Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2007 - 8 S 1584/06

published on 19/09/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2007 - 8 S 1584/06
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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag zunächst gegen die Gültigkeit einer von der Antragsgegnerin am 29.6.2004 für das ehemalige Bahngelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein beschlossene und seitdem wiederholt verlängerte Veränderungssperre. Nachdem der zu sichernde Bebauungsplan im Laufe des Verfahrens in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung am 20.7.2007), begehrt er die Feststellung, dass die Veränderungssperre unwirksam war.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 29.6.2004 die Aufstellung des Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein“. Durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, sollte nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Zur Sicherung dieser Planung wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 16.7.2004 in den „Blausteiner Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 10.5.2005 wurde das Plangebiet erweitert. Die flächenmäßig unverändert gebliebene Veränderungssperre wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und erneut mit Beschluss vom 19.6.2007, bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 2.406 qm großen früheren Eisenbahnbetriebsgrundstücks Flst. Nr. .../6, das er von der Deutschen Bahn AG und der DB Station & Service AG im Jahr 2004 erworben hat und das u. a. mit einem ehemaligen Bahnhofsgebäude und einer ehemaligen Güterhalle bebaut ist. Das Grundstück wird schon seit längerem nicht mehr zu Bahnbetriebszwecken benötigt. Die von der Antragsgegnerin beantragte Freistellung nach § 23 AEG erfolgte mit Wirkung vom 26.9.2006 durch - bestandskräftigen - Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25.8.2006. Die Güterhalle mit zugehöriger Freifläche hatte der Antragsteller bereits seit 1993 gemietet; er betreibt darin eine Gaststätte; die im Bahnhofsgebäude untergebrachten Wohnungen werden vermietet. Die seinerzeit durch Kauf und später durch Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts angestrebte Übernahme des Grundstücks durch die Antragsgegnerin scheiterte; der entsprechende Bescheid vom 29.11.2004 wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 13.5.2005 aufgehoben, weil es an dem für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen, in öffentlicher Sitzung zu treffenden Gemeinderatsbeschluss gefehlt hatte; das gegen den Widerspruchsbescheid von der Antragsgegnerin angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde durch Klagerücknahme beendet (vgl. Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.4.2006 - 7 K 882/05 -). Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens an die bestehende Gaststätte, einer WC-Erweiterung und eines Vordachs wurde vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 23.12.2005 unter Hinweis auf das wegen der Veränderungssperre versagte gemeindliche Einvernehmen abgelehnt; der Widerspruch blieb erfolglos, das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ruht (7 K 1420/06). Bereits laufende Bauarbeiten wurden - ebenfalls unter Hinweis auf die Veränderungssperre - mit weiterem Bescheid des Landratsamtes vom 13.4.2006 eingestellt.
Der Antragsteller erhielt bereits unter dem 16.5.2000 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf seinem Grundstück, der bestandskräftig und am 28.7.2003 bis 15.5.2006 verlängert wurde. Mit Antrag vom 3.5.2006 beantragte der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Planunterlagen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, was jedoch vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 8.8.2006 unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin abgelehnt wurde. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.1.2007 zurückgewiesen; über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängige Klage (7 K 345/07) ist noch nicht entschieden.
Mit Verfügung vom 14.9.2006 untersagte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis die Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2006 zurückgewiesen; über die insoweit beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängigen Verfahren (7 K 360/07 und 7 K 361/07) ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 12.7.2006 Normenkontrollantrag gestellt. Er bringt vor: Er sei antragsbefugt, weil wegen der Veränderungssperre sowohl die beantragte Baugenehmigung abgelehnt wie auch die Baueinstellung verfügt worden sei. Die Veränderungssperre sei nichtig. Das betroffene Gebiet sei dem Bahnverkehr gewidmet und eine Freistellung dieser betriebsnotwendigen Flächen sei nicht absehbar. Sein Grundstück sei daher der Planungshoheit der Gemeinde entzogen. Dementsprechend seien auch Sicherungsmaßnahmen wie eine Veränderungssperre unzulässig. Außerdem liege eine reine Negativplanung vor, da lediglich seine Bauvorhaben bzw. die eines potenziellen Käufers seines Grundstücks verhindert werden sollten. Der Erlass einer Individualsperre bedürfe im Übrigen der pflichtgemäßen Ausübung des Planungsermessens, was aber nicht erfolgt sei. Es bestehe ferner nicht das erforderliche Mindestmaß an positiven Vorstellungen über die Art der geplanten Nutzung. Die Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ erlaube neben einem Reinen Wohngebiet auch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, eines Mischgebiets und eines Kerngebiets. Auf dieser Grundlage könne aber nicht entschieden werden, welche Vorhaben ausnahmsweise nach § 14 Abs. 2 BauGB gestattet werden könnten. Daran ändere auch die öffentliche Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin nichts, nach der sowohl die Ausweisung eines Mischgebiets wie auch die Ausweisung eines Gewerbegebiets in Frage komme, denn die Zulässigkeit von Vorhaben divergiere in beiden Gebieten erheblich. Unabhängig davon führe auch der Austausch der Planungsabsichten zur Nichtigkeit der Veränderungssperre; selbst eine Konkretisierung der Planung nach Erlass der Sperre sei unzulässig. Die Antragsgegnerin plane aber nunmehr entgegen der ursprünglich beabsichtigten Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ eine Verlegung der Ehrensteiner Straße verbunden mit einem Abriss des Bahnhofsgebäudes. Diese Planung könne jedoch nicht durchgeführt werden, da er als Eigentümer des Grundstücks einer entsprechenden Verlegung der Straße nicht zustimmen werde. Darüber hinaus sehe die derzeitige Planung der Antragsgegnerin Änderungen von Eisenbahnbetriebsanlagen vor, was jedoch mit Mitteln der Bauleitplanung nicht durchgesetzt werden könne. Damit bestehe aber auch kein Sicherungsbedürfnis, das den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen könne. Schließlich habe der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss über einen einfachen Bebauungsplan gefasst, in der Bekanntmachung sei aber über die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans informiert worden. Der Aufstellungsbeschluss sei daher nicht wirksam und eine Veränderungssperre habe deshalb nicht wirksam erlassen werden können.
