Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Dez. 2016 - PB 15 S 2156/15

published on 05/12/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Dez. 2016 - PB 15 S 2156/15
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 13. Oktober 2015 - PB 21 K 1970/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist in diesem Verfahren (noch) streitig, ob der weitere Beteiligte bei der Höhergruppierung der Angestellten K. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat und deshalb verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen, weil er dem Antragsteller die Gesichtspunkte für die frühere Eingruppierung der Angestellten sowie Stellenbewertungen aller Arbeitsplätze nicht hinreichend offengelegt hat.
Mit Schreiben vom 11.02.2015 teilte der weitere Beteiligte dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung der Tätigkeiten der Angestellten K. auf der Grundlage der beigefügten Aufgabenbeschreibung ergeben habe, dass deren Tätigkeit, statt wie bisher der Vergütungsgruppe V b, der Vergütungsgruppe IV b Nr. 1a TV Ang zuzuordnen sei. Die Angestellte sei daher mit Wirkung vom 01.04.2015 höherzugruppieren.
Der Antragsteller informierte den weiteren Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 04.03.2015 darüber, dass der Personalrat folgenden Beschluss gefasst habe: „Der Vorgang ist unvollständig; ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren ist nicht eröffnet. Wir bitten um erneute Zuleitung eines rechtskonformen und vollständigen Zustimmungsantrags.“ Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei nicht hinreichend ersichtlich, wie der betroffene Arbeitsplatz im Gesamtgefüge kategorisiert sei, denn es fehlten alle Stellenbewertungsunterlagen über alle Arbeitsplätze an den Standorten Stuttgart und Dortmund. Zudem fehle die bisherige Stellenbeschreibung, die für die frühere Eingruppierung der Angestellten maßgeblich gewesen sei. Ohne diese Unterlagen könne der Personalrat nicht beurteilen, inwiefern sich die Tätigkeiten der Angestellten derart prägend verändert hätten, dass eine Höhergruppierung vorgenommen werden müsse.
Mit Schreiben vom 05.03.2015 antwortete der weitere Beteiligte, dass sämtliche für die Bewertung des Vorgangs notwendigen Unterlagen vorgelegt worden seien und unverständlich sei, warum das bekannte Angebot, zusätzliche oder ergänzende Erläuterungen zu geben, erneut nicht angenommen werde. Die Rechtsauffassungen seien schon im Jour-fixe am 18.02.2015 erörtert worden. Offenkundig gehe es dem Personalrat nicht um fehlende Informationen, sondern darum, um jeden Preis eine eigene Meinung darzustellen und zu kommunizieren. Welchen Vorteil dies für die betroffenen Beschäftigten bringe, bleibe unklar.
Mit Wirkung zum 01.04.2015 nahm der weitere Beteiligte die streitige Höhergruppierung vor.
Am 20.04.2015 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - eingeleitet. Nach Durchführung einer Güteverhandlung am 16.09.2015 blieb zwischen den Beteiligten im Wesentlichen streitig, ob dem Antragsteller die Gesichtspunkte für die frühere Eingruppierung der Angestellten sowie Stellenbewertungen aller Arbeitsplätze hätten weiter offengelegt werden müssen.
Mit Beschluss vom 13.10.2015 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt, der weitere Beteiligte habe jedenfalls die unverzichtbaren Angaben zur Begründung der beabsichtigten Höhergruppierung gemacht. Dem Antragsteller hätten weder die Gesichtspunkte der früheren Eingruppierung der Angestellten noch Stellenbewertungen aller Arbeitsplätze übermittelt werden müssen, weil dies für die Frage der tariflichen Eingruppierung der Angestellten nicht entscheidungserheblich sei. Die Angestellte habe Anspruch auf Eingruppierung und Entlohnung entsprechend der tatsächlich verrichteten Arbeit. Die sie betreffende konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung seien dem Personalrat vollständig vorgelegt worden, sodass dieser die Richtigkeit der beabsichtigten Höhergruppierung hätte überprüfen können. Hätte er seine Zustimmung hierzu verweigern wollen, so hätte er gemäß §§ 69 Abs. 2 Satz 5, 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG einen der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Gründe angeben müssen. Die bloße Rüge einer unzureichenden Information genüge nicht, weswegen der weitere Beteiligte legitimiert gewesen sei, die streitige Höhergruppierung auch ohne weitere Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vorzunehmen.
