Insolvenzanfechtung: BGH: Anfechtbarkeit der Zahlungen eines selbstschuldnerischen Bürgen bei Insolvenz

published on 01/12/2008 19:14
Insolvenzanfechtung: BGH: Anfechtbarkeit der Zahlungen eines selbstschuldnerischen Bürgen bei Insolvenz
Gesetze
Urteile
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Languages
EN, DE

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Der BGH hat mit Urteil vom 9.10.2008 - IX ZR 59/07 - entschieden, dass in der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden können. Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin unabhängig davon, ob auf die Hauptschuld oder auf die Bürgschaft gezahlt worden ist. In beiden
Fällen hätte sie eine Leistung auf eine Insolvenzforderung erhalten.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 aufgehoben.


Tatbestand
:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Am Stammkapital der Schuldnerin waren die Gesellschafter K., N. und G. gleichmäßig beteiligt. Sie waren zugleich - wiederum gleichmäßig - Gesellschafter einer Schwestergesellschaft, der T. GmbH (im Folgenden: T. Alt) und der H. GbR. Letztere hatte die Funktion einer Besitzgesellschaft, die der Schuldnerin das in ihrem Eigentum stehende Betriebsgrundstück zur Verfügung stellte. Die Beklagte war die Hausbank der Schuldnerin und ihrer Gesellschafter. Diesen hatte sie im Jahre 1999 Darlehen in Höhe von jeweils rund 820.000 DM gewährt. Für diese Darlehen hatte sich die Schuldnerin selbst-schuldnerisch verbürgt.
 
Am 29. April 2002 schlossen die Schuldnerin und die T. Alt rückwirkend auf den 1. September 2001 einen Verschmelzungsvertrag, mit dem die T. Alt ihr gesamtes Vermögen auf die Schuldnerin als aufnehmende Gesellschaft übertrug. Am selben Tag (29. April 2002) veräußerte die T. Alt mit Wirkung vom 30. April 2002 ihr Sach- und sonstiges Anlagevermögen an die am 27. März 2002 von zwei bisherigen Mitarbeitern der Schuldnerin gegründete, aber noch nicht eingetragene T. GmbH (fortan: T. Neu) zum Preis von 409.325,39 €.
 
Der von der Beklagten finanzierte Kaufpreis von 409.326,02 € ging am 14. Juni 2002 auf einem neu eingerichteten Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein und wurde von dort noch am selben Tag an die H. GbR weitergeleitet. Diese überwies sodann - ebenfalls noch an diesem Tage - jeweils 136.441,80 € (insgesamt also 409.325,40 €) auf die negativen Darlehenskonten der Mitgesellschafter K., N. und G. bei der Beklagten.
 
Am 30. Juli 2002 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Gesellschafter N. ist verstorben; die bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der Gesellschafter K. ist in der Insolvenz.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung eines Betrages von 409.000 €. Nachdem er gegen den Gesellschafter G. ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 2 O 120/05) auf Zahlung von 536.013,64 € erwirkt hatte, hat er seinen Antrag im vorliegenden Rechtsstreit auf Verurteilung der Beklagten neben dem gesamtschuldnerisch haftenden Mitgesellschafter G. umgestellt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2007, 1073 ff veröffentlicht ist, hat gemeint, die Voraussetzungen einer unmittelbar gegen die Beklagte durchgreifenden Anfechtung seien nicht gegeben. Die anfechtungsrechtlich relevanten Vorgänge müssten grundsätzlich wie im Bereicherungsrecht in der jeweiligen Leistungsbeziehung betrachtet werden; deshalb sei zwischen den Überweisungen der insgesamt 409.325,40 € durch die Schuldnerin an die H. GbR und der Rückführung der debitorischen Darlehenskonten der Gesellschafter infolge der Überweisungen der H. GbR zu trennen. Eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO komme nicht in Betracht, weil Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Die Anfechtungstatbestände der §§ 132, 133 InsO schieden ebenfalls aus. Zwar könnten auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögen an den gewünschten Empfänger verschiebe, angefochten werden. Vorliegend beruhten die Zahlungsvorgänge aber auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen: Es sei nicht ersichtlich, dass die Zwischenstationen nur eingeschaltet worden seien, um Vermögen von der Schuldnerin zur Beklagten zu verschieben. Eine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Gesellschafter gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO scheide aus, denn eine Einzelrechtsnachfolge komme bei bloßen Geldzahlungen nicht in Betracht. Der Nachfolger müsse den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt haben. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB scheitere, weil die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten nicht festgestellt werden könne; gegen die Sittenwidrigkeit spreche, dass am 14. Juni 2002 über ein von der Schuldnerin beantragtes Konsolidierungsdarlehen noch nicht entschieden gewesen sei.
 
