Ehegattenunterhalt: Vollzeittätigkeit kann bei Betreuung eines autistischen Kindes unzumutbar sein

published on 29/10/2016 18:23
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes muss die Kindesmutter keine Vollzeittätigkeit aufnehmen, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht.
Sie kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen. 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter verwiesen darauf, dass ein geschiedener Ehegatte vom anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bestand ein deutlich erhöhter Förderungs- und Betreuungsbedarf des Kindes, auch wenn es schon 16 Jahre alt war. Der Kindesmutter war daher eine Vollzeittätigkeit nicht zuzumuten. Sie kann daher weiterhin Betreuungsunterhalt beanspruchen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2016 (Az.: 6 WF 19/16)

Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes besteht keine Verpflichtung der Kindesmutter zur Vollzeittätigkeit, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht; die Kindesmutter kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen.


Gründe:

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn T, geboren am … 2000, hervorgegangen. T leidet an Autismus, Neurodermitis und einer Lebensmittelunverträglichkeit und wird von Migräne und Kopfschmerzen geplagt. Die Beteiligten schlossen am 05.05.2010 einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Antragsteller der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 591,00 € zu zahlen hat. Grundlage des Vergleichs ist unter anderem eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Inzwischen haben die Beteiligten einvernehmlich, jedoch ohne Abänderung des Titels, die Zahlungen auf den nachehelichen Unterhalt auf 449,00 € reduziert. Die Antragsgegnerin arbeitet derzeit als Kommissioniererin bei der Firma S in einem Umfang von 16 Stunden in der Woche.

T besucht inzwischen die 9. Klasse einer Gesamtschule. Der Unterricht dauert an vier Tagen in der Woche bis 15:45 Uhr, an einem Tag lediglich bis 12:45 Uhr. Jedenfalls 14-täglich besucht er eine Therapie in einem Autismuszentrum. Darüber hinaus spielt er im Rahmen der Therapie wöchentlich eine Stunde Tennis.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Antragsgegnerin mit Rücksicht auf das Alter von T, seine Betreuungsmöglichkeiten in der Schule sowie seinen Entwicklungsstand eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Er beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag, den gerichtlichen Vergleich vom 05.05.2010 dahin abzuändern, dass ab Mai 2015 keine Pflicht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt mehr besteht.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ihr eine Tätigkeit, die über den bisherigen Umfang hinausgeht, nicht zumutbar sei. Insbesondere müsse sie mittags zu Hause sein, um mit T das Mittagessen einzunehmen, weil er sich weigere, in der Schule zu essen.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung ist es davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin eine über eine Zwei-Drittel-Stelle hinausgehende Erwerbstätigkeit wegen des erhöhten Förderbedarfs von T nicht zumutbar sei. Auf der Basis der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ergebe sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, der über die derzeit gezahlten 449,00 € hinausgehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 bis 4, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers zur Abänderung des Vergleichs vom 05.05.2010 verspricht lediglich insoweit Aussicht auf Erfolg , als er eine Abänderung des Vergleichs auf den Betrag von 449,00 € anstrebt, auf den sich die Beteiligten offenbar geeinigt haben.

Der Antragsteller ist der Antragsgegnerin weiterhin gemäß § 1570 BGB wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Belange von T und der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten höchstens eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Zwei-Drittel-Stelle zumutbar ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar besteht im Rahmen des derzeitigen Schulbesuchs von T eine Betreuungsmöglichkeit im Umfang von knapp 36 Stunden in der Woche. Auch ist in Rechnung zu ziehen, dass T nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zumindest bis zu zwei Stunden am Tag allein zu Hause bleiben und auch den Schulweg allein bewältigen kann, so dass die Betreuungszeiten auf den ersten Blick nicht gegen eine vollschichtige Beschäftigung sprechen. Hierauf kann aber mit Rücksicht auf die diversen Krankheiten von T und seinen Entwicklungsstand nicht allein und entscheidend abgestellt werden. Auch der Antragsteller zieht nicht in Zweifel, dass T wegen seines Autismus´ einen erhöhten Förderbedarf hat. Daraus resultiert aber auch ein gesteigerter Betreuungsbedarf, den die Antragsgegnerin leistet. Schon die Zeiten, die T im Autismuszentrum und darüber hinaus aus therapeutischen Gründen beim Tennis verbringt, summieren sich einschließlich der Wegstrecken auf sicherlich fünfeinhalb Stunden in der Woche. Auch wenn derzeit die Termine im Autismuszentrum nur 14-täglich stattfinden, ist es für die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres möglich, in den „freien“ Wochen in diesen Zeiten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es liegt für den Senat auch auf der Hand, dass es allein mit diesen therapeutischen Unterstützungen nicht sein Bewenden hat. Da T krankheitsbedingt über keine Sozialkontakte verfügt, muss die Antragsgegnerin ihm weitaus mehr Zeit widmen, als dies bei einem gesunden 16-jährigen Sohn erforderlich wäre. Ein werktäglicher Mehraufwand von 90 Minuten erscheint keinesfalls übersetzt. Hinzu kommt ein weiterer Zeitaufwand für nötige Absprachen mit Lehrern in der Schule und Mitarbeitern im Autismuszentrum. Setzt man hierfür einen zeitlichen Aufwand von lediglich 30 Minuten pro Woche an, ergibt sich für die Antragsgegnerin eine zeitliche Belastung von 13,5 Stunden. Das ist bereits mehr als ein Drittel einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Bei diesen Überlegungen wurde ein zusätzlicher Betreuungsaufwand wegen der weiteren Beeinträchtigungen von T ebenso wenig berücksichtigt wie die Frage, ob T die Einnahme des Mittagessens in der Schulkantine zugemutet werden kann. Damit besteht für die Antragsgegnerin jedenfalls keine Obliegenheit, über eine Zwei-Drittel-Stelle hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Antragsgegnerin erzielt nach den von ihr vorgelegten Unterlagen ein Brutto-Jahreseinkommen von 13.460,76 €. Daraus ergibt sich die folgende Einkommensberechnung:

