Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2007 - 9 S 2240/07

published on 09/10/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2007 - 9 S 2240/07
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufnahme von Betten eines Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Landes.
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus der Leistungsstufe Zentralversorgung mit 520 Betten in verschiedenen Fachgebieten, die zum 01.01.2006 als „Ist-Bestand“ in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Bestand zum 01. Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10. April 2006) aufgenommen sind. Hiervon gehören 134 (künftig 129) Betten zum Fachgebiet „Chirurgie“. Über planmäßige Betten im Fachgebiet „Orthopädie“ verfügt das Krankenhaus der Klägerin nicht. Am 01.05.2006 ist die neue Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, deren Gebiete für die Ausweisungen der Fachabteilungen im Krankenhausplan maßgeblich sind (vgl. Nr. 4.3 [S. 18] und Nr. 9 [S. 45] Krankenhausplan Baden-Württemberg - Rahmenplanung Teil 1: Grundlagen-Verfahren-Ergebnisse-Medizinische Fachplanungen (Beschluss der Landesregierung vom 15. November 1999), in Kraft getreten. Mit ihr wurde u.a. eine Vereinigung des Gebietes „Orthopädie“ mit dem Schwerpunkt „Unfallchirurgie“ zu der Facharztkompetenz „Orthopädie und Unfallchirurgie“ innerhalb des Gebietes „Chirurgie“ vorgenommen. Eine Anpassung des Krankenhausplanes an die neue Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist bisher nicht erfolgt.
Die Beigeladene betreibt auf dem Gebiet der Stadt ... seit 1995 die ... Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. In der Klinik werden vorwiegend stationäre und ambulante orthopädische Operationen durchgeführt. Die Klinik ist hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen. Die Beigeladene beabsichtigt, im Stadtgebiet ... eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zur stationären Versorgung zu errichten. Ein erster Bauabschnitt mit 70 Betten ist fertig gestellt.
Unter dem 09.07.2001 beantragte die Beigeladene erstmals die Aufnahme des neu geplanten Krankenhauses mit 150 Betten im Fachgebiet „Orthopädie“ in den Krankenhausplan. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Auf die Klage der Beigeladenen wurde der Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - verpflichtet, über den Antrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte wieder zurück.
Mit Antrag vom 19.10.2004 modifizierte die Beigeladene im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung der Weiterbildungsordnung ihren Antrag vom 09.07.2001 dahingehend, dass ihr Krankenhaus mit 150 Betten für das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Nachdem die Beigeladene am 31.01.2005 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits Untätigkeitsklage erhoben hatte (AZ: 2 K 236/05), lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 27.04.2005, gegen den die Beigeladene ebenfalls Klage erhob (AZ: 2 K 974/05), erneut ab. In den Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe einigten sich die Beigeladene und der Beklagte auf Vorschlag des Gerichts mit gerichtlichem Vergleich vom 28.06.2005 dahingehend, dass sich der Beklagte verpflichtete, festzustellen, dass die geplante Klinik mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Der Beklagte verpflichtete sich ferner, sich bei den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen dafür einzusetzen, dass diese hinsichtlich weiterer 20 Betten dieser Fachrichtung mit der Beigeladenen einen Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V abschließen. Eine von der Klägerin beantragte Beiladung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15.08.2005 abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Klägerin blieben erfolglos (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241).
In Umsetzung der vergleichsweisen Regelung stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 12.12.2005 fest, dass das Krankenhaus der Beigeladenen mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird. Ferner wurde davon ausgegangen, dass bei den in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhäusern der Region Nordschwarzwald ein entsprechender Bettenabbau in den Fachgebieten Chirurgie und/oder Orthopädie, der jeweils durch gesonderten Änderungsfeststellungsbescheid vorzunehmen sei, erforderlich sei. Nach Anlage 8 zum Bescheid wurde die erforderliche Reduzierung bei der Klägerin mit drei Betten angenommen. Der ebenfalls gestellte Antrag auf sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides wurde hingegen abgelehnt. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 30.08.2006 - 2 K 257/06 - die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 12.12.2005 an. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - (GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76) zurückgewiesen.