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs der zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04). Für eine wirksame Beschränkung der Zulassung ist es aber erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ergibt. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361). Die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Überprüfung der restriktiven Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO stellt keine Beschränkung dar, die den Senat daran hindert, auch die übrigen anfechtungs- und delikts-rechtlichen Ansprüche zu überprüfen. Ein anderer Streitgegenstand ist nicht gegeben.
 
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Klägers aus § 143 Abs. 1, §§ 135, 145 Abs. 2 InsO verneint.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, eine Rechtsnachfolge der Beklagten komme nicht in Betracht. Die Einzelrechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger den Gegenstand erlangt, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll. Geht es um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung herauszugeben sind (BGHZ 100, aaO).
 
Hieran ändert die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Parallele zur Ersatzaussonderung nichts. Bei dieser genügt es, dass der Gegenwert des auszusondernden Gegenstandes noch unterscheidbar auf dem Konto des Schuldners vorhanden ist. Anders als bei der Ersatzaussonderung führt die Verrechnung von Geldleistungen, wie sie vorliegend vorgenommen worden ist, zum Erlöschen der entsprechenden Forderungen, d.h. eine Rechtsnachfolge kann nicht stattfinden.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Pfandrechts der Beklagten an den bei ihr geführten Konten. Das Pfandrecht ändert nichts an dem Erlöschen der jeweiligen Forderung durch den Zahlungsvorgang. Eine Rechtsnachfolge ist deshalb nicht gegeben.

Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO scheitere daran, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Das Berufungsgericht hat die von der Schuldnerin für die Darlehensschulden ihrer Gesellschafter gegenüber der Beklagten übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft nicht berücksichtigt. Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin unabhängig davon, ob auf die Hauptschuld oder auf die Bürgschaft gezahlt worden ist. In beiden Fällen hätte sie eine Leistung auf eine Insolvenzforderung erhalten.

Zu den Insolvenzgläubigern gehört jeder, der in der Insolvenz eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05). Ob der Empfänger der Leistung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, ist unerheblich. Die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners ist davon nicht abhängig.

An dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbstschuldnerischen Bürgen kann der Hauptgläubiger wegen seiner Bürgschaftsforderung teilnehmen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft findet der Grundsatz der Doppelberücksichtigung (§ 43 InsO) Anwendung.
 
Das Berufungsgericht durfte deshalb die Anfechtbarkeit nicht unter Hinweis auf die fehlende Gläubigerstellung der Beklagten verneinen.

Die Anfechtbarkeit scheitert nicht an der zeitlichen Begrenzung durch die §§ 130, 131 InsO. Die Teilbefriedigung der Ansprüche der Beklagten ist am 14. Juni 2002 erfolgt, die Schuldnerin hat den Insolvenzantrag am 30. Juli 2002 gestellt. Die anfechtbare Rechtshandlung liegt deshalb innerhalb der Zeiträume des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO.

Die Anfechtung gegen die Beklagte scheidet auch nicht deswegen aus, weil diese nicht die richtige Anfechtungsgegnerin ist. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen in dem Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor.

Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten. Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts plante die Schuldnerin von Anfang an, den von der T. Neu gezahlten Kaufpreis so zu verwenden, dass der auf ihrem eigens dafür bei der Beklagten eingerichteten Konto eingegangene Betrag über die H. GbR auf die Konten der Gesellschafter der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlt werden sollte. Dieses von der Schuldnerin entwickelte Konzept hatte deren Buchhalter Z. schon in einem Vermerk vom 28. Mai 2002 skizziert und in einem Flussdiagramm entsprechend dargestellt. Am Ende des Zahlungsweges sollte das der T. Neu gewährte Darlehen, mit dem diese ihre Kaufpreisschuld bei der Schuldnerin beglich, wieder bei der Beklagten auf den Darlehenskonten der Geschäftsführer der Schuldnerin ankommen. Empfänger der Leistung waren nicht nur die Gesellschafter der Schuldnerin als Kontoinhaber. Auch die Beklagte als Gläubigerin der Darlehens- und Bürgschaftsforderung hat mit der Verringerung der Schulden eine Zuwendung erhalten. Bei einer Überweisung auf das debitorisch geführte Konto eines anderen kann sich der Anfechtungsanspruch nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen die Empfängerbank richten.

Die Beklagte hat auch erkannt, dass sie eine Leistung der Schuldnerin erhielt. Ihr war nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts der geplante Zahlungsweg bekannt. Dies ergibt sich insbesondere aus der E-mail ihres Vertreters D. , dessen Kenntnis sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Darin wird die Auffassung vertreten, die Zahlungen an die H. seien "insolvenzsicher".

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge an. Entscheidend ist der vorgefasste und auch verwirklichte Plan der Schuldnerin, welcher der Beklagten bekannt war.

Eine Anfechtung scheitert auch nicht an dem Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO. Diese liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Hier ist dem Vermögen der Schuldnerin durch den Entzug der Mittel aus dem Verkauf des Betriebsvermögens der T. Alt die wesentliche Haftungsbasis entzogen worden. Ohne die Verschiebung des Betrages an die Beklagte hätte der Betrag zur Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin zur Verfügung gestanden.

Der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass der Kaufvertrag mit der T. Neu noch von der T. Alt abgeschlossen worden ist. Mit der Verschmelzung ist das Vermögen der T. Alt auf die Schuldnerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergegangen. Zwar ist nicht festgestellt, ob die Verschmelzung durch Eintragung in das Register des Sitzes der Schuldnerin als übernehmende Rechtsträgerin am 14. Juni 2002 bereits dinglich vollzogen war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Jedoch können die Parteien mit schuldrechtlicher Wirkung einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. Schuldnerin und T. Alt haben die Verschmelzung unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich vollzogen. Die Vermögen der beiden Gesellschaften sind nicht bis zur Eintragung der Verschmelzung getrennt worden. Der Kaufpreis ist auf ein Konto der Schuldnerin gezahlt worden, so dass deren Gläubiger ohne die sofortige Weiterleitung Zugriff hätten nehmen können.

Für die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin:

Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von der Feststellung der sonstigen Voraussetzungen der §§ 130, 131 InsO ab, mit denen sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht auseinandergesetzt hat.

Ob § 130 oder § 131 InsO anwendbar ist, beantwortet sich danach, ob die Beklagte gegen die Schuldnerin bereits fällige Ansprüche hatte. Falls dies nicht der Fall war, kommt es weiter auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO) an. Hierzu hat das Berufungsgericht gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen. - 13 -

Die erneute mündliche Verhandlung gibt den Parteien gegebenenfalls auch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB, die das Berufungsgericht aus subjektiven Gründen verneint hat, weiter vorzutragen.

Show what you know!
13 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we
2 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 09/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 59/07 Verkündet am: 9. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 03/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 45/04 Verkündet am: 3. März 2005 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
Anwälte der Kanzlei die zu Insolvenzrecht beraten
419 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

