Ehegattenunterhalt: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

published on 30/05/2014 16:32
Ehegattenunterhalt: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen
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Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall getrennt lebender Eheleute entschieden. Diese stritten über Trennungsunterhalt. Der unterhaltspflichtige Ehemann hat von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf. Diesen setzt er unter anderem bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein. Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 EUR brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen abgezogen. Der Ehemann hat gemeint, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 EUR bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Dieser sei kein anzurechnender Privatvorteil, weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im Übrigen mit seinem Motorrad erledige.

Die Richter am OLG sahen das jedoch anders. Sie lehnten es ab, den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Hiervon sei im vorliegenden Fall mangels beachtlichen gegenteiligen Vortrags auszugehen. Der Ehemann nutze den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter. Daher liege neben der beruflichen Nutzung auch eine anteilige Privatnutzung vor. Ihr Vorteil könne mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden. Einen geringeren Umfang der Privatnutzung im Verhältnis zur gesamten Nutzung habe der Ehemann nicht dargelegt. Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, könne sich der Ehemann nicht berufen. Er habe nämlich selbst vorgetragen, dass er einen Pkw für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutze (OLG Hamm, 2 UF 216/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013 (Az.: II-2 UF 216/12):

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.


Gründe:

Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.

Die Beteiligten schlossen 2002 miteinander die Ehe; aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter B , geboren am..., hervorgegangen.

Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin des 1.100 m² großen Hausgrundstücks I... in N, bebaut mit einem 103 m² großen Haus mit Einliegerwohnung; die Einliegerwohnung ist zu einem Nettomietzins von 395,00 € zuzüglich einer Garagenmiete von 42,00 €, gesamt 437,00 €, vermietet. Die Antragstellerin nahm ein Darlehen zur Finanzierung des Grundstückskaufs bei der Sparkasse auf, das sie mit monatlichen Raten in Höhe von 650,00 € bedient. Sie ist überdies Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung in H. Die monatlichen Mieteinnahmen belaufen sich auf 520,00 € einschließlich Nebenkostenvorauszahlung. Zur Finanzierung der Eigentumswohnung nahm die Antragstellerin 1993 ein Darlehen bei der J Vereinigte Lebensversicherung auf; die monatlichen Darlehenszinsen belaufen sich auf 193,44 €. Die Antragstellerin ist bei der E-Versicherung beschäftigt. Sie arbeitet 20 Stunden wöchentlich, verteilt auf 5 Werktage. Die Entfernung zwischen der von ihr bewohnten Wohnung und ihrem Arbeitsplatz in F-S beträgt 30 km und wird von ihr mit dem Pkw zurückgelegt. Die Antragstellerin versteuerte ihr laufendes Einkommen bis Ende 2011 nach der Steuerklasse V. Für die Einkommenssteuer 2010 und 2011 wählte die Antragstellerin die getrennte Veranlagung.

Der Antragsgegner ist bei dem Unternehmen D-D GmbH in L-M beschäftigt. Sein Arbeitgeber stellt ihm ein Firmenfahrzeug, einen P- Kombi, zur Verfügung. Am 26.09.2011 nahm er zur Finanzierung anstehender Zahnarztkosten mit einem Eigenanteil nach Voranschlag des Zahnarztes vom 24.02.2012 in Höhe von 2.724,37 € ein Darlehen bei der T-Bank mit einer Nettodarlehenssumme in Höhe von 3.500,00 € auf, die er in 12 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 300,43 ab Oktober 2011 zurückzahlt. Die Behandlung begann im Februar 2012.

Seit dem 05.03.2011 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wurde der Antragstellerin am 23.06.2012 zugestellt. Der Antragsgegner leistete monatlichen Kindesunterhalt für die gemeinsame, bei der Antragstellerin lebende Tochter in Höhe von 291,00 € bis Dezember 2011 und danach in Höhe von 272,00 €.

Die Antragstellerin erwirkte gegen den Antragsgegner im Verfahren 20 F 366/11, AG Gladbeck, am 12.12.2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach der Antragsgegner verpflichtet wurde, Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von 472,00 € monatlich und für die Zeit ab dem 01.01.2012 in Höhe von 190,00 € monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner leistete für die Monate September 2011 bis Dezember 2011 jeweils 472,00 € und für die Monate Januar bis März 2012 jeweils 190,00 € aufgrund der Verpflichtung durch die einstweilige Anordnung.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt auf.

Die Antragstellerin hat gemeint, der Antragsgegner sei ihr zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Sie hat behauptet, sie habe allein aufgrund außergewöhnlich angefallener Überstunden in der Zeit bis Oktober 2010 ein höheres Einkommen erzielt; diese Überstunden seien weggefallen und Freizeitausgleich nicht gewährt worden. Überdies fahre sie kalendertäglich 30 km zu ihrem Arbeitsplatz, so dass 330,00 € abzuziehen seien. Der Nettoanteil ihrer vermögenswirksamen Leistungen sei mit 10,00 € abzusetzen. Soweit ihr selbst bewohntes Haus betroffen sei, leiste sie noch eine weitere Darlehensrate in Höhe von 864,19 € an ihren Vater, den Zeugen K; dieses Darlehen habe der Finanzierung der in ihrem Alleineigentum stehenden Immobilie gedient. Sie leiste jeweils monatlich die fällig werdende

Darlehensrate dergestalt, dass sie von ihrem Girokonto den Betrag in Höhe von 864,19 € auf ihr Hauskonto einzahle und von diesem Konto dann den Darlehensbetrag an den Zeugen K abführe. Hintergrund der Darlehensgewährung sei, dass der Zeuge K keine Rücklagen für sie, die Antragstellerin, und ihren Bruder, gebildet habe, sondern jeweils ein Darlehen für seine Kinder aufgenommen und jeweils die Hälfte dieses Betrages seinen Kindern darlehnsweise zur Verfügung gestellt habe, so dass er die Darlehensraten seiner Kinder seinerseits zur Ablösung seines eigenen Darlehens benötige. Sie habe seitens des Zeugen K im Dezember 2010 allein 6.000,00 € zugewandt erhalten, aus denen sie Zinseinnahmen in Höhe von 180,00 € jährlich, mithin 15,00 € monatlich erziele; weitere Zinseinnahmen habe sie nicht. Soweit die vermietete Eigentumswohnung in H betroffen sei, werde die Tilgung über zwei Lebensversicherungen angespart, die mit monatlich 51,13 € und 39,50 € bedient würden. Die Lebensversicherungen seien abgetreten und könnten daher nicht beitragsfrei gestellt werden. Die monatliche Miete belaufe sich inklusive der Nebenkosten in Höhe von 120,00 € auf 520,00 €, die Darlehenszinsen auf monatlich 193,44 € und das monatliche Hausgeld auf 210,00 €. Beim Antragsgegner sei die private Nutzung des Firmenfahrzeugs beachtlich; abgesehen davon, dass er zwei Motorräder besitze, von denen eines keinen TÜV und das andere nur ein Saisonkennzeichen habe, müsse ihm ein Nutzungsvorteil zugerechnet werden. Daneben könnten keine Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

