf hinzuweisen. Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien die sachdienlichen Anträge stellen. Diese verfahrensrechtliche Pflicht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, verletzt. Zwar kann eine Hinweispflicht des Gerichts entfallen, wenn sie eine Frage betrifft, die bereits ein zentraler Punkt in der Auseinandersetzung der Parteien ist, und wenn das Gericht annehmen darf, es bestehe kein weiterer Aufklärungsbedarf. So verhält es sich hier aber nicht. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Rechtsstreit nach der Freigabe der Versicherungsforderung mit einem Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1 fortgesetzt werden kann. Die richtige Fassung eines Antrags, der geeignet war, zu dem vom Kläger erkennbar verfolgten Ziel zu führen, kam jedoch in den Schriftsätzen der Parteien nicht zur Sprache.

Das Versäumnis des Berufungsgerichts war auch ursächlich für den missverständlichen Antrag des Klägers. Er hätte, vom Gericht entsprechend aufgeklärt, ausdrücklich den Antrag gestellt, die Beklagte zu 1 wegen des geltend gemachten Betrags zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch zu verurteilen.

Ein solcher Antrag ist entgegen der von den Beklagten in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht nicht mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Verklagt - wie hier - ein Geschädigter zunächst den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann dem Geschädigten nicht das Recht abgesprochen werden, sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu verfolgen. Die Möglichkeit, die nach § 106 VVG erforderliche Feststellung des Haftpflichtanspruchs durch eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung dieser Forderung für den Ausfall zur Insolvenztabelle zu erreichen und sodann die Versicherungsforderung nach § 1282 Abs. 1 BGB direkt beim Versicherer einzuziehen, stellt keine einfachere, gleichwertige und deshalb vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit dar. Nach § 1282 Abs. 2 Halbs. 2 BGB lässt das Recht zum unmittelbaren Forderungseinzug das Recht des Pfandrechtsgläubigers, Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 BGB durch eine Klage gegen den Inhaber der Forderung zu suchen, unberührt. Ein Vorgehen nach § 1277 BGB bietet dem Kläger zusätzlichen Rechtsschutz, etwa die Feststellung des Pfandrechts, das ihm das Recht zur Befriedigung aus der Versicherungsforderung zuweist.

Auch die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass der unterlassene Hinweis der Beklagten zu 1 auf die Möglichkeit, das Betriebsgrundstück gegen Zahlung einer dauernden Last - etwa einer lebenslangen Rente - statt unter Nießbrauchsvorbehalt zu übertragen, für die Festsetzung von Schenkungssteuer in der geltend gemachten Höhe kausal gewesen sei, trifft nicht zu. Der Kläger hat vorgetragen, er und sein Vater hätten sich bei entsprechender Beratung sehr wohl auf die Zahlung einer lebenslangen Rente statt des vereinbarten Nießbrauchsvorbehalts eingelassen. Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt, dass der Kläger und sein Vater sich für diejenige vertragliche Gestaltung entschieden hätten, die nach ihrer Behauptung zu der niedrigeren Schenkungssteuer geführt hätte.

Sofern die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein sollten, dass es die erforderliche Überzeugung von dem behaupteten Ursachenzusammenhang nicht gewinnen konnte, bleibt erhebliches Vorbringen des Klägers außer Betracht.

Allerdings ist der Kläger für den in Rede stehenden Ursachenzusammenhang uneingeschränkt beweispflichtig. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger und sein Vater bei entsprechender Aufklärung gegen die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts und für eine Versorgungszahlung als dauernde Last entschieden hätten , besteht nicht. Denn wegen der erheblichen rechtlichen Unterschiede, insbesondere im Blick auf die vom Vater erstrebte sichere Altersversorgung, war eine Entscheidung für eine Versorgungszahlung nicht allein sinnvoll und naheliegend.

Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG aF mit der Begründung, es habe sich bei dem übertragenen Gegenstand nicht um Betriebsvermögen gehandelt. Das Grundstück sei mit der Übertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs aus dem Betriebsvermögen der Einzelfirma des Vaters des Klägers entnommen worden. Wurde das Grundstück dem Kläger mithin als Privatvermögen zugewendet, musste die Vergünstigung des § 13a ErbStG aF ausscheiden.

