Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Sept. 2007 - 6 K 766/07

published on 13/09/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Sept. 2007 - 6 K 766/07
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Tenor

Der Bescheid der Stadt R. vom 28.11.2003 über die Ausübung eines Vorkaufsrechts an zwei Teilflächen des Grundstücks Flst. 68..., Gemarkung R., und deren Widerspruchsbescheide vom 15.11.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die an einem Grundstücksgeschäft als Verkäuferin und Käuferin beteiligten Klägerinnen wenden sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.
Die Klägerin zu 1) ist ein als Aktiengesellschaft geführtes Eisenbahnunternehmen. Die Klägerin zu 2) ist gesellschaftsrechtlich als GmbH & Co. KG organisiert. Kommanditistin der Klägerin zu 2) ist ihrerseits die Klägerin zu 1), Komplementär ist die A, Management GmbH. Die Klägerin zu 1) ist wiederum Gesellschafterin dieser A. Management GmbH mit einem Geschäftsanteil von 48,85 %. Die übrigen Geschäftsanteile der A. Management GmbH verteilen sich auf die W. AG (39,23 %), die W. Immobilienbank - Anstalt des öffentlichen Rechts - (10 %) und die W. P. Lebensversicherung AG (1,92 %). Der Klägerin zu 1) wurden im Zuge der Bahnreform in den 1990er-Jahren zahlreiche ehemalige Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens zu Eigentum übertragen. Darunter befanden sich auch Teilflächen des auf der Gemarkung der Beklagten belegenen Flurstücks Nr. 68…, auf dem früher der Güterbahnhof R. betrieben wurde.
Am 29.04.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines Bebauungsplans „ RT 206 A Bahngelände R. zwischen Schieferstraße, Sondelfinger Straße und westlich der Hauptgleise “, dessen Geltungsbereich die hier streitigen Teilflächen des Flurstücks Nr. 68… mit umfassen soll. Als planungsrechtliche Festsetzung ist – soweit hier von Bedeutung – im Wesentlichen ein Sondergebiet „Containerbahnhof“, ein Sondergebiet „Logistik-Zentrum“ und ein Sondergebiet „Vereinsanlagen“ vorgesehen. In der Begründung des Beschlussvorschlags für den Aufstellungsbeschluss, der noch weitere Bahnflächen im Stadtgebiet der Beklagten betraf, hieß es u.a., die im Rahmen der Umnutzung ehemaliger planfestgestellter Gelände des Bundes frei werdenden Bahngelände seien von städtebaulicher und stadtentwicklungspolitischer Bedeutung. Die Flächen lägen oft gut erschlossen am Rand der Innenstadt und böten die Chance, mit neuen Nutzungen das bestehende Stadtgefüge sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen. Ein Problem liege vor allem darin, dass es sich bei den frei werdenden Bahnflächen um planfestgestelltes Gelände handele. Die Stadt habe auf diesen Flächen keine Planungshoheit. Ohne entsprechende Bebauungspläne und Planvorstellungen habe die Stadt kein genügendes Instrumentarium, um städtebaulich unerwünschte Nutzungen, Vorhaben und Entwicklungen – ggf. nach kurzfristiger Entwidmung des planfestgestellten Geländes – zu verhindern. Ein einfacher Aufstellungsbeschluss ermögliche der Stadt, sich aktiv an einer positiven Entwicklung der Flächen zu beteiligen und somit von der Planungshoheit Gebrauch zu machen. Planungsziel der Stadt für das Areal des Bebauungsplans RT 206 A sei es, den Güterbahnhof als Verknüpfungspunkt zwischen Straße und Schiene langfristig zu sichern. Falls sich die verkehrspolitischen Rahmenbedingungen ändern sollten, sei für die Stadt ein Standort für den kombinierten Ladeverkehr (KLV) oder ein Containerbahnhof erforderlich. Dafür sei im gesamten Stadtgebiet nur diese Bahnfläche geeignet.
Am 22.03.2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BauGB für den Bereich „Bahngelände zwischen Schieferstraße / Sondelfinger Straße und westlich der Hauptgleise“, deren Geltungsbereich das Flurstück Nr. 68… umfasst.
In seiner Sitzung vom 24.10.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die frühzeitige Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB und beauftragte die Verwaltung, die Bürgerbeteiligung in Form einer vierwöchigen Auslegung des Planentwurfs des Bebauungsplans RT 206 A durchzuführen. Der Planentwurf lag vom 18.11.2002 bis 20.12.2002 beim Stadtplanungsamt der Beklagten öffentlich aus.
Am 26.03.2003 schloss die Klägerin zu 1) mit verschiedenen Investoren (W. AG, W. Immobilienbank, W. W. Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH) unter Beteiligung der A. Management GmbH und der Klägerin zu 2) einen Rahmen- und Konsortialvertrag. Bestandteil dieses Vertragswerks war u.a. ein Grundstückskaufvertrag zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) über 1.849 sog. Immobilienbestandseinheiten – IBB -, welche in Anlage H zu dem Vertragswerk einzeln bezeichnet wurden. Der Gesamtpreis für diese Grundstücke betrug … Euro. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um ehemalige Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die im Zuge der Bahnreform in den 1990er-Jahren auf die Klägerin zu 1) übertragen worden waren.
Gegenstand dieses Kaufvertrages waren auch zwei Teilflächen des auf der Gemarkung der Beklagten belegenen Flurstücks Nr. 68…, in den Bezugsurkunden zum Grundstückskaufvertrag als IBB Nr. 42000052 (ca. 750 m 2 , Kaufpreis: 392,34 Euro) und Nr. 42000053 (ca. 51.536 m 2 , Kaufpreis: 64.732,32 Euro brutto) bezeichnet. Die Flächen sind Teil des ehemaligen Güterbahnhofs R..
Der mit dem Vollzug der Grundstücksgeschäfte betraute Notar zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2003, bei der Beklagten eingegangen am 01.09.2003, den Verkauf der Liegenschaften an und bat um Erteilung eines Negativzeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen des gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäß § 24 BauGB sowie ggf. weiterer gesetzlicher Vorkaufsrechte. Mit weiterem Schreiben vom 08.10.2003, eingegangen bei der Beklagten am 13.10.2003, übersandte der Notar auf Anforderung eine beglaubigte auszugsweise Abschrift der Kaufvertragsurkunde sowie der dazugehörigen Bezugsurkunden.
Mit Schreiben vom 31.10.2003 hörte die Beklagte die Klägerinnen zur beabsichtigten Ausübung des ihr nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zustehenden Vorkaufsrechts an.
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In seiner Sitzung vom 13.11.2003 beschloss der Finanzausschuss des Gemeinderats der Beklagten, „das Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 24 ff BauGB an den beiden mit Kaufvertrag vom 26.03.2003 verkauften Teilflächen“ auszuüben und ermächtigte das Liegenschaftsamt der Beklagten, alle notwendigen Handlungen und Erklärungen gegenüber Dritten in diesem Zusammenhang vorzunehmen bzw. abzugeben. In der dazugehörigen Beschlussvorlage waren finanzielle Auswirkungen für die Beklagte in Höhe von 65.124,66 Euro veranschlagt worden.
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Die Hauptsatzung der Beklagten in ihrer damals geltenden Fassung enthält im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gemeindeorgane im Zusammenhang mit der Ausübung von Vorkaufsrechten folgende Bestimmungen:
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§ 2 Zuständigkeit
(1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit diese nicht
     - einem beschließenden Ausschuss (§ 9)
     - einem Ortschaftsrat (§ 14) oder
     - dem Oberbürgermeister (§ 10)
übertragen sind oder dem Oberbürgermeister kraft Gesetzes zukommen.
(2) …  
(3) Über folgende Angelegenheiten entscheidet nur der Gemeinderat, falls die voraussichtlichen Gesamteinnahmen, die Gesamtkosten oder der Wert im Einzelfall nachstehende Wertgrenzen übersteigen:
1. 500 000 DM:
         
1.10 Ausübung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten sowie des allgemeinen und besonderen Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 und 25 BauGB,
         
(1) Außerdem bleibt dem Gemeinderat die Entscheidung vorbehalten über:
1. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
         
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§ 5 Rechtsstellung
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden selbständig an Stelle des Gemeinderats über alle Angelegenheiten in dem ihnen nach § 9 übertragenen Aufgabengebiet, soweit die Entscheidung nicht
     - dem Gemeinderat (§ 2) vorbehalten,
     - einem Ortschaftsrat (§ 14) oder
     - dem Oberbürgermeister (§ 10)
übertragen worden ist oder diesen kraft Gesetzes zukommt.
(2) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, müssen die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten (§ 2 Abs. 4 Nr. 1).