21/11/2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
13/01/2021 17:26

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige
08/09/2010 14:28

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Artikel zu Insolvenzrecht

Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 59/07 Verkündet am:
9. Oktober 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen
gegenüber dem Gläubiger angefochten werden.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel
und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Am Stammkapital der Schuldnerin waren die Gesellschafter K. , N. und G. gleichmäßig beteiligt. Sie waren zugleich - wiederum gleichmäßig - Gesellschafter einer Schwestergesellschaft, der T. GmbH (im Folgenden: T. Alt) und der H. GbR. Letztere hatte die Funktion einer Besitzgesellschaft, die der Schuldnerin das in ihrem Eigentum stehende Betriebsgrundstück zur Verfügung stellte. Die Beklagte war die Hausbank der Schuldnerin und ihrer Gesellschaf- ter. Diesen hatte sie im Jahre 1999 Darlehen in Höhe von jeweils rund 820.000 DM gewährt. Für diese Darlehen hatte sich die Schuldnerin selbstschuldnerisch verbürgt.
2
Am 29. April 2002 schlossen die Schuldnerin und die T. Alt rückwirkend auf den 1. September 2001 einen Verschmelzungsvertrag, mit dem die T. Alt ihr gesamtes Vermögen auf die Schuldnerin als aufnehmende Gesellschaft übertrug. Am selben Tag (29. April 2002) veräußerte die T. Alt mit Wirkung vom 30. April 2002 ihr Sach- und sonstiges Anlagevermögen an die am 27. März 2002 von zwei bisherigen Mitarbeitern der Schuldnerin gegründete , aber noch nicht eingetragene T. GmbH (fortan: T. Neu) zum Preis von 409.325,39 €.
3
Der von der Beklagten finanzierte Kaufpreis von 409.326,02 € ging am 14. Juni 2002 auf einem neu eingerichteten Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein und wurde von dort noch am selben Tag an die H. GbR weitergeleitet. Diese überwies sodann - ebenfalls noch an diesem Tage - jeweils 136.441,80 € (insgesamt also 409.325,40 €) auf die negativen Darlehenskonten der Mitgesellschafter K. , N. und G. bei der Beklagten.
4
Am 30. Juli 2002 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Gesellschafter N. ist verstorben ; die bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der Gesellschafter K. ist in der Insolvenz.
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung eines Betrages von 409.000 €. Nachdem er gegen den Gesellschafter G. ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Neubran- denburg (Az.: 2 O 120/05) auf Zahlung von 536.013,64 € erwirkt hatte, hat er seinen Antrag im vorliegenden Rechtsstreit auf Verurteilung der Beklagten neben dem gesamtschuldnerisch haftenden Mitgesellschafter G. umgestellt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2007, 1073 ff veröffentlicht ist, hat gemeint, die Voraussetzungen einer unmittelbar gegen die Beklagte durchgreifenden Anfechtung seien nicht gegeben. Die anfechtungsrechtlich relevanten Vorgänge müssten grundsätzlich wie im Bereicherungsrecht in der jeweiligen Leistungsbeziehung betrachtet werden; deshalb sei zwischen den Überweisungen der insgesamt 409.325,40 € durch die Schuldnerin an die H. GbR und der Rückführung der debitorischen Darlehenskonten der Gesellschafter infolge der Überweisungen der H. GbR zu trennen. Eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO komme nicht in Betracht, weil Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Die Anfechtungstatbestände der §§ 132, 133 InsO schieden ebenfalls aus. Zwar könnten auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögen an den gewünschten Empfänger verschiebe, angefochten werden. Vorliegend beruhten die Zahlungsvorgänge aber auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen: Es sei nicht ersichtlich, dass die Zwischenstationen nur eingeschaltet worden seien, um Vermögen von der Schuldnerin zur Beklagten zu verschieben. Eine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Gesellschafter gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO scheide aus, denn eine Einzelrechtsnachfolge komme bei bloßen Geldzahlungen nicht in Betracht. Der Nachfolger müsse den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt haben. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB scheitere, weil die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten nicht festgestellt werden könne; gegen die Sittenwidrigkeit spreche, dass am 14. Juni 2002 über ein von der Schuldnerin beantragtes Konsolidierungsdarlehen noch nicht entschieden gewesen sei.

B.


8
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I.


9
Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs der zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716 m.w.N.). Für eine wirksame Beschränkung der Zulassung ist es aber erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ergibt. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361). Die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Überprüfung der restriktiven Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO stellt keine Beschränkung dar, die den Senat daran hindert, auch die übrigen anfechtungs- und deliktsrechtlichen Ansprüche zu überprüfen. Ein anderer Streitgegenstand ist nicht gegeben.