Nach den Darlegungen des Klägers hätte die Steuervergünstigung erlangt werden können, wenn die Übertragung gegen Gewährung laufender Versorgungsbezüge in Gestalt einer dauernden Last erfolgt wäre und mit dem Grundstück alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übertragen worden wären. Das Berufungsgericht meint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger und sein Vater für diese Übertragungsform entschieden hätten, weil sie von den beiden Gestaltungsvarianten, die ihnen die Beklagte zu 1 mit Expertise vom 1. Juni 2001 dargestellt hatte, die Variante einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt gewählt hätten, obwohl für diesen Fall eine deutlich höhere Belastung mit Schenkungssteuer prognostiziert war als im Fall der Alternative einer Schenkung der Einzelfirma des Vaters unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Der daraus vom Berufungsgericht offenbar gezogene Schluss, es sei dem Kläger und seinem Vater nicht entscheidend auf eine möglichst steuergünstige Gestaltung angekommen, weshalb auch offen bleiben müsse, ob sie sich für die vom Sachverständigen dargestellte Gestaltung entschieden hätten, lässt maßgebliche Teile des Prozessstoffs unberücksichtigt.

Für eine erhebliche Bedeutung der Steuerbelastung bei der zu treffenden Entscheidung spricht bereits, dass der Kläger und sein Vater die Beklagte zu 1 um eine Stellungnahme zu den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Gestaltungsmodelle ersuchten. Als ihnen die Expertise vom 1. Juni 2001 zugegangen war, setzte der Vater des Klägers unter die Variante einer Schenkung des Betriebsgrundstücks, für die eine im Vergleich zur Variante einer Schenkung der Einzelfirma deutlich höhere Schenkungssteuer berechnet worden war, den Vermerk "entfällt". Aus welchen Gründen der Kläger und sein Vater von dieser Bewertung später wieder hätten abrücken sollen, ist nicht erkennbar. Viel näher liegt, dass sie annahmen, die letztlich beurkundete Gestaltung führe zur niedrigeren Schenkungssteuer. Dafür spricht, dass mit dieser Gestaltung jedenfalls nicht offensichtlich die Variante einer Übertragung allein des Grundstücks umgesetzt wurde. Nach Abschnitt I.4 des Übertragungsvertrags waren sich die Vertragsparteien nämlich einig, dass mit Beendigung des nachfolgend vereinbarten Nießbrauchsrechts auch die Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übergehen sollte. Unstreitig wurde die Beklagte zu 1 kurz vor der Beurkundung des Übertragungsvertrags nochmals mit der Sache befasst und übersandte dem beurkundenden Notar eine weitere Expertise vom 3. Dezember 2001 mit der Überschrift "Nießbrauch zugunsten des Übergebers eines Einzelunternehmens ", die umfangreiche steuerliche Ausführungen enthielt. Schließlich legt auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1 in der im Jahr 2003 eingereichten Schenkungssteuererklärung zu der in Rede stehenden Übertragung von der Anwendbarkeit des § 13a ErbStG ausging, nahe, dass alle an der Übertragung Beteiligten glaubten, eine Gestaltung gewählt zu haben, mit der die Steuervergünstigung nach dieser Norm erreicht werden konnte.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht treffen. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 216/14
Verkündet am:
7. April 2016
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts
frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung
mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger
persönlich verfolgen.
BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 216/14 - OLG Düsseldorf
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ECLI:DE:BGH:2016:070416UIXZR216.14.0