         
14 
§ 7 Allgemeine Zuständigkeit
(1) Den beschließenden Ausschüssen obliegen jeweils in ihrem Aufgabengebiet die Entscheidungen über die Angelegenheiten, die im Einzelfall Einnahmen oder Ausgaben im Wert von mehr als 150 000 DM bis zu 500 000 DM betreffen, soweit in dieser Hauptsatzung (§ 2 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 sowie Abs. 3) keine anderen Wertgrenzen festgelegt sind.
(2) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig.
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§ 10 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters
         
(3) Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, soweit die voraussichtlichen Gesamteinnahmen, Gesamtkosten, der Wert, bei längerwirksamen Leistungen der Jahreswert im Einzelfall nachstehende Wertgrenzen nicht übersteigen:
1. 150 000 DM:
...      
1.4 Ausübung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten sowie des allgemeinen und besonderen Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 und 25 BauGB.
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Mit beiden Klägerinnen gesondert zugestelltem Bescheid vom 28.11.2003 übte die Beklagte ihr gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß § 28 Abs. 2 i.V. mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BauGB an den im Kaufvertrag vom 26.03.2003 bezeichneten Teilflächen IBB Nr. 42000052 und IBB Nr. 42000053 aus. Diese beiden Teilflächen seien von zentraler Bedeutung für die weitere städtebauliche Entwicklung. Es sei ein erklärtes Planungsziel der Beklagten, den ehemaligen Güterbahnhof als Verknüpfungspunkt zwischen Straße und Schiene langfristig zu sichern (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der zu zahlende Entschädigungsbetrag wurde auf insgesamt 65.124,66 Euro festgesetzt. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts komme der Kauf zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten unter den Bedingungen des Kaufvertragsurkunde vom 26.03.2003 zustande. Zur Begründung hieß es unter Verweis auf die Vorkaufsrechtssatzung im Wesentlichen, der Standort „ehemaliger Güterbahnhof“ (IBB Nr. 42000053) werde als wichtiger Entwicklungsstandort mit Freiflächenpotential und Schienenanschluss für die zukünftigen Frachtversorgungsaufgaben im Stückgüterverkehr Straße / Schiene für R. und für die Region angesehen. Bei einer Änderung der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen sei für die Beklagte ein Standort für den kombinierten Ladeverkehr oder ein Containerbahnhof erforderlich. Dafür sei im gesamten Stadtgebiet nur diese Bahnfläche geeignet. Auf dem östlichen Teil der Bahnanlagen (IBB Nr. 42000052) befinde sich das ehemalige Sozialgebäude und ein kleines Stellwerkhaus. Diese beiden Objekte seien vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg aufgrund ihrer einmaligen Ausprägung und der besonderen Bedeutung für die Eisenbahngeschichte Baden-Württembergs in die Denkmalliste aufgenommen worden. Als künftige Nutzungen seien hier eisenbahnnahe Nutzung oder eine Vereinsnutzung angedacht. In einem künftigen Bebauungsplanverfahren solle diese Teilfläche deshalb als Sondergebiet „Vereinsanlagen“ ausgewiesen werden.
17 
Entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung beantragten die Klägerinnen - jeweils gesondert - gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB. Mit Schreiben vom 20.01.2004 wies die Beklagte die Klägerinnen darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend gewesen sei und dass der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben sei. Im Einvernehmen der Beteiligten behandelte die Beklagte die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB in der Folge als Widersprüche. Zur Begründung ihrer Widersprüche trugen die Klägerinnen in der Folge im Wesentlichen vor, die Klägerin zu 2) sei eine unmittelbare Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1). Deshalb liege kein Vorkaufsfall im Sinne von § 24 ff. BauGB vor; der Kaufvertrag sei nicht mit einem Dritten abgeschlossen. Die Klägerin zu 2) sei nicht Dritte im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V. mit § 463 BGB. Zur weiteren Begründung beriefen sich die Klägerinnen insoweit auf das Urteil des OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 - 6 OVG A 108/81 -. Ferner sei die Begründung des angefochtenen Bescheides unzureichend. Ermessenserwägungen fehlten völlig.
18 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 08.10.2004, erneut - nach Beifügung der zuvor fehlenden Rechtsbehelfsbelehrungen - versandt als Widerspruchsbescheide vom 15.11.2004 und zugestellt am 18.11.2004 (Klägerin zu 2) bzw. 19.11.2004 (Klägerin zu 1), wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Beklagte habe bereits vor 2 bis 3 Jahren mit der Klägerin zu 1) über den Erwerb des Grundstücks des früheren Güterbahnhofs verhandelt, ohne dass es zu einem Ergebnis gekommen sei. Die Nutzung des ehemaligen Güterbahnhofs sei Ende der 1980er-Jahre ausgelaufen. Derzeit seien die Grundstücksflächen ungenutzt. Eine bahnrechtliche Entwidmung sei durch das Eisenbahnbundesamt noch nicht ausgesprochen worden. Anfang der 1990er-Jahre sei vorgesehen gewesen, auf dem Gelände ein Frachtzentrum zu errichten. Die Deutsche Bundesbahn habe damals die strategische Grundsatzentscheidung getroffen, den Kleingut- und Teilladungsverkehr grundlegend neu zu ordnen und bis Ende 1996 die Bahntrans-Konzeption bundesweit an 41 Standorten zu realisieren. Einer dieser Standorte sei das geplante Bahntrans-Frachtzentrum im Güterbahnhofsgelände R. gewesen. Ende der 1990er-Jahre sei die gesamte Frachtzentrums-Konzeption auf den Prüfstand gestellt worden. Der Bau eines Frachtzentrums in R. werde von der Firma Bahntrans nicht mehr weiter verfolgt. Ein Kaufvertrag mit einem Dritten liege vor. Das Urteil des OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein beschäftige sich mit einer anderen gesellschaftsrechtlichen Konstellation. An der Komplementär-GmbH der Klägerin zu 2) sei eine Gruppe von Personen mit einer - wenn auch geringen - Mehrheit beteiligt, die nicht der Klägerin zu 1) zuzurechnen sei. Zwei unterschiedliche Gesellschaften mit unterschiedlichen Rechtsformen hätten einen notariell beurkundeten Vertrag abgeschlossen, um einen wirksamen Eigentumsübergang zu erreichen. Aus der weitgehenden Personenidentität der Gesellschafter beider Gesellschaften können nicht auf das Fehlen des Tatbestandsmerkmals „Verkauf an einen Dritten“ geschlossen werden. Zudem enthalte der Kaufvertrag selbst Regelungen betreffend die Ausübung von Vorkaufsrechten, die ihrerseits überflüssig wären, falls die Rechtsauffassung der Klägerinnen zutreffen sollte. Die Vorkaufsrechtssatzung der Beklagten sei rechtswirksam erlassen worden. Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts sei auch durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die Klägerinnen hätten nur ein wirtschaftliches Interesse daran, die Grundstücksflächen so wirtschaftlich wie möglich zu verwerten. Die Beklagte hingegen versuche hier, eine Aufgabe wahrzunehmen, aus der sich die Klägerin zu 1) und ihre Tochterunternehmen in den letzten Jahren im Rahmen ihrer Bahnverkehrspolitik kontinuierlich zurückgezogen hätten. Der angefochtene Bescheid sei auch hinreichend begründet, im Übrigen ergänze der Widerspruchsbescheid die dortigen Ausführungen. Im Widerspruchsbescheid könnten auch Ermessenserwägungen nachträglich vorgenommen werden. Insoweit verwies die Beklagte im Widerspruchsbescheid ergänzend auf die im Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführten Erwägungen. Darin werde auch eine Abwägung zwischen den rein finanziellen Interessen der Klägerseite und den öffentlichen Interessen der Beklagten an der Sicherung und Umnutzung der Bundesbahnflächen des ehemaligen Güterbahnhofs zugunsten eines Container- und Ladebrückenterminals durchgeführt. Im Ergebnis sei ein Übergewicht der Interessen der Beklagten zu sehen, die zu Recht versuche, eine früher von der Klägerin zu 1) wahrgenommene verkehrspolitische Aufgabe für die Zukunft weiterhin zu sichern.
