Insolvenzrecht: Ordentlicher Rechtsweg für Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens

published on 13/01/2010 14:05
Insolvenzrecht: Ordentlicher Rechtsweg für Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens
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Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 03.12.2009 (Az: IX ZB 280/08) folgendes entschieden: Ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (Bestätigung von Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 256/03).

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10. Oktober 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28. Juli 2008 aufgehoben.

Der Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen wird zurückgewiesen.


Entscheidungsgründe:

Mit Antrag vom 17. Oktober 2006 beantragte das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Grundlage war eine gegen den Schuldner festgesetzte Steuerforderung in Höhe von 38.068,41 €. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 beauftragte das Amtsgericht die weitere Beteiligte zu 2 zunächst als Sachverständige mit der Aufklärung des Sachverhalts. Da der Schuldner an der Aufklärung nur teilweise mitwirkte und zwischenzeitlich nicht erreichbar war, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2007 die weitere Beteiligte zu 2 auch zur vorläufigen Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt.

Am 22. Januar 2008 nahm das Finanzamt seinen Insolvenzantrag zurück, nachdem die Steuerschuld auf Null festgesetzt worden war.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragte und erhielt ihre Vergütung als Sachverständige. Sie beantragte am 1. Februar 2008, ihre Vergütung als vorläufige Insolvenzverwalterin auf 3.112,34 € festzusetzen.

Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Festsetzungsantrags. II.


Die gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, § 574 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückweisung des Vergütungsantrags der vorläufigen Insolvenzverwalterin.

Da das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, kann die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin nicht in dem Verfahren nach § 64 InsO, §§ 8, 10 InsVV festgesetzt werden. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist vielmehr auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 256/03). Von diesen Entscheidungen sind Amts- und Landgericht abgewichen. Die beiden Entscheidungen betreffen zwar die Vergütung des Sequesters im Gesamtvollstreckungsverfahren bzw. im Konkursverfahren. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt nach der Insolvenzordnung jedoch nichts anderes; das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2007 (BGHZ 175, 48) im Einzelnen ausgeführt.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin kann die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen nicht aus eigenem Recht betreiben, weil es an einer entsprechenden Kostengrundentscheidung fehlt. Das Amtsgericht hat in seiner - allerdings erst am 5. August 2008 getroffenen - Kostengrundentscheidung die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gehören jedoch nicht zu den Kosten des Verfahrens. In der Begründung der genannten Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts sind folgerichtig die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin auch ausdrücklich ausgenommen worden. Dort wird zwar wegen der Vergütung und der Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf §§ 63, 64 InsO verwiesen. Eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung, an die der Senat im vorliegenden Verfahren gebunden wäre, ist insoweit aber nicht ergangen.

Bei dem durch die Zustellung des Eröffnungsantrags an den Schuldner in Gang gesetzten Eröffnungsverfahren stehen sich - anders als im eröffneten Insolvenzverfahren - nur der antragstellende Gläubiger und der Schuldner ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüber. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist hingegen nicht Partei.

§ 54 Nr. 2 InsO betrifft nur das eröffnete Insolvenzverfahren. Dies ergibt sich aus der Gesetzesgeschichte.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin kann auch keine ihre Kosten betreffende Grundentscheidung erwirken. Es gibt hierfür - insbesondere in der Insolvenzordnung - keine gesetzliche Grundlage, weil der vorläufige Insolvenzverwalter nicht Partei des Eröffnungsverfahrens ist. Deshalb gibt es für das Insolvenzgericht keine Möglichkeit, einen besonderen, die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters regelnden Beschluss zu erlassen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat allerdings im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens einen materiell-rechtlichen Vergütungsan- spruch gegen den Schuldner analog §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB. Diesen muss er jedoch im streitigen Zivilverfahren durchsetzen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht in Bezuggenommenen Beschluss des Senats vom 26. Januar 2006 (IX ZB 231/04). In diesem Fall hatte allerdings das Beschwerdegericht in einem vergleichbaren Fall, in dem vom Gläubiger der von ihm gestellte Insolvenzantrag zurückgenommen und das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden war, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem Beschluss nach § 64 InsO der Schuldnerin auferlegt. Der Senat hat dies seinerzeit in der Entscheidung nicht beanstandet. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Senat dieses Vorgehen gebilligt hätte. Er hat in jenem Fall die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 InsO nicht erfüllt waren. Hierbei prüft der Bundesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat. Da dieser Fehler in jenem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in zulassungsrelevanter Weise dargelegt worden war, konnte der Senat die Rechtsbeschwerde nicht als zulässig behandeln und die Beschwerdeentscheidung entsprechend abändern. Davonabgesehen ist die Grundsatzentscheidung vom 13. Dezember 2007 auch erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangen.

