Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2005 - 8 S 2831/03

published on 28/01/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2005 - 8 S 2831/03
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2002 - 13 K 4577/01 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Pkw-Stellplätzen auf ihrem Grundstück s straße 6 in Stuttgart-Möhringen.
Der am 12.6.1997 als Satzung beschlossene ursprüngliche Bebauungsplan „F hof-Ost/Anschluss an die B 27 (Mö 176-1998/8)“ hatte für den Bereich dieses Grundstücks ein Gewerbegebiet festgesetzt, in dem Gewerbebetriebe aller Art zulässig waren mit Ausnahme von Lagerhäusern und selbständigen Lagerplätzen, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Am 17.11.1998 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 699 m² sowie für die Herstellung von 140 Pkw-Stellplätzen. Am 9.3.1999 beschloss der Technische Ausschuss der Beklagten die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans „F hof-Ost,H-/s straße (Mö 195)“. Als Grund für den Aufstellungsbeschluss wird angegeben, dass der beantragte Lebensmittelmarkt an diesem hochwertigen Gewerbestandort aus stadtplanerischen und städtebaulichen Gründen nicht erwünscht sei. Dort solle vielmehr eine höherwertige gewerbliche Nutzung (Büros/Dienstleistung) zum Tragen kommen; Einzelhandelsmärkte wie der beantragte sollten künftig nicht mehr zulässig sein. Mit Bescheid vom 26.3.1999 wurde die Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin gemäß § 15 BauGB bis 17.2.2000 zurückgestellt. Am 11.2.2000 beschloss der Gemeinderat der Beklagten für das Grundstück Flst.-Nr. 7130/6 der Klägerin eine Veränderungssperre, die am 18.2.2000 in Kraft trat. Daraufhin lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 18.2.2000 ab. Über den Widerspruch der Klägerin ist bis heute nicht entschieden.
Im Verfahren der vereinfachten Änderung nach § 3 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 BauGB lag der Entwurf zur Planänderung vom 24.8.2000 in der Zeit vom 27.10.2000 bis 16.11.2000 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Am 1.2.2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Änderung als Satzung; die amtliche Begründung deckt sich mit der Begründung des Aufstellungsbeschlusses. Der Änderungsbebauungsplan behält die Ausweisung als Gewerbegebiet bei. Im Teilbereich GE 1 (mit dem Grundstück der Klägerin) sind künftig jedoch Anlagen und Betriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben, Lagerhäusern und selbständigen Lagerplätzen, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können neben Wohnungen (unter bestimmten Voraussetzungen) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke auch Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetriebe nur zur Versorgung des Gewerbegebietes F hof-Ost mit Lebensmitteln und Drogeriewaren und Betriebe des Kraftfahrzeughandels zugelassen werden. Im Teilbereich GE2 sind außerdem allgemein zulässig Tankstellen sowie - ausnahmsweise - Erneuerungen der bestehenden Anlagen für sonstigen Einzelhandel in Zusammenhang mit der Tankstelle s straße 7 - Tankstellenshop.
Am 22.11.2001 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.2.2000 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die Einrichtung eines Lebensmittelmarktes und die Errichtung von 140 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück s straße 6 nach Maßgabe des Bauantrags vom 17.11.1998 zu erteilen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 12.11.2002 - 13 K 4577/01 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Änderungsbebauungsplan sei unwirksam. Die Beklagte habe weder eine ordnungsgemäße individuelle Betroffenheitsbeteiligung (§ 13 Nr. 2 BauGB), noch - wahlweise - eine fehlerfreie öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. An einer ordnungsgemäßen öffentlichen Auslegung fehle es, weil die Mindestfrist von einer Woche zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Beginn der Auslegung nicht eingehalten worden sei; außerdem hätten die Pläne lediglich drei Wochen und nicht wie nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB erforderlich auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Auf der Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplans sei das Vorhaben jedoch zulässig. Bei einer Verkaufsfläche von 699 m 2 liege insbesondere kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO vor.
Die Beklagte hat den vom Verwaltungsgericht festgestellten Mangel der öffentlichen Auslegung im Verfahren nach § 215a BauGB behoben und den am 23.1.2003 beschlossenen Bebauungsplan mit Rückwirkung zum 8.2.2001 (Tag der Bekanntmachung des verfahrensfehlerhaften Bebauungsplans) in Kraft gesetzt. In der Begründung wird wiederum hervorgehoben, dass der beantragte Lebensmittelmarkt „an diesem hochwertigen Gewerbestandort aus stadtplanerischen und städtebaulichen Gründen nicht erwünscht“ sei. Vielmehr solle hier eine höherwertige gewerbliche Nutzung (z.B. Büro oder Dienstleistungen) zum Tragen kommen. Für den Gemeinderat war in der Sitzung vom 23.1.2003 die „gewerbliche und dienstleistungsmäßige Aufwertung des Viertels“ maßgebend; es gehe um die Schaffung eines „hochwertigen Gewerbegebiets mit arbeitsplatzintensiven Nutzungen“.
Mit Beschluss vom 18.3.2003 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Hinweis darauf zugelassen, dass die Beklagte zwischenzeitlich die vom Verwaltungsgericht genannten Mängel bei der öffentlichen Bekanntmachung der Planauslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB behoben habe.
