Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Sept. 2016 - 1 A 5/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0906.1A5.15.0A
published on 06/09/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Sept. 2016 - 1 A 5/15
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Tenor

Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide mit Datum vom 19. November 2014 sowie der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Bescheid vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um die Erhöhung der stationären Betten und der tagesklinischen Plätze für den Bereich Geriatrie geht, werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die beiden Anträge der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan für den Bereich Geriatrie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 50%, der Beklagte zu 40% und der Beigeladene zu 2. zu 10%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 40%, der Beigeladene zu 2. zu 10% und im Übrigen die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 50% und im Übrigen der Beklagte selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu. 1 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. trägt dieser selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Krankenhausplan mit geriatrischen Betten und tagesklinischen Plätzen und wendet sich gegen die Aufnahme der beiden Beigeladenen in den Krankenhausplan mit Betten der geriatrischen Versorgung.

2

Die Klägerin betreibt als Krankenhausträgerin in Schleswig-Holstein 3 Krankenhäuser an 8 Standorten mit ca. 750 Betten (inklusive Forensik) und beschäftigt ca. 1.900 Mitarbeiter, unter anderem betreibt sie auch das ... Klinikum A-Stadt und das ... Klinikum B-Stadt. Das ... Klinikum A-Stadt ist mit den Fachrichtungen Psychiatrie (über 200 Betten und über 36 teilstationäre Plätze) und Neurologie (15 Betten) in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen. Das ... Klinikum B-Stadt ist mit den Fachrichtungen Psychiatrie (240 Betten), Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin (10 Betten), Neurologie (25 Betten) sowie Chirurgie (3 Betten) in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen.

3

Die Klägerin beantragte mit einem am 10. September 2014 eingegangenen Schreiben bei dem Beklagten für das ... Klinikum A-Stadt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein mit der Fachrichtung Geriatrie in einem Umfang von 10 stationären Betten. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass es in Schleswig-Holstein aktuell 14 geriatrische Fachabteilungen, verteilt auf 16 Standorte mit 1,4 geriatrischen Betten pro 1.000 Einwohner über 65 Jahre und 0,4 Tagesklinikplätzen gebe. Die Bedarfsanalyse ergebe bereits heute einen Bedarf von 1,7 bzw. 1,9 Betten pro 1.000 Einwohner über 65 Jahre. Bei einem prognostizierten Anstieg der jährlichen Fallzahlen bis 2020 um ca. 1.400 müsste dann sogar von 1.180-1.310 stationären sowie 390-430 tagesklinischen Plätzen ausgegangen werden.

4

Das ... Klinikum A-Stadt biete über die stationäre Versorgung akutneurologischer und psychiatrisch-psychotherapeutischer Patienten hinaus bereits seit dem Jahr 2011 die strukturierte Diagnostik und Behandlung geriatrischer Patienten im Rahmen einer stationären frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung an. Dabei hätten die jährlichen Fallzahlen der geriatrischen Komplexbehandlungen von 148 im Jahr 2012 auf 185 im Jahr 2013 und im 1. Halbjahr 2014 auf 99 kontinuierlich gesteigert werden können. Die Leitung des Teams erfolge durch einen nach über fünfjähriger Tätigkeit in der neurologischen Rehabilitation erfahrenen Facharzt für Nervenheilkunde mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie. Die Klinik stelle die Versorgung des gesamten Spektrums geriatrischer Patienten sicher. Neben den klinischen (neurologisch, psychiatrisch, internistischen, chirurgisch) und apparativen Untersuchungen werde ein strukturiertes geriatrisches Assessment erstellt, um Defizite zu erfassen und gezielt Behandlungspläne zu erstellen. Zur Klinik gehörten ein Facharzt für Nervenheilkunde mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie, 2 Fachärzte für Neurologie sowie anteilig eine Allgemeinmedizinerin mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie. Konsiliarisch sei die fachärztliche Mitbetreuung anderer Fachdisziplinen wie der Urologie und Chirurgie gewährleistet.

5

Die Klägerin beantragte mit einem am 12. September 2014 eingegangenen Antrag die Aufnahme des ... Klinikums B-Stadt in den Krankenhausplan mit 30 stationären geriatrischen Planbetten sowie 10 teilstationären geriatrischen Plätzen. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die demographische Entwicklung im Kreis Ostholstein, wo mit einer starken Zunahme des Anteils geriatrischer Patienten zu rechnen sei. Es bestehe insbesondere ein Bedarf für eine geriatrische Versorgung im Norden des Kreises Ostholstein. Schon jetzt würden in großem Umfang geriatrische einschließlich frührehabilitative Leistungen in der Abteilung für Gerontopsychiatrie und geriatrische Erkrankungen in B-Stadt erbracht, wenn auch nicht in dieser Form abgerechnet. Eine gleichzeitige geriatrische Mitbehandlung von Patienten mit schweren körperlichen Erkrankungen und psychischen Symptomen wie zum Beispiel akuter Verwirrtheitszustände sei bereits seit Jahren etabliert. Die Abteilung werde im Kollegialsystem von einer Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie einem Facharzt für Innere Medizin, Geriatrie und Qualitativmedizin geleitet. Typische Leistungen der Geriatrie wie zum Beispiel die Behandlung der multiplen morbiden geriatrischen Patienten im geriatrischen Team einschließlich eines Facharztes mit Zusatzweiterbildung Geriatrie, die Erhebung eines standardisierten geriatrischen Assessments einschließlich sozialem Assessment, eine wöchentliche, multiprofessionelle Teambesprechung unter Beteiligung verschiedener Berufsgruppen, eine aktivierende-therapeutische Pflege durch gesondert geschultes Pflegepersonal, der Einsatz von verschiedenen Spezialisten aus Bereichen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logotherapie und Sozialdienst sowie ein Entlassungsmanagement würden bereits seit Jahren erfolgreich und in großem Umfang erbracht.

6

Die herausragende Bedeutung der Einbeziehung des hausärztlichen Systems sei in der Abteilung für Gerontopsychiatrie und geriatrischer Erkrankungen durch eine Vernetzung mit dem ambulant-hausärztlichen Bereich etabliert. Im Ergebnis würde durch die Einrichtung einer geriatrischen Abteilung am Standort B-Stadt einschließlich Tagesklinik und ambulanter geriatrischer Rehabilitation eine wohnortnahe Behandlung von geriatrischen Patienten aus dem Norden Ostholsteins sektorenübergreifend erfolgen. In der Abteilung seien Ärztinnen und Ärzte mit den Facharzt-Weiterbildungen bzw. Zusatzbezeichnungen Innere Medizin, Geriatrie, Palliativmedizin, Diabetologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie, Homöopathie, Ohrakupunktur, Allgemeinmedizin beschäftigt. Ab dem 1. April 2015 werde zudem eine Fachärztin für Allgemeinmedizin und Urologie mit den Zusatzbezeichnungen Geriatrie, Palliativmedizin, physikalische und Rehabilitationsmedizin sowie Naturheilverfahren ihre Tätigkeit aufnehmen. Von Seiten des Pflegedienstes würden Qualifikationen aus den Bereichen Pain Nurse, Wundmanagement, Diabetis Nurse, Hospizhelfer, Sterbebegleiter, gerontopsychiatrische Fachpflege vorgehalten.

7

Auch die umfangreiche technische Ausstattung sei aufgrund des bereits etablierten geriatrischen Schwerpunkts innerhalb der Abteilung hervorragend. So würden neben einem CT und dem konventionellen Röntgen auch ein eigenes Labor sowie nichtinvasive Untersuchungsverfahren EEG, EKG, Langzeit-EKG, Langzeit-Blutdruckmessung, Spirometrie, Sonographie des Abdomens, der Schilddrüse, der Gefäße sowie transthorakale Echokardiographie vorgehalten. Für endoskopische Untersuchungen, Coloskopie und Bronchoskopie bestehe eine Kooperation mit der ... Klinik .... Eine chirurgische Praxis sei auf dem Gelände ansässig. Sofern Verlegungen von Patienten in die stationäre Neurologie erforderlich seien, wie zum Beispiel bei einem Schlaganfall, bestehe eine enge Kooperation mit dem ... Klinikum für Neurologie und Neurophysiologie in Oldenburg. Eine in anderen Häusern häufig übliche Verlegung deliranter Patienten aus der Geriatrie in eine externe Klinik (Gerontopsychiatrie) wäre bei ihr nicht erforderlich. Es sei bis zum Jahre 2020 mit einem zusätzlichen Bedarf in Schleswig-Holstein von 397 geriatrischen Betten zu rechnen. Vor diesem Hintergrund werde die Aufnahme einer geriatrischen Fachabteilung mit 30 stationären geriatrischen Betten und 10 tagesklinischen geriatrischen Plätzen beantragt. Diese zusätzlichen 40 Plätze würden nur ca. 10 % der im Jahre 2020 zusätzlich benötigten geriatrischen Betten in Schleswig-Holstein ausmachen.

8

Der Beklagte lehnte den Antrag für das Klinikum A-Stadt mit Bescheid vom 19. November 2014, abgesandt am 19. Dezember 2014, ab und führte zur Begründung an, die an der Krankenhausplanung Beteiligten hätten sich in ihrer Sitzung am 18. November 2014 einvernehmlich gegen die Ausweisung einer geriatrischen Abteilung am ...-Standort A-Stadt ausgesprochen. Sie hätten sich ebenfalls einvernehmlich für die Ausweisung einer Geriatrie am Standort der Ostholstein(...)-Kliniken in Oldenburg (Klinikum der Beigeladenen zu 1.) ausgesprochen. Die Beteiligten hätten zur Vorbereitung der Entscheidung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge die zukünftige Versorgung im Kreis Ostholstein mit geriatrischen Leistungen prüfen sollte. Sie habe neben dem Antrag der Beigeladenen zu 1. 2 Anträge der Klägerin zu bewerten gehabt. Im Ergebnis hätten sich sowohl die Arbeitsgruppe als auch die Beteiligten einvernehmlich gegen die Anträge der Klägerin und für den Antrag der Beigeladenen zu 1. ausgesprochen. Begründet worden sei dies mit der besseren Eignung eines geriatrischen Zentrums, das neben den intersektoralen Angeboten in der Geriatrie auch über die somatischen Fachbereiche eines Schwerpunktkrankenhauses verfüge. Bereits bei dem Projekt Geriatrie des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1995 sei festgestellt worden, dass die geriatrische Versorgung gerade im Akutkrankenhaus eine große Rolle spiele, da dort ein hoher Anteil der älteren Menschen erstbehandelt werde. Ältere Patienten seien in Akutkrankenhäusern zu diagnostizieren, eine bedarfsgerechte, aber möglichst kurze Zeit medizinisch zu behandeln, um dann gezielt in dafür qualifizierte Abteilungen oder Fachkliniken der Geriatrie therapiert und frührehabilitiert zu werden. Die Bevorzugung von Akutkrankenhäusern zur Ansiedlung von Geriatrien werde fortgeführt durch das aktuelle Geriatriekonzept des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Mai 2014. Auch dort werde eine enge Zusammenarbeit zwischen dem geriatrischen Zentrum und zuweisenden Abteilungen als unabdingbar angesehen. Zwar könne der geriatrische Versorgungsverbund auch durch schriftlich nachgewiesene Kooperation erfüllt und nachgewiesen werden, doch fehle vorliegend den Anträgen der Klägerin der Nachweis von Kooperationen mit anderen somatischen Kliniken außerhalb des eigenen Konzerns. Auch entsprechende somatische Schwerpunktkrankenhäuser, die bereits über mehrere verschiedene Akutabteilungen verfügten, entsprächen vorrangig den konzeptionellen Vorstellungen der an der Krankenhausplanung Beteiligten. Da von der geographischen Lage her die Klinik der Beigeladenen zu 1. in Oldenburg mit der zentralen Lage im nördlichen Teil von Ostholstein verkehrsgünstig gelegen und gut erreichbar sei, hätten sich die Beteiligten letztlich einvernehmlich für die Klinik der Beigeladenen zu 1. entschieden. Ein zusätzlicher Bedarf über die neu ausgewiesene Geriatrie in Oldenburg sei im Bereich Ostholstein nicht festgestellt worden.

