Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Sept. 2014 - 9 S 2333/12

published on 24/09/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Sept. 2014 - 9 S 2333/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Wegfall des sog. Ledigenzuschlags auf die Altersrente für nach dem 31.12.1956 geborene Mitglieder des Antragsgegners.
Der Antragsgegner ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und die berufsständische Versorgungseinrichtung der Steuerberater. Im Zusammenhang mit der von ihm gewährten Altersrente sah die Satzung des Antragsgegners (im Folgenden: VwS) in § 20 Abs. 4 Satz 1 bislang die antragsabhängige Gewährung eines Zuschlags in Höhe von 20 vom Hundert der Altersrente vor, wenn bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden war, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnte. In diesem Fall entfielen Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und Kapitalabfindung (§ 20 Abs. 4 Satz 2 VwS).
Mit Beschluss der 31. Vertreterversammlung vom 29.11.2011 wurde die Satzung des Antragsgegners in mehreren Punkten geändert. Dabei erhielt § 20 Abs. 4 folgende Fassung:
Ist bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden, die Leistungen des Versorgungswerkes - einschließlich Leistungen aus dem Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz - beanspruchen könnte, so erhält das Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Altersrente, sofern das Mitglied bis zum Beginn der Altersrente keine Berufsunfähigkeitsrente bezieht oder bezogen hat. Mit Bezug des Zuschlages entfallen Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und Kapitalabfindung. Anspruch auf den in Satz 1 genannten Zuschlag besteht nicht für das Mitglied, das nach dem 31. Dezember 1956 geboren ist.
Die Satzungsänderung wurde durch Erlasse des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 28.02.2012 und 15.03.2013 genehmigt. Eine Bekanntmachung der geänderten Satzung erfolgte im Gemeinsamen Amtsblatt in der Ausgabe Nr. 5 vom 25.04.2012, S. 366. Die Änderung trat am 01.07.2012 in Kraft (§ 45 Satz 6 VwS in der Fassung vom 29.11.2011).
Der am ... 1967 geborene Antragsteller ist seit seiner Zulassung am 15.03.2011 Steuerberater und Mitglied des Antragsgegners. Er hat am 29.11.2012 gegen den in der Satzungsänderung angeordneten Wegfall des Ledigenzuschlags einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung führt er aus: Er sei ledig und kinderlos und hätte nach der alten Rechtslage den Ledigenzuschlag beanspruchen können. § 20 Abs. 4 VwS in der geänderten Fassung verstoße gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, gegen § 9 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg (StBVG) und gegen § 19 VwS. Nach § 9 StBVG und § 19 VwS bestehe auf die nach Maßgabe der Satzung zu gewährende Altersrente ein ausdrücklicher Rechtsanspruch. Entsprechend dem der Tätigkeit des Antragsgegners zugrunde liegenden Solidarprinzip stelle der Ledigenzuschlag einen richtigen und wichtigen Ausgleich dafür dar, dass den Mitgliedern mit potenziell Berechtigten auf Hinterbliebenenbezügen eine Hinterbliebenenabsicherung gewährt werde, während ledige Mitglieder bei grundsätzlich gleicher Beitragszahlung eine solche Leistung nicht erhielten. Bereits aus diesem Grunde sei der Ledigenzuschlag schon in die Gründungssatzung des Antragsgegners aufgenommen und als ausdrücklicher Rechtsanspruch geregelt worden. Für eine vergleichbare Hinterbliebenenabsicherung müsste ein Mitglied am freien Versicherungsmarkt hohe Versicherungsbeiträge aufwenden. Andererseits müsste ein lediges Mitglied erhebliche Versicherungsbeiträge aufwenden, um den Verlust des Ledigenzuschlags auszugleichen. Im Hinblick auf seine Person hätte dies zur Folge, dass für eine Rürup-Versicherung Aufwendungen in Höhe von ca. EUR 7.000,00 p.a. und mithin rund 55 % des Höchstbeitrages zum Versorgungswerk erforderlich wären, um eine Rentenlücke in Höhe von rund EUR 8.400,00 p.a. zu schließen. Der Beitrag zum Versorgungswerk bei Mitgliedern mit potenziell Berechtigten auf Hinterbliebenenbezüge entfalle zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtung zum Teil auf die Hinterbliebenenabsicherung, während bei einem Ledigen der gesamte Beitrag zum Versorgungswerk für dessen Altersabsicherung geleistet werde. Zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht erbringe ein lediges Mitglied daher erheblich höhere Eigenleistungen zur Altersabsicherung. Bei der Anwartschaft auf den Ledigenzuschlag handele es sich daher um ein vermögenswertes Recht, das dem Inhaber von der Rechtsordnung dergestalt zugeordnet sei, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben dürfe. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Merkmale und der wirtschaftlichen Bedeutung des Ledigenzuschlages werde deutlich, dass der Antragsgegner bei seiner Gründung die Anwartschaft auf den Ledigenzuschlag gerade als nicht entziehbaren Rechtsanspruch ausdrücklich habe regeln wollen und auch geregelt habe, um auf diesem Wege dem Grundsatz der solidarischen Gegenseitigkeit entsprechend die wirtschaftliche Gleichstellung von Mitgliedern mit Personen mit Hinterbliebenenansprüchen einerseits und Ledigen andererseits zu sichern. Zur Rechtfertigung der Neuregelung könne im Übrigen nicht angeführt werden, der Ledigenzuschlag in der bisherigen Form sei unzeitgemäß. Vielmehr mache der Anteil der Einpersonenhaushalte in Baden-Württemberg rund 38 % aller Haushalte aus. Wenn hier aber über ein Drittel aller Haushalte Einpersonenhaushalte seien, müsse gerade dies bei der Bemessung der Renten berücksichtigt werden. Entsprechendes gelte für das Argument, die Ertragslage der Versorgungswerke, möglicherweise auch des Antragsgegners, sei aufgrund niedriger Zinsen am Kapitalmarkt in den vergangenen Jahren schwierig geworden. Um einem solchen Umstand Rechnung zu tragen, hätten andere Möglichkeiten als die hier im Rahmen der relevanten Satzungsänderung beschlossene bestanden. Im Übrigen zeige die Höhe der zum Ausgleich der Rentenlücke erforderlichen Versicherungsbeiträge, dass die im Rahmen der Satzungsänderung eingeführte Altersgrenze willkürlich sei. Diese stelle sich gerade nicht als eine Übergangsregelung dar, die es den Mitgliedern ermögliche, sich auf den Wegfall des Ledigenzuschlages einzustellen.
Der Antragsteller beantragt sachdienlich,
§ 20 Abs. 4 Satz 3 VwS in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung des Antragsgegners vom 29.11.2011 für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag abzuweisen.
11 
Bei der Errichtung des Versorgungswerks in den Jahren 1998 und 1999 habe er die Regelung des „Ledigenzuschlags“ übernommen. Hinter dieser Regelung habe die Vorstellung gestanden, dass derjenige, welcher keine im Versorgungswerk versorgungsberechtigten Angehörigen habe, eine geringere Rentenlast dadurch verursache, dass ihm eine Altersrente nur allein zustehe und diese mit seinem Tode ende und sich nicht in der Person von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen fortsetze. Diese Vorschrift sei allerdings schon damals in ihrem Wortlaut unvollkommen gewesen, weil sie nicht die Lasten berücksichtigt habe, welche dadurch entstanden seien, dass der alleinstehende Altersrentner einmal habe verheiratet gewesen und geschieden sein können oder Kinder gehabt habe, welche das waisenrentenberechtigende Alter schon überschritten gehabt hätten. In beiden Fällen habe das Versorgungswerk bereits die nicht geringen versicherungsmathematischen Lasten durch die potentiellen Anwartschaften des insoweit später ausgeschiedenen Personenkreises getragen. Schließlich sei auch zu bedenken gewesen, dass der Zuschlag nicht einem Mitglied hätte zustehen können, welches bereits Berufsunfähigkeitsrente erhalten habe. Diese Lasten hätten naturgemäß nicht auf die Versichertengemeinschaft abgewälzt werden können, sodass die Vorschrift mit Fortschreiten der vom Antragsteller selbst betonten "Single"-Kultur mit der Zeit ohnehin einer Revision hätte unterzogen werden müssen. Darüber hinaus sei es aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs notwendig gewesen, die Berechtigung des Personenkreises für Hinterbliebenenrenten einer Überprüfung zu unterziehen, da die Gleichstellung der nichtehelichen Lebenspartnerschaft mit der traditionellen Ehe vorangeschritten gewesen sei. Dieses - naturgemäß wesentlich umfangreichere - Projekt habe selbstverständlich auch Auswirkungen auf den hier diskutierten Zuschlag gehabt, da auch seine Berücksichtigung eine Gleichbehandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft erfordert habe. Deswegen habe die Vertreterversammlung die Revision der Vorschrift in Angriff genommen und in Versammlungen vom 23.11.2010, 05.07.2011 und 29.11.2011 verschiedene Modelle ausführlich beraten und schließlich die Abschaffung der Regelung in der bekannten Weise beschlossen.