Bereits am 27.12.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Anfechtungsklage sei zulässig, insbesondere liege die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis vor, denn sie könne geltend machen, durch den angefochtenen Feststellungsbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die auch auf solche Fälle anzuwenden sei, in denen ein bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhausträger den Feststellungsbescheid zugunsten eines neu aufgenommenen Krankenhausträgers anfechte. Die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan gehe zwangsnotwendig mit einer Bettenreduzierung bei den anderen Krankenhausträgern einher. Nach Auffassung der Planungsbehörde seien dabei auch Planbetten der Fachrichtung Chirurgie betroffen. Nach derzeitiger Krankenhausplanung stünden Betten der Fachrichtung Orthopädie also in Konkurrenz zu Betten der Fachrichtung Chirurgie. Die Klage sei auch begründet. Der Feststellungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Klägerin trotz eines entsprechenden Antrages vom 10.08.2005 nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu dem Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden sei. Der Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Der Vergleich vom 28.06.2005 habe für die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Klägerin keinerlei rechtliche Relevanz. Im Übrigen sei er schon nach § 58 Abs. 1 LVwVfG unwirksam, da die Klägerin ihm nicht zugestimmt habe. Schließlich ließen sich dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid keinerlei Anhaltspunkte für eine Ermessensentscheidung entnehmen, welches Krankenhaus den Zielen der Landesplanung am besten gerecht werde. Vielmehr werde der prozentuale Anteil der Beigeladenen an den Gesamtbetten in Höhe von 16 % zugrunde gelegt und in Höhe dieses Prozentsatzes bei den anderen Krankenhäusern gekürzt. Warum das Krankenhaus der Beigeladenen den Zielen der Krankenhausplanung besser gerecht werden solle als die drittbetroffenen Krankenhäuser, werde nicht einmal ansatzweise erläutert. Es läge danach ein Ermessensausfall vor.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt, dass gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wohl Bedenken bestünden, aber die Zulässigkeit letztlich mit Blick auf neuere bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu bejahen sei. Eine Beteiligung der Klägerin, insbesondere eine Anhörung nach § 28 LVwVfG, habe durch Schreiben des Regierungspräsidiums vom 21.07.2005 stattgefunden. Gegebenenfalls könnten unterbliebene formelle Verfahrensschritte gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG nachgeholt werden. Der Feststellungsbescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Das aufgrund des gedeckten Bedarfes eröffnete Auswahlermessen sei entgegen der Auffassung der Klägerin fehlerfrei ausgeübt worden. So hätten im Vorfeld des Vergleichsschlusses intensive Anhörungen der konkurrierenden Krankenhäuser stattgefunden. Das Land habe sich bei der anschließenden Entscheidung gezwungen gesehen, der Beigeladenen 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie zuzubilligen, um den durch das Gericht und das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Verwirklichung der Berufswahlfreiheit gerecht zu werden. Die Entscheidung, den konkurrierenden Krankenhäusern - wie im Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 angekündigt - entsprechend der dort beschriebenen Methodik anteilig Betten zu kürzen, diene dem Zweck, den Marktzugang der Beigeladenen zu ermöglichen, ohne eine Bedarfsüberdeckung herbeizuführen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Krankenhäuser - zumindest die nicht öffentlichen -, zu denen auch die Klägerin zähle, durch die Aufnahmeentscheidung qualitativ in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen seien, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Eine Reduzierung von Betten an Standorten mit Fallzahlen unter 100 sei aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unterlassen worden. Alle von einer Reduzierung betroffenen Kliniken seien bislang schon in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen und blieben dies grundsätzlich auch.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen, und hat auf ihren bisherigen Sachvortrag verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als defensive Konkurrentenklage zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht nur der übergangene konkurrierende Bewerber auf Aufnahme in den Krankenhausplan zur Drittanfechtung des einem anderen Bewerber erteilten positiven Feststellungsbescheides berechtigt, sondern in einem weiteren Beschluss vom 17.08.2004 habe das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Drittanfechtung auch bei der defensiven Konkurrentenklage bejaht. Zur Begründung werde ausgeführt, bei einem gesetzlich regulierten Markt seien die bisherigen Leistungserbringer durch jede Öffnung des Marktes für Dritte belastet, wobei als Beispiel ausdrücklich das „besser geeignete“ Krankenhaus im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung genannt werde. Die Berufsausübung der Krankenhausträger finde in einem staatlich regulierten Markt statt. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan sei nicht nur Voraussetzung für eine Investitionsförderung nach §§ 8 ff. KHG, sondern gemäß § 108 Nr. 2 SGB V auch Voraussetzung für die Erbringung von Krankenhausleistungen zu Lasten der in der GKV Versicherten, die in Baden-Württemberg rund 90 % der Bevölkerung ausmachten. Bei der Auswahlentscheidung stelle die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan deshalb implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar. Die besondere Grundrechtsbetroffenheit - Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit - erfordere einen zeitnahen und effektiven Rechtsschutz des übergangenen Bewerbers, der nur bei der Möglichkeit der Drittanfechtung gewährleistet sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nicht verletzt. Der Ausgang des von der Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan eingeleiteten Verfahrens habe für die Klägerin keine rechtsgestaltende Wirkung, denn durch den von der Beigeladenen begehrten Feststellungsbescheid würden nicht zugleich und unmittelbar Rechte der Klägerin aufgehoben oder geändert. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Feststellungsbescheid nicht zu beanstanden. Der Bettenbedarf sei fehlerfrei ermittelt worden. Auch die erforderliche Krankenhausanalyse, d.h. die Beschreibung der zur Behandlung der orthopädischen Erkrankungen vorhandenen Krankenhausbetten, sei nicht zu beanstanden. Die danach zu treffende Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Bei der Bescheidung von Aufnahmeanträgen dürften im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere müssten in Grenz- und Zweifelsfällen angemessene Lösungen gefunden werden. Dabei müssten neu hinzutretende Krankenhäuser auch bei einem unveränderten Bettenbedarf eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten. Deshalb müsste die Krankenhausplanung für Strukturveränderungen offen sein und dürfe nicht - auch nicht faktisch - neue Bewerber ausschließen. Ausgehend von diesen Vorgaben habe das beklagte Land bei Betätigung seines Auswahlermessens zu Recht darauf abgestellt, dass durch die anteilige Kürzung der bereits vorhandenen Planbetten der Marktzugang der Beigeladenen - einer anerkannten Fachklinik mit hohem Niveau und sehr kurzen Verweildauern - ermöglicht werde, ohne eine Bedarfsüberdeckung herbeizuführen. Der Beklagte habe zu Recht darauf abgestellt, dass die bereits aufgenommenen Krankenhäuser durch die anteilige Kürzung in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen seien, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Dass diese im Vorfeld der Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag angestellten Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 nicht expressis verbis aufgenommen seien, mache diesen nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig.
