Haftungsrecht: Stadt haftet für Pkw-Beschädigung bei unzureichender Baumkontrolle

published on 05/02/2015 13:18
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Author’s summary by für Öffentliches Recht

Eine Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadenersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden. Dieser hatten seinen Pkw in einer Parkbucht abgestellt. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von der am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte den Pkw. Der Mann verlangte von der Stadt Schadenersatz in Höhe von ca. 4.700 EUR. Er meinte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie den Baum nicht hinreichend kontrolliert habe. Die Stadt hält die zweimal im Jahr durchgeführte Sichtkontrolle für ausreichend.

Die Klage hatte Erfolg. Die Richter am OLG haben eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Stadt festgestellt und sie zum Schadenersatz verurteilt. Sie habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert habe. Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren müsse eine Stadt die Maßnahmen treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich seien. Allerdings müssten diese unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestands der öffentlichen Hand auch zumutbar sein. In der Regel genüge eine regelmäßige Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung sei aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gebe. Vorliegend seien die Kontrollen nicht ausreichend gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe die Linde konkrete Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen, die eine intensivere Kontrolle erfordert hätten. Die Linde habe einen ungünstigen Standort, weil sie an der Straßenecke besonders dem Wind ausgeliefert sei. Sie habe eine grob beastete, von der Hauswand weggeneigte, sehr kopflastige Krone entwickelt, die ein Stabilitätsrisiko sei. Hinzu komme, dass sie als mittelstark bis stark geschädigt einzustufen sei. Die Linde weise eine überdurchschnittliche Menge an Totholz auf und habe einen ihre Vitalität beeinträchtigenden Stammschaden. Sie hätte deswegen weitergehend als von der Stadt veranlasst kontrolliert werden müssen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014, (Az.: 11 U 57/13).


Gründe

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte i. H. v. 4.667,39 € gemäß §§ 839 Abs. 1 S. 1, 249 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG, §§ 9, 9 a StrWG NRW.

Die Beklagte hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, indem sie entgegen ihrer Verkehrssicherungspflicht den hier fraglichen Baum auf dem T-Platz in E auf Höhe der Hausnummer... vor dem 24.05.2012 nicht hinreichend kontrolliert hat.

Die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt worden. Die Beklagte hat danach zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind. Dazu genügt in der Regel eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Solche Anzeichen sind etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall. Auch das Vorliegen eines Druckzwiesels, d. h. eines mehrstämmigen Baumstammes mit etwa gleichmäßigem Dickenwachstum der Stämme, bei dem der Druck der Teilstämme an sich gegeneinander gerichtet ist, stellt ein Stabilitätsrisiko dar.

Nach der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass die von der Beklagten behaupteten zweimal jährlich durchgeführten Sichtkontrollen nicht ausreichend waren, weil der fragliche Baum Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen hat, die eine intensivere Kontrolle insbesondere durch Einsatz eines Hubwagens erforderlich gemacht hätten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige T hat sowohl in seinem Sachverständigengutachten vom 18.02.2014, als auch bei seinen weiteren Ausführungen in dem Senatstermin vom 13.08.2014 nachvollziehbar konkrete Anhaltspunkte dargestellt, aufgrund derer er zu der Auffassung gelangt sei, dass die Beklagte an diesem Baum intensivere Kontrollen hätte durchführen müssen. Diese Auffassung sei insbesondere an dem schlechten Standort und der mangelhaften Vitalität des Baumes festzumachen.

Hinsichtlich des Standortes hat der Sachverständige ausgeführt, dass dieser besonders ungünstig sei, weil sich der Baum direkt an einer Hausecke befinde. Er sei dort dem Wind besonders ausgeliefert. Insbesondere die in der Region häufigen Südwest- und Nordostwinde würden den Baum dort besonders treffen. Darüber hinaus stehe der Baum nah an einer Hauswand, was dazu geführt habe, dass die Krone des Baumes von der Hauswand weggeneigt und dadurch sehr kopflastig sei. Die Beastung des Baumes in der Baumkrone sei zudem sehr grob. Grobäste würden jedoch regelmäßig eine Gefahr darstellen. Des Weiteren habe er auch einen besonders langen Ast feststellen können, der über die Straße gereicht habe.

