Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. März 2009 - 8 S 31/08

published on 30/03/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. März 2009 - 8 S 31/08
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. September 2007 - 6 K 766/07 - geändert; die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.
Die Klägerin 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. ..., das zum ehemaligen Güterbahnhof Reutlingen gehört, dessen Betrieb vor etwa 20 Jahren aufgegeben wurde. Sie veräußerte im Rahmen eines umfassenderen Vertragswerks am 26.3.2003 zwei zusammen etwa 52.286 m² große Teilflächen dieses Grundstücks an die Klägerin 2 zu einem Kaufpreis von EUR 65.124,66. Sie war damals Kommanditistin dieser Klägerin. Komplementärin war die A. Management GmbH, an der die Klägerin 1 wiederum zu 48,85 % beteiligt war. Die übrigen Geschäftsanteile an dieser GmbH gehörten der WestLB (39,23 %), der Westdeutschen Immobilienbank (10 %) und der Westfälischen Provinzial Lebensversicherung (1,92 %). Heute hält die Klägerin 1 keine Anteile mehr an der Klägerin 2. Diese wurde vielmehr im Dezember 2007 von einem Konsortium aus Hochtief Projektentwicklung GmbH und Redwood Grove International übernommen, die je zur Hälfte an dem Konsortium beteiligt sind.
Zuvor hatte der Gemeinderat der Beklagten am 29.4.1999 beschlossen, einen Bebauungsplan für den früheren Güterbahnhof aufzustellen. Im Wesentlichen wurden Sondergebiete für einen Containerbahnhof, für ein Logistik-Zentrum und für Vereinsanlagen vorgesehen. Begründet wurde die Planung damit, dass die im Rahmen der Umnutzung frei werdenden Bahnflächen von städtebaulicher und stadtentwicklungspolitischer Bedeutung seien. Sie lägen gut erschlossen am Rande der Innenstadt und böten die Chance, mit neuen Nutzungen das bestehende Stadtgefüge sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen. Bei den frei werdenden Bahnflächen handle es sich aber um planfestgestelltes Gelände, für das die Stadt keine Planungshoheit besitze. Andererseits stehe ihr ohne konkretisierte Planvorstellungen kein Instrumentarium zur Verfügung, um - etwa bei einer kurzfristigen Entwidmung des Bahngeländes - städtebaulich unerwünschten Nutzungen, Vorhaben und Entwicklungen begegnen zu können. Ein Aufstellungsbeschluss versetze sie in die Lage, sich aktiv an einer positiven Entwicklung der Flächen zu beteiligen. Planungsziel sei es, den Güterbahnhof als Verknüpfungspunkt zwischen Straße und Schiene langfristig zu sichern. Falls sich die verkehrspolitischen Rahmenbedingungen ändern sollten, sei für die Stadt ein Standort für den kombinierten Ladeverkehr (KLV) oder ein Containerbahnhof erforderlich. Dafür sei im gesamten Stadtgebiet nur diese Bahnfläche geeignet. Die Planung wurde nur bis zu einer Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung eines Planentwurfs Ende des Jahres 2002 weiter betrieben.
Im Verlauf des Planungsverfahrens hatte der Gemeinderat der Beklagten am 22.3.2001 eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Planbereich beschlossen.
Der mit dem Vollzug des Grundstücksgeschäfts der Klägerinnen betraute Notar bat mit Schreiben vom 26.8.2003 an die Beklagte um Erteilung eines Negativattestes und übersandte am 8.10.2003 auf Anforderung eine beglaubigte Abschrift der Kaufvertragsurkunde und der dazugehörigen Bezugsurkunden. Die Beklagte hörte die Klägerinnen mit Schreiben vom 31.10.2003 zur beabsichtigten Ausübung ihres Vorkaufsrechts an. Der Finanzausschuss des Gemeinderats der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 13.11.2003, das Vorkaufsrecht hinsichtlich der verkauften Teilflächen des Grundstücks Flst. Nr. ... auszuüben, und ermächtigte das Liegenschaftsamt, alle notwendigen Handlungen und Erklärungen vorzunehmen bzw. abzugeben. Dies geschah mit den Klägerinnen gesondert zugestellten Bescheiden vom 28.11.2003.
Die gegen diese Bescheide mit der Begründung erhobenen Widersprüche der Klägerinnen, die Klägerin 2 sei eine unmittelbare Tochtergesellschaft der Klägerin 1, weshalb der Kaufvertrag nicht mit einem Dritten geschlossen worden sei und somit kein Vorkaufsfall vorliege, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 8.10.2004 und nochmals - nach Beifügung von Rechtsmittelbelehrungen - vom 15.11.2004 zurück. Ein Kaufvertrag mit einem Dritten liege vor, denn an der Komplementär-GmbH der Klägerin 2 sei eine Investorengruppe mit einer - wenn auch geringen - Mehrheit beteiligt, die nicht der Klägerin 1 zuzurechnen sei. Es liege somit kein Fall einer Übertragung auf dieselben Personen in einem lediglich anderen gesellschaftsrechtlichen Gewand vor. Ferner enthalte der Kaufvertrag Regelungen zu Vorkaufsrechten, die überflüssig seien, träfe die Rechtsauffassung der Klägerinnen zu. Die Vorkaufsrechtssatzung sei wirksam beschlossen worden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die Klägerinnen hätten nur ein wirtschaftliches Interesse an einer Verwertung der Flächen. Die Beklagte verfolge dagegen das Ziel, eine Aufgabe wahrzunehmen, aus der sich die Klägerin 1 und ihre Tochtergesellschaften in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgezogen hätten. Im Ergebnis hätten die Interessen der Beklagten ein deutliches Übergewicht.
Die Klägerinnen haben hiergegen rechtzeitig Klagen erhoben und geltend gemacht, die Klägerin 2 stehe vollständig im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin 1, weshalb der Grundstücksübergang auch nicht grunderwerbssteuerpflichtig gewesen sei. Es liege vielmehr eine konzerninterne Vermögensneuordnung vor, weshalb es an dem für einen Vorkaufsfall konstituierenden Erfordernis einer Veräußerung an einen Dritten fehle. Ferner seien die von der Beklagten verfolgten städtebaulichen Ziele in absehbarer Zeit nicht umsetzbar, weil die streitigen Flächen nach wie vor als Betriebsanlagen der Eisenbahn gewidmet seien und deshalb der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB gelte. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht, da der angegebene Verwendungszweck mit dem Erwerb des Eigentums der Beklagten nicht erreicht werden könne. Schließlich sei der Finanzausschuss des Gemeinderats der Beklagten für die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zuständig gewesen.
Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat erwidert, sie trage mit der Bebauungsplanung und der Vorkaufsrechtssatzung den Bedürfnissen der Wirtschaft und den Belangen des Güterverkehrs Rechnung. Ihr Plankonzept sei auch realisierbar und vollziehe die Vorgaben der Landes- und Regionalplanung. Dem stehe die noch fehlende Entwidmung der Bahnflächen nicht entgegen, auch wenn sie aus diesem Grund noch keinen Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan fassen dürfe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine eisenbahnrechtliche Entwidmung vor. Der zwischen den Klägerinnen geschlossene Kaufvertrag stelle einen solchen mit einem Dritten dar, weil hinter den Vertragsparteien nicht dieselben Personen stünden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, Ermessensfehler lägen nicht vor. Der Finanzausschuss ihres Gemeinderats sei für diese Entscheidung zuständig gewesen, da zu dem Kaufpreis noch ein „Sicherheitszuschlag“ für etwaige von ihr zu tragende Kosten für die Beseitigung von Altlasten hinzuzurechnen sei. Dadurch sei die Wertschwelle für die Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses von - umgerechnet - EUR 76.694,-- erreicht worden. Dagegen sei die Wertschwelle für die Zuständigkeit des Gemeinderats nicht überschritten, da nur die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts in einem rechtlichen Zusammenhang stehenden finanziellen Verpflichtungen berücksichtigungsfähig seien. Auch eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO sei nicht gegeben.
Mit Urteil vom 13.9.2007 hat das Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es entscheidend darauf abgehoben, dass der Finanzausschuss des Gemeinderats der Beklagten für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zuständig gewesen sei.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die durch Beschluss des Senats vom 7.1.2008 - 8 S 2318/07 - zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. September 2007 - 6 K 766/07 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
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Sie macht geltend: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts habe nicht das zuständige Gemeindeorgan bzw. der zuständige Organteil getroffen, weil entweder die Oberbürgermeisterin oder der Gemeinderat, nicht aber der Finanzausschuss gemeindeintern zuständig gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Einerseits sei es nicht um einen Grundstückserwerb in Millionenhöhe gegangen, der dem Gemeinderat vorbehalten sei. Andererseits liege der vereinbarte Kaufpreis von EUR 65.124,66 - rechne man die Grunderwerbsteuer und die Notarkosten hinzu - nur knapp unter der Wertgrenze von EUR 76.693,78, bei der die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin nach der im maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidungen geltenden Hauptsatzung geendet und die Zuständigkeit des Finanzausschusses begonnen habe. Darüber hinaus habe die Stadt einen „Sicherheitszuschlag“ für etwaige von ihr zu tragende Kosten für die Beseitigung von Altlasten hinzugerechnet. Die Klägerin 1 habe sich zwar in dem mit der Klägerin 2 geschlossenen Kaufvertrag grundsätzlich verpflichtet, solche Kosten zu tragen, jedoch sei diese Verpflichtung unter eine Reihe von Vorbehalten gestellt worden, weshalb der Erwerber ein Restrisiko zu tragen habe. Einschließlich dieses Zuschlages hätten die voraussichtlichen Kosten der Ausübung des Vorkaufsrechts innerhalb des Zuständigkeitsrahmens des Finanzausschusses gelegen, der von - umgerechnet - EUR 76.693,78 bis EUR 255.645,94 gereicht habe. Im Übrigen könne wegen der höheren demokratischen Legitimität des Ausschusses eine Übertragung der Entscheidung von der Oberbürgermeisterin auf diesen nicht beanstandet werden. Selbst wenn man dem nicht folge und annehme, der Beschluss des Finanzausschusses sei aus kompetenzrechtlichen Gründen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, verletze dies jedenfalls keine eigenen Rechte der Kläger. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts handle es sich um eine „städtebauliche Maßnahme“ im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Dem stehe nicht entgegen, dass sich ihre Planungshoheit erst vollständig realisieren lasse, wenn eine Entwidmung oder Freistellung gemäß § 23 AEG seitens des Eisenbahn-Bundesamtes vorliege. Ihre Bauleitplanung sichere nur Verkehrsflächen, deren nähere Überplanung in eisenbahnrechtlicher Hinsicht einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfe. Ihrer städtebaulichen Absicht, auf dem Gelände des früheren Güterbahnhofs ein Logistikzentrum sowie ein Container- und Ladebrückenterminal parallel zu den Gleisen einzurichten, stünden auch keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Insbesondere bestehe innerhalb des anzunehmenden Planungshorizonts eine ernsthafte Realisierungschance.
