Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2010 - 9 S 171/09

bei uns veröffentlicht am02.03.2010

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 - 4 K 2498/07 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Nummern 2, 3 und 4 des Bescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 1. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Februar 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der in Nr. 1 getroffenen Anordnung rechtswidrig waren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 3/7 und der Beklagte zu 4/7.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft insbesondere die Frage, ob die Lebensmittelüberwachungsbehörde den Rückruf von Gewürzprodukten anordnen kann, die aus nikotinbelastetem Volleipulver hergestellt wurden, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von Verbrauchern nicht zu besorgen ist.
Die Klägerin stellt Gewürzprodukte her und verwendet hierfür Volleipulver der Fa. O.... Mit Schreiben vom 05.04.2006 teilte das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium mit, dass Nikotin in den Federn und in der Muskulatur sowie in den Eiern von Legehennen der die Fa. O... beliefernden Hühnerfarmen nachgewiesen worden sei. Es bestehe daher der Verdacht der unsachgemäßen Verwendung von nikotinhaltigen Desinfektionsmitteln, die nur in leeren Ställen zur Bekämpfung der roten Vogelmilbe eingesetzt werden dürften. Von einer Gesundheitsgefährdung müsse - angesichts der geringen Werte - nicht ausgegangen werden, mit Nikotin belastete Produkte seien jedoch nicht zum Verzehr geeignet. Auch die Klägerin hatte am 20.02.2006 eine Lieferung mit 4.800 kg des möglicherweise mit Nikotin belasteten Volleipulvers erhalten. 3.670 kg waren nach Kenntnis von der Nikotinverunreinigung zurückgegeben worden, 1.130 kg des Volleipulvers waren jedoch bereits in Produkten der Klägerin verarbeitet. Mit Gutachten vom 12.05.2006 stellte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe in den entnommenen Proben der Produkte „L...“ und „S...“ einen Nikotingehalt von 5 µg/kg bzw. 3 µg/kg fest. Mit einem zweiten Gutachten vom 24.05.2006 wurde auch in den Produkten „Pa...“ und „P...-...“ ein Nikotingehalt von 3 µg/kg bzw. 8 µg/kg festgestellt. Den vom Landratsamt daraufhin geforderten freiwilligen Rückruf lehnte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.05.2006 ab, weil er sich angesichts der geringen Erfolgsaussichten einerseits und der hohen Kostenbelastung andererseits als unverhältnismäßig erweise.
Mit Verfügung vom 01.06.2006 ordnete das Landratsamt Ludwigsburg daraufhin den Rückruf der aus dem am 20.02.2006 von der Fa. O... gelieferten Volleipulver hergestellten Produkte „S...“, „L...“, „P...“ und „Pa...“ mit im Einzelnen geregelten Dokumentationspflichten an. Gleichzeitig wurde das Inverkehrbringen der zurückgegebenen Produkte untersagt und der Klägerin eine Untersuchung der noch nicht amtlich begutachteten Produktgruppen aus der am 20.02.2006 eingegangenen Volleipulverlieferung aufgegeben. Im Einzelnen enthält der Bescheid folgende Anordnungen:
1. Bereits ausgelieferte Produkte „S...“, „L...-...“, „P...“ und „Pa...“, die unter Verwendung des von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulvers hergestellt worden sind, von den Kunden unter Angabe des Grundes der Beanstandung zurückzurufen.
2. Name, Adresse, Auslieferungsdatum und Auslieferungsmenge der Empfänger vorzulegen.
3. Kopien der versandten Rückrufschreiben sowie Nachweise über den Zugang des Rückrufs vorzulegen.
4. Zurückgegebene Mengen durch eine schriftliche Dokumentation nachzuweisen.
5. Das Inverkehrbringen sämtlicher zurückgegebener Produkte bis auf weiteres zu unterlassen.
6. Bislang noch nicht untersuchte Produkte, die unter Verwendung des von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulvers hergestellt wurden, bei einem zugelassenen lebensmittelrechtlichen Sachverständigen auf Nikotin und Cotinin untersuchen zu lassen.
7. Die Gutachten zu übersenden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 08.06.2006 Widerspruch, führte den Rückruf aber gleichwohl bei mehr als 1.000 Kunden durch, wobei die Rücklaufquote nach eigenen Angaben bei ca. 6 % lag. Ebenso wurden die nicht bereits begutachteten Produkte zur Untersuchung gegeben, wobei jedoch der Nikotinwert ausweislich des vorgelegten Prüfberichts vom 16.06.2006 unterhalb der Bestimmungsgrenze von 3 µg/kg lag. Eine dritte Begutachtung durch das CVUA vom 07.08.2006 bestätigte indes für alle von der Klägerin hergestellten Produkte Nikotinspuren. Allerdings wurden bei der letzten Beprobung jeweils sechs Proben einer Produktcharge entnommen, in denen die festgestellte Konzentration von Nikotin und Cotinin teilweise erheblichen Schwankungen unterlag. Hinsichtlich des Produktes „L...“ etwa lagen die Ergebnisse zwischen 1,8 und 4,7 µg/kg.
Mit Bescheid vom 09.02.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück. Wegen der vom CVUA Karlsruhe festgestellten Nikotinbelastungen sei ein Inverkehrbringen der beanstandeten Produkte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2006 (BGBl. I S. 945 - LFGB -) verboten und der Straftatbestand des § 58 Abs. 1 Nr. 4 LFGB erfüllt. Angesichts dieser Entscheidung des Gesetzgebers, der auf zulässige Höchstwerte gerade nicht abgestellt habe, komme es auf das Vorliegen einer Gesundheitsgefahr nicht an. Besondere Umstände, die ein Eingreifen zulasten der Klägerin ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 24.04.2008 - 4 K 2498/07 - statt, weil der Beklagte das ihm in § 39 Abs. 2 LFGB eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe, und hob die Bescheide in Nr. 2, 3, 4 (Dokumentationspflichten) und 5 (Inverkehrbringens-Verbot der zurückgegebenen Produkte) auf. Hinsichtlich der von der Klägerin erfüllten Verpflichtungen in Nr. 1 (Rückruf), 6 und 7 (Untersuchungsanordnung) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig waren.
Der Beklagte hat hiergegen die vom Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 20.01.2009 - 9 S 1533/08 - zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde sei gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts zum Eingreifen verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein Entschließungsermessen deshalb nicht. Angesichts der Tatsache, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Nr. 4 LFGB zugleich die Voraussetzungen des Straftatbestandes aus § 58 Abs. 1 Nr. 4 LFGB erfülle, sei ein etwaiges Ermessen im Übrigen auch auf Null reduziert. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung komme es bei Stoffen mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 LFGB auch nicht auf eine Gesundheitsgefährdung an. Der Gesetzgeber habe sich insoweit, anders als etwa in § 10 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, für eine lebensmittelrechtliche „Null-Toleranz“ entschieden. Um zu verhindern, dass bereits ausgelieferte Produkte durch den Endverbraucher verzehrt würden, sei der verfügte stille Rückruf auch das mildeste Mittel. Er erweise sich angesichts der gesetzgeberischen Zielvorstellung in § 10 Abs. 1 Nr. 4 LFGB auch nicht als unzumutbar und entspreche gängiger Praxis. Im Übrigen sei die Problematik nikotinbelasteter Eier und daraus hergestellten Eipulvers bereits seit Mitte der 90er Jahre bekannt. Die begleitenden Dokumentationspflichten seien erforderlich, um eine Mitteilung nach dem lebensmittelrechtlichen Schnellwarnsystem durchführen zu können.
Der Beklagte hat innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO genannten Frist einen ausdrücklichen Antrag nicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung beantragt er,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 - 4 K 2498/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Berufung sei bereits unzulässig, weil weder die Berufungsbegründung noch der Zulassungsantrag den von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderten Antrag enthalte. Die Berufung sei auch unbegründet, weil das verwaltungsgerichtliche Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig sei. Entgegen der vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung könne § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LFGB nicht zur Anwendung kommen, weil Nikotin kein Stoff mit pharmakologischer Wirkung im Sinne der Vorschrift sei. Ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 07.04.2006 werde Nikotin auch in der Tierhaltung als Desinfektionsmittel zur Bekämpfung von Parasiten wie der Rotmilbe eingesetzt. Rechtsgrundlage für die Bewertung etwaiger Nikotinrückstände sei deshalb nicht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LFGB, sondern § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB. Insoweit sei aber gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1a) LFGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2a) und b) der Rückstands-Höchstmengenverordnung (Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln i.d.F. vom 21.10.1999, BGBl. I S. 2082 - RHmV -) ein Grenzwert von 0,01 mg/kg Lebensmittel festgesetzt, der im Falle der Produkte der Klägerin nicht überschritten sei. Zum gleichen Ergebnis führe Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der EG-Verordnung 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.02.2005 über Höchstgehalte an Pestizid-Rückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EG L 70 vom 16.03.2005, S. 1). Dies sei hinsichtlich der Nikotin-Belastung in getrockneten Steinpilzen im Übrigen sowohl vom Bundesinstitut für Risikobewertung in seiner Stellungnahme vom 28.02.2009 als auch vom CVUA Sigmaringen im Gutachten vom 13.11.2008 klargestellt worden. Angesichts der Tatsache, dass der damit heranzuziehende Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg in den Produkten der Klägerin nicht überschritten sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die angeordneten Verfügungen. Im Übrigen sei mit dem Gutachten des CVUA Karlsruhe ein verfahrensfehlerfreier Nachweis von Nikotin auch nicht geführt worden. Schließlich erweise sich die Regelung als unverhältnismäßig. Angesichts der Tatsache, dass ein Gesundheitsrisiko für Verbraucher nicht festgestellt werden könne, seien die Kosten für die Durchführung der Rückrufaktion sowie der gewaltige Imageschaden bei den Kunden außer Verhältnis stehende Nachteile der vom Landratsamt angeordneten Maßnahmen.
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Dem Senat liegen die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten des Beklagten vor, auf die hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist zulässig (I.), aber nur zum Teil begründet (II.). Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Rückrufanordnung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids und die hierauf bezogenen Maßnahmen in Nr. 2, 3 und 4 rechtswidrig waren bzw. sind. Erfolg hat die Berufung des Beklagten dagegen hinsichtlich des Inverkehrbringensverbots in Nr. 5 und der Untersuchungsanordnung in Nr. 6 sowie der hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahme in Nr. 7 des Bescheids.
I.
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Die vom Beklagten erhobene Berufung ist zulässig.
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Allerdings enthält weder die Berufungsbegründung noch der Zulassungsantrag den von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderten „bestimmten Antrag“. Den Zulassungsanforderungen ist indes auch Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich das Ziel der Berufung aber dem Vortrag des Berufungsklägers eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - 1 B 13/06 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126). Das ist hier der Fall, weil der Beklagte im Berufungsschriftsatz vom 27.02.2009 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, unzutreffend sei. Zweifel am Rechtsschutzbegehren des Beklagten sind damit nicht möglich. Er verfolgt mit der Berufung das Ziel, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die Abweisung der von der Klägerin erhobenen Klage zu erreichen.
II.
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Die Berufung ist zum Teil begründet.
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Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützte Anordnung vor (1.). Die Rückrufanordnung und die hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahmen erweisen sich indes als unverhältnismäßig (2.). Das Verbot, zurückgegebene Waren in den Verkehr zu bringen (3.), sowie die Verpflichtung, bislang nicht begutachtete Produkte untersuchen zu lassen (4.), dagegen sind nicht zu beanstanden.
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1. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB trifft die zuständige Behörde - und damit das gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 4 AG-LMGB, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zur Lebensmittelüberwachung berufene Landratsamt - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Die festgestellten Nikotinverunreinigungen begründen einen entsprechenden Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der EG-Verordnung 396/2005 (a) und § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB und § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV (b) festgelegten Grenzwerte stehen dem nicht entgegen. Denn unabhängig von diesen Höchstmengen verbietet § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind (c).
21 
a) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergibt sich die Unzulässigkeit des angeordneten Rückrufs nicht bereits aus Art. 18 Abs. 2 der EG-Verordnung 396/2005. Nach dieser unmittelbar anwendbaren Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von unter Anhang I der Verordnung fallenden Erzeugnissen nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizid-Rückstände enthalten, sofern die Erzeugnisse den Vorgaben aus Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung entsprechen.
22 
aa) Zwar sind getrocknete Hühnereier in Code-Nr. 1030010 des Anhang I der Verordnung aufgeführt und damit Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Geltungsbereich der Verordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1).
23 
bb) Fraglich ist aber bereits, ob es sich bei dem aufgefundenen Nikotin um „Pestizidrückstände“ im Sinne der Verordnung handelt.
24 
Zwar scheint es nach dem Wortlaut der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c) der EG-Verordnung 396/2005 auf die Herkunft des aufgefundenen Rückstands nicht anzukommen. Denn ausschlaggebend ist danach allein, dass der Wirkstoff auch in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wurde, wird oder werden kann. Diese Voraussetzung wäre vorliegend erfüllt, da es sich bei Nikotin nach den Ausführungen des Bundesinstituts für Risikobewertung um einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff handelt, der die EU-Wirkstoffprüfung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat (vgl. Stellungnahme 09/2009 des BfR vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen).
25 
Das Regelungssystem der EG-Verordnung 396/2005 ist aber grundsätzlich auf „die Verwendung gezielt wirkender Stoffe in Pflanzenschutzmitteln“ ausgerichtet (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5). Dementsprechend steht die Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte auch im Zusammenhang zum Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln (vgl. Art. 6 Abs. 1). Auch die erforderlichen Rückstandsuntersuchungen sind primär auf die Frage bezogen, ob und wie ein Wirkstoff nach der Ausbringung abgebaut wird. Für einen auf den bewussten Stoffeinsatz begrenzten Anwendungsbereich spricht auch, dass die Vorgängerregelung in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24.07.1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG L 221 vom 07.08.1986, S. 43) ursachenbezogen auf „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ abgestellt hatte. Entstehungsgeschichte, Systematik und Regelungsziel der EG-Verordnung 396/2005 sprechen daher dafür, als „Pestizidrückstand“ nur die Reste von Stoffen zu betrachten, die absichtlich und gezielt während der Produktion oder Lagerung von Lebensmitteln eingesetzt werden (vgl. auch Eggers, ZLR 2009, 549).
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Selbst bei Zugrundelegung dieses engeren Begriffsbildes - zu dem der Senat neigt - dürfte vorliegend indes von einem „Pestizidrückstand“ auszugehen sein. Denn nach den Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) sind die Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen. Damit liegt ein gezielter Einsatz des Stoffes im Produktionsverfahren vor, der gegen die Einstufung als unbeabsichtigte Verunreinigung im Sinne einer „Kontaminante“ spricht (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 9 Rn. 8).
27 
Mangels spezifischen Rückstandshöchstgehalts wäre daher von dem in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung geregelten Standardwert von 0,01 mg/kg auszugehen.
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cc) Die EG-Verordnung 396/2005 war indes im maßgeblichen Zeitpunkt des Erledigungseintritts noch nicht in Kraft. Gemäß Art. 50 der Verordnung tritt Kapitel 3 - und damit auch die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 18 - vielmehr erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV in Kraft. Diese Voraussetzungen sind aber erst mit der EG-Verordnung 149/2008 der Kommission vom 29.01.2008 zur Änderung der Verordnung 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. EG L 58 vom 01.03.2008, S. 1) eingetreten. Die benannten Vorschriften gelten daher erst ab dem 01.09.2008.
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dd) Ob die durch die Herstellung von Volleipulver und die Verarbeitung im Herstellungsprozess der Klägerin bewirkte Veränderung des Pestizid-Rückstandsgehalts - insbesondere der Entzug des nicht unerheblichen Wassergehalts - gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung berücksichtigt werden müsste (vgl. hierzu die von der Klägerin vorgelegte Bewertung des CVUA Sigmaringen vom 13.11.2008 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen), oder ob angesichts der Tatsache, dass in Anhang I der Verordnung ausdrücklich auch „getrocknete“ Vogeleier aufgeführt sind, auf eine Berücksichtigung der mit der Verarbeitung bewirkten Rückstandsveränderungen verzichtet werden könnte, bedarf deshalb keiner Erörterung.
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b) Zu Recht hat die Klägerin indes darauf verwiesen, dass die vorliegende Nikotinbelastung am Maßstab des § 9 LFGB zu messen ist und die danach maßgebenden Höchstmengen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB nicht überschritten werden.
31 
aa) Der Beklagte hat der Anwendbarkeit des § 9 LFGB - einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums vom 29.06.2006 (Bl. 100 der Behördenakten) folgend - mit der Begründung widersprochen, die Vorschrift regele den Einsatz von Pflanzenschutz- und anderen Mitteln (u.a. zur Schädlingsbekämpfung) nur bei der Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Für Nikotinrückstände in Tierprodukten könne sie daher von vornherein nicht gelten.
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Diese Einschätzung findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Vielmehr spricht § 9 Abs. 1 Satz 1 LFGB nur von Lebensmitteln, ohne eine Einschränkung auf deren pflanzliche Herkunft vorzunehmen. Dementsprechend sind von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der auf Grundlage des § 9 LFGB erlassenen Rückstands-Höchstmengenverordnung ausdrücklich auch „Lebensmittel tierischer Herkunft“ erfasst und geregelt. Schließlich hat der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 LFGB auch Lebensmittel tierischen Ursprungs in § 9 LFGB geregelt. Denn die in Bezug genommene EG-Verordnung 396/2005 umfasst ausdrücklich auch Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Auffassung, § 9 LFGB könne von vornherein nur für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Anwendung gebracht werden, trifft daher nicht zu.
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Auch soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass Nikotin nicht als Biozid zugelassen sei, dürfte dies der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht entgegenstehen. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB auch für Biozid-Produkte nicht auf deren Zulassung abstellt. Vielmehr erfüllt bereits ein Wirkstoff, der dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu zerstören, die maßgeblichen Anforderungen der Legaldefinition in § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes. Im Übrigen ist ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen Nikotin als Pflanzenschutzmittelwirkstoff zu betrachten, der auch die EU-Wirkstoffprüfung gemäß Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat. Nikotin ist damit jedenfalls ein Stoff, der für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 3 C 2/86 -, BVerwGE 77, 102 [120] für die Vorgängervorschrift des § 14 LMBG).
