Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2015 - 8 S 2322/12

published on 18/11/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2015 - 8 S 2322/12
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Gericht

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Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2, die Antragsteller zu 6 und 7, die Antragsteller zu 8 und 9, die Antragsteller zu 10 und 11, die Antragsteller zu 12 und 13, die Antragsteller zu 17 und 18, die Antragsteller zu 19 und 20, die Antragsteller zu 21 und 22 sowie die Antragsteller zu 23 und 24 - untereinander jeweils als Gesamtschuldner - und die Antragsteller zu 3, 4, 5, 14, 15, 16, 25, 26, 27, 28 und 29 tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Zwanzigstel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 35/15 Heilbronn-Böckingen/Neckargartach/Frankenbach/Klingenberg, Saarlandstraße der Antragsgegnerin, der Grundlage für den Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße ist.
Die B 39 verläuft von Ost nach West durch die Innenstadt der Antragsgegnerin. Unmittelbar nach der Überquerung des Neckars und des Kanalhafens auf der Peter-Bruckmann-Brücke erreicht sie den Saarlandkreisel, wo sie von der Neckartalstraße (L 1100) gekreuzt wird. Die B 39 durchquert von dort aus unter dem Namen Saarlandstraße auf einer Länge von ca. 1.300 m die Kreuzgrundsiedlung in Ost-West-Richtung und schwenkt an deren Westrand an der Einmündung der von Südosten kommenden Heidelberger Straße nunmehr unter dem Namen Saarbrückener Straße nach Nordwesten in Richtung des Ortsteils Frankenbach. Die mit der B 39 über die Heidelberger und die Neckartalstraße verbundene B 293 (Großgartacher Straße) durchquert ca. 1.200 m südlich der Saarlandstraße den Stadtteil Böckingen in Richtung Leingarten.
Der streitige Bebauungsplan 35/15 Heilbronn-Böckingen/Neckargartach/ Frankenbach/Klingenberg, Saarlandstraße (Bebauungsplan) ist die Rechtsgrundlage für den vierspurigen Ausbau der Saarlandstraße von der Einmündung der Römerstraße im Osten (unmittelbar westlich des Saarlandkreisels) bis zur Kreuzung mit der Saarbrückener-/Heidelberger Straße im Westen und für die anschließende Verlängerung der Saarlandstraße als Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG bis zur Grenze mit der Gemeinde Leingarten. Die verlängerte Saarlandstraße soll - auf eigenständiger planungsrechtlicher Grundlage - auf dem Gebiet der Gemeinde Leingarten bis zur B 293 weitergeführt werden.
Der Bebauungsplan erstreckt sich auf die räumlich getrennten Teilgebiete A, B, C, D und E. Das Teilgebiet A umfasst die Fläche für die eigentliche Straßenbaumaßnahme und bezieht die angrenzenden Baugrundstücke mit ein, um dort Festsetzungen im Hinblick auf passive Lärmschutzmaßnahmen zu treffen (vgl. Textteil A, planungsrechtliche Festsetzungen, Nr. 5.2 - 5.6). Es beginnt im Osten ca. 50 m östlich der Einmündung der von Norden kommenden Römerstraße und reicht im Westen bis an die Grenze der Gemarkung der Antragsgegnerin zu der benachbarten Gemeinde Leingarten. Der Bebauungsplan sieht vor, dass die durch bebautes Gebiet verlaufende Saarlandstraße auf 6,50 m je Fahrtrichtung mit einer baulichen Mitteltrennung (Grünstreifen mit Bäumen) ausgebaut werden soll. An der Kreuzung mit der Saarbrückener Straße und der Heidelberger Straße ist eine elipsenförmige Ausweitung der baulichen Mitteltrennung vorgesehen, um so einen optisch und gestalterisch wirksamen Stadteingang zu schaffen. Die von Südosten kommende Heidelberger Straße soll östlich und die - im Vergleich zu ihrem bisherigen Verlauf nach Westen zu verschwenkende - Saarbrückener Straße westlich davon in die Saarlandstraße einmünden. In Höhe der Heidelberger Straße beginnt die durch unbebautes Gelände verlaufende Verlängerung der Saarlandstraße (Neubaustrecke). Der Bebauungsplan setzt fest, dass sie zunächst auf einer Länge von ca. 750 m in West-Ost-Richtung verläuft und sodann nach Süd-Westen verschwenkt wird, bis sie unmittelbar nordwestlich des Gewerbegebietes Böckingen-West die Grenze der Gemarkung zum Nachbarort Leingarten erreicht.
Im Bereich aller in die Bestandsstrecke der Saarlandstraße einmündenden Straßen (von Ost nach West: Römerstraße/Neckargartacher Straße, Im Kreuzgrund, Am Gesundbrunnen, Heidelberger Straße/Saarbrückener Straße) sind Verbreiterungen über 6,50 m hinaus (für Abbiegespuren) vorgesehen. Das Linksabbiegen wird jeweils durch eine Unterbrechung des Mittelstreifens ermöglicht. Zur Verbindung der Florian-Geyer-Straße mit der Straße Im Kreuzgrund (Parallelstraßen zur Saarlandstraße unmittelbar nördlich bzw. südlich im Plangebiet) sieht der Plan den Bau einer Brücke mit einem Radweg vor. Die Neubaustrecke soll ebenfalls von zwei Brücken überquert werden, um die Feldwege auf beiden Seiten miteinander zu verbinden.
Zum Schutz der an die Saarlandstraße angrenzenden Wohngebiete sowie des unmittelbar westlich der Römerstraße und nördlich der Saarlandstraße gelegene Klinikgebiets „Am Gesundbrunnen“ (Klinikum) vor dem Verkehrslärm sieht der Bebauungsplan vor, die Saarlandstraße abzusenken, und zwar so, dass sie in Höhe der Einmündung der zum Klinikgelände führenden Straße Am Gesundbrunnen 2 m unter dem aktuellen Niveau liegt, an der oben genannten Verbindungsbrücke mit einer Absenkung von 5 m ihre tiefste Lage erreicht, um dann bis zur Einmündung der Heidelberger Straße wieder bis zum bisherigen Niveau anzusteigen. Außerdem ist die Errichtung von Lärmschutzwänden, Lärmschutzwällen und Lärmschutzwall/-wandkombinationen beidseitig entlang der Saarlandstraße, im Einmündungsbereich der Heidelberger und der Saarbrückener Straße und auf der Nord- und der Südseite der Neubaustrecke - dort zum Schutz der Bebauung am Südrand des Stadtteils Frankenberg (Schleifweg) und des südwestlich der Heidelberger Straße gelegenen Stadtteils Schanz - vorgesehen.
Das Teilgebiet B umfasst einen Teilabschnitt der vom Ortsteil Frankenbach nach Leingarten führenden, die B 293 mit der Saarbrückener Straße verbindenden Leintalstraße (K 9561) und sieht deren weitgehenden Rückbau zum Feldweg vor. Die Teilgebiete C, D und E beziehen sich auf einzelne auf den Markungen Frankenbach, Böckingen und Klingenberg gelegene Grundstücke. Der Bebauungsplan setzt auf diesen Grundstücken jeweils im Einzelnen unterschiedlich geregelte Anpflanzungen als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen fest.
Die Vorüberlegungen zur Aufstellung des streitigen Bebauungsplans reichen bis in die 1980er Jahre zurück. Ziel der Antragsgegnerin war und ist, im Rahmen einer Neuordnung des Verkehrs auf ihrem westlichen Stadtgebiet den Verkehr gebündelt aus und in die Innenstadt zu führen, mit der Neubaustrecke den neu geplanten Ortsteil „Schanz-West/Trappenhöhe“ zu erschließen und eine Verbindung zur B 293 herzustellen, was wiederum Voraussetzung für die ebenfalls geplante Süd-Ost-Umfahrung der Gemeinde Leingarten ist. Auf diese Weise soll die Verkehrsbelastung im Stadtteil Böckingen erheblich reduziert werden. Beabsichtigt ist auch, den Verkehr auf der Saarbrückener Straße (B 39) und damit auch in dem nördlich der geplanten Neubaustrecke gelegenen und von dieser Straße durchquerten Stadtteil Frankenbach zu verringern. Trotz der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Saarlandstraße soll mit den Lärmschutzbauten auch die bislang massive und teilweise über den Grenzwerten der 16. BImSchV liegende Verkehrslärmbelastung in der Kreuzgrundsiedlung deutlich verringert und, wo dies etwa wegen der Topographie nicht möglich ist, durch passive Lärmschutzmaßnahmen eine Verbesserung erreicht werden.
Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans fasste der Gemeinderat am 20.07.2006. Im Verfahren zu seiner Aufstellung wurden mehrere Gutachten (insbesondere die Untersuchung alternativer Trassen vom 24.07.2009, die Untersuchung alternativer Gradiente vom 28.09.2007, die Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan vom 25.03.2011,- jeweils erstellt durch das Ingenieurbüro Mörgenthaler -, die Luftschadstoffgutachten zum Bebauungsplan des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar und vom März 2011) eingeholt und der Entwurf des Bebauungsplans insgesamt drei Mal öffentlich ausgelegt (vom 31.05. - 30.06.2010, vom 16.05. - 16.06.2011 und vom 11.07. - 11.08.2011). Die dritte Auslegung erfolgte, weil bei der ins Internet eingestellten Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung kein Hinweis enthalten war, bis wann und wo Einwendungen geltend gemacht werden können. Streitpunkt war insbesondere, ob nicht eine andere Trassenführung vorzuziehen sein könnte. Neben der beschlossenen sogenannten Diagonaltrasse waren noch die Hünderstraßenvariante und die Nordumfahrung in der Diskussion.
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Die Hünderstraßenvariante sieht vor, die B 293 von der Gemarkungsgrenze mit der Gemeinde Leingarten bis zur Hünderstraße, die das Gewerbegebiet Böckingen-West von Norden nach Süden durchquert, auszubauen. Danach soll die Trasse in einer halbkreisförmigen Kurve mit einem Radius von 50 m in die Hünderstraße einmünden. Diese soll ebenfalls ausgebaut und über das Gewerbegebiet Böckingen-West hinaus noch ca. 700 m weiter nach Norden geführt werden, um dann nach Osten abzuknicken. Ihr weiterer Verlauf ist mit dem der Diagonaltrasse identisch.
