Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2008 - IX ZR 59/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Am Stammkapital der Schuldnerin waren die Gesellschafter K. , N. und G. gleichmäßig beteiligt. Sie waren zugleich - wiederum gleichmäßig - Gesellschafter einer Schwestergesellschaft, der T. GmbH (im Folgenden: T. Alt) und der H. GbR. Letztere hatte die Funktion einer Besitzgesellschaft, die der Schuldnerin das in ihrem Eigentum stehende Betriebsgrundstück zur Verfügung stellte. Die Beklagte war die Hausbank der Schuldnerin und ihrer Gesellschaf- ter. Diesen hatte sie im Jahre 1999 Darlehen in Höhe von jeweils rund 820.000 DM gewährt. Für diese Darlehen hatte sich die Schuldnerin selbstschuldnerisch verbürgt.
- 2
- Am 29. April 2002 schlossen die Schuldnerin und die T. Alt rückwirkend auf den 1. September 2001 einen Verschmelzungsvertrag, mit dem die T. Alt ihr gesamtes Vermögen auf die Schuldnerin als aufnehmende Gesellschaft übertrug. Am selben Tag (29. April 2002) veräußerte die T. Alt mit Wirkung vom 30. April 2002 ihr Sach- und sonstiges Anlagevermögen an die am 27. März 2002 von zwei bisherigen Mitarbeitern der Schuldnerin gegründete , aber noch nicht eingetragene T. GmbH (fortan: T. Neu) zum Preis von 409.325,39 €.
- 3
- Der von der Beklagten finanzierte Kaufpreis von 409.326,02 € ging am 14. Juni 2002 auf einem neu eingerichteten Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein und wurde von dort noch am selben Tag an die H. GbR weitergeleitet. Diese überwies sodann - ebenfalls noch an diesem Tage - jeweils 136.441,80 € (insgesamt also 409.325,40 €) auf die negativen Darlehenskonten der Mitgesellschafter K. , N. und G. bei der Beklagten.
- 4
- Am 30. Juli 2002 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Gesellschafter N. ist verstorben ; die bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der Gesellschafter K. ist in der Insolvenz.
- 5
- Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung eines Betrages von 409.000 €. Nachdem er gegen den Gesellschafter G. ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Neubran- denburg (Az.: 2 O 120/05) auf Zahlung von 536.013,64 € erwirkt hatte, hat er seinen Antrag im vorliegenden Rechtsstreit auf Verurteilung der Beklagten neben dem gesamtschuldnerisch haftenden Mitgesellschafter G. umgestellt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
- 7
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2007, 1073 ff veröffentlicht ist, hat gemeint, die Voraussetzungen einer unmittelbar gegen die Beklagte durchgreifenden Anfechtung seien nicht gegeben. Die anfechtungsrechtlich relevanten Vorgänge müssten grundsätzlich wie im Bereicherungsrecht in der jeweiligen Leistungsbeziehung betrachtet werden; deshalb sei zwischen den Überweisungen der insgesamt 409.325,40 € durch die Schuldnerin an die H. GbR und der Rückführung der debitorischen Darlehenskonten der Gesellschafter infolge der Überweisungen der H. GbR zu trennen. Eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO komme nicht in Betracht, weil Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Die Anfechtungstatbestände der §§ 132, 133 InsO schieden ebenfalls aus. Zwar könnten auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögen an den gewünschten Empfänger verschiebe, angefochten werden. Vorliegend beruhten die Zahlungsvorgänge aber auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen: Es sei nicht ersichtlich, dass die Zwischenstationen nur eingeschaltet worden seien, um Vermögen von der Schuldnerin zur Beklagten zu verschieben. Eine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Gesellschafter gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO scheide aus, denn eine Einzelrechtsnachfolge komme bei bloßen Geldzahlungen nicht in Betracht. Der Nachfolger müsse den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt haben. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB scheitere, weil die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten nicht festgestellt werden könne; gegen die Sittenwidrigkeit spreche, dass am 14. Juni 2002 über ein von der Schuldnerin beantragtes Konsolidierungsdarlehen noch nicht entschieden gewesen sei.
B.
