Haftungsrecht: Richtige Rutschanleitung und -haltung sind bei Schwimmbadrutschen wichtig

published on 23/07/2014 18:11
Haftungsrecht: Richtige Rutschanleitung und -haltung sind bei Schwimmbadrutschen wichtig
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Eine Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn dies zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 22-jährigen Frau entschieden. Diese hatte in einem Freibad eine wellenförmige Rutsche benutzt. Dabei war sie verunfallt und hatte sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zugezogen. Vom Betreiber des Schwimmbads verlangte sie nun Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dazu hat sie behauptet, die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft. Die Wellenform berge die - sich bei ihrem Unfall realisierte - Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Dies würden auch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer bestätigen. Unstreitig sei an der Rutsche ein die Gefahr des Abhebens ansprechender bildlicher Warnhinweis nicht vorhanden gewesen. Dieser sei erforderlich gewesen und hätte sie, so die Klägerin, vom Benutzen der Rutsche abgehalten.

Die Schadenersatzklage blieb vor dem OLG jedoch erfolglos. Die Richter sahen keine Pflichtverletzung des Betreibers. Die Rutsche habe den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der in Frage stehende Rutschtyp weise kein erhöhtes Gefährdungspotential auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehe und vom Benutzer nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Die Gefahren seien vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachte. Das gelte auch unter Berücksichtigung der weiteren Unfälle, die sich im Sommer 2009 auf der Rutsche ereignet hätten. Werde in den durch die Rutschhinweise vorgegebenen Rutschpositionen - sitzend und nach vorne vorgebeugt - gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Erst wenn der Nutzer - den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend - eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine würden angehoben, die Füße flögen hoch, sodass der Nutzer in eine Rückenlage gerate und sich dann unter unglücklichen Umständen auch verletzen könne. Mit einer den vorhandenen Benutzerhinweisen entsprechenden Rutschposition seien die Verletzungen der Klägerin nicht zu erklären (OLG Hamm, 9 U 13/14).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2014 (Az.: I-9 U 13/14):

Ist die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung, ist eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln - namentlich der Rutschhaltung - zu fordern.


Gründe:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Unfalles geltend, den sie am 04.07.2009 auf einer wellenförmigen Wasserrutsche im von der Beklagten betriebenen Waldbad in Q erlitten hat.

Wegen des im Einzelnen in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht die Klägerin persönlich angehört und - durch Verwertung der im vorausgegangenen Beweissicherungsverfahren 4 OH 4/10 Landgericht Paderborn erstatteten Gutachten - Sachverständigenbeweis erhoben. Es hat sodann die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten lasse sich nicht feststellen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen welche die Parteien keine stichhaltigen Einwendungen erhoben hätten, weise die hier in Rede stehende Wasserrutsche keine konstruktiven Mängel auf und entspreche den einschlägigen Normen und Richtlinien. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen G der in der DIN EN 1069 vorgesehene bildliche Warnhinweis „Abheben von der Rutschoberfläche möglich“ gefehlt habe. Zwar stelle das Fehlen dieses bildlichen Warnhinweises zunächst einmal eine Pflichtverletzung der Beklagten dar und spreche grundsätzlich auch der Anschein dafür, dass diese Pflichtverletzung sich unfallursächlich ausgewirkt habe. Hier sei indes dieser Anscheinsbeweis nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme entkräftet, sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin - entgegen ihrer Darstellung - auch bei Vorhandensein des vorgenannten bildlichen Warnhinweises die Rutsche in gleicher Weise benutzt hätte. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die wellenförmige Rutsche nach den Ausführungen des Sachverständigen letztlich bzgl. der Gefahr des Abhebens selbsterklärend sei; ferner sei davon auszugehen, dass die Klägerin die selbsterklärende Wellenform der Rutsche auch selbst vor Rutschbeginn, spätestens oben auf der Rutsche stehend, wahrgenommen habe, zudem auch noch der Warnhinweis „Rutschen auf eigene Gefahr“ vorhanden gewesen sei und die Klägerin gleichwohl nicht von einer Rutschennutzung Abstand genommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Zur Begründung trägt sie - neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - ergänzend im Wesentlichen vor:

Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht bereits dem Grunde nach abgewiesen. Bei richtiger Würdigung sei vielmehr sehr wohl von einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten auszugehen.

Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Rutsche bereits als solche von ihrer Art und Konstruktion verkehrssicherheitsrechtlich zu beanstanden, weil sie nach konkreter Nutzung und Formgebung gefahrenträchtig sei. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang angeführten DIN-Normen bezögen sich nur auf die Sicherheitsanforderungen des zu verwendenden Materials, die Oberflächenbeschaffenheit, Abrundungen von Ecken und Kanten etc., hätten indes keinerlei Aussagekraft für die hier entscheidende Frage, ob durch die Formgebung der Rutsche ein Gefahrenpotential bestehe. Für diese Frage gebe es - wie der Sachverständige bestätigt habe - auch ansonsten keine einschlägigen DIN-Normen. Die aufgrund der Form der Rutsche gegebene und vorliegend realisierte Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dabei verletzen könnten, sei erkennbar und der Beklagten auch bekannt gewesen. Ihr sei als Sicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, dass sie nicht - alternativ zu einer völligen Schließung der Anlage - zumindest durch Abschwächung der Wellen oder Anbringung einer rutschhemmende Oberfläche dafür Sorge getragen habe, dass die Rutschgeschwindigkeit der Nutzer auf ein Maß reduziert wurde, das die Gefahr eines Abhebens/Wiederaufschlagens und damit verbundener Verletzungen vermied.

