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| Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW. Durch das angegriffene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben, da das Fahrzeug entgegen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht unfallfrei sei, sondern rundherum Vorschäden - kleine Beulen, Schrammen, Kratzer- und Streifschäden - aufgewiesen habe, die vor dem Verkauf an den Kläger ausgebessert und überlackiert worden seien. |
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| Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei den ausgebesserten Vorbeschädigungen an dem Fahrzeug um Bagatellschäden gehandelt habe, welche die Unfallfreiheit des Fahrzeugs nicht in Frage stellten. Zudem sei das Landgericht aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei den Vertragsverhandlungen nicht umfassend über die vorhandenen Vorschäden aufgeklärt worden sei. |
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| Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. |
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| Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung ist begründet. |
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| 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen. Das Landgericht hat die angebotenen Beweise zu der behaupteten Aufklärung über die Vorschäden des Fahrzeugs und die Bestimmung des Begriffs „Unfallschaden“ erhoben und ist mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Zeugen S. und Poetsch oder der Zeuge K. die Wahrheit gesagt haben. An der Richtigkeit der Aussage des Zeugen P. bestehen nach Auffassung des Senats auch erhebliche Zweifel. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten, der bereits vor 2 Jahren ausgeschieden ist, und angeblich zufällig in den Geschäftsräumen war, um eine Rentenangelegenheit zu besprechen, die gesamten Vertragsgespräche am Vormittag und am Nachmittag des Kauftages selbst geführt bzw. mitgehört haben will. Die vom Landgericht geschilderte spontane Erklärung des Zeugen K., er habe den Zeugen P. noch nie gesehen, weist vielmehr darauf hin, dass der Zeuge P. bei der Vertragsanbahnung und beim Kaufvertragsabschluss überhaupt nicht zugegen war und die Beklagte durch die Benennung dieses Zeugen nur versucht hat, ihre Prozessaussichten zu verbessern. |
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| 2. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug war jedoch nicht mangelhaft. |
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| a) Die Parteien haben ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweist. Ob es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB handelt wie das Landgericht ausführt oder die Auffassung des Klägers zutrifft, dass eine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 Abs. 1 BGB vereinbart wurde, kann offen bleiben, da das verkaufte Fahrzeug keinen Unfallschaden hatte. Der Begriff der Unfallfreiheit wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert (vgl. OLG Köln, DAR 1975, 327; OLG Hamm OLGR 1995, 55; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 301; OLG Rostock OLGR 2005, 46; OLG Düsseldorf ZfS 2005, 130; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rn. 1388 m.w.N.). Danach ist hier davon auszugehen, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden hatte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug rundherum Parkschäden unterhalb der Fensterscheiben aufwies (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden), die darauf beruhten, dass der Vorbesitzer beim Ein- und Ausfahren aus seiner Garage mehrfach an dem Garagentor hängen geblieben war und dadurch die Schäden verursacht hat. Ausweislich des im Berufungsrechtszug im Original vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen L. sind zudem geringe Spachtelarbeiten im Bereich des hinteren linken und rechten Kotflügels durchgeführt worden und es erfolgte auch eine Lackierung oberhalb des Fensters hinten links. Zur Beseitigung dieser Vorschäden erfolgte unstreitig eine Neulackierung unterhalb der Fensterscheiben für 1.600,00 EUR, die als Versicherungsschaden abgerechnet werden konnte. Jede einzelne dieser reparierten Beschädigungen stellt bei einem zum Kaufzeitpunkt neun Jahre alten Fahrzeug keinen Unfallschaden dar, sondern ist eine Bagatelle. Die Summe mehrerer ordnungsgemäß reparierter Bagatellschäden führt ebenfalls nicht dazu, dass nunmehr ein Unfallschaden vorliegt (ebenso: OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). |
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| b) Da die Parteien hier eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben oder eine Beschaffenheitsgarantie von der Beklagten übernommen wurde, kommt es nicht darauf an, ob der Zustand der Fahrzeugs eine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten darf (vgl. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB). Hieran bestehen aber auch keine Zweifel. Bei einem zum Kaufzeitpunkt neun Jahre alten Fahrzeug sind geringfügige ausgebesserte Parkschäden an verschiedenen Stellen des Fahrzeugs durchaus naheliegend. |
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| 3. Der Kläger kann seinen Anspruch ferner nicht auf §§ 812 Abs. 1 S. 1 i.V.m 123 Abs. 1 BGB stützen. Abgesehen davon, dass es an einer Anfechtungserklärung gegenüber der Beklagten fehlt, hat der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts auch eine arglistige Täuschung durch die Beklagte nicht nachgewiesen, da nicht festgestellt werden konnte, dass er über die Vorschäden unzutreffend aufgeklärt wurde (vgl. zur Beweislast: BGH NJW 2001, 64, 65). |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. |
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