Benutzung fremder Tonaufnahmen: Kein freies Veröffentlichungs- und Verwertungsrecht

published on 16/05/2013 10:08
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die Übernahme einer 2-Sekunden-Rhythmussequenz verstößt gegen das Urheberrecht-BGH vom 13.12.12-Az:I ZR 182/11
Der BGH hat mit dem Urteil vom 13.12.2012 (Az: I ZR 182/11) folgendes entschieden:

Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist bei der Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 17. August 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.


Tatbestand:

Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Musikstück „Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern.

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall" elektronisch kopiert („gesampelt") und dem Titel „Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler verletzt. Hilfsweise stützen sie sich auf die Verletzung des Urheberrechts des Klägers zu 1, der den Titel komponiert und die Nutzungsrechte in den von ihnen gemeinsam betriebenen Musikverlag eingebracht habe. Äußerst hilfsweise leiten sie ihre Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz her.

Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien den Klägern zur Unterlassung, zum Schadensersatz, zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verpflichtet, weil sie die Tonträgerherstellerrechte der Kläger an der Aufnahme „Metall auf Metall" verletzt hätten. Das den beiden Aufnahmen des Titels „Nur mir" durchgängig unterlegte Schlagzeugsample sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Takten 19 und 20 der Aufnahme „Metall auf Metall" entnommen worden. Die Beklagten könnten sich nicht in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf ein Recht zur freien Benutzung der Tonaufnahme berufen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass die Beklagten in der Lage gewesen wären, die übernommene Rhythmussequenz selbst herzustellen.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig und insbesondere hinreichend bestimmt.

Ein Kläger, der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu bezeichnen, wenn er dem Gericht im Wege der alternativen Klagehäufung die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt. Im Streitfall liegen danach insofern drei unterschiedliche Streitgegenstände vor, als die Kläger ihr Begehren auf ihr Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller, auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler und auf das Urheberrecht des Klägers zu 1 am Musikwerk stützen. Ein weiterer Streitgegenstand liegt insofern vor, als die Kläger ihre Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz herleiten.

Ein Kläger kann jedoch dem Bestimmtheitsgebot noch in der Revisionsinstanz nachkommen, indem er durch Angabe der Reihenfolge, in der er die Rechte aus den verschiedenen Klagegründen geltend macht, von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung übergeht. Die Kläger haben in der Revisionsinstanz klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf ihr Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller, hilfsweise auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler, weiter hilfsweise auf das Urheberrecht des Klägers zu 1 am Musikwerk und äußerst hilfsweise auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stützen.

Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 UrhG aF), auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung (§ 98 UrhG aF) zu.

Die Beklagten haben in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG eingegriffen, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall" entnommen und diese dem Stück „Nur mir" unterlegt haben. Durch die Verwendung der fremden Tonaufnahme bei der Herstellung des eigenen Tonträgers und das anschließende Inverkehrbringen dieses Tonträgers haben sie in das ausschließliche Recht der Kläger eingegriffen, den von ihnen hergestellten Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen können, weil es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst herzustellen.

Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Die Vorschrift ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werkes eines anderen voraussetzt; die Regelung ist jedoch im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG scheidet nach der Rechtsprechung des Senats allerdings unter anderem dann aus, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. An dieser Einschränkung des Rechts zur freien Benutzung eines fremden Tonträgers hält der Senat trotz der von der Revision und im Schrifttum geäußerten Bedenken fest.

Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 UrhG ist es, Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen. Dem liefe es zuwider, wenn zwar der Urheber eine freie Benutzung seines Werkes hinnehmen müsste, der Tonträgerhersteller aber eine freie Benutzung des das Werk enthaltenden Tonträgers verhindern könnte. Muss selbst der Urheber eine Beschränkung seines Urheberrechts hinnehmen, ist auch dem Tonträgerhersteller eine Einschränkung seines Leistungsschutzrechts zuzumuten.

Aus dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 UrhG, eine Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergibt sich allerdings nicht nur der Grund, sondern auch eine Grenze für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung. Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, imstande, diese selbst herzustellen, stehen die Rechte des Tonträgerherstellers einer Fortentwicklung des Kulturschaffens nicht im Wege. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in seine unternehmerische Leistung keine Rechtfertigung.

Die unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe, die danach für die freie Benutzung von Musikwerken einerseits und Tonträgern andererseits gelten, stehen nicht im Widerspruch zum Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die im Vergleich zur freien Benutzung von Werken nach § 24 Abs. 1 UrhG zusätzliche Voraussetzung, dass der Entlehnende die Tonaufnahme nicht selbst herzustellen vermag, ist im Blick darauf gerechtfertigt, dass das Urheberrecht am Musikwerk und das Leistungsschutzrecht am Tonträger unterschiedliche Schutzgegenstände haben.