19 
Die Klägerinnen haben am 20.12.2004 (Klägerin zu 1), einem Montag, bzw. am 16.12.2004 (Klägerin zu 2) gesondert beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Klägerin zu 2) stehe vollständig im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin zu 1), weshalb der Grundstücksübergang auch nicht grunderwerbssteuerpflichtig gewesen sei; es fehle somit an einer Veräußerung an einen „Dritten“, es liege nur eine konzerninterne Vermögensneuordnung vor. Insoweit sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt. Die B. GmbH habe ihr ursprünglich verfolgtes Vorhaben, auf dem Areal des früheren Güterbahnhofs in R. ein Fracht- bzw. Logistikzentrum einzurichten, aufgegeben. Gleichwohl halte die Beklagte in ihren Planentwürfen an entsprechenden Planungen fest. Seit dem Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss im Jahre 1999 sei jedoch nichts mehr geschehen. Private Investoren hätten ihre diesbezüglichen Absichten auch seit langem aufgegeben. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige daher die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht, der angegebene Verwendungszweck könne nämlich mit dem Eigentumserwerb durch die Beklagte nicht erreicht werden. Die Beklagte wolle sich nur eine Option für ein Logistik-Zentrum offenhalten. Das aber sei unzulässig. Die städtebaulichen Ziele der Beklagten seien in absehbarer Zeit nicht umsetzbar. Ihre Planung sei nicht realisierbar, da die streitigen Flächen nach wie vor als Betriebsanlagen der Eisenbahn gewidmet seien und der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB zu beachten sei. Die Beklagte wolle in ihrer Bebauungsplanung bahnbezogene Festsetzungen treffen und trete damit in Konkurrenz zur Fachplanung. Die angefochtenen Bescheide seien im Übrigen ermessensfehlerhaft. Die Beklagte gestehe den Klägerinnen allein finanzielle Interessen zu. Nicht berücksichtigt werde, dass dem Verkäufer mit der Ausübung des Vorkaufsrechts ein anderer Vertragspartner aufgezwungen werde. Dessen Eigentum und auch der Anspruch des Käufers aus dem Kaufvertrag unterfielen dem Schutzbereich des Art. 14 GG. Demgegenüber wiege die von der Beklagten gewünschte Beibehaltung des status quo zur Offenhaltung von Optionen, die seit Jahren niemand wahrgenommen habe und auch künftig realistischerweise niemand wahrnehmen werde, weniger schwer. Zuletzt berufen sich die Klägerinnen darauf, dass der Finanzausschuss des Gemeinderats der Beklagten für die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zuständig gewesen sei.
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Die Klägerinnen beantragen jeweils,
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den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 aufzuheben.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klagen abzuweisen.
24 
Sie trägt vor, ihre Vorkaufsrechtssatzung stehe in Einklang mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Sie verfolge mit der Vorkaufsrechtssatzung und dem Bebauungsplan RT 206 A städtebauliche Ziele. Auf dem ehemaligen Güterbahnhofsgelände sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Logistik-Zentrums geschaffen werden. Damit berücksichtige die Beklagte das vorhandene Bedürfnis der Wirtschaft nach einer Verbindung zwischen Straße und Schiene und zugleich die Belange des Güterverkehrs unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung. Das Planungskonzept der Beklagten sei auch tatsächlich und rechtlich realisierbar. Es vollziehe die diesbezüglichen Vorgaben der Regionalplanung. Die noch bestehende eisenbahnrechtliche Widmung der Flächen stehe dem nicht entgegen. Für die materielle Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtssatzung komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Vorkaufsrecht im Zeitpunkt seiner satzungsmäßigen Begründung ausgeübt werden konnte oder durfte. Ebenso wenig komme es darauf an, dass die Beklagte den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan RT 206 A aufgrund der noch fehlenden Entwidmung der Bahnflächen noch nicht als Satzung habe beschließen dürfen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine eisenbahnrechtliche Entwidmung vor. Die streitigen Flächen hätten ihre eisenbahnrechtliche Notwendigkeit verloren. Der zwischen den Klägerinnen geschlossene Kaufvertrag stelle einen solchen mit einem „Dritten“ dar. Das ergebe sich daraus, dass die Klägerin zu 1) nicht sämtliche Anteile beider Gesellschafter der Klägerin zu 2) halte. Die Zahl der Berechtigten an der Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 68... sei durch den Kaufvertrag größer geworden. Während vor dessen Abschluss allein die Klägerin zu 1) als Alleineigentümerin berechtigt gewesen sei, sei dies danach ausschließlich die Klägerin zu 2). Durch die Beteiligung der A. Management GmbH als Gesellschafterin der Klägerin zu 2) habe sich der Kreis der Berechtigten erweitert, da neben der Klägerin zu 1) mit dieser nicht identische dritte Investoren nunmehr - und das mehrheitlich - mitberechtigt seien. Hinter Käufer und Verkäufer des Geschäfts stünden somit nicht dieselben Personen, sodass auch keine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt sei. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Ermessensfehler lägen nicht vor. Der Finanzausschuss des Gemeinderats der Beklagten sei für die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständig gewesen. Zu dem Kaufpreis von 65.124,66 Euro sei ein „Sicherheitszuschlag“ für etwaige von der Beklagten zu tragende Kosten für die Beseitigung von Altlasten hinzuzurechnen. Zwar sei die Beseitigung von Altlasten nach den Regelungen des Kaufvertrags Sache der Verkäuferin, also der Klägerin zu 1). Dies bedeute für die Beklagte jedoch nur, dass sie das Risiko etwaiger diesbezüglicher Kosten habe gering veranschlagen können. Eine verantwortungsvolle Entscheidung zugunsten der Ausübung des Vorkaufsrechts habe aus der Sicht der Beklagten nur getroffen werden können, wenn das Altlastenrisiko hierbei nicht gänzlich unberücksichtigt bliebe. Es sei in jedem Falle von einem Sicherheitszuschlag auszugehen gewesen, der - zusammengerechnet mit dem Kaufpreis - die Wertschwelle für die Zuständigkeit des Finanzausschusses nach der Hauptsatzung (150.000 DM bzw. 76.694 Euro) erreiche. Demgegenüber sei die Wertschwelle für die Zuständigkeit des Gemeinderats nicht erreicht. Berücksichtigungsfähig seien insoweit nur die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts in einem rechtlichen Zusammenhang stehenden finanziellen Verpflichtungen, nicht aber solche aus der Wahrnehmung von Optionen, die sich erst aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts ergäben. Eine „erhebliche wirtschaftliche Bedeutung“ i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO sei deshalb auch in Anbetracht der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ggf. bewahrten Option der Errichtung eines Logistik-Zentrums für R. nicht gegeben. Der Finanzausschuss habe mit der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts keine Verfügung getroffen, deren finanzielle Bedeutung über den Vorkaufspreis i.H.v. 65.124,66 Euro wesentlich hinausgehe.
25 
Mit Beschluss vom 15.12.2005 hat die Kammer die gesondert geführten Verfahren der Klägerinnen (6 K 2273/04 und 6 K 2295/04) zu Beginn der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat die Kammer das Ruhen des unter dem Az. 6 K 2295/04 fortgeführten Verfahrens angeordnet, nachdem sich die Beteiligten nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung um eine außergerichtliche Einigung bemühen wollten. Für den Fall des Wiederanrufs haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 22.05.2007 haben die Klägerinnen das Verfahren wieder angerufen, nachdem außergerichtliche Einigungsbemühungen gescheitert waren.
26 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten (2 Leitz-Ordner) sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 6 K 2273/04 vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren umfänglichen Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Die zulässigen Klagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Der angefochtene Ausgangsbescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 28.11.2003, den sowohl die Klägerin zu 1) als Adressatin wie auch die Klägerin zu 2) als Käuferin anzufechten berechtigt ist, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und bereits deshalb (formell) rechtswidrig. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts hat nicht - wie erforderlich - das zuständige Gemeindeorgan bzw. der zuständige Organteil getroffen.
30 
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung - hier: durch die Vorkaufsrechtssatzung vom 22.03.2001 - Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Welches Organ einer Gemeinde für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständig ist, lässt das BauGB offen. Die Zuständigkeit bestimmt sich vielmehr nach den Regelungen der Gemeindeordnung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79 -, ZKF 1982, 95; Urteil vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 -, HGZ 1985, 124, jeweils zum BBauG).
31 
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister (§ 23 GemO). Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO entscheidet der Gemeinderat über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Nach § 44 Abs. 2 GemO erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat durch die Hauptsatzung übertragenen Aufgaben (§ 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 GemO). Überträgt der Gemeinderat bestimmte Aufgabengebiete durch die Hauptsatzung zur dauernden Erledigung auf beschließende Ausschüsse - wie etwa den Finanzausschuss (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung der Beklagten - HS -) -, so entscheidet ein solcher beschließender Ausschuss selbstständig an Stelle des Gemeinderats (§ 39 Abs. 3 Satz 1 GemO), wenn auch als dessen Organteil - und nicht als eigenes Organ der Gemeinde (vgl. nur Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rn 211).
32 
Hier hat der Finanzausschuss des Gemeinderats der Beklagten über die Ausübung des streitigen Vorkaufsrechts entschieden. Ob für diese Entscheidung der Gemeinderat oder die Oberbürgermeisterin zuständig gewesen wäre, kann die Kammer offen lassen; eine Zuständigkeit des Organteils Finanzausschuss lässt sich jedenfalls nicht begründen.