- 8
- Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs der zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716 m.w.N.). Für eine wirksame Beschränkung der Zulassung ist es aber erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ergibt. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361). Die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Überprüfung der restriktiven Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO stellt keine Beschränkung dar, die den Senat daran hindert, auch die übrigen anfechtungs- und deliktsrechtlichen Ansprüche zu überprüfen. Ein anderer Streitgegenstand ist nicht gegeben.
II.
- 10
- Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Klägers aus § 143 Abs. 1, §§ 135, 145 Abs. 2 InsO verneint.
- 11
- Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, eine Rechtsnachfolge der Beklagten komme nicht in Betracht. Die Einzelrechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger den Gegenstand erlangt, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll (BGHZ 100, 36, 41; 155, 199, 203 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 145 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 145 Rn. 27; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 145 Rn. 7). Geht es um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung herauszugeben sind (BGHZ 100, aaO).
- 12
- Hieran ändert die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Parallele zur Ersatzaussonderung nichts. Bei dieser genügt es, dass der Gegenwert des auszusondernden Gegenstandes noch unterscheidbar auf dem Konto des Schuldners vorhanden ist. Anders als bei der Ersatzaussonderung führt die Verrechnung von Geldleistungen, wie sie vorliegend vorgenommen worden ist, zum Erlöschen der entsprechenden Forderungen, d.h. eine Rechtsnachfolge kann nicht stattfinden.
- 13
- Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Pfandrechts der Beklagten an den bei ihr geführten Konten. Das Pfandrecht ändert nichts an dem Erlöschen der jeweiligen Forderung durch den Zahlungsvorgang. Eine Rechtsnachfolge ist deshalb nicht gegeben.
III.
- 14
- Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts , eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO scheitere daran, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Das Berufungsgericht hat die von der Schuldnerin für die Darlehensschulden ihrer Gesellschafter gegenüber der Beklagten übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft nicht berücksichtigt. Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin unabhängig davon, ob auf die Hauptschuld oder auf die Bürgschaft gezahlt worden ist. In beiden Fällen hätte sie eine Leistung auf eine Insolvenzforderung erhalten.
- 15
- Zu den Insolvenzgläubigern gehört jeder, der in der Insolvenz eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hät- te, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, WM 2006, 1637, 1638 Rn. 10). Ob der Empfänger der Leistung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, ist unerheblich. Die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners ist davon nicht abhängig (BGH, aaO).
- 16
- An dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbstschuldnerischen Bürgen kann der Hauptgläubiger wegen seiner Bürgschaftsforderung teilnehmen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft findet der Grundsatz der Doppelberücksichtigung (§ 43 InsO) Anwendung (vgl. Begr. zu § 50 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 124; MünchKomm-InsO/Bitter, aaO § 43 Rn. 11; MünchKomm -InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 19; Jaeger/Henckel, aaO § 130 Rn. 19; HmbK-InsO/Lüdtke, 2. Aufl. § 43 Rn. 8; ferner RGZ 152, 321, 322).
- 17
- Das Berufungsgericht durfte deshalb die Anfechtbarkeit nicht unter Hinweis auf die fehlende Gläubigerstellung der Beklagten verneinen.
IV.
- 19
- 1. Die Anfechtbarkeit scheitert nicht an der zeitlichen Begrenzung durch die §§ 130, 131 InsO. Die Teilbefriedigung der Ansprüche der Beklagten ist am 14. Juni 2002 erfolgt, die Schuldnerin hat den Insolvenzantrag am 30. Juli 2002 gestellt. Die anfechtbare Rechtshandlung liegt deshalb innerhalb der Zeiträume des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO.
- 20
- 2. Die Anfechtung gegen die Beklagte scheidet auch nicht deswegen aus, weil diese nicht die richtige Anfechtungsgegnerin ist. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen in dem Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor.
- 21
- a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, 46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit in BGHZ 138, 291 n.a.; v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918 f; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, WM 2008, 173, 176 z.V.b. in BGHZ 174, 228 Rn. 25; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 68; Jaeger/Henckel, aaO, § 130 Rn. 36 ff; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 83 f jeweils m.w.N.). Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287).
