Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13

bei uns veröffentlicht am16.06.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 5 K 1869/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Abgabe von Rohmilch an seiner Betriebsstätte in der Hauptstraße ... ...
Der Kläger führt zusammen mit seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit dem Schwerpunkt Milcherzeugung. Der Stammbetrieb befindet sich in der Hauptstraße ... und umfasst die Betriebswohnung der Familie, das landwirtschaftliche Büro, den Notstall, mehrere Maschinenhallen, ein Getreidelager, die Werkstatt für Landtechnik sowie das Spritzmittellager. Dort hat der Kläger auch einen Milchautomaten zur Abgabe von Rohmilch an Kunden aufgestellt. Die in ca. zwei Kilometern Entfernung hiervon im Gewann „W...“ im Jahr 1996 errichtete weitere Betriebsstätte umfasst im Wesentlichen den neuen Stall für die Unterbringung von ca. 50 Milchkühen mit Nachzucht sowie die Melk-Technik.
Mit Verfügung vom 15.01.2010 untersagte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger, Rohmilch aus dem Milchautomaten (Standort: ..., Hauptstr. ...) abzugeben und in Verkehr zu bringen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Da die Abgabe der Rohmilch nicht im Milcherzeugungsbetrieb erfolge, liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) vor.
Am 20.01.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Am 05.02.2010 beantragte er beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 29.03.2010 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab (10 K 312/10). Der Beschluss ist rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 06.07.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV sei es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an den Verbraucher abzugeben. Das Verbot bestehe aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Eine Ausnahme vom Verbot sei in § 17 Abs. 4 Tier-LMHV für die Abgabevon Milcherzeugungsbetrieben unter den strengen Bedingungen der Ziffern 1 bis 5 dieses Absatzes möglich. Nach Ziffer 1 der Vorschrift müsse die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgen. Dies sei auch in der Vorgängerregelung, § 8 der Milchverordnung, im sog. „Milch-ab-Hof-Abgabe"-Paragrafen so geregelt gewesen. Der Verordnungsgeber habe schon durch die Wortwahl Abgabe „von Milcherzeugungsbetrieben“ nur „im Milcherzeugungsbetrieb“ in Halbsatz 1 und 2 von § 17 Abs. 4 Tier-LMHV die spezifische Regelungsabsicht deutlich gemacht. Der Milcherzeugungsbetrieb sei in Anhang I Nr. 4.2 der Verordnung (EG) 853/2004 definiert als Betrieb, in dem ein oder mehrere Nutztiere zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden. Diese rechtliche Vorgabe erfülle der Kläger nicht, da die Abgabe der Rohmilch an seiner Betriebsstätte in der Hauptstraße ... und nicht in der zwei Kilometer entfernten Betriebsstätte, in welchem die Rohmilch gewonnen werde, stattfinde. Außerhalb des Erzeugerbetriebes liegende Räumlichkeiten dürften zur Milch-ab-Hof-Abgabe nicht verwendet werden, selbst wenn sie in der Verfügungsgewalt des Milcherzeugers lägen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, sein Milcherzeugungsbetrieb bestehe aus zwei Betriebsstätten. Im Hygienerecht sei es unabdingbar, jede Betriebsstätte unabhängig voneinander zu betrachten. Eine enge und einheitliche rechtliche Auslegung der Vorschrift sei auch deshalb geboten, da der Verbraucher so durch den unmittelbaren Kontakt mit dem Erzeugungsbetrieb eine eigene Beurteilung der Hygiene bei der Milchviehhaltung und der Milchgewinnung treffen könne. In der Vergangenheit seien mehrere Fälle mit zum Teil tödlichem Verlauf des HUS-Syndroms (hämolytisch-urämisches Syndrom) aufgetreten, das auf Enterohämorrhagische E-Coli (EHEC) in Rohmilch zurückzuführen gewesen sei. Dies sei zwar ein seltenes, aber mitunter sehr gravierendes Erkrankungsrisiko beim Verzehr von Rohmilch oder nach einer Kontamination von Küchengegenständen und anderen Speisen beim Umgang im privaten Bereich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 09.07.2010 zugestellt.
Der Kläger hat am 03.08.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und die Aufhebung der Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15.01.2010 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2010 beantragt.
Mit Urteil vom 16.11.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen der auf § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. § 17 Tier-LMHV gestützten Untersagungsverfügung lägen vor. Die Abgabe von Rohmilch durch den Rohmilchautomaten am Standort ..., Hauptstraße ... verstoße gegen § 17 Tier-LMHV. Der Anwendung der Bestimmung stehe nicht der Inhalt der Verordnung (EG) 853/2004 entgegen. Denn Art. 10 Abs. 8a dieser Verordnung überlasse es ausdrücklich dem einzelnen Mitgliedstaat, insoweit aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Primärrechts einzelstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen. Aufgrund dieser Öffnungsklausel könne der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf die unterschiedliche Handhabung der Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm in anderen Mitgliedstaaten berufen. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV lägen nicht vor. Bei der Abgabe von Rohmilch aus einem Rohmilchautomaten am Standort Hauptstraße ... handele es sich nicht um eine Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb" im Sinne der Vorschrift. § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV begrenze die Rohmilchabgabe auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb, somit auf den Ort, an dem die Milch gewonnen wird. Bei der in der Nr. 1 aufgestellten Anforderung, der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb", handele es sich um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Aus der Systematik folge, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV als Ausnahmetatbestand zu dem grundsätzlichen Rohmilchabgabeverbot in Absatz 1 eng auszulegen seien. Auch die Verwendung des unter Nr. 4.1. des Anhang I der Verordnung (EG) 853/2004 definierten Begriffs des „Milcherzeugungsbetriebs" stehe einem engen Verständnis des Begriffs „im Milcherzeugungsbetrieb" nicht entgegen. Sinn und Zweck der Regelung sei der Schutz der Verbraucher vor den gesundheitlichen Risiken durch den Verzehr von Rohmilch. Rohmilch könne Krankheitserreger wie EHEC-Bakterien oder Campylobacter enthalten, die insbesondere bei kleinen Kindern zu Infektionen mit schweren gesundheitlichen Schäden führen könnten. § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV begrenze die Rohmilchabgabe dementsprechend räumlich auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb als den Ort, wo die Milch gewonnen werde. Die Existenz der Strafbestimmung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Tier-LMHV i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 LFGB und die Höhe der Strafandrohung verdeutlichten die hohe Wertigkeit, die der Gesetzgeber dem Rechtsgut der Gesundheit des Verbrauchers beimesse. Auf die Erfüllung der sonstigen - insbesondere der hygienerechtlichen - Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV durch den Kläger komme es nicht an.
Gegen das Urteil hat der Kläger die durch Senatsbeschluss vom 17.06.2013 (9 S 347/12) zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor:
Das Verwaltungsgericht habe ausgehend von dem Begriff des „Milcherzeugungsbetriebs“ in Anhang I Ziff. 4.2 der Verordnung (EG) 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2004 die Einengung des Begriffs „Milcherzeugungsbetrieb“ in der vorgenannten Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV in europarechtswidriger Weise vorgenommen. Der nationale Gesetzgeber dürfe entsprechend Art. 10 Abs. 8 der EG-Verordnung einschränkende Regelungen treffen, die jedoch eines Sachgrunds bedürften, der zwingend mit den Zielvorstellungen der zugrundeliegenden Normen, nämlich mit hygienerechtlichen Bestimmungen, in Einklang zu bringen sein müsse. Hygienerechtliche Belange spielten indes für das Merkmal der „Örtlichkeit“ keine Rolle. Europarechtlich sei kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass die Tiere nicht an einer anderen Stelle gehalten werden könnten als am Ort der Milchabgabe. Ansonsten hätte der Verordnungsgeber sinngemäß regeln können, dass der „Milcherzeugungsbetrieb“ nur dahin zu verstehen sei, dass der Ort des Betriebs gemeint sei, an dem gleichzeitig die Milch in den Verkehr gebracht werden soll. § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV habe keinerlei hygienerechtliche Komponente, aber eine Schutzfunktion zu Gunsten der landwirtschaftlichen bzw. milcherzeugenden Betriebe. Die hygiene- und gesundheitsrechtlichen Aspekte würden in § 17 Abs. 4 Tier-LMHV abgedeckt, jedoch gerade nicht in Nr. 1 dieser Regelung. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den primärrechtlichen Grundlagen nicht auseinandergesetzt (Zielsetzungen des Binnenmarkts, Vorschriften der Landwirtschaft in Art. 38 Abs. 1 AEUV, Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, Art. 39 Abs. 1b AEUV, Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen, Art. 39 Abs. 1e AEUV, Wettbewerbsfreiheit, Art. 40 Abs. 1a AEUV, Berufsfreiheit des Klägers, Art. 15 der Europäischen Grundrechtscharta sowie Gleichheitsgrundsatz, Art. 20 der Europäischen Grundrechtscharta). Jedenfalls sei § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV nicht verfassungskonform und auch nicht europarechtskonform. Wäre gesetzgeberisches Ziel die Einhaltung von Hygienebestimmungen, so wäre die Regelung in der Ziff. 1 hierfür untauglich. Die Einhaltung von Hygienebestimmungen bzw. die Vermeidung von Gefährdungslagen werde nicht dadurch gefördert bzw. beseitigt, dass die Milch unmittelbar an der „Stalltür“ abzugeben sei. Somit sei kein legitimer verfassungsrechtlicher Zweck erkennbar. Bis heute seien seitens der zuständigen Behörden keine hygienerechtlichen Bedenken erhoben worden und lägen auch keinerlei negative Kontrollergebnisse vor. Die Einhaltung hygienerechtlicher Bestimmungen und damit die Gewährleistung von Gesundheits- und Lebensmittelschutz werde auch dann nicht garantiert, wenn die Milch an der Stalltüre abgegeben werde, in dem Betrieb aber zum Beispiel unsachgemäß gearbeitet werde oder eine hohe Keimzahl vorhanden sei. Die Einhaltung der hygienerechtlichen Bestimmungen und nicht der Standort der Abgabe sei der entscheidende Ansatz. Der Kläger halte indes alle diesbezüglichen Vorschriften an seinem Hof ein. Dies belege der konkrete Ablauf der Milchproduktion (wird im Einzelnen unter Vorlage einer Foto-Dokumentation dargelegt). Wäre gesetzgeberische Intention die Möglichkeit einer besseren Kontrolle durch den Betriebsinhaber bzw. Milcherzeuger, wäre dies an dem Standort des Milchautomaten am Stammbetrieb gerade gewährleistet. Nach alledem sei die Beschränkung des Begriffs des „Milcherzeugungsbetriebs“ im Sinne der unmittelbaren Verbindung zwischen Kuhstall und Abgabeort gemessen am Maßstab der normgeberischen Zielsetzung hygienerechtlicher Anforderungen nicht nur verfehlt, sondern auch untauglich. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums könne ein Verbraucher auch in einer vermeintlich sauberen Umgebung gerade nicht abschätzen bzw. erkennen, ob die von ihm abgeholte Rohmilch hygienerechtlich beanstandungsfrei sei oder nicht. Auch die Formulierung in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Tier-LMHV bezüglich des Hinweises auf das Abkochen der Rohmilch und auf die Anbringung des Schildes an der „Abgabestelle“ spreche dafür, dass der nationale Verordnungsgeber die hier gegenständliche restriktive Handhabung nicht gewollt habe. Der Begriff der „Abgabestelle“ sei nämlich ein anderer als der Begriff des „Milcherzeugungsbetriebs“. Im Übrigen verstoße die Regelung gegen den verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgrundsatz. Aus der Norm könnte weder der jeweils betroffene Landwirt noch die rechtsanwendende Behörde ableiten, wie weit die konkrete Abgabestelle vom Stallgebäude entfernt sein dürfe. Auch die Ermessensausübung der Behörde sei zu beanstanden. Der Zweck der Ermächtigung sei in der Überwachung und Einhaltung der Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefahren für Verbraucher zu sehen. Der Bereich sei im weitesten Sinne der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitsschutz zuzuordnen. In dem gesamten Verfahren sei jedoch verkannt worden, dass die Hygienebestimmungen überhaupt nicht verletzt seien. § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV in der Form der vom Beklagten vorgenommenen engen Auslegung sei vor dem Hintergrund der hygienerechtlichen Bestimmungen zur Zweckerreichung schlechthin ungeeignet und verletze ihn deshalb in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege vor, weil zwei gleichgelagerte Sachverhalte in W. und in N. anders behandelt würden als sein Fall. Auch Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liege vor. Die Regelung sei ungeeignet, weil mit der Abgabe von Rohmilch am Stallgebäude keine Verbesserung der hygienerechtlichen Situation einhergehe. Außerdem gebe es mildere Mittel gegenüber der vollständigen Untersagung der Milchabgabe. Jedenfalls falle eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Gesundheits- und Lebensmittelschutzes und den Rechtsgütern des Klägers zu dessen Gunsten aus. Es sei nicht ersichtlich, dass irgendein Fall der Rohmilchabgabe zu ernsthaften Problemen geführt habe. Es werde nicht ausreichen, lediglich auf abstrakte/potentielle Gefahren hinzuweisen, die sich in keinem einzigen Fall realisiert hätten. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sei gegebenenfalls eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und eine Vorlage an den EuGH geboten.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 5 K 1869/10 - zu ändern und die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15.01.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2010 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Bei der näheren Bestimmung der Bedeutung der Formulierung „Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb“ sei zunächst auf Sinn und Zweck der Vorschriften abzustellen. Regelungsziel der Tier-LMHV sei es, durch Hygienevorschriften die Gefahren, die im Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs für die öffentliche Gesundheit ausgingen, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die in § 17 Abs. 4 Tier-LMHV kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die unmittelbare Rohmilchabgabe vom Erzeuger an den Endverbraucher seien allesamt in diesem Sinnzusammenhang zu sehen. Es handele sich hierbei ausschließlich um Hygieneanforderungen im Umgang mit Rohmilch, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienten. Dies gelte ausdrücklich auch für die Voraussetzung der Milchabgabe im Milcherzeugungsbetrieb. Dies könne unter Berücksichtigung des hygienerechtlichen Hintergrundes nur als dahingehendes Verbot verstanden werden, Rohmilch weg vom Milcherzeugungsbetrieb an einen anderen Abgabeort zu transportieren. Mit dem Transport der Rohmilch steige das Risiko einer Belastung der Milch mit Krankheitserregern und damit auch die Infektionsgefahr für den Menschen. Rohmilch als solche berge immer die potentielle Gefahr, mit Krankheitserregern belastet zu sein. Ein Anfangskeimgehalt der Milch, auch wenn dieser noch nicht die infektiöse Dosis darstellen sollte, könne sich aufgrund des für diese Bakterien gut geeigneten Nährmediums Milch bei weiterer Lagerung und Handhabung vermehren. Bearbeitungsschritte wie Umfüllen, Lagern und Transportieren erhöhten die Kontaminationsgefahr in Form eines zusätzlichen Bakterienantrags. Außerdem könnte die damit einhergehenden Unterbrechung der Kühlkette zu Bakterienwachstum führen. Der Verordnungsgeber habe in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV deshalb diese durch zusätzliche Bearbeitungsschritte bedingten Risiken von vornherein ausgeschlossen. Er habe den Transport als abstrakt risikoerhöhenden Umstand gänzlich verboten. Die Auslegung, dass die Regelung keine hygienerechtliche Komponente enthalte, sondern nur bezwecke, einen Ankauf von Rohmilch durch Dritte zu verhindern, sei mit dem hygienerechtlichen Schutzzweck der Tier-LMHV nicht zu vereinbaren. Auch das Verbot des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Tier-LMHV, andere als im eigenen Betrieb gewonnene Rohmilch zu verkaufen, bezwecke nicht, die landwirtschaftlichen milcherzeugenden Betriebe vor Konkurrenz durch Zwischenhändler zu schützen. Im Rahmen der Wortauslegung werde der Ortsbezug deutlich, wenn man die vollständige Formulierung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV „die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt“, betrachtet. Die Örtlichkeit müsse mit der Milcherzeugung in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ein rein betriebswirtschaftlicher Zusammenhang reiche nicht aus. Festzuhalten sei, dass eine Wortlautauslegung ergebe, dass die Milchabgabe an dem Ort zu erfolgen habe, an dem ein Betrieb - bestehend aus einem oder mehreren Nutztieren, die vom Erzeuger zum Zweck der Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden - tatsächlich Milch erzeuge. Auch eine systematische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegensatz zu der unmittelbaren Abgabe von Rohmilch sei die Abgabe von Vorzugsmilch an den Verbraucher nicht örtlich auf den Erzeugerbetrieb beschränkt. Vorzugsmilch könne vielmehr gehandelt werden; der Verbraucher könne Vorzugsmilch auch im Einzelhandel erwerben. Im Unterschied zur Rohmilchabgabe unterliege die Vorzugsmilchabgabe jedoch deutlich strengeren Hygieneanforderungen. Mit § 17 Abs. 4 Tier-LMHV habe der Verordnungsgeber den früher gängigen Vorgang - das Abholen frischer Milch direkt vom Bauernhof regelmäßig mit eigens mitgebrachten Flaschen und Kannen - weiterhin zugelassen. Mit § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Tier-LMHV habe der Verordnungsgeber hingegen dem Verbraucher den Zugang zu dem Produkt „(nahezu) unbehandelte Milch“ ermöglichen wollen. Außerdem sei zu beachten, dass die den Ausnahmetatbestand begründenden Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen seien. Ausweislich der Begründung habe der deutsche Verordnungsgeber die in der Milchverordnung in § 8 ehemals geregelte „Milch-ab-Hof-Abgabe“ inhaltsgleich in den neuen § 17 Tier-LMHV übernehmen wollen. Eindeutig in der Begründung nachzulesen sei, dass ausschließlicher Zweck der nur als Ausnahme zugelassenen direkten Rohmilchabgabe sei, die Gesundheit der Verbraucher vor potentiellen Risiken, die mit dem Verzehr von Rohmilch verbunden seien, zu schützen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei § 17 Tier-LMHV in jeglicher Hinsicht verfassungsgemäß. Insbesondere werde nicht in rechtswidriger Weise in Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Die Vorgabe der Abgabe von Rohmilch nur im Milcherzeugungsbetrieb stelle eine Berufsausübungsregelung dar, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sei. Da der Transport der Rohmilch das Risiko erhöhe, dass diese mit Krankheitserregern kontaminiert sei, sei das Transportverbot geeignet, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Die klägerseits vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 17 Tier-LMHV mit Europarecht könnten nicht geteilt werden. Bei § 17 Tier-LMHV handele es sich um eine nationale Regelung, die - neben europarechtlichen Vorschriften - den Umgang mit Rohmilch regele. In Art. 10 Abs. 3, Abs. 8a der Verordnung (EG) 853/2004 ermächtige der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten dazu, weitergehende einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, die das Inverkehrbringen von Rohmilch, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sei, in seinem Hoheitsgebiet untersagen oder einschränken. In Absatz 11 der Präambel heiße es darüber hinaus, dass es bei der direkten Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher angezeigt sei, die öffentliche Gesundheit durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu schützen. Dadurch werde deutlich, dass der europäische Gesetzgeber die Thematik der Rohmilchabgabe nicht abschließend habe regeln wollen. Der europäische Gesetzgeber räume seinen Mitgliedstaaten dabei einen gewissen Spielraum ein. Durch die hier in Rede stehende Anforderung, Rohmilch nur im Milcherzeugungsbetrieb abzugeben, habe der deutsche Gesetzgeber eine solche - im Vergleich zum Europarecht - weitergehende Hygieneanforderung geschaffen und hierbei im Rahmen des ihm zuerkannten Spielraums gehandelt. Die Abgabestelle ... ..., Hauptstraße ... könne nicht als Milcherzeugungsbetrieb qualifiziert werden. Der Abgabeort stehe in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Erzeugungsort. Auch der seitens des Klägers beschriebene Vorgang der Rohmilcherzeugung und Abgabe zeige deutlich, dass es hier - nach Ende des Melkvorgangs bis zur Abgabe an den Verbraucher - zu weiteren Behandlungsschritten der Milch komme. Der Transport gehöre aber nach Sinn und Zweck des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV nicht mehr zum Milcherzeugungsprozess und solle nach dieser Vorschrift aufgrund der damit einhergehenden Risikoerhöhung der abstrakten Gesundheitsgefahr gerade verhindert werden. Diese abstrakte Gefahr sei nach dem Willen des Verordnungsgebers maßgebliches Untersagungskriterium. Der Kläger könne die abstrakte Gefahr, die der Transport als solches mit sich bringe, nicht dadurch beseitigen, dass er die gesetzlichen Hygienevorgaben genauestens einhalte. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung habe sie zu berücksichtigen gehabt, dass es sich bei § 17 Abs. 1 Tier-LMHV um ein Verbot zum vorbeugenden Schutz der öffentlichen Gesundheit handele. Die Untersagungsverfügung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft. Insbesondere seien dem Kläger alternative Möglichkeiten, seine erzeugte Milch zu vermarkten, aufgezeigt worden. Ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV bei den angeführten, im...-Kreis gelegenen Höfen eingehalten würden, könne offenbleiben. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung zu bejahen wäre, könne sich der Kläger auf eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht berufen.
15 
Die am 15.05.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung ist mit Beschluss vom 27.05.2014 wiedereröffnet worden, um die Beteiligten zur Frage der maßgeblichen Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügung anzuhören.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis (1 Band, 1 Aktenvermerk), des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) und des Verwaltungsgerichts vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
19 
Eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2008 (ABl. Nr. C 115 S. 47) - AEUV - hält der Senat nicht für erforderlich. Denn er hat weder Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Bestimmungen des Primärrechts noch der Verordnungen (EG) 882/2004 oder 853/2004. Im Übrigen kann das Urteil des Senats mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV). Ein solches Rechtsmittel stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 VwGO dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.1997 - 6 B 32/97 -, NVwZ-RR 1998, 752/754; siehe auch Borchardt in Lenz/Borchardt, EU-Verträge, 5. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 41).
20 
Die als Anfechtungsklage statthafte (vgl. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15.01.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Untersagungsverfügung stellt ihrem Inhalt nach einen Dauerverwaltungsakt dar. Sie verbietet dem Kläger generell für die Zukunft die Abgabe von Rohmilch am Standort des Stammbetriebs und erschöpft sich damit nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder Unterlassens. Der Senat hat deshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, da das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.01.1998 - 3 C 6/97 -, BVerwGE 106, 141).
I.
21 
Der Beklagte hat die Untersagungsverfügung auf § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der derzeit gültigen Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung des LFGB vom 28.05.2014 (BGBl. I 2014, 698) i.V.m. § 17 Tier-LMHV gestützt. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB trifft die zuständige Behörde - und damit das gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. § 19 Abs. 1, § 18 Abs. 4 AG-LMGB, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zur Lebensmittelüberwachung berufene Landratsamt - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie kann dabei u.a. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB).
22 
Nach Auffassung des Senats ist § 39 Abs. 2 LFGB allerdings nicht anwendbar. Vielmehr ergibt sich im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften die Befugnisnorm für auf Abhilfe gerichtete Maßnahmen der Lebensmittelbehörde, wie etwa ein Verkehrsverbot, aus Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. b) der Verordnung (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.04.2004 (ABl. L Nr. 165, 1 ff.) .
23 
Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 517/2013 des Rates vom 13.05.2013, ABl. L 158, 1, lautet: Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß fest, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Nach Art. 54 Abs. 2 Nr. b) dieser Verordnung kann dazu (u.a.) die Maßnahme der Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren gehören. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 10 der Verordnung handelt es sich bei einem Verstoß um die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“.
24 
Art. 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) 882/2004 gilt unmittelbar und verdrängt wegen des Anwendungsvorrangs des Unionrechts (vgl. Art. 288 AEUV sowie Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Band 3, Stand: August 2012, Art. 288 Rn. 53; Streinz, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2011, B Einführung Rn. 38b) in seinem Anwendungsbereich die nationale Rechtsgrundlage des § 39 Abs. 2 LFGB (vgl. auch § 39 Abs. 2 Satz 3 LFGB sowie die diesbezügliche Gesetzesbegründung, BTDrucks. 16/8100, 20: „Diese Regelungen [= Art. 54 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) 882/2004] sind als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht von den zuständigen Behörden vorrangig anzuwenden“). Hier liegt ein den Anwendungsvorrang auslösender Kollisionsfall vor (zu diesem Erfordernis vgl. Nettesheim, a.a.O., Art. 288 Rn. 52; Streinz/Herrmann, BayVBl. 2008, 1, 3 f.). In den Erwägungsgründen 2 und 3 der Verordnung (EG) 882/2004 stellt der Verordnungsgeber fest, dass das europäische Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowohl in der grundlegenden Verordnung (EG) 178/2002 als auch in speziellen Vorschriften für Bereiche wie Futtermittel- und Lebensmittelhygiene kodifiziert sei. Die Mitgliedstaaten sollten das Futtermittel- und Lebensmittelrecht durchsetzen sowie überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen von den Unternehmern auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden, wofür auf Gemeinschaftsebene ein einheitlicher Rahmen in Form allgemeiner Vorschriften für die Organisation von Kontrollen geschaffen werden sollte (Erwägungsgründe 6 und 7). In Umsetzung der vorstehenden Erwägungsgründe bestimmt Art. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 deren Anwendungsbereich dahingehend, dass in der Verordnung allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen u.a. zur Vermeidung, Beseitigung oder Senkung von unmittelbar oder über die Umwelt auftretenden Risiken für Mensch und Tier festgelegt würden. Aus den Erwägungsgründen 41, 42 und 43 ergibt sich, dass Verstöße gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht „in der gesamten Gemeinschaft Gegenstand wirksamer, abschreckender und angemessener Maßnahmen sein“ sollten. Unter dem Titel VII „Durchsetzungsmaßnahmen“ der Verordnung ist das Kapitel I mit „Nationale Durchsetzungsmaßnahmen“ überschrieben. Der hier normierte Art. 54 („Maßnahmen im Fall eines Verstoßes“) sieht in seinem zweiten Absatz einen konkreten Maßnahmenkatalog vor. Angesichts des aufgezeigten umfassenden Regelungsanspruchs der Verordnung (EG) 882/2004 und der Zielsetzung, den nationalen Behörden für die Durchsetzung des Lebensmittelrechts unmittelbare rechtliche Vorgaben zu machen, hat der Senat keine Zweifel, dass die Mitgliedstaaten bei festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstößen Maßnahmen mit dem Ziel der Abhilfe nunmehr auf Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 stützen können (so auch Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: Juli/November 2012, C 102, § 39 LFGB Rn. 10 f., 21, 63 ff.; Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl. 2012, § 39 Rn. 1, 10, 23; Wehlau, LFGB, 2010, § 39 Rn. 10 ff.; Joh/Krämer/Teufer, ZLR 2010, 243 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2011 - 5 Bs 139/11 -, NVwZ-RR 2012, 92; unklar: BayVGH, Beschluss vom 26.11.2011 - 9 ZB 09.2116 -, Juris; zum Verbot, unmittelbar geltende Vorschriften des EU-Rechts im Recht der Mitgliedstaaten zu wiederholen vgl. König in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl. 2010, § 2 Rn. 41 m.w.N.; Joh/Krämer/Teufer, ZLR 2010, 243, 247; zur Problematik der Rechtsunsicherheit in der deutschen Überwachungspraxis vgl. dies., ZLR 2010, 243, 246; Meyer/Streinz, a.a.O., § 39 Rn. 1). Ob bzw. inwieweit § 39 Abs. 2 LFGB etwa bei Maßnahmen zur Feststellung oder zur Ausräumung eines bestimmten Verdachts über die unionsrechtliche Ermächtigung in Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 hinausgeht und deshalb insoweit weiter anwendbar bleibt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu Zipfel/Rathke, a.a.O., § 39 LFGB Rn. 10; Meyer/Streinz, a.a.O., § 39 Rn. 1; Joh/Krämer/Teufer, ZLR 2010, 243 ff.).
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Ungeachtet der anders lautenden behördlichen Begründung kann die angefochtene Verfügung auf Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 gestützt werden.
26 
§ 39 Abs. 2 LFGB und Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 sind ähnlich aufgebaut, sie bestehen aus einer Generalklausel (§ 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bzw. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 882/2004) und einer beispielartigen, nicht abschließenden Aufzählung möglicher Maßnahmen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 LFGB sowie Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) 882/2004; vgl. Wehlau, a.a.O., § 39 Rn. 10). Weder in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen noch die Rechtsfolgen weisen die Bestimmungen relevante Unterschiede auf: Beide setzen die Feststellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften voraus und verpflichten die Behörde („trifft die zuständige Behörde“ bzw. „trifft sie“) zu notwendigen bzw. erforderlichen Maßnahmen (kein Entschließungsermessen; zu Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 vgl. VG Hannover, Urteil vom 27.06.2012 - 9 A 50/12 -, Juris, zu § 39 Abs. 2 LFGB vgl. Senatsurteil vom 02.03.2010 - 9 S 171/09 -, VBlBW 2010, 314, sowie Senatsbeschluss vom 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186; Wehlau, a.a.O., § 39 Rn. 40; Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: November 2012, C 102 § 39 Rn. 17 f.). Diese können insbesondere auch in dem Verbot bzw. der Untersagung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen bzw. Lebensmitteln bestehen. Allenfalls im Hinblick auf die im Einzelfall konkret zu ergreifende Maßnahme ist der Behörde im Grundsatz ein Auswahlermessen eingeräumt. Angesichts der Parallelität beider Normen ist nicht erkennbar, weshalb diese vom Senat zu § 39 Abs. 2 LFGB vertretene Auffassung (vgl. Senatsurteil vom 02.03.2010, a.a.O.; Wehlau, a.a.O., § 39 Rn. 40) nicht auch für die unionsrechtliche Rechtsgrundlage zu gelten hätte. Im Rahmen ihrer Entscheidung hat die Behörde schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 882/2004; Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: März 2013, C 102, § 39 Rn. 17 f.; 73).
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Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Auswechseln der Rechtsgrundlage zulässig. Denn dies führt weder zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts noch wird die Rechtsverfolgung des Klägers in beachtlicher Weise erschwert (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1982 - 8 C 127/81 -, BVerwGE 64, 356; Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, NVwZ 1990, 673). Angesichts des identischen Befugnisrahmens und der gleich gerichteten Ermessensdirektiven würde dies selbst dann gelten, wenn der Behörde im konkreten Fall ein Auswahlermessen bezüglich der konkret zu treffenden Maßnahmen eingeräumt gewesen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, NVwZ 1995, 397; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 23. Ergänzungslieferung 2013, § 113 Rn. 21; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 54). Dies war indes nicht der Fall (dazu noch unten unter II. 3.). Handelte es sich mithin bei der gegenständlichen Maßnahme um eine gebundene Entscheidung, war der Senat berechtigt und verpflichtet, die unionsrechtliche Rechtsgrundlage zu berücksichtigen (vgl. nur Schmidt, in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 17, 22).
II.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004liegen vor. Die Abgabe von Rohmilch durch den am Stammbetrieb des Klägers aufgestellten Rohmilchautomaten begründet einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Tier-LMHV; der Inhalt der Verordnung (EG) 853/2004 (ABI. L 139 vom 30.04.2004, S. 55) steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (hierzu unter 1.). Die Voraussetzungen der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV sind nicht gegeben (hierzu unter 2.). Zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes und zur Verhütung künftiger Verstöße war die Untersagung der Rohmilchabgabe „erforderlich“ im Sinne Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft; auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war die gegenständliche Maßnahme nicht zu beanstanden (dazu unter 3.).
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1. Nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV ist es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.
30 
a) Auch eine Nichteinhaltung dieser nationalen Vorschrift des Lebensmittelrechts ist geeignet, einen „Verstoß“ im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) 882/2004 zu begründen (zu diesem Begriff vgl. Art. 2 Nr. 10 der Verordnung). Nach Art. 2 Satz 1 Verordnung (EG) 882/2004 gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Lebensmittelrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicheroder auf einzelstaatlicher Ebene (Hervorhebung nur hier). Mithin ist dieses Verständnis auch der Auslegung des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) 882/2004 zugrunde zu legen (so ausdrücklich auch Joh/Krämer/Teufer, ZLR 2010, 243, 249; vgl. auch Zipfel/Rathke, a.a.O., § 39 LFGB Rn. 67 und C 101, Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Rn. 6).