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bb) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB sind daher die in der Rückstands-Höchstmengenverordnung festgelegten Grenzwerte maßgeblich.
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Eine spezifisch festgesetzte Höchstmenge für Nikotin in Volleipulver nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 RHmV ist nicht vorhanden, weil Nikotin in Anlage 1 für Lebensmittel tierischer Herkunft nicht aufgeführt ist. Deshalb ist die „allgemeine Höchstmenge“ von 0,01 mg/kg Lebensmittel aus § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV heranzuziehen. Denn Nikotin ist vorliegend als Wirkstoff in einem Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt worden. Eine Höchstmengenkorrektur für die durch den Trockenvorgang bewirkte Veränderung der zulässigen Höchstmenge ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 RHmV nicht vorzunehmen, weil die „analytische Nullgrenze“ von 0,01 mg/kg nicht weiter herabgesetzt wird. Im Übrigen ist nach Anlage 4 Liste A Nr. 3 für getrocknete Eier ohnehin das Gewicht der zur Herstellung verwendeten Eier ohne Schale maßgeblich.
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Diese Höchstmengen werden von den beanstandeten Produkten der Klägerin nach gegenwärtigem Stand nicht überschritten.
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c) Die beanstandeten Produkte unterfallen aber dem Verbot aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFG. Danach ist es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen.
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Nach den vorhandenen Erkenntnissen ist vorliegend davon auszugehen, dass die im von der Klägerin verarbeiteten Volleipulver festgestellten Nikotin-Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen sind. Zwar ist die Kausalität entsprechender Verunreinigungen schwer zu belegen, angesichts der Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) zum Einsatz entsprechender Desinfektionsmittel bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Ursächlichkeit der angewandten Schädlingsbekämpfung für die aufgefundenen Nikotinspuren der Eier. Auch die Klägerin selbst hat diesen Geschehensablauf als „durchaus denkbar“ bezeichnet und in ihrer Bewertung darauf abgestellt, dass das Nikotin zum Einsatz kam, um die Hühner, die von Milben befallen waren, zu behandeln (Schriftsatz vom 01.03.2010, S. 2). Schließlich können nach den nachvollziehbaren Einlassungen des Pharmakologen Dr. Z... in der mündlichen Verhandlung die Cotinin-Funde in den Eiern anders auch kaum begründet werden. Plausible Möglichkeiten eines abweichenden Geschehensablaufs sind schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Auch das Vorliegen einer Nikotinbelastung der von der Klägerin hergestellten Produkte steht angesichts der dreimaligen Begutachtung des CVUA und der unstreitigen Verunreinigung des zur Herstellung verwendeten Volleipulvers zur Überzeugung des erkennenden Senats fest. Dabei kann der nicht abschließend geklärte Mengenanteil offen bleiben, denn § 9 Abs. 1 Satz Nr. 2 LFGB stellt auf einen Schwellenwert nicht ab. Die Tatsache, dass in dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten keine Nikotinverunreinigung festgestellt werden konnte, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil hier von einer Bestimmungsgrenze von 3 µg/kg ausgegangen worden war. Unterhalb hiervon liegende Nikotingehalte sind damit nicht ausgeschlossen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung scheidet jedoch aus, weil die zurückgegebenen Waren durch die Klägerin zwischenzeitlich vernichtet worden sind.
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Wie die Klägerin selbst unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 021/2006 vom 07.04.2006 ausgeführt hat, ist die Verwendung von Nikotin als Desinfektionsmittel in der Tierhaltung jedoch nur in Ausnahmefällen und mit Sondergenehmigung zulässig. Auch in Pflanzenschutzmitteln - zu den nach § 2 Nr. 9a) PflanzenschutzG Schädlingsbekämpfungsmittel gehören - darf Nikotin nicht mehr verwendet werden, nachdem der Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG L 230 vom 19.08.1991, S. 1) aufgenommen wurde. Ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 ist hierüber ausdrücklich beraten worden und die Nichtaufnahme damit als bewusste Entscheidung zu bewerten. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflanzenschutzG dürfen Pflanzenschutzmittel jedoch nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Entsprechendes ist von der Klägerin nicht einmal vorgetragen worden; in der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klägerin vielmehr eingeräumt, dass eine Zulassung für die Tierbehandlung nicht vorhanden ist.
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Das Inverkehrbringen der aus einem mit nikotinbelastetem Desinfektionsmittel kontaminierten Volleipulver hergestellten Waren der Klägerin verstieß daher gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Denn die Produkte wiesen Rückstände aus der Behandlung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf.
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Aus der Tatsache, dass die festgesetzten Höchstmengen dabei nicht überschritten sind, folgt nichts anderes. Denn die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB getroffene Ausnahmeregelung gilt nur für importierte Waren. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Lebensmittel auch aus Drittländern eingeführt werden, wo entsprechende Pflanzenschutzmittel zugelassen sind oder rechtmäßig eingesetzt werden. Insoweit kann mit dem Rückgriff auf festgesetzte Höchstmengen der erforderliche Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Für die in Deutschland und unter Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften hergestellten Produkte findet die Ausnahmevorschrift dagegen keine Anwendung (vgl. Zipfel/Rathke, C 102 § 9 Rn. 40 f.; Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 9 Rn. 15). Denn aus der Anwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die nicht entsprechend begutachtet und auf etwaige Wirkungen untersucht worden sind, entstehen Unsicherheiten und Risiken, die eine Einstufung des Lebensmittels als „unsicher“ rechtfertigen (vgl. dazu auch Art. 14 Abs. 1 EG-Verordnung 178/2002). Die bloße Einhaltung von Grenzwerten für einzelne Wirkstoffe genügt insofern für einen ausreichenden Gesundheitsschutz nicht.
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Die aus dem von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulver hergestellten Lebensmittel durften daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden.
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2. Der vom Beklagten mit Verfügung vom 01.06.2006 angeordnete Rückruf erweist sich gleichwohl als rechtswidrig.
45 
a) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kam der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zwar kein Entschließungsermessen zu. Vielmehr ist sie verpflichtet, bei Vorliegen eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 40; Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 7; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 39 Rn. 17). Ein Absehen von hoheitlichen Aufklärungs- oder Verhütungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 2 LFGB kann deshalb nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände in Betracht kommen (Senatsbeschluss vom 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186).
46 
b) Der in Nr. 1 der Verfügung angeordnete Rückruf kann jedoch nicht als „notwendig“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bewertet werden, sodass die Ausübung des Auswahlermessens nicht dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprach (vgl. § 40 LVwVfG).
47 
Nach den vorhandenen Erkenntnissen begründeten die Nikotinspuren in dem von der Fa. O... am 20.02.2006 ausgelieferten Volleipulver keine Gesundheitsgefährdung (vgl. hierzu insbesondere die aktualisierte Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 006/2008 vom 08.02.2008). Hiervon ging auch der Beklagte aus. In der Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 01.06.2006 wird ausschließlich auf den vorbeugenden Verbraucherschutz abgestellt. Auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.02.2007 wird lediglich das Ziel benannt, ein Inverkehrbringen der mit unzulässigen Rückständen belasteten Lebensmittel zu verhindern. Aspekte des Gesundheitsschutzes und des Vorsorgeprinzips (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 der EG-Verordnung 178/2002) scheiden damit aus.
48 
Ob die besonders belastende Maßnahme des Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB bei Rechtsverstößen ohne Gesundheitsrisiko bereits grundsätzlich ausgeschlossen werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Die europarechtlichen Vorgaben sprechen dabei für eine eher restriktive Sichtweise. Denn Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung 178/2002 setzt für die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmens zu Rücknahme und Rückruf bereits gelieferter Produkte voraus, dass „andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen“ (vgl. dazu auch Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 19). In der Literatur werden Rücknahme und Rückruf bei Fehlen einer Gesundheitsgefährdung daher teils bereits als generell unverhältnismäßige Maßnahmen erachtet (vgl. etwa Weh-lau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 67 m.w.N.), während in der Rechtsprechung entsprechende Maßnahmen auch im Interesse des Verbraucherschutzes für zulässig gehalten worden sind (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 25.05.2009 - 9 CS 08.3300 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1022/08 -, ZLR 2008, 738).
49 
Jedenfalls im vorliegenden Fall muss der angeordnete Rückruf nach Überzeugung des Senats als unverhältnismäßig eingestuft werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht aus der unmittelbaren Produktionssphäre der Klägerin stammt, sondern auf ein Fehlverhalten ihrer Lieferantin zurückgeht. Anders als etwa bei Verstößen wegen irreführender Werbung oder Täuschung steht damit auch nicht ein strafbares Verhalten in Rede. In den von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukten ist das beanstandete Volleipulver auch nicht mehr als eigenständiges Produkt erkennbar, sondern nur noch als mengenmäßig geringfügiger Bestandteil einer weiteren Zubereitung enthalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin nach Kenntnis der Nikotinverunreinigungen die Weiterverarbeitung aus der beanstandeten Lieferung freiwillig eingestellt und noch nicht ausgelieferte Produkte umgehend gesperrt hat. Schließlich hat die Klägerin frühzeitig - und wie sich nachträglich angesichts der Rücklaufquote von 6 % herausgestellt hat, auch zu Recht - darauf hingewiesen, dass angesichts des regelmäßigen Kaufrhythmus von vier Wochen der größte Teil der ausgelieferten Produkte bereits abverkauft sein dürfte. Angesichts dieser Einzelfallumstände erscheint der Rückruf zur Gewährleistung des intendierten Verbraucherschutzes angesichts der von der Klägerin auf 300.000,-- EUR geschätzten Kosten und des mit einer derartigen Maßnahme verbundenen Imageverlustes bei ihren Kunden nicht als angemessen.
50 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher entschieden, dass die in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung des Landratsamts enthaltene Rückrufanordnung rechtswidrig war.
51 
c) Damit erweisen sich auch die in Nr. 2, 3 und 4 der Verfügung angeordneten Informations- und Dokumentationspflichten als rechtswidrig. Insoweit handelt es sich um unselbständige Nachfolgeanordnungen, die ohne rechtmäßigen Rückruf keinen Bestand haben können. Da diese Maßnahmen jedenfalls nicht vollständig von der Klägerin erfüllt worden sind, liegt eine Erledigung nicht vor. Die angefochtenen Bescheide sind daher in Bezug auf Nr. 2, 3 und 4 aufzuheben.
52 
3. Eine andere Bewertung ergibt sich jedoch hinsichtlich des in Nr. 5 der Verfügung angeordneten Verbots, die zurückgegebenen Produkte in den Verkehr zu bringen. Dieses teilt nicht das rechtliche Schicksal der Rückrufanordnung und findet in § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 LFGB eine eigene Rechtsgrundlage.
53 
Der durch § 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB bezweckte Schutz des Verbrauchers vor Lebensmitteln, die unter unzulässiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hergestellt worden sind, rechtfertigt grundsätzlich ein Einschreiten, um den Verzehr von mit Rückständen belasteten und damit „inakzeptabel“ gewordenen Lebensmitteln zu verhüten (vgl. Art. 14 Abs. 5 EG-Verordnung 178/2002). Um ein derartiges Produkt „vom Markt zu nehmen“, sind Gesundheitsgefahren nicht erforderlich (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EG-Verordnung 178/2002). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte die Verfügung nur „bis auf weiteres“ angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Maßnahme primär der Absicherung der noch nicht abgeschlossenen Begutachtung und Bewertung dient (vgl. auch § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LFGB).
54 
Insbesondere aber belastet das ausgesprochene Verbot die Klägerin nicht in vergleichbarer Weise wie ein Rückruf. Denn es verursacht über den fehlenden Veräußerungserlös hinaus - der ggf. vom Lieferanten im Wege des Regresses ersetzt werden muss - keine zusätzlichen Kosten. Angesichts der fehlenden Außenwirkung sind auch die von der Klägerin befürchteten Imageeinbußen nicht zu besorgen, sodass eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung nicht angenommen werden kann. Dementsprechend hat die Klägerin auch freiwillig die nicht bereits ausgelieferten Produkte gesperrt und nachfolgend vernichtet. Hinsichtlich des in Nr. 5 angeordneten Inverkehrbringens-Verbots sind die angefochtenen Bescheide daher frei von Rechtsfehlern.
55 
4. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die in Nr. 6 der Verfügung angeordnete Verpflichtung, die bislang noch nicht amtlich begutachteten Produkte auf Nikotin und Cotinin untersuchen zu lassen, sowie die in Nr. 7 enthaltene, hierauf bezogene Vorlageverpflichtung.
56 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LFGB lagen angesichts der vom CVUA festgestellten Nikotinspuren offenkundig vor. Denn damit bestand hinreichender Grund zu der Annahme, dass die Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprachen. Da nur ein Teil der von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukte amtlich beprobt und untersucht wurden, war nach Art. 14 Abs. 6 der EG-Verordnung 178/2002 davon auszugehen, dass auch die anderen Produkte der Klägerin, die unter Verwendung des am 20.02.2006 von der Fa. O... gelieferten Volleipulvers hergestellt worden sind, nicht sicher sind. Anhaltspunkte dafür, warum die Untersuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat hierzu Substantiiertes nicht vorgetragen.
57 
Auch hinsichtlich der in Nr. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung angeordneten Untersuchung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
III.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorausgesetzter Zulassungsgrund nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten von Kapitel III der EG-Verordnung 396/2005 zwischenzeitlich geändert hat.
60 
Beschluss vom 2. März 2010
61 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird - nachdem hinsichtlich dieses Betrages zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Einigkeit bestand - wie in der 1. Instanz auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung ist zulässig (I.), aber nur zum Teil begründet (II.). Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Rückrufanordnung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids und die hierauf bezogenen Maßnahmen in Nr. 2, 3 und 4 rechtswidrig waren bzw. sind. Erfolg hat die Berufung des Beklagten dagegen hinsichtlich des Inverkehrbringensverbots in Nr. 5 und der Untersuchungsanordnung in Nr. 6 sowie der hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahme in Nr. 7 des Bescheids.
I.
16 
Die vom Beklagten erhobene Berufung ist zulässig.
17 
Allerdings enthält weder die Berufungsbegründung noch der Zulassungsantrag den von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderten „bestimmten Antrag“. Den Zulassungsanforderungen ist indes auch Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich das Ziel der Berufung aber dem Vortrag des Berufungsklägers eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - 1 B 13/06 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126). Das ist hier der Fall, weil der Beklagte im Berufungsschriftsatz vom 27.02.2009 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, unzutreffend sei. Zweifel am Rechtsschutzbegehren des Beklagten sind damit nicht möglich. Er verfolgt mit der Berufung das Ziel, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die Abweisung der von der Klägerin erhobenen Klage zu erreichen.
II.
18 
Die Berufung ist zum Teil begründet.
19 
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützte Anordnung vor (1.). Die Rückrufanordnung und die hierauf bezogenen Verfahrensmaßnahmen erweisen sich indes als unverhältnismäßig (2.). Das Verbot, zurückgegebene Waren in den Verkehr zu bringen (3.), sowie die Verpflichtung, bislang nicht begutachtete Produkte untersuchen zu lassen (4.), dagegen sind nicht zu beanstanden.
20 
1. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB trifft die zuständige Behörde - und damit das gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 4 AG-LMGB, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG zur Lebensmittelüberwachung berufene Landratsamt - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Die festgestellten Nikotinverunreinigungen begründen einen entsprechenden Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der EG-Verordnung 396/2005 (a) und § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB und § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV (b) festgelegten Grenzwerte stehen dem nicht entgegen. Denn unabhängig von diesen Höchstmengen verbietet § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind (c).
21 
a) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergibt sich die Unzulässigkeit des angeordneten Rückrufs nicht bereits aus Art. 18 Abs. 2 der EG-Verordnung 396/2005. Nach dieser unmittelbar anwendbaren Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von unter Anhang I der Verordnung fallenden Erzeugnissen nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizid-Rückstände enthalten, sofern die Erzeugnisse den Vorgaben aus Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung entsprechen.
22 
aa) Zwar sind getrocknete Hühnereier in Code-Nr. 1030010 des Anhang I der Verordnung aufgeführt und damit Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Geltungsbereich der Verordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1).
23 
bb) Fraglich ist aber bereits, ob es sich bei dem aufgefundenen Nikotin um „Pestizidrückstände“ im Sinne der Verordnung handelt.
24 
Zwar scheint es nach dem Wortlaut der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c) der EG-Verordnung 396/2005 auf die Herkunft des aufgefundenen Rückstands nicht anzukommen. Denn ausschlaggebend ist danach allein, dass der Wirkstoff auch in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wurde, wird oder werden kann. Diese Voraussetzung wäre vorliegend erfüllt, da es sich bei Nikotin nach den Ausführungen des Bundesinstituts für Risikobewertung um einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff handelt, der die EU-Wirkstoffprüfung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat (vgl. Stellungnahme 09/2009 des BfR vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen).
25 