Jedenfalls ergebe sich eine unfallursächliche schuldhafte Sicherungspflichtverletzung der Beklagten sehr wohl daraus, dass der von der DIN-EN 1069 verlangte bildliche Warnhinweis „Abheben von der Rutsche möglich“ unstreitig nicht vorhanden gewesen sei. Ein solcher bildlicher Warnhinweis sei - davon sei insoweit zutreffend auch das Landgericht auf Basis der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G ausgegangen - in der Tat sicherungsrechtlich erforderlich gewesen, wobei sich der im Vorverfahren 4 O 490/05 Landgericht Paderborn tätig gewesene Sachverständige T mit dieser Frage gar nicht konkret befasst habe. Die Beklagte habe jedenfalls die Vorgaben der maßgebenden DIN kennen und umsetzen müssen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei davon auszugehen, dass das Fehlen des gebotenen Hinweisschildes sich hier auch unfallursächlich ausgewirkt habe. Der insoweit zugunsten der Klägerin streitende Anschein sei keineswegs entkräftet.

Von einer selbsterklärenden Warnfunktion der Rutschenform könne keine Rede sein. Das Landgericht habe insoweit mit nicht gerechtfertigten Unterstellungen gearbeitet. Immerhin habe die Beklagte selbst bestritten, dass überhaupt ein Abheben von der Rutschfläche möglich sei. Jedenfalls sei die Klägerin, der auch ansonsten keinerlei Eigenverschulden angelastet werden könne - davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass sie die Rutsche ohne Gefahr für die eigene körperliche Unversehrtheit würde benutzen können. Die Argumentation des Landgerichts zu diesem Punkt sei zudem widersprüchlich, weil es selbst von der Notwendigkeit eines bildlichen Warnhinweises ausgegangen sei.

Auch der Umstand, dass die Klägerin trotz der Beschilderung „Rutschen auf eigene Gefahr“ gerutscht sei, rechtfertige nicht den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass die Klägerin sich auch durch den - tatsächlich fehlenden - bildlichen Warnhinweis nicht von der Nutzung der Rutsche hätte abhalten lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass lediglich der bildliche Warnhinweis auf die hier realisierte konkrete Gefahrensituation hingewiesen und der Klägerin diese Gefahr bewusst gemacht hätte, während das Schild „Rutschen auf eigene Gefahr“ insoweit nichtssagend sei.

Entgegen der wiederum unterstellenden Annahme des Landgerichts lasse schließlich auch der Umstand, dass die Rutsche stark frequentiert gewesen sei, die Darstellung der Klägerin, dass sie bei Vorhandensein des hier erörterten bildlichen Warnhinweises von einer Nutzung der Rutsche Abstand genommen hätte, keineswegs als nicht nachvollziehbar und unplausibel erscheinen.

Die Beklagte tritt der Berufung der Beklagten entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei - neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - ergänzend im Wesentlichen aus:

Das Landgericht habe die Klage völlig zu Recht mangels Feststellbarkeit einer unfallursächlichen schuldhaften Sicherungspflichtverletzung der Beklagten abgewiesen.
Zu Recht und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen G sei das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Rutsche als solche nach Konstruktion und Formgebung sicherungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Eine Gefahr des Hochschleuderns von Benutzern habe der Sachverständige ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch aus dem Fehlen des bildlichen Warnhinweises „Abheben von der Rutschoberfläche möglich“ ergebe sich keine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

Ein solcher Warnhinweis sei bei richtiger Beurteilung schon von vornherein überhaupt nicht erforderlich gewesen. Seine gegenteilige Auffassung habe der Sachverständige G auch nicht weiter begründet. Der in einem früheren Verfahren - 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm - eingeschaltete Sachverständige T habe die vorhandene Beschilderung als ausreichend erachtet und nicht beanstandet. Der Sachverständige T habe damals zudem auch festgestellt, dass die Gefahr eines Abhebens von der Rutsche überhaupt nicht bestehe.

Jedenfalls sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Fehlen eines etwa für erforderlich erachteten bildlichen Warnhinweises o.g. Inhalts vorliegend nicht unfallursächlich ausgewirkt habe. Die diesbezügliche tatsächliche Würdigung des Landgerichts sei in keiner Weise zu beanstanden.

Schließlich fehle es in jedem Falle an einem Verschulden der Beklagten. Denn dieser sei die angebliche - weiterhin bestrittene - Gefährlichkeit der Rutsche bzw. Erforderlichkeit eines bildlichen Warnhinweises nicht bekannt gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der TÜV Nord die Anlage abgenommen und mehrfach überprüft habe, ohne Beanstandungen zu erheben, und ferner auch der Sachverständige T im vorgenannten Vorprozess weder bzgl. der Rutsche selbst noch hinsichtlich der Beschilderung irgendwelche Beanstandungen erhoben habe. Der Beklagten könne kein größerer Sachverstand abverlangt werden, als dem TÜV-Nord oder dem Sachverständigen T, auf deren Beurteilung der Rutschenanlage als einwandfrei die Beklagte habe vertrauen dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten 4 OH 4/10 Landgericht Paderborn und 2 O 490/05 Landgericht Paderborn haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.