fiktives Einkommen Antragsgegnerin

Brutto-Jahreseinkommen
460,76 €

Monatseinkommen
121,73 €

16 Stunden pro Wochen sind pro Monat
69,52 €

Stundenlohn:
16,13 €

Bruttolohn bei 40 Stunden
804,17 €

Bruttolohn Zwei-Drittel-Stelle
869,45 €

Netto-Lohn
332,34 €

Firmenticket 2015
-62,47 €

relevantes Einkommen
269,87 €

abzüglich Erwerbstätigenbonus
088,46 €

Der Antragsgegner erzielte nach seiner Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 im Jahr 2015 Brutto-Einkünfte von 57.504,64 €. Im Jahr 2015 erhielt er darüber hinaus eine Steuerrückerstattung von 2.327,00 €. Die vom Amtsgericht vorgenommene unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Firmenwagens wird von der Beschwerde nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden. Dies ergibt die folgende Einkommensberechnung:

Einkommen des Antragstellers

Jahresbrutto
504,64 €

Lohnsteuer
-12.037,92 €

Kirchensteuer
-957,69 €

Solidaritätszuschlag
-585,25 €

Krankenversicherung
-4.009,56 €

Rentenversicherung
-5.318,63 €

Arbeitslosenversicherung
-853,28 €

Pflegeversicherung
-581,64 €

Jahresnetto
160,67 €

Monatsnetto
763,39 €

Steuererstattung in 2015: 2.327,00 €
193,92 €

Altersvorsorge
-40,00 €

Fahrtkosten
-132,00 €

Kindesunterhalt
-390,00 €

Kierferorthopädie
-28,66 €

relevantes Einkommen
366,65 €

abzüglich Erwerbstätigenbonus
028,55 €

Aus den jeweiligen Einkommen ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

Unterhaltsberechnung

Summe der Einkommen
117,01 €

Bedarf
558,51 €

abzüglich Einkommen
-1.088,46 €

Anspruch gerundet
470,00 €

Damit ergibt sich ein Betrag, der über den derzeit nach der Übereinkunft der Beteiligten zu zahlenden Unterhalt hinausgeht. Es bedarf damit derzeit keiner Entscheidung, ob sich der Antragsteller wegen des mietfreien Wohnens im Eigenheim einen Wohnvorteil anrechnen lassen muss.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht damit der Abänderungsantrag allenfalls insoweit, als der Antragsteller die Abänderung des Unterhaltstitels auf den Betrag von 449,00 € begehrt, auf den sich die Beteiligten offenbar seit einiger Zeit verständigt haben. Dass der Antragsteller die gerichtliche Abänderung des Titels trotz der einvernehmlichen Reduzierung des Unterhaltsbetrages anstrebt, ist nicht mutwillig, da aus dem Titel derzeit noch ein Betrag von monatlich 591,00 € vollstreckt werden kann.

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 02.12.2015 (119 F 2506/15) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert: Dem Antragst
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 02.12.2015 (119 F 2506/15) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin O, W, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Dortmund ansässigen Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe für den Antrag bewilligt, den vor dem Amtsgericht Dortmund am 05.05.2010 im Verfahren 119 F 5199/09 abgeschlossenen Vergleich dahin abzuändern, dass der Antragsteller mit Wirkung ab dem 01.05.2015 verpflichtet ist, der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 449,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.


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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.