Das Regelungssystem der EG-Verordnung 396/2005 ist aber grundsätzlich auf „die Verwendung gezielt wirkender Stoffe in Pflanzenschutzmitteln“ ausgerichtet (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5). Dementsprechend steht die Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte auch im Zusammenhang zum Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln (vgl. Art. 6 Abs. 1). Auch die erforderlichen Rückstandsuntersuchungen sind primär auf die Frage bezogen, ob und wie ein Wirkstoff nach der Ausbringung abgebaut wird. Für einen auf den bewussten Stoffeinsatz begrenzten Anwendungsbereich spricht auch, dass die Vorgängerregelung in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24.07.1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG L 221 vom 07.08.1986, S. 43) ursachenbezogen auf „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ abgestellt hatte. Entstehungsgeschichte, Systematik und Regelungsziel der EG-Verordnung 396/2005 sprechen daher dafür, als „Pestizidrückstand“ nur die Reste von Stoffen zu betrachten, die absichtlich und gezielt während der Produktion oder Lagerung von Lebensmitteln eingesetzt werden (vgl. auch Eggers, ZLR 2009, 549).
26 
Selbst bei Zugrundelegung dieses engeren Begriffsbildes - zu dem der Senat neigt - dürfte vorliegend indes von einem „Pestizidrückstand“ auszugehen sein. Denn nach den Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) sind die Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen. Damit liegt ein gezielter Einsatz des Stoffes im Produktionsverfahren vor, der gegen die Einstufung als unbeabsichtigte Verunreinigung im Sinne einer „Kontaminante“ spricht (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 9 Rn. 8).
27 
Mangels spezifischen Rückstandshöchstgehalts wäre daher von dem in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung geregelten Standardwert von 0,01 mg/kg auszugehen.
28 
cc) Die EG-Verordnung 396/2005 war indes im maßgeblichen Zeitpunkt des Erledigungseintritts noch nicht in Kraft. Gemäß Art. 50 der Verordnung tritt Kapitel 3 - und damit auch die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 18 - vielmehr erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV in Kraft. Diese Voraussetzungen sind aber erst mit der EG-Verordnung 149/2008 der Kommission vom 29.01.2008 zur Änderung der Verordnung 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. EG L 58 vom 01.03.2008, S. 1) eingetreten. Die benannten Vorschriften gelten daher erst ab dem 01.09.2008.
29 
dd) Ob die durch die Herstellung von Volleipulver und die Verarbeitung im Herstellungsprozess der Klägerin bewirkte Veränderung des Pestizid-Rückstandsgehalts - insbesondere der Entzug des nicht unerheblichen Wassergehalts - gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung berücksichtigt werden müsste (vgl. hierzu die von der Klägerin vorgelegte Bewertung des CVUA Sigmaringen vom 13.11.2008 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen), oder ob angesichts der Tatsache, dass in Anhang I der Verordnung ausdrücklich auch „getrocknete“ Vogeleier aufgeführt sind, auf eine Berücksichtigung der mit der Verarbeitung bewirkten Rückstandsveränderungen verzichtet werden könnte, bedarf deshalb keiner Erörterung.
30 
b) Zu Recht hat die Klägerin indes darauf verwiesen, dass die vorliegende Nikotinbelastung am Maßstab des § 9 LFGB zu messen ist und die danach maßgebenden Höchstmengen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB nicht überschritten werden.
31 
aa) Der Beklagte hat der Anwendbarkeit des § 9 LFGB - einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums vom 29.06.2006 (Bl. 100 der Behördenakten) folgend - mit der Begründung widersprochen, die Vorschrift regele den Einsatz von Pflanzenschutz- und anderen Mitteln (u.a. zur Schädlingsbekämpfung) nur bei der Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Für Nikotinrückstände in Tierprodukten könne sie daher von vornherein nicht gelten.
32 
Diese Einschätzung findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Vielmehr spricht § 9 Abs. 1 Satz 1 LFGB nur von Lebensmitteln, ohne eine Einschränkung auf deren pflanzliche Herkunft vorzunehmen. Dementsprechend sind von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der auf Grundlage des § 9 LFGB erlassenen Rückstands-Höchstmengenverordnung ausdrücklich auch „Lebensmittel tierischer Herkunft“ erfasst und geregelt. Schließlich hat der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 LFGB auch Lebensmittel tierischen Ursprungs in § 9 LFGB geregelt. Denn die in Bezug genommene EG-Verordnung 396/2005 umfasst ausdrücklich auch Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Auffassung, § 9 LFGB könne von vornherein nur für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Anwendung gebracht werden, trifft daher nicht zu.
33 
Auch soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass Nikotin nicht als Biozid zugelassen sei, dürfte dies der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht entgegenstehen. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB auch für Biozid-Produkte nicht auf deren Zulassung abstellt. Vielmehr erfüllt bereits ein Wirkstoff, der dazu bestimmt ist, Schadorganismen zu zerstören, die maßgeblichen Anforderungen der Legaldefinition in § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes. Im Übrigen ist ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 zu Nikotin in getrockneten Steinpilzen Nikotin als Pflanzenschutzmittelwirkstoff zu betrachten, der auch die EU-Wirkstoffprüfung gemäß Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen hat. Nikotin ist damit jedenfalls ein Stoff, der für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 3 C 2/86 -, BVerwGE 77, 102 [120] für die Vorgängervorschrift des § 14 LMBG).
34 
bb) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LFGB sind daher die in der Rückstands-Höchstmengenverordnung festgelegten Grenzwerte maßgeblich.
35 
Eine spezifisch festgesetzte Höchstmenge für Nikotin in Volleipulver nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 RHmV ist nicht vorhanden, weil Nikotin in Anlage 1 für Lebensmittel tierischer Herkunft nicht aufgeführt ist. Deshalb ist die „allgemeine Höchstmenge“ von 0,01 mg/kg Lebensmittel aus § 1 Abs. 4 Nr. 2b) RHmV heranzuziehen. Denn Nikotin ist vorliegend als Wirkstoff in einem Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt worden. Eine Höchstmengenkorrektur für die durch den Trockenvorgang bewirkte Veränderung der zulässigen Höchstmenge ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 RHmV nicht vorzunehmen, weil die „analytische Nullgrenze“ von 0,01 mg/kg nicht weiter herabgesetzt wird. Im Übrigen ist nach Anlage 4 Liste A Nr. 3 für getrocknete Eier ohnehin das Gewicht der zur Herstellung verwendeten Eier ohne Schale maßgeblich.
36 
Diese Höchstmengen werden von den beanstandeten Produkten der Klägerin nach gegenwärtigem Stand nicht überschritten.
37 
c) Die beanstandeten Produkte unterfallen aber dem Verbot aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFG. Danach ist es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen.
38 
Nach den vorhandenen Erkenntnissen ist vorliegend davon auszugehen, dass die im von der Klägerin verarbeiteten Volleipulver festgestellten Nikotin-Rückstände auf die Verwendung von Nikotin als Bestandteil von Schädlingsbekämpfungsmitteln zurückzuführen sind. Zwar ist die Kausalität entsprechender Verunreinigungen schwer zu belegen, angesichts der Einlassungen der Fa. O... (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2006, Bl. 29 der Behördenakten) zum Einsatz entsprechender Desinfektionsmittel bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Ursächlichkeit der angewandten Schädlingsbekämpfung für die aufgefundenen Nikotinspuren der Eier. Auch die Klägerin selbst hat diesen Geschehensablauf als „durchaus denkbar“ bezeichnet und in ihrer Bewertung darauf abgestellt, dass das Nikotin zum Einsatz kam, um die Hühner, die von Milben befallen waren, zu behandeln (Schriftsatz vom 01.03.2010, S. 2). Schließlich können nach den nachvollziehbaren Einlassungen des Pharmakologen Dr. Z... in der mündlichen Verhandlung die Cotinin-Funde in den Eiern anders auch kaum begründet werden. Plausible Möglichkeiten eines abweichenden Geschehensablaufs sind schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
39 
Auch das Vorliegen einer Nikotinbelastung der von der Klägerin hergestellten Produkte steht angesichts der dreimaligen Begutachtung des CVUA und der unstreitigen Verunreinigung des zur Herstellung verwendeten Volleipulvers zur Überzeugung des erkennenden Senats fest. Dabei kann der nicht abschließend geklärte Mengenanteil offen bleiben, denn § 9 Abs. 1 Satz Nr. 2 LFGB stellt auf einen Schwellenwert nicht ab. Die Tatsache, dass in dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten keine Nikotinverunreinigung festgestellt werden konnte, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil hier von einer Bestimmungsgrenze von 3 µg/kg ausgegangen worden war. Unterhalb hiervon liegende Nikotingehalte sind damit nicht ausgeschlossen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung scheidet jedoch aus, weil die zurückgegebenen Waren durch die Klägerin zwischenzeitlich vernichtet worden sind.
40 
Wie die Klägerin selbst unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 021/2006 vom 07.04.2006 ausgeführt hat, ist die Verwendung von Nikotin als Desinfektionsmittel in der Tierhaltung jedoch nur in Ausnahmefällen und mit Sondergenehmigung zulässig. Auch in Pflanzenschutzmitteln - zu den nach § 2 Nr. 9a) PflanzenschutzG Schädlingsbekämpfungsmittel gehören - darf Nikotin nicht mehr verwendet werden, nachdem der Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG L 230 vom 19.08.1991, S. 1) aufgenommen wurde. Ausweislich der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 09/2009 vom 28.02.2009 ist hierüber ausdrücklich beraten worden und die Nichtaufnahme damit als bewusste Entscheidung zu bewerten. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflanzenschutzG dürfen Pflanzenschutzmittel jedoch nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Entsprechendes ist von der Klägerin nicht einmal vorgetragen worden; in der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klägerin vielmehr eingeräumt, dass eine Zulassung für die Tierbehandlung nicht vorhanden ist.
41 
Das Inverkehrbringen der aus einem mit nikotinbelastetem Desinfektionsmittel kontaminierten Volleipulver hergestellten Waren der Klägerin verstieß daher gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Denn die Produkte wiesen Rückstände aus der Behandlung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf.
42 
Aus der Tatsache, dass die festgesetzten Höchstmengen dabei nicht überschritten sind, folgt nichts anderes. Denn die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB getroffene Ausnahmeregelung gilt nur für importierte Waren. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Lebensmittel auch aus Drittländern eingeführt werden, wo entsprechende Pflanzenschutzmittel zugelassen sind oder rechtmäßig eingesetzt werden. Insoweit kann mit dem Rückgriff auf festgesetzte Höchstmengen der erforderliche Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Für die in Deutschland und unter Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften hergestellten Produkte findet die Ausnahmevorschrift dagegen keine Anwendung (vgl. Zipfel/Rathke, C 102 § 9 Rn. 40 f.; Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 9 Rn. 15). Denn aus der Anwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die nicht entsprechend begutachtet und auf etwaige Wirkungen untersucht worden sind, entstehen Unsicherheiten und Risiken, die eine Einstufung des Lebensmittels als „unsicher“ rechtfertigen (vgl. dazu auch Art. 14 Abs. 1 EG-Verordnung 178/2002). Die bloße Einhaltung von Grenzwerten für einzelne Wirkstoffe genügt insofern für einen ausreichenden Gesundheitsschutz nicht.
43 
Die aus dem von der Fa. O... am 20.02.2006 gelieferten Volleipulver hergestellten Lebensmittel durften daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden.
44 
2. Der vom Beklagten mit Verfügung vom 01.06.2006 angeordnete Rückruf erweist sich gleichwohl als rechtswidrig.
45 
a) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kam der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zwar kein Entschließungsermessen zu. Vielmehr ist sie verpflichtet, bei Vorliegen eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Wehlau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 40; Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 7; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2009, C 102 § 39 Rn. 17). Ein Absehen von hoheitlichen Aufklärungs- oder Verhütungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 2 LFGB kann deshalb nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände in Betracht kommen (Senatsbeschluss vom 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186).
46 
b) Der in Nr. 1 der Verfügung angeordnete Rückruf kann jedoch nicht als „notwendig“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bewertet werden, sodass die Ausübung des Auswahlermessens nicht dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprach (vgl. § 40 LVwVfG).
47 
Nach den vorhandenen Erkenntnissen begründeten die Nikotinspuren in dem von der Fa. O... am 20.02.2006 ausgelieferten Volleipulver keine Gesundheitsgefährdung (vgl. hierzu insbesondere die aktualisierte Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung 006/2008 vom 08.02.2008). Hiervon ging auch der Beklagte aus. In der Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 01.06.2006 wird ausschließlich auf den vorbeugenden Verbraucherschutz abgestellt. Auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.02.2007 wird lediglich das Ziel benannt, ein Inverkehrbringen der mit unzulässigen Rückständen belasteten Lebensmittel zu verhindern. Aspekte des Gesundheitsschutzes und des Vorsorgeprinzips (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 der EG-Verordnung 178/2002) scheiden damit aus.
48 
Ob die besonders belastende Maßnahme des Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB bei Rechtsverstößen ohne Gesundheitsrisiko bereits grundsätzlich ausgeschlossen werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Die europarechtlichen Vorgaben sprechen dabei für eine eher restriktive Sichtweise. Denn Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung 178/2002 setzt für die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmens zu Rücknahme und Rückruf bereits gelieferter Produkte voraus, dass „andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen“ (vgl. dazu auch Meyer/Streinz, LFGB-Kommentar, 2007, § 39 Rn. 19). In der Literatur werden Rücknahme und Rückruf bei Fehlen einer Gesundheitsgefährdung daher teils bereits als generell unverhältnismäßige Maßnahmen erachtet (vgl. etwa Weh-lau, LFGB-Kommentar, 2010, § 39 Rn. 67 m.w.N.), während in der Rechtsprechung entsprechende Maßnahmen auch im Interesse des Verbraucherschutzes für zulässig gehalten worden sind (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 25.05.2009 - 9 CS 08.3300 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1022/08 -, ZLR 2008, 738).
49 
Jedenfalls im vorliegenden Fall muss der angeordnete Rückruf nach Überzeugung des Senats als unverhältnismäßig eingestuft werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht aus der unmittelbaren Produktionssphäre der Klägerin stammt, sondern auf ein Fehlverhalten ihrer Lieferantin zurückgeht. Anders als etwa bei Verstößen wegen irreführender Werbung oder Täuschung steht damit auch nicht ein strafbares Verhalten in Rede. In den von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukten ist das beanstandete Volleipulver auch nicht mehr als eigenständiges Produkt erkennbar, sondern nur noch als mengenmäßig geringfügiger Bestandteil einer weiteren Zubereitung enthalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin nach Kenntnis der Nikotinverunreinigungen die Weiterverarbeitung aus der beanstandeten Lieferung freiwillig eingestellt und noch nicht ausgelieferte Produkte umgehend gesperrt hat. Schließlich hat die Klägerin frühzeitig - und wie sich nachträglich angesichts der Rücklaufquote von 6 % herausgestellt hat, auch zu Recht - darauf hingewiesen, dass angesichts des regelmäßigen Kaufrhythmus von vier Wochen der größte Teil der ausgelieferten Produkte bereits abverkauft sein dürfte. Angesichts dieser Einzelfallumstände erscheint der Rückruf zur Gewährleistung des intendierten Verbraucherschutzes angesichts der von der Klägerin auf 300.000,-- EUR geschätzten Kosten und des mit einer derartigen Maßnahme verbundenen Imageverlustes bei ihren Kunden nicht als angemessen.
50 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher entschieden, dass die in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung des Landratsamts enthaltene Rückrufanordnung rechtswidrig war.
51 
c) Damit erweisen sich auch die in Nr. 2, 3 und 4 der Verfügung angeordneten Informations- und Dokumentationspflichten als rechtswidrig. Insoweit handelt es sich um unselbständige Nachfolgeanordnungen, die ohne rechtmäßigen Rückruf keinen Bestand haben können. Da diese Maßnahmen jedenfalls nicht vollständig von der Klägerin erfüllt worden sind, liegt eine Erledigung nicht vor. Die angefochtenen Bescheide sind daher in Bezug auf Nr. 2, 3 und 4 aufzuheben.
52 
3. Eine andere Bewertung ergibt sich jedoch hinsichtlich des in Nr. 5 der Verfügung angeordneten Verbots, die zurückgegebenen Produkte in den Verkehr zu bringen. Dieses teilt nicht das rechtliche Schicksal der Rückrufanordnung und findet in § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 LFGB eine eigene Rechtsgrundlage.
53 
Der durch § 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB bezweckte Schutz des Verbrauchers vor Lebensmitteln, die unter unzulässiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hergestellt worden sind, rechtfertigt grundsätzlich ein Einschreiten, um den Verzehr von mit Rückständen belasteten und damit „inakzeptabel“ gewordenen Lebensmitteln zu verhüten (vgl. Art. 14 Abs. 5 EG-Verordnung 178/2002). Um ein derartiges Produkt „vom Markt zu nehmen“, sind Gesundheitsgefahren nicht erforderlich (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EG-Verordnung 178/2002). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte die Verfügung nur „bis auf weiteres“ angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Maßnahme primär der Absicherung der noch nicht abgeschlossenen Begutachtung und Bewertung dient (vgl. auch § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LFGB).
54 
Insbesondere aber belastet das ausgesprochene Verbot die Klägerin nicht in vergleichbarer Weise wie ein Rückruf. Denn es verursacht über den fehlenden Veräußerungserlös hinaus - der ggf. vom Lieferanten im Wege des Regresses ersetzt werden muss - keine zusätzlichen Kosten. Angesichts der fehlenden Außenwirkung sind auch die von der Klägerin befürchteten Imageeinbußen nicht zu besorgen, sodass eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung nicht angenommen werden kann. Dementsprechend hat die Klägerin auch freiwillig die nicht bereits ausgelieferten Produkte gesperrt und nachfolgend vernichtet. Hinsichtlich des in Nr. 5 angeordneten Inverkehrbringens-Verbots sind die angefochtenen Bescheide daher frei von Rechtsfehlern.
55 
4. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die in Nr. 6 der Verfügung angeordnete Verpflichtung, die bislang noch nicht amtlich begutachteten Produkte auf Nikotin und Cotinin untersuchen zu lassen, sowie die in Nr. 7 enthaltene, hierauf bezogene Vorlageverpflichtung.
56 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LFGB lagen angesichts der vom CVUA festgestellten Nikotinspuren offenkundig vor. Denn damit bestand hinreichender Grund zu der Annahme, dass die Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprachen. Da nur ein Teil der von der Klägerin hergestellten Gewürzprodukte amtlich beprobt und untersucht wurden, war nach Art. 14 Abs. 6 der EG-Verordnung 178/2002 davon auszugehen, dass auch die anderen Produkte der Klägerin, die unter Verwendung des am 20.02.2006 von der Fa. O... gelieferten Volleipulvers hergestellt worden sind, nicht sicher sind. Anhaltspunkte dafür, warum die Untersuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat hierzu Substantiiertes nicht vorgetragen.
57 
Auch hinsichtlich der in Nr. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung angeordneten Untersuchung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
III.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorausgesetzter Zulassungsgrund nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten von Kapitel III der EG-Verordnung 396/2005 zwischenzeitlich geändert hat.
60 
Beschluss vom 2. März 2010
61 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird - nachdem hinsichtlich dieses Betrages zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Einigkeit bestand - wie in der 1. Instanz auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2010 - 9 S 171/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2010 - 9 S 171/09

