Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Nov. 2014 - RN 5 K 14.1125
nachgehend
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen mehrere hygienebezogene gaststättenrechtliche Anordnungen.
Am
Bei der dann erfolgten Nachkontrolle waren aus Sicht des Beklagten folgende Mängel vorhanden, die letztendlich im streitgegenständlichen Bescheid mündeten.
So sei in der Küche der Seifenspender beim Handwaschbecken leer gewesen, die gesamten Arbeitstischuntergestelle, das Warmhaltebecken, die Arbeitstische und der Ofenbereich seien verunreinigt gewesen, die Boden- und Wandfliesen seien teilweise defekt und stark verunreinigt gewesen, ebenso seien der Fußboden, der Fußbodenablauf (Gully) und das Innere der Kühlschränke verunreinigt gewesen, die Dichtungsgummis der Kühleinrichtungen seien verunreinigt und teilweise defekt gewesen, die Semmelknödel seien nicht nach den hygienischen Grundsätzen für reine Lebensmittel gelagert gewesen und es seien Lebensmittel in stark verunreinigten Behältnissen in der Kühleinrichtung gelagert worden.
In der Vorbereitungsküche seien alle Arbeitstischuntergestelle, die Arbeitstische und die Regalböden verunreinigt gewesen, die gesamten Bedarfsgegenstände (Mixer, Salatschleuder) seien ebenso wie das Innere der Kühlschränke verunreinigt gewesen, die Dichtungsgummis seien defekt und der Fußboden sowie die Wandfliesen seien teilweise beschädigt gewesen, was eine leichte Reinigung des Fußbodens erschwere. Schließlich seien verschimmelte Erdbeeren in der Kühleinrichtung vorrätig gehalten worden.
Im Kühlhaus mit Gefrierzelle für Lebensmittel sei der Fußboden stark verunreinigt gewesen. Im Lagerraum mit Gefriertruhe sei diese von innen, ebenso wie der Fußboden, stark verunreinigt gewesen.
Im Anlieferbereich/Lagerraum für Zwiebeln und Kartoffeln haben die Wandflächen teilweise Risse und Wandlöcher aufgewiesen. Vorhandene Rohrleitungen seien mit Spinnweben überzogen gewesen. Weiter habe eine Abdeckung für eine Steckdose gefehlt. Die Eiswürfelmaschine sei innen teilweise mit Schimmel und von außen mit einer verschmutzten Folie überzogen gewesen. Im gesamten Bereich seien die Arbeitstische und die Spülbecken stark verschmutzt gewesen, es seien Lebensmittel (Mehl) offen gelagert worden, die Deckenbeleuchtung sei verschmutzt gewesen und es haben sich offene Löcher und ein Riss in der Decke befunden.
Auf die beklagtenseits vorgelegten Lichtbilder wird Bezug genommen.
Am
Darin wurden für die Teilbereiche Küche, Vorbereitungsküche, Kühlhaus mit Gefrierzelle für Lebensmittel, Lagerraum mit Gefriertruhe und den Anlieferbereich/Lagerraum für Zwiebeln und Kartoffeln verschiedene Anordnungen getroffen, die sich auf die oben beschriebenen Mängel beziehen und im Wesentlichen die Reinigung und die künftige Sauberhaltung sowie die bauliche Instandsetzung anordnen (Ziffer 1.1 bis 1.5). Daneben wurde angeordnet, dass die Maßnahmen unverzüglich zu erfüllen sind und ihnen ständig zu genügen ist (Ziffer 1.6). Daneben wurde für den Fall, dass die in dem Bescheid unter Nr. 1.1 bis 1.5 angeordneten Maßnahmen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt werden, ein Zwangsgeld in Höhe von 100 EUR je nicht erfüllter Auflage angedroht (Ziffer 3). Auf die Anordnungen im Einzelnen und auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am
Da die vermeintlichen Mängel einen lebensmittelrechtlichen Verstoß nicht zu begründen vermögen, seien die Anordnungen und die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.