Das Urheberrecht schützt das Werk als persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) und weist dem Urheber das ausschließliche Recht zu dessen Verwertung zu (§ 15 UrhG). Wer ein fremdes Werk zu eigenem Schaffen benutzen möchte, kann sich dem Erfordernis einer Einwilligung des Urhebers nicht dadurch entziehen, dass er zunächst dieses Werk reproduziert und sodann die Reproduktion zur Grundlage seines Schaffens macht. Bereits die Reproduktion stellt als körperliche Festlegung der geistigen Schöpfung eine nur mit Einwilligung des Urhebers zulässige Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und damit Verwertung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) des Werkes dar. Wer ein fremdes Werk zu eigenem Schaffen verwenden und seine Schöpfung ohne Zustimmung des Urhebers verwerten möchte, ist dazu nur berechtigt, wenn die Voraussetzungen einer freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG vorliegen. Ihm kann daher nicht entgegengehalten werden, er sei auf das Recht zur freien Benutzung des fremden Werkes nicht angewiesen, weil er zu einer Reproduktion dieses Werkes und zur Benutzung dieser Reproduktion in der Lage sei.

Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Wer auf einem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, ist deshalb - soweit diese keinen Urheberrechtsschutz genießen - aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, sie selbst einzuspielen. Die Fortentwicklung des Kunstschaffens kann durch die Ausübung des Tonträgerherstellerrechts daher nur behindert werden, wenn eine Reproduktion der Tonaufnahme aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ist eine Reproduktion der Tonaufnahme möglich, ist eine Beeinträchtigung der kulturellen Fortentwicklung grundsätzlich ausgeschlossen und eine Einschränkung des Tonträgerherstellerrechts durch das Recht zur freien Benutzung nicht gerechtfertigt.

Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der Senat stelle bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf Klangfragmente andere Anforderungen als bei der entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung auf Laufbilder, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.

Der Senat hat in den von der Revision herangezogenen Entscheidungen allerdings ausgeführt, bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf Laufbilder gälten grundsätzlich keine anderen Anforderungen als bei der unmittelbaren Anwendung auf Werke und komme es nicht auf die Erforderlichkeit der Übernahme an. Diese Ausführungen betreffen allerdings - anders als hier - Fallgestaltungen, in denen sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage nach Darstellung des Entlehnenden kritisch auseinandersetzt und die Fragestellung, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, dass es als ein selbständiges Werk anzusehen ist. Ob in einer vergleichbaren Fallgestaltung möglichweise ähnliche Überlegungen für die Übernahme von Tonfolgen zu gelten haben, ist offen und braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch im Blick darauf, dass das Sampling von Musiksequenzen als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen ist, nicht nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geboten, der Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG bei durch Sampling von Tonfolgen geschaffenen Kunstwerken zu einem weiteren Anwendungsbereich zu verhelfen als bei nichtkünstlerischen Musikwerken.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Die Kunstfreiheit ist dabei zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich aus den Grundrechten anderer Rechtsträger wie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die den Schutz des geistigen Eigentums und hier insbesondere des Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers erfasst. Auch das Eigentum ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern gebietet im Bereich des Urheberrechts lediglich die grundsätzliche Zuordnung der vermögenswerten Seite dieses Rechts an den Rechtsinhaber. Sachgerechte Maßstäbe für die Grenzen ergeben sich beispielsweise aus den Schrankenbestimmungen der §§ 44a ff. UrhG und der Vorschrift des § 24 UrhG. Bei der Anwendung dieser Regelungen sind die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei gegenüber dem der anderen Partei zu konkretisieren. Dabei kann die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, solchen Bestimmungen im Wege der Auslegung zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der für Kunstwerke weiter ist als bei nichtkünstlerischen Werken.

Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Verwendung von Samples in der Musikbranche mittlerweile weit verbreitet ist und sich die entlehnende Bezugnahme zu einer eigenen Stilrichtung entwickelt hat. Diese tatsächliche Entwicklung gebietet es jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - auch bei einer kunstspezifischen Betrachtung nicht, dass Musikproduzenten bei ihrem künstlerischen Schaffen sich die durch § 85 Abs. 1 UrhG geschützte wirtschaftliche (organisatorisch-unternehmerische) Leistung der Tonträgerhersteller ohne deren Einwilligung und damit ohne Vergütung zu eigen machen dürfen, wenn es ihnen möglich ist, die begehrte Tonfolge ohne Eingriff in deren Rechte selbst herzustellen. Zum einen ist in diesem Fall keine unangemessene Behinderung der kulturellen Fortentwicklung zu befürchten. Zum anderen lässt sich der Kunstfreiheit kein Schutz des - unter Umständen auch von eigenen wirtschaftlichen Interessen geprägten - künstlerischen Schaffens zu denkbar günstigsten wirtschaftlichen Konditionen auf Kosten unternehmerischer Leistungen Dritter entnehmen.