31 
b) § 17 Abs. 1 Tier-LMHV beruht auf einer eigenständigen nationalen Rechtsgrundlage. Der Verordnungsgeber hat sich hierbei ausdrücklich auf die spezielle Ermächtigung in Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) 853/2004 (ABI. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) gestützt, die es dem einzelnen Mitgliedstaat überlässt, aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Primärrechts einzelstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, mit denen das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird (vgl. BRDrucks. 327/07, Amtliche Begründung zu § 17; Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: November 2012, C 178 § 17 Tier-LMHV Rn. 3 ff.). Da es sich um eine spezielle, rein mitgliedstaatliche Regelung handelt, dürfte auch der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 c) der Verordnung (EG) 853/2004 (danach gilt die Verordnung nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben) der Anwendungsbereich der Verordnung überhaupt eröffnet ist, keine maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 19.07.2007, Seite 23 c der Behördenakte).
32 
Dass der Verordnungsgeber die Grenzen des Unionsrechts überschritten hätte, vermag der Senat nicht festzustellen. Zwar wird die Ermächtigung der Mitgliedstaaten durch Art. 10 Abs. 3 und 4 Verordnung (EG) 853/2004 eingeschränkt. Nach Art. 10 Abs. 3 dürfen diese beim Erlass einzelstaatlicher Vorschriften nach den Absätzen 4 bis 8 „die Erreichung der Ziele dieser Verordnung“ nicht gefährden. Dass dies der Fall wäre, ist indes nicht ersichtlich. Das grundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens von Rohmilch zum unmittelbaren menschlichen Verzehr dient gerade den primären Zielen der Verordnung (EG) 853/2004, ein hohes Gesundheitsschutz- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen (vgl. die Erwägungsgründe 3 und 9 der Verordnung (EG) 853/2004). Mithin kann von einer Gefährdung der Erreichung der Ziele der Verordnung keine Rede sein. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV aufgestellte Voraussetzung diene überhaupt keinen hygienerechtlichen Zwecken. Zur Begründung kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2.a) verwiesen werden. Soweit nach Art. 10 Abs. 4 a) i) Verordnung (EG) 853/2004 die einzelstaatlichen Vorschiften u.a. zum Ziel haben, die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen, könnte ein generelles Verbot des Inverkehrbringens von Rohmilch zum unmittelbaren menschlichen Verzehr möglicherweise unionsrechtliche Fragen aufwerfen, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat eine entsprechende Tradition bestand (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O., C 178 § 17 Tier-LMHV Rn. 5 f.). Hier hat der deutsche Verordnungsgeber indes kein generelles Abgabeverbot erlassen, sondern das grundsätzliche Abgabeverbot nach § 17 Abs. 1 mit den Ausnahmeregelungen in § 17 Abs. 2 bis 4 Tier-LMHV verknüpft. Indem er in Abs. 4 Satz 1 weiterhin ausdrücklich die sog. „Milch-ab-Hof-Abgabe“ zulässt (vgl. die ähnliche Vorgängerregelung in § 8 Abs. 1 Milchverordnung), hat er dieser traditionellen Vertriebsform explizit Rechnung getragen und damit auch Art. 10 Abs. 4 a) i) Verordnung (EG) 853/2004 berücksichtigt.
33 
Der Kläger meint ferner, mit § 17 habe der Verordnungsgeber gegen die nach Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) 853/2004 einzuhaltenden „allgemeinen Bestimmungen des Vertrags“ verstoßen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
34 
Soweit er sich auf Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 b), Art. 39 Abs. 1 e) und Art. 40 Abs. 1 a) AEUV beruft, ist bereits weder dargetan noch sonst für den Senat erkennbar, inwieweit diese Normen geeignet sind, bezogen auf die hier einschlägige Fallgestaltung subjektive Rechte des Klägers zu begründen (vgl. Priebe, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: März 2011, Art. 38 AEUV Rn. 100; Art. 39 Rn. 2, 6).
35 
Dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Zulässigkeit der Abgabe von Rohmilch für den unmittelbaren menschlichen Verzehr unterschiedliche Regelungen treffen dürfen und getroffen haben, ist im Übrigen ersichtlich unionsrechtlich bezweckte, notwendige Folge der speziellen Öffnungsklausel des Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) 853/2004, die auch mit Blick auf ihren Wortlaut („in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt“) mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum für die Mitgliedstaaten verbunden ist. Schon deshalb scheidet sowohl der behauptete Verstoß gegen die vom Kläger auf Art. 40 Abs. 1 a) AEUV gestützte „Wettbewerbsfreiheit“ wie auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 20 GRCh aus. Im Übrigen findet die auf einen engen Anwendungsbereich beschränkte Regelung ihre sachliche Rechtfertigung - wie bereits dargelegt - vor allem in den Zielen, ein hohes Gesundheitsschutz- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 3 und 9 der Verordnung (EG) 853/2004) sowie die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 4 a) i) Verordnung (EG) 853/2004). Vor diesem Hintergrund erfährt auch der vom Kläger geltend gemachte Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 GRCh seine Rechtfertigung jedenfalls durch Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 GRCh. Zur weiteren Begründung insbesondere zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird auf die Ausführungen unter 2. b) verwiesen.
36 
Bei alledem kann dahingestellt bleiben, ob es beim Gebrauchmachen der Bundesrepublik Deutschland von der Öffnungsklausel des Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) 853/2004 um die Durchführung des Rechts der Union durch einen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 51 Abs. 1 GRCh geht (vgl. dazu Jarass, Charta der Grundrechte, 2. Aufl. 2013, Art. 51 Rn. 11 ff., 16 ff.; Borowsky, in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auf. 2011, Art. 51 Rn. 24 ff.) und damit der Anwendungsbereich der Grundrechte Charta überhaupt eröffnet ist. Ebenso kann offen bleiben, welche rechtliche Bedeutung insoweit dem Umstand zukommt, dass hier kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
37 
2. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV greift nicht zugunsten des Klägers ein.
38 
a) Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV darf Rohmilch abweichend von Absatz 1 von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn
39 
1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" angebracht ist und
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
40 
Nach der Überzeugung des Senats begrenzt § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV in Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb mehrere Betriebsstätten aufweist und etwa - wie hier - das Milchvieh nicht am Standort des Stammbetriebs gehalten wird, die Rohmilchabgabe räumlich auf die Örtlichkeit, an der die Milch tatsächlich gewonnen wird. Rohmilch wird nur dann in zulässiger Weise „im Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV abgegeben, wenn die Abgabe am Standort der Milchgewinnung erfolgt.
41 
Dies legt bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV nahe. Die normative Aufzählung von fünf Voraussetzungen, die alle kumulativ für das Vorliegen einer Ausnahme erfüllt sein müssen, spricht dafür, dass es sich bei der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb" nach Nr. 1 um ein Tatbestandsmerkmal mit eigenständiger Aussagekraft handelt. Anders als die wenig ergiebige Legaldefinition des Begriffs „Milcherzeugungsbetrieb“ in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Tier-LMHV in Verbindung mit 4.2 des Anhangs 1 der Verordnung (EG) 853/2004 („Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, gehalten werden“) deutet die mit der lokalen Präposition verbundene Wendung „im Milcherzeugungsbetrieb“ darauf hin, dass hier eine Aussage über den zulässigen Ort der Rohmilchabgabe getroffen wird. Dies wird durch das Bestehen eines unternehmerischen bzw. betriebswirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Stammbetrieb nicht in Frage gestellt. Denn nach der allgemeinen Definition in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist unter Betrieb jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens zu verstehen. Im Gegensatz zu dem in der Verordnung (EG) 178/2002 selbständig definierten Begriff des Lebensmittelunternehmens dürfte der Begriff des Betriebs hier nicht als unternehmerische Zusammenfassung einer Tätigkeit, sondern als eine organisatorische und/oder örtliche Zusammenfassung der Herstellung oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln zu verstehen sein; dabei ist - gerade auch im hygienerechtlichen Kontext - in der Regel davon auszugehen, dass ein Betrieb durch die örtliche Zusammenfassung gebildet wird (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: März 2008, C 170, Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Rn. 14). Mithin kann der Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs, an dem Milch gewonnen wird, als Milcherzeugungsbetrieb im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV angesehen werden.
42 
Erhärtet wird diese Auslegung durch den Sinn und Zweck der Regelung, der darin besteht, die Gesundheit der Verbraucher vor den potentiellen Risiken zu schützen, die mit dem Verzehr von Rohmilch verbunden sind (vgl. hierzu die amtliche Begründung BRDrucks. 327/07, S. 170; Zipfel/Rathke, a.a.O., C 178, § 17 Tier-LMHV Rn. 1). Alle in Nr. 1 bis 5 kumulativ verlangten Voraussetzungen haben eine hygienerechtliche Komponente. Entgegen der Ansicht des Klägers wird auch mit dem räumlichen Erfordernis der Nr. 1 ein hygienerechtlicher Schutzzweck verfolgt. Zu Recht hat der Beklagte insoweit darauf verwiesen, dass es in der Natur der Rohmilch liegt, dass sie Bakterien enthalten könne, die geeignet seien, die Verbrauchergesundheit zu schädigen, wie zum Beispiel Salmonellen, EHEC, Campylobacter, Listerien etc. (vgl. auch Bundesinstitut für Risikobewertung, Mitteilung vom 29.05.2009 unter http://www.bfr.bund.de/cd/29651; aktueller Bericht Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 19.09.2013). Zur Vermeidung lebensmittelbedingter Infektionskrankheiten empfiehlt die WHO in einer ihrer „Zehn Goldenen Regeln“: „always buy pasteurized as opposed to raw milk“. Unstreitig kann sich ein Anfangskeimgehalt der Milch, auch wenn dieser noch nicht die infektiöse Dosis darstellen sollte, aufgrund des für diese Bakterien gut geeigneten Nährmediums Rohmilch bei weiterer Lagerung und Handhabung vermehren. Behandlungsschritte wie Umfüllen, Lagern und Transportieren erhöhen die Kontaminationsgefahr in Form eines zusätzlichen Bakterienantrags. Darüber hinaus kann eine damit einhergehende Unterbrechung der Kühlkette zu Bakterienwachstum führen.
43 
Angesichts der nach Abschluss der Rohmilchgewinnung im Falle zusätzlicher Behandlungsschritte typischerweise auftretenden vermehrten Risiken hat der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV die Abgabe der Rohmilch mithin der Sache nach räumlich auf den Standort der tatsächlichen Milchgewinnung beschränkt und damit den Transport der Rohmilch als abstrakt risikoerhöhenden Umstand untersagt. An anderen Örtlichkeiten kommt deshalb eine Rohmilchabgabe nicht in Betracht, selbst wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Milcherzeugers befinden (so auch Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 Tier-LMHV Rn. 41).
44 
Diese enge Auslegung wird bestätigt durch die verordnungsrechtliche Systematik. Bei der in § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV geregelten Möglichkeit der „Milch-ab-Hof-Abgabe“ handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz des Rohmilchabgabeverbots in Absatz 1. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend legt dies eine restriktive Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale in § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV nahe. Das spricht dagegen, die Abgabe von Rohmilch an Örtlichkeiten zuzulassen, die zwar Teil des landwirtschaftlichen Betriebs sind, aber mit der eigentlichen Milcherzeugung in keinem räumlichen Zusammenhang stehen. Auch die Vorgaben für die sog. Vorzugsmilch legen einen hygienerechtlichen Schutzzweck der in § 17 Abs. 4 Nr. 1 Tier-LMHV normierten Voraussetzungen nahe. Vorzugsmilch ist Rohmilch, die in Fertigpackungen oder sonst in verschlossene Behältnisse abgefüllt wurde, die aber gehandelt und deshalb vom Verbraucher auch im Einzelhandel erworben werden kann. Im Gegensatz zur unmittelbaren Abgabe von Rohmilch nach § 17 Abs. 4 Tier-LMHV ist die Abgabe von Vorzugsmilch an den Verbraucher örtlich nicht auf den Erzeugungsbetrieb beschränkt, vielmehr erfolgen hier im Anschluss an die Milchgewinnung typischerweise weitere Behandlungsschritte einschließlich des Transports. Allerdings stellt der Verordnungsgeber an Vorzugsmilch auch deutlich strengere Hygieneanforderungen. Während für die unmittelbar abzugebende Rohmilch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Tier-LMHV lediglich die Anforderungen nach Anlage 2 der LMHV entsprechend gelten, muss die Vorzugsmilch insbesondere in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine vorherige Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Tier-LMHV erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der (sehr detaillierten) Anlage 9 Kapitel I Nr. 1 und 2 gewonnen und behandelt worden sein (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Tier-LMHV). Wenn der Verordnungsgeber derart strenge hygienische Anforderungen im Falle der Milch-ab-Hof-Abgabe nach § 17 Abs. 4 Tier-LMHV für verzichtbar hält, zeigt dies, dass er von einem engen Anwendungsbereich der Bestimmung ausgeht und der räumlichen Begrenzung des Ausnahmetatbestands auf eine Abgabe am Standort der tatsächlichen Milchgewinnung eine maßgebliche Bedeutung für einen wirksamen gesundheitlichen Verbraucherschutz zuschreibt.
45 
b) In dieser Auslegung begegnet § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
46 
Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, dass das Erfordernis betroffene Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung verletzt.
47 
Eine hinreichende normative Grundlage im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG liegt vor. Die verordnungsrechtliche Bestimmung findet ihre Ermächtigung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6, § 34 Satz 1 Nr. 1 und 4 LFGB, mithin ist hier die Berufsausübung auf Grund eines Gesetzes geregelt worden.
48 
Auch ein Verstoß gegen den rechtstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz lässt sich nicht feststellen. Das Erfordernis, den Anwendungsbereich der Norm im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, bedeutet noch keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots, solange eine solche Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205, 212 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99, 2 BvR 276/00, 2 BvR 2061/00 -, NJW 2001, 879, 880).
49 
Hiervon ausgehend hat der Senat an der ausreichenden Bestimmtheit der Bestimmung keine durchgreifenden Zweifel. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV geht für den Betroffenen erkennbar hervor, dass die Milchabgabe in räumlicher Hinsicht an den „Milcherzeugungsbetrieb“ geknüpft ist. Zwar bedarf es einer weitergehenden Eingrenzung und Konkretisierung der örtlichen Voraussetzungen, diesem Erfordernis kann indes - wie oben dargelegt - im Wege der Auslegung insbesondere anhand der Systematik und des Zwecks der Regelung jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle Rechnung getragen werden. Dabei weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger befürwortete weite Interpretation der Vorschrift mit erheblich größeren Bestimmtheitsdefiziten verbunden wäre. Denn sollte die Regelung nicht an den Ort der tatsächlichen Milchgewinnung anknüpfen, müsste bestimmt werden, ab welcher Distanz zwischen verschiedenen Teilen eines landwirtschaftlichen Betriebs noch von einer Abgabe im „Milcherzeugungsbetrieb“ ausgegangen werden kann. Hierfür sind greifbare Maßstäbe nicht ersichtlich.
50 
Darüber hinaus muss die Regelung durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -, NVwZ 2011, 355; BVerfG, Beschluss vom 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 -, BVerfGE 95, 193, 214). Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt indes nicht vor.
51 
Mit der Beschränkung der Abgabe von Rohmilch auf den Standort der Milchgewinnung regelt der Verordnungsgeber lediglich die Modalitäten der Berufsausübung des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs. Selbst wenn die Bestimmung die Ebene der Rentabilität einer beruflichen Tätigkeit berühren sollte, sind Bedrohungen der wirtschaftlichen Existenz der Betreiber derartiger Abgabestellen nicht dessen typische Folge. Denn regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - gelangt lediglich ein Teil der gewonnenen Milch als Rohmilch zum unmittelbaren Verkauf; außerdem wird der Rohmilchverkauf nicht generell untersagt, sondern lediglich auf den Standort der Milchgewinnung beschränkt.
52 
Mit dem oben dargestellten Zweck der Regelung, die Gesundheit der Verbraucher vor den potentiellen Risiken zu schützen, die mit dem Verzehr von Rohmilch verbunden sind, verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls.
53 
Die Regelung ist auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010, a.a.O.). Dem Normgeber kommt auch insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu; ihm obliegt es, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010, a.a.O.). Wird der Normgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der auch von den Fachgerichten bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen sein können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2003 - 1 S 377/02 -, VBlBW 2004, 20-28).
54 
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Annahme des Verordnungsgebers, dass die in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV vorgenommene räumliche Beschränkung der Abgabe der Rohmilch auf den Standort der tatsächlichen Milchgewinnung zu einer Verringerung der mit einer Rohmilchabgabe einhergehenden Gefahren führt, nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint die Einschätzung naheliegend, der Transport der Rohmilch im Anschluss an die Milchgewinnung sei typischerweise mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht diese durch sachverständiger Stellungnahmen hinreichend verlässlich abgesicherte abstrakte Gefährdungslage aus.
55 
Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Normgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197, 218; Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, 309). Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Normgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Eindämmung von Gefahren, die mit der Abgabe von Rohmilch verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Normgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010, a.a.O.).
56 
Derartige mildere, aber vergleichbar wirksame Mittel sind vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dabei kommt auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Bedeutung zu. Denn der Verordnungsgeber wollte mit der Bestimmung erkennbar die traditionell praktizierte, inhaltsgleich bereits in der Milchverordnung geregelte „Milch-ab-Hof-Abgabe“ weiter ermöglichen. Damit trug er auch der Regelung in Art. 10 Abs. 4a i) Verordnung (EG) 853/2004 Rechnung. Insoweit lag es nicht fern, auf die Vorgabe besonders strenger hygienerechtlicher Anforderungen nach Art der Vorzugsmilch zu verzichten, aber den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift auf den typischen Fall der „Milch-ab-Hof-Abgabe“ zu begrenzen.
57 
Schließlich ergibt eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe, dass die Grenze der Zumutbarkeit und damit der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt ist. Die räumliche Beschränkung der Rohmilchabgabe dient dem Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter, nämlich der Gesundheit von Konsumenten vor möglicherweise gravierenden gesundheitlichen Risiken. Auf der anderen Seite beschränken sich die Auswirkungen des Eingriffs, der auf der Ebene der Berufsausübung verbleibt, auf eine Verringerung des Umsatzes aus dem Verkauf der Rohmilch, den der Inhaber eines aus mehreren Teilen bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs tendenziell vermeiden kann, indem er die Abgabestelle an den Standort der Milchgewinnung legt. Dass die Milchabgabe insoweit nicht immer am verkehrsgünstigsten und damit lukrativsten Standort erfolgen kann, erscheint dem Betriebsinhaber zumutbar.
58 
Bei alledem nimmt § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV maßgeblich das Verhalten des für das Inverkehrbringen der Rohmilch lebensmittelrechtlich verantwortlichen Milcherzeugers in den Blick und nicht etwa auch ein potentielles Verhalten des Konsumenten im Anschluss an die erfolgte Abgabe der Rohmilch an diesen. Dies kann nicht beanstandet werden.
59 
c) Gemessen hieran erfüllt die Rohmilchabgabe durch den Rohmilchautomaten am Standort Hauptstraße ... nicht das Tatbestandsmerkmal der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb". Die Milchgewinnung erfolgt in der zwei Kilometer hiervon entfernten im Jahr 1996 errichteten weiteren Betriebsstätte auf dem Flurstück ... ..., in der der neue Milchviehstall steht und die Melk-Technik vorgehalten wird. Auch der behauptete „Notstall" für z.B. kranke Tiere macht den Standort Hauptstraße ... nicht zum Milcherzeugungsbetrieb im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV. Schließlich ist es nach Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber gewollten Beschränkung auch nicht maßgeblich, dass der gegenwärtige Standort des Rohmilchautomaten verkehrsgünstiger liegt und der Milchviehstall für die Kunden des Klägers demgegenüber schwerer zu erreichen wäre.
60 
Da für eine zulässige Rohmilchabgabe sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV kumulativ erfüllt sein müssen, kommt es auf die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV durch den Kläger nicht an,
61 
3. Die angefochtene Verfügung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
62 
Der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde kam bei der Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. b) Verordnung (EG) 882/2004 i.V.m. § 17 Tier-LMHV kein Entschließungsermessen zu. Vielmehr war sie verpflichtet, bei Vorliegen eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. bereits oben). Das Abgabeverbot zielt auch darauf ab, dass der Unternehmer Abhilfe schafft (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: November 2012, C 102 § 39 Rn. 65).
63 
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Behörde im vorliegenden Fall ein Auswahlermessen eingeräumt war (vgl. ebenfalls bereits oben sowie Senatsurteil vom 02.03.2010, a.a.O., zu § 39 Abs. 2 LFGB). Vielmehr kam als Reaktion auf den Rechtsverstoß allein die Untersagung der Abgabe von Rohmilch am Stammbetrieb des Klägers als zulässige und im Sinne Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EG) 882/2004 „erforderliche“ Maßnahme in Betracht (im Ergebnis vergleichbar BayVGH, Beschluss vom 17.01.2011 - 9 ZB 09.2654 -, Juris). Die auf die Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung durch den Beklagten zielenden Angriffe gehen daher ins Leere. Das ergibt sich aus Folgendem:
64 
Nach der Regel-Ausnahme-Systematik des § 17 Tier-LMHV ist das Verbot der Abgabe von Rohmilch klar vorgegeben, wenn keine der Ausnahmen der Absätze 2 bis 4 vorliegt. Zur wirksamen Durchsetzung dieser nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers zwingenden Rechtsfolge und in Ansehung des in § 1 Abs. Nr. 1 LFGB normierten Gesetzeszwecks, den Schutz der Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, kommt auch bei Einbeziehung des in Art. 54 Abs. 2 Verordnung (EG) 882/2004 grundsätzlich zur Verfügung stehenden Instrumentariums allein die Untersagung der Abgabe der Rohmilch auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 2 Nr. b) Verordnung (EG) 882/2004 in Betracht. Deshalb kann dem Kläger - entgegen seiner Auffassung - die Rohmilchabgabe an seinem Stammbetrieb auch nicht unter Auflagen gestattet werden (Inverkehrbringen unter eigener oder behördlicher Kontrolle, Auflagen der Probenziehung oder der täglichen oder zweitäglichen Leerung des Behälters o.Ä.). Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 882/2004). Denn eine Korrektur der Verwaltung im Einzelfall mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt nur in Betracht, soweit das Gesetz bzw. die Verordnung dieser einen Spielraum einräumt (vgl. Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 20 Rn. 148; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 20 Rn. 90a). Dies ist hier indes nicht der Fall. § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV ist verfassungsrechtlich unbedenkliches zwingendes Recht, die Tier-LMHV sieht eine Zulassung der Rohmilchabgabe unter Verzicht auf dieses Erfordernis etwa im Falle einer „Kompensation“ durch hygienerechtliche Auflagen nicht vor. Ein anderes Ergebnis würde zu einer Verwischung der Grenzen zwischen den einzelnen Ausnahmetatbeständen und damit letztlich zu einer Missachtung des Willens des Normgebers führen.
65 
Unabhängig davon erweist sich die Verfügung auch nicht als unverhältnismäßig im Einzelfall. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte - auch ohne das Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr - dem mit den zugrunde liegenden Regelungen geschützten öffentlichen Interesse am vorbeugenden (vgl. dazu Zipfel/Rathke, a.a.O., C 170, § 17 Tier-LMHV Rn. 1; § 1 Nr. 1 LFGB sowie Zipfel/Rathke, a.a.O., C 102, § 1 LFGB, Rn. 14 f.) Gesundheits- und Verbraucherschutz potentieller Konsumenten und damit hochrangigen Rechtsgütern den Vorrang eingeräumt hat. Das vom Kläger angeführte wirtschaftliche Interesse am Rohmilchverkauf an einem verkehrsgünstigen Standort im Ortsteil ... an der B ... führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verfügung. Bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zunächst von Bedeutung, dass der angestrebte unmittelbare Rohmilchverkauf nur einen Teil der vom Kläger produzierten Milch betrifft. Ferner bezieht sich das Verbot lediglich auf den Stammbetrieb in der Hauptstraße. Auch wenn der Kläger dort den Rohmilchverkauf in der Vergangenheit praktiziert haben sollte, kann er sich auf Bestandsschutz nicht berufen. Es ist ihm - ungeachtet weiterer Möglichkeiten, die Rohmilch zu verwerten (etwa Verkauf nach Pasteurisierung, Verkauf als Vorzugsmilch) - unbenommen, den Rohmilchverkauf an den Standort seines lediglich zwei Kilometer entfernten Milchviehstalls zu verlegen. Dass dem unüberwindbare oder nicht zumutbare Hindernisse entgegenstehen, ist für den Senat nicht ersichtlich. Dieser Standort ist angesichts seiner verkehrsmäßigen Erschließung über die L ... und der Entfernung von lediglich zwei Kilometern für potentielle Kunden mit dem PKW oder dem Fahrrad ohne weiteres erreichbar. Das in der mündlichen Verhandlung erwähnte Problem, der Kundenverkehr könne dort das Arbeiten bzw. den Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen beeinträchtigen, erscheint durch entsprechende organisatorische und/oder bauliche Maßnahmen lösbar. Dass möglicherweise notwendig werdende bauliche Maßnahmen (etwa auch ein Unterstand für den Milchautomaten) den Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht unverhältnismäßig belasten würden, ist nicht erkennbar. Die Äußerung in der mündlichen Verhandlung, der Standort des Milchviehstalls sei aus hygienischen Gründen für einen Kundenverkehr „problematischer“ als der Abgabeort am Stammbetrieb, ist eine Vermutung des Klägers, die indes - soweit alle sonstigen Vorschriften eingehalten werden - die Eignung des Standorts am Milchviehstall nicht ernsthaft in Frage stellt. Um die Folgen der verkehrsungünstigeren Lage zu mindern, könnte der Kläger schließlich an seinem Stammbetrieb einen deutlichen Hinweis auf den neuen Standort der Rohmilchabgabe installieren. Gleichwohl verbleibende Umsatzeinbußen sind mit Blick auf den Rang der mit der Verfügung geschützten Rechtsgüter hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund kann sich eine Unverhältnismäßigkeit schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Art des Verstoßes“ oder des „bisherigen Verhaltens“ des Klägers „mit Blick auf Verstöße“ (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 882/2004) ergeben.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
67 
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 VwGO). Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung ohne weiteres beantworten.
68 
Beschluss vom 16. Juni 2014
69 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
19 
Eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2008 (ABl. Nr. C 115 S. 47) - AEUV - hält der Senat nicht für erforderlich. Denn er hat weder Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Bestimmungen des Primärrechts noch der Verordnungen (EG) 882/2004 oder 853/2004. Im Übrigen kann das Urteil des Senats mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV). Ein solches Rechtsmittel stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 VwGO dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.1997 - 6 B 32/97 -, NVwZ-RR 1998, 752/754; siehe auch Borchardt in Lenz/Borchardt, EU-Verträge, 5. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 41).
20 
Die als Anfechtungsklage statthafte (vgl. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15.01.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Untersagungsverfügung stellt ihrem Inhalt nach einen Dauerverwaltungsakt dar. Sie verbietet dem Kläger generell für die Zukunft die Abgabe von Rohmilch am Standort des Stammbetriebs und erschöpft sich damit nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder Unterlassens. Der Senat hat deshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, da das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.01.1998 - 3 C 6/97 -, BVerwGE 106, 141).
I.
21 
Der Beklagte hat die Untersagungsverfügung auf § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der derzeit gültigen Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung des LFGB vom 28.05.2014 (BGBl. I 2014, 698) i.V.m. § 17 Tier-LMHV gestützt. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB trifft die zuständige Behörde - und damit das gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. § 19 Abs. 1, § 18 Abs. 4 AG-LMGB, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zur Lebensmittelüberwachung berufene Landratsamt - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie kann dabei u.a. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB).
22 
Nach Auffassung des Senats ist § 39 Abs. 2 LFGB allerdings nicht anwendbar. Vielmehr ergibt sich im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften die Befugnisnorm für auf Abhilfe gerichtete Maßnahmen der Lebensmittelbehörde, wie etwa ein Verkehrsverbot, aus Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. b) der Verordnung (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.04.2004 (ABl. L Nr. 165, 1 ff.) .
23 
Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 517/2013 des Rates vom 13.05.2013, ABl. L 158, 1, lautet: Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß fest, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Nach Art. 54 Abs. 2 Nr. b) dieser Verordnung kann dazu (u.a.) die Maßnahme der Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren gehören. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 10 der Verordnung handelt es sich bei einem Verstoß um die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“.
24 
Art. 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) 882/2004 gilt unmittelbar und verdrängt wegen des Anwendungsvorrangs des Unionrechts (vgl. Art. 288 AEUV sowie Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Band 3, Stand: August 2012, Art. 288 Rn. 53; Streinz, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2011, B Einführung Rn. 38b) in seinem Anwendungsbereich die nationale Rechtsgrundlage des § 39 Abs. 2 LFGB (vgl. auch § 39 Abs. 2 Satz 3 LFGB sowie die diesbezügliche Gesetzesbegründung, BTDrucks. 16/8100, 20: „Diese Regelungen [= Art. 54 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) 882/2004] sind als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht von den zuständigen Behörden vorrangig anzuwenden“). Hier liegt ein den Anwendungsvorrang auslösender Kollisionsfall vor (zu diesem Erfordernis vgl. Nettesheim, a.a.O., Art. 288 Rn. 52; Streinz/Herrmann, BayVBl. 2008, 1, 3 f.). In den Erwägungsgründen 2 und 3 der Verordnung (EG) 882/2004 stellt der Verordnungsgeber fest, dass das europäische Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowohl in der grundlegenden Verordnung (EG) 178/2002 als auch in speziellen Vorschriften für Bereiche wie Futtermittel- und Lebensmittelhygiene kodifiziert sei. Die Mitgliedstaaten sollten das Futtermittel- und Lebensmittelrecht durchsetzen sowie überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen von den Unternehmern auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden, wofür auf Gemeinschaftsebene ein einheitlicher Rahmen in Form allgemeiner Vorschriften für die Organisation von Kontrollen geschaffen werden sollte (Erwägungsgründe 6 und 7). In Umsetzung der vorstehenden Erwägungsgründe bestimmt Art. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 deren Anwendungsbereich dahingehend, dass in der Verordnung allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen u.a. zur Vermeidung, Beseitigung oder Senkung von unmittelbar oder über die Umwelt auftretenden Risiken für Mensch und Tier festgelegt würden. Aus den Erwägungsgründen 41, 42 und 43 ergibt sich, dass Verstöße gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht „in der gesamten Gemeinschaft Gegenstand wirksamer, abschreckender und angemessener Maßnahmen sein“ sollten. Unter dem Titel VII „Durchsetzungsmaßnahmen“ der Verordnung ist das Kapitel I mit „Nationale Durchsetzungsmaßnahmen“ überschrieben. Der hier normierte Art. 54 („Maßnahmen im Fall eines Verstoßes“) sieht in seinem zweiten Absatz einen konkreten Maßnahmenkatalog vor. Angesichts des aufgezeigten umfassenden Regelungsanspruchs der Verordnung (EG) 882/2004 und der Zielsetzung, den nationalen Behörden für die Durchsetzung des Lebensmittelrechts unmittelbare rechtliche Vorgaben zu machen, hat der Senat keine Zweifel, dass die Mitgliedstaaten bei festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstößen Maßnahmen mit dem Ziel der Abhilfe nunmehr auf Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 stützen können (so auch Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: Juli/November 2012, C 102, § 39 LFGB Rn. 10 f., 21, 63 ff.; Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl. 2012, § 39 Rn. 1, 10, 23; Wehlau, LFGB, 2010, § 39 Rn. 10 ff.; Joh/Krämer/Teufer, ZLR 2010, 243 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2011 - 5 Bs 139/11 -, NVwZ-RR 2012, 92; unklar: BayVGH, Beschluss vom 26.11.2011 - 9 ZB 09.2116 -, Juris; zum Verbot, unmittelbar geltende Vorschriften des EU-Rechts im Recht der Mitgliedstaaten zu wiederholen vgl. König in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl. 2010, § 2 Rn. 41 m.w.N.; Joh/Krämer/Teufer, ZLR 2010, 243, 247; zur Problematik der Rechtsunsicherheit in der deutschen Überwachungspraxis vgl. dies., ZLR 2010, 243, 246; Meyer/Streinz, a.a.O., § 39 Rn. 1). Ob bzw. inwieweit § 39 Abs. 2 LFGB etwa bei Maßnahmen zur Feststellung oder zur Ausräumung eines bestimmten Verdachts über die unionsrechtliche Ermächtigung in Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 hinausgeht und deshalb insoweit weiter anwendbar bleibt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu Zipfel/Rathke, a.a.O., § 39 LFGB Rn. 10; Meyer/Streinz, a.a.O., § 39 Rn. 1; Joh/Krämer/Teufer, ZLR 2010, 243 ff.).