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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war zusammen mit seinen Eltern Gesellschafter der H. GmbH. Das Betriebsgrundstück stand im Eigentum des Vaters, der es im Rahmen eines Einzelunternehmens an die Gesellschaft verpachtet hatte. Die Beklagte zu 1 ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie beriet den Kläger und seine Eltern im Jahr 2001 bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf den Kläger. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Dezember 2001 übertrug der Vater dem Kläger das Betriebsgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauchs. Wegen dieses Vorgangs setzte das Finanzamt im Jahr 2006 Schenkungssteuer in Höhe von 131.474 € fest. Eine Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG lehnte es ab, weil es sich bei dem übertragenen Vermögen nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe. Der Kläger legt dies der Beklagten zu 1 zur Last und hat sie auf Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 114.196,49 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten verklagt.
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Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete die eingeklagte Forderung für den Ausfall bei der abgesonderten Befriedigung aus dem Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte zu 2 bestritt die angemeldete Forderung und gab einen etwaigen Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer frei. Der Kläger hat daraufhin das wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag aufgenommen, sie zur Zahlung von 114.711,17 € Schadensersatz nebst Zinsen zu verurteilen, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung. Er hat außerdem die Klage auf den Beklagten zu 2 erweitert mit dem Antrag, festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 die genannte Schadensersatzforderung zustehe, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfalle.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 108.418,74 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 2 die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und gegenüber der Beklagten zu 1 deren Verurteilung, die Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch wegen des Betrags von 108.418,74 € nebst Zinsen zu dulden.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 sei nicht zulässig. Die Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der geltend gemachten Forderung nicht prozessführungsbefugt. Der verfolgte Zahlungsanspruch betreffe das vom Insolvenzbeschlag betroffene Vermögen der Beklagten zu 1 und - trotz der Beschränkung der Forderung auf die Versicherungsleistung - nicht den vom Insolvenzverwalter freigegebenen Deckungsanspruch. Selbst wenn von einer Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1 auszugehen wäre, stünde dem Kläger gegen diese kein Zahlungsanspruch zu. Aus dem Pfandrecht des Klägers an dem freigegebenen Deckungsanspruch lasse sich ein solcher nicht ableiten.
7
2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei nicht begründet. Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Zwar habe die Beklagte zu 1 ihre Beratungspflichten verletzt. Sie habe ungefragt darauf hinweisen müssen, dass anstelle der Übertragung des Betriebsgrundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt auch eine Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last - etwa einer lebenslangen Rente - möglich gewesen wäre. Es sei jedoch nicht schlüssig, dass diese Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden kausal gewesen sei. Dass der übertragene Grundbesitz vom Finanzamt nicht als Betriebsvermögen im Sinne von § 13a ErbStG aF behandelt worden sei, beruhe nicht auf dem Nießbrauchsvorbehalt, sondern darauf, dass das ursprünglich dem Einzelunternehmen des Vaters zugeordnete Grundstück zum Übertragungszeitpunkt als dem Betriebsvermögen entnommen gegolten habe. Zu der steuerschädlichen Entnahme wäre es nicht gekommen, wenn der Vater sein Einzelunternehmen übertragen hätte. Diese Variante einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt habe die Beklagte zu 1 im Rahmen einer am 1. Juni 2001 vorgelegten schriftlichen Expertise mit einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt verglichen und dabei die Unternehmensübertragung als steuerlich günstiger dargestellt. Die eingetretene höhere Steuerbelastung beruhe darauf, dass der Kläger und sein Vater sich gleichwohl für die Übertragung allein des Grundbesitzes anstelle des Einzelunternehmens insgesamt entschieden hätten. Dass bei einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls Schenkungssteuer in der festgesetzten Höhe angefallen wäre, habe der Kläger nicht dargelegt. Letztendlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und sein Vater einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last gefolgt wären, da sie sich bewusst gegen eine Variante der Übertragung entschieden hätten, bei der die Steuerbelastung ähnlich niedrig gewesen wäre wie in diesem Fall.

II.


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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Beurteilung, der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klageantrag sei unzulässig, beruht auf Rechtsfehlern.
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a) Es spricht bereits viel dafür, den Antrag des Klägers, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Schadensersatz, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung, zu verurteilen, im Sinne eines Zugriffs auf den Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zu verstehen. Insoweit ist die Beklagte zu 1 nach der Freigabeerklärung des Beklagten zu 2 prozessführungsbefugt.
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aa) Klageanträge sind Prozesserklärungen. Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht - anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen - unbeschränkt überprüft werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78, VersR 1979, 373; vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350, 3352; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30; jeweils mwN). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; Urteil vom 1. August 2013, aaO).