12 
Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Es gehe um die Frage, ob er im Jahre 2034 bei Vollendung des 67. Lebensjahres einen Rentenzuschlag erhalten werde oder nicht. Der Antragsteller könne indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit darlegen, dass er bei Einweisung in die Altersrente ohne versorgungsberechtigte Angehörige dastehen werde oder z.B. nicht berufsunfähig geworden sein könnte. Fest stehe aber, dass dem Antragsteller der Zuschlag dann nicht zustehe, wenn eines der genannten Ereignisse eintreffen sollte. Deshalb könne der Antragsteller nicht behaupten, gegenwärtig in einem ihm zustehenden Recht beeinträchtigt zu sein. Eine Normenkontrolle „auf Vorrat" sehe § 47 VwGO aber nicht vor. Der Antragsteller könne sich im Rentenalter gegen den entsprechenden Altersrentenbescheid wenden mit einem Angriff gegen die dann geltende Rechtsgrundlage.
13 
Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Die Rentenanwartschaft eines Mitglieds des Antragsgegners errechne sich nach der Bestimmung des § 22 VwS. Sowohl der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient als auch die Zahl der Beitragsmonate seien individuell berechnet: Beitragshöhe und Beitragszeit ergäben die Leistungshöhe. Der Zuschlag habe keinerlei Bezug zu diesen individuellen Daten. Es spiele keine Rolle, wie hoch die Beitragsleistung des Mitglieds sei und wie lange das Mitglied in das Versorgungswerk eingezahlt habe. Das bedeute, der Zuschlag werde nicht vom Mitglied, sondern in vollem Umfang von sämtlichen Mitgliedern des Versorgungswerks bezahlt. Also würden die Mittel für diesen Anspruch nicht aus den eigenen Anstrengungen des Mitglieds, sondern allein aus einer solidarischen Gesamtleistung der Versichertengemeinschaft finanziert. Wie der Antragsteller aus dieser solidarischen Leistung Eigentumsrechte herleiten wolle, sei nicht ersichtlich. Deswegen berufe er sich letztlich gar nicht auf eine Eigentumsverletzung, sondern auf eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Woraus allerdings das Vertrauen fließen solle, dass das, was ihm bei Eintritt in das Versorgungswerk in Aussicht gestellt worden sei, auch bis zum Ende seiner versicherten Zeit Bestand haben solle, habe der Antragsteller nicht dargelegt. Er könne deswegen auch nicht etwa geltend machen, er habe sich von der gesetzlichen Rentenversicherung im Vertrauen auf den erhofften Zuschlag befreien lassen, was er nicht getan hätte, wenn er die jetzige Rechtsentwicklung gekannt hätte. Unabhängig davon, dass es den entsprechenden Zuschlag bei der Deutschen Rentenversicherung gar nicht gebe, habe sich das Bewusstsein gegenüber den Familien in den letzten Jahrzehnten geändert. Habe in den achtziger Jahren noch im Vordergrund gestanden, welche Last versorgungsberechtigte Angehörige dem Versorgungssystem sein können, sei heute das Bewusstsein präsent, dass letztlich für den Fortbestand aller Systeme die Sicherung des Nachwuchses an erster Stelle stehe. Im Übrigen sei ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich zulässig, wenn er einem Zweck des Gemeinwohls diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, wobei sich der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers in dem Maße verenge, in dem die Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen geprägt seien. Eingriffe seien zudem am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen. Diese Grundsätze habe die Vertreterversammlung sehr sorgfältig im Auge behalten. Dass es dem Gemeinwohl diene, wenn die vom Antragsteller reklamierte Solidarität zu einer anderen Verteilung führte, als diese Mitte der achtziger Jahre für richtig gehalten worden sei, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Dass dabei der Bestandteil einer Rentenanwartschaft ins Blickfeld genommen worden sei, welcher nicht aus eigenen Beiträgen resultiere, stelle den geringstmöglichen Eingriff dar. Er, der Antragsgegner, hätte den Zuschlag ersatzlos streichen können. Er habe indes vorsorglich eine Eintrittsgrenze normiert, um rentennahe Jahrgänge im Rahmen des Möglichen zu schützen, insbesondere diejenigen, die noch im Wege der Antragspflichtmitgliedschaft bei Gründung des Versorgungswerks ihre Entscheidung zu Gunsten des Versorgungswerks getroffen hätten. Angesichts seines im Vergleich zu anderen Versicherten jungen Lebensalters habe der Antragsteller noch genügend Gelegenheit, den Wegfall des Zuschlags durch entsprechende Eigenleistung auszugleichen.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Akte des Antragsgegners Bezug genommen.