25 
Ungeachtet der anders lautenden behördlichen Begründung kann die angefochtene Verfügung auf Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 gestützt werden.
26 
§ 39 Abs. 2 LFGB und Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 sind ähnlich aufgebaut, sie bestehen aus einer Generalklausel (§ 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bzw. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 882/2004) und einer beispielartigen, nicht abschließenden Aufzählung möglicher Maßnahmen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 LFGB sowie Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) 882/2004; vgl. Wehlau, a.a.O., § 39 Rn. 10). Weder in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen noch die Rechtsfolgen weisen die Bestimmungen relevante Unterschiede auf: Beide setzen die Feststellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften voraus und verpflichten die Behörde („trifft die zuständige Behörde“ bzw. „trifft sie“) zu notwendigen bzw. erforderlichen Maßnahmen (kein Entschließungsermessen; zu Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004 vgl. VG Hannover, Urteil vom 27.06.2012 - 9 A 50/12 -, Juris, zu § 39 Abs. 2 LFGB vgl. Senatsurteil vom 02.03.2010 - 9 S 171/09 -, VBlBW 2010, 314, sowie Senatsbeschluss vom 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186; Wehlau, a.a.O., § 39 Rn. 40; Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: November 2012, C 102 § 39 Rn. 17 f.). Diese können insbesondere auch in dem Verbot bzw. der Untersagung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen bzw. Lebensmitteln bestehen. Allenfalls im Hinblick auf die im Einzelfall konkret zu ergreifende Maßnahme ist der Behörde im Grundsatz ein Auswahlermessen eingeräumt. Angesichts der Parallelität beider Normen ist nicht erkennbar, weshalb diese vom Senat zu § 39 Abs. 2 LFGB vertretene Auffassung (vgl. Senatsurteil vom 02.03.2010, a.a.O.; Wehlau, a.a.O., § 39 Rn. 40) nicht auch für die unionsrechtliche Rechtsgrundlage zu gelten hätte. Im Rahmen ihrer Entscheidung hat die Behörde schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 882/2004; Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: März 2013, C 102, § 39 Rn. 17 f.; 73).
27 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Auswechseln der Rechtsgrundlage zulässig. Denn dies führt weder zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts noch wird die Rechtsverfolgung des Klägers in beachtlicher Weise erschwert (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1982 - 8 C 127/81 -, BVerwGE 64, 356; Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, NVwZ 1990, 673). Angesichts des identischen Befugnisrahmens und der gleich gerichteten Ermessensdirektiven würde dies selbst dann gelten, wenn der Behörde im konkreten Fall ein Auswahlermessen bezüglich der konkret zu treffenden Maßnahmen eingeräumt gewesen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, NVwZ 1995, 397; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 23. Ergänzungslieferung 2013, § 113 Rn. 21; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 54). Dies war indes nicht der Fall (dazu noch unten unter II. 3.). Handelte es sich mithin bei der gegenständlichen Maßnahme um eine gebundene Entscheidung, war der Senat berechtigt und verpflichtet, die unionsrechtliche Rechtsgrundlage zu berücksichtigen (vgl. nur Schmidt, in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 17, 22).
II.
28 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004liegen vor. Die Abgabe von Rohmilch durch den am Stammbetrieb des Klägers aufgestellten Rohmilchautomaten begründet einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Tier-LMHV; der Inhalt der Verordnung (EG) 853/2004 (ABI. L 139 vom 30.04.2004, S. 55) steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (hierzu unter 1.). Die Voraussetzungen der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV sind nicht gegeben (hierzu unter 2.). Zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes und zur Verhütung künftiger Verstöße war die Untersagung der Rohmilchabgabe „erforderlich“ im Sinne Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft; auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war die gegenständliche Maßnahme nicht zu beanstanden (dazu unter 3.).
29 
1. Nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV ist es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.
30 
a) Auch eine Nichteinhaltung dieser nationalen Vorschrift des Lebensmittelrechts ist geeignet, einen „Verstoß“ im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) 882/2004 zu begründen (zu diesem Begriff vgl. Art. 2 Nr. 10 der Verordnung). Nach Art. 2 Satz 1 Verordnung (EG) 882/2004 gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Lebensmittelrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicheroder auf einzelstaatlicher Ebene (Hervorhebung nur hier). Mithin ist dieses Verständnis auch der Auslegung des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) 882/2004 zugrunde zu legen (so ausdrücklich auch Joh/Krämer/Teufer, ZLR 2010, 243, 249; vgl. auch Zipfel/Rathke, a.a.O., § 39 LFGB Rn. 67 und C 101, Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Rn. 6).
31 
b) § 17 Abs. 1 Tier-LMHV beruht auf einer eigenständigen nationalen Rechtsgrundlage. Der Verordnungsgeber hat sich hierbei ausdrücklich auf die spezielle Ermächtigung in Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) 853/2004 (ABI. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) gestützt, die es dem einzelnen Mitgliedstaat überlässt, aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Primärrechts einzelstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, mit denen das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird (vgl. BRDrucks. 327/07, Amtliche Begründung zu § 17; Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: November 2012, C 178 § 17 Tier-LMHV Rn. 3 ff.). Da es sich um eine spezielle, rein mitgliedstaatliche Regelung handelt, dürfte auch der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 c) der Verordnung (EG) 853/2004 (danach gilt die Verordnung nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben) der Anwendungsbereich der Verordnung überhaupt eröffnet ist, keine maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 19.07.2007, Seite 23 c der Behördenakte).
32 
Dass der Verordnungsgeber die Grenzen des Unionsrechts überschritten hätte, vermag der Senat nicht festzustellen. Zwar wird die Ermächtigung der Mitgliedstaaten durch Art. 10 Abs. 3 und 4 Verordnung (EG) 853/2004 eingeschränkt. Nach Art. 10 Abs. 3 dürfen diese beim Erlass einzelstaatlicher Vorschriften nach den Absätzen 4 bis 8 „die Erreichung der Ziele dieser Verordnung“ nicht gefährden. Dass dies der Fall wäre, ist indes nicht ersichtlich. Das grundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens von Rohmilch zum unmittelbaren menschlichen Verzehr dient gerade den primären Zielen der Verordnung (EG) 853/2004, ein hohes Gesundheitsschutz- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen (vgl. die Erwägungsgründe 3 und 9 der Verordnung (EG) 853/2004). Mithin kann von einer Gefährdung der Erreichung der Ziele der Verordnung keine Rede sein. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV aufgestellte Voraussetzung diene überhaupt keinen hygienerechtlichen Zwecken. Zur Begründung kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2.a) verwiesen werden. Soweit nach Art. 10 Abs. 4 a) i) Verordnung (EG) 853/2004 die einzelstaatlichen Vorschiften u.a. zum Ziel haben, die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen, könnte ein generelles Verbot des Inverkehrbringens von Rohmilch zum unmittelbaren menschlichen Verzehr möglicherweise unionsrechtliche Fragen aufwerfen, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat eine entsprechende Tradition bestand (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O., C 178 § 17 Tier-LMHV Rn. 5 f.). Hier hat der deutsche Verordnungsgeber indes kein generelles Abgabeverbot erlassen, sondern das grundsätzliche Abgabeverbot nach § 17 Abs. 1 mit den Ausnahmeregelungen in § 17 Abs. 2 bis 4 Tier-LMHV verknüpft. Indem er in Abs. 4 Satz 1 weiterhin ausdrücklich die sog. „Milch-ab-Hof-Abgabe“ zulässt (vgl. die ähnliche Vorgängerregelung in § 8 Abs. 1 Milchverordnung), hat er dieser traditionellen Vertriebsform explizit Rechnung getragen und damit auch Art. 10 Abs. 4 a) i) Verordnung (EG) 853/2004 berücksichtigt.
33 
Der Kläger meint ferner, mit § 17 habe der Verordnungsgeber gegen die nach Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) 853/2004 einzuhaltenden „allgemeinen Bestimmungen des Vertrags“ verstoßen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
34 
Soweit er sich auf Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 b), Art. 39 Abs. 1 e) und Art. 40 Abs. 1 a) AEUV beruft, ist bereits weder dargetan noch sonst für den Senat erkennbar, inwieweit diese Normen geeignet sind, bezogen auf die hier einschlägige Fallgestaltung subjektive Rechte des Klägers zu begründen (vgl. Priebe, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: März 2011, Art. 38 AEUV Rn. 100; Art. 39 Rn. 2, 6).
35 
Dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Zulässigkeit der Abgabe von Rohmilch für den unmittelbaren menschlichen Verzehr unterschiedliche Regelungen treffen dürfen und getroffen haben, ist im Übrigen ersichtlich unionsrechtlich bezweckte, notwendige Folge der speziellen Öffnungsklausel des Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) 853/2004, die auch mit Blick auf ihren Wortlaut („in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt“) mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum für die Mitgliedstaaten verbunden ist. Schon deshalb scheidet sowohl der behauptete Verstoß gegen die vom Kläger auf Art. 40 Abs. 1 a) AEUV gestützte „Wettbewerbsfreiheit“ wie auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 20 GRCh aus. Im Übrigen findet die auf einen engen Anwendungsbereich beschränkte Regelung ihre sachliche Rechtfertigung - wie bereits dargelegt - vor allem in den Zielen, ein hohes Gesundheitsschutz- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 3 und 9 der Verordnung (EG) 853/2004) sowie die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 4 a) i) Verordnung (EG) 853/2004). Vor diesem Hintergrund erfährt auch der vom Kläger geltend gemachte Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 GRCh seine Rechtfertigung jedenfalls durch Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 GRCh. Zur weiteren Begründung insbesondere zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird auf die Ausführungen unter 2. b) verwiesen.
36 
Bei alledem kann dahingestellt bleiben, ob es beim Gebrauchmachen der Bundesrepublik Deutschland von der Öffnungsklausel des Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) 853/2004 um die Durchführung des Rechts der Union durch einen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 51 Abs. 1 GRCh geht (vgl. dazu Jarass, Charta der Grundrechte, 2. Aufl. 2013, Art. 51 Rn. 11 ff., 16 ff.; Borowsky, in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auf. 2011, Art. 51 Rn. 24 ff.) und damit der Anwendungsbereich der Grundrechte Charta überhaupt eröffnet ist. Ebenso kann offen bleiben, welche rechtliche Bedeutung insoweit dem Umstand zukommt, dass hier kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
37 
2. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV greift nicht zugunsten des Klägers ein.
38 
a) Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV darf Rohmilch abweichend von Absatz 1 von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn
39 
1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" angebracht ist und
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
40 
Nach der Überzeugung des Senats begrenzt § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV in Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb mehrere Betriebsstätten aufweist und etwa - wie hier - das Milchvieh nicht am Standort des Stammbetriebs gehalten wird, die Rohmilchabgabe räumlich auf die Örtlichkeit, an der die Milch tatsächlich gewonnen wird. Rohmilch wird nur dann in zulässiger Weise „im Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV abgegeben, wenn die Abgabe am Standort der Milchgewinnung erfolgt.
41 
Dies legt bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV nahe. Die normative Aufzählung von fünf Voraussetzungen, die alle kumulativ für das Vorliegen einer Ausnahme erfüllt sein müssen, spricht dafür, dass es sich bei der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb" nach Nr. 1 um ein Tatbestandsmerkmal mit eigenständiger Aussagekraft handelt. Anders als die wenig ergiebige Legaldefinition des Begriffs „Milcherzeugungsbetrieb“ in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Tier-LMHV in Verbindung mit 4.2 des Anhangs 1 der Verordnung (EG) 853/2004 („Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, gehalten werden“) deutet die mit der lokalen Präposition verbundene Wendung „im Milcherzeugungsbetrieb“ darauf hin, dass hier eine Aussage über den zulässigen Ort der Rohmilchabgabe getroffen wird. Dies wird durch das Bestehen eines unternehmerischen bzw. betriebswirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Stammbetrieb nicht in Frage gestellt. Denn nach der allgemeinen Definition in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist unter Betrieb jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens zu verstehen. Im Gegensatz zu dem in der Verordnung (EG) 178/2002 selbständig definierten Begriff des Lebensmittelunternehmens dürfte der Begriff des Betriebs hier nicht als unternehmerische Zusammenfassung einer Tätigkeit, sondern als eine organisatorische und/oder örtliche Zusammenfassung der Herstellung oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln zu verstehen sein; dabei ist - gerade auch im hygienerechtlichen Kontext - in der Regel davon auszugehen, dass ein Betrieb durch die örtliche Zusammenfassung gebildet wird (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: März 2008, C 170, Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Rn. 14). Mithin kann der Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs, an dem Milch gewonnen wird, als Milcherzeugungsbetrieb im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV angesehen werden.
42 
Erhärtet wird diese Auslegung durch den Sinn und Zweck der Regelung, der darin besteht, die Gesundheit der Verbraucher vor den potentiellen Risiken zu schützen, die mit dem Verzehr von Rohmilch verbunden sind (vgl. hierzu die amtliche Begründung BRDrucks. 327/07, S. 170; Zipfel/Rathke, a.a.O., C 178, § 17 Tier-LMHV Rn. 1). Alle in Nr. 1 bis 5 kumulativ verlangten Voraussetzungen haben eine hygienerechtliche Komponente. Entgegen der Ansicht des Klägers wird auch mit dem räumlichen Erfordernis der Nr. 1 ein hygienerechtlicher Schutzzweck verfolgt. Zu Recht hat der Beklagte insoweit darauf verwiesen, dass es in der Natur der Rohmilch liegt, dass sie Bakterien enthalten könne, die geeignet seien, die Verbrauchergesundheit zu schädigen, wie zum Beispiel Salmonellen, EHEC, Campylobacter, Listerien etc. (vgl. auch Bundesinstitut für Risikobewertung, Mitteilung vom 29.05.2009 unter http://www.bfr.bund.de/cd/29651; aktueller Bericht Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 19.09.2013). Zur Vermeidung lebensmittelbedingter Infektionskrankheiten empfiehlt die WHO in einer ihrer „Zehn Goldenen Regeln“: „always buy pasteurized as opposed to raw milk“. Unstreitig kann sich ein Anfangskeimgehalt der Milch, auch wenn dieser noch nicht die infektiöse Dosis darstellen sollte, aufgrund des für diese Bakterien gut geeigneten Nährmediums Rohmilch bei weiterer Lagerung und Handhabung vermehren. Behandlungsschritte wie Umfüllen, Lagern und Transportieren erhöhen die Kontaminationsgefahr in Form eines zusätzlichen Bakterienantrags. Darüber hinaus kann eine damit einhergehende Unterbrechung der Kühlkette zu Bakterienwachstum führen.
43 
Angesichts der nach Abschluss der Rohmilchgewinnung im Falle zusätzlicher Behandlungsschritte typischerweise auftretenden vermehrten Risiken hat der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV die Abgabe der Rohmilch mithin der Sache nach räumlich auf den Standort der tatsächlichen Milchgewinnung beschränkt und damit den Transport der Rohmilch als abstrakt risikoerhöhenden Umstand untersagt. An anderen Örtlichkeiten kommt deshalb eine Rohmilchabgabe nicht in Betracht, selbst wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Milcherzeugers befinden (so auch Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 Tier-LMHV Rn. 41).
44 
Diese enge Auslegung wird bestätigt durch die verordnungsrechtliche Systematik. Bei der in § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV geregelten Möglichkeit der „Milch-ab-Hof-Abgabe“ handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz des Rohmilchabgabeverbots in Absatz 1. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend legt dies eine restriktive Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale in § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV nahe. Das spricht dagegen, die Abgabe von Rohmilch an Örtlichkeiten zuzulassen, die zwar Teil des landwirtschaftlichen Betriebs sind, aber mit der eigentlichen Milcherzeugung in keinem räumlichen Zusammenhang stehen. Auch die Vorgaben für die sog. Vorzugsmilch legen einen hygienerechtlichen Schutzzweck der in § 17 Abs. 4 Nr. 1 Tier-LMHV normierten Voraussetzungen nahe. Vorzugsmilch ist Rohmilch, die in Fertigpackungen oder sonst in verschlossene Behältnisse abgefüllt wurde, die aber gehandelt und deshalb vom Verbraucher auch im Einzelhandel erworben werden kann. Im Gegensatz zur unmittelbaren Abgabe von Rohmilch nach § 17 Abs. 4 Tier-LMHV ist die Abgabe von Vorzugsmilch an den Verbraucher örtlich nicht auf den Erzeugungsbetrieb beschränkt, vielmehr erfolgen hier im Anschluss an die Milchgewinnung typischerweise weitere Behandlungsschritte einschließlich des Transports. Allerdings stellt der Verordnungsgeber an Vorzugsmilch auch deutlich strengere Hygieneanforderungen. Während für die unmittelbar abzugebende Rohmilch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Tier-LMHV lediglich die Anforderungen nach Anlage 2 der LMHV entsprechend gelten, muss die Vorzugsmilch insbesondere in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine vorherige Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Tier-LMHV erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der (sehr detaillierten) Anlage 9 Kapitel I Nr. 1 und 2 gewonnen und behandelt worden sein (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Tier-LMHV). Wenn der Verordnungsgeber derart strenge hygienische Anforderungen im Falle der Milch-ab-Hof-Abgabe nach § 17 Abs. 4 Tier-LMHV für verzichtbar hält, zeigt dies, dass er von einem engen Anwendungsbereich der Bestimmung ausgeht und der räumlichen Begrenzung des Ausnahmetatbestands auf eine Abgabe am Standort der tatsächlichen Milchgewinnung eine maßgebliche Bedeutung für einen wirksamen gesundheitlichen Verbraucherschutz zuschreibt.
45 
b) In dieser Auslegung begegnet § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
46 
Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, dass das Erfordernis betroffene Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung verletzt.
47 
Eine hinreichende normative Grundlage im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG liegt vor. Die verordnungsrechtliche Bestimmung findet ihre Ermächtigung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6, § 34 Satz 1 Nr. 1 und 4 LFGB, mithin ist hier die Berufsausübung auf Grund eines Gesetzes geregelt worden.
48 
Auch ein Verstoß gegen den rechtstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz lässt sich nicht feststellen. Das Erfordernis, den Anwendungsbereich der Norm im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, bedeutet noch keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots, solange eine solche Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205, 212 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99, 2 BvR 276/00, 2 BvR 2061/00 -, NJW 2001, 879, 880).
49 
Hiervon ausgehend hat der Senat an der ausreichenden Bestimmtheit der Bestimmung keine durchgreifenden Zweifel. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV geht für den Betroffenen erkennbar hervor, dass die Milchabgabe in räumlicher Hinsicht an den „Milcherzeugungsbetrieb“ geknüpft ist. Zwar bedarf es einer weitergehenden Eingrenzung und Konkretisierung der örtlichen Voraussetzungen, diesem Erfordernis kann indes - wie oben dargelegt - im Wege der Auslegung insbesondere anhand der Systematik und des Zwecks der Regelung jedenfalls im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle Rechnung getragen werden. Dabei weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger befürwortete weite Interpretation der Vorschrift mit erheblich größeren Bestimmtheitsdefiziten verbunden wäre. Denn sollte die Regelung nicht an den Ort der tatsächlichen Milchgewinnung anknüpfen, müsste bestimmt werden, ab welcher Distanz zwischen verschiedenen Teilen eines landwirtschaftlichen Betriebs noch von einer Abgabe im „Milcherzeugungsbetrieb“ ausgegangen werden kann. Hierfür sind greifbare Maßstäbe nicht ersichtlich.
50 
Darüber hinaus muss die Regelung durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -, NVwZ 2011, 355; BVerfG, Beschluss vom 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 -, BVerfGE 95, 193, 214). Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt indes nicht vor.
51 
Mit der Beschränkung der Abgabe von Rohmilch auf den Standort der Milchgewinnung regelt der Verordnungsgeber lediglich die Modalitäten der Berufsausübung des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs. Selbst wenn die Bestimmung die Ebene der Rentabilität einer beruflichen Tätigkeit berühren sollte, sind Bedrohungen der wirtschaftlichen Existenz der Betreiber derartiger Abgabestellen nicht dessen typische Folge. Denn regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - gelangt lediglich ein Teil der gewonnenen Milch als Rohmilch zum unmittelbaren Verkauf; außerdem wird der Rohmilchverkauf nicht generell untersagt, sondern lediglich auf den Standort der Milchgewinnung beschränkt.
52 
Mit dem oben dargestellten Zweck der Regelung, die Gesundheit der Verbraucher vor den potentiellen Risiken zu schützen, die mit dem Verzehr von Rohmilch verbunden sind, verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls.
53 
Die Regelung ist auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010, a.a.O.). Dem Normgeber kommt auch insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu; ihm obliegt es, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010, a.a.O.). Wird der Normgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der auch von den Fachgerichten bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen sein können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2003 - 1 S 377/02 -, VBlBW 2004, 20-28).
54 
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Annahme des Verordnungsgebers, dass die in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV vorgenommene räumliche Beschränkung der Abgabe der Rohmilch auf den Standort der tatsächlichen Milchgewinnung zu einer Verringerung der mit einer Rohmilchabgabe einhergehenden Gefahren führt, nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint die Einschätzung naheliegend, der Transport der Rohmilch im Anschluss an die Milchgewinnung sei typischerweise mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht diese durch sachverständiger Stellungnahmen hinreichend verlässlich abgesicherte abstrakte Gefährdungslage aus.
55 
Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Normgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197, 218; Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, 309). Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Normgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Eindämmung von Gefahren, die mit der Abgabe von Rohmilch verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Normgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010, a.a.O.).
56 
Derartige mildere, aber vergleichbar wirksame Mittel sind vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dabei kommt auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Bedeutung zu. Denn der Verordnungsgeber wollte mit der Bestimmung erkennbar die traditionell praktizierte, inhaltsgleich bereits in der Milchverordnung geregelte „Milch-ab-Hof-Abgabe“ weiter ermöglichen. Damit trug er auch der Regelung in Art. 10 Abs. 4a i) Verordnung (EG) 853/2004 Rechnung. Insoweit lag es nicht fern, auf die Vorgabe besonders strenger hygienerechtlicher Anforderungen nach Art der Vorzugsmilch zu verzichten, aber den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift auf den typischen Fall der „Milch-ab-Hof-Abgabe“ zu begrenzen.
57 
Schließlich ergibt eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe, dass die Grenze der Zumutbarkeit und damit der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt ist. Die räumliche Beschränkung der Rohmilchabgabe dient dem Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter, nämlich der Gesundheit von Konsumenten vor möglicherweise gravierenden gesundheitlichen Risiken. Auf der anderen Seite beschränken sich die Auswirkungen des Eingriffs, der auf der Ebene der Berufsausübung verbleibt, auf eine Verringerung des Umsatzes aus dem Verkauf der Rohmilch, den der Inhaber eines aus mehreren Teilen bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs tendenziell vermeiden kann, indem er die Abgabestelle an den Standort der Milchgewinnung legt. Dass die Milchabgabe insoweit nicht immer am verkehrsgünstigsten und damit lukrativsten Standort erfolgen kann, erscheint dem Betriebsinhaber zumutbar.
58 
Bei alledem nimmt § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV maßgeblich das Verhalten des für das Inverkehrbringen der Rohmilch lebensmittelrechtlich verantwortlichen Milcherzeugers in den Blick und nicht etwa auch ein potentielles Verhalten des Konsumenten im Anschluss an die erfolgte Abgabe der Rohmilch an diesen. Dies kann nicht beanstandet werden.
59 
c) Gemessen hieran erfüllt die Rohmilchabgabe durch den Rohmilchautomaten am Standort Hauptstraße ... nicht das Tatbestandsmerkmal der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb". Die Milchgewinnung erfolgt in der zwei Kilometer hiervon entfernten im Jahr 1996 errichteten weiteren Betriebsstätte auf dem Flurstück ... ..., in der der neue Milchviehstall steht und die Melk-Technik vorgehalten wird. Auch der behauptete „Notstall" für z.B. kranke Tiere macht den Standort Hauptstraße ... nicht zum Milcherzeugungsbetrieb im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV. Schließlich ist es nach Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber gewollten Beschränkung auch nicht maßgeblich, dass der gegenwärtige Standort des Rohmilchautomaten verkehrsgünstiger liegt und der Milchviehstall für die Kunden des Klägers demgegenüber schwerer zu erreichen wäre.
60 
Da für eine zulässige Rohmilchabgabe sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV kumulativ erfüllt sein müssen, kommt es auf die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV durch den Kläger nicht an,
61 
3. Die angefochtene Verfügung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
62 
Der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde kam bei der Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. b) Verordnung (EG) 882/2004 i.V.m. § 17 Tier-LMHV kein Entschließungsermessen zu. Vielmehr war sie verpflichtet, bei Vorliegen eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. bereits oben). Das Abgabeverbot zielt auch darauf ab, dass der Unternehmer Abhilfe schafft (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O., Stand: November 2012, C 102 § 39 Rn. 65).
63 
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Behörde im vorliegenden Fall ein Auswahlermessen eingeräumt war (vgl. ebenfalls bereits oben sowie Senatsurteil vom 02.03.2010, a.a.O., zu § 39 Abs. 2 LFGB). Vielmehr kam als Reaktion auf den Rechtsverstoß allein die Untersagung der Abgabe von Rohmilch am Stammbetrieb des Klägers als zulässige und im Sinne Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EG) 882/2004 „erforderliche“ Maßnahme in Betracht (im Ergebnis vergleichbar BayVGH, Beschluss vom 17.01.2011 - 9 ZB 09.2654 -, Juris). Die auf die Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung durch den Beklagten zielenden Angriffe gehen daher ins Leere. Das ergibt sich aus Folgendem:
64 
Nach der Regel-Ausnahme-Systematik des § 17 Tier-LMHV ist das Verbot der Abgabe von Rohmilch klar vorgegeben, wenn keine der Ausnahmen der Absätze 2 bis 4 vorliegt. Zur wirksamen Durchsetzung dieser nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers zwingenden Rechtsfolge und in Ansehung des in § 1 Abs. Nr. 1 LFGB normierten Gesetzeszwecks, den Schutz der Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, kommt auch bei Einbeziehung des in Art. 54 Abs. 2 Verordnung (EG) 882/2004 grundsätzlich zur Verfügung stehenden Instrumentariums allein die Untersagung der Abgabe der Rohmilch auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 2 Nr. b) Verordnung (EG) 882/2004 in Betracht. Deshalb kann dem Kläger - entgegen seiner Auffassung - die Rohmilchabgabe an seinem Stammbetrieb auch nicht unter Auflagen gestattet werden (Inverkehrbringen unter eigener oder behördlicher Kontrolle, Auflagen der Probenziehung oder der täglichen oder zweitäglichen Leerung des Behälters o.Ä.). Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 882/2004). Denn eine Korrektur der Verwaltung im Einzelfall mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt nur in Betracht, soweit das Gesetz bzw. die Verordnung dieser einen Spielraum einräumt (vgl. Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 20 Rn. 148; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 20 Rn. 90a). Dies ist hier indes nicht der Fall. § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV ist verfassungsrechtlich unbedenkliches zwingendes Recht, die Tier-LMHV sieht eine Zulassung der Rohmilchabgabe unter Verzicht auf dieses Erfordernis etwa im Falle einer „Kompensation“ durch hygienerechtliche Auflagen nicht vor. Ein anderes Ergebnis würde zu einer Verwischung der Grenzen zwischen den einzelnen Ausnahmetatbeständen und damit letztlich zu einer Missachtung des Willens des Normgebers führen.
65 
Unabhängig davon erweist sich die Verfügung auch nicht als unverhältnismäßig im Einzelfall. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte - auch ohne das Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr - dem mit den zugrunde liegenden Regelungen geschützten öffentlichen Interesse am vorbeugenden (vgl. dazu Zipfel/Rathke, a.a.O., C 170, § 17 Tier-LMHV Rn. 1; § 1 Nr. 1 LFGB sowie Zipfel/Rathke, a.a.O., C 102, § 1 LFGB, Rn. 14 f.) Gesundheits- und Verbraucherschutz potentieller Konsumenten und damit hochrangigen Rechtsgütern den Vorrang eingeräumt hat. Das vom Kläger angeführte wirtschaftliche Interesse am Rohmilchverkauf an einem verkehrsgünstigen Standort im Ortsteil ... an der B ... führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verfügung. Bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zunächst von Bedeutung, dass der angestrebte unmittelbare Rohmilchverkauf nur einen Teil der vom Kläger produzierten Milch betrifft. Ferner bezieht sich das Verbot lediglich auf den Stammbetrieb in der Hauptstraße. Auch wenn der Kläger dort den Rohmilchverkauf in der Vergangenheit praktiziert haben sollte, kann er sich auf Bestandsschutz nicht berufen. Es ist ihm - ungeachtet weiterer Möglichkeiten, die Rohmilch zu verwerten (etwa Verkauf nach Pasteurisierung, Verkauf als Vorzugsmilch) - unbenommen, den Rohmilchverkauf an den Standort seines lediglich zwei Kilometer entfernten Milchviehstalls zu verlegen. Dass dem unüberwindbare oder nicht zumutbare Hindernisse entgegenstehen, ist für den Senat nicht ersichtlich. Dieser Standort ist angesichts seiner verkehrsmäßigen Erschließung über die L ... und der Entfernung von lediglich zwei Kilometern für potentielle Kunden mit dem PKW oder dem Fahrrad ohne weiteres erreichbar. Das in der mündlichen Verhandlung erwähnte Problem, der Kundenverkehr könne dort das Arbeiten bzw. den Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen beeinträchtigen, erscheint durch entsprechende organisatorische und/oder bauliche Maßnahmen lösbar. Dass möglicherweise notwendig werdende bauliche Maßnahmen (etwa auch ein Unterstand für den Milchautomaten) den Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht unverhältnismäßig belasten würden, ist nicht erkennbar. Die Äußerung in der mündlichen Verhandlung, der Standort des Milchviehstalls sei aus hygienischen Gründen für einen Kundenverkehr „problematischer“ als der Abgabeort am Stammbetrieb, ist eine Vermutung des Klägers, die indes - soweit alle sonstigen Vorschriften eingehalten werden - die Eignung des Standorts am Milchviehstall nicht ernsthaft in Frage stellt. Um die Folgen der verkehrsungünstigeren Lage zu mindern, könnte der Kläger schließlich an seinem Stammbetrieb einen deutlichen Hinweis auf den neuen Standort der Rohmilchabgabe installieren. Gleichwohl verbleibende Umsatzeinbußen sind mit Blick auf den Rang der mit der Verfügung geschützten Rechtsgüter hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund kann sich eine Unverhältnismäßigkeit schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Art des Verstoßes“ oder des „bisherigen Verhaltens“ des Klägers „mit Blick auf Verstöße“ (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 882/2004) ergeben.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
67 
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 VwGO). Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung ohne weiteres beantworten.
68 
Beschluss vom 16. Juni 2014
69 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