Hinsichtlich der mangelhaften Vitalität des Baumes hat der Sachverständige angegeben, dass er den Baum als mittelstark bis stark geschädigt einstufen würde. Dies sei insbesondere auf das geringe Dickenwachstum des Baumes von lediglich 2 cm in 20 Jahren zurückzuführen. Er habe darüber hinaus bei seiner Besichtigung des Baumes eine überdurchschnittliche Menge an Totholz festgestellt. Am Stammfuß befinde sich zudem ein alter Stammschaden, der im Baumkataster der Beklagten keinerlei Erwähnung finde, aber dringend kontrolliert werden müsse. Dieser Stammschaden führe ebenfalls zu einem verstärkten Vitalitätsverlust in diesem Bereich.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugungskräftig, weil sie durchweg nachvollziehbar sind. Die Feststellungen sind zudem, soweit das möglich war, fotografisch dokumentiert. Stichhaltige Bedenken gegen die Begutachtung bringt auch die Beklagte nicht vor. Insbesondere steht der Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen nicht die Aussage des Zeugen X entgegen. Auch wenn der Zeuge X ausgesagt hat, dass er die Vitalität des Baumes für besser einschätzen würde, als dies der Sachverständige getan habe, so hat der Zeuge doch eingeräumt, dass das Dickenwachstum des Baumes in der Tat sehr gering sei. Auch hat er zugestanden, dass die in dem Baumkataster der Beklagten eingetragene Vitalitätsstufe des Baumes bereits aus dem Jahr 1994 stamme und heute sicherlich die Eintragung einer anderen, schlechteren Vitalitätsstufe angezeigt wäre.

Soweit der Zeuge darüber hinaus ausgesagt hat, dass er bei seinen Kontrollen an dem Baum keinerlei Anzeichen festgestellt habe, die ihn zu einer intensiveren Kontrolle des Baumes veranlasst hätten, kann diese subjektive Einschätzung des Zeugen die Überzeugungskraft der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen nicht entkräften. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Sachverständige nachvollziehbar dargestellt hat, dass die von ihm festgestellten Mängel nicht erst in der Zeit zwischen dem Unfall vom 24.05.2012 und der Besichtigung des Baumes durch den Sachverständigen am 27.01.2014 eingetreten sein können, weil es sich um Mängel handele, die nicht von einem Tag auf den anderen eintreten würden. Dies ist sowohl hinsichtlich des Standortes des Baumes, als auch hinsichtlich der schlechten Vitalität überzeugend.

Die Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen sind zu dieser Frage unergiebig.

Der Schaden des Klägers beruht auch kausal auf der unzureichenden Kontrolle des fraglichen Baumes. Zwischen den Parteien ist diesbezüglich unstreitig, dass an dem Pkw des Klägers durch einen von dem fraglichen Baum herabgestürzten Ast ein Sachschaden entstanden ist. Die durch Kostenvoranschlag der Firma P vom 25.05.2012 belegten Reparaturkosten von 4.642,39 € netto sind ebenfalls unstreitig.

Darüber hinaus steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in dem Senatstermin vom 13.08.2014 zur Überzeugung des Senats fest, dass der schädigende Ast bei ordnungsgemäßer Baumkontrolle entdeckt und beseitigt worden wäre, weil es sich bei ihm um Totholz gehandelt hat. Der Sachverständige hat diesbezüglich nach Ansicht der von dem Kläger am Unfallort angefertigten Lichtbilder des neben seinem Pkw liegenden Astes erklärt, dass es sich bei dem dort abgebildeten Ast eindeutig um Totholz handeln würde. Diesbezüglich hat er ausgeführt, dass dieser Ast, sofern er festgestellt worden wäre, hätte entfernt werden müssen. Dass es sich um Totholz handeln würde, sei zum einen daran zu erkennen, dass der Ast nicht belaubt sei und zum anderen daran, dass an der Bruchstelle so gut wie keine Bruchkante vorhanden sei. Die Bruchstelle sei vielmehr sehr glatt. Bei einem nicht abgestorbenen Ast wäre jedoch eine viel deutlichere Bruchkante mit Zersplitterung vorhanden. Der Ast sei danach unzweifelhaft abgestorben, was nicht von heute auf morgen geschehe, sondern in der Regel bereits ca. ein Jahr vorher zu erkennen sei.

Diese Ausführungen des Sachverständigen lassen sich durch Ansicht der vorliegenden Lichtbilder ohne weiteres nachvollziehen. Tragfähige Zweifel an dieser Begutachtung sind auch seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden.

Dass es sich darüber hinaus bei dem von dem Kläger fotografierten Ast um den schädigenden Ast handelt, steht für den Senat aufgrund der von dem Polizeipräsidium E überreichten Lichtbildmappe vom Unfallort fest. Die Zeugin U und der Zeuge O, die im Rahmen eines Polizeieinsatzes aufgrund des herabgestürzten

Astes an dem Unfallort waren und den schädigenden Ast von dem Pkw des Klägers herunter genommen haben, haben mehrere Lichtbilder des schädigenden Astes angefertigt. Der auf diesen Fotos abgebildete Ast ist unzweifelhaft identisch mit dem von dem Kläger fotografierten Ast.

Die neben den Reparaturkosten geltend gemachte Kostenpauschale i. H. v. 25 € ist der Höhe nach angemessen und ebenfalls erstattungsfähig.

Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2012 zur Schadensregulierung bis zum 06.08.2012 aufgefordert.

Im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB sind darüber hinaus die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 489,45 € erstattungsfähig, da es sich hierbei um angemessene Kosten der Rechtsverfolgung handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.

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published on 31/10/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts E abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.667,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz se
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07/03/2008 14:09

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Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts E abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.667,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.