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Die Nordumfahrung sieht einen vollständigen Neubau ohne Einbeziehung der Bestandsstrecke der Saarlandstraße vor. Sie beginnt ebenso wie die Diagonaltrasse an der Gemarkungsgrenze mit der Gemeinde Leingarten und führt ebenfalls zunächst in Richtung Nordosten, knickt dann aber nicht nach Osten ab, sondern verläuft weiter in Richtung Nordosten durch landwirtschaftlich/ gärtnerisch genutztes Gelände zwischen der Kreuzgrundsiedlung und dem Stadtteil Frankenbach, quert die Saarbrückener Straße und beschreibt sodann eine am Südrand von Frankenbach vorbeiführende Kurve in südlicher Richtung, um östlich des Klinikums an den Saarlandkreisel angeschlossen zu werden.
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Hinsichtlich der Diagonaltrasse wurde außerdem diskutiert, ob die Bestandsstrecke der Saarlandstraße zwischen dem Saarlandkreisel und der Kreuzung mit der Heidelberger/Saarbrückener Straße vollständig in einem Tunnel geführt oder - mit oder ohne Überdeckelung - wenigstens vollständig tiefergelegt werden könnte (Troglösung), um so einen besseren Schutz der Kreuzgrundsiedlung und des Klinikums vor Verkehrslärm und Luftschadstoffen zu erreichen.
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Am 22.09.2011 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Gleichzeitig fasste er auch den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB, der bislang vorgesehen hatte, die B 39 geradlinig ohne Verschwenkung nach Südwesten zu verlängern. Diese Fortschreibung des Flächennutzungsplans für das Teilgebiet „Saarlandstraße“ (12. Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2003) wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart am 21.11.2011 genehmigt. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans, der Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans und dessen Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart wurden am 01.12.2011 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht.
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Am 26.11.2012 stellten die Antragsteller, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans wohnen und/oder Eigentümer dort gelegener Grundstücke sind, den Antrag auf Einleitung des Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan. Der Antragsschriftsatz mit der Begründung des Normenkontrollantrags wurde der Antragsgegnerin am 05.12.2012 zugestellt.
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Zur Begründung machen die Antragsteller geltend, beim Satzungsbeschluss am 22.09.2011 hätten die Stadträte xxx und xxx mitgewirkt, obwohl sie wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen seien. Sie wohnten in der Großgartacher Straße bzw. der Straße Im Hasselter (einer Parallelstraße zur Großgartacher Straße). In beiden Straßen werde sich wegen der mit dem Ausbau der Saarlandstraße verbundenen Verkehrsverlagerung die Belastung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe deutlich verringern. Beide Stadträte seien als Mitglieder der Interessengemeinschaft „pro Saarlandstraße“ auch vehement und unsachlich öffentlich für den Bebauungsplan eingetreten, um so eine Verlagerung der Belastung insbesondere mit Luftschadstoffen auf die Bewohner entlang der Saarlandstraße und damit die Antragsteller zu erreichen. Der Bebauungsplan sei schon deshalb unabhängig von der Kausalität der Stimmabgabe nichtig.
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Der Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße entsprächen nicht mehr dem Stand der städtebaulichen Entwicklung. Der Verkehr werde nicht um die Stadt herum, sondern direkt in die Innenstadt hineingeführt, was gerade im Hinblick auf den hohen Lkw-Anteil zu einer massiven Verschlechterung der Schadstoffbelastung dort führen werde. Nach dem Konzept der Antragsgegnerin müsse die Saarlandstraße in der Zukunft auch über den Saarlandkreisel hinaus nach Osten über die Peter-Bruckmann-Brücke bis hin zur Füger-Brücke weiter ausgebaut werden. Damit sei eine nicht untersuchte beträchtliche Lärm- und Schadstoffbelastung für den in der Nähe der Peter-Bruckmann-Brücke neu geplanten Stadtteil Neckarvorstadt verbunden. Die Saarlandstraße solle vierspurig ausgebaut werden, obwohl ein dreispuriger Ausbau mit Wechselspur wie in Heidelberg genüge. Da ab dem Jahr 2020 ein Rückgang des Verkehrs zu erwarten sei, wäre auch ein zweispuriger Ausbau mit einem geringeren Flächenverbrauch und geringeren Eingriffen in die Natur ausreichend.
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Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin der Diagonaltrasse gegenüber der Nordumfahrung und der Hünderstraßenvariante den Vorzug gegeben. Jedenfalls aber hätte die innerorts verlaufende Ausbaustrecke der Saarlandstraße zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm und Luftschadstoffen vollständig in einem Tunnel oder wenigstens in einer überdeckelten Troglage geführt werden müssen.
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Das Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung vom Januar 2011 komme zum Ergebnis, dass die Diagonaltrasse zu einer Überschreitung der Grenzwerte aller untersuchten Luftschadstoffe führen werde. Entlang der Saarlandstraße würde im Jahresmittel eine NO² Belastung mit 41 µg/m³ Luft auftreten. Nach § 3 Abs. 2 39. BImSchV betrage der Grenzwert aber 40 µg/m³ Luft. Im Straßennahbereich seien sogar Konzentrationen von 46 µg/m³ Luft zu erwarten. Auch am Ort des Neubaus des Klinikums unterhalb der bereits bestehenden Klinikgebäude seien deutliche Grenzwertüberschreitungen im Hinblick auf das Jahresmittel zu erwarten. Auch der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für PM10 - Feinstaub - aus § 4 Abs. 2 39. BImSchV von 50 µg/m³ Luft bei 35 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr werde nicht an allen Untersuchungspunkten eingehalten. Mit Konzentrationen von überwiegend unter 20 µg/m³ Luft werde der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m³ für PM2,5 aus § 5 Abs. 2 39. BImSchV zwar angeblich eingehalten. Angesichts der Zunahme des Lkw-Verkehrs sei das jedoch nicht plausibel. Allein schon wegen dieser Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte sei der Bebauungsplan insgesamt rechtswidrig, denn diesen komme im Rahmen der Abwägung erhebliche Bedeutung zu. Nach dem Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung vom März 2011 seien die Grenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 zwar alle eingehalten. Dieses sei jedoch ergebnisorientiert erstellt worden und damit wertlos. Die Erklärung, das Gutachten vom März 2011 sei nicht nach dem Modell PROKAS, sondern nach dem Modell MISKAM erarbeitet worden, das die Wirkung der Lärmschutzbauten in die Berechnung miteinbeziehe, sei nicht plausibel. Da der Wind hauptsächlich aus Süden und Südwesten komme, hätten die Lärmschutzbauten keinen Einfluss auf die Schadstoffkonzentration. Der Wind und die Schadstoffe glitten so an den Lärmschutzbauten vorbei. Zu einer die Schadstoffkonzentration mindernden Verwirbelung komme es allenfalls, wenn der Wind senkrecht zu den Lärmschutzbauten wehe. Ohnehin könnten Lärmschutzbauten wohl nur dann zur Reduktion der Schadstoffkonzentration beitragen, wenn sie - was in Versuchsstrecken getestet werde - in geeigneter Weise bepflanzt seien.
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Sowohl das Gutachten Lohmeyer vom Januar 2011 als auch das für die Antragsgegnerin maßgebliche Gutachten vom März 2011 wiesen erhebliche Mängel auf. Beide Gutachten legten die von Dr. Brenner ermittelten Daten zur Verkehrsbelastung zu Grunde. Tatsächlich sei der Verkehr auf der Saarlandstraße aber mindestens um 3.500 Kfz/Tag höher anzusetzen, denn Dr. Brenner berücksichtige bei seinen Verkehrsprognosen eine zukünftige Entlastung der Saarlandstraße durch die geplante Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe, die aber auf absehbare Zeit schon mangels Einleitung des Planfeststellungsverfahrens nicht zu realisieren sei.
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In den Gutachten Lohmeyer vom Januar und März 2011 möge berücksichtigt worden sein, dass die geplante Ausbaustrecke der Saarlandstraße nunmehr Höhenunterschiede und Steigungen aufweise. Die Kombination aus Lichtzeichenanlage an einer Steigung mit den durch das Anfahren der Kraftfahrzeuge an der Ampel bewirkten besonders hohen Schadstoffbelastungen sei aber nicht in die Überlegungen eingegangen, obwohl gerade an der steilsten Stelle an der Einfahrt in die Straße Am Gesundbrunnen zukünftig eine Lichtzeichenanlage vorgesehen sei.
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Auch seien nur Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht als Lkw berücksichtigt worden. Die große Gruppe der Kleinlaster über 2,8 t Gesamtgewicht werde so nicht zu den Lkw gezählt, obwohl sie als Dieselfahrzeuge erheblich mehr NO² emittierten und lauter seien als Pkw.
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Alle diese Fehler seien auch in die Schalltechnische Untersuchung Mörgenthaler vom 25.03.2011 eingegangen, weshalb diese ebenfalls keine zutreffenden Ergebnisse liefere.
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Die Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung vom Januar 2011 und vom März 2011 hätten auch die Hintergrundbelastung der Luft mit Schadstoffen, die von der auch nach Auffassung des Gutachters stark befahrenen Neckartalstraße ausgehe, nicht richtig berücksichtigt. Die Werte der teilweise weit vom Bebauungsplangebiet entfernt liegenden Messstationen seien falsch ausgewertet worden.
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Die Berechnung der PM2,5 Immissionen sei nicht plausibel und falsch. Wie sich aus den Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung ergebe, führe eine Zunahme der Verkehrsbelastung um 65 % (28 700 Kfz/Tag gegenüber 17 100 Kfz/Tag) zu einer progressiv-proportionalen Zunahme der Feinstaubbelastung um 100 % (0,0105 mg/(m s) gegenüber 0,0057 mg/(m s)). Dazu passe nicht, dass an der L 1100 (Neckartalstraße) hinsichtlich der PM2,5 Belastung „geringe verkehrsbedingte Beiträge“ zu erwarten sein sollten, obwohl dort der Verkehr um 100 % zunehmen werde. Tatsächlich seien Belastungen über 30 µg/m³ Luft zu erwarten. Darauf, dass die Öffnungen der Lärmschutzwände an den Straßeneinfahrten (Saarbrückener Straße, Im Kreuzgrund) hinsichtlich der Feinstaubbelastung regelrecht eine Kaminwirkung entfalteten, gingen die Gutachten auch nicht ein.