Der Fußboden werde täglich gründlich gereinigt und bei den vorhandenen Flecken handele es sich lediglich um Kalkflecken. Nur an einer kleinen Stelle unter der Tür seien leichte, aber keineswegs starke Verschmutzungen vorhanden gewesen. Von einem Verstoß gegen das gesetzliche Sauberkeitsgebot, dessen Sinn die Verhinderung von Gesundheitsgefahren sei, könne mangels Gesundheitsgefährdung nicht gesprochen werden. Im Übrigen sei ein Fliesenleger mit der Beseitigung der Mängel bereits beauftragt. Es könne jedoch nicht erwartet werden, dass die Erneuerung der Fliesen in einem Zeitraum von einer Woche durchgeführt werde. Was die baulichen Mängel (Risse und Löcher in der Decke) angehe, so weisen diese keine lebensmittelrechtliche Relevanz auf. Da in der Zwischendecke Gasrohre verlaufen, seien die Löcher auf ausdrückliche Anweisung des Bauamtes eingelassen worden, um dessen Anforderungen zu erfüllen. Auch habe keine Steckdosenabdeckung gefehlt, da es sich nicht um eine Steckdosenhalterung, sondern um einen nicht angeschlossenen Türöffner handele.
Von den Erdbeeren sei lediglich eine wegen einer braunen Stelle nicht mehr zum Verzehr geeignet gewesen. Es sei unmöglich eine Schale Erdbeeren zu kaufen, in der sämtliche Erdbeeren einwandfrei sind. Der offene Behälter für das Mehl sei mittlerweile verschlossen, die Semmelknödel seien zusätzlich abgedeckt.
Die leichten küchenüblichen Verunreinigungen der Bedarfsgegenstände seien auf den laufenden Geschäftsbetrieb während der Kontrolle zurückzuführen, da sich die Geräte vor der Kontrolle im Betrieb befunden haben. Im Übrigen sei die Eiswürfelmaschine nicht mit Schimmel überzogen gewesen, da es sich bei den Ablagerungen lediglich um Kalk gehandelt habe. Die Aussage, die Arbeitsflächen seien mit einer Fettschicht überzogen gewesen, sei unrichtig, da sämtliche Arbeitsflächen mindestens zweimal täglich gereinigt werden. Bei den festgestellten Flecken habe es sich lediglich um Kalkablagerungen gehandelt. Dass sich im Warmhaltebecken Brötchenkrümel befunden haben, werde zwar nicht bestritten, aber dies sei bei einer Kontrolle im unmittelbaren Anschluss an das Frühstück auch nicht verwunderlich.
Zwar sei der Seifenspender bei der Kontrolle leer gewesen, dies sei sonst aber nicht der Fall, weil immer der letzte Benutzer für das Nachfüllen verantwortlich sei. Jedenfalls könne die Seife erst kurz vor der Kontrolle zur Neige gegangen sein. Die Gefriertruhe sei erst am Tag vor der Kontrolle komplett abgetaut, gereinigt und desinfiziert worden. Lediglich am Truhenrand habe sich ein kleinerer Fleck befunden. Die behauptete starke Verunreinigung könne nicht nachvollzogen werden. Das Dichtungsgummi in der Vorbereitungsküche habe keine Mängel aufgewiesen und in der Küche seien die Dichtungen inzwischen gereinigt und desinfiziert worden. Das defekte Gummi sei nachbestellt worden.
Schließlich seien die Anordnungen zu unbestimmt, da sie durchweg als Allgemeinplätze formuliert seien. Genauso leide die Zwangsgeldandrohung an einem offensichtlichen und gravierenden Bestimmtheitsmangel, denn der Adressat könne nicht erkennen, für welche Unterlassung ein Zwangsgeld in welcher Höhe drohe. Der Bescheid drohe für jede Art der nicht vollständigen oder fristgerechten Erfüllung ein Zwangsgeld an, ohne nach der Intensität des Verstoßes oder sonst in einer Weise zu differenzieren.
Der Kläger beantragt,
der Bescheid vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf die vorgelegten Lichtbilder. Ergänzend trägt er noch vor, dass der gesamte Küchenbereich mit einer klebrigen Schicht behaftet gewesen sei. Aus den gefertigten Lichtbildern ergebe sich, dass der Boden, ebenso wie die Arbeitsgeräte „altverschmutzt“ gewesen seien. Der Schmutz sei bereits stark angetrocknet gewesen. Unter Berücksichtigung, dass zum Zeitpunkt der Nachkontrolle die Arbeiten in der Küche erst aufgenommen worden seien, könne es sich nicht um Neuverschmutzungen handeln.