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published on 03/12/2009 00:00

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Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
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08/09/2010 14:28

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 280/08
vom
3. Dezember 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, kann die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO,
§§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter
wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu
verweisen (Bestätigung von BGHZ 175, 48; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB
256/03).
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10. Oktober 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28. Juli 2008 aufgehoben.
Der Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen wird zurückgewiesen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.112,34 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Antrag vom 17. Oktober 2006 beantragte das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Grundlage war eine gegen den Schuldner festgesetzte Steuerforderung in Höhe von 38.068,41 €. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 beauftragte das Amtsgericht die weitere Beteiligte zu 2 zunächst als Sachverständige mit der Aufklärung des Sachverhalts. Da der Schuldner an der Aufklärung nur teilweise mitwirkte und zwischenzeitlich nicht erreichbar war, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2007 die weitere Beteiligte zu 2 auch zur vorläufigen Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt.
2
Am 22. Januar 2008 nahm das Finanzamt seinen Insolvenzantrag zurück , nachdem die Steuerschuld auf Null festgesetzt worden war.
3
DievorläufigeInsolvenzverwalteri n beantragte und erhielt ihre Vergütung als Sachverständige. Sie beantragte am 1. Februar 2008, ihre Vergütung als vorläufige Insolvenzverwalterin auf 3.112,34 € festzusetzen.
4
Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Festsetzungsantrags.

II.


5
Die gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, § 574 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückweisung des Vergütungsantrags der vorläufigen Insolvenzverwalterin.
6
1. Da das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, kann die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin nicht in dem Verfahren nach § 64 InsO, §§ 8, 10 InsVV festgesetzt werden. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist vielmehr auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (BGHZ 175, 48; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 256/03, zitiert nach juris). Von diesen Entscheidungen sind Amts- und Landgericht abgewichen. Die beiden Entscheidungen betreffen zwar die Vergütung des Sequesters im Gesamtvollstreckungsverfahren bzw. im Konkursverfahren. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt nach der Insolvenzordnung jedoch nichts anderes; das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2007 (BGHZ 175, 48) im Einzelnen ausgeführt.
7
a) Die vorläufige Insolvenzverwalterin kann die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen nicht aus eigenem Recht betreiben, weil es an einer entsprechenden Kostengrundentscheidung fehlt (BGHZ 175, 48, 50 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO Rn. 7 f). Das Amtsgericht hat in seiner - allerdings erst am 5. August 2008 getroffenen - Kostengrundentscheidung die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gehören jedoch nicht zu den Kosten des Verfahrens (BGHZ 157, 370, 374, 377; 175, 48, 50 Rn. 9 jeweils zum damals gel- tenden § 50 GKG; vgl. jetzt den insoweit unveränderten § 23 GKG). In der Begründung der genannten Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts sind folgerichtig die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin auch ausdrücklich ausgenommen worden. Dort wird zwar wegen der Vergütung und der Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf §§ 63, 64 InsO verwiesen. Eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung, an die der Senat im vorliegenden Verfahren gebunden wäre, ist insoweit aber nicht ergangen.
8
Bei dem durch die Zustellung des Eröffnungsantrags an den Schuldner in Gang gesetzten Eröffnungsverfahren stehen sich - anders als im eröffneten Insolvenzverfahren (vgl. BGHZ 149, 178, 181) - nur der antragstellende Gläubiger und der Schuldner ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüber. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist hingegen nicht Partei (BGHZ 175, 48, 50 Rn. 9).
9
§ 54 Nr. 2 InsO betrifft nur das eröffnete Insolvenzverfahren. Dies ergibt sich aus der Gesetzesgeschichte (vgl. im Einzelnen BGHZ 175, 48, 50 Rn. 10).
10
Die b) vorläufige Insolvenzverwalterin kann auch keine ihre Kosten betreffende Grundentscheidung erwirken. Es gibt hierfür - insbesondere in der Insolvenzordnung - keine gesetzliche Grundlage, weil der vorläufige Insolvenzverwalter nicht Partei des Eröffnungsverfahrens ist. Deshalb gibt es für das Insolvenzgericht keine Möglichkeit, einen besonderen, die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters regelnden Beschluss zu erlassen (BGHZ 175, 48, 52 Rn. 14).
11
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat allerdings im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens einen materiell-rechtlichen Vergütungsan- spruch gegen den Schuldner analog §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB (BGHZ 175, 48, 53 Rn. 16 ff). Diesen muss er jedoch im streitigen Zivilverfahren durchsetzen (vgl. BGHZ 175, 48, 50 Rn. 8 ff).
12
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 26. Januar 2006 (IX ZB 231/04, ZIP 2006, 431). In diesem Fall hatte allerdings das Beschwerdegericht in einem vergleichbaren Fall, in dem vom Gläubiger der von ihm gestellte Insolvenzantrag zurückgenommen und das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden war, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem Beschluss nach § 64 InsO der Schuldnerin auferlegt. Der Senat hat dies seinerzeit in der Entscheidung nicht beanstandet. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Senat dieses Vorgehen gebilligt hätte. Er hat in jenem Fall die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 InsO nicht erfüllt waren. Hierbei prüft der Bundesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496Rn. 4). Da dieser Fehler in jenem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in zulassungsrelevanter Weise dargelegt worden war, konnte der Senat die Rechtsbeschwerde nicht als zulässig behandeln und die Beschwerdeentscheidung entsprechend abändern. Davon abgesehen ist die Grundsatzentscheidung vom 13. Dezember 2007 auch erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 28.07.2008 - 64 IN 65/06 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 10.10.2008 - 7 T 175/08 -

