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I. 1. Der 1962 geborene Beamte wurde am 01.09.1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiwachtmeister bei der Bereitschaftspolizei Baden-Württemberg eingestellt. Mit Wirkung vom 28.09.1989 - damals war er bereits Polizeimeister - wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 27.08.1990 wurde er zum Polizeiobermeister, am 26.10.1998 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Bereits am 15.09.1997 war der Beamte innerhalb der Polizeidirektion ... - Abteilung 1, Verkehrsdienst - vom Verkehrsunfalldienst zum Verkehrserziehungsdienst umgesetzt worden, wo er fortan - bis zu seiner am 14.04.2003 erfolgten Umsetzung zum Polizeirevier ... - Führungsgruppe - im wesentlichen seinen Dienst versah. Seine dortigen Leistungen wurden zuletzt am 25.11.2002 mit „gut - sehr gut (1,50)“ beurteilt. Inzwischen ist der Beamte beim Polizeirevier ... für die dort geführte Einsatzdatenbank für gefährdete Objekte verantwortlich.
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Der - nicht verheiratete - Beamte ist Vater einer 1986 geborenen Tochter.
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Der Beamte erhält nach wie vor Bezüge nach Besoldungsgruppe A 9 (ca. 2.000,-- EUR netto). Dem stehen monatliche Unterhaltszahlungen von 349,-- EUR, eine monatliche Bruttomiete von zuletzt 456,-- EUR sowie monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von ca. 60,-- EUR gegenüber.
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Disziplinarrechtlich ist der Beamte bislang nicht in Erscheinung getreten.
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2. Mit - seit 15.05.2003 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts .../... vom 28.04.2003 - 2 Cs 32 Js 3555/03 - wurde gegen den Beamten wegen 14 rechtlich selbstständiger Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschweren Fall jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie wegen zweier Vergehen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschweren Fall jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,-- EUR festgesetzt. Diesem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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„Vom 04.12.2002 bis 22.01.2003 führte der Angeklagte als Polizeibeamter der Polizeidirektion ... - Verkehrspolizei, Verkehrserziehung - gemeinsam mit dem Zeugen Sch. Verkehrserziehungsunterricht in der 5. und 6. Klasse der Förderschule „...“ in G. durch. Im Rahmen der vier praktischen Unterrichtseinheiten, die auf dem Schulgelände sowie auf den unmittelbar angrenzenden Straßen stattfanden, nutzte der Angeklagte die Gelegenheit, den 11- und 12-jährigen Mädchen der Klasse das Handzeichen bei Linksabbiegevorgängen zu erklären, dazu aus, sie mit der rechten Hand über der winterlichen Kleidung an der Brust zu berühren, um sich selbst dadurch sexuell zu erregen. Dazu ließ er die Mädchen, die in größerem Abstand zueinander einzeln mit dem Fahrrad auf dem zuvor festgelegten Fahrradparcours unterwegs waren, anhalten, stellte sich seitlich hinter die Mädchen, zeigte ihnen die richtige Art, den linken Arm auszustrecken, indem er ihren Arm mit seiner linken Hand im rechten Winkel nach links führte, und fasste während dessen mit seiner rechten Hand unter dem rechten Arm der Mädchen, mit dem diese das Fahrrad, auf dem sie saßen, festhielten, hindurch an die Brust der Geschädigten.
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So ging er Mittwoch, dem 11.12.2002, gegenüber den Geschädigten K.D., geboren am ... 1991, A.M., geboren am .... 1990, S.A., geboren am ... 1991, K.S., geboren am ... 1990 und R.S., geboren am ... 1990 vor. Die Geschädigte S.A. wehrte sich hiergegen, indem sie den Angeklagten mit ihren Fingern auf der Handoberfläche kratzte, während die anderen Geschädigten das Vorgehen des Angeklagten ohne Reaktion erduldeten.