II.


10
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Klägers aus § 143 Abs. 1, §§ 135, 145 Abs. 2 InsO verneint.
11
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, eine Rechtsnachfolge der Beklagten komme nicht in Betracht. Die Einzelrechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger den Gegenstand erlangt, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll (BGHZ 100, 36, 41; 155, 199, 203 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 145 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 145 Rn. 27; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 145 Rn. 7). Geht es um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung herauszugeben sind (BGHZ 100, aaO).
12
Hieran ändert die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Parallele zur Ersatzaussonderung nichts. Bei dieser genügt es, dass der Gegenwert des auszusondernden Gegenstandes noch unterscheidbar auf dem Konto des Schuldners vorhanden ist. Anders als bei der Ersatzaussonderung führt die Verrechnung von Geldleistungen, wie sie vorliegend vorgenommen worden ist, zum Erlöschen der entsprechenden Forderungen, d.h. eine Rechtsnachfolge kann nicht stattfinden.
13
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Pfandrechts der Beklagten an den bei ihr geführten Konten. Das Pfandrecht ändert nichts an dem Erlöschen der jeweiligen Forderung durch den Zahlungsvorgang. Eine Rechtsnachfolge ist deshalb nicht gegeben.

III.


14
Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts , eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO scheitere daran, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Das Berufungsgericht hat die von der Schuldnerin für die Darlehensschulden ihrer Gesellschafter gegenüber der Beklagten übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft nicht berücksichtigt. Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin unabhängig davon, ob auf die Hauptschuld oder auf die Bürgschaft gezahlt worden ist. In beiden Fällen hätte sie eine Leistung auf eine Insolvenzforderung erhalten.
15
Zu den Insolvenzgläubigern gehört jeder, der in der Insolvenz eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hät- te, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, WM 2006, 1637, 1638 Rn. 10). Ob der Empfänger der Leistung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, ist unerheblich. Die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners ist davon nicht abhängig (BGH, aaO).
16
An dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbstschuldnerischen Bürgen kann der Hauptgläubiger wegen seiner Bürgschaftsforderung teilnehmen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft findet der Grundsatz der Doppelberücksichtigung (§ 43 InsO) Anwendung (vgl. Begr. zu § 50 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 124; MünchKomm-InsO/Bitter, aaO § 43 Rn. 11; MünchKomm -InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 19; Jaeger/Henckel, aaO § 130 Rn. 19; HmbK-InsO/Lüdtke, 2. Aufl. § 43 Rn. 8; ferner RGZ 152, 321, 322).
17
Das Berufungsgericht durfte deshalb die Anfechtbarkeit nicht unter Hinweis auf die fehlende Gläubigerstellung der Beklagten verneinen.

IV.