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2010 - 9 S 171/09 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen


Pflanzenschutzgesetz - PflSchG

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 39 Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden


(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sin

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information


(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereic

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel


(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, 1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung


(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die für die in Satz 1 bezeichneten S

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 58 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,3. entgeg

Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV 1994 | § 1 Höchstmengen für Lebensmittel


(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, werden festgesetzt: 1. für die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen derart

Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV 1994 | § 2 Zusammengesetzte und weiterverarbeitete Lebensmittel


(1) Die Höchstmengenfestsetzungen nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 und das Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 6 gelten auch für Lebensmittel, die als Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden, sofern für den betreffenden Stoff für

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2010 - 9 S 171/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2010 - 9 S 171/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2007 - 4 S 1379/04

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als dieses Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 im Hinblic
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2010 - 9 S 171/09.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 5 K 1869/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
3.
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
5.
entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr bringt,
5a.
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur Schlachtung abgibt,
6.
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Lebensmittel von einem Tier gewinnt,
7.
entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
8.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
9.
(weggefallen)
10.
(weggefallen)
11.
entgegen
a)
§ 26 Satz 1 Nummer 1 ein Mittel zum Tätowieren herstellt oder behandelt oder
b)
§ 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder ein Gemisch aus Stoffen als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr bringt,
12.
entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt,
13.
entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt,
14.
entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
15.
entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegenstand verwendet,
16.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
17.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 39a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, die der Durchführung eines in § 39a Absatz 3 bezeichneten Verbots oder Gebots dient, zuwiderhandelt oder
18.
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.

(2a) Ebenso wird bestraft, wer

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105 vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom 20.5.2019, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III oder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
b)
entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeichneten Stoff zusetzt,
c)
entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein Aroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet,
2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist,
3.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt oder
b)
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 bei der Herstellung einer Kunststoffschicht in einem Material oder einem Gegenstand aus Kunststoff einen nicht zugelassenen Stoff verwendet oder
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens-und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2.
einer anderen als in Absatz 2 oder 2a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten Handlungen

1.
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
2.
einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
3.
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

(6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere
a)
im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl. L 15 vom 20.1.2020, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11; L 154 vom 19.6.2015, S. 28) gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union oder
c)
in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom 29.5.2004, S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden,
2.
die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte
a)
im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder
b)
in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union
als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist,
3.
für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt worden sind und diese unterschritten werden,
4.
die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind und dabei für diese Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte keine Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln festgesetzt worden sind, oder
5.
nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.

(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

1.
im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)Nr. 37/2010als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
2.
nicht als Tierarzneimittel zur Anwendung bei diesen Tieren zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder
3.
nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zugelassen sind.

(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen

1.
diese Tiere nur zur Schlachtung abgegeben werden,
2.
von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,
3.
von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden,
c)
bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,
d)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, zu verbieten oder zu beschränken,
e)
das Herstellen oder das Behandeln von in Buchstabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 auf andere als die dort genannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstrecken,
3.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.