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Gegen das ihr am 23.08.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.09.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 23.10.2006 begründet.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Dezember 2005 aufzuheben.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Mit Recht habe das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Zwar gewähre Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz vor Konkurrenz. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne aber eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge habe, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie - wie vorliegend - im Zusammenhang mit staatlicher Planung und Verteilung staatlicher Mittel stehe. Auch im vorliegenden Fall habe die Zulassung weiterer Konkurrenten erhebliche Konkurrenznachteile für die bereits aufgenommenen Krankenhäuser zur Folge. So könne sich die Aufnahme weiterer Krankenhäuser in den Krankenhausplan unmittelbar auf das Leistungsspektrum der konkurrierenden Krankenhäuser auswirken. Nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V erstelle der Gemeinsame Bundesausschuss einen Katalog planbarer Leistungen, der Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus regele, die für die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser verbindlich seien. Die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan erschwere es der Klägerin, in sich überschneidenden Bereichen die Mindestmengen zu erfüllen, da mehr Leistungserbringer um die gleich bleibende Zahl von Patienten konkurrierten. Eine Nichterfüllung der Mindestmengen könne aber die Schließung der jeweiligen Abteilung bedeuten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Feststellungsbescheid bereits formell rechtswidrig. Im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG genüge bereits die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung, d.h. die Gefahr, dass bei einem bestimmten Ausgang des Verfahrens eine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung einträte. Bei Stellung des Antrags auf Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren sei erkennbar gewesen, dass die Aufnahme der Beigeladenen in wechselseitigem Zusammenhang mit der (teilweisen) Herausnahme der Klägerin aus dem Krankenhausplan stehe. Immerhin sehe die Anlage zum Feststellungsbescheid ja auch eine entsprechende Bettenkürzung vor. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Behörde gingen offenbar aufgrund des geschlossenen Vergleichs von einer Rechtspflicht zum Erlass des Feststellungsbescheides und damit einer Beschränkung des Ermessensspielraums aus, obwohl eine solche Rechtspflicht nicht bestanden habe. Diese sei schon deshalb zu verneinen, da der Vergleich wegen Verstoßes gegen § 58 LVwVfG unwirksam sei. Der Beklagte habe zu prüfen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Entsprechende Erwägungen im Hinblick auf die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der betroffenen Krankenhäuser ließen sich weder im angegriffenen Bescheid, noch in den Verwaltungsakten finden. Im Übrigen stelle sich die Frage, wie das Verwaltungsgericht bei der Klinik der Beigeladenen von einer anerkannten Fachklinik mit hohem Niveau und sehr kurzen Verweildauern ausgehen könne, wenn diese Klinik bislang noch gar nicht zur stationären Versorgung der Versicherten zugelassen sei. Auch die Überlegung, dass eine anteilige Bettenkürzung bei den bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern weniger tief in die Grundrechte der bereits aufgenommenen Krankenhäuser eingreife als die Nichtaufnahme der neuen Klinik in die Grundrechte dieser Klinik, stelle keine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens dar. Letzteres hätte die Konsequenz, dass jeder Antrag eines Krankenhauses automatisch zu einer Bettenreduzierung bei den bereits in den Plan aufgenommenen Häusern führen würde, ohne dass es auf deren Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ankäme.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt im Ergebnis ebenfalls das angefochtene Urteil, hält die Klage aber bereits für unzulässig, da der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 12.12.2005 keinen drittschützenden Charakter habe. § 8 Abs. 2 KHG regle lediglich den aktiven Konkurrentenschutz. Die Bestimmung setze eine Bewerbersituation voraus, in der zwei oder mehrere Konkurrenten um ein- und dieselbe Plankapazität streiten würden, die aber nur an einen der Bewerber vergeben werden könne. Im vorliegenden Fall seien sämtliche konkurrierenden Krankenhäuser aber lediglich passive Konkurrenten. Keines von ihnen habe einen Antrag auf (eigene) Planaufnahme der von der Beigeladenen beantragten Bettenfachdisziplin gestellt. Ihnen gehe es nur um eine Verhinderung der Planaufnahme der Beigeladenen. Auch sei inzwischen die neue WBO in Kraft getreten. Über Betten der Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ verfüge aber keines der konkurrierenden Krankenhäuser. Schließlich komme es auch nicht zu einer automatischen Bettenkürzung bei der Klägerin. Eine solche Entscheidung setze zwingend den Erlass eines Feststellungsbescheides auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 KHG, § 7 Abs. 1 LKHG voraus, der im Ermessen des Beklagten stehe. Darüber hinaus könne eine Bettenkürzung nur in derselben Fachrichtung vorgenommen werden, die für die Planaufnahme des erfolgreichen Krankenhauses vorgesehen sei. Nach der Anlage 8 des Bescheides soll aber die Bettenreduzierung in „Chirurgie und/oder Orthopädie“ erfolgen. Die planfestgestellte Aufnahme betreffe ausschließlich die Orthopädie und - nach Inkrafttreten der neuen WBO - die Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Anfechtungsklage sei auch unbegründet. Es fehle jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, warum der bei ihr möglicherweise von dem Beklagten festzustellende Abbau von drei Planbetten ermessensfehlerhaft sein soll.