18
Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
19
1. Die Anfechtbarkeit scheitert nicht an der zeitlichen Begrenzung durch die §§ 130, 131 InsO. Die Teilbefriedigung der Ansprüche der Beklagten ist am 14. Juni 2002 erfolgt, die Schuldnerin hat den Insolvenzantrag am 30. Juli 2002 gestellt. Die anfechtbare Rechtshandlung liegt deshalb innerhalb der Zeiträume des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO.
20
2. Die Anfechtung gegen die Beklagte scheidet auch nicht deswegen aus, weil diese nicht die richtige Anfechtungsgegnerin ist. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen in dem Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor.
21
a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, 46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit in BGHZ 138, 291 n.a.; v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918 f; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, WM 2008, 173, 176 z.V.b. in BGHZ 174, 228 Rn. 25; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 68; Jaeger/Henckel, aaO, § 130 Rn. 36 ff; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 83 f jeweils m.w.N.). Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287).
22
b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
23
aa) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts plante die Schuldnerin von Anfang an, den von der T. Neu gezahlten Kaufpreis so zu verwenden, dass der auf ihrem eigens dafür bei der Beklagten eingerichteten Konto eingegangene Betrag über die H. GbR auf die Konten der Gesellschafter der Schuldnerin bei der Beklagten ein- gezahlt werden sollte. Dieses von der Schuldnerin entwickelte Konzept hatte deren Buchhalter Z. schon in einem Vermerk vom 28. Mai 2002 skizziert und in einem Flussdiagramm entsprechend dargestellt. Am Ende des Zahlungsweges sollte das der T. Neu gewährte Darlehen, mit dem diese ihre Kaufpreisschuld bei der Schuldnerin beglich, wieder bei der Beklagten auf den Darlehenskonten der Geschäftsführer der Schuldnerin ankommen. Empfänger der Leistung waren nicht nur die Gesellschafter der Schuldnerin als Kontoinhaber. Auch die Beklagte als Gläubigerin der Darlehens- und Bürgschaftsforderung hat mit der Verringerung der Schulden eine Zuwendung erhalten. Bei einer Überweisung auf das debitorisch geführte Konto eines anderen kann sich der Anfechtungsanspruch nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen die Empfängerbank richten (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1998, aaO; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 84).
24
bb) Die Beklagte hat auch erkannt, dass sie eine Leistung der Schuldnerin erhielt. Ihr war nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts der geplante Zahlungsweg bekannt. Dies ergibt sich insbesondere aus der E-mail ihres Vertreters D. , dessen Kenntnis sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Darin wird die Auffassung vertreten, die Zahlungen an die H. seien "insolvenzsicher".
25
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge an. Entscheidend ist der vorgefasste und auch verwirklichte Plan der Schuldnerin , welcher der Beklagten bekannt war.
26
3. Eine Anfechtung scheitert auch nicht an dem Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO. Diese liegt vor, wenn die Befriedi- gung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird (BGHZ 165, 343, 350; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, WM 2008, 223, 226 z.V.b. in BGHZ 174, 314 Rn. 27; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36 ff; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 76 ff; Kübler /Prütting/Paulus, aaO § 129 Rn. 22 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 91 ff, je m.w.N.). Hier ist dem Vermögen der Schuldnerin durch den Entzug der Mittel aus dem Verkauf des Betriebsvermögens der T. Alt die wesentliche Haftungsbasis entzogen worden. Ohne die Verschiebung des Betrages an die Beklagte hätte der Betrag zur Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin zur Verfügung gestanden.
27
Der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass der Kaufvertrag mit der T. Neu noch von der T. Alt abgeschlossen worden ist. Mit der Verschmelzung ist das Vermögen der T. Alt auf die Schuldnerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergegangen. Zwar ist nicht festgestellt, ob die Verschmelzung durch Eintragung in das Register des Sitzes der Schuldnerin als übernehmende Rechtsträgerin am 14. Juni 2002 bereits dinglich vollzogen war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Jedoch können die Parteien mit schuldrechtlicher Wirkung einen anderen Zeitpunkt vereinbaren (Semler/Stengel/Kübler, UmwG 2. Aufl. § 20 Rn. 6). Schuldnerin und T. Alt haben die Verschmelzung unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich vollzogen. Die Vermögen der beiden Gesellschaften sind nicht bis zur Eintragung der Verschmelzung getrennt worden. Der Kaufpreis ist auf ein Konto der Schuldnerin gezahlt worden, so dass deren Gläubiger ohne die sofortige Weiterleitung Zugriff hätten nehmen können.

IV.


28
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
29
Für die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin:
30
1. Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von der Feststellung der sonstigen Voraussetzungen der §§ 130, 131 InsO ab, mit denen sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht auseinandergesetzt hat.
31
Ob § 130 oder § 131 InsO anwendbar ist, beantwortet sich danach, ob die Beklagte gegen die Schuldnerin bereits fällige Ansprüche hatte. Falls dies nicht der Fall war, kommt es weiter auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO) an. Hierzu hat das Berufungsgericht gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen.