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(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sin

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 1 Zweck des Gesetzes


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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Numm

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information


(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereic

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV | § 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher


(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben. (2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 58 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,3. entgeg

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit


Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV | § 18 Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch


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Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV | § 23 Straftaten


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Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2011 - 5 K 1869/10

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Abgabe von Rohmilch am Standort ... in ...2 Der Kläger betreibt zusammen mit seiner Ehefrau einen landw

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. März 2010 - 10 K 312/10

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   I.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2010 - 9 S 171/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 - 4 K 2498/07 - geändert und wie folgt neu gefasst: Die Nummern 2, 3 und 4 des Bescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Sept. 2018 - W 8 K 17.1208

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 5. September 2017 wird aufgehoben, soweit es die Irreführung durch eine Mindesthaltbarkeitsdatums-Angabe betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Ko

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Juni 2016 - M 18 S 16.2409

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt. Gründe I. Nach einem Unt

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Okt. 2017 - AN 14 K 16.02519

bei uns veröffentlicht am 06.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Nov. 2014 - RN 5 K 14.1125

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen mehrere

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Abgabe von Rohmilch am Standort ... in ...
Der Kläger betreibt zusammen mit seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Schwerpunkt Milcherzeugung. Am Standort ... in ... hat der Kläger einen Milchautomaten zur Abgabe von Rohmilch an Kunden aufgestellt. In ca. 2 km Entfernung hiervon betreibt der Kläger eine Hofstelle mit einem Besatz von ca. 50 Milchkühen.
Mit Verfügung vom 15.01.2010 untersagte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger, Rohmilch aus dem Milchautomaten (Standort: ...) abzugeben und in Verkehr zu bringen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. In der Begründung führte das Landratsamt aus: Da die Abgabe der Rohmilch hier nicht im Milcherzeugungsbetrieb erfolge, liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) vor.
Am 20.01.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Am 05.02.2010 beantragte er beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.03.2010 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab (10 K 312/10).
Mit Bescheid vom 06.07.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV sei es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an den Verbraucher abzugeben. Eine Ausnahme vom Verbot sei in § 17 Abs. 4 Tier-LMHV für die Abgabevon Milcherzeugungsbetrieben unter den strengen Bedingungen der Ziffern 1 bis 5 dieses Absatzes möglich. Nach Ziffer 1 der Vorschrift müsse die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgen. Dies sei auch in der Vorgängerregelung in § 8 der Milchverordnung, im sog. „Milch-ab-Hof-Abgabe"-Paragrafen, so geregelt gewesen und sei inhaltlich vollständig in § 17 Abs. 4 Tier-LMHV übernommen worden. Die Wortwahl betone die zwingende Abgabe im Erzeugerbetrieb. Der Verordnungsgeber habe schon durch die Wortwahl Abgabe von Milcherzeugungsbetrieben nur im Milcherzeugungsbetrieb in Halbsatz 1 und 2 von § 17 Abs. 4 Tier-LMHV die spezifische Regelungsabsicht deutlich gemacht. Der Milcherzeugungsbetrieb sei in Anhang I Nr. 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 definiert als Betrieb, in dem ein oder mehrere Nutztiere zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden. Diese rechtliche Vorgabe erfülle der Kläger nicht, da die Abgabe der Rohmilch an seiner Betriebsstätte in der ... in ... und nicht in der 2 km entfernten Betriebsstätte, in welchem die Rohmilch gewonnen werde, stattfinde. Außerhalb des Erzeugerbetriebes liegende Räumlichkeiten dürften zur Milch-ab-Hof-Abgabe nicht verwendet werden, selbst wenn sie in der Verfügungsgewalt des Milcherzeugers lägen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, sein Milcherzeugungsbetrieb bestehe aus zwei Betriebsstätten. Im Hygienerecht sei es unabdingbar, jede Betriebsstätte unabhängig voneinander zu betrachten. So müsse ein Lebensmittelunternehmer schon dann eine eigene Betriebsstätte anmelden oder zulassen, wenn diese nicht unmittelbar verbunden seien, sondern „nur um die Straßenecke“ lägen. Eine enge und einheitliche rechtliche Auslegung der Vorschrift sei auch deshalb geboten, da der Verbraucher so durch den unmittelbaren Kontakt mit dem Erzeugungsbetrieb eine eigene Beurteilung der Hygiene bei der Milchviehhaltung und der Milchgewinnung treffen könne. Dies sei bei einer zwei Kilometer entfernten Abgabestelle nicht möglich. In der Vergangenheit seien mehrere Fälle mit zum Teil tödlichem Verlauf des HUS-Syndroms (hämolytisch-urämisches Syndrom) aufgetreten, das auf Enterohämorrhagische E-Coli (EHEC) in Rohmilch zurückzuführen gewesen sei. Dies sei zwar ein seltenes, aber mitunter sehr gravierendes Erkrankungsrisiko beim Verzehr von Rohmilch oder nach einer Kontamination von Küchengegenständen und anderen Speisen beim Umgang im privaten Bereich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 09.07.2010 zugestellt.
Der Kläger hat am 03.08.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt,
die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15.01.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2010 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, sein landwirtschaftlicher Betrieb bestehe schon seit vielen Generationen. Bis in die 90-er Jahre sei unter der Adresse ... in ... Milch frei Hof verkauft worden. Im Jahr 1996 sei eine Expansion des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Neubau einer weiteren Betriebsstätte ca. 2 km entfernt hiervon erfolgt. Die neue Betriebsstätte bestehe im Wesentlichen aus einem neuen Stall für die Unterbringung von Milchkühen mit Nachzucht. Im Hauptstandort ... würden derzeit nur in einem geringen Umfang Tiere gehalten; im Wesentlichen werde die dort noch vorgehaltene und einsatzbereite Stallanlage als Notstall verwendet, z.B. für kranke Tiere. Sein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb bestehe daher aus zwei Betriebsstätten. Es sei nur das gemeinsame Existieren beider Betriebsstätten möglich, nämlich dem Hauptsitz ... in ... mit vorhandener Betriebswohnung seiner Familie, dem landwirtschaftlichen Büro, dem vorgehaltenen sofort einsetzbaren Notstall für z.B. kranke Tiere, mehrere Maschinenhallen, ein Getreidelager, die Werkstatt für Landtechnik und das Spritzmittellager in Verbindung mit dem ausgelagerten Hauptstallgebäude. Die Betriebsstätte Milchviehstall beherberge im Wesentlichen die Milchviehhaltung mit Nachzucht sowie die Melk-Technik. Er erfülle alle hygienerechtlichen Vorschriften gemäß § 17 Abs. 4 Tier-LMHV. Es ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass zwischen dem Weg vom Kuheuter bis zum neu angeschafften Milchautomaten in irgendeiner Weise eine hygienische Gefährdung für die Allgemeinheit erkennbar sei. Nachdem der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür habe, dass in irgendeiner Form die Gesundheit des Verbrauchers gefährdet sein könne, sei dieses Rechtsgut - die Gesundheit des Verbrauchers - als geringwertig einzustufen. In diesem Zusammenhang sei auch zu sehen, dass er in ein komplett neues, den neuesten Anforderungen entsprechendes Milchhäuschen mit einem neuen Milchautomaten bei einer Gesamtinvestition von ca. 13.000,00 EUR investiert habe. Sein Viehstall besitze keine eigene postalische Adresse und auch keine gesicherte öffentlich-rechtliche Erschließung für Publikumsverkehr. Er gebe gerade keine Rohmilch auf freiem Feld und Flur im Rahmen eines sog. Bauerngartens ab. In seinem Fall stehe der Milchautomat im Ort an der Hauptbetriebsstätte, und alle gesetzlichen Vorschriften zur Hygiene seien in dem abgetrennten „Milchhäusle“ erfüllt. Er und seine Familie lebten derzeit von Reserven und Krediten. Die extrem angespannte Lage auf dem Milcherzeugungsmarkt dauere seit ca. 2 Kalenderjahren an. Zahlreiche Milchkunden hätten in einer Unterschriftenliste dafür plädiert, dass der Hof-Verkauf von Milch im Milchhäuschen unbedingt weiter durchgeführt werden könne. Es werde bestritten, dass die angegriffene Verfügung der Beklagten geeignet sei - insbesondere verhältnismäßig sei -, um wenige Krankheitsfälle des HUS-Syndroms zu verhindern. Soweit dieses Syndrom vor allem im Säuglings- und Kleinkindalter auftrete, sei es als milderes Mittel geboten, die Milchabgabe z.B. nur für Säuglinge und Kleinkinder zu sperren. Das komplette Untersagen der Milchabgabe mit entsprechend starken finanziellen Einbußen sei bei ihm als Vollerwerbslandwirt, der auf die Einnahmequelle angewiesen sei, unverhältnismäßig. Sein Betrieb aus zwei Standorten erfülle die Definition des „Milcherzeugungsbetriebs“ gemäß Anhang I, Ziff. 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Die Kommentierung zur (wortgleichen) Vorgängervorschrift § 17 Abs. 4 Tier-LMHV sei veraltet. Der Stand der Technik habe dazu geführt, dass gerade durch moderne Milchabgabeautomaten alle hygienerechtlichen Vorschriften, die vom Gesetzgeber gefordert würden, relativ leicht eingehalten werden könnten. Die Entscheidungen in der Vergangenheit seien deshalb vor dem Hintergrund der neu entwickelten Milchabgabeautomaten nicht mehr einschlägig. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne es auch nicht darauf ankommen, dass sich der Verbraucher selbst ein Bild über die Hygiene machen könne. In anderen Staaten der europäischen Union, z.B. Österreich, sei das Aufstellen und Betreiben von Milchabgabeautomaten des von ihm verwendeten Typs durch Landwirte ohne Weiteres erlaubt. In den EU-Mitgliedsländern Tschechien und Slowakei sei ein Direktverkauf von Rohmilch durch Landwirte an Endverbraucher statthaft. Er werde als deutscher Haupterwerbslandwirt im Vergleich zu den anderen Haupterwerbslandwirten in der europäischen Union benachteiligt.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 10 K 312/10, die Akte des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis (1 Band, 1 Aktenvermerk), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
14 
Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15.01.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Untersagung der Abgabe von Rohmilch aus einem Milchautomaten am Standort ..., ... ist § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. § 17 Tier-LMHV (vgl. zur Verordnungsermächtigung: §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6, 34 Satz 1 Nr. 1 und 4 LFGB).
16 
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB können sie insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken.
17 
Nach §§ 1, 18 Abs. 4 AGLMBG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG war das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis für den Erlass der lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung vom 15.01.2010 zuständig.
18 
Die Voraussetzungen für die getroffene Untersagungsverfügung liegen vor, da die Abgabe von Rohmilch durch den Rohmilchautomaten am Standort ..., ... gegen § 17 Tier-LMHV verstößt. Nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV ist es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben. Der Anwendung von § 17 Abs. 1 Tier-LMHV steht nicht der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) entgegen (hierzu unter 1.). Die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV liegen nicht vor (hierzu unter 2.). Auch sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung sind nicht gegeben (hierzu unter 3.).
19 
1. Der Anwendung von § 17 Abs. 1 Tier-LMHV steht Art. 1 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entgegen. Diese regelt spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Nach Art. 1 Abs. 3c gilt die Verordnung zwar nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben. Das hier maßgebliche Verbot der Rohmilchabgabe an Verbraucher beruht jedoch nicht auf der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Denn Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 überlässt es ausdrücklich dem einzelnen Mitgliedsstaat, aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Primärrechts einzelstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, mit denen das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird. Aufgrund dieser Öffnungsklausel in der europarechtlichen Regelung kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf die unterschiedliche Handhabung der Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm in anderen Mitgliedsstaaten berufen.
20 
2. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV greift im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers ein.
21 
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV darf Rohmilch abweichend von Absatz 1 von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn
22 
1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
23 
2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
24 
3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
25 
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
26 
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
27 
Bei der vorliegend streitigen Abgabe von Rohmilch aus einem Rohmilchautomaten am Standort ... in ... handelt es sich nicht um eine Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne der Vorschrift. § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV begrenzt die Rohmilchabgabe auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb, somit auf den Ort, an dem die Milch gewonnen wird.
28 
Bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV mit der Aufzählung von fünf numerisch aufgeführten Voraussetzungen, die alle kumulativ für eine Ausnahme erfüllt sein müssen, spricht dafür, dass es sich bei der Anforderung Nr. 1, der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“, um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal handelt. Aus der Systematik folgt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV als Ausnahmetatbestand zu dem grundsätzlichen Rohmilchabgabeverbot in Absatz 1 eng auszulegen sind. Auch die Verwendung des unter Nr. 4.1. des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 definierten Begriffs des „Milcherzeugungsbetriebs“ als „Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden“ steht einem engen Verständnis des Begriffs „im Milcherzeugungsbetrieb“ nicht entgegen. Wie unter 1. ausgeführt, handelt es sich bei § 17 Tier-LMHV um eine rein nationale Regelung. Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Verbraucher vor den gesundheitlichen Risiken durch den Verzehr von Rohmilch (vgl. hierzu die amtliche Begründung zur Vorgängerregelung, abgedruckt in Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand: Erg.-LfG. 112 (2002), § 8 MilchV RdNr. 1). Rohmilch kann Krankheitserreger wie EHEC-Bakterien oder Campylobacter enthalten. Die Bakterien lösen Infektionen aus, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können. Folge einer solchen Infektion können bleibende Nierenschäden oder sogar der Tod des infizierten Kindes sein (vgl. etwa Bundesinstitut für Risikobewertung, Mitteilung vom 29.05.2009 unter http://www.bfr.bund.de/cd/29651). Nach dem Willen des Verordnungsgebers ist eine Liberalisierung des Verkaufs von roher Milch entsprechend dem Votum des Bundesgesundheitsrates aus dem Jahre 1987 nach wie vor nicht zu verantworten (Zipfel, a.a.O., Votum des Bundesgesundheitsrats: BGesundhBl. 30, Nr. 7, S. 251 (1987)). Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV begrenzt die Rohmilchabgabe dementsprechend räumlich auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb als den Ort, wo die Milch gewonnen wird (vgl. zur insoweit identischen Vorgängerregelung: Zipfel, a.a.O. RdNr. 6). Außerhalb dieses Ortes liegende Räumlichkeiten dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Milcherzeugers befinden (Zipfel, a.a.O. RdNr. 5). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm entgegen § 17 Abs. 1 Tier-LMHV gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Tier-LMHV i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 LFGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren strafbewehrt ist. Die Existenz der Strafbestimmung und die Höhe der Strafandrohung verdeutlichen die hohe Wertigkeit, die der Gesetzgeber dem Rechtsgut der Gesundheit des Verbrauchers beimisst. Diese strafrechtliche Regelung, die ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 Tier-LMHV verweist, verlangt zwingend eine Auslegung, welche die Bestimmung des strafbaren Verhaltens eindeutig erkennbar macht. Es verbietet sich daher auch deshalb, die Grenzen der erlaubten Rohmilchabgabe vom jeweiligen Stand der Technik und deren konkreter Umsetzung im Einzelfall abhängig zu machen, abgesehen davon, dass dieses Kriterium nicht im Wortlaut von § 17 Tier-LMHV seinen Niederschlag gefunden hat.
29 
Gemessen hieran erfüllt die Rohmilchabgabe durch den Rohmilchautomaten am Standort ... in ... nicht das Tatbestandsmerkmal der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers erfolgt die Milchgewinnung in dem 2 km hiervon entfernten Betrieb auf dem Flurstück Nr. ... Auf die Lage des landwirtschaftlichen Büros, dem Stellplatz von Zubehörgerätschaften oder gar der Betriebswohnung des Klägers kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht an. Auch der behauptete „Notstall“ für z.B. kranke Tiere macht den Standort ... nicht zum Milcherzeugungsbetrieb im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass an diesem Standort überhaupt Milch im Sinne dieser Regelung gewonnen wird, zumal die Melk-Technik nach seinem Vortrag am 2 km entfernten Milchviehstall vorgehalten wird. Schließlich ist es nach Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber gewollten Beschränkung auch nicht maßgeblich, dass der augenblickliche Standort des Rohmilchautomaten verkehrsgünstiger liegt und der Milchviehstall für die Kunden des Klägers demgegenüber vergleichbar schwerer zu erreichen wäre.
30 
Auf die Erfüllung der sonstigen - insbesondere der hygienerechtlichen -Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV durch den Kläger kommt es nicht an, da für eine zulässige Rohmilchabgabe sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV - wie ausgeführt - kumulativ erfüllt sein müssen.
31 
3. Die angefochtene Verfügung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Der angeführte Verkauf von Milch frei Hof am Standort ... in ... „bis in die 90-er Jahre“ hat nicht zur Folge, dass der Kläger sich auf eine Form von Bestandsschutz für den Rohmilchverkauf berufen kann.
33 
Ermessensfehler bei der Untersagungsverfügung auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 LFGB i.V.m. § 17 Tier-LMHV sind nicht gegeben. Insbesondere das vom Kläger angeführte wirtschaftliche Interesse an dem Rohmilchverkauf an einem verkehrsgünstigen Standort führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verfügung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Gesundheitsschutz der Verbraucher hier den Vorrang eingeräumt hat.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36 
BESCHLUSS
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
14 
Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15.01.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Untersagung der Abgabe von Rohmilch aus einem Milchautomaten am Standort ..., ... ist § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. § 17 Tier-LMHV (vgl. zur Verordnungsermächtigung: §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6, 34 Satz 1 Nr. 1 und 4 LFGB).
16 
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB können sie insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken.
17 
Nach §§ 1, 18 Abs. 4 AGLMBG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG war das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis für den Erlass der lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung vom 15.01.2010 zuständig.
18 
Die Voraussetzungen für die getroffene Untersagungsverfügung liegen vor, da die Abgabe von Rohmilch durch den Rohmilchautomaten am Standort ..., ... gegen § 17 Tier-LMHV verstößt. Nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV ist es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben. Der Anwendung von § 17 Abs. 1 Tier-LMHV steht nicht der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) entgegen (hierzu unter 1.). Die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV liegen nicht vor (hierzu unter 2.). Auch sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung sind nicht gegeben (hierzu unter 3.).
19 
1. Der Anwendung von § 17 Abs. 1 Tier-LMHV steht Art. 1 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entgegen. Diese regelt spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Nach Art. 1 Abs. 3c gilt die Verordnung zwar nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben. Das hier maßgebliche Verbot der Rohmilchabgabe an Verbraucher beruht jedoch nicht auf der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Denn Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 überlässt es ausdrücklich dem einzelnen Mitgliedsstaat, aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Primärrechts einzelstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, mit denen das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird. Aufgrund dieser Öffnungsklausel in der europarechtlichen Regelung kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf die unterschiedliche Handhabung der Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm in anderen Mitgliedsstaaten berufen.
20 
2. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV greift im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers ein.
21 
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV darf Rohmilch abweichend von Absatz 1 von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn
22 
1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
23 
2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
24 
3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
25 
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
26 
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
27 
Bei der vorliegend streitigen Abgabe von Rohmilch aus einem Rohmilchautomaten am Standort ... in ... handelt es sich nicht um eine Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne der Vorschrift. § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV begrenzt die Rohmilchabgabe auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb, somit auf den Ort, an dem die Milch gewonnen wird.
28 
Bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV mit der Aufzählung von fünf numerisch aufgeführten Voraussetzungen, die alle kumulativ für eine Ausnahme erfüllt sein müssen, spricht dafür, dass es sich bei der Anforderung Nr. 1, der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“, um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal handelt. Aus der Systematik folgt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV als Ausnahmetatbestand zu dem grundsätzlichen Rohmilchabgabeverbot in Absatz 1 eng auszulegen sind. Auch die Verwendung des unter Nr. 4.1. des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 definierten Begriffs des „Milcherzeugungsbetriebs“ als „Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden“ steht einem engen Verständnis des Begriffs „im Milcherzeugungsbetrieb“ nicht entgegen. Wie unter 1. ausgeführt, handelt es sich bei § 17 Tier-LMHV um eine rein nationale Regelung. Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Verbraucher vor den gesundheitlichen Risiken durch den Verzehr von Rohmilch (vgl. hierzu die amtliche Begründung zur Vorgängerregelung, abgedruckt in Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand: Erg.-LfG. 112 (2002), § 8 MilchV RdNr. 1). Rohmilch kann Krankheitserreger wie EHEC-Bakterien oder Campylobacter enthalten. Die Bakterien lösen Infektionen aus, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können. Folge einer solchen Infektion können bleibende Nierenschäden oder sogar der Tod des infizierten Kindes sein (vgl. etwa Bundesinstitut für Risikobewertung, Mitteilung vom 29.05.2009 unter http://www.bfr.bund.de/cd/29651). Nach dem Willen des Verordnungsgebers ist eine Liberalisierung des Verkaufs von roher Milch entsprechend dem Votum des Bundesgesundheitsrates aus dem Jahre 1987 nach wie vor nicht zu verantworten (Zipfel, a.a.O., Votum des Bundesgesundheitsrats: BGesundhBl. 30, Nr. 7, S. 251 (1987)). Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV begrenzt die Rohmilchabgabe dementsprechend räumlich auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb als den Ort, wo die Milch gewonnen wird (vgl. zur insoweit identischen Vorgängerregelung: Zipfel, a.a.O. RdNr. 6). Außerhalb dieses Ortes liegende Räumlichkeiten dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Milcherzeugers befinden (Zipfel, a.a.O. RdNr. 5). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm entgegen § 17 Abs. 1 Tier-LMHV gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Tier-LMHV i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 LFGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren strafbewehrt ist. Die Existenz der Strafbestimmung und die Höhe der Strafandrohung verdeutlichen die hohe Wertigkeit, die der Gesetzgeber dem Rechtsgut der Gesundheit des Verbrauchers beimisst. Diese strafrechtliche Regelung, die ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 Tier-LMHV verweist, verlangt zwingend eine Auslegung, welche die Bestimmung des strafbaren Verhaltens eindeutig erkennbar macht. Es verbietet sich daher auch deshalb, die Grenzen der erlaubten Rohmilchabgabe vom jeweiligen Stand der Technik und deren konkreter Umsetzung im Einzelfall abhängig zu machen, abgesehen davon, dass dieses Kriterium nicht im Wortlaut von § 17 Tier-LMHV seinen Niederschlag gefunden hat.
29 
Gemessen hieran erfüllt die Rohmilchabgabe durch den Rohmilchautomaten am Standort ... in ... nicht das Tatbestandsmerkmal der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers erfolgt die Milchgewinnung in dem 2 km hiervon entfernten Betrieb auf dem Flurstück Nr. ... Auf die Lage des landwirtschaftlichen Büros, dem Stellplatz von Zubehörgerätschaften oder gar der Betriebswohnung des Klägers kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht an. Auch der behauptete „Notstall“ für z.B. kranke Tiere macht den Standort ... nicht zum Milcherzeugungsbetrieb im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass an diesem Standort überhaupt Milch im Sinne dieser Regelung gewonnen wird, zumal die Melk-Technik nach seinem Vortrag am 2 km entfernten Milchviehstall vorgehalten wird. Schließlich ist es nach Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber gewollten Beschränkung auch nicht maßgeblich, dass der augenblickliche Standort des Rohmilchautomaten verkehrsgünstiger liegt und der Milchviehstall für die Kunden des Klägers demgegenüber vergleichbar schwerer zu erreichen wäre.
30 
Auf die Erfüllung der sonstigen - insbesondere der hygienerechtlichen -Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV durch den Kläger kommt es nicht an, da für eine zulässige Rohmilchabgabe sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV - wie ausgeführt - kumulativ erfüllt sein müssen.
31 
3. Die angefochtene Verfügung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Der angeführte Verkauf von Milch frei Hof am Standort ... in ... „bis in die 90-er Jahre“ hat nicht zur Folge, dass der Kläger sich auf eine Form von Bestandsschutz für den Rohmilchverkauf berufen kann.
33 
Ermessensfehler bei der Untersagungsverfügung auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 LFGB i.V.m. § 17 Tier-LMHV sind nicht gegeben. Insbesondere das vom Kläger angeführte wirtschaftliche Interesse an dem Rohmilchverkauf an einem verkehrsgünstigen Standort führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verfügung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Gesundheitsschutz der Verbraucher hier den Vorrang eingeräumt hat.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36 
BESCHLUSS
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, ein Vollerwerbslandwirt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreises, mit der ihm die Abgabe von Rohmilch aus einem Milchautomaten am Standort ... in ... untersagt wird.
Der Antragsteller betreibt zusammen mit seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Schwerpunkt Milcherzeugung. Am Standort Hauptstraße ... in ... hat der Antragsteller einen Milchautomaten aufgestellt, an dem er Rohmilch abgibt. In ca. 2 km Entfernung hiervon betreibt der Antragsteller eine Hofstelle mit einem Besatz von ca. 50 Milchkühen.
Mit Verfügung vom 15.01.2010 untersagte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Antragsteller, Rohmilch aus dem Milchautomaten (Standort: ...) abzugeben und in Verkehr zu bringen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. In der Begründung führte das Landratsamt aus: Da die Abgabe der Rohmilch hier nicht im Milcherzeugungsbetrieb erfolge, liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) vor. Die Anordnung des Sofortvollzugs dieser Verfügung sei im öffentlichen Interesse geboten. Zur Verhinderung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Verbraucher sei es erforderlich, dass Rohmilch aus dem Milchautomaten nicht mehr in Verkehr gebracht werde. Es könne nicht abgewartet werden, bis über einen etwaigen Rechtsbehelf rechtskräftig entschieden sei, da die Nichtbeachtung des § 17 Abs. 1 Tier-LMHV geeignet sei, die Verbraucher erheblich zu gefährden. Die Untersagungsverfügung wurde dem Antragsteller am 19.01.2010 zugestellt.
Am 20.01.2010 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 05.02.2010 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er beantragt (sinngemäß ausgelegt),
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.01.2010 gegen die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15.01.2010 wieder herzustellen.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus: Sein landwirtschaftlicher Betrieb bestehe schon seit vielen Generationen. Bis in die 90-er Jahre sei unter der Adresse ... in ... Milch frei Hof verkauft worden. Im Jahr 1996 sei eine Expansion des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Neubau einer weiteren Betriebsstätte ca. 2 km entfernt hiervon erfolgt. Die neue Betriebsstätte bestehe im Wesentlichen aus einem neuen Stall für die Unterbringung von Milchkühen mit Nachzucht. Im Hauptstandort ... würden derzeit nur in einem geringen Umfang Tiere gehalten; im Wesentlichen würden die dort noch vorgehaltene und einsatzbereite Stallanlage als Notstall verwendet, z.B. für kranke Tiere. Sein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb bestehe daher aus zwei Betriebsstätten. Es sei nur das gemeinsame Existieren beider Betriebsstätten möglich, nämlich dem Hauptsitz ... mit vorhandener Betriebswohnung seiner Familie, dem landwirtschaftlichen Büro, dem vorgehaltenen sofort einsetzbaren Notstall für z.B. kranke Tiere, mehrere Maschinenhallen, ein Getreidelager, die Werkstatt für Landtechnik und das Spritzmittellager in Verbindung mit dem ausgelagerten Hauptstallgebäude. Die Betriebsstätte Milchviehstall beherberge im Wesentlichen die Milchviehhaltung mit Nachzucht sowie die Melk-Technik. Weiter habe er nicht die früher eingerichtete Milchverkaufsstelle wiedereröffnet, sondern vielmehr ein komplett neues Milchhäuschen eingerichtet. Er erfülle alle hygienerechtlichen Vorschriften gemäß § 17 Abs. 4 Tier-LMHV. Es ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass zwischen dem Weg Kuheuter und Abzapfen der Rohmilch durch den neu angeschafften Milchautomaten in irgendeiner Weise eine hygienische Gefährdung für die Allgemeinheit erkennbar sei. Nachdem der Antragsgegner keine Anhaltspunkte dafür habe, dass in irgendeiner Form die Gesundheit des Verbrauchers gefährdet sein könnte, müsse dieses Rechtsgut - die Gesundheit des Verbrauchers - als gering eingestuft werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu sehen, dass er in ein komplett neues, den neuesten Anforderungen entsprechendes Milchhäuschen mit einem neuen Milchautomaten bei einer Gesamtinvestition von ca. 13.000,00 EUR investiert habe. Er und seine Familie seien dringend darauf angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, einen Milchverkauf frei Hof im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen, damit seine Familie die kommenden 12 Monate überleben könne. Er und seine Familie lebten derzeit von Reserven und Krediten. Seine Milchabgabestelle sei sehr verkehrsgünstig an der ... in ... gelegen. Vor dem Milchhäuschen befände sich eine ausreichend große freie Fläche zum Parken. Zahlreiche Milchkunden hätten in einer Unterschriftenliste dafür plädiert, dass der Hof-Verkauf von Milch in seinem „Milchhäusle“ weiter durchgeführt werden könne. Auch werde in der angefochtenen Verfügung fehlerhaft die Adresse „...“ genannt, obwohl sein gesamter landwirtschaftlicher Betrieb nur über die Adresse ... in ... verfüge. Sein Viehstall besitze keine eigene postalische Adresse und auch keine gesicherte öffentlich-rechtliche Erschließung für Publikumsverkehr. Bei den von ihm geplanten Abgabemengen handele es sich um eine kleinere Menge, für die Art. 1 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 regele, dass diese EU-Verordnung nicht gelte. Mit Schriftsatz vom 23.02.2010 führte der Antragsteller weiter aus, er gebe gerade nicht Rohmilch auf freiem Feld und Flur im Rahmen eines sog. Bauerngartens ab. In seinem Fall stehe der Milchautomat im Ort an der Hauptbetriebsstätte und alle gesetzlichen Vorschriften zur Hygiene seien in dem abgetrennten „Milchhäusle“ erfüllt. Er habe einen vollautomatischen Milchabgabeautomaten mit Klimatisierung, automatischem Kannenwechsel ohne Restmilchbildung, Leerstand Sensorüberwachung, sowie drei zusätzliche 50 l Edelstahlkannen zum Transport frei Haus zu einem Preis netto von 6.489,60 EUR erworben. Er produziere die Milch in dem bekannten Milchviehstall mittels eines modernen Fischgrätenmelkstandes mit 2 x 4 Stellplätzen. Von dort gelange die Milch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Vorratsbehälter und werde sofort auf ca. 2° C abgekühlt. Mit dieser Temperatur werde die zum Verkauf bestimmte Milch in einen Transportbehälter gefüllt, mittels eines Pkw die Entfernung von 2 km - Fahrzeit ca. 2 - 3 Minuten - zum Hauptbetrieb/“Milchhäusle“ gefahren und dort sofort in den Milchautomaten gestellt. Dort erfolge sofort wieder eine Klimatisierungsüberwachung. Der Antragsgegner habe keinen konkreten Anfangsverdacht für hygienerechtliche Bedenken.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Er führt aus: Aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sei in Deutschland die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon lasse die einschlägige Verordnung nur unter strengen Bedingungen zu, wenn die Milch in Fertigverpackungen als Vorzugsmilch oder im Milcherzeugungsbetrieb unmittelbar direkt an die Verbraucher abgegeben werde. Milcherzeugungsbetrieb sei nur der Betriebsteil, in dem die Milch tatsächlich erzeugt worden sei. Außerhalb des Erzeugungsbetriebs liegende Räumlichkeiten zur Milch-ab-Hof-Abgabe dürften nicht verwendet werden, selbst wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Milcherzeugers befänden. Eine Abgabe der Milch in einem räumlich getrennten anderen Betriebsstandort, wie im Falle des Antragstellers in der alten Hofstelle im Ortskern, sei daher nicht zulässig. Diese Auslegung des Rechts sei bei einem vergleichbaren Sachverhalt durch das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vorgenommen worden, um einen einheitlichen Verwaltungsvollzug in Baden-Württemberg zu gewährleisten. Hintergrund der strikten gesetzlichen Regelung sei, dass der mit der Abgabe außerhalb der Erzeugungsstätte verbundene Umgang mit der Rohmilch (Ab-/Umfüllen) und der Transport zu einer negativen Beeinflussung der Milchqualität führen könne. Die mögliche Unterbrechung der Kühlkette führe zur Vermehrung der vorhanden Keime und Krankheitserreger. Außerdem bestehe die Gefahr der nachträglichen Kontaminierung mit Bakterien beim Umgang mit Milch.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners (1 Band) vor.
II.
12 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
13 
Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden soll, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, abzuwägen. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs an. Erweist sich der Widerspruch als wahrscheinlich erfolgreich, wird kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt hat der Antragsteller regelmäßig kein schutzwürdiges privates Interesse, von der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.
14 
Der Widerspruch wird im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben.
15 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung ist formell ordnungsgemäß ergangen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verweist auf die Gefahren für Leben und Gesundheit der Verbraucher durch die Rohmilchabgabe aus dem Milchautomaten am Standort.... Das besondere Vollzugsinteresse ist damit ausreichend dargelegt.
16 
Die Untersagungsverfügung vom 15.01.2010 dürfte auch zu Recht ergangen sein. Rechtsgrundlage für die Untersagung sind die innerstaatlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. § 17 Tier-LMHV (vgl. zur Verordnungsermächtigung: §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6, 34 Satz 1 Nr. 1 und 4 LFGB).
17 
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB können sie insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken.
18 
Nach §§ 1, 18 Abs. 4 AGLMBG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG war das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis für den Erlass der lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung vom 15.01.2010 zuständig.
19 
Die Voraussetzungen für die getroffene Untersagungsverfügung dürften vorliegen, da die Abgabe von Rohmilch durch den Rohmilchautomaten am Standort ..., gegen § 17 Tier-LMHV verstoßen dürfte. Nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV ist es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben. Der Anwendung von § 17 Abs. 1 Tier-LMHV steht nicht der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) entgegen (hierzu unter 1.) und die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV dürften nach der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht vorliegen (hierzu unter 2.). Auch sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung sind nicht erkennbar (hierzu unter 3.).
20 
1. Der Anwendung von § 17 Abs. 1 Tier-LMHV steht Art. 1 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entgegen. Diese regelt spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Nach Art. 1 Abs. 3c gilt die Verordnung zwar nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben. Das hier maßgebliche Verbot der Rohmilchabgabe an Verbraucher beruht jedoch nicht auf der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Denn Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 überlässt es ausdrücklich dem einzelnen Mitgliedsstaat, aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Primärrechts einzelstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, mit denen das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird.
21 
2. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV dürfte im vorliegenden Fall voraussichtlich nicht zugunsten des Antragstellers eingreifen.
22 
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV darf Rohmilch abweichend von Absatz 1 von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn
23 
1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
24 
Bei der vorliegend streitigen Abgabe von Rohmilch aus einem Rohmilchautomaten am Standort ... in ... dürfte es sich voraussichtlich nicht um eine Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne der Vorschrift handeln. § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV begrenzt die Rohmilchabgabe auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb, somit auf den Ort, an dem die Milch gewonnen wird.
25 
Bereits dem Wortlaut von § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV mit ihrer Aufzählung von fünf numerisch aufgeführten Voraussetzungen, die alle kumulativ für eine Ausnahme erfüllt sein müssen, ist zu entnehmen, dass es sich bei der Anforderung Nr. 1, der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“, um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal handelt. Aus der Systematik folgt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV als Ausnahmetatbestand zu dem grundsätzlichen Rohmilchabgabeverbot in Absatz 1 eng auszulegen sind. Auch die Verwendung des unter Nr. 4.1. des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 definierten Begriffs des „Milcherzeugungsbetriebs“ als „Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden“ steht einem engen Verständnis des Begriffs „im Milcherzeugungsbetrieb“ nicht entgegen. Wie unter 1. ausgeführt, handelt es sich bei § 17 Tier-LMHV um eine rein nationale Regelung. Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Verbraucher vor den gesundheitlichen Risiken durch den Verzehr von Rohmilch (vgl. hierzu die amtliche Begründung zur Vorgängerregelung, abgedruckt in Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand: Erg.-LfG. 112 (2002), § 8 MilchV RdNr. 1). Rohmilch kann Krankheitserreger wie EHEC-Bakterien oder Campylobacter enthalten. Die Bakterien lösen Infektionen aus, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können. Folge einer solchen Infektion können bleibende Nierenschäden oder sogar der Tod des infizierten Kindes sein (vgl. etwa Bundesinstitut für Risikobewertung, Mitteilung vom 29.05.2009 unter http://www.bfr.bund.de/cd/29651). Nach dem Willen des Verordnungsgebers ist eine Liberalisierung des Verkaufs von roher Milch entsprechend dem Votum des Bundesgesundheitsrates aus dem Jahre 1987 nach wie vor nicht zu verantworten (Zipfel, a.a.O., Votum des Bundesgesundheitsrats: BGesundhBl. 30, Nr. 7, S. 251 (1987)). Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV begrenzt die Rohmilchabgabe dementsprechend räumlich auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb als dem Ort, in dem die Milch gewonnen wird (vgl. zur Vorgängerregelung: Zipfel, a.a.O. RdNr. 6). Außerhalb dieses Ortes liegende Räumlichkeiten dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Milcherzeugers befinden (Zipfel, a.a.O. RdNr. 5).
26 
Gemessen hieran dürfte die Rohmilchabgabe durch den Rohmilchautomaten am Standort ... in ... nicht das Tatbestandsmerkmal der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“ erfüllen. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers erfolgt die Milchgewinnung in dem 2 km hiervon entfernten Betrieb auf dem Flurstück .... Auf die Lage des landwirtschaftlichen Büros, dem Stellplatz von Zubehörgerätschaften oder gar der Betriebswohnung des Antragstellers kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht an. Auch der behauptete „Notstall“ für z.B. kranke Tiere macht den Standort ... nicht zum Milcherzeugungsbetrieb im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV. Dem Vortrag des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass an diesem Standort (auch) Milch im Sinne dieser Regelung gewonnen wird, zumal die Melk-Technik nach seinem Vortrag am 2 km entfernten Milchviehstall vorgehalten wird. Schließlich ist es nach Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber gewollten Beschränkung auch nicht maßgeblich, dass der augenblickliche Standort des Rohmilchautomaten verkehrsgünstiger liegt und der Milchviehstall für die Kunden des Antragstellers demgegenüber vergleichbar schwerer zu erreichen wäre.
27 
Auf die Erfüllung der sonstigen - insbesondere der hygienerechtlichen - Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV durch den Antragsteller kommt es nicht an, da sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV - wie ausgeführt - kumulativ erfüllt sein müssen.
28 
3. Die angefochtene Verfügung dürfte auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
29 
Der angeführte Verkauf von Milch frei Hof am Standort ... in ... „bis in die 90-er Jahre“ hat nicht zur Folge, dass der Antragsteller sich auf eine Form von Bestandsschutz für den Rohmilchverkauf berufen könnte.
30 
Ermessensfehler bei der Untersagungsverfügung gemäß § 39 Abs. 2 LFGB i.V.m. § 17 Tier-LMHV sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Das vom Antragsteller angeführte wirtschaftliche Interesse an dem Rohmilchverkauf an einem verkehrsgünstigen Standort führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verfügung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Gesundheitsschutz der Verbraucher demgegenüber den Vorrang eingeräumt hat.
31 
Auch die mehrfache, fehlerhafte Nennung der „...“ in der Begründung der Untersagungsverfügung vom 15.01.2010 führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, denn zum einen ist der Tenor der Untersagungsverfügung von diesem Fehler nicht betroffen, zum anderen handelt es sich erkennbar um ein Schreibversehen, das vom Adressaten als solches zu erkennen ist und im Widerspruchsbescheid noch korrigiert werden kann.
32 
Aufgrund der dargestellten gesundheitlichen Risiken beim Verzehr von Rohmilch gewichtet das Gericht im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Interessenabwägung darüber hinaus das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren durch die Abgabe von roher Milch höher als das private, vorwiegend wirtschaftlich orientierte Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,
2.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
3.
entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,
6.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,
7.
entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,
8.
entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,
9.
entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder
10.
entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,
3.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,
5.
entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,
6.
entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder
7.
entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
3.
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
5.
entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr bringt,
5a.
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur Schlachtung abgibt,
6.
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Lebensmittel von einem Tier gewinnt,
7.
entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
8.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
9.
(weggefallen)
10.
(weggefallen)
11.
entgegen
a)
§ 26 Satz 1 Nummer 1 ein Mittel zum Tätowieren herstellt oder behandelt oder
b)
§ 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder ein Gemisch aus Stoffen als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr bringt,
12.
entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt,
13.
entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt,
14.
entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
15.
entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegenstand verwendet,
16.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
17.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 39a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, die der Durchführung eines in § 39a Absatz 3 bezeichneten Verbots oder Gebots dient, zuwiderhandelt oder
18.
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.

