Eigentumsverschaffung im Bauträgerrecht

published on 27/05/2017 14:59
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Author’s summary by Dr. Andreas Neumann

Wie wird der Erwerber vom Bauträger Eigentümer?

Für die Pflicht aus dem Bauträgervertrag, das Grundstück bzw. Erbbaurecht zu übereignen, gilt Kaufvertragsrecht, während für die Herstellungspflicht Werkvertragsrecht und im Falle des Verzugs allgemeines Schuldrecht gilt.

Der Auflassungsanspruch des Erwerbers gegenüber dem Bauträger entsteht bereits mit Abschluss des wirksamen Bauträgervertrags, wobei die Fälligkeit üblicherweise von der Zahlung der geschuldeten Vergütung abhängig gemacht wird, Urteil des BGH vom 19.05.2006 - V ZR 40/05. Diese erfolgt beim Bauträgervertrag regelmäßig nach Vorliegen der übrigen Sicherungsvoraussetzungen für den Erwerber in bis zu sieben Raten je nach Baufortschritt nach der Makler- und Bauträgerverordnugn (MaBV). Die Abtretung bzw. Verpfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs kann von der Zustimmung des Bauträgers abhängig gemacht werden.

Die Sicherung des Bauträgers erfolgt entweder dadurch, dass die Auflassung erst nach Zahlung der geschuldeten Vergütung zu gesonderter Urkunde erklärt wird. Hierzu kann der Erwerber den Bauträger in der Erwerbsurkunde bevollmächtigen. Ein anderer Weg ist die Aussetzung der Eigentumsumschreibung entweder durch Vorbehalt der Eintragungsbewilligung und/oder durch Grundbuchvorlageanweisung an den Notar, vgl. Pause, Bauträgerkauf, 5. Aufl. Rn. 435. Je nachdem welcher Weg gewählt wird, ist bei unberechtigter Weigerung des Bauträgers eine Auflassungsklage oder eine Feststellungsklage zu erheben.

Die Fälligkeit der entsprechenden Erklärungen bzw. Zahlungsbestätigung und Anweisung an den Notar wird im Bauträgervertrag von der Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bauträger aus dem Vertrag in Haupt- und Nebensache abhängig gemacht. Diese Zahlungsverpflichtungen des Erwerbers können aufgrund von Sonderwunschvereinbarungen höher sein als der vereinbarte Erwerbspreis, aber auch infolge von Minderung oder Aufrechnung niedriger. Deswegen stellt eine Regelung, durch die die Eigentumsverschaffung von der Zahlung der vereinbarten Vergütung abhängig gemacht wird, eine unangemessene Benachteiligung dar, Versäumnisurteil des BGH vom 07.06.2001 - VII ZR 420/00.

Regelungen, durch die die Eigentumsverschaffung auch von der Abnahme abhängig gemacht wird, können ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung darstellen, sofern der Bauträger trotz Zahlung der geschuldeten Vergütung die Auflassung bzw. Einigung mit der Begründung verweigern könnte, die Abnahme werde verweigert, vergleiche Pause, Bauträgerkauf, Rn. 436. Nach dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 18.05.2001 - 2 W 1363/01 - steht eine entsprechende Vereinbarung dem Erfolg einer Auflassungsklage nicht entgegen. Andererseits kann dem Bauträger aber ein Zurückbehaltungsrecht an der Auflassung bei unberechtigter Abnahmeverweigerung zustehen. Ferner kann die Auflassung von der Rückgewähr einer MaBV-Bürgschaft abhängig gemacht werden.

Es können Störungen wie Mängel und Insolvenz, aber auch die Verjährung des Zahlungsanspruchs auftreten. Die Kosten der Übergabe einschließlich der Kosten bei Notar und Grundbuchamt trägt ohne abweichende Vereinbarung der Erwerber. Der Bauträger ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Grunderwerbsteuer zu zahlen oder den Antrag auf Eigentumsumschreibung zu stellen. Er hat aber auf Grund seiner Eigentumsverschaffungspflicht alle Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums entgegenstehen, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Hierzu gehört es auch, einen Dritten zur Aufgabe einer Buchposition zu bewegen.

Voraussetzung der Eigentumsumschreibung ist das Vorliegen der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese wird erteilt, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet ist. Die Grundsteuer entsteht bereits mit Abschluss des Bauträgervertrags, wobei die Festsetzung oftmals erst erheblich später erfolgt. Zu den Voraussetzungen der Eigentumsumschreibung gehört im Falle eines Grundstücks bzw. Miteigentums an einem Grundstück – nicht bei Wohnungseigentum oder Erbbaurechten – ferner das Negativattest der Gemeinde bezüglich etwa gegebener Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch. Im Falle eines Erbbaurechts besteht in der Regel je nach Erbbaurechtsvertrag ein Vorkaufsrecht des Eigentümers. Im Grundbuch können weitere Vorkaufsrechte eingetragen sein.

