Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Sept. 2004 - 9 S 1976/04

published on 22/09/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Sept. 2004 - 9 S 1976/04
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Gericht

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Gründe

 
I.
Der Antragsteller hat als Wiederholer an der Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2004 teilgenommen. Mit Prüfungsbescheid vom 18.03.2004 teilte ihm der Antragsgegner die Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht (Nr. 1: 4,0, Nr. 2: 3,5, Nr. 3: 3,0, Nr. 4: 3,0 Punkte), im Strafrecht (Nr. 5: 3,5, Nr. 6: 4,0 Punkte) und im Öffentlichen Recht (Nr. 7: 4,5 und Nr. 8: 3,5 Punkte) mit und wies ihn darauf hin, dass er gemäß § 41 JAPrO die Prüfung nicht bestanden habe, da er in der schriftlichen Prüfung nicht in mindestens vier Arbeiten 4,0 oder mehr Punkte erzielt habe. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und erhob Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 im Zivilrecht durch den Zweitprüfer, der Aufsichtsarbeit Nr. 5 im Strafrecht durch den Erstprüfer und der Aufsichtsarbeit Nr. 8 im Öffentlichen Recht durch den Zweitprüfer, welche die Arbeiten jeweils mit 3 Punkten bewertet hatten. Der Antragsgegner gab diesen Prüfern Gelegenheit, die Einwendungen zu überprüfen und die Bewertung der Arbeit zu überdenken. Im Überdenkungsverfahren erhielten die Prüfer sowohl die Einwendungen des Antragstellers als auch die Bewertungen der Erst- bzw. Zweitprüfer. Nachdem alle drei Prüfer die erteilten Noten bestätigt und eine Notenanhebung abgelehnt hatten, wurde der Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 20.04.2004 zurückgewiesen. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Sigmaringen unter dem Aktenzeichen - 8 K 911/04 - anhängig.
Mit dem zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Antragsteller seine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung unter Neubewertung der drei von ihm angegriffenen Aufsichtsarbeiten. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 02.08.2004 teilweise stattgegeben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vom Antragsteller bearbeiteten Aufsichtsarbeiten Nr. 2 (Zivilrecht), Nr. 5 (Strafrecht) und Nr. 8 (öffentliches Recht) der Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2004 jeweils von einem Prüfer, der solche Arbeiten in dieser Prüfungskampagne korrigiert hat, bisher mit den Aufgaben des Antragstellers aber noch nicht befasst war, erneut gemäß § 39 Abs. 4 JAPrO bewerten zu lassen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig; sie ist aus den von ihm dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Antragstellers auf Neubewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Nrn. 2, 5 und 8 angenommen. Der Antragsteller hat weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass die angefochtenen Prüfungsentscheidungen fehlerhaft sind und sein Prüfungsanspruch daher - ganz oder in Teilen - noch fortbesteht.
1. Die Bewertung der vom Antragsteller beanstandeten Aufsichtsarbeiten erfolgte frei von Verfahrensfehlern. Die Arbeiten wurden jeweils von zwei Prüfern persönlich und unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Diese verdeckte Korrektur entsprach den Anforderungen des § 39 Abs. 4 Satz 1 JAPrO in der zutreffend auch vom Verwaltungsgericht angenommenen Fassung vom 07.05.1993 (vgl. § 62 Abs. 2 JAPrO i.d.F. vom 08.10.2002, GBl. S. 391) - JAPrO 1993 -. Hierbei erhielt der Antragsteller für die Aufsichtsarbeit Nr. 2 im Zivilrecht vom Erstprüfer 4 Punkte und vom Zweitprüfer 3 Punkte, für die Aufsichtsarbeit Nr. 5 im Strafrecht vom Erstprüfer 3 Punkte und vom Zweitprüfer 4 Punkte und für die Aufsichtsarbeit Nr. 8 im öffentlichen Recht vom Erstprüfer 4 Punkte und vom Zweitprüfer 3 Punkte. Den Durchschnitt dieser Bewertungen ermittelte der Antragsgegner im Prüfungsbescheid vom 18.03.2004 daher zutreffend mit jeweils 3,5 Punkten.
Die Bewertung dieser Arbeiten ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil den Prüfern der jeweils mit 3 Punkten bewerteten Aufsichtsarbeiten im Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung nicht nur die Einwände des Antragstellers gegen die jeweils eigene Begutachtung, sondern auch das Gutachten des jeweiligen anderen Prüfers zugeleitet wurden. Denn ein Verbot einer - eigenverantwortlich vorzunehmenden - Bewertung durch einen Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens in Kenntnis der jeweiligen Erst- und Zweitbewertung der verdeckten Korrektur, ergibt sich weder aus dem baden-württembergischen Landesrecht noch aus Bundesverfassungsrecht.