Der Senat hat die Kläger und den Prokuristen der Beklagten ergänzend persönlich angehört sowie weiteren Sachverständigenbeweis erhoben durch ergänzende Befragung des Sachverständigen G und Einholung eines weiteren mündlichen Gutachtens des bereits im beigezogenen Verfahren 2 O 490/05 Landgericht Paderborn als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewesenen Sachverständigen T.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht bereits dem Grunde nach abgewiesen.
Die Beklagte als Betreiberin des Schwimmbades und der hier konkret betroffenen Wasserrutsche ist der Klägerin bereits dem Grunde nach weder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB Abs. 1 BGB - den hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - zum Schadensersatz verpflichtet.

Dass die Klägerin bei Nutzung der Wasserrutsche überhaupt verunfallt und die durch vorgelegte Atteste belegten Verletzungen erlitten hat, steht zwar nach dem Verständnis des Senats außer Streit. Nach dem Ergebnis der - in dieser Instanz noch ergänzten - Beweisaufnahme lässt sich aus Sicht des Senats indes schon eine schuldhafte Sicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Als Betreiberin des Schwimmbades mit der hier in Rede stehenden Wasserrutsche war die Beklagte unstreitig den Nutzern gegenüber sowohl vertraglich als auch deliktsrechtlich sicherungspflichtig.

Die vertraglichen Schutzpflichten zielen hierbei - ebenso wie die Verkehrssicherungspflichten - darauf ab, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners zu vermeiden und dadurch sein Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im Rahmen der vertraglichen Haftung anwendbar sind.

Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es genügt daher, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch das Maß der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder, wobei dabei einschlägige DIN-Normen mit zu berücksichtigen sind. Die Anlagen einer Badeanstalt müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Den Betreiber trifft dabei neben der Pflicht, eine nach ihrer Bauart sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen, auch die Pflicht, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren sowie die Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen.

Dass nach diesen Grundsätzen die Rutsche als solche sicherungsrechtlich zu beanstanden gewesen wäre, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.

Zunächst ist nicht feststellbar, dass die hier in Rede stehende Wasserrutsche etwa den in einschlägigen DIN-Normen bestimmten Sicherheitsanforderungen nicht genügt hätte.

Der Sachverständige G ist in seinen schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rutsche keine konstruktiven Mängel aufwies und den maßgeblichen sicherheitstechnischen Anforderungen genügte. Dafür sprechen auch die vorliegenden TÜV-Berichte , in welchen die Konstruktion als solche, insbesondere die Wellenform, nicht etwa als sicherheitstechnisch bedenklich angesehen worden ist. Bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat ist der Sachverständige G von seiner vorstehenden Beurteilung ebenfalls nicht abgerückt und hat er auch ansonsten keine sicherheitsrelevanten Mängel an der Rutsche selbst festgestellt. Der Sachverständige T hat in seinem von ihm bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Senatstermin in Bezug genommenen Gutachten im Vorprozess 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm die hier in Rede stehende Rutsche mit näheren nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen ebenfalls als den sicherheitstechnisch Anforderungen gem. DIN-Normen genügend angesehen.

Dass die Rutsche gleichwohl - namentlich aufgrund der Wellenform - ein erhöhtes Gefährdungspotential aufwies, ob namentlich bei bestimmungsgemäßer Benutzung die Gefahr bestand, dass Nutzer infolge Abhebens von der Rutsche erheblich verletzt wurden, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

Der Sachverständige G hat dies verneint. Er hat es in seinem Ursprungsgutachten ausdrücklich als ausgeschlossen erachtet, dass der Nutzer hochgeschleudert wird. Davon ist er auch in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten sowie bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat nicht abgerückt. In seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige G ausgeführt, dass es entscheidend sei, dass der Nutzer sich an die auf den Piktogrammen dargestellten Verhaltensvorgaben bzgl. der Rutschhaltung halte und bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben - z. B. bei Rückwärtsrutschen - Verletzungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige G angegeben, dass seiner Einschätzung und Erfahrung nach ein Abheben auf der hier zu beurteilenden, seines Erachtens als mittelschwer einzuordnenden Rutsche bei bestimmungsgemäßer Nutzung mit vorgeschriebener Rutschhaltung - wie hier von der Klägerin dargestellt - wohl nicht möglich sei. Allerdings halte er es dann, wenn der Nutzer es durch Schwungholen, Anlauf nehmen o.ä. darauf anlege, möglichst schnell zu rutschen, für möglich, dass ein für ein Abheben ausreichendes, von ihm mit ca. 20 km/h veranschlagtes Tempo erreicht werden könne. Konkrete Berechnungen anhand der vorliegenden Fotos und Skizzen könne er jedoch nicht anstellen. Eine an sich erforderliche konkrete Testung und darauf gestützte Qualifizierung habe er nicht durchgeführt und sei auch nicht mehr möglich, weil die Rutsche nicht mehr vorhanden sei.