Mit Beschluss gemäß § 130 a VwGO vom 15.7.2003 hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.11.2002 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung des § 34 Abs. 1 GemO berufen. Das darin enthaltene Gebot der rechtzeitigen Mitteilung der Verhandlungsgegenstände diene nur den Interessen der Mitglieder des Gremiums. Stimmten diese ab, ohne die Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand zu beanstanden, liege darin im Übrigen auch der Verzicht auf eine längere Vorbereitungsfrist. Das gelte selbst dann, wenn - wie hier - nicht alle Gemeinderäte erschienen seien. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben sei. Der Bebauungsplan sei auch ordnungsgemäß in Kraft gesetzt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB trete der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft. Bei einer Veröffentlichung im Amtsblatt werde er demnach an dessen Erscheinungstag - hier dem 8.2.2001 - wirksam und nicht erst am darauf folgenden Tag. Im Übrigen wäre die fehlerhafte Angabe des Wirksamkeitszeitpunkts auch unschädlich, weil der Plan dann jedenfalls rückwirkend am 9.2.2001 wirksam geworden wäre. Auch inhaltlich sei der Änderungsbebauungsplan nicht zu beanstanden. Es könne offen bleiben, ob die ausnahmsweise Zulassung von nur der Gebietsversorgung dienenden Lebensmittelmärkten unwirksam sei. In diesem Falle wäre nicht nur der Gebietsbezug, sondern die gesamte Ausnahmeregelung unwirksam. Ansonsten verblieben nicht dem Willen des Gemeinderats entsprechende, in sich widersprüchliche Festsetzungen, nämlich der Ausschluss des Einzelhandels einerseits und dessen ausnahmsweise Zulässigkeit (ohne Gebietsbezug) andererseits. Die Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung insgesamt habe aber nicht die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge. Es handele sich insoweit um eine Randregelung, die gewissen Bedürfnissen nach gebietsnaher Versorgung Rechnung tragen solle. Demgegenüber diene der Einzelhandelsausschluss selbst der Schaffung eines „hochwertigen Gewerbegebiets“ und damit dem zentralen städtebaulichen Ziel der Änderungsplanung. Ausweislich der Unterlagen zur Sitzung des Gemeinderats vom 23.1.2003 sei es diesem vor allem darum gegangen, die gewerbliche und dienstleistungsmäßige Aufwertung des Viertels und die Schaffung eines „hochwertigen Gewerbegebietes“ mit arbeitsplatzintensiven Nutzungen zu gewährleisten. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Abwägungsmangel liege nicht vor. Es sei nicht erkennbar, weshalb wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans das oben genannte städtebauliche Ziel verfehlt werden sollte. Insbesondere spreche die Zulässigkeit des produzierenden Gewerbes nicht hiergegen. Auch höherwertige Nutzungen könnten Fertigungselemente umfassen oder im Einzelfall ganz darauf ausgerichtet sein. Abgesehen davon habe es die Beklagte mit dem Instrumentarium des § 15 BauNVO in der Hand, mit dem Gebietscharakter nicht vereinbare Ansiedlungen zu verhindern; das gelte auch hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Beschluss des Senats als verfahrensfehlerhaft aufgehoben und die Sache mit Beschluss vom 26.11.2003 - 4 B 89.03 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
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Nachdem die Firma Mc Donald´s GmbH den Neubau eines Restaurants mit PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück beantragt hatte, hat der Technische Ausschuss der Beklagten am 18.5.2004 die Aufstellung eines erneuten Änderungsbebauungsplans „H-/s straße II im Stadtbezirk Möhringen (Mö 214)“ beschlossen. Zur Begründung heißt es zum einen, die Zufahrt zum Gewerbegebiet werde künftig durch ein zunehmendes Verkehrsaufkommen überlastet, so dass durch eine Verbreiterung der H straße und einen Kreisverkehr an der Kreuzung H-/s straße eine zügige Ein- und Ausfahrt ermöglicht werden solle. Mit Blick auf den Bauantrag der Firma Mc Donald´s sei der Technische Ausschuss in der Sitzung am 30.3.2004 zum Ergebnis gelangt, dass ein lediglich eingeschossiges Gebäude an der H- und s straße den städtebaulichen Zielen an dieser „Torsituation zu Stuttgart und dem aufzuwertenden Gewerbegebiet“ widerspreche. Um die städtebauliche Dominanz dieses wertvollen Gewerbegebiets zu unterstützen, solle die Bebauung an der H straße mindestens dreigeschossig erfolgen. Mit Bescheid vom 28.5.2004 wurde der Bauantrag der Firma Mc Donald`s für 12 Monate zurückgestellt. Am 30.9.2004 hat der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über die Veränderungssperre für das Grundstück FlstNr. 7130/6, s straße 6 (Baugrundstück) beschlossen, um die planerische Absicht einer mindestens dreigeschossigen Bebauung zu sichern; die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt vom 7.10.2004 bekannt gemacht. Sie ist am 8.10.2004 in Kraft getreten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2002 - 13 K 4577/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor: Die ausnahmsweise Zulassung von der Versorgung des Gewerbegebiets dienenden Einzelhandelsbetrieben sei zulässig. Die Ausnahmeregelung sei trotz ihres Gebietsbezugs hinreichend typisiert, zumal eine solche Differenzierung auch im Wege einer nicht dem Typenzwang unterliegenden Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erreicht werden könnte. Davon abgesehen sei der Ausschluss des Einzelhandels auch ohne diese gebietsbezogene Ausnahmegewährung gewollt. Dadurch entstehe kein Versorgungsengpass, weil die Tankstelle s straße 7 mit ihrem Tankstellenshop nach den planerischen Festsetzungen erhalten und erneuert werden könne. Demgegenüber sei es dem Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.1.2003 vor allem darum gegangen, die gewerbliche und dienstleistungsmäßige Aufwertung des Viertels und die Schaffung eines hochwertigen Gewerbegebiets mit arbeitsintensiven Nutzungen zu gewährleisten. Zur Förderung des Planungsziels einer - im Gewerbegebiet F hof-Ost weitgehend schon vorhandenen - höherwertigen Nutzung sei es auch nicht notwendig gewesen, neben dem Einzelhandel noch das produzierende Gewerbe auszuschließen, zumal es durchaus „höherwertige“ Produktion gebe wie etwa die Anfertigung von Mustern im IT-Bereich, der Nanotechnik und der Biotechnologie. Zudem könne angesichts der im Plangebiet üblichen extrem hohen Bodenpreise erwartet werden, dass sich auch künftig keine „normalen“, nicht höherwertigen Produktionsbetriebe ansiedelten. Zur Realisierung des Planziels sei es nicht erforderlich gewesen, einen umfassenden Nutzungsausschluss zu normieren, der jede nur denkbare Fallkonstellation erfasse. Schließlich könne eine mit dem Planziel nicht vereinbare „minderwertige“ Nutzung mit dem Instrumentarium des § 15 BauNVO verhindert werden. Die Gebietsprägung stehe dem nicht entgegen. Die derzeitige Gebietsnutzung gestalte sich wie folgt: Auf dem Grundstück s straße 2 befinde sich das Bürogebäude der Firma Weishaupt - Brenner und Heizungssysteme (keine Produktion). Auf dem Grundstück s straße 4 befinde sich das Autohaus Brünsteiner sowie auf dem Grundstück H straße 5 die Firma Kiess (Innenausbau) und das Autohaus Brünsteiner. Auf dem Baugrundstück (s straße 6) befinde sich derzeit noch die Firma Debeo; der Abbruch des dortigen Büro- und Lagergebäudes mit einer Wohnung sei am 30.4.1999 genehmigt worden. Die Verpflichtungsklage müsse jedenfalls aufgrund der nunmehr erlassenen Veränderungssperre erfolglos bleiben. Die in § 17 BauGB normierten zeitlichen Grenzen seien nicht überschritten; insbesondere könne die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht als faktische Bausperre angerechnet werden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass ihr bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 8. Oktober 2004 ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes und die Errichtung von 140 Stellplätzen auf dem Grundstück s straße 6 nach Maßgabe des Bauantrags vom 17. November 1998 zustand.