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Das Klinikum werde angesichts der zu erwartenden Verkehrszunahme nicht ausreichend vor Verkehrslärm geschützt. Lärmschutzbauwerke seien dort wegen des ansteigenden Geländes wirkungslos und auch nicht festgesetzt worden. An den Fronten der parallel zur Saarlandstraße stehenden Klinikneubauten mit den Patientenzimmern in den oberen Stockwerken seien hohen Schallimmissionen von 70 - 75 dB(A) zu erwarten. Passive Schallschutzmaßnahmen versprächen keinen Erfolg. Eine Klimaanlage sei in den Neubauten nicht vorgesehen. Wegen der Ausrichtung der Zimmer nach Süden könnten die Fenster, zumal wenn die Patienten Besuch hätten, auch nicht geschlossen bleiben. Die Zwangslüftung könne den Temperaturanstieg nicht begrenzen. Die eingebauten direkten Lüftungsschlitze seien unzureichend, besondere Lüftungsmaßnahmen (elektrische Be- und Entlüftung über Lüftungskanäle) nicht vorgesehen. Im Winter müssten die Fenster zum Stoßlüften sowieso mehrmals am Tag geöffnet werden. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung nicht berücksichtigt, dass bei der Klinik die Grenzwerte der DIN 18005 von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts anzuwenden seien, obwohl bereits bei einem Lärmpegel von 65 dB(A) eine erhebliche Erhöhung des Herzinfarktrisikos zu befürchten sei.
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Die Feinstaubbelastung des Klinikums zumal durch PM2,5 könne nicht ausgefiltert werden. Schallschutzfenster seien wirkungslos, umso mehr als sie auch gar nicht geschlossen bleiben könnten. In der Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB heiße es dazu lapidar, die Grenzwerte für die Feinstaubbelastung seien eingehalten. Im Gutachten Lohmeyer vom Januar 2011 sei aber eine Belastung mit PM10 in Höhe von 48 µg/m³ Luft berechnet worden.
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Angesichts dieser mit der Diagonaltrasse verbundenen Probleme hätte sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung richtigerweise für die Nordumfahrung entscheiden müssen. Weil die Trasse zwischen Frankenbach und der Kreuzgrundsiedlung von der Wohnbebauung und dem Klinikum weit entfernt verlaufe und erst im Bereich des Anschlusses Heidelberger/Saarbrückener Straße in die Nähe der Wohnbebauung komme, genügten für den Schallschutz billig zu erstellende Erdwälle. Die Belastung durch Luftschadstoffe würde durch die Flächen der Gärtnerei Kölle, die zwischen der Trasse und der Kreuzgrundsiedlung lägen, weiter reduziert. Ein zweispuriger Ausbau der Trasse mit Einbuchtungen an den Abzweigungen würde genügen. Steigungen im Streckenverlauf noch dazu mit Lichtzeichenanlagen könnten weitgehend vermieden werden. Auch die Antragsgegnerin räume ein, dass die Umweltauswirkungen der Nordumfahrung günstiger seien. Die von ihr gleichwohl vorgebrachten Gegenargumente griffen nicht durch. Eine ordnungsgemäße Abwägung nehme die Antragsgegnerin nicht vor. Die Behauptung, 6 bis 7 ha landwirtschaftlich/gärtnerisch genutzte Fläche gingen verloren, sei in dieser Größenordnung nicht nachvollziehbar. Erst recht unzutreffend sei, dass bei der Nordumfahrung 9 ha Fläche mehr verbraucht würden. Mit der Nordumfahrung könne die Saarlandstraße weitgehend zurückgebaut werden. Dieser Flächengewinn müsse in Abzug gebracht werden. Der tatsächliche Mehrverbrauch bewege sich dann mit ca. 4 bis 5 ha in einer akzeptablen Größenordnung. Auch die Behauptung, für den geplanten Grünzug Kreuzgrund, der den Bewohnern des Kreuzgrunds und den Patienten der Klinik als Naherholungsgebiet dienen solle, gingen 2,2 ha verloren, sei nicht plausibel. Für den Grünzug gebe es keine Planung, die Flächen seien zur Naherholung zu weit entfernt. Im Gegenteil könne die durch den Rückbau der Saarlandstraße freiwerdende Fläche für die Naherholung auch und gerade der Patienten des Klinikums genutzt werden. Für den Verlust an gärtnerisch genutzten Flächen könnten der Gärtnerei Kölle - wie schon beim Bau der Neckartalstraße - Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden. Mehrkosten entstünden dadurch wegen der Einsparungen beim Lärmschutz nicht. Auch sei nicht plausibel, welche naturschutzrechtlich geschützten Arten durch die Nordumfahrung betroffen werden sollten, so dass Schutzmaßnahmen erforderlich würden. Die Feldlerche niste nicht auf den für die Nordumfahrung benötigten, bislang durch eine Obstbaumpflanzung gärtnerisch genutzten Flächen, sondern sei eher auf Flächen unmittelbar südlich der Kreuzgrundsiedlung anzutreffen. Dass die Nordumfahrung zu einer Verkehrszunahme um das 3,5-fache in der Straße Im Kreuzgrund führe, sei eine unbelegte Behauptung; abgesehen davon wäre eine solche Mehrbelastung auch hinzunehmen, da davon nur relativ wenig Haushalte betroffen wären. Von der behaupteten Verkehrszunahme in der Straße Am Gesundbrunnen um das 1,5-fache wäre die Wohnbebauung kaum betroffen. Auch sonst führe die Nordumfahrung nicht zu unüberwindlichen Problemen bei der Erschließung der Kreuzgrundsiedlung. Würde ein schmaler Streifen der Saarlandstraße nicht zurückgebaut, so könne der Sperlingweg weiter als Einfahrt in den südlichen Teil der Kreuzgrundsiedlung genutzt werden. Wie bisher wäre er nur für den Anliegerverkehr freigegeben. Der nördliche Teil der Kreuzgrundsiedlung könnte zur verkehrsmäßigen Erschließung über eine Stichstraße an die Nordumfahrung angebunden werden. Die Nordumfahrung habe noch weitere Vorteile, die die Antragsgegnerin überhaupt nicht in ihre Erwägungen einbezogen habe. Der geplante Stadtteil Neckarbogen/Neckarvorstadt sei auf Fallwinde zur Frischluftzufuhr angewiesen, weshalb die Antragsgegnerin die Grünzone südlich des Eulenwegs bzw. zwischen Kreuzgrund und Jahnheide von Bebauung freigehalten habe. Dieser Effekt werde durch den Rückbau der Saarlandstraße verstärkt. Werde die Diagonal-trasse verwirklicht, würden die Fallwinde umgekehrt den Feinstaub direkt ins neue Wohngebiet wehen und die Grenzwerte dort würden überschritten.
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Auch die Hünderstraßenvariante sei, weil umweltverträglicher, gegenüber der Diagonaltrasse vorzuziehen. Da in großem Umfang auf Bestandsstrecken zurückgegriffen werde, sei der Flächenverbrauch am geringsten und die Kosten seien am niedrigsten. Das Naturschutzgebiet „Frankenbacher Schotter/Ingelfinger Sandgrube“ als Teil des FFH-Gebiets 6820-341 „Östlicher Kraichgau“ werde am wenigsten beeinträchtigt. Was die Auswirkungen der Diagonaltrasse auf dieses Naturschutzgebiet betreffe, gehe die Antragsgegnerin von falschen Voraussetzungen aus. Der Lebensraum der Wechselkröte betrage nicht nur wenige Hundert Meter, die Äcker um die Sandgrube seien für den Kammmolch kein unüberwindbares Hindernis, auf Kleingewässer sei er nicht beschränkt. Und auch Erdkröten seien im „Frankenbacher Schotter“ weiter nachweisbar. Die im Rahmen der Diagonaltrasse geplanten Amphibienlaichgewässer seien ohnehin fehlerhaft. Die Hünderstraßenvariante bewirke die gleiche Verkehrsentlastung in der Großgartacher Straße wie die Diagonaltrasse. Die Leintaltrasse könne auch bei der Hünderstraßenvariante zurückgebaut werden. Zur Erschließung des Neubaugebiets Schanz-West werde die Diagonaltrasse nicht benötigt. Denn angesichts des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs und des geplanten neuen Wohngebiets Neckarvorstadt sei mit dessen Realisierung nicht zu rechnen.