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 256/03
vom
23. Juli 2004
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 23. Juli 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 1. Oktober 2003, berichtigt durch Beschluß vom 13. November 2003, wird auf Kosten der Sequesterin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Meiningen vom 16. Oktober 2001 verworfen wird.
Gegenstandswert: 15.000 Euro.

Gründe:


I.


Am 20. Juli 1998 beantragten der Beteiligte zu 2 und ein weiterer Gläubiger die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluß vom 13. April 1999 ordnete das Amtsgericht die Sequestration an; die Beteiligte zu 1 wurde zur Sequesterin ernannt. Am 27. September 1999 erklärten die Antragsteller die Rücknahme des Antrags. Daraufhin stellte das Amtsgericht mit Beschluß vom 30. September 1999 die Beendigung des Verfahrens fest; dessen Kosten
wurden nach §§ 269, 91 ZPO dem weiteren antragstellenden Gläubiger auferlegt.
Die Sequesterin hat hernach die Festsetzung ihrer Verg ütung und Auslagen sowie die Ermächtigung beantragt, die festgesetzte Vergütung in Höhe des vorhandenen Guthabens einem für die Schuldnerin geführten Anderkonto zu entnehmen.
Das Amtsgericht hat die Vergütung und Auslagen (in ger ingerer Höhe) festgesetzt und bestimmt, daß diese der sequestrierten Masse entnommen werden können. Dagegen haben sowohl die Schuldnerin als auch die Sequesterin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Schuldnerin hat eine weitere Verminderung der Festsetzung erstrebt. Die Sequesterin hat den Festsetzungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt und außerdem beantragt, die Vergütung und die Auslagen den antragstellenden Gläubigern aufzuerlegen. Sie hat die Meinung vertreten, die Vergütung und die Auslegen des Sequesters fielen unter die "Kosten", die gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Antragsteller zu tragen hätten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1. Oktober 2003 beide Beschwerden zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Sequesterin nur noch dagegen, daß ihre Vergütung und Auslagen nicht den antragstellenden Gläubigern auferlegt worden sind.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stat thaft (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072) und zulässig, jedoch unbegründet.
1. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb, wei l bereits die Erstbeschwerde unzulässig war, soweit die Sequesterin damit die Auferlegung der Vergütung und Auslagen auf die antragstellenden Gläubiger erstrebte. Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen (BGH, Beschl. v. 23.Oktober 2003 - IX ZB 369/02, ZInsO 2004, 89). Ist die Erstbeschwerde, obwohl unzulässig, vom Beschwerdegericht aus sachlichen Gründen zurückgewiesen worden, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung dieser Gründe verwehrt; vielmehr hat es die sofortige Beschwerde zu verwerfen (vgl. BGHZ 6, 369, 370; MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 100).