Am 02.11.2015 hat der Antragsteller hiergegen beim erkennenden Senat Beschwerde erhoben und geltend gemacht, die ihm übersandten Unterlagen seien nicht hinreichend gewesen, um seine Aufgaben zu erfüllen und die Beteiligungsrechte angemessen wahrnehmen zu können. Zum einen hätte ihm ergänzend die frühere Eingruppierung der Angestellten vorgelegt werden müssen, jedenfalls dann, wenn sich deren Tätigkeit nicht prägend verändert habe. Dies sehe auch das Bundesarbeitsgericht so. Zum anderen hätte er auch über die Stellenbewertungen der Arbeitsplätze informiert werden müssen, weil diese letztendlich eine Art Vorentscheidung der Dienststelle bei Ein-, Höher- oder Umgruppierungen darstellten. Ansonsten fehlten dem Personalrat jeglicher Maßstab, jegliche Vormeinungsbildung der Dienststelle und jegliche Vergleichbarkeit. Bei über 350 Beschäftigten könne der Personalrat unmöglich die tarifliche oder beamtenrechtliche Bewertung einzelner Arbeitsvorgänge als Grundlage zur Ermittlung der tariflichen Bewertung eines Arbeitsplatzes als originäre und eine seiner wichtigsten Aufgaben unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dem Schutz des einzelnen Beschäftigten, eingebettet in die Transparenz eines Entgeltsystems zur Herstellung der Lohngerechtigkeit, sachgerecht treffen. Auch gebe es bei dem weiteren Beteiligten mehrere Personalräte; allein dem Antragsteller würden diese Stellenbewertungen vorenthalten.
Der Antragsteller beantragt,
10 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2015 - PB 21 K 1970/15 - zu ändern und festzustellen, dass sein Mitbestimmungsrecht bei der Höhergruppierung der Angestellten K. zum 01.04.2015 verletzt worden und der weitere Beteiligte deshalb verpflichtet ist, das diesbezügliche Mitbestimmungsverfahren unverzüglich fortzusetzen.
11 
Der weitere Beteiligte beantragt,
12 
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht ergänzend geltend, die Beschwerde sei schon unschlüssig und entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil die Anträge für den Einzelfall der Angestellten K. gestellt worden seien, es nach der Begründung der Beschwerde dem Antragsteller aber um allgemeine und abstrakte Rechtsfragen gehe. Auch setze sich der Antragsteller nicht hinreichend mit den tragenden Gründen des angegriffenen Beschlusses auseinander. Hilfsweise werde zur Sache ergänzt, dass die angegriffene Höhergruppierung einer seit langem auch von dem Antragsteller mitgetragenen ständigen betrieblichen Praxis entspreche bei der Weiterbeschäftigung von DH-Studenten nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss. Wie auch Frau K. würden diese Beschäftigten regelmäßig für die Zeit der ersten sechs Monate zur Einarbeitung und Erprobung in die Vergütungsgruppe V b eingruppiert und dann nach sechs Monaten in die Vergütungsgruppe IV b höhergruppiert. Hierzu werde seit jeher die Zustimmung des Personalrats beantragt. Zwischenzeitlich werde zudem ein neues Musterformular für Zustimmungsanträge zur Höhergruppierung verwendet, das auf der Grundlage eines gemeinsamen Workshops erarbeitet worden sei und vielfältigere Angaben enthalte. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei hier nicht anwendbar. Der Personalrat habe im Falle der Angestellten K. keine weiteren Informationen benötigt, um seine Mitwirkungsrechte sachgerecht ausüben zu können. Die Gesichtspunkte der früheren Eingruppierung der Angestellten sowie Stellenbewertungen aller Arbeitsplätze hätten dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden müssen. Stellenbewertungen seien keine Vorentscheidungen für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, weil sie den Rechtsstand der Beschäftigten nicht berührten. Schließlich werde bestritten, dass allein dem Antragsteller diese Stellenbewertungen vorenthalten würden.
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Im Rahmen der Anhörung teilte der Vertreter des weiteren Beteiligten u.a. mit, dass der Antragsteller wohl bereits im Herbst 2014 seine Zustimmung zur Einstellung von Frau K. (im Rahmen des bei den zwei bis drei DH-Studierenden pro Jahr seit langem üblichen „Stufenmodells“) mit (zunächst) der Besoldungsgruppe V b erteilt habe. Die Vorsitzende des Antragstellers teilte mit, dass dies sein könne, sie dies im Moment aber nicht genau wisse. Sie wisse derzeit auch nicht, welche Stelleninformationen ihr damals zugeleitet worden seien. Sie habe keinen Abgleich der dem Antragsteller zugeleiteten Stelleninformationen bei Einstellung und bei Höhergruppierung vorgenommen.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf den Inhalt der Akten des Beschwerdeverfahrens wird ergänzend verwiesen.
II.
16 
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie in der nach § 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Form sowie gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und hinreichend begründet worden. Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten gibt die Beschwerde in genügender Weise an, auf welche Beschwerdegründe sowie Tatsachen sie gestützt wird. Dass die Beschwerde am Einzelfall der Angestellten K. ansetzt und hiervon ausgehend allgemeine und abstrakte Rechtsfragen aufwirft, macht sie nicht unzulässig. Im Gegenteil dient dies der Verdeutlichung des konkreten Beschwerdebegehrens.