Soweit für die Beteiligten - wie die Revision geltend macht - Unsicherheit bei der Beurteilung besteht, ob die Übernahme einer Tonfolge in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG gestattet ist, ist dies hinzunehmen. Diese Unsicherheit können entlehnende Musikproduzenten dadurch vermeiden, dass sie die entsprechenden Rechte von den Tonträgerherstellern der Originalaufnahme erwerben, die Tonaufnahme selbst herstellen oder aber -wenn ihnen dieser Aufwand als zu hoch und wirtschaftlich nicht tragbar erscheint - von einer Übernahme ganz absehen.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen Maßstäbe zur Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung, ob es möglich gewesen wäre, die Tonfolge selbst einzuspielen, sei - bezogen auf den Zeitpunkt der Entnahme der fremden Tonaufnahme - auf die Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten eines durchschnittlich ausgestatteten Musikproduzenten abzustellen. Ein Nachbau der fremden Tonaufnahme sei bereits dann möglich, wenn es einem solchen Musikproduzenten gelinge, eine dem Original gleichwertige Tonaufnahme herzustellen. Eine - im naturwissenschaftlichen Sinne - vollständige Identität des Nachbaus mit dem Original sei nicht erforderlich. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Nachbau aus der Sicht des Musikproduzenten von seinen Abnehmern - hier also den Käufern eines Tonträgers aus dem Genre „Hip-Hop" - als gleichwertig angesehen werde. Dabei sei auf die Auffassung eines mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Hörers abzustellen. Der Nachbau sei mit dem Original nicht isoliert, sondern nur im musikalischen Verwendungszusammenhang zu vergleichen. Unterschiede, die im direkten Vergleich wahrnehmbar seien, sich im musikalischen Zusammenhang aber nicht auswirkten, seien vom Musikproduzenten hinzunehmen.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei auf die subjektive Einschätzung des entlehnenden Musikproduzenten in Bezug auf die Erheblichkeit der Unterschiede zwischen Original und Nachbau und auf dessen individuelle musikalische oder technische Fähigkeit zur Reproduktion abzustellen. Die Frage, ob die Ausschließlichkeitsrechte des Tonträgerherstellers im Allgemeininteresse einer Fortentwicklung des Kulturschaffens einzuschränken sind, ist nur nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Andernfalls wäre ein unerfahrener oder unfähiger Produzent zur Verwertung einer fremden Tonfolge eher berechtigt als ein erfahrener und fähiger Produzent.

Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, anders als das Berufungsgericht angenommen habe, sei eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG nur dann ausgeschlossen, wenn ein identischer Nachbau der übernommenen Tonfolge möglich sei. Soweit ein gleichwertiger Nachbau möglich ist, gibt es keinen sachlichen Grund für eine Übernahme der fremden Tonfolge. Unterschiede des Nachbaus gegenüber dem Original, die bei objektiver Betrachtung eines durchschnittlichen Rezipienten nicht ins Gewicht fallen, sind daher vom Musikproduzenten hinzunehmen. Will der Übernehmende diese Unterschiede vermeiden, so steht es ihm frei, die Einwilligung des Herstellers der originalen Tonaufnahme einzuholen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben wären die Beklagten im Jahre 1997 in der Lage gewesen, einen Nachbau der aus „Metall auf Metall" entnommenen Sequenz selbst herzustellen, der im musikalischen Zusammenhang des Stücks „Nur mir" dem Original gleichwertig gewesen wäre. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht insbesondere aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Original der Tonaufnahmen und den von den Zeugen H. und L. hergestellten Nachbauten sowie einer Würdigung der Aussagen dieser Zeugen gelangt. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.

Dem Berufungsgericht kann entgegen der Ansicht der Revision nicht die Sachkunde zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Aufnahmen abgesprochen werden.

Das Berufungsgericht hat angenommen, seine Mitglieder zählten zu dem durch die Tonaufnahme angesprochenen Rezipientenkreis und seien mit musikalischen Fragen einigermaßen vertraut und hierfür aufgeschlossen. Die Revision hält dem vergeblich entgegen, es sei zweifelhaft, ob die Mitglieder des Berufungssenats zu Käufern oder Hörern von Musikstücken des Genres „Hip-Hop" zählten, das ein Phänomen der Jugendkultur darstelle. Der Umstand, dass es sich bei „Hip-Hop" um ein solches Phänomen handeln mag, besagt nicht, dass Musikstücke dieses Genres nur von Jugendlichen gehört werden. Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertraute und hierfür aufgeschlossene Berufungssenat habe nicht beurteilen können, ob der Nachbau dem Original aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.

Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb es von einer sehr hohen Ähnlichkeit von Original und Nachbau ausgegangen sei.