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Sie erwidert unter anderem: Auch der rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungsbebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die während der öffentlichen Auslegung vom 13.12.2002 bis 13.1.2003 vorgebrachten Anregungen seien in der Gemeinderatssitzung vom 23.1.2003, in der der Satzungsbeschluss zum Änderungsbebauungsplan und seine rückwirkende Inkraftsetzung beschlossen worden sei, lediglich als Tischvorlage - und damit nicht mehr in angemessener Frist im Sinne des § 34 Abs. 1 GemO - nachgeschoben worden. Außerdem sei der Änderungsbebauungsplan auch nicht ordnungsgemäß in Kraft gesetzt worden. Er sei rückwirkend auf den 8.2.2001 in Kraft gesetzt worden, obwohl der Bekanntmachungsvorgang erst mit Ablauf dieses Tages abgeschlossen gewesen sei. Inhaltlich sei die Einschränkung der Ausnahme auf Einzelhandelsbetriebe nur zur Versorgung des Gewerbegebiets F hof-Ost unwirksam, weil sie die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht - wie geboten - an abstrakt typisierende Merkmale, sondern an die Deckung des Bedarfs eines bestimmten Gewerbegebiets knüpfe. In der wirtschaftlichen und sozialen Realität gebe es auch keinen Typus von Einzelhandelsbetrieben, die nur der Versorgung der Beschäftigten in einem bestimmten Gewerbegebiet mit Lebensmitteln und Drogeriewaren für ihren Haushalt oder während ihrer Tätigkeit im Gewerbegebiet dienten. Es treffe nicht zu, dass das Ziel der Ausnahmeregelung losgelöst vom Typenzwang durch eine Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB erreicht werden könne. Diese Vorschrift gewähre der Gemeinde keinen über § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO hinausgehenden Spielraum bei der planerischen Zulassung von Ausnahmen nach der Art der Nutzung. Die Unvereinbarkeit des Gebietsbezugs mit dem Typenzwang habe zum einen die Unwirksamkeit der gesamten Ausnahmeregelung nach Ziff. 2.4. (GE 1) der textlichen Festsetzungen zur Folge. Ansonsten wären nämlich Einzelhandelsbetriebe mit Lebensmitteln und Drogeriewaren - und damit das hier beantragte Vorhaben - als Ausnahme zulässig. Dieses Ergebnis widerspräche jedoch dem Willen des Satzungsgebers, der mit der Änderungsplanung gerade ihr Vorhaben habe verhindern wollen. Auf der anderen Seite erfasse die Unwirksamkeit der genannten Ausnahmeregelung jedoch auch den Einzelhandelsausschluss. Die Gebietsversorgung sei nicht lediglich eine Randregelung gewesen. Im Rahmen des Erörterungstermins sei nämlich von den anwesenden Bürgern zu Gunsten der Ansiedlung eines Einzelhandelsmarktes vorgebracht worden, dass 3.000 Beschäftigte im Gewerbegebiet F hof-Ost eine fußläufig erreichbare Einkaufsmöglichkeit benötigten, weil die derzeit vorhandene Bäckerei und der Tankstellenshop zur Bedarfsdeckung nicht ausreichten. Im Übrigen sei der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft, weil Planungswille und Planungsergebnis auseinander fielen. Der Bebauungsplan enthalte keine Beschränkung auf „höherwertige“ Nutzungen; zulässig seien unter anderem Schank- und Speisewirtschaften wie etwa Fast-Food-Restaurants, Tankstellen und Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen). Gerade letztere führten selbst in Innenstädten zur Verdrängung höherwertiger Nutzungen („Trading-Down-Effekt“). Die zugelassenen Ausnahmen nicht hochwertiger Gewerbebetriebe (Tankstellen, Einzelhandel, Vergnügungsstätten) widersprächen dem Planungsziel. Die von der Beklagten genannten hochwertigen Produktionsbetriebe beträfen nur ein ganz enges Segment. Es handele sich um Großbetriebe mit entsprechendem Flächenbedarf, der im Plangebiet mit seiner eher kleinteiligen Struktur auf keinem der Baugrundstücke gedeckt werden könne. Die angeblich hohen Bodenpreise hinderten die Ansiedlung von Betrieben „minderen Niveaus“ nicht. Gerade für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten oder Fast-Food-Restaurants könnten wegen der zu erzielenden hohen Erträge auch hohe Bodenpreise verlangt werden, während Betriebe aus der IT-Branche, der Nanotechnik und der Biotechnologie wegen der hohen Investitionen eher auf eine Subventionierung des Bodenpreises angewiesen seien. Schließlich sei auch über § 15 Abs. 1 BauNVO keine Feinsteuerung im Sinne des planerischen Zieles möglich. Der Bebauungsplan erfasse nur ein relativ kleines Plangebiet mit sechs Baugrundstücken, das durch Gewerbebetriebe herkömmlicher Art geprägt sei. Auf dem Grundstück s straße 2 befinde sich im Wesentlichen das Auslieferungslager der Niederlassung der Firma Weishaupt GmbH einschließlich der dazugehörigen Verwaltung, also keine hochwertige Büro- oder Dienstleistungsnutzung. Ebenfalls nicht den hochwertigen Nutzungen zuzuordnen sei das der Branche des Kraftfahrzeughandels zugehörige Autohaus Brünsteiner. Ähnliches gelte für das Grundstück H straße 5 mit der als „Werkstatt“ genehmigten Firma Kiess, die Teile für den Innenausbau produziere, sowie für die - im GE2 allgemein zulässige - Tankstelle auf dem Grundstück s straße 7. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7200/3 befänden sich schließlich Stellplätze, die dort nach dem Bebauungsplan auch künftig ausschließlich zulässig seien. Insgesamt werde das Plangebiet daher durch Produktionsbetriebe, Autohäuser und Tankstellen, und damit gerade nicht durch eine höherwertige, sondern durch eine für Gewerbegebiete herkömmlicher Art typische Nutzung geprägt. Zu einer solchen Gebietsprägung stünde die Ansiedlung einer - ausnahmsweise zulässigen - Vergnügungsstätte oder eines - allgemein zulässigen - Fast-Food-Restaurants nicht in Widerspruch. Denkbar seien auch weitere Produktionsbetriebe, wie sie heute auf dem Grundstück H straße 5 in der Form der Werkstatt für den Innenausbau bestünden. Ihrem Vorhaben könne schließlich mehr als sechs Jahre nach Einreichung des Bauantrags auch nicht die erneute Veränderungssperre vom Oktober 2004 entgegen gehalten werden, weil die in § 17 BauGB normierten zeitlichen Grenzen überschritten seien. Insbesondere sei die Dauer des gerichtlichen Verfahrens als faktische Bausperre anzurechnen, weil die Pflicht zur Erteilung der Baugenehmigung auch während dieser Zeit fortbestehe. Für den Fall der Gültigkeit der erneuten Veränderungssperre sei jedenfalls dem Hilfsantrag stattzugeben. Sie beabsichtige dann, Amtshaftungsansprüche sowie Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegen die Beklagte geltend zu machen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Das Baugesuch der Firma Mc Donald´s hat das Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht entfallen lassen, weil die Klägerin, die Eigentümerin des Baugrundstücks ist, im Falle eines Erfolgs im vorliegenden Verfahren nach wie vor den Lebensmittelmarkt errichten will. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.1.2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 140 Stellplätzen auf dem Grundstück S straße 6 nach Maßgabe des Bauantrags vom 17.11.1998 zu erteilen. Der im Änderungsbebauungsplan „F hof-Ost/H-/S straße (Mö 195)“ festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und die Veränderungssperre vom 8.10.2004 stehen dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie unwirksam sind.