Zwischen der Ausgangs- und der Nachkontrolle haben sich keine wesentlichen Änderungen der hygienischen Verhältnisse ergeben und deshalb habe der Bescheid erlassen werden müssen. Das Interesse der Gäste auf Schutz ihrer gesundheitlichen Interessen überwiege das Interesse des Klägers auf einen weiteren Betrieb unter den vorgefundenen Umständen. Im Übrigen leide der Bescheid nicht an einem Bestimmtheitsmangel.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die hier angeordneten Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten besteht mit Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine ausreichende Rechtsgrundlage und die einzelnen Anordnungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt sowie verhältnismäßig. Obwohl sich der Bescheid irrtümlich auf § 5 GastG stützt, war er vorliegend nicht aufzuheben. Das Gericht konnte ohne Wesensänderung des Bescheids die Rechtsgrundlage austauschen. Schließlich begegnet auch die Zwangsgeldandrohung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da eine Abstufung des Zwangsgeldes nach Intensität des Verstoßes nicht notwendig ist und auch keine Zwangsgeldandrohung „auf Vorrat“ vorliegt.
Im Einzelnen:
1. Der Beklagte hat hier zu Unrecht die streitgegenständlichen Anordnungen auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG gestützt, weil es sich zum einen bei den getroffenen Anordnungen gegenständlich nicht um gaststättenrechtliche Auflagen handelt und zum anderen, weil mit Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine speziellere Rechtsgrundlage existiert.
a. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG können jederzeit Auflagen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit gemacht werden. Eine solche Auflage setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr voraus (BVerwG, B.v. 07.02.1984 - 1 B 8/84 - juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 16.09.1994 - 1 B 182/94 - juris Rn. 5). Gerade mit einer nachträglichen Auflage zur Gaststättenerlaubnis wird die Anpassung der Erlaubnis zum Schutz der in § 5 GastG aufgeführten Personen und Rechtsgüter ermöglicht. Dadurch soll der Betrieb der Gaststätte aus Verhältnismäßigkeitserwägungen heraus an die ordnungsrechtlichen Anforderungen abgestimmt werden, anstatt den Betrieb einzustellen (vgl. Schönleiter, in: Gaststättengesetz, 1. Auflage 2012, § 5 Rn. 1). Charakteristisch für eine Auflage ist, dass sie keinen eigenen Zweck verfolgt, sondern nur dazu dient, die Regelung des Hauptverwaltungsakts zu ergänzen (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 83).
Aus dieser Akzessorietät der Auflage wird deutlich, warum es sich bei den streitgegenständlichen Anordnungen nicht um Auflagen handelt. Die Anordnungen dienen nämlich der Einhaltung von Vorschriften der Lebensmittelhygiene und damit einem eigenen, von der Gaststättenerlaubnis losgelöstem Zweck. Unabhängig von der Gaststättenerlaubnis sind die Vorschriften der Lebensmittelhygiene immer und ständig einzuhalten. Deshalb geht es bei den Anordnungen gerade nicht darum, die Gaststättenerlaubnis anzupassen und wenngleich unter Einschränkungen aufrechtzuerhalten, sondern um die Verfolgung eines autonomen Zwecks. Zwar werden dem Kläger durch die Anordnungen Handlungspflichten auferlegt; diese weisen aber keinen spezifischen Bezug zur ordnungsrechtlichen Gaststättenerlaubnis auf, denn die Reichweite und der Regelungsumfang der Erlaubnis werden dadurch nicht berührt bzw. verändert.
b. Hinzu kommt, dass für die Maßnahmen eine speziellere Rechtsgrundlage existiert, die dem § 5 Abs. 1 GastG in diesem Fall vorgeht.
Nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um festgestellte Verstöße zu beseitigen. Wegen des nach Art. 288 Abs. 2 AEUV geltenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, gilt Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unmittelbar und verdrängt andere nationale Vorschriften (vgl. dazu VGH BW, U.v. 16.06.2014 - 9 S 1273/13 - juris Rn. 24). Diese zu § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB ergangene Rechtsprechung muss auch für § 5 GastG gelten. Wenn die europarechtliche Verordnung die nationale Norm des Lebensmittelrechts wegen ihrer Spezialität verdrängt, dann gilt dies es Recht im Verhältnis zu der allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 GastG. Dies schließt zwar Auflagen zum Schutz der Gesundheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht generell aus; soweit es jedoch um Verstöße i. S. d. Art 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geht, ist vorrangig auf diese Befugnisnorm abzustellen.
Die Reichweite dieser Befugnisnorm ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Danach ist ein Verstoß die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Der Begriff des Lebensmittelrechts ergibt sich wiederum aus Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.
Danach umfasst der Begriff des Lebensmittelrechts die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln wie auch von Futtermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden, einbezogen sind.