33 
Die Gemeindeordnung selbst regelt - wie dargelegt - originäre Zuständigkeiten des Gemeinderats (§ 24) und des Bürgermeisters (§ 44). Die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses zur dauernden Aufgabenerledigung in einem Aufgabengebiet wird durch Übertragung entsprechender Befugnisse nach § 39 GemO begründet (§ 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten).
34 
Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob bereits § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis für das hier streitige Vorkaufsrecht entgegensteht. Nach dieser Bestimmung kann die Beschlussfassung über die Verfügung über Gemeindevermögen, die für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, auf beschließende Ausschüsse nicht übertragen werden. Der Frage, ob für die Bestimmung der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung in diesem Sinne der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag (65.124,66 Euro) oder die von der Beklagten durchgehend betonte - und wohl wesentlich höher anzusetzende - gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Erwerbs der Grundstücksflächen und der damit verbundenen Offenhaltung der Option zur Errichtung eines Güterfrachtzentrums in der Region maßgeblich ist, muss die Kammer nicht weiter nachgehen.
35 
Für die Annahme der Zuständigkeit des Finanzausschusses fehlt es jedenfalls sowohl an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung durch die Gemeindeordnung wie auch an einer Übertragung durch die Hauptsatzung gemäß § 39 Abs. 1 GemO.
36 
Aus dem Regelungszusammenhang der § 2 Abs. 3 Nr. 1.10, § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Nr. 1.4 HS in ihrer - hier maßgeblichen - zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts geltenden Fassung (zwischenzeitlich sind die Wertgrenzen erheblich angehoben worden) ergibt sich im Wesentlichen eine nach Wertgrenzen gestufte Zuständigkeitszuweisung für die Ausübung von Vorkaufsrechten der hier streitigen Art: Bis zu einer Wertgrenze von 150.000 DM (≈ 76.693,78 Euro) ist die Oberbürgermeisterin, ab einem Betrag von 500.000 DM (≈ 255.645,94 Euro) der (Gesamt-)Gemeinderat zuständig. Eine Zuständigkeit des (Finanz-)Ausschusses ist nur gegeben, wenn es um Angelegenheiten geht, die im Einzelfall Einnahmen oder Ausgaben im Wert von mehr als 150.000 DM bis zu 500.000 DM betreffen. Dabei beziehen sich die Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Finanzausschusses auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang; die Zerlegung eines Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig (§ 7 Abs. 3 HS; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1988 - 2 S 878/88 -, VBlBW 1989, 29, 30), weshalb die beiden Teilflächen IBB Nr. 42000052 und 42000053 nicht isoliert betrachtet werden können.
37 
Aus der Systematik der zitierten Zuständigkeitsvorschriften lässt sich - alternativ - sowohl eine Zuständigkeit des Gemeinderats als auch der Oberbürgermeisterin, nicht aber eine solche des Finanzausschusses ableiten.
38 
Stellt man etwa auf den „Wert“ (vgl. die Formulierung in §§ 2 Abs. 3, 10 Abs. 3 HS) der betroffenen Grundstücksflächen ab oder berücksichtigt man die - erhebliche und im Verfahren durchgehend betonte - Bedeutung des Grundstückserwerbs für die Beklagte einschließlich der damit verbundenen mittelbaren Auswirkungen auf die Stadtentwicklung, so wäre die Wertschwelle von 500.000 DM weit überschritten. Das dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein und ergibt sich zudem - auch ohne Einholung eines Wertermittlungsgutachtens - bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zwischenzeitlich bereit war, für die Grundstücksflächen einen weit höheren Preis zu bezahlen.
39 
Legt man hingegen den zwischen den Klägerinnen vereinbarten Kaufpreis und den damit korrespondierenden von der Beklagten im angefochtenen Ausgangsbescheid in gleicher Höhe gewährten Ausgleichsbetrag von 65.124,66 Euro zugrunde, ergibt sich eine Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin. Diese Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob man die hier streitige Ausübung des Vorkaufsrechts ggf. (noch) als Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO (Zuständigkeit kraft Gesetzes) ansieht oder die Zuständigkeit auf die Aufgabenübertragung durch die Hauptsatzung (§ 44 Abs. 2 Satz 2 GemO) gründet, die den Begriff des Geschäfts der laufenden Verwaltung in gewisser Weise konkretisiert (vgl. dazu Sixt, in: Kunze / Bronner / Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 44, Rn 19). Die Kammer hält es hier nicht für zulässig, zu dem Betrag von 65.124,66 Euro einen „Sicherheitszuschlag“ für etwaige von der Beklagten zu tragende Kosten für die Beseitigung von Altlasten hinzuzurechnen, wie es die Beklagte zuletzt fordert. Die Beklagte selbst beziffert den von ihr insoweit geltend gemachten „Sicherheitszuschlag“ nicht und trägt lediglich vor, dass er jedenfalls „in solcher Höhe anzusetzen [sei], dass die Zuständigkeit des Finanzausschusses ... gegeben“ sei (Schriftsatz vom 09.11.2005, S. 3). Ungeachtet des Umstands, dass nach den Regelungen des zwischen den Klägerinnen abgeschlossenen Kaufvertrags ohnehin die Klägerin zu 1) als Verkäuferin verpflichtet ist, die Kosten für die Sanierung etwaiger Altlasten i.S.d. BBodSchG zu tragen und die Annahme eines „Sicherheitszuschlags“ in Anbetracht dessen (nachträglich) konstruiert erscheint, kommt die Berücksichtigung eines derartigen „Sicherheitszuschlags“ bereits deshalb nicht in Betracht, weil Kompetenzregelungen in der Hauptsatzung einer Gemeinde zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten bestimmt und eindeutig formuliert sein müssen (Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg / Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 44, Nr. 2.2). Die von der Beklagten vertretene flexible Auslegung der Zuständigkeitszuweisungen in der Hauptsatzung birgt dagegen die Gefahr der Umgehung der jeweiligen Bestimmung in sich (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1988 - 2 S 878/88 -, VBlBW 1989, 29, 30; dieser Gefahr trägt z.B. auch § 7 Abs. 2 S. 2 HS Rechnung). Würden die einschlägigen Bestimmungen der Hauptsatzung über die festgelegten Wertgrenzen hinaus die Einbeziehung eines (in unterschiedlicher Höhe begründbaren) „Sicherheitszuschlags“ im Wege der Auslegung zulassen, so wäre es nicht mehr möglich, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110); eine solche Regelung wäre unbestimmt und mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
40 
Eine eindrückliche Bestätigung findet die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung der Kammer in dem Umstand, dass die Beklagte selbst (und insbesondere der Finanzausschuss ihres Gemeinderats) bei der Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts - dieser Zeitpunkt muss für die Bestimmung der Zuständigkeit spätestens maßgeblich sein - davon ausgegangen ist, dass lediglich Ausgaben in Höhe von 65.124,66 Euro zu veranschlagen seien. In der Beschlussvorlage des Liegenschaftsamts der Beklagten vom 03.11.2003 für die Sitzung des Finanzausschusses vom 13.11.2003 sind die „finanziellen Auswirkungen“ nämlich ausdrücklich für das Haushaltsjahr 2003 unter Angabe einer entsprechenden Haushaltsstelle auf 65.124,66 Euro beziffert (Behördenakte, Leitz-Ordner Bd. I, AS 21); in der Spalte „Jährliche Folgekosten“ findet sich kein Eintrag. Die Verwaltung und ihr nachfolgend der Finanzausschuss sind also gerade nicht von „Sicherheitszuschlägen“ o.ä. ausgegangen, welche die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung - in welcher Höhe auch immer - beeinflussen könnten.