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Am Mittwoch, dem 18.12.2002, hielt der Angeklagte die Geschädigte R.S. auf jeder der vier gefahrenen Runden aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses an, um der Geschädigten das Linksabbiegen zu erklären und sie dabei an der Brust zu berühren. Auch die Geschädigte K.D. wurde von dem Angeklagten erneut angehalten und - wie bereits beschrieben - an der Brust berührt.
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Am Mittwoch, dem 15.01.2003, wurde die Geschädigte K.D. ein weiteres Mal Opfer der immer gleichen Vorgehensweise des Angeklagten.
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Am Mittwoch, dem 22.01.2003, berührte der Angeklagte die Geschädigten K.D., A.M. und K.S. erneut an der Brust. Die Geschädigte R.S. hingegen wehrte sich gegen den Versuch des Angeklagten, ihre Brust anzufassen, indem sie mit ihrem rechten Arm nach hinten schlug. Bei einem weiteren Versuch des Angeklagten, die Geschädigte R.S. auf einer der nächsten Runden an der Brust zu berühren, genügte ein bewusstes Zucken der Geschädigten mit dem Arm, um den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen.
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Die Geschädigten empfanden das Vorgehen des Angeklagten als ekelig, unangenehm, beängstigend und verunsichernd.“
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3. Bereits mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 06.02.2003 war gegen den Beamten im Hinblick auf die ersten kriminalpolizeilichen Erkenntnisse das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen wieder ausgesetzt wurde.
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Nach Erlass des Strafbefehls wurden die „ausgesetzten Vorermittlungen im förmlichen Disziplinarverfahren“ mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 17.06.2003 wieder aufgenommen. Mit weiterer Verfügung vom 24.11.2003 wurde ein Untersuchungsführer bestellt; ferner wurde ein Vertreter der Einleitungsbehörde bestellt.
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Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde der Beamte am 16.03.2004 zur Person sowie zur Sache vernommen. Im Rahmen seiner Vernehmung zum Untersuchungsgegenstand erklärte sich der Beamte damit einverstanden, dass hierbei die im Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 28.04.2003 enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde gelegt würden. Darüber hinaus erklärte der Beamte, dass die im Strafbefehl enthaltenen Vorwürfe, die er bereits bei seiner ersten Vernehmung zur Sache durch die Kriminalpolizei ... eingeräumt habe, zuträfen. Die sexuellen Handlungen hätten zunächst sicherlich völlig unbewusst angefangen; weiterhin könne er jedoch nur sagen, dass er diese insgesamt nicht aus irgendwelchen sexuellen Motiven heraus unternommen habe. Es habe seinerzeit auch keinerlei Geschehnisse im privaten und persönlichen Bereich gegeben, die geeignet gewesen wären, ihn aus der Bahn zu werfen. Wenn auch das Anfassen der Mädchen an der Brust meist absichtlich erfolgt sei, bleibe er doch dabei, dass er sich insgesamt kein Motiv erklären könne; insbesondere habe ihn dies weder vorher, während der Handlung noch danach sexuell stimuliert. Die Mädchen, die er berührt habe, habe er sich auch nicht gezielt ausgesucht, vielmehr habe eher der Zufall oder die konkrete Verkehrssituation eine Rolle gespielt. Es sei auch nicht so gewesen, dass er eine konkrete Situation an der Förderschule in dem Sinne habe ausnutzen wollen, dass dort der Missbrauch von Kindern leichter gewesen wäre als an anderen Schulen. Unter dem 05.04.2004 legte der Untersuchungsführer seinen zusammenfassenden Bericht vor.