9

Der Beklagte lehnte mit gleicher Begründung den Antrag der Klägerin auf Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 vollstationären Planbetten sowie 10 teilstationären geriatrischen Plätzen für das Klinikum B-Stadt mit Bescheid vom 19. November 2014 ab und führte aus, da ein zusätzlicher Bedarf über die neu ausgewiesene Geriatrie in Oldenburg hinaus im Bereich Ostholstein nicht festgestellt werden könne bzw. sich erst nach einiger Zeit des Betriebes des neuen Angebotes zeigen könne, könne dem Antrag auch aus diesem Grunde nicht entsprochen werden.

10

Die Beigeladene zu 1. hatte zuvor für den Standort Oldenburg mit Schreiben vom 31. März 2014 die Aufnahme in den Krankenhausplan mit der Fachrichtung Geriatrie zunächst in einem rechnerischen Umfang entsprechend 35 Betten sowie die Aufnahme in den Krankenhausplan für 15 tagesklinische Plätze Geriatrie beantragt. Beigefügt war dem Antrag neben einer Begründung ein gesondert dargestelltes geriatrisches Versorgungskonzept als Grundlage für die Planung einer Geriatrie einschließlich Tagesklinik.

11

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 gegenüber der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Beigeladene zu 1. mit geänderten Festlegungen in den Krankenhausplan 2010 für das Land Schleswig-Holstein aufgenommen worden ist. Die Zahl der Planbetten beträgt 395, darunter 21 Intensivbetten, dazu kommen 21 Tagesklinik- und teilstationäre Plätze. In dem Bescheid heißt es weiter, dass die weiteren Festlegungen, insbesondere zu Versorgungsstufe und Fachrichtungen, sowie Bemerkungen und Planungsempfehlungen sich aus dem anliegenden Krankenhaus-Planungsblatt ergäben, beigefügt sei zusätzlich das Krankenhaus-Berechnungsblatt. In dem Krankenhaus-Planungsblatt heißt es, dass ab 1. Januar 2015 25 Betten der Inneren Medizin umgewidmet würden für eine Abteilung Geriatrie am Standort Oldenburg sowie 15 tagesklinische Plätze.

12

Der Beklagte stellte auf Antrag des Beigeladenen zu 2. mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 gegenüber dem Beigeladenen zu 2. fest, dass dieser für die Klinik ... mit geänderten Festlegungen in den Krankenhausplan 2010 für das Land Schleswig-Holstein aufgenommen worden ist. Die Zahl der Planbetten beträgt 100, darunter 2 Intensivbetten, dazu kommen 18 tagesklinische- und teilstationäre Plätze. In dem Bescheid heißt es weiter, dass die weiteren Festlegungen, insbesondere zu Versorgungsstufe und Fachrichtungen, sowie Bemerkungen und Planungsempfehlungen sich aus dem anliegenden Krankenhaus-Planungsblatt ergäben, beigefügt sei zusätzlich das Krankenhaus-Berechnungsblatt. In dem Krankenhaus-Planungsblatt sind nachrichtlich mitgeteilt die Fallzahlen unter anderem für Geriatrie (640 für das Jahr 2009 und 1.103 für das Jahr 2014). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dadurch die Zahl der Planbetten für Geriatrie ab dem 1. Januar 2014 von 57 auf 67 erhöht werden sollte, daneben ist die Zahl der Plätze für die Tagesklinik Geriatrie (16 Plätze im Jahr 2009 und 18 Plätze im Jahr 2014) beschrieben. Dieser Bescheid ist der Klägerin nicht bekannt gemacht worden.

13

Die Klägerin hat am 21. Januar 2015 Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum A-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 10 Planbetten und 160 Fällen am Standort A-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein (1 A 5/15) erhoben, sie hat weiter am 21. Januar 2015 Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum B-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Planbetten und 480 Fällen sowie 10 teilstationären Plätzen am Standort B-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein (1 A 6/15) erhoben, sie hat weiter am 21. Januar 2015 Klage auf Aufhebung des an die Beigeladene zu 1. gerichteten Feststellungsbescheides vom 18. Dezember 2014 erhoben (1 A 7/15). Das Gericht hat die 3 Verfahren durch Beschluss vom 23. Februar 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 A 5/15 miteinander verbunden. Die Klägerin hat weiter am 1. April 2015 klagerweiternd einen Antrag auf Aufhebung des an den Beigeladenen zu 2. gerichteten Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2014 gestellt.

14

Die Beigeladene zu 1. beantragte am 2. März 2015 bei dem Beklagten, die sofortige Vollziehung des ihr gegenüber ergangenen Feststellungsbescheides vom 18. Dezember 2014 anzuordnen. Der Beklagte ordnete mit Verfügung vom 31. März 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Dezember 2014 zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, Schleswig-Holstein habe ein Geriatriekonzept entwickelt und in seine Krankenhausplanung aufgenommen. Nach den Berechnungen des Landes würde sich im Zeitraum zwischen 2012 und 2020 im Raum Ostholstein die Zahl stationärer Fälle von über 65-jährigen um 13,6 % erhöhen. Selbst bei zurückhaltender Betrachtung sei landesweit ab 2015 ein Mehrbedarf von ca. 50 Planbetten festzustellen. Die Planungsbeteiligten hätten sich entschieden, davon 25 Planbetten und 15 tagesklinische Plätze im nördlichen Teil Ostholstein anzusiedeln, da hier bisher weite Entfernungen zur nächstgelegenen Geriatrie zurückzulegen gewesen seien. Der darüber hinausgehende Mehrbedarf solle durch Erhöhung der Betten- und Platzzahlen an vorhandenen Standorten der Geriatrie gedeckt werden. Es lägen Erhöhungsanträge dafür vor, über die kurzfristig entschieden werde. Auch das aktuelle Geriatriekonzept vom 21. Mai 2014 sehe eine enge Zusammenarbeit zwischen dem geriatrischen Zentrum und den zuweisenden Abteilungen als unabdingbar an. Als Haus der Schwerpunktversorgung entspreche die Beigeladene zu 1. vollständig den Vorgaben der Geriatrieplanung. Am Standort Oldenburg seien als medizinische Schwerpunkte die Diabetologie, Gefäßchirurgie, Kardiologie und Pulmonologie zu nennen. Zur Abdeckung der gesamten Notfallversorgung werde eine 24-Stunden PTCA der Kardiologie, sowie ein breites Angebot aus den Bereichen Allgemein- und Viszeralchirurgie, Unfallchirurgie/Orthopädie, operativer Gynäkologie und Gefäßchirurgie vorgehalten. Im Bereich der Neurologie bestehe eine Partnerschaft mit ..., die ihre Neurologie am Standort Oldenburg betreibe. Weitere strategische Partnerschaften ergänzten das Angebot. Für das Jahr 2015 sei eine Erweiterung der Kardiologie geplant. Mit diesem Leistungsangebot entspreche der Standort Oldenburg der Beigeladenen zu 1. den konzeptionellen Vorstellungen zur Ausgestaltung eines geriatrischen Zentrums der an der Krankenhausplanung Beteiligten sowie den Grundlagen des Geriatriekonzeptes mehr als die beiden Fachkrankenhäuser der Klägerin. Denn aufgrund des größeren Spektrums des medizinischen Leistungsangebots könnten die in den Mittelpunkt des Geriatriekonzepts gestellten kurzen Wege in einem Haus bei der Beigeladenen zu 1. besser realisiert werden als in den beiden Häusern der Klägerin. Bei der Klägerin fehle es auch an der verbindlichen Ausgestaltung der Überleitungsschnittstelle zwischen der zuweisenden, nicht geriatrischen Abteilung und der Geriatrie und die Regelung der Durchführung geriatrischer Konsile in den zuweisenden, nicht Geriatrie tragenden Klinikabteilungen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. hätten sich bereits im Jahr 2006 für eine Kooperation in den Fachgebieten Innere Medizin und Neurologie am Standort Oldenburg entschieden. Zu diesem Zweck habe die Klinik der Klägerin in B-Stadt im weiteren Verlauf ihre Neurologie dort geschlossen und an den Standort Oldenburg verlagert, wo sie noch heute betrieben werde, weil damit die Versorgungsqualität gesteigert werden sollte.

15

Der Beigeladene zu 2. beantragte am 3. August 2015 bei dem Beklagten, die sofortige Vollziehung des ihm gegenüber ergangenen Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2014 anzuordnen. Der Beklagte ordnete mit Verfügung vom 6. August 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12. Dezember 2014 zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, mit dem Feststellungsbescheid sei in der Fachabteilung Geriatrie die Zahl der Planbetten von 57 auf 67 und in der Fachabteilung Neurologie von 32 auf 33 Planbetten erhöht worden. Damit sei dem Antrag des Beigeladenen zu 2. auf Erhöhung der Planbettenzahl und Anhebung der Fallzahlen entsprochen worden. Es gehe bei dem Antrag des Beigeladenen zu 2. nicht um die Schaffung neuer Kapazitäten, sondern es müssten Betten für bereits vorhandene Patienten geschaffen werden. Da die Patienten bereits im Krankenhaus tatsächlich versorgt würden und die Klinik dadurch ihre Bedarfsgerechtigkeit durch Fakten nachgewiesen habe, erscheine es nicht sinnvoll, die Betten einem anderen Krankenhaus zuzuweisen. Das DRK-Krankenhaus betreibe die Geriatrie nach den Vorgaben des Geriatriekonzepts des Landes Schleswig-Holstein. Für alle 3 Bereiche sei das Krankenhaus zertifiziert worden und trage das Qualitätssiegel Geriatrie des Bundesverbandes Geriatrie für den zertifizierten Bereich. Das DRK-Krankenhaus sei in eine Matrix mit zuweisenden und kooperierenden Kliniken eingebunden, wodurch es ein hohes Niveau der Versorgung in allen Bereichen der Geriatrie sicherstelle. Mit der im Hause befindlichen Klinik für Neurologie werde eine enge Zusammenarbeit betrieben und besonderer Wert auf frührehabilitative Versorgung von Schlaganfallpatienten im Alter gelegt. Gemeinsam würden therapeutische und diagnostische Ressourcen genutzt. Die beantragte sofortige Vollziehung stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da die Umsetzung ohne weiteres und insbesondere ohne irreversible Maßnahmen möglich sei.

16

Die Klägerin macht geltend, die von ihr betriebenen beiden Krankenhäuser in A-Stadt und B-Stadt – jeweils mit den zur Aufnahme in den Krankenhausplan beantragten Fachabteilungen Geriatrie – seien bedarfsgerecht und ein den Anträgen entsprechender ungedeckter Bedarf sei gegeben.

