Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Nov. 2008 - 3 K 864/07.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2008:1111.3K864.07.MZ.0A
published on 11/11/2008 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Nov. 2008 - 3 K 864/07.MZ
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes.

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Sie betreibt auf dem Grundstück J.-K. Straße ..., Gemarkung H. Flur ... Nr. .../... in M. einen Lebensmitteldiscountmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet M.-H. zwischen R.- Straße und W.-M.-Straße“ (He 109) der Beklagten, der am 20. September 1995 durch den Stadtrat der Beklagten als Satzung beschlossen und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens sowie Ausfertigung am 06. März 1996 bekanntgemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet (GE) fest. Nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen sind im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe auch in einer Größenordnung von unter 1.200 m² Geschossfläche unzulässig, wenn sie die in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich aufgeführten Sortimente führen. Zur Begründung des Bebauungsplans wurde ausgeführt, dass Ziel und Zweck des Bauleitplanverfahrens die Sicherung der vorhandenen Gewerbegebietsflächen sowie die Verhinderung von deren Zweckentfremdung sowie die Anpassung vorhandener Bebauungspläne an die Baunutzungsverordnung 1990 sei. Die planungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbeflächen sollten im Wesentlichen für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben sowie von Betrieben des produzierenden Gewerbes vorgehalten werden, die in allgemeinen Wohngebieten unzulässig seien und für die ein anhaltend großer Bedarf im Nahbereich der Innenstadt bestehe. Man habe sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, denen eine Zentrenschädlichkeit unterstellt werden könne, sehr restriktiv zu behandeln. Deshalb würden die Branchen des Einzelhandels im Gewerbegebiet gänzlich ausgeschlossen, die die Leistungsfähigkeit der City und des Stadtteilzentrums H. auf Dauer gewährleisteten und die Grundversorgung der Bevölkerung sicherten.

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Am 15. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, der die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück J.-K.-Straße ... nach der Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Unterlagen soll die Verkaufsfläche um 188,70 m² auf 885,70m² und die Geschossfläche um 270,49m² auf 1.394,63 m² erweitert werden.

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Mit Bescheid vom 27. März 2007 lehnte die Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben gegen Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ verstoße. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werde, weil durch eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt seien, die gerade auch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit den in Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen genannten Sortimenten zum Gegenstand habe. Des Weiteren wurde eine Gebühr i.H. von 217,00 € festgesetzt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 29. März 2007 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

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Mit ihrem am 30. April 2007 – einem Montag – erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass es bei dem Vorhaben nicht um eine Neuerrichtung, sondern um die Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes gehe. Mit der Erweiterung sei keine Sortimentserweiterung geplant, sondern sie diene lediglich einer Verbreitung der Gänge und der Schaffung von mehr Abstellfläche in den Verkaufsräumen, um eine Belieferung der Verkaufsräume während der Öffnungszeiten zu vermeiden. Ein Kaufkraftabfluss aus zentralen Versorgungsbereichen sei daher nicht zu befürchten.