32
2. Die erneute mündliche Verhandlung gibt den Parteien gegebenenfalls auch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB, die das Berufungsgericht aus subjektiven Gründen verneint hat, weiter vorzutragen.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 2 O 300/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 3 U 96/06 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 45/04 Verkündet am:
3. März 2005
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist die von dem Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage aus
seiner Sicht nur für einen Teil der Klageforderung von Bedeutung, kann sich aus
den Entscheidungsgründen die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den
hiervon berührten Teil der Klageforderung ergeben.
BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Damit verliert die Anschlußrevision der Beklagten ihre Wirkung.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 2000 er öffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese war Komplementärin der selbst nicht von der Insolvenz betroffenen H. & Co. GmbH KG (fortan: KG). Die Schuldnerin und die KG unterhielten mehrere Konten bei der Beklagten. Auf dem Konto der KG war ein Betriebsmittelkredit verbucht, den die Beklagte der Schuldnerin, der KG und dem Geschäftsführer der Schuldnerin, der zu-
gleich Kommanditist der KG ist, bewilligt hatte und den sie in Höhe der in Anspruch genommenen Kreditsumme von 1.107.626,29 DM mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 zum 5. November 1999 fällig stellte. Mit Beschluß vom 21. Oktober 1999 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter, beauftragte ihn mit der Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an. Mit Faxschreiben vom selben Tag forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf seine Bestellung zum vorläufigen Verwalter auf, alle für die Schuldnerin auf dem Konto der KG eingehenden Zahlungen auf das für das Insolvenzeröffnungsverfahren eingerichtete näher bezeichnete Sonderkonto weiterzuleiten.
In der Folgezeit versandte die Schuldnerin an ihre Kun den teilweise weiterhin Rechnungen, in denen das Konto der KG bei der Beklagten angegeben war. Zwischen dem 21. Oktober 1999 und dem 19. Juni 2000 verbuchte die Beklagte auf diesem Konto Zahlungseingänge in Höhe von 317.571,04 DM und verrechnete sie mit dem dort bestehenden Debetsaldo. Diesen Betrag hat der Kläger abzüglich einer Zahlung von 1.086 DM von der Beklagten beansprucht, weil die Zahlungseingänge der Schuldnerin gebührten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberland esgericht hat ihr in Höhe von (67.772,32 € + 6.874,19 € =) 74.646,51 € stattgegeben. Ausweislich der Empfängerbezeichnungen seien die Zahlungseingänge in dieser Höhe zweifelsfrei für die Schuldnerin bestimmt gewesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen, weil der Nachweis einer für die Beklagte eindeutig erkennbaren Bezeichnung der Zahlungsempfänger nicht erbracht sei. Die Zurückweisung der Berufung betrifft ferner eine am 21. Oktober 1999 ein-
gegangene Überweisung sowie am gleichen Tag erfolgte Vorbehaltsgutschriften zweier Schecks über (1.052 € + 24.599,84 € =) 25.651,84 €. Die Revision des Klägers richtet sich nur gegen die Zurückweisung der Berufung betreffend die Scheckgutschriften. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Der Statthaftigkeit der Revision des Klägers steht die f ehlende Zulassung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit verliert die unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).

I.


Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar kein en Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. In den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht jedoch hinsichtlich der Zulassung der Revision aus, eine grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage, "ob bei einer Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer auch im beleglosen Überweisungsverkehr die Empfängerbezeichnung maßgeblich" sei. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Teile des prozessualen Anspruchs, bezüglich derer die Rechtsfrage zu Lasten der Beklagten entscheidungserheblich geworden ist.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sin d für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264; v. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, z.V.b.). In diesen Fällen ist jedoch erforderlich, daß sich die Beschränkung der Zulassung klar ergibt; der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
2. Im Streitfall liegt in dem Hinweis des Berufungsge richts auf die Streitfrage zur Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer nicht nur eine Begründung, sondern eine hinreichend klar zum Ausdruck gekommene Beschränkung der Zulassung.