17

Die Handhabung des Beklagten bei der Bedarfsfeststellung sei in übergroßem Maße von einer intransparenten, willkürlichen Festlegung des Bedarfs auf der Basis erwünschte Ergebnisse geprägt, die deutlich hinter dem vorhandenen und zu versorgenden Bedarf zurückblieben. So habe der Beklagte im Rahmen des beschlossenen Geriatriekonzept für Schleswig-Holstein vom 21. Mai 2014 auf der Basis der tatsächlichen Leistungserbringung/Leistungszahlen in den geriatrischen Fachabteilungen eine Ist-Analyse für die geriatrischen Fallzahlplanung im stationären Bereich sowie die Planung der Tagesklinikplätze angestellt und festgestellt, dass sich daraus für 2014 ein Bedarf von

18

- 1.385 Planbetten stationär zuzüglich

19

- 462 Tagesklinikplätzen

20

ergebe. Entsprechend dieser Feststellung habe der Beklagte feststellen müssen, dass der Bettenbedarf wesentlich höher sei als der zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Ist-Bestand mit 940 Betten. Weiter habe der Beklagte festgestellt, dass auf Basis der ermittelten erforderlichen 1.385 Planbetten für den Zeitraum 2015-2020 aufgrund des demographischen Faktors/des Anstiegs der Zahl der über 65-jährigen in der Bevölkerung von einer erforderlichen Steigerung der voll- und teilstationären Kapazitäten von ca. 3 % pro Jahr bzw. für den Zeitraum insgesamt von einer Steigerung von 15 % auszugehen sei. Daraus ergebe sich für den beantragten Zeitraum ab 2015 ein Bedarf von

21

- 1.427 Planbetten stationär zuzüglich

22

- 476 Tagesklinikplätzen

23

und für 2016 ein Bedarf von

24

- 1.470 Planbetten stationär zuzüglich

25

- 490 Tagesklinikplätzen.

26

Da dem Beklagten diese Diskrepanz zwischen tatsächlichem Bedarf und dem bislang im Krankenhausplan enthaltenen Versorgungsangebot offenbar zu gravierend erschienen sei, sei kurzerhand der durch den Ist-Leistungsdaten ermittelte Bedarf um ca. 10 % (wegen angeblicher Nichtberücksichtigung der Auswirkungen von tagesklinischen ambulanten Angeboten) gekürzt worden, und zwar auf

27

- 1.246 Planbetten stationär zuzüglich

28

- 415 Tagesklinikplätzen

29

Da der von dem Beklagte eingesetzten Unterarbeitsgruppe Geriatrie, die wohl federführend von den Krankenkassen meinungsmäßig beherrscht werde, diese erforderliche Anzahl von Planbetten und tagesklinischen Plätzen immer noch deutlich zu hoch gewesen sei, habe die Unterarbeitsgruppe ohne jede plausible Begründung bis 2020 kurzerhand

30

- mit einem Korridor von 1052-1246 Planbetten stationär zuzüglich

31

- einem Korridor von 350-415 Tagesklinikplätzen

32

kalkuliert.

33

Der Beklagte habe nirgendwo verlautbart, von welchem Bedarf er ausgehe. Offenbar lege er die Zahlen am unteren Ende des Korridors zu Grunde. Dies sei keine ordnungsgemäße Bedarfsanalyse und Bedarfsfeststellung. Der Beklagte stelle sich grob rechtswidrig einen unter welchen Kriterien auch immer gewünschten Bedarf zusammen, habe aber keine rechtlich haltbare Bedarfsfeststellung auf der Basis des tatsächlich zu versorgenden Bedarfs in der Geriatrie getroffen.

34

Rechtlich sei zunächst im Minimum von dem anhand der Ist-Leistungsdaten ermittelten Bedarf auszugehen, also für 2015 von einem Bedarf von

35

- 1427 Planbetten stationär zuzüglich

36

- 476 Tagesklinikplätzen

37

und für 2016 von einem Bedarf von

38

- 1470 Planbetten stationär zuzüglich

39

- 490 Tagesklinikplätzen.

40

Bei diesem zunächst im Minimum anzunehmenden Bedarf für das Land Schleswig-Holstein ergebe sich für das Einzugsgebiet der antragstellenden Kliniken – im Kern die Kreise Ostholstein und Plön – folgendes: Maßgebend sei die für eine geriatrische Krankenhausversorgung in Frage kommende Bevölkerung. Der Anteil der über 65-jährigen und der über 75-jährigen sei in den beiden Kreisen im Verhältnis zum Landesdurchschnitt überproportional stark vertreten und wachse in den nächsten 5 Jahren dort am stärksten. Daraus ergebe sich eine im Verhältnis zum Landesdurchschnitt ebenfalls überproportionale Inanspruchnahme geriatrischer Krankenhausleistungen durch die Bürger im Einzugsgebiet der Kliniken der Klägerin, die mit ca. 16 % der in Anspruch genommenen geriatrischen Krankenhausleistungen des Landes Schleswig-Holstein zu veranschlagen sei. Dementsprechend sei der Bedarf für das maßgebliche Einzugsgebiet der antragstellenden Kliniken 16 % des für das Land Schleswig-Holstein ermittelten Bedarfs, mithin für 2015

41

- 228 Planbetten stationär zuzüglich

42

- 76 Tagesklinikplätzen

43

und für 2016

44

- 235 Planbetten stationär zuzüglich

45

- 78 Tagesklinikplätzen.

46

In dem Krankenhausplan Schleswig-Holstein seien für das beschriebene Einzugsgebiet bislang 165 Planbetten Geriatrie, nämlich 73 Planbetten im ... Krankenhaus F-Stadt, 25 Planbetten der Beigeladenen zu 1. und 67 Planbetten des Beigeladenen zu 2. aufgenommen. Damit sei die Klägerin mit ihren Aufnahmeanträgen bereits auf der so genannten ersten Stufe bedarfsgerecht und antragsgemäß in den Krankenhausplan aufzunehmen.

47

Die Bedarfsfeststellung des Beklagten sei auch deshalb zu niedrig, weil die Ist-Analyse ausschließlich die aus den geriatrischen Fachabteilungen gemeldeten Zahlen berücksichtigt habe. Damit fielen sämtliche erbrachten stationären geriatrischen Leistungen, die außerhalb der geriatrischen Fachabteilungen erbracht worden seien, insbesondere in den Abteilungen Innere Medizin, Neurologie, Chirurgie, völlig unter den Tisch, so auch die Leistungserbringung der Klägerin im Klinikum A-Stadt mit jährlich ca. 200 Fällen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung. Das Land Schleswig-Holstein sei eines der ganz wenigen Bundesländer, die die geriatrische Leistungserbringung explizit in der Weise reguliere, dass ausschließlich Krankenhäuser, die mit der Fachrichtung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen seien, zur Leistungserbringung in der Fachrichtung Geriatrie zugelassen seien. Diese geriatrischen Krankenhausleistungen sollen nach Auffassung des Beklagten vom Versorgungsauftrag der Krankenhäuser, die keine Geriatrie hätten, nicht erfasst sein. Wenn der Beklagte allerdings eine solche Rechtsauffassung vertrete und durchzusetzen versuche, dann müsse das Land bei der Bedarfsermittlung für die Fachrichtung Geriatrie selbstverständlich auch die daraus folgenden Konsequenzen ziehen, es müsste mithin das geriatrische Potenzial der in den anderen Fachabteilungen behandelten Patienten sowie die tatsächliche geriatrischer Leistungserbringung bei der Bedarfsanalyse und bei der Bedarfsfeststellung mit berücksichtigt werden. Dies habe der Beklagte im Übrigen in seinem Geriatriekonzept teilweise auch selbst bereits anerkannt und sich als zukünftige Aufgabe vorgemerkt.

48

Beziehe man konsequenterweise die geriatrische Leistungserbringung der Krankenhäuser in anderen Fachabteilungen sowie das geriatrische Potenzial bei den in anderen Fachabteilungen behandelten Patienten mit ein, so ergebe sich ein eklatanter Mehrbedarf an Planbetten und tagesklinischen Plätzen in der Fachrichtung Geriatrie, den der Beklagte unberücksichtigt lasse. So habe die „aktiva Beratung im Gesundheitswesen GmbH“ Köln im Rahmen einer für das Sozialministerium des Saarlandes im September 2014 erstatteten Studie zur Vorbereitung der Fortschreibung der Geriatrieplanung im Rahmen des saarländischen Krankenhausplans 2011-2015 das geriatrische Potenzial bei Patienten, die in nicht-geriatrischen Fachabteilungen in den Krankenhäusern des Saarlandes behandelt worden seien, ermittelt und sei im Mittel bei diesen Abteilungen zu einem Bedarf von ca. 5,5 % der Gesamtkapazitäten gekommen.

49

Übertrage man dieses Ergebnis auf Schleswig-Holstein und das Einzugsgebiet der Klägerin, so ergebe sich ein zusätzlicher Bedarf für Schleswig-Holstein in der Größenordnung von 608 Betten und für den Einzugsbereich der Klägerin (16 %) ein zusätzlicher Bedarf von 97 Planbetten der Fachrichtung Geriatrie. Es sei für 2015 mithin ein Bedarf von 325 Planbetten (228 + 97) insgesamt für den Einzugsbereich festzustellen. Erst recht unter diesem Gesichtspunkt sei sie mit ihren Anträgen bereits auf der ersten Stufe bedarfsgerecht und in den Krankenhausplan aufzunehmen.

50

Sowohl die von dem Beklagten benannten Kliniken in F-Stadt und ... als auch ihre antragstellenden Kliniken versorgten neben der Bevölkerung des Kreises Ostholstein auch die Bevölkerung des Kreises Plön mit den erforderlichen stationären geriatrischen Leistungen. Dies liege daran, dass sich im gesamten Kreis Plön kein Krankenhaus befinde, dass mit der Fachabteilung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen sei. Wenn der Beklagte schon eine abschließende und dementsprechend Krankenhäuser von der geriatrischen Krankenhausversorgung ausschließende Krankenhausplanung der in der Weiterbildungsordnung der Ärzte nicht vorgesehenen Fachrichtung Geriatrie betreibe, so müsse er gewährleisten, dass der älteren Bevölkerung ausreichend Krankenhäuser, die unter einem Dach sowohl eine somatische Geriatrie als auch eine psychiatrische Gerontopsychiatrie vorhielten, zur Verfügung stehe. Dies sei bei Beachtung der Rechtsgrundsätze des KHG zwingend geboten. Die Krankenhausplanung des Beklagten schenke diesem Gesichtspunkt keine Beachtung, eine solche geriatrische Krankenhausversorgung mit Somatik und Psychiatrie unter einem Dach erfolge nur in Neumünster, Heide, Rendsburg und Itzehoe. Ihr Kerneinzugsgebiet, die Kreise Ostholstein und Plön, erweitere sich unter diesem Gesichtspunkt um die Hansestadt Lübeck und wesentliche Teile der Kreise Stormarn, Segeberg und Herzogtum Lauenburg, denen es alle an einer solchen Krankenhausversorgung fehle. Sie betreibe mit ihrem Klinikum A-Stadt 214 Planbetten der Fachrichtung Psychiatrie und mit ihren Klinikum B-Stadt 240 Planbetten der Fachrichtung Psychiatrie. Bei dieser Größenordnung des psychiatrischen Angebots und dem beschriebenen Einzugsgebiet bestehe kein Zweifel, dass unter den spezifischen Gesichtspunkt des Bedarfs einer umfassenden geriatrischen Krankenhausversorgung unter einem Dach sowohl im Bereich der somatischen als auch der psychiatrischen Krankenhausversorgung ein Bedarf für die von der Klägerin zur Aufnahme in den Krankenhausplan beantragten geriatrischen Planbetten und tagesklinischen Plätzen gegeben sei.