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bb) Im Recht der Haftpflichtversicherung ist zwischen dem (Haftpflicht -)Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dem im Deckungsverhältnis bestehenden (Versicherungs-)Anspruch des Schädigers gegen den Versicherer zu unterscheiden. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht grundsätzlich nicht. Die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs setzt die Feststellung des Haftpflichtanspruchs voraus (§ 106 VVG). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers kann der Geschädigte seinen Haftpflichtanspruch nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 87, 174 ff InsO). Weil aber die Versicherungsleistung ihm und nicht den übrigen Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommen soll, räumt § 110 VVG (früher § 157 VVG) ihm das Recht zur abgesonderten Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Versicherer ein. Materiell -rechtlich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein gesetzliches Pfandrecht (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 117/12, WM 2014, 2057 Rn. 7 mwN). Zur Durchsetzung seines Absonderungsrechts kann der Geschädigte gegen den Verwalter auf Zahlung klagen, beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 10, 13 mwN). Gibt der Verwalter, wie im Streitfall geschehen, die Versicherungsforderung im Umfang des Absonderungsrechts frei, besteht das gesetzliche Pfandrecht des Geschädigten an dieser Forderung fort (BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 11 mwN). Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den für dieses Recht geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Passiv legitimiert ist nun wegen der Freigabe nicht mehr der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 960 Rn. 4). Der Geschädigte kann das Pfandrecht gegen den Schuldner mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstre- ckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltend machen (§ 1282 Abs. 2, § 1277 BGB; BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 10 aE mwN). In diesem Verfahren wird - wie bei der Geltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009, aaO Rn. 6) - das Bestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherer geklärt (vgl. Thole, NZI 2013, 665, 669).
13
cc) Unter diesen Umständen entsprach es dem Interesse des Klägers, nach der Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Beklagten zu 2 gegen die Beklagte zu 1 sein Pfandrecht an diesem Anspruch geltend zu machen. Auf die Durchsetzung dieses Rechts war auch erkennbar sein Wille gerichtet. So hat er bei der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ausgeführt, er müsse , um eine Feststellung des Versicherungsfalles mit bindender Wirkung gegenüber der Versicherung zu erreichen und um sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus seinem gesetzlichen Pfandrecht durchzusetzen, den Rechtsstreit nach Freigabe im Verhältnis zur Schuldnerin wieder aufnehmen und diese auf Zahlung verklagen.
14
b) Ein hiervon abweichendes, zur Unzulässigkeit der Klage führendes Verständnis des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klageantrags durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung jedenfalls nicht zugrunde legen, ohne den Kläger zuvor hierauf hinzuweisen. Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien die sachdienlichen Anträge stellen. Diese verfahrensrechtliche Pflicht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, verletzt. Zwar kann eine Hinweispflicht des Gerichts entfallen, wenn sie eine Frage betrifft, die bereits ein zentraler Punkt in der Auseinandersetzung der Parteien ist, und wenn das Gericht annehmen darf, es bestehe kein weiterer Aufklärungsbedarf (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18 mwN). So verhält es sich hier aber nicht. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Rechtsstreit nach der Freigabe der Versicherungsforderung mit einem Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1 fortgesetzt werden kann. Die richtige Fassung eines Antrags, der geeignet war, zu dem vom Kläger erkennbar verfolgten Ziel zu führen, kam jedoch in den Schriftsätzen der Parteien nicht zur Sprache.
15
Das Versäumnis des Berufungsgerichts war auch ursächlich für den missverständlichen Antrag des Klägers. Er hätte, vom Gericht entsprechend aufgeklärt, ausdrücklich den Antrag gestellt, die Beklagte zu 1 wegen des geltend gemachten Betrags zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch zu verurteilen.
16
c) Ein solcher Antrag ist entgegen der von den Beklagten in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht nicht mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Verklagt - wie hier - ein Geschädigter zunächst den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann dem Geschädigten nicht das Recht abgesprochen werden, sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu verfolgen. Die Möglichkeit, die nach § 106 VVG erforderliche Feststellung des Haftpflichtanspruchs durch eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung dieser Forderung für den Ausfall zur Insolvenztabelle zu erreichen und sodann die Versicherungsforderung nach § 1282 Abs. 1 BGB direkt beim Versicherer einzuziehen, stellt keine einfachere, gleichwertige und deshalb vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99 f; Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09, WM 2009, 1620 Rn. 5 mwN) Rechtsschutzmöglichkeit dar. Nach § 1282 Abs. 2 Halbs. 2 BGB lässt das Recht zum unmittelbaren Forderungseinzug das Recht des Pfandrechtsgläubigers, Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 BGB durch eine Klage gegen den Inhaber der Forderung zu suchen, unberührt. Ein Vorgehen nach § 1277 BGB bietet dem Kläger zusätzlichen Rechtsschutz, etwa die Feststellung des Pfandrechts, das ihm das Recht zur Befriedigung aus der Versicherungsforderung zuweist.
17
2. Auch die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
18
a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass der unterlassene Hinweis der Beklagten zu 1 auf die Möglichkeit , das Betriebsgrundstück gegen Zahlung einer dauernden Last - etwa einer lebenslangen Rente - statt unter Nießbrauchsvorbehalt zu übertragen, für die Festsetzung von Schenkungssteuer in der geltend gemachten Höhe kausal gewesen sei, trifft nicht zu. Der Kläger hat vorgetragen, er und sein Vater hätten sich bei entsprechender Beratung sehr wohl auf die Zahlung einer lebenslangen Rente statt des vereinbarten Nießbrauchsvorbehalts eingelassen. Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt, dass der Kläger und sein Vater sich für diejenige vertragliche Gestaltung entschieden hätten, die nach ihrer Behauptung zu der niedrigeren Schenkungssteuer geführt hätte.
19
b) Sofern die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein sollten, dass es die erforderliche Überzeugung von dem behaupteten Ursachenzusammenhang nicht gewinnen konnte, bleibt erhebliches Vorbringen des Klägers außer Betracht.