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Am 28. November 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan „He 109“ – zumindest jedoch die Einzelhandelsfestsetzung – sei unwirksam. Der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1. fehle es an einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung i. S. von § 1 Abs. 5 BauNVO, denn ihr liege kein schlüssiges und in sich widerspruchsfreies Plankonzept zugrunde. An einem solchen Planungskonzept fehle es, wenn der Plangeber den Ausschluss einzelner Warensortimente mit dem Ziel begründe, die Flächen für Handwerksbetriebe bzw. Betriebe des produzierenden Gewerbes freihalten zu wollen, wenn sämtliche andere Betriebe des Einzel- und Großhandels ebenso wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Speditionen usw. zulässig seien. Darüber hinaus sei der Begründung des Bebauungsplans nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die örtlich relevanten Gegebenheiten ermittelt habe; dort seien lediglich allgemeine Ausführungen zur Einzelhandelssituation im Stadtgebiet der Beklagten enthalten, die ohne weiteres in dieser Allgemeinheit auch auf andere Kommunen übertragen werden könnten. Auch der Verweis auf das Gutachten der P. AG führe zu keiner anderen Beurteilung. So seien in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen nicht nur Sortimente entsprechend der Empfehlung des Gutachtens ausgeschlossen worden, sondern auch weitere Sortimente wie etwa Spielwaren. Ein schlüssiges widerspruchsfreies Planungskonzept für den Einzelhandelsausschluss liege somit nicht vor und dürfte zudem ein die zentralen Versorgungsbereiche definierendes Zentrenkonzept erfordern, welches im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus sei die textliche Festsetzung Ziffer 1.1. auch deshalb unwirksam, weil zu unbestimmt. So seien Sportartikel (außer Großteile wie Boote, Sportgeräte etc.) ausgeschlossen. Wie die Abgrenzung zwischen Groß- und Kleinteilen vorgenommen werden solle, lasse der Satzungsgeber jedoch offen. Schließlich seien auch die textlichen Festsetzungen Ziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 1.3, 1.5 und 2.1 unwirksam weil inhaltlich zu unbestimmt. Des weiteren fehle es der Festsetzung zur „abgewandten Grundrissorganisation der Wohnungen in den Schallpegelbereichen IV und V“ der städtebaulichen Rechtfertigung, da hier der ausreichende Lärmschutzbereich durch die Festsetzung zu den Schalldämmwerten der Außenbauteile hinreichend sichergestellt sei. Schon die Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt. Damit gelte der ursprüngliche Bebauungsplan („He 29“ oder „He 67“) weiter, die jeweils ein Gewerbegebiet ohne Einzelhandelsbeschränkung festsetzten. Da die Geschossfläche 1.500 m² nicht überschreite, könne auch dahingestellt bleiben, ob die Baunutzungsverordnung 1968 oder 1997 Anwendung finde.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. März 2007 zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht unwirksam. Zu den aus der Begründung zum Bebauungsplan „He 109“ sich ergebenden Zielsetzungen sei zu ergänzen, dass neben der Vorhaltung der Gewerbegebietsflächen für Handwerksbetriebe bzw. Betriebe des produzierenden Gewerbes und dem Schutz der Leistungsfähigkeit der City und des Stadtteilzentrums H. in der Planbegründung auf die Bedeutung der Nahversorgung, insbesondere mit Gütern des täglichen Bedarfs für die nicht motorisierte Bevölkerung und für alle Menschen hingewiesen werde. Dem Einzelhandelsausschluss lägen hinreichende städtebauliche Zielvorstellungen und Leitlinien zugrunde, die den Anforderungen des § 1 Abs. 5 und des § 1 Abs. 9 BauNVO genügten. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Begründung geltend mache, es stelle ein fehlerhaftes Planungskonzept dar, wenn zur Freihaltung von Flächen für Handwerksbetriebe und Betriebe des produzierenden Gewerbes lediglich bestimmte Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen würden, sei dem entgegen zu halten, dass ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die planungsrechtlich ausgewiesenen Flächen „im Wesentlichen“ für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben sowie Betrieben des produzierenden Gewerbes vorgehalten würden. Damit werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Gewerbegebiet nicht auf Handwerksbetriebe bzw. Betriebe des produzierenden Gewerbes beschränkt werden sollte, sondern dass empfohlen worden sei, die Flächen im Wesentlichen an solche Betriebe zu vergeben, ohne dass damit ein baurechtlich relevanter Ausschluss von anderen Gewerbebetrieben (etwa Speditionen und Logistik, Großhandel etc.) verbunden gewesen sei. Empirische Grundlage und städtebauliche Rechtfertigung für die Überplanung des Gewerbegebietes in H. sei das Gutachten der P. AG von 1992. Es enthalte sowohl eine Aufnahme der Einzelhandelsstruktur in M., speziell in H. und der Innenstadt, als auch Empfehlungen zum Umgang mit Gewerbegebietsflächen bzw. Verbraucher- und Fachmärkten in nicht integrierten Lagen sowie zur weiteren Einzelhandelsplanung in M.-H.. Die Ergänzung der dort aufgeführten Liste der zentrenrelevanten Branchen um Spielwaren sei das Ergebnis eines verwaltungsinternen Abwägungsprozesse gewesen. Eines Zentrenkonzeptes bedürfe es nicht. Schließlich seien die von der Klägerin beanstandeten Festsetzungen Ziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 1.3, 1.5 und 2.1 inhaltlich ausreichend bestimmt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten einschließlich des Bebauungsplans „He 109“ sowie das Gutachten „Einkaufsstandort M.“ der P. AG liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin begehrten positiven Bauvorbescheid ist § 72 der Landesbauordnung – LBauO -. Danach kann der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Dieser ist, wie der in § 72 Satz 3 LBauO enthaltene Verweis auf § 70 LBauO zeigt, nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen; es verstößt nämlich gegen Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet M.-H. zwischen R.- Straße und W.-M.-Straße“ (He 109) der Beklagten, der mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung am 06. März 1996 in Kraft getreten ist.

