Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2006 - A 9 S 776/06

published on 12/07/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2006 - A 9 S 776/06
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. April 2006 - A 3 K 10734/05 - wird abgelehnt.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) und des wesentlichen Verfahrensmangels in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem in der divergenzfähigen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, wobei die Darlegung dessen die Herausarbeitung und Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328).
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht bereits deshalb nicht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG von einem in dem vom Kläger angeführten Beschluss des Senats vom 05.12.1999 (- A 9 S 8/99 -, VBlBW 1999, 184) aufgestellten Rechtssatz ab, weil diese Entscheidung zu einer anderen als der vom Verwaltungsgericht angewandten Rechtsvorschrift, nämlich zu § 181 Abs. 2 ZPO a.F., ergangen ist. Danach konnte die Zustellung, wenn die Person, der zugestellt werden sollte, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wurde, (auch) an den im selben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang zur Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung an einen Asylkläger ausgeführt, zwar könne der in der Gemeinschaftsunterkunft arbeitende Leiter oder der von diesem hierzu bestellte Mitarbeiter als „in demselben Haus wohnender Hauswirt oder Vermieter“ angesehen werden. § 181 Abs. 2 ZPO (a.F.) setze jedoch u.a. voraus, dass die Person, der zugestellt werden solle, in ihrer Wohnung nicht angetroffen werde. Dies verlange von dem Postbediensteten, den Zustellungsempfänger in seiner Wohnung aufzusuchen; erst wenn er ihn dort nicht antreffe, sei die Ersatzzustellung zulässig. Wohnung eines Asylbewerbers, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebe, sei aber nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern sei das Zimmer, das dem Asylbewerber zugewiesen sei und in dem er schlafe. Es genüge daher nicht, wenn sich der Postbedienstete nur in die Räumlichkeiten der Verwaltung der Gemeinschaftsunterkunft begebe und - wenn er den Zustellempfänger dort nicht zufällig antreffe - sogleich den Weg der Ersatzzustellung beschreite. Er müsse sich vielmehr zu dem Zimmer des Asylbewerbers begeben.
Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 ZPO a.F. wurde durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.06.2001 (BGBl I 1206) ersatzlos aufgehoben (vgl. hierzu BT-DrS 14/4554 zu § 178 ZPO n.F.). Diese Möglichkeit der Ersatzzustellung bei einem in seiner Wohnung nicht angetroffenen Adressaten ist mithin entfallen.
Das Verwaltungsgericht hatte demgegenüber über die Zulässigkeit der Ersatzzustellung eines Bescheids des Bundesamts für Migration gemäß § 3 BVwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Fassung vom 25.06.2001 zu befinden. Danach kann, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, das für diese Person bestimmte Schriftstück dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden.
2. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, wie auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, sowie einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328; Marx, AsylVfG, 5. Aufl., § 78 RdNr. 53, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob es bei einer Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausreichend ist, wenn der Adressat im allgemein zugänglichen Teil der Gemeinschaftsunterkunft (d.h. wo Publikumsverkehr stattfindet) nicht angetroffen wird“.
Insoweit bedarf es aber nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn es fehlt bereits an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, wenn sich die Frage ohne weiteres - und sei es durch Auslegung - aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1999 - 5 B 137.98 -; Beschluss vom 22.12.1999 - 11 B 45.99 -). So liegt es hier.
a) § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt, dass der Postbedienstete den Adressaten in der Gemeinschaftseinrichtung nicht antrifft. Da das Zutrittsrecht des Zustellers durch den Zweck seiner Tätigkeit begrenzt ist (vgl. hierzu BT-DrS 14/4554 zu § 178 ZPO n.F.), dürfte eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Regel dann in Betracht kommen, wenn der Zusteller den Adressaten in allgemein zugänglichen Teilen der Gemeinschaftseinrichtung nicht antrifft. Es sind aber Konstellationen denkbar, in denen der Zusteller den Adressaten zwar in den allgemein zugänglichen Teilen der Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen hat, ihn aber in einem nicht allgemein zugänglichen Teil der Gemeinschaftseinrichtung antrifft, etwa wenn er ein Schriftstück an eine dritte Person in deren Wohnbereich in der Gemeinschaftseinrichtung zustellt und sich der Adressat dort aufhält. In diesem Fall darf der Zusteller keine Ersatzzustellung vornehmen, weil die unmittelbare Zustellung an den Adressaten nicht unmöglich ist (vgl. BT-DrS 14/4554 zu § 178 ZPO n.F. und § 177 ZPO).
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b) Möglicherweise will der Kläger mit der aufgeworfenen Frage vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Senats darauf abheben, ob es für eine wirksame Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlich ist, dass der Postbedienstete den Asylbewerber in dessen Zimmer aufsucht. Dies hat der Senat für die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO a.F. aus dem Umstand abgeleitet, dass die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt, dass der Adressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird. Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Regelung zur Ersatzzustellung bei einem in seiner Wohnung nicht angetroffenen Adressaten enthält, die statt der Regelung des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar ist (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 178 Rdnr. 25). Insoweit ist also Voraussetzung der Ersatzzustellung, dass der Adressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird. Voraussetzung der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (bzw. nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist demgegenüber, dass der Adressat in der Gemeinschaftseinrichtung (bzw. in einem Geschäftsraum) nicht angetroffen wird. Dass der Adressat jeweils auch in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, wird nicht vorausgesetzt, die einzelnen Tatbestände der Ersatzzustellung stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Damit setzt die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aber nach Wortlaut und Systematik auch nicht voraus, dass der Postbedienstete den Asylbewerber in dessen Wohnung bzw. Zimmer aufsucht.
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3. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass der Zusteller ihn in der Gemeinschaftseinrichtung - sei es in einem allgemein zugänglichen, sei es in einem sonstigen Bereich - angetroffen hätte oder die sonstigen Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgelegen hätten. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Kläger begründet seine Behauptung, es läge keine ordnungsgemäße Zustellung vor, lediglich damit, dass der Zusteller nicht versucht habe, ihm den Bescheid (in seinem Zimmer) persönlich auszuhändigen. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht aber von einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung ausgehen. Da die Klage bei wirksamer Ersatzzustellung verfristet war und auch die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht gegeben waren, hat das Verwaltungsgericht den Kläger zu Recht nicht zur Sache angehört. Dies stellt schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil der Betroffene nur zu entscheidungserheblichem Tatsachenstoff gehört werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1993, InfAuslR 1993, 300 [302]; BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991, NJW 1992, 852 [853]).
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4. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts waren abzulehnen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 05/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... 1994 geborene Antra
published on 19/12/2014 00:00

Tenor 1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt L.      , 00000 I.        , beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6538/14.A gegen
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Annotations

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
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in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
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(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.