20
aa) Allerdings ist der Kläger für den in Rede stehenden Ursachenzusammenhang uneingeschränkt beweispflichtig. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger und sein Vater bei entsprechender Aufklärung gegen die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts und für eine Versorgungszahlung als dauernde Last entschieden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 39 mwN), besteht nicht. Denn wegen der erheblichen rechtlichen Unterschiede, insbesondere im Blick auf die vom Vater erstrebte sichere Altersversorgung, war eine Entscheidung für eine Versorgungszahlung nicht allein sinnvoll und naheliegend.
21
bb) Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG aF mit der Begründung, es habe sich bei dem übertragenen Gegenstand nicht um Betriebsvermögen gehandelt (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ErbStG aF). Das Grundstück sei mit der Übertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs aus dem Betriebsvermögen der Einzelfirma des Vaters des Klägers entnommen worden (vgl. S. 5 des Berichts zur Betriebsprüfung H. vom 17. März 2008, Anlage zum Schriftsatz vom 18. Mai 2010). Wurde das Grundstück dem Kläger mithin als Privatvermögen zugewendet, musste die Vergünstigung des § 13a ErbStG aF ausscheiden.
22
cc) Nach den Darlegungen des Klägers hätte die Steuervergünstigung erlangt werden können, wenn die Übertragung gegen Gewährung laufender Versorgungsbezüge in Gestalt einer dauernden Last erfolgt wäre und mit dem Grundstück alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übertragen worden wären. Das Berufungsgericht meint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger und sein Vater für diese Übertragungsform entschieden hätten, weil sie von den beiden Gestaltungsvarianten, die ihnen die Beklagte zu 1 mit Expertise vom 1. Juni 2001 dargestellt hatte, die Variante einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt gewählt hätten, obwohl für diesen Fall eine deutlich höhere Belastung mit Schenkungssteuer prognostiziert war als im Fall der Alternative einer Schenkung der Einzelfirma des Vaters unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Der daraus vom Berufungsgericht offenbar gezogene Schluss, es sei dem Kläger und seinem Vater nicht entscheidend auf eine möglichst steuergünstige Gestaltung angekommen, weshalb auch offen bleiben müsse, ob sie sich für die vom Sachverständigen dargestellte Gestaltung entschieden hätten, lässt maßgebliche Teile des Prozessstoffs unberücksichtigt.
23
Für eine erhebliche Bedeutung der Steuerbelastung bei der zu treffenden Entscheidung spricht bereits, dass der Kläger und sein Vater die Beklagte zu 1 um eine Stellungnahme zu den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Gestaltungsmodelle ersuchten. Als ihnen die Expertise vom 1. Juni 2001 zugegangen war, setzte der Vater des Klägers unter die Variante einer Schenkung des Betriebsgrundstücks, für die eine im Vergleich zur Variante einer Schenkung der Einzelfirma deutlich höhere Schenkungssteuer berechnet worden war, den Vermerk "entfällt". Aus welchen Gründen der Kläger und sein Vater von dieser Bewertung später wieder hätten abrücken sollen, ist nicht erkennbar. Viel näher liegt, dass sie annahmen, die letztlich beurkundete Gestaltung führe zur niedrigeren Schenkungssteuer. Dafür spricht, dass mit dieser Gestaltung jedenfalls nicht offensichtlich die Variante einer Übertragung allein des Grundstücks umgesetzt wurde. Nach Abschnitt I.4 des Übertragungsvertrags waren sich die Vertragsparteien nämlich einig, dass mit Beendigung des nachfolgend vereinbarten Nießbrauchsrechts auch die Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übergehen sollte. Unstreitig wurde die Beklagte zu 1 kurz vor der Beurkundung des Übertragungsvertrags nochmals mit der Sache befasst und übersandte dem beurkundenden Notar eine weitere Expertise vom 3. Dezember 2001 mit der Überschrift "Nießbrauch zugunsten des Übergebers eines Einzelunternehmens (Vorbehaltsnießbrauch)", die umfangreiche steuerliche Ausführungen enthielt. Schließlich legt auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1 in der im Jahr 2003 eingereichten Schenkungssteuererklärung zu der in Rede stehenden Übertragung von der Anwendbarkeit des § 13a ErbStG ausging, nahe, dass alle an der Übertragung Beteiligten glaubten, eine Gestaltung gewählt zu haben, mit der die Steuervergünstigung nach dieser Norm erreicht werden konnte.