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Durch eine Untertunnelung oder vollständige Einhausung der Saarlandstraße im Bereich der Kreuzgrundsiedlung könnten die angrenzende Wohnbebauung und das Klinikum optimal vor Verkehrslärm und der Luftverschmutzung geschützt werden. Da die im Tunnel bzw. überdeckelt geführte Trasse nicht an die Kreuzgrundsiedlung angebunden werden könne, entfielen die Straßeneinmündungen/-abzweigungen. Für die knotenfreie Saarlandstraße genüge ein zweispuriger Ausbau, allenfalls eine dritte Wechselspur sei noch erforderlich; die Staugefahr sei sehr gering. Bei dem nur zweispurigen Ausbau wären auch die von der Antragsgegnerin in den Vordergrund gestellten Kosten trotz der Untertunnelung/Überdeckelung allenfalls geringfügig höher als bei der jetzt vorgesehenen Teiltieferlegung. Ohnehin habe das Regierungspräsidium Stuttgart eine finanzielle Förderung der Untertunnelung/Überdeckelung wohl nur abgelehnt, weil die Antragsgegnerin nicht genügend auf die mit der geplanten Ausführung durch die Lärm- und Luftschadstoffbelastung verbundenen Gesundheitsgefahren hingewiesen habe. Um eine Förderung aus anderen Töpfen habe sich die Antragsgegnerin trotz der Gesundheitsgefahren erst gar nicht bemüht. Das Argument der Antragsgegnerin, schon die geplante Variante werde die Lärmbelastung für die meisten Anwohner entlang der Saarlandstraße deutlich verringern (um bis zu 11 dB(A)), greife nicht und könne den möglicherweise höheren Kosten für eine Untertunnelung nicht entgegengehalten werden. Bei 21 Wohnungen und vor allem beim Klinikum komme es weiterhin zu einer deutlichen Überschreitung der Lärmgrenzwerte und gerade beim besonders lärmempfindlichen Klinikum sei auch passiver Schallschutz kaum effektiv möglich. Voraussichtlich sei bei noch mehr Wohnungen mit Überschreitungen der Lärmgrenzwerte zu rechnen. Die schalltechnische Untersuchung Mörgenthaler komme zu dem Ergebnis, dass die höher liegenden Gebäude im Starenweg und im Eulenweg durch den zunehmenden Verkehrslärm nicht belastet würden, obwohl sie wegen des ansteigenden Geländes die Lärmschutzbauwerke überragten. Das sei nicht plausibel. Denn bei den höheren Gebäuden am Reiherweg gehe der Gutachter davon aus, sie könnten durch die Lärmschutzbauwerke nicht geschützt werden. Die Häuser im Starenweg und im Eulenweg würden auch durch die vom Klinikneubau hervorgerufenen Lärmreflexionen wesentlich stärker belastet als in der schalltechnischen Untersuchung Mörgenthaler angenommen, denn die Fronten der Klinikneubauten seien nicht so stark gegliedert, wie in der schalltechnischen Untersuchung angenommen, sondern stärker „geschlossen“. Dass die Öffnungen in den Lärmschutzbauten für die in die Saarlandstraße einmündenden Straßen nicht nur hinsichtlich der Luftschadstoffe, sondern auch für den Lärm eine regelrechte Kaminwirkung entfalteten, sei in der schalltechnischen Untersuchung ebenfalls nicht beachtet worden. In der Heidelberger Straße komme es so bei einigen Häusern zu Lärmbelastungen von 69 dB(A), ein Aufenthalt im Außenwohnbereich sei nicht mehr möglich. Die dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG hinsichtlich der Gesundheit obliegende Schutzpflicht müsse sich in der Abwägung immer gegen Kostenargumente durchsetzen. Die Überdeckelung der Trasse mit Solarelementen (Solartunnel) habe die Antragsgegnerin ebenfalls nicht geprüft, sondern schon wegen der Mehrkosten (20 Mio EUR bei einem Reinvest von 7 Mio EUR innerhalb von 20 Jahren) abgelehnt, ohne zu ermitteln, ob die Kosten durch Fördermittel reduziert werden könnten.
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Zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führe auch, dass die Fällung von 168 gut erhaltenen großen Platanen im Zuge des Ausbaus der Saarlandstraße durch die geplante mittige Bepflanzung der Trasse mit kleinen Bäumen nicht ausgeglichen werden könne. Der Lebensraum der Feldlerche werde massiv eingeschränkt, weil die Heckenbepflanzung im größeren Umfang wegfalle. Grünbrücken seien entgegen der Forderung des NABU nicht vorgesehen worden.
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Sie, die Antragsteller, seien mit ihren Rügen auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB bzw. - hinsichtlich der Rüge der Mitwirkung befangener Gemeinderäte bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - gemäß § 4 Abs. 4 GemO präkludiert, obwohl der das Normenkontrollverfahren einleitende Antragsschriftsatz der Antragsgegnerin erst am 05.12.2012 zugestellt worden sei. Die Antragsgegnerin habe bei der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß über die Präklusion belehrt. Die pauschale Wiederholung des Gesetzestextes reiche nicht. So hätte gerade wegen der zusätzlichen Präklusionsmöglichkeit gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO in der Belehrung darauf hingewiesen werden müssen, dass die Geltendmachung von Rügen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB nicht ausreiche, die Rügen, soweit ihnen nicht entsprochen werde, vielmehr in den späteren Verfahrensstadien und insbesondere auch nach der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanbeschlusses wiederholt werden müssten.
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Der verfahrenseinleitende Antragsschriftsatz sei bereits am 26.11.2015 und damit vor Fristablauf bei Gericht eingegangen. Nach allgemeiner Auffassung sei es ausreichend, wenn die Rügen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren erhoben würden und der Schriftsatz vom Gericht an die Gemeinde übersandt werde. Dass der Antragsschriftsatz erst nach Ablauf der Jahresfrist bei der Antragsgegnerin eingegangen sei, sei nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden § 167 ZPO unerheblich, zumal die Zeitspanne für eine Übermittlung innerhalb der Jahresfrist ausreichend gewesen sei. § 167 ZPO sei grundsätzlich einschlägig, wenn eine Frist sowohl durch die gerichtliche als auch durch die außergerichtliche Vornahme der fristwahrenden Handlung gewahrt werden könne. Das Beschleunigungsinteresse der Antragsgegnerin und ihr Interesse, Gewissheit über die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans zu bekommen, denen § 215 Abs. 1 BauGB im Wesentlichen diene, würden durch die Verzögerung von wenigen Tagen zumal angesichts der jahrelangen Dauer des Bebauungsplanverfahrens nicht beeinträchtigt. Auf innerhalb der Jahresfrist erhobene Einwendungen hin hätte die Antragsgegnerin ihre fehlerhafte Planung auch nicht korrigiert. Denn alle jetzt erhobenen Einwendungen hätten die Antragsteller schon erfolglos im Planaufstellungsverfahren vorgetragen. Wenn sich die Antragsgegnerin auf die Frist aus § 215 Abs. 1 BauGB berufe, sei das Förmelei. Da die Mitwirkung befangener Gemeinderäte an der Beschlussfassung nicht aus der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu ersehen sei, sondern dafür Einsicht in die Gemeinderatsprotokolle genommen werden müsse, habe auch die Frist für die Geltendmachung dieses Mangels frühestens eine angemessene Zeit nach der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu laufen begonnen und sei schon deshalb eingehalten. Die Mitwirkung befangener Gemeinderäte bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan stelle einen Mangel i.S. des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar, der nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden könne. Fehler im Abwägungsergebnis könnten ebenfalls nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden. Ein solcher Fehler ergebe sich bereits aus der Mitwirkung befangener Gemeinderäte. Hätte die Antragsgegnerin die von den Antragstellern im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen zutreffend gewürdigt, hätte sie den Bebauungsplan mit dem konkreten Ergebnis nicht beschließen können. Die Präklusionsregelung des § 215 Abs. 1 BauGB sei zumal in Verbindung mit § 47 Abs. 2 a VwGO vor dem Hintergrund des Art 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich sehr problematisch. Denn um gerichtlichen Rechtsschutz erlangen zu können, genüge es nicht, dass der Bürger seine Einwendungen in der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vorbringe, er müsse sie vielmehr im Verfahren der öffentlichen Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne wiederholen und - wenn er damit kein Gehör finde - sie nach der Beschlussfassung über den Bauleitplan innerhalb der Jahresfrist aus § 215 Abs. 1 BauGB noch einmal gegenüber der Gemeinde vorbringen.
33 
Die Antragsteller beantragen,
34 
den Bebauungsplan der Stadt Heilbronn 35/15 Heilbronn-Böckin-gen/Neckargartach/Frankenbach/Klingenberg, Saarlandstraße vom 22. September 2011 für unwirksam zu erklären.
35 
Die Antragsgegnerin beantragt,
36 
die Anträge abzuweisen.
37 
Sie erwidert: Die Anträge der Antragsteller zu 3, 15, 16, 19 und 20 seien nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Trotz der ordnungsgemäßen Hinweise auf die Präklusionsregelung in der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung hätten sie keine Einwendungen geltend gemacht. Soweit die Antragsteller im Plangebiet wohnten, hätten sie nicht nachgewiesen, dass sie auch Eigentümer von Grundstücken dort seien.
38 
Das streitige Straßenbauvorhaben solle den Ziel- und Quellverkehr gebündelt aus und in ihre Innenstadt führen. Außerdem werde es für die äußere Erschließung des künftigen Wohngebiets „Schanz-West/Trappenhöhe“ benötigt, das als regionaler Schwerpunkt des Wohnungsbaus weiter entwickelt werde. Das Straßenbauvorhaben bewirke, dass die Leintalstraße in Frankenbach (innerorts um ca. 11500 Kfz/Tag), die Saarbrückener Straße um 3.500 Kfz/Tag, die Großgartacher Straße in Böckingen um 6.150 Kfz täglich und der Stadtteil Neckargartach erheblich vom Durchgangsverkehr entlastet würden. Auch sei es Voraussetzung für die geplante Süd-Ost-Umfahrung der Nachbargemeinde Leingarten, in deren Zuge auch der Stadtteil Klingenberg (Theodor-Heuss-Straße) eine Entlastung vom Durchgangsverkehr um ca. 8.900 Kfz/Tag erfahre. Wegen der geplanten Lärmschutzbauten werde sich auch die Lärmbelastung der Anwohner der Saarlandstraße trotz der mit dem Ausbau verbundenen Verkehrszunahme deutlich verbessern. In den Erd- und Obergeschossen der Häuser entlang der Saarlandstraße und der Saarbrückener Straße nehme der Lärmpegel um teilweise bis zu 11 dB(A) ab, auch bei entfernter liegenden Gebäuden immer noch um bis zu 7 dB(A). Soweit der Verkehr an anderer Stelle neu entstehe oder zunehme, schaffe die Planung durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen Abhilfe.
39 
Die Saarlandstraße müsse auch vierspurig ausgebaut werden. Maßgeblich dafür, welche Verkehrsbelastung eine Straße aufnehmen könne, seien u.a. die Anzahl und die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte. Ein planfreier Ausbau, d.h. eine Führung der Trassen auf verschiedenen Ebenen ohne Schnittpunkte, sei schon aus Kostengründen nicht möglich. Leistungsfähige Knotenpunkte müssten aber in jede Richtung jeweils zweispurig ausgebaut werden, weil nur so genügend Stauraum vor der Lichtzeichenanlage und ein ausreichender Verflechtungsbereich danach - der ohnehin ein Unfallschwerpunkt sei - zur Verfügung stehe. Angesichts der Zahl der Knoten blieben so nur wenige Abschnitte übrig, die zwei- oder dreispurig ausgebaut werden könnten. Vorteile wären damit nicht verbunden. Maßgebend für die von einer Straße ausgehenden Beeinträchtigungen sei nicht die Zahl der Fahrspuren, sondern die mit dem Verkehr verbundenen Störungen und die Zerschneidung der angrenzenden Lebensräume.