Das Berufungsgericht hat die von den Zeugen H. und L. hergestellten Nachbauten im Rahmen der Beweisaufnahme zunächst isoliert im taktweisen Wechsel mit den entsprechenden Sequenzen des Originals und sodann im musikalischen Zusammenhang mit dem Intro des Titels „Nur mir" angehört. Es hat angenommen, der Nachbau des Zeugen H. , der durch Hammerschläge auf eine Schubkarre und Schläge auf ein Zinkregal in Verbindung mit einem aus einer Klang-Bibliothek ausgewählten fertigen Sample hergestellt worden sei, weise bereits für sich genommen eine sehr hohe Ähnlichkeit mit der originalen Rhythmussequenz auf. Dies gelte sowohl für den Grundrhythmus als auch für die Tonhöhe und den Klang der Metallschläge. Im musikalischen Zusammenhang seien die ohnehin geringfügigen Unterschiede kaum noch wahrnehmbar. Dies gelte auch für den vom Zeugen H. ausschließlich aus fertigen Samples hergestellten Nachbau. Bei dem vom Zeugen L. erstellten Nachbau sei der Grundrhythmus in Takt und Klang identisch. Die Metallschläge seien zwar im Takt identisch, aber in Tonhöhe und Klang nicht so dicht am Original wie die Nachbauten des Zeugen H. . Gleichwohl seien sie dem Original immer noch sehr ähnlich. Im musikalischen Zusammenhang wirkten sich die Unterschiede im Klang der Metallschläge selbst für einen aufmerksamen und aufgeschlossenen Hörer nicht aus.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen hinreichend deutlich erkennen, auf welche Weise und aus welchen Gründen es zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Nachbauten dem Original gleichwertig sind. Soweit die Revision musikalische Unterschiede zwischen dem Original und den Nachbauten geltend macht, setzt sie ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H. und seiner Glaubwürdigkeit haben müssen und seine Aussage und seinen Nachbau daher nicht verwerten dürfen.

Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen H. als glaubhaft erachtet, er habe bei Anfertigung des Nachbaus nicht gewusst, welche Gegenstände die Gruppe „Kraftwerk" zur Erzeugung der Metallschläge bei der Aufnahme von „Metall auf Metall" benutzt habe; auch der Kläger zu 1 habe dies nicht mehr gewusst, als er mit ihm im Anschluss an die Anfertigung des ersten Gutachtens im Jahre 2010 darüber gesprochen habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, es gebe daher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Zeugen H. bei der Anfertigung des Nachbaus spezielles Insiderwissen zur Verfügung gestanden habe.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, aus dem Umstand, dass die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 1999 detailliert vorgetragen hätten, wie sie die Rhythmusfigur im Jahre 1976 in ihrem Studio mit Röhren, Stäben, Ketten, Hämmern, Metallflächen und Stahlblechen erzeugt hätten, folge, dass die Aussage des Zeugen H. nicht zutreffen könne. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 dem Zeugen H. sein noch vorhandenes Wissen mitgeteilt und der Zeuge H. dieses Insiderwissen bei seinem Nachbau verwertet habe. Das Berufungsgericht hätte seine Aussage und seinen Nachbau daher nicht verwerten dürfen.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 1999 zur Erzeugung der Rhythmusfigur übersehen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, angesichts der vielfältigen metallischen Gegenstände, mit denen die Gruppe „Kraftwerk" Klänge - auch innerhalb des Stückes „Metall auf Metall" - erzeugt habe, sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1 im Jahre 2010, als der Zeuge H. den Nachbau erstellt habe, nicht mehr gewusst habe, mit welchen Gegenständen gerade die hier fraglichen Metallschläge erzeugt worden seien, widerspricht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der Lebenserfahrung. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass eine Person, die sich nach 23 Jahren (hier im Jahr 1999) noch an bestimmte Umstände erinnern konnte, auch nach 34 Jahren (hier im Jahr 2010) noch an diese Umstände erinnern musste. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass das Erinnerungsvermögen mit zunehmendem Lebensalter abnimmt und die Erinnerung an konkrete Umstände mit zunehmendem Zeitabstand verblasst.

Das Berufungsgericht ist schließlich im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass den Beklagten die Übernahme der Rhythmussequenz nicht deshalb gestattet ist, weil der Nachbau dieser Sequenz nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Zeitraum von zwei Tagen in Anspruch genommen hätte.

Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist - wie ausgeführt - bei der Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist. Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Musikproduzenten die Herstellung einer solchen Tonaufnahme zumutbar ist. Anderenfalls wären mit einem großen zeitlichen und finanziellen Aufwand hergestellte Originaltonaufnahmen weniger geschützt als Originaltonaufnahmen, die mit einem geringerem Aufwand hergestellt worden und daher leichter zu reproduzieren sind. Es ist daher unerheblich, ob ein Aufwand von zwei Tagen für den Nachbau der Rhythmussequenz - wie das Berufungsgericht angenommen hat -angesichts des Umstandes zumutbar war, dass die übernommene Sequenz einen wesentlichen Bestandteil des rhythmischen Grundgerüsts des von den Beklagten produzierten Titels „Nur mir" darstellt.

Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.


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published on 13/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 182/11 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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11/12/2020 10:54