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II. 1. Am 06.07.2004 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, die ihm als Beamten obliegenden Pflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Zeitraum Dezember 2002/Januar 2003 an insgesamt vier Tagen an der Förderschule „...“ in G. im Rahmen des praktischen Verkehrsunterrichts an fünf minderjährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen habe, indem er diese beim Anhalten des Fahrrades vor einem Linksabbiegevorgang an die Brust gefasst habe. Die Wahrnehmung der einem Beamten übertragenen Aufgaben verlange unter anderem auch eine besondere sittliche Integrität, so dass Verfehlungen in diesem Bereich eine enorme Bedeutung zukomme, zumal wenn sie im dienstlichen Bereich begangen würden und in unmittelbarem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben stünden. Die über mehrere Wochen hinweg begangenen Fehlhandlungen gegenüber jugendlichen Schülerinnen offenbarten eine erhebliche Charakterschwäche des Beamten, die dazu geführt habe, dass nicht nur sein Ansehen gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch gegenüber Kollegen schwer beschädigt und das Vertrauen in die Grundlagen des Beamtentums erschüttert worden sei. Die Dauerhaftigkeit und Intensität seines Fehlverhaltens über mehrere Wochen hinweg wirke sich belastend für den Beamten aus; erschwerend komme hinzu, dass seine sexuellen Handlungen an der Schule und in der Öffentlichkeit, zumindest bei den betroffenen Familien bekannt geworden seien und für Aufsehen gesorgt hätten. Entlastend wirke sich für den Beamten demgegenüber aus, dass im ärztlichen Bericht eines Fachkrankenhauses für Internistische Psychosomatik und Psychotherapie, in das dieser sich vom 19.02. bis 02.04.2003 sowohl auf eigenen Wunsch als auch auf Veranlassung des Polizeiarztes begeben habe, festgestellt worden sei, dass er sich in seiner Selbststeuerungsfähigkeit am Ende des Aufenthalts als deutlich gebessert dargestellt habe. Auch habe sich der Beamte den empfohlenen weiteren ambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen in der Folgezeit unterzogen. Positiv wirke sich für den Beamten schließlich aus, dass er die ihm vorgeworfenen Fehlhandlungen in vollem Umfang eingeräumt habe, ohne sie in irgendeiner Weise zu relativieren oder zu beschönigen und er sie auch bereue und bedauere. Insofern sei die Versetzung in das Amt eines Polizeiobermeisters die angemessene, aber auch erforderliche Disziplinarmaßnahme, um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen.
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In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.07.2004 räumte der Beamte erneut ein, dass die ihm gemachten Vorwürfe zuträfen und der Wahrheit entsprächen; alles tue ihm sehr leid. Über die nunmehr beantragte Disziplinarmaßnahme sei er indes einigermaßen erstaunt, nachdem bislang lediglich eine befristete Gehaltskürzung in Rede gestanden habe, wie sein Prozessbevollmächtigter den mit der Staatsanwaltschaft und Vertretern der Polizeidirektion ... geführten Gesprächen entnommen habe. Er bitte um eine gerechte Bestrafung, die ihm ein halbwegs normales weiteres Leben ermögliche.
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Sowohl der Beamte wie auch der Vertreter der Einleitungsbehörde erklärten sich in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer mit der Verwertung der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts .../... vom 28.04.2003 einverstanden. Der Beamte erklärte darüber hinaus, dass dem bereits vorgetragenen Sachverhalt nichts mehr hinzuzufügen sei.
