Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Juni 2010 - 9 S 2530/09

published on 16/06/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Juni 2010 - 9 S 2530/09
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Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2009 - 4 K 597/09 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der im Jahr 1999 erteilten Approbation als Psychologischer Psychotherapeut.
Durch Urteil des Amtsgerichts S... vom 23.07.2008 ist er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung wurde zugrunde gelegt, dass der Kläger bei fünf Patientinnen im Rahmen von Entspannungs- bzw. Hypnosebehandlungen unter die Kleidung gegriffen und deren Brüste betastet habe. Diesen Sachverhalt hatte der Kläger im Strafprozess, nach anfänglichem Bestreiten, vollumfänglich eingeräumt und auf Rechtsmittel verzichtet. Mit Bescheid vom 19.01.2009 widerrief das Landesgesundheitsamt im Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin die dem Kläger erteilte Approbation, weil sich aus den abgeurteilten Taten die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 01.10.2009 ab.
II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die mit dem Antrag dargelegten Gründe weder die in Anspruch genommene grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit der Rechtssache noch die behaupteten ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung aufzeigen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht.
a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1311; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PsychThG -) ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich ein Psychotherapeut nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lässt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.01.2003 - 3 B 149/02 -; Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 9 S 1138/03 -; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -). Wiederholte sexuelle Übergriffe gegen ihm anvertraute Patientinnen erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich, weil entsprechende Straftaten im unmittelbaren Therapeuten-Patienten-Verhältnis die zur Ausübung der Psychotherapie erforderliche Vertrauensbasis zerstören und der Widerruf auch zum Schutz von künftigen Patientinnen geboten scheint. Hiergegen wendet sich auch der Zulassungsantrag nicht.
b) Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch zu Recht die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zu Grunde gelegt und auf eigene Sachverhaltsermittlungen verzichtet.
aa) Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht sogar gehalten waren, von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts auszugehen. Denn das Urteil des Amtsgerichts S... vom 23.07.2008 ist rechtskräftig und bindet die Parteien damit auch in Verfahren, die nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Sinn des Rechtsinstituts der materiellen Rechtskraft ist es gerade, zu verhindern, dass eine bereits entschiedene Frage erneut zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501/93 -, BVerwGE 96, 24 [25]). Das ansonsten bestehende Risiko widersprechender Entscheidungen in derselben Sache wird durch die Präjudizwirkung gebannt. Rechtskräftige Entscheidungen binden die Beteiligten deshalb auch in den Fällen, in denen die entschiedene Frage vorgreiflich für einen anderen Rechtsstreit ist.
Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, diese Rechtskraftwirkungen auf den im Entscheidungssatz enthaltenen Rechtsfolgenausspruch über den Streitgegenstand zu begrenzen. Tatsächliche Feststellungen, selbst wenn diese für den Subsumtionsschluss zwingend und die Entscheidung tragend waren, nehmen damit an den Rechtskraftwirkungen nicht teil. Vielmehr sei die sachliche Reichweite der Rechtskraftwirkung in § 121 VwGO „bewusst eng auf die Entscheidung über den Streitgegenstand begrenzt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 4/01 -, BVerwGE 115, 111 [116]). Soweit Anknüpfungspunkt also nicht bereits die Verurteilung selbst ist (wie etwa in § 53 AufenthG), sondern das ihr zugrunde liegende Tatsachengeschehen, findet eine Rechtskrafterstreckung nicht statt.
Für die hier maßgeblichen Wirkungen eines Strafurteils gilt dies indes nicht in gleicher Weise. Denn der Tatbegriff des § 264 StPO bezieht sich auf den geschichtlichen Vorgang, der zeitlich und sachverhaltlich durch Anklage und Eröffnungsbeschluss begrenzt wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 111/06 -, BVerfGK 7, 417). Dementsprechend tritt Strafklageverbrauch hinsichtlich des dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten historischen Lebensvorgangs ein, selbst wenn dabei relevante Einzelhandlungen unentdeckt geblieben sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - 3 StR 566/08 -, NStZ 2009, 705; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 264 Rn. 9 m.w.N.). Im Strafprozess greift die materielle Rechtskraft daher in weit stärkerem Maße auf das Sachverhaltsgeschehen aus. Ihr kommt gerade auch die Funktion zu, nachträgliche Sachverhaltsermittlungen auszuschließen (vgl. etwa Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 52 B I.2). Demgemäß erscheint es naheliegend, die Bindungswirkung jedenfalls insoweit auf die den Tenorausspruch tragenden Sachverhaltsfeststellungen zu erstrecken, als die Täterschaft für die abgeurteilten Straftaten in Rede steht. Nur so kann verhindert werden, dass die prozessuale Tat in einem weiteren Verfahren einer erneuten Sachprüfung zugeführt wird. Genau dies geschieht aber, wenn die abgeurteilten Taten selbst im Rahmen des Widerrufsverfahrens in Frage gestellt werden.