- von April 2011 bis Oktober 2011 jeweils 637,39 € monatlich,
- von November 2011 bis Dezember 2011 jeweils 508,64 € monatlich und
- ab dem 01.01.2012 jeweils 191,00 € monatlich,

jeweils unter Berücksichtigung der aufgrund der einsteiligen Anordnung geleisteten Zahlungen in Höhe von jeweils 472,00 € monatlich für die Monate September bis Dezember 2011 und in Höhe von jeweils 190,00 € monatlich für die Monate Januar 2012 bis März 2012.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, er sei nach Zahlung des Kindesunterhaltes nicht leistungsfähig. Soweit die Nutzung des Firmenfahrzeugs betroffen sei, sei beachtlich, dass die Nutzung des Fahrzeugs bruttoerhöhend wirke und bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens in Abzug gebracht werde. Mithin versteuere er den Nutzungsvorteil. Ursprünglich hat er behauptet, er trage die Gesamtkosten des Fahrzeugs selbst; sodann hat er behauptet, der Arbeitgeber trage die Steuern, die Versicherungsbeiträge und auch die Reparaturkosten und er zahle die Benzinkosten. Privat führe er keinen Pkw, da er ausschließlich sein Motorrad für private Fahrten nutze. Allenfalls wäre insofern ein Privatanteil von rund 100,00 € beachtlich. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse sei es ihm nicht möglich, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 236,00 € zuzüglich der übrigen Kosten für das Halten eines Kraftfahrzeuges zu bezahlen. Da seine Fahrtkosten seitens seines Arbeitgebers nicht erstattet würden, seien ihm rund 110 km pro Tag bei 0,30 €/km als Fahrtkosten einkommensmindernd anzurechnen, mithin 375,00 € monatlich. Er habe aufgrund der getrennten Veranlagung in den Jahren 2011 und 2012 erhebliche Steuernachzahlungen leisten müssen. Ab Januar 2012 sei es aufgrund der Trennung zu einem Steuerklassenwechsel gekommen. Überdies hätten sich seine Einkommensverhältnisse ab Februar 2011 deswegen verändert, weil er keine Provisionen mehr erhalten habe, da die hierfür zu leistenden Überstunden weggefallen seien. Der Antragstellerin sei ein Wohnwert, nach Ablauf des Trennungsjahres, in Höhe von 700,00 € zuzurechnen. Belastungen gegenüber der Sparkasse und dem Zeugen K habe die Antragstellerin nicht hinreichend nachgewiesen. Ihr Vortrag hinsichtlich der Darlehensrückzahlung an den Zeugen K sei nicht nachvollziehbar. Sofern die Antragstellerin ein ausgeglichenes Hauskonto habe sicherstellen wollen, hätte sie deutliche Mehrüberweisungen hierauf vornehmen müssen, allein schon, da Heizkosten in Höhe von 3.827,23 € im Jahre 2012 zu berücksichtigen seien. Auch sei beachtlich, dass - den Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Zeugen K unterstellt - ein Disagio beinhaltet gewesen sei, der steuerlich berücksichtigt werde und einen wirtschaftlichen Vorteil bedinge, der mit jährlich ca. 4.100,00 € anzusetzen sei. Soweit sie die Leistung von Lebensversicherungsbeiträgen für die Eigentumswohnung behaupte, sei nicht nachgewiesen, dass es sich hierbei um Lebensversicherungen handele, die zur Tilgung des Darlehens für die Finanzierung der Eigentumswohnung verwendet würden. Abgesehen hiervon seien diese beitragsfrei gestellt. Jedenfalls seien diese deswegen nicht einkommensmindernd in Ansatz zu bringen, weil es sich hierbei um Beträge zur Sicherung ihrer Altersvorsorge handele. Zu vermuten seien überdies Kapitaleinkünfte der Antragstellerin. Auch habe die Antragstellerin Überstundenvergütungen erhalten.

Das Amtsgericht hat - unter Antragszurückweisung im Übrigen - den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit von April 2011 bis September 2011 jeweils in Höhe von 629,00 € monatlich, von Oktober 2011 bis Dezember 2011 jeweils in Höhe von 508,00 € monatlich und von Januar 2012 bis März 2012 einschließlich jeweils in Höhe von 66,00 € monatlich verpflichtet und klargestellt, dass die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 21.11.2011 - 20 F 366/11 - für die Zeit ab dem 01.09.2011 geleisteten Unterhaltszahlungen anzurechnen seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsgegner ausweislich der Abrechnung für Dezember 2011 ohne die Gruppenunfallversicherung ein Bruttojahreseinkommen von 45.230,00 € erzielt habe; dieses entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 2.538,00 €. Der monatliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Wert der Nutzung des ihm unentgeltlich überlassenen Firmenfahrzeugs sei in den Lohnabrechnungen mit 236,00 € ausgewiesen. Daneben könnten Fahrtkosten nicht berücksichtigt werden, da der Arbeitgeber die Anschaffungs-, Reparatur- und Benzinkosten für das Fahrzeug und die Versicherungsbeiträge und Steuern trage. Daher seien ersparte Aufwendungen in Höhe von 236,00 € anzusetzen. Abzuziehen seien die Beträge für die Krankenzusatzversicherung von 7,35 € und die Kreditrate in Höhe von 16,70 € gegenüber der U-bank, da der Kredit während des Zusammenlebens aufgenommen worden sei. Ab September 2011 sei von einem Nettoeinkommen von 2.513,90 € auszugehen; nach Abzug von Kindesunterhalt ergebe sich ein einzusetzendes Einkommen von 2.186,95 €. Soweit der ursprüngliche Steuerbescheid für das Jahr 2010 eine Steuernachzahlung von 5.192,85 € ausgewiesen habe, sei dieser durch den Bescheid vom 11.01.2012 berichtigt worden; die Steuernachzahlung in Höhe von 3.678,01 € sei jedoch erst im Januar 2012 erfolgt. Ab Oktober 2011 sei die Kreditrate gegenüber der T Bank in Höhe von 300,42 € beachtlich, da das Darlehen unter anderem für eine beabsichtigte Zahnersatzbehandlung aufgenommen worden sei. Kosten für diese Behandlung seien zwar erst ab Februar 2012 zu zahlen gewesen. Gleichwohl seien die Kreditkosten ab Oktober 2011 unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Es ergebe sich damit ab Oktober 2011 ein Nettoeinkommen von 2.113,53 € so dass nach Abzug von Kindesunterhalt ein Einkommen von 1.904,53 € verbleibe.