(5) Solange und soweit eine Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
3.
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
5.
entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr bringt,
5a.
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur Schlachtung abgibt,
6.
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Lebensmittel von einem Tier gewinnt,
7.
entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
8.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
9.
(weggefallen)
10.
(weggefallen)
11.
entgegen
a)
§ 26 Satz 1 Nummer 1 ein Mittel zum Tätowieren herstellt oder behandelt oder
b)
§ 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder ein Gemisch aus Stoffen als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr bringt,
12.
entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt,
13.
entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt,
14.
entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
15.
entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegenstand verwendet,
16.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
17.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 39a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, die der Durchführung eines in § 39a Absatz 3 bezeichneten Verbots oder Gebots dient, zuwiderhandelt oder
18.
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.

(2a) Ebenso wird bestraft, wer

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105 vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom 20.5.2019, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III oder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
b)
entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeichneten Stoff zusetzt,
c)
entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein Aroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet,
2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist,
3.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt oder
b)
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 bei der Herstellung einer Kunststoffschicht in einem Material oder einem Gegenstand aus Kunststoff einen nicht zugelassenen Stoff verwendet oder
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens-und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2.
einer anderen als in Absatz 2 oder 2a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten Handlungen

1.
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
2.
einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
3.
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

(6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere
a)
im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl. L 15 vom 20.1.2020, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11; L 154 vom 19.6.2015, S. 28) gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union oder
c)
in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom 29.5.2004, S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden,
2.
die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte
a)
im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder
b)
in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union
als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist,
3.
für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt worden sind und diese unterschritten werden,
4.
die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind und dabei für diese Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte keine Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln festgesetzt worden sind, oder
5.
nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.

(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

1.
im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)Nr. 37/2010als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
2.
nicht als Tierarzneimittel zur Anwendung bei diesen Tieren zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder
3.
nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zugelassen sind.

(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen

1.
diese Tiere nur zur Schlachtung abgegeben werden,
2.
von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,
3.
von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden,
c)
bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,
d)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, zu verbieten oder zu beschränken,
e)
das Herstellen oder das Behandeln von in Buchstabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 auf andere als die dort genannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstrecken,
3.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.

(5) Solange und soweit eine Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere
a)
im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl. L 15 vom 20.1.2020, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11; L 154 vom 19.6.2015, S. 28) gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union oder
c)
in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom 29.5.2004, S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden,
2.
die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte
a)
im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder
b)
in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union
als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist,
3.
für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt worden sind und diese unterschritten werden,
4.
die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind und dabei für diese Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte keine Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln festgesetzt worden sind, oder
5.
nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.

(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

1.
im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)Nr. 37/2010als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
2.
nicht als Tierarzneimittel zur Anwendung bei diesen Tieren zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder
3.
nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zugelassen sind.

(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen

1.
diese Tiere nur zur Schlachtung abgegeben werden,
2.
von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,
3.
von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden,
c)
bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,
d)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, zu verbieten oder zu beschränken,
e)
das Herstellen oder das Behandeln von in Buchstabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 auf andere als die dort genannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstrecken,
3.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.

(5) Solange und soweit eine Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
2.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,
3.
die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht entsprechen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
c)
Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
a)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
b)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
zuzulassen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.

(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

(2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und
2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.

(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden,
2.
überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber,
3.
teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.

(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.

(7a) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln zuständigen Behörden desselben Landes, anderer Länder oder des Bundes über Sachverhalte unterrichten, die ihnen bei der Überwachung der Regelungen über Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse bekannt geworden sind und deren Kenntnis für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes erforderlich sind.

(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kommission.

(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, werden festgesetzt:

1.
für die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen,
2.
für die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen.

(2) Soweit in den Anlagen 1 und 2 Gruppenbezeichnungen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in Anlage 4 Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel. Soweit in den Anlagen 1 und 2 nichts Abweichendes geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen jeweils auf die in Anlage 4 Spalte 3 angegebenen Bezugsgrößen der Lebensmittel.

(3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchstmengen

1.
auf solche Lebensmittel der Anlage 4 Liste A, die nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Herkunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten,
2.
bei Lebensmitteln, die in der Anlage 2 als Trockenerzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln, Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete Erzeugnis. Bei Trockenerzeugnissen, für die keine Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.

(4) Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 4 wird festgesetzt für

1.
jeden in Anlage 5 aufgeführten Stoff,
2.
jeden in den Anlagen 1, 2 oder 5 nicht aufgeführten Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich bedenklicher Stoff
a)
in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist, oder
b)
in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind,
enthalten ist.
Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende Regelung enthalten. Die Bezugsgrößen der Lebensmittel werden nach Maßgabe der Anlage 4 Liste A Spalte 3 und Liste B Spalte 3 bestimmt. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen vorgesehen war und für das in den Anlagen 1 und 2 keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von mehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht werden.

(6) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 oder Absatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder höhere als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzenschutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Kontaminanten-Verordnung für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und Selen sowie deren Verbindungen.

(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
2.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,
3.
die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht entsprechen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
c)
Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
a)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
b)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
zuzulassen.

(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, werden festgesetzt:

1.
für die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen,
2.
für die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen.

(2) Soweit in den Anlagen 1 und 2 Gruppenbezeichnungen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in Anlage 4 Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel. Soweit in den Anlagen 1 und 2 nichts Abweichendes geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen jeweils auf die in Anlage 4 Spalte 3 angegebenen Bezugsgrößen der Lebensmittel.

(3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchstmengen

1.
auf solche Lebensmittel der Anlage 4 Liste A, die nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Herkunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten,
2.
bei Lebensmitteln, die in der Anlage 2 als Trockenerzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln, Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete Erzeugnis. Bei Trockenerzeugnissen, für die keine Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.

(4) Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 4 wird festgesetzt für

1.
jeden in Anlage 5 aufgeführten Stoff,
2.
jeden in den Anlagen 1, 2 oder 5 nicht aufgeführten Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich bedenklicher Stoff
a)
in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist, oder
b)
in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind,
enthalten ist.
Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende Regelung enthalten. Die Bezugsgrößen der Lebensmittel werden nach Maßgabe der Anlage 4 Liste A Spalte 3 und Liste B Spalte 3 bestimmt. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen vorgesehen war und für das in den Anlagen 1 und 2 keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von mehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht werden.

(6) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 oder Absatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder höhere als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzenschutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Kontaminanten-Verordnung für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und Selen sowie deren Verbindungen.

(1) Die Höchstmengenfestsetzungen nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 und das Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 6 gelten auch für Lebensmittel, die als Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden, sofern für den betreffenden Stoff für das zusammengesetzte Lebensmittel als Ganzes keine Höchstmenge festgesetzt ist. Läßt sich die Herkunft der in oder auf dem zusammengesetzten Lebensmittel vorhandenen Menge des Stoffes nicht mehr auf einzelne Zutaten zurückführen, so gilt für das zusammengesetzte Lebensmittel insgesamt die Höchstmenge als festgesetzt, die sich aus der Summe der für den Stoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstmengen entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem zusammengesetzten Lebensmittel ergibt.

(2) Für weiterverarbeitete Lebensmittel gelten, sofern keine speziellen Höchstmengen für sie festgesetzt sind, die Höchstmengenregelungen derjenigen Lebensmittel, aus denen sie hergestellt werden. Wenn sich der Rückstandsgehalt durch die Weiterverarbeitung erhöht oder erniedrigt, gilt als Höchstmenge der für das zur Herstellung verwendete Lebensmittel festgesetzte Wert zuzüglich der durch die Weiterverarbeitung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich der durch die Weiterverarbeitung eingetretenen Erniedrigung. Satz 2 gilt nicht in Fällen des § 1 Abs. 4.