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(1) Nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ sind in dem Plangebiet – in dem sich das klägerische Grundstück befindet - Einzelhandelsbetriebe in der Größenordnung auch unter 1.200 m² Geschossfläche unzulässig, sofern sie Güter der dort näher beschriebenen Branchen anbieten. Das im Streit stehende Vorhaben, bei dem es sich um die bauliche Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes handelt, bietet Güter dieser Sortimente (Lebensmittel, Drogeriewaren, Haushaltswaren) an und verstößt damit gegen die vorgenannte textliche Festsetzung.

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(a) Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ durfte dem Vorhaben der Klägerin zurecht entgegen gehalten werden, denn sie verstößt zum einen nicht gegen § 1 BauNVO, und zum anderen vermögen auch die verschiedenen gegen die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans „He 109“ geltend gemachten Einwände der Klägerin nicht durchzugreifen.

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Rechtsgrundlage von Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ ist § 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit § 1 Abs. 5 BauNVO. Hiernach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte (Unter-)Arten der in Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Plangeber, einzelne Unterarten von Nutzungen sowie Anlagen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Damit kann einerseits die Planung flexibler gestaltet werden, indem mehr auf die tatsächlichen Erfordernisse eingegangen werden kann, welche sich aus besonderen städtebaulichen Gründen im Einzelfall ergeben können. Greift der Plangeber aber auf diese Weise einzelne Nutzungen oder Anlagen heraus, um sie einer Sonderbehandlung abweichend von den grundsätzlichen Regeln der Baunutzungsverordnung zu unterziehen, muss es sich dabei um bestimmte, klar abgrenzbare Nutzungs- oder Anlagentypen handeln. Diese Einschränkung durch besondere Bestimmtheitserfordernisse ist notwendig, um dem Plangeber nicht ein freies Feld zum weitgehenden Eingriff in die von Gesetzes wegen bestehende Bau- und Gewerbefreiheit zu ermöglichen, der gerade – wie hier – im Bereich des Handels und der Wirtschaft auf den Wettbewerb einwirken kann (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 29. Juni 2000 – 2 K 124/99.NW -, S. 7 des Umdrucks m.w.N.).

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Diesen strengen Anforderungen entspricht der Bebauungsplan der Beklagten. Sie hat eine Typisierung des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet, welche dort grundsätzlich ohne weiteres zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), dergestalt vorgenommen, dass Einzelhandelsbetriebe auch unter 1.200 m² Geschossfläche mit bestimmten, im einzelnen aufgeführten (zentrenrelevanten) Sortimenten unzulässig sind, zu denen u.a. Haushaltswaren und Lebensmittel, Parfümerie- und Drogeriewaren, Spielwaren und Textilien gehören. Dies stellt eine im vorgenannten Sinne zureichende Typisierung dar, denn die Abweichung von der regelmäßigen Zulässigkeit von im Gewerbegebiet zulässigen bzw. nicht zulässigen Anlagen wird mittels Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen gekennzeichnet, hier insbesondere durch die Angaben von Branchen und Warengruppen. Die Notwendigkeit der Beschreibung eines bestimmten Anlagentypus im Bebauungsplan bei der Anwendung von § 1 Abs. 9 BauNVO geht allerdings nicht soweit, dass die avisierten Vorhaben für sich genommen – hier also etwa der Einzelhandelsbetrieb, in dem Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, die von den Konsumenten in relativ kurzen Abständen benötigt werden – einem weit verbreiteten, zumindest regional häufiger vorkommenden Betriebstypus entsprechen müssen. Vielmehr ist das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77.84 – (BRS 47 Nr. 58) geforderte Gebot zureichender Konkretisierung und Typisierung in der Praxis so zu handhaben, dass allein die Vorgabe einer bestimmten Betriebsgröße (präzisiert durch die Verkaufs- oder Geschossfläche) nicht zur Spezifizierung eines besonderen Anlagentypus im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ausreicht, sondern dass noch weitere spezifizierende Merkmale hinzutreten müssen, um die Beschränkung der Baufreiheit im Einzelfall zu rechtfertigen. Die von der Beklagten im Bebauungsplan „He 109“ vorliegend gewählten hinzutretenden Spezifizierungsmerkmale finden sich in Form der genannten Branchen bzw. Warengruppen wieder. Sie hat damit dem Bestimmtheitsgebot im Zuge des Ausschlusses bestimmter Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Geschossfläche im notwendigen, aber auch ausreichenden Umfange Rechnung getragen. Der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin fällt unter diese Ausschlussklausel, denn er soll jedenfalls die Sortimente Lebensmittel, Drogerieartikel sowie Haushaltswaren (Putz-, Pflege- und Reinigungsmittel) aufweisen.