17 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Anträge des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass der weitere Beteiligte im konkreten Einzelfall der Angestellten K. die unverzichtbaren Angaben zur Begründung der beabsichtigten Höhergruppierung gemacht hat und also ergänzend weder die Gesichtspunkte für die frühere Eingruppierung der Angestellten noch Stellenbewertungen bzw. Stellenbeschreibungen aller Arbeitsplätze hätte übermitteln müssen. Der weitere Beteiligte konnte die streitige Höhergruppierung deshalb auch ohne weitere Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vornehmen, weil der Antragsteller hinreichend informiert war und keinen der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Gründe schriftlich angeben hat, was aber im Falle der Verweigerung der Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Die Maßnahme der Höhergruppierung der Angestellten galt mithin gemäß §§ 69 Abs. 2 Satz 5, 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG als gebilligt.
18 
a) Entgegen der Beschwerde war der Antragsteller durch das Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11.02.2015 samt Anlagen im konkreten Einzelfall auch dank seines Vorwissens hinreichend informiert worden, um die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte sachgerecht ausüben zu können. Zwar hat der Dienststellenleiter den Personalrat grundsätzlich umfassend über Gegenstand und Umfang der Maßnahme, der zugestimmt werden soll, zu informieren. Der Umfang der Unterrichtungspflicht richtet sich im Einzelfall allerdings auch danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird und ist insbesondere abhängig von dem Informationsstand des Personalrats. Denn die Personalvertretung ist kein Kontrollorgan, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen (BVerwG, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 P 30.87 -, Juris Rn. 15). Der Personalrat muss durch die ihm mitgeteilten Einzelheiten lediglich in die Lage versetzt werden, sich hinsichtlich der konkret in Rede stehenden Maßnahme allein auf Grund der ihm vorliegenden Informationen ohne weitere eigene Nachforschungen über die Angelegenheit eine Meinung zu bilden und seine Stellungnahme vorzubereiten. Ihm sind deshalb auch nur die im Einzelfall notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu vermitteln, so dass er alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können und ihn zu einer sachgerechten, seinem Vertretungsauftrag gerecht werdenden Entscheidung befähigen. Ob der Personalrat in hinreichender Weise unterrichtet worden ist, ist maßgebend an Hand objektiver Maßstäbe und nicht etwa nach seiner subjektiven Einschätzung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 - 2 B 31.06 -, Juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2012 - 22 A 2203/11.PV -, Juris Rn. 33, m.w.N.).
19 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller von dem weiteren Beteiligten im konkreten Einzelfall der Angestellten K. hinreichend informiert worden. Mit Schreiben vom 11.02.2015 wurde ihm mitgeteilt, seit wann (27.09.2014), wie (unbefristet) und mit welchem Status (Sachbearbeiterin ambulanter Leistungen bei der HV PBeaKK – VGr V b TV Ang) Frau K. beschäftigt ist. Des Weiteren wurde mittels einer tabellarischen Aufgabenbeschreibung detailliert dargelegt, welche Arbeitsvorgänge sie bearbeitet, welche fachlichen Anforderungen sie hierfür benötigt und welche sonstigen Anforderungen sie - jeweils mit prozentualem Zeitanteil - zu bewältigen hat. Schließlich wurden diese Arbeitsvorgänge unter Zuordnung zu „TM § 11 Abschnitt I Allgemeiner Teil Anlage 2 TV Ang“ im Einzelnen bezüglich der Vergütungsgruppen V b Nr. 1a bzw. IV b Nr. 1a ausgewertet. Zusätzlich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein Fall der ihm seit langem bekannten und von ihm bislang im Wesentlichen mitgetragenen Höhergruppierungspraxis bei DH-Studierenden (hier: „DH BWL-Gesundheitswirtschaft“) gegeben ist, d.h. er wusste ergänzend, dass Frau K. auf ihrem Arbeitsplatz sechs Monate zur Einarbeitung und Erprobung mit der - möglicherweise anhand der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung zu niedrigen - Vergütungsgruppe V b beschäftigt wurde, um dann nach erfolgreicher Erprobung in die eigentlich zutreffende Vergütungsgruppe IV b höhergruppiert zu werden. Dank dieses Vorwissens und der detaillierten Aufgabenbeschreibung war es dem Antragsteller ohne weiteres möglich, die Frage der richtigen Eingruppierung von Frau K. in die Vergütungsgruppe IV b hinreichend zu überprüfen und sein Mitbestimmungsrecht sachgerecht auszuüben. Dies wird von ihm insoweit auch nicht wirklich in Frage gestellt. Jedenfalls ist er auf das Angebot des weiteren Beteiligten nicht eingegangen, zusätzliche Erläuterungen zum konkreten Einzelfall zu erhalten, falls gewünscht. Der Antragsteller hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, die ihm bei Einstellung von Frau K. übersandten Unterlagen herauszusuchen und die dortigen Informationen zum Arbeitsplatz vergleichend auszuwerten.