41 
Der erforderliche Beschluss des dazu berufenen und zuständigen Organs oder Organteils der Gemeinde, den das Liegenschaftsamt mit dem Erlass des angefochtenen Bescheids nur zu vollziehen gehabt hätte, liegt nach alledem nicht vor. Der Finanzausschuss hat durch seine Entscheidung seine Organteilkompetenzen überschritten. Dies führt - wie bei fehlender Organzuständigkeit - zur (formellen) Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des Verwaltungsakts (vgl. nur Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rn 234 i.V.m. Rn 233, Nr. 3.2.1; Püttner, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl., Rn 215; Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg / Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 39, Nr. 2; Bock, in: Kunze / Bronner / Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34, Rn 11; VG Leipzig, Beschluss vom 28.05.2003 - 6 K 182/03 - mit Bezug zum Abgabenrecht). Hat der Finanzausschuss als unzuständiger Organteil die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts getroffen, so bedeutet dies nicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt lediglich von einer behördenintern unzuständigen Stelle erlassen worden wäre, was im Außenverhältnis gegenüber den Klägerinnen ggf. unschädlich wäre. Vielmehr sind die in der Gemeindeordnung und in der Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten von Bürgermeister und Gemeinderat als den beiden Organen einer Gemeinde einschließlich der Zuweisung von Aufgaben zur Erledigung an beschließende Ausschüsse auch im Außenverhältnis gegenüber dem von einer hoheitlichen Regelung betroffenen Bürger als Festlegung der sachlichen (Behörden-)Zuständigkeit zu qualifizieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NJW-RR 1998, 877 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, NVwZ-RR 2004, 599). Handelt also das gesetzlich unzuständige Gemeindeorgan, so handelt die sachlich unzuständige Behörde. Ein solcher Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit, die in § 46 LVwVfG nicht erwähnt ist, führt als wesentlicher Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und im Rechtsbehelfverfahren des dadurch belastend Betroffenen zur Aufhebung des Verwaltungsakts (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2007 - 6 K 780/07 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 46, Rn 23; auch sonst scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 LVwVfG bei Ermessenentscheidungen - wie hier - aus, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1988 - 2 S 787/88 -, VBlBW 1989, 29, 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, MittBayNot 2006, 450). Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Finanzausschusses vom 13.11.2003 führt auch zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ausgangsbescheids der Beklagten vom 28.11.2003 und der nachfolgenden Widerspruchsbescheide. Dieser Bescheid stellt nämlich den Vollzug des Beschlusses des Finanzausschusses (vgl. dessen Nr. 2) durch das Liegenschaftsamt (§§ 43 Abs. 1, 53 GemO) dar. Er hätte nicht ergehen dürfen, weil damit ein nicht gesetzmäßig gefasster Beschluss vollzogen wurde (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GemO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79 -, ZKF 1982, 95). Der Beschluss des kommunalrechtlich zuständigen Gemeindeorgans ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den (vollziehenden) Bescheid der Verwaltung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 -, HGZ 1985, 124).
42 
Die Kammer vermag auch nicht der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung zu folgen, mit der Entscheidung des Finanzausschusses liege eine Gremienentscheidung und damit eine Entscheidung mit höherer demokratischer Legitimation als derjenigen der ansonsten ggf. zuständigen Oberbürgermeisterin vor, was dazu führen müsse, die Entscheidung des Finanzausschusses erst recht als rechtmäßig anzuerkennen. Dem steht bereits entgegen, dass die kommunalverfassungsrechtlichen Organe der Gemeinde gleichberechtigt nebeneinander agieren und dass es ihnen verwehrt ist, Aufgaben anderer Organe wahrzunehmen, wenn es dafür keine ausdrückliche Ermächtigung in der Gemeindeordnung (z.B. § 43 Abs. 4, § 37 Abs. 4; vgl. dazu z.B. LG München I, Beschluss vom 30.11.1998 - 1 T 18868.98 -, NVwZ-RR 2000, 106) bzw. der Hauptsatzung gibt oder deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Hat der Gemeinderat - mit der qualifizierten Mehrheit des § 4 Abs. 2 GemO - eine Hauptsatzung beschlossen und der Gemeinde damit ein „Verfassungsstatut“ gegeben, so sind die darin geregelten Zuständigkeitszuweisungen und Entscheidungsbefugnisse zu respektieren und können nicht ohne Änderung der Hauptsatzung umgangen werden, zumal in den jeweils für zuständig erklärten Organen oder Organteilen unterschiedliche Meinungen und Mehrheiten zu Einzelfragen der jeweils streitigen Aufgabenerledigung vorherrschen können (vgl. Bock, in: Kunze / Bronner / Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 39, Rn 27). Im Übrigen teilt die Kammer auch nicht das in der Argumentation der Beklagten zum Ausdruck kommende Demokratieverständnis. Weshalb ein beschließender Ausschuss des Gemeinderats, dessen Zusammensetzung nur mittelbar über die Gemeinderatswahlen vom Bürger beeinflusst wird - der Gemeinderat bestimmt die Ausschussmitglieder aus seiner Mitte (§ 40 Abs. 1 GemO) -, über eine höhere „demokratische Legitimation“ als die unmittelbar und direkt von den Bürgern gewählte Oberbürgermeisterin (§ 45 Abs. 1 GemO) verfügen soll, ist für die Kammer - auch nach ausführlicher Diskussion in der mündlichen Verhandlung - nicht ersichtlich.
43 
Der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Zuständigkeitsmangel ist auch nicht - etwa nach § 45 LVwVfG - geheilt worden. Weder die Oberbürgermeisterin noch der Gemeinderat als nach den obigen Darlegungen möglicherweise zuständige Organe haben in dieser Eigenschaft die erforderliche Entscheidung nachgeholt. Dies wäre - ebenso wie eine nachträgliche Genehmigung (vgl. dazu ablehnend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.1990 - 14 S 2400/88 -, NVwZ-RR 1992, 90) - nach Ablauf der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht mehr möglich gewesen und würde ohnehin auch am Fehlen der Voraussetzungen des § 45 LVwVfG scheitern, da keine der dort vorgesehenen Heilungsmöglichkeiten tatbestandlich in Betracht kommt. Denn es stehen nicht etwa Fragen einer - vor dem Erlass des angefochtenen Bescheides unterbliebenen - Mitwirkung eines Ausschusses (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG) in Rede, sondern die Frage, ob das zuständige Gemeindeorgan oder der zuständige Organteil über die Ausübung des Vorkaufsrechts entschieden hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NJW-RR 1998, 877; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, MittBayNot 2006, 450).
44 
Die Klägerinnen können sich (beide) auch auf den Rechtsverstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen berufen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts kann insbesondere auch der Käufer eines mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht belegten Grundstücks geltend machen. Er ist kein sog. Drittbetroffener, der vortragen muss, in einer zu seinen Gunsten wirkenden (Schutz-)Vorschrift verletzt zu sein, um einen nicht ihm gegenüber ergangenen Verwaltungsakt zulässigerweise angreifen zu können. Vielmehr ist er ebenso unmittelbar von der Regelungswirkung des Ausübungsbescheids betroffen wie der Grundstücksverkäufer, gegenüber dem das Vorkaufsrecht auszuüben ist. Hier geht es nämlich um die Rechtmäßigkeit eines Aktes der Eingriffsverwaltung, den eine zur Entscheidung von Rechts wegen sachlich nicht berufene Stelle vorgenommen hat und der deshalb dem Betroffenen gegenüber rechtswidrig ist; mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Verwaltungsakt wird die Gemeinde hoheitlich tätig und wirkt einseitig - und belastend - gestaltend auf die durch den Kaufvertrag begründeten privatrechtlichen Beziehungen ein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, a.a.O.; ebenso zur Wirkung von Zuständigkeitsverstößen gegenüber Außenstehenden BayVGH, Urteil vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, NVwZ-RR 2004, 599 m.w.N.).
45 
Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen kommt es nach alledem nicht mehr an. Insbesondere bedarf die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierte - Frage keiner Entscheidung, ob der zwischen den Klägerinnen geschlossene Kaufvertrag ein das Vorkaufsrecht der Beklagten auslösendes Veräußerungsgeschäft und die Klägerin zu 2) insoweit „Dritte“ ist, auch wenn die Kammer in der mündlichen Verhandlung bereits deutlich darauf hingewiesen hat, dass sie insoweit der Rechtsauffassung der Beklagten zuneigt.