Nachdem der Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ am 17.7.2007 als Satzung beschlossen und am 20.7.2007 bekanntgemacht wurde, hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt. Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Veränderungssperre der Gemeinde Blaustein über das Bahnhofsgelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein vom 29. Juni 2004, verlängert am 22. Juni 2006 und am 19. Juni 2007, unwirksam war.
Zur Begründung des Feststellungsantrags trägt er im Wesentlichen noch vor: Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre Präjudizwirkung für die Frage der Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens habe. Es seien diverse gerichtliche Verfahren anhängig, bei denen die Gültigkeit der Veränderungssperre entscheidungserheblich sei. Es handele sich dabei um den Bauantrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, die Untersagung der Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele und den Bauantrag zum Ausbau des Bahnhofsgebäudes mit einem Wintergarten und einer WC-Erweiterung. Unabhängig davon kämen wegen des rechtswidrigen Erlasses der Veränderungssperre Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin in Betracht.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert, dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf der Intention des Gemeinderats entspreche, den Geltungsbereich mit der Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ auszugestalten. Der Flächenumgriff von Bebauungsplan und Veränderungssperre müsse nicht identisch sein. Ihr sei es darum gegangen, im Bereich des Bahnhofs die Straßenplanung für die Ehrensteiner Straße zu sichern. Die Bahnhofsfläche sei mittlerweile freigestellt; im Übrigen könne auch auf Flächen, deren Freistellung ersichtlich zu erwarten sei, geplant werden. Es liege keine Negativplanung vor, vielmehr solle genau dort, wo jetzt das Bahnhofsgebäude stehe, die Trasse der Ehrensteiner Straße verlaufen. Diese Straßenplanung komme auch trotz des Eigentums des Antragstellers in Betracht. Der Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes sei mit Beschluss des Gemeinderats vom 10.5.2005 auf den umgebenden Zentrumsbereich ausgedehnt worden. In der Begründung der Plankonzeption heiße es unter anderem bei 7.1, dass es zur Entwicklung des Ortszentrums notwendig sei, vor allem das vorhandene Potenzial der Freiflächen optimal zu nutzen. Deshalb werde die Ehrensteiner Straße im gesamten Planbereich so nahe wie möglich entlang der Bahnlinie geplant. Dadurch könne ein städtebaulich gefasster Vorplatz mit einem Solitärgebäude, in welchem z. B. ein Cafe mit Außenbewirtschaftung untergebracht werden könne, entstehen. Zudem werde eine Erweiterung des bestehenden Supermarktes möglich. Für das östlich der Hummelstraße angesiedelte Einkaufszentrum könne durch die Verlegung der Ehrensteiner Straße die dringend benötigte Parkplatzerweiterung ermöglicht werden. Die Veränderungssperre sei in Anbetracht der laufenden baulichen Aktivitäten des Antragstellers erforderlich gewesen. Der künftige Planinhalt sei weit über ein Mindestmaß hinaus konkretisiert und absehbar. Er sei auf das zulässige Ziel der Straßenführung über Privatflächen gerichtet. Die verbindliche Bauleitplanung sei Voraussetzung für die nach dem Baugesetzbuch mögliche Bodenordnung.
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Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nach Umstellung seines Antrags äußert sich die Antragsgegnerin noch wie folgt: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen, bei dem die genannten Verfahren anhängig seien, könne die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Veränderungssperre bei der gebotenen Inzidentkontrolle selbst überprüfen, so dass der Antragsteller hinreichenden effektiven Rechtsschutz habe. Soweit es um Verpflichtungsklagen gehe, sei sowieso auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen und daher der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan, der den Vorhaben entgegenstehe, zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche seien weder vom Grund noch von der Höhe des Schadens her plausibel und substantiiert dargelegt.
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Dem Senat liegen die Behördenakten der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vor. Auf sie und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
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Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
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Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
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Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
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Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
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Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
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Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
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Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
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Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
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Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
28 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
29 
Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
16 
Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
17 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
18 
Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
19 
Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
20 
Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
21 
Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
22 
Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
23 
Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
24 
Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
25 
Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
26 
Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
28 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
29 
Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 24/11/2005 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des
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Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21.04.2006 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheids vom 01.03.2001 und des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2002 einen positiven Vorbescheid beschränk
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Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.11.2014 wird aufgehoben.2. Die Widerklage wird abgewiesen.3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt das beklagte Land 6/13, die Beigelad
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2015 - 2 K 1060/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
published on 18/03/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die als Satzung beschlossene Veränderungssperre der Antragsgegneri
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Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.