21 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (2 K 2871/02, 2 K 236/05, 2 K 974/05, 2 K 3138/05 und 2 K 257/06) und des Beklagten (neun Bände) sowie die Senatsakten 9 S 2182/06 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und dem sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 ist bereits unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch den angefochtenen Feststellungsbescheid ist offensichtlich ausgeschlossen.
23 
1. Die einem Dritten erteilte Begünstigung kann einen Kläger nur dann in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, die Begünstigung verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Zur Bejahung der Klagebefugnis reicht es dabei aus, wenn nach dem substantiierten Vorbringen der Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist. Die Klage ist hingegen unzulässig, wenn unter Zugrundelegung dieses Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom, 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4). So liegen die Dinge hier. Es fehlt offensichtlich bereits an einer drittschützenden Norm in diesem Sinne.
24 
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648) insoweit ausdrücklich gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
25 
Nach dieser Rechtsprechung führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb nicht (länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.).
26 
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
27 
1.3 Bereits hieraus ergeben sich aber für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage der für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger gegen einen an einen Neubewerber ergangenen Feststellungsbescheid (sog. defensive Konkurrentenklage) folgende Besonderheiten:
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1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, fehlt es bereits deswegen an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, weil eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens und mithin auch ein nachhaltiger und unzumutbarer Konkurrenznachteil durch eine solche Entscheidung offensichtlich ausscheidet (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
29 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, ist eine Klagebefugnis zu bejahen, wenn im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei dem klagenden Träger des vorhandenen Plankrankenhauses entschieden wird. Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat des insoweit zu seinen Lasten ergehenden Änderungsfeststellungsbescheides befugt (vgl. zum Ganzen den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76). Sollen nach dem Willen der Behörde hingegen nur andere vorhandene Plankrankenhäuser von einer Bettenkürzung, die wegen der Neuaufnahme für erforderlich gehaltenen wird, betroffen sein, scheidet eine Anfechtungsbefugnis des von einer Bettenkürzung nicht betroffenen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Ein im Klagewege durchsetzbarer subjektiver Anspruch darauf, welche bedarfsgerechten Krankenhäuser neben dem eigenen die zuständige Behörde für eine Aufnahme in den Krankenhausplan auswählt, besteht offensichtlich nicht. Die Entscheidung darüber, welche weiteren der vorhandenen geeigneten Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen am besten geeignet sind, liegt vielmehr insoweit allein im öffentlichen Interesse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38).
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2. Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall eine Klagebefugnis der Klägerin zu verneinen. Sie ist durch die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan in dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 mangels einer gleichzeitigen für sie verbindlich geregelten Bettenkürzung offensichtlich nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt.
31 
2.1 Der ohne Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren ergangene Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 beschränkt sich in seinem regelnden Inhalt unstreitig auf die - rein gesetzesakzessorische (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, a.a.O., m.w.N.) - Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des Krankenhauses der Beigeladenen mit - entsprechend der vergleichsweise am 28.06.2005 getroffenen Vereinbarung - 30 Betten und trifft, ohne die fortdauernde Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin oder der anderen in diesem Fachgebiet in den Krankenhausplan bereits aufgenommen Krankenhäuser in Frage zu stellen, auf der Zweiten Stufe der Entscheidungsfindung lediglich insoweit eine „Auswahlentscheidung“, als er diese 30 Betten der Beigeladenen zur Aufnahme feststellt. Die in diesem Fachgebiet bei anderen Krankenhäusern zur Vermeidung einer Überversorgung deswegen für erforderlich gehaltenen Bettenkürzungen (vgl. hierzu Anlage 8 des Bescheides vom 12.12.2005) wurden, ungeachtet dessen, dass zwischen Beigeladener und Beklagtem nach wie vor streitig ist, ob der Versorgungsbedarf in diesem Fachgebiet vom Beklagten tatsächlich zutreffend ermittelt wurde, ausdrücklich noch nicht vorgenommen, sondern entsprechenden gesonderten Änderungsfeststellungsbescheiden vorbehalten. Die Klägerin bleibt also weiterhin mit allen ihren bisherigen Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen, erhält also weiterhin in diesem Umfange öffentliche Fördermittel im Rahmen der jährlichen Krankenhausbauprogramme (§ 6 KHG, § 11 LKHG) und ist als Plankrankenhaus in diesem Umfange uneingeschränkt zur Behandlung von Versicherten der Krankenkassen zugelassen (§ 108 Nr. 2 SGB V).