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Die Klägerinnen beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidern: Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte das Vorkaufsrecht ausgeübt habe, seien formell und materiell rechtwidrig. Ihre formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich zum einen daraus, dass § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO eine Übertragung der Beschlussfassung auf einen beschließenden Ausschuss verbiete, wenn es um eine Verfügung über Gemeindevermögen gehe, die für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei. Das treffe hier zu, weil durch die Ausübung des Vorkaufsrechts unmittelbar ein Kaufvertrag mit Pflichten der Beklagten zustande komme und das Grundstück für sie eine immense Bedeutung habe. Ferner weise die Hauptsatzung der Beklagten die Entscheidung über die Ausübung von Vorkaufsrechten, bei denen die voraussichtlichen Gesamtkosten die Wertgrenze von DM 150.000,-- nicht übersteige, eindeutig dem Oberbürgermeister zu. Diese Grenze werde hier selbst dann nicht überschritten, wenn die Grunderwerbssteuer und Notarkosten dem Kaufpreis hinzugerechnet würden. Die Hinzurechnung eines „Sicherheitszuschlags“ komme aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Insbesondere trage die Verkäuferin die möglichen Altlastenkosten und habe die Beklagte selbst die Höhe dieses Zuschlags nie beziffert. Im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts habe sie daran nicht gedacht. Schließlich könne den Überlegungen der Beklagten zu einer höheren demokratischen Legitimation des Finanzausschusses nicht gefolgt werden. Die materielle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergebe sich daraus, dass die von der Beklagten angestrebten Planung eines Logistikzentrums mit Containerbahnhof an dem sich aus den §§ 38 BauGB und 18 AEG ergebenden Fachplanungsvorbehalt scheitere. Die Beklagte könne auch keine Verkehrsflächenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB anstreben, weil die dafür erforderlichen städtebaulichen Gründe nicht ersichtlich seien, vielmehr werde ein Bahnkonzept verfolgt, das von der gemeindlichen Planungshoheit ausgenommen sei und für das auch kein Bedarf bestehe. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 23 AEG für eine Entwidmung nicht gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nachgereichte Schriftsatz der Klägerinnen vom 25.3.2009 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, das einen über die Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom selben Tag hinausgehenden Gesprächsbedarf auslöste.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klagen abweisen müssen, weil die angefochtenen Bescheide vom 28.11.2003 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 8.10./15.11.2004 rechtmäßig sind und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass gemeindeintern der Finanzausschuss des Gemeinderats der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts entschieden hat (nachfolgend 1.), es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Vorkaufsrechtssatzung vom 22.3.2001 (nachfolgend 2.) und die Annahme der Beklagten, dass ein Vorkaufsrechtsfall vorliege (nachfolgend 3.), schließlich ist auch das Erfordernis der Ausübung des Vorkaufsrechts zum Wohl der Allgemeinheit erfüllt (nachfolgend 4.).
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1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht deshalb zu beanstanden, weil im vorliegenden Zusammenhang eine Zuständigkeit des Finanzausschusses gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO ausgeschlossen sei (nachfolgend a). Ebenso wenig ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass aufgrund der damals geltenden Hauptsatzung der Beklagten der Finanzausschuss nicht zu dieser Entscheidung berufen gewesen sei (nachfolgend b).
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a) Nach § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO darf die Beschlussfassung über eine Verfügung über Gemeindevermögen, die für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, nicht auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden. Eine solche Bedeutung haben Geschäfte dann, wenn sie unmittelbar oder mittelbar wesentliche und nachhaltige Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung oder auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde haben (Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 39 RdNr. 17 a. E.).
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Die Klägerinnen meinen, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Beklagte zum einen einen „Millionenbetrag“ für die streitige Grundstücksfläche geboten habe und zum anderen den Flächen „zentrale Bedeutung“ für die städtebauliche Entwicklung, „besondere Bedeutung für die Stadt Reutlingen“ und „kommunalpolitische Brisanz“ beimesse. Dem ist nicht zu folgen.
22 
Die Beklagte hat zwar im Zuge der Vergleichsgespräche einen Betrag von mehr als 1 Mio. Euro für die streitigen Grundstücke geboten (Schreiben vom 1.8.2006 und 25.1.2007 an die Klägerin 2). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Ausübung des Vorkaufsrechts habe eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO. Denn sie stellt nur einen einzelnen Vollzugsbaustein innerhalb der gesamten Planung dar, die der Gemeinderat der Beklagten durch den Aufstellungsbeschluss vom 29.4.1999, die Vorkaufsrechtssatzung vom 22.3.2001 und den Beschluss vom 24.10.2002 über die frühzeitige Bürgerbeteiligung auf den Weg gebracht hat. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diente lediglich dazu, in einen abgeschlossenen Kaufvertrag „einzusteigen“, der einen Kaufpreis von EUR 65.124,66 vorsah. Selbst wenn diesem Betrag noch Nebenkosten (Grunderwerbssteuer und Notarkosten) hinzugerechnet werden, die die Klägerinnen in dem nachgereichten Schriftsatz vom 25.3.2009 auf etwa EUR 3.000,-- beziffern, und der von der Beklagten angenommene „Sicherheitszuschlag“ (vgl. dazu im Übrigen unten b) berücksichtigt wird, spricht angesichts der Größe und Finanzkraft der Stadt Reutlingen, deren Haushalt des Jahres 2008 ein Volumen von EUR 303 Mio. (Vermögenshaushalt: EUR 39 Mio.) umfasste, nichts dafür, dass dadurch eine Summe erreicht werden könnte, deren Aufbringung wesentliche und nachhaltige Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung oder die wirtschaftliche Lage der Beklagten haben könnte und damit der Tatbestand des § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO erfüllt wäre. Denn die Klägerinnen führen selbst aus, das Risiko, dass die Verkäuferin, die Deutsche Bahn AG, abweichend von der in § 8 des Kaufvertrages grundsätzlich übernommenen Verpflichtung es doch noch ablehnen werde, die Kosten für die Sanierung von Altlasten zu tragen, sei gering. Deshalb darf dieser „Sicherheitszuschlag“ nicht - wie es der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2009 getan hat - mit den mutmaßlichen Kosten einer Flächensanierung gleichgesetzt werden. Vielmehr ist nur von einem Bruchteil dieser Kosten auszugehen, weil nach den eigenen Einlassungen der Klägerinnen nur ein nicht gänzlich auszuschließendes Restrisiko einzukalkulieren war. Im Übrigen hätte es die Klägerin 1 - und nur sie - in der Hand, dieses Risiko näher zu spezifizieren, denn es sind ihre Flächen, die möglicherweise belastet sind und es ist allein ihre Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie von den einschränkenden Klauseln des § 8 des Kaufvertrages Gebrauch macht.
23 
Das nachträglich während des ruhenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Zuge der Vergleichsverhandlungen abgegebene Angebot der Beklagten in Millionenhöhe hatte dagegen einen anderen Hintergrund: Es ging nun nicht mehr um einen „Einstieg“ in einen abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern um eine Rettung des Konzeptes für einen Schnittpunkt zwischen Straße und Schiene sowie einen Containerbahnhof, also um das Gesamtprojekt. Hätten die Klägerinnen dieses Angebot angenommen, wäre wohl auch nach § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO der Gemeinderat fürdieses Geschäft zu befassen gewesen bzw. ist wohl im Vorfeld des Angebots befasst worden. Soweit die Klägerinnen auf die „zentrale Bedeutung“ für die städtebauliche Entwicklung, die „besondere Bedeutung für die Stadt Reutlingen“ und die „kommunalpolitische Brisanz“ des Projektes abheben, verkennen sie, dass § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO nur auf diewirtschaftliche Bedeutung der zu behandelnden Sache abstellt und nicht (auch) auf ihre städteplanerische oder kommunalpolitische Dimension.
24 
b) Das Verwaltungsgericht beruft sich dagegen auf die im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts gültige Hauptsatzung der Beklagten. Diese lautet - soweit vorliegend von Interesse -:
25 
„§ 2 Zuständigkeit
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(1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit diese nicht
27 
- einem beschließenden Ausschuss (§ 9)
- einem Ortschaftsrat (§ 14) oder
- dem Oberbürgermeister (§ 10)
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übertragen sind oder dem Oberbürgermeister kraft Gesetzes zukommen.
(2)...
29 
(3) Über folgende Angelegenheiten entscheidet nur der Gemeinderat, falls die voraussichtlichen Gesamteinnahmen, die Gesamtkosten oder der Wert im Einzelfall nachstehende Wertgrenzen übersteigen:
30 
1. 500.000 DM
...
1.10 Ausübung von Vorkaufs- und Wiederverkaufsrechten sowie des allgemeinen und besonderen Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 und 25 BauGB.
...
31 
(4) Außerdem bleibt dem Gemeinderat die Entscheidung vorbehalten über:
32 
1. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
...
33 
§ 5 Rechtsstellung
34 
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden selbständig an Stelle des Gemeinderats über alle Angelegenheiten in dem ihnen nach § 9 übertragenen Aufgabengebiet, soweit die Entscheidung nicht
35 
- dem Gemeinderat (§ 2) vorbehalten,
- einem Ortschaftsrat (§14) oder
- dem Oberbürgermeister (§ 10)
36 
übertragen worden ist oder kraft Gesetzes zukommt.
37 
(2) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, müssen die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten (§ 2 Abs. 4 Nr. 1).
...
38 
§ 7 Allgemeine Zuständigkeit
39 
(1) Den beschließenden Ausschüssen obliegen jeweils in ihrem Aufgabengebiet die Entscheidungen über die Angelegenheiten, die im Einzelfall Einnahmen oder Ausgaben im Wert von mehr als 150.000 DM bis zu 500.000 DM betreffen, soweit in dieser Hauptsatzung (§ 2 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 sowie Abs. 3) keine anderen Wertgrenzen festgelegt sind.
40 
(2) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wert-grenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig.
...
41 
§ 10 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters
...
42 
(3) Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, soweit die voraussichtlichen Gesamteinnahmen, Gesamtkosten, der Wert, bei länger wirksamen Leistungen der Jahreswert im Einzelfall nachstehende Wertgrenzen nicht übersteigen:
43 
1. 150.000 DM
...