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Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt insoweit spezielle Gründe für eine gegenüber § 1 Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 – 4 BN 33.04 –, BRS 67 Nr. 18). Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde dabei verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das ein legitimes städtebauliches Ziel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004, a.a.O.). Sie ist dabei nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden, und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist es ihr auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Entsprechendes gilt auch für eine Standortplanung zum Schutz von Ortsteil- und Nahversorgungszentren. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Ihnen muss jedoch - zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) - ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zu alledem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2007 – 8 A 11311/06.OVG –, juris [Rdnr. 19]).

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Die besonderen städtebaulichen Gründe, die den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten rechtfertigen, bestehen zum einen in dem Bestreben, die Attraktivität des Stadtteilzentrums M.-H. im Sinne der Erhaltung einer verbrauchernahen, fußläufig erreichbaren Versorgung zu erhalten. Denn ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ist es gerade Ziel der Beklagten, neben der Innenstadt auch das Stadtteilzentrum M.-H. im Rahmen von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen zu erneuern bzw. zu modernisieren und es gleichzeitig in seiner angestammten Marktfunktion zu stärken (vgl. S. 4 der Begründung). Unter Bezugnahme auf das Gutachten der P. AG „Einkaufsstandort M.“ vom Februar 1992 wird ausgeführt, dass bereits der vorhandene nichtintegrierte Lebensmitteleinzelhandel die Entwicklung des Ortskerns als Versorgungszentrum von M.-H. (vgl. S. 78 des P.-Gutachtens) behindere und die Zulassung eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelbetriebs – und der Markt der Klägerin überschreitet nach der Erweiterung mit dann 885,70 m² Verkaufsfläche die Grenze zur Großflächigkeit – an einem nichtintegrierten Standort die vorgeschlagene Entwicklung der wohnortnahen Versorgung entscheidend beeinträchtigen würde (vgl. S. 5 der Begründung des Bebauungsplans). Zum anderen sollen mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten die im Plangebiet ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen im Wesentlichen für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben und Betrieben des produzierenden Gewerbes vorgehalten werden. In der Begründung des Bebauungsplans ist ausgeführt, dass es im August 1994 insgesamt 196 Firmen mit einem Flächenbedarf von 80 ha gegeben habe, die an reinen Gewerbeflächen interessiert seien. Hieraus begründe sich die städtebauliche Zielsetzung, die vorhandenen Gewerbeflächen für solche Betriebe zu sichern, die in allgemeinen Wohngebieten unzulässig seien und für die ein anhaltend großer Bedarf im Nahbereich der Innenstadt bestehe (vgl. S. 3 der Begründung). Diese besonderen, auf die örtlichen Bedürfnisse bezogenen Belange sind so gewichtig, dass sie die mit der Zulassungsbeschränkung einhergehenden Eingriffe in die Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG) durch Absatz 3 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans rechtfertigen.

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(b) Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin vermögen nicht durchzugreifen.