Die Erstbeschwerde war insoweit, als die Sequesterin sich gegen die Bestimmung in dem Beschluß des Amtsgerichts gewandt hat, daß die festgesetzten Beträge der sequestrierten Masse entnommen werden können, bereits deshalb unzulässig, weil sie dadurch nicht formell beschwert worden ist. Wer nur materiell, nicht aber formell beschwert ist, weil die Entscheidung gemäß seinem Antrag ergangen ist, kann kein zulässiges Rechtsmittel einlegen (MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 1 § 6 Rn. 27; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 6 Rn. 13; Gerhardt, Festschrift für Uhlenbruck 2000 S. 75, 85). Im vorliegenden Fall hatte die Sequesterin beantragt, sie zu ermächtigen, die festgesetzte Vergütung in Höhe des Guthabens dem Anderkonto zu entnehmen. Da dieses Guthaben zur sequestrierten Masse gehörte, durfte das Amtsgericht den Antrag
dahin verstehen, daß die Sequesterin insgesamt - auch soweit das Guthaben auf dem Anderkonto nicht ausreichte - die Berechtigung anstrebte, ihre Vergütung und Auslagen der Masse zu entnehmen. Im übrigen ist die Sequesterin durch den Beschluß des Amtsgerichts - soweit hier noch von Interesse - auch nicht materiell beschwert worden. Sie wurde nur ermächtigt, auf die Masse zuzugreifen. Im übrigen blieb ihre Rechtsposition unangetastet.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unbegründet, w eil gegen die antragstellenden Gläubiger allenfalls die Schuldnerin die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen der Sequesterin als Verfahrenskosten hätte beantragen können. Bei dem durch die Zustellung des Eröffnungsantrags an den Schuldner in Gang gesetzten Eröffnungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, bei dem sich der antragstellende Gläubiger und der Schuldner ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüberstehen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016; MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 1 vor §§ 2 bis 10 Rn. 17; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 31). Demgemäß regelt die Kostenentscheidung nur das Verhältnis der "Parteien" zueinander und - mittelbar - dasjenige zur Staatskasse (OLG Frankfurt a.M. ZIP 1992, 1564). Aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 30. September 1999 war Kostengläubigerin die Schuldnerin. Die Sequesterin konnte das Festsetzungsverfahren nicht aus eigenem Recht betreiben (vgl. Eickmann, ZIP 1982, 21, 26 f).
Zu der Frage, wer bei Rücknahme des Eröffnungsantrags d urch den Gläubiger die Vergütung des Sequesters und dessen Auslagen zu tragen hat, verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 22. Januar 2004 (IX ZB 123/03, NZI 2004, 245, 247, z.V.b. in BGHZ). Dort ist ausgeführt, daß der Gläubiger für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht einstehen muß, weil
die Vergütung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG erstattungsfähigen Auslagen gehört.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 256/03
vom
23. Juli 2004
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 23. Juli 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 1. Oktober 2003, berichtigt durch Beschluß vom 13. November 2003, wird auf Kosten der Sequesterin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Meiningen vom 16. Oktober 2001 verworfen wird.
Gegenstandswert: 15.000 Euro.

Gründe:


I.