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 182/11 Verkündet am:
13. Dezember 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Metall auf Metall II
Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist bei der Benutzung
fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten
und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der
fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die
dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang
aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist (Fortführung von BGH,
Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009,
308 - Metall auf Metall I).
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 17. August 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffent- lichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponis- ten des Titels „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern.
2
Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler verletzt. Hilfsweise stützen sie sich auf die Verletzung des Urheberrechts des Klägers zu 1, der den Titel komponiert und die Nutzungsrechte in den von ihnen gemeinsam betriebenen Musikverlag eingebracht habe. Äußerst hilfsweise leiten sie ihre Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz her.
3
Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 3). Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen (GRUR-RR 2011, 396). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien den Klägern zur Unterlassung, zum Schadensersatz, zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verpflichtet, weil sie die Tonträgerherstellerrechte der Kläger an der Aufnahme „Metall auf Metall“ verletzt hätten. Das den beiden Aufnahmen des Titels „Nur mir“ durchgängig unterlegte Schlagzeugsample sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Takten 19 und 20 der Aufnahme „Metall auf Metall“ entnommen worden. Die Beklagten könnten sich nicht in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf ein Recht zur freien Benutzung der Tonaufnahme berufen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass die Beklagten in der Lage gewesen wären, die übernommene Rhythmussequenz selbst herzustellen.
6
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
7
I. Die Klage ist zulässig und insbesondere hinreichend bestimmt.
8
Ein Kläger, der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu bezeichnen , wenn er dem Gericht im Wege der alternativen Klagehäufung die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 bis 12 - TÜV I; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392 - Pelikan). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 17 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk). Im Streitfall liegen danach insofern drei unterschiedliche Streitgegenstände vor, als die Kläger ihr Begehren auf ihr Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller, auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler und auf das Urheberrecht des Klägers zu 1 am Musikwerk stützen. Ein weiterer Streitgegenstand liegt insofern vor, als die Kläger ihre Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz herleiten.
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Ein Kläger kann jedoch dem Bestimmtheitsgebot noch in der Revisionsinstanz nachkommen, indem er durch Angabe der Reihenfolge, in der er die Rechte aus den verschiedenen Klagegründen geltend macht, von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung übergeht (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I; BGH, GRUR 2012, 1145 Rn. 23 - Pelikan). Die Kläger haben in der Revisionsinstanz klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf ihr Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller, hilfsweise auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler, weiter hilfsweise auf das Urheberrecht des Klägers zu 1 am Musikwerk und äußerst hilfsweise auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stützen.
10
II. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 UrhG aF), auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung (§ 98 UrhG aF) zu.
11
1. Die Beklagten haben in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG eingegriffen, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ entnommen und diese dem Stück „Nur mir“ unter- legt haben. Durch die Verwendung der fremden Tonaufnahme bei der Herstellung des eigenen Tonträgers und das anschließende Inverkehrbringen dieses Tonträgers haben sie in das ausschließliche Recht der Kläger eingegriffen, den von ihnen hergestellten Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 8 bis 18 - Metall auf Metall I).
12
2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen können, weil es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst herzustellen.
13
a) Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Die Vorschrift ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werkes eines anderen voraussetzt; die Regelung ist jedoch im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 20 f. - Metall auf Metall I). Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG scheidet nach der Rechtsprechung des Senats allerdings unter anderem dann aus, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 23 - Metall auf Metall I). An dieser Einschränkung des Rechts zur freien Benutzung eines fremden Tonträgers hält der Senat trotz der von der Revision und im Schrifttum geäußerten Bedenken fest (kritisch Schack, JZ 2009, 475, 476 f.; Stieper, ZUM 2009, 223, 225; Hoeren, MMR 2009, 257, 258; Lindhorst , GRUR 2009, 406, 409; Röhl, K&R 2009, 172, 174 f.; ders., K&R 2011, 660 f.; Oebbecke, Der „Schutzgegenstand“ der verwandten Schutzrechte, Diss. Köln 2011, S. 306 ff.).
14
Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 UrhG ist es, Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 24 UrhG Rn. 1; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 2) und damit eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen. Dem liefe es zuwider, wenn zwar der Urheber eine freie Benutzung seines Werkes hinnehmen müsste, der Tonträgerhersteller aber eine freie Benutzung des das Werk enthaltenden Tonträgers verhindern könnte. Muss selbst der Urheber eine Beschränkung seines Urhe- berrechts hinnehmen, ist auch dem Tonträgerhersteller eine Einschränkung seines Leistungsschutzrechts zuzumuten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I, mwN).