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I. Der im Änderungsbebauungsplan festgesetzte Einzelhandelsausschluss kann dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden.
20 
1. Dies folgt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht aus einer formellen Unwirksamkeit des in Rede stehenden Änderungsbebauungsplans. Der Senat hält insoweit in vollem Umfang an seiner im Beschluss vom 15.7.2003 - 8 S 630/03 - dargelegten Auffassung fest, so dass hierauf verwiesen werden kann. Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Einzelhandelsausschluss mit Blick darauf unwirksam ist, dass die auf eine konkrete Bedarfsdeckung bezogene Ausnahmeregelung nach Ziff. 2.4. (GE 1) dem Typenzwang und damit § 1 Abs. 9 BauGB widerspricht (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris S. 5 f.), und der Satzungsgeber für diesen Fall einen Ausschluss des Einzelhandels im Interesse der Versorgung des Gebiets nicht gewollt hätte, wie die Klägerin meint. Denn jedenfalls verletzt der Einzelhandelsausschluss für sich genommen § 1 Abs. 5 BauGB und das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
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2. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 99, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6 m.w.N.). Ein solcher Ausschluss steht aber nicht im planerischen Belieben der Gemeinde, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn städtebauliche Gründe ihn rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2002 - 4 BN 20.02 -; Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.; Beschl. v. 22.5.1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 1). Daran fehlt es etwa dann, wenn der Nutzungsausschluss nicht geeignet ist, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen (eingehend dazu Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 1 Rn. 235 ff. m.w.N.), oder wenn eine positive planerische Konzeption nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit allein private Interessen zu befriedigen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1 § 1 Rn. 34 m.w.N.) oder eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.; Urt. v. 14.7.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258, 262 f.= PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1). Darüber hinaus fehlt es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans kein schlüssiges Plankonzept erkennen lassen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaubt (vgl. Urt. des Senats v. 23.8.2001 - 8 S 1119/01 -, VBlBW 2002, 741 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 12; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.5.1994 - 5 S 2839/93 -, BRS 56 Nr. 1; zur Unverhältnismäßigkeit einer konzeptionslosen Planung vgl. Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 237 m.w.N.). Hier deutet manches darauf hin, dass der Einzelhandelsausschluss jedenfalls nicht in erster Linie eine „Aufwertung“ des Gewerbegebietes bezweckt, sondern vor allem dazu dient, das von der Klägerin beantragte Vorhaben zu verhindern. Denn jedenfalls zu Beginn der Planung stand im Vordergrund der Schutz des nahe gelegenen Einzelhandelsstandortes „Europaplatz“ (vgl. Äußerungen im Technischen Ausschuss in der Sitzung v. 9.3.1999 anlässlich des ersten Aufstellungsbeschlusses und Äußerungen anlässlich der Bürgerbeteiligung am 15.4.1999). Dies braucht jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Jedenfalls liegt hier der oben genannte Fall konzeptionsloser Planung vor, weil die vom Änderungsbebauungsplan getroffene Differenzierung zwischen dem Ausschluss des Einzelhandels einerseits und der - ausnahmsweisen oder generellen - Zulassung sonstiger Nutzungen andererseits gemessen am Planziel der Freihaltung des Plangebiets für eine „hochwertige arbeitsplatzintensive gewerbliche Nutzung“ vor allem im Bereich „Büro und Dienstleistung“ nicht nachvollziehbar ist.
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a) Allerdings wird die Schlüssigkeit und Eignung der Planung nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass neben dem Einzelhandel nicht weitere Nutzungsarten ausgeschlossen wurden. Die Klägerin meint insoweit, das Planziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets hätte insbesondere noch den Ausschluss des produzierenden Gewerbes und von Schank- und Speisewirtschaften erfordert. Zumindest für den Bereich des produzierenden Gewerbes ist bereits fraglich, ob überhaupt ein Zielwiderspruch besteht. Produktion kann arbeitsintensiver als Dienstleistung und überdies auch „hochwertig“ sein, wie der Senat bereits im Beschluss vom 15.7.2003 ausgeführt hat. Dies bedarf indes keiner weiteren Erörterung. Denn die Klägerin lässt außer Acht, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb konzeptionslos oder ungeeignet ist, weil nicht sogleich umfassend alle Nutzungen ausgeschlossen wurden, die möglicherweise irgendwann einmal dem Planziel widersprechen könnten. Es genügt, wenn diejenigen Nutzungen erfasst sind, für deren Realisierung in absehbarer Zeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, etwa weil es - wie hier hinsichtlich des Einzelhandels - konkrete Anfragen gibt. Der Einzelhandelsausschluss ist jedoch deshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil das hierfür angegebene Planziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets wegen der im Bebauungsplan „positiv“ zugelassenen Nutzungen völlig nichtssagend ist und keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zulässt.
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b) Relevant sind folgende durch Bebauungsplan zugelassene Nutzungen: Ausnahmsweise zulässig sind gem. Ziff. 3.2 (GE 1) Vergnügungseinrichtungen. Der Änderungsbebauungsplan verweist insoweit auf den - weiter geltenden - Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Möhringen (1989/17)“. Nach dem zuletzt genannten Bebauungsplan unterfällt das Plangebiet der Kategorie IV (Sicherung der Flächen für Arbeitsstätten). In diesem Gebiet sind gem. § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie A zulässig. Es handelt sich insoweit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Bebauungsplans um Vergnügungseinrichtungen mit kulturellem, künstlerischem und sportlichem Angebot wie Theater, Variete, Kabarett, Lichtspieltheater, Kegel- und Bowlingbahnen. Gemäß § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen können in Gebieten der Kategorie IV ausnahmsweise auch Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Bebauungsplans handelt es sich hierbei u.a. um Tanzlokale, Diskotheken und Spielhallen. Gemäß Ziff. 2.4 und 2.5 (GE 1) des Änderungsbebauungsplans sind außerdem - als Ausnahme vom allgemeinen Einzelhandelsausschluss (vgl. § 1 Abs. 9 BauGB) - ausnahmsweise zulässig Einzelhandelsbetriebe nur zur Versorgung des Gewerbegebiets F hof-Ost mit Lebensmitteln und Drogeriewaren sowie der Kraftfahrzeughandel. Im Teilbereich GE 2 sind - im Unterschied zum Bereich GE 1 - auch Tankstellen allgemein zulässig sowie ausnahmsweise eine „Erneuerung“ des bestehenden Tankstellenshops.