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Mit Urteil vom 18.10.2004 hat das Verwaltungsgericht den Beamten in das Amt eines Polizeiobermeisters versetzt. Dabei ging die Disziplinarkammer in tatsächlicher Hinsicht von dem auch der Anschuldigungsschrift zugrunde liegenden Sachverhalt aus, welcher bereits dem Strafbefehl des Amtsgerichts .../... zugrunde gelegt worden war. Danach habe der Beamte bei Ausübung seines Dienstes schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er mehrere Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschwerem Fall in Tateinheit mit Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen begangen habe, weswegen er auch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden sei. Damit habe er zum einen seine Pflicht verletzt, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erforderten; zum anderen habe er gerade die ihm als Polizeibeamten in besonderem Maße treffende Pflicht verletzt, das Recht zu achten. Begehe ein Polizeibeamter im Dienst solche Straftaten, führe dies in der Regel zu einem erheblichen Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit, die gerade von Polizeibeamten erwarte, dass diese das allgemeine strafgesetzliche Verbot, Kinder bzw. Schutzbefohlene sexuell zu missbrauchen, befolgten. Schließlich gehöre es gerade zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden bzw. zu verfolgen. Insofern berühre ein solcher Verstoß den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Ein Beamter, der sich derartiger Delikte schuldig mache, sei daher regelmäßig für den Dienst als Polizeibeamter untragbar. Jedoch seien in seiner Person „gerade noch“ von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe erkennbar, die es bei einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtfertigten, von der Höchstmaßnahme abzusehen und die die Annahme rechtfertigten, dass das vom Beamten schuldhaft schwerwiegend gestörte Vertrauensverhältnis wieder hergestellt werden könne, so dass die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt noch als ausreichend anzusehen sei. Hierfür sei freilich nicht maßgeblich gewesen, dass die Einleitungsbehörde lediglich eine Degradierung des Beamten beantragt habe. Jedoch könne von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn sich die Tat als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat darstelle. Voraussetzung hierfür sei, dass der Beamte ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das durch ein nicht unerhebliches Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit geprägt sei bzw. sich als spontane Kurzschlusshandlung darstelle. Danach sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich, obwohl ein sich über mehrere Tage wiederholendes mehrfaches Verhalten vorliege, dennoch um ein unüberlegtes, aus der konkreten Situation erwachsenes Verhalten handele, das nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht auf einem geplanten Vorhaben beruhe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Einzelfall handele und der Beamte bisher disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Hinzu komme schließlich, dass der Beamte sich einer Therapie unterzogen habe, um zu einer Stabilisierung seiner Persönlichkeit zu gelangen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die aufgrund seines Verhaltens eingetretenen Konsequenzen im Privatleben ihm sein Versagen bereits deutlich vor Augen geführt hätten.
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2. Gegen das ihm am 02.11.2004 zugestellte Urteil hat der Beamte am 02.12.2004 Berufung eingelegt. Zwar wende er sich nicht dagegen, dass er wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden sei, doch werde das angefochtene Urteil im Disziplinarmaß dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Insofern nehme er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Mit den für die einzelne Tat angesetzten 40 bzw. 30 Tagessätzen sei das Amtsgericht deutlich im unteren Bereich einer möglichen Geldstrafe geblieben. Schließlich sei gerade bei Polizeibeamten zwischen „bloßen“ Dienstvergehen und solchen Dienstvergehen zu unterscheiden, die gleichzeitig Straftaten im Amt darstellten. Ordne man alle Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Kernbereich der Dienstpflichten eines Polizeibeamten zu, müsste ein Polizeibeamter selbst bei der kleinsten Übertretung mit massiven disziplinarischen Maßnahmen rechnen. Insofern treffe die Auffassung der Disziplinarkammer so nicht zu, wonach er ein Dienstvergehen begangen habe, welches den Kernbereich seiner Dienstpflichten berühre. Insbesondere seien Sachverhalt und Gründe des von der Disziplinarkammer herangezogenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. So habe das Amtsgericht jenen Beamten zu einer Strafe im mittleren Bereich verurteilt, wobei jener auch eine Straftat im Amt begangen habe, weshalb der Kernbereich seiner Dienstpflichten angesprochen gewesen sei. Demgegenüber habe der Beamte im vorliegenden Fall nur Delikte aus dem Bereich des „normalen Strafrechts“ begangen; auch habe er von Anfang an hierzu gestanden, sich offen dazu bekannt und den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen. Auch vor der Disziplinarkammer habe er die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Tatsachen als zutreffend eingeräumt. Sei indes der Kernbereich der polizeilichen Aufgaben nicht betroffen, hätte die Disziplinarkammer nicht von der schwersten Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgehen dürfen, sondern allenfalls von einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Berücksichtige man noch den von der Disziplinarkammer angenommenen außerordentlichen Milderungsgrund, gelange man schließlich zu der vorliegend vertretbaren, aber auch ausreichenden Gehaltskürzung. Schließlich sei es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als weiterer außergewöhnlicher Milderungsgrund angesehen worden, wenn Unzuchthandlungen an einem Kind keine nennenswerte Intensität gehabt hätten, was etwa bei einer flüchtigen Berührung der Brust in Betracht komme. Dies sei auch hier der Fall, nachdem der Beamte die Mädchen (lediglich) über der winterlichen Kleidung an der Brust berührt habe. Auch sei über das Dienstvergehen in der Presse nicht berichtet worden. Schließlich sei auch sein bisheriges untadeliges dienstliches Verhalten zu berücksichtigen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte weder zu erklären vermocht, wie es zu den Verfehlungen kommen konnte, noch, wieso er sein Verhalten auch dann noch fortsetzte, obschon er gemerkt hatte, dass die Mädchen dies nicht wollten.