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c) Vor diesem Hintergrund brauchten dem Antragsteller insbesondere keine weiteren Informationen übermittelt zu werden zu den Gesichtspunkten der früheren Eingruppierung der Angestellten bzw. den diesbezüglichen Beweggründen des weiteren Beteiligten bei Erstanstellung im September 2014. Denn aufgrund seines Vorwissens und Informationsstandes war dem Antragsteller das Vorgehen bei der Einstellung von DH-Studierenden im Rahmen des sog. „Stufenmodells“ hinreichend bekannt. Aus der Nichtübermittlung bekannter Umstände aber kann sich in vorliegender Konstellation grundsätzlich kein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht herleiten lassen. Denn das hier streitbefangene Informationsrecht des Antragstellers bei Höhergruppierungen gegenüber dem weiteren Beteiligten dient nicht der bloßen Förmelei.
21 
d) Schließlich musste der weitere Beteiligte auch nicht die Forderung des Antragstellers erfüllen, ergänzend noch „alle Stellenbewertungsunterlagen über alle Arbeitsplätze an den Standorten Stuttgart und Dortmund“ zu übermitteln. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass solche Stellenbewertungen bzw. Stellenbeschreibungen im konkreten Fall der Höhergruppierung nicht entscheidungserheblich sind, weil Frau K. Anspruch darauf hat, entsprechend ihrer tatsächlich verrichteten Arbeit eingruppiert und entlohnt zu werden. Dem Personalrat obliegt es deshalb gerade unabhängig von der Bewertung einer Stelle durch den Dienststellenleiter sowie deren Ansiedelung im Haushaltsplan als Folge der Tarifautomatik, die Höhergruppierung auf der Grundlage der konkreten und aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren. Förmliche Stellenbewertungen bzw. Stellenbeschreibungen entfalten insoweit ebenso wenig Bindungswirkung wie etwa früher unrichtig vorgenommene Einstufungen. Wenn der Antragsteller, weil er offenbar davon ausgeht, nur er werde insoweit im Vergleich zu anderen Personalräten benachteiligt, die Einsicht in „alle Stellenbewertungsunterlagen über alle Arbeitsplätze an den Standorten Stuttgart und Dortmund“ begehrt, so zielt er auf eine Stellung wie ein Kontrollorgan, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen. Diese Stellung kommt ihm jedoch nicht zu, d.h. er unterliegt insoweit einer Fehlannahme über seine diesbezüglich personalvertretungsrechtlich begrenzteren Aufgabenfelder und Funktionen.
22 
e) Auch aus den in der Beschwerde zitierten Gerichtsentscheidungen ergibt sich nichts anderes. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2006 - 2 B 31.06 - (Juris) folgt nicht, dass dem Antragsteller die Gesichtspunkte der früheren Eingruppierung der Angestellten und die Stellenbewertungen bzw. Stellenbeschreibungen aller Arbeitsplätze hätten übermittelt werden müssen. In diesem Beschluss (vgl. insbesondere Rn. 4) werden vielmehr im Wesentlichen die allgemeinen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung fortentwickelt, die oben unter a) dargestellt sind und hier vom weiteren Beteiligten nicht verletzt wurden. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 05.05.2010 - 7 ABR 70/08 - und vom 18.08.2009 - 1 ABR 49/08 - (beide Juris) betraf, wie der weitere Beteiligte zutreffend einwendet, nicht die Höhergruppierung innerhalb eines Tarifvertrags, sondern die „Herabgruppierung“ vieler Beschäftigter durch einen neuen Tarifvertrag bzw. die Überleitung und Umgruppierung von Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungsschema, mithin eine wesentlich andere Konstellation. Damit scheidet die geforderte Übertragung der Ausführungen in das Recht der Personalvertretung schon deshalb aus, ganz abgesehen von den dieser Übertragung entgegenstehenden, noch hinzukommenden allgemeinen Strukturunterschieden, die im Übrigen gerade auch das Bundesarbeitsgericht immer wieder betont (vgl. BAG, Beschluss vom 06.04.2011 - 7 ABR 136/09 -, Juris Rn. 34, m.w.N.).
23 
3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).
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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen
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published on 06/04/2011 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2009 - 12 TaBV 845/09 - wird zurückgewiesen.
published on 05/05/2010 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. Juli 2008 - 3 TaBV 3/08 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als mit ih
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Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.