Vorliegend hat der Beklagte die Missachtung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Lebensmittelhygiene beanstandet und folglich einen Verstoß im oben beschriebenen Sinne des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gerügt. Damit ist der Anwendungsbereich der spezielleren Befugnisnorm eröffnet und § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG verdrängt.
2. Gleichwohl war der Bescheid nicht aufzuheben. Das Gericht konnte nämlich ohne Wesensänderung des Bescheids auf die hier einschlägige Rechtsgrundlage abstellen.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im Rahmen dieser Kontrolle sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, den streitgegenständlichen Verwaltungsakt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Maßgeblich dabei ist, ob die getroffene Regelung durch das materielle Recht getragen wird (OVG NRW, B.v. 05.02.2014 - 12 A 2630/13 - juris Rn. 6 m.w.N). Dabei kann ein angefochtener Bescheid unter einer anderen als der von der Behörde angewandten Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden, wenn die Identität der getroffenen Regelung nicht verändert wird d. h. wenn der Bescheid sowie die ihn tragenden Erwägungen dadurch keine Wesensänderung erfahren. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zieht die Grenze der Wesensänderung dort, wo auch ein Nachschieben von Gründen nicht mehr möglich ist (BVerwG, B.v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - juris Rn. 12 m.w.N) d. h. wenn dem Bescheid dann eine anderweitige rechtliche Begründung oder andere Tatsachen zugrunde gelegt werden müssten.
Deshalb scheidet im vorliegenden Fall der Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht nicht aus. Die rechtliche Begründung der Anordnungen bleibt auch unter der nunmehr herangezogenen Rechtsgrundlage gleich, weil der Beklagte jedem gerügten Verstoß die entsprechende europarechtliche Hygieneanforderung zugeordnet hat. Er hat lediglich die falsche Befugnisnorm zur Durchsetzung der Hygieneanforderungen gewählt. Die tragenden rechtlichen Erwägungen sowie die festgestellten Tatsachen bleiben aber unter beiden Befugnisnormen identisch und demnach liegt keine Wesensänderung vor.
Der Austausch der Rechtsgrundlage scheitert vorliegend auch nicht daran, dass es sich bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG um eine Ermessensentscheidung handelt, während Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine gebundene Entscheidung vorgibt. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist dem Gericht nämlich nur im entgegen gesetzten Fall verwehrt, nämlich wenn es einen Austausch von einer gebundenen Befugnisnorm, hin zu einer Ermessensnorm vornehmen würde. Denn nur im letztgenannten Fall würde das Gericht die Grenze des § 114 Satz 1 VwGO missachten. Es darf nämlich weder eigene Ermessenserwägungen anstatt der Behörde anstellen, noch können nicht vorhandene Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren begrifflich ergänzt werden.
Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die zu den tatsächlichen Gegebenheiten getroffenen Erwägungen des Bescheids die Entscheidung auch in Anwendung der nunmehr herangezogenen Ermächtigungsgrundlage tragen, ohne dass es auf eine - dem Vertrauensschutz dienenden - Ermessensbetätigung ankommt (vgl. OVG NRW, B.v. 05.02.2014 - 12 A 2630/13 - juris Rn. 14). Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verpflichtet die Behörde nämlich, festgestellte Verstöße zu beseitigen. Die Behörde hat hier grundsätzlich kein Entschließungsermessen, das evtl. durch den Austausch der Rechtsgrundlage übergangen werden würde. Auch auf einen unterschiedlichen Gefahrenbegriff kommt es beim Austausch der Rechtsgrundlage nicht an. Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 setzt nur den hier festgestellten Verstoß voraus. Eine Gefahrenprognose wie bei § 5 Abs. 1 GastG - auch unter einem anderen Gefahrenbegriff - ist hier nicht notwendig. Sie wäre an dieser Stelle sogar verfehlt.
Was die Ermessensausübung bei der Auswahl der Anordnungen angeht, sind auch unter der nunmehr angewandten Rechtsgrundlage keine anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen notwendig. Hier wie dort geht es darum, dem jeweiligen Verstoß gegen die Hygienegebote die entsprechende und angemessene Maßnahme entgegenzusetzen.
3. In der Sache selbst ist der Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Er benennt für jeden gerügten Verstoß und für jede getroffene Anordnung die entsprechende Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene. Nach deren Art. 4 Abs. 2 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen. Deshalb verweist der streitgegenständliche Bescheid bei den jeweiligen Anordnungen auf das entsprechende Kapitel und die entsprechende Nummer des Anhangs II. In Bezug auf die rechtliche Zuordnung der einzelnen Verstöße folgt das Gericht der Begründung des Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab. Im Übrigen konnte sich das Gericht durch die vorgelegten Bilder davon überzeugen, dass die Hygienevorschriften vom Kläger nicht im ausreichenden Maße eingehalten worden sind.
