Insolvenzrecht: Zur Geltendmachung einer Forderung im Forderungsfeststellungsverfahren
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Gründe:
Der Kläger meldete beim beklagten Insolvenzverwalter eine Darlehensforderung in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. € nebst Zinsen zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderung. Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger sich die Behauptung des Beklagten zu eigen gemacht, der Darlehensvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, und hat die Klage auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützt. Das Landgericht hat die Forderung zur Tabelle festgestellt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Klage unzulässig, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung fehlt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Nach § 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüftermin bezeichnet worden ist. Die Anmeldung zur Tabelle ist Sachurteilsvoraussetzung; eine Feststellungsklage ohne Anmeldung ist unzulässig. Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gemäß § 183 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt. Die Gläubiger müssen ebenso wie der Verwalter selbst zunächst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist. Dieser Sachverhalt, der Grund des Anspruchs , bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Deswegen muss der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung.
Bei der Anmeldung hat der Kläger die Forderung mit einem Darlehensvertrag vom 9. Februar 2004 und der Auszahlung der Darlehenssumme in den Jahren 2004 bis 2006 begründet und damit den Gegenstand der Anmeldung bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht vorträgt. Darauf, ob alle Tatsachen des Lebenssachverhalts vorgetragen worden sind oder nicht, kommt es nicht an. Die nachträglich in den Rechtsstreit eingeführten tatsächlichen Umstände, welche den Subsumtionsschluss auf ein Scheingeschäft gemäß § 117 BGB tragen, ändern nicht den Anspruchsgrund, damit den Streitgegenstand der Feststellungsklage und den Gegenstand der Anmeldung. Auch der schließlich geltend gemachte Anspruch aus § 812 BGB konnte nur nach Prüfung der Wirksamkeit des einzig als Rechtsgrund in Betracht kommenden Darlehensvertrages sowie der Feststellung, dass die nunmehr zurückverlangten Geldbeträge wie behauptet ausgezahlt worden waren, zuerkannt werden.
Soweit im Senatsurteil vom 5. Juli 2007 höhere Anforderungen an die Bestimmtheit des Gegenstandes der Anmeldung gestellt worden sein sollten, hält der Senat hieran - wie schon in den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen vom 22. Januar 2009 und vom 21. Februar 2013 -nicht fest.
Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 244.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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- Der Kläger meldete beim beklagten Insolvenzverwalter eine Darlehens- forderung in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. € nebst Zinsen zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderung. Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger sich die Behauptung des Beklagten zu eigen gemacht, der Darlehensvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, und hat die Klage auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützt. Das Landgericht hat die Forderung zur Tabelle festgestellt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Nach Ansicht der Nichtzu- lassungsbeschwerde ist die Klage unzulässig, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung fehlt.
II.
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Nach § 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüftermin bezeichnet worden ist. Die Anmeldung zur Tabelle ist Sachurteilsvoraussetzung; eine Feststellungsklage ohne Anmeldung ist unzulässig. Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gemäß § 183 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt. Die Gläubiger müssen ebenso wie der Verwalter selbst zunächst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt, der Grund des Anspruchs (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 21), bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (§ 183 InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Deswegen muss der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12). Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 10; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 15). Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung.
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- 2. Bei der Anmeldung hat der Kläger die Forderung mit einem Darlehensvertrag vom 9. Februar 2004 und der Auszahlung der Darlehenssumme in den Jahren 2004 bis 2006 begründet und damit den Gegenstand der Anmeldung bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht vorträgt. Darauf, ob alle Tatsachen des Lebenssachverhalts vorgetragen worden sind oder nicht, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15). Die nachträglich in den Rechtsstreit eingeführten tatsächlichen Umstände, welche den Subsumtionsschluss auf ein Scheingeschäft gemäß § 117 BGB tragen, ändern nicht den Anspruchsgrund, damit den Streitgegenstand der Feststellungsklage und den Gegenstand der Anmeldung. Auch der schließlich geltend gemachte Anspruch aus § 812 BGB konnte nur nach Prüfung der Wirksamkeit des einzig als Rechtsgrund in Betracht kommenden Darlehensvertrages sowie der Feststellung, dass die nunmehr zurückverlangten Geldbeträge wie behauptet ausgezahlt worden waren, zuerkannt werden.
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- 3. Soweit im Senatsurteil vom 5. Juli 2007 (IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103) höhere Anforderungen an die Bestimmtheit des Gegenstandes der Anmeldung gestellt worden sein sollten, hält der Senat hieran - wie schon in den zwi- schenzeitlich ergangenen Urteilen vom 22. Januar 2009 (IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 10) und vom 21.Februar 2013 (IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 15) - nicht fest.
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- 4. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Lohmann Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.06.2014 - 12 O 77/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2014 - 5 U 150/14 -
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.