1.4 Ausübung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten sowie des allgemeinen und besonderen Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 und 25 BauGB.“
44 
Das Verwaltungsgericht gelangt in Anwendung dieser Bestimmungen zu dem Ergebnis, dass entweder die Oberbürgermeisterin zuständig gewesen sei, weil die Gesamtkosten unter DM 150.000 gelegen hätten, oder der Gemeinderat, weil sie die Wertgrenze von DM 500.000 überstiegen hätten. Auch die Klägerinnen machen - nochmals ausdrücklich in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 25.3.2009 - entgegen ihrem sonstigen Vorbringen insbesondere zu § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO geltend, die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verbundenen Kosten für die Beklagten lägen unter der Wertgrenze, ab der die gemeindeinterne Zuständigkeit des Finanzausschusses beginne. Auch dem ist nicht zu folgen. Insbesondere können die Klägerinnen nicht mit Erfolg rügen, die Erwägungen, aus denen sich die Zuständigkeit des Finanzausschusses ergeben habe, seien in keiner Sitzungsvorlage aufgeführt worden. Denn die Gemeindeordnung schreibt solches nicht vor.
45 
aa) Soweit die Klägerinnen meinen, diese Satzung enthalte „genaue Wertgrenzen“, die für die Zuständigkeitsbestimmung „strikt“ anzuwenden seien, und damit andeuten wollen, die Zuständigkeitsbestimmung dürfe nur mathematischen Regeln folgen, verkennen sie, dass sowohl in § 2 Abs. 3 als auch in § 10 Abs. 3 vonvoraussichtlichen Gesamteinnahmen und Gesamtkosten die Rede ist. Das Wort „voraussichtlichen“ steht zwar jeweils nur unmittelbar vor dem Wort Gesamteinnahmen. Nach Sinn und Zweck der Regelungen muss es aber zweifellos auch auf die „Gesamtkosten“ und den (sonstigen) „Wert“ bezogen werden. Da es somit um prognostisch anzunehmende Summen geht, muss dem jeweiligen Organ bzw. - wie im Falle der beschließenden Ausschüsse - Organteil ein Wertungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative bei der Beantwortung der Frage eingeräumt werden, ob sein (finanzieller) Zuständigkeitsrahmen gegeben ist. Bei jeder anderen Auslegung, die zudem im hier zu betrachtenden Vorfeld einer Sitzung unlösbare Fragestellungen aufwerfen würde, bestünde die Gefahr, dass durch spätere abweichende Interpretationen etwa seitens der Aufsichtsbehörden oder der Gerichte Entscheidungen und Beschlüsse nachträglich zu Fall gebracht würden. Die Arbeit der gemeindlichen Organe würde dadurch geradezu gelähmt.
46 
bb) Unter Berücksichtigung dieser Einschätzungsprärogative ist die Annahme des Finanzausschusses des Gemeinderats der Beklagten in der Sitzung vom 13.11.2003, er sei für die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständig, weil die nach der Hauptsatzung damals für ihn geltenden Wertgrenzen weder unter- noch überschritten seien, nicht zu beanstanden. Denn auszugehen ist zunächst von dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von EUR 65.124,66. Da die Gesamtkosten maßgebend sind, müssen diesem Betrag aber auch die Nebenkosten (Grunderwerbssteuer und Notarkosten) hinzugerechnet werden, die die Klägerinnen in dem nachgereichten Schriftsatz vom 25.3.2009 auf etwa EUR 3.000,-- beziffern. Darüber hinaus ist der Ausschuss zu Recht davon ausgegangen, dass noch ein „Sicherheitszuschlag“ vorzunehmen ist, der (s. oben a) berücksichtigt, dass durch den „Einstieg“ der Beklagten in das zwischen den Klägerinnen ausgehandelte Vertragswerk mit der Ausübung des Vorkaufsrechts weitere Kosten verbunden sein können. Denn es besteht ein Altlastenverdacht und die Klägerin 1 hat sich zwar in § 8 des Kaufvertrags - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich verpflichtet, die Sanierungskosten zu übernehmen. Sie hat diese Einstandsverpflichtung aber von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig gemacht, deren Auswirkungen - inhaltlicher Art aber auch im Hinblick auf möglicherweise kostenintensive zeitliche Verzögerungen - für den Ausschuss nur schwer abschätzbar waren. Er durfte diese Risiken aber nicht ausblenden, denn die für seine Zuständigkeit maßgeblichen Wertgrenzen bezogen sich - wie die Klägerinnen zutreffend betonen - auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang (§ 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten).
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Dass sie an keiner Stelle näher beziffert wurden, wie die Klägerinnen bemängeln, erklärt sich angesichts der gegebenen Umstände von selbst. Denn der Beklagten konnte und kann auch heute noch weder der genaue Zustand der jahrzehntelang der Klägerin 1 gehörenden Flächen bekannt sein, noch konnte und kann sie wissen, wie diese sich in Ansehung der Vorbehaltsklauseln des § 8 des Kaufvertrags vom 26.3.2003 in Zukunft verhalten wird. Der Ausschuss konnte deshalb für die Beantwortung der Frage, ob er, die Oberbürgermeisterin oder das Plenum des Gemeinderats für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständig seien, nur von einer groben Abschätzung der durch den „Sicherheitszuschlag“ abzudeckenden möglichen Zusatzkosten ausgehen und es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der Finanzausschuss dieses Risiko falsch bewertet haben könnte, indem er davon ausgegangen ist, dass es sich in einer Größenordnung bewegt, die dazu führt, dass für die Ausübung des Vorkaufsrechts sein Zuständigkeitsrahmen gegeben ist.
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Die gegen die fehlende Bezifferung dieses Zuschlags erhobenen Rügen der Klägerinnen sind nicht nachvollziehbar; insbesondere die Haltung der Klägerin 1 ist nicht verständlich. Denn nur sie selbst kann die Frage klären, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sie ihre an sich übernommene Haftung für Altlasten nicht in Frage stellt. Nur sie selbst kann auch abschätzen, welcher Altlastenverdacht in welchem Umfang auf dem ihrer Bahnhoheit, auf die sie ansonsten mit Nachdruck verweist, unterliegenden Flächen bestehen kann. Es verschiebt deshalb in nicht nachvollziehbarer Weise die Begründungslast, wenn sie von der Beklagten verlangt, sie möge die exakte Höhe des einzukalkulierenden „Sicherheitszuschlags“ benennen, obzwar sie zugleich deren planungsrechtliches Zugriffsrecht auf „ihre“ Flächen unter Berufung auf den Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB bestreitet. Da sie selbst aber das Risiko, dass sie sich veranlasst sehen könnte, ihre Verantwortung für die Beseitigung von Altlasten auf andere abzuschieben, indem sie „greifbare Handlungsstörer vorschieben könnte“, für gering hält, verbietet sich jedenfalls die Annahme, der Finanzausschuss habe das mit der Ausübung des Vorkaufsrechts für die Beklagte verbundene Risiko, doch Kosten für die Beseitigung von Altlasten übernehmen zu müssen, zu niedrig veranschlagt, in Wahrheit sei der Gemeinderat für diese Entscheidung zuständig gewesen. Daran vermag auch der Hinweis der Klägerinnen auf die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung nichts zu ändern, deren Entscheidung im Zweifelsfall dem Gemeinderat vorbehalten ist (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 der Hauptsatzung der Beklagten). Es trifft zwar zu, dass diese Bestimmung - anders als § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO - nicht nur auf die wirtschaftliche Bedeutung abhebt und deshalb wohl auch kommunalpolitisch oder verkehrspolitisch besonders bedeutsame Angelegenheiten erfasst. Die Klägerinnen verkennen insoweit aber wiederum, dass eine solche Bedeutung zwar dem Gesamtprojekt zukommt, weshalb der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Vorkaufsrechtssatzung beschlossen hat, nicht aber der bloßen Ausübung des darin konkret vorgesehenen besonderen Vorkaufsrechts. Davon abgesehen war der Gemeinderat der Beklagten mit dem Projekt „Güterbahnhof“ derart häufig befasst, dass er mit Sicherheit auch die Frage der Ausübung des Vorkaufsrechts an sich gezogen und den Beschluss des Finanzausschusses vom 13.11.2003 aufgehoben hätte, würde er dessen Meinung nicht teilen. Insofern kann nur von einer eindeutigen Billigung durch den Gemeinderat ausgegangen werden.
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cc) Da nach allem die Entscheidung des Finanzausschusses des Gemeinderats der Beklagten unter (gemeindeinternen) kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, bedarf es keiner Klärung der von der Beklagten mit guten Gründen aufgeworfenen Frage, ob Dritte sich überhaupt auf eine Verletzung von Innenrecht einer Gemeinde berufen können (ohne Begründung bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1997 - 5 S 2498/95 - NuR 1998, 430).
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3. Die Klägerinnen bestreiten ferner die Rechtmäßigkeit der am 22.3.2001 beschlossenen Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den hier fraglichen Bereich. Nach dieser Bestimmung kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Zu diesen „städtebaulichen Maßnahmen“, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie der Verwirklichung gemeindlicher Planungsvorstellungen dienen und einen städtebaulichen Bezug aufweisen, gehört auch die Aufstellung eines Bebauungsplans (BVerwG, Beschluss vom 29.6.1993 - 4 B 100.93 - ZfBR 1993, 303, juris RdNr. 2; Urteil des Senats vom 27.10.1999 - 8 S 1281/99 - VBlBW 2000, 277, juris RdNr. 20; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 25 RdNr. 7; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 25 RdNr. 15). Die Gemeinden erhalten dadurch Gelegenheit, schon in einem Frühstadium der Planung Grundstücke zu erwerben (BVerwG, Beschluss vom 15.2.2000 - 4 B 10.00 - BauR 2000, 1027, juris RdNrn. 7 und 9). Deshalb bedarf es noch keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten (BVerwG, Beschluss vom 14.4.1994 - 4 B 70.94 - BauR 1994, 494, juris RdNr. 5). Dass all diese Voraussetzungen vorliegen, bestreiten auch die Klägerinnen nicht, halten aber das mit Aufstellungsbeschluss vom 29.4.1999 eingeleitete Planungsverfahren unter mehreren Gesichtspunkten für rechtswidrig. Ihre Einwände sind jedoch nicht berechtigt.
51 
a) Soweit sie generell in Zweifel ziehen, dass eine vorhandene Bahnanlage in eine kommunale Bauleitplanung einbezogen werden kann, verkennen sie, dass eine Gemeinde trotz des Fachplanungsvorbehalts in § 38 BauGB nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB befugt ist, Verkehrspolitik mit den Mitteln der Bauleitplanung zu betreiben, ohne dass dem eine konkrete Bedarfsanalyse zugrunde liegen muss (Urteil des Senats vom 30.4.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57 m. w. N.). Dies gilt auch für den Eisenbahnverkehr (HessVGH, Urteil vom 15.12.2003 - 9 N 639/02 - BauR 2004, 719). Denn es versteht sich von selbst, dass dieser - insbesondere im innerstädtischen Bereich - auf eine Verknüpfung mit dem (vor allem gemeindlichen) Straßennetz angewiesen ist. Die Gemeinde darf allerdings keine Planung in Kraft setzen, die der Zweckbestimmung einer Bahnanlage widerspricht (Normenkontrollurteil des Senats vom 19.9.2007 - 8 S 1584/06 - VBlBW 2008, 143). Andererseits kann für eine Bahnanlage auch eine inhaltlich mit ihrer Zweckbestimmung unvereinbare gemeindliche Bauleitplanung eingeleitet und gesichert werden, wenn mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Widmung bevorsteht; lediglich die abschließende Beschlussfassung setzt die vorherige Entlassung der Fläche aus der bahnrechtlichen Zweckbindung voraus (Urteil des Senats vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 - VBlBW 1997, 59).