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Zwar mag die ausnahmsweise Zulassung von Einzelhandelsbetrieben des Lebensmittelhandels zur Gebietsversorgung und einer „Erneuerung“ des Tankstellenshops noch plausibel sein, weil es insoweit nicht um eine „Aufwertung“ des Gewerbegebiets, sondern um die Deckung eines konkreten Versorgungsbedarfs geht. Nicht mehr nachvollziehbar ist jedoch mit Blick auf das genannte planerische Ziel, weshalb Betriebe des Kraftfahrzeughandels als „Untergruppe“ des Einzelhandels ausnahmsweise zulässig sein sollen, nicht dagegen sonstige Einzelhandelsbetriebe wie etwa der von der Klägerin beantragte Lebensmittelmarkt. Denn es dürfte zahlreiche Betriebe des Einzelhandels geben, die auf einer kleineren Fläche mehr Arbeitsplätze schaffen als ein Kraftfahrzeughandel, ohne in ihrer „Wertigkeit“ diesem gegenüber zurückzustehen. Möglicherweise wollte die Beklagte den vorhandenen Betrieb des Kraftfahrzeughandels in seiner Entwicklung sichern. Zu diesem Zweck hätte jedoch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ausgereicht. Mit der Ausnahmeregelung wird jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass sich ein weiterer Betrieb des Kraftfahrzeughandels ansiedelt. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Häufung von Betrieben des Kraftfahrzeughandels der Eigenart des Gewerbegebiets widerspräche. Dasselbe gilt mit Blick auf die Zulässigkeit von Tankstellen im Teilbereich GE 2. Auch insoweit hätte zur Sicherung der Entwicklung des vorhandenen Betriebs eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO genügt. Statt dessen sind Tankstellen kraft ausdrücklicher planerischer Festsetzung in diesem Bereich allgemein zulässig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Tankstellen dem Ziel eines hochwertigen Gewerbegebiets eher entsprechen sollten als Betriebe des Einzelhandels.
25 
Nicht nachvollziehbar ist schließlich mit Blick auf das angegebene Ziel der Freihaltung des Gebiets für hochwertige arbeitsplatzintensive Gewerbebetriebe (Bereich Büro und Dienstleistungen) insbesondere auch, weshalb Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig, Einzelhandelsbetriebe hingegen ausgeschlossen sind. Sieht man vom Gesichtspunkt der „Arbeitsplatzintensität“ einmal ab, mag es zwar noch vertretbar sein, die Vergnügungseinrichtungen der Kategorie A als gegenüber dem Einzelhandel „höherwertige“ Betriebe zu begreifen. Dies gilt jedoch nicht für die nach § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“ ausnahmsweise zulässigen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B und hier insbesondere nicht für die danach im Plangebiet ausnahmsweise zulässigen Spielhallen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Betriebe gerade deshalb ausgeschlossen werden können, um einem Attraktivitätsverlust von durch Geschäfte und Dienstleistungsunternehmen geprägten Gebieten vorzubeugen und das vielfältige Angebot an Geschäften zu sichern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 1; Beschl. v. 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42; Beschl. v. 5.1.1995 - 4 B 270.94 -). Auch in der Begründung des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere, Möhringen 167“ der Beklagten wird darauf verwiesen, dass mit Blick auf nachteilige Auswirkungen auf Geschäftsbereiche durch Verdrängungseffekte gerade auch Spielhallen einer städtebaulichen Steuerung bedürfen. Da es im Plangebiet aber keine Schulen, Jugendhäuser oder Kirchen gibt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“, S. 6), ist angesichts der tatsächlichen Prägung des Gebiets nicht erkennbar, dass eine Spielhalle hier generell gebietsunverträglich wäre. Es ist nicht schlüssig, dass zur Freihaltung des Plangebiets für eine hochwertige gewerbliche Nutzung zwar Betriebe des Einzelhandels wie der von der Klägerin beantragte Lebensmittelmarkt ausgeschlossen werden, demgegenüber aber ausdrücklich ein Ausnahmetatbestand für Vergnügungseinrichtungen wie etwa Spielhallen geschaffen wird.
26 
c) Nach allem ist nicht erkennbar, dass dem vom Satzungsgeber angegebenen Ziel, das Gebiet für hochwertige arbeitsplatzintensive gewerbliche Nutzung freizuhalten, ein schlüssiges städtebauliches Konzept zugrunde liegt, das es als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, zwar den Einzelhandel auszuschließen, aber Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, den Kraftfahrzeughandel sowie Tankstellen ausnahmsweise oder allgemein zuzulassen. Diese Konzeptionslosigkeit wiegt hier um so schwerer, als es sich um ein kleines Gewerbegebiet mit nur sechs Baugrundstücken handelt. Vor diesem Hintergrund können die Ausnahmetatbestände in ihrer Wirkung auf das angegebene Planziel auch nicht vernachlässigt werden. Im vorliegenden Zusammenhang spielt auch keine Rolle, ob und unter welchen Voraussetzungen Betriebe des Kraftfahrzeughandels, Vergnügungsstätten oder Tankstellen im konkreten Fall tatsächlich realisiert werden könnten. Entscheidend ist, dass der Satzungsgeber selbst durch entsprechende „positive“ Festsetzungen dem von ihm angegebenen Planungsziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets jede Schlüssigkeit und Aussagekraft genommen hat. Im Übrigen kann der Annahme nicht gefolgt werden, dass die nach dem Bebauungsplan ausnahmsweise zulässigen Nutzungen auf der Grundlage des § 15 BauNVO in jedem Fall verhindert werden könnten. Mit der Ausnahmeregelung hat der Satzungsgeber selbst zu erkennen gegeben, dass diese Nutzungen ihrer Art nach im Grundsatz mit dem Gebietscharakter vereinbar sind. Auch nach der tatsächlichen Gebietsprägung kann nicht davon ausgegangen werden, dass solche Vorhaben generell, also unabhängig von ihrer Lage und Größe, der Eigenart des Baugebiets widersprechen würden. Das gilt, wie bereits ausgeführt, auch für Spielhallen.
27 
3. Die Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses bedeutet, dass der Lebensmittelmarkt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO vorliegt, der nur in einem Sondergebiet realisiert werden könnte. Die Verkaufsfläche des Vorhabens liegt mit 699 m 2 knapp unterhalb des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Schwellenwertes für die Großflächigkeit von 700 m 2 (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. vom 22.7.2004 - 4 B 29.04). Großflächigkeit liegt hier auch nicht ausnahmsweise bereits unterhalb von 700 m 2 Verkaufsfläche vor. Im Gegenteil ist nach der tatsächlichen Entwicklung gerade im Lebensmitteleinzelhandel anzunehmen, dass der Schwellenwert die Untergrenze für die Großflächigkeit darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -, UA S. 22: durchschnittliche Verkaufsfläche eines Supermarktes im Jahre 2000 bereits 746 m 2 ).
28 
II. Dem Vorhaben der Klägerin steht auch nicht die Veränderungssperre für das Grundstück Flst.Nr. 7130/6, S straße 6 (Mö 215) vom Oktober 2004 entgegen.