51

Der Beklagte habe darüber hinaus zunächst unzutreffend im Rahmen einer Auswahlentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entschieden, dass das Krankenhaus der Beigeladenen zu 1. besser geeignet sei als ihre Krankenhäuser. Der gegenüber der Beigeladenen zu 1. ergangener Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da sie - die Klägerin - nicht vor Erlass dieses Bescheides angehört worden sei. Eine Anhörung sei nicht bereits durch die eigene Antragstellung erfolgt. Der Bescheid beruhe aus den angeführten Gründen auf einer unzutreffenden Bedarfsanalyse und Bedarfsfeststellung. Der Beklagte habe bei der Auswahlentscheidung zu Unrecht die für den Beigeladenen zu 2. und das ... Krankenhaus F-Stadt bereits bestandskräftig in den Krankenhausplan aufgenommenen Planbetten nicht in die Auswahlentscheidung mit einbezogen. Auch bestandskräftig in den Krankenhausplan aufgenommene Plankrankenhäuser genössen nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Vorrangstellung.

52

Bei der Auswahlentscheidung sei der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden. Der Beklagte habe allein darauf abgestellt, dass die Beigeladene zu 1. im Gegensatz zu ihren Krankenhäusern ein Schwerpunktkrankenhausbetreiber und dieses als solches über die entsprechenden somatischen Fachbereiche verfüge. Dass die Klägerin mit ihren Aufnahmeanträgen bezüglich der Fachrichtung Geriatrie dagegen die exzellente und in ganz Schleswig-Holstein seltene umfassende somatische und psychiatrischer stationäre Krankenhausversorgung der Geriatrie unter einem Dach anbiete, habe der Beklagte nicht einmal als Kriterium ermittelt, geschweige denn im Rahmen der Auswahl bewertet. Der Beklagte habe den Beigeladenen zu 2. vorab gesondert und isoliert ohne jegliche Auswahlentscheidung mit weiteren Planbetten der Fachrichtung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen.

53

Der Krankenhausplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein enthalte das im Ablehnungsbescheid in Bezug genommene Projekt Geriatrie des Landes Schleswig-Holstein und das Geriatriekonzept nicht. Diese seien nicht Bestandteil des maßgebenden Krankenhausplans 2010. Die Bevorzugung von Schwerpunktkrankenhäusern für die Aufnahme einer geriatrischen Fachrichtung in den Krankenhausplan führe zu einer Bevorzugung größerer Häuser, ein genereller Rechtssatz, dass größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien, lasse sich dem KHG jedoch nicht entnehmen und wäre auch verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfGt, Beschluss vom 4. März 2004, NJW 2004, 1648).

54

Bei ordnungsgemäßer und sachgerechter Durchführung der Auswahlentscheidung wäre die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgegangen. Als entscheidende Kriterien für die zutreffende Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten seien zu nennen: Sie werde mit ihren antragstellenden Kliniken bereits seit Jahren in erheblichem Ausmaß von Patienten bezüglich der Erbringung geriatrischer stationärer Krankenhausleistungen nachgefragt Sie erbringe seit Jahren in erheblicher Größenordnung geriatrische stationäre Krankenhausleistungen einschließlich der geriatrischen Frührehabilitation.

55

Der Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2014 gegenüber dem Beigeladenen zu 2. sei ebenfalls rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits daraus, dass sie (die Klägerin) nicht vor Erlass des Bescheides angehört worden sei. Auch diesem Feststellungsbescheid liege in materieller Hinsicht eine rechtswidrige Ermittlung des Bedarfs und der Bedarfsgerechtigkeit zu Grunde. Sie habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ein ordnungsgemäßes einheitliches Auswahlverfahren gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG durchgeführt werde. Der Beigeladene zu 2. sei ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens mit zusätzlichen Betten der Fachrichtung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Eine isolierte Aufnahme ohne Durchführung eines Auswahlverfahrens sei in jedem Fall fehlerhaft.

56

Die Klägerin beantragt,

57

1. den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum A-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 10 Planbetten und 160 Fällen am Standort A-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein festzustellen,

58

hilfsweise,

59

den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

60

2. den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum B-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Planbetten und 480 Stellen sowie 10 teilstationären Plätzen am Standort B-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein festzustellen,

61

hilfsweise,

62

den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

63

3. den an die Beigeladene zu 1. gerichteten Feststellungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, soweit mit diesem die Beigeladenen zu 1. mit Planbetten und entsprechender Fallzahl sowie tagesklinischen Plätzen einer Fachabteilung Geriatrie in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein aufgenommen worden ist,

64

4. den an den Beigeladenen zu 2. gerichteten Feststellungsbescheid des Beklagten 12. Dezember 2014 aufzuheben, soweit mit diesem der Beigeladene zu 2. mit seinem DRK-Krankenhaus für Geriatrie und Neurologie mit weiteren Planbetten und erhöhter Fallzahl der Fachabteilung Geriatrie in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen worden ist.

65

Der Beklagte beantragt,

66

die Klage abzuweisen.

67

Er ist der Auffassung, die die Aufnahme der Beigeladenen betreffenden Bescheide seien nicht formell rechtswidrig. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass es verschiedene Bewerber um die Geriatrie in Ostholstein gegeben habe, sie habe sich dann selbst mit 2 Standorten beworben. Eine weitere Anhörung vor der Entscheidung wäre allenfalls bei Unklarheiten des Antrages angezeigt, nicht aber bei einer regulären Auswahlentscheidung. Er habe bei seiner Entscheidung über die Anträge in der Beteiligtenrunde zur Geriatrie in Ostholstein zu Gunsten der Klägerin die Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit und grundsätzlich auch die Bedarfsgerechtigkeit unterstellt. Denn auf dieser Stufe seien in der Tat keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen zu stellen.

68

Zur Feststellung des Versorgungsbedarfes habe er sich auf das Geriatriekonzept des Landes Schleswig Holstein, Erlass zum Krankenhausplan durch Beschluss der Beteiligtenrunde am 21. Mai 2014, bezogen. In diesem Konzept sei auf Seite 10-21 eine umfangreiche Bedarfsanalyse für den Fachbereich Geriatrie in Schleswig-Holstein durchgeführt worden. Im Ergebnis sei das Konzept zu einem Bedarfskorridor von 1052 bis 1246 geriatrischen Betten sowie 350 bis 415 Tagesklinik-Plätzen für den Zeitraum 2015, aufbauend bis 2020, gelangt. Es könne der Planungsbehörde nicht vorgehalten werden, hier zunächst von der unteren Korridorbasis den weiteren Ausbau der geriatrischen Versorgung anzugehen. Zum Zeitpunkt der Konzepterstellung habe der tatsächliche Bettenbestand in der Geriatrie noch bei 940 geriatrischen Planbetten gelegen. Aktuell habe sich diese Zahl auf 1043 Planbetten in der Geriatrie sowie 339 geriatrischen Tagesplätzen erhöht, so dass sich bis zum unteren Rand des Korridors lediglich ein Fehlbestand von 9 Planbetten und 11 tagesklinischen Plätzen in Schleswig-Holstein ergebe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass noch offene Anträge auf Ausweisung zusätzlicher geriatrischer Planbetten und Tagesklinikplätze in Höhe von 53 Planbetten und 9 tagesklinischer Plätzen vorlägen, die zur Entscheidung anstünden. Die Planungsbehörde sei entschlossen, den unteren Korridor mit den vorliegenden Anträgen aufzufüllen.

69

Hinzu komme, dass der Kreis Ostholstein überproportional gegenüber dem gesamten Land Schleswig-Holstein mit geriatrischen Planbetten ausgestattet sei. Nach den Einwohner-Prognosedaten für 2015 gebe es in Schleswig Holstein derzeit 639.860 Einwohner mit dem Alter 65 und älter. Dem stünden 53.280 Einwohner des Kreises Ostholstein in der gleichen Altersgruppe gegenüber. Dies entspreche ca. 8,3 % Anteil Schleswig-Holsteins. Gleichzeitig betrage der aktuelle Planbettenbestand in der Geriatrie im Kreis Ostholstein jedoch 16 % der Planbetten (1.043 Gesamtbetten Geriatrie zu 168 Planbetten in Ostholstein). Dies entsprechend zufällig genau den von der Klägerin geforderten 16 % der geriatrischen Planbetten, so dass selbst nach ihrer Ansicht der Bedarf, bezogen auf Ostholstein, ausgeglichen sei. Dabei sei anzumerken, dass die Klägerin fälschlicherweise von einem zu weit gefassten Einzugsgebiet Ostholstein und Plön für die beantragten geriatrischen Abteilungen in A-Stadt und B-Stadt ausgehe. Die geriatrische Versorgung stelle in Schleswig-Holstein eine regionale, im Wesentlichen auf Kreisgröße bezogene Versorgung dar, so dass die Planungsbehörde den Raum Plön nicht der Klägerin zurechnen würde.

70

Wenn die Klägerin zusätzlich anführe, in anderen Fachabteilungen seien ebenfalls geriatrische Patienten in Behandlung und dies betreffe bei der Klägerin selbst ca. 200 Patientinnen und Patienten, so könne darauf nur erwidert werden, dass diese nach dem Urteil der Kammer in der Sache 1 A 35/12 als unberechtigte Behandlungen bezeichnet werden müssten. Dennoch sollten diese – soweit lokalisierbar – bei der Planung berücksichtigt werden. Die Planungsbehörde habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie diese Patienten nicht selbst behandeln solle. Da diese Patienten landesweit nur geschätzt werden könnten, diese aber sicherlich nicht wie im Saarland 5,5 % der Gesamtkapazitäten darstellen dürften, habe sich die Planungsbehörde dafür ausgesprochen, in den vorhandenen Geriatrien gegebenenfalls zusätzliche Planbetten zur Verfügung zu stellen. Abschließend weise das Konzept darauf hin, dass sich die tagesklinischen und insbesondere ambulanten Kapazitäten in der Geriatrie vielfach gerade erst im Aufbau befänden, so dass deren Einfluss auf die stationäre Versorgung zu berücksichtigen sei. Diese seien im Konzept pauschal mit 10 % angesetzt worden.

71

Die Planungsbehörde habe zwischen den Antragstellern eine Auswahlentscheidung getroffen und diese begründet.