52 
Nach diesen Maßstäben ist die der Vorkaufsrechtssatzung zugrunde liegende Planung, die das Entwurfsstadium nicht überschritten hat, nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich bereits im Ansatz um keine Planung, die mit einer bahnrechtlichen Zweckbestimmung unvereinbar wäre. Vielmehr dient sie gerade Bahnzwecken und setzt die Wiederaufnahme einer Bahnnutzung voraus. Sie steht lediglich nicht im Einklang mit den derzeitigen Vorstellungen der Klägerin 1, die aber keine Monopolstellung mehr einnimmt und deshalb akzeptieren muss, dass Planungen auch andere Akteure in die anzustellenden Erwägungen einbeziehen können. Dem entsprechend sieht die Planung der Beklagten lediglich die Freihaltung eines Korridors für ein Sondergebiet „Logistik-Zentrum“, ein Sondergebiet „Containerbahnhof“ (und ein Sondergebiet „Vereinsanlagen“) vor, um den ehemaligen Güterbahnhof als Verknüpfungspunkt zwischen Straße und Schiene langfristig zu sichern. Sie ist sich darüber im Klaren, dass sie selbst nicht befugt ist, ein bahnrechtliches Vorhaben zu planen. Vielmehr strebt sie nur an, die ihrem Planungsrecht unterfallenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein eisenbahnrechtlicher Akteur die schienenseitig erforderlichen komplementären Anlagen und Einrichtungen einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zuführt. Insofern plant sie nicht ein ihr nicht zustehendes Bahnprojekt, wie die Klägerinnen meinen, sondern versucht, auf den ihrer Planungshoheit unterliegenden Bereichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine Verknüpfung der Transporte auf der Straße und der Schiene funktionieren kann. Sie entspricht damit den landesplanerischen Vorgaben, die in Reutlingen ein regionales Logistik-Zentrum als Teil eines funktionalen Systems logistischer Knoten vorsehen (vgl. dazu das Güterverkehrskonzept des Generalverkehrsplans 1995 unter 3.1.1 und den Plansatz 4.1.18 des Landesentwicklungsplans 2002, die LT-Drs. 13/241 vom 19.9.2001 und 14/2672 vom 30.4.2008 sowie das Ziel (5) unter Nr. 4.1.3 des Regionalplanentwurfs Neckar-Alb 2007, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 7.8.2007).
53 
Die Klägerinnen nehmen insoweit nicht hinreichend zur Kenntnis, dass die bisher konzipierte städtebauliche Planung kein mehr oder weniger fertig durchgeplantes Güterumschlags- und -Verteilungszentrum vorsieht, sondern lediglich Flächen , deren „Kernstück“ ein Lade- und ein Umfahrungsgleis von 410 m Nutzlänge darstellt. Ob ein solches Gleis durch die Klägerin 1 oder ein anderes Eisenbahnunternehmen unterhalten wird, spielt dagegen keine Rolle. Soweit die Klägerinnen aus diesem Verweis auf ein „Kernstück“ der Planung schließen wollen, die Beklagte plane unter Überschreitung ihrer baurechtlichen Planungshoheit ein Bahnvorhaben, unterliegen sie ersichtlich einem Missverständnis. Denn die Beklagte ist in keiner Phase des Planungsverfahrens davon ausgegangen, dass sie selbst mit den Mitteln der Bauleitplanung einen solchen Gleisanschluss vorsehen kann. Vielmehr ist sie immer davon ausgegangen, dass sie einen Eisenbahnakteur als Partner benötigt, der eine ihrer Freihalte- und Straßenplanung korrespondierende eisenbahnrechtliche Planung in die Wege leitet. Soweit sie das Lade- und Umfahrungsgleis als „Kernstück“ ihrer Planung bezeichnet, stellt sie offensichtlich auf ihre planerischen Gesamtabsichten ab, nicht darauf, dass sie glaubt, eine Gleisanlage durch Bebauungsplan festsetzen zu dürfen. Sie befindet sich damit aber in einer gewissen planerischen „Zwickmühle“, denn einerseits könnte sie wohl eine bundesbahnrechtliche „Entwidmung“ der Flächen, zu deren Beantragung sich die Klägerin 1 im Kaufvertrag (S. 22) verpflichtet hat, nicht verhindern, weil vieles dafür spricht, dass sie mangels eigener Klagebefugnis eine Freistellungsverfügung des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 23 Abs. 1 AEG nicht erfolgreich anfechten könnte (Hermes, in: Beck AEG-Komm, § 23 RdNr. 53), obwohl sie die Aufrechterhaltung einer bahnrechtlichen „Widmung“ zur Erreichung ihrer Planungsziele anstrebt. Andererseits muss sie es aber befürworten, dass die Deutsche Bahn AG die Flächen freigibt, damit ein anderes Eisenbahnunternehmen überhaupt ergänzend aktiv werden kann. In dieser Situation kann die Beklagte derzeit nur eine Freihalteplanung betreiben und darf von den Sicherungsmitteln der Bauleitplanung Gebrauch machen (Urteil des Senats vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 - VBlBW 1997, 59; Normenkontrollurteil des Senats vom 19.9.2007 - 8 S 1584/06 - VBlBW 2008, 143 zu Veränderungssperre und Zurückstellung). Zu diesen Sicherungsmitteln zählt auch das Vorkaufsrecht.
54 
Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beklagte das eingeleitete Bauleitplanverfahren benötigt, um der im Falle einer durch sie - wie angeführt - kaum zu verhindernden Freistellung der Bahnflächen drohenden unerwünschten Nutzung durch eine Veränderungssperre begegnen zu können. Die Klägerinnen können dem auch nicht mit Erfolg entgegen halten, die Planung sei in ihren Anfängen stecken geblieben und könne deshalb nicht mehr als Grundlage für den Einsatz von Absicherungsinstrumenten dienen. Denn das Bebauungsplanverfahren konnte nur deshalb nicht mit Aussicht auf ein Erfolg versprechendes Ende fortgeführt werden, weil der Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs noch immer dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB unterliegt, obwohl die Klägerin 1 die für einen Bahnbetrieb erforderlichen Anlagen unstreitig weitgehend hat abbauen lassen und sogar - ohne Beteiligung der Beklagten - eine Teilfläche an ein bahnfremdes Rohstoffverwertungsunternehmen verkauft hat. Schließlich durfte die Beklagte auch davon ausgehen, dass mit der zu fordernden hinreichenden Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Widmung bevorstand, da die Klägerin 1 sich in dem Kaufvertrag - wie bereits angeführt - verpflichtet hat, die Entwidmung zu beantragen. Dies konnte sich aber - wie klarstellend hinzuzufügen ist - nur auf die bundesbahnrechtliche Freistellung beziehen. An einer generell bahnrechtlichen Entwidmung konnte die Beklagte dagegen kein Interesse haben, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie von ihrem eigenen Antragsrecht nach § 23 AEG bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Dem Erfordernis einer bahnrechtlichen Entwidmung kommt im vorliegenden Fall deshalb keine besondere Bedeutung zu, denn es handelt sich um nichts anderes als um eine bahnaffine Planung.
55 
b) Die Planung scheitert - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - auch nicht an der mangelnden Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt diese Planungsschranke es aus, dass ein Bebauungsplan wirksam wird, wenn der Umsetzung der planerischen Vorstellungen unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen für die Annahme eines unüberwindlichen Hindernisses allerdings nicht aus (Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207, juris RdNr. 34 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einem Planfeststellungsbeschluss ein solches Hindernis für den Fall angenommen, wenn eine vorausschauende Betrachtung ergibt, dass die Planung nicht innerhalb der Geltungsfrist des (damaligen) § 17 Abs. 7 FStrG von zehn Jahren realisierbar ist (Urteil vom 20.5.1999 - 4 A 12.98 - BauR 1999, 1156, juris RdNr. 45 m. w. N.). Diese Zehn-Jahres-Annahme hat das Bundesverwaltungsgericht auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan mit der Maßgabe übertragen, dass sie eine „Orientierungshilfe“ darstelle (Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239, juris RdNr. 11). Die vorausschauend zu betrachtende Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit des Plans (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.2.2007 - 5 S 2224/05 - ESVGH 57, 148, juris RdNr. 61 m. w. N.). Die Geltungsdauer eines Plans ist in § 18 c Nr. 1 AEG in der Fassung des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2833) auf maximal 15 Jahre verlängert worden. Dies kann - wie die Beklagte zu Recht unter Berufung auf Schütz (VBlBW 2007, 441, 445 f.) geltend macht - nicht ohne Auswirkungen auf den bei der Frage, ob der Realisierung einer Planung ein unüberwindbares Hindernis auf unabsehbare Zeit entgegensteht, zu betrachtenden Zeithorizont sein.
56 
Wendet man diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall an, obwohl es sich nicht um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, sondern die Bauleitplanung darauf angelegt ist, durch eine eisenbahnrechtliche Planung erst noch ergänzt und konkretisiert zu werden, so spricht nichts dafür, dass die Schranke der Erforderlichkeit der Planung entgegensteht. Denn selbst wenn der Bebauungsplan noch in diesem Jahr in Kraft träte, würde er frühestens im Jahre 2010 unanfechtbar (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO). Der Prognosehorizont für die anzustellende Realisierungsbetrachtung reicht damit ohne weiteres über das Jahr 2020 hinaus. Es spricht aber vieles dafür, dass sich in diesem Zeitraum die Rahmenbedingungen für den Güterverkehr auf der Straße - etwa wegen einer weiteren Verstopfung der Straßen, steigender Ölpreise, sich verschärfender Schadstoff- und Feinstaubdiskussion usw. - verschlechtern werden und demgemäß die Attraktivität des Schienenverkehrs steigen wird. Danach liegt es aber auf der Hand und kann nicht als planerischer Missgriff bezeichnet werden, dass die Beklagte eine Verknüpfung beider Verkehre, die landesplanerisch bei ihr vorgesehen ist, dort planen darf, wo für eine entsprechende Infrastruktur noch Raum ist, zumal es ersichtlich keinen günstigeren Standort für ein derartiges Vorhaben innerhalb ihrer Gemarkung gibt. Die seitens der Klägerinnen geäußerten Zweifel reichen nach dem vorstehend Ausgeführten nicht aus, die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage zu stellen.