III.


24
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 08.07.2013 - 3 O 520/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2014 - I-23 U 107/13 -

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.

(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.

(3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder
2.
der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sätzen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
An die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent tritt bei
1.
mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent,
2.
mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.
Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der nach Absatz 1 zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Beschäftigte,
1.
die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, befinden oder
2.
die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder
3.
die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, beziehen oder
4.
die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) beziehen oder
5.
die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);
diese im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) einem Betrieb zuzurechnenden Beschäftigten bleiben bei der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs im Sinne der Sätze 3 und 4 unberücksichtigt. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle von den Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen. Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten dieser Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Satz 11 gilt für Anteile an Kapitalgesellschaften entsprechend, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 Prozent beträgt. Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.

(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.

(6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist)

1.
einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder wenn eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
2.
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden;
3.
als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren;
4.
Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
5.
im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird.
Der rückwirkende Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist entspricht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ist von einer rückwirkenden Besteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der jeweils nach § 13b Absatz 1 begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört.

(7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.

(8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen.

(9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die

1.
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und
2.
die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und
3.
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt,
und die Bestimmungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Gelten die in Satz 1 genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2, ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren. Die Höhe des Abschlags entspricht der im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert (Satz 1 Nummer 3) und darf 30 Prozent nicht übersteigen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 müssen zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) vorliegen. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) eingehalten werden; die §§ 13c und 28a bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1
1.
ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen,
2.
endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von der Änderung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt.

(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:

1.
In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent;
2.
in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren;
3.
in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent;
4.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent;
5.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent;
6.
in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung nach Satz 1 ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Absatz 1 nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 3 und 4 besteht. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 3 und 4 zum gemeinen Wert des Betriebs.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.

(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.

(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.

(3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder
2.
der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sätzen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
An die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent tritt bei
1.
mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent,
2.
mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.
Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der nach Absatz 1 zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Beschäftigte,
1.
die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, befinden oder
2.
die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder
3.
die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, beziehen oder
4.
die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) beziehen oder
5.
die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);
diese im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) einem Betrieb zuzurechnenden Beschäftigten bleiben bei der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs im Sinne der Sätze 3 und 4 unberücksichtigt. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle von den Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen. Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten dieser Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Satz 11 gilt für Anteile an Kapitalgesellschaften entsprechend, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 Prozent beträgt. Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.

(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.

(6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist)

1.
einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder wenn eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
2.
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden;
3.
als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren;
4.
Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
5.
im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird.
Der rückwirkende Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist entspricht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ist von einer rückwirkenden Besteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der jeweils nach § 13b Absatz 1 begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört.

(7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.

(8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen.

(9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die

1.
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und
2.
die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und
3.
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt,
und die Bestimmungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Gelten die in Satz 1 genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2, ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren. Die Höhe des Abschlags entspricht der im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert (Satz 1 Nummer 3) und darf 30 Prozent nicht übersteigen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 müssen zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) vorliegen. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) eingehalten werden; die §§ 13c und 28a bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1
1.
ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen,
2.
endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von der Änderung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt.

(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:

1.
In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent;
2.
in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren;
3.
in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent;
4.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent;
5.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent;
6.
in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung nach Satz 1 ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Absatz 1 nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 3 und 4 besteht. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 3 und 4 zum gemeinen Wert des Betriebs.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.