Der angesichts dieser Einschränkungen vom Senat gem. § 412 Abs. 1 ZPO eingeschaltete weitere Sachverständige T, der nach seinen Angaben als Vorsitzender des Normenausschusses maßgeblich bei der Entwicklung der Normen und Regelwerke für Wasserrutschen mitgewirkt und eine Vielzahl von Rutschenarten untersucht hat sowie selbst hunderte Male auf dem hier in Rede stehenden Rutschentyp gerutscht ist, hat bereits bei seiner jetzt in Bezug genommenen Begutachtung der hier zu beurteilenden Rutsche im Vorprozess ein erhöhtes Gefährdungspotential dieser Rutsche - bei Einhaltung der Vorgaben bzgl. der Rutschhaltung - nachvollziehbar und überzeugend verneint. Bei seiner Befragung durch den Senat hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt:

Bei den in den Rutschhinweisen vorgegebenen Rutschpositionen sei bei der hier zu beurteilenden Rutsche ein ungewolltes Abheben physikalisch gar nicht möglich. Das habe eine Untersuchung des Institutes für Biomechanik in München für diesen Rutschentyp bestätigt. Um zu einem Abheben zu kommen, müsste zum einen der Radius der Welle sehr klein sein und zum anderen das Rutschtempo sehr hoch, nämlich bei 40-45 km/h liegen. Beides sei hier nicht der Fall. Gleichwohl könne der Nutzer der hier zu beurteilenden Rutsche subjektiv den Eindruck haben, abzuheben. Tatsächlich sei die erreichbare Negativbeschleunigung auf der Welle aber für ein Abheben zu gering und werde lediglich der Anpressdruck geringer. Auch durch Schwungholen o.ä. lasse sich hier kein Rutschtempo erreichen, bei dem man auf den Wellen abheben könnte. Im Ortstermin, den er bei der Begutachtung im Vorprozess durchgeführt habe, sei es dementsprechend auch nicht möglich gewesen, ein Abheben zu verifizieren; vielmehr habe auch damals die verunfallte Nutzerin nur den subjektiven Eindruck eines Abhebens gehabt. Die hier zu beurteilende Rutsche sei aus seiner Sicht als leicht qualifizieren, also in die oberste Kategorie auf Bild 21 der DIN EN 1069-2 einzuordnen. Es handele sich hier um eine breite Familienrutsche; Rutschtempo und Negativbeschleunigung seien gering. Wenn es auf solchen Rutschen zu Unfällen komme, spiele oft mangelnde Rutscherfahrung eine Rolle. Wer sitzend rutsche, müsse eine vorgebeugte Haltung, wie auch auf den Rutschhinweisen dargestellt, einnehmen. Durch diese vorgebeugte Haltung werde der Anpressdruck erhöht. Wenn der Nutzer dies mangels Erfahrung versäume und eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er an der Welle in eine ungünstige Position; die Beine würden dann angehoben, die Füße flögen hoch und der Nutzer gerate in Rücklage. Das könne dann unter unglücklichen Umständen letztlich auch zu Verletzungen des Nutzers aufgrund einer Kompressionsbelastung führen. So könne er sich auch die Verletzungen der Klägerin erklären, wobei dies nicht bedeute, dass die Klägerin sich tatsächlich von der Rutschenoberfläche gelöst habe.

Nach diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T bestehen aus technischer Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bauartbedingt Nutzer Gefahren ausgesetzt waren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar waren.

Derartige Anhaltspunkte haben sich auch ansonsten nicht ergeben. Eine signifikante Häufung von Unfällen, in denen Nutzer trotz zugelassener Rutschhaltung aufgrund Abhebens/Wiederaufschlagens erheblich verletzt worden sind, lässt sich nicht feststellen.

Der dem vorgenannten Vorprozess zugrundeliegende Unfall war nach der Rekonstruktion des auch damals eingeschalteten Sachverständigen T maßgeblich auf ein geringfügiges Fehlverhalten der dortigen Geschädigten bzgl. der Rutschhaltung zurückzuführen. Sonstige vergleichbare Vorunfälle mit Verletzungen aufgrund Abhebens hat es nach den vorliegenden Unfallprotokollen in der Zeit ab 2007 nicht gegeben. Auch der Sachverständige T hat bei seiner Begutachtung im Vorprozess keine relevante Häufung derartiger Unfälle festgestellt. Der streitgegenständliche Unfall lässt sich nach den Ausführungen beider Sachverständiger bei einer ordnungsgemäßen Rutschhaltung und auch ansonsten normaler Rutschweise, wie von der Klägerin beschrieben, nicht erklären. Der Sachverständige T hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es aus technischer Sicht auf der hier zu beurteilenden Rutsche lediglich unter unglücklichen Umständen aufgrund von Haltungsfehlern von - insbesondere unerfahrenen - Nutzern zu Verletzungen aufgrund Kompressionsbelastungen kommen könne. Dementsprechend lassen auch der streitgegenständliche Unfall sowie die von der Klägerin ansonsten konkret lediglich noch angeführten beiden späteren Unfälle des Nutzers C vom 05.07.2009 und der Nutzerin L vom 06.08.2009 keinen hinreichenden Schluss auf ein bauartbedingt erhöhtes Gefährdungspotential der Rutsche zu, das die Beklagte zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen hätte veranlassen müssen.

Eine unfallursächliche Verletzung der Instruktions- oder Aufsichtspflicht kann der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht angelastet werden.