B.
15 
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Da sich die Sach- und Rechtslage anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilen lässt, hält der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Bei dieser Sachlage stehen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 EMRK einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht entgegen.
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
17 
§ 20 Abs. 4 Satz 3 VwS in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.11.2011 (GABl. Nr. 5 vom 25.04.2012, S. 366) verstößt weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht.
I.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Bei der angefochtenen Satzungsbestimmung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift des Antragsgegners (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), gegen die nach § 4 AGVwGO in Baden-Württemberg die Normenkontrolle statthaft ist. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Normenkontrollantrag am 29.11.2012 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderungssatzung eingelegt wurde.
20 
2. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
21 
a) Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 40 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 47 Rn. 43 ff.).
22 
b) Der Antragsteller wendet sich als Steuerberater und Pflichtmitglied des Antragsgegners gegen den mit der angefochtenen Satzungsänderung verbundenen Wegfall des Ledigenzuschlags auf die Altersrente. Bei der Anwartschaft auf Altersrente handelt es sich um eine Rechtsposition, die in ihrem normierten, konkret vorhandenen Bestand geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.10.1981 - 2 BvR 201/80 -, BVerfGE 58, 300, 336, und vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 -, BVerfGE 68, 193, 222 f.). Die Anwartschaft umfasst daher - unabhängig davon, ob sich der verfassungsrechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG ergibt - (dazu unten) - auch das Element des in § 20 Abs. 4 VwS a.F. vorgesehenen Ledigenzuschlags. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift belastet den Antragsteller, weil sie der Sache nach eine Minderung seiner Altersrente um den Ledigenzuschlag vorsieht. Sie wirkt sich auch bereits jetzt aus, weil sie bereits vor dem Versicherungsfall Anlass zu vorsorgenden Dispositionen gibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271 = Juris Rn. 54).
II.
23 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Die angefochtene Vorschrift ist weder in formell-rechtlicher (1.) noch in materiell-rechtlicher (2.) Hinsicht zu beanstanden.
24 
1. Die Vertreterversammlung des Antragsgegners war gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg (Steuerberaterversorgungsgesetz - StBVG) vom 16.11.1998 in der Fassung des Gesetzes vom 16.10.2006 (GBl. S. 293) und § 3 Abs. 6 Nr. 1 VwS das zum Erlass der Änderungssatzung zuständige Organ. Mängel des Verfahrens der Normsetzung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dem in § 17 Abs. 2 StBVG normierten Genehmigungserfordernis wurde durch Erlasse des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 28.02.2012 und 15.03.2013 genügt. Die Satzungsänderung ist, den Vorgaben aus § 17 Abs. 3 StBVG entsprechend, im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt gemacht worden.
25 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist von einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (a) und mit höherrangigem Recht vereinbar (b).
26 
a) Ermächtigungsgrundlage für die in § 20 Abs. 4 VwS enthaltene Regelung ist § 17 i.V.m. § 9 Abs. 1 StBVG. Danach werden die Verhältnisse der Antragsgegnerin, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, durch die Satzung geregelt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 StBVG). Die Satzung muss Bestimmungen über Höhe und Art der Versorgungsleistungen enthalten (17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StBVG). Hinsichtlich künftiger Versorgungsleistungen gibt § 9 StBVG vor, dass der Antragsgegner seinen Mitgliedern nach Maßgaben dieses Gesetzes und der Satzung u.a. Altersrente gewährt und dass auf diese Leistung ein Rechtsanspruch besteht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StBVG). Demnach ist die Regelung von Inhalt und Höhe der Altersrente möglicher Inhalt dieser Satzung. Soweit der Antragsteller meint, der bislang gewährte Ledigenzuschlag sei als „unentziehbare Rechtsposition“ ausgestaltet, lässt sich dies weder dem Gesetz noch der Satzung entnehmen. Die Möglichkeit von Satzungsänderungen, die auch die Höhe der Leistungen betreffen können, wird dort vielmehr gerade vorausgesetzt (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 StBVG, § 9 Abs. 3 StBVG, § 17 Abs. 2 und 3 StBVG).
27 
b) § 20 Abs. 4 Satz 3 VwS in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.11.2011 steht mit den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG (aa), Art. 2 Abs. 1 (bb) und Art. 3 Abs. 1 GG (cc) in Einklang.
28 
aa) Eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nicht feststellen. Die angegriffene Regelung berührt die Eigentumsgarantie nicht. Soweit das bisherige Satzungsrecht den „Ledigenzuschlag“ vorsah, begründete es keine Rechtsposition, die dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterliegt.