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(aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt dem in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten zunächst ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2007, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2005 – 8 S 2831/03 –, NVwZ-RR 2006, 11, 12). Soweit die Klägerin ein solches unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2006 –10 A 3413/03 – (NVwZ-RR 2006, 592, 595) mit der Begründung verneint, die Beklagte habe den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten mit dem Ziel der Freihaltung der Flächen für Handwerksbetriebe und Betriebe des produzierenden Gewerbes gerechtfertigt, aber alle sämtliche anderen Betriebe des Einzel- und Großhandels ebenso wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Speditionen usw. zugelassen, so dass die betreffende Festsetzung zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet sei (vgl. S. 4 der Klagebegründung, Bl. 44 der Gerichtsakten), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn insoweit übersieht die Klägerin, dass die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen getroffene Schlussfolgerung allenfalls dann Gültigkeit beanspruchen könnte, wenn der Schutz des Handwerks und des produzierenden Gewerbes alleinige Rechtfertigung für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten wäre. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn die textliche Festsetzung Ziffer 1.1 dient gerade auch dem Erhalt einer verbrauchernahen, fußläufig erreichbaren Versorgung im Stadtteil M.-H., in dem sie Nutzungen ausschließt, die sich nachteilig auf die Versorgungsfunktion des Ortskerns von M.-H. als Versorgungszentrum des Stadtteils auswirken (können). Die Sicherung der verbrauchernahen, fußläufig erreichbaren Versorgung sowie der Erhalt und die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen wie dem Stadtteilzentrum M.-H. stellen jedoch besondere städtebauliche Gründe dar, die den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten rechtfertigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2007, a.a.O. S. 10 des Umdrucks). Von daher läge – selbst wenn man der vorgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen folgen würde – ein hinreichend schlüssiges und widerspruchsfreies Planungskonzept vor. Hinzu kommt, dass die Gemeinde nach Auffassung der Kammer in Verfolgung der von ihr beabsichtigten städtebaulichen Zielsetzung der Freihaltung der Flächen für Handwerksbetriebe und Betriebe des produzierenden Gewerbes nicht gehalten ist, neben Einzelhandelsbetrieben umfassend alle sonstigen in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungsarten auszuschließen, die nicht den Bereichen des Handwerks und des produzierenden Gewerbes angehören. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, den Ausschluss nur auf solche Nutzungen zu beziehen, bei denen aktueller Handlungsbedarf deshalb besteht, weil bestimmte Nutzungsarten – wie bei Einzelhandelsbetrieben, die sich bevorzugt in nichtintegrierten Lagen etwa in Gewerbegebieten ansiedeln – die angeführte Gefahr der Verdrängung der Leitnutzung konkret heraufbeschwören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Mai 2007 – 7 D 24/06.NE –, juris [Rdnr. 47]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2005, a.a.O. S. 12). Diese Fallkonstellation ist entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend gegeben. Die Beklagte hat – ausgelöst durch einen Bauantrag für ein Geschäftsgebäude, in dem Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten angesiedelt werden sollten – die vorliegende Planung zum Anlass genommen, zu untersuchen und zu überprüfen, inwieweit im Hinblick auf drohende negative städtebauliche Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten ein weitergehender Ausschluss innenstadtrelevanter Nutzungen für erforderlich gehalten wird (vgl. S. 3 der Begründung des Bebauungsplans). Sie hat sodann – auch unter Einbeziehung der Ergebnisse des P.-Gutachtens festgestellt, dass die Entwicklung und ihre Geschwindigkeit hinsichtlich der Ansiedlung von Handelsflächen in Gewerbe- und Industriegebieten in den letzten Jahren deutlich zugenommen habe und dies zu negativen Auswirkungen auf die Innenstadt und die Stadtteilzentren, die wie das Ortszentrum M.-H. im wesentlichen Waren des täglichen und kurzfristigen Bedarfs zur Versorgung der Bevölkerung vorhalten, führe (vgl. S. 4, 5 der Begründung). Mittlerweile stellten die vorhandenen, weitestgehend bebauten oder teilbebauten Gewerbegebietsflächen bevorzugte Interessengebiete für den Einzelhandel dar. Dies gelte gerade auch für die Gewerbegebietsflächen in M.-H., die durch eine vorhandene, meist schon bezahlte Erschließung, eine günstige Bebaubarkeit gerade auch unter dem Aspekt der Stellplätze sowie einen günstigen Anschluss an die R.- Straße sowie Bundesautobahn A 60 gekennzeichnet seien, und an die sich westlich der R.- Straße der Stadtteil H. mit hohem Bevölkerungspotential anschließe (vgl. S. 4 der Begründung). Von daher durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass (lediglich) in Bezug auf Einzelhandelsbetriebe insbesondere mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten ein entsprechender Handlungsbedarf besteht. Damit begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte zur Umsetzung ihres Zieles, Gewerbegebietsflächen im Wesentlichen für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben und Betrieben des produzierenden Gewerbes vorzuhalten, lediglich Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Sortimenten ausgeschlossen hat, wobei sie nicht darauf beschränkt ist, nur diejenigen Sortimente auszuschließen, die konkreten Anlass für die hier in Rede stehende Bauleitplanung boten.