40 
Die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Luftschadstoffe NO², PM10 und PM2,5 würden eingehalten. Das Gutachten Lohmeyer vom Januar 2011 komme zwar zu dem Ergebnis, dass im Jahr 2014, dem Jahr mit der höchsten Verkehrsbelastung an der Saarlandstraße, Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwert zu erwarten seien. Es sei jedoch nach dem Verfahren PROKAS ohne Berücksichtigung der luftschadstoffmindernden Wirkung der Lärmschutzbauten erstellt worden. Demgegenüber sei das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 nach dem dreidimensionalen mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsmodell MISKAM erarbeitet worden, das auch die Wirkungen der Lärmschutzbauten unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtungen in seine Berechnungen miteinbeziehe. Wie sich daraus ergebe, würden die maßgeblichen Grenzwerte alle eingehalten. Denn die Lärmschutzbauwerke führten auch zu einer Reduktion der Schadstoffkonzentration in der Luft.
41 
Die Luftschadstoffgutachten Lohmeyer vom Januar und vom März 2011 seien nicht auf der Grundlage einer zu geringen Verkehrsbelastung der Saarlandstraße erstellt worden. Eine entlastende Wirkung der noch nicht erstellten Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach sei nicht berücksichtigt worden. Im Gegenteil sei das Gutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft zur Verkehrsbelastung, das Grundlage für die Luftschadstoffgutachten gewesen sei, sogar von einem Fahrverbot für Lkw auf der parallel verlaufenden Großgartacher Straße und einer entsprechenden Verkehrsverlagerung auf die Saarlandstraße ausgegangen.
42 
Auch die Steigungen im Straßenverlauf hätten über das Berechnungsmodell MISKAM Eingang in die Ermittlung der Luftschadstoffbelastung gefunden. Für die bestehenden Straßen sei die Längsneigung aus dem digitalen Geländemodell berechnet und für die geplanten Straßen aus den Planunterlagen entnommen worden.
43 
Die von dem Verkehr in der Neckartalstraße ausgehende Hintergrundbelastung mit Luftschadstoffen habe über die Ergebnisse der Messstationen des Landesmessnetzes für Baden-Württemberg ebenfalls Eingang in die Berechnungen gefunden.
44 
Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV für die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe sei aber ohnehin keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung einer Straße. Denn nach dem System der Luftreinhalteplanung gemäß §§ 47 ff. BImSchG bzw. § 27 39. BImSchV müssten Grenzwertüberschreitungen unabhängig von der Quelle der Immissionen vermieden werden. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung sei nur verletzt, wenn bereits die durch das Vorhaben als solche hervorgerufene Belastung mit Luftschadstoffen zur Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte führe und deren Einhaltung durch Luftreinhaltepläne damit nicht mehr in einer mit der Funktion des Straßenbauvorhabens zu vereinbarenden Weise gesichert werden könne. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben.
45 
Ebenso wie die Luftschadstoffgutachten Lohmeyer berücksichtige auch die Schalltechnische Untersuchung Mörgenthaler vom 25.03.2011 Steigungen im Straßenverlauf, denn es basiere auch auf einem dreidimensionalen Geländemodell, das die Straßenhöhe einschließe und daraus Steigungen > 5° ermittle. Die größere Störwirkung von Lichtzeichenanlagen habe über die Vergabe von Zuschlägen Eingang in die Berechnung gefunden.
46 
Auch Kleinlaster mit einem Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t seien als sogenannte leichte Nutzfahrzeuge bei der Berechnung der Lärmimmissionen berücksichtigt worden, und zwar in der Gruppe der Pkw. Ohnehin seien die in der Schalltechnischen Untersuchung Mörgenthaler genannten Lärmimmissionen zu hoch. Denn nach der 16. BImSchV sei die Berechnung auf der Grundlage der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke zu erstellen. In der Schalltechnischen Untersuchung Mörgenthaler seien dagegen die höheren Werte für die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen in Ansatz gebracht worden.
47 
In welchem Umfang das Klinikum mit dem Neubau passiven Lärmschutz benötige, sei in der Schalltechnischen Untersuchung ermittelt worden; die Umsetzung erfolge nach Maßgabe der 24. BImSchV. Es sei allgemein anerkannt, dass der erforderliche Schallschutz durch Fenster mit mechanischen Belüftungsmöglichkeiten sichergestellt werden könne. Solche Fenster würden im Neubau des Klinikums auch tatsächlich eingebaut.
48 
Die Nordumfahrung sei gegenüber der Diagonaltrasse nicht die eindeutig bessere Alternative und deshalb zu Recht als Planungsmöglichkeit nicht weiter verfolgt worden. Sie führe im betroffenen Straßennetz in etwa zur gleichen Verkehrsentlastung wie die Diagonaltrasse. Trassentechnisch sei sie ebenso günstig wie diese. Anders als die Diagonaltrasse führe sie zu einer sehr starken Verkehrsentlastung in der Saarlandstraße, die sogar teilweise zurückgebaut werden könne. Im Gegenzug werde aber der Verkehr wegen der dann veränderten Zufahrtsmöglichkeiten im südlichen Teil der Kreuzgrundsiedlung um das 3,5-fache und in der Straße Am Gesundbrunnen um das 1,5-fache zunehmen. Die Verkehrszunahme im südlichen Abschnitt der Heidelberger Straße werde zu einem entsprechenden Anstieg der Lärm- und Schadstoffbelastung für die dortigen Anwohner führen. Die Nettoneuversiegelungsfläche bei der Nordumfahrung betrage aber 9 ha im Vergleich zu 5,8 ha bei der Diagonaltrasse. Sie beanspruche auch die größte bisher landwirtschaftlich/gärtnerisch genutzte Fläche und beeinträchtige die umweltbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Biotope, Landschaften, Mensch, Klima, Kultur- und Sachgüter einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen am stärksten. Aus dem Umweltbericht zum Flächennutzungsplan ergebe sich, dass durch die Nordumfahrung 38 Brutpaare der Feldlerche und 12 Rebhuhnbrutpaare beeinträchtigt würden. Die Freiflächen nördlich des Klinikums dienten entsprechend ihrer Ausweisung im Regionalplan der Naherholung. Der mögliche Rückbau der Saarlandstraße könne den Verlust an landwirtschaftlichen Flächen nicht ausgleichen. Maßgeblich für die Entscheidung gegen die Nordumfahrung sei das Ergebnis des umweltbezogenen Variantenvergleichs nach Maßgabe aller Schutzgüter aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gewesen.
49 
Die Hünderstraßenvariante sei zwar mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden. Die Trassenführung mit dem engen Kurvenradius bei der Einfahrt ins Gewerbegebiet, der engen Bestandsstrecke im Gewerbegebiet, den nicht durch Lichtzeichenanlagen koordinierbaren Straßeneinmündungen und den zahlreichen Grundstückszufahrten dort sei jedoch problematisch. Die Großgartacher Straße würde deshalb deutlich weniger vom Verkehr entlastet als bei den anderen Varianten.
50 
Zu Recht habe sich die Antragsgegnerin wegen der Mehrkosten zwischen 41 bis 46,5 Mio EUR, für die eine Förderung nicht zu erhalten sei, auch gegen eine Untertunnelung der Saarlandstraße bzw. eine Überdeckelung entschieden. Bei diesen Lösungen handele es sich nicht um alternative Trassenführungen, sondern um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes. Diese gingen dem passiven Schallschutz nach dem Maßstab des § 41 Abs. 2 BImSchG nicht vor, weil die Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünden. Denn bereits aktuell würden die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV an der bestehenden Saarlandstraße, der Saarbrückener Straße, der Ostseite der Heidelberger Straße, am Reiherweg und an einigen Gebäuden des Klinikums überschritten. Die geplanten aktiven Schallschutzmaßnahmen in der Form der teilweisen Tieferlegung der Saarlandstraße und der Errichtung von Lärmschutzbauwerken bewirkten trotz der Verkehrszunahme eine erhebliche Verbesserung der Lärmbelastung. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV an einzelnen Gebäuden in der Heidelberger Straße, der Florian-Geyer-Straße, Im Kreuzgrund, Birkenhof, Reiherweg, Am Gesundbrunnen sowie am Klinikum weiter überschritten würden, sei passiver Schallschutz vorgesehen. Die erhebliche Kostensteigerung durch eine Tunnellösung oder eine Einhausung, um auch für diese Gebäude eine Unterschreitung der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV zu erreichen, wäre nach § 41 Abs. 2 BImSchG unverhältnismäßig. Wegen der Mehrkosten sei auch die Solartunnelalternative als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes zu Recht verworfen worden.
51 
Der Fällung der 168 Platanen sei im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a, 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB durch angemessene Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen worden. Durch ein im Bebauungsplan festgesetztes Pflanzgebot sei sichergestellt, dass auf dem neuen Mittelstreifen und entlang der Neubaustrecke Bäume gepflanzt würden. Im Übrigen seien die Ausgleichsflächen und -maßnahmen durch Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen (Textteil A Nr. 3, 6 und 7) und durch Verträge mit dem Land Baden-Württemberg und der Gemeinde Leingarten gesichert worden.
52 
Die Auswirkungen der Diagonaltrasse auf das Naturschutzgebiet „Frankenbacher Schotter/Ingelfinger Sandgrube“ seien im Rahmen der Trassenauswahl und der Entscheidung gegen die Hünderstraßenvariante richtig ermittelt worden. Die Auswirkungen der Diagonaltrasse auf die Wechselkröte, den Kammmolch und die Erdkröte seien richtig erkannt worden, wie der Umweltbericht zum Bebauungsplan zeige.
53 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte nimmt der Senat ergänzend Bezug.

Entscheidungsgründe

 
54 
Die zulässigen Normenkontrollanträge bleiben in der Sache ohne Erfolg.