Demgegenüber habe die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Steuerklasse V ein Nettoeinkommen von insgesamt 15.194,29 € erzielt. Dieses habe sich um die Steuererstattung von 5.118,45 € auf 20.342,74 € erhöht. Abzusetzen seien die Fahrtkosten in Höhe von 330,00 €. Der Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen von rund 10,00 € sei abzuziehen und die Zinseinkünfte von monatlich 15,00 € hinzuzurechnen. Aus der Vermietung der Eigentumswohnung verbleibe ein Überschuss von 25,93 €. Des Weiteren sei ein Wohnwert für die Nutzung des Hauses in N in Ansatz zu bringen. Vor Ablauf des Trennungsjahres bemesse sich der Wohnwert nach der ersparten Miete einer angemessenen Mietwohnung. Insofern sei ein Betrag von 400,00 € bis März 2012 angemessen. Beachtlich sei noch die Miete für die Einliegerwohnung in Höhe von 437,00 € netto. Demgegenüber seien die Kreditbelastungen von 650,00 € und 864,00 € zu berücksichtigen. Die Belastung gegenüber der Sparkasse sei unstreitig und die Darlehensbelastung gegenüber dem Zeugen K im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen. Mithin verbleibe hinsichtlich des Hauses inN eine monatliche Belastung von 677,00 €, so dass insgesamt nach Abzug des Überschusses für die Eigentumswohnung ein monatlicher Abzug von 651,07 € verbleibe. Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sei dieser Betrag in vollem Umfang anzuerkennen. Mithin ergebe sich ein Einkommen der Antragstellerin von 719,16 € monatlich.

Für die Monate April 2011 bis September 2011 ergebe sich damit ein Trennungsunterhalt in Höhe von gerundet 629,00 €. Für die Monate Oktober bis Dezember 2012 ergebe sich ein Anspruch von rund 508,00 €.

Im Jahre 2012 habe der Antragsgegner seine Provision in Höhe von 4.400,00 € nicht erhalten. Sein Einkommen belaufe sich einschließlich der Pkw-Nutzung auf 40.632,00 € brutto, was einem Nettolohn von 2.043,47 € monatlich entspreche. Nach Abzug der Kreditrate U-bank von 16,70 €, der Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 7,35 €, der Kreditrate bei der T Bank von 300,42 € und der Steuernachzahlung für 2010, die auf 12 Monate umzulegen sei , ergebe sich abzüglich des Kindesunterhaltes in Höhe von 272,00 ein Einkommen in Höhe von 1.140,50 €. Ab dem 1.1.2012 ergebe sich für die Antragstellerin ein voraussichtliches Einkommen von 27.257,53 € , damit 1.528,58 € monatlich. Nach Abzug der Fahrtkosten von 330,00 €, der vermögenswirksamen Leistung von 10,00 €, zuzüglich der Zinseinkünfte von 15,00 € und eines Wohnvorteils von 400,00 € abzüglich der Belastung für die Immobilien von 651,07 € errechne sich bis März 2012 ein Nettoeinkommen in Höhe von 987,38 €. Damit belaufe sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ab dem 01.01.2012 auf 66,00 €. Ab April 2012 ergebe sich kein weiterer Unterhaltsanspruch der Antragstellerin.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er rügt, das Amtsgericht sei bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes von unzutreffenden Berechnungsgrundlagen ausgegangen. Unzutreffend sei ein Pkw-Vorteil mit monatlich 236,00 € in Ansatz gebracht worden; er trage bereits wegen der steuerlichen Belastung den Privatanteil. Überdies erstatte ihm sein Arbeitgeber keine Fahrtkosten. Er fahre jeden Tag ca. 110 km, so dass an 220 Arbeitstagen im Jahr Fahrtkosten von rund 350,00 € monatlich entstünden. Im Übrigen benutze er allein sein Motorrad für private Fahrten. Einzig für das Abholen der Tochter nutze er den Pkw. Privat hätte er sich einen solchen Pkw nicht angeschafft; ein irgendwie gearteter Privatvorteil sei nicht gegeben. Die steuerliche Belastung sei unzutreffend vom Amtsgericht nach dem In-Prinzip berücksichtigt worden. Insofern sei aus Billigkeitsgesichtspunkten unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität und aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin eigenmächtig und ausschließlich zu ihrem Vorteil eine getrennte steuerliche Veranlagung gewählt habe, für das Jahr 2011 die höhere Steuerlast zu berücksichtigen. Mithin sei für das Jahr 2011 ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.939,00 €, ab Oktober 2011 ein Einkommen von 1.639,00 € und sodann ein solches in Höhe von 1.447,00 € anzusetzen. Beim Einkommen der Antragstellerin habe das Amtsgericht außer Ansatz gelassen, dass sie aufgrund von Überstunden ein Einkommen von jährlich 1.896,28 € gehabt habe. Die Behauptung der Antragstellerin, diese fielen wegen einer Umstellung beim Arbeitgeber nicht mehr an, lasse außer Ansatz, dass die SAP-Umstellung bei der E lediglich in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 stattgefunden habe, so dass bereits im März 2011 Überstunden nochmals abgerechnet worden seien. Erst ab April 2011 seien die Überstunden nicht mehr gezahlt worden, so dass davon auszugehen sei, dass dies allein aus taktischen Gesichtspunkten erfolgt sei, um das Einkommen gering zu halten. Beachtlich sei überdies, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit bis auf 30 Wochenstunden zu erhöhen habe. Die Tochter besuche bis 13:00 Uhr die Schule und werde anschließend außerhäuslich bei einer befreundeten Familie betreut, so dass eine Erhöhung der Arbeitszeit der Antragstellerin zumutbar sei. Soweit die Finanzierung des Hausgrundstückes in N betroffen sei, werde nach wie vor die monatliche Ratenzahlung an den Zeugen K in Höhe von 864,00 € bestritten, da dieses Darlehen - überdies ohne seine Kenntnis - allein konstruiert worden sei, um eine Abzugsposition und damit einen steuerlichen Vorteil zu schaffen. Dies zeige sich daran, dass auf dem Hauskonto der Antragstellerin dieser Betrag - 864,19 € - regelmäßig eingezahlt werde. Bei der Finanzierung sei überdies ein Disagio steuerlich für die Antragstellerin begünstigend mit jährlich 4.100,00 € anzusetzen. Die behauptete Aufteilung der zwei Darlehenssummen, nämlich einerseits 220.000,00 DM hinsichtlich der Sparkasse und 305.000,00 DM Privatkredit beim Zeugen K stünde exakt im Verhältnis zur m²-Zahl des Wohnraums, nämlich 77 m² der vermietete Fläche zu 190 m² = 42,77% und 220.000,00 DM zu 525.000,00 DM = 42% und 103 m² selbst genutzte Fläche zu 190 m² = 57,22% und 305.000,00 DM zu 525.000,00 DM = 58,1%. Hierdurch sei die Antragstellerin berechtigt, den Sparkassenkredit steuerlich vollständig geltend zu machen, während dies beim behaupteten Privatkredit nicht der Fall sei, so dass die Vermutung naheliege, dass der Zeuge K dieses Steuermodell erdacht habe, um möglichst steuerliche Vorteile zu generieren. Dass der Vortrag der Antragstellerin zum Privatkredit wissentlich falsch sei, sei überdies daran erkennbar, dass sie vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 16.08.2012 zur Höhe ihres Vermögens unter Verweis auf eine Tabelle behauptet habe, hinsichtlich des Hausgrundstückes belaufe sich die Zinshöhe auf 4,65% bei einer angeblichen Tilgungsrate von einem Prozent, während aber in einer vom Zeugen K erstellten Datei eine Tilgungsleistung von 2% vorgesehen sei. Bereits der Vergleich beider Tabellen zeige, dass die mit 1% Tilgung vorgelegte Übersicht unvollständig sei, da der rechte Rand mit der monatlichen Belastung abgedeckt bzw. geweißt worden sei. Die mit 2% Tilgung ausgeworfene monatliche Belastung betrage exakt 864,19 €, die von dem Konto der Antragstellerin abgebucht würden. Bei der Tilgungsrate von lediglich einem Prozent sei die monatliche Belastung deutlich geringer, nämlich rund 720,00 €. Soweit die Antragstellerin versuche, sich mit der Behauptung zu entlasten, die Sparkasse habe sich verrechnet, könne dieser Ansatz nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich vorliegend um manipulierte Unterlagen handele und der Vortrag der Antragstellerin nicht nur hinsichtlich des Bestehens des behaupteten Privatdarlehens, sondern auch hinsichtlich der Höhe ihrer Verbindlichkeiten zu den Stichtagen bewusst unrichtig sei. Abgesehen hiervon habe sie weiterhin behauptet, dass sie zur Finanzierung der Eigentumswohnung in Gladbeck die Tilgung über zwei Lebensversicherungen anspare und zwar in Höhe von 51,13 € und 39,50 €; beide Belastungen seien bislang nicht durch die Vorlage der entsprechenden Dokumente nachgewiesen worden. Überdies sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.600,00 € diese Belastungen trage und ihren Lebensbedarf finanziere.