15
Aus dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 UrhG, eine Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergibt sich allerdings nicht nur der Grund, sondern auch eine Grenze für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung. Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, imstande, diese selbst herzustellen , stehen die Rechte des Tonträgerherstellers einer Fortentwicklung des Kulturschaffens nicht im Wege. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in seine unternehmerische Leistung keine Rechtfertigung (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 23 - Metall auf Metall I).
16
aa) Die unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe, die danach für die freie Benutzung von Musikwerken einerseits und Tonträgern andererseits gelten, stehen nicht im Widerspruch zum Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zum Gleichheitssatz BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11, NJW 2012, 2719, 2720 mwN). Die im Vergleich zur freien Benutzung von Werken nach § 24 Abs. 1 UrhG zusätzliche Voraussetzung, dass der Entlehnende die Tonaufnahme nicht selbst herzustellen vermag, ist im Blick darauf gerechtfertigt, dass das Urheberrecht am Musikwerk und das Leistungsschutzrecht am Tonträger unterschiedliche Schutzgegenstände haben (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 16 - Metall auf Metall I, mwN).
17
Das Urheberrecht schützt das Werk als persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) und weist dem Urheber das ausschließliche Recht zu dessen Verwertung zu (§ 15 UrhG). Wer ein fremdes Werk zu eigenem Schaf- fen benutzen möchte, kann sich dem Erfordernis einer Einwilligung des Urhebers nicht dadurch entziehen, dass er zunächst dieses Werk reproduziert und sodann die Reproduktion zur Grundlage seines Schaffens macht. Bereits die Reproduktion stellt als körperliche Festlegung der geistigen Schöpfung eine nur mit Einwilligung des Urhebers zulässige Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und damit Verwertung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) des Werkes dar. Wer ein fremdes Werk zu eigenem Schaffen verwenden und seine Schöpfung ohne Zustimmung des Urhebers verwerten möchte, ist dazu nur berechtigt, wenn die Voraussetzungen einer freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG vorliegen. Ihm kann daher nicht entgegengehalten werden, er sei auf das Recht zur freien Benutzung des fremden Werkes nicht angewiesen, weil er zu einer Reproduktion dieses Werkes und zur Benutzung dieser Reproduktion in der Lage sei.
18
Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 13 - Metall auf Metall I, mwN). Wer auf einem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, ist deshalb - soweit diese keinen Urheberrechtsschutz genießen - aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, sie selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 17 - Metall auf Metall I, mwN). Die Fortentwicklung des Kunstschaffens kann durch die Ausübung des Tonträgerherstellerrechts daher nur behindert werden, wenn eine Reproduktion der Tonaufnahme aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ist eine Reproduktion der Tonaufnahme möglich, ist eine Beeinträchtigung der kulturellen Fortentwicklung grundsätzlich ausgeschlossen und eine Einschränkung des Tonträgerherstellerrechts durch das Recht zur freien Benutzung nicht gerechtfertigt.
19
bb) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der Senat stelle bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf Klangfragmente andere Anforderungen als bei der entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung auf Laufbilder, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.
20
Der Senat hat in den von der Revision herangezogenen Entscheidungen allerdings ausgeführt, bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf Laufbilder gälten grundsätzlich keine anderen Anforderungen als bei der unmittelbaren Anwendung auf Werke (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, GRUR 2008, 693 Rn. 25 = WRP 2008, 1121 - TV-Total) und komme es nicht auf die Erforderlichkeit der Übernahme an (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe). Diese Ausführungen betreffen allerdings - anders als hier - Fallgestaltungen, in denen sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage nach Darstellung des Entlehnenden kritisch auseinandersetzt und die Fragestellung, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, dass es als ein selbständiges Werk anzusehen ist (vgl. BGH, GRUR 2000, 703, 704 - Mattscheibe; GRUR 2008, 693 - TV-Total). Ob in einer vergleichbaren Fallgestaltung möglichweise ähnliche Überlegungen für die Übernahme von Tonfolgen zu gelten haben, ist offen und braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
21
cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch im Blick darauf, dass das Sampling von Musiksequenzen als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen ist, nicht nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geboten, der Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG bei durch Sampling von Tonfolgen geschaffenen Kunstwerken zu einem weiteren Anwendungsbereich zu verhelfen als bei nichtkünstlerischen Musikwerken.
22
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Die Kunstfreiheit ist dabei zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich aus den Grundrechten anderer Rechtsträger wie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die den Schutz des geistigen Eigentums und hier insbesondere des Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers erfasst. Auch das Eigentum ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern gebietet im Bereich des Urheberrechts lediglich die grundsätzliche Zuordnung der vermögenswerten Seite dieses Rechts an den Rechtsinhaber. Sachgerechte Maßstäbe für die Grenzen ergeben sich beispielsweise aus den Schrankenbestimmungen der §§ 44a ff. UrhG und der Vorschrift des § 24 UrhG. Bei der Anwendung dieser Regelungen sind die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei gegenüber dem der anderen Partei zu konkretisieren. Dabei kann die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, solchen Bestimmungen im Wege der Auslegung zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der für Kunstwerke weiter ist als bei nichtkünstlerischen Werken (vgl. zu § 51 Nr. 2 UrhG aF BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, GRUR 2001, 149, 151 f. - Germania 3).