Da nach den Ausführungen beider Sachverständigen die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung, bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung ist, ist eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln - namentlich bzgl. der Rutschhaltung - zu fordern. Diesen Anforderungen ist hier nach den Ausführungen des Sachverständigen G und auch nach denjenigen des Sachverständigen T im o.g. Vorprozess mit der vorhanden gewesenen Rutschanleitung genügt worden.

Eine unfallursächliche Aufsichtspflichtverletzung seitens der Beklagten ist weder von der Klägerin, die sich ordnungsgemäß verhalten haben will, dargetan noch sonst ersichtlich.

Es lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass ein - tatsächlich unstreitig nicht vorhanden gewesener - bildlicher Warnhinweis gem. Bild 23 aus der DIN EN 1069 erforderlich gewesen wäre.

Zwar hat der Sachverständige G die Anbringung eines solchen Warnhinweises als Vorsichtsmaßnahme für geboten erachtet, weil nach seiner Einschätzung Nutzer, die es durch Schwungholen o.ä. auf ein hohes Rutschtempo anlegten, tatsächlich ungewollt von der Rutsche abheben könnten. Diese vom Sachverständigen G ausdrücklich als persönliche Auffassung aufgrund seiner praktischen Erfahrungen bezeichnete Einschätzung erscheint dem Senat indes nicht tragfähig. Wie bereits oben ausgeführt hat der Sachverständige seine Einschätzung bezüglich der Gefahr ungewollten Abhebens weder durch konkrete Berechnungen noch durch nach eigener Darstellung an sich erforderliche Tests belegen können. Deshalb hat der Senat gem. § 412 Abs. 1 ZPO den Sachverständigen T eingeschaltet und gehört.

Der aus Sicht des Senats besonders sachkundige und erfahrene Sachverständige T, der maßgeblich bei der Entwicklung der Normen und Regelwerke für Wasserrutschen mitgewirkt und eine Vielzahl von Rutschenarten untersucht hat sowie selbst hunderte Male auf dem hier in Rede stehenden Rutschentyp gerutscht ist, hat - wie bereits oben i.e. dargestellt - nachvollziehbar und überzeugend, u. a. unter Hinweis auf seine Beurteilung bestätigende Untersuchungen des Institutes für Biomechanik in München, ausgeführt, dass ein ungewolltes Abheben auf der hier in Rede stehenden Rutsche schon physikalisch tatsächlich gar nicht möglich sei, Nutzer vielmehr ggfs. lediglich subjektiv den Eindruck eines Abhebens haben könnten. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es seines Wissens nur eine Rutsche in Deutschland gebe, auf der man tatsächlich abhebe. Dies sei die auf den überreichten Fotos dargestellte Sprungschanzen-Rutsche in Stuttgart. Ein Tempo, das ein Abheben an einer Welle ermöglichen würde, könne man etwa auf der auf einem der vorgenannten Fotos dargestellten steilen grünen Rutsche in Landsberg erreichen. Bei der hier zu beurteilenden Rutsche sei dagegen ein unwillentliches Abheben nicht möglich. Dementsprechend - so der Sachverständige weiter - sei ein bildlicher Warnhinweis gem. Bild 23 der DIN EN 1069-2 hier nicht erforderlich gewesen. Ein solcher Hinweis sei nur bei deutlich steileren Rutschen mit viel höheren Rutschgeschwindigkeiten notwendig, so z. B. bei der bereits genannten Rutsche in Stuttgart. Deshalb sei das Piktogramm auch bzgl. der Steilheit der Rutsche und des Abhebevorgangs so drastisch ausgeführt. Ein derartiger Warnhinweis mache bei der hier in Rede stehenden Rutsche aus seiner Sicht überhaupt keinen Sinn.

Danach lässt sich aus Sicht des Senat schon nicht feststellen, dass ein bildlicher Warnhinweis gem. Bild 23 aus der DIN EN 1069 überhaupt erforderlich gewesen wäre und sein Fehlen der Beklagten objektiv als Sicherungspflichtverletzung angelastet werden könnte.

Nach alledem fehlt es vorliegend schon an einer objektiven Sicherungspflichtverletzung der Beklagten.

Darüber hinaus könnte der Beklagten aus Sicht des Senats - eine objektive Sicherungspflichtverletzung einmal unterstellt - jedenfalls kein Verschulden angelastet werden. Ein solches Verschulden wird bei Annahme einer objektiven Pflichtverletzung zwar grundsätzlich vermutet. Unter den hier gegebenen Umständen wäre indes die Beklagte nach Auffassung des Senats entlastet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass seitens des TÜV nie Beanstandungen erhoben worden sind und vor allem der besonders erfahrene und sachkundige, maßgeblich an der Entwicklung der Normen und Regelwerke für Wasserrutschen beteiligt gewesene Sachverständige T sowohl im Vorprozess 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm, als auch im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar und überzeugend weder ein besonderes, abhilfebedürftiges Gefährdungspotential der Rutsche als solcher noch eine unzureichende Beschilderung festgestellt hat. Dementsprechend hat im Vorprozess der hiesige 13. Zivilsenat - wie auch die Vorinstanz - jedwede Sicherungspflichtverletzung verneint. Dass die Beklagte gleichwohl - etwa aufgrund einer signifikanten Häufung von Vorunfällen der hier in Rede stehenden Art - Anlass zu weiteren Sicherungsmaßnahmen hätte sehen müssen, ist nicht ersichtlich. Der Senat vermag nicht zu erkennen, was der Beklagten unter diesen Umständen noch als Verschulden vorgeworfen werden könnte.

