Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2010 - 7 K 3369/09

published on 30/06/2010 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2010 - 7 K 3369/09
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Gericht

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Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen hat.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 berechtigt ist.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der am … 1980 geborene Kläger studierte zunächst an den Universitäten ... und ... und seit dem Herbstsemester 2007 bei der Beklagten zu 2 im Studiengang Rechtswissenschaft. Das Herbstsemester 2007 war sein 9. Fachsemester. Im Wintersemester 2008/2009 nahm er an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (im Folgenden: Universitätsprüfung) im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht teil. Die von ihm gefertigte Studienarbeit wurde mit 5 Punkten bewertet. Am 10.01.2009 unterzog er sich der Aufsichtsarbeit, die mit zwei Punkten bewertet wurde. In der Wiederholungsprüfung am 11.07.2009 wurde seine Aufsichtsarbeit mit einem Punkt benotet. Im Mai 2009 meldete sich der Kläger zur mündlichen Prüfung bei Prof. Dr. M. an. Mit E-Mail vom 26.08.2009 teilte er dem Sekretariat von Prof. Dr. M. mit, er müsse leider die Universität wechseln und werde deshalb nicht an der Prüfung teilnehmen.
Mit Schreiben vom 02.09.2009 beantragte der Kläger beim Justizministerium Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - die Befreiung von der Zulassungsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JAPrO, wonach zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung nur zugelassen werden kann, wer in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern an der Universität am Prüfungsort im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war. Zur Begründung machte er geltend, er beabsichtige, sich an der Universität ... einzuschreiben, da er bei der Beklagten zu 2 im Rahmen der Universitätsprüfung die Aufsichtsarbeit auch im zweiten Versuch nicht bestanden habe und deshalb seinen Prüfungsanspruch bei der Beklagten zu 2 verloren habe. Seitens der Studienberatung der Beklagten zu 2 sei ihm geraten worden, sich an einer anderen Universität zu immatrikulieren und dort die Universitätsprüfung zu wiederholen. Dies beabsichtige er nun an der Universität Heidelberg. Um nicht noch mehr Zeit zu verlieren, wolle er sich bereits zur Staatsprüfung anmelden, bevor die Frist des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JAPrO verstrichen sei.
Das Landesjustizprüfungsamt lehnte die beantragte Befreiung mit Bescheid vom 14.09.2009 ab. Zur Begründung führte es aus, eine solche Befreiungsmöglichkeit sei in der JAPrO nicht vorgesehen. Vorsorglich werde der Kläger darauf hingewiesen, dass der von ihm beabsichtigten Immatrikulation an der Universität ... im Studiengang Rechtswissenschaft entgegenstehen dürfte, dass seine Zulassung zu diesem Studiengang durch das zweimalige Nichtbestehen der Aufsichtsarbeit im Rahmen der Universitätsprüfung erloschen sei. Nach § 33 Abs. 3 JAPrO könne die Universitätsprüfung nur einmal wiederholt werden. Der Kläger müsse damit rechnen, zur Staatsprüfung nicht mehr zugelassen zu werden, weil er wegen des Nichtbestehens der Universitätsprüfung gemäß § 34 JAPrO die Erste juristische Prüfung endgültig nicht bestanden habe.
Der Kläger exmatrikulierte sich bei der Beklagten zu 2 zum 17.09.2009. Zwischenzeitlich erfolgte seine Immatrikulation an der Universität ....
Gegen den Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 14.09.2009 legte der Kläger mit Schreiben vom 30.09.2009 Widerspruch ein und beantragte die Feststellung, dass sein Prüfungsanspruch nicht erloschen und das Erlöschen des Prüfungsanspruchs seiner Immatrikulation an der Universität ... nicht entgegenstehe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorschrift des § 14 Abs. 3 JuSPO der Beklagten zu 2 sei unwirksam, weil sie § 32 JAPrO widerspreche. Er habe deshalb seinen Anspruch auf weitere Teilnahme an der Universitätsprüfung nicht verloren.
Mit Schreiben an die Beklagte zu 2 vom 30.09.2009 machte der Kläger geltend, ihm gegenüber sei mündlich festgestellt worden, dass er aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens der Universitätsprüfung den weiteren Prüfungsanspruch verloren habe. Hiergegen erhebe er Widerspruch.
Das Landesjustizprüfungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27.10.2009 zugestellt.
Die Beklagte zu 2 wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2009 als unzulässig zurück. Es sei kein Nichtbestehensbescheid ergangen, den der Kläger mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs hätte angreifen können. Die Gespräche, die mit dem Kläger geführt worden seien, hätten lediglich einen informatorischen und beratenden Charakter gehabt. Die Akte der Beklagten zu 2 enthält keinen Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheides.