32 
Allerdings kann sich durch das Hinzutreten der Beigeladenen, wie vom Beklagten auch angenommen, zunächst eine Bedarfsüberdeckung ergeben, über deren Abbau nach Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ebenfalls zu entscheiden ist. Aber selbst wenn tatsächlich von einer Bedarfsüberdeckung in dem Fachgebiet zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides auszugehen wäre, wäre die Klägerin durch das Fehlen einer Entscheidung zu ihrem Abbau in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Nach §§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 5 Abs. 3 Satz 2 LKHG ist bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern - in die alle für eine Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser einzubeziehen sind - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der Krankenhäuser den Zwecken des § 1 LKHG sowie den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 6 sowie des § 8 Abs. 2 KHG am besten gerecht wird. Hiermit korrespondiert zwar ein Anspruch der betroffenen Krankenhausträger auf ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens. Ein subjektives Recht der Klägerin auch schon auf eine „vollständige“ Auswahlentscheidung in diesem Sinne folgt jedoch weder aus dem Wortlaut dieser Vorschriften noch aus ihrem Sinn und Zweck. Die Aufnahme eines von zwei oder mehreren konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan entsprechend dieser Kriterien stellt zwar bei gleichzeitiger Neubewerbung um einen durch vorhandene Planbetten nicht gedeckten Bedarf implizit immer auch eine Entscheidung gegenüber denjenigen Krankenhäusern dar, die als grundsätzlich geeignete Krankenhäuser ebenfalls in diesem Fachgebiet für eine Aufnahme in Betracht gekommen wären. Dies erfordert nicht zuletzt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine - vom unterlegenen Bewerber anfechtbare - einheitliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O.). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen - wie hier - zusätzlich zu den bereits vorhandenen Plankrankenhäusern durch Feststellungsbescheid ein weiteres Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Der Abbau einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung ist vielmehr Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Erst durch diese Entscheidung werden die Rechte der bisher durch bestandskräftige Feststellungsbescheide bevorzugten Klägerin und anderer betroffener Plankrankenhäuser wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, ob und mit welcher Bettenzahl ihr Krankenhaus aus dem Krankenhausplan jeweils zu streichen ist. Zu ihren Gunsten wirkt dann aber die Bestandskraft des an sie ergangenen früheren (positiven) Feststellungsbescheids. Dies hindert ihre Streichung aus dem Krankenhausplan nach Vorstehendem zwar nicht schlechthin; sie gewährt ihnen jedoch einen gewissen Vertrauensschutz (vgl. §§ 48, 49 LVwVfG). Dies kann die Behörde unter Umständen dazu zwingen, für eine gewisse Übergangszeit die Bedarfsüberdeckung hinzunehmen und die weitere Entwicklung abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Ob es danach überhaupt zu einer Bettenkürzung bei der Klägerin kommen wird, ist zudem völlig offen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, soll in nächster Zeit wegen der Änderung der Weiterbildungsordnung eine umfassende Neuordnung der Krankenhausplanung in diesem Bereich vorgenommen werden, in deren Zuge dann auch eine etwa noch notwendige Ergänzung bzw. eine völlige Neuausrichtung der Auswahlentscheidung erfolgen wird, bei der alle bisherigen Planbetten in dem dann zu beurteilenden neuen Fachgebiet grundsätzlich - auch ohne entsprechenden Antrag - wieder zur Disposition stehen.
33 
2.2 Eine andere Sichtweise ist auch nicht mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG geboten. Eine zeitweilige Bedarfsüberdeckung kann zwar zu tatsächlichen Nachteilen für die Klägerin führen, etwa dass sich der Auslastungsgrad ihrer Planbetten verringert, sich die Personalbindung und/oder -gewinnung erschwert oder auch sich die Pflegesatzverhandlungen mit den Krankenkassen schwieriger gestalten. Aber abgesehen davon, dass sich im vorliegenden Verfahren ein durch den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 herbeigeführtes Überangebot an Planbetten zum Vorteil der Beigeladenen und zu Lasten der Klägerin nur insofern auswirken könnte, als eine Bettenkürzung bei ihr in Erwägung gezogen wird, im Übrigen aber auf der ebenfalls unterbliebenen Bettenkürzung bei den anderen nach Auffassung des Beklagten betroffenen Krankenhausträgern beruht, erleidet die Klägerin dadurch nicht derartige Konkurrenznachteile, die die Zubilligung eines Drittanfechtungsrechts erforderlich machten.
34 
2.2.1 Mit ihrem in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhaus konkurriert die Klägerin nach Vorstehendem mit anderen Krankenhausträgern, die für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen ebenso wie sie in diesem Fachgebiet bereits aufgenommen sind oder eine solche Aufnahme durch entsprechende Investitionen erst noch erfolgreich anstreben. Mit all diesen Krankenhausträgern befindet sich die Klägerin in freiem Wettbewerb, um ebenso wie diese eine möglichst große Auslastung ihrer nach wie vor unverändert festgestellten Planbetten zu erreichen. Gegen eine solche Konkurrenz gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz. Weder besteht nach Vorstehendem ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, noch besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer der erfolgten Aufnahme. Bei einer zu treffenden Auswahlentscheidung steht sie vielmehr grundsätzlich wieder uneingeschränkt zur Disposition. Erfolgt danach - wie hier - die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst dementsprechend nicht einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und die Erträge auch hier grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275; Beschluss vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht (vgl. für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, a.a.O.). Solche eine besondere Grundrechtsbetroffenheit ausmachende Konkurrenznachteile sind für die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht anzunehmen.