55 
I. Die Anträge sind zulässig.
56 
1. Die Antragsteller haben die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge nach der am 01.12.2011 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
57 
2. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan ihren Rechten verletzt zu werden.
58 
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung darf nicht eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209).
59 
a) Nach diesem Maßstab ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 und 2, zu 4 bis 14, zu 17 und 18 sowie zu 20 bis 29 - unabhängig davon, ob sie Eigentümer der von ihnen bewohnten Grundstücke sind - bereits daraus, dass sie in dem Teil des Plangebiets wohnen, der durch die von der Saarlandstraße ausgehenden Belastung mit Luftschadstoffen betroffen wird.
60 
Sie machen geltend, der Bebauungsplan führe zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen ergibt, dienen sie dem Schutz der menschlichen Gesundheit und haben damit drittschützende Wirkung (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 23 zu § 48 a mit Nachw. aus der Rspr.). Die Antragsteller 1 und 2, 4 bis 14, 17 und 18 sowie 20 bis 29 wohnen auch in dem Teil des Plangebiets, der in unmittelbarer Nähe der Ausbaustrecke der Saarlandstraße liegt, weshalb es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass sie infolge der Realisierung der Planung an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig und über längere Zeit aufhalten, unzulässig hohen Luftschadstoffimmissionen ausgesetzt sind (vgl. dazu von Albedyll, in: Bader, VwGO, Komm., 6. Aufl., 2014, Rn. 101 zu § 42). Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens ist, sondern dazu in erster Linie das System der Luftreinhalteplanung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645). Wegen der Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung ist die Planung jedoch rechtswidrig, wenn bereits die durch das geplante Straßenbauvorhaben hervorgerufenen Emissionen dazu führen, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch durch Luftreinhaltepläne nicht in einer mit der Funktion des Straßenbauvorhabens zu vereinbarenden Weise gewährleistet werden kann. Diese Möglichkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
61 
b) Die Antragsteller zu 19 und 20 sind ebenfalls antragsbefugt, weil jedenfalls in dem an die Saarlandstraße angrenzenden Teil des Plangebiets eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV und damit eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Zwar wohnen sie nicht im Bebauungsplangebiet, sondern in Bad Friedrichshall. Sie haben in der mündlichen Verhandlung indessen unwidersprochen und glaubhaft geltend gemacht, sie seien Miteigentümer des Grundstücks Reiherweg 9, das in dem Teil des Bebauungsplangebiets liegt, in dem eine Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Als Eigentümer können sie sich darauf berufen, ihr in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB geschütztes Interesse an der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausreichend berücksichtigt worden.
62 
c) Die Antragsteller zu 3, 15 und 16 können sich zwar nicht auf eine mögliche Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte berufen, denn sie wohnen zwar auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans, jedoch im Bereich 2 des Teilgebiets A in Frankenbach im Schleifweg und damit in deutlicher Entfernung von der Saarlandstraße. Dass sie durch deren Aus-/Neubau einer erhöhten Luftschadstoffbelastung ausgesetzt sein könnten, erscheint wenig plausibel und wird von ihnen letztlich auch nicht geltend gemacht.
63 
Sie können sich aber darauf berufen, die Antragsgegnerin habe ihr Interesse, zukünftig keinen stärkeren Lärmimmissionen durch verstärkten Straßenverkehr ausgesetzt zu sein, in der Abwägung unzutreffend berücksichtigt. Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass es im Wohngebiet Schleifweg in Frankenbach nach dem Neubau bzw. der Verlängerung der Saarlandstraße zu einer erhöhten Lärmbelastung kommen wird. Ein Lärmzuwachs ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn er allenfalls geringfügig ist. Dabei kommt kein fester Maßstab zu Anwendung, vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Die Antragsgegnerin hat zwar nicht ermittelt, welcher Lärmzuwachs an den Grundstücken im Schleifweg eintreten wird. Aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 ergibt sich jedoch, dass dort im reinen Wohngebiet künftig Verkehrslärmimmissionen von 47 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zu erwarten sind (S. 28). Diese liegen zwar im Rahmen der Orientierungswerte aus Nr. 1.1 a DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Mit der Lärmbelastung nachts wird der Rahmen jedoch völlig ausgeschöpft, und auch die Lärmbelastung tags reicht mit 47 dB(A) an den Orientierungswert von 50 dB(A) heran. Unter diesen Umständen ist ein abwägungsbeachtliches Interesse der Antragsteller zu 3, 15 und 16 an einer geringeren Lärmbelastung zu bejahen.
64 
3. Die Anträge sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, selbst wenn die Antragsteller zu 3, 15, 16, 19 und 20 im Rahmen der insgesamt drei öffentlichen Auslegungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben haben sollten. Sie machen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren i.S. des § 47 Abs. 2a VwGO zwar nur Einwendungen geltend, die sie schon im Rahmen der öffentlichen Auslegungen hätten geltend machen können. Die Präklusion nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ortsüblichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). Das ist hier nicht der Fall.
65 
a) Unschädlich ist allerdings, dass die Belehrung in der öffentlichen Bekanntmachung aller drei öffentlichen Auslegungen (Stadtzeitung vom 20.05.2010 für die erste öffentliche Auslegung vom 31.05. bis zum 30.06.2010, Stadtzeitung vom 05.05.2011 für die zweite vom 16.05. bis zum 16.06.2011 und Stadtzeitung vom 30.06.2011 für die dritte vom 11.07. bis zum 11.08.2011) dahin lautet, ein Antrag nach 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Diese Belehrung entspricht zwar dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor der Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 b des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. S. 1548) und war deshalb geeignet, den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, ein Normenkontrollantrag könne teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht (rechtzeitig) erhobenen Einwendungen - unzulässig sein. Demgegenüber verlangt § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und wenigstens eine dieser Einwendungen auch im Normenkontrollverfahren vorbringt. Er ist dann nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Die Belehrung ist jedoch deshalb nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen, wie sie für Rechtsmittelbelehrungen entwickelt worden sind, nicht unrichtig. Denn sie hält einen Betroffenen nicht davon ab, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern. Sie macht dem Betroffenen im Unterschied zum Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO (und nach der Gesetzesänderung jetzt auch des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vielmehr erst recht deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84).
66 
b) Die Belehrungen sind jedoch fehlerhaft, weil darin jeweils nicht ordnungsgemäß angegeben ist, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221). § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206). Demgegenüber werden in sämtlichen Bekanntmachungen der drei öffentlichen Auslegungen lediglich die ausgelegten umweltbezogenen Informationen und die sonst noch verfügbaren, nicht ausgelegten Informationen aufgelistet. Wie sich aus dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, wird damit die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarere Umweltinformationen beimisst, nicht erreicht. Der betroffenen Öffentlichkeit ist es bei einer bloßen Auflistung nicht möglich, eine erste inhaltliche Einschätzung darüber vorzunehmen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden und welche davon nicht abgedeckte Umweltbelange von der fraglichen Planung sonst noch betroffen werden. Jedenfalls Angaben wie „Stellungnahmen mit Aussagen zu Natur-, Arten-, Boden-, Gewässer-, Immissions- und Denkmalschutz sowie zur Kampfmittelbelastung“ oder „Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße“ sind nicht geeignet, die gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen, da der Betroffene diesen Angaben nicht zu entnehmen vermag, auf welche Umweltbelange sich die Unterlagen jeweils beziehen.
67 
Der Umstand, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil ihn die Antragsteller nicht gerügt haben, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221).
68 
II. Die zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
69 
1. Der Bebauungsplan ist nicht formell rechtswidrig.
70 
a) Wie dargelegt, ist der grundsätzlich beachtliche Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, öffentlich bekanntzumachen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), unbeachtlich geworden, weil ihn die Antragsteller nicht fristgerecht gerügt haben (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
71 
b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Satzungsbeschluss sei wegen der Teilnahme befangener Gemeinderäte an der Abstimmung formell rechtswidrig und der Bebauungsplan damit unwirksam. Dem Einwand der Antragsteller ist schon aus sachlichen Gründen nicht zu folgen. Jedenfalls aber sind die Antragsteller mit der entsprechenden Rüge auch präkludiert, denn sie haben sie nicht fristgerecht geltend gemacht.
72 
aa) Obwohl die Gemeinderäte xxx und xxx in unmittelbarer Nähe der B 293/Großgartacher Straße wohnen, die durch den Ausbau/Neubau der Saarlandstraße wesentlich vom Verkehrslärm entlastet werden soll, ist der Satzungsbeschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO rechtswidrig. Die genannten Gemeinderäte waren nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO als ehrenamtlich tätige Bürger (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GemO) von der Mitwirkung ausgeschlossen, denn die Entscheidung über die Angelegenheit konnte ihnen selbst keinen unmittelbaren Vorteil i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO bringen. Sie berührte nur die gemeinsamen Interessen der bislang vom Verkehrslärm in der Nähe der B 293/Großgartacher Straße stark betroffenen Bevölkerungsgruppe (§ 18 Abs. 3 GemO).
73 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris, vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, VBlBW 2013, 183 und vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NUR 2010, 736).
74 
Danach konnte die Entscheidung über den Bebauungsplan den Stadträten xxx und xxx keinen unmittelbaren Vorteil bringen, denn sie sind nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern entlang der Großgartacher Straße teilen. Es handelt sich um ein Gruppeninteresse gemäß § 18 Abs. 3 GemO, selbst wenn die durch die Lärmentlastung Begünstigten (auch in mehreren anderen Straßen) anhand des Grundbuchs oder des Adressbuchs individuell bezeichnet werden können.