72

Er sei der Auffassung, dass der Bescheid über die Aufnahme zusätzlicher geriatrischer Planbetten gegenüber dem Beigeladenen zu 2. vom 12. Dezember 2014 in seiner Begründung nicht ausdrücklich auf die Auswahl für den Standort ... habe eingehen müssen. Bei der Entscheidung sei es nicht – anders als bei den Standorten A-Stadt, B-Stadt und Oldenburg – um die Aufnahme eines neuen Standortes für Geriatrie in den Krankenhausplan gegangen. Vielmehr seien nur die von dem Beigeladenen zu 2. tatsächlich im Jahr 2014 behandelten Patienten der Geriatrie im Krankenhausplan nachvollzogen worden. Ausweislich des Protokolls der Beteiligtenrunde seien dabei auch Auswahlaspekte diskutiert worden, allerdings nur gegenüber dem Antrag der ...-Kliniken, den die Kostenträger gegenüber dieser Erhöhung favorisiert hätten. Eine Erwägung der beantragten Standorte der Klägerin für die im ... tatsächlich schon behandelten Patienten sei wohl für niemand eine realistische Vorstellung gewesen. Diese Erkenntnis sei deshalb nicht in die Begründung des Feststellungsbescheides aufgenommen und der Klägerin auch nicht gesondert bekannt gegeben worden. Es sei geübte Praxis, dass die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein ihre Mitglieder regelmäßig über die Entscheidungen der Beteiligtenrunde informiere.

73

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

74

die Klage abzuweisen.

75

Sie macht geltend, sie rüge die Zulässigkeit des hier gestellten gemeinsamen Antrages zweier Konkurrenten. Die Klägerin sei Träger zweier Krankenhäuser, die beide unabhängig voneinander in den Krankenhausplan aufgenommen seien. Jedes betroffene Krankenhaus könne die Klage nur für sich selbst erheben. Ein etwaiger Anhörungsfehler wäre nach § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG geheilt worden.

76

Es bestehe zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Einigkeit, dass gerade im hier betroffenen nördlichen Bereich Ostholstein dringender Bedarf an zusätzlichen geriatrischen Betten und Tagesplätzen bestehe. Der Vortrag, es bestehe ein deutlich höherer Bedarf als von dem Beklagten angenommen, könne nicht zum Erfolg der Konkurrentenklage führen. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig erfolgt. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte maßgeblich darauf abgestellt habe, dass am Standort Oldenburg bereits diverse Akutabteilungen vorhanden seien, die die Geriatrie fachlich ergänzten. Als Haus der Schwerpunktversorgung entspreche die Beigeladene zu 1. vollumfänglich den Vorgaben der Geriatrieplanung des Landes. Es seien dort medizinische Schwerpunkte der Diabetologie, Gefäßchirurgie, Kardiologie und Pulmonologie zu nennen. Zur Abdeckung der gesamten Notfallversorgung werde eine 24-Stunden PTCA der Kardiologie, sowie ein breites Angebot aus den Bereichen Allgemein- und Viszeralchirurgie, Unfallchirurgie/Orthopädie, operative Gynäkologie und Gefäßchirurgie vorgehalten. Im Bereich der Neurologie bestehe darüber hinaus eine Partnerschaft mit dem ... Klinikum B-Stadt, das seine Neurologie am Standort Oldenburg der Beigeladenen zu 1. betreibe. Weitere strategische Partnerschaften ergänzten das Angebot. Im Geriatriekonzept würden somatische Schwerpunktkrankenhäuser mit mehreren Akutabteilungen für konzeptionell besser geeignet befunden, um dort eine geriatrische Abteilung anzusiedeln. Diese Überlegung mache sogar für den medizinischen Laien ohne weiteres Sinn, da solche Häuser die zum Ziel erklärte fachübergreifende Betreuung nicht erst durch einseitig kündbare Kooperationsvereinbarungen sicherstellen müssten, sondern selbst leisten könnten. Geriatrische Patienten zeichneten sich in der Regel durch eine Vielzahl unterschiedlicher Krankheitsbilder aus, die ein Zusammenspiel verschiedener Fachabteilungen erforderten. Geriatrische Patienten profitierten daher von möglichst vielen Abteilungen an einem Standort, wobei den Fachabteilungen Kardiologie und Chirurgie/Orthopädie besonders große Bedeutung zukommen dürfte. Würde das Geriatriekonzept des Landes vorsehen, dass neue Fachabteilungen nur in den größten Häusern anzusiedeln seien und sonst nirgendwo, wäre der Klägerin auch zuzustimmen, dass das Konzept fehlerhaft wäre. Bei dem Konzept gehe es jedoch um etwas anderes, nämlich um die Interaktion möglichst vieler Fachabteilungen, um der typischen Multimorbidität und der altersbedingten erhöhten Verletzlichkeit geriatrischer Patienten möglichst umfassend Rechnung tragen zu können. Die Geriatrie sei insoweit speziell, als die geriatrischen Patienten standardmäßig nach einer fachübergreifenden Betreuung verlangten. Dass dies in einem Haus mit vielen Fachabteilungen besser geleistet werden könne, als in einem Haus mit nahezu keiner somatischen Abteilung sei schlicht Tatsache. Die Klägerin verfüge gerade nicht über ein vergleichbares Angebot an Fachabteilungen. Vor dem Hintergrund, dass der überwiegende Teil geriatrischer stationärer Patienten zuvor in einer anderen akutmedizinischen stationären Versorgung, insbesondere einer internistischen, unfallchirurgisch-orthopädischen oder neurologischen Abteilung behandelt worden sei, bevorzuge das Konzept die Ansiedlung eines geriatrischen Zentrums in allgemeinen Krankenhäusern, die ein möglichst weitreichendes medizinisches Leistungsangebot vorhielten. Auch im Zusammenspiel der geriatrischen Tagesklinik mit anderen akutmedizinischen Fachabteilungen seien die kurzen Wege eine Vorgabe des Geriatriekonzepts.

77

Der Beigeladene zu 2. beantragt,

78

die Klage abzuweisen.

79

Er macht geltend, die Erhöhung der Anzahl der Planbetten von 57 auf 67 in der Fachabteilung seines DRK-Krankenhauses für Geriatrie und Neurologie im ... in dem Bescheid vom 12. Dezember 2014 beruhe auf den für 2014 hochgerechneten 1.103 Fällen in der Fachabteilung Geriatrie. Es bestehe ein hoher Belegungs- und Aufnahmedruck von den Akutkliniken der Umgebung des Krankenhauses. Die fachliche Leistungsfähigkeit der Klinik sei in den vergangenen Jahren durch die erfolgreiche Zertifizierung bestätigt worden. Zusätzlich habe die Klinik für Geriatrie die Qualitätssiegel Geriatrie und Rehabilitation erworben. Die Erhöhung geriatrischer Betten für den Standort ... sei im Protokoll der Beteiligtenrunde vom 18. November 2014 festgehalten worden. Die stationäre Fachrichtung Geriatrie als bettenführende Abteilung des Krankenhauses ... sei interdisziplinär ausgerichtet, so dass Patienten unabhängig von ihrer Grunderkrankung aufgrund ihrer geriatrietypischen Multimorbidität bzw. aufgrund des höheren Lebensalters behandelt worden. Aufgrund der speziellen geriatrischen Ausrichtung sei sie aus krankenhausorganisatorischen Gründen mit einem leitenden Arzt besetzt, der über spezielle geriatrische Qualifikationen verfüge. Das DRK-Krankenhaus ... erbringe seit vielen Jahren geriatrische Leistungen für Patienten und genüge uneingeschränkt höchsten Qualitätsanforderungen im Geriatriebereich. Nach Maßgabe der Landesrahmenvereinbarung Geriatrie betreibe das Krankenhaus eine dreigliedrige geriatrische Versorgung im stationären, teilstationären und ambulant-geriatrischen Bereich. Das Krankenhaus sei in eine Matrix mit zuweisenden und kooperierenden Kliniken eingebunden.

80

Die von dem Beklagten getroffenen Auswahlentscheidungen seien nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Krankenhaus ... gelte Folgendes: Die im Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2014 ausgeführten Gründe, dem Antrag des Beigeladenen zu 2. auf Erhöhung um 10 geriatrischer Planbetten nachzukommen, entspreche dem Ergebnis der von der Beteiligtenrunde eingesetzten Arbeitsgruppe Geriatrie und setzte die Erwägungen des Geriatriekonzepts des Landes Schleswig-Holstein um. Die Erhöhung betreffe nur die Ausweisung der Ist-Zahlen aus den Jahren 2013 und 2014.

81

Der Beigeladene zu 2. fügt ein ausgearbeitetes Klinikkonzept der Klinik für Geriatrie im DRK-Krankenhaus ... bei.

82

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

83

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

84

An der Zulässigkeit auch der Anfechtungsklage gegen die die Beigeladenen begünstigenden Bescheide bestehen keine rechtlichen Bedenken.

85

Bietet die Klage "in eigener Sache" vollständigen Rechtsschutz, kommt einer zusätzlichen Klage gegen den Drittbescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Es bedarf deshalb gesonderter Prüfung, ob dem Kläger für eine derartige doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. In diesem Zusammenhang erlangt der Umstand Bedeutung, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den "eigenen" Feststellungsbescheid durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden können. Wenn diese Gefahr besteht, kann einer zusätzlichen - flankierenden - Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 24). So liegt es hier.

86

Die Klägerin hat für die beiden Kliniken keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge, weil die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. rechtsfehlerhaft ist, so dass auch der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Feststellungsbescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

87

Die Bescheide des Beklagten vom 19. November 2014, in denen dieser die Anträge der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein mit geriatrischen Plätzen für das ... Klinikum A-Stadt und das ... Klinikum B-Stadt abgelehnt hat, sind rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mangels Spruchreife der Sache hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf Ausspruch der begehrten Verpflichtung hinsichtlich der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein durch das Gericht, sondern nur auf Neubescheidung ihrer Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

88

Das Klagebegehren beurteilt sich in der Sache nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 KHG besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht. Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KHG die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die §§ 2 ff. des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. 1986, S. 302), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBl. 2015, S. 206, 220), greifen diese Regelungen auf. § 2 Abs. 1 S. 1 AG-KHG schreibt vor, dass das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren den Krankenhausplan für das Land Schleswig-Holstein aufstellt und ihn der Entwicklung anpasst. Dabei sind nach Satz 2 die öffentlichen Interessen, insbesondere die Ziele und die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung, sowie die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. § 3 Abs. 1 AG-KHG sieht vor, dass in den Krankenhausplan die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser aufzunehmen sind. Der Krankenhausplan legt danach insbesondere den Standort, die Bettenzahl, die Fachrichtungen sowie die Vorhaltung medizinisch-technischer Großgeräte der Krankenhäuser fest und weist die Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 a KHG aus. Auch die Universitätskliniken sind nach § 3 Abs. 2 AG-KHG in den Krankenhausplan unter Berücksichtigung der Aufgaben aus Forschung und Lehre einzubeziehen. § 4 Abs. 1 S. 1 AG-KHG legt fest, dass das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Verwaltungsakt feststellt. Ausweislich § 4 Abs. 1 S. 3 AG-KHG besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht.

89

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, bestehen trotz des Wortlauts von § 8 Abs. 2 S. 1 KHG (bzw. parallel dazu § 4 Abs. 1 S. 3 AG-KHG) bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmungen angesichts der erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für die Krankenhäuser grundsätzlich Rechtsansprüche auf Aufnahme in den Krankenhausplan durch Feststellungsbescheide. Mit dieser Rechtsprechung ist anzunehmen, dass ein Krankenhaus dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, so kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 16. Januar 1986 - 3 C 37/83 -, Rn. 55 ff.; Urteil v. 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, Rn. 19; Urteil v. 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, Rn. 77, alle juris).