23
Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Verwendung von Samples in der Musikbranche mittlerweile weit verbreitet ist und sich die entlehnende Bezugnahme zu einer eigenen Stilrichtung entwickelt hat. Diese tatsächliche Entwicklung gebietet es jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - auch bei einer kunstspezifischen Betrachtung nicht, dass Musikproduzenten bei ihrem künstlerischen Schaffen sich die durch § 85 Abs. 1 UrhG geschützte wirtschaftliche (organisatorisch-unternehmerische) Leistung der Tonträgerhersteller ohne deren Einwilligung und damit ohne Vergütung zu eigen machen dürfen, wenn es ihnen möglich ist, die begehrte Tonfolge ohne Eingriff in deren Rechte selbst herzustellen. Zum einen ist in diesem Fall keine unangemessene Behinderung der kulturellen Fortentwicklung zu befürchten. Zum anderen lässt sich der Kunstfreiheit kein Schutz des - unter Umständen auch von eigenen wirtschaftlichen Interessen geprägten - künstlerischen Schaffens zu denkbar günstigsten wirtschaftlichen Konditionen auf Kosten unternehmerischer Leistungen Dritter entnehmen.
24
dd) Soweit für die Beteiligten - wie die Revision geltend macht - Unsicherheit bei der Beurteilung besteht, ob die Übernahme einer Tonfolge in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG gestattet ist, ist dies hinzunehmen. Diese Unsicherheit können entlehnende Musikproduzenten dadurch vermeiden , dass sie die entsprechenden Rechte von den Tonträgerherstellern der Originalaufnahme erwerben, die Tonaufnahme selbst herstellen oder aber - wenn ihnen dieser Aufwand als zu hoch und wirtschaftlich nicht tragbar erscheint - von einer Übernahme ganz absehen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 17 - Metall auf Metall I).
25
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen Maßstäbe zur Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen.
26
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung, ob es möglich gewesen wäre, die Tonfolge selbst einzuspielen, sei - bezogen auf den Zeitpunkt der Entnahme der fremden Tonaufnahme - auf die Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten eines durchschnittlich ausgestatteten Musikproduzenten abzustellen. Ein Nachbau der fremden Tonaufnahme sei bereits dann möglich, wenn es einem solchen Musikproduzenten gelinge, eine dem Original gleichwertige Tonaufnahme herzustellen. Eine - im naturwissenschaftlichen Sinne - vollständige Identität des Nachbaus mit dem Original sei nicht erforder- lich. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Nachbau aus der Sicht des Musikproduzenten von seinen Abnehmern - hier also den Käufern eines Tonträgers aus dem Genre „Hip-Hop“ - als gleichwertig angesehen werde. Dabei sei auf die Auffassung eines mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Hörers abzustellen. Der Nachbau sei mit dem Original nicht isoliert, sondern nur im musikalischen Verwendungszusammenhang zu vergleichen. Unterschiede, die im direkten Vergleich wahrnehmbar seien, sich im musikalischen Zusammenhang aber nicht auswirkten, seien vom Musikproduzenten hinzunehmen.
27
bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei auf die subjektive Einschätzung des entlehnenden Musikproduzenten in Bezug auf die Erheblichkeit der Unterschiede zwischen Original und Nachbau und auf dessen individuelle musikalische oder technische Fähigkeit zur Reproduktion abzustellen. Die Frage, ob die Ausschließlichkeitsrechte des Tonträgerherstellers im Allgemeininteresse einer Fortentwicklung des Kulturschaffens einzuschränken sind, ist nur nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Andernfalls wäre ein unerfahrener oder unfähiger Produzent zur Verwertung einer fremden Tonfolge eher berechtigt als ein erfahrener und fähiger Produzent (vgl. LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 399, 410).
28
cc) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, anders als das Berufungsgericht angenommen habe, sei eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG nur dann ausgeschlossen, wenn ein identischer Nachbau der übernommenen Tonfolge möglich sei. Soweit ein gleichwertiger Nachbau möglich ist, gibt es keinen sachlichen Grund für eine Übernahme der fremden Tonfolge. Unterschiede des Nachbaus gegenüber dem Original, die bei objektiver Betrachtung eines durchschnittlichen Rezipienten nicht ins Gewicht fallen, sind daher vom Musikproduzenten hinzunehmen. Will der Übernehmende diese Un- terschiede vermeiden, so steht es ihm frei, die Einwilligung des Herstellers der originalen Tonaufnahme einzuholen.
29
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben wären die Beklagten im Jahre 1997 in der Lage gewesen, einen Nachbau der aus „Metall auf Metall“ entnommenen Sequenz selbst herzustellen, der im musikalischen Zusammenhang des Stücks „Nur mir“ dem Original gleichwertig gewesen wäre. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht insbesondere aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Original der Tonaufnahmen und den von den Zeugen H. und L. hergestellten Nachbauten sowie einer Würdigung der Aussagen dieser Zeugen gelangt. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
30
aa) Dem Berufungsgericht kann entgegen der Ansicht der Revision nicht die Sachkunde zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Aufnahmen abgesprochen werden.
31