75 
Ohne Erfolg machen die Antragsteller auch geltend, die Gemeinderäte xx-xxx und xxx hätten sich vehement und auch unsachlich in der Bürgerinitiative „pro Saarlandstraße“ für den Bebauungsplan und den Aus-/Neubau der Saarlandstraße eingesetzt. Das von den Antragstellern behauptete Verhalten der beiden Stadträte kann schon aus Rechtsgründen nicht zum Ausschluss wegen Befangenheit führen. Die Gründe, die bei einem Gemeinderat zum Ausschluss wegen Befangenheit führen, sind in § 18 GemO abschließend aufgezählt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Baden-Württemberg, Komm., 4. Aufl., Rn. 1 zu § 18, Stand: Dez. 2006). Voraussetzung für den Ausschluss wegen Befangenheit ist bei allen Befangenheitstatbeständen die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils für den Gemeinderat oder eine ihm nahestehenden Person bzw. Personenmehrheit. Einen § 21 VwVfG vergleichbaren Auffangtatbestand, wonach ein Gemeinderat auch ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, kennen die Befangenheitstatbestände der Gemeindeordnung nicht (vgl. Ade in Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., Rn. 1 zu § 18 GemO). Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO. Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in: Aker/Hafner/ Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (vgl. dazu erneut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris ).
76 
bb) Ein etwaiger Verstoß gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO wäre zudem wegen nicht rechtzeitiger Rüge mittlerweile gemäß §§ 18 Abs. 6 Satz 4, 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO u.a. dann nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Die Antragsteller haben ihre Rüge erst nach Ablauf dieser Frist erhoben.
77 
Die Antragsteller haben die Mitwirkung der aus ihrer Sicht befangenen Gemeinderäte beim Satzungsbeschluss erstmals in dem das Normenkontrollverfahren einleitenden Antragsschriftsatz gerügt. Dieser ist zwar am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist aus § 4 Abs. 4 GemO ist jedoch die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, d.h. der Antragsgegnerin. Dieser wurde der Antragsschriftsatz aber erst am 05.12.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist zugestellt.
78 
Die Präklusionswirkung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO tritt allerdings nur ein, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 - UPR 1996, 115). Dieser Voraussetzung wurde jedoch vorliegend genügt. Denn der Text unter I. der Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 orientiert sich am Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GemO und gibt diesen quasi wörtlich wieder.
79 
Unschädlich ist, dass es in der Belehrung nur heißt, die Fehler müssten „gegenüber der Stadt Heilbronn“ geltend gemacht werden, eine genauere Anschrift aber nicht angegeben wird. Für die Belehrung nach § 4 Abs. 4 GemO gelten die Grundsätze, die auch für Rechtsmittelbelehrungen zur Anwendung kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 zur entsprechenden Regelung in § 215 BauGB). Nach § 58 Abs. 1 VwGO ist aber nur über die Behörde und deren Sitz zu belehren. Dazu genügt regelmäßig die Angabe des Ortes, die Angabe einer Straße ist nur erforderlich, wenn sonst die Gefahr der Verwechslung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 20. Aufl., 2014, Rn. 10 zu § 58). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
80 
Die Antragsteller argumentieren, die Frist aus § 4 Abs. 4 GemO habe nicht bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan begonnen, sondern erst einige Tage später. Aus der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei die Mitwirkung befangener Gemeinderäte an der Beschlussfassung nicht ersichtlich. Um diese feststellen zu können, sei vielmehr der Einsichtnahme in die Gemeinderatsprotokolle erforderlich (vgl. zum Einsichtsrecht der Einwohner der Gemeinde § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO), sei für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem vernünftigerweise von der Einsichtnahme in die Protokolle ausgegangen werden könne. Eine solche Differenzierung, die auch zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen würde, ist in § 4 Abs. 4 GemO indessen nicht vorgesehen.
81 
Nach Maßgabe des § 167 ZPO wäre die Rügefrist allerdings gewahrt, denn der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Frist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen und die Zustellung am 05.12.2012 ist „demnächst“ im Sinne dieser Norm erfolgt, weil die Verzögerung ihre Ursache nicht in der Sphäre der Antragsteller hat. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil 11.12.2014 (- 8 S 1400/12 -, VBlBW 2015, 393) entschieden, dass die Rückwirkungsregel im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB keine Anwendung findet (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 - 12 KN 263/13 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.01.2012 - 2 D 141.09.NE - AbfallR 2012, 139; BayVGH, Urteil vom 19.06.2009 - 1 N 07.1552 - BRS 74 Nr. 41). Das gilt im Rahmen des § 4 Abs. 4 GemO in gleicher Weise. Die Interessen- und Gesetzeslage stimmt bei beiden Normen überein.
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Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, § 167 ZPO gelte auch für Fristen, die nicht nur gerichtlich, sondern auch außergerichtlich geltend gemacht werden könnten. Den Antragstellern ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Norm für eine solche Differenzierung keinen Anhaltspunkt bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 109.05 -, BGHZ 177, 319). In seiner vorgenannten Entscheidung hat der Senat die Anwendung des § 167 ZPO in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl abgelehnt. Ob an dieser Begründung festzuhalten ist, mag offenbleiben. Denn § 167 ZPO ist unabhängig davon jedenfalls deshalb nicht anwendbar, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Fallkonstellation geht, bei der die Frist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden kann. § 167 ZPO ist schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Durch die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin soll keine Frist gewahrt werden, die Zustellung erfolgt vielmehr, weil sie in § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO prozessual vorgeschrieben ist. Für die Wahrung der Frist zur Stellung des Normenkontrollantrags aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es ohnehin allein auf den rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift beim Gericht an. Durch die fristgerechte Zustellung der Antragsschrift als solche an die Antragsgegnerin werden die Fristen aus § 215 Abs. 1 VwGO bzw. aus § 4 Abs. 4 GemO - anders als dies bei der Klageschrift im Zivilprozess in der Regel der Fall ist - auch nicht zwangsläufig gewahrt. Erforderlich ist dafür vielmehr, dass der Sachverhalt, der aus der Sicht des die Rüge erhebenden Bürgers zur Befangenheit des Gemeinderats und damit zur Rechtwidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses geführt hat, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Ebenso ist im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich jeder einzelnen Einwendung deren fristgerechte Geltendmachung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, erforderlich. Auf die Geltendmachung gegenüber dem Gericht kommt es grundsätzlich nicht an.
83 
Die weiteren von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente betreffen nur die Präklusion mit Einwendungen, die sich aus der Anwendung des Baugesetzbuchs ergeben können (dazu noch näher unten).
84 
2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende Vorschriften des materiellen Rechts.
85 
a) Der Bebauungsplan als solcher und die einzelnen Festsetzungen sind i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.
86 
aa) Mit ihrem Vortrag, der Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße seien sinnlos, denn nach dem Stand der städtebaulichen Entwicklung sei es nicht mehr geboten, den Verkehr gebündelt in die und aus der Innenstadt zu führen, zur Verminderung der Lärm- und Schadstoffbelastung sei vielmehr eine Verkehrsführung um die Innenstadt herum anzustreben, machen die Antragsteller der Sache nach geltend, das geplante Straßenbauvorhaben und damit der Bebauungsplan seien als solche schon nicht erforderlich. Durchdringen können sie damit indessen nicht.
87 
Maßgeblich für die Erforderlichkeit ist die planerischen Konzeption der Gemeinde. Denn mit der in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB normierten Straßenplanung, die hinsichtlich der Ausbaustrecke der Saarlandstraße gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG an die Stelle der sonst nach § 17 Satz 1 FStrG für die Änderung einer Bundesstraße erforderlichen Planfeststellung tritt, stellt das Bundesrecht den Gemeinden ein Mittel zur eigenen, allerdings nur städtebaulich begründeten Verkehrspolitik zur Verfügung, das durch das rechtliche Instrumentarium straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ergänzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100). Wie auch sonst im Recht der Bebauungsplanung können angesichts der der Gemeinde damit zukommenden Gestaltungsfreiheit unter Rückgriff auf den Grundsatz der Erforderlichkeit nur grobe und offensichtliche Missgriffe verhindert werden. Für die Einzelheiten der planerischen Lösung, insbesondere die von den Antragstellern in den Vordergrund gerückte Auswahl unter mehreren alternativen Trassen ist vielmehr das Abwägungsgebot maßgeblich, das insbesondere hinsichtlich der Fehlerfolgen und der gerichtlichen Überprüfbarkeit anderen Regeln unterliegt.
88 
Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Das Straßenbauvorhaben führt zur Verkehrsentlastung der B293/Großgartacher Straße, deren Notwendigkeit auch die Antragsteller nicht in Frage stellen. Darüber hinaus führt es auch unmittelbar zu Verkehrsentlastungen im Stadtteil Frankenbach und ermöglicht den Rückbau der Leintalstraße, die bislang der Verbindung nach Leingarten diente. Die Antragsteller zeigen auch keine Möglichkeit auf, wie einerseits diese Verkehrsentlastung erreicht und andererseits der Verkehr gleichwohl um die Innenstadt herum geführt werden kann. Auch die von ihnen bevorzugte Nordumfahrung stößt kurz vor dem Saarlandkreisel auf die Saarlandstraße mit der Konsequenz, dass der Verkehr dann weiter durch die Innenstadt geführt werden muss. Richtig ist, dass die geplante Lösung zu einer Verkehrsmehrbelastung auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße und damit in der Kreuzgrundsiedlung führt, die zwar nicht mit der Hünderstraßenvariante, aber mit der Nordumfahrung hätte vermieden werden können. Das ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern der Abwägung im Rahmen der Auswahl unter mehreren Varianten (dazu unten).
89 
Mit ihrer Argumentation, bei der gewählten Lösung müsse die Saarlandstraße zukünftig weiter über die Peter-Bruckmann-Brücke und die Füger-Brücke in die Innenstadt hinein ausgebaut werden, womit erhebliche und nicht mehr akzeptable Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für den neu geplanten Stadtteil Neckarvorstadt und die Innenstadt verbunden seien, könne die Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht belegt ist, dass dieser weitere Ausbau der Saarlandstraße von der Antragsgegnerin überhaupt ins Auge gefasst worden ist. Ungeachtet dessen gibt der Vortrag der Antragsteller auch nichts dafür her, dass einem zukünftigen weiteren Ausbau der Saarlandstraße in Richtung Innenstadt unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten (vgl. zu diesem Erfordernis bei einer abschnittsweisen Planung BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5.96 –, BVerwGE 104, 236).