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem im Strafprozess Angeklagten umfassende Verteidigungsmöglichkeiten, der Amtsaufklärungsgrundsatz und die Unschuldsvermutung zu Gute kommen. Wenn also selbst unter diesen Verfahrensbedingungen ein den Schuldspruch tragender Sachverhalt festgestellt werden kann, so ist nicht ersichtlich, warum diese Tatsachengrundlage nicht auch im Rahmen einer Verwaltungs(gerichts)entscheidung herangezogen werden sollte. Insoweit passt auch die vom Bundesverwaltungsgericht für die restriktive Rechtskraftwirkung im Verwaltungsprozess gegebene Begründung nicht, weil es die Gefahr unvorhergesehener Rechtskraftbindungen im Falle eines Strafurteils so nicht gibt. Auch die als Abhilfe angedachte Möglichkeit der „Zwischenfeststellung“, auf die für die Bedürfnisse der Rechtskrafterstreckung verwiesen wird (vgl. etwa Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl. 1993, § 153 III.2), ist im Strafprozess nicht gegeben. Umgekehrt bleibt dem Verurteilten aber die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 359 StPO, sodass auch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen nicht irrevisibel sind. Für den in der Praxis häufigen Anwendungsfall der Fahrerlaubnisentziehung, der angesichts der auch den Strafgerichten in § 69 StGB zugesprochenen Befugnis einer Konfliktregelung bedarf, ergibt sich deshalb unmittelbar aus § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, dass der Fahrerlaubnisinhaber den in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellten Sachverhalt auch im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren gegen sich gelten lassen muss (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 3 StVG Rn. 26; Lütkes (Hrsg.), Straßenverkehr, Band 1, Stand: März 2010, § 3 StVG Rn. 90).
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bb) Für den vorliegenden Fall bedarf dies indes keiner Vertiefung. Denn unbeschadet einer etwaigen Bindungswirkung besteht jedenfalls die Möglichkeit, in einem Verwaltungsrechtsstreit auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückzugreifen, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen von Approbations-Widerrufen die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zur Grundlage einer Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -; Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913).
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Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der zur Begründung der Unwürdigkeit des Klägers herangezogenen Tatsachenfeststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts S... vom 23.07.2008 sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Verurteilung möglicherweise eine Verfahrensabsprache vorausging, nach welcher der Kläger ein Geständnis abgelegt und - nachdem die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war - auf Rechtsmittel verzichtet hat. Denn auch im Falle einer derartigen Verfahrensabsprache wird das Strafverfahren mit einem „normalen“, vollgültigen Urteil abgeschlossen. Anders als im Zivilprozess steht der Verfahrensgegenstand nicht zur Disposition der Beteiligten, sodass ein Strafgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit und damit zu weiterer Beweisaufnahme verpflichtet ist, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des abgegebenen Geständnisses hegt. Auch die Verfahrensabsprache entbindet das Gericht daher nicht von der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Zwar mag ein nach einer Verfahrensabsprache ergangenes Urteil möglicherweise nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten, wie eine auf vollständiger Beweisaufnahme beruhende Entscheidung. Auch eine Verfahrensabsprache ändert indes nichts an dem Umstand, dass der Prozess in einem ordentlichen Verfahren und mit „normalem“ Strafurteil abgeschlossen wird. Wenn daher selbst die im summarischen Verfahren des Strafbefehls getroffenen Feststellungen zur verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden können, so gilt dies für ein nach einer Verfahrensabsprache ergangenes Strafurteil erst recht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -). Der vom Kläger erklärte Rechtsmittelverzicht ändert hieran nichts. Er ist nicht geeignet, ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles zu belegen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31/92 -, BVerwGE 97, 245 [249]).
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Im Übrigen sprechen auch die vor der Polizei abgegebenen Aussagen der betroffenen Patientinnen dafür, dass das vom Kläger vor dem Strafgericht abgegebene Geständnis und damit die im Strafurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend sind. Anhaltspunkte dafür, dass und warum sich die fünf vom Kläger behandelten Frauen zu einer gemeinsamen Falschaussage abgesprochen haben könnten, sind nicht ersichtlich.
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c) Aus der Tatsache, dass das berufsgerichtliche Verfahren vor der Landespsychotherapeutenkammer noch nicht abgeschlossen ist, folgt nichts anderes. Vielmehr ist das Verfahren der Berufsgerichtsbarkeit nach §§ 42, 41 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach dem Kammergesetz vom 27.07.1955 (GBl. S. 177; zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008, GBl. S. 343, 365) bis zum Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens auszusetzen. Ob und in welcher Weise Strafurteil und Verwaltungsgerichtsentscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, ist für den vorliegenden Rechtsstreit daher unerheblich.
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d) Die angegriffene Entscheidung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Gefahrenlage durch die Rückgabe der Genehmigung für „Übende Verfahren“ - bei deren Ausübung es zu einem Teil der abgeurteilten Taten kam - bereits beseitigt wäre und sich der Widerruf der Approbation daher als unverhältnismäßig erwiese. Vielmehr hat der Kläger durch den sexuellen Missbrauch der ihm für eine Heilbehandlung anvertrauten Patientinnen in einer Weise gegen elementare Berufspflichten verstoßen, die ihn für den „vertrauensgeprägten“ Beruf des Psychotherapeuten als untragbar erscheinen lässt.
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Ebenso wenig kommt die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren angedachte Möglichkeit einer Beschränkung des Widerrufs auf die Behandlung weiblicher Patientinnen in Betracht. Die für eine Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche Zuverlässigkeit kann nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09 -), sie bezieht sich vielmehr auf die Persönlichkeit des Approbationsinhabers.
17 
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -).
18 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahren – auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -).
19 
3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn es für ihre Entscheidung im erstrebten Berufungsverfahren maßgeblich auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 9 B 41/07 -, NJW 2008, 3588).
20 
Derartig grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich hier schon deshalb nicht, weil die (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 B 39/07 -). Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens, dass im Rahmen von Approbations-Widerrufen die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich auch dann zur Grundlage einer Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, wenn der Verurteilte auf Rechtsmittel verzichtet hat.
21 
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
22 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 05/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 566/08 vom 5. März 2009 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesan
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Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 3 K 898/08 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfah
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.