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(bb) Darüber hinaus unterliegt auch die von der Beklagten in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgenommene Konkretisierung der zentrenrelevanten Sortimente keiner Beanstandung. Insbesondere ist die in dem Bebauungsplan getroffene Auswahl der ausgeschlossenen Sortimente nicht zu beanstanden. Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ohne Ermittlung der konkreten örtlichen Verhältnisse eine Festlegung der ausgeschlossenen Sortimente vorgenommen (vgl. insoweit die so zu verstehenden Ausführungen auf S. 4, 5 der Klageschrift, Bl. 44, 45 der Gerichtsakten) kann nicht gefolgt werden.

24

Zwar ist der Klägerin zunächst zuzustimmen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Mai 2007 – 5 S 2484/05 –, juris [Rdnr. 27]). Diese setzt entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht das Vorliegen eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes voraus, das die zentralen Versorgungsbereiche definiert. Denn zentrale Versorgungsbereiche können sich insbesondere aus planerischen Festlegungen, namentlich aus Darstellungen und Feststellungen in Bauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen, aber auch aus sonstigen planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen und städtebaulichen Konzeptionen ergeben, nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 – NVwZ 2008, 308, 309).

25

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gutachten der P. AG, welches die Beklagte ausdrücklich der Begründung der hier in Rede stehenden textlichen Festsetzung Ziffer 1.1. zugrunde gelegt hat, eindeutig und zweifelsfrei, dass der Ortskern von M.-H. insoweit als zentraler Versorgungsbereich definiert ist (vgl. S. 76 des Gutachtens). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte über die im Gutachten P. genannten, als „primär cityorientierte Sortimente“ bezeichneten Warengruppen (vgl. S. 131 des Gutachtens) weitere, von ihr als zentrenrelevant eingestufte Sortimente wie „Spielwaren“ ausgeschlossen hat. Denn der Ausschluss bestimmter Warensortimente auf der Grundlage von § 1 Abs. 5, Abs 9 BauNVO gibt nicht zwingend vor, dass nur diejenigen Sortimente ausgeschlossen werden dürfen, die in dem Gutachten P. im Einzelnen aufgeführt sind. Wie sich aus dem Gutachten P. ergibt, ist Ziel der Ausschluss von sogenannten „primär cityorientierte Sortimenten“, die man auch als nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente bezeichnet.

26

Bei dem Begriff der „Zentrenrelevanz“ handelt sich in Fällen von Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels um einen in Praxis und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2000 – 1 C 11457/99.OVG –, NVwZ-RR 2001, 221, 224) mittlerweile gängigen Begriff. Er ist nach dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan und seiner Begründung – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gutachtens P. – vom Ansatz her weit und nicht allein auf Lebensmittel bezogen zu verstehen. So umfasst er darüber hinausgehend auch Güter, die nach dem Willen des Stadtrats der Beklagten das Kaufangebot in den jeweils geschützten Zentren (hier Stadtteil- und Nahversorgungszentrum) prägen sollen. Auch die in dem Bebauungsplan im Einzelnen als zentrenrelevant bezeichneten Sortimente begründen keine Zweifel hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Insoweit können zunächst die Begründung des Plans sowie das Gutachten P. als Auslegungshilfen herangezogen werden. Dennoch verbleibende Unklarheiten über den Inhalt der Festsetzungen lassen sich durch die anerkannten Auslegungsmethoden beseitigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juli 2006 – 8 C 10156/06.OVG –, BRS 70 Nr. 45).