Oft sind weitere Genehmigungen erforderlich, so z.B. im Falle eines in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Sanierungsvermerks eine Sanierungsgenehmigung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bzw. in den neuen Bundesländern nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO). Die Freigrenzen sind dabei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Vereinbart werden kann auch die vorsorgliche Einholung eines Negativattests.

Der Erwerber kann auch dann die Auflassung bzw. bei Erbbaurechten die Einigung verlangen, wenn der Bauträger sich mit der Mängelbeseitigung im Verzug befindet und die Mängelbeseitigung nahezu die noch offenen Restvergütung verbraucht, Urteil des LG Heilbronn vom 11.07.2001 - 2 O 3003/00 IV. Die noch nicht entrichtete Restvergütung muss dafür geringfügig sein. Geringfügig ist sie, wenn sie 2-3,5 % der Gesamtvergütung nicht übersteigt. Die Verweigerung der Auflassung wird dann in entsprechender Anwendung des § 320 BGB als treuwidrig eingestuft, Beschluss des BGH vom 25.08.2005 - VII ZR 6/04

Im Falle des Steckenbleibens der Herstellung des Baus infolge Insolvenz kann der Insolvenzverwalter aufgrund der eingetragenen (und gegenüber dem Insolvenzvermerk gem. § 32 InsO vorrangigen) Auflassungsvormerkung die Eigentumsumschreibung nicht aufgrund seines Wahlrechts verweigern. Der Erwerber erhält mithin das Grundstück einschließlich seiner Bestandteile, Pause, Bauträgerkauf, Rn. 1005, und ist zur Entrichtung einer Teilvergütung für das Grundstück und die erbrachte Bauleistung verpflichtet, ebd., Rn. 1007. Diese ist ggf. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder gem. §§ 315, 316 BGB zu ermitteln, Urteil des BGH vom 07.11.1980 - V ZR 163/79. Der Bauträgervertrag wird gleichsam in  zwei Komponenten aufgeteilt, und zwar eine kaufvertragliche Komponente bezüglich des Grundstücks und eine werkvertragliche bezüglich der Herstellungsverpflichtung. Es ist ggf. die Auflassungserklärung des Insolvenzverwalters erforderlich, die im Wege der Auflassungsklage erwirkt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Erwerber den Teil des Gesamterwerbspreises gezahlt hat, der auf die Übereignung des Grundstücks entfällt. Erklärt der Erwerber jedoch den Rücktritt oder macht den großen Schadensersatzanspruch geltend, entfällt die Schutzwirkung der Auflassungsvormerkung und kann der Erwerber gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch hinsichtlich seiner Löschungsbewilligung kein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Insolvenz an sich ist auch nicht ohne weiteres ein wichtiger Grund zur Kündigung des auf die Herstellung gerichteten Teils des Bauträgervertrags.

Der Eigentumsverschaffungsanspruch verjährt – sofern nichts anderes vereinbart ist – 10 Jahre nach seiner Fälligkeit. Üblich ist eine Verlängerung der Verjährung sowohl des Eigentumsverschaffungsanspruchs als auch der Vergütung durch vertragliche Regelung auf 30 Jahre. Ist eine solche Verlängerung nicht erfolgt, kann sich die Frage stellen, ob der Erwerber auch dann die Auflassung beanspruchen kann, wenn er sich hinsichtlich einer Restforderung auf eine eingetretene Verjährung beruft. In diesem Fall steht nach dem Urteil des BGH vom 19.05.2006 - V ZR 40/05 - dem Bauträger ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der Auflassung zur Seite. Der Bauträger kann danach die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch nach der Verjährung seines Anspruchs erheben, wenn dieser vor dem Eintritt der Verjährung entstanden war. Die vorausgesetzte synallagmatische Verknüpfung der beiden Ansprüche – Eigentumsverschaffung und Vergütung – wird bejaht.

Im Falle des Vorbehalts der Auflassung und der unberechtigten Weigerung des Bauträgers, diese zu erklären, ohne dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht an der Auflassung zusteht, kann eine Auflassungsklage erhoben werden. Die Vollstreckung erfolgt nach § 894 ZPO. Der Streitwert der Auflassungsklage richtet sich im Falle der Weigerung des Bauträgers wegen Restforderungen nicht nach dem Wert der Eigentumswohnung, sondern nach der Höhe des (vermeintlichen) Erwerbspreisrests, Urteil des LG München I, 19.04.2007 - 5 O 8732/06

Im Falle der Aussetzung der Eintragungsbewilligung und der unberechtigten Weigerung des Bauträgers zur Bestätigung der Zahlung und Anweisung an den Notar zur Grundbuchvorlage kann Feststellungsklage erhoben werden. Der Antrag muss auf Feststellung der vollständigen Zahlung der Vergütung und des Nichtbestehens weiterer Zahlungsansprüche lauten, Pause, Bauträgerkauf, Rn. 437. Der Streitwert einer solchen Klage entspricht der vom Bauträger beanspruchten Restzahlung.

Mit der Eintragung im Grundbuch erlischt der Erfüllungsanspruch bezüglich der  Eigentumsverschaffungspflicht, Urteil des BGH vom 17.06.1994 - V ZR 204/92.

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(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.