Der Kläger hat am 27.11.2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, die Vorschrift des § 14 JuSPO, wonach das Bestehen der Universitätsprüfung voraussetze, dass jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bestanden sei, sei unwirksam, da sie der Regelung des § 32 Abs. 1 JAPrO widerspreche. Diese Vorschrift sehe vor, dass die Universitäten aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl bildeten, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung ergebe. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO sei die Universitätsprüfung bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht worden sei. Mit der Vorschrift des § 14 JuSPO verschärfe die Beklagte zu 2 die Anforderungen an das Bestehen der Universitätsprüfung, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage gegeben sei.
10 
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt,
11 
festzustellen, dass er zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 berechtigt ist.
12 
Die Beklagte zu 2 beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ein Nichtbestehensbescheid gegen den Kläger sei nicht ergangen. Der Kläger habe die Universitätsprüfung nach § 14 JuSPO endgültig nicht bestanden. Diese Vorschrift sei mit den Vorgaben der JAPrO vereinbar. § 26 Abs. 1 JAPrO gebe einen Rahmen vor, in dem die Universitäten Regelungen über die Universitätsprüfung treffen könnten. § 32 Abs. 1 JAPrO beinhalte keine abschließende Regelung der Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass diese Vorschrift keine Aussage darüber treffe, wie die einzelnen Prüfungsleistungen zu gewichten seien. Eine Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO ergebe, dass diese Vorschrift lediglich als Mindestvoraussetzung für das Bestehen der Universitätsprüfung die Endnote „ausreichend“ voraussetze. § 26 Abs. 1 JAPrO ermögliche es den Universitäten jedoch, durch Satzung weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung festzulegen. Der Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der Universitätsprüfung sei im Übrigen auch aufgrund seiner Exmatrikulation erloschen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten des Beklagten zu 1 (1 Band) und der Beklagten zu 2 (5 Bände) verwiesen, die der Kammer vorlagen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1 - vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung - zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
17 
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Feststellungsklage. Da in Streit steht, ob der Kläger die Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 endgültig nicht bestanden hat oder zu deren Fortsetzung berechtigt ist, besteht zwischen diesen Beteiligten ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges „Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die insoweit berührten grundrechtlichen Belange des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG kann diesem auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses nicht abgesprochen werden. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier auch nicht deren Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) gegenüber der Anfechtungsklage entgegen. Denn ein Prüfungsbescheid, der das Nichtbestehen der Universitätsprüfung feststellt und mit der Anfechtungsklage angefochten werden könnte, ist nach den Ausführungen der Beklagten zu 2, denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten ist, nicht ergangen.
18 
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist auch begründet. Der Kläger ist zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 berechtigt. Sein Prüfungsanspruch bei der Beklagten zu 2 ist nicht erloschen.
19 
Die Beklagte zu 2 geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Nach § 14 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten zu 2 für den Studiengang Rechtswissenschaft (Juristen-Studien- und Prüfungsordnung - JuSPO -) vom 12.08.2003 in der maßgeblichen Fassung vom 05.12.2007 ist die Universitätsprüfung bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bestanden wurde. Einzelne Prüfungsleistungen der Universitätsprüfung, die nicht bestanden sind, können nach § 17 Abs. 1 JuSPO einmal wiederholt werden. Gemäß § 17 Abs. 3 JuSPO ist die gesamte Universitätsprüfung nicht bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit, die mündliche Prüfung oder die Studienarbeit endgültig nicht bestanden ist.
20 
Nach diesen Maßgaben hätte der Kläger die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden. Denn er hat die nach § 11 JuSPO im Rahmen der Universitätsprüfung erforderliche Aufsichtsarbeit auch im Wiederholungsversuch nicht mit mindestens 4,00 Punkten bestanden.
21 
Die Vorschriften der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO sind allerdings unwirksam, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (zur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Kammer vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, § 4 Rn. 53 f.). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) vom 08.10.2002 (GBl. 391) in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343, 365) regeln die Universitäten die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Satzung. Die in Streit stehenden Vorschriften der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO halten sich nicht in dem durch die JAPrO vorgegebenen Rahmen. Denn sie verstoßen gegen die zwingenden Vorgaben des § 32 Abs. 1 JAPrO. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 JAPrO bilden die Universitäten aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen (§ 31 JAPrO) eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung ergibt. Für die Umrechnung der Endpunktzahl in eine Endnote ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 JAPrO die Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 1 JAPrO entsprechend heranzuziehen. Die Universitätsprüfung ist nach § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde.
22 
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO folgt, dass für das Bestehen der Universitätsprüfung allein die aus allen nach § 31 JAPrO zu erbringenden Prüfungsleistungen zu bildende Endnote maßgeblich ist. Auf die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen kommt es nach der abschließenden Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO nur insoweit an, als diese Bewertung in die Bildung der Endnote nach § 32 Abs. 1 Satz 1 JAPrO eingeht.