27

Hiervon ausgehend ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte an den Sortimenten orientiert hat, die im Gutachten der P. AG (vgl. S. 131) als „primär cityorientierte Sortimente“ im Einzelnen aufgelistet sind. Soweit die Beklagte darüber hinaus das Sortiment „Spielwaren“ als weiteres zentrenrelevantes Sortiment in die textliche Festsetzung Ziffer 1.1 aufgenommen hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn zum einen ist die Auflistung im Gutachten P. selbst nicht abschließend, wie z.B. der Zusatz „o.ä.“ bei Spiegelstrich 5 bzw. „etc.“ bei Spiegelstrich 6 zeigt. Zum anderen ist nach der in Praxis und Rechtsprechung gängigen Auflistung zentrenrelevanter Sortimente – wie sie sich insbesondere in sogenannten „Einzelhandelserlassen“ wiederfindet – gerade auch das Sortiment „Spielwaren“ als zentrenrelevant anzusehen (vgl. z.B. Ziffer 5 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift „Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben“ der Staatskanzlei, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 09. Juli 1996, MinBl. 1996, 367). Vor dem Hintergrund des mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 verfolgten Zwecks begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die Beklagte sich im Rahmen ihres Planungsermessens dafür entscheidet, über die im Gutachten P. genannten Sortimente ein weiteres Sortiment in die Liste der unzulässigen Sortimente aufzunehmen, sofern es sich bei diesem Sortiment anerkanntermaßen um ein zentrenrelevantes Sortiment handelt, das geeignet ist, die mit dem Bebauungsplan verfolgte Sicherung einer verbrauchernahen und fußläufig erreichbaren Versorgung im Stadtteil M.-H. zu gefährden, und zwar auch dann, wenn dieses Sortiment bislang in dem Versorgungszentrum noch nicht vorhanden ist.

28

(cc) Schließlich erweist sich die in Ziffer 1.1 enthaltene aufgeführte Sortimentsliste auch nicht als unbestimmt. Soweit die Klägerin eine Unbestimmtheit dieser Sortimentsliste daraus herleiten will, dass bei der Sortimentsgruppe „Sportgeräte“ (außer Großteile wie Boote, Sportgeräte etc.) offen gelassen sei, wie eine Abgrenzung zwischen Groß- und Kleinteilen erfolgen solle (vgl. S. 5 der Klagebegründung, Bl. 45 der Gerichtsakten), vermag dies die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung nicht zu begründen. Das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit der Norm erfordert lediglich die Erkennbarkeit des vom Normgeber gewollten Regelungsinhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 4 NB 3.95 –, NVwZ-RR 1995, 311, 312). Der Umstand, dass in Grenzbereichen die Feststellung schwierig sein kann, ob ein Sportgerät als Großgerät anzusehen ist und damit nicht unter den Sortimentsausschluss der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1. fällt, macht die Festsetzung nicht unwirksam. Insoweit gilt dasselbe wie bei jedem unbestimmten Rechtsbegriff. Den unbestimmten Rechtsbegriffen ist immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist (vgl. Hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 1 A 10362/07.OVG –; Hessischer VGH, Urteil vom 28. April 2005 – 9 UE 372/04 –, BRS 69 Nr. 150). Diese Erwägungen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzung, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass mit Sportgeräten, die als Großgeräte nicht der Sortimentsbeschränkung bei Sportartikeln unterfallen sollen, nur solche Sportgeräte fallen, die dem nicht innen-/zentrenrelevanten Sortiment zuzurechnen sind, welches sich in der Regel dadurch auszeichnet, dass es flächenintensiv und nicht ohne weiteres zu transportieren ist (vgl. Ziffer 5 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift „Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben“ der Staatskanzlei, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 09. Juli 1996, a.a.O., die insoweit als Auslegungshilfe herangezogen werden kann). Denn Ziel der mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 erfolgten Sortimentsbeschränkung ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten. Insoweit kommt es vorliegend auch nicht durchgreifend darauf an, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits einen Bebauungsplan mit einer inhaltsgleichen textlichen Festsetzung bestätigt hat(vgl. Urteil vom 22. April 1998 – 8 C 12485/97.OVG –).