(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
2.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,
3.
die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht entsprechen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
c)
Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
a)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
b)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
zuzulassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als dieses Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 im Hinblick auf das Pflanzenschutzmittel „Micene DF“ zum Gegenstand hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger das in Italien rechtmäßig hergestellte und vertriebene Pflanzenschutzmittel Micene DF, das in Deutschland nicht zugelassen ist, einführen, in Verkehr bringen und anwenden darf.
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied einer Einkaufsgemeinschaft, die bei Firmen in Italien und in der Schweiz Pflanzenschutzmittel einkaufte und durch eine Spedition in Deutschland einführen ließ. Unter dem 28.06.2001 ordnete das Regierungspräsidium Tübingen gegenüber dem Kläger mit sofortiger Vollziehbarkeit an, die im Einzelnen bezeichneten Pflanzenschutzmittel - u.a. 100 kg Micene DF - weder anzuwenden noch in Verkehr zu bringen (Nr. 1 der Anordnung) und bis spätestens 16.07.2001 ordnungsgemäß zu beseitigen (Nr. 2).
Zur Begründung wurde ausgeführt, die bezogenen Pflanzenschutzmittel seien in Deutschland nicht zugelassen. Sie könnten auch nicht deshalb angewandt und in Verkehr gebracht werden, weil sie mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch seien, da diese Voraussetzung nach den Feststellungen der Biologischen Bundesanstalt nicht vorliege.
Der Kläger erhob hiergegen Klage und gab die Pflanzenschutzmittel in der Folgezeit an die Lieferanten zurück, woraufhin die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Beseitigungsanordnung übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen mit Urteil vom 25.02.2002 - 2 K 1153/01 - unter Zulassung der Berufung ab.
Die mit einem Anfechtungsantrag, hilfsweise einem Fortsetzungsfeststellungsantrag geführte Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anfechtungsklage sei unzulässig, da sich die streitbefangene Anordnung mit der vollständigen Rückgabe der Pflanzenschutzmittel an den Verkäufer auch hinsichtlich des Verbots der Anwendung und des Inverkehrbringens erledigt habe. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung, weil diese gestützt auf § 34a PflSchG rechtmäßig ergangen sei. Die Pflanzenschutzmittel seien in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen. Ihre Anwendung bzw. ihr Inverkehrbringen verstoße daher gegen § 6a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 34a Abs. 2 Nr. 2 PflSchG. Diese Bestimmungen seien mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen des freien Warenverkehrs vereinbar. Bei den Verboten handle es sich um Einfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung i. S. v. Art. 28 ff. EG, weil sie geeignet seien, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Die Beschränkungen seien jedoch nach Art. 30 EG gerechtfertigt, weil sie zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich seien. Die vom Kläger bezogenen, in Italien nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassenen Pflanzenschutzmittel seien auch mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht identisch; es fehle an der Herstelleridentität.
Die vom Senat zugelassene Revision hat der Kläger nur hinsichtlich der Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf das Pflanzenschutzmittel Micene DF eingelegt. Mit Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 38.03 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben, soweit es die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001 im Hinblick auf das Pflanzenschutzmittel Micene DF zum Gegenstand hat, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Herstelleridentität sei kein Erfordernis für einen zulassungsfreien Parallelimport, mit dessen Fehlen allein die Unterbindung des Inverkehrbringens begründet werden könne. Das habe der Europäische Gerichtshof in einer nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung vom 01.04.2004 (- Rs C-112/02 - Kohlpharma) deutlich gemacht. Zwar betreffe dieses Urteil die Einfuhr von Arzneimitteln. Der Europäische Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 11.03.1999 (- Rs C-100/96 - British Agrochemicals -) die Parallelität zur Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln gerade wegen desselben Schutzzwecks selbst betont. Der im Urteil vom 01.04.2004 angesprochene Umstand, dass in diesem Fall der Wirkstoff vom selben Hersteller stamme, habe u.a. im Tenor der Entscheidung gerade keinen Niederschlag gefunden. Das lasse den Schluss zu, dass der Europäische Gerichtshof insoweit eine generelle Aussage getroffen habe, die auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden könne. Dies bedeute allerdings nicht, dass ein Parallelimport ohne weiteres zulässig wäre. Vielmehr blieben die beiden weiteren Voraussetzungen der Wirkstoffidentität und der Wirkungsidentität bestehen, um Gesundheitsgefahren auszuschließen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - zu ändern und festzustellen, dass Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 insoweit rechtswidrig war, als ihm die Anwendung und das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Micene DF untersagt wurde.
Er trägt vor, auch unter Berücksichtigung der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006 bestehe sein Feststellungsinteresse fort. Denn der Gesetzgeber habe in § 16c Abs. 1 PflSchG geregelt, dass die nunmehr vor dem Import zwingend vorgeschriebene Registrierung nur den gewerbsmäßigen Import von Pflanzenschutzmitteln erfasse. Demgegenüber sei der Landwirt zum Zwecke des Eigenverbrauchs nach wie vor berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die in einem EU-Staat zugelassen seien und mit in Deutschland zugelassenen Referenzmitteln stofflich übereinstimmten, einzuführen. Hierauf werde in der amtlichen Begründung des Gesetzes ausdrücklich verwiesen. Zwei Klarheiten habe die Änderung des Pflanzenschutzgesetzes allerdings gebracht: Aus den Materialien ergebe sich, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich von einer 100%igen Identität beider Mittel verabschiedet habe. Auch der (gewerbsmäßige) Importeur eines Pflanzenschutzmittels könne im behördlichen Registrierungsverfahren die stoffliche Übereinstimmung beider Mittel nicht nur durch einen behördeninternen Datenabgleich der Rezepturen von Import- und Referenzmittel nachweisen; vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich gestattet, dass dies gutachterlich durch ein vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - BVL - akzeptiertes Labor außerbehördlich erfolgen könne. Im vorliegenden Fall habe das dem BVL als seriös arbeitend bekannte Labor Spektral Service die streitgegenständlichen Mittel untersucht und die stoffliche Übereinstimmung bestätigt. Das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel Micene DF stimme mit dem deutschen Referenzprodukt Dithane Ultra WG in seinem Wirkstoff und in seiner Wirkungsweise überein.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er trägt vor, die Frage, ob noch ein Feststellungsinteresse vorliege, sei nicht eindeutig zu beantworten. Wie sich aus Äußerungen der zuständigen Bundesbehörden sowie aus dem Verlauf von Dienstbesprechungen ergebe, werde die Frage, ob ab 01.01.2007 ein Parallelimport durch einen Anwender (Landwirt) ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c PflSchG zulässig sein könne, uneinheitlich beantwortet und z.T. eine Klärung in einer 3. Novelle für erforderlich erachtet. Nach seiner Auffassung sei auch bei einer „Direkteinfuhr“ durch einen Anwender das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht entbehrlich: Gemäß § 16c PflSchG seien Einfuhr und Inverkehrbringen nur zulässig bei Vorliegen einer solchen Feststellung. Diese könne vom Importeur oder vom Inverkehrbringer beantragt werden. Solle das Pflanzenschutzmittel z.B. von einem Landwirt lediglich eingeführt (und selbst angewendet) werden, könne dieses Feststellungsverfahren von ihm nicht beantragt und durchgeführt werden. In diesem Fall gelte § 11 Abs. 1 PflSchG: das Pflanzenschutzmittel müsse entweder vom BVL (ggf. im vereinfachten Verfahren) zugelassen worden sein oder eine (von einem Importeur, einem Händler oder einer „Einkaufsgemeinschaft“ beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Die Geltung des § 11 PflSchG in diesen Fällen werde in der Gesetzesbegründung betont. Auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen allerdings darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse. Dabei sei jedoch betont worden, dass in diesen Fällen der Importeur für das Vorliegen von Identität nachweispflichtig sei. Das Vorliegen eines „unbekannten, d.h. nicht bewerteten Beistoffs“ schließe das Vorliegen von Identität jedoch aus. Im vorliegenden Fall sei der in Frage stehende Beistoff in Pflanzenschutzmitteln, die in Deutschland zugelassen seien, nicht enthalten und daher in seiner Funktion unbekannt und nicht bewertet. Damit sei eine unterschiedliche Formulierung gegeben, welche die Produktidentität ausschließe.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Micene DF betrifft (Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001). Die im Berufungsverfahren erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig (geworden).
15 
Hat sich der - im Wege der Anfechtungsklage angegriffene - Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigung ist hier nach Erhebung der ursprünglich zulässigen Anfechtungsklage eingetreten; mit der vollständigen Rückgabe der beim Kläger lagernden Pflanzenschutzmittel an den italienischen Verkäufer ist die von Nr. 1 der Anordnung ausgehende Beschwer des Klägers entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 -, NVwZ 2004, 631).
16 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Hier kommt als zulässigkeitsbegründendes berechtigtes Interesse nur die - vom Kläger allein geltend gemachte - Wiederholungsgefahr in Betracht, die aber nicht vorliegt.
17 
Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und vom 26.04.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 255; Senatsbeschluss vom 19.04.1996 - 4 S 384/95 -, VBlBW 1996, 394; OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.2005 - 3 R 1/05 u.a.-, Juris). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.).
18 
Nach diesen Grundsätzen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich zwischen dem Kläger und dem beklagten Land der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen wird; die rechtlichen Verhältnisse haben sich wesentlich gewandelt. Der Kläger rügt die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens eines importierten Pflanzenschutzmittels, das in Deutschland nicht zugelassen ist, und beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelimport, nach der unter bestimmten Voraussetzungen („Produktidentität“) eine Handelsbeschränkung darin zu sehen sein kann, dass für ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassen wurde, eine erneute, aufwändige Zulassung nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie verlangt wird (EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, 1499 - British Agrochemicals -). Indes hat der Gesetzgeber mittlerweile dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und den Parallelimport nunmehr durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geregelt (vgl. die seit dem 01.01.2007 anwendbaren [§ 45 Abs. 12 PflSchG] §§ 16c ff. PflSchG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006, BGBl. I S. 1342). Eine derartige Befugnis des nationalen Gesetzgebers, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Mittel einzuführen, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 11.03.1999, a.a.O., und vom 01.04.2004, Slg. 2004 I, 3369 - Kohlpharma -). Danach kommt ein vom Kläger letztlich begehrter zulassungsfreier Parallelimport nicht mehr in Betracht. In jedem Fall ist nun - wenn es an einer Zulassung (vgl. §§ 15, 15b, 15c PflSchG) fehlt - zumindest das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich, wenn der Kläger Pflanzenschutzmittel einführen und anwenden will. Mithin kann von im Wesentlichen unveränderten rechtlichen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden.
19 
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass das mit der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Abl. EG L 230 vom 19.08.2001, S. 1) eingeführte Regime vorsieht, dass die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel jedoch nach wie vor national erfolgt und somit der freie Warenverkehr bei Pflanzenschutzmitteln nur eingeschränkt verwirklicht wurde. Mit der nunmehrigen Regelung des Umgangs mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln - d.h. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, ohne hier selbst zugelassen zu sein - hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, mit dem die Übereinstimmung derartiger Pflanzenschutzmittel vor der erstmaligen Einfuhr festgestellt wird. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert werden (BT-Drs. 16/645 S. 2). Erstmals werden nun die Voraussetzungen normativ festgelegt, unter denen ein derartiges Pflanzenschutzmittel, das keine eigene Zulassung in Deutschland hat, dennoch eingeführt und in Deutschland gehandelt werden darf. Diesem Reglement ist auch der Kläger unterworfen.
20 
Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. Ob das bloße Einführen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, ohne ein Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 13 PflSchG: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Freihalten und jedes Abgeben an andere) mit Blick auf die Konjunktion „und“ (eingeführt und in Verkehr gebracht) vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst wird (so BT-Drs. 16/645 S. 7), erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn antragsberechtigt ist nach dem gleichen Satz der Vorschrift derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will; die Antragsberechtigung ist auch im Übrigen nicht eingeschränkt (BT.-Drs. 16/645 S. 7). Auch handelt nach § 40 Abs. 1 Nr. 8b PflSchG derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt. Doch bedarf dies keiner Vertiefung. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass andere Vorschriften des Gesetzes, wie z.B. § 11 Abs. 1 PflSchG, für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig: Nach der grundlegenden Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ebenfalls geändert wurde, dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Danach muss das Pflanzenschutzmittel entweder vom BVL zugelassen worden sein oder eine (etwa von einem Importeur, einem Händler oder einer Einkaufsgemeinschaft beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Diese Vorschrift erfasst auch den Direktimport eines Landwirts zum Eigenverbrauch, der ein Inverkehrbringen nicht beabsichtigt. Dies erfährt Bestätigung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/645 S. 7), die ausdrücklich betont, dass z. B. § 11 Abs. 1 oder § 20 PflSchG für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten, also auch dann zu beachten sind, wenn das parallel importierte Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und nicht in Verkehr gebracht wird. Danach ist auch bei einer Direkteinfuhr durch einen Anwender nunmehr das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der amtlichen Begründung seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und die Übereinstimmung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr zu überprüfen, um so Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender zu schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel zu erleichtern (BT-Drs. 16/645 S. 1 f.).
21 
Soweit der Beklagte vorträgt, auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse, kommt dem keine maßgebende Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass schon die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen „objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen“ (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.02.1983, BVerfGE 62, 1, 45, m.w.N.). Der so genannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a.a.O.). Noch viel mehr gilt dies, wenn auch die Gesetzesmaterialien den angeführten Willen des Gesetzgebers nicht belegen.
22 
Ist damit seit dem 01.01.2007 im Falle fehlender Zulassung weder eine Einfuhr noch ein Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich zulässig, so gilt nichts anderes für das Anwenden: Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, wobei sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch als zugelassen gelten, wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bezieht der Landwirt die Pflanzenschutzmittel von einem Importeur, hat dieser die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; führt er sie direkt ein, ist er selbst dafür verantwortlich. Ein bäuerlicher Direktimport wie im vorliegenden Fall ist danach ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zulässig. Abgesehen davon bemerkt der Senat, dass dem Kläger vom Regierungspräsidium Tübingen (das für zukünftige Anordnungen der hier im Streit stehenden Art nicht mehr zuständig ist; die die Zuständigkeit begründende Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.05.1987 [GBl. S. 235] ist durch Verordnung vom 22.11.2004 [GBl. S. 857] aufgehoben worden) im vorliegenden Fall (lediglich) das Anwenden und Inverkehrbringen des eingeführten Pflanzenschutzmittels untersagt worden ist. Dass ein Anwenden und Inverkehrbringen eines eingeführten Pflanzenschutzmittels nunmehr ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung noch zulässig wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Dies ist auch unter der Geltung der §§ 16c ff. PflSchG nicht erkennbar. Nach alledem haben sich die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse entscheidend geändert; eine Wiederholungsgefahr vermag der Senat nicht mehr festzustellen.
23 
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine erledigte Anordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Streit steht. Insoweit dürfte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01.07.1975, BVerwGE 49, 36) die Feststellung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass Produktidentität nicht gegeben war, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden sein. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Nachweis der Übereinstimmung dem Importeur obliegen dürfte (vgl. nur die Regelung in § 12 Abs. 3 PflSchG sowie VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 B 15/05 -, Juris). Dass er diesen Nachweis zum damaligen Zeitpunkt erbracht hätte, ist nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Micene DF betrifft (Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001). Die im Berufungsverfahren erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig (geworden).
15 
Hat sich der - im Wege der Anfechtungsklage angegriffene - Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigung ist hier nach Erhebung der ursprünglich zulässigen Anfechtungsklage eingetreten; mit der vollständigen Rückgabe der beim Kläger lagernden Pflanzenschutzmittel an den italienischen Verkäufer ist die von Nr. 1 der Anordnung ausgehende Beschwer des Klägers entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 -, NVwZ 2004, 631).
16 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Hier kommt als zulässigkeitsbegründendes berechtigtes Interesse nur die - vom Kläger allein geltend gemachte - Wiederholungsgefahr in Betracht, die aber nicht vorliegt.
17 
Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und vom 26.04.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 255; Senatsbeschluss vom 19.04.1996 - 4 S 384/95 -, VBlBW 1996, 394; OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.2005 - 3 R 1/05 u.a.-, Juris). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.).
18 
Nach diesen Grundsätzen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich zwischen dem Kläger und dem beklagten Land der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen wird; die rechtlichen Verhältnisse haben sich wesentlich gewandelt. Der Kläger rügt die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens eines importierten Pflanzenschutzmittels, das in Deutschland nicht zugelassen ist, und beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelimport, nach der unter bestimmten Voraussetzungen („Produktidentität“) eine Handelsbeschränkung darin zu sehen sein kann, dass für ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassen wurde, eine erneute, aufwändige Zulassung nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie verlangt wird (EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, 1499 - British Agrochemicals -). Indes hat der Gesetzgeber mittlerweile dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und den Parallelimport nunmehr durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geregelt (vgl. die seit dem 01.01.2007 anwendbaren [§ 45 Abs. 12 PflSchG] §§ 16c ff. PflSchG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006, BGBl. I S. 1342). Eine derartige Befugnis des nationalen Gesetzgebers, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Mittel einzuführen, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 11.03.1999, a.a.O., und vom 01.04.2004, Slg. 2004 I, 3369 - Kohlpharma -). Danach kommt ein vom Kläger letztlich begehrter zulassungsfreier Parallelimport nicht mehr in Betracht. In jedem Fall ist nun - wenn es an einer Zulassung (vgl. §§ 15, 15b, 15c PflSchG) fehlt - zumindest das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich, wenn der Kläger Pflanzenschutzmittel einführen und anwenden will. Mithin kann von im Wesentlichen unveränderten rechtlichen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden.
19 
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass das mit der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Abl. EG L 230 vom 19.08.2001, S. 1) eingeführte Regime vorsieht, dass die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel jedoch nach wie vor national erfolgt und somit der freie Warenverkehr bei Pflanzenschutzmitteln nur eingeschränkt verwirklicht wurde. Mit der nunmehrigen Regelung des Umgangs mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln - d.h. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, ohne hier selbst zugelassen zu sein - hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, mit dem die Übereinstimmung derartiger Pflanzenschutzmittel vor der erstmaligen Einfuhr festgestellt wird. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert werden (BT-Drs. 16/645 S. 2). Erstmals werden nun die Voraussetzungen normativ festgelegt, unter denen ein derartiges Pflanzenschutzmittel, das keine eigene Zulassung in Deutschland hat, dennoch eingeführt und in Deutschland gehandelt werden darf. Diesem Reglement ist auch der Kläger unterworfen.
20 
Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. Ob das bloße Einführen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, ohne ein Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 13 PflSchG: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Freihalten und jedes Abgeben an andere) mit Blick auf die Konjunktion „und“ (eingeführt und in Verkehr gebracht) vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst wird (so BT-Drs. 16/645 S. 7), erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn antragsberechtigt ist nach dem gleichen Satz der Vorschrift derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will; die Antragsberechtigung ist auch im Übrigen nicht eingeschränkt (BT.-Drs. 16/645 S. 7). Auch handelt nach § 40 Abs. 1 Nr. 8b PflSchG derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt. Doch bedarf dies keiner Vertiefung. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass andere Vorschriften des Gesetzes, wie z.B. § 11 Abs. 1 PflSchG, für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig: Nach der grundlegenden Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ebenfalls geändert wurde, dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Danach muss das Pflanzenschutzmittel entweder vom BVL zugelassen worden sein oder eine (etwa von einem Importeur, einem Händler oder einer Einkaufsgemeinschaft beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Diese Vorschrift erfasst auch den Direktimport eines Landwirts zum Eigenverbrauch, der ein Inverkehrbringen nicht beabsichtigt. Dies erfährt Bestätigung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/645 S. 7), die ausdrücklich betont, dass z. B. § 11 Abs. 1 oder § 20 PflSchG für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten, also auch dann zu beachten sind, wenn das parallel importierte Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und nicht in Verkehr gebracht wird. Danach ist auch bei einer Direkteinfuhr durch einen Anwender nunmehr das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der amtlichen Begründung seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und die Übereinstimmung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr zu überprüfen, um so Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender zu schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel zu erleichtern (BT-Drs. 16/645 S. 1 f.).
21 
Soweit der Beklagte vorträgt, auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse, kommt dem keine maßgebende Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass schon die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen „objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen“ (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.02.1983, BVerfGE 62, 1, 45, m.w.N.). Der so genannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a.a.O.). Noch viel mehr gilt dies, wenn auch die Gesetzesmaterialien den angeführten Willen des Gesetzgebers nicht belegen.
22 
Ist damit seit dem 01.01.2007 im Falle fehlender Zulassung weder eine Einfuhr noch ein Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich zulässig, so gilt nichts anderes für das Anwenden: Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, wobei sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch als zugelassen gelten, wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bezieht der Landwirt die Pflanzenschutzmittel von einem Importeur, hat dieser die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; führt er sie direkt ein, ist er selbst dafür verantwortlich. Ein bäuerlicher Direktimport wie im vorliegenden Fall ist danach ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zulässig. Abgesehen davon bemerkt der Senat, dass dem Kläger vom Regierungspräsidium Tübingen (das für zukünftige Anordnungen der hier im Streit stehenden Art nicht mehr zuständig ist; die die Zuständigkeit begründende Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.05.1987 [GBl. S. 235] ist durch Verordnung vom 22.11.2004 [GBl. S. 857] aufgehoben worden) im vorliegenden Fall (lediglich) das Anwenden und Inverkehrbringen des eingeführten Pflanzenschutzmittels untersagt worden ist. Dass ein Anwenden und Inverkehrbringen eines eingeführten Pflanzenschutzmittels nunmehr ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung noch zulässig wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Dies ist auch unter der Geltung der §§ 16c ff. PflSchG nicht erkennbar. Nach alledem haben sich die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse entscheidend geändert; eine Wiederholungsgefahr vermag der Senat nicht mehr festzustellen.
23 
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine erledigte Anordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Streit steht. Insoweit dürfte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01.07.1975, BVerwGE 49, 36) die Feststellung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass Produktidentität nicht gegeben war, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden sein. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Nachweis der Übereinstimmung dem Importeur obliegen dürfte (vgl. nur die Regelung in § 12 Abs. 3 PflSchG sowie VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 B 15/05 -, Juris). Dass er diesen Nachweis zum damaligen Zeitpunkt erbracht hätte, ist nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
2.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,
3.
die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht entsprechen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
c)
Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
a)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
b)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
zuzulassen.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
2.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,
3.
die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht entsprechen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
c)
Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
a)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
b)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
zuzulassen.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.