(2a) Ebenso wird bestraft, wer

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105 vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom 20.5.2019, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III oder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
b)
entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeichneten Stoff zusetzt,
c)
entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein Aroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet,
2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist,
3.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt oder
b)
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 bei der Herstellung einer Kunststoffschicht in einem Material oder einem Gegenstand aus Kunststoff einen nicht zugelassenen Stoff verwendet oder
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens-und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2.
einer anderen als in Absatz 2 oder 2a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten Handlungen

1.
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
2.
einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
3.
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

(6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Abgabe von Rohmilch am Standort ... in ...
Der Kläger betreibt zusammen mit seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Schwerpunkt Milcherzeugung. Am Standort ... in ... hat der Kläger einen Milchautomaten zur Abgabe von Rohmilch an Kunden aufgestellt. In ca. 2 km Entfernung hiervon betreibt der Kläger eine Hofstelle mit einem Besatz von ca. 50 Milchkühen.
Mit Verfügung vom 15.01.2010 untersagte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger, Rohmilch aus dem Milchautomaten (Standort: ...) abzugeben und in Verkehr zu bringen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. In der Begründung führte das Landratsamt aus: Da die Abgabe der Rohmilch hier nicht im Milcherzeugungsbetrieb erfolge, liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) vor.
Am 20.01.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Am 05.02.2010 beantragte er beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.03.2010 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab (10 K 312/10).
Mit Bescheid vom 06.07.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV sei es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an den Verbraucher abzugeben. Eine Ausnahme vom Verbot sei in § 17 Abs. 4 Tier-LMHV für die Abgabevon Milcherzeugungsbetrieben unter den strengen Bedingungen der Ziffern 1 bis 5 dieses Absatzes möglich. Nach Ziffer 1 der Vorschrift müsse die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgen. Dies sei auch in der Vorgängerregelung in § 8 der Milchverordnung, im sog. „Milch-ab-Hof-Abgabe"-Paragrafen, so geregelt gewesen und sei inhaltlich vollständig in § 17 Abs. 4 Tier-LMHV übernommen worden. Die Wortwahl betone die zwingende Abgabe im Erzeugerbetrieb. Der Verordnungsgeber habe schon durch die Wortwahl Abgabe von Milcherzeugungsbetrieben nur im Milcherzeugungsbetrieb in Halbsatz 1 und 2 von § 17 Abs. 4 Tier-LMHV die spezifische Regelungsabsicht deutlich gemacht. Der Milcherzeugungsbetrieb sei in Anhang I Nr. 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 definiert als Betrieb, in dem ein oder mehrere Nutztiere zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden. Diese rechtliche Vorgabe erfülle der Kläger nicht, da die Abgabe der Rohmilch an seiner Betriebsstätte in der ... in ... und nicht in der 2 km entfernten Betriebsstätte, in welchem die Rohmilch gewonnen werde, stattfinde. Außerhalb des Erzeugerbetriebes liegende Räumlichkeiten dürften zur Milch-ab-Hof-Abgabe nicht verwendet werden, selbst wenn sie in der Verfügungsgewalt des Milcherzeugers lägen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, sein Milcherzeugungsbetrieb bestehe aus zwei Betriebsstätten. Im Hygienerecht sei es unabdingbar, jede Betriebsstätte unabhängig voneinander zu betrachten. So müsse ein Lebensmittelunternehmer schon dann eine eigene Betriebsstätte anmelden oder zulassen, wenn diese nicht unmittelbar verbunden seien, sondern „nur um die Straßenecke“ lägen. Eine enge und einheitliche rechtliche Auslegung der Vorschrift sei auch deshalb geboten, da der Verbraucher so durch den unmittelbaren Kontakt mit dem Erzeugungsbetrieb eine eigene Beurteilung der Hygiene bei der Milchviehhaltung und der Milchgewinnung treffen könne. Dies sei bei einer zwei Kilometer entfernten Abgabestelle nicht möglich. In der Vergangenheit seien mehrere Fälle mit zum Teil tödlichem Verlauf des HUS-Syndroms (hämolytisch-urämisches Syndrom) aufgetreten, das auf Enterohämorrhagische E-Coli (EHEC) in Rohmilch zurückzuführen gewesen sei. Dies sei zwar ein seltenes, aber mitunter sehr gravierendes Erkrankungsrisiko beim Verzehr von Rohmilch oder nach einer Kontamination von Küchengegenständen und anderen Speisen beim Umgang im privaten Bereich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 09.07.2010 zugestellt.
Der Kläger hat am 03.08.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt,
die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15.01.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2010 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, sein landwirtschaftlicher Betrieb bestehe schon seit vielen Generationen. Bis in die 90-er Jahre sei unter der Adresse ... in ... Milch frei Hof verkauft worden. Im Jahr 1996 sei eine Expansion des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Neubau einer weiteren Betriebsstätte ca. 2 km entfernt hiervon erfolgt. Die neue Betriebsstätte bestehe im Wesentlichen aus einem neuen Stall für die Unterbringung von Milchkühen mit Nachzucht. Im Hauptstandort ... würden derzeit nur in einem geringen Umfang Tiere gehalten; im Wesentlichen werde die dort noch vorgehaltene und einsatzbereite Stallanlage als Notstall verwendet, z.B. für kranke Tiere. Sein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb bestehe daher aus zwei Betriebsstätten. Es sei nur das gemeinsame Existieren beider Betriebsstätten möglich, nämlich dem Hauptsitz ... in ... mit vorhandener Betriebswohnung seiner Familie, dem landwirtschaftlichen Büro, dem vorgehaltenen sofort einsetzbaren Notstall für z.B. kranke Tiere, mehrere Maschinenhallen, ein Getreidelager, die Werkstatt für Landtechnik und das Spritzmittellager in Verbindung mit dem ausgelagerten Hauptstallgebäude. Die Betriebsstätte Milchviehstall beherberge im Wesentlichen die Milchviehhaltung mit Nachzucht sowie die Melk-Technik. Er erfülle alle hygienerechtlichen Vorschriften gemäß § 17 Abs. 4 Tier-LMHV. Es ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass zwischen dem Weg vom Kuheuter bis zum neu angeschafften Milchautomaten in irgendeiner Weise eine hygienische Gefährdung für die Allgemeinheit erkennbar sei. Nachdem der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür habe, dass in irgendeiner Form die Gesundheit des Verbrauchers gefährdet sein könne, sei dieses Rechtsgut - die Gesundheit des Verbrauchers - als geringwertig einzustufen. In diesem Zusammenhang sei auch zu sehen, dass er in ein komplett neues, den neuesten Anforderungen entsprechendes Milchhäuschen mit einem neuen Milchautomaten bei einer Gesamtinvestition von ca. 13.000,00 EUR investiert habe. Sein Viehstall besitze keine eigene postalische Adresse und auch keine gesicherte öffentlich-rechtliche Erschließung für Publikumsverkehr. Er gebe gerade keine Rohmilch auf freiem Feld und Flur im Rahmen eines sog. Bauerngartens ab. In seinem Fall stehe der Milchautomat im Ort an der Hauptbetriebsstätte, und alle gesetzlichen Vorschriften zur Hygiene seien in dem abgetrennten „Milchhäusle“ erfüllt. Er und seine Familie lebten derzeit von Reserven und Krediten. Die extrem angespannte Lage auf dem Milcherzeugungsmarkt dauere seit ca. 2 Kalenderjahren an. Zahlreiche Milchkunden hätten in einer Unterschriftenliste dafür plädiert, dass der Hof-Verkauf von Milch im Milchhäuschen unbedingt weiter durchgeführt werden könne. Es werde bestritten, dass die angegriffene Verfügung der Beklagten geeignet sei - insbesondere verhältnismäßig sei -, um wenige Krankheitsfälle des HUS-Syndroms zu verhindern. Soweit dieses Syndrom vor allem im Säuglings- und Kleinkindalter auftrete, sei es als milderes Mittel geboten, die Milchabgabe z.B. nur für Säuglinge und Kleinkinder zu sperren. Das komplette Untersagen der Milchabgabe mit entsprechend starken finanziellen Einbußen sei bei ihm als Vollerwerbslandwirt, der auf die Einnahmequelle angewiesen sei, unverhältnismäßig. Sein Betrieb aus zwei Standorten erfülle die Definition des „Milcherzeugungsbetriebs“ gemäß Anhang I, Ziff. 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Die Kommentierung zur (wortgleichen) Vorgängervorschrift § 17 Abs. 4 Tier-LMHV sei veraltet. Der Stand der Technik habe dazu geführt, dass gerade durch moderne Milchabgabeautomaten alle hygienerechtlichen Vorschriften, die vom Gesetzgeber gefordert würden, relativ leicht eingehalten werden könnten. Die Entscheidungen in der Vergangenheit seien deshalb vor dem Hintergrund der neu entwickelten Milchabgabeautomaten nicht mehr einschlägig. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne es auch nicht darauf ankommen, dass sich der Verbraucher selbst ein Bild über die Hygiene machen könne. In anderen Staaten der europäischen Union, z.B. Österreich, sei das Aufstellen und Betreiben von Milchabgabeautomaten des von ihm verwendeten Typs durch Landwirte ohne Weiteres erlaubt. In den EU-Mitgliedsländern Tschechien und Slowakei sei ein Direktverkauf von Rohmilch durch Landwirte an Endverbraucher statthaft. Er werde als deutscher Haupterwerbslandwirt im Vergleich zu den anderen Haupterwerbslandwirten in der europäischen Union benachteiligt.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 10 K 312/10, die Akte des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis (1 Band, 1 Aktenvermerk), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
14 
Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15.01.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Untersagung der Abgabe von Rohmilch aus einem Milchautomaten am Standort ..., ... ist § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. § 17 Tier-LMHV (vgl. zur Verordnungsermächtigung: §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6, 34 Satz 1 Nr. 1 und 4 LFGB).
16 
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB können sie insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken.
17 
Nach §§ 1, 18 Abs. 4 AGLMBG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG war das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis für den Erlass der lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung vom 15.01.2010 zuständig.
18 
Die Voraussetzungen für die getroffene Untersagungsverfügung liegen vor, da die Abgabe von Rohmilch durch den Rohmilchautomaten am Standort ..., ... gegen § 17 Tier-LMHV verstößt. Nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV ist es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben. Der Anwendung von § 17 Abs. 1 Tier-LMHV steht nicht der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) entgegen (hierzu unter 1.). Die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV liegen nicht vor (hierzu unter 2.). Auch sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung sind nicht gegeben (hierzu unter 3.).
19 
1. Der Anwendung von § 17 Abs. 1 Tier-LMHV steht Art. 1 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entgegen. Diese regelt spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Nach Art. 1 Abs. 3c gilt die Verordnung zwar nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben. Das hier maßgebliche Verbot der Rohmilchabgabe an Verbraucher beruht jedoch nicht auf der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Denn Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 überlässt es ausdrücklich dem einzelnen Mitgliedsstaat, aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Primärrechts einzelstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, mit denen das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird. Aufgrund dieser Öffnungsklausel in der europarechtlichen Regelung kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf die unterschiedliche Handhabung der Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm in anderen Mitgliedsstaaten berufen.
20 
2. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV greift im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers ein.
21 
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV darf Rohmilch abweichend von Absatz 1 von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn
22 
1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
23 
2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
24 
3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
25 
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
26 
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
27 
Bei der vorliegend streitigen Abgabe von Rohmilch aus einem Rohmilchautomaten am Standort ... in ... handelt es sich nicht um eine Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne der Vorschrift. § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV begrenzt die Rohmilchabgabe auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb, somit auf den Ort, an dem die Milch gewonnen wird.
28 
Bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV mit der Aufzählung von fünf numerisch aufgeführten Voraussetzungen, die alle kumulativ für eine Ausnahme erfüllt sein müssen, spricht dafür, dass es sich bei der Anforderung Nr. 1, der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“, um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal handelt. Aus der Systematik folgt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV als Ausnahmetatbestand zu dem grundsätzlichen Rohmilchabgabeverbot in Absatz 1 eng auszulegen sind. Auch die Verwendung des unter Nr. 4.1. des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 definierten Begriffs des „Milcherzeugungsbetriebs“ als „Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden“ steht einem engen Verständnis des Begriffs „im Milcherzeugungsbetrieb“ nicht entgegen. Wie unter 1. ausgeführt, handelt es sich bei § 17 Tier-LMHV um eine rein nationale Regelung. Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Verbraucher vor den gesundheitlichen Risiken durch den Verzehr von Rohmilch (vgl. hierzu die amtliche Begründung zur Vorgängerregelung, abgedruckt in Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand: Erg.-LfG. 112 (2002), § 8 MilchV RdNr. 1). Rohmilch kann Krankheitserreger wie EHEC-Bakterien oder Campylobacter enthalten. Die Bakterien lösen Infektionen aus, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können. Folge einer solchen Infektion können bleibende Nierenschäden oder sogar der Tod des infizierten Kindes sein (vgl. etwa Bundesinstitut für Risikobewertung, Mitteilung vom 29.05.2009 unter http://www.bfr.bund.de/cd/29651). Nach dem Willen des Verordnungsgebers ist eine Liberalisierung des Verkaufs von roher Milch entsprechend dem Votum des Bundesgesundheitsrates aus dem Jahre 1987 nach wie vor nicht zu verantworten (Zipfel, a.a.O., Votum des Bundesgesundheitsrats: BGesundhBl. 30, Nr. 7, S. 251 (1987)). Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV begrenzt die Rohmilchabgabe dementsprechend räumlich auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb als den Ort, wo die Milch gewonnen wird (vgl. zur insoweit identischen Vorgängerregelung: Zipfel, a.a.O. RdNr. 6). Außerhalb dieses Ortes liegende Räumlichkeiten dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Milcherzeugers befinden (Zipfel, a.a.O. RdNr. 5). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm entgegen § 17 Abs. 1 Tier-LMHV gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Tier-LMHV i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 LFGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren strafbewehrt ist. Die Existenz der Strafbestimmung und die Höhe der Strafandrohung verdeutlichen die hohe Wertigkeit, die der Gesetzgeber dem Rechtsgut der Gesundheit des Verbrauchers beimisst. Diese strafrechtliche Regelung, die ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 Tier-LMHV verweist, verlangt zwingend eine Auslegung, welche die Bestimmung des strafbaren Verhaltens eindeutig erkennbar macht. Es verbietet sich daher auch deshalb, die Grenzen der erlaubten Rohmilchabgabe vom jeweiligen Stand der Technik und deren konkreter Umsetzung im Einzelfall abhängig zu machen, abgesehen davon, dass dieses Kriterium nicht im Wortlaut von § 17 Tier-LMHV seinen Niederschlag gefunden hat.
29 
Gemessen hieran erfüllt die Rohmilchabgabe durch den Rohmilchautomaten am Standort ... in ... nicht das Tatbestandsmerkmal der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers erfolgt die Milchgewinnung in dem 2 km hiervon entfernten Betrieb auf dem Flurstück Nr. ... Auf die Lage des landwirtschaftlichen Büros, dem Stellplatz von Zubehörgerätschaften oder gar der Betriebswohnung des Klägers kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht an. Auch der behauptete „Notstall“ für z.B. kranke Tiere macht den Standort ... nicht zum Milcherzeugungsbetrieb im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass an diesem Standort überhaupt Milch im Sinne dieser Regelung gewonnen wird, zumal die Melk-Technik nach seinem Vortrag am 2 km entfernten Milchviehstall vorgehalten wird. Schließlich ist es nach Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber gewollten Beschränkung auch nicht maßgeblich, dass der augenblickliche Standort des Rohmilchautomaten verkehrsgünstiger liegt und der Milchviehstall für die Kunden des Klägers demgegenüber vergleichbar schwerer zu erreichen wäre.
30 
Auf die Erfüllung der sonstigen - insbesondere der hygienerechtlichen -Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV durch den Kläger kommt es nicht an, da für eine zulässige Rohmilchabgabe sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV - wie ausgeführt - kumulativ erfüllt sein müssen.
31 
3. Die angefochtene Verfügung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Der angeführte Verkauf von Milch frei Hof am Standort ... in ... „bis in die 90-er Jahre“ hat nicht zur Folge, dass der Kläger sich auf eine Form von Bestandsschutz für den Rohmilchverkauf berufen kann.
33 
Ermessensfehler bei der Untersagungsverfügung auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 LFGB i.V.m. § 17 Tier-LMHV sind nicht gegeben. Insbesondere das vom Kläger angeführte wirtschaftliche Interesse an dem Rohmilchverkauf an einem verkehrsgünstigen Standort führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verfügung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Gesundheitsschutz der Verbraucher hier den Vorrang eingeräumt hat.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36 
BESCHLUSS
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
14 
Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15.01.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Untersagung der Abgabe von Rohmilch aus einem Milchautomaten am Standort ..., ... ist § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. § 17 Tier-LMHV (vgl. zur Verordnungsermächtigung: §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6, 34 Satz 1 Nr. 1 und 4 LFGB).
16 
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB können sie insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken.
17 
Nach §§ 1, 18 Abs. 4 AGLMBG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG war das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis für den Erlass der lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung vom 15.01.2010 zuständig.
18 
Die Voraussetzungen für die getroffene Untersagungsverfügung liegen vor, da die Abgabe von Rohmilch durch den Rohmilchautomaten am Standort ..., ... gegen § 17 Tier-LMHV verstößt. Nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV ist es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben. Der Anwendung von § 17 Abs. 1 Tier-LMHV steht nicht der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) entgegen (hierzu unter 1.). Die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV liegen nicht vor (hierzu unter 2.). Auch sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung sind nicht gegeben (hierzu unter 3.).
19 
1. Der Anwendung von § 17 Abs. 1 Tier-LMHV steht Art. 1 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entgegen. Diese regelt spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Nach Art. 1 Abs. 3c gilt die Verordnung zwar nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben. Das hier maßgebliche Verbot der Rohmilchabgabe an Verbraucher beruht jedoch nicht auf der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Denn Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 überlässt es ausdrücklich dem einzelnen Mitgliedsstaat, aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Primärrechts einzelstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, mit denen das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird. Aufgrund dieser Öffnungsklausel in der europarechtlichen Regelung kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf die unterschiedliche Handhabung der Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm in anderen Mitgliedsstaaten berufen.
20 
2. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV greift im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers ein.
21 
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV darf Rohmilch abweichend von Absatz 1 von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn
22 
1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
23 
2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
24 
3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
25 
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
26 
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
27 
Bei der vorliegend streitigen Abgabe von Rohmilch aus einem Rohmilchautomaten am Standort ... in ... handelt es sich nicht um eine Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne der Vorschrift. § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV begrenzt die Rohmilchabgabe auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb, somit auf den Ort, an dem die Milch gewonnen wird.
28 
Bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV mit der Aufzählung von fünf numerisch aufgeführten Voraussetzungen, die alle kumulativ für eine Ausnahme erfüllt sein müssen, spricht dafür, dass es sich bei der Anforderung Nr. 1, der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“, um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal handelt. Aus der Systematik folgt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV als Ausnahmetatbestand zu dem grundsätzlichen Rohmilchabgabeverbot in Absatz 1 eng auszulegen sind. Auch die Verwendung des unter Nr. 4.1. des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 definierten Begriffs des „Milcherzeugungsbetriebs“ als „Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden“ steht einem engen Verständnis des Begriffs „im Milcherzeugungsbetrieb“ nicht entgegen. Wie unter 1. ausgeführt, handelt es sich bei § 17 Tier-LMHV um eine rein nationale Regelung. Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Verbraucher vor den gesundheitlichen Risiken durch den Verzehr von Rohmilch (vgl. hierzu die amtliche Begründung zur Vorgängerregelung, abgedruckt in Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand: Erg.-LfG. 112 (2002), § 8 MilchV RdNr. 1). Rohmilch kann Krankheitserreger wie EHEC-Bakterien oder Campylobacter enthalten. Die Bakterien lösen Infektionen aus, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können. Folge einer solchen Infektion können bleibende Nierenschäden oder sogar der Tod des infizierten Kindes sein (vgl. etwa Bundesinstitut für Risikobewertung, Mitteilung vom 29.05.2009 unter http://www.bfr.bund.de/cd/29651). Nach dem Willen des Verordnungsgebers ist eine Liberalisierung des Verkaufs von roher Milch entsprechend dem Votum des Bundesgesundheitsrates aus dem Jahre 1987 nach wie vor nicht zu verantworten (Zipfel, a.a.O., Votum des Bundesgesundheitsrats: BGesundhBl. 30, Nr. 7, S. 251 (1987)). Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV begrenzt die Rohmilchabgabe dementsprechend räumlich auf den eigentlichen Milcherzeugungsbetrieb als den Ort, wo die Milch gewonnen wird (vgl. zur insoweit identischen Vorgängerregelung: Zipfel, a.a.O. RdNr. 6). Außerhalb dieses Ortes liegende Räumlichkeiten dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Milcherzeugers befinden (Zipfel, a.a.O. RdNr. 5). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm entgegen § 17 Abs. 1 Tier-LMHV gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Tier-LMHV i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 LFGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren strafbewehrt ist. Die Existenz der Strafbestimmung und die Höhe der Strafandrohung verdeutlichen die hohe Wertigkeit, die der Gesetzgeber dem Rechtsgut der Gesundheit des Verbrauchers beimisst. Diese strafrechtliche Regelung, die ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 Tier-LMHV verweist, verlangt zwingend eine Auslegung, welche die Bestimmung des strafbaren Verhaltens eindeutig erkennbar macht. Es verbietet sich daher auch deshalb, die Grenzen der erlaubten Rohmilchabgabe vom jeweiligen Stand der Technik und deren konkreter Umsetzung im Einzelfall abhängig zu machen, abgesehen davon, dass dieses Kriterium nicht im Wortlaut von § 17 Tier-LMHV seinen Niederschlag gefunden hat.
29 
Gemessen hieran erfüllt die Rohmilchabgabe durch den Rohmilchautomaten am Standort ... in ... nicht das Tatbestandsmerkmal der Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers erfolgt die Milchgewinnung in dem 2 km hiervon entfernten Betrieb auf dem Flurstück Nr. ... Auf die Lage des landwirtschaftlichen Büros, dem Stellplatz von Zubehörgerätschaften oder gar der Betriebswohnung des Klägers kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht an. Auch der behauptete „Notstall“ für z.B. kranke Tiere macht den Standort ... nicht zum Milcherzeugungsbetrieb im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass an diesem Standort überhaupt Milch im Sinne dieser Regelung gewonnen wird, zumal die Melk-Technik nach seinem Vortrag am 2 km entfernten Milchviehstall vorgehalten wird. Schließlich ist es nach Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber gewollten Beschränkung auch nicht maßgeblich, dass der augenblickliche Standort des Rohmilchautomaten verkehrsgünstiger liegt und der Milchviehstall für die Kunden des Klägers demgegenüber vergleichbar schwerer zu erreichen wäre.
30 
Auf die Erfüllung der sonstigen - insbesondere der hygienerechtlichen -Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV durch den Kläger kommt es nicht an, da für eine zulässige Rohmilchabgabe sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV - wie ausgeführt - kumulativ erfüllt sein müssen.
31 
3. Die angefochtene Verfügung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Der angeführte Verkauf von Milch frei Hof am Standort ... in ... „bis in die 90-er Jahre“ hat nicht zur Folge, dass der Kläger sich auf eine Form von Bestandsschutz für den Rohmilchverkauf berufen kann.
33 
Ermessensfehler bei der Untersagungsverfügung auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 LFGB i.V.m. § 17 Tier-LMHV sind nicht gegeben. Insbesondere das vom Kläger angeführte wirtschaftliche Interesse an dem Rohmilchverkauf an einem verkehrsgünstigen Standort führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verfügung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Gesundheitsschutz der Verbraucher hier den Vorrang eingeräumt hat.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36 
BESCHLUSS
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.

(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

(2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und
2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.

(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden,
2.
überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber,
3.
teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.

(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.

(7a) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln zuständigen Behörden desselben Landes, anderer Länder oder des Bundes über Sachverhalte unterrichten, die ihnen bei der Überwachung der Regelungen über Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse bekannt geworden sind und deren Kenntnis für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes erforderlich sind.