23 
Für diese Auslegung spricht auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 JAPrO, wonach für Prüfungsleistungen, die innerhalb der in § 33 Abs. 1 JAPrO genannten Fristen nicht erbracht werden, die Note „ungenügend“ erteilt wird. Die JAPrO geht damit ersichtlich davon aus, dass die Benotung einer Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ nicht ohne weiteres das Nichtbestehen der Universitätsprüfung zur Folge hat.
24 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 JAPrO. Danach führen die Universitäten die Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbständig und in eigener Verantwortung durch. Diese Vorschrift eröffnet den Universitäten bei der Durchführung der Universitätsprüfung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu 2 keinen besonderen Gestaltungsspielraum, sondern verdeutlicht vielmehr, dass die Universitäten an die nachfolgenden Vorschriften der JAPrO und damit auch an die zwingenden Vorgaben des § 32 Abs. 1 JAPrO gebunden sind.
25 
Die Kammer vermag auch der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Auffassung nicht zu folgen, wonach sich die Wirksamkeit der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO aus einem systematischen Vergleich mit den Vorschriften der § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 16 JAPrO ergebe. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO ist die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht ist. § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO entspricht damit seinem Wortlaut nach der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO für die Universitätsprüfung. Die Vorschrift des § 16 JAPrO normiert in Ergänzung zu § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Staatsprüfung. Aus § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 16 JAPrO lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Universitäten berechtigt sind, ergänzend zu § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung zu normieren. Denn die JAPrO trifft nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik gerade unterschiedliche Regelungen für die Staatsprüfung (2. Unterabschnitt) einerseits und die Universitätsprüfung (3. Unterabschnitt) andererseits. Gerade das Fehlen einer dem § 16 JAPrO entsprechenden Regelung im Rahmen der Vorschriften über die Universitätsprüfung lässt systematisch den Schluss zu, dass die Universitäten nicht ermächtigt sind, in ihrer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 JAPrO zu erlassenden Satzung zusätzliche, über § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO hinausgehende Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung zu regeln.
26 
Der Anspruch des Klägers auf Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 ist nicht durch seine Exmatrikulation bei der Beklagten zu 2 erloschen. Denn die Exmatrikulation hat keine Auswirkungen auf die Fortdauer des Prüfungsrechtsverhältnisses (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 127; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 27.01.1993 - 22 A 992/91 -, NWVBl 1993, 260). Eine einmal begonnene Prüfung ist ungeachtet einer Exmatrikulation zu Ende zu führen, denn die Exmatrikulation ist prüfungsneutral (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.05.1995 - 7 B 93.3236 -). Dies bedeutet einerseits, dass sich der Prüfling regelmäßig dem einmal begonnenen Prüfungsverfahren nicht vorzeitig durch Exmatrikulation entziehen kann. Andererseits kann aber auch die Universität dem Prüfling grundsätzlich nicht entgegenhalten, er habe mit der Exmatrikulation seinen Prüfungsanspruch verloren (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.07.2008 - W 2 K 08.752 -; juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.02.1988 - 9 S 3250/87 -; Beschl. v. 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,- festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1 - vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung - zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
17 
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Feststellungsklage. Da in Streit steht, ob der Kläger die Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 endgültig nicht bestanden hat oder zu deren Fortsetzung berechtigt ist, besteht zwischen diesen Beteiligten ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges „Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die insoweit berührten grundrechtlichen Belange des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG kann diesem auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses nicht abgesprochen werden. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier auch nicht deren Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) gegenüber der Anfechtungsklage entgegen. Denn ein Prüfungsbescheid, der das Nichtbestehen der Universitätsprüfung feststellt und mit der Anfechtungsklage angefochten werden könnte, ist nach den Ausführungen der Beklagten zu 2, denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten ist, nicht ergangen.
18 
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist auch begründet. Der Kläger ist zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 berechtigt. Sein Prüfungsanspruch bei der Beklagten zu 2 ist nicht erloschen.
19 
Die Beklagte zu 2 geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Nach § 14 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten zu 2 für den Studiengang Rechtswissenschaft (Juristen-Studien- und Prüfungsordnung - JuSPO -) vom 12.08.2003 in der maßgeblichen Fassung vom 05.12.2007 ist die Universitätsprüfung bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bestanden wurde. Einzelne Prüfungsleistungen der Universitätsprüfung, die nicht bestanden sind, können nach § 17 Abs. 1 JuSPO einmal wiederholt werden. Gemäß § 17 Abs. 3 JuSPO ist die gesamte Universitätsprüfung nicht bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit, die mündliche Prüfung oder die Studienarbeit endgültig nicht bestanden ist.