29 
(1) Allerdings unterfallen die in berufsständischen Versorgungswerken erworbenen Anwartschaften auf Leistungen der Altersversorgung grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2004 - 1 BvR 1776/97 -, BVerfGK 4, 46 = Juris Rn. 9; BVerwG, Beschlüsse vom 13.04.2012 - BVerwG 8 B 86.11 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54 = Juris Rn. 6, und vom 16.4.2010 - BVerwG 8 B 118.09 -, Juris Rn. 6). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum. Für den eigentumsrechtlichen Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem berufsständischen Versorgungsrecht ist wie bei derartigen Rechtspositionen des Sozialversicherungsrechts Voraussetzung, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. 05.2005 - 1 BvR 368/97 - NJW 2005, 2213 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3/05 -, NJW 2006, 711). Unter diesen Voraussetzungen ist der Grundrechtsschutz bei einem Versorgungswerk, dessen Finanzierungssystem etwa auf einem offenen Deckungsplanverfahren beruht, grundsätzlich nicht geringer als im umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystem (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.04.2012, a.a.O., Rn. 6, und vom 16.04.2010, a.a.O., Rn. 8, Urteil vom 21.09.2005, a.a.O., Juris Rn. 33).
30 
Die aufgezeigten Voraussetzungen für den eigentumsrechtlichen Schutz liegen hinsichtlich der Anwartschaft auf Altersrente an sich (vgl. § 20 VwS) vor. Insbesondere beruht sie im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 VwS bestimmt sich die Höhe des Monatsbetrags der Altersrente grundsätzlich aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrags, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre, des vom Eintrittsalter abhängigen Faktors und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Vor allem der Faktor des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (zur Ermittlung vgl. § 22 Abs. 4 VwS) zeigt, dass die Höhe der Altersrente maßgeblich bestimmt wird durch die Zahl der Beitragsmonate und die Höhe des jeweiligen Beitrags. Beides beruht auf der individuellen Leistung des jeweiligen Mitglieds.
31 
(2) Anders stellt sich die Rechtslage jedoch für den „Ledigenzuschlag“ nach § 20 Abs. 4 VwS dar. Es handelt sich um ein zusätzliches Element der Altersrente, das nicht auf einer dem einzelnen Mitglied individuell zurechenbaren Leistung beruht, die eine Zuordnung der diesbezüglichen Anwartschaft zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte. Es fehlt der hinreichende personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Mitglieds und dem später geleisteten Zuschlag auf die Altersrente. Hintergrund der Regelung ist die unterschiedliche Berücksichtigung von Versicherungsrisiken durch den Antragsgegner. Mit der pauschalen Gewährung des Ledigenzuschlags in Höhe von 20 % der Altersrente wird „honoriert“, dass der Bezieher von Altersrente ohne versorgungsberechtigte Angehörige versicherungsmathematisch geringere Versicherungsrisiken verursacht als der Altersrentner mit versorgungsberechtigten Angehörigen. Während der Altersrente selbst Beiträge zugrunde liegen, wird der „Ledigenzuschlag“ ohne eine erhöhte Beitragsleistung des versicherten Mitglieds und späteren Rentenempfängers gewährt. Dass die Höhe des Zuschlags wegen des normierten Größenverhältnisses (20 %) von der Höhe der für das jeweilige Mitglied individuell berechneten Altersrente abhängig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Finanzierung erfolgt - wie bei der Hinterbliebenenversorgung - durch die Gemeinschaft aller Versicherten. Insgesamt handelt es sich deshalb beim Ledigenzuschlag nicht um eine Rechtsposition, die den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011 - 8 PA 241/10 -, Juris; VG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006 - 10 K 2075/05 -, Juris; zur Parallelproblematik der Ansprüche auf Hinterbliebenenrente, die ebenfalls nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271 = Juris Rn. 59 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 19.01.2011 - 3 A 418/09 -, Juris Rn. 74 ff.).
32 
bb) Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt.
33 
(1) Die Kürzung der Altersrente bzw. der entsprechenden Anwartschaft um den „Ledigenzuschlag“ unterfällt dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG. Dessen Schutzbereich ist berührt, wenn der Normgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung, sei es der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es der berufsständischen Versorgung, die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung seiner wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt, andererseits aber - wie hier - dem Mitglied satzungsmäßig zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen wesentlich vermindert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, a.a.O., Juris Rn. 66, zur Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung).
34 
(2) Allerdings ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur in den Schranken des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet. Die angefochtene Regelung steht jedoch im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung.