(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kommission.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 - 4 K 2498/07 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Nummern 2, 3 und 4 des Bescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 1. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Februar 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der in Nr. 1 getroffenen Anordnung rechtswidrig waren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 3/7 und der Beklagte zu 4/7.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft insbesondere die Frage, ob die Lebensmittelüberwachungsbehörde den Rückruf von Gewürzprodukten anordnen kann, die aus nikotinbelastetem Volleipulver hergestellt wurden, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von Verbrauchern nicht zu besorgen ist.
Die Klägerin stellt Gewürzprodukte her und verwendet hierfür Volleipulver der Fa. O.... Mit Schreiben vom 05.04.2006 teilte das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium mit, dass Nikotin in den Federn und in der Muskulatur sowie in den Eiern von Legehennen der die Fa. O... beliefernden Hühnerfarmen nachgewiesen worden sei. Es bestehe daher der Verdacht der unsachgemäßen Verwendung von nikotinhaltigen Desinfektionsmitteln, die nur in leeren Ställen zur Bekämpfung der roten Vogelmilbe eingesetzt werden dürften. Von einer Gesundheitsgefährdung müsse - angesichts der geringen Werte - nicht ausgegangen werden, mit Nikotin belastete Produkte seien jedoch nicht zum Verzehr geeignet. Auch die Klägerin hatte am 20.02.2006 eine Lieferung mit 4.800 kg des möglicherweise mit Nikotin belasteten Volleipulvers erhalten. 3.670 kg waren nach Kenntnis von der Nikotinverunreinigung zurückgegeben worden, 1.130 kg des Volleipulvers waren jedoch bereits in Produkten der Klägerin verarbeitet. Mit Gutachten vom 12.05.2006 stellte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe in den entnommenen Proben der Produkte „L...“ und „S...“ einen Nikotingehalt von 5 µg/kg bzw. 3 µg/kg fest. Mit einem zweiten Gutachten vom 24.05.2006 wurde auch in den Produkten „Pa...“ und „P...-...“ ein Nikotingehalt von 3 µg/kg bzw. 8 µg/kg festgestellt. Den vom Landratsamt daraufhin geforderten freiwilligen Rückruf lehnte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.05.2006 ab, weil er sich angesichts der geringen Erfolgsaussichten einerseits und der hohen Kostenbelastung andererseits als unverhältnismäßig erweise.
Mit Verfügung vom 01.06.2006 ordnete das Landratsamt Ludwigsburg daraufhin den Rückruf der aus dem am 20.02.2006 von der Fa. O... gelieferten Volleipulver hergestellten Produkte „S...“, „L...“, „P...“ und „Pa...“ mit im Einzelnen geregelten Dokumentationspflichten an. Gleichzeitig wurde das Inverkehrbringen der zurückgegebenen Produkte untersagt und der Klägerin eine Untersuchung der noch nicht amtlich begutachteten Produktgruppen aus der am 20.02.2006 eingegangenen Volleipulverlieferung aufgegeben. Im Einzelnen enthält der Bescheid folgende Anordnungen:
1. Bereits ausgelieferte Produkte „S...“, „L...-...“, „P...“ und „Pa...“, die unter Verwendung des von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulvers hergestellt worden sind, von den Kunden unter Angabe des Grundes der Beanstandung zurückzurufen.
2. Name, Adresse, Auslieferungsdatum und Auslieferungsmenge der Empfänger vorzulegen.
3. Kopien der versandten Rückrufschreiben sowie Nachweise über den Zugang des Rückrufs vorzulegen.
4. Zurückgegebene Mengen durch eine schriftliche Dokumentation nachzuweisen.
5. Das Inverkehrbringen sämtlicher zurückgegebener Produkte bis auf weiteres zu unterlassen.
6. Bislang noch nicht untersuchte Produkte, die unter Verwendung des von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulvers hergestellt wurden, bei einem zugelassenen lebensmittelrechtlichen Sachverständigen auf Nikotin und Cotinin untersuchen zu lassen.
7. Die Gutachten zu übersenden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 08.06.2006 Widerspruch, führte den Rückruf aber gleichwohl bei mehr als 1.000 Kunden durch, wobei die Rücklaufquote nach eigenen Angaben bei ca. 6 % lag. Ebenso wurden die nicht bereits begutachteten Produkte zur Untersuchung gegeben, wobei jedoch der Nikotinwert ausweislich des vorgelegten Prüfberichts vom 16.06.2006 unterhalb der Bestimmungsgrenze von 3 µg/kg lag. Eine dritte Begutachtung durch das CVUA vom 07.08.2006 bestätigte indes für alle von der Klägerin hergestellten Produkte Nikotinspuren. Allerdings wurden bei der letzten Beprobung jeweils sechs Proben einer Produktcharge entnommen, in denen die festgestellte Konzentration von Nikotin und Cotinin teilweise erheblichen Schwankungen unterlag. Hinsichtlich des Produktes „L...“ etwa lagen die Ergebnisse zwischen 1,8 und 4,7 µg/kg.
Mit Bescheid vom 09.02.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück. Wegen der vom CVUA Karlsruhe festgestellten Nikotinbelastungen sei ein Inverkehrbringen der beanstandeten Produkte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2006 (BGBl. I S. 945 - LFGB -) verboten und der Straftatbestand des § 58 Abs. 1 Nr. 4 LFGB erfüllt. Angesichts dieser Entscheidung des Gesetzgebers, der auf zulässige Höchstwerte gerade nicht abgestellt habe, komme es auf das Vorliegen einer Gesundheitsgefahr nicht an. Besondere Umstände, die ein Eingreifen zulasten der Klägerin ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 24.04.2008 - 4 K 2498/07 - statt, weil der Beklagte das ihm in § 39 Abs. 2 LFGB eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe, und hob die Bescheide in Nr. 2, 3, 4 (Dokumentationspflichten) und 5 (Inverkehrbringens-Verbot der zurückgegebenen Produkte) auf. Hinsichtlich der von der Klägerin erfüllten Verpflichtungen in Nr. 1 (Rückruf), 6 und 7 (Untersuchungsanordnung) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig waren.
Der Beklagte hat hiergegen die vom Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 20.01.2009 - 9 S 1533/08 - zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde sei gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts zum Eingreifen verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein Entschließungsermessen deshalb nicht. Angesichts der Tatsache, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Nr. 4 LFGB zugleich die Voraussetzungen des Straftatbestandes aus § 58 Abs. 1 Nr. 4 LFGB erfülle, sei ein etwaiges Ermessen im Übrigen auch auf Null reduziert. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung komme es bei Stoffen mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 LFGB auch nicht auf eine Gesundheitsgefährdung an. Der Gesetzgeber habe sich insoweit, anders als etwa in § 10 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, für eine lebensmittelrechtliche „Null-Toleranz“ entschieden. Um zu verhindern, dass bereits ausgelieferte Produkte durch den Endverbraucher verzehrt würden, sei der verfügte stille Rückruf auch das mildeste Mittel. Er erweise sich angesichts der gesetzgeberischen Zielvorstellung in § 10 Abs. 1 Nr. 4 LFGB auch nicht als unzumutbar und entspreche gängiger Praxis. Im Übrigen sei die Problematik nikotinbelasteter Eier und daraus hergestellten Eipulvers bereits seit Mitte der 90er Jahre bekannt. Die begleitenden Dokumentationspflichten seien erforderlich, um eine Mitteilung nach dem lebensmittelrechtlichen Schnellwarnsystem durchführen zu können.
Der Beklagte hat innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO genannten Frist einen ausdrücklichen Antrag nicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung beantragt er,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 - 4 K 2498/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Berufung sei bereits unzulässig, weil weder die Berufungsbegründung noch der Zulassungsantrag den von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderten Antrag enthalte. Die Berufung sei auch unbegründet, weil das verwaltungsgerichtliche Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig sei. Entgegen der vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung könne § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LFGB nicht zur Anwendung kommen, weil Nikotin kein Stoff mit pharmakologischer Wirkung im Sinne der Vorschrift sei. Ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 07.04.2006 werde Nikotin auch in der Tierhaltung als Desinfektionsmittel zur Bekämpfung von Parasiten wie der Rotmilbe eingesetzt. Rechtsgrundlage für die Bewertung etwaiger Nikotinrückstände sei deshalb nicht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LFGB, sondern § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB. Insoweit sei aber gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1a) LFGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2a) und b) der Rückstands-Höchstmengenverordnung (Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln i.d.F. vom 21.10.1999, BGBl. I S. 2082 - RHmV -) ein Grenzwert von 0,01 mg/kg Lebensmittel festgesetzt, der im Falle der Produkte der Klägerin nicht überschritten sei. Zum gleichen Ergebnis führe Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der EG-Verordnung 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.02.2005 über Höchstgehalte an Pestizid-Rückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EG L 70 vom 16.03.2005, S. 1). Dies sei hinsichtlich der Nikotin-Belastung in getrockneten Steinpilzen im Übrigen sowohl vom Bundesinstitut für Risikobewertung in seiner Stellungnahme vom 28.02.2009 als auch vom CVUA Sigmaringen im Gutachten vom 13.11.2008 klargestellt worden. Angesichts der Tatsache, dass der damit heranzuziehende Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg in den Produkten der Klägerin nicht überschritten sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die angeordneten Verfügungen. Im Übrigen sei mit dem Gutachten des CVUA Karlsruhe ein verfahrensfehlerfreier Nachweis von Nikotin auch nicht geführt worden. Schließlich erweise sich die Regelung als unverhältnismäßig. Angesichts der Tatsache, dass ein Gesundheitsrisiko für Verbraucher nicht festgestellt werden könne, seien die Kosten für die Durchführung der Rückrufaktion sowie der gewaltige Imageschaden bei den Kunden außer Verhältnis stehende Nachteile der vom Landratsamt angeordneten Maßnahmen.
14 
Dem Senat liegen die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten des Beklagten vor, auf die hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung ist zulässig (I.), aber nur zum Teil begründet (II.). Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Rückrufanordnung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids und die hierauf bezogenen Maßnahmen in Nr. 2, 3 und 4 rechtswidrig waren bzw. sind. Erfolg hat die Berufung des Beklagten dagegen hinsichtlich des Inverkehrbringensverbots in Nr. 5 und der Untersuchungsanordnung in Nr. 6 sowie der hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahme in Nr. 7 des Bescheids.
I.
16 
Die vom Beklagten erhobene Berufung ist zulässig.
17 
Allerdings enthält weder die Berufungsbegründung noch der Zulassungsantrag den von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderten „bestimmten Antrag“. Den Zulassungsanforderungen ist indes auch Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich das Ziel der Berufung aber dem Vortrag des Berufungsklägers eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - 1 B 13/06 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126). Das ist hier der Fall, weil der Beklagte im Berufungsschriftsatz vom 27.02.2009 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, unzutreffend sei. Zweifel am Rechtsschutzbegehren des Beklagten sind damit nicht möglich. Er verfolgt mit der Berufung das Ziel, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die Abweisung der von der Klägerin erhobenen Klage zu erreichen.
II.
18 
Die Berufung ist zum Teil begründet.
19 
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützte Anordnung vor (1.). Die Rückrufanordnung und die hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahmen erweisen sich indes als unverhältnismäßig (2.). Das Verbot, zurückgegebene Waren in den Verkehr zu bringen (3.), sowie die Verpflichtung, bislang nicht begutachtete Produkte untersuchen zu lassen (4.), dagegen sind nicht zu beanstanden.
20 
1. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB trifft die zuständige Behörde - und damit das gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 4 AG-LMGB, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zur Lebensmittelüberwachung berufene Landratsamt - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Die festgestellten Nikotinverunreinigungen begründen einen entsprechenden Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der EG-Verordnung 396/2005 (a) und § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB und § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV (b) festgelegten Grenzwerte stehen dem nicht entgegen. Denn unabhängig von diesen Höchstmengen verbietet § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind (c).
21 
a) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergibt sich die Unzulässigkeit des angeordneten Rückrufs nicht bereits aus Art. 18 Abs. 2 der EG-Verordnung 396/2005. Nach dieser unmittelbar anwendbaren Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von unter Anhang I der Verordnung fallenden Erzeugnissen nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizid-Rückstände enthalten, sofern die Erzeugnisse den Vorgaben aus Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung entsprechen.
22 
aa) Zwar sind getrocknete Hühnereier in Code-Nr. 1030010 des Anhang I der Verordnung aufgeführt und damit Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Geltungsbereich der Verordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1).
23 
bb) Fraglich ist aber bereits, ob es sich bei dem aufgefundenen Nikotin um „Pestizidrückstände“ im Sinne der Verordnung handelt.
24 
Zwar scheint es nach dem Wortlaut der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c) der EG-Verordnung 396/2005 auf die Herkunft des aufgefundenen Rückstands nicht anzukommen. Denn ausschlaggebend ist danach allein, dass der Wirkstoff auch in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wurde, wird oder werden kann. Diese Voraussetzung wäre vorliegend erfüllt, da es sich bei Nikotin nach den Ausführungen des Bundesinstituts für Risikobewertung um einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff handelt, der die EU-Wirkstoffprüfung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat (vgl. Stellungnahme 09/2009 des BfR vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen).
25 
Das Regelungssystem der EG-Verordnung 396/2005 ist aber grundsätzlich auf „die Verwendung gezielt wirkender Stoffe in Pflanzenschutzmitteln“ ausgerichtet (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5). Dementsprechend steht die Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte auch im Zusammenhang zum Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln (vgl. Art. 6 Abs. 1). Auch die erforderlichen Rückstandsuntersuchungen sind primär auf die Frage bezogen, ob und wie ein Wirkstoff nach der Ausbringung abgebaut wird. Für einen auf den bewussten Stoffeinsatz begrenzten Anwendungsbereich spricht auch, dass die Vorgängerregelung in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24.07.1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG L 221 vom 07.08.1986, S. 43) ursachenbezogen auf „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ abgestellt hatte. Entstehungsgeschichte, Systematik und Regelungsziel der EG-Verordnung 396/2005 sprechen daher dafür, als „Pestizidrückstand“ nur die Reste von Stoffen zu betrachten, die absichtlich und gezielt während der Produktion oder Lagerung von Lebensmitteln eingesetzt werden (vgl. auch Eggers, ZLR 2009, 549).
26 
Selbst bei Zugrundelegung dieses engeren Begriffsbildes - zu dem der Senat neigt - dürfte vorliegend indes von einem „Pestizidrückstand“ auszugehen sein. Denn nach den Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) sind die Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen. Damit liegt ein gezielter Einsatz des Stoffes im Produktionsverfahren vor, der gegen die Einstufung als unbeabsichtigte Verunreinigung im Sinne einer „Kontaminante“ spricht (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 9 Rn. 8).
27 
Mangels spezifischen Rückstandshöchstgehalts wäre daher von dem in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung geregelten Standardwert von 0,01 mg/kg auszugehen.
28 
cc) Die EG-Verordnung 396/2005 war indes im maßgeblichen Zeitpunkt des Erledigungseintritts noch nicht in Kraft. Gemäß Art. 50 der Verordnung tritt Kapitel 3 - und damit auch die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 18 - vielmehr erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV in Kraft. Diese Voraussetzungen sind aber erst mit der EG-Verordnung 149/2008 der Kommission vom 29.01.2008 zur Änderung der Verordnung 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. EG L 58 vom 01.03.2008, S. 1) eingetreten. Die benannten Vorschriften gelten daher erst ab dem 01.09.2008.
29 
dd) Ob die durch die Herstellung von Volleipulver und die Verarbeitung im Herstellungsprozess der Klägerin bewirkte Veränderung des Pestizid-Rückstandsgehalts - insbesondere der Entzug des nicht unerheblichen Wassergehalts - gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung berücksichtigt werden müsste (vgl. hierzu die von der Klägerin vorgelegte Bewertung des CVUA Sigmaringen vom 13.11.2008 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen), oder ob angesichts der Tatsache, dass in Anhang I der Verordnung ausdrücklich auch „getrocknete“ Vogeleier aufgeführt sind, auf eine Berücksichtigung der mit der Verarbeitung bewirkten Rückstandsveränderungen verzichtet werden könnte, bedarf deshalb keiner Erörterung.
30 
b) Zu Recht hat die Klägerin indes darauf verwiesen, dass die vorliegende Nikotinbelastung am Maßstab des § 9 LFGB zu messen ist und die danach maßgebenden Höchstmengen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB nicht überschritten werden.
31 
aa) Der Beklagte hat der Anwendbarkeit des § 9 LFGB - einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums vom 29.06.2006 (Bl. 100 der Behördenakten) folgend - mit der Begründung widersprochen, die Vorschrift regele den Einsatz von Pflanzenschutz- und anderen Mitteln (u.a. zur Schädlingsbekämpfung) nur bei der Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Für Nikotinrückstände in Tierprodukten könne sie daher von vornherein nicht gelten.
32 
Diese Einschätzung findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Vielmehr spricht § 9 Abs. 1 Satz 1 LFGB nur von Lebensmitteln, ohne eine Einschränkung auf deren pflanzliche Herkunft vorzunehmen. Dementsprechend sind von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der auf Grundlage des § 9 LFGB erlassenen Rückstands-Höchstmengenverordnung ausdrücklich auch „Lebensmittel tierischer Herkunft“ erfasst und geregelt. Schließlich hat der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 LFGB auch Lebensmittel tierischen Ursprungs in § 9 LFGB geregelt. Denn die in Bezug genommene EG-Verordnung 396/2005 umfasst ausdrücklich auch Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Auffassung, § 9 LFGB könne von vornherein nur für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Anwendung gebracht werden, trifft daher nicht zu.
33 
Auch soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass Nikotin nicht als Biozid zugelassen sei, dürfte dies der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht entgegenstehen. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB auch für Biozid-Produkte nicht auf deren Zulassung abstellt. Vielmehr erfüllt bereits ein Wirkstoff, der dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu zerstören, die maßgeblichen Anforderungen der Legaldefinition in § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes. Im Übrigen ist ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen Nikotin als Pflanzenschutzmittelwirkstoff zu betrachten, der auch die EU-Wirkstoffprüfung gemäß Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat. Nikotin ist damit jedenfalls ein Stoff, der für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 3 C 2/86 -, BVerwGE 77, 102 [120] für die Vorgängervorschrift des § 14 LMBG).
34 
bb) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB sind daher die in der Rückstands-Höchstmengenverordnung festgelegten Grenzwerte maßgeblich.
35 
Eine spezifisch festgesetzte Höchstmenge für Nikotin in Volleipulver nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 RHmV ist nicht vorhanden, weil Nikotin in Anlage 1 für Lebensmittel tierischer Herkunft nicht aufgeführt ist. Deshalb ist die „allgemeine Höchstmenge“ von 0,01 mg/kg Lebensmittel aus § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV heranzuziehen. Denn Nikotin ist vorliegend als Wirkstoff in einem Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt worden. Eine Höchstmengenkorrektur für die durch den Trockenvorgang bewirkte Veränderung der zulässigen Höchstmenge ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 RHmV nicht vorzunehmen, weil die „analytische Nullgrenze“ von 0,01 mg/kg nicht weiter herabgesetzt wird. Im Übrigen ist nach Anlage 4 Liste A Nr. 3 für getrocknete Eier ohnehin das Gewicht der zur Herstellung verwendeten Eier ohne Schale maßgeblich.
36 
Diese Höchstmengen werden von den beanstandeten Produkten der Klägerin nach gegenwärtigem Stand nicht überschritten.
37 
c) Die beanstandeten Produkte unterfallen aber dem Verbot aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFG. Danach ist es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen.
38 
Nach den vorhandenen Erkenntnissen ist vorliegend davon auszugehen, dass die im von der Klägerin verarbeiteten Volleipulver festgestellten Nikotin-Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen sind. Zwar ist die Kausalität entsprechender Verunreinigungen schwer zu belegen, angesichts der Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) zum Einsatz entsprechender Desinfektionsmittel bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Ursächlichkeit der angewandten Schädlingsbekämpfung für die aufgefundenen Nikotinspuren der Eier. Auch die Klägerin selbst hat diesen Geschehensablauf als „durchaus denkbar“ bezeichnet und in ihrer Bewertung darauf abgestellt, dass das Nikotin zum Einsatz kam, um die Hühner, die von Milben befallen waren, zu behandeln (Schriftsatz vom 01.03.2010, S. 2). Schließlich können nach den nachvollziehbaren Einlassungen des Pharmakologen Dr. Z... in der mündlichen Verhandlung die Cotinin-Funde in den Eiern anders auch kaum begründet werden. Plausible Möglichkeiten eines abweichenden Geschehensablaufs sind schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
39 
Auch das Vorliegen einer Nikotinbelastung der von der Klägerin hergestellten Produkte steht angesichts der dreimaligen Begutachtung des CVUA und der unstreitigen Verunreinigung des zur Herstellung verwendeten Volleipulvers zur Überzeugung des erkennenden Senats fest. Dabei kann der nicht abschließend geklärte Mengenanteil offen bleiben, denn § 9 Abs. 1 Satz Nr. 2 LFGB stellt auf einen Schwellenwert nicht ab. Die Tatsache, dass in dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten keine Nikotinverunreinigung festgestellt werden konnte, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil hier von einer Bestimmungsgrenze von 3 µg/kg ausgegangen worden war. Unterhalb hiervon liegende Nikotingehalte sind damit nicht ausgeschlossen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung scheidet jedoch aus, weil die zurückgegebenen Waren durch die Klägerin zwischenzeitlich vernichtet worden sind.
40 
Wie die Klägerin selbst unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 021/2006 vom 07.04.2006 ausgeführt hat, ist die Verwendung von Nikotin als Desinfektionsmittel in der Tierhaltung jedoch nur in Ausnahmefällen und mit Sondergenehmigung zulässig. Auch in Pflanzenschutzmitteln - zu den nach § 2 Nr. 9a) PflanzenschutzG Schädlingsbekämpfungsmittel gehören - darf Nikotin nicht mehr verwendet werden, nachdem der Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG L 230 vom 19.08.1991, S. 1) aufgenommen wurde. Ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 ist hierüber ausdrücklich beraten worden und die Nichtaufnahme damit als bewusste Entscheidung zu bewerten. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflanzenschutzG dürfen Pflanzenschutzmittel jedoch nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Entsprechendes ist von der Klägerin nicht einmal vorgetragen worden; in der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klägerin vielmehr eingeräumt, dass eine Zulassung für die Tierbehandlung nicht vorhanden ist.
41 
Das Inverkehrbringen der aus einem mit nikotinbelastetem Desinfektionsmittel kontaminierten Volleipulver hergestellten Waren der Klägerin verstieß daher gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Denn die Produkte wiesen Rückstände aus der Behandlung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf.
42 
Aus der Tatsache, dass die festgesetzten Höchstmengen dabei nicht überschritten sind, folgt nichts anderes. Denn die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB getroffene Ausnahmeregelung gilt nur für importierte Waren. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Lebensmittel auch aus Drittländern eingeführt werden, wo entsprechende Pflanzenschutzmittel zugelassen sind oder rechtmäßig eingesetzt werden. Insoweit kann mit dem Rückgriff auf festgesetzte Höchstmengen der erforderliche Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Für die in Deutschland und unter Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften hergestellten Produkte findet die Ausnahmevorschrift dagegen keine Anwendung (vgl. Zipfel/Rathke, C 102 § 9 Rn. 40 f.; Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 9 Rn. 15). Denn aus der Anwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die nicht entsprechend begutachtet und auf etwaige Wirkungen untersucht worden sind, entstehen Unsicherheiten und Risiken, die eine Einstufung des Lebensmittels als „unsicher“ rechtfertigen (vgl. dazu auch Art. 14 Abs. 1 EG-Verordnung 178/2002). Die bloße Einhaltung von Grenzwerten für einzelne Wirkstoffe genügt insofern für einen ausreichenden Gesundheitsschutz nicht.
43 
Die aus dem von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulver hergestellten Lebensmittel durften daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden.
44 
2. Der vom Beklagten mit Verfügung vom 01.06.2006 angeordnete Rückruf erweist sich gleichwohl als rechtswidrig.
45 
a) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kam der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zwar kein Entschließungsermessen zu. Vielmehr ist sie verpflichtet, bei Vorliegen eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 40; Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 7; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 39 Rn. 17). Ein Absehen von hoheitlichen Aufklärungs- oder Verhütungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 2 LFGB kann deshalb nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände in Betracht kommen (Senatsbeschluss vom 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186).
46 
b) Der in Nr. 1 der Verfügung angeordnete Rückruf kann jedoch nicht als „notwendig“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bewertet werden, sodass die Ausübung des Auswahlermessens nicht dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprach (vgl. § 40 LVwVfG).
47 
Nach den vorhandenen Erkenntnissen begründeten die Nikotinspuren in dem von der Fa. O... am 20.02.2006 ausgelieferten Volleipulver keine Gesundheitsgefährdung (vgl. hierzu insbesondere die aktualisierte Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 006/2008 vom 08.02.2008). Hiervon ging auch der Beklagte aus. In der Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 01.06.2006 wird ausschließlich auf den vorbeugenden Verbraucherschutz abgestellt. Auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.02.2007 wird lediglich das Ziel benannt, ein Inverkehrbringen der mit unzulässigen Rückständen belasteten Lebensmittel zu verhindern. Aspekte des Gesundheitsschutzes und des Vorsorgeprinzips (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 der EG-Verordnung 178/2002) scheiden damit aus.
48 
Ob die besonders belastende Maßnahme des Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB bei Rechtsverstößen ohne Gesundheitsrisiko bereits grundsätzlich ausgeschlossen werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Die europarechtlichen Vorgaben sprechen dabei für eine eher restriktive Sichtweise. Denn Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung 178/2002 setzt für die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmens zu Rücknahme und Rückruf bereits gelieferter Produkte voraus, dass „andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen“ (vgl. dazu auch Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 19). In der Literatur werden Rücknahme und Rückruf bei Fehlen einer Gesundheitsgefährdung daher teils bereits als generell unverhältnismäßige Maßnahmen erachtet (vgl. etwa Weh-lau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 67 m.w.N.), während in der Rechtsprechung entsprechende Maßnahmen auch im Interesse des Verbraucherschutzes für zulässig gehalten worden sind (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 25.05.2009 - 9 CS 08.3300 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1022/08 -, ZLR 2008, 738).
49 
Jedenfalls im vorliegenden Fall muss der angeordnete Rückruf nach Überzeugung des Senats als unverhältnismäßig eingestuft werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht aus der unmittelbaren Produktionssphäre der Klägerin stammt, sondern auf ein Fehlverhalten ihrer Lieferantin zurückgeht. Anders als etwa bei Verstößen wegen irreführender Werbung oder Täuschung steht damit auch nicht ein strafbares Verhalten in Rede. In den von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukten ist das beanstandete Volleipulver auch nicht mehr als eigenständiges Produkt erkennbar, sondern nur noch als mengenmäßig geringfügiger Bestandteil einer weiteren Zubereitung enthalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin nach Kenntnis der Nikotinverunreinigungen die Weiterverarbeitung aus der beanstandeten Lieferung freiwillig eingestellt und noch nicht ausgelieferte Produkte umgehend gesperrt hat. Schließlich hat die Klägerin frühzeitig - und wie sich nachträglich angesichts der Rücklaufquote von 6 % herausgestellt hat, auch zu Recht - darauf hingewiesen, dass angesichts des regelmäßigen Kaufrhythmus von vier Wochen der größte Teil der ausgelieferten Produkte bereits abverkauft sein dürfte. Angesichts dieser Einzelfallumstände erscheint der Rückruf zur Gewährleistung des intendierten Verbraucherschutzes angesichts der von der Klägerin auf 300.000,-- EUR geschätzten Kosten und des mit einer derartigen Maßnahme verbundenen Imageverlustes bei ihren Kunden nicht als angemessen.
50 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher entschieden, dass die in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung des Landratsamts enthaltene Rückrufanordnung rechtswidrig war.
51 
c) Damit erweisen sich auch die in Nr. 2, 3 und 4 der Verfügung angeordneten Informations- und Dokumentationspflichten als rechtswidrig. Insoweit handelt es sich um unselbständige Nachfolgeanordnungen, die ohne rechtmäßigen Rückruf keinen Bestand haben können. Da diese Maßnahmen jedenfalls nicht vollständig von der Klägerin erfüllt worden sind, liegt eine Erledigung nicht vor. Die angefochtenen Bescheide sind daher in Bezug auf Nr. 2, 3 und 4 aufzuheben.
52 
3. Eine andere Bewertung ergibt sich jedoch hinsichtlich des in Nr. 5 der Verfügung angeordneten Verbots, die zurückgegebenen Produkte in den Verkehr zu bringen. Dieses teilt nicht das rechtliche Schicksal der Rückrufanordnung und findet in § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 LFGB eine eigene Rechtsgrundlage.
53 
Der durch § 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB bezweckte Schutz des Verbrauchers vor Lebensmitteln, die unter unzulässiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hergestellt worden sind, rechtfertigt grundsätzlich ein Einschreiten, um den Verzehr von mit Rückständen belasteten und damit „inakzeptabel“ gewordenen Lebensmitteln zu verhüten (vgl. Art. 14 Abs. 5 EG-Verordnung 178/2002). Um ein derartiges Produkt „vom Markt zu nehmen“, sind Gesundheitsgefahren nicht erforderlich (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EG-Verordnung 178/2002). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte die Verfügung nur „bis auf weiteres“ angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Maßnahme primär der Absicherung der noch nicht abgeschlossenen Begutachtung und Bewertung dient (vgl. auch § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LFGB).
54 
Insbesondere aber belastet das ausgesprochene Verbot die Klägerin nicht in vergleichbarer Weise wie ein Rückruf. Denn es verursacht über den fehlenden Veräußerungserlös hinaus - der ggf. vom Lieferanten im Wege des Regresses ersetzt werden muss - keine zusätzlichen Kosten. Angesichts der fehlenden Außenwirkung sind auch die von der Klägerin befürchteten Imageeinbußen nicht zu besorgen, sodass eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung nicht angenommen werden kann. Dementsprechend hat die Klägerin auch freiwillig die nicht bereits ausgelieferten Produkte gesperrt und nachfolgend vernichtet. Hinsichtlich des in Nr. 5 angeordneten Inverkehrbringens-Verbots sind die angefochtenen Bescheide daher frei von Rechtsfehlern.
55 
4. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die in Nr. 6 der Verfügung angeordnete Verpflichtung, die bislang noch nicht amtlich begutachteten Produkte auf Nikotin und Cotinin untersuchen zu lassen, sowie die in Nr. 7 enthaltene, hierauf bezogene Vorlageverpflichtung.
56 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LFGB lagen angesichts der vom CVUA festgestellten Nikotinspuren offenkundig vor. Denn damit bestand hinreichender Grund zu der Annahme, dass die Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprachen. Da nur ein Teil der von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukte amtlich beprobt und untersucht wurden, war nach Art. 14 Abs. 6 der EG-Verordnung 178/2002 davon auszugehen, dass auch die anderen Produkte der Klägerin, die unter Verwendung des am 20.02.2006 von der Fa. O... gelieferten Volleipulvers hergestellt worden sind, nicht sicher sind. Anhaltspunkte dafür, warum die Untersuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat hierzu Substantiiertes nicht vorgetragen.
57 
Auch hinsichtlich der in Nr. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung angeordneten Untersuchung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
III.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorausgesetzter Zulassungsgrund nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten von Kapitel III der EG-Verordnung 396/2005 zwischenzeitlich geändert hat.
60 
Beschluss vom 2. März 2010
61 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird - nachdem hinsichtlich dieses Betrages zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Einigkeit bestand - wie in der 1. Instanz auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung ist zulässig (I.), aber nur zum Teil begründet (II.). Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Rückrufanordnung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids und die hierauf bezogenen Maßnahmen in Nr. 2, 3 und 4 rechtswidrig waren bzw. sind. Erfolg hat die Berufung des Beklagten dagegen hinsichtlich des Inverkehrbringensverbots in Nr. 5 und der Untersuchungsanordnung in Nr. 6 sowie der hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahme in Nr. 7 des Bescheids.
I.
16 
Die vom Beklagten erhobene Berufung ist zulässig.
17 
Allerdings enthält weder die Berufungsbegründung noch der Zulassungsantrag den von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderten „bestimmten Antrag“. Den Zulassungsanforderungen ist indes auch Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich das Ziel der Berufung aber dem Vortrag des Berufungsklägers eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - 1 B 13/06 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126). Das ist hier der Fall, weil der Beklagte im Berufungsschriftsatz vom 27.02.2009 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, unzutreffend sei. Zweifel am Rechtsschutzbegehren des Beklagten sind damit nicht möglich. Er verfolgt mit der Berufung das Ziel, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die Abweisung der von der Klägerin erhobenen Klage zu erreichen.
II.
18 
Die Berufung ist zum Teil begründet.
19 
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützte Anordnung vor (1.). Die Rückrufanordnung und die hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahmen erweisen sich indes als unverhältnismäßig (2.). Das Verbot, zurückgegebene Waren in den Verkehr zu bringen (3.), sowie die Verpflichtung, bislang nicht begutachtete Produkte untersuchen zu lassen (4.), dagegen sind nicht zu beanstanden.
20 
1. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB trifft die zuständige Behörde - und damit das gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 4 AG-LMGB, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zur Lebensmittelüberwachung berufene Landratsamt - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Die festgestellten Nikotinverunreinigungen begründen einen entsprechenden Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der EG-Verordnung 396/2005 (a) und § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB und § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV (b) festgelegten Grenzwerte stehen dem nicht entgegen. Denn unabhängig von diesen Höchstmengen verbietet § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind (c).
21 
a) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergibt sich die Unzulässigkeit des angeordneten Rückrufs nicht bereits aus Art. 18 Abs. 2 der EG-Verordnung 396/2005. Nach dieser unmittelbar anwendbaren Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von unter Anhang I der Verordnung fallenden Erzeugnissen nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizid-Rückstände enthalten, sofern die Erzeugnisse den Vorgaben aus Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung entsprechen.
22 
aa) Zwar sind getrocknete Hühnereier in Code-Nr. 1030010 des Anhang I der Verordnung aufgeführt und damit Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Geltungsbereich der Verordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1).
23 
bb) Fraglich ist aber bereits, ob es sich bei dem aufgefundenen Nikotin um „Pestizidrückstände“ im Sinne der Verordnung handelt.
24 
Zwar scheint es nach dem Wortlaut der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c) der EG-Verordnung 396/2005 auf die Herkunft des aufgefundenen Rückstands nicht anzukommen. Denn ausschlaggebend ist danach allein, dass der Wirkstoff auch in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wurde, wird oder werden kann. Diese Voraussetzung wäre vorliegend erfüllt, da es sich bei Nikotin nach den Ausführungen des Bundesinstituts für Risikobewertung um einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff handelt, der die EU-Wirkstoffprüfung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat (vgl. Stellungnahme 09/2009 des BfR vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen).
25 
Das Regelungssystem der EG-Verordnung 396/2005 ist aber grundsätzlich auf „die Verwendung gezielt wirkender Stoffe in Pflanzenschutzmitteln“ ausgerichtet (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5). Dementsprechend steht die Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte auch im Zusammenhang zum Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln (vgl. Art. 6 Abs. 1). Auch die erforderlichen Rückstandsuntersuchungen sind primär auf die Frage bezogen, ob und wie ein Wirkstoff nach der Ausbringung abgebaut wird. Für einen auf den bewussten Stoffeinsatz begrenzten Anwendungsbereich spricht auch, dass die Vorgängerregelung in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24.07.1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG L 221 vom 07.08.1986, S. 43) ursachenbezogen auf „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ abgestellt hatte. Entstehungsgeschichte, Systematik und Regelungsziel der EG-Verordnung 396/2005 sprechen daher dafür, als „Pestizidrückstand“ nur die Reste von Stoffen zu betrachten, die absichtlich und gezielt während der Produktion oder Lagerung von Lebensmitteln eingesetzt werden (vgl. auch Eggers, ZLR 2009, 549).
26 
Selbst bei Zugrundelegung dieses engeren Begriffsbildes - zu dem der Senat neigt - dürfte vorliegend indes von einem „Pestizidrückstand“ auszugehen sein. Denn nach den Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) sind die Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen. Damit liegt ein gezielter Einsatz des Stoffes im Produktionsverfahren vor, der gegen die Einstufung als unbeabsichtigte Verunreinigung im Sinne einer „Kontaminante“ spricht (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 9 Rn. 8).
27 
Mangels spezifischen Rückstandshöchstgehalts wäre daher von dem in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung geregelten Standardwert von 0,01 mg/kg auszugehen.
28 
cc) Die EG-Verordnung 396/2005 war indes im maßgeblichen Zeitpunkt des Erledigungseintritts noch nicht in Kraft. Gemäß Art. 50 der Verordnung tritt Kapitel 3 - und damit auch die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 18 - vielmehr erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV in Kraft. Diese Voraussetzungen sind aber erst mit der EG-Verordnung 149/2008 der Kommission vom 29.01.2008 zur Änderung der Verordnung 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. EG L 58 vom 01.03.2008, S. 1) eingetreten. Die benannten Vorschriften gelten daher erst ab dem 01.09.2008.
29 
dd) Ob die durch die Herstellung von Volleipulver und die Verarbeitung im Herstellungsprozess der Klägerin bewirkte Veränderung des Pestizid-Rückstandsgehalts - insbesondere der Entzug des nicht unerheblichen Wassergehalts - gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung berücksichtigt werden müsste (vgl. hierzu die von der Klägerin vorgelegte Bewertung des CVUA Sigmaringen vom 13.11.2008 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen), oder ob angesichts der Tatsache, dass in Anhang I der Verordnung ausdrücklich auch „getrocknete“ Vogeleier aufgeführt sind, auf eine Berücksichtigung der mit der Verarbeitung bewirkten Rückstandsveränderungen verzichtet werden könnte, bedarf deshalb keiner Erörterung.
30 
b) Zu Recht hat die Klägerin indes darauf verwiesen, dass die vorliegende Nikotinbelastung am Maßstab des § 9 LFGB zu messen ist und die danach maßgebenden Höchstmengen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB nicht überschritten werden.
31 
aa) Der Beklagte hat der Anwendbarkeit des § 9 LFGB - einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums vom 29.06.2006 (Bl. 100 der Behördenakten) folgend - mit der Begründung widersprochen, die Vorschrift regele den Einsatz von Pflanzenschutz- und anderen Mitteln (u.a. zur Schädlingsbekämpfung) nur bei der Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Für Nikotinrückstände in Tierprodukten könne sie daher von vornherein nicht gelten.
32 
Diese Einschätzung findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Vielmehr spricht § 9 Abs. 1 Satz 1 LFGB nur von Lebensmitteln, ohne eine Einschränkung auf deren pflanzliche Herkunft vorzunehmen. Dementsprechend sind von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der auf Grundlage des § 9 LFGB erlassenen Rückstands-Höchstmengenverordnung ausdrücklich auch „Lebensmittel tierischer Herkunft“ erfasst und geregelt. Schließlich hat der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 LFGB auch Lebensmittel tierischen Ursprungs in § 9 LFGB geregelt. Denn die in Bezug genommene EG-Verordnung 396/2005 umfasst ausdrücklich auch Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Auffassung, § 9 LFGB könne von vornherein nur für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Anwendung gebracht werden, trifft daher nicht zu.
33 
Auch soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass Nikotin nicht als Biozid zugelassen sei, dürfte dies der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht entgegenstehen. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB auch für Biozid-Produkte nicht auf deren Zulassung abstellt. Vielmehr erfüllt bereits ein Wirkstoff, der dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu zerstören, die maßgeblichen Anforderungen der Legaldefinition in § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes. Im Übrigen ist ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen Nikotin als Pflanzenschutzmittelwirkstoff zu betrachten, der auch die EU-Wirkstoffprüfung gemäß Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat. Nikotin ist damit jedenfalls ein Stoff, der für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 3 C 2/86 -, BVerwGE 77, 102 [120] für die Vorgängervorschrift des § 14 LMBG).
34 
bb) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB sind daher die in der Rückstands-Höchstmengenverordnung festgelegten Grenzwerte maßgeblich.
35 
Eine spezifisch festgesetzte Höchstmenge für Nikotin in Volleipulver nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 RHmV ist nicht vorhanden, weil Nikotin in Anlage 1 für Lebensmittel tierischer Herkunft nicht aufgeführt ist. Deshalb ist die „allgemeine Höchstmenge“ von 0,01 mg/kg Lebensmittel aus § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV heranzuziehen. Denn Nikotin ist vorliegend als Wirkstoff in einem Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt worden. Eine Höchstmengenkorrektur für die durch den Trockenvorgang bewirkte Veränderung der zulässigen Höchstmenge ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 RHmV nicht vorzunehmen, weil die „analytische Nullgrenze“ von 0,01 mg/kg nicht weiter herabgesetzt wird. Im Übrigen ist nach Anlage 4 Liste A Nr. 3 für getrocknete Eier ohnehin das Gewicht der zur Herstellung verwendeten Eier ohne Schale maßgeblich.
36 
Diese Höchstmengen werden von den beanstandeten Produkten der Klägerin nach gegenwärtigem Stand nicht überschritten.
37 
c) Die beanstandeten Produkte unterfallen aber dem Verbot aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFG. Danach ist es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen.
38 
Nach den vorhandenen Erkenntnissen ist vorliegend davon auszugehen, dass die im von der Klägerin verarbeiteten Volleipulver festgestellten Nikotin-Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen sind. Zwar ist die Kausalität entsprechender Verunreinigungen schwer zu belegen, angesichts der Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) zum Einsatz entsprechender Desinfektionsmittel bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Ursächlichkeit der angewandten Schädlingsbekämpfung für die aufgefundenen Nikotinspuren der Eier. Auch die Klägerin selbst hat diesen Geschehensablauf als „durchaus denkbar“ bezeichnet und in ihrer Bewertung darauf abgestellt, dass das Nikotin zum Einsatz kam, um die Hühner, die von Milben befallen waren, zu behandeln (Schriftsatz vom 01.03.2010, S. 2). Schließlich können nach den nachvollziehbaren Einlassungen des Pharmakologen Dr. Z... in der mündlichen Verhandlung die Cotinin-Funde in den Eiern anders auch kaum begründet werden. Plausible Möglichkeiten eines abweichenden Geschehensablaufs sind schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
39 
Auch das Vorliegen einer Nikotinbelastung der von der Klägerin hergestellten Produkte steht angesichts der dreimaligen Begutachtung des CVUA und der unstreitigen Verunreinigung des zur Herstellung verwendeten Volleipulvers zur Überzeugung des erkennenden Senats fest. Dabei kann der nicht abschließend geklärte Mengenanteil offen bleiben, denn § 9 Abs. 1 Satz Nr. 2 LFGB stellt auf einen Schwellenwert nicht ab. Die Tatsache, dass in dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten keine Nikotinverunreinigung festgestellt werden konnte, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil hier von einer Bestimmungsgrenze von 3 µg/kg ausgegangen worden war. Unterhalb hiervon liegende Nikotingehalte sind damit nicht ausgeschlossen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung scheidet jedoch aus, weil die zurückgegebenen Waren durch die Klägerin zwischenzeitlich vernichtet worden sind.
40 
Wie die Klägerin selbst unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 021/2006 vom 07.04.2006 ausgeführt hat, ist die Verwendung von Nikotin als Desinfektionsmittel in der Tierhaltung jedoch nur in Ausnahmefällen und mit Sondergenehmigung zulässig. Auch in Pflanzenschutzmitteln - zu den nach § 2 Nr. 9a) PflanzenschutzG Schädlingsbekämpfungsmittel gehören - darf Nikotin nicht mehr verwendet werden, nachdem der Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG L 230 vom 19.08.1991, S. 1) aufgenommen wurde. Ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 ist hierüber ausdrücklich beraten worden und die Nichtaufnahme damit als bewusste Entscheidung zu bewerten. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflanzenschutzG dürfen Pflanzenschutzmittel jedoch nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Entsprechendes ist von der Klägerin nicht einmal vorgetragen worden; in der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klägerin vielmehr eingeräumt, dass eine Zulassung für die Tierbehandlung nicht vorhanden ist.
41 
Das Inverkehrbringen der aus einem mit nikotinbelastetem Desinfektionsmittel kontaminierten Volleipulver hergestellten Waren der Klägerin verstieß daher gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Denn die Produkte wiesen Rückstände aus der Behandlung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf.
42 
Aus der Tatsache, dass die festgesetzten Höchstmengen dabei nicht überschritten sind, folgt nichts anderes. Denn die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB getroffene Ausnahmeregelung gilt nur für importierte Waren. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Lebensmittel auch aus Drittländern eingeführt werden, wo entsprechende Pflanzenschutzmittel zugelassen sind oder rechtmäßig eingesetzt werden. Insoweit kann mit dem Rückgriff auf festgesetzte Höchstmengen der erforderliche Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Für die in Deutschland und unter Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften hergestellten Produkte findet die Ausnahmevorschrift dagegen keine Anwendung (vgl. Zipfel/Rathke, C 102 § 9 Rn. 40 f.; Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 9 Rn. 15). Denn aus der Anwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die nicht entsprechend begutachtet und auf etwaige Wirkungen untersucht worden sind, entstehen Unsicherheiten und Risiken, die eine Einstufung des Lebensmittels als „unsicher“ rechtfertigen (vgl. dazu auch Art. 14 Abs. 1 EG-Verordnung 178/2002). Die bloße Einhaltung von Grenzwerten für einzelne Wirkstoffe genügt insofern für einen ausreichenden Gesundheitsschutz nicht.
43 
Die aus dem von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulver hergestellten Lebensmittel durften daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden.
44 
2. Der vom Beklagten mit Verfügung vom 01.06.2006 angeordnete Rückruf erweist sich gleichwohl als rechtswidrig.
45 
a) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kam der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zwar kein Entschließungsermessen zu. Vielmehr ist sie verpflichtet, bei Vorliegen eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 40; Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 7; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 39 Rn. 17). Ein Absehen von hoheitlichen Aufklärungs- oder Verhütungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 2 LFGB kann deshalb nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände in Betracht kommen (Senatsbeschluss vom 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186).
46 
b) Der in Nr. 1 der Verfügung angeordnete Rückruf kann jedoch nicht als „notwendig“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bewertet werden, sodass die Ausübung des Auswahlermessens nicht dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprach (vgl. § 40 LVwVfG).
47 
Nach den vorhandenen Erkenntnissen begründeten die Nikotinspuren in dem von der Fa. O... am 20.02.2006 ausgelieferten Volleipulver keine Gesundheitsgefährdung (vgl. hierzu insbesondere die aktualisierte Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 006/2008 vom 08.02.2008). Hiervon ging auch der Beklagte aus. In der Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 01.06.2006 wird ausschließlich auf den vorbeugenden Verbraucherschutz abgestellt. Auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.02.2007 wird lediglich das Ziel benannt, ein Inverkehrbringen der mit unzulässigen Rückständen belasteten Lebensmittel zu verhindern. Aspekte des Gesundheitsschutzes und des Vorsorgeprinzips (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 der EG-Verordnung 178/2002) scheiden damit aus.
48 
Ob die besonders belastende Maßnahme des Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB bei Rechtsverstößen ohne Gesundheitsrisiko bereits grundsätzlich ausgeschlossen werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Die europarechtlichen Vorgaben sprechen dabei für eine eher restriktive Sichtweise. Denn Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung 178/2002 setzt für die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmens zu Rücknahme und Rückruf bereits gelieferter Produkte voraus, dass „andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen“ (vgl. dazu auch Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 19). In der Literatur werden Rücknahme und Rückruf bei Fehlen einer Gesundheitsgefährdung daher teils bereits als generell unverhältnismäßige Maßnahmen erachtet (vgl. etwa Weh-lau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 67 m.w.N.), während in der Rechtsprechung entsprechende Maßnahmen auch im Interesse des Verbraucherschutzes für zulässig gehalten worden sind (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 25.05.2009 - 9 CS 08.3300 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1022/08 -, ZLR 2008, 738).
49 
Jedenfalls im vorliegenden Fall muss der angeordnete Rückruf nach Überzeugung des Senats als unverhältnismäßig eingestuft werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht aus der unmittelbaren Produktionssphäre der Klägerin stammt, sondern auf ein Fehlverhalten ihrer Lieferantin zurückgeht. Anders als etwa bei Verstößen wegen irreführender Werbung oder Täuschung steht damit auch nicht ein strafbares Verhalten in Rede. In den von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukten ist das beanstandete Volleipulver auch nicht mehr als eigenständiges Produkt erkennbar, sondern nur noch als mengenmäßig geringfügiger Bestandteil einer weiteren Zubereitung enthalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin nach Kenntnis der Nikotinverunreinigungen die Weiterverarbeitung aus der beanstandeten Lieferung freiwillig eingestellt und noch nicht ausgelieferte Produkte umgehend gesperrt hat. Schließlich hat die Klägerin frühzeitig - und wie sich nachträglich angesichts der Rücklaufquote von 6 % herausgestellt hat, auch zu Recht - darauf hingewiesen, dass angesichts des regelmäßigen Kaufrhythmus von vier Wochen der größte Teil der ausgelieferten Produkte bereits abverkauft sein dürfte. Angesichts dieser Einzelfallumstände erscheint der Rückruf zur Gewährleistung des intendierten Verbraucherschutzes angesichts der von der Klägerin auf 300.000,-- EUR geschätzten Kosten und des mit einer derartigen Maßnahme verbundenen Imageverlustes bei ihren Kunden nicht als angemessen.
50 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher entschieden, dass die in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung des Landratsamts enthaltene Rückrufanordnung rechtswidrig war.
51 
c) Damit erweisen sich auch die in Nr. 2, 3 und 4 der Verfügung angeordneten Informations- und Dokumentationspflichten als rechtswidrig. Insoweit handelt es sich um unselbständige Nachfolgeanordnungen, die ohne rechtmäßigen Rückruf keinen Bestand haben können. Da diese Maßnahmen jedenfalls nicht vollständig von der Klägerin erfüllt worden sind, liegt eine Erledigung nicht vor. Die angefochtenen Bescheide sind daher in Bezug auf Nr. 2, 3 und 4 aufzuheben.
52 
3. Eine andere Bewertung ergibt sich jedoch hinsichtlich des in Nr. 5 der Verfügung angeordneten Verbots, die zurückgegebenen Produkte in den Verkehr zu bringen. Dieses teilt nicht das rechtliche Schicksal der Rückrufanordnung und findet in § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 LFGB eine eigene Rechtsgrundlage.
53 
Der durch § 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB bezweckte Schutz des Verbrauchers vor Lebensmitteln, die unter unzulässiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hergestellt worden sind, rechtfertigt grundsätzlich ein Einschreiten, um den Verzehr von mit Rückständen belasteten und damit „inakzeptabel“ gewordenen Lebensmitteln zu verhüten (vgl. Art. 14 Abs. 5 EG-Verordnung 178/2002). Um ein derartiges Produkt „vom Markt zu nehmen“, sind Gesundheitsgefahren nicht erforderlich (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EG-Verordnung 178/2002). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte die Verfügung nur „bis auf weiteres“ angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Maßnahme primär der Absicherung der noch nicht abgeschlossenen Begutachtung und Bewertung dient (vgl. auch § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LFGB).
54 
Insbesondere aber belastet das ausgesprochene Verbot die Klägerin nicht in vergleichbarer Weise wie ein Rückruf. Denn es verursacht über den fehlenden Veräußerungserlös hinaus - der ggf. vom Lieferanten im Wege des Regresses ersetzt werden muss - keine zusätzlichen Kosten. Angesichts der fehlenden Außenwirkung sind auch die von der Klägerin befürchteten Imageeinbußen nicht zu besorgen, sodass eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung nicht angenommen werden kann. Dementsprechend hat die Klägerin auch freiwillig die nicht bereits ausgelieferten Produkte gesperrt und nachfolgend vernichtet. Hinsichtlich des in Nr. 5 angeordneten Inverkehrbringens-Verbots sind die angefochtenen Bescheide daher frei von Rechtsfehlern.
55 
4. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die in Nr. 6 der Verfügung angeordnete Verpflichtung, die bislang noch nicht amtlich begutachteten Produkte auf Nikotin und Cotinin untersuchen zu lassen, sowie die in Nr. 7 enthaltene, hierauf bezogene Vorlageverpflichtung.
56 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LFGB lagen angesichts der vom CVUA festgestellten Nikotinspuren offenkundig vor. Denn damit bestand hinreichender Grund zu der Annahme, dass die Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprachen. Da nur ein Teil der von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukte amtlich beprobt und untersucht wurden, war nach Art. 14 Abs. 6 der EG-Verordnung 178/2002 davon auszugehen, dass auch die anderen Produkte der Klägerin, die unter Verwendung des am 20.02.2006 von der Fa. O... gelieferten Volleipulvers hergestellt worden sind, nicht sicher sind. Anhaltspunkte dafür, warum die Untersuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat hierzu Substantiiertes nicht vorgetragen.
57 
Auch hinsichtlich der in Nr. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung angeordneten Untersuchung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
III.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorausgesetzter Zulassungsgrund nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten von Kapitel III der EG-Verordnung 396/2005 zwischenzeitlich geändert hat.
60 
Beschluss vom 2. März 2010
61 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird - nachdem hinsichtlich dieses Betrages zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Einigkeit bestand - wie in der 1. Instanz auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nummer 8.1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22) in der geltenden Fassung,
2.
Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften,
3.
Schlachten: Töten von Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln durch Blutentzug.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen

1.
des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
2.
des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und
3.
des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 200/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Wer Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Absatz 2 oder 3 gewinnen will, bedarf hierfür der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung wird für einen Betrieb auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Anlage 9 eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.

(2) Milch liefernde Tiere, die Krankheitserreger oder deren Toxine nach Nummer 6 der Tabelle in Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 ausscheiden, sind von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen. Im Falle des Nachweises von in Satz 1 genannten Krankheitserregern oder deren Toxinen sind zur Erfassung der Tiere, die diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, nach Anweisung der zuständigen Behörde Untersuchungen im Tierbestand des Milcherzeugungsbetriebes nach Absatz 1 durchzuführen. Tiere, die die in Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, dürfen erst dann in den Bestand der Vorzugsmilch liefernden Tiere eingestellt werden, wenn eine erneute Untersuchung nach Satz 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
a)
die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gemische aus Stoffen, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
b)
die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,
2.
für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen,
3.
das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von
a)
bestimmten Lebensmitteln,
b)
lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen,
4.
vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
5.
das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stoffen oder Gemischen aus Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken,
6.
für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben,
7.
vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, festzusetzen.

(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
vorzuschreiben, dass
a)
der Gehalt der Lebensmittel
aa)
an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen,
bb)
an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stoffen,
cc)
an den Stoffen, für die Höchstmengen oder Mindestmengen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 festgesetzt wurden und
b)
die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrahlung
kenntlich zu machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung zu regeln,
2.
Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
vorzuschreiben, dass
a)
Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
b)
Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur mit bestimmten Informationen über Lebensmittel, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,
c)
Lebensmittel mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Informationen über Lebensmittel, insbesondere mit zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für Lebensmittel nicht mit zur Irreführung geeigneten Informationen über Lebensmittel, insbesondere nicht mit zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf,
d)
Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
e)
Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen,
f)
Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen,
g)
bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben oder Informationen über Lebensmittel, insbesondere über die Anwendung von Stoffen oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizufügen sind,
2.
zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten ist, festzusetzen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Absatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen

1.
zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung, zu regeln,
2.
zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,
3.
von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Genehmigung abhängig zu machen,
4.
von einer Anzeige abhängig zu machen,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung und die Genehmigung nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,
6.
das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,
7.
von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5 oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
2.
beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
3.
die Unterrichtung sicherzustellen
a)
der Wirtschaftsbeteiligten,
b)
der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und
c)
der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
4.
a)
bei Futtermitteln
aa)
den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb)
vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
b)
durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
aa)
die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
bb)
die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

1.
vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
2.
vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(4) Abschnitt 9a

1.
bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
2.
dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
2.
beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
3.
die Unterrichtung sicherzustellen
a)
der Wirtschaftsbeteiligten,
b)
der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und
c)
der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
4.
a)
bei Futtermitteln
aa)
den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb)
vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
b)
durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
aa)
die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
bb)
die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

1.
vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
2.
vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(4) Abschnitt 9a

1.
bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
2.
dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.

(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

(2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und
2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.

(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden,
2.
überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber,
3.
teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.

(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.

(7a) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln zuständigen Behörden desselben Landes, anderer Länder oder des Bundes über Sachverhalte unterrichten, die ihnen bei der Überwachung der Regelungen über Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse bekannt geworden sind und deren Kenntnis für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes erforderlich sind.