Das verfassungsrechtlich gebotene Verfahren des „Überdenkens“ ist in Baden-Württemberg nicht näher geregelt und findet - wie vorliegend geschehen - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens statt. Unmittelbar anwendbare Verfahrensvorschriften ergeben sich für das Überdenkungsverfahren - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus § 39 Abs. 4 Satz 1 JAPrO 1993. Diese Regelung gilt bereits nach ihrem Wortlaut nur für die erstmalige Begutachtung und Bewertung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Zweiten juristischen Staatsexamen. Da das Überdenkungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132 bis 146 = NVwZ 1993, 681 bis 686 = DVBl. 1993, 842 bis 848 und Senat, Beschluss vom 20.06.1997 - 9 S 386/97 -), scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 39 Abs. 4 JAPrO 1993 aus. Ein Verbot, die im ursprünglichen Bewertungsverfahren erstellten Gutachten den Prüfern im Überdenkungsverfahren zur Verfügung zu stellen, ergibt sich mangels einer Regelungslücke auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift. Denn der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die verdeckte Zweitkorrektur nach dem Willen des Landesverordnungsgebers nur für die erstmalige Begutachtung und Bewertung und gerade nicht für deren nachträgliche Überprüfung gilt, wie der Verweis in § 39 Abs. 4 Satz 2 JAPrO 1993 auf das Angleichungsverfahren nach § 13 Abs. 2 JAPrO 1993 zeigt. Weshalb die im Angleichungsverfahren ausdrücklich zugelassene Kenntnis der Begutachtung des anderen Prüfers im Verfahren des Überdenkens ausgeschlossen sein soll, ist dem Senat aufgrund der Vergleichbarkeit beider Verfahren nicht ersichtlich. In beiden Fällen hat - wie in § 39 Abs. 4 Satz 1 JAPrO 1993 vorgesehen - eine persönliche und unabhängige Begutachtung durch zwei Prüfer stattgefunden, die im Fall des Angleichungsverfahrens aufgrund der großen Punktedifferenz - objektiv - Bedenken begegnet, im anderen Fall werden vom Prüfling - subjektiv - Bedenken gegen die eine oder beide Bewertungen geltend gemacht. Diese vergleichbaren besonderen Umstände rechtfertigen in beiden Fällen, den Prüfern die Möglichkeit zu geben, in Kenntnis des Gutachtens des Mitprüfers entweder ihre Entscheidung an die Entscheidung des anderen Prüfers anzugleichen oder an der Entscheidung trotz der geltend gemachten Einwendungen festzuhalten. Soweit das Verwaltungsgericht hiergegen einwendet, es handle sich bei der Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 2 JAPrO 1993 um einen auf das Angleichungsverfahren beschränkten Ausnahmefall, der eine entsprechende Anwendung im Überdenkungsverfahren ausschließe, da der Verordnungsgeber hier bewusst keine vergleichbare Regelung vorgesehen habe, wird übersehen, dass das Überdenkungsverfahren in der JAPrO 1993 überhaupt nicht geregelt ist.