90

Der Krankenhausplan eines Landes stellt dabei keine Rechtsnorm mit Außenwirkung dar (BVerfG, Beschluss v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, Rn. 76; OVG Münster, Beschl. v. 06. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, Rn. 6, beide juris). Vielmehr kommt ihm die Qualität einer innerdienstlichen Weisung gegenüber der über die Feststellung entscheidenden Behörde zu (BVerwG, Urteil v. 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, Rn. 13; VGH Mannheim, Urteil v. 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, Rn. 26, beide juris). Erst durch die gegenüber dem einzelnen Krankenhaus erfolgende Feststellung entstehen die von diesem erstrebten Rechtsfolgen bzw. die Privilegierung gegenüber anderen, nicht aufgenommenen Krankenhäusern, nämlich die Möglichkeit zur Teilnahme an der staatlichen Investitionsförderung nach Maßgabe des § 9 KHG sowie die Möglichkeit zur Leistungserbringung für die Krankenkassen iSd § 108 Nr. 2 SGB V.

91

Im Rahmen der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den vorhandenen Krankenhausplan ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren.

92

In der ersten Entscheidungsstufe sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in Betracht kommenden leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäuser zu erfassen, d.h. es ist nach ihrer (grundsätzlichen) Eignung zu fragen. Es ist dann das Versorgungsangebot des Krankenhauses, das die Aufnahme beantragt, dem diesbezüglichen konkreten Versorgungsbedarf in dem Einzugsgebiet gegenüberzustellen. Betrifft das Versorgungsangebot einen Bedarf, der von den vorhandenen Plankrankenhäusern nicht befriedigt werden kann, besteht also ein Bettenfehlbestand, so ist das Krankenhaus in aller Regel bedarfsgerecht und muss, wenn es auch im Übrigen geeignet ist, d.h. wenn es seine ihm zugeordnete Aufgabe medizinisch leistungsfähig und wirtschaftlich wahrnehmen kann, schon auf der ersten Entscheidungsstufe in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Mit anderen Worten besteht in einem solchen Fall keine Notwendigkeit, zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern auszuwählen. Die hier maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 26. März 1981 - 3 C 134/79 -, Rn. 60 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, Rn. 22, beide juris).

93

Ist dagegen die Zahl der in diesen - gleichermaßen grundsätzlich geeigneten - Krankenhäusern vorhandenen Betten höher als die Zahl der benötigten Betten, ergibt sich auf einer zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl unter mehreren Krankenhäusern im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KHG. Denn den Begriff der Bedarfsgerechtigkeit als Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan hat die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang dahingehend ausgelegt, dass ein Krankenhaus dann bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die von dem Krankenhaus angebotenen Betten zusätzlich notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich aktuell vorhandenen Bettenbedarf zu decken, sondern auch dann, wenn ein Krankenhaus neben oder anstelle eines anderen Krankenhauses, das bereits in den Krankenhausplan aufgenommen ist, geeignet wäre, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, Rn. 26 mwN juris). Als Auswahlkriterien kommen auch auf der zweiten Entscheidungsstufe die Merkmale der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit in Betracht, allerdings nunmehr unter der Fragestellung, welches von mehreren grundsätzlich auf der ersten Stufe qualifizierten Krankenhäusern sich als bedarfsgerechter, leistungsfähiger oder wirtschaftlicher erweist (Burgi, NVwZ 2010, S. 601, 604 f. mwN). Daneben ist der Grundsatz der Trägervielfalt zu beachten (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, § 2 Abs. 1 S. 2 a.E. AG-KHG). Die insoweit auf der zweiten Stufe getroffene Feststellungsentscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob das Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich demnach darauf, ob die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung haltenden zutreffenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend waren (BVerwG, Urteil v. 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, Rn. 67, juris). Zu beachten ist weiter, dass es im Krankenhausrecht, anders als z.B. im Beamtenrecht, keinen Grundsatz der „Krankenhausstabilität“ gibt. Der Vertrauensschutz der bereits im Krankenhausplan befindlichen Krankenhäuser ist insoweit deutlich eingeschränkt, weil sie jederzeit damit rechnen müssen, von einem neu in den Markt strebenden Teilnehmer verdrängt zu werden bzw. sich im Rahmen einer Auswahlentscheidung gegenüber diesem bewähren zu müssen. Eine einmal erhaltene Planposition stellt damit keinen unentziehbaren Besitzstand dar, sondern steht unter dem Vorbehalt laufender Überprüfung (BVerfG, Beschluss v. 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, Rn. 10; BVerwG, Urteil v. 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, Rn. 21, beide juris; Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 8 KHG, Rn. 28).

94

Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet ein (gebundener) Aufnahmeanspruch der Klägerin für ihre Klinik auf der ersten Entscheidungsstufe aus.

95

Die Bedarfsanalyse und die darauf beruhende Bedarfsfeststellung durch den Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erforderlichkeit einer Bedarfsanalyse bei der Erstellung eines Krankenhausplans ist anerkannt. Dieser kann seine Aufgabe, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbetten zu gewährleisten (§§ 1, 6 KHG), nur erfüllen, wenn ihm eine solche zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53. 99 -, juris, Rn. 4. Die Bedarfsanalyse beschreibt den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Die Behörde hat sich deshalb bei der Bedarfsanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe des Versuchs zu enthalten, die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Die planerische Gestaltung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, nämlich dann, wenn bei einem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern besteht.

96

Der für die Beurteilung auf der ersten Entscheidungsstufe maßgebende Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist absolutierend dahin auszulegen, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 B 17/11 -, juris, Rn. 4f.) zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 39, vom 25. Juli 1985 - 3 C 25. 84 -, juris, Rn. 56, und vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 , juris, Rn.87f; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2015 – 13 A 1725/14 –, Rn. 123, juris). Eine prognostische Entscheidung kann das Gericht nicht selbst treffen, sondern nur daraufhin überprüfen, ob der Beklagte von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode angewandt hat.

97

Das Geriatriekonzept, das der Beklagte seinen Entscheidungen zu Grunde gelegt hat, kommt landesweit zu einem Korridor von 1052-1246 geriatrische Betten sowie einen Korridor von 350-415 Tagesklinikplätzen. Dabei beruhen auch die Zahlen im Bereich des unteren Korridors auf einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode. Die Zahlen im Bereich des unteren Korridors folgen nämlich aus der theoretischen Bedarfsberechnung des Geriatriekonzepts (Seite 11). Dabei sind die grundsätzlichen Zahlen eines 1995 veröffentlichten Gutachtens als Datenbasis zugrundegelegt worden. Das damalige Geriatrie-Gutachten Schleswig-Holstein sah im Jahre 1995 eine Zahl von 20 geriatrischen Fällen pro 1.000 ältere Einwohner bzw. 1,62 geriatrischen Betten als geeignet an. Im Hinblick auf die Ausgangsbasis für Prognosen sei – so das Geriatriekonzept – anzumerken, dass in Deutschland im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Bettendichte und überproportionale Inanspruchnahme einer Versorgung im Krankenhaus bestehe und von daher der Status quo überdies bei fehlender ambulanter geriatrischer Versorgung hinterfragt werden könne. In einem zweiten Schritt sind dann die zusätzlichen Einflussfaktoren wie veränderte Altersverteilung, Direktaufnahmeanteil von 15 %, durchschnittliche Auslastung, der Einfluss von Allokationsprüfungen und Prüfungen nach § 275 SGB V, der Einfluss der mittleren Verweildauer berücksichtigt worden. Daraus ist eine Zahl von 1,7 Betten pro 1.000 Ältere (über 65 Jahre) bzw. 1.052 Betten berechnet worden. Auf Seite 14 des Geriatriekonzepts ist ausgeführt, dass die Zahl der Älteren von 619.106 im Jahre 2011 auf voraussichtlich 654.620 im Jahr 2015 steigen wird. Für 2014 wird eine Zahl von 645.823 angegeben. Dann ist das Verhältnis der Fallzahl zur Bettenzahl aufgrund der beschriebenen Korrekturfaktoren wie Änderung der durchschnittlichen Verweildauer bei höherer Auslastung pro Bett mit 1:16 kalkuliert worden. Zugrundegelegt wurde außerdem die Annahme eines tagesklinischen Bedarfs von einem Drittel der bereitgestellten stationären Kapazitäten. Unter Berücksichtigung aller genannten Einflüsse ergab sich damit nach dem Geriatriekonzept über den theoretischen Ansatz der Bedarfsanalyse für 2014 eine Zahl von 27,2 Fällen bzw. 1,7 Betten pro 1.000 Älteren bzw. 1.052 Betten/15.840 Fällen landesweit sowie 350 Tagesklinikplätzen landesweit.

98

Diese Berechnung erscheint der Kammer nachvollziehbar. Insbesondere ist es plausibel, dass der Bedarf nicht einfach und allein nach dem steigenden Anteil bestimmter Altersgruppen, etwa der Anteil der über 65-jährigen oder der über 75-jährigen in der Bevölkerung berechnet worden ist. Es gibt zahlreiche Faktoren, die auf den Bedarf für eine stationäre geriatrische Behandlung einwirken können. Dies sind insbesondere folgende sowohl bei der theoretischen Bedarfsberechnung als auch bei der praktischen Bedarfsberechnung im Geriatriekonzept erwähnten Faktoren:

99

Der weitere Ausbau von tagesklinischen und ambulanten Angeboten ist geplant. Durch den Landesrahmenvertrag 2010 ist die Grundlage für den Ausbau der ambulanten geriatrischen Versorgung geschaffen worden. Dieser befindet sich derzeit noch im Aufbau. Es dürfte zu erwarten sein, dass dadurch ein gewisser entlastender Effekt insbesondere bei den tagesklinischen Angeboten eintreten wird und der weitere Ausbau des tagesklinischen Angebotes wiederum einen entlastenden Effekt auf das vollstationäre Angebot haben wird. Die Begründung in dem Geriatriekonzept ist insoweit nachvollziehbar.

100

Ebenso ist ein entlastender Effekt durch weitere Allokationsprüfungen und Prüfungen nach § 275 SGB V zu erwarten. In den Jahren zwischen 2010-2013 konnte – so das Geriatriekonzept – in den geriatrischen Einrichtungen insgesamt ein Fehlallokationspotenzial zwischen 5% und 35 % festgestellt werden. Des Weiteren werden im Rahmen von Einzelfallprüfungen durchschnittlich ca. 10 % aller geriatrischen Behandlungsfälle durch den medizinischen Dienst überprüft. Im Jahr 2013 wurde dabei eine mittlere Korrekturquote von 51 % festgestellt (Seite 13 Geriatriekonzept). Bei der theoretischen Bedarfsermittlung ist dieser Effekt allein mit 10 % bewertet worden. Die geriatrischen Abteilungen befinden sich immer noch im Aufbau, da es ist nachvollziehbar, dass auch die Definition des geriatrietypischen Versorgungsbedarfs noch Entwicklungen unterliegt und die Anwendung in der Praxis auch angesichts der unterschiedlichen vielschichtigen Beschwerdebilder im Einzelfall zunächst noch Schwierigkeiten bereiten kann, weil auch Zweifelsfragen bei der Zuordnung geklärt werden müssen. Dies kann die festgestellten Fehlallokationen erklären, aber auch verständlich machen, dass die Klärung der Zweifelsfragen im Laufe der Zeit Einfluss auf den festzustellenden geriatrischen Bedarf hat.