46 
Ferner kann offen bleiben, ob der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagten der Umstand entgegenstand, dass die hier streitigen Grundstücksflächen eisenbahnrechtlich bislang nicht entwidmet worden sind und die Beklagte mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan RT 206 A - i.Ü. nicht in erster Linie städtebauliche (, sondern primär verkehrspolitische) - Ziele verfolgt, die eine Entwidmung durch das dafür zuständige Eisenbahnbundesamt nicht erfordern, sondern einer solchen vielmehr entgegenstehen dürften. In diesem Zusammenhang weist die Kammer lediglich darauf hin, dass die Freistellung der Grundstücksflächen von Bahnbetriebszwecken durch das Eisenbahnbundesamt nach § 23 Abs. 1 AEG (nach Ausübung des hier streitigen Vorkaufsrechts wieder eingeführt durch Gesetz vom 27.04.2005, BGBl. I, S. 1138; zuvor galt Entsprechendes, vgl. die in den Behördenakten dokumentierte Präsidialverfügung des EBA vom 01.09.2003 - Pr.2310 Paw 2003 -) voraussetzt, dass „kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist“. Die Ausführungen und Zielsetzungen der Beklagten zur beabsichtigten Sicherung des Standorts zur Errichtung eines Containerbahnhofs oder eines Umschlagplatzes für den kombinierten Ladeverkehr gehen jedoch durchgehend von einem langfristig fortbestehenden Verkehrsbedürfnis aus. Sollte ein beachtliches Verkehrsbedürfnis tatsächlich weiter bestehen, so dürfte das Eisenbahnbundesamt die streitigen Grundstücksflächen wohl bereits nicht entwidmen und wäre - als (im Gegensatz zur Beklagten) hierzu berufene Fachplanungsbehörde - gehalten, die Ziele der Beklagten auf den dafür vorgesehenen - nicht städtebaulichen, sondern fachplanungsrechtlichen - Wegen zu verfolgen. Eine Sicherung dieser Fachplanung durch Bebauungsplan dürfte in Anbetracht dessen ebenso wenig erforderlich sein (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wie dessen Flankierung durch den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung, da die streitigen Grundstücksflächen bei fortbestehendem Bedarf für einen Güterbahnhof in Reutlingen wohl erst gar nicht durch Entwidmung aus dem Vorrang der Fachplanung gegenüber der gemeindlichen Bauleitplanung (§ 38 BauGB, § 18 AEG) entlassen werden dürften (vgl. zu Bahnflächen in der Bauleitplanung allgemein Stüer, NVwZ 2006, 512; Dietrich, DVBl. 2007, 657) und eine bahnfremde Nutzung daher nicht zu befürchten stünde. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan RT 206 A müsste und könnte folglich nie als Satzung beschlossen werden. Ob die Regelungen der §§ 9 BauGB, 11 BauNVO der Gemeinde trotz des bestehenden Fachplanungsvorbehalts hier überhaupt die Festsetzung eines Sondergebiets „Containerbahnhof“ bzw. „Logistik-Zentrum“, also inhaltlich die Festsetzung von Eisenbahnnutzungen und nicht nur eine nachrichtliche Übernahme bestehender Fachplanungen nach § 9 Abs. 6 BauGB, gestatten würden, ist in Anbetracht all dessen ohnehin zweifelhaft (vgl. dazu Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, Baugesetzbuch, 83. EL, 2007, § 9 BauGB, Rn 102). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111) hat es offen gelassen, ob eine Gemeinde dem Eisenbahnverkehr gewidmete Flächen mit konstitutiver Wirkung im Wege der Bauleitplanung als Sondergebiet „Bahn“ ausweisen kann. Auch hier bedarf die Frage letztlich wegen der oben dargelegten formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts keiner Entscheidung, sodass die Kammer auch nicht der Frage nachzugehen braucht, ob die Vorkaufsrechtssatzung der Beklagten in Anbetracht dessen der „Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung“ dient, ob sie ein Gebiet betrifft, in dem „sie [ i.e.: die Beklagte, nicht das EBA ] städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht“ (vgl. jeweils § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und ob das Wohl der Allgemeinheit (§§ 25 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 3 BauGB) die Ausübung des - für die Verwirklichung der Ziele der Beklagten womöglich gar nicht erforderlichen - Vorkaufsrechts rechtfertigt. Insoweit könnte es für die Beklagte zielführender - und ggf. ausreichend - sein, einer womöglich irgendwann von den Klägerinnen oder einem weiteren Investor beantragten Entwidmung der streitigen Flächen im Verfahren vor dem Eisenbahnbundesamt entgegenzutreten.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wie die Beklagte zuletzt geltend macht; aus diesem Grund (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darf das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben die - hier entscheidungserheblichen - Fragen bereits mangels Klärungsbedürftigkeit nicht.

Gründe

 
27 
Nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Die zulässigen Klagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Der angefochtene Ausgangsbescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 28.11.2003, den sowohl die Klägerin zu 1) als Adressatin wie auch die Klägerin zu 2) als Käuferin anzufechten berechtigt ist, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und bereits deshalb (formell) rechtswidrig. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts hat nicht - wie erforderlich - das zuständige Gemeindeorgan bzw. der zuständige Organteil getroffen.
30 
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung - hier: durch die Vorkaufsrechtssatzung vom 22.03.2001 - Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Welches Organ einer Gemeinde für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständig ist, lässt das BauGB offen. Die Zuständigkeit bestimmt sich vielmehr nach den Regelungen der Gemeindeordnung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79 -, ZKF 1982, 95; Urteil vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 -, HGZ 1985, 124, jeweils zum BBauG).
31 
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister (§ 23 GemO). Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO entscheidet der Gemeinderat über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Nach § 44 Abs. 2 GemO erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat durch die Hauptsatzung übertragenen Aufgaben (§ 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 GemO). Überträgt der Gemeinderat bestimmte Aufgabengebiete durch die Hauptsatzung zur dauernden Erledigung auf beschließende Ausschüsse - wie etwa den Finanzausschuss (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung der Beklagten - HS -) -, so entscheidet ein solcher beschließender Ausschuss selbstständig an Stelle des Gemeinderats (§ 39 Abs. 3 Satz 1 GemO), wenn auch als dessen Organteil - und nicht als eigenes Organ der Gemeinde (vgl. nur Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rn 211).
32 
Hier hat der Finanzausschuss des Gemeinderats der Beklagten über die Ausübung des streitigen Vorkaufsrechts entschieden. Ob für diese Entscheidung der Gemeinderat oder die Oberbürgermeisterin zuständig gewesen wäre, kann die Kammer offen lassen; eine Zuständigkeit des Organteils Finanzausschuss lässt sich jedenfalls nicht begründen.
33 
Die Gemeindeordnung selbst regelt - wie dargelegt - originäre Zuständigkeiten des Gemeinderats (§ 24) und des Bürgermeisters (§ 44). Die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses zur dauernden Aufgabenerledigung in einem Aufgabengebiet wird durch Übertragung entsprechender Befugnisse nach § 39 GemO begründet (§ 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten).
34 
Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob bereits § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis für das hier streitige Vorkaufsrecht entgegensteht. Nach dieser Bestimmung kann die Beschlussfassung über die Verfügung über Gemeindevermögen, die für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, auf beschließende Ausschüsse nicht übertragen werden. Der Frage, ob für die Bestimmung der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung in diesem Sinne der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag (65.124,66 Euro) oder die von der Beklagten durchgehend betonte - und wohl wesentlich höher anzusetzende - gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Erwerbs der Grundstücksflächen und der damit verbundenen Offenhaltung der Option zur Errichtung eines Güterfrachtzentrums in der Region maßgeblich ist, muss die Kammer nicht weiter nachgehen.
35 
Für die Annahme der Zuständigkeit des Finanzausschusses fehlt es jedenfalls sowohl an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung durch die Gemeindeordnung wie auch an einer Übertragung durch die Hauptsatzung gemäß § 39 Abs. 1 GemO.
36 
Aus dem Regelungszusammenhang der § 2 Abs. 3 Nr. 1.10, § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Nr. 1.4 HS in ihrer - hier maßgeblichen - zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts geltenden Fassung (zwischenzeitlich sind die Wertgrenzen erheblich angehoben worden) ergibt sich im Wesentlichen eine nach Wertgrenzen gestufte Zuständigkeitszuweisung für die Ausübung von Vorkaufsrechten der hier streitigen Art: Bis zu einer Wertgrenze von 150.000 DM (≈ 76.693,78 Euro) ist die Oberbürgermeisterin, ab einem Betrag von 500.000 DM (≈ 255.645,94 Euro) der (Gesamt-)Gemeinderat zuständig. Eine Zuständigkeit des (Finanz-)Ausschusses ist nur gegeben, wenn es um Angelegenheiten geht, die im Einzelfall Einnahmen oder Ausgaben im Wert von mehr als 150.000 DM bis zu 500.000 DM betreffen. Dabei beziehen sich die Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Finanzausschusses auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang; die Zerlegung eines Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig (§ 7 Abs. 3 HS; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1988 - 2 S 878/88 -, VBlBW 1989, 29, 30), weshalb die beiden Teilflächen IBB Nr. 42000052 und 42000053 nicht isoliert betrachtet werden können.
37 
Aus der Systematik der zitierten Zuständigkeitsvorschriften lässt sich - alternativ - sowohl eine Zuständigkeit des Gemeinderats als auch der Oberbürgermeisterin, nicht aber eine solche des Finanzausschusses ableiten.
38 
Stellt man etwa auf den „Wert“ (vgl. die Formulierung in §§ 2 Abs. 3, 10 Abs. 3 HS) der betroffenen Grundstücksflächen ab oder berücksichtigt man die - erhebliche und im Verfahren durchgehend betonte - Bedeutung des Grundstückserwerbs für die Beklagte einschließlich der damit verbundenen mittelbaren Auswirkungen auf die Stadtentwicklung, so wäre die Wertschwelle von 500.000 DM weit überschritten. Das dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein und ergibt sich zudem - auch ohne Einholung eines Wertermittlungsgutachtens - bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zwischenzeitlich bereit war, für die Grundstücksflächen einen weit höheren Preis zu bezahlen.