Das Berufungsgericht hat angenommen, seine Mitglieder zählten zu dem durch die Tonaufnahme angesprochenen Rezipientenkreis und seien mit musikalischen Fragen einigermaßen vertraut und hierfür aufgeschlossen. Die Revision hält dem vergeblich entgegen, es sei zweifelhaft, ob die Mitglieder des Be- rufungssenats zu Käufern oder Hörern von Musikstücken des Genres „Hip-Hop“ zählten, das ein Phänomen der Jugendkultur darstelle. Der Umstand, dass es sich bei „Hip-Hop“ um ein solches Phänomen handeln mag, besagt nicht, dass Musikstücke dieses Genres nur von Jugendlichen gehört werden. Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertraute und hierfür aufgeschlossene Berufungssenat habe nicht beurteilen können, ob der Nachbau dem Original aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.
32
bb) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb es von einer sehr hohen Ähnlichkeit von Original und Nachbau ausgegangen sei.
33
Das Berufungsgericht hat die von den Zeugen H. und L. hergestellten Nachbauten im Rahmen der Beweisaufnahme zunächst isoliert im taktweisen Wechsel mit den entsprechenden Sequenzen des Originals und sodann im musikalischen Zusammenhang mit dem Intro des Titels „Nur mir“ angehört. Es hat angenommen, der Nachbau des Zeugen H. , der durch Hammerschläge auf eine Schubkarre und Schläge auf ein Zinkregal in Verbindung mit einem aus einer Klang-Bibliothek ausgewählten fertigen Sample hergestellt worden sei, weise bereits für sich genommen eine sehr hohe Ähnlichkeit mit der originalen Rhythmussequenz auf. Dies gelte sowohl für den Grundrhythmus als auch für die Tonhöhe und den Klang der Metallschläge. Im musikalischen Zusammenhang seien die ohnehin geringfügigen Unterschiede kaum noch wahrnehmbar. Dies gelte auch für den vom Zeugen H. ausschließlich aus fertigen Samples hergestellten Nachbau. Bei dem vom Zeugen L. erstellten Nachbau sei der Grundrhythmus in Takt und Klang identisch. Die Metallschläge seien zwar im Takt identisch, aber in Tonhöhe und Klang nicht so dicht am Original wie die Nachbauten des Zeugen H. . Gleichwohl seien sie dem Original immer noch sehr ähnlich. Im musikalischen Zusammenhang wirkten sich die Unterschiede im Klang der Metallschläge selbst für einen aufmerksamen und aufgeschlossenen Hörer nicht aus.
34
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen hinreichenddeutlich erkennen, auf welche Weise und aus welchen Gründen es zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Nachbauten dem Original gleichwertig sind. Soweit die Revision musikalische Unterschiede zwischen dem Original und den Nachbauten geltend macht, setzt sie ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
35
cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H. und seiner Glaubwürdigkeit haben müssen und seine Aussage und seinen Nachbau daher nicht verwerten dürfen.
36
Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen H. alsglaubhaft erachtet, er habe bei Anfertigung des Nachbaus nicht gewusst, welche Gegen- stände die Gruppe „Kraftwerk“ zur Erzeugung der Metallschläge bei der Aufnahme von „Metall auf Metall“ benutzt habe; auch der Kläger zu 1 habe dies nicht mehr gewusst, als er mit ihm im Anschluss an die Anfertigung des ersten Gutachtens im Jahre 2010 darüber gesprochen habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, es gebe daher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Zeugen H. bei der Anfertigung des Nachbaus speziellesInsiderwissen zur Verfügung gestanden habe.
37
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, aus dem Umstand, dass die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 1999 detailliert vorgetragen hätten, wie sie die Rhythmusfigur im Jahre 1976 in ihrem Studio mit Röhren, Stäben, Ketten , Hämmern, Metallflächen und Stahlblechen erzeugt hätten, folge, dass die Aussage des Zeugen H. nicht zutreffen könne. Es sei daher davon auszugehen , dass der Kläger zu 1 dem Zeugen H. sein noch vorhandenes Wissen mitgeteilt und der Zeuge H. dieses Insiderwissen bei seinemNachbau verwertet habe. Das Berufungsgericht hätte seine Aussage und seinen Nachbau daher nicht verwerten dürfen.
38
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 1999 zur Erzeugung der Rhythmusfigur übersehen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, angesichts der vielfältigen metallischen Gegenstände, mit denen die Gruppe „Kraftwerk“ Klänge - auch innerhalb des Stückes „Metall auf Metall“ - erzeugt habe, sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1 im Jahre 2010, als derZeuge H. den Nachbau erstellt habe, nicht mehr gewusst habe, mit welchen Gegenständen gerade die hier fraglichen Metallschläge erzeugt worden seien, widerspricht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der Lebenserfahrung. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass eine Person, die sich nach 23 Jahren (hier im Jahr 1999) noch an bestimmte Umstände erinnern konnte, auch nach 34 Jahren (hier im Jahr 2010) noch an diese Umstände erinnern musste. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass das Erinnerungsvermögen mit zunehmendem Lebensalter abnimmt und die Erinnerung an konkrete Umstände mit zunehmendem Zeitabstand verblasst.
39
dd) Das Berufungsgericht ist schließlich im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass den Beklagten die Übernahme der Rhythmussequenz nicht deshalb gestattet ist, weil der Nachbau dieser Sequenz nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Zeitraum von zwei Tagen in Anspruch genommen hätte.
40
Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist - wie ausgeführt - bei der Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist. Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Musikpro- duzenten die Herstellung einer solchen Tonaufnahme zumutbar ist. Anderenfalls wären mit einem großen zeitlichen und finanziellen Aufwand hergestellte Originaltonaufnahmen weniger geschützt als Originaltonaufnahmen, die mit einem geringerem Aufwand hergestellt worden und daher leichter zu reproduzieren sind. Es ist daher unerheblich, ob ein Aufwand von zwei Tagen für den Nachbau der Rhythmussequenz - wie das Berufungsgericht angenommen hat - angesichts des Umstandes zumutbar war, dass die übernommene Sequenz einen wesentlichen Bestandteil des rhythmischen Grundgerüsts des von den Be- klagten produzierten Titels „Nur mir“ darstellt.
41
C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2004 - 308 O 90/99 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2011 - 5 U 48/05 -

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)