101

Weiter wirkt sich aus, dass die mittlere Verweildauer durch die Abnahme des prozentualen Anteils von Patienten mit cerebrovaskulären Erkrankungen, die tendenziell eine längere Verweildauer aufweisen, und auch durch andere Ursachen abgenommen hat. Der Effekt ist aufgrund der zugrundegelegten Zahlen nicht unerheblich und daher in der theoretischen Bedarfsberechnung mit 20 % zu Lasten der errechneten Bettenkapazität berücksichtigt worden.

102

Einen weiteren Einfluss auf die Nachfrage nach geriatrischen Betten und tagesklinischen Angeboten hat weiter die so genannte compression of morbidity (Seite 14 Geriatriekonzept). Damit wird ausgesagt, dass mit der Verlängerung der Lebenserwartung auch tendenziell eine Verlagerung des Auftretens von Krankheiten in ein höheres Lebensalter verbunden ist, ohne dass sich der Anteil der Lebenszeit mit schwerwiegenderen Krankheiten im gleichen Maße verlängert. Es wäre daher auch aus diesem Grunde nicht sachgerecht, den demographischen Altersanstieg in der Bevölkerung mit dem Bedarf an geriatrischen Betten gleichzusetzen. Eine längere Lebenserwartung ist in der Tendenz eben auch damit verbunden, dass die Menschen länger gesund bleiben und sich die alterstypischen Krankheiten jedenfalls im Durchschnitt erst in einem höheren Lebensalter zeigen.

103

Die beschriebenen Einflussfaktoren rechtfertigen auch den bei der praktischen Bedarfsanalyse vorgenommenen Abschlag in Höhe von 10 %. Sie lassen es bei der Prognose der künftigen Entwicklung auch als vertretbar erscheinen, dass der Beklagte bei der Bedarfsfeststellung in mehreren Schritten, weniger in großen Sprüngen, vorgeht, wobei er die tatsächlichen Entwicklungen immer im Auge halten und Anpassungen vornehmen muss.

104

Die Bedarfsfeststellung und Bedarfsprognose ist auch nicht für das konkrete Versorgungsgebiet der beiden Kliniken der Klägerin fehlerhaft erfolgt. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass als Einzugsbereich neben dem Kreis Ostholstein auch der Kreis Plön zu berücksichtigen sei. Es sei mithin von einem Bedarf in Höhe von 16 % des für das Land Schleswig-Holstein ermittelten Bedarfs auszugehen. Allerdings befinden sich von den seinerzeit 1.043 Betten Geriatrie tatsächlich zumindest 165 Planbetten in Ostholstein. Dies sind bereits ca. 16 % der geriatrischen Planbetten. Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, dass der Kreis Plön eine enge räumliche Anbindung an die großen Städte I-Stadt und Neumünster hat, so dass ein Teil des Bedarfes für den Kreis Plön auch durch Einrichtungen in diesen beiden großen Städten abgedeckt werden kann und demnach nicht alle geriatrischen Patienten auf Kliniken im Kreis Ostholstein angewiesen sind.

105

Die Bedarfsfeststellung und Prognose ist nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Analyse und Bedarfsfeststellung bei der praktischen Bedarfsanalyse ausschließlich die aus den geriatrischen Fachabteilungen gemeldeten Zahlen und nicht sämtliche erbrachten stationären geriatrischen Leistungen, die außerhalb der geriatrischen Fachabteilungen erbracht worden seien, berücksichtigt. Diese Erwägung berührt nämlich die theoretische Bedarfsberechnung des Geriatriekonzepts, auf die die Bedarfsfeststellung maßgeblich gestützt ist, nicht. Aber auch bei der praktischen Bedarfsberechnung kann ein wesentlicher Einfluss nicht festgestellt oder erwartet werden. Das Geriatriekonzept führt dazu auf Seite 21 aus, dass der Umfang der Abrechnung spezifisch geriatrischer Komplexbehandlungen im Krankenhaus auch außerhalb geriatrischer Fachabteilungen für den Planungszeitraum zu prüfen sei. Der Beklagte führt dazu aus, diese Behandlungen seien als unberechtigt anzusehen. Diese Erwägung allein ließe den Bedarf noch nicht entfallen. Der Beklagte hat weiter ausgeführt, dass diese, soweit lokalisierbar, bei der Planung berücksichtigt werden sollten. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung die großen praktischen Schwierigkeiten geschildert, solche Behandlungen zu quantifizieren und eine Prognose darauf zu stützen.

106

Der Umstand, dass die Leistungen anderer als geriatrischer Einrichtungen in Schleswig-Holstein nicht als geriatrische Komplexbehandlung abgerechnet werden dürfen, hat erheblichen Einfluss auf die Durchführung geriatrischer Behandlungen durch andere Einrichtungen. Denn wenn diese Kliniken nicht mehr erwarten können, geriatrische Behandlungen von den Krankenkassen abgerechnet zu bekommen, werden sie in der Tendenz diese Behandlungen nicht selbst durchführen, sondern die Patienten an geriatrische Kliniken verweisen. Durch die geschilderte Rechtslage dürfte der Anteil der geriatrischen Behandlungen in anderen Einrichtungen drastisch niedriger sein als die für das Saarland festgestellten 5,5% der Behandlungsfälle, da eben die Krankenhäuser in Schleswig-Holstein damit rechnen müssen, dass sie die aufwändigen Behandlungen nicht abrechnen können. Dies spricht dafür, dass der Anteil dieser Patienten in Schleswig Holstein nicht wesentlich hoch ist. Es ist der Kammer neben einem Verfahren der Klägerin nur noch ein weiteres Verfahren in Budgetstreitigkeiten bekannt, bei dem die Berücksichtigung der frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung begehrt wird. Solange sich dazu nicht weitere Anhaltspunkte feststellen lassen, die trotz der entgegenstehenden Rechtslage in Schleswig-Holstein auf einen erheblichen Anteil geriatrischer stationärer Leistungen durch andere Leistungserbringer als die in den Krankenhausplan für den Bereich Geriatrie aufgenommenen Krankenhäusern schließen lassen, ist die Nichtberücksichtigung dieses Faktors bei der praktischen Bedarfsanalyse, der ohnehin bei der Bedarfsfeststellung durch den Beklagten nur eine Hilfsfunktion zukommt, nicht zu beanstanden.

107

Hat die Klägerin danach mangels Unterdeckung an Betten und teilstationären Plätzen in der Geriatrie keinen Anspruch auf Aufnahme der beiden von ihr betriebenen Kliniken mit dem Fachbereich Geriatrie in dem Krankenhausplan auf der ersten Stufe, so betrifft ihr Klagebegehren im Übrigen ihren ggf. aufgrund einer Ermessensreduzierung bestehenden, gebundenen Aufnahmeanspruch auf der zweiten Entscheidungsstufe bzw. jedenfalls ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, Rn. 31; VGH Mannheim, Urteil v. 12. Februar 2013 - 9 S 1968/11 -, Rn. 53 mwN, beide juris).

108

Die von dem Beklagten vorliegend getroffene Auswahlentscheidung zwischen den grundsätzlich in Betracht kommenden Krankenhäusern erweist sich im Hinblick auf die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. und fehlende Erwägungen zu den bereits bestandskräftig festgestellten Planbetten und tagesklinischen Plätzen im potentiellen Versorgungsgebiet der Kliniken der Klägerin als ermessensfehlerhaft und demzufolge rechtswidrig.

109

Zweifel dahingehend, dass die Kliniken der Klägerin bedarfsgerecht in dem Sinne ist, dass sie nach ihren objektiven Gegebenheiten in der Lage sind, anstelle eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses einen fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken, bestehen, wie vom Beklagten ebenfalls angenommen, nicht. Die grundsätzliche Leistungsfähigkeit ist ebenfalls nicht infrage gestellt.

110

Der Beklagte hat bei der Auswahlentscheidung von seinem Ermessen, insbesondere zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die tragende Erwägung, es sei bei dem Beklagten zu 2. lediglich eine tatsächliche Entwicklung nachvollzogen worden, kann keine fehlerfreie Auswahlentscheidung begründen. Dies würde zu einer Bevorzugung von vorhandenen Plankrankenhäusern führen. Den vorhandenen Plankrankenhäusern kommt jedoch kein grundsätzlicher Vorrang vor neu hinzutretenden Plankrankenhäusern zu. Eine solche Vorzugsstellung wäre im Gegenteil mit dem Krankenhausplanungsrecht unvereinbar, sie würde die hergebrachte Krankenhauslandschaft zementieren und Neubewerbern die Aussicht auf Marktzugang nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 - NJW 2004, 1648 <1649>; so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 40).

111

Wenn der Beklagte ausführt, eine Erwägung der beantragten Standorte der Klägerin für die in ... tatsächlich schon behandelten Patienten sei in der Beteiligtenrunde wohl für niemand eine realistische Vorstellung gewesen und diese Erkenntnis sei deshalb nicht in die Begründung des Feststellungsbescheides aufgenommen worden, so zeigt dies, dass die zu Grunde gelegten Ermessenserwägungen nicht den dargestellten Rechtsgrundsätzen entsprechen. Eine Erhöhung der Anzahl von Planbetten und tagesklinischen Plätzen ist insoweit auch der Planaufnahme eines neuen Bewerbers gleichzusetzen. Ebenso wenig kann der Klägerin entgegengehalten werden, dass die dem Beigeladenen zu 2. gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird und angefochten worden ist, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 21).

112

Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 21). Demnach sind bei einer Auswahlentscheidung grundsätzlich auch die bereits bestandskräftig festgestellten Planbetten im potentiellen Versorgungsgebiet des Konkurrenten bei der Auswahlentscheidung mit in die Betrachtung einzubeziehen. Allerdings sind bei einer Entscheidung auch die Rechtsgrundsätze in die Betrachtung einzubeziehen, die bei der Herausnahme eines Krankenhauses oder bestimmter Fachbereiche eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu beachten sind. Die Herausnahme eines bestandskräftig in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nämlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen rechtlich möglich.

113

Soweit nämlich – wie in Schleswig-Holstein – in den Krankenhausgesetzen der Länder spezialgesetzliche Regelungen zur (Teil-) Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan fehlen, ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, in der jeweiligen länderrechtlichen Regelung, in Schleswig-Holstein § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG SH, die Ermächtigungsgrundlage zur Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan (so Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 1999 – 2 L 29/98 – , juris, Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2001 – 9 S 1572/01 – , NVwZ-RR 2002, 507 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 9 S 2240/07 – , MedR 2008, 166 ff .; nach Auffassung des OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 1990 – 7 A 10025/88 –, NVwZ-RR 1991, 573 (573); ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2006 – 5 B 5/05 – , GesR 2007, 32 (33) ; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Dezember 2000 – 3 K 5515/96 – juris – soll allerdings § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG Rechtsgrundlage für eine Herausnahme aus dem Krankenhausplan sein). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG darf ein – ursprünglich – rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise nur dann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Vorschrift ist deshalb anwendbar, weil die Verfahrensregeln des KHG zur Krankenhausplanung und ihrer Umsetzung in den §§ 6 - 8 KHG nicht abschließend sind, so dass in diese Lücke die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze treten müssten. Zudem wächst dem Betreiber eines Krankenhauses durch die Aufnahme in den Krankenhausplan im Hinblick unter anderem auf die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG eine Rechtsstellung zu, die ihm aus rechtsstaatlichen Gründen nicht schon allein durch eine Auswahlentscheidung nach oder entsprechend § 8 Abs. 2 KHG oder aus Gründen einer sachgerechten Krankenhausplanung jederzeit wieder entzogen werden kann. Die Bestandskraft eines früher ergangenen positiven Feststellungsbescheides wirkt zu Gunsten des Krankenhauses. Daraus erwächst allerdings keine unveränderbare Rechtsposition, die einer Streichung des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan entgegensteht. Es besteht regelmäßig auch ein öffentliches Interesse am Marktzugang eines besseren Bewerbers, jedoch muss auch der Vertrauensschutz hinreichend berücksichtigt werden. Dieses Ziel kann nur über die Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden. Die Krankenhausplanung ist entgegen der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13. Oktober 2007 – 13 A 1570/07 – , juris) ihrer Natur nach nicht gleichsam bis zum Aktualisierungszeitpunkt befristet und vermittelt deshalb dem Krankenhaus zunächst einen zeitlich nicht befristeten Bestand des Status eines Plankrankenhauses, so dass es eines förmlichen Widerrufs der früheren Planaufnahme eines Krankenhauses bedarf.