57 
3. Die Klägerinnen bezweifeln des Weiteren, dass überhaupt ein Vorkaufsfall vorliege. Sie machen geltend, die Klägerin 2 sei nicht „Dritte“ im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB. Vielmehr sei sie - jedenfalls im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte bzw. im Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsbescheide - eine unmittelbare Tochter der Klägerin 1 (gewesen). Deshalb habe es sich bei dem Grundstücksgeschäft nur um eine konzerninterne Vermögensverschiebung gehandelt.
58 
Auch diese Einwendungen treffen nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt und die Klägerinnen sind dem auch nicht entgegengetreten, dass die Komplementärin der Klägerin 2, die A. Management GmbH, nur zu 48,85 % der Klägerin 1 gehörte und die übrigen Geschäftsanteile von der WestLB (39.23 %), der Westdeutschen Immobilienbank (10 %) sowie der Westfälische Provinzial Lebensversicherung AG (1,92 %) gehalten wurden. Auch wenn die Komplementärin keine Einlagen in die KG erbracht haben sollte, wie die Klägerinnen ausführen, versteht es sich von selbst, dass die genannten Institute sich nur unter der Voraussetzung in die Gefahr der Komplementärhaftung entsprechend ihren Geschäftsanteilen begeben haben, dass sie die Geschäftspolitik der GmbH und damit der KG mitbestimmen und Gewinne erzielen können. Von einem durch die Deutsche Bahn AG beherrschten Konzernunternehmen kann danach schon für den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht die Rede sein. Erst recht gilt dies heute, da die Klägerin 1 an der Klägerin 2 überhaupt nicht mehr beteiligt ist.
59 
Die Klägerinnen können sich dem gegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 28.2.1983 (- 6 A 108/81 - BlGBW 1984, 79) berufen, denn im dortigen Fall waren die Gesellschafter der veräußernden und der erwerbenden Gesellschaft identisch. Im Übrigen gingen die Klägerinnen bei Abschluss des Kaufvertrages selbst noch davon aus, dass ein Vorkaufsfall gegeben sei, denn sie ermächtigten den beurkundenden Notar, ein Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB einzuholen. Nach allem ist davon auszugehen, dass der Grundstückskaufvertrag, in den die Beklagte durch Ausübung ihres satzungsmäßig festgelegten Vorkaufsrechts „eingestiegen“ ist, zwischen zwei verschiedenen Rechtssubjekten abgeschlossen wurde, die Klägerin 2 damit „Dritte“ im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB ist und ein Vorkaufsfall vorliegt.
60 
4. Schließlich machen die Klägerinnen geltend, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB seien nicht gegeben, wonach das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Auch dem ist nicht zu folgen.
61 
Anders als bei der Enteignung (§ 87 Abs. 1 BauGB), die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieserfordert , darf das Vorkaufsrecht als das mildere Eingriffsmittel (schon) ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt . An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden also gegenüber einer Enteignung qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BVerwG, Beschluss vom 15.2.1990 - 4 B 245.89 - BauR 1991, 191, juris RdNr. 9; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 24 RdNr. 64 m. w. N.). Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, weil Verkehrs- oder Versorgungsflächen - wenn auch nicht sofort, sondern zu einem späteren Zeitpunkt - benötigt werden (Stock, a. a. O.; Urteil des Senats vom 24.10.1986 - 8 S 1881/86 - BWGZ 1987, 128). Die Absicht einer reinen Bodenbevorratung oder privatwirtschaftliches Gewinnstreben rechtfertigen dagegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht (BGH, Urteil vom 22.3.1965 - III ZR 211/63 - DVBl. 1966, 264; Urteil vom 7.3.1975 - V ZR 92/73 - juris RdNr. 25).
62 
Nach diesen Maßstäben ist die - im Ermessen der Beklagten stehende - Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zu beanstanden. In den Widerspruchsbescheiden wird eingehend abgehandelt, dass und warum sich das Planungsziel der Stadt, den Güterbahnhof als Verknüpfungspunkt zwischen Straße und Schiene langfristig zu sichern, um hierdurch die Verteilung der regionalen Stückgüter im Austausch Straße/Schiene verkehrspolitisch sinnvoll für die Region Reutlingen/Tübingen/Neckar-Alb zurückgewinnen zu können, nur an diesem Standort verwirklichen lässt. Er erfülle die komplizierten bahntechnischen Voraussetzungen und - dies sei der zentrale Punkt - liege direkt an der vierspurigen Reutlinger Hauptumgehungsstraße, so dass eine straßentechnisch optimale Erreichbarkeit gegeben sei. Die von der Stadt verfolgten öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Klägerinnen an einer möglichst wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke. Letztlich versuche die Beklagte, eine früher von der Klägerin 1 wahrgenommene verkehrspolitische Aufgabe, der sich diese einschließlich ihrer Töchter durch kontinuierlichen Rückzug aus der Fläche entledigt habe, für die Zukunft weiterhin zu sichern. So seien - auch im Landkreis Reutlingen - zahlreiche von der Deutschen Bahn aufgegebene Schienenstrecken für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erfolgreich reaktiviert worden. Dem halten die Klägerinnen zwar entgegen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um den ÖPNV gehe. Sie missverstehen damit aber die Argumentation der Widerspruchsbescheide, die mit dem Hinweis auf erfolgreich reaktivierte Strecken ersichtlich nur beispielhaft hervorheben wollen, dass auf regionaler Ebene gelingen kann, was aus der zentralen Sicht der Deutschen Bahn nicht erfolgversprechend erscheint. Den Ausführungen der Widerspruchsbescheide, die zugleich die früher seitens der Klägerinnen beanstandeten Defizite hinsichtlich der Angabe der angestellten Ermessenserwägungen heilen, was ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist nichts hinzuzufügen.
63 
Nach allem ist der Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
64 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor, da allenfalls den kommunalrechtlichen Fragen, die dem Landesrecht angehören und deshalb nicht revisibel sind, über den Einzelfall hinausgreifende Bedeutung zukommt.
65 
Beschluss
66 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Berufungsführerin nur öffentliche Interessen vertritt.
67 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Der nachgereichte Schriftsatz der Klägerinnen vom 25.3.2009 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, das einen über die Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom selben Tag hinausgehenden Gesprächsbedarf auslöste.
18 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klagen abweisen müssen, weil die angefochtenen Bescheide vom 28.11.2003 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 8.10./15.11.2004 rechtmäßig sind und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass gemeindeintern der Finanzausschuss des Gemeinderats der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts entschieden hat (nachfolgend 1.), es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Vorkaufsrechtssatzung vom 22.3.2001 (nachfolgend 2.) und die Annahme der Beklagten, dass ein Vorkaufsrechtsfall vorliege (nachfolgend 3.), schließlich ist auch das Erfordernis der Ausübung des Vorkaufsrechts zum Wohl der Allgemeinheit erfüllt (nachfolgend 4.).
19 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht deshalb zu beanstanden, weil im vorliegenden Zusammenhang eine Zuständigkeit des Finanzausschusses gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO ausgeschlossen sei (nachfolgend a). Ebenso wenig ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass aufgrund der damals geltenden Hauptsatzung der Beklagten der Finanzausschuss nicht zu dieser Entscheidung berufen gewesen sei (nachfolgend b).
20 
a) Nach § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO darf die Beschlussfassung über eine Verfügung über Gemeindevermögen, die für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, nicht auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden. Eine solche Bedeutung haben Geschäfte dann, wenn sie unmittelbar oder mittelbar wesentliche und nachhaltige Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung oder auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde haben (Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 39 RdNr. 17 a. E.).
21 
Die Klägerinnen meinen, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Beklagte zum einen einen „Millionenbetrag“ für die streitige Grundstücksfläche geboten habe und zum anderen den Flächen „zentrale Bedeutung“ für die städtebauliche Entwicklung, „besondere Bedeutung für die Stadt Reutlingen“ und „kommunalpolitische Brisanz“ beimesse. Dem ist nicht zu folgen.
22 
Die Beklagte hat zwar im Zuge der Vergleichsgespräche einen Betrag von mehr als 1 Mio. Euro für die streitigen Grundstücke geboten (Schreiben vom 1.8.2006 und 25.1.2007 an die Klägerin 2). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Ausübung des Vorkaufsrechts habe eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO. Denn sie stellt nur einen einzelnen Vollzugsbaustein innerhalb der gesamten Planung dar, die der Gemeinderat der Beklagten durch den Aufstellungsbeschluss vom 29.4.1999, die Vorkaufsrechtssatzung vom 22.3.2001 und den Beschluss vom 24.10.2002 über die frühzeitige Bürgerbeteiligung auf den Weg gebracht hat. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diente lediglich dazu, in einen abgeschlossenen Kaufvertrag „einzusteigen“, der einen Kaufpreis von EUR 65.124,66 vorsah. Selbst wenn diesem Betrag noch Nebenkosten (Grunderwerbssteuer und Notarkosten) hinzugerechnet werden, die die Klägerinnen in dem nachgereichten Schriftsatz vom 25.3.2009 auf etwa EUR 3.000,-- beziffern, und der von der Beklagten angenommene „Sicherheitszuschlag“ (vgl. dazu im Übrigen unten b) berücksichtigt wird, spricht angesichts der Größe und Finanzkraft der Stadt Reutlingen, deren Haushalt des Jahres 2008 ein Volumen von EUR 303 Mio. (Vermögenshaushalt: EUR 39 Mio.) umfasste, nichts dafür, dass dadurch eine Summe erreicht werden könnte, deren Aufbringung wesentliche und nachhaltige Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung oder die wirtschaftliche Lage der Beklagten haben könnte und damit der Tatbestand des § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO erfüllt wäre. Denn die Klägerinnen führen selbst aus, das Risiko, dass die Verkäuferin, die Deutsche Bahn AG, abweichend von der in § 8 des Kaufvertrages grundsätzlich übernommenen Verpflichtung es doch noch ablehnen werde, die Kosten für die Sanierung von Altlasten zu tragen, sei gering. Deshalb darf dieser „Sicherheitszuschlag“ nicht - wie es der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2009 getan hat - mit den mutmaßlichen Kosten einer Flächensanierung gleichgesetzt werden. Vielmehr ist nur von einem Bruchteil dieser Kosten auszugehen, weil nach den eigenen Einlassungen der Klägerinnen nur ein nicht gänzlich auszuschließendes Restrisiko einzukalkulieren war. Im Übrigen hätte es die Klägerin 1 - und nur sie - in der Hand, dieses Risiko näher zu spezifizieren, denn es sind ihre Flächen, die möglicherweise belastet sind und es ist allein ihre Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie von den einschränkenden Klauseln des § 8 des Kaufvertrages Gebrauch macht.