35 
2.2.2 Anders als im Falle eines die Aufnahme in den Krankenhausplan ebenfalls erst anstrebenden, aber vollständig abgelehnten Bewerbers (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O. und auch Kammerbeschluss vom 04.03.2004, a.a.O.) hat die Klägerin gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern vielmehr einen Konkurrenzvorsprung durch eine mit der erfolgten Investitionsförderung ihrer aufgenommen Planbetten bereits gesicherten Wettbewerbsposition, in die mangels bisher erfolgter Bettenkürzung nicht eingegriffen worden ist und auf deren ungeschmälerten Fortbestand sie ohnehin keinen Rechtsanspruch hat. Auch ist ihr anders als etwa im Vertragsarztfall (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 373; vgl. zu diesem Problemkreis auch BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, MedR 2007, 499) vom Gesetzgeber wegen ihrer Einbindung in das Krankenhausfinanzierungsrecht einschließlich der Bestimmung wirtschaftlicher und sozialverträglicher Pflegesätze im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung kein Vorrang mit drittschützender Wirkung gegenüber anderen Krankenhausträgern, die ebenfalls die Aufnahme in den Krankenhausplan anstreben, eingeräumt, mit dem eine Befugnis zur Anfechtung der Aufnahmeentscheidung verbunden sein müsste. Vielmehr stehen sie und die anderen Krankenhausträger, sei es, dass sie bereits aufgenommen sind oder sei es, dass sie eine solche Aufnahme erst anstreben, im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, kommt aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zu (vgl. dazu in anderem Zusammenhang Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weist die Klägerin ferner auf mögliche Nachteile hin, die ihr aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Beigeladenen erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser zu gleichen Bedingungen ausgesetzt.
36 
Entsprechendes gilt schließlich für den von der Klägerin noch angeführten Vergleich mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Linienverkehr angenommen Drittanfechtungsbefugnis eines im Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Unternehmers (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4; Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, 270; Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, BVerwGE 30, 347; Urteil vom 20.11.1959 - VII C 12.59 -, BVerwGE 9, 340). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen die Klagebefugnis auf eine drittschützende Wirkung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestützt. Es hat dies aus dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hergeleitet, der insbesondere auch den Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer erfasse. Ein solcher Schutz und Vorrang der vorhandenen Plankrankenhäuser lässt sich nach Vorstehendem aus den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Bestimmungen aber gerade nicht herleiten.
37 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Die Revision ist zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine drittschützende Wirkung dahin zukommt, dass Träger von vorhandenen Plankrankenhäusern durch den zugunsten eines Neubewerbers um Aufnahme in den Krankenhausplan im gleichen Fachgebiet ergangenen Feststellungsbescheid auch dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein können, wenn der Feststellungsbescheid eine verbindliche Regelung zum Abbau einer durch die Neuaufnahme eintretenden (weiteren) Bedarfsüberdeckung nicht enthält, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
39 
Beschluss
vom 09. Oktober 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 ist bereits unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch den angefochtenen Feststellungsbescheid ist offensichtlich ausgeschlossen.
23 
1. Die einem Dritten erteilte Begünstigung kann einen Kläger nur dann in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, die Begünstigung verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Zur Bejahung der Klagebefugnis reicht es dabei aus, wenn nach dem substantiierten Vorbringen der Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist. Die Klage ist hingegen unzulässig, wenn unter Zugrundelegung dieses Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom, 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4). So liegen die Dinge hier. Es fehlt offensichtlich bereits an einer drittschützenden Norm in diesem Sinne.
24 
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648) insoweit ausdrücklich gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
25 
Nach dieser Rechtsprechung führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb nicht (länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.).
26 
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
27 
1.3 Bereits hieraus ergeben sich aber für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage der für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger gegen einen an einen Neubewerber ergangenen Feststellungsbescheid (sog. defensive Konkurrentenklage) folgende Besonderheiten:
28 
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, fehlt es bereits deswegen an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, weil eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens und mithin auch ein nachhaltiger und unzumutbarer Konkurrenznachteil durch eine solche Entscheidung offensichtlich ausscheidet (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
29 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, ist eine Klagebefugnis zu bejahen, wenn im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei dem klagenden Träger des vorhandenen Plankrankenhauses entschieden wird. Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat des insoweit zu seinen Lasten ergehenden Änderungsfeststellungsbescheides befugt (vgl. zum Ganzen den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76). Sollen nach dem Willen der Behörde hingegen nur andere vorhandene Plankrankenhäuser von einer Bettenkürzung, die wegen der Neuaufnahme für erforderlich gehaltenen wird, betroffen sein, scheidet eine Anfechtungsbefugnis des von einer Bettenkürzung nicht betroffenen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Ein im Klagewege durchsetzbarer subjektiver Anspruch darauf, welche bedarfsgerechten Krankenhäuser neben dem eigenen die zuständige Behörde für eine Aufnahme in den Krankenhausplan auswählt, besteht offensichtlich nicht. Die Entscheidung darüber, welche weiteren der vorhandenen geeigneten Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen am besten geeignet sind, liegt vielmehr insoweit allein im öffentlichen Interesse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38).
30 
2. Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall eine Klagebefugnis der Klägerin zu verneinen. Sie ist durch die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan in dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 mangels einer gleichzeitigen für sie verbindlich geregelten Bettenkürzung offensichtlich nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt.