35 
Der Antragsgegner als Satzungsgeber ist grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge der von ihm zugesagten Versorgungsleistungen ordnend einzugreifen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann er Rentenansprüche und -anwartschaften beschränken. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, BVerfGE 122, 151 = Juris Rn. 79 - im Zusammenhang mit dem Eigentumsgrundrecht). Für die berufsständischen Versorgungswerke gilt dies entsprechend (Senatsurteil vom 28.10.2010 - 9 S 1199/09 -; Groepper, NJW 1999, 3008, 3013). Der hier als Prüfungsmaßstab heranzuziehende Art. 2 Abs. 1 GG ist dabei nicht verletzt, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, a.a.O., Juris Rn. 67; OVG Saarland, Urteil vom 19.01.2011, a.a.O., Juris Rn. 82). Das ist hier der Fall.
36 
(a) Bei der Bemessung der Beiträge wie der Leistungen kann der Antragsgegner die Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigen (vgl. Groepper, NJW 1999, 3008, 3013). Dem entspricht es, zum Zwecke des Aufbaus einer leistungsfähigen Versorgung und der Verteilung des Risikos eine möglichst vollständige Erfassung aller Mitglieder anzustreben und dabei die Zahl der beitragsfreien oder zu verminderten Beiträgen veranlagten Mitglieder klein zu halten. So steht es mit dem Solidaritätsgedanken in Einklang, möglichst viele Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre familiären Verhältnisse zur Hinterbliebenenversorgung heranzuziehen, auch wenn für einen Teil davon voraussichtlich keine (abgeleiteten) Ansprüche entstehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.02.2000 - 1 B 82/99 -, Juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.06.2014 - 8 LC 130/12 -, Juris Rn. 44; Groepper, NJW 1999, 3008, 3014). Bei der Hinterbliebenenversorgung selbst handelt es sich um eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, die der Sicherung der Familienangehörigen im Rahmen des Gedankens des sozialen Ausgleichs dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.06.1978 - 1 BvR 102/76 -, BVerfGE 48, 346 = Juris Rn. 46).
37 
Danach dient die Abschaffung des Ledigenzuschlags einem wichtigen öffentlichen Interesse. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass sich vor dem Hintergrund der fortschreitenden „Single-Kultur“ das (gesellschaftliche) Bewusstsein im Hinblick auf Familien geändert habe. Es sei das Bewusstsein präsent, dass der Fortbestand aller Versorgungssysteme letztlich von der Sicherung des Nachwuchses abhängig sei. Ferner hat der Antragsgegner den Umstand, dass sowohl das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch die Satzungen zahlreicher anderer berufsständischer Versorgungswerke den Ledigenzuschlag nicht kennen, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. das Protokoll der 31. Vertreterversammlung vom 29.11.2011, Gerichtsakte S. 183, 183, 187). Vor diesem Hintergrund hat er es nunmehr für gerechtfertigt gehalten, auch die künftigen Bezieher von Altersrente ohne versorgungsberechtigte Angehörige ohne „Kompensation“ in gleicher Weise zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung heranzuziehen, obwohl bei ihnen voraussichtlich kein Anspruch auf eine derartige Versorgung entstehen wird. Mit der bewirkten Angleichung des Niveaus der Rentenanwartschaft lediger und verheirateter Mitglieder hat er eine verfassungsrechtlich legitime Neubewertung des Solidaritätsgedankens vorgenommen.
38 
Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Abschaffung des Ledigenzuschlags mit seinem gewachsenen Finanzierungsbedarf begründet, der u.a. auch durch die gleichzeitige Einführung einer Rente für hinterbliebene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. § 26 Abs. 1 VwS n.F.) ausgelöst wird (Protokolle der 28. Vertreterversammlung vom 28.09.2010, Gerichtsakte S. 135 ff., 143, der 29. Vertreterversammlung vom 23.11.2010, Gerichtsakte S. 181 ff., und der 30. Vertreterversammlung vom 05.07.2011, Gerichtsakte S. 173 ff., 175). Auch die Deckung dieses Finanzierungsbedarfs trägt einem wichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, indem zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der berufsständischen Versorgung beigetragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, a.a.O., Juris Rn. 68; Senatsurteil vom 28.10.2010, a.a.O.).
39 
Ob weitere Gründe die Satzungsänderung zu tragen vermögen, kann dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, ob bzw. inwieweit die bisherige Regelung des Ledigenzuschlags wegen des damit verbundenen unterschiedlichen Leistungsniveaus von ledigen und verheirateten Mitglieder geeignet war, Mitglieder des Antragsgegners von der Eheschließung abzuhalten, und als die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdende und deshalb im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 GG problematische Regelung anzusehen wäre (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 16.05.2012 - 5 A 5322/11 -, Juris).
40 
(b) Dass die angegriffene Regelung zur Realisierung der vom Normgeber angestrebten Ziele nicht tauglich oder nicht erforderlich ist, lässt sich nicht feststellen. Der Antragsgegner hat die Auswirkungen der Normänderung auf die individuellen Ansprüche bzw. Anwartschaften der Mitglieder und auf das eigene Finanzaufkommen in den Blick genommen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Bei der Normänderung hat er - im Sinne eines geringstmöglichen Eingriffs - bewusst auf ein Element der Altersrente Zugriff genommen, dem der hinreichende personale Bezug zur Beitragsleistung des einzelnen Mitglieds fehlt und bei dem es sich daher nicht um eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition handelt.
41 
(c) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Normadressaten mit der Regelung in unzumutbarer Weise belastet werden. Dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Angleichung des Niveaus der Rentenanwartschaften lediger und verheirateter Mitglieder sowie an der Stabilisierung der Finanzsituation des Antragsgegners steht zwar eine nicht unerhebliche Kürzung der Rentenanwartschaft für einen nicht unbedeutenden Teil der Mitglieder gegenüber. Das Gewicht dieses Eingriffs ist indes begrenzt. Wie dargelegt, betrifft die Kürzung keine eigentumskräftige Rechtsposition dieser Mitglieder. Außerdem hat der Normgeber die Belastung auf die nach dem 31.12.1956 geborenen Mitglieder beschränkt. Damit hat er vor allem berücksichtigt, dass die Mitglieder dieser Gruppe aufgrund ihres jüngeren Lebensalters typischerweise in der Lage sind, die Kürzung der Rentenanwartschaft durch entsprechende private finanzielle Vorsorgemaßnahmen zu kompensieren (dazu noch unten). Insgesamt lässt das Gewicht der mit der Regelung verfolgten öffentlichen Belange die mit ihr für die Normadressaten verbundene Belastung nicht als unzumutbar erscheinen.
42 
(d) Der Normgeber hat Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes nicht dadurch verletzt, dass er den Ledigenzuschlag für solche Personen wie den Antragsteller gestrichen hat, obwohl diese nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich mit einer ungekürzten Altersrente rechnen konnten.
43 
Die Satzungsänderung bewirkt, dass mit Wirkung zum 01.07.2012 die Altersrentenanwartschaft der nach dem 31.12.1956 geborenen Mitglieder des Antragsgegners um den nach der alten Rechtslage in § 20 Abs. 4 VwS a.F. noch vorgesehenen Zuschlag von 20 % gekürzt wurde. Damit hat der Satzungsgeber an ein bereits bestehendes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis angeknüpft und hierauf zum Nachteil der Betroffenen für die Zukunft eingewirkt. Eine derartige „unechte Rückwirkung“ unterliegt dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (zu lediglich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Positionen vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 u.a. -, BVerfGE 116, 96 = Juris Rn. 99; Beschluss vom 18.02.1998, a.a.O., Juris Rn. 76 ff.; zu durch Art. 14 GG geschützten Positionen BVerfG, Beschlüsse vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, Juris Rn. 55, und vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, Juris Rn. 89; Senatsurteil vom 01.09.2009 - 9 S 576/08 -; vgl. auch Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 20 Rn. 187 m.w.N.).
44 
Keine Grenzen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergeben sich, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, BVerfGE 39, 128, 146), wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Gesetzesänderung rechnen muss (vgl. Beschluss vom 17.05.1983 - 2 BvL 8/82 -, BVerfGE 64, 158, 174). Regelmäßig aber ist eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage, der Bedeutung des normgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit sowie der Schwere des Eingriffs erforderlich. Ergebnis dieser Abwägung kann eine Verpflichtung des Normgebers zum Erlass einer Übergangsregelung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, a.a.O., Juris Rn. 105 ff.; Urteile vom 10.12.1985 - 2 BvL 1883 -, BVerfGE 71, 255, und vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69; Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 74). Dabei beschränkt sich die (verfassungs-)gerichtliche Kontrolle darauf, ob eine Übergangsregelung verfassungsrechtlich erforderlich bzw. eine vom Normgeber gewählte Übergangsregelung ausreichend und angemessen ist (vgl. Maurer, a.a.O. m.w.N.).
45 
Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob den Betroffenen hier überhaupt ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des - weder im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung noch in den Satzungen zahlreicher berufsständischer Versorgungswerke normierten - „Ledigenzuschlags“ zugebilligt werden konnte. Denn unabhängig davon überwiegen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Veränderungsgründe des Antragsgegners die Bestandsinteressen der Betroffenen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Antragsgegner dem Vertrauensschutzinteresse der Betroffenen durch eine langfristig angelegte Übergangsregelung Rechnung getragen hat. Die in der Übergangsregelung erfolgte Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Rentennähe kann weder im Grundsatz noch in der konkreten Ausgestaltung verfassungsrechtlich beanstandet werden (zum Aspekt der Rentennähe vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, a.a.O., Juris Rn. 105 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.06.2014 - 8 LC 130/12 -, Juris Rn. 57). Die bis zum 31.12.1956 geborenen rentennahen Mitglieder werden von dem Eingriff verschont. Auch ist davon auszugehen, dass der Gruppe der rentenfernen Mitglieder, der der am 01.11.1967 geborene Antragsteller zuzurechnen ist, ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Rechtslage zur Verfügung steht. So hätte ein im Jahr 1957 geborenes Mitglied zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 01.07.2012 bis zum Erreichen des regulären Renteneintrittsalters von 66 Jahren und 6 Monaten (§ 20 Abs. 1a VwS) noch etwa 11 Beitragsjahre vor sich gehabt. Für dieses Mitglied bestand damit die Möglichkeit, die durch die Normänderung bewirkte Kürzung seiner Rentenanwartschaft durch Maßnahmen der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge voll oder wenigstens teilweise auszugleichen. Jedenfalls hätte das Mitglied in diesem Zeitraum von mittelfristig und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen absehen oder diese der verringerten Anwartschaft anpassen können. Im Übrigen erscheint eine vollständige Kompensation der durch den Wegfall des Ledigenzuschlags verursachten Einbußen auch mit Blick darauf, dass der Ledigenzuschlag nicht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt, verfassungsrechtlich nicht geboten. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller auch eine weitere Staffelung der Übergangsregelung nicht verlangen, zumal dem Normgeber bei der Überleitung von Normen angesichts der Vielzahl denkbarer Modelle und Lösungen ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. Maurer, a.a.O., § 79 Rn. 74).
46 
cc) Schließlich verstößt die angefochtene Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
47 
(1) Soweit die Satzungen anderer berufsständischer Versorgungswerke den Ledigenzuschlag weiterhin vorsehen, kann aus diesem Umstand keine Verletzung des Gleichheitssatzes abgeleitet werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 73 = Juris Rn. 151; BVerwG, Beschl. v. 20.8.2008 - BVerwG 9 C 9.07 -, Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 29; Senatsurteil vom 23.01.2011 - 9 S 902/00 -; Senatsbeschluss vom 27.11.1996 - 9 S 1152/96 -).
48 
(2) Auch die mit der Übergangsregelung verbundene Differenzierung nach einem Stichtag kann nicht beanstandet werden.
49 
Der Normgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, dass er weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandeln darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 - 2 BvK 1/54 -, BVerfGE 4, 144, 155). Welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, hat zunächst der Normgeber zu entscheiden. Diesem ist nach ständiger Rechtsprechung weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104, 121). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Normgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11). Demgemäß ist es dem Normgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich auch nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich aber am gegebenen Sachverhalt orientieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83 u.a. -, BVerfGE 71, 364-399 = Juris Rn. 97).
50 
An diesem Maßstab gemessen bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Mitglieder des Antragsgegners und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 20 Abs. 4 Satz 3 VwS keine rechtlichen Bedenken. Die Übergangsregelung beruht auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung, die das Ziel verfolgt, den rentennahen Mitgliedern einen weitergehenden Schutz ihrer Anwartschaften zu gewährleisten, während die rentenfernen Mitglieder grundsätzlich den Verlust des Zuschlags hinnehmen müssen. Dies ist sachlich gerechtfertigt. Anders als rentenferne Mitglieder können die rentennahen Mitglieder wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung grundsätzlich nicht mehr umstellen oder haben jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen auszugleichen. Auch die konkrete Bestimmung der „Rentennähe“ kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
52 
Beschluss vom 24. September 2014
53 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 19.587,96 EUR festgesetzt (§ 42 Abs. 1 GKG, Nr. II.14.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 = dreifacher Jahresbetrag des Ledigenzuschlags, vgl. die Berechnung in der Antragserwiderung vom 04.01.2013, Seite 7).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/06/2011 00:00

Tenor 1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bu
published on 01/09/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/04/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Neufassung der Satzungsbestimmung über die Höhe der jährlichen Versorgungsa
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.