23 
Das nachträglich während des ruhenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Zuge der Vergleichsverhandlungen abgegebene Angebot der Beklagten in Millionenhöhe hatte dagegen einen anderen Hintergrund: Es ging nun nicht mehr um einen „Einstieg“ in einen abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern um eine Rettung des Konzeptes für einen Schnittpunkt zwischen Straße und Schiene sowie einen Containerbahnhof, also um das Gesamtprojekt. Hätten die Klägerinnen dieses Angebot angenommen, wäre wohl auch nach § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO der Gemeinderat fürdieses Geschäft zu befassen gewesen bzw. ist wohl im Vorfeld des Angebots befasst worden. Soweit die Klägerinnen auf die „zentrale Bedeutung“ für die städtebauliche Entwicklung, die „besondere Bedeutung für die Stadt Reutlingen“ und die „kommunalpolitische Brisanz“ des Projektes abheben, verkennen sie, dass § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO nur auf diewirtschaftliche Bedeutung der zu behandelnden Sache abstellt und nicht (auch) auf ihre städteplanerische oder kommunalpolitische Dimension.
24 
b) Das Verwaltungsgericht beruft sich dagegen auf die im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts gültige Hauptsatzung der Beklagten. Diese lautet - soweit vorliegend von Interesse -:
25 
„§ 2 Zuständigkeit
26 
(1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit diese nicht
27 
- einem beschließenden Ausschuss (§ 9)
- einem Ortschaftsrat (§ 14) oder
- dem Oberbürgermeister (§ 10)
28 
übertragen sind oder dem Oberbürgermeister kraft Gesetzes zukommen.
(2)...
29 
(3) Über folgende Angelegenheiten entscheidet nur der Gemeinderat, falls die voraussichtlichen Gesamteinnahmen, die Gesamtkosten oder der Wert im Einzelfall nachstehende Wertgrenzen übersteigen:
30 
1. 500.000 DM
...
1.10 Ausübung von Vorkaufs- und Wiederverkaufsrechten sowie des allgemeinen und besonderen Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 und 25 BauGB.
...
31 
(4) Außerdem bleibt dem Gemeinderat die Entscheidung vorbehalten über:
32 
1. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
...
33 
§ 5 Rechtsstellung
34 
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden selbständig an Stelle des Gemeinderats über alle Angelegenheiten in dem ihnen nach § 9 übertragenen Aufgabengebiet, soweit die Entscheidung nicht
35 
- dem Gemeinderat (§ 2) vorbehalten,
- einem Ortschaftsrat (§14) oder
- dem Oberbürgermeister (§ 10)
36 
übertragen worden ist oder kraft Gesetzes zukommt.
37 
(2) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, müssen die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten (§ 2 Abs. 4 Nr. 1).
...
38 
§ 7 Allgemeine Zuständigkeit
39 
(1) Den beschließenden Ausschüssen obliegen jeweils in ihrem Aufgabengebiet die Entscheidungen über die Angelegenheiten, die im Einzelfall Einnahmen oder Ausgaben im Wert von mehr als 150.000 DM bis zu 500.000 DM betreffen, soweit in dieser Hauptsatzung (§ 2 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 sowie Abs. 3) keine anderen Wertgrenzen festgelegt sind.
40 
(2) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wert-grenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig.
...
41 
§ 10 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters
...
42 
(3) Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, soweit die voraussichtlichen Gesamteinnahmen, Gesamtkosten, der Wert, bei länger wirksamen Leistungen der Jahreswert im Einzelfall nachstehende Wertgrenzen nicht übersteigen:
43 
1. 150.000 DM
...
1.4 Ausübung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten sowie des allgemeinen und besonderen Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 und 25 BauGB.“
44 
Das Verwaltungsgericht gelangt in Anwendung dieser Bestimmungen zu dem Ergebnis, dass entweder die Oberbürgermeisterin zuständig gewesen sei, weil die Gesamtkosten unter DM 150.000 gelegen hätten, oder der Gemeinderat, weil sie die Wertgrenze von DM 500.000 überstiegen hätten. Auch die Klägerinnen machen - nochmals ausdrücklich in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 25.3.2009 - entgegen ihrem sonstigen Vorbringen insbesondere zu § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO geltend, die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verbundenen Kosten für die Beklagten lägen unter der Wertgrenze, ab der die gemeindeinterne Zuständigkeit des Finanzausschusses beginne. Auch dem ist nicht zu folgen. Insbesondere können die Klägerinnen nicht mit Erfolg rügen, die Erwägungen, aus denen sich die Zuständigkeit des Finanzausschusses ergeben habe, seien in keiner Sitzungsvorlage aufgeführt worden. Denn die Gemeindeordnung schreibt solches nicht vor.
45 
aa) Soweit die Klägerinnen meinen, diese Satzung enthalte „genaue Wertgrenzen“, die für die Zuständigkeitsbestimmung „strikt“ anzuwenden seien, und damit andeuten wollen, die Zuständigkeitsbestimmung dürfe nur mathematischen Regeln folgen, verkennen sie, dass sowohl in § 2 Abs. 3 als auch in § 10 Abs. 3 vonvoraussichtlichen Gesamteinnahmen und Gesamtkosten die Rede ist. Das Wort „voraussichtlichen“ steht zwar jeweils nur unmittelbar vor dem Wort Gesamteinnahmen. Nach Sinn und Zweck der Regelungen muss es aber zweifellos auch auf die „Gesamtkosten“ und den (sonstigen) „Wert“ bezogen werden. Da es somit um prognostisch anzunehmende Summen geht, muss dem jeweiligen Organ bzw. - wie im Falle der beschließenden Ausschüsse - Organteil ein Wertungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative bei der Beantwortung der Frage eingeräumt werden, ob sein (finanzieller) Zuständigkeitsrahmen gegeben ist. Bei jeder anderen Auslegung, die zudem im hier zu betrachtenden Vorfeld einer Sitzung unlösbare Fragestellungen aufwerfen würde, bestünde die Gefahr, dass durch spätere abweichende Interpretationen etwa seitens der Aufsichtsbehörden oder der Gerichte Entscheidungen und Beschlüsse nachträglich zu Fall gebracht würden. Die Arbeit der gemeindlichen Organe würde dadurch geradezu gelähmt.
46 
bb) Unter Berücksichtigung dieser Einschätzungsprärogative ist die Annahme des Finanzausschusses des Gemeinderats der Beklagten in der Sitzung vom 13.11.2003, er sei für die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständig, weil die nach der Hauptsatzung damals für ihn geltenden Wertgrenzen weder unter- noch überschritten seien, nicht zu beanstanden. Denn auszugehen ist zunächst von dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von EUR 65.124,66. Da die Gesamtkosten maßgebend sind, müssen diesem Betrag aber auch die Nebenkosten (Grunderwerbssteuer und Notarkosten) hinzugerechnet werden, die die Klägerinnen in dem nachgereichten Schriftsatz vom 25.3.2009 auf etwa EUR 3.000,-- beziffern. Darüber hinaus ist der Ausschuss zu Recht davon ausgegangen, dass noch ein „Sicherheitszuschlag“ vorzunehmen ist, der (s. oben a) berücksichtigt, dass durch den „Einstieg“ der Beklagten in das zwischen den Klägerinnen ausgehandelte Vertragswerk mit der Ausübung des Vorkaufsrechts weitere Kosten verbunden sein können. Denn es besteht ein Altlastenverdacht und die Klägerin 1 hat sich zwar in § 8 des Kaufvertrags - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich verpflichtet, die Sanierungskosten zu übernehmen. Sie hat diese Einstandsverpflichtung aber von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig gemacht, deren Auswirkungen - inhaltlicher Art aber auch im Hinblick auf möglicherweise kostenintensive zeitliche Verzögerungen - für den Ausschuss nur schwer abschätzbar waren. Er durfte diese Risiken aber nicht ausblenden, denn die für seine Zuständigkeit maßgeblichen Wertgrenzen bezogen sich - wie die Klägerinnen zutreffend betonen - auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang (§ 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten).
47 
Dass sie an keiner Stelle näher beziffert wurden, wie die Klägerinnen bemängeln, erklärt sich angesichts der gegebenen Umstände von selbst. Denn der Beklagten konnte und kann auch heute noch weder der genaue Zustand der jahrzehntelang der Klägerin 1 gehörenden Flächen bekannt sein, noch konnte und kann sie wissen, wie diese sich in Ansehung der Vorbehaltsklauseln des § 8 des Kaufvertrags vom 26.3.2003 in Zukunft verhalten wird. Der Ausschuss konnte deshalb für die Beantwortung der Frage, ob er, die Oberbürgermeisterin oder das Plenum des Gemeinderats für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständig seien, nur von einer groben Abschätzung der durch den „Sicherheitszuschlag“ abzudeckenden möglichen Zusatzkosten ausgehen und es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der Finanzausschuss dieses Risiko falsch bewertet haben könnte, indem er davon ausgegangen ist, dass es sich in einer Größenordnung bewegt, die dazu führt, dass für die Ausübung des Vorkaufsrechts sein Zuständigkeitsrahmen gegeben ist.
48 
Die gegen die fehlende Bezifferung dieses Zuschlags erhobenen Rügen der Klägerinnen sind nicht nachvollziehbar; insbesondere die Haltung der Klägerin 1 ist nicht verständlich. Denn nur sie selbst kann die Frage klären, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sie ihre an sich übernommene Haftung für Altlasten nicht in Frage stellt. Nur sie selbst kann auch abschätzen, welcher Altlastenverdacht in welchem Umfang auf dem ihrer Bahnhoheit, auf die sie ansonsten mit Nachdruck verweist, unterliegenden Flächen bestehen kann. Es verschiebt deshalb in nicht nachvollziehbarer Weise die Begründungslast, wenn sie von der Beklagten verlangt, sie möge die exakte Höhe des einzukalkulierenden „Sicherheitszuschlags“ benennen, obzwar sie zugleich deren planungsrechtliches Zugriffsrecht auf „ihre“ Flächen unter Berufung auf den Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB bestreitet. Da sie selbst aber das Risiko, dass sie sich veranlasst sehen könnte, ihre Verantwortung für die Beseitigung von Altlasten auf andere abzuschieben, indem sie „greifbare Handlungsstörer vorschieben könnte“, für gering hält, verbietet sich jedenfalls die Annahme, der Finanzausschuss habe das mit der Ausübung des Vorkaufsrechts für die Beklagte verbundene Risiko, doch Kosten für die Beseitigung von Altlasten übernehmen zu müssen, zu niedrig veranschlagt, in Wahrheit sei der Gemeinderat für diese Entscheidung zuständig gewesen. Daran vermag auch der Hinweis der Klägerinnen auf die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung nichts zu ändern, deren Entscheidung im Zweifelsfall dem Gemeinderat vorbehalten ist (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 der Hauptsatzung der Beklagten). Es trifft zwar zu, dass diese Bestimmung - anders als § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO - nicht nur auf die wirtschaftliche Bedeutung abhebt und deshalb wohl auch kommunalpolitisch oder verkehrspolitisch besonders bedeutsame Angelegenheiten erfasst. Die Klägerinnen verkennen insoweit aber wiederum, dass eine solche Bedeutung zwar dem Gesamtprojekt zukommt, weshalb der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Vorkaufsrechtssatzung beschlossen hat, nicht aber der bloßen Ausübung des darin konkret vorgesehenen besonderen Vorkaufsrechts. Davon abgesehen war der Gemeinderat der Beklagten mit dem Projekt „Güterbahnhof“ derart häufig befasst, dass er mit Sicherheit auch die Frage der Ausübung des Vorkaufsrechts an sich gezogen und den Beschluss des Finanzausschusses vom 13.11.2003 aufgehoben hätte, würde er dessen Meinung nicht teilen. Insofern kann nur von einer eindeutigen Billigung durch den Gemeinderat ausgegangen werden.