Am 20. Juli 1998 beantragten der Beteiligte zu 2 und ein weiterer Gläubiger die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluß vom 13. April 1999 ordnete das Amtsgericht die Sequestration an; die Beteiligte zu 1 wurde zur Sequesterin ernannt. Am 27. September 1999 erklärten die Antragsteller die Rücknahme des Antrags. Daraufhin stellte das Amtsgericht mit Beschluß vom 30. September 1999 die Beendigung des Verfahrens fest; dessen Kosten
wurden nach §§ 269, 91 ZPO dem weiteren antragstellenden Gläubiger auferlegt.
Die Sequesterin hat hernach die Festsetzung ihrer Verg ütung und Auslagen sowie die Ermächtigung beantragt, die festgesetzte Vergütung in Höhe des vorhandenen Guthabens einem für die Schuldnerin geführten Anderkonto zu entnehmen.
Das Amtsgericht hat die Vergütung und Auslagen (in ger ingerer Höhe) festgesetzt und bestimmt, daß diese der sequestrierten Masse entnommen werden können. Dagegen haben sowohl die Schuldnerin als auch die Sequesterin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Schuldnerin hat eine weitere Verminderung der Festsetzung erstrebt. Die Sequesterin hat den Festsetzungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt und außerdem beantragt, die Vergütung und die Auslagen den antragstellenden Gläubigern aufzuerlegen. Sie hat die Meinung vertreten, die Vergütung und die Auslegen des Sequesters fielen unter die "Kosten", die gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Antragsteller zu tragen hätten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1. Oktober 2003 beide Beschwerden zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Sequesterin nur noch dagegen, daß ihre Vergütung und Auslagen nicht den antragstellenden Gläubigern auferlegt worden sind.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stat thaft (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072) und zulässig, jedoch unbegründet.
1. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb, wei l bereits die Erstbeschwerde unzulässig war, soweit die Sequesterin damit die Auferlegung der Vergütung und Auslagen auf die antragstellenden Gläubiger erstrebte. Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen (BGH, Beschl. v. 23.Oktober 2003 - IX ZB 369/02, ZInsO 2004, 89). Ist die Erstbeschwerde, obwohl unzulässig, vom Beschwerdegericht aus sachlichen Gründen zurückgewiesen worden, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung dieser Gründe verwehrt; vielmehr hat es die sofortige Beschwerde zu verwerfen (vgl. BGHZ 6, 369, 370; MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 100).
Die Erstbeschwerde war insoweit, als die Sequesterin sich gegen die Bestimmung in dem Beschluß des Amtsgerichts gewandt hat, daß die festgesetzten Beträge der sequestrierten Masse entnommen werden können, bereits deshalb unzulässig, weil sie dadurch nicht formell beschwert worden ist. Wer nur materiell, nicht aber formell beschwert ist, weil die Entscheidung gemäß seinem Antrag ergangen ist, kann kein zulässiges Rechtsmittel einlegen (MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 1 § 6 Rn. 27; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 6 Rn. 13; Gerhardt, Festschrift für Uhlenbruck 2000 S. 75, 85). Im vorliegenden Fall hatte die Sequesterin beantragt, sie zu ermächtigen, die festgesetzte Vergütung in Höhe des Guthabens dem Anderkonto zu entnehmen. Da dieses Guthaben zur sequestrierten Masse gehörte, durfte das Amtsgericht den Antrag
dahin verstehen, daß die Sequesterin insgesamt - auch soweit das Guthaben auf dem Anderkonto nicht ausreichte - die Berechtigung anstrebte, ihre Vergütung und Auslagen der Masse zu entnehmen. Im übrigen ist die Sequesterin durch den Beschluß des Amtsgerichts - soweit hier noch von Interesse - auch nicht materiell beschwert worden. Sie wurde nur ermächtigt, auf die Masse zuzugreifen. Im übrigen blieb ihre Rechtsposition unangetastet.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unbegründet, w eil gegen die antragstellenden Gläubiger allenfalls die Schuldnerin die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen der Sequesterin als Verfahrenskosten hätte beantragen können. Bei dem durch die Zustellung des Eröffnungsantrags an den Schuldner in Gang gesetzten Eröffnungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, bei dem sich der antragstellende Gläubiger und der Schuldner ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüberstehen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016; MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 1 vor §§ 2 bis 10 Rn. 17; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 31). Demgemäß regelt die Kostenentscheidung nur das Verhältnis der "Parteien" zueinander und - mittelbar - dasjenige zur Staatskasse (OLG Frankfurt a.M. ZIP 1992, 1564). Aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 30. September 1999 war Kostengläubigerin die Schuldnerin. Die Sequesterin konnte das Festsetzungsverfahren nicht aus eigenem Recht betreiben (vgl. Eickmann, ZIP 1982, 21, 26 f).
Zu der Frage, wer bei Rücknahme des Eröffnungsantrags d urch den Gläubiger die Vergütung des Sequesters und dessen Auslagen zu tragen hat, verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 22. Januar 2004 (IX ZB 123/03, NZI 2004, 245, 247, z.V.b. in BGHZ). Dort ist ausgeführt, daß der Gläubiger für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht einstehen muß, weil
die Vergütung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG erstattungsfähigen Auslagen gehört.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.