Der Antragsgegner hat sinngemäß beantragt, unter Abänderung des Beschlusses vom 12.09.2012, zugestellt am 18.09.2012, des Amtsgericht Gladbeck, Az. 20 F 116/12, den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Ehegattentrennungsunterhalt zurück zu weisen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Antragsgegner nutze nicht ausschließlich sein Motorrad, was sich allein daran zeige, dass dieses ein Saisonkennzeichen von März bis Oktober habe. Die entsprechende Berücksichtigung von Steuernachzahlungen nach dem In-Prinzip sei zutreffend. Soweit das Amtsgericht die Kreditrate bei der T-Bank berücksichtigt habe, sei anzumerken, dass dies allenfalls ab Februar 2012 möglich gewesen sei, da Behandlungsbeginn in diesem Monat gewesen sei. Eine Ausweitung ihrer Tätigkeit komme nicht in Betracht, da die Tochter montags und mittwochs bis 13:15 Uhr, dienstags und freitags bis 12:30 Uhr und donnerstags bis 11:30 Uhr Schule habe und die Tochter auch - in Abstimmung der Beteiligten - nicht in die offene Ganztagsschule wolle. Sie, die Antragstellerin, betreue jeweils im Wechsel mit einer anderen Familie ihre Tochter und ein weiteres Mädchen donnerstags. Soweit das Darlehen des Zeugen K betroffen sei, würden die Darlehensraten von ihrem Girokonto zunächst auf ihr Hauskonto und dann von diesem auf das Konto des Zeugen K überwiegen. Eine jährliche Inanspruchnahme des Disagios finde nicht statt, da dieser nur einmalig steuerlich begünstigend wirke und zwar im Jahr der Kreditaufnahme, was jedoch schon geschehen sei. Ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides sei übrigens belegt, dass ein solcher Steuervorteil nicht vorliege.

Der Senat hat die Beteiligten angehört und Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen K. Wegen der wesentlichen Ergebnisse der Beteiligtenanhörung und der Beweisaufnahme wird auf den das wesentliche Ergebnis der Anhörung und den das wesentliche Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassenden Vermerk des Berichterstatters vom 28.11.2013 verwiesen.

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB in aus der Beschlussformel ersichtlicher Höhe zu.
Ein Getrenntleben der Beteiligten ab März 2011 im Sinne von § 1567 BGB ist gegeben und seitens der Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.

Die Antragstellerin kann nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten angemessenen Unterhalt verlangen. Diese Verhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkommen der Eheleute und den Wohnwert, hier des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hauses bestimmt.

Die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist als Teilhabe an einer dynamischen Entwicklung zu verstehen, die Änderungen sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht erfahren kann. Der Trennungsunterhalt wird daher grundsätzlich nach dem jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse bemessen, an deren Entwicklung bis zur Scheidung die Beteiligten gemeinschaftlich teilhaben. Die sich aus der Fortschreibung der maßgebenden Verhältnisse ergebenden Folgen wirken sich in der Trennungszeit aus, denn bei Weiterführung der Ehe hätte der andere Beteiligte wirtschaftliche Änderungen ebenfalls mittragen müssen. Maßgeblich für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts sind die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten in dem Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt wird. Entscheidend sind dabei die aktuellen Einkommensverhältnisse, an deren Entwicklung die Beteiligten bis zur Scheidung gemeinschaftlich teilhaben.

Auszugehen ist zunächst vom Einkommen des Antragsgegners.

Auf der Grundlage der Einkommensnachweise für Januar bis Dezember 2011 ergibt sich für das Jahr 2011 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.542,03 €. Auszugehen ist von einem Gesamtjahresbrutto von 45.084,56 € abzüglich der Position „P. verst. Zuk. Sich“ in Höhe von 52,56 €, Lohnsteuer von 4.885,50 €, Solidaritätszuschlag von 94,49 €, Kirchensteuer von 277,38 €, Beiträge zur Rentenversicherung von 4.480,72 €, Arbeitslosenversicherung von 671,08 €, Krankenversicherung von 3.679,40 € und Pflegeversicherung von 439,02 €. Unter Einschluss des auf die Pkw-Nutzung entfallenden Anteils ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 30.504,41 € und damit monatlich 2.542,03 €.

Die Gruppenunfallversicherung in Höhe von 4,38 €/monatlich ist vom Nettoeinkommen abzuziehen.

Der Nutzungsvorteil, mit monatlich 236,00 € in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen, war nicht abzusetzen. Der monatliche Betrag für den Pkw wird zwar in Höhe von jeweils 236,00 € als Bruttoeinkommen behandelt, entsprechend versteuert und sodann als Nettobetrag dem Einkommen wieder abgezogen. Aus den Abrechnungen ergibt sich insoweit, dass ihm insoweit ein zu versteuernder Nutzungswert in Höhe von monatlich 236,00 € brutto als Einkommen zugerechnet wurde. Soweit der Nutzungsvorteil von dem errechneten Nettoeinkommen abgesetzt wurde, was zu einer Reduzierung des Auszahlungsbetrages führt, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die Fahrzeugnutzung dem Antragsgegner als Sachwert zur Verfügung stand und ihm deswegen nicht zusätzlich monetär ausgezahlt werden konnte.

Dass der Antragsgegner durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens wegen der Nutzung des Firmenwagens steuerlich mehr belastet wird, führt zu keiner anderen Bewertung, da er ansonsten den ihm zukommenden Sachwert in Form der tatsächlichen Nutzung nicht versteuern würde.

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart. Nach Ziffer 4 der Hammer Leitlinien bieten die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils. Der unterhaltsrechtlich relevante Betrag ist - hier - identisch mit dem Betrag, der sich grundsätzlich der Verdienstabrechnung entnehmen lässt.