Fehlt es danach - auch in Ansehung der Beschilderung - schon an einer schuldhaften Sicherungspflichtverletzung der Beklagten, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob sich ein solcher Pflichtverstoß auch unfallursächlich ausgewirkt hätte. Insbesondere kann offen bleiben, ob - was durchaus fraglich erscheint - kraft nicht entkräfteten Anscheins davon ausgegangen werden könnte, dass die Klägerin bei Vorhandensein eines bildlichen Warnhinweises gem. Bild 23 aus der DIN EN 1069, wie von ihr behauptet, von einer Nutzung der Rutsche abgesehen hätte.

Nach alledem war die klägerische Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 30.677,51 EUR.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Ersatz für Aufwendungen, die er auf das Haus der Beklagten getätigt hat.
Der Kläger ist der Sohn der im Jahre 1919 geborenen Beklagten. Er nahm in dem Zeitraum von 1974 bis 1995 am Haus der Beklagten Arbeiten vor und machte finanzielle Aufwendungen zur Erhaltung, Verbesserung und zum Ausbau des Hauses und des Grundstückes. Während dieses Zeitraumes wohnte er auch mietfrei in dem Haus der Beklagten.
Am 29.06.1995 schlossen die Parteien gemeinsam mit der damaligen Ehefrau des Klägers, Frau H., sowie den beiden Kindern des Klägers M. und S., einen notariellen „Übergabe- und Pflegevertrag“. Darin wurde die Übergabe des Grundbesitzes der Beklagten (Flst. im Grundbuch von W.) an die Kinder M. und S. vereinbart. In diesem Vertrag heißt es unter Ziff. I unter anderem:
„Der Veräußerer [die Beklagte] bzw. nach seinem Ableben Herr R. [Kläger] sind berechtigt, die jeweilige Zuwendung an einen Erwerber zurückzufordern, sofern
a) ein Erwerber gegen dieses Verfügungsverbot verstößt;
b) ein Erwerber sich durch Verfehlungen gegenüber dem Veräußerer oder seinen Eltern oder einem Elternteil als undankbar erweist.“
In Ziffer III des Vertrages heißt es unter der Überschrift „Abfindungsvereinbarung“:
„R. [Kläger] hat in den zurückliegenden Jahren, und zwar seit 1974, in erheblichem Umfang durch Aufwand an Arbeitszeit und Geld Aufwendungen zur Erhaltung, Verbesserung und zum Ausbau von Haus und Grundstück getätigt.
Die Vertragsschließenden veranschlagen den Wert dieser Leistungen mit 60.000,- DM.
10 
J. [Beklagte] und R. [Kläger] erklären sich darin einig, dass mit den Zuwendungen gemäß Teil I. dieser Urkunde diese Leistungen von R. [Kläger] abgegolten sind.“
11 
Aufgrund von behaupteten Verfehlungen forderte die Beklagte mit Klage vom 23.09.1996 von den Kindern M. und S. des Klägers die Rückübertragung des Grundstücks. Mit Versäumnisurteil vom 03.04.1997 des Landgerichts R. wurden die Kinder zur Rückübertragung verurteilt. In Folge des Versäumnisurteils wurde das Grundstück auf die Beklagte zurückübertragen. Mit notariellem Vertrag vom 17.10.2002 übertrug die Beklagte das Grundstück auf ein weiteres Enkelkind. Der Kaufpreis entsprach der Höhe der valutierten Grundpfandrechte und wurde zur Ablösung von Handwerkerrechnungen verwendet.
12 
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
13 
Der Kläger behauptet, bei den im notariellen Vertrag zugesicherten 60.000,00 DM handle es sich um Eigenleistungen des Klägers, die er in das Haus gesteckt habe, und nicht um Fremdleistungen von Werkunternehmen.
14 
Der Kläger ist der Ansicht, dass mit der Zuwendung des Grundbesitzes an seine Kinder seine Arbeitsleistungen und finanziellen Leistungen abgegolten sein sollten. Mit der Rückabwicklung durch das Versäumnisurteil sei die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung weggefallen.
15 
Der Kläger beantragt:
16 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.677,51 EUR nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz an Zinsen seit dem 19.01.2006 zu bezahlen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Aufwendungen auf das Haus nicht selbst, sondern durch Werkunternehmen erbracht, die er nicht bezahlt habe.
20 
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei entreichert, da sie das Haus auf ein anderes Enkelkind übertragen habe.
21 
Die Klage ist am 02.01.2006 beim Landgericht R. eingegangen und der Beklagten am 05.01.2006 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
23 
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht R. ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, 12, 13 ZPO).
II.
24 
Die Klage ist nicht begründet. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger aufgrund der Rückübertragung des Eigentums an dem Haus von seinen Kindern auf die Beklagte ein Anspruch zusteht. Ein solcher ist, bestünde er, jedenfalls verjährt.
25 
1. Zum Zeitpunkt des notariellen Vertrages im Jahr 1995 stand dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 60.000,00 DM zu. Dies steht fest aufgrund des Anerkenntnisses im notariellen Vertrag. Die Parteien konkretisierten die erbrachten Leistungen des Klägers in der Abfindungsvereinbarung dahingehend, dass sie sich einig waren, dass die vom Kläger in der Zeit von 1974 bis 1995 erbrachten Leistungen einen Wert von 60.000,00 DM haben. Der Umstand, dass die Parteien diese Leistungen in dem notariellen Vertrag erwähnten, zeigt auch, dass die Parteien nicht davon ausgingen, dass es sich bei den erbrachten Leistungen um bloße Gefälligkeiten handelte. Durch die notarielle Erwähnung haben die Parteien vielmehr klar stellen wollen, dass ein entsprechender Anspruch bestand.