Das Verwaltungsgericht kann sich zur Unterstützung seiner Auffassung auch nicht auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1997 - 6 B 69/97 - berufen. In diesem Beschluss hatte das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Revision gegen einen Beschluss des Senats vom 20.06.1997 (- 9 S 386/97 -) mit der Begründung abgelehnt, die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob im Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung die sogenannte offene Zweitkorrektur zulässig ist, sei in der Rechtsprechung des Senats bereits in bejahendem Sinne geklärt. Das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren stelle einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfülle damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Seinen so beschriebenen Sinn und Zweck verliere das verwaltungsinterne Kontrollverfahren nicht dadurch, dass der Zweitkorrektor seine Bewertung in Kenntnis der Stellungnahme des Erstkorrektors überdenke. Soweit der Landesgesetzgeber die offene Zweitkorrektur zulasse, bringe er damit die Erwartung zum Ausdruck, dass der Zweitkorrektor auch in Kenntnis der Bewertung des Erstkorrektors zu einer eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit sei. Das Verwaltungsgericht meint, diese Formulierung deute darauf hin, dass auch im Verfahren des Überdenkens eine offene Zweitkorrektur nur dann zulässig sei, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehen sei. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
Die dem vorliegenden Verfahren und die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist. In dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Verfahren ging es um die Frage, ob ein Zweitprüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens sein Bewertungsergebnis eigenständig begründen muss oder ob er inhaltlich voll auf die Erstbewertung verweisen darf. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht für zulässig erachtet, wenn der Landesgesetzgeber im ursprünglichen Bewertungsverfahren eine Zweitkorrektur in Kenntnis der Bewertung des Erstkorrektors zugelassen hat. Denn der Sinn und Zweck des verwaltungsgerichtlichen Kontrollverfahrens erfordert nicht die Beachtung strengerer Verfahrensvorschriften als die im ursprünglichen Bewertungsverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 20.06.1997 - 9 S 386/97 -). Ob im eigenständigen Überdenkungsverfahren die selben - strengen - Verfahrensvorschriften des ursprünglichen Bewertungsverfahrens anzuwenden sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht im Streit und kann daher dahingestellt bleiben. Denn der Antragsgegner hat im verwaltungsinternen Kontrollverfahren keine „offene Zweitkorrektur“ in dem Sinne durchgeführt, wie er Gegenstand des dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1997 zugrunde liegenden Verfahrens war. Dem Prüfer des vorliegenden Überdenkungsverfahrens lag bei seiner eigenständig durchgeführten Bewertung nämlich keine im Überdenkungsverfahren eingeholte Begutachtung des anderen Prüfers vor, die unter Berücksichtigung der Einwendungen des Prüflings ergangen war. Der Prüfer hatte mithin im verwaltungsinternen Kontrollverfahren keine Möglichkeit, sein im Überdenkungsverfahren gewonnenes Bewertungsergebnis durch einen bloßen Verweis auf das Erstgutachten zu erbringen, sondern musste dieses eigenständig begründen, was in allen drei vom Antragsteller beanstandeten Gutachten auch geschah. Dass den Prüfern hierbei auch die im ursprünglichen Bewertungsverfahren erstellten Gutachten des jeweils anderen Prüfers zugeleitet wurden, ist hingegen rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Verfahrensweise war nach dem Sinn und Zweck des Überdenkungsverfahrens vielmehr geboten. Denn die Einwendungen des Antragstellers wurden in allen drei Fällen mit einem Vergleich der Begutachtung und Bewertung des jeweiligen Mitprüfers begründet. Bei dieser Sachlage kann ein Prüfer seine Entscheidung sachgerecht und umfassend zugunsten des Prüflings nur überdenken, wenn er weiß, aus welchen Gründen der andere Prüfer zu einer anderen Begutachtung und Bewertung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Einwänden des Prüflings im Überdenkungsverfahren ermöglicht und die vom Bundesverfassungsgericht zum unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte geforderte Komplementärfunktion des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens in ausreichendem Maße erfüllt.
2. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 5 und 8 materiell rechtsfehlerhaft sind. Da die Bewertungen der Prüfer dieser Arbeiten voneinander abweichen, hat der Antragsgegner zutreffend den Durchschnitt der jeweiligen Bewertungen als Note festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2, § 39 Abs. 4 Satz 2 JAPrO 1993). Diese Verfahrensweise ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. Senat, Beschluss vom 17.09.2002 - 9 S 1524/02 - m.w.N.).