Dafür, dass der wirtschaftliche Nutzungsvorteil für den Antragsgegner deutlich unter der steuerlichen Mehrbelastung liegt , ist nichts dargetan und auch ansonsten nichts anderweit erkennbar. Der Antragsgegner hat unwidersprochen im Senatstermin vom 19.11.2013 behauptet, es sei von der 1%-Regelung, mithin von der Berechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach für jeden Kalendermonat dem Bruttoeinkommen 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer zugerechnet werden, Gebrauch gemacht worden.

Der Antragsgegner nutzt den Pkw auch privat. Er hat jedenfalls nunmehr eine anteilige private Nutzung für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter einräumt. Dann ist eine entsprechend anteilige private Nutzung anzunehmen. In welchem Umfang diese Privatnutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung steht, ist aber durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner nicht dargetan, was indes zu seinen Lasten geht.

Sein Hinweis, er hätte sich ein derartiges Fahrzeug nie angeschafft, habe also keine Aufwendungen erspart, verfängt damit nicht. Denn nach seiner unwidersprochen gebliebenen Behauptung weigert sich die gemeinsame Tochter, mit ihm auf dem Motorrad zu fahren, so dass er sich allein schon wegen der Ausübung der Umgangskontakte ein Fahrzeug hätte zulegen müssen, so dass Aufwendungen erspart sind.

Zutreffend hat das Amtsgericht berufbedingten Aufwand in Form von Fahrtkosten verneint. Beachtlich ist, dass der Arbeitgeber des Antragsgegners sämtliche Kosten trägt. Dann aber kommen weder ein zusätzlicher Ansatz von pauschalen 5% berufsbedingten Aufwendungen noch ein konkreter Aufwand für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz oder vom Arbeitsplatz zu Kunden in Betracht.

Die Krankenzusatzversicherung in Höhe von 7,35 € ist hingegen ansatz- und damit abzugsfähig. Krankenversicherungsbeiträge sind dem Grunde nach durch die Leistungseinschränkungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Zuge der Gesundheitsreform abzugsfähig, da davon auszugehen ist, dass auch Zusatzversicherungen, z. B. für Krankenhausaufenthalt, Zahnersatz, berücksichtigungsfähig sind, soweit sie zu einer ausreichenden Krankheitsvorsorge erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.

Soweit das Darlehen bei der U-Bank mit einer Rate in Höhe von 16,70 € monatlich betroffen ist, ist dieses als ehebedingte Verbindlichkeit anzuerkennen und damit vom Monatseinkommen abzuziehen.

Eine Steuernachzahlung für das Jahr 2011 ist nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der ursprüngliche Steuerbescheid vom 17.11.2011 wies eine Steuernachzahlung von 5.192,85 € für 2010 aus. Der ändernde Steuerbescheid vom 11.01.2012 wies eine Steuernachzahlung von 3.678,01 € aus. Dieser Betrag wurde aber nicht schon im Jahre 2011, sondern erst im Januar 2012 bezahlt.

Das Amtsgericht hat die Nachzahlung zutreffend nach dem In-Prinzip gewertet. Denn derartige Zahlungen sind in der Regel nach dem In-Prinzip auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen, weil sie dem Unterhaltsschuldner in der Zeit, für welche sie gezahlt werden, tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden haben.

Eine andere Beurteilung ist nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass im Jahr 2012 allein für die Zeit Januar bis März 2012 Unterhalt verlangt wird, da es nicht von der zufälligen Geltendmachung von Unterhalt für einen bestimmten Zeitraum abhängen kann, für welchen Zeitraum derartige Zahlungen zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist, welche Zu- bzw. Abflüsse in den jeweiligen Kalenderjahren 2011 und 2012 tatsächlich erfolgt sind.

Zwar ist das In-Prinzip kein starres Dogma. Insofern ist nur grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen und deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend ist, und zwar unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Allerdings können ausnahmsweise Berichtigungen der tatsächlichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte in besonders gelagerten Fällen zugelassen werden, wenn etwa nicht prägende Einkünfte geflossen sind oder steuerliche Vergünstigungen vorliegen, die dem Unterhaltsberechtigten nicht zugute kommen dürfen , Steuervorteile obliegenheitswidrig nicht realisiert worden oder wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte oder Mehreinkünfte zu berücksichtigen sind oder steuermindernde Aufwendungen als unterhaltsrechtlich irrelevant dem Einkommen zugerechnet werden. Hierfür ist indes nichts erkennbar.

Auch wäre eine Umlegung nach dem Für-Prinzip dann denkbar, wenn die Steuernachzahlung aus einem längeren Zeitraum erwachsen wäre, so dass etwa die zusätzliche Liquidität in diesem Zeitraum der Antragstellerin als Unterhaltsberechtigten bereits anderweitig - nämlich durch Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs für diesen Zeitraum – zugute gekommen wäre. Auch dieser Fall liegt nicht vor. Die Steuernachzahlung betraf nämlich allein das Kalenderjahr 2010 und nicht etwa einen längeren Zeitraum ab 2010. Überdies ist nur ab dem Zeitraum ab April 2011 Trennungsunterhalt beantragt, so dass bei konsequenter Umsetzung des Für-Prinzips überhaupt keine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin eingetreten wäre. Mithin ist die Steuernachzahlung daher nur für 2012 zu berücksichtigen.

Das Darlehen bei der T Bank mit einer monatlichen Rate von 300,42 € ist ab Oktober 2011 einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Das Darlehen in Höhe von 3.500,00 € sollte zwar nach dem Darlehensvertrag vom 26.09.2011 jedenfalls spätestens zum 25.09.2012 abgenommen werden. Überdies entfielen allein 2.200,00 € auf die Zahnbehandlung, da nach dem Heil- und Kostenplan ein voraussichtlicher Eigenanteil von nur 2.724,37 € ausgewiesen ist und der weitere Betrag - nach Behauptung des Antragstellers - auf etwaige Steuernachzahlungen entfallen sei. Gleichwohl ist die Rate in voller Höhe abzuziehen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zahnbehandlung nicht indiziert gewesen wäre und die hierfür aufzuwendenden Mittel unterhaltsrechtlich zu beanstanden wären, sind nicht erkennbar. Die Zahlung von 1.400,00 € erfolgte am 24.02.2012 und die Zahlung weiterer 55,44 € am 03.04.2012. Aus der Standardinformation zum Darlehensvertrag ist erkennbar, dass die erste Rate am 30.10.2011 und damit nicht erst bei Beginn der Behandlung fällig wurde. Soweit der Differenzbetrag von 1.300,00 € betroffen ist, hat das Amtsgericht insofern einen Aufwand für trennungsbedingten Mehrbedarf angenommen, was seitens der Beteiligten nicht beanstandet wird.

Der an die Tochter gezahlte Kindesunterhalt in Höhe von 291,00 € monatlich ist für die Zeit bis Dezember 2011 einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Damit ergibt sich ein bereinigtes Einkommen des Antragsgegners für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von April 2011 bis September 2011 in Höhe von 2.222,60 € und unter Abzug des Erwerbsbonus in Höhe von 317,51 € ein anzusetzendes Einkommen von monatlich 1.905,09 € und für die Zeit von Oktober 2011 bis Dezember 2011 wegen des zusätzlich einkommensmindernd zu berücksichtigenden Darlehens bei der T Bank von 1.922,18 € und unter Abzug des Erwerbsbonus in Höhe von 274,60 € ein anzusetzendes Einkommen von monatlich 1.647,59 €.