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Der Beamte beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2004 - DL 20 K 12/04 - aufzuheben und gegen ihn eine Gehaltskürzung von angemessener Dauer zu verhängen.
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Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
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die Berufung des Beamten zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt im wesentlichen noch aus, dass die Entscheidungsträger in Disziplinarverfahren angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen einer Kriminalstrafe und einer Disziplinarmaßnahme nicht an die tatsächlichen Festlegungen des Strafmaßes gebunden seien. Bereits der Verstoß gegen die gegenüber dem Dienstherrn obliegende Treuepflicht stelle einen Verstoß gegen eine Kernpflicht des Beamten dar. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liege indes nicht nur bei der Verwirklichung eines Amtsdeliktes, sondern selbst bei Verfehlungen vor, die strafrechtlich überhaupt nicht relevant seien. Das Disziplinarrecht halte auch durchaus recht unterschiedlich gewichtete Sanktionsmöglichkeiten vor, so dass verhindert werde, dass ein Polizeibeamter schon bei der kleinsten Übertretung mit massiven disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen hätte. Vorliegend habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen vorsätzlich nachhaltig erschüttert. Hierbei sei zum einen der Umstand ausschlaggebend, dass der Beamte in einer Vorbildfunktion als Ausbilder und als für jedermann erkennbarer Polizeibeamter in Uniform gehandelt habe, zum anderen der Umstand, dass die Geschädigten Kinder bzw. Jugendliche gewesen seien, was besonders persönlichkeits- und sozialschädigend sei. Nachdem der Beamte als Polizeibeamter Straftaten zu verhüten und zum anderen ein Sicherheitsgefühl durch seine Tätigkeit zu vermitteln habe, habe seine Verfehlung auch aus Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters eine nachhaltige Ansehensschädigung zur Folge gehabt; das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität eines Polizeibeamten setze, sei entsprechend erschüttert worden. Auch in seiner Verwendungsbreite sei der Beamte eingeschränkt. Für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sei daher die Entscheidung zwischen Straftaten im Amt und anderen durchaus ebenfalls schwerwiegenden Straftatbeständen nicht von Bedeutung. Abgesehen davon sei das Strafmaß der vom Beamten begangenen Straftaten höher als das Strafmaß einiger Amtsdelikte. Der von der Disziplinarkammer weiter angenommene Milderungsgrund einer lediglich flüchtigen, nicht nennenswert intensiven Berührung liege schließlich nicht vor. Eher sei es zu seinen Lasten zu werten, dass es wochenlange mehrfache Berührungen zumal bei einer Vielzahl von Geschädigten gegeben habe. So seien ihm als Polizeibeamten die Minderjährigen im Vertrauen an die Hand gegeben worden, dass diesen nichts passiere, da die Polizei als integer gelte.
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Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - die einschlägigen Strafakten, Personalakten, Ermittlungs- und Untersuchungsakten vorgelegen.
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