a) Das Berufungsgericht hat Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von 74.646,51 € aus Anfechtung (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) und Auftrag (§§ 667, 675 BGB) durchgreifen lassen. Aus seiner Sicht war entscheidungserheblich , ob die Zahlungseingänge nach dem Inhalt der Überweisungsaufträge für die Insolvenzschuldnerin bestimmt waren, was sich nur aus der Empfängerbezeichnung in den Überweisungsaufträgen ergeben konnte. Das Berufungsgericht hat hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ge-
sehen: Für den beleggebundenen Überweisungsverkehr sei anerkannt, daß bei einer Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer die Empfängerbezeichnung maßgeblich sei, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermögliche. Allerdings habe sich die Beklagte des beleglosen Überweisungsverkehrs bedient, bei dem die in der Belegform eingereichten Überweisungsaufträge automatisch eingelesen und lediglich die Daten an die Empfängerbank weitergeleitet würden (EZÜ-Verfahren). Für diese Art des Zahlungsverkehrs sei umstritten, ob es auf die Kontonummer oder die Empfängerbezeichnung ankomme. Den Vorzug verdiene die zweitgenannte Auffassung, der sich der Senat anschließe. Für die mit der Revision angegriffene Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Scheckzahlungen waren aus Sicht des Berufungsgerichts andere Erwägungen als die Bestimmung der Empfängerzuständigkeit im EZÜ-Verfahren maßgeblich: Die entsprechenden Gutschriften auf dem Konto der KG seien am 21. Oktober 1999, mithin erst "am Tag der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens" erfolgt. An diesem Tage habe die Beklagte von dem Kläger die Weisung erhalten, die Zahlungen auf das Sonderkonto umzuleiten. Dessen Faxschreiben sei erst um 16.32 Uhr abgesandt worden. Zugunsten der Beklagten sei davon auszugehen, daß ihr bei Vornahme der Buchung die Weisung noch nicht bekannt gewesen sei.

b) Bei einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe ergibt sich auf der Grundlage dieser Begründung der Wille des Berufungsgerichts, die Revision auf den zugesprochenen Teil der Klage zu beschränken. Eine hinreichend klare Beschränkung bejaht der Bundesgerichtshof namentlich dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 362; BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW
1996, 926, 927; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366).
Das ist hier der Fall. Die Streitfrage, die das Beruf ungsgericht geklärt wissen wollte, ob es nämlich auch im belegfreien Überweisungsverkehr (EZÜVerfahren ) hinsichtlich der Bestimmung des Zahlungsempfängers vorrangig auf die in den Überweisungsaufträgen vermerkte Empfängerbezeichnung ankommt , stellte sich nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage. Die übrigen Überweisungen wiesen nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Schuldnerin als Zahlungsempfängerin aus. Für den von dem Kläger weiterverfolgten Anspruch wegen der von der Beklagten eingezogenen Schecks wurde die Streitfrage aus Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung die Beklagte bei Vornahme der Buchung die Weisung des Klägers noch nicht erhalten hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung wegen der von ihr im EZÜ-Verfahren eingezogenen Beträge wenden würde.

c) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Es ist m öglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; v. 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Dies ist hier hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klageforderung ohne Zweifel der Fall.
3. Hat das Berufungsgericht die Revision - wie hier - w irksam mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht für die Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist. Dies gilt auch dann, wenn sie das Urteil aus einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt (BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, aaO). Die Frage der Bestimmung des Zahlungsempfängers im EZÜ-Verfahren hat das Berufungsgericht entsprechend der Auffassung des Klägers in dem Sinne entschieden, daß auf den in dem Überweisungsauftrag genannten Empfangsberechtigten und nicht auf den Inhaber des mitgeteilten Empfängerkontos abzustellen ist. Die von dem Kläger eingelegte Revision ist deshalb unzulässig.

II.


Damit erledigt sich auch die - unselbständige - Anschlußr evision (§ 554 Abs. 4 ZPO). Verliert sie ihre Wirkung dadurch, daß die Revision - wie hier - als unzulässig verworfen wird, sind die Kosten des Revisionsverfahrens verhältnismäßig zu verteilen (BGHZ 80, 146, 147, 149). Dies führt zu der ausgesprochenen Kostenquotelung.
Fischer Kayser Vill
Cierniak Lohmann

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.