20 
Nach diesen Maßgaben hätte der Kläger die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden. Denn er hat die nach § 11 JuSPO im Rahmen der Universitätsprüfung erforderliche Aufsichtsarbeit auch im Wiederholungsversuch nicht mit mindestens 4,00 Punkten bestanden.
21 
Die Vorschriften der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO sind allerdings unwirksam, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (zur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Kammer vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, § 4 Rn. 53 f.). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) vom 08.10.2002 (GBl. 391) in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343, 365) regeln die Universitäten die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Satzung. Die in Streit stehenden Vorschriften der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO halten sich nicht in dem durch die JAPrO vorgegebenen Rahmen. Denn sie verstoßen gegen die zwingenden Vorgaben des § 32 Abs. 1 JAPrO. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 JAPrO bilden die Universitäten aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen (§ 31 JAPrO) eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung ergibt. Für die Umrechnung der Endpunktzahl in eine Endnote ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 JAPrO die Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 1 JAPrO entsprechend heranzuziehen. Die Universitätsprüfung ist nach § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde.
22 
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO folgt, dass für das Bestehen der Universitätsprüfung allein die aus allen nach § 31 JAPrO zu erbringenden Prüfungsleistungen zu bildende Endnote maßgeblich ist. Auf die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen kommt es nach der abschließenden Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO nur insoweit an, als diese Bewertung in die Bildung der Endnote nach § 32 Abs. 1 Satz 1 JAPrO eingeht.
23 
Für diese Auslegung spricht auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 JAPrO, wonach für Prüfungsleistungen, die innerhalb der in § 33 Abs. 1 JAPrO genannten Fristen nicht erbracht werden, die Note „ungenügend“ erteilt wird. Die JAPrO geht damit ersichtlich davon aus, dass die Benotung einer Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ nicht ohne weiteres das Nichtbestehen der Universitätsprüfung zur Folge hat.
24 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 JAPrO. Danach führen die Universitäten die Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbständig und in eigener Verantwortung durch. Diese Vorschrift eröffnet den Universitäten bei der Durchführung der Universitätsprüfung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu 2 keinen besonderen Gestaltungsspielraum, sondern verdeutlicht vielmehr, dass die Universitäten an die nachfolgenden Vorschriften der JAPrO und damit auch an die zwingenden Vorgaben des § 32 Abs. 1 JAPrO gebunden sind.
25 
Die Kammer vermag auch der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Auffassung nicht zu folgen, wonach sich die Wirksamkeit der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO aus einem systematischen Vergleich mit den Vorschriften der § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 16 JAPrO ergebe. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO ist die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht ist. § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO entspricht damit seinem Wortlaut nach der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO für die Universitätsprüfung. Die Vorschrift des § 16 JAPrO normiert in Ergänzung zu § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Staatsprüfung. Aus § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 16 JAPrO lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Universitäten berechtigt sind, ergänzend zu § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung zu normieren. Denn die JAPrO trifft nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik gerade unterschiedliche Regelungen für die Staatsprüfung (2. Unterabschnitt) einerseits und die Universitätsprüfung (3. Unterabschnitt) andererseits. Gerade das Fehlen einer dem § 16 JAPrO entsprechenden Regelung im Rahmen der Vorschriften über die Universitätsprüfung lässt systematisch den Schluss zu, dass die Universitäten nicht ermächtigt sind, in ihrer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 JAPrO zu erlassenden Satzung zusätzliche, über § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO hinausgehende Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung zu regeln.
26 
Der Anspruch des Klägers auf Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 ist nicht durch seine Exmatrikulation bei der Beklagten zu 2 erloschen. Denn die Exmatrikulation hat keine Auswirkungen auf die Fortdauer des Prüfungsrechtsverhältnisses (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 127; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 27.01.1993 - 22 A 992/91 -, NWVBl 1993, 260). Eine einmal begonnene Prüfung ist ungeachtet einer Exmatrikulation zu Ende zu führen, denn die Exmatrikulation ist prüfungsneutral (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.05.1995 - 7 B 93.3236 -). Dies bedeutet einerseits, dass sich der Prüfling regelmäßig dem einmal begonnenen Prüfungsverfahren nicht vorzeitig durch Exmatrikulation entziehen kann. Andererseits kann aber auch die Universität dem Prüfling grundsätzlich nicht entgegenhalten, er habe mit der Exmatrikulation seinen Prüfungsanspruch verloren (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.07.2008 - W 2 K 08.752 -; juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.02.1988 - 9 S 3250/87 -; Beschl. v. 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,- festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 16/02/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2010 - 7 K 3369/09 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerich
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.