Für das Jahr 2012 ist ein niedrigeres Einkommen des Antragsgegners anzunehmen, da ab Januar 2012 der Antragsgegner sein Einkommen nach der Steuerklasse I versteuert hat, während das Einkommen bis einschließlich Dezember 2011 nach Steuerklasse III versteuert wurde. Auf der Grundlage der Dezemberabrechnung 2012 ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.076,51 €. Auszugehen ist von einem Gesamtjahresbruttoeinkommen von 41.536,56 €; abzüglich der Position „P. verst. Zuk. Sich“ in Höhe von 52,56 €, Lohnsteuer in Höhe von 7.195,96 €, Solidaritätszuschlag von 332,31 €, Kirchensteuer von 543,78 €, Beiträge zur Rentenversicherungvon 4.065,44 €, Arbeitslosenversicherung von 622,30 €, Krankenversicherung von 3.401,68 € und Pflegeversicherung 404,47 € ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 24.918,06 € und damit monatlich 2.076,51 €. Soweit der Nutzungsvorteil für den Pkw, der bis einschließlich Mai 2012 mit 236,00 € und ab Juni 2012 mit 255,00 € in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen wird, betroffen ist, war dieser - wie bereits ausgeführt - nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die im Dezember 2012 erfolgte Prämienzahlung in Höhe von 700,00 € war nicht gesondert anzusetzen, da diese bereits im Gesamtjahresbruttobetrag enthalten ist. Die im Januar 2012 erfolgte Steuernachzahlung in Höhe von 3.678,01 € ist monatsanteilig mit 306,50 € einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung in Höhe von monatlich 4,38 € und Krankenzusatzversicherung von monatlich 7,35, die Darlehensraten bei der U-bank von monatlich 16,70 € und bei der T Bank von monatlich 300,42 € und der geleistete Kindesunterhalt von monatlich 272,00 € sind einkommensmindernd zu berücksichtigen, so dass sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Januar bis März 2012 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.169,15 € und unter Abzug des Erwerbsbonus in Höhe von 167,02 € ein anzusetzendes Einkommen von monatlich 1.002,13 € ergibt.

Einkommen der Antragstellerin

Für das Jahr 2011 ist ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.516,32 € anzunehmen. Ausweislich der Einkommensnachweise für Januar 2011 bis Dezember 2011 verfügt sie über ein Gesamtbruttojahreseinkommen von 29.276,20 €. Abzüglich Lohnsteuer in Höhe von 5.666,31 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 389,68 €, Kirchensteuer in Höhe von 318,85 € und weiteren 318,54 €, Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 2.494,86 €, Arbeitslosenversicherung in Höhe von 376,10 €, Krankenversicherung in Höhe von 2.056,05 € und Pflegeversicherung in Höhe von 244,46 € ergibt sich ein Gesamtnettojahreseinkommen von 17.411,35 € und damit ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von 1.450,95 €.

Soweit der Antragsgegner ursprünglich den Einwand erhoben hat, dass Überstunden seitens der Antragstellerin tatsächlich geleistet worden seien, verfängt dieser Einwand vor dem Hintergrund der tatsächlich nachgewiesenen Monatsgehälter nicht, da nichts dafür erkennbar und auch nicht seitens des Antragsgegners vorgetragen ist, dass etwaige Zahlungen des Arbeitgebers an die Antragstellerin in einem über den in den Einkommensnachweisen ausgewiesenen Umfang geleistet würden.

Die Zurechnung eines fiktiven höheren Erwerbseinkommens kommt bereits deswegen nicht in Betracht, da das Trennungsjahr erst im März 2012 abgelaufen und der Scheidungsantrag danach zugestellt worden ist, so dass für eine entsprechende Erwerbsobliegenheit jedenfalls für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Raum bleibt.

Die Steuererstattung in Höhe von 5.218,45 € ausweislich des Steuerbescheides vom 22.09.2011 ist monatsanteilig mit 437,87 € einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Ein weiterer Steuervorteil wegen des im Darlehensvertrag mit dem Zeugen K vereinbarten Disagios ist jedenfalls für die Zeit ab 2011 nicht anzunehmen. Das Disagio darf bei Zinsfestschreibung von mehr als fünf Jahren nach § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG im Abflusszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Darlehensauskehrung, in voller Höhe abgezogen werden, falls es marktübllich ist, wobei aus Vereinfachungsgründen bei einem Disagio von bis zu 5% bei mindestens fünfjähriger Zinsbindungsdauer von Marktüblichkeit auszugehen ist. Dann aber fiel der Steuervorteil bereits 2000 an. Nach § 11 Abs. 2 EStG ist das Disagio bei Marktüblichkeit nicht auf den nachfolgenden Zeitraum zu verteilen. Überdies weist auch der Steuerbescheid vom 30.04.2013 für das Jahr 2012 einen entsprechenden Steuervorteil nicht aus.

Das Amtsgericht hat unbeanstandet den Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen mit 10,00 € abgesetzt. Fahrtkosten in Höhe von 330,00 € sind weiterhin einkommensmindernd abzusetzen.

Zutreffend rügt der Antragsgegner, dass die Verknüpfung der Lebensversicherung bei der E zum Immobiliendarlehen seitens der Antragstellerin nicht hinreichend belegt worden ist. Sie hat nur die Bestätigung der E Versicherungen vom 14.10.2010 über die Zahlung von 39,50 € auf eine Lebensversicherung und den entsprechenden Versicherungsschein vorgelegt. Dass diese Lebensversicherung zur Absicherung des Immobiliendarlehens diente, ist aber nicht belegt worden.

Gleichwohl sind die Beiträge in Höhe von 39,50 € nicht unberücksichtigt zu lassen, sondern als sekundäre Altersvorsorge bis zu 4% des Bruttogehalts anzuerkennen. Dementsprechend ist dieser Beitrag vom Erwerbseinkommen abzuziehen.

Es ergibt sich damit ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.506,32 € und unter Abzug des Erwerbsbonus in Höhe von 215,19 € ein anzusetzendes Einkommen von monatlich 1.291,13 €.

Als weiteres Einkommen sind die Zinseinkünfte von 15,00 € unstreitig. Hinsichtlich der Immobilie N - I... - ist ein Wohnvorteil von 400,00 € als angemessen zu erachten. Die Trennung erfolgte am 05.03.2011 und die Zustellung des Scheidungsantrages erst am 23.06.2012, so dass jedenfalls nicht vor Ablauf des Trennungsjahres der objektive Wohnwert, sondern der subjektive Wohnwert anzusetzen ist. Des Weiteren erzielte die Antragstellerin Mieteinnahmen hinsichtlich der Einliegerwohnung in Höhe von unstreitig 437,00 €.