Daneben sind die Anordnungen i. S. d. Art 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt.
Anders als der Kläger kann das Gericht keine Unbestimmtheit in den Formulierungen erkennen. Dort wo mangelnde Sauberkeit vorherrschte, ordnet der Bescheid konsequenterweise eine gründliche Reinigung sowie die künftige Sauberhaltung an. Dort wo bauliche Mängel vorhanden waren, wird eben deren Instandsetzung verlangt. Dort wo Dichtungsgummis von Kühleinrichtungen beschädigt waren, wird deren Austausch gefordert. Dies ist hinreichend bestimmt und die Anordnungen sind geeignet die Verstöße zu beseitigen. Von 29 streitgegenständlichen Anordnungen beziehen sich allein 18 auf die Reinigung bestimmter Gegenstände. Der Kläger wird deshalb nicht umhin kommen, den gesamten beanstandeten Bereich gründlich zu reinigen. Eine angemessene Sauberkeit der Bereiche, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, ist nicht nur aufgrund der Lebensmittelhygieneverordnung notwendig, sondern stellt sich als allgemeine Pflicht jedes zuverlässigen Gastwirtes dar.
Die Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 setzt weder eine starke Verschmutzung noch eine konkrete Gesundheitsgefahr voraus. Deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, ob es sich vereinzelt um eine starke Verschmutzung gehandelt hat oder wie der Kläger meint, nur um eine leichte Verschmutzung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob für die Gäste des Betriebs eine konkrete Gesundheitsgefahr bestanden hat. Dies hat der Beklagte nicht behauptet und es ist für Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch nicht von Belang. Im Übrigen begründet ein verschmutzter Küchenbereich immer eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Gäste, weil dadurch Lebensmittel mit Keimen kontaminiert werden könnten. Dies soll gerade durch die Hygienevorschriften verhindert werden.
Schließlich sind die Anordnungen auch verhältnismäßig. Wie oben bereits ausgeführt wurde, erschöpft sich der Bescheid in weiten Teilen in Reinigungsanordnungen. Dies ist schon deshalb verhältnismäßig, weil es dazu keine Alternative gibt, die den Kläger weniger belasten würde. Eine gründliche Reinigung ist auch mit verhältnismäßig wenig Kosten zu bestreiten. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Anordnungen erst ergangen sind, nachdem sich die hygienischen Zustände auch bei der angekündigten Nachkontrolle nicht entscheidend verbessert haben. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt durch die Beanstandungen bei der Erstkontrolle bereits auf die Mängel hingewiesen worden. Trotzdem hat er nicht ausreichend um Abhilfe gesorgt. Darauf konnte der Beklagte zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid reagieren, der keine überzogenen oder unangemessenen Forderungen enthält.
4. Zuletzt erweist sich auch die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig. Die vom Kläger vorgebrachten Angriffe dagegen greifen nicht durch.
Die vorliegende Zwangsgeldandrohung verstößt nicht gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG, wonach eine neue Androhung erst dann zulässig ist, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass eine Zwangsgeldandrohung „für jede Zuwiderhandlung“ unzulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.1986 - 22 CS 86.019650); im vorliegenden Fall wird diese Formulierung jedoch nicht benutzt. Die Zwangsgeldandrohung droht nur „je nicht erfüllter Auflage“ ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR an. Diese Formulierung ist aber notwendig, damit für jede einzelne Handlungspflicht ein eigenes Zwangsgeld angedroht wird. Ansonsten wäre die Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt, da nicht klar wäre, bei welchem Verstoß gegen welche Pflicht das Zwangsgeld fällig wird. Denn die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für mehrere Verpflichtungen ist unzulässig.