29 
Es ist fraglich, ob die Veränderungssperre wegen Zeitablaufs der Klägerin gegenüber unwirksam ist, wie diese meint. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der zweiten Veränderungssperre vom 7.10.2004 nicht um eine selbständige, sondern um eine erneute Sperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB handelte und wenn der Zeitraum nach Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre mit Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 (§ 17 Abs. 5 BauGB) bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB als „rechtswidrige faktische Zurückstellung“ des Baugesuchs anzurechnen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - 4 C 79.68 - DVBl. 1971, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - VBlBW 1993, 348). Daran bestehen jedenfalls für den Zeitraum seit Beginn des gerichtlichen Verfahrens am 22.11.2001 Zweifel. Zwar wurde die beantragte Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt nach obigen Ausführungen rechtswidrig versagt. Seit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 ging es jedoch nicht mehr um die Sicherung der Planung, sondern um die Klärung der Rechtmäßigkeit des Einzelhandelsausschlusses und seit Erhebung der Verpflichtungsklage ist die Beklagte auch nicht mehr Herrin des Verfahrens, so dass es an der Grundlage für den Analogieschluss zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Gefahr einer Umgehung der zeitlichen Grenzen des § 17 BauGB - fehlen dürfte (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 17 Rn. 8 m.w.N.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 17 Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 11.11.1970, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls ist die erneute Veränderungssperre deshalb ungültig, weil die zu sichernden Planungsvorstellungen der Beklagten nicht zu einem wirksamen Bebauungsplan führen können (vgl. Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 15 m.w.N.). Die auf das Baugrundstück bezogenen planerischen Absichten zielen darauf, den zur „Aufwertung“ des Gewerbegebiets getroffenen Einzelhandelsausschluss aus Anlass des Genehmigungsantrags der Firma Mc Donald´s zum Neubau eines Restaurants zur „Unterstützung“ der „städtebaulichen Dominanz dieses wertvollen Gewerbegebiets“ durch die Festsetzung einer mindestens dreigeschossigen Bebauung zu ergänzen. Wie dargelegt, ist der Einzelhandelsausschluss städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil das Planziel, die „Hochwertigkeit“ des Gewerbegebiets zu sichern und zu fördern, angesichts der ansonsten zugelassenen Nutzungen nicht plausibel realisierbar ist. Daher kann auch die Festsetzung einer Mindestgeschosszahl mit dem Ziel, die „Hochwertigkeit“ des Gewerbegebietes zu unterstützen, ohne eine Änderung des Nutzungskonzepts städtebaulich nicht gerechtfertigt sein. Außerdem würde die hier festzustellende Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses wegen des engen konzeptionellen Zusammenhangs auch die geplante Festsetzung einer Mindestgeschosszahl erfassen. Die Beklagte wird aufgrund dieser Entscheidung insgesamt neu zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise das Ziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets weiter verfolgt werden soll. Damit ist derzeit auch der Inhalt eines künftigen Bebauungsplans nicht absehbar; auch aus diesem Grund ist für eine Veränderungssperre kein Raum (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 10 und 15 f.; Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 10 ff.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Das Baugesuch der Firma Mc Donald´s hat das Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht entfallen lassen, weil die Klägerin, die Eigentümerin des Baugrundstücks ist, im Falle eines Erfolgs im vorliegenden Verfahren nach wie vor den Lebensmittelmarkt errichten will. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.1.2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 140 Stellplätzen auf dem Grundstück S straße 6 nach Maßgabe des Bauantrags vom 17.11.1998 zu erteilen. Der im Änderungsbebauungsplan „F hof-Ost/H-/S straße (Mö 195)“ festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und die Veränderungssperre vom 8.10.2004 stehen dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie unwirksam sind.
19 
I. Der im Änderungsbebauungsplan festgesetzte Einzelhandelsausschluss kann dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden.
20 
1. Dies folgt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht aus einer formellen Unwirksamkeit des in Rede stehenden Änderungsbebauungsplans. Der Senat hält insoweit in vollem Umfang an seiner im Beschluss vom 15.7.2003 - 8 S 630/03 - dargelegten Auffassung fest, so dass hierauf verwiesen werden kann. Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Einzelhandelsausschluss mit Blick darauf unwirksam ist, dass die auf eine konkrete Bedarfsdeckung bezogene Ausnahmeregelung nach Ziff. 2.4. (GE 1) dem Typenzwang und damit § 1 Abs. 9 BauGB widerspricht (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris S. 5 f.), und der Satzungsgeber für diesen Fall einen Ausschluss des Einzelhandels im Interesse der Versorgung des Gebiets nicht gewollt hätte, wie die Klägerin meint. Denn jedenfalls verletzt der Einzelhandelsausschluss für sich genommen § 1 Abs. 5 BauGB und das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
21 
2. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 99, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6 m.w.N.). Ein solcher Ausschluss steht aber nicht im planerischen Belieben der Gemeinde, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn städtebauliche Gründe ihn rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2002 - 4 BN 20.02 -; Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.; Beschl. v. 22.5.1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 1). Daran fehlt es etwa dann, wenn der Nutzungsausschluss nicht geeignet ist, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen (eingehend dazu Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 1 Rn. 235 ff. m.w.N.), oder wenn eine positive planerische Konzeption nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit allein private Interessen zu befriedigen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1 § 1 Rn. 34 m.w.N.) oder eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.; Urt. v. 14.7.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258, 262 f.= PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1). Darüber hinaus fehlt es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans kein schlüssiges Plankonzept erkennen lassen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaubt (vgl. Urt. des Senats v. 23.8.2001 - 8 S 1119/01 -, VBlBW 2002, 741 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 12; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.5.1994 - 5 S 2839/93 -, BRS 56 Nr. 1; zur Unverhältnismäßigkeit einer konzeptionslosen Planung vgl. Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 237 m.w.N.). Hier deutet manches darauf hin, dass der Einzelhandelsausschluss jedenfalls nicht in erster Linie eine „Aufwertung“ des Gewerbegebietes bezweckt, sondern vor allem dazu dient, das von der Klägerin beantragte Vorhaben zu verhindern. Denn jedenfalls zu Beginn der Planung stand im Vordergrund der Schutz des nahe gelegenen Einzelhandelsstandortes „Europaplatz“ (vgl. Äußerungen im Technischen Ausschuss in der Sitzung v. 9.3.1999 anlässlich des ersten Aufstellungsbeschlusses und Äußerungen anlässlich der Bürgerbeteiligung am 15.4.1999). Dies braucht jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Jedenfalls liegt hier der oben genannte Fall konzeptionsloser Planung vor, weil die vom Änderungsbebauungsplan getroffene Differenzierung zwischen dem Ausschluss des Einzelhandels einerseits und der - ausnahmsweisen oder generellen - Zulassung sonstiger Nutzungen andererseits gemessen am Planziel der Freihaltung des Plangebiets für eine „hochwertige arbeitsplatzintensive gewerbliche Nutzung“ vor allem im Bereich „Büro und Dienstleistung“ nicht nachvollziehbar ist.