Abzusetzen sind die unstreitigen Darlehensraten in Höhe von 650,00 € hinsichtlich des Darlehens bei der Sparkasse auf der Grundlage des Darlehensvertrages vom 21.02.2000. Des Weiteren sind Raten in Höhe von 864,19 € hinsichtlich des seitens des Zeugen K gewährten Darlehens abzusetzen.

Beide Darlehensraten sind mindernd anzurechnen, da das Trennungsjahr nicht abgelaufen war und der Scheidungsantrag erst später zugestellt wurde und damit eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur anderweitigen Verwertung der Immobilie I... jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht eintreten konnte.

Dass die Antragstellerin an den Zeugen K monatliche Darlehensraten in Höhe von 864,19 € zurückführt, steht aufgrund der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Der Zeuge K hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei und damit glaubhaft sowohl die Umstände der Darlehenshingabe als auch diejenigen der Rückführung des Darlehens durch die Antragstellerin bekundet. Er hat insbesondere die gewählte ungewöhnliche Konstruktion der Darlehensgewährung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, was als besonderes Realitätskriterium für die Richtigkeit seiner Aussage streitet. So hat er bekundet, dass seine Kinder, sein Sohn und die Antragstellerin, sich gemeinsam ein Haus hätten kaufen wollen, eine geeignete Immobilie gefunden hätten und darauf seitens der Sparkasse ein Darlehen für dieses Objekt genehmigt worden sei. Dann aber habe sich die potentielle Verkäuferin dazu entschieden, dieses Objekt nicht zu verkaufen. Um sich aber die als günstig empfundenen Darlehenskonditionen zu sichern, sei er mit seinen Kindern übereingekommen, das volle Darlehen in Anspruch zu nehmen, um dieses dann für ein anderes Objekt einzusetzen. Nachdem geeignete Objekte seitens seiner Kinder gefunden worden seien, habe die Sparkasse unter Berufung auf ihre Darlehensbedingungen sich geweigert, das Darlehen zu teilen, so dass er - der Zeuge K - das Darlehen in Anspruch genommen habe und dieses sodann anteilig an die Kinder in der Form von Privatdarlehen habe zukommen lassen. Damit aber war Motivation nicht der seitens des Antragsgegners unterstellte Wunsch, steuerliche Vorteile zu generieren, sondern die günstigen Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen zu wollen.

Überdies wird die Bekundung des Zeugen über die Darlehensgewährung an die Antragstellerin durch den Darlehensvertrag vom 01.01.2000 über eine Darlehenssumme von 305.000,00 DM bestätigt, auch wenn die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nach § 416 ZPO nur im Verhältnis zwischen dem Zeugen K und der Antragstellerin als Vertragsparteien besteht. Die seitens des Antragsgegners in den Fokus gerückte Betrachtung, dass allein steuerliche Vorteile hätten generiert werden sollen, streitet nicht gegen die Richtigkeit des Vortrags des Zeugen. Abgesehen davon, dass der Zeuge glaubhaft bekundet hat, dass überhaupt kein Steuervorteil angefallen sei, hätte die Antragstellerin nach Behauptung des Antragsgegners den Privatkredit von 305.000,00 DM ohnehin nicht absetzen können, da dieser auf den selbst bewohnten

Teil der Immobilie fällt, während sie den Sparkassenkredit für die vermietete Einliegerwohnung steuerlich hätte geltend machen können. Dann aber ist doch gerade Voraussetzung für den Anfall eines möglichen Steuervorteils, dass das Darlehen tatsächlich hingegeben wird.

Dass das Darlehen tatsächlich mit monatlich 864,19 € seitens der Antragstellerin zurückgeführt worden ist und noch zurückgeführt wird, hat der Zeuge K ebenfalls glaubhaft bekundet. Er hat das zwingende Erfordernis bereits damit nachvollziehbar erläutert, dass er selbst Darlehensnehmer gegenüber der Sparkasse und damit darauf angewiesen sei, dass sowohl sein Sohn als auch die Antragstellerin die ihnen gewährten Darlehen entsprechend bedienten. Für die Richtigkeit seiner Bekundung spricht überdies, dass das Darlehen nicht nur durch entsprechende Belastungen auf den Grundstücken seiner Kinder, sondern auch durch Belastungen auf seinem Grundstück gesichert war und er bereits deswegen ein erkennbares Interesse an der Tilgung des ihm gewährten Darlehens hatte.

Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen streitet, dass Zahlungen an den Zeugen seitens der Antragstellerin für die Zeit von Januar 2009 bis Januar 2011 ausweislich entsprechender Kontoauszüge nachgewiesen sind. Gegen die Richtigkeit seiner Aussage streitet nicht, dass die Darlehensaufnahme gegen oder ohne die Zustimmung des Antragsgegners - wie von diesem behauptet - erfolgt sei, da dieses Darlehen am 01.01.2000 aufgenommen wurde und die Eheschließung erst danach erfolgte. Auch der Umstand des Zahlungsweges dergestalt, dass die Zahlung zunächst auf das Hauskonto und sodann auf das Konto des Zeugen erfolge, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen. Denn dieser Zahlungsweg macht auch anderweitig Sinn, da damit jedenfalls alle Hauskosten auf einem Konto übersichtlich erfasst werden.

Dass seitens des Antragsgegners angeführte vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 16.08.2012 streitet ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen. Zwar weist die diesem Schreiben anliegende Tabelle eine Zinshöhe von 4,65% und eine Tilgung von 1% aus. Dies entspricht aber den Angaben der Sparkasse vom 18.02.2005, wonach das Darlehen, welches der Zeuge aufgenommen hat, entgegen der Vereinbarung vom 02.09.1999 nur mit 1% getilgt wird. Indes gilt dies nur für das seitens des Zeugen in Anspruch genommene Darlehen und gerade nicht für das seitens des Zeugen an die Antragstellerin gewährte Darlehen. Insofern hat die Antragstellerin behauptet, dass, nachdem dieser „Fehler“ der Sparkasse bekannt geworden sei, sie und der Zeuge Vergleichsberechnungen mit 1% und 2% Tilgung angestellt hätten und sich letztlich darauf verständigt hätten, es im Rahmen ihres Darlehens bei 2% Tilgung zu belassen.

Als weiteres Einkommen der Antragstellerin sind Mieteinahmen hinsichtlich der Eigentumswohnung G # in H in Höhe von insgesamt 65,43 € zu berücksichtigen. Die Mieteinnahmen betragen ausweislich des Mietvertrages 520,00 €. An Belastungen sind neben dem unstreitigen Hausgeld in Höhe von 210,00 € und den unstreitigen Darlehenszinsen in Höhe von 193,44 € monatlich auf der Grundlage des Darlehensvertrages vom 24.09.1993 noch die Beiträge zur Lebensversicherung bei der J/O in Höhe von monatlich 51,13 € abzusetzen. Die Zahlung des letztgenannten Betrages ist durch Umsatzabfrage dargelegt. Soweit die seitens der Antragstellerin angeführte weitere Lebensversicherung mit einer Beitragshöhe von 39,50 € monatlich bei der E Versicherung betroffen ist, hat die Antragstellerin - wie bereits ausgeführt - keinen ausreichenden Nachweis der Erforderlichkeit zum Zwecke der Immobilienfinanzierung erbracht, so dass diese Beiträge nur als Beitrag zur sekundären Altersvorsorge anzusehen und vorliegend nicht von den Mieteinnahmen abzusetzen sind.