90 
bb) § 1 Abs. 3 BauGB verlangt nicht nur, dass der Bebauungsplan insgesamt erforderlich ist, vielmehr ist jede einzelne Festsetzung an diesem Erfordernis zu messen. Allerdings muss für die einzelne Festsetzung - wie für die Planung insgesamt - kein unabweisbares Bedürfnis vorliegen; es genügt, wenn eine Festsetzung nach den städtebaulichen Zielen der Gemeinde - hier: nach der von ihr verfolgten Verkehrspolitik - vernünftigerweise geboten ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. August 2015 - 2 N 14.486 -, juris). Mit ihrem Argument, die Antragsgegnerin plane, die Saarlandstraße vierspurig auszubauen, tatsächlich genüge aber ein zweispuriger Ausbau, rügen die Antragsteller die fehlende Erforderlichkeit des vierspurigen Ausbaus. Auch dies verhilft ihrem Begehren indessen nicht zu Erfolg.
91 
Festzustellen ist zunächst, dass im Bebauungsplan kein vierspuriger Aus- bzw. Neubau der Saarlandstraße festgesetzt wird. Festgesetzt ist vielmehr gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Straßenverkehrsfläche in gelber Flächenfarbe, die in Längsrichtung mittig durch eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot für Bäume geteilt wird. Auf der Straßenverkehrsfläche sind zwar in jeder Richtung Fahrstreifen einschließlich Abbiegespuren an den einmündenden und abbiegenden Straßen eingezeichnet. Das ist jedoch nur nachrichtlich/informationshalber erfolgt; es dürfte sich dabei um von der Antragsgegnerin ins Auge gefasste straßenverkehrsrechtliche Anordnungen handeln.
92 
Für dieses Ergebnis spricht, dass in der Zeichenerklärung die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzungen unterteilt sind in Verkehrsgrün/Aufschüttung, Entwässerungsmulde, Bankett, Straßenverkehrsfläche, Geh-/Radweg/Rampe und Verkehrsgrün/Abgrabung. Die Eintragung für die Kennzeichnung der Fahrstreifen ist indessen nicht erklärt. Einzelne Fahrstreifen mit Abbiegespuren und Einmündungsbereichen können zudem in einem Bebauungsplan überhaupt nicht festgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können in einem Bebauungsplan Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festgesetzt werden, und zwar als öffentliche oder private. Bei Fahrstreifenbegrenzungen und Pfeilmarkierungen handelt es sich jedoch um Vorschriftszeichen gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Nr. 68 ff der Anlage 2 und damit um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Zur Festsetzung solcher ermächtigt § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aber nicht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 105 zu § 9 BauGB).
93 
Die Rüge der Antragsteller ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, die Straßenverkehrsfläche sei mit 6,50 m innerorts und 7,50 m außerorts (vgl. die Eintragungen in den Teilplänen 1 und 2) für jede der beiden Fahrtrichtungen zu breit festgesetzt worden.
94 
Das trifft jedoch nicht zu, wie schon daran zu ersehen ist, dass die Antragsgegnerin die Vorgabe zur Straßenbreite aus Nr. 5.2.12 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Stand: Dezember 2008 (RASt) eingehalten hat. Dort ist für eine anbaufreie Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine 6,5 m breite Straßenverkehrsfläche in jede Fahrtrichtung vorgesehen. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen enthalten eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus und sind daher geeignet, den Gemeinden allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Straßen zu liefern (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL) gehen für Straßen außerorts mit einer Verkehrsstärke bis zu 30.000 Kfz/24 h von einer Breite der Straßenverkehrsfläche in jede Richtung von 7,75 m aus.
95 
b) Entgegen der Rüge der Antragsteller, zahlreiche Gebäude in der Kreuzgrundsiedlung und insbesondere auch das Klinikum würden unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt, hält der Bebauungsplan auch die zwingenden Vorgaben zum Lärmschutz ein.
96 
aa) In der Sache ergeben sich die Anforderungen an die im Bebauungsplan vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen aus § 41 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Norm muss der Bebauungsplan sicherstellen, dass durch den Neubau und den Ausbau der Saarlandstraße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, denn er sieht hinsichtlich der Neubaustrecke der Saarlandstraße den Bau einer öffentlichen Straße und bezüglich des Ausbaus der Bestandsstrecke die wesentliche Änderung einer solchen vor. Letzteres ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestützten 16. BImSchV. Danach ist die Änderung einer Straße u.a. wesentlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff (weiter) erhöht wird. So liegen die Dinge hier. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom März 2011 ergibt, wird an den Gebäuden Jörg-Metzler-Weg 18, 19 und 21, Heidelberger Straße 146, 148, 150 und 152, Eichenhof 17 und 18 sowie Birkenhof 18 (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV) bereits gegenwärtig ohne den Ausbau nachts ein Beurteilungspegel von über 60 dB(A) erreicht (vgl. Anlage 2 N zum Schalltechnischen Gutachten). Dieser würde nach dem Ausbau ohne Lärmschutzbauten wegen der dann größeren Verkehrsstärke weiter zunehmen.
97 
Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche sind schädlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn einer der in § 2 Abs. 1 16. BImSchV in Abhängigkeit von der Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft nach der Art der baulichen Nutzung festgelegten Beurteilungspegel überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42.97 –, BVerwGE 110, 370). Dabei ist nicht auf einen aus allen einwirkenden Lärmquellen zu bildenden Gesamtpegel abzustellen. Wie sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 BImSchG „durch diese“ ergibt, kommt es allein auf den von der zu bauenden bzw. zu ändernden Straße ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18.04 –, BVerwGE 123, 152). Liegen die Voraussetzungen aus § 41 Abs. 1 BImSchG vor, genügt es umgekehrt aber nicht, durch aktive Schallschutzmaßnahmen lediglich den Lärmzuwachs zu kompensieren, der durch das geplante Vorhaben hervorgerufen wird. Ein unter § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 2 16. BImSchV fallender Streckenausbau führt vielmehr zu einer Sanierungspflicht des Planungsträgers. Die Anlieger können sich trotz der Vorbelastung nunmehr darauf berufen, schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt zu sein. Ziel der Lärmschutzmaßnahmen muss - allerdings mit dem Vorbehalt aus § 41 Abs. 2 BImSchG - sein, dass nach dem Ausbau die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42/97 –, BVerwGE 110, 370).
98 
Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass ungeachtet der teilweise durch die Lärmschutzbauten zu erreichenden deutlichen Verringerung der Lärmbelastung (von bis zu 11 dB(A)) entlang der Saarlandstraße die Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bei dem Neubau des Klinikums und bei den Gebäuden Am Gesundbrunnen 8 und 10, Birkenhof 18, Florian-Geyer-Straße 1 und 11, Heidelberger Straße 126, 128,130, 132, 134,142, 144, 146, 148, 150 und 152, Im Kreuzgrund 2, 5 und 16/1 sowie im Reiherweg 15 und 15/1 (vgl. die Auflistung auf Seite 20 der Begründung des Bebauungsplans) überschritten werden. Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans ist deshalb gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte für die vorgenannten Gebäude von der Gewährung aktiven Lärmschutzes absehen und auf passiven Schallschutz verweisen, weil die Kosten der Schutzmaßnahmen i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
99 
bb) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Entscheidung der Antragsgegnerin, von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abzusehen, sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Schalltechnische Untersuchung L. vom 25.03.2011 von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und deshalb die ermittelten Lärmbelastungen zu niedrig seien.
100 
(1) Die Antragsteller rügen, die Schalltechnische Untersuchung L. sei von einer zu geringen Verkehrsbelastung der Saarlandstraße nach dem Ausbau ausgegangen. Sie beruhe auf den von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner ermittelten Zahlen (vgl. die Anlagen 18 zur Schalltechnischen Untersuchung L.) zur zukünftigen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße. Bei deren Ermittlung habe der Gutachter zu Unrecht eine zukünftige Entlastung der Saarlandstraße durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe zu Grunde gelegt. Das trifft nicht zu.
101 
Verkehrsprognosen unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nur, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend, insbesondere ohne offen erkennbare Widersprüche begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308). Die Schalltechnische Untersuchung L. beruht indessen nicht auf einer unrealistischen Annahme. Die zu erwartende Verkehrsbelastung wurde nicht zu niedrig angesetzt; denn eine entlastende Wirkung für die Saarlandstraße durch die sogenannte Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe wurde von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner bei der Ermittlung der voraussichtlichen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat dazu das Schreiben der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft vom 05.03.2014 vorgelegt, wonach eine Entlastungswirkung durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt worden sei, umgekehrt sei dagegen i.S. eines „worst case“ Scenarios eine Zunahme des Lkw-Verkehrs auf der Saarlandstraße durch ein zukünftiges Fahrverbot für den Schwerverkehr auf der B 293 in die Berechnungen eingegangen. Diese Angaben wurden von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiterin der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner, die die Verkehrsprognose erstellt hat, bestätigt. Die Antragsteller haben daraufhin die entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten.
102 
(2) Die Antragsteller machen außerdem geltend, in der Schalltechnischen Untersuchung seien zwar Steigungen der Saarlandstraße und Lichtzeichenanlagen berücksichtigt worden, aber nicht die Kombination aus Lichtzeichenanlage in einer Steigung. Ein Mangel der Untersuchung ist auch damit nicht dargetan. Nach § 3 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen gemäß der Anlage 1 zu berechnen. Dort sind in Tabelle C Korrekturen für Steigungen und in Tabelle D Zuschläge für erhöhte Störwirkungen von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen vorgesehen. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 (dort Seite 20) ergibt, wurden beide Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach der Tabelle C ist auch nicht zu beanstanden, dass erst Steigungen von 5 % und mehr in die Berechnung eingegangen sind. Für geringere Steigungen ist nach der Tabelle C eine Korrektur nicht vorzunehmen. Auch die Lichtzeichenanlagen im Untersuchungsgebiet sind auf Seite 20 der Schalltechnischen Untersuchung L. vollständig aufgezählt. Es heißt dort weiter ausdrücklich, beim Ausbau der Saarlandstraße würden die Einmündungen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund ebenfalls mit Lichtzeichenanlagen versehen. Ein besonderer Zuschlag für Lichtzeichenanlagen an einer Steigung ist in der 16. BImSchV nicht vorgesehen. Die Antragsteller legen auch nicht