114

Denn der Feststellungsbescheid regelt in Bezug auf ein bestimmtes Krankenhaus, was unter Anwendung des KHG – ohne eine fest fixierte zeitliche Einschränkung – planerisch rechtens ist. Daher bedarf es eines förmlichen Widerrufs, um die materielle Bestandskraft des Feststellungsbescheides zu beseitigen oder zu modifizieren. Nur so ist die Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan eines Landes verwaltungsrechtlich zu realisieren. Anders als bei der sog. öffentlich-rechtlichen Zusicherung gem. § 38 VwVfG, an die die Behörde nach Abs. 3 dieser Bestimmung nicht mehr gebunden ist, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der Zusicherung derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, entfällt die materielle Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nicht schon von selbst dann, wenn sich die maßgebliche Sach-oder Rechtslage ändert. Der Widerruf ist auch nicht jederzeit ohne Bindung an die in § 49 VwVfG geregelten Voraussetzungen möglich. Dies folgt schon daraus, dass der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eine umfassende und sorgfältige rechtliche und sachliche Prüfung mit einem näher geregelten Beteiligungsverfahren vorausgeht. Die Aufnahme veranlasst Dispositionen der Krankenhausträger und begründet ein legitimes Vertrauen in den Fortbestand des Planstatus (so zutreffend mit umfangreicher Begründung und weiteren Nachweisen das Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Die Herausnahme von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan eines Landes vom 18. Juni 2014, Seite 22 ff., veröffentlicht unter https://www.bundestag.de/blob/410440/f7d97b857164b19a69bb1b93c5a8336a/wd-9-039-14-pdf-data.pdf).

115

Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung im Hinblick auf den zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. ergangenen Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um das geriatrisches Versorgungsangebot geht, führt darüber hinaus zur Aufhebung dieses Bescheides, weil dadurch auch die Klägerin in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

116

Der gegenüber der Beigeladenen zu 1. ergangenen Bescheid vom 18. Dezember 2014 ist im Hinblick auf mögliche Rechte der Klägerin rechtmäßig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre spätestens im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden.

117

Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung inhaltlich insoweit ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Kliniken der Beigeladenen zu 1. besser als die Klinik der Klägerin geeignet sind, den festgestellten geriatrischen Versorgungsbedarf zu erfüllen.

118

Der Beklagte begründet seine Entscheidung mit der besseren Eignung eines geriatrischen Zentrums, das neben den intersektoralen Angeboten in der Geriatrie auch über die somatischen Fachbereiche eines Schwerpunktkrankenhauses verfüge. Ältere Patienten seien in Akutkrankenhäusern zu diagnostizieren, eine bedarfsgerechte, aber möglichst kurze Zeit medizinisch zu behandeln, um dann gezielt in dafür qualifizierte Abteilungen oder Fachkliniken der Geriatrie therapiert und frührehabilitiert zu werden. Zwar könne der geriatrische Versorgungsverbund auch durch schriftlich nachgewiesene Kooperation erfüllt und nachgewiesen werden, doch fehle vorliegend den Anträgen der Klägerin der Nachweis von Kooperationen mit anderen somatischen Kliniken außerhalb des eigenen Konzerns. Auch entsprechende somatische Schwerpunktkrankenhäuser, die bereits über mehrere verschiedene Akutabteilungen verfügten, entsprächen vorrangig den konzeptionellen Vorstellungen der an der Krankenhausplanung Beteiligten. Als Haus der Schwerpunktversorgung entspreche die Beigeladene zu 1. vollständig den Vorgaben der Geriatrieplanung. Mit dem näher beschriebenen Leistungsangebot entspreche der Standort Oldenburg der Beigeladenen zu 1. den konzeptionellen Vorstellungen zur Ausgestaltung eines geriatrischen Zentrums der an der Krankenhausplanung Beteiligten sowie den Grundlagen des Geriatriekonzeptes mehr als die beiden Fachkrankenhäuser der Klägerin. Denn aufgrund des größeren Spektrums des medizinischen Leistungsangebots könnten die in den Mittelpunkt des Geriatriekonzepts gestellten kurzen Wege in einem Haus bei der Beigeladenen zu 1. besser realisiert werden als in den beiden Häusern der Klägerin. Bei der Klägerin fehle es auch an der verbindlichen Ausgestaltung der Überleitungsschnittstelle zwischen der zuweisenden, nicht geriatrischen Abteilung und der Geriatrie und die Regelung der Durchführung geriatrischer Konsile in den zuweisenden, nicht Geriatrie tragenden Klinikabteilungen.

119

Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind auch vor dem Hintergrund der Feststellungen des Geriatriekonzepts nachvollziehbar. Nach der Begründung des Geriatriekonzepts (Seite 22) hat der Bundesverband Geriatrie das Konzept eines geriatrischen Versorgungsverbundes entwickelt, dessen Ziel es ist, ein sektorenübergreifendes geriatrisches Versorgungsnetzwerk zu etablieren. Kernaufgaben des geriatrischen Versorgungsverbundes sind ein weitgehend schnittstellenfreies Management sowie die frühzeitige Identifikation des geriatrischen Patienten bzw. ein weiterführendes Assessment, um die individuelle Behandlungsbedarfe des identifizierten geriatrischen Patienten mit den unterschiedlichen Versorgungsoptionen innerhalb des Versorgungsverbundes abzustimmen. Im Mittelpunkt des geriatrischen Versorgungsverbundes steht das geriatrische Zentrum. Die Idee besteht darin, weniger das einzelne Versorgungssegment, zum Beispiel die stationäre Geriatrie, in den Mittelpunkt zu rücken, sondern vielmehr von der stationären Geriatrie über die teilstationären und ambulanten Bausteine bis hin zur engen Verzahnung mit allen an der geriatrischen Versorgung Beteiligten die geriatrische Versorgung möglichst weit und auch gegenseitig zu vernetzen. Geriatrische Zentren können sowohl selbstständig als auch unter dem Dach einer größeren Akutklinik bestehen. Für die selbständigen Geriatrie bedeute dies allerdings in besonderer Weise, dass eine enge, schriftlich und verbindlich geregelte Kooperation mit den regionalen Zuweisern sowie in ähnlicher Form mit den regionalen Hausärzten bzw. dem vertragsärztlichen System bestehe. Eine enge Kooperation zwischen dem geriatrischen Zentrum und dem geriatrischen Versorgungsverbund (Zuweiser) werde in beiden Richtungen bereits heute in einzelnen Bundesländern gefordert.

120

Diese Erwägungen sind für die Kammer nachvollziehbar und können die Auswahlentscheidung tragen. Die Erwägungen führen auch nicht ohne sachlichen Grund zu einer grundsätzlichen Bevorzugung größerer Krankenhäuser; kleinere Krankenhäuser würden bei dem hinreichenden Nachweis von Kooperationen nach den Grundsätzen des Beklagten Berücksichtigung finden können.

121

Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin, dass der Beklagte den Gesichtspunkt von somatischen und psychiatrischen geriatrischen Behandlungen unter einem Dach rechtsfehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Die geriatrische Versorgung zielt nach dem Geriatriekonzept auf Patienten, die zuvor in einer anderen akutmedizinischen stationären Versorgung behandelt worden sind, dies betrifft vorwiegend internistische, unfallchirurgisch-orthopädischer sowie neurologische Abteilungen. Dem Konzept und dem Krankenhausplan des Landes lässt sich nicht entnehmen, dass das Land innerhalb der Geriatrie noch ein bestimmtes Teilgebiet, etwa die gerontopsychiatrische Geriatrie gesondert in die Planung aufnehmen wollte. Es besteht nicht die grundsätzliche Verpflichtung, bestimmte Teilgebiete innerhalb eines Fachgebietes gesondert auszuweisen und einen Bedarf dafür gesondert festzustellen. Der Krankenhausplan 2010 hält im Rahmen der Krankenhauszielplanung eine stationäre krankenhausplanerischen Subdisziplin die Gerontopsychiatrie für nicht entscheidend und für eine zu optimierende Versorgung nicht ausschlaggebend. Das Hauptaktionsfeld in diesem Bereich liege – so die Begründung – außerhalb des klinischen Bereichs vorrangig im ambulanten und präventiven Bereich. Daher hätten die Planungsbeteiligten im November 2008 beschlossen, keine weiteren Gerontopsychiatrien in den Krankenhausplan Schleswig-Holstein aufzunehmen. Im Rahmen der psychiatrischen Versorgung würden die Patienten in den psychiatrischen Fachabteilungen zielgerichtet und angemessen behandelt. Es solle eine Kooperation zwischen ortsansässigen Psychiatrien und Geriatrien in Form von Konsildiensten geben (6.2.2. Krankenhausplan). Diese Ausführungen halten sich im Rahmen des dem Beklagten zukommenden Gestaltungsspielraums bei der Krankenhauszielplanung. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme mit überwiegend planerischem Charakter. Die planende Behörde ist verpflichtet, ein koordinierendes System bedarfsgerecht gegliederter, leistungsfähiger und wirtschaftlich arbeitender Krankenhäuser festzulegen. Es soll erreicht werden, dass sich die richtigen Krankenhäuser am richtigen Platz befinden. Im Hinblick darauf sind die allgemeinen Ziele festzulegen, auf die sich die Krankenhausplanung ausrichten will. Aufgrund des planerischen Charakters hat die Behörde insoweit einen planerischen Gestaltungsspielraum. Die im Krankenhausplan oder ergänzenden Erlassen festgelegten Ziele können deshalb nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. Solche Ziele können etwa eine Konzentration von Leistungen in geeigneten Krankenhäusern (Bildung von Versorgungsschwerpunkten), Weiterentwicklung bestimmter Versorgungsangebote oder die Qualitätssicherung sein (/Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 6 KHG, Rn. 15, 16). Die in dem Krankenhausplan genannten Erwägungen halten sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Beklagten bei der Krankenhauszielplanung.

122

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. VwGO. Die Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie durch eigene Antragstellung das Risiko einer Kostentragung nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 04/11/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot, das ihn als Teilorganisation erfasst.
published on 06/09/2016 00:00

Tenor Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide mit Datum vom 19. November 2014 sowie der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Bescheid vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um die Erhöhung der stationären Betten und der tagesklinisc
published on 19/08/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.       vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rec
published on 12/02/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzuste
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published on 06/09/2016 00:00

Tenor Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide mit Datum vom 19. November 2014 sowie der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Bescheid vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um die Erhöhung der stationären Betten und der tagesklinisc
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.