39 
Legt man hingegen den zwischen den Klägerinnen vereinbarten Kaufpreis und den damit korrespondierenden von der Beklagten im angefochtenen Ausgangsbescheid in gleicher Höhe gewährten Ausgleichsbetrag von 65.124,66 Euro zugrunde, ergibt sich eine Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin. Diese Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob man die hier streitige Ausübung des Vorkaufsrechts ggf. (noch) als Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO (Zuständigkeit kraft Gesetzes) ansieht oder die Zuständigkeit auf die Aufgabenübertragung durch die Hauptsatzung (§ 44 Abs. 2 Satz 2 GemO) gründet, die den Begriff des Geschäfts der laufenden Verwaltung in gewisser Weise konkretisiert (vgl. dazu Sixt, in: Kunze / Bronner / Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 44, Rn 19). Die Kammer hält es hier nicht für zulässig, zu dem Betrag von 65.124,66 Euro einen „Sicherheitszuschlag“ für etwaige von der Beklagten zu tragende Kosten für die Beseitigung von Altlasten hinzuzurechnen, wie es die Beklagte zuletzt fordert. Die Beklagte selbst beziffert den von ihr insoweit geltend gemachten „Sicherheitszuschlag“ nicht und trägt lediglich vor, dass er jedenfalls „in solcher Höhe anzusetzen [sei], dass die Zuständigkeit des Finanzausschusses ... gegeben“ sei (Schriftsatz vom 09.11.2005, S. 3). Ungeachtet des Umstands, dass nach den Regelungen des zwischen den Klägerinnen abgeschlossenen Kaufvertrags ohnehin die Klägerin zu 1) als Verkäuferin verpflichtet ist, die Kosten für die Sanierung etwaiger Altlasten i.S.d. BBodSchG zu tragen und die Annahme eines „Sicherheitszuschlags“ in Anbetracht dessen (nachträglich) konstruiert erscheint, kommt die Berücksichtigung eines derartigen „Sicherheitszuschlags“ bereits deshalb nicht in Betracht, weil Kompetenzregelungen in der Hauptsatzung einer Gemeinde zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten bestimmt und eindeutig formuliert sein müssen (Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg / Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 44, Nr. 2.2). Die von der Beklagten vertretene flexible Auslegung der Zuständigkeitszuweisungen in der Hauptsatzung birgt dagegen die Gefahr der Umgehung der jeweiligen Bestimmung in sich (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1988 - 2 S 878/88 -, VBlBW 1989, 29, 30; dieser Gefahr trägt z.B. auch § 7 Abs. 2 S. 2 HS Rechnung). Würden die einschlägigen Bestimmungen der Hauptsatzung über die festgelegten Wertgrenzen hinaus die Einbeziehung eines (in unterschiedlicher Höhe begründbaren) „Sicherheitszuschlags“ im Wege der Auslegung zulassen, so wäre es nicht mehr möglich, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110); eine solche Regelung wäre unbestimmt und mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
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Eine eindrückliche Bestätigung findet die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung der Kammer in dem Umstand, dass die Beklagte selbst (und insbesondere der Finanzausschuss ihres Gemeinderats) bei der Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts - dieser Zeitpunkt muss für die Bestimmung der Zuständigkeit spätestens maßgeblich sein - davon ausgegangen ist, dass lediglich Ausgaben in Höhe von 65.124,66 Euro zu veranschlagen seien. In der Beschlussvorlage des Liegenschaftsamts der Beklagten vom 03.11.2003 für die Sitzung des Finanzausschusses vom 13.11.2003 sind die „finanziellen Auswirkungen“ nämlich ausdrücklich für das Haushaltsjahr 2003 unter Angabe einer entsprechenden Haushaltsstelle auf 65.124,66 Euro beziffert (Behördenakte, Leitz-Ordner Bd. I, AS 21); in der Spalte „Jährliche Folgekosten“ findet sich kein Eintrag. Die Verwaltung und ihr nachfolgend der Finanzausschuss sind also gerade nicht von „Sicherheitszuschlägen“ o.ä. ausgegangen, welche die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung - in welcher Höhe auch immer - beeinflussen könnten.
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Der erforderliche Beschluss des dazu berufenen und zuständigen Organs oder Organteils der Gemeinde, den das Liegenschaftsamt mit dem Erlass des angefochtenen Bescheids nur zu vollziehen gehabt hätte, liegt nach alledem nicht vor. Der Finanzausschuss hat durch seine Entscheidung seine Organteilkompetenzen überschritten. Dies führt - wie bei fehlender Organzuständigkeit - zur (formellen) Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des Verwaltungsakts (vgl. nur Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rn 234 i.V.m. Rn 233, Nr. 3.2.1; Püttner, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl., Rn 215; Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg / Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 39, Nr. 2; Bock, in: Kunze / Bronner / Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34, Rn 11; VG Leipzig, Beschluss vom 28.05.2003 - 6 K 182/03 - mit Bezug zum Abgabenrecht). Hat der Finanzausschuss als unzuständiger Organteil die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts getroffen, so bedeutet dies nicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt lediglich von einer behördenintern unzuständigen Stelle erlassen worden wäre, was im Außenverhältnis gegenüber den Klägerinnen ggf. unschädlich wäre. Vielmehr sind die in der Gemeindeordnung und in der Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten von Bürgermeister und Gemeinderat als den beiden Organen einer Gemeinde einschließlich der Zuweisung von Aufgaben zur Erledigung an beschließende Ausschüsse auch im Außenverhältnis gegenüber dem von einer hoheitlichen Regelung betroffenen Bürger als Festlegung der sachlichen (Behörden-)Zuständigkeit zu qualifizieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NJW-RR 1998, 877 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, NVwZ-RR 2004, 599). Handelt also das gesetzlich unzuständige Gemeindeorgan, so handelt die sachlich unzuständige Behörde. Ein solcher Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit, die in § 46 LVwVfG nicht erwähnt ist, führt als wesentlicher Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und im Rechtsbehelfverfahren des dadurch belastend Betroffenen zur Aufhebung des Verwaltungsakts (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2007 - 6 K 780/07 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 46, Rn 23; auch sonst scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 LVwVfG bei Ermessenentscheidungen - wie hier - aus, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1988 - 2 S 787/88 -, VBlBW 1989, 29, 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, MittBayNot 2006, 450). Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Finanzausschusses vom 13.11.2003 führt auch zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ausgangsbescheids der Beklagten vom 28.11.2003 und der nachfolgenden Widerspruchsbescheide. Dieser Bescheid stellt nämlich den Vollzug des Beschlusses des Finanzausschusses (vgl. dessen Nr. 2) durch das Liegenschaftsamt (§§ 43 Abs. 1, 53 GemO) dar. Er hätte nicht ergehen dürfen, weil damit ein nicht gesetzmäßig gefasster Beschluss vollzogen wurde (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GemO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79 -, ZKF 1982, 95). Der Beschluss des kommunalrechtlich zuständigen Gemeindeorgans ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den (vollziehenden) Bescheid der Verwaltung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 -, HGZ 1985, 124).
42 
Die Kammer vermag auch nicht der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung zu folgen, mit der Entscheidung des Finanzausschusses liege eine Gremienentscheidung und damit eine Entscheidung mit höherer demokratischer Legitimation als derjenigen der ansonsten ggf. zuständigen Oberbürgermeisterin vor, was dazu führen müsse, die Entscheidung des Finanzausschusses erst recht als rechtmäßig anzuerkennen. Dem steht bereits entgegen, dass die kommunalverfassungsrechtlichen Organe der Gemeinde gleichberechtigt nebeneinander agieren und dass es ihnen verwehrt ist, Aufgaben anderer Organe wahrzunehmen, wenn es dafür keine ausdrückliche Ermächtigung in der Gemeindeordnung (z.B. § 43 Abs. 4, § 37 Abs. 4; vgl. dazu z.B. LG München I, Beschluss vom 30.11.1998 - 1 T 18868.98 -, NVwZ-RR 2000, 106) bzw. der Hauptsatzung gibt oder deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Hat der Gemeinderat - mit der qualifizierten Mehrheit des § 4 Abs. 2 GemO - eine Hauptsatzung beschlossen und der Gemeinde damit ein „Verfassungsstatut“ gegeben, so sind die darin geregelten Zuständigkeitszuweisungen und Entscheidungsbefugnisse zu respektieren und können nicht ohne Änderung der Hauptsatzung umgangen werden, zumal in den jeweils für zuständig erklärten Organen oder Organteilen unterschiedliche Meinungen und Mehrheiten zu Einzelfragen der jeweils streitigen Aufgabenerledigung vorherrschen können (vgl. Bock, in: Kunze / Bronner / Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 39, Rn 27). Im Übrigen teilt die Kammer auch nicht das in der Argumentation der Beklagten zum Ausdruck kommende Demokratieverständnis. Weshalb ein beschließender Ausschuss des Gemeinderats, dessen Zusammensetzung nur mittelbar über die Gemeinderatswahlen vom Bürger beeinflusst wird - der Gemeinderat bestimmt die Ausschussmitglieder aus seiner Mitte (§ 40 Abs. 1 GemO) -, über eine höhere „demokratische Legitimation“ als die unmittelbar und direkt von den Bürgern gewählte Oberbürgermeisterin (§ 45 Abs. 1 GemO) verfügen soll, ist für die Kammer - auch nach ausführlicher Diskussion in der mündlichen Verhandlung - nicht ersichtlich.