29

(c) Im Hinblick darauf, dass jedenfalls der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente im Plangebiet durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist, bestehen auch hinsichtlich des Bebauungsplans insgesamt, der allein Regelungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (einfacher Bebauungsplan), keine Zweifel an der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

30

(2) Soweit die Klägerin über die Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen hinaus weitere Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ für unbestimmt (textliche Festsetzungen Ziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3, 1.5 und 2.1) bzw. für städtebaulich nicht gerechtfertigt (textliche Festsetzung Ziffer 1.5 Absatz 4) hält (vgl. S. 5, 6 der Klagebegründung, Bl. 45, 46 der Gerichtsakten), vermag dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn zum einen lässt sich der Inhalt dieser textlichen Festsetzungen unter Berücksichtigung ihres Wortlautes, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung hinreichend sicher bestimmen; dies hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt (vgl. S. 5, 6 der Klageerwiderung vom 14. Mai 2008, Bl. 58, 59 der Gerichtsakte), ohne dass die Klägerin dem widersprochen hat. Zum anderen würde selbst der Umstand, dass eine oder mehrere dieser Festsetzungen als inhaltlich zu unbestimmt anzusehen wären, nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, sondern allenfalls zu seiner Teilunwirksamkeit führen. Denn die Nichtigkeit einzelner Vorschriften hat grundsätzlich nicht die Nichtigkeit auch der übrigen Bestimmungen des Gesetzes zur Folge. Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt vielmehr die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur dann, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56, 26/56, 40/56, 1/57 und 7/57 –, BVerfGE 8, 274, 301). Im Bereich des Bauleitplanungsrechts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 4 B 5.08 –, juris [Rdnr. 8]; Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, BRS 65 Nr. 20). Dies ist vorliegend der Fall, denn die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans – insbesondere die textliche Festsetzung Ziffer 1.1 – können noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken und es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass die Beklagte den Bebauungsplan auch ohne die beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte, denn zentraler Regelungsgegenstand der angegriffenen Bauleitplanung war der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten.

31

(3) Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass Abwägungsfehler wie etwa die vom Kläger beanstandete Festsetzung eines unbeschränkten Gewerbegebietes in unmittelbarer Nähe zu Wohnbaugebieten bzw. die Überplanung bestehender Einzelhandelsbetriebe mit einem Einzelhandelsausschluss (vgl. insoweit S. 3 des Schriftsatzes vom 08. August 2008, Bl. 84 der Gerichtsakten) nicht mehr geltend gemacht werden können, da die auf den vorliegenden Bebauungsplan anzuwendende siebenjährige Rügefrist für Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 BauGB i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253), die mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans (06. März 1996) zu laufen begann, bereits vor Stellung der Bauvoranfrage abgelaufen war.

32

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen verstößt das Vorhaben der Klägerin gegen die Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ und ist somit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässig.

33

(4) Schließlich kann das Vorhaben der Klägerin auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Denn dem steht bereits entgegen, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans – insbesondere von dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten – die Grundzüge der Planung berühren würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die von der Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen und Feststellungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom 27. März 2007 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

34

(5) Auch die geltend gemachte Gebühr i.H. von 217,00 € ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4, 10 und 13 des Landesgebührengesetzes – LGebG – i.V. mit Ziffern 1.1 und 1.3.1 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 09. Januar 2007 (GVBl. S. 22) und ist auch von der Höhe her nicht zu beanstanden.

35

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

36

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit § 709 ZPO.

37

Beschluss

38

der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008

39

Der Streitwert wird auf 14.152,,50 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V. mit Ziffern 9.1.4 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327 ff.]).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/05/2007 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller zu 1 bis 3, die Antragsteller zu 4 bis 7, die Antragstellerinnen zu 8 und 9 sowie die Antragsteller zu 10 und 11 tragen, jeweils als Gesamtschuldner, je ein Viert
published on 28/01/2005 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2002 - 13 K 4577/01 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugela
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.