(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

(2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und
2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.

(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden,
2.
überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber,
3.
teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.

(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.

(7a) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln zuständigen Behörden desselben Landes, anderer Länder oder des Bundes über Sachverhalte unterrichten, die ihnen bei der Überwachung der Regelungen über Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse bekannt geworden sind und deren Kenntnis für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes erforderlich sind.

(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kommission.

(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, werden festgesetzt:

1.
für die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen,
2.
für die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen.

(2) Soweit in den Anlagen 1 und 2 Gruppenbezeichnungen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in Anlage 4 Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel. Soweit in den Anlagen 1 und 2 nichts Abweichendes geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen jeweils auf die in Anlage 4 Spalte 3 angegebenen Bezugsgrößen der Lebensmittel.

(3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchstmengen

1.
auf solche Lebensmittel der Anlage 4 Liste A, die nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Herkunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten,
2.
bei Lebensmitteln, die in der Anlage 2 als Trockenerzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln, Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete Erzeugnis. Bei Trockenerzeugnissen, für die keine Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.

(4) Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 4 wird festgesetzt für

1.
jeden in Anlage 5 aufgeführten Stoff,
2.
jeden in den Anlagen 1, 2 oder 5 nicht aufgeführten Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich bedenklicher Stoff
a)
in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist, oder
b)
in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind,
enthalten ist.
Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende Regelung enthalten. Die Bezugsgrößen der Lebensmittel werden nach Maßgabe der Anlage 4 Liste A Spalte 3 und Liste B Spalte 3 bestimmt. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen vorgesehen war und für das in den Anlagen 1 und 2 keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von mehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht werden.

(6) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 oder Absatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder höhere als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzenschutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Kontaminanten-Verordnung für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und Selen sowie deren Verbindungen.

(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
2.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,
3.
die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht entsprechen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
c)
Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
a)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
b)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
zuzulassen.

(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, werden festgesetzt:

1.
für die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen,
2.
für die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen.

(2) Soweit in den Anlagen 1 und 2 Gruppenbezeichnungen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in Anlage 4 Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel. Soweit in den Anlagen 1 und 2 nichts Abweichendes geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen jeweils auf die in Anlage 4 Spalte 3 angegebenen Bezugsgrößen der Lebensmittel.

(3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchstmengen

1.
auf solche Lebensmittel der Anlage 4 Liste A, die nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Herkunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten,
2.
bei Lebensmitteln, die in der Anlage 2 als Trockenerzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln, Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete Erzeugnis. Bei Trockenerzeugnissen, für die keine Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.

(4) Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 4 wird festgesetzt für

1.
jeden in Anlage 5 aufgeführten Stoff,
2.
jeden in den Anlagen 1, 2 oder 5 nicht aufgeführten Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich bedenklicher Stoff
a)
in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist, oder
b)
in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind,
enthalten ist.
Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende Regelung enthalten. Die Bezugsgrößen der Lebensmittel werden nach Maßgabe der Anlage 4 Liste A Spalte 3 und Liste B Spalte 3 bestimmt. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen vorgesehen war und für das in den Anlagen 1 und 2 keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von mehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht werden.

(6) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 oder Absatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder höhere als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzenschutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Kontaminanten-Verordnung für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und Selen sowie deren Verbindungen.

(1) Die Höchstmengenfestsetzungen nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 und das Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 6 gelten auch für Lebensmittel, die als Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden, sofern für den betreffenden Stoff für das zusammengesetzte Lebensmittel als Ganzes keine Höchstmenge festgesetzt ist. Läßt sich die Herkunft der in oder auf dem zusammengesetzten Lebensmittel vorhandenen Menge des Stoffes nicht mehr auf einzelne Zutaten zurückführen, so gilt für das zusammengesetzte Lebensmittel insgesamt die Höchstmenge als festgesetzt, die sich aus der Summe der für den Stoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstmengen entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem zusammengesetzten Lebensmittel ergibt.

(2) Für weiterverarbeitete Lebensmittel gelten, sofern keine speziellen Höchstmengen für sie festgesetzt sind, die Höchstmengenregelungen derjenigen Lebensmittel, aus denen sie hergestellt werden. Wenn sich der Rückstandsgehalt durch die Weiterverarbeitung erhöht oder erniedrigt, gilt als Höchstmenge der für das zur Herstellung verwendete Lebensmittel festgesetzte Wert zuzüglich der durch die Weiterverarbeitung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich der durch die Weiterverarbeitung eingetretenen Erniedrigung. Satz 2 gilt nicht in Fällen des § 1 Abs. 4.