Es ergibt sich damit ein bereinigtes Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 702,94 €.

Für das Jahr 2012 beträgt das Gesamtbruttoerwerbseinkommen ausweislich der vorliegenden Einkommensnachweise für Januar 2012 bis Dezember 2012 29.177,03 €. Abzüglich Lohnsteuer in Höhe von 2.782,71 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 142,14 €, Kirchensteuer in Höhe von 232,64 € und Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 2.560,69 €, Arbeitslosenversicherung in Höhe von 391,91 €, Krankenversicherung in Höhe von 2.142,60 € und Pflegeversicherung in Höhe von 254,76 € ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 20.669,58 € und damit ein Monatsnettoeinkommen von 1.722,47 €

Eine Steuernachzahlung im Jahre 2012 ist nicht erfolgt. Ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide vom 30.04.2013 für 2012 und für 2011 ist eine

Steuerrückerstattung jedenfalls nicht in 2012 geflossen. Eine Berücksichtigung dieser Steuerrückerstattung nach dem Für-Prinzip ist nicht geboten. Einer der bereits dargelegten Ausnahmefälle, die ein Abweichen vom In-Prinzip rechtfertigen, liegt erkennbar nicht vor.
Der Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen ist mit 10,00 € monatlich und Fahrtkosten sind in Höhe von 330,00 € monatlich einkommensmindernd abzusetzen.

Die Beiträge zur E Versicherungen in Höhe von 39,50 € sind als sekundäre Altersvorsorge anzuerkennen und vom Erwerbseinkommen abzuziehen.

Es ergibt sich damit ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.342,97 € und unter Abzug des Erwerbsbonus in Höhe von 191,85 € ein anzusetzendes Einkommen von monatlich 1.151,11 €.

Weiterhin sind die Zinseinkünfte von 15,00 € unstreitig als Einkommen aus Kapitaleinkünften einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Immobilie N - I... - ist ein Wohnvorteil von 400,00 € und Mieteinnahmen hinsichtlich der Einliegerwohnung in Höhe von unstreitig 437,00 € einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Die Darlehensbelastungen in Höhe von 650,00 € und weiteren 864,19 € sind weiterhin abzusetzen. Mieteinahmen hinsichtlich der Eigentumswohnung G... in H sind in Höhe von insgesamt 65,43 € weiterhin einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

Es ergibt sich damit ein bereinigtes Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 562,92 €.

Für die Monate April bis einschließlich September 2011 ergibt sich ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von monatlich jeweils 605,00 €. Die Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.905,09 € und dem bereinigten Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 694,37 € beträgt 1.210,72 €, so dass sich bei Halbteilung ein Anspruch in Höhe von 605,36 €, gerundet 605,00 € ergibt.

Für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2011 ergibt sich ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von monatlich jeweils 477,00 €. Die Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.647,59 € und dem bereinigten Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 694,37 € beträgt 953,22 €, so dass sich bei Halbteilung ein Anspruch in Höhe von 476,61 €, gerundet 477,00 € ergibt.

Für die Monate Januar bis einschließlich März 2012 ergibt sich ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von monatlich rechnerisch jeweils 224,00 €. Die Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.002,13 € und dem bereinigten Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 554,35 € beträgt 447,78 €, so dass sich rechnerisch bei Halbteilung ein Anspruch in Höhe von 223,89 €, gerundet 224,00 € ergibt. Mangels Einlegung einer Beschwerde seitens der Antragstellerin verbleibt es beim erstinstanzlich tenorierten Anspruch in Höhe von 66,00 € monatlich.

Soweit der Antragsgegner auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung Zahlungen in Höhe von jeweils 472,00 € monatlich für die Monate September bis Dezember 2011 und in Höhe von jeweils 190,00 € monatlich für die Monate Januar 2012 bis März 2012 geleistet hat, kann dahinstehen, ob diesen Zahlungen Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB zukommt oder ob einstweilige Anordnung einen abschließenden Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB für das Behaltendürfen der darauf empfangenen Leistungen bildet. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin eine entsprechende Berücksichtigung im Sinne eines Abzugs geleisteter Beträge beantragt, so dass der Senat nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 308 Abs. 1 ZPO hieran gebunden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG.

Ausgerichtet an dem tatsächlichen verlangten Betrag von 5.886,01 € für die erste Instanz beträgt der Verlustanteil des Antragsgegners gerundet 48%, da er mit einem Anteil von 2.801,00 € unterliegt. Für die Beschwerdeinstanz beträgt der Verlustanteil des Antragsgegners hingegen gerundet 92%, da er ausgerichtet an dem Verfahrenswert von 3.038,00 € mit einem Anteil von 2.801,00 € unterliegt. Dieses geringfügige Obsiegen rechtfertigt es, dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt aufzuerlegen.

Die Verfahrenswertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz beruht auf den §§ 40 Abs.1 Satz 1; 51 Abs. 1 FamGKG. Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist für den Streitwert nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Der Antrag wurde am 12.03.2012 anhängig. Verfahrensgegenständlich in der Beschwerdeinstanz sind nur noch die zu diesem Zeitpunkt bis März 2012 fälligen und damit rückständigen Beträge. Da Unterhalt im Voraus zu zahlen ist, zählt der Einreichungsmonat voll zum Rückstand. Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden nach § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG dem Wert hinzugerechnet. Hinsichtlich der Rückstände sind die bis zur Antragseinreichung bereits geleisteten Zahlungen auch für den Streitwert relevant. Zwar ist zweifelhaft, ob den Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von jeweils 472,00 € monatlich für die Monate September bis Dezember 2011 und in Höhe von jeweils 190,00 € monatlich für die Monate Januar 2012 bis März 2012 Erfüllungswirkung zukam. Da die Antragstellerin die Rückstände abzüglich der geleisteten Zahlungen begehrt, ist der entsprechende Gesamtrückstandsbetrag von 5.496,00 € um diese Zahlungen in Höhe von 2.458,00 € zu bereinigen, so dass sich ein Verfahrenswert von 3.038,00 € ergibt.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf §§ 69 Abs. 3, 116 Abs. 1 Satz 3 FamFG.

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(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
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published on 10/12/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.09.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt
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Artikel zu Nachehelicher Unterhalt und Trennungsunterhalt

Annotations

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.09.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

-          für die Monate April 2011 bis einschließlich September 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 605,00 €,

-          für die Monate Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 477,00 € und

-          für die Monate Januar 2012 bis einschließlich März 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 66,00 €,

abzüglich der aufgrund der einsteiligen Anordnung geleisteten Zahlungen in Höhe von jeweils 472,00 € monatlich für die Monate September bis Dezember 2011 und in Höhe von jeweils 190,00 € monatlich für die Monate Januar 2012 bis März 2012.Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 52 % und der Antragsgegner zu 48 %.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner insgesamt.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.038,00 € festgesetzt.

              Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.


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(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.