49 
cc) Da nach allem die Entscheidung des Finanzausschusses des Gemeinderats der Beklagten unter (gemeindeinternen) kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, bedarf es keiner Klärung der von der Beklagten mit guten Gründen aufgeworfenen Frage, ob Dritte sich überhaupt auf eine Verletzung von Innenrecht einer Gemeinde berufen können (ohne Begründung bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1997 - 5 S 2498/95 - NuR 1998, 430).
50 
3. Die Klägerinnen bestreiten ferner die Rechtmäßigkeit der am 22.3.2001 beschlossenen Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den hier fraglichen Bereich. Nach dieser Bestimmung kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Zu diesen „städtebaulichen Maßnahmen“, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie der Verwirklichung gemeindlicher Planungsvorstellungen dienen und einen städtebaulichen Bezug aufweisen, gehört auch die Aufstellung eines Bebauungsplans (BVerwG, Beschluss vom 29.6.1993 - 4 B 100.93 - ZfBR 1993, 303, juris RdNr. 2; Urteil des Senats vom 27.10.1999 - 8 S 1281/99 - VBlBW 2000, 277, juris RdNr. 20; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 25 RdNr. 7; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 25 RdNr. 15). Die Gemeinden erhalten dadurch Gelegenheit, schon in einem Frühstadium der Planung Grundstücke zu erwerben (BVerwG, Beschluss vom 15.2.2000 - 4 B 10.00 - BauR 2000, 1027, juris RdNrn. 7 und 9). Deshalb bedarf es noch keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten (BVerwG, Beschluss vom 14.4.1994 - 4 B 70.94 - BauR 1994, 494, juris RdNr. 5). Dass all diese Voraussetzungen vorliegen, bestreiten auch die Klägerinnen nicht, halten aber das mit Aufstellungsbeschluss vom 29.4.1999 eingeleitete Planungsverfahren unter mehreren Gesichtspunkten für rechtswidrig. Ihre Einwände sind jedoch nicht berechtigt.
51 
a) Soweit sie generell in Zweifel ziehen, dass eine vorhandene Bahnanlage in eine kommunale Bauleitplanung einbezogen werden kann, verkennen sie, dass eine Gemeinde trotz des Fachplanungsvorbehalts in § 38 BauGB nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB befugt ist, Verkehrspolitik mit den Mitteln der Bauleitplanung zu betreiben, ohne dass dem eine konkrete Bedarfsanalyse zugrunde liegen muss (Urteil des Senats vom 30.4.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57 m. w. N.). Dies gilt auch für den Eisenbahnverkehr (HessVGH, Urteil vom 15.12.2003 - 9 N 639/02 - BauR 2004, 719). Denn es versteht sich von selbst, dass dieser - insbesondere im innerstädtischen Bereich - auf eine Verknüpfung mit dem (vor allem gemeindlichen) Straßennetz angewiesen ist. Die Gemeinde darf allerdings keine Planung in Kraft setzen, die der Zweckbestimmung einer Bahnanlage widerspricht (Normenkontrollurteil des Senats vom 19.9.2007 - 8 S 1584/06 - VBlBW 2008, 143). Andererseits kann für eine Bahnanlage auch eine inhaltlich mit ihrer Zweckbestimmung unvereinbare gemeindliche Bauleitplanung eingeleitet und gesichert werden, wenn mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Widmung bevorsteht; lediglich die abschließende Beschlussfassung setzt die vorherige Entlassung der Fläche aus der bahnrechtlichen Zweckbindung voraus (Urteil des Senats vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 - VBlBW 1997, 59).
52 
Nach diesen Maßstäben ist die der Vorkaufsrechtssatzung zugrunde liegende Planung, die das Entwurfsstadium nicht überschritten hat, nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich bereits im Ansatz um keine Planung, die mit einer bahnrechtlichen Zweckbestimmung unvereinbar wäre. Vielmehr dient sie gerade Bahnzwecken und setzt die Wiederaufnahme einer Bahnnutzung voraus. Sie steht lediglich nicht im Einklang mit den derzeitigen Vorstellungen der Klägerin 1, die aber keine Monopolstellung mehr einnimmt und deshalb akzeptieren muss, dass Planungen auch andere Akteure in die anzustellenden Erwägungen einbeziehen können. Dem entsprechend sieht die Planung der Beklagten lediglich die Freihaltung eines Korridors für ein Sondergebiet „Logistik-Zentrum“, ein Sondergebiet „Containerbahnhof“ (und ein Sondergebiet „Vereinsanlagen“) vor, um den ehemaligen Güterbahnhof als Verknüpfungspunkt zwischen Straße und Schiene langfristig zu sichern. Sie ist sich darüber im Klaren, dass sie selbst nicht befugt ist, ein bahnrechtliches Vorhaben zu planen. Vielmehr strebt sie nur an, die ihrem Planungsrecht unterfallenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein eisenbahnrechtlicher Akteur die schienenseitig erforderlichen komplementären Anlagen und Einrichtungen einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zuführt. Insofern plant sie nicht ein ihr nicht zustehendes Bahnprojekt, wie die Klägerinnen meinen, sondern versucht, auf den ihrer Planungshoheit unterliegenden Bereichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine Verknüpfung der Transporte auf der Straße und der Schiene funktionieren kann. Sie entspricht damit den landesplanerischen Vorgaben, die in Reutlingen ein regionales Logistik-Zentrum als Teil eines funktionalen Systems logistischer Knoten vorsehen (vgl. dazu das Güterverkehrskonzept des Generalverkehrsplans 1995 unter 3.1.1 und den Plansatz 4.1.18 des Landesentwicklungsplans 2002, die LT-Drs. 13/241 vom 19.9.2001 und 14/2672 vom 30.4.2008 sowie das Ziel (5) unter Nr. 4.1.3 des Regionalplanentwurfs Neckar-Alb 2007, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 7.8.2007).
53 
Die Klägerinnen nehmen insoweit nicht hinreichend zur Kenntnis, dass die bisher konzipierte städtebauliche Planung kein mehr oder weniger fertig durchgeplantes Güterumschlags- und -Verteilungszentrum vorsieht, sondern lediglich Flächen , deren „Kernstück“ ein Lade- und ein Umfahrungsgleis von 410 m Nutzlänge darstellt. Ob ein solches Gleis durch die Klägerin 1 oder ein anderes Eisenbahnunternehmen unterhalten wird, spielt dagegen keine Rolle. Soweit die Klägerinnen aus diesem Verweis auf ein „Kernstück“ der Planung schließen wollen, die Beklagte plane unter Überschreitung ihrer baurechtlichen Planungshoheit ein Bahnvorhaben, unterliegen sie ersichtlich einem Missverständnis. Denn die Beklagte ist in keiner Phase des Planungsverfahrens davon ausgegangen, dass sie selbst mit den Mitteln der Bauleitplanung einen solchen Gleisanschluss vorsehen kann. Vielmehr ist sie immer davon ausgegangen, dass sie einen Eisenbahnakteur als Partner benötigt, der eine ihrer Freihalte- und Straßenplanung korrespondierende eisenbahnrechtliche Planung in die Wege leitet. Soweit sie das Lade- und Umfahrungsgleis als „Kernstück“ ihrer Planung bezeichnet, stellt sie offensichtlich auf ihre planerischen Gesamtabsichten ab, nicht darauf, dass sie glaubt, eine Gleisanlage durch Bebauungsplan festsetzen zu dürfen. Sie befindet sich damit aber in einer gewissen planerischen „Zwickmühle“, denn einerseits könnte sie wohl eine bundesbahnrechtliche „Entwidmung“ der Flächen, zu deren Beantragung sich die Klägerin 1 im Kaufvertrag (S. 22) verpflichtet hat, nicht verhindern, weil vieles dafür spricht, dass sie mangels eigener Klagebefugnis eine Freistellungsverfügung des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 23 Abs. 1 AEG nicht erfolgreich anfechten könnte (Hermes, in: Beck AEG-Komm, § 23 RdNr. 53), obwohl sie die Aufrechterhaltung einer bahnrechtlichen „Widmung“ zur Erreichung ihrer Planungsziele anstrebt. Andererseits muss sie es aber befürworten, dass die Deutsche Bahn AG die Flächen freigibt, damit ein anderes Eisenbahnunternehmen überhaupt ergänzend aktiv werden kann. In dieser Situation kann die Beklagte derzeit nur eine Freihalteplanung betreiben und darf von den Sicherungsmitteln der Bauleitplanung Gebrauch machen (Urteil des Senats vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 - VBlBW 1997, 59; Normenkontrollurteil des Senats vom 19.9.2007 - 8 S 1584/06 - VBlBW 2008, 143 zu Veränderungssperre und Zurückstellung). Zu diesen Sicherungsmitteln zählt auch das Vorkaufsrecht.