43 
Der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Zuständigkeitsmangel ist auch nicht - etwa nach § 45 LVwVfG - geheilt worden. Weder die Oberbürgermeisterin noch der Gemeinderat als nach den obigen Darlegungen möglicherweise zuständige Organe haben in dieser Eigenschaft die erforderliche Entscheidung nachgeholt. Dies wäre - ebenso wie eine nachträgliche Genehmigung (vgl. dazu ablehnend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.1990 - 14 S 2400/88 -, NVwZ-RR 1992, 90) - nach Ablauf der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht mehr möglich gewesen und würde ohnehin auch am Fehlen der Voraussetzungen des § 45 LVwVfG scheitern, da keine der dort vorgesehenen Heilungsmöglichkeiten tatbestandlich in Betracht kommt. Denn es stehen nicht etwa Fragen einer - vor dem Erlass des angefochtenen Bescheides unterbliebenen - Mitwirkung eines Ausschusses (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG) in Rede, sondern die Frage, ob das zuständige Gemeindeorgan oder der zuständige Organteil über die Ausübung des Vorkaufsrechts entschieden hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NJW-RR 1998, 877; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, MittBayNot 2006, 450).
44 
Die Klägerinnen können sich (beide) auch auf den Rechtsverstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen berufen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts kann insbesondere auch der Käufer eines mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht belegten Grundstücks geltend machen. Er ist kein sog. Drittbetroffener, der vortragen muss, in einer zu seinen Gunsten wirkenden (Schutz-)Vorschrift verletzt zu sein, um einen nicht ihm gegenüber ergangenen Verwaltungsakt zulässigerweise angreifen zu können. Vielmehr ist er ebenso unmittelbar von der Regelungswirkung des Ausübungsbescheids betroffen wie der Grundstücksverkäufer, gegenüber dem das Vorkaufsrecht auszuüben ist. Hier geht es nämlich um die Rechtmäßigkeit eines Aktes der Eingriffsverwaltung, den eine zur Entscheidung von Rechts wegen sachlich nicht berufene Stelle vorgenommen hat und der deshalb dem Betroffenen gegenüber rechtswidrig ist; mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Verwaltungsakt wird die Gemeinde hoheitlich tätig und wirkt einseitig - und belastend - gestaltend auf die durch den Kaufvertrag begründeten privatrechtlichen Beziehungen ein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2006 - 1 A 11596/05 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, a.a.O.; ebenso zur Wirkung von Zuständigkeitsverstößen gegenüber Außenstehenden BayVGH, Urteil vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362 -, NVwZ-RR 2004, 599 m.w.N.).
45 
Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen kommt es nach alledem nicht mehr an. Insbesondere bedarf die - mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierte - Frage keiner Entscheidung, ob der zwischen den Klägerinnen geschlossene Kaufvertrag ein das Vorkaufsrecht der Beklagten auslösendes Veräußerungsgeschäft und die Klägerin zu 2) insoweit „Dritte“ ist, auch wenn die Kammer in der mündlichen Verhandlung bereits deutlich darauf hingewiesen hat, dass sie insoweit der Rechtsauffassung der Beklagten zuneigt.
46 
Ferner kann offen bleiben, ob der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagten der Umstand entgegenstand, dass die hier streitigen Grundstücksflächen eisenbahnrechtlich bislang nicht entwidmet worden sind und die Beklagte mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan RT 206 A - i.Ü. nicht in erster Linie städtebauliche (, sondern primär verkehrspolitische) - Ziele verfolgt, die eine Entwidmung durch das dafür zuständige Eisenbahnbundesamt nicht erfordern, sondern einer solchen vielmehr entgegenstehen dürften. In diesem Zusammenhang weist die Kammer lediglich darauf hin, dass die Freistellung der Grundstücksflächen von Bahnbetriebszwecken durch das Eisenbahnbundesamt nach § 23 Abs. 1 AEG (nach Ausübung des hier streitigen Vorkaufsrechts wieder eingeführt durch Gesetz vom 27.04.2005, BGBl. I, S. 1138; zuvor galt Entsprechendes, vgl. die in den Behördenakten dokumentierte Präsidialverfügung des EBA vom 01.09.2003 - Pr.2310 Paw 2003 -) voraussetzt, dass „kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist“. Die Ausführungen und Zielsetzungen der Beklagten zur beabsichtigten Sicherung des Standorts zur Errichtung eines Containerbahnhofs oder eines Umschlagplatzes für den kombinierten Ladeverkehr gehen jedoch durchgehend von einem langfristig fortbestehenden Verkehrsbedürfnis aus. Sollte ein beachtliches Verkehrsbedürfnis tatsächlich weiter bestehen, so dürfte das Eisenbahnbundesamt die streitigen Grundstücksflächen wohl bereits nicht entwidmen und wäre - als (im Gegensatz zur Beklagten) hierzu berufene Fachplanungsbehörde - gehalten, die Ziele der Beklagten auf den dafür vorgesehenen - nicht städtebaulichen, sondern fachplanungsrechtlichen - Wegen zu verfolgen. Eine Sicherung dieser Fachplanung durch Bebauungsplan dürfte in Anbetracht dessen ebenso wenig erforderlich sein (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wie dessen Flankierung durch den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung, da die streitigen Grundstücksflächen bei fortbestehendem Bedarf für einen Güterbahnhof in Reutlingen wohl erst gar nicht durch Entwidmung aus dem Vorrang der Fachplanung gegenüber der gemeindlichen Bauleitplanung (§ 38 BauGB, § 18 AEG) entlassen werden dürften (vgl. zu Bahnflächen in der Bauleitplanung allgemein Stüer, NVwZ 2006, 512; Dietrich, DVBl. 2007, 657) und eine bahnfremde Nutzung daher nicht zu befürchten stünde. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan RT 206 A müsste und könnte folglich nie als Satzung beschlossen werden. Ob die Regelungen der §§ 9 BauGB, 11 BauNVO der Gemeinde trotz des bestehenden Fachplanungsvorbehalts hier überhaupt die Festsetzung eines Sondergebiets „Containerbahnhof“ bzw. „Logistik-Zentrum“, also inhaltlich die Festsetzung von Eisenbahnnutzungen und nicht nur eine nachrichtliche Übernahme bestehender Fachplanungen nach § 9 Abs. 6 BauGB, gestatten würden, ist in Anbetracht all dessen ohnehin zweifelhaft (vgl. dazu Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, Baugesetzbuch, 83. EL, 2007, § 9 BauGB, Rn 102). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111) hat es offen gelassen, ob eine Gemeinde dem Eisenbahnverkehr gewidmete Flächen mit konstitutiver Wirkung im Wege der Bauleitplanung als Sondergebiet „Bahn“ ausweisen kann. Auch hier bedarf die Frage letztlich wegen der oben dargelegten formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts keiner Entscheidung, sodass die Kammer auch nicht der Frage nachzugehen braucht, ob die Vorkaufsrechtssatzung der Beklagten in Anbetracht dessen der „Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung“ dient, ob sie ein Gebiet betrifft, in dem „sie [ i.e.: die Beklagte, nicht das EBA ] städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht“ (vgl. jeweils § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und ob das Wohl der Allgemeinheit (§§ 25 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 3 BauGB) die Ausübung des - für die Verwirklichung der Ziele der Beklagten womöglich gar nicht erforderlichen - Vorkaufsrechts rechtfertigt. Insoweit könnte es für die Beklagte zielführender - und ggf. ausreichend - sein, einer womöglich irgendwann von den Klägerinnen oder einem weiteren Investor beantragten Entwidmung der streitigen Flächen im Verfahren vor dem Eisenbahnbundesamt entgegenzutreten.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wie die Beklagte zuletzt geltend macht; aus diesem Grund (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darf das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben die - hier entscheidungserheblichen - Fragen bereits mangels Klärungsbedürftigkeit nicht.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. September 2007 - 6 K 766/07 - geändert; die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens i
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Annotations

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.