22 
a) Allerdings wird die Schlüssigkeit und Eignung der Planung nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass neben dem Einzelhandel nicht weitere Nutzungsarten ausgeschlossen wurden. Die Klägerin meint insoweit, das Planziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets hätte insbesondere noch den Ausschluss des produzierenden Gewerbes und von Schank- und Speisewirtschaften erfordert. Zumindest für den Bereich des produzierenden Gewerbes ist bereits fraglich, ob überhaupt ein Zielwiderspruch besteht. Produktion kann arbeitsintensiver als Dienstleistung und überdies auch „hochwertig“ sein, wie der Senat bereits im Beschluss vom 15.7.2003 ausgeführt hat. Dies bedarf indes keiner weiteren Erörterung. Denn die Klägerin lässt außer Acht, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb konzeptionslos oder ungeeignet ist, weil nicht sogleich umfassend alle Nutzungen ausgeschlossen wurden, die möglicherweise irgendwann einmal dem Planziel widersprechen könnten. Es genügt, wenn diejenigen Nutzungen erfasst sind, für deren Realisierung in absehbarer Zeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, etwa weil es - wie hier hinsichtlich des Einzelhandels - konkrete Anfragen gibt. Der Einzelhandelsausschluss ist jedoch deshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil das hierfür angegebene Planziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets wegen der im Bebauungsplan „positiv“ zugelassenen Nutzungen völlig nichtssagend ist und keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zulässt.
23 
b) Relevant sind folgende durch Bebauungsplan zugelassene Nutzungen: Ausnahmsweise zulässig sind gem. Ziff. 3.2 (GE 1) Vergnügungseinrichtungen. Der Änderungsbebauungsplan verweist insoweit auf den - weiter geltenden - Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Möhringen (1989/17)“. Nach dem zuletzt genannten Bebauungsplan unterfällt das Plangebiet der Kategorie IV (Sicherung der Flächen für Arbeitsstätten). In diesem Gebiet sind gem. § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie A zulässig. Es handelt sich insoweit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Bebauungsplans um Vergnügungseinrichtungen mit kulturellem, künstlerischem und sportlichem Angebot wie Theater, Variete, Kabarett, Lichtspieltheater, Kegel- und Bowlingbahnen. Gemäß § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen können in Gebieten der Kategorie IV ausnahmsweise auch Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Bebauungsplans handelt es sich hierbei u.a. um Tanzlokale, Diskotheken und Spielhallen. Gemäß Ziff. 2.4 und 2.5 (GE 1) des Änderungsbebauungsplans sind außerdem - als Ausnahme vom allgemeinen Einzelhandelsausschluss (vgl. § 1 Abs. 9 BauGB) - ausnahmsweise zulässig Einzelhandelsbetriebe nur zur Versorgung des Gewerbegebiets F hof-Ost mit Lebensmitteln und Drogeriewaren sowie der Kraftfahrzeughandel. Im Teilbereich GE 2 sind - im Unterschied zum Bereich GE 1 - auch Tankstellen allgemein zulässig sowie ausnahmsweise eine „Erneuerung“ des bestehenden Tankstellenshops.
24 
Zwar mag die ausnahmsweise Zulassung von Einzelhandelsbetrieben des Lebensmittelhandels zur Gebietsversorgung und einer „Erneuerung“ des Tankstellenshops noch plausibel sein, weil es insoweit nicht um eine „Aufwertung“ des Gewerbegebiets, sondern um die Deckung eines konkreten Versorgungsbedarfs geht. Nicht mehr nachvollziehbar ist jedoch mit Blick auf das genannte planerische Ziel, weshalb Betriebe des Kraftfahrzeughandels als „Untergruppe“ des Einzelhandels ausnahmsweise zulässig sein sollen, nicht dagegen sonstige Einzelhandelsbetriebe wie etwa der von der Klägerin beantragte Lebensmittelmarkt. Denn es dürfte zahlreiche Betriebe des Einzelhandels geben, die auf einer kleineren Fläche mehr Arbeitsplätze schaffen als ein Kraftfahrzeughandel, ohne in ihrer „Wertigkeit“ diesem gegenüber zurückzustehen. Möglicherweise wollte die Beklagte den vorhandenen Betrieb des Kraftfahrzeughandels in seiner Entwicklung sichern. Zu diesem Zweck hätte jedoch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ausgereicht. Mit der Ausnahmeregelung wird jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass sich ein weiterer Betrieb des Kraftfahrzeughandels ansiedelt. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Häufung von Betrieben des Kraftfahrzeughandels der Eigenart des Gewerbegebiets widerspräche. Dasselbe gilt mit Blick auf die Zulässigkeit von Tankstellen im Teilbereich GE 2. Auch insoweit hätte zur Sicherung der Entwicklung des vorhandenen Betriebs eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO genügt. Statt dessen sind Tankstellen kraft ausdrücklicher planerischer Festsetzung in diesem Bereich allgemein zulässig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Tankstellen dem Ziel eines hochwertigen Gewerbegebiets eher entsprechen sollten als Betriebe des Einzelhandels.
25 
Nicht nachvollziehbar ist schließlich mit Blick auf das angegebene Ziel der Freihaltung des Gebiets für hochwertige arbeitsplatzintensive Gewerbebetriebe (Bereich Büro und Dienstleistungen) insbesondere auch, weshalb Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig, Einzelhandelsbetriebe hingegen ausgeschlossen sind. Sieht man vom Gesichtspunkt der „Arbeitsplatzintensität“ einmal ab, mag es zwar noch vertretbar sein, die Vergnügungseinrichtungen der Kategorie A als gegenüber dem Einzelhandel „höherwertige“ Betriebe zu begreifen. Dies gilt jedoch nicht für die nach § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“ ausnahmsweise zulässigen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B und hier insbesondere nicht für die danach im Plangebiet ausnahmsweise zulässigen Spielhallen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Betriebe gerade deshalb ausgeschlossen werden können, um einem Attraktivitätsverlust von durch Geschäfte und Dienstleistungsunternehmen geprägten Gebieten vorzubeugen und das vielfältige Angebot an Geschäften zu sichern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 1; Beschl. v. 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42; Beschl. v. 5.1.1995 - 4 B 270.94 -). Auch in der Begründung des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere, Möhringen 167“ der Beklagten wird darauf verwiesen, dass mit Blick auf nachteilige Auswirkungen auf Geschäftsbereiche durch Verdrängungseffekte gerade auch Spielhallen einer städtebaulichen Steuerung bedürfen. Da es im Plangebiet aber keine Schulen, Jugendhäuser oder Kirchen gibt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“, S. 6), ist angesichts der tatsächlichen Prägung des Gebiets nicht erkennbar, dass eine Spielhalle hier generell gebietsunverträglich wäre. Es ist nicht schlüssig, dass zur Freihaltung des Plangebiets für eine hochwertige gewerbliche Nutzung zwar Betriebe des Einzelhandels wie der von der Klägerin beantragte Lebensmittelmarkt ausgeschlossen werden, demgegenüber aber ausdrücklich ein Ausnahmetatbestand für Vergnügungseinrichtungen wie etwa Spielhallen geschaffen wird.