26 
2. Die Parteien haben mit der Abfindungsvereinbarung in dem notariellen Vertrag einen Erlassvertrag gemäß § 397 Abs. 1 BGB geschlossen. Sie haben damit über den in derselben Urkunde festgestellten Anspruch des Klägers über 60.000,00 DM verfügt.
27 
3. Aufgrund der Rückübertragung des Grundstückes an die Beklagte durch das Versäumnisurteils aus dem Jahr 1997 könnte dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages zustehen. Ein solcher Anspruch ergäbe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, die einem Anspruch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorgeht. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, wird hier jedoch offen gelassen, da er jedenfalls verjährt ist (siehe unten).
28 
4. Der mögliche Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages ist verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung beurteilt sich nicht nach § 196 BGB, sondern nach § 195 BGB.
29 
a. Nach § 196 BGB verjähren in zehn Jahren die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis für das Grundstück, kann aber auch ein anderes Entgelt sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 196 Rn. 4). Es kann hier offen bleiben, ob der zwischen den Parteien im Jahr 1995 vereinbarte Erlass eine Gegenleistung in diesem Sinne für die Übertragung des Grundstücks an die Kinder des Klägers darstellt. Die zehnjährige Verjährungsdauer des § 196 BGB ist nämlich nach Sinn und Zweck auf Ansprüche aus einer Rückabwicklung eines Grundstücksgeschäfts nicht anzuwenden.
30 
Vom Wortlaut her fallen Ansprüche aus der Rückübertragung eines Grundstückes, zu denen der Schuldner aufgrund von Störungen des ursprünglichen Leistungsverhältnisses verpflichtet ist, unter die Regelung des § 196 BGB. Es handelt sich nämlich auch bei den Rückübertragungsansprüchen um „Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück“ und die korrespondierenden „Ansprüche auf die Gegenleistung“. Der Anspruchsinhalt ändert sich nicht dadurch, dass es sich um einen Sekundäranspruch handelt. Zum Teil wird daher in der Kommentarliteratur vertreten, dass auch die Rückgewähransprüche beider Seiten durch § 196 BGB abgesichert werden (Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, § 196 Rn. 11; Palandt/Heinrichs, aaO, § 196 Rn. 5; MüKo/Grothe, BGB, 4. Aufl. 2003, § 196 Rn. 4; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl. 2004, § 196, Rn. 4).
31 
Richtigerweise ist jedoch § 196 BGB für Rückabwicklungsansprüche einschränkend auszulegen, da die zehnjährige Verjährungsdauer nach Sinn und Zweck lediglich für solche Fälle gelten soll, bei denen sich der Vollzug des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus Gründen verzögern kann, auf die der leistungsbereite Schuldner keinen Einfluss hat (Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung Januar 2005, § 196 Rn. 3).
32 
Mit der Zehnjahresfrist soll insbesondere den Besonderheiten von Verträgen Rechnung getragen werden, die Grundstücke oder Rechte an Grundstücken zum Inhalt haben. Bei diesen Verträgen besteht die Besonderheit, dass der zur Erfüllung führende Leistungserfolg nicht ausschließlich von der Leistungshandlung des Schuldner abhängt. Vermessungen und Katastereintragungen können zu erheblichen Zeitverzögerungen führen. Hinzu kommen Verzögerungen im Zusammenhang mit der vom Finanzamt zu erteilenden Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn der Käufer über die Höhe der Grunderwerbssteuer mit dem zuständigen Finanzamt streitet und deshalb die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt wird (BT-Drucks. 14/6040, S. 105; MüKo/Grothe, BGB, 4. Aufl. 2003, § 196 Rn. 1). Bei Rückübertragungen können derartige Probleme nicht mehr auftreten. Für die Ansprüche aus der Rückübertragung ist daher die Verjährungsdauer nicht dem § 196 BGB zu entnehmen, vielmehr gilt die Regelverjährung des § 195 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückübertragung aufgrund einer Störung des ursprünglichen Leistungsverhältnisses vorgenommen wird oder weil der Schuldner aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts zur Rückübertragung verpflichtet ist (Bamberger/Roth, aaO, § 196 Rn. 3).
33 
b. Soweit im Jahr 1997 ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages bestand, unterliegt dieser somit der Regelverjährung des § 195 BGB. Dieser Anspruch ist gemäß Art. 229, § 6 EGBGB spätestens zum Jahreswechsel 2004/2005 verjährt.
III.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
23 
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht R. ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, 12, 13 ZPO).
II.
24 
Die Klage ist nicht begründet. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger aufgrund der Rückübertragung des Eigentums an dem Haus von seinen Kindern auf die Beklagte ein Anspruch zusteht. Ein solcher ist, bestünde er, jedenfalls verjährt.
25 