54 
Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beklagte das eingeleitete Bauleitplanverfahren benötigt, um der im Falle einer durch sie - wie angeführt - kaum zu verhindernden Freistellung der Bahnflächen drohenden unerwünschten Nutzung durch eine Veränderungssperre begegnen zu können. Die Klägerinnen können dem auch nicht mit Erfolg entgegen halten, die Planung sei in ihren Anfängen stecken geblieben und könne deshalb nicht mehr als Grundlage für den Einsatz von Absicherungsinstrumenten dienen. Denn das Bebauungsplanverfahren konnte nur deshalb nicht mit Aussicht auf ein Erfolg versprechendes Ende fortgeführt werden, weil der Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs noch immer dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB unterliegt, obwohl die Klägerin 1 die für einen Bahnbetrieb erforderlichen Anlagen unstreitig weitgehend hat abbauen lassen und sogar - ohne Beteiligung der Beklagten - eine Teilfläche an ein bahnfremdes Rohstoffverwertungsunternehmen verkauft hat. Schließlich durfte die Beklagte auch davon ausgehen, dass mit der zu fordernden hinreichenden Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Widmung bevorstand, da die Klägerin 1 sich in dem Kaufvertrag - wie bereits angeführt - verpflichtet hat, die Entwidmung zu beantragen. Dies konnte sich aber - wie klarstellend hinzuzufügen ist - nur auf die bundesbahnrechtliche Freistellung beziehen. An einer generell bahnrechtlichen Entwidmung konnte die Beklagte dagegen kein Interesse haben, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie von ihrem eigenen Antragsrecht nach § 23 AEG bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Dem Erfordernis einer bahnrechtlichen Entwidmung kommt im vorliegenden Fall deshalb keine besondere Bedeutung zu, denn es handelt sich um nichts anderes als um eine bahnaffine Planung.
55 
b) Die Planung scheitert - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - auch nicht an der mangelnden Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt diese Planungsschranke es aus, dass ein Bebauungsplan wirksam wird, wenn der Umsetzung der planerischen Vorstellungen unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen für die Annahme eines unüberwindlichen Hindernisses allerdings nicht aus (Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207, juris RdNr. 34 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einem Planfeststellungsbeschluss ein solches Hindernis für den Fall angenommen, wenn eine vorausschauende Betrachtung ergibt, dass die Planung nicht innerhalb der Geltungsfrist des (damaligen) § 17 Abs. 7 FStrG von zehn Jahren realisierbar ist (Urteil vom 20.5.1999 - 4 A 12.98 - BauR 1999, 1156, juris RdNr. 45 m. w. N.). Diese Zehn-Jahres-Annahme hat das Bundesverwaltungsgericht auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan mit der Maßgabe übertragen, dass sie eine „Orientierungshilfe“ darstelle (Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239, juris RdNr. 11). Die vorausschauend zu betrachtende Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit des Plans (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.2.2007 - 5 S 2224/05 - ESVGH 57, 148, juris RdNr. 61 m. w. N.). Die Geltungsdauer eines Plans ist in § 18 c Nr. 1 AEG in der Fassung des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2833) auf maximal 15 Jahre verlängert worden. Dies kann - wie die Beklagte zu Recht unter Berufung auf Schütz (VBlBW 2007, 441, 445 f.) geltend macht - nicht ohne Auswirkungen auf den bei der Frage, ob der Realisierung einer Planung ein unüberwindbares Hindernis auf unabsehbare Zeit entgegensteht, zu betrachtenden Zeithorizont sein.
56 
Wendet man diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall an, obwohl es sich nicht um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, sondern die Bauleitplanung darauf angelegt ist, durch eine eisenbahnrechtliche Planung erst noch ergänzt und konkretisiert zu werden, so spricht nichts dafür, dass die Schranke der Erforderlichkeit der Planung entgegensteht. Denn selbst wenn der Bebauungsplan noch in diesem Jahr in Kraft träte, würde er frühestens im Jahre 2010 unanfechtbar (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO). Der Prognosehorizont für die anzustellende Realisierungsbetrachtung reicht damit ohne weiteres über das Jahr 2020 hinaus. Es spricht aber vieles dafür, dass sich in diesem Zeitraum die Rahmenbedingungen für den Güterverkehr auf der Straße - etwa wegen einer weiteren Verstopfung der Straßen, steigender Ölpreise, sich verschärfender Schadstoff- und Feinstaubdiskussion usw. - verschlechtern werden und demgemäß die Attraktivität des Schienenverkehrs steigen wird. Danach liegt es aber auf der Hand und kann nicht als planerischer Missgriff bezeichnet werden, dass die Beklagte eine Verknüpfung beider Verkehre, die landesplanerisch bei ihr vorgesehen ist, dort planen darf, wo für eine entsprechende Infrastruktur noch Raum ist, zumal es ersichtlich keinen günstigeren Standort für ein derartiges Vorhaben innerhalb ihrer Gemarkung gibt. Die seitens der Klägerinnen geäußerten Zweifel reichen nach dem vorstehend Ausgeführten nicht aus, die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage zu stellen.
57 
3. Die Klägerinnen bezweifeln des Weiteren, dass überhaupt ein Vorkaufsfall vorliege. Sie machen geltend, die Klägerin 2 sei nicht „Dritte“ im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB. Vielmehr sei sie - jedenfalls im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte bzw. im Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsbescheide - eine unmittelbare Tochter der Klägerin 1 (gewesen). Deshalb habe es sich bei dem Grundstücksgeschäft nur um eine konzerninterne Vermögensverschiebung gehandelt.
58 
Auch diese Einwendungen treffen nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt und die Klägerinnen sind dem auch nicht entgegengetreten, dass die Komplementärin der Klägerin 2, die A. Management GmbH, nur zu 48,85 % der Klägerin 1 gehörte und die übrigen Geschäftsanteile von der WestLB (39.23 %), der Westdeutschen Immobilienbank (10 %) sowie der Westfälische Provinzial Lebensversicherung AG (1,92 %) gehalten wurden. Auch wenn die Komplementärin keine Einlagen in die KG erbracht haben sollte, wie die Klägerinnen ausführen, versteht es sich von selbst, dass die genannten Institute sich nur unter der Voraussetzung in die Gefahr der Komplementärhaftung entsprechend ihren Geschäftsanteilen begeben haben, dass sie die Geschäftspolitik der GmbH und damit der KG mitbestimmen und Gewinne erzielen können. Von einem durch die Deutsche Bahn AG beherrschten Konzernunternehmen kann danach schon für den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht die Rede sein. Erst recht gilt dies heute, da die Klägerin 1 an der Klägerin 2 überhaupt nicht mehr beteiligt ist.
59 
Die Klägerinnen können sich dem gegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 28.2.1983 (- 6 A 108/81 - BlGBW 1984, 79) berufen, denn im dortigen Fall waren die Gesellschafter der veräußernden und der erwerbenden Gesellschaft identisch. Im Übrigen gingen die Klägerinnen bei Abschluss des Kaufvertrages selbst noch davon aus, dass ein Vorkaufsfall gegeben sei, denn sie ermächtigten den beurkundenden Notar, ein Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB einzuholen. Nach allem ist davon auszugehen, dass der Grundstückskaufvertrag, in den die Beklagte durch Ausübung ihres satzungsmäßig festgelegten Vorkaufsrechts „eingestiegen“ ist, zwischen zwei verschiedenen Rechtssubjekten abgeschlossen wurde, die Klägerin 2 damit „Dritte“ im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB ist und ein Vorkaufsfall vorliegt.
60 
4. Schließlich machen die Klägerinnen geltend, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB seien nicht gegeben, wonach das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Auch dem ist nicht zu folgen.
61 
Anders als bei der Enteignung (§ 87 Abs. 1 BauGB), die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieserfordert , darf das Vorkaufsrecht als das mildere Eingriffsmittel (schon) ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt . An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden also gegenüber einer Enteignung qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BVerwG, Beschluss vom 15.2.1990 - 4 B 245.89 - BauR 1991, 191, juris RdNr. 9; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 24 RdNr. 64 m. w. N.). Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, weil Verkehrs- oder Versorgungsflächen - wenn auch nicht sofort, sondern zu einem späteren Zeitpunkt - benötigt werden (Stock, a. a. O.; Urteil des Senats vom 24.10.1986 - 8 S 1881/86 - BWGZ 1987, 128). Die Absicht einer reinen Bodenbevorratung oder privatwirtschaftliches Gewinnstreben rechtfertigen dagegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht (BGH, Urteil vom 22.3.1965 - III ZR 211/63 - DVBl. 1966, 264; Urteil vom 7.3.1975 - V ZR 92/73 - juris RdNr. 25).
62 
Nach diesen Maßstäben ist die - im Ermessen der Beklagten stehende - Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zu beanstanden. In den Widerspruchsbescheiden wird eingehend abgehandelt, dass und warum sich das Planungsziel der Stadt, den Güterbahnhof als Verknüpfungspunkt zwischen Straße und Schiene langfristig zu sichern, um hierdurch die Verteilung der regionalen Stückgüter im Austausch Straße/Schiene verkehrspolitisch sinnvoll für die Region Reutlingen/Tübingen/Neckar-Alb zurückgewinnen zu können, nur an diesem Standort verwirklichen lässt. Er erfülle die komplizierten bahntechnischen Voraussetzungen und - dies sei der zentrale Punkt - liege direkt an der vierspurigen Reutlinger Hauptumgehungsstraße, so dass eine straßentechnisch optimale Erreichbarkeit gegeben sei. Die von der Stadt verfolgten öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Klägerinnen an einer möglichst wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke. Letztlich versuche die Beklagte, eine früher von der Klägerin 1 wahrgenommene verkehrspolitische Aufgabe, der sich diese einschließlich ihrer Töchter durch kontinuierlichen Rückzug aus der Fläche entledigt habe, für die Zukunft weiterhin zu sichern. So seien - auch im Landkreis Reutlingen - zahlreiche von der Deutschen Bahn aufgegebene Schienenstrecken für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erfolgreich reaktiviert worden. Dem halten die Klägerinnen zwar entgegen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um den ÖPNV gehe. Sie missverstehen damit aber die Argumentation der Widerspruchsbescheide, die mit dem Hinweis auf erfolgreich reaktivierte Strecken ersichtlich nur beispielhaft hervorheben wollen, dass auf regionaler Ebene gelingen kann, was aus der zentralen Sicht der Deutschen Bahn nicht erfolgversprechend erscheint. Den Ausführungen der Widerspruchsbescheide, die zugleich die früher seitens der Klägerinnen beanstandeten Defizite hinsichtlich der Angabe der angestellten Ermessenserwägungen heilen, was ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist nichts hinzuzufügen.
63 
Nach allem ist der Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
64 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor, da allenfalls den kommunalrechtlichen Fragen, die dem Landesrecht angehören und deshalb nicht revisibel sind, über den Einzelfall hinausgreifende Bedeutung zukommt.
65 
Beschluss
66 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Berufungsführerin nur öffentliche Interessen vertritt.
67 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 19/09/2007 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wandte sich m
published on 13/09/2007 00:00

Tenor Der Bescheid der Stadt R. vom 28.11.2003 über die Ausübung eines Vorkaufsrechts an zwei Teilflächen des Grundstücks Flst. 68..., Gemarkung R., und deren Widerspruchsbescheide vom 15.11.2004 werden aufgehoben. Di
published on 30/04/2004 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ de
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published on 25/06/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 - 2 K 2600/07- wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der auße
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Annotations

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.