26 
c) Nach allem ist nicht erkennbar, dass dem vom Satzungsgeber angegebenen Ziel, das Gebiet für hochwertige arbeitsplatzintensive gewerbliche Nutzung freizuhalten, ein schlüssiges städtebauliches Konzept zugrunde liegt, das es als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, zwar den Einzelhandel auszuschließen, aber Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, den Kraftfahrzeughandel sowie Tankstellen ausnahmsweise oder allgemein zuzulassen. Diese Konzeptionslosigkeit wiegt hier um so schwerer, als es sich um ein kleines Gewerbegebiet mit nur sechs Baugrundstücken handelt. Vor diesem Hintergrund können die Ausnahmetatbestände in ihrer Wirkung auf das angegebene Planziel auch nicht vernachlässigt werden. Im vorliegenden Zusammenhang spielt auch keine Rolle, ob und unter welchen Voraussetzungen Betriebe des Kraftfahrzeughandels, Vergnügungsstätten oder Tankstellen im konkreten Fall tatsächlich realisiert werden könnten. Entscheidend ist, dass der Satzungsgeber selbst durch entsprechende „positive“ Festsetzungen dem von ihm angegebenen Planungsziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets jede Schlüssigkeit und Aussagekraft genommen hat. Im Übrigen kann der Annahme nicht gefolgt werden, dass die nach dem Bebauungsplan ausnahmsweise zulässigen Nutzungen auf der Grundlage des § 15 BauNVO in jedem Fall verhindert werden könnten. Mit der Ausnahmeregelung hat der Satzungsgeber selbst zu erkennen gegeben, dass diese Nutzungen ihrer Art nach im Grundsatz mit dem Gebietscharakter vereinbar sind. Auch nach der tatsächlichen Gebietsprägung kann nicht davon ausgegangen werden, dass solche Vorhaben generell, also unabhängig von ihrer Lage und Größe, der Eigenart des Baugebiets widersprechen würden. Das gilt, wie bereits ausgeführt, auch für Spielhallen.
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3. Die Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses bedeutet, dass der Lebensmittelmarkt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO vorliegt, der nur in einem Sondergebiet realisiert werden könnte. Die Verkaufsfläche des Vorhabens liegt mit 699 m 2 knapp unterhalb des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Schwellenwertes für die Großflächigkeit von 700 m 2 (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. vom 22.7.2004 - 4 B 29.04). Großflächigkeit liegt hier auch nicht ausnahmsweise bereits unterhalb von 700 m 2 Verkaufsfläche vor. Im Gegenteil ist nach der tatsächlichen Entwicklung gerade im Lebensmitteleinzelhandel anzunehmen, dass der Schwellenwert die Untergrenze für die Großflächigkeit darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -, UA S. 22: durchschnittliche Verkaufsfläche eines Supermarktes im Jahre 2000 bereits 746 m 2 ).
28 
II. Dem Vorhaben der Klägerin steht auch nicht die Veränderungssperre für das Grundstück Flst.Nr. 7130/6, S straße 6 (Mö 215) vom Oktober 2004 entgegen.
29 
Es ist fraglich, ob die Veränderungssperre wegen Zeitablaufs der Klägerin gegenüber unwirksam ist, wie diese meint. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der zweiten Veränderungssperre vom 7.10.2004 nicht um eine selbständige, sondern um eine erneute Sperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB handelte und wenn der Zeitraum nach Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre mit Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 (§ 17 Abs. 5 BauGB) bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB als „rechtswidrige faktische Zurückstellung“ des Baugesuchs anzurechnen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - 4 C 79.68 - DVBl. 1971, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - VBlBW 1993, 348). Daran bestehen jedenfalls für den Zeitraum seit Beginn des gerichtlichen Verfahrens am 22.11.2001 Zweifel. Zwar wurde die beantragte Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt nach obigen Ausführungen rechtswidrig versagt. Seit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 ging es jedoch nicht mehr um die Sicherung der Planung, sondern um die Klärung der Rechtmäßigkeit des Einzelhandelsausschlusses und seit Erhebung der Verpflichtungsklage ist die Beklagte auch nicht mehr Herrin des Verfahrens, so dass es an der Grundlage für den Analogieschluss zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Gefahr einer Umgehung der zeitlichen Grenzen des § 17 BauGB - fehlen dürfte (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 17 Rn. 8 m.w.N.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 17 Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 11.11.1970, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls ist die erneute Veränderungssperre deshalb ungültig, weil die zu sichernden Planungsvorstellungen der Beklagten nicht zu einem wirksamen Bebauungsplan führen können (vgl. Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 15 m.w.N.). Die auf das Baugrundstück bezogenen planerischen Absichten zielen darauf, den zur „Aufwertung“ des Gewerbegebiets getroffenen Einzelhandelsausschluss aus Anlass des Genehmigungsantrags der Firma Mc Donald´s zum Neubau eines Restaurants zur „Unterstützung“ der „städtebaulichen Dominanz dieses wertvollen Gewerbegebiets“ durch die Festsetzung einer mindestens dreigeschossigen Bebauung zu ergänzen. Wie dargelegt, ist der Einzelhandelsausschluss städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil das Planziel, die „Hochwertigkeit“ des Gewerbegebiets zu sichern und zu fördern, angesichts der ansonsten zugelassenen Nutzungen nicht plausibel realisierbar ist. Daher kann auch die Festsetzung einer Mindestgeschosszahl mit dem Ziel, die „Hochwertigkeit“ des Gewerbegebietes zu unterstützen, ohne eine Änderung des Nutzungskonzepts städtebaulich nicht gerechtfertigt sein. Außerdem würde die hier festzustellende Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses wegen des engen konzeptionellen Zusammenhangs auch die geplante Festsetzung einer Mindestgeschosszahl erfassen. Die Beklagte wird aufgrund dieser Entscheidung insgesamt neu zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise das Ziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets weiter verfolgt werden soll. Damit ist derzeit auch der Inhalt eines künftigen Bebauungsplans nicht absehbar; auch aus diesem Grund ist für eine Veränderungssperre kein Raum (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 10 und 15 f.; Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 10 ff.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
32 
Rechtsmittelbelehrung
33 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
34 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
35 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
36 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
37 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 13/07/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich de
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published on 10/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Bernhäuser Straße Süd" der Antragsgegnerin.
published on 16/04/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger ist Eigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... -... ... - ...“ (Bebauungsplan) gelegenen Grundstücke FlStNrn. 1331 und 1331/2, ... S
published on 11/11/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilu
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Annotations

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.