Auch ist es nach Art. 36 Abs. 5 BayVwZVG nicht erforderlich, das Zwangsgeld nach der Intensität des Verstoßes zu staffeln. Das Zwangsgeld ist danach in einer bestimmten Höhe anzudrohen. Das Gesetz fordert gerade keine Staffelung des Zwangsgeldes nach der Intensität des Verstoßes. Dies wäre auch geradezu kontraindiziert. Das Zwangsgeld soll den Adressaten eben dazu bewegen, die Verpflichtung vollständig zu erfüllen. Eine Differenzierung nach dem Schweregrad des Verstoßes ist deshalb nicht notwendig. Zum einen ist es kaum denkbar eine solche Differenzierung vorzunehmen; zum anderen würde eine solche Staffelung den Adressaten gerade dazu einladen, gegen die Handlungspflicht in geringem Umfang zu verstoßen, wenn er dann nur ein abgeschwächtes Zwangsgeld zu erwarten hätte. Aus diesem Grund musste bei der Zwangsgeldandrohung nicht nach dem Ausmaß zukünftiger Mängel differenziert werden. Im Übrigen bewegt sich das hier angedrohte Zwangsgeld zutreffend in dem nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG bestimmten Rahmen von 15,- bis 50.000,- EUR. Eine Unverhältnismäßigkeit in dem Sinne, dass das festgesetzte Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse am Unterbleiben der Handlung gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG übersteigt, ist hier ebenfalls nicht ersichtlich. Mit 100,- EUR pro Anordnung bewegt sich das Zwangsgeld ohnehin im unteren Rahmen.
5. Da die Klage unbegründet ist, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Nov. 2014 - RN 5 K 14.1125
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Nov. 2014 - RN 5 K 14.1125 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 5 K 1869/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
- 1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, - a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und - b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder - 2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
- 1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder - 4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zumindest unbegründet.
3Der Senat lässt insoweit offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitert, dass entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichendem Maße die Gründe dargelegt sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller auch einen oder mehrere der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und desweiteren dann die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Zulassungsbegründung vom 18. Dezember 2013 lässt hingegen nicht eindeutig bestimmbar auf die Geltendmachung eines oder mehrerer bestimmter Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schließen, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auch auf den erstinstanzlichen Schriftverkehr lediglich in der Art einer Berufungsbegründung entgegen.
4Nimmt man wohlwollend an, dass die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht hat, vermag sie dennoch mit ihrem Zulassungsbegehren nicht durchzudringen. Der Begründungsvortrag vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die rückwirkende Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides in § 7 GHBG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, nicht in Frage zu stellen.
5Der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Teilaufhebung in seinem Bescheid vom 10. April 2013 noch nicht maßgeblich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 und Abs. 4 SGB X gestützt hat. Vielmehr ist dieser „Austausch“ der Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall zulässig.
6So auch im Fall des BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R -, juris
7Die Verwaltungsgerichte haben im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nämlich von Amts wegen zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört – in rechtlicher Hinsicht – die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96, juris; Urteil vom 30. Juni 1989
9- 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185, juris; Urteil vom 12. April 1991 - 8 C 92.89 -, NVwZ 1991, 999, juris; dem folgend das BSG in ständ. Rspr., siehe etwa: Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 -, juris; Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 - R -, BSGE 87, 8, juris; Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R -, a.a.O.
10Weiter sind – in tatsächlicher Hinsicht – alle Umstände zu berücksichtigen, die die – gesamte oder teilweise – Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids zu rechtfertigen vermögen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, BVerwGE 95, 176, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 -, NordÖR 2009, 467, juris.
12Dabei kann ein angefochtener Bescheid unter einer anderen als der von der Behörde angewandten Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Erwägungen nach ihrem „normspezifischen Zuschnitt“ dadurch
13keine Wesensänderung erfahren.
14So etwa: BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, DVBl. 1990, 490, juris, m. w. N.; grundlegend schon: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - , BVerwGE 64, 356, juris; BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R -, BSGE 108, 258 , juris , m. w. N.; siehe auch: OVG Saarland, Beschluss vom 7. August 2013 - 3 A 295/13 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 - 13 B 34/09 -, NWVBl. 2009, 443, juris, jeweils m. w. N.
15Vor diesem Hintergrund gilt das Austauschen der §§ 45 und 48 SGB X grundsätzlich als zulässig, weil beide Vorschriften auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind.
16Vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R -, BSGE 112, 221, juris; Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R -, a. a. O., m. w. N.
17Das gilt vorliegend aber nur dann, wenn nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Klägerin einer Befugnis zur Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit entgegenstehen könnten, die der Beklagte im Rahmen des Bescheides noch nicht abgewogen hat. § 114 Satz 2 VwGO lässt nur Ergänzungen der Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu. Ist dem Gericht die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides führt, ist das bei dem vorliegenden Wechsel von einer Ermessensentscheidung zu einer gebundenen Entscheidung, wie sie das Verwaltungsgericht hier mit Blick auf den Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X („soll“) und unter Verneinung des Vorliegens eines „atypischen Falles“ angenommen hat, nämlich nicht der Fall. Denn die zu den tatsächlichen Gegebenheiten getroffenen Erwägungen, die dem angegriffenen Verwaltungsakt zu Grunde liegen, tragen die Entscheidung auch in Anwendung der Grundlage der nunmehr herangezogenen Ermächtigungsgrundlage, ohne dass es auf eine – dem Vertrauensschutz dienende – Ermessensbetätigung ankommt,
18vgl. dazu etwa: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, NWVBl. 2005, 344, juris,
19und sie für die Klägerin ungünstiger sind als bei einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung im Rahmen des § 45 SGB X.