(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kommission.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 - 4 K 2498/07 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Nummern 2, 3 und 4 des Bescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 1. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Februar 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der in Nr. 1 getroffenen Anordnung rechtswidrig waren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 3/7 und der Beklagte zu 4/7.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft insbesondere die Frage, ob die Lebensmittelüberwachungsbehörde den Rückruf von Gewürzprodukten anordnen kann, die aus nikotinbelastetem Volleipulver hergestellt wurden, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von Verbrauchern nicht zu besorgen ist.
Die Klägerin stellt Gewürzprodukte her und verwendet hierfür Volleipulver der Fa. O.... Mit Schreiben vom 05.04.2006 teilte das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium mit, dass Nikotin in den Federn und in der Muskulatur sowie in den Eiern von Legehennen der die Fa. O... beliefernden Hühnerfarmen nachgewiesen worden sei. Es bestehe daher der Verdacht der unsachgemäßen Verwendung von nikotinhaltigen Desinfektionsmitteln, die nur in leeren Ställen zur Bekämpfung der roten Vogelmilbe eingesetzt werden dürften. Von einer Gesundheitsgefährdung müsse - angesichts der geringen Werte - nicht ausgegangen werden, mit Nikotin belastete Produkte seien jedoch nicht zum Verzehr geeignet. Auch die Klägerin hatte am 20.02.2006 eine Lieferung mit 4.800 kg des möglicherweise mit Nikotin belasteten Volleipulvers erhalten. 3.670 kg waren nach Kenntnis von der Nikotinverunreinigung zurückgegeben worden, 1.130 kg des Volleipulvers waren jedoch bereits in Produkten der Klägerin verarbeitet. Mit Gutachten vom 12.05.2006 stellte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe in den entnommenen Proben der Produkte „L...“ und „S...“ einen Nikotingehalt von 5 µg/kg bzw. 3 µg/kg fest. Mit einem zweiten Gutachten vom 24.05.2006 wurde auch in den Produkten „Pa...“ und „P...-...“ ein Nikotingehalt von 3 µg/kg bzw. 8 µg/kg festgestellt. Den vom Landratsamt daraufhin geforderten freiwilligen Rückruf lehnte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.05.2006 ab, weil er sich angesichts der geringen Erfolgsaussichten einerseits und der hohen Kostenbelastung andererseits als unverhältnismäßig erweise.
Mit Verfügung vom 01.06.2006 ordnete das Landratsamt Ludwigsburg daraufhin den Rückruf der aus dem am 20.02.2006 von der Fa. O... gelieferten Volleipulver hergestellten Produkte „S...“, „L...“, „P...“ und „Pa...“ mit im Einzelnen geregelten Dokumentationspflichten an. Gleichzeitig wurde das Inverkehrbringen der zurückgegebenen Produkte untersagt und der Klägerin eine Untersuchung der noch nicht amtlich begutachteten Produktgruppen aus der am 20.02.2006 eingegangenen Volleipulverlieferung aufgegeben. Im Einzelnen enthält der Bescheid folgende Anordnungen:
1. Bereits ausgelieferte Produkte „S...“, „L...-...“, „P...“ und „Pa...“, die unter Verwendung des von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulvers hergestellt worden sind, von den Kunden unter Angabe des Grundes der Beanstandung zurückzurufen.
2. Name, Adresse, Auslieferungsdatum und Auslieferungsmenge der Empfänger vorzulegen.
3. Kopien der versandten Rückrufschreiben sowie Nachweise über den Zugang des Rückrufs vorzulegen.
4. Zurückgegebene Mengen durch eine schriftliche Dokumentation nachzuweisen.
5. Das Inverkehrbringen sämtlicher zurückgegebener Produkte bis auf weiteres zu unterlassen.
6. Bislang noch nicht untersuchte Produkte, die unter Verwendung des von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulvers hergestellt wurden, bei einem zugelassenen lebensmittelrechtlichen Sachverständigen auf Nikotin und Cotinin untersuchen zu lassen.
7. Die Gutachten zu übersenden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 08.06.2006 Widerspruch, führte den Rückruf aber gleichwohl bei mehr als 1.000 Kunden durch, wobei die Rücklaufquote nach eigenen Angaben bei ca. 6 % lag. Ebenso wurden die nicht bereits begutachteten Produkte zur Untersuchung gegeben, wobei jedoch der Nikotinwert ausweislich des vorgelegten Prüfberichts vom 16.06.2006 unterhalb der Bestimmungsgrenze von 3 µg/kg lag. Eine dritte Begutachtung durch das CVUA vom 07.08.2006 bestätigte indes für alle von der Klägerin hergestellten Produkte Nikotinspuren. Allerdings wurden bei der letzten Beprobung jeweils sechs Proben einer Produktcharge entnommen, in denen die festgestellte Konzentration von Nikotin und Cotinin teilweise erheblichen Schwankungen unterlag. Hinsichtlich des Produktes „L...“ etwa lagen die Ergebnisse zwischen 1,8 und 4,7 µg/kg.
Mit Bescheid vom 09.02.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück. Wegen der vom CVUA Karlsruhe festgestellten Nikotinbelastungen sei ein Inverkehrbringen der beanstandeten Produkte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2006 (BGBl. I S. 945 - LFGB -) verboten und der Straftatbestand des § 58 Abs. 1 Nr. 4 LFGB erfüllt. Angesichts dieser Entscheidung des Gesetzgebers, der auf zulässige Höchstwerte gerade nicht abgestellt habe, komme es auf das Vorliegen einer Gesundheitsgefahr nicht an. Besondere Umstände, die ein Eingreifen zulasten der Klägerin ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 24.04.2008 - 4 K 2498/07 - statt, weil der Beklagte das ihm in § 39 Abs. 2 LFGB eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe, und hob die Bescheide in Nr. 2, 3, 4 (Dokumentationspflichten) und 5 (Inverkehrbringens-Verbot der zurückgegebenen Produkte) auf. Hinsichtlich der von der Klägerin erfüllten Verpflichtungen in Nr. 1 (Rückruf), 6 und 7 (Untersuchungsanordnung) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig waren.
Der Beklagte hat hiergegen die vom Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 20.01.2009 - 9 S 1533/08 - zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde sei gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts zum Eingreifen verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein Entschließungsermessen deshalb nicht. Angesichts der Tatsache, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Nr. 4 LFGB zugleich die Voraussetzungen des Straftatbestandes aus § 58 Abs. 1 Nr. 4 LFGB erfülle, sei ein etwaiges Ermessen im Übrigen auch auf Null reduziert. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung komme es bei Stoffen mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 LFGB auch nicht auf eine Gesundheitsgefährdung an. Der Gesetzgeber habe sich insoweit, anders als etwa in § 10 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, für eine lebensmittelrechtliche „Null-Toleranz“ entschieden. Um zu verhindern, dass bereits ausgelieferte Produkte durch den Endverbraucher verzehrt würden, sei der verfügte stille Rückruf auch das mildeste Mittel. Er erweise sich angesichts der gesetzgeberischen Zielvorstellung in § 10 Abs. 1 Nr. 4 LFGB auch nicht als unzumutbar und entspreche gängiger Praxis. Im Übrigen sei die Problematik nikotinbelasteter Eier und daraus hergestellten Eipulvers bereits seit Mitte der 90er Jahre bekannt. Die begleitenden Dokumentationspflichten seien erforderlich, um eine Mitteilung nach dem lebensmittelrechtlichen Schnellwarnsystem durchführen zu können.
Der Beklagte hat innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO genannten Frist einen ausdrücklichen Antrag nicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung beantragt er,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 - 4 K 2498/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Berufung sei bereits unzulässig, weil weder die Berufungsbegründung noch der Zulassungsantrag den von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderten Antrag enthalte. Die Berufung sei auch unbegründet, weil das verwaltungsgerichtliche Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig sei. Entgegen der vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung könne § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LFGB nicht zur Anwendung kommen, weil Nikotin kein Stoff mit pharmakologischer Wirkung im Sinne der Vorschrift sei. Ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 07.04.2006 werde Nikotin auch in der Tierhaltung als Desinfektionsmittel zur Bekämpfung von Parasiten wie der Rotmilbe eingesetzt. Rechtsgrundlage für die Bewertung etwaiger Nikotinrückstände sei deshalb nicht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LFGB, sondern § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB. Insoweit sei aber gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1a) LFGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2a) und b) der Rückstands-Höchstmengenverordnung (Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln i.d.F. vom 21.10.1999, BGBl. I S. 2082 - RHmV -) ein Grenzwert von 0,01 mg/kg Lebensmittel festgesetzt, der im Falle der Produkte der Klägerin nicht überschritten sei. Zum gleichen Ergebnis führe Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der EG-Verordnung 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.02.2005 über Höchstgehalte an Pestizid-Rückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EG L 70 vom 16.03.2005, S. 1). Dies sei hinsichtlich der Nikotin-Belastung in getrockneten Steinpilzen im Übrigen sowohl vom Bundesinstitut für Risikobewertung in seiner Stellungnahme vom 28.02.2009 als auch vom CVUA Sigmaringen im Gutachten vom 13.11.2008 klargestellt worden. Angesichts der Tatsache, dass der damit heranzuziehende Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg in den Produkten der Klägerin nicht überschritten sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die angeordneten Verfügungen. Im Übrigen sei mit dem Gutachten des CVUA Karlsruhe ein verfahrensfehlerfreier Nachweis von Nikotin auch nicht geführt worden. Schließlich erweise sich die Regelung als unverhältnismäßig. Angesichts der Tatsache, dass ein Gesundheitsrisiko für Verbraucher nicht festgestellt werden könne, seien die Kosten für die Durchführung der Rückrufaktion sowie der gewaltige Imageschaden bei den Kunden außer Verhältnis stehende Nachteile der vom Landratsamt angeordneten Maßnahmen.
14 
Dem Senat liegen die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten des Beklagten vor, auf die hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung ist zulässig (I.), aber nur zum Teil begründet (II.). Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Rückrufanordnung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids und die hierauf bezogenen Maßnahmen in Nr. 2, 3 und 4 rechtswidrig waren bzw. sind. Erfolg hat die Berufung des Beklagten dagegen hinsichtlich des Inverkehrbringensverbots in Nr. 5 und der Untersuchungsanordnung in Nr. 6 sowie der hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahme in Nr. 7 des Bescheids.
I.
16 
Die vom Beklagten erhobene Berufung ist zulässig.
17 
Allerdings enthält weder die Berufungsbegründung noch der Zulassungsantrag den von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderten „bestimmten Antrag“. Den Zulassungsanforderungen ist indes auch Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich das Ziel der Berufung aber dem Vortrag des Berufungsklägers eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - 1 B 13/06 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126). Das ist hier der Fall, weil der Beklagte im Berufungsschriftsatz vom 27.02.2009 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, unzutreffend sei. Zweifel am Rechtsschutzbegehren des Beklagten sind damit nicht möglich. Er verfolgt mit der Berufung das Ziel, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die Abweisung der von der Klägerin erhobenen Klage zu erreichen.
II.
18 
Die Berufung ist zum Teil begründet.
19 
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützte Anordnung vor (1.). Die Rückrufanordnung und die hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahmen erweisen sich indes als unverhältnismäßig (2.). Das Verbot, zurückgegebene Waren in den Verkehr zu bringen (3.), sowie die Verpflichtung, bislang nicht begutachtete Produkte untersuchen zu lassen (4.), dagegen sind nicht zu beanstanden.
20 
1. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB trifft die zuständige Behörde - und damit das gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 4 AG-LMGB, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zur Lebensmittelüberwachung berufene Landratsamt - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Die festgestellten Nikotinverunreinigungen begründen einen entsprechenden Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der EG-Verordnung 396/2005 (a) und § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB und § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV (b) festgelegten Grenzwerte stehen dem nicht entgegen. Denn unabhängig von diesen Höchstmengen verbietet § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind (c).
21 
a) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergibt sich die Unzulässigkeit des angeordneten Rückrufs nicht bereits aus Art. 18 Abs. 2 der EG-Verordnung 396/2005. Nach dieser unmittelbar anwendbaren Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von unter Anhang I der Verordnung fallenden Erzeugnissen nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizid-Rückstände enthalten, sofern die Erzeugnisse den Vorgaben aus Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung entsprechen.
22 
aa) Zwar sind getrocknete Hühnereier in Code-Nr. 1030010 des Anhang I der Verordnung aufgeführt und damit Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Geltungsbereich der Verordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1).
23 
bb) Fraglich ist aber bereits, ob es sich bei dem aufgefundenen Nikotin um „Pestizidrückstände“ im Sinne der Verordnung handelt.
24 
Zwar scheint es nach dem Wortlaut der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c) der EG-Verordnung 396/2005 auf die Herkunft des aufgefundenen Rückstands nicht anzukommen. Denn ausschlaggebend ist danach allein, dass der Wirkstoff auch in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wurde, wird oder werden kann. Diese Voraussetzung wäre vorliegend erfüllt, da es sich bei Nikotin nach den Ausführungen des Bundesinstituts für Risikobewertung um einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff handelt, der die EU-Wirkstoffprüfung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat (vgl. Stellungnahme 09/2009 des BfR vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen).
25 
Das Regelungssystem der EG-Verordnung 396/2005 ist aber grundsätzlich auf „die Verwendung gezielt wirkender Stoffe in Pflanzenschutzmitteln“ ausgerichtet (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5). Dementsprechend steht die Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte auch im Zusammenhang zum Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln (vgl. Art. 6 Abs. 1). Auch die erforderlichen Rückstandsuntersuchungen sind primär auf die Frage bezogen, ob und wie ein Wirkstoff nach der Ausbringung abgebaut wird. Für einen auf den bewussten Stoffeinsatz begrenzten Anwendungsbereich spricht auch, dass die Vorgängerregelung in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24.07.1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG L 221 vom 07.08.1986, S. 43) ursachenbezogen auf „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ abgestellt hatte. Entstehungsgeschichte, Systematik und Regelungsziel der EG-Verordnung 396/2005 sprechen daher dafür, als „Pestizidrückstand“ nur die Reste von Stoffen zu betrachten, die absichtlich und gezielt während der Produktion oder Lagerung von Lebensmitteln eingesetzt werden (vgl. auch Eggers, ZLR 2009, 549).
26 
Selbst bei Zugrundelegung dieses engeren Begriffsbildes - zu dem der Senat neigt - dürfte vorliegend indes von einem „Pestizidrückstand“ auszugehen sein. Denn nach den Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) sind die Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen. Damit liegt ein gezielter Einsatz des Stoffes im Produktionsverfahren vor, der gegen die Einstufung als unbeabsichtigte Verunreinigung im Sinne einer „Kontaminante“ spricht (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 9 Rn. 8).
27 
Mangels spezifischen Rückstandshöchstgehalts wäre daher von dem in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung geregelten Standardwert von 0,01 mg/kg auszugehen.
28 
cc) Die EG-Verordnung 396/2005 war indes im maßgeblichen Zeitpunkt des Erledigungseintritts noch nicht in Kraft. Gemäß Art. 50 der Verordnung tritt Kapitel 3 - und damit auch die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 18 - vielmehr erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV in Kraft. Diese Voraussetzungen sind aber erst mit der EG-Verordnung 149/2008 der Kommission vom 29.01.2008 zur Änderung der Verordnung 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. EG L 58 vom 01.03.2008, S. 1) eingetreten. Die benannten Vorschriften gelten daher erst ab dem 01.09.2008.
29 
dd) Ob die durch die Herstellung von Volleipulver und die Verarbeitung im Herstellungsprozess der Klägerin bewirkte Veränderung des Pestizid-Rückstandsgehalts - insbesondere der Entzug des nicht unerheblichen Wassergehalts - gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung berücksichtigt werden müsste (vgl. hierzu die von der Klägerin vorgelegte Bewertung des CVUA Sigmaringen vom 13.11.2008 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen), oder ob angesichts der Tatsache, dass in Anhang I der Verordnung ausdrücklich auch „getrocknete“ Vogeleier aufgeführt sind, auf eine Berücksichtigung der mit der Verarbeitung bewirkten Rückstandsveränderungen verzichtet werden könnte, bedarf deshalb keiner Erörterung.
30 
b) Zu Recht hat die Klägerin indes darauf verwiesen, dass die vorliegende Nikotinbelastung am Maßstab des § 9 LFGB zu messen ist und die danach maßgebenden Höchstmengen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB nicht überschritten werden.
31 
aa) Der Beklagte hat der Anwendbarkeit des § 9 LFGB - einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums vom 29.06.2006 (Bl. 100 der Behördenakten) folgend - mit der Begründung widersprochen, die Vorschrift regele den Einsatz von Pflanzenschutz- und anderen Mitteln (u.a. zur Schädlingsbekämpfung) nur bei der Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Für Nikotinrückstände in Tierprodukten könne sie daher von vornherein nicht gelten.
32 
Diese Einschätzung findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Vielmehr spricht § 9 Abs. 1 Satz 1 LFGB nur von Lebensmitteln, ohne eine Einschränkung auf deren pflanzliche Herkunft vorzunehmen. Dementsprechend sind von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der auf Grundlage des § 9 LFGB erlassenen Rückstands-Höchstmengenverordnung ausdrücklich auch „Lebensmittel tierischer Herkunft“ erfasst und geregelt. Schließlich hat der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 LFGB auch Lebensmittel tierischen Ursprungs in § 9 LFGB geregelt. Denn die in Bezug genommene EG-Verordnung 396/2005 umfasst ausdrücklich auch Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Auffassung, § 9 LFGB könne von vornherein nur für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Anwendung gebracht werden, trifft daher nicht zu.
33 
Auch soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass Nikotin nicht als Biozid zugelassen sei, dürfte dies der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht entgegenstehen. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB auch für Biozid-Produkte nicht auf deren Zulassung abstellt. Vielmehr erfüllt bereits ein Wirkstoff, der dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu zerstören, die maßgeblichen Anforderungen der Legaldefinition in § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes. Im Übrigen ist ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen Nikotin als Pflanzenschutzmittelwirkstoff zu betrachten, der auch die EU-Wirkstoffprüfung gemäß Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat. Nikotin ist damit jedenfalls ein Stoff, der für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 3 C 2/86 -, BVerwGE 77, 102 [120] für die Vorgängervorschrift des § 14 LMBG).
34 
bb) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB sind daher die in der Rückstands-Höchstmengenverordnung festgelegten Grenzwerte maßgeblich.
35 
Eine spezifisch festgesetzte Höchstmenge für Nikotin in Volleipulver nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 RHmV ist nicht vorhanden, weil Nikotin in Anlage 1 für Lebensmittel tierischer Herkunft nicht aufgeführt ist. Deshalb ist die „allgemeine Höchstmenge“ von 0,01 mg/kg Lebensmittel aus § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV heranzuziehen. Denn Nikotin ist vorliegend als Wirkstoff in einem Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt worden. Eine Höchstmengenkorrektur für die durch den Trockenvorgang bewirkte Veränderung der zulässigen Höchstmenge ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 RHmV nicht vorzunehmen, weil die „analytische Nullgrenze“ von 0,01 mg/kg nicht weiter herabgesetzt wird. Im Übrigen ist nach Anlage 4 Liste A Nr. 3 für getrocknete Eier ohnehin das Gewicht der zur Herstellung verwendeten Eier ohne Schale maßgeblich.
36 
Diese Höchstmengen werden von den beanstandeten Produkten der Klägerin nach gegenwärtigem Stand nicht überschritten.
37 
c) Die beanstandeten Produkte unterfallen aber dem Verbot aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFG. Danach ist es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen.
38 
Nach den vorhandenen Erkenntnissen ist vorliegend davon auszugehen, dass die im von der Klägerin verarbeiteten Volleipulver festgestellten Nikotin-Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen sind. Zwar ist die Kausalität entsprechender Verunreinigungen schwer zu belegen, angesichts der Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) zum Einsatz entsprechender Desinfektionsmittel bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Ursächlichkeit der angewandten Schädlingsbekämpfung für die aufgefundenen Nikotinspuren der Eier. Auch die Klägerin selbst hat diesen Geschehensablauf als „durchaus denkbar“ bezeichnet und in ihrer Bewertung darauf abgestellt, dass das Nikotin zum Einsatz kam, um die Hühner, die von Milben befallen waren, zu behandeln (Schriftsatz vom 01.03.2010, S. 2). Schließlich können nach den nachvollziehbaren Einlassungen des Pharmakologen Dr. Z... in der mündlichen Verhandlung die Cotinin-Funde in den Eiern anders auch kaum begründet werden. Plausible Möglichkeiten eines abweichenden Geschehensablaufs sind schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
39 
Auch das Vorliegen einer Nikotinbelastung der von der Klägerin hergestellten Produkte steht angesichts der dreimaligen Begutachtung des CVUA und der unstreitigen Verunreinigung des zur Herstellung verwendeten Volleipulvers zur Überzeugung des erkennenden Senats fest. Dabei kann der nicht abschließend geklärte Mengenanteil offen bleiben, denn § 9 Abs. 1 Satz Nr. 2 LFGB stellt auf einen Schwellenwert nicht ab. Die Tatsache, dass in dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten keine Nikotinverunreinigung festgestellt werden konnte, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil hier von einer Bestimmungsgrenze von 3 µg/kg ausgegangen worden war. Unterhalb hiervon liegende Nikotingehalte sind damit nicht ausgeschlossen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung scheidet jedoch aus, weil die zurückgegebenen Waren durch die Klägerin zwischenzeitlich vernichtet worden sind.
40 
Wie die Klägerin selbst unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 021/2006 vom 07.04.2006 ausgeführt hat, ist die Verwendung von Nikotin als Desinfektionsmittel in der Tierhaltung jedoch nur in Ausnahmefällen und mit Sondergenehmigung zulässig. Auch in Pflanzenschutzmitteln - zu den nach § 2 Nr. 9a) PflanzenschutzG Schädlingsbekämpfungsmittel gehören - darf Nikotin nicht mehr verwendet werden, nachdem der Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG L 230 vom 19.08.1991, S. 1) aufgenommen wurde. Ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 ist hierüber ausdrücklich beraten worden und die Nichtaufnahme damit als bewusste Entscheidung zu bewerten. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflanzenschutzG dürfen Pflanzenschutzmittel jedoch nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Entsprechendes ist von der Klägerin nicht einmal vorgetragen worden; in der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klägerin vielmehr eingeräumt, dass eine Zulassung für die Tierbehandlung nicht vorhanden ist.
41 
Das Inverkehrbringen der aus einem mit nikotinbelastetem Desinfektionsmittel kontaminierten Volleipulver hergestellten Waren der Klägerin verstieß daher gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Denn die Produkte wiesen Rückstände aus der Behandlung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf.
42 
Aus der Tatsache, dass die festgesetzten Höchstmengen dabei nicht überschritten sind, folgt nichts anderes. Denn die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB getroffene Ausnahmeregelung gilt nur für importierte Waren. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Lebensmittel auch aus Drittländern eingeführt werden, wo entsprechende Pflanzenschutzmittel zugelassen sind oder rechtmäßig eingesetzt werden. Insoweit kann mit dem Rückgriff auf festgesetzte Höchstmengen der erforderliche Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Für die in Deutschland und unter Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften hergestellten Produkte findet die Ausnahmevorschrift dagegen keine Anwendung (vgl. Zipfel/Rathke, C 102 § 9 Rn. 40 f.; Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 9 Rn. 15). Denn aus der Anwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die nicht entsprechend begutachtet und auf etwaige Wirkungen untersucht worden sind, entstehen Unsicherheiten und Risiken, die eine Einstufung des Lebensmittels als „unsicher“ rechtfertigen (vgl. dazu auch Art. 14 Abs. 1 EG-Verordnung 178/2002). Die bloße Einhaltung von Grenzwerten für einzelne Wirkstoffe genügt insofern für einen ausreichenden Gesundheitsschutz nicht.
43 
Die aus dem von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulver hergestellten Lebensmittel durften daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden.
44 
2. Der vom Beklagten mit Verfügung vom 01.06.2006 angeordnete Rückruf erweist sich gleichwohl als rechtswidrig.
45 
a) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kam der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zwar kein Entschließungsermessen zu. Vielmehr ist sie verpflichtet, bei Vorliegen eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 40; Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 7; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 39 Rn. 17). Ein Absehen von hoheitlichen Aufklärungs- oder Verhütungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 2 LFGB kann deshalb nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände in Betracht kommen (Senatsbeschluss vom 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186).
46 
b) Der in Nr. 1 der Verfügung angeordnete Rückruf kann jedoch nicht als „notwendig“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bewertet werden, sodass die Ausübung des Auswahlermessens nicht dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprach (vgl. § 40 LVwVfG).
47 
Nach den vorhandenen Erkenntnissen begründeten die Nikotinspuren in dem von der Fa. O... am 20.02.2006 ausgelieferten Volleipulver keine Gesundheitsgefährdung (vgl. hierzu insbesondere die aktualisierte Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 006/2008 vom 08.02.2008). Hiervon ging auch der Beklagte aus. In der Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 01.06.2006 wird ausschließlich auf den vorbeugenden Verbraucherschutz abgestellt. Auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.02.2007 wird lediglich das Ziel benannt, ein Inverkehrbringen der mit unzulässigen Rückständen belasteten Lebensmittel zu verhindern. Aspekte des Gesundheitsschutzes und des Vorsorgeprinzips (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 der EG-Verordnung 178/2002) scheiden damit aus.
48 
Ob die besonders belastende Maßnahme des Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB bei Rechtsverstößen ohne Gesundheitsrisiko bereits grundsätzlich ausgeschlossen werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Die europarechtlichen Vorgaben sprechen dabei für eine eher restriktive Sichtweise. Denn Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung 178/2002 setzt für die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmens zu Rücknahme und Rückruf bereits gelieferter Produkte voraus, dass „andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen“ (vgl. dazu auch Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 19). In der Literatur werden Rücknahme und Rückruf bei Fehlen einer Gesundheitsgefährdung daher teils bereits als generell unverhältnismäßige Maßnahmen erachtet (vgl. etwa Weh-lau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 67 m.w.N.), während in der Rechtsprechung entsprechende Maßnahmen auch im Interesse des Verbraucherschutzes für zulässig gehalten worden sind (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 25.05.2009 - 9 CS 08.3300 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1022/08 -, ZLR 2008, 738).
49 
Jedenfalls im vorliegenden Fall muss der angeordnete Rückruf nach Überzeugung des Senats als unverhältnismäßig eingestuft werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht aus der unmittelbaren Produktionssphäre der Klägerin stammt, sondern auf ein Fehlverhalten ihrer Lieferantin zurückgeht. Anders als etwa bei Verstößen wegen irreführender Werbung oder Täuschung steht damit auch nicht ein strafbares Verhalten in Rede. In den von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukten ist das beanstandete Volleipulver auch nicht mehr als eigenständiges Produkt erkennbar, sondern nur noch als mengenmäßig geringfügiger Bestandteil einer weiteren Zubereitung enthalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin nach Kenntnis der Nikotinverunreinigungen die Weiterverarbeitung aus der beanstandeten Lieferung freiwillig eingestellt und noch nicht ausgelieferte Produkte umgehend gesperrt hat. Schließlich hat die Klägerin frühzeitig - und wie sich nachträglich angesichts der Rücklaufquote von 6 % herausgestellt hat, auch zu Recht - darauf hingewiesen, dass angesichts des regelmäßigen Kaufrhythmus von vier Wochen der größte Teil der ausgelieferten Produkte bereits abverkauft sein dürfte. Angesichts dieser Einzelfallumstände erscheint der Rückruf zur Gewährleistung des intendierten Verbraucherschutzes angesichts der von der Klägerin auf 300.000,-- EUR geschätzten Kosten und des mit einer derartigen Maßnahme verbundenen Imageverlustes bei ihren Kunden nicht als angemessen.
50 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher entschieden, dass die in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung des Landratsamts enthaltene Rückrufanordnung rechtswidrig war.
51 
c) Damit erweisen sich auch die in Nr. 2, 3 und 4 der Verfügung angeordneten Informations- und Dokumentationspflichten als rechtswidrig. Insoweit handelt es sich um unselbständige Nachfolgeanordnungen, die ohne rechtmäßigen Rückruf keinen Bestand haben können. Da diese Maßnahmen jedenfalls nicht vollständig von der Klägerin erfüllt worden sind, liegt eine Erledigung nicht vor. Die angefochtenen Bescheide sind daher in Bezug auf Nr. 2, 3 und 4 aufzuheben.
52 
3. Eine andere Bewertung ergibt sich jedoch hinsichtlich des in Nr. 5 der Verfügung angeordneten Verbots, die zurückgegebenen Produkte in den Verkehr zu bringen. Dieses teilt nicht das rechtliche Schicksal der Rückrufanordnung und findet in § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 LFGB eine eigene Rechtsgrundlage.
53 
Der durch § 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB bezweckte Schutz des Verbrauchers vor Lebensmitteln, die unter unzulässiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hergestellt worden sind, rechtfertigt grundsätzlich ein Einschreiten, um den Verzehr von mit Rückständen belasteten und damit „inakzeptabel“ gewordenen Lebensmitteln zu verhüten (vgl. Art. 14 Abs. 5 EG-Verordnung 178/2002). Um ein derartiges Produkt „vom Markt zu nehmen“, sind Gesundheitsgefahren nicht erforderlich (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EG-Verordnung 178/2002). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte die Verfügung nur „bis auf weiteres“ angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Maßnahme primär der Absicherung der noch nicht abgeschlossenen Begutachtung und Bewertung dient (vgl. auch § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LFGB).
54 
Insbesondere aber belastet das ausgesprochene Verbot die Klägerin nicht in vergleichbarer Weise wie ein Rückruf. Denn es verursacht über den fehlenden Veräußerungserlös hinaus - der ggf. vom Lieferanten im Wege des Regresses ersetzt werden muss - keine zusätzlichen Kosten. Angesichts der fehlenden Außenwirkung sind auch die von der Klägerin befürchteten Imageeinbußen nicht zu besorgen, sodass eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung nicht angenommen werden kann. Dementsprechend hat die Klägerin auch freiwillig die nicht bereits ausgelieferten Produkte gesperrt und nachfolgend vernichtet. Hinsichtlich des in Nr. 5 angeordneten Inverkehrbringens-Verbots sind die angefochtenen Bescheide daher frei von Rechtsfehlern.
55 
4. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die in Nr. 6 der Verfügung angeordnete Verpflichtung, die bislang noch nicht amtlich begutachteten Produkte auf Nikotin und Cotinin untersuchen zu lassen, sowie die in Nr. 7 enthaltene, hierauf bezogene Vorlageverpflichtung.
56 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LFGB lagen angesichts der vom CVUA festgestellten Nikotinspuren offenkundig vor. Denn damit bestand hinreichender Grund zu der Annahme, dass die Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprachen. Da nur ein Teil der von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukte amtlich beprobt und untersucht wurden, war nach Art. 14 Abs. 6 der EG-Verordnung 178/2002 davon auszugehen, dass auch die anderen Produkte der Klägerin, die unter Verwendung des am 20.02.2006 von der Fa. O... gelieferten Volleipulvers hergestellt worden sind, nicht sicher sind. Anhaltspunkte dafür, warum die Untersuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat hierzu Substantiiertes nicht vorgetragen.
57 
Auch hinsichtlich der in Nr. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung angeordneten Untersuchung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
III.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorausgesetzter Zulassungsgrund nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten von Kapitel III der EG-Verordnung 396/2005 zwischenzeitlich geändert hat.
60 
Beschluss vom 2. März 2010
61 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird - nachdem hinsichtlich dieses Betrages zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Einigkeit bestand - wie in der 1. Instanz auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung ist zulässig (I.), aber nur zum Teil begründet (II.). Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Rückrufanordnung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids und die hierauf bezogenen Maßnahmen in Nr. 2, 3 und 4 rechtswidrig waren bzw. sind. Erfolg hat die Berufung des Beklagten dagegen hinsichtlich des Inverkehrbringensverbots in Nr. 5 und der Untersuchungsanordnung in Nr. 6 sowie der hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahme in Nr. 7 des Bescheids.
I.
16 
Die vom Beklagten erhobene Berufung ist zulässig.
17 
Allerdings enthält weder die Berufungsbegründung noch der Zulassungsantrag den von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderten „bestimmten Antrag“. Den Zulassungsanforderungen ist indes auch Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich das Ziel der Berufung aber dem Vortrag des Berufungsklägers eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - 1 B 13/06 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126). Das ist hier der Fall, weil der Beklagte im Berufungsschriftsatz vom 27.02.2009 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, unzutreffend sei. Zweifel am Rechtsschutzbegehren des Beklagten sind damit nicht möglich. Er verfolgt mit der Berufung das Ziel, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die Abweisung der von der Klägerin erhobenen Klage zu erreichen.
II.
18 
Die Berufung ist zum Teil begründet.
19 
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützte Anordnung vor (1.). Die Rückrufanordnung und die hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahmen erweisen sich indes als unverhältnismäßig (2.). Das Verbot, zurückgegebene Waren in den Verkehr zu bringen (3.), sowie die Verpflichtung, bislang nicht begutachtete Produkte untersuchen zu lassen (4.), dagegen sind nicht zu beanstanden.
20 
1. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB trifft die zuständige Behörde - und damit das gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 4 AG-LMGB, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zur Lebensmittelüberwachung berufene Landratsamt - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Die festgestellten Nikotinverunreinigungen begründen einen entsprechenden Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der EG-Verordnung 396/2005 (a) und § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB und § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV (b) festgelegten Grenzwerte stehen dem nicht entgegen. Denn unabhängig von diesen Höchstmengen verbietet § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind (c).
21 
a) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergibt sich die Unzulässigkeit des angeordneten Rückrufs nicht bereits aus Art. 18 Abs. 2 der EG-Verordnung 396/2005. Nach dieser unmittelbar anwendbaren Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von unter Anhang I der Verordnung fallenden Erzeugnissen nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizid-Rückstände enthalten, sofern die Erzeugnisse den Vorgaben aus Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung entsprechen.
22 
aa) Zwar sind getrocknete Hühnereier in Code-Nr. 1030010 des Anhang I der Verordnung aufgeführt und damit Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Geltungsbereich der Verordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1).
23 
bb) Fraglich ist aber bereits, ob es sich bei dem aufgefundenen Nikotin um „Pestizidrückstände“ im Sinne der Verordnung handelt.
24 
Zwar scheint es nach dem Wortlaut der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c) der EG-Verordnung 396/2005 auf die Herkunft des aufgefundenen Rückstands nicht anzukommen. Denn ausschlaggebend ist danach allein, dass der Wirkstoff auch in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wurde, wird oder werden kann. Diese Voraussetzung wäre vorliegend erfüllt, da es sich bei Nikotin nach den Ausführungen des Bundesinstituts für Risikobewertung um einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff handelt, der die EU-Wirkstoffprüfung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat (vgl. Stellungnahme 09/2009 des BfR vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen).
25 
Das Regelungssystem der EG-Verordnung 396/2005 ist aber grundsätzlich auf „die Verwendung gezielt wirkender Stoffe in Pflanzenschutzmitteln“ ausgerichtet (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5). Dementsprechend steht die Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte auch im Zusammenhang zum Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln (vgl. Art. 6 Abs. 1). Auch die erforderlichen Rückstandsuntersuchungen sind primär auf die Frage bezogen, ob und wie ein Wirkstoff nach der Ausbringung abgebaut wird. Für einen auf den bewussten Stoffeinsatz begrenzten Anwendungsbereich spricht auch, dass die Vorgängerregelung in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24.07.1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG L 221 vom 07.08.1986, S. 43) ursachenbezogen auf „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ abgestellt hatte. Entstehungsgeschichte, Systematik und Regelungsziel der EG-Verordnung 396/2005 sprechen daher dafür, als „Pestizidrückstand“ nur die Reste von Stoffen zu betrachten, die absichtlich und gezielt während der Produktion oder Lagerung von Lebensmitteln eingesetzt werden (vgl. auch Eggers, ZLR 2009, 549).
26 
Selbst bei Zugrundelegung dieses engeren Begriffsbildes - zu dem der Senat neigt - dürfte vorliegend indes von einem „Pestizidrückstand“ auszugehen sein. Denn nach den Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) sind die Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen. Damit liegt ein gezielter Einsatz des Stoffes im Produktionsverfahren vor, der gegen die Einstufung als unbeabsichtigte Verunreinigung im Sinne einer „Kontaminante“ spricht (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 9 Rn. 8).
27 
Mangels spezifischen Rückstandshöchstgehalts wäre daher von dem in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung geregelten Standardwert von 0,01 mg/kg auszugehen.
28 
cc) Die EG-Verordnung 396/2005 war indes im maßgeblichen Zeitpunkt des Erledigungseintritts noch nicht in Kraft. Gemäß Art. 50 der Verordnung tritt Kapitel 3 - und damit auch die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 18 - vielmehr erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV in Kraft. Diese Voraussetzungen sind aber erst mit der EG-Verordnung 149/2008 der Kommission vom 29.01.2008 zur Änderung der Verordnung 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. EG L 58 vom 01.03.2008, S. 1) eingetreten. Die benannten Vorschriften gelten daher erst ab dem 01.09.2008.
29 
dd) Ob die durch die Herstellung von Volleipulver und die Verarbeitung im Herstellungsprozess der Klägerin bewirkte Veränderung des Pestizid-Rückstandsgehalts - insbesondere der Entzug des nicht unerheblichen Wassergehalts - gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung berücksichtigt werden müsste (vgl. hierzu die von der Klägerin vorgelegte Bewertung des CVUA Sigmaringen vom 13.11.2008 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen), oder ob angesichts der Tatsache, dass in Anhang I der Verordnung ausdrücklich auch „getrocknete“ Vogeleier aufgeführt sind, auf eine Berücksichtigung der mit der Verarbeitung bewirkten Rückstandsveränderungen verzichtet werden könnte, bedarf deshalb keiner Erörterung.
30 
b) Zu Recht hat die Klägerin indes darauf verwiesen, dass die vorliegende Nikotinbelastung am Maßstab des § 9 LFGB zu messen ist und die danach maßgebenden Höchstmengen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB nicht überschritten werden.
31 
aa) Der Beklagte hat der Anwendbarkeit des § 9 LFGB - einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums vom 29.06.2006 (Bl. 100 der Behördenakten) folgend - mit der Begründung widersprochen, die Vorschrift regele den Einsatz von Pflanzenschutz- und anderen Mitteln (u.a. zur Schädlingsbekämpfung) nur bei der Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Für Nikotinrückstände in Tierprodukten könne sie daher von vornherein nicht gelten.
32 
Diese Einschätzung findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Vielmehr spricht § 9 Abs. 1 Satz 1 LFGB nur von Lebensmitteln, ohne eine Einschränkung auf deren pflanzliche Herkunft vorzunehmen. Dementsprechend sind von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der auf Grundlage des § 9 LFGB erlassenen Rückstands-Höchstmengenverordnung ausdrücklich auch „Lebensmittel tierischer Herkunft“ erfasst und geregelt. Schließlich hat der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 LFGB auch Lebensmittel tierischen Ursprungs in § 9 LFGB geregelt. Denn die in Bezug genommene EG-Verordnung 396/2005 umfasst ausdrücklich auch Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Auffassung, § 9 LFGB könne von vornherein nur für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Anwendung gebracht werden, trifft daher nicht zu.
33 
Auch soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass Nikotin nicht als Biozid zugelassen sei, dürfte dies der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht entgegenstehen. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB auch für Biozid-Produkte nicht auf deren Zulassung abstellt. Vielmehr erfüllt bereits ein Wirkstoff, der dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu zerstören, die maßgeblichen Anforderungen der Legaldefinition in § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes. Im Übrigen ist ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen Nikotin als Pflanzenschutzmittelwirkstoff zu betrachten, der auch die EU-Wirkstoffprüfung gemäß Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat. Nikotin ist damit jedenfalls ein Stoff, der für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 3 C 2/86 -, BVerwGE 77, 102 [120] für die Vorgängervorschrift des § 14 LMBG).
34 
bb) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB sind daher die in der Rückstands-Höchstmengenverordnung festgelegten Grenzwerte maßgeblich.
35 
Eine spezifisch festgesetzte Höchstmenge für Nikotin in Volleipulver nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 RHmV ist nicht vorhanden, weil Nikotin in Anlage 1 für Lebensmittel tierischer Herkunft nicht aufgeführt ist. Deshalb ist die „allgemeine Höchstmenge“ von 0,01 mg/kg Lebensmittel aus § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV heranzuziehen. Denn Nikotin ist vorliegend als Wirkstoff in einem Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt worden. Eine Höchstmengenkorrektur für die durch den Trockenvorgang bewirkte Veränderung der zulässigen Höchstmenge ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 RHmV nicht vorzunehmen, weil die „analytische Nullgrenze“ von 0,01 mg/kg nicht weiter herabgesetzt wird. Im Übrigen ist nach Anlage 4 Liste A Nr. 3 für getrocknete Eier ohnehin das Gewicht der zur Herstellung verwendeten Eier ohne Schale maßgeblich.
36 
Diese Höchstmengen werden von den beanstandeten Produkten der Klägerin nach gegenwärtigem Stand nicht überschritten.
37 
c) Die beanstandeten Produkte unterfallen aber dem Verbot aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFG. Danach ist es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen.
38 
Nach den vorhandenen Erkenntnissen ist vorliegend davon auszugehen, dass die im von der Klägerin verarbeiteten Volleipulver festgestellten Nikotin-Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen sind. Zwar ist die Kausalität entsprechender Verunreinigungen schwer zu belegen, angesichts der Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) zum Einsatz entsprechender Desinfektionsmittel bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Ursächlichkeit der angewandten Schädlingsbekämpfung für die aufgefundenen Nikotinspuren der Eier. Auch die Klägerin selbst hat diesen Geschehensablauf als „durchaus denkbar“ bezeichnet und in ihrer Bewertung darauf abgestellt, dass das Nikotin zum Einsatz kam, um die Hühner, die von Milben befallen waren, zu behandeln (Schriftsatz vom 01.03.2010, S. 2). Schließlich können nach den nachvollziehbaren Einlassungen des Pharmakologen Dr. Z... in der mündlichen Verhandlung die Cotinin-Funde in den Eiern anders auch kaum begründet werden. Plausible Möglichkeiten eines abweichenden Geschehensablaufs sind schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
39 
Auch das Vorliegen einer Nikotinbelastung der von der Klägerin hergestellten Produkte steht angesichts der dreimaligen Begutachtung des CVUA und der unstreitigen Verunreinigung des zur Herstellung verwendeten Volleipulvers zur Überzeugung des erkennenden Senats fest. Dabei kann der nicht abschließend geklärte Mengenanteil offen bleiben, denn § 9 Abs. 1 Satz Nr. 2 LFGB stellt auf einen Schwellenwert nicht ab. Die Tatsache, dass in dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten keine Nikotinverunreinigung festgestellt werden konnte, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil hier von einer Bestimmungsgrenze von 3 µg/kg ausgegangen worden war. Unterhalb hiervon liegende Nikotingehalte sind damit nicht ausgeschlossen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung scheidet jedoch aus, weil die zurückgegebenen Waren durch die Klägerin zwischenzeitlich vernichtet worden sind.
40 
Wie die Klägerin selbst unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 021/2006 vom 07.04.2006 ausgeführt hat, ist die Verwendung von Nikotin als Desinfektionsmittel in der Tierhaltung jedoch nur in Ausnahmefällen und mit Sondergenehmigung zulässig. Auch in Pflanzenschutzmitteln - zu den nach § 2 Nr. 9a) PflanzenschutzG Schädlingsbekämpfungsmittel gehören - darf Nikotin nicht mehr verwendet werden, nachdem der Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG L 230 vom 19.08.1991, S. 1) aufgenommen wurde. Ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 ist hierüber ausdrücklich beraten worden und die Nichtaufnahme damit als bewusste Entscheidung zu bewerten. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflanzenschutzG dürfen Pflanzenschutzmittel jedoch nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Entsprechendes ist von der Klägerin nicht einmal vorgetragen worden; in der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klägerin vielmehr eingeräumt, dass eine Zulassung für die Tierbehandlung nicht vorhanden ist.
41 
Das Inverkehrbringen der aus einem mit nikotinbelastetem Desinfektionsmittel kontaminierten Volleipulver hergestellten Waren der Klägerin verstieß daher gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Denn die Produkte wiesen Rückstände aus der Behandlung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf.
42 
Aus der Tatsache, dass die festgesetzten Höchstmengen dabei nicht überschritten sind, folgt nichts anderes. Denn die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB getroffene Ausnahmeregelung gilt nur für importierte Waren. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Lebensmittel auch aus Drittländern eingeführt werden, wo entsprechende Pflanzenschutzmittel zugelassen sind oder rechtmäßig eingesetzt werden. Insoweit kann mit dem Rückgriff auf festgesetzte Höchstmengen der erforderliche Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Für die in Deutschland und unter Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften hergestellten Produkte findet die Ausnahmevorschrift dagegen keine Anwendung (vgl. Zipfel/Rathke, C 102 § 9 Rn. 40 f.; Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 9 Rn. 15). Denn aus der Anwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die nicht entsprechend begutachtet und auf etwaige Wirkungen untersucht worden sind, entstehen Unsicherheiten und Risiken, die eine Einstufung des Lebensmittels als „unsicher“ rechtfertigen (vgl. dazu auch Art. 14 Abs. 1 EG-Verordnung 178/2002). Die bloße Einhaltung von Grenzwerten für einzelne Wirkstoffe genügt insofern für einen ausreichenden Gesundheitsschutz nicht.
43 
Die aus dem von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulver hergestellten Lebensmittel durften daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden.
44 
2. Der vom Beklagten mit Verfügung vom 01.06.2006 angeordnete Rückruf erweist sich gleichwohl als rechtswidrig.
45 
a) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kam der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zwar kein Entschließungsermessen zu. Vielmehr ist sie verpflichtet, bei Vorliegen eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 40; Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 7; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 39 Rn. 17). Ein Absehen von hoheitlichen Aufklärungs- oder Verhütungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 2 LFGB kann deshalb nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände in Betracht kommen (Senatsbeschluss vom 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186).
46 
b) Der in Nr. 1 der Verfügung angeordnete Rückruf kann jedoch nicht als „notwendig“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bewertet werden, sodass die Ausübung des Auswahlermessens nicht dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprach (vgl. § 40 LVwVfG).
47 
Nach den vorhandenen Erkenntnissen begründeten die Nikotinspuren in dem von der Fa. O... am 20.02.2006 ausgelieferten Volleipulver keine Gesundheitsgefährdung (vgl. hierzu insbesondere die aktualisierte Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 006/2008 vom 08.02.2008). Hiervon ging auch der Beklagte aus. In der Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 01.06.2006 wird ausschließlich auf den vorbeugenden Verbraucherschutz abgestellt. Auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.02.2007 wird lediglich das Ziel benannt, ein Inverkehrbringen der mit unzulässigen Rückständen belasteten Lebensmittel zu verhindern. Aspekte des Gesundheitsschutzes und des Vorsorgeprinzips (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 der EG-Verordnung 178/2002) scheiden damit aus.
48 
Ob die besonders belastende Maßnahme des Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB bei Rechtsverstößen ohne Gesundheitsrisiko bereits grundsätzlich ausgeschlossen werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Die europarechtlichen Vorgaben sprechen dabei für eine eher restriktive Sichtweise. Denn Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung 178/2002 setzt für die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmens zu Rücknahme und Rückruf bereits gelieferter Produkte voraus, dass „andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen“ (vgl. dazu auch Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 19). In der Literatur werden Rücknahme und Rückruf bei Fehlen einer Gesundheitsgefährdung daher teils bereits als generell unverhältnismäßige Maßnahmen erachtet (vgl. etwa Weh-lau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 67 m.w.N.), während in der Rechtsprechung entsprechende Maßnahmen auch im Interesse des Verbraucherschutzes für zulässig gehalten worden sind (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 25.05.2009 - 9 CS 08.3300 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1022/08 -, ZLR 2008, 738).
49 
Jedenfalls im vorliegenden Fall muss der angeordnete Rückruf nach Überzeugung des Senats als unverhältnismäßig eingestuft werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht aus der unmittelbaren Produktionssphäre der Klägerin stammt, sondern auf ein Fehlverhalten ihrer Lieferantin zurückgeht. Anders als etwa bei Verstößen wegen irreführender Werbung oder Täuschung steht damit auch nicht ein strafbares Verhalten in Rede. In den von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukten ist das beanstandete Volleipulver auch nicht mehr als eigenständiges Produkt erkennbar, sondern nur noch als mengenmäßig geringfügiger Bestandteil einer weiteren Zubereitung enthalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin nach Kenntnis der Nikotinverunreinigungen die Weiterverarbeitung aus der beanstandeten Lieferung freiwillig eingestellt und noch nicht ausgelieferte Produkte umgehend gesperrt hat. Schließlich hat die Klägerin frühzeitig - und wie sich nachträglich angesichts der Rücklaufquote von 6 % herausgestellt hat, auch zu Recht - darauf hingewiesen, dass angesichts des regelmäßigen Kaufrhythmus von vier Wochen der größte Teil der ausgelieferten Produkte bereits abverkauft sein dürfte. Angesichts dieser Einzelfallumstände erscheint der Rückruf zur Gewährleistung des intendierten Verbraucherschutzes angesichts der von der Klägerin auf 300.000,-- EUR geschätzten Kosten und des mit einer derartigen Maßnahme verbundenen Imageverlustes bei ihren Kunden nicht als angemessen.
50 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher entschieden, dass die in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung des Landratsamts enthaltene Rückrufanordnung rechtswidrig war.
51 
c) Damit erweisen sich auch die in Nr. 2, 3 und 4 der Verfügung angeordneten Informations- und Dokumentationspflichten als rechtswidrig. Insoweit handelt es sich um unselbständige Nachfolgeanordnungen, die ohne rechtmäßigen Rückruf keinen Bestand haben können. Da diese Maßnahmen jedenfalls nicht vollständig von der Klägerin erfüllt worden sind, liegt eine Erledigung nicht vor. Die angefochtenen Bescheide sind daher in Bezug auf Nr. 2, 3 und 4 aufzuheben.
52 
3. Eine andere Bewertung ergibt sich jedoch hinsichtlich des in Nr. 5 der Verfügung angeordneten Verbots, die zurückgegebenen Produkte in den Verkehr zu bringen. Dieses teilt nicht das rechtliche Schicksal der Rückrufanordnung und findet in § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 LFGB eine eigene Rechtsgrundlage.
53 
Der durch § 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB bezweckte Schutz des Verbrauchers vor Lebensmitteln, die unter unzulässiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hergestellt worden sind, rechtfertigt grundsätzlich ein Einschreiten, um den Verzehr von mit Rückständen belasteten und damit „inakzeptabel“ gewordenen Lebensmitteln zu verhüten (vgl. Art. 14 Abs. 5 EG-Verordnung 178/2002). Um ein derartiges Produkt „vom Markt zu nehmen“, sind Gesundheitsgefahren nicht erforderlich (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EG-Verordnung 178/2002). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte die Verfügung nur „bis auf weiteres“ angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Maßnahme primär der Absicherung der noch nicht abgeschlossenen Begutachtung und Bewertung dient (vgl. auch § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LFGB).
54 
Insbesondere aber belastet das ausgesprochene Verbot die Klägerin nicht in vergleichbarer Weise wie ein Rückruf. Denn es verursacht über den fehlenden Veräußerungserlös hinaus - der ggf. vom Lieferanten im Wege des Regresses ersetzt werden muss - keine zusätzlichen Kosten. Angesichts der fehlenden Außenwirkung sind auch die von der Klägerin befürchteten Imageeinbußen nicht zu besorgen, sodass eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung nicht angenommen werden kann. Dementsprechend hat die Klägerin auch freiwillig die nicht bereits ausgelieferten Produkte gesperrt und nachfolgend vernichtet. Hinsichtlich des in Nr. 5 angeordneten Inverkehrbringens-Verbots sind die angefochtenen Bescheide daher frei von Rechtsfehlern.
55 
4. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die in Nr. 6 der Verfügung angeordnete Verpflichtung, die bislang noch nicht amtlich begutachteten Produkte auf Nikotin und Cotinin untersuchen zu lassen, sowie die in Nr. 7 enthaltene, hierauf bezogene Vorlageverpflichtung.
56 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LFGB lagen angesichts der vom CVUA festgestellten Nikotinspuren offenkundig vor. Denn damit bestand hinreichender Grund zu der Annahme, dass die Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprachen. Da nur ein Teil der von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukte amtlich beprobt und untersucht wurden, war nach Art. 14 Abs. 6 der EG-Verordnung 178/2002 davon auszugehen, dass auch die anderen Produkte der Klägerin, die unter Verwendung des am 20.02.2006 von der Fa. O... gelieferten Volleipulvers hergestellt worden sind, nicht sicher sind. Anhaltspunkte dafür, warum die Untersuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat hierzu Substantiiertes nicht vorgetragen.
57 
Auch hinsichtlich der in Nr. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung angeordneten Untersuchung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
III.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorausgesetzter Zulassungsgrund nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten von Kapitel III der EG-Verordnung 396/2005 zwischenzeitlich geändert hat.
60 
Beschluss vom 2. März 2010
61 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird - nachdem hinsichtlich dieses Betrages zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Einigkeit bestand - wie in der 1. Instanz auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nummer 8.1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22) in der geltenden Fassung,
2.
Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften,
3.
Schlachten: Töten von Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln durch Blutentzug.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen

1.
des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
2.
des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und
3.
des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 200/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Wer Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Absatz 2 oder 3 gewinnen will, bedarf hierfür der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung wird für einen Betrieb auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Anlage 9 eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.

(2) Milch liefernde Tiere, die Krankheitserreger oder deren Toxine nach Nummer 6 der Tabelle in Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 ausscheiden, sind von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen. Im Falle des Nachweises von in Satz 1 genannten Krankheitserregern oder deren Toxinen sind zur Erfassung der Tiere, die diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, nach Anweisung der zuständigen Behörde Untersuchungen im Tierbestand des Milcherzeugungsbetriebes nach Absatz 1 durchzuführen. Tiere, die die in Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, dürfen erst dann in den Bestand der Vorzugsmilch liefernden Tiere eingestellt werden, wenn eine erneute Untersuchung nach Satz 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
a)
die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gemische aus Stoffen, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
b)
die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,
2.
für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen,
3.
das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von
a)
bestimmten Lebensmitteln,
b)
lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen,
4.
vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
5.
das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stoffen oder Gemischen aus Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken,
6.
für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben,
7.
vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, festzusetzen.

(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
vorzuschreiben, dass
a)
der Gehalt der Lebensmittel
aa)
an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen,
bb)
an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stoffen,
cc)
an den Stoffen, für die Höchstmengen oder Mindestmengen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 festgesetzt wurden und
b)
die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrahlung
kenntlich zu machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung zu regeln,
2.
Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
vorzuschreiben, dass
a)
Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
b)
Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur mit bestimmten Informationen über Lebensmittel, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,
c)
Lebensmittel mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Informationen über Lebensmittel, insbesondere mit zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für Lebensmittel nicht mit zur Irreführung geeigneten Informationen über Lebensmittel, insbesondere nicht mit zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf,
d)
Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
e)
Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen,
f)
Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen,
g)
bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben oder Informationen über Lebensmittel, insbesondere über die Anwendung von Stoffen oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizufügen sind,
2.
zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten ist, festzusetzen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Absatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen

1.
zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung, zu regeln,
2.
zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,
3.
von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Genehmigung abhängig zu machen,
4.
von einer Anzeige abhängig zu machen,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung und die Genehmigung nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,
6.
das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,
7.
von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5 oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
2.
beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
3.
die Unterrichtung sicherzustellen
a)
der Wirtschaftsbeteiligten,
b)
der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und
c)
der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
4.
a)
bei Futtermitteln
aa)
den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb)
vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
b)
durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
aa)
die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
bb)
die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

1.
vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
2.
vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(4) Abschnitt 9a

1.
bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
2.
dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nummer 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 entspricht,
3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und
5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
2.
beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
3.
die Unterrichtung sicherzustellen
a)
der Wirtschaftsbeteiligten,
b)
der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und
c)
der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
4.
a)
bei Futtermitteln
aa)
den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb)
vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
b)
durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
aa)
die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
bb)
die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

1.
vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
2.
vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(4) Abschnitt 9a

1.
bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
2.
dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.