1. Zum Zeitpunkt des notariellen Vertrages im Jahr 1995 stand dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 60.000,00 DM zu. Dies steht fest aufgrund des Anerkenntnisses im notariellen Vertrag. Die Parteien konkretisierten die erbrachten Leistungen des Klägers in der Abfindungsvereinbarung dahingehend, dass sie sich einig waren, dass die vom Kläger in der Zeit von 1974 bis 1995 erbrachten Leistungen einen Wert von 60.000,00 DM haben. Der Umstand, dass die Parteien diese Leistungen in dem notariellen Vertrag erwähnten, zeigt auch, dass die Parteien nicht davon ausgingen, dass es sich bei den erbrachten Leistungen um bloße Gefälligkeiten handelte. Durch die notarielle Erwähnung haben die Parteien vielmehr klar stellen wollen, dass ein entsprechender Anspruch bestand.
26 
2. Die Parteien haben mit der Abfindungsvereinbarung in dem notariellen Vertrag einen Erlassvertrag gemäß § 397 Abs. 1 BGB geschlossen. Sie haben damit über den in derselben Urkunde festgestellten Anspruch des Klägers über 60.000,00 DM verfügt.
27 
3. Aufgrund der Rückübertragung des Grundstückes an die Beklagte durch das Versäumnisurteils aus dem Jahr 1997 könnte dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages zustehen. Ein solcher Anspruch ergäbe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, die einem Anspruch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorgeht. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, wird hier jedoch offen gelassen, da er jedenfalls verjährt ist (siehe unten).
28 
4. Der mögliche Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages ist verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung beurteilt sich nicht nach § 196 BGB, sondern nach § 195 BGB.
29 
a. Nach § 196 BGB verjähren in zehn Jahren die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis für das Grundstück, kann aber auch ein anderes Entgelt sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 196 Rn. 4). Es kann hier offen bleiben, ob der zwischen den Parteien im Jahr 1995 vereinbarte Erlass eine Gegenleistung in diesem Sinne für die Übertragung des Grundstücks an die Kinder des Klägers darstellt. Die zehnjährige Verjährungsdauer des § 196 BGB ist nämlich nach Sinn und Zweck auf Ansprüche aus einer Rückabwicklung eines Grundstücksgeschäfts nicht anzuwenden.
30 
Vom Wortlaut her fallen Ansprüche aus der Rückübertragung eines Grundstückes, zu denen der Schuldner aufgrund von Störungen des ursprünglichen Leistungsverhältnisses verpflichtet ist, unter die Regelung des § 196 BGB. Es handelt sich nämlich auch bei den Rückübertragungsansprüchen um „Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück“ und die korrespondierenden „Ansprüche auf die Gegenleistung“. Der Anspruchsinhalt ändert sich nicht dadurch, dass es sich um einen Sekundäranspruch handelt. Zum Teil wird daher in der Kommentarliteratur vertreten, dass auch die Rückgewähransprüche beider Seiten durch § 196 BGB abgesichert werden (Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, § 196 Rn. 11; Palandt/Heinrichs, aaO, § 196 Rn. 5; MüKo/Grothe, BGB, 4. Aufl. 2003, § 196 Rn. 4; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl. 2004, § 196, Rn. 4).
31 
Richtigerweise ist jedoch § 196 BGB für Rückabwicklungsansprüche einschränkend auszulegen, da die zehnjährige Verjährungsdauer nach Sinn und Zweck lediglich für solche Fälle gelten soll, bei denen sich der Vollzug des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus Gründen verzögern kann, auf die der leistungsbereite Schuldner keinen Einfluss hat (Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung Januar 2005, § 196 Rn. 3).
32 
Mit der Zehnjahresfrist soll insbesondere den Besonderheiten von Verträgen Rechnung getragen werden, die Grundstücke oder Rechte an Grundstücken zum Inhalt haben. Bei diesen Verträgen besteht die Besonderheit, dass der zur Erfüllung führende Leistungserfolg nicht ausschließlich von der Leistungshandlung des Schuldner abhängt. Vermessungen und Katastereintragungen können zu erheblichen Zeitverzögerungen führen. Hinzu kommen Verzögerungen im Zusammenhang mit der vom Finanzamt zu erteilenden Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn der Käufer über die Höhe der Grunderwerbssteuer mit dem zuständigen Finanzamt streitet und deshalb die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt wird (BT-Drucks. 14/6040, S. 105; MüKo/Grothe, BGB, 4. Aufl. 2003, § 196 Rn. 1). Bei Rückübertragungen können derartige Probleme nicht mehr auftreten. Für die Ansprüche aus der Rückübertragung ist daher die Verjährungsdauer nicht dem § 196 BGB zu entnehmen, vielmehr gilt die Regelverjährung des § 195 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückübertragung aufgrund einer Störung des ursprünglichen Leistungsverhältnisses vorgenommen wird oder weil der Schuldner aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts zur Rückübertragung verpflichtet ist (Bamberger/Roth, aaO, § 196 Rn. 3).
33 
b. Soweit im Jahr 1997 ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erlassvertrages bestand, unterliegt dieser somit der Regelverjährung des § 195 BGB. Dieser Anspruch ist gemäß Art. 229, § 6 EGBGB spätestens zum Jahreswechsel 2004/2005 verjährt.
III.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.