20Siehe zu dieser Sichtweise: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. April 2010 - 2 M 16/10 -, juris, m. w. N.
21Die Ermessensfrage stellt sich für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X hier – mangels Atypik – von vornherein nicht.
22Siehe dazu, dass ein Ermessensdefizit im Falle eines Auswechselns der Rechtsgrundlage nur beachtlich sein kann, wenn es sich bei der „nachgeschobenen“ Rechtsgrundlage um eine Ermessensvorschrift handelt: BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R -, a. a. O.; vgl. zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen generell auch: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, a. a. O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 4 B 57/10 - und OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 -, jeweils juris.
23Soweit die Rechtsverteidigung des Betroffenen durch den Austausch der Rechtsgrundlage nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert werden darf,
24vgl. zu dieser zusätzlichen Anforderung: BSG, Urteile vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R - und vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R -, a. a. O., jeweils m. w. N., grundlegend: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356, juris,
25ist auch das gewahrt, weil sich die Klägerseite zum objektiven Sachverhalt einschließlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles, wie er auch der Änderung der Bewilligung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu Grunde liegt, bereits bei der Anhörung durch das Schreiben des Beklagten vom 27. Februar 2013 – spätestens aber im Verlaufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens – hat äußern können.
26Die Klägerin kann im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe unter verschiedenen Aspekten zu Unrecht das Vorliegen eines atypischen Falles, der auch bei Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eine Ermessensentscheidung erfordert hätte, verneint. Die Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkenntnismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 - und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.
28Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,
29vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
30nämlich nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen.
31Ständige Rspr. des Senates; vergl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 12 A 2781/11 -.
32Etwas anderes, nämlich eine unter keinen Umständen vertretbare Sachverhaltsaus-legung, hat die Klägerseite – nimmt man insoweit die Antragserwiderung des Beklag-ten in den Blick – auch konkludent nicht dargetan. Die Zulassungsbegründung unter-nimmt in erster Linie den zweifelhaften Versuch, sich des Vorwurfs der Mitverant-wortlichkeit der Klägerin für die Überzahlung von Blindengeld und damit auch eines finanziellen Engpasses im Falle seiner Erstattung dadurch zu erwehren, dass es ein der Klägerin zurechenbares Fehlverhalten ihrer Tochter überspielt.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
34Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vergl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zumindest unbegründet.
3Der Senat lässt insoweit offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitert, dass entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichendem Maße die Gründe dargelegt sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller auch einen oder mehrere der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und desweiteren dann die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Zulassungsbegründung vom 18. Dezember 2013 lässt hingegen nicht eindeutig bestimmbar auf die Geltendmachung eines oder mehrerer bestimmter Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schließen, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auch auf den erstinstanzlichen Schriftverkehr lediglich in der Art einer Berufungsbegründung entgegen.
4Nimmt man wohlwollend an, dass die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht hat, vermag sie dennoch mit ihrem Zulassungsbegehren nicht durchzudringen. Der Begründungsvortrag vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die rückwirkende Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides in § 7 GHBG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, nicht in Frage zu stellen.
5Der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Teilaufhebung in seinem Bescheid vom 10. April 2013 noch nicht maßgeblich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 und Abs. 4 SGB X gestützt hat. Vielmehr ist dieser „Austausch“ der Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall zulässig.
6So auch im Fall des BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R -, juris
7Die Verwaltungsgerichte haben im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nämlich von Amts wegen zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört – in rechtlicher Hinsicht – die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96, juris; Urteil vom 30. Juni 1989
9- 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185, juris; Urteil vom 12. April 1991 - 8 C 92.89 -, NVwZ 1991, 999, juris; dem folgend das BSG in ständ. Rspr., siehe etwa: Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 -, juris; Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 - R -, BSGE 87, 8, juris; Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R -, a.a.O.
10Weiter sind – in tatsächlicher Hinsicht – alle Umstände zu berücksichtigen, die die – gesamte oder teilweise – Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids zu rechtfertigen vermögen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, BVerwGE 95, 176, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 -, NordÖR 2009, 467, juris.