10 
Der Antragsteller hat weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass die von ihm angegriffenen Bewertungen (Zweitbewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2, Erstbewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 5 und Zweitbewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 8) Bewertungsfehler aufweisen, die der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Soweit der Antragsteller meint, die Prüfungsergebnisse der jeweils mit 3 Punkten bewerteten Prüfungsarbeiten seien „falsch“, zeigt er nicht auf, weshalb die nur geringfügig vom Mitprüfer abweichenden Beurteilungen nicht mehr vom Bewertungsspielraum des jeweiligen Prüfers gedeckt sein sollen. Die einzelnen Prüfer haben sich im Rahmen des Überdenkungsverfahrens jeweils ausführlich mit den Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie ihre Bewertung auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers aufrecht erhalten. Weshalb diese Bewertungen vom Bewertungsspielraum der einzelnen Prüfer nicht mehr gedeckt sein sollen, ist dem Senat nicht ersichtlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten, oder wenn sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
11 
a) Der Zweitprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 2 (Zivilrecht) ging weder von einem unrichtigen Sachverhalt aus noch ist ersichtlich, dass die Bewertung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben könnte. Der Zweitprüfer hat auf die Einwendungen des Antragstellers im Überdenkungsverfahren darauf hingewiesen, dass er für die Erörterung der Probleme bei § 771 ZPO insgesamt 1,25 Wertungspunkte vergeben habe, da diese Norm zwar im Ansatz richtig erkannt, jedoch ohne ausreichende Subsumtion abgehandelt worden sei. Denn der Antragsteller habe eine Übersicherung ohne jede dazu passende Begründung angenommen. Bei der Prüfung von § 826 BGB sah der Zweitprüfer ebenfalls keine Möglichkeit einer besseren Bewertung. Eine vertretbare Prüfung der Norm allein reiche hierfür nicht aus, es müssten schon die wichtigsten Grundsätze referiert werden, die die Rechtsprechung für eine Anwendung fordere. Weshalb diese Begründung außerhalb des Bewertungsspielraums liegen soll, ist nicht ersichtlich, zumal auch der Erstprüfer im Gutachten vom 02.01.2004 darauf hingewiesen hat, dass § 826 vom Antragsteller zwar untersucht worden sei, dieser aber zuwenig kritisch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung angenommen habe.
12 
b) Bezüglich der Bewertungen der Aufsichtsarbeit Nr. 5 (Strafrecht) vermag der Senat dem vom Antragsteller behaupteten unauflösbaren Widerspruch zwischen den Bewertungen des Erst- und des Zweitprüfers ebenfalls nicht zu erkennen. Der Erstprüfer hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.04.2004 ausdrücklich klargestellt, dass die Verneinung des § 263 StGB bei der Prüfung der Strafbarkeit zum Nachteil der Geldanleger zwar richtig sei, was aber keine erhebliche Leistung darstelle, die unbedingt der Erwähnung bedürfe. Der Antragsteller habe § 266 StGB nicht ordentlich subsumiert, sondern zur Begründung lediglich eine vertragliche Pflichtverletzung und einen Nachteil der Gesellschafter durch Verbrauch des Geldes festgestellt. Welche der beiden Alternativen des § 266 StGB erfüllt seien, werde überhaupt nicht erwähnt. Dies entspricht den Tatsachen und wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Die Feststellung des Zweitprüfers, der Treubruchtatbestand sei immerhin „im Ergebnis“ vertretbar angenommen worden, widerspricht diesen Feststellungen des Erstprüfers nicht. Hinsichtlich der Strafbarkeit zum Nachteil Richmann wird § 266 StGB vom Erstprüfer in dessen Gutachten vom 16.12.2003 zwar nicht erwähnt. Im Überdenkungsverfahren hat dieser Prüfer jedoch ausdrücklich klargestellt, dass insoweit nur ein offensichtliches Schreibversehen vorliege, da es richtigerweise heißen müsse: „Bezüglich des ebenfalls bejahten § 266 wird die Straflosigkeit als Nachtat verkannt“.
13 
c) Auch bei der Aufsichtsarbeit Nr. 8 (öffentliches Recht) sind Bewertungsfehler, die außerhalb des Bewertungsspielraums des Prüfers liegen nicht ersichtlich. Die Feststellungen des Zweitprüfers, der Antragsteller habe beim Eilrechtsschutz unzutreffend auf § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO abgestellt und überdies mit der Bezugnahme auf die Eilbedürftigkeit die Prüfkriterien des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO verkannt, stehen nicht in Widerspruch zu den Ausführen des Erstprüfers, der lediglich annimmt, dass die Ausführungen zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO „im Ergebnis richtig“ sind. Soweit der Zweitgutachter feststellt, die Arbeit komme in keinem der relevanten Klausurprobleme auch nur im Ansatz zu einem überzeugenden Lösungsweg, sind Bewertungsfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Diese Auffassung wird sowohl im Gutachten als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.04.2004 ausführlich begründet. Dass diese Begründung nicht mehr vom Bewertungsspielraum gedeckt sein könnte, ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des Erstprüfers, der ebenfalls attestiert, dass die Arbeit „gravierende Fehler“ aufweist.  
14 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt hierbei die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 07./0807.2004 in Leipzig beschlossenen Fassung zugrunde und ermäßigt den in Nr. 36.2 bzw. 36.3 empfohlenen Betrag in Höhe von 15.000,-- EUR im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 24/05/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der Zweiten juristischen Staatsprüfung als
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der Zweiten juristischen Staatsprüfung als
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.