31 
2.1 Der ohne Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren ergangene Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 beschränkt sich in seinem regelnden Inhalt unstreitig auf die - rein gesetzesakzessorische (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, a.a.O., m.w.N.) - Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des Krankenhauses der Beigeladenen mit - entsprechend der vergleichsweise am 28.06.2005 getroffenen Vereinbarung - 30 Betten und trifft, ohne die fortdauernde Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin oder der anderen in diesem Fachgebiet in den Krankenhausplan bereits aufgenommen Krankenhäuser in Frage zu stellen, auf der Zweiten Stufe der Entscheidungsfindung lediglich insoweit eine „Auswahlentscheidung“, als er diese 30 Betten der Beigeladenen zur Aufnahme feststellt. Die in diesem Fachgebiet bei anderen Krankenhäusern zur Vermeidung einer Überversorgung deswegen für erforderlich gehaltenen Bettenkürzungen (vgl. hierzu Anlage 8 des Bescheides vom 12.12.2005) wurden, ungeachtet dessen, dass zwischen Beigeladener und Beklagtem nach wie vor streitig ist, ob der Versorgungsbedarf in diesem Fachgebiet vom Beklagten tatsächlich zutreffend ermittelt wurde, ausdrücklich noch nicht vorgenommen, sondern entsprechenden gesonderten Änderungsfeststellungsbescheiden vorbehalten. Die Klägerin bleibt also weiterhin mit allen ihren bisherigen Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen, erhält also weiterhin in diesem Umfange öffentliche Fördermittel im Rahmen der jährlichen Krankenhausbauprogramme (§ 6 KHG, § 11 LKHG) und ist als Plankrankenhaus in diesem Umfange uneingeschränkt zur Behandlung von Versicherten der Krankenkassen zugelassen (§ 108 Nr. 2 SGB V).
32 
Allerdings kann sich durch das Hinzutreten der Beigeladenen, wie vom Beklagten auch angenommen, zunächst eine Bedarfsüberdeckung ergeben, über deren Abbau nach Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ebenfalls zu entscheiden ist. Aber selbst wenn tatsächlich von einer Bedarfsüberdeckung in dem Fachgebiet zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides auszugehen wäre, wäre die Klägerin durch das Fehlen einer Entscheidung zu ihrem Abbau in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Nach §§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 5 Abs. 3 Satz 2 LKHG ist bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern - in die alle für eine Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser einzubeziehen sind - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der Krankenhäuser den Zwecken des § 1 LKHG sowie den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 6 sowie des § 8 Abs. 2 KHG am besten gerecht wird. Hiermit korrespondiert zwar ein Anspruch der betroffenen Krankenhausträger auf ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens. Ein subjektives Recht der Klägerin auch schon auf eine „vollständige“ Auswahlentscheidung in diesem Sinne folgt jedoch weder aus dem Wortlaut dieser Vorschriften noch aus ihrem Sinn und Zweck. Die Aufnahme eines von zwei oder mehreren konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan entsprechend dieser Kriterien stellt zwar bei gleichzeitiger Neubewerbung um einen durch vorhandene Planbetten nicht gedeckten Bedarf implizit immer auch eine Entscheidung gegenüber denjenigen Krankenhäusern dar, die als grundsätzlich geeignete Krankenhäuser ebenfalls in diesem Fachgebiet für eine Aufnahme in Betracht gekommen wären. Dies erfordert nicht zuletzt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine - vom unterlegenen Bewerber anfechtbare - einheitliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O.). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen - wie hier - zusätzlich zu den bereits vorhandenen Plankrankenhäusern durch Feststellungsbescheid ein weiteres Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Der Abbau einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung ist vielmehr Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Erst durch diese Entscheidung werden die Rechte der bisher durch bestandskräftige Feststellungsbescheide bevorzugten Klägerin und anderer betroffener Plankrankenhäuser wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, ob und mit welcher Bettenzahl ihr Krankenhaus aus dem Krankenhausplan jeweils zu streichen ist. Zu ihren Gunsten wirkt dann aber die Bestandskraft des an sie ergangenen früheren (positiven) Feststellungsbescheids. Dies hindert ihre Streichung aus dem Krankenhausplan nach Vorstehendem zwar nicht schlechthin; sie gewährt ihnen jedoch einen gewissen Vertrauensschutz (vgl. §§ 48, 49 LVwVfG). Dies kann die Behörde unter Umständen dazu zwingen, für eine gewisse Übergangszeit die Bedarfsüberdeckung hinzunehmen und die weitere Entwicklung abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Ob es danach überhaupt zu einer Bettenkürzung bei der Klägerin kommen wird, ist zudem völlig offen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, soll in nächster Zeit wegen der Änderung der Weiterbildungsordnung eine umfassende Neuordnung der Krankenhausplanung in diesem Bereich vorgenommen werden, in deren Zuge dann auch eine etwa noch notwendige Ergänzung bzw. eine völlige Neuausrichtung der Auswahlentscheidung erfolgen wird, bei der alle bisherigen Planbetten in dem dann zu beurteilenden neuen Fachgebiet grundsätzlich - auch ohne entsprechenden Antrag - wieder zur Disposition stehen.