(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
2.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,
3.
die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht entsprechen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
c)
Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
a)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
b)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
zuzulassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als dieses Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 im Hinblick auf das Pflanzenschutzmittel „Micene DF“ zum Gegenstand hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger das in Italien rechtmäßig hergestellte und vertriebene Pflanzenschutzmittel Micene DF, das in Deutschland nicht zugelassen ist, einführen, in Verkehr bringen und anwenden darf.
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied einer Einkaufsgemeinschaft, die bei Firmen in Italien und in der Schweiz Pflanzenschutzmittel einkaufte und durch eine Spedition in Deutschland einführen ließ. Unter dem 28.06.2001 ordnete das Regierungspräsidium Tübingen gegenüber dem Kläger mit sofortiger Vollziehbarkeit an, die im Einzelnen bezeichneten Pflanzenschutzmittel - u.a. 100 kg Micene DF - weder anzuwenden noch in Verkehr zu bringen (Nr. 1 der Anordnung) und bis spätestens 16.07.2001 ordnungsgemäß zu beseitigen (Nr. 2).
Zur Begründung wurde ausgeführt, die bezogenen Pflanzenschutzmittel seien in Deutschland nicht zugelassen. Sie könnten auch nicht deshalb angewandt und in Verkehr gebracht werden, weil sie mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch seien, da diese Voraussetzung nach den Feststellungen der Biologischen Bundesanstalt nicht vorliege.
Der Kläger erhob hiergegen Klage und gab die Pflanzenschutzmittel in der Folgezeit an die Lieferanten zurück, woraufhin die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Beseitigungsanordnung übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen mit Urteil vom 25.02.2002 - 2 K 1153/01 - unter Zulassung der Berufung ab.
Die mit einem Anfechtungsantrag, hilfsweise einem Fortsetzungsfeststellungsantrag geführte Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anfechtungsklage sei unzulässig, da sich die streitbefangene Anordnung mit der vollständigen Rückgabe der Pflanzenschutzmittel an den Verkäufer auch hinsichtlich des Verbots der Anwendung und des Inverkehrbringens erledigt habe. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung, weil diese gestützt auf § 34a PflSchG rechtmäßig ergangen sei. Die Pflanzenschutzmittel seien in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen. Ihre Anwendung bzw. ihr Inverkehrbringen verstoße daher gegen § 6a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 34a Abs. 2 Nr. 2 PflSchG. Diese Bestimmungen seien mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen des freien Warenverkehrs vereinbar. Bei den Verboten handle es sich um Einfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung i. S. v. Art. 28 ff. EG, weil sie geeignet seien, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Die Beschränkungen seien jedoch nach Art. 30 EG gerechtfertigt, weil sie zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich seien. Die vom Kläger bezogenen, in Italien nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassenen Pflanzenschutzmittel seien auch mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht identisch; es fehle an der Herstelleridentität.
Die vom Senat zugelassene Revision hat der Kläger nur hinsichtlich der Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf das Pflanzenschutzmittel Micene DF eingelegt. Mit Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 38.03 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben, soweit es die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001 im Hinblick auf das Pflanzenschutzmittel Micene DF zum Gegenstand hat, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Herstelleridentität sei kein Erfordernis für einen zulassungsfreien Parallelimport, mit dessen Fehlen allein die Unterbindung des Inverkehrbringens begründet werden könne. Das habe der Europäische Gerichtshof in einer nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung vom 01.04.2004 (- Rs C-112/02 - Kohlpharma) deutlich gemacht. Zwar betreffe dieses Urteil die Einfuhr von Arzneimitteln. Der Europäische Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 11.03.1999 (- Rs C-100/96 - British Agrochemicals -) die Parallelität zur Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln gerade wegen desselben Schutzzwecks selbst betont. Der im Urteil vom 01.04.2004 angesprochene Umstand, dass in diesem Fall der Wirkstoff vom selben Hersteller stamme, habe u.a. im Tenor der Entscheidung gerade keinen Niederschlag gefunden. Das lasse den Schluss zu, dass der Europäische Gerichtshof insoweit eine generelle Aussage getroffen habe, die auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden könne. Dies bedeute allerdings nicht, dass ein Parallelimport ohne weiteres zulässig wäre. Vielmehr blieben die beiden weiteren Voraussetzungen der Wirkstoffidentität und der Wirkungsidentität bestehen, um Gesundheitsgefahren auszuschließen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2002 - 2 K 1153/01 - zu ändern und festzustellen, dass Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 insoweit rechtswidrig war, als ihm die Anwendung und das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Micene DF untersagt wurde.
Er trägt vor, auch unter Berücksichtigung der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006 bestehe sein Feststellungsinteresse fort. Denn der Gesetzgeber habe in § 16c Abs. 1 PflSchG geregelt, dass die nunmehr vor dem Import zwingend vorgeschriebene Registrierung nur den gewerbsmäßigen Import von Pflanzenschutzmitteln erfasse. Demgegenüber sei der Landwirt zum Zwecke des Eigenverbrauchs nach wie vor berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die in einem EU-Staat zugelassen seien und mit in Deutschland zugelassenen Referenzmitteln stofflich übereinstimmten, einzuführen. Hierauf werde in der amtlichen Begründung des Gesetzes ausdrücklich verwiesen. Zwei Klarheiten habe die Änderung des Pflanzenschutzgesetzes allerdings gebracht: Aus den Materialien ergebe sich, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich von einer 100%igen Identität beider Mittel verabschiedet habe. Auch der (gewerbsmäßige) Importeur eines Pflanzenschutzmittels könne im behördlichen Registrierungsverfahren die stoffliche Übereinstimmung beider Mittel nicht nur durch einen behördeninternen Datenabgleich der Rezepturen von Import- und Referenzmittel nachweisen; vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich gestattet, dass dies gutachterlich durch ein vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - BVL - akzeptiertes Labor außerbehördlich erfolgen könne. Im vorliegenden Fall habe das dem BVL als seriös arbeitend bekannte Labor Spektral Service die streitgegenständlichen Mittel untersucht und die stoffliche Übereinstimmung bestätigt. Das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel Micene DF stimme mit dem deutschen Referenzprodukt Dithane Ultra WG in seinem Wirkstoff und in seiner Wirkungsweise überein.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er trägt vor, die Frage, ob noch ein Feststellungsinteresse vorliege, sei nicht eindeutig zu beantworten. Wie sich aus Äußerungen der zuständigen Bundesbehörden sowie aus dem Verlauf von Dienstbesprechungen ergebe, werde die Frage, ob ab 01.01.2007 ein Parallelimport durch einen Anwender (Landwirt) ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c PflSchG zulässig sein könne, uneinheitlich beantwortet und z.T. eine Klärung in einer 3. Novelle für erforderlich erachtet. Nach seiner Auffassung sei auch bei einer „Direkteinfuhr“ durch einen Anwender das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht entbehrlich: Gemäß § 16c PflSchG seien Einfuhr und Inverkehrbringen nur zulässig bei Vorliegen einer solchen Feststellung. Diese könne vom Importeur oder vom Inverkehrbringer beantragt werden. Solle das Pflanzenschutzmittel z.B. von einem Landwirt lediglich eingeführt (und selbst angewendet) werden, könne dieses Feststellungsverfahren von ihm nicht beantragt und durchgeführt werden. In diesem Fall gelte § 11 Abs. 1 PflSchG: das Pflanzenschutzmittel müsse entweder vom BVL (ggf. im vereinfachten Verfahren) zugelassen worden sein oder eine (von einem Importeur, einem Händler oder einer „Einkaufsgemeinschaft“ beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Die Geltung des § 11 PflSchG in diesen Fällen werde in der Gesetzesbegründung betont. Auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen allerdings darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse. Dabei sei jedoch betont worden, dass in diesen Fällen der Importeur für das Vorliegen von Identität nachweispflichtig sei. Das Vorliegen eines „unbekannten, d.h. nicht bewerteten Beistoffs“ schließe das Vorliegen von Identität jedoch aus. Im vorliegenden Fall sei der in Frage stehende Beistoff in Pflanzenschutzmitteln, die in Deutschland zugelassen seien, nicht enthalten und daher in seiner Funktion unbekannt und nicht bewertet. Damit sei eine unterschiedliche Formulierung gegeben, welche die Produktidentität ausschließe.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Micene DF betrifft (Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001). Die im Berufungsverfahren erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig (geworden).
15 
Hat sich der - im Wege der Anfechtungsklage angegriffene - Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigung ist hier nach Erhebung der ursprünglich zulässigen Anfechtungsklage eingetreten; mit der vollständigen Rückgabe der beim Kläger lagernden Pflanzenschutzmittel an den italienischen Verkäufer ist die von Nr. 1 der Anordnung ausgehende Beschwer des Klägers entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 -, NVwZ 2004, 631).
16 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Hier kommt als zulässigkeitsbegründendes berechtigtes Interesse nur die - vom Kläger allein geltend gemachte - Wiederholungsgefahr in Betracht, die aber nicht vorliegt.
17 
Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und vom 26.04.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 255; Senatsbeschluss vom 19.04.1996 - 4 S 384/95 -, VBlBW 1996, 394; OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.2005 - 3 R 1/05 u.a.-, Juris). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.).
18 
Nach diesen Grundsätzen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich zwischen dem Kläger und dem beklagten Land der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen wird; die rechtlichen Verhältnisse haben sich wesentlich gewandelt. Der Kläger rügt die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens eines importierten Pflanzenschutzmittels, das in Deutschland nicht zugelassen ist, und beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelimport, nach der unter bestimmten Voraussetzungen („Produktidentität“) eine Handelsbeschränkung darin zu sehen sein kann, dass für ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassen wurde, eine erneute, aufwändige Zulassung nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie verlangt wird (EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, 1499 - British Agrochemicals -). Indes hat der Gesetzgeber mittlerweile dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und den Parallelimport nunmehr durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geregelt (vgl. die seit dem 01.01.2007 anwendbaren [§ 45 Abs. 12 PflSchG] §§ 16c ff. PflSchG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006, BGBl. I S. 1342). Eine derartige Befugnis des nationalen Gesetzgebers, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Mittel einzuführen, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 11.03.1999, a.a.O., und vom 01.04.2004, Slg. 2004 I, 3369 - Kohlpharma -). Danach kommt ein vom Kläger letztlich begehrter zulassungsfreier Parallelimport nicht mehr in Betracht. In jedem Fall ist nun - wenn es an einer Zulassung (vgl. §§ 15, 15b, 15c PflSchG) fehlt - zumindest das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich, wenn der Kläger Pflanzenschutzmittel einführen und anwenden will. Mithin kann von im Wesentlichen unveränderten rechtlichen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden.
19 
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass das mit der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Abl. EG L 230 vom 19.08.2001, S. 1) eingeführte Regime vorsieht, dass die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel jedoch nach wie vor national erfolgt und somit der freie Warenverkehr bei Pflanzenschutzmitteln nur eingeschränkt verwirklicht wurde. Mit der nunmehrigen Regelung des Umgangs mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln - d.h. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, ohne hier selbst zugelassen zu sein - hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, mit dem die Übereinstimmung derartiger Pflanzenschutzmittel vor der erstmaligen Einfuhr festgestellt wird. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert werden (BT-Drs. 16/645 S. 2). Erstmals werden nun die Voraussetzungen normativ festgelegt, unter denen ein derartiges Pflanzenschutzmittel, das keine eigene Zulassung in Deutschland hat, dennoch eingeführt und in Deutschland gehandelt werden darf. Diesem Reglement ist auch der Kläger unterworfen.
20 
Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. Ob das bloße Einführen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, ohne ein Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 13 PflSchG: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Freihalten und jedes Abgeben an andere) mit Blick auf die Konjunktion „und“ (eingeführt und in Verkehr gebracht) vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst wird (so BT-Drs. 16/645 S. 7), erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn antragsberechtigt ist nach dem gleichen Satz der Vorschrift derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will; die Antragsberechtigung ist auch im Übrigen nicht eingeschränkt (BT.-Drs. 16/645 S. 7). Auch handelt nach § 40 Abs. 1 Nr. 8b PflSchG derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt. Doch bedarf dies keiner Vertiefung. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass andere Vorschriften des Gesetzes, wie z.B. § 11 Abs. 1 PflSchG, für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig: Nach der grundlegenden Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ebenfalls geändert wurde, dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Danach muss das Pflanzenschutzmittel entweder vom BVL zugelassen worden sein oder eine (etwa von einem Importeur, einem Händler oder einer Einkaufsgemeinschaft beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Diese Vorschrift erfasst auch den Direktimport eines Landwirts zum Eigenverbrauch, der ein Inverkehrbringen nicht beabsichtigt. Dies erfährt Bestätigung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/645 S. 7), die ausdrücklich betont, dass z. B. § 11 Abs. 1 oder § 20 PflSchG für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten, also auch dann zu beachten sind, wenn das parallel importierte Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und nicht in Verkehr gebracht wird. Danach ist auch bei einer Direkteinfuhr durch einen Anwender nunmehr das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der amtlichen Begründung seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und die Übereinstimmung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr zu überprüfen, um so Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender zu schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel zu erleichtern (BT-Drs. 16/645 S. 1 f.).
21 
Soweit der Beklagte vorträgt, auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse, kommt dem keine maßgebende Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass schon die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen „objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen“ (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.02.1983, BVerfGE 62, 1, 45, m.w.N.). Der so genannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a.a.O.). Noch viel mehr gilt dies, wenn auch die Gesetzesmaterialien den angeführten Willen des Gesetzgebers nicht belegen.
22 
Ist damit seit dem 01.01.2007 im Falle fehlender Zulassung weder eine Einfuhr noch ein Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich zulässig, so gilt nichts anderes für das Anwenden: Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, wobei sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch als zugelassen gelten, wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bezieht der Landwirt die Pflanzenschutzmittel von einem Importeur, hat dieser die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; führt er sie direkt ein, ist er selbst dafür verantwortlich. Ein bäuerlicher Direktimport wie im vorliegenden Fall ist danach ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zulässig. Abgesehen davon bemerkt der Senat, dass dem Kläger vom Regierungspräsidium Tübingen (das für zukünftige Anordnungen der hier im Streit stehenden Art nicht mehr zuständig ist; die die Zuständigkeit begründende Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.05.1987 [GBl. S. 235] ist durch Verordnung vom 22.11.2004 [GBl. S. 857] aufgehoben worden) im vorliegenden Fall (lediglich) das Anwenden und Inverkehrbringen des eingeführten Pflanzenschutzmittels untersagt worden ist. Dass ein Anwenden und Inverkehrbringen eines eingeführten Pflanzenschutzmittels nunmehr ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung noch zulässig wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Dies ist auch unter der Geltung der §§ 16c ff. PflSchG nicht erkennbar. Nach alledem haben sich die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse entscheidend geändert; eine Wiederholungsgefahr vermag der Senat nicht mehr festzustellen.
23 
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine erledigte Anordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Streit steht. Insoweit dürfte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01.07.1975, BVerwGE 49, 36) die Feststellung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass Produktidentität nicht gegeben war, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden sein. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Nachweis der Übereinstimmung dem Importeur obliegen dürfte (vgl. nur die Regelung in § 12 Abs. 3 PflSchG sowie VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 B 15/05 -, Juris). Dass er diesen Nachweis zum damaligen Zeitpunkt erbracht hätte, ist nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels Micene DF betrifft (Nr. 1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2001). Die im Berufungsverfahren erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig (geworden).
15 
Hat sich der - im Wege der Anfechtungsklage angegriffene - Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigung ist hier nach Erhebung der ursprünglich zulässigen Anfechtungsklage eingetreten; mit der vollständigen Rückgabe der beim Kläger lagernden Pflanzenschutzmittel an den italienischen Verkäufer ist die von Nr. 1 der Anordnung ausgehende Beschwer des Klägers entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.08.2003 - 4 S 1095/02 -, NVwZ 2004, 631).
16 
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Hier kommt als zulässigkeitsbegründendes berechtigtes Interesse nur die - vom Kläger allein geltend gemachte - Wiederholungsgefahr in Betracht, die aber nicht vorliegt.
17 
Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und vom 26.04.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 255; Senatsbeschluss vom 19.04.1996 - 4 S 384/95 -, VBlBW 1996, 394; OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.2005 - 3 R 1/05 u.a.-, Juris). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.).
18 
Nach diesen Grundsätzen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich zwischen dem Kläger und dem beklagten Land der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen wird; die rechtlichen Verhältnisse haben sich wesentlich gewandelt. Der Kläger rügt die Untersagung des Anwendens und des Inverkehrbringens eines importierten Pflanzenschutzmittels, das in Deutschland nicht zugelassen ist, und beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelimport, nach der unter bestimmten Voraussetzungen („Produktidentität“) eine Handelsbeschränkung darin zu sehen sein kann, dass für ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassen wurde, eine erneute, aufwändige Zulassung nach den Vorschriften der Pflanzenschutzrichtlinie verlangt wird (EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, 1499 - British Agrochemicals -). Indes hat der Gesetzgeber mittlerweile dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und den Parallelimport nunmehr durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geregelt (vgl. die seit dem 01.01.2007 anwendbaren [§ 45 Abs. 12 PflSchG] §§ 16c ff. PflSchG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006, BGBl. I S. 1342). Eine derartige Befugnis des nationalen Gesetzgebers, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Mittel einzuführen, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 11.03.1999, a.a.O., und vom 01.04.2004, Slg. 2004 I, 3369 - Kohlpharma -). Danach kommt ein vom Kläger letztlich begehrter zulassungsfreier Parallelimport nicht mehr in Betracht. In jedem Fall ist nun - wenn es an einer Zulassung (vgl. §§ 15, 15b, 15c PflSchG) fehlt - zumindest das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich, wenn der Kläger Pflanzenschutzmittel einführen und anwenden will. Mithin kann von im Wesentlichen unveränderten rechtlichen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden.
19 
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass das mit der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Abl. EG L 230 vom 19.08.2001, S. 1) eingeführte Regime vorsieht, dass die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, die Zulassung der Pflanzenschutzmittel jedoch nach wie vor national erfolgt und somit der freie Warenverkehr bei Pflanzenschutzmitteln nur eingeschränkt verwirklicht wurde. Mit der nunmehrigen Regelung des Umgangs mit parallel importierten Pflanzenschutzmitteln - d.h. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, ohne hier selbst zugelassen zu sein - hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, mit dem die Übereinstimmung derartiger Pflanzenschutzmittel vor der erstmaligen Einfuhr festgestellt wird. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert werden (BT-Drs. 16/645 S. 2). Erstmals werden nun die Voraussetzungen normativ festgelegt, unter denen ein derartiges Pflanzenschutzmittel, das keine eigene Zulassung in Deutschland hat, dennoch eingeführt und in Deutschland gehandelt werden darf. Diesem Reglement ist auch der Kläger unterworfen.
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Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. Ob das bloße Einführen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, ohne ein Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 13 PflSchG: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Freihalten und jedes Abgeben an andere) mit Blick auf die Konjunktion „und“ (eingeführt und in Verkehr gebracht) vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst wird (so BT-Drs. 16/645 S. 7), erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn antragsberechtigt ist nach dem gleichen Satz der Vorschrift derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will; die Antragsberechtigung ist auch im Übrigen nicht eingeschränkt (BT.-Drs. 16/645 S. 7). Auch handelt nach § 40 Abs. 1 Nr. 8b PflSchG derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt. Doch bedarf dies keiner Vertiefung. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass andere Vorschriften des Gesetzes, wie z.B. § 11 Abs. 1 PflSchG, für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig: Nach der grundlegenden Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ebenfalls geändert wurde, dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG gilt als zugelassen auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Danach muss das Pflanzenschutzmittel entweder vom BVL zugelassen worden sein oder eine (etwa von einem Importeur, einem Händler oder einer Einkaufsgemeinschaft beantragte) Feststellung der Verkehrsfähigkeit aufweisen. Diese Vorschrift erfasst auch den Direktimport eines Landwirts zum Eigenverbrauch, der ein Inverkehrbringen nicht beabsichtigt. Dies erfährt Bestätigung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/645 S. 7), die ausdrücklich betont, dass z. B. § 11 Abs. 1 oder § 20 PflSchG für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten, also auch dann zu beachten sind, wenn das parallel importierte Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und nicht in Verkehr gebracht wird. Danach ist auch bei einer Direkteinfuhr durch einen Anwender nunmehr das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der amtlichen Begründung seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und die Übereinstimmung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr zu überprüfen, um so Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender zu schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel zu erleichtern (BT-Drs. 16/645 S. 1 f.).
21 
Soweit der Beklagte vorträgt, auf Nachfrage im zuständigen Bundesministerium sowie beim BVL ergangene Äußerungen ließen darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei „bäuerlichen Direktimporten“ keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegen müsse, kommt dem keine maßgebende Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass schon die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen „objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen“ (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.02.1983, BVerfGE 62, 1, 45, m.w.N.). Der so genannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a.a.O.). Noch viel mehr gilt dies, wenn auch die Gesetzesmaterialien den angeführten Willen des Gesetzgebers nicht belegen.
22 
Ist damit seit dem 01.01.2007 im Falle fehlender Zulassung weder eine Einfuhr noch ein Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich zulässig, so gilt nichts anderes für das Anwenden: Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, wobei sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch als zugelassen gelten, wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bezieht der Landwirt die Pflanzenschutzmittel von einem Importeur, hat dieser die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; führt er sie direkt ein, ist er selbst dafür verantwortlich. Ein bäuerlicher Direktimport wie im vorliegenden Fall ist danach ohne das Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zulässig. Abgesehen davon bemerkt der Senat, dass dem Kläger vom Regierungspräsidium Tübingen (das für zukünftige Anordnungen der hier im Streit stehenden Art nicht mehr zuständig ist; die die Zuständigkeit begründende Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.05.1987 [GBl. S. 235] ist durch Verordnung vom 22.11.2004 [GBl. S. 857] aufgehoben worden) im vorliegenden Fall (lediglich) das Anwenden und Inverkehrbringen des eingeführten Pflanzenschutzmittels untersagt worden ist. Dass ein Anwenden und Inverkehrbringen eines eingeführten Pflanzenschutzmittels nunmehr ohne Vorliegen einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung noch zulässig wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Dies ist auch unter der Geltung der §§ 16c ff. PflSchG nicht erkennbar. Nach alledem haben sich die maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse entscheidend geändert; eine Wiederholungsgefahr vermag der Senat nicht mehr festzustellen.
23 
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine erledigte Anordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Streit steht. Insoweit dürfte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01.07.1975, BVerwGE 49, 36) die Feststellung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass Produktidentität nicht gegeben war, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden sein. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Nachweis der Übereinstimmung dem Importeur obliegen dürfte (vgl. nur die Regelung in § 12 Abs. 3 PflSchG sowie VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 B 15/05 -, Juris). Dass er diesen Nachweis zum damaligen Zeitpunkt erbracht hätte, ist nicht erkennbar.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
2.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,
3.
die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht entsprechen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
c)
Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
a)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
b)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
zuzulassen.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
2.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,
3.
die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht entsprechen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b)
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
c)
Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
2.
soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
a)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
b)
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
zuzulassen.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.