12Dabei kann ein angefochtener Bescheid unter einer anderen als der von der Behörde angewandten Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Erwägungen nach ihrem „normspezifischen Zuschnitt“ dadurch
13keine Wesensänderung erfahren.
14So etwa: BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, DVBl. 1990, 490, juris, m. w. N.; grundlegend schon: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - , BVerwGE 64, 356, juris; BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R -, BSGE 108, 258 , juris , m. w. N.; siehe auch: OVG Saarland, Beschluss vom 7. August 2013 - 3 A 295/13 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 - 13 B 34/09 -, NWVBl. 2009, 443, juris, jeweils m. w. N.
15Vor diesem Hintergrund gilt das Austauschen der §§ 45 und 48 SGB X grundsätzlich als zulässig, weil beide Vorschriften auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind.
16Vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R -, BSGE 112, 221, juris; Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R -, a. a. O., m. w. N.
17Das gilt vorliegend aber nur dann, wenn nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Klägerin einer Befugnis zur Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit entgegenstehen könnten, die der Beklagte im Rahmen des Bescheides noch nicht abgewogen hat. § 114 Satz 2 VwGO lässt nur Ergänzungen der Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu. Ist dem Gericht die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides führt, ist das bei dem vorliegenden Wechsel von einer Ermessensentscheidung zu einer gebundenen Entscheidung, wie sie das Verwaltungsgericht hier mit Blick auf den Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X („soll“) und unter Verneinung des Vorliegens eines „atypischen Falles“ angenommen hat, nämlich nicht der Fall. Denn die zu den tatsächlichen Gegebenheiten getroffenen Erwägungen, die dem angegriffenen Verwaltungsakt zu Grunde liegen, tragen die Entscheidung auch in Anwendung der Grundlage der nunmehr herangezogenen Ermächtigungsgrundlage, ohne dass es auf eine – dem Vertrauensschutz dienende – Ermessensbetätigung ankommt,
18vgl. dazu etwa: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, NWVBl. 2005, 344, juris,
19und sie für die Klägerin ungünstiger sind als bei einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung im Rahmen des § 45 SGB X.
20Siehe zu dieser Sichtweise: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. April 2010 - 2 M 16/10 -, juris, m. w. N.
21Die Ermessensfrage stellt sich für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X hier – mangels Atypik – von vornherein nicht.
22Siehe dazu, dass ein Ermessensdefizit im Falle eines Auswechselns der Rechtsgrundlage nur beachtlich sein kann, wenn es sich bei der „nachgeschobenen“ Rechtsgrundlage um eine Ermessensvorschrift handelt: BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R -, a. a. O.; vgl. zum Auswechseln einer Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen generell auch: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, a. a. O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 4 B 57/10 - und OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 -, jeweils juris.
23Soweit die Rechtsverteidigung des Betroffenen durch den Austausch der Rechtsgrundlage nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert werden darf,
24vgl. zu dieser zusätzlichen Anforderung: BSG, Urteile vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R - und vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R -, a. a. O., jeweils m. w. N., grundlegend: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356, juris,
25ist auch das gewahrt, weil sich die Klägerseite zum objektiven Sachverhalt einschließlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles, wie er auch der Änderung der Bewilligung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu Grunde liegt, bereits bei der Anhörung durch das Schreiben des Beklagten vom 27. Februar 2013 – spätestens aber im Verlaufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens – hat äußern können.
26Die Klägerin kann im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe unter verschiedenen Aspekten zu Unrecht das Vorliegen eines atypischen Falles, der auch bei Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eine Ermessensentscheidung erfordert hätte, verneint. Die Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkenntnismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 - und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.
28Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,
29vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
30nämlich nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen.
31Ständige Rspr. des Senates; vergl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 12 A 2781/11 -.
32Etwas anderes, nämlich eine unter keinen Umständen vertretbare Sachverhaltsaus-legung, hat die Klägerseite – nimmt man insoweit die Antragserwiderung des Beklag-ten in den Blick – auch konkludent nicht dargetan. Die Zulassungsbegründung unter-nimmt in erster Linie den zweifelhaften Versuch, sich des Vorwurfs der Mitverant-wortlichkeit der Klägerin für die Überzahlung von Blindengeld und damit auch eines finanziellen Engpasses im Falle seiner Erstattung dadurch zu erwehren, dass es ein der Klägerin zurechenbares Fehlverhalten ihrer Tochter überspielt.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
34Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vergl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.