- 22
- b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
- 23
- aa) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts plante die Schuldnerin von Anfang an, den von der T. Neu gezahlten Kaufpreis so zu verwenden, dass der auf ihrem eigens dafür bei der Beklagten eingerichteten Konto eingegangene Betrag über die H. GbR auf die Konten der Gesellschafter der Schuldnerin bei der Beklagten ein- gezahlt werden sollte. Dieses von der Schuldnerin entwickelte Konzept hatte deren Buchhalter Z. schon in einem Vermerk vom 28. Mai 2002 skizziert und in einem Flussdiagramm entsprechend dargestellt. Am Ende des Zahlungsweges sollte das der T. Neu gewährte Darlehen, mit dem diese ihre Kaufpreisschuld bei der Schuldnerin beglich, wieder bei der Beklagten auf den Darlehenskonten der Geschäftsführer der Schuldnerin ankommen. Empfänger der Leistung waren nicht nur die Gesellschafter der Schuldnerin als Kontoinhaber. Auch die Beklagte als Gläubigerin der Darlehens- und Bürgschaftsforderung hat mit der Verringerung der Schulden eine Zuwendung erhalten. Bei einer Überweisung auf das debitorisch geführte Konto eines anderen kann sich der Anfechtungsanspruch nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen die Empfängerbank richten (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1998, aaO; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 84).
- 24
- bb) Die Beklagte hat auch erkannt, dass sie eine Leistung der Schuldnerin erhielt. Ihr war nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts der geplante Zahlungsweg bekannt. Dies ergibt sich insbesondere aus der E-mail ihres Vertreters D. , dessen Kenntnis sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Darin wird die Auffassung vertreten, die Zahlungen an die H. seien "insolvenzsicher".
- 25
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge an. Entscheidend ist der vorgefasste und auch verwirklichte Plan der Schuldnerin , welcher der Beklagten bekannt war.
- 26
- 3. Eine Anfechtung scheitert auch nicht an dem Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO. Diese liegt vor, wenn die Befriedi- gung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird (BGHZ 165, 343, 350; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, WM 2008, 223, 226 z.V.b. in BGHZ 174, 314 Rn. 27; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36 ff; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 76 ff; Kübler /Prütting/Paulus, aaO § 129 Rn. 22 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 91 ff, je m.w.N.). Hier ist dem Vermögen der Schuldnerin durch den Entzug der Mittel aus dem Verkauf des Betriebsvermögens der T. Alt die wesentliche Haftungsbasis entzogen worden. Ohne die Verschiebung des Betrages an die Beklagte hätte der Betrag zur Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin zur Verfügung gestanden.
- 27
- Der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass der Kaufvertrag mit der T. Neu noch von der T. Alt abgeschlossen worden ist. Mit der Verschmelzung ist das Vermögen der T. Alt auf die Schuldnerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergegangen. Zwar ist nicht festgestellt, ob die Verschmelzung durch Eintragung in das Register des Sitzes der Schuldnerin als übernehmende Rechtsträgerin am 14. Juni 2002 bereits dinglich vollzogen war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Jedoch können die Parteien mit schuldrechtlicher Wirkung einen anderen Zeitpunkt vereinbaren (Semler/Stengel/Kübler, UmwG 2. Aufl. § 20 Rn. 6). Schuldnerin und T. Alt haben die Verschmelzung unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich vollzogen. Die Vermögen der beiden Gesellschaften sind nicht bis zur Eintragung der Verschmelzung getrennt worden. Der Kaufpreis ist auf ein Konto der Schuldnerin gezahlt worden, so dass deren Gläubiger ohne die sofortige Weiterleitung Zugriff hätten nehmen können.
IV.
- 28
- Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 29
- Für die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin:
- 31
- Ob § 130 oder § 131 InsO anwendbar ist, beantwortet sich danach, ob die Beklagte gegen die Schuldnerin bereits fällige Ansprüche hatte. Falls dies nicht der Fall war, kommt es weiter auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO) an. Hierzu hat das Berufungsgericht gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen.
- 32
- 2. Die erneute mündliche Verhandlung gibt den Parteien gegebenenfalls auch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB, die das Berufungsgericht aus subjektiven Gründen verneint hat, weiter vorzutragen.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 2 O 300/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 3 U 96/06 -
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Annotations
Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,
- 1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:
- 1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; - 2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; - 3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:
- 1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; - 2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; - 3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
- 1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder - 2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:
- 1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; - 2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; - 3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.