33 
2.2 Eine andere Sichtweise ist auch nicht mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG geboten. Eine zeitweilige Bedarfsüberdeckung kann zwar zu tatsächlichen Nachteilen für die Klägerin führen, etwa dass sich der Auslastungsgrad ihrer Planbetten verringert, sich die Personalbindung und/oder -gewinnung erschwert oder auch sich die Pflegesatzverhandlungen mit den Krankenkassen schwieriger gestalten. Aber abgesehen davon, dass sich im vorliegenden Verfahren ein durch den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 herbeigeführtes Überangebot an Planbetten zum Vorteil der Beigeladenen und zu Lasten der Klägerin nur insofern auswirken könnte, als eine Bettenkürzung bei ihr in Erwägung gezogen wird, im Übrigen aber auf der ebenfalls unterbliebenen Bettenkürzung bei den anderen nach Auffassung des Beklagten betroffenen Krankenhausträgern beruht, erleidet die Klägerin dadurch nicht derartige Konkurrenznachteile, die die Zubilligung eines Drittanfechtungsrechts erforderlich machten.
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2.2.1 Mit ihrem in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhaus konkurriert die Klägerin nach Vorstehendem mit anderen Krankenhausträgern, die für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen ebenso wie sie in diesem Fachgebiet bereits aufgenommen sind oder eine solche Aufnahme durch entsprechende Investitionen erst noch erfolgreich anstreben. Mit all diesen Krankenhausträgern befindet sich die Klägerin in freiem Wettbewerb, um ebenso wie diese eine möglichst große Auslastung ihrer nach wie vor unverändert festgestellten Planbetten zu erreichen. Gegen eine solche Konkurrenz gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz. Weder besteht nach Vorstehendem ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, noch besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer der erfolgten Aufnahme. Bei einer zu treffenden Auswahlentscheidung steht sie vielmehr grundsätzlich wieder uneingeschränkt zur Disposition. Erfolgt danach - wie hier - die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst dementsprechend nicht einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und die Erträge auch hier grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275; Beschluss vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht (vgl. für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, a.a.O.). Solche eine besondere Grundrechtsbetroffenheit ausmachende Konkurrenznachteile sind für die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht anzunehmen.
35 
2.2.2 Anders als im Falle eines die Aufnahme in den Krankenhausplan ebenfalls erst anstrebenden, aber vollständig abgelehnten Bewerbers (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O. und auch Kammerbeschluss vom 04.03.2004, a.a.O.) hat die Klägerin gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern vielmehr einen Konkurrenzvorsprung durch eine mit der erfolgten Investitionsförderung ihrer aufgenommen Planbetten bereits gesicherten Wettbewerbsposition, in die mangels bisher erfolgter Bettenkürzung nicht eingegriffen worden ist und auf deren ungeschmälerten Fortbestand sie ohnehin keinen Rechtsanspruch hat. Auch ist ihr anders als etwa im Vertragsarztfall (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 373; vgl. zu diesem Problemkreis auch BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, MedR 2007, 499) vom Gesetzgeber wegen ihrer Einbindung in das Krankenhausfinanzierungsrecht einschließlich der Bestimmung wirtschaftlicher und sozialverträglicher Pflegesätze im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung kein Vorrang mit drittschützender Wirkung gegenüber anderen Krankenhausträgern, die ebenfalls die Aufnahme in den Krankenhausplan anstreben, eingeräumt, mit dem eine Befugnis zur Anfechtung der Aufnahmeentscheidung verbunden sein müsste. Vielmehr stehen sie und die anderen Krankenhausträger, sei es, dass sie bereits aufgenommen sind oder sei es, dass sie eine solche Aufnahme erst anstreben, im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, kommt aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zu (vgl. dazu in anderem Zusammenhang Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weist die Klägerin ferner auf mögliche Nachteile hin, die ihr aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Beigeladenen erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser zu gleichen Bedingungen ausgesetzt.
36 
Entsprechendes gilt schließlich für den von der Klägerin noch angeführten Vergleich mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Linienverkehr angenommen Drittanfechtungsbefugnis eines im Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Unternehmers (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4; Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, 270; Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, BVerwGE 30, 347; Urteil vom 20.11.1959 - VII C 12.59 -, BVerwGE 9, 340). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen die Klagebefugnis auf eine drittschützende Wirkung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestützt. Es hat dies aus dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hergeleitet, der insbesondere auch den Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer erfasse. Ein solcher Schutz und Vorrang der vorhandenen Plankrankenhäuser lässt sich nach Vorstehendem aus den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Bestimmungen aber gerade nicht herleiten.
37 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Die Revision ist zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine drittschützende Wirkung dahin zukommt, dass Träger von vorhandenen Plankrankenhäusern durch den zugunsten eines Neubewerbers um Aufnahme in den Krankenhausplan im gleichen Fachgebiet ergangenen Feststellungsbescheid auch dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein können, wenn der Feststellungsbescheid eine verbindliche Regelung zum Abbau einer durch die Neuaufnahme eintretenden (weiteren) Bedarfsüberdeckung nicht enthält, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
39 
Beschluss
vom 09. Oktober 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 20/12/2006 00:00

Tenor Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerd
published on 08/11/2005 00:00

Tenor Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2005 - 2 K 236/05 - werden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1
published on 22/04/2004 00:00

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 04.09.2002 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme der von ihr im Stadtgebiet ..., neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten d
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published on 06/09/2016 00:00

Tenor Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide mit Datum vom 19. November 2014 sowie der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Bescheid vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um die Erhöhung der stationären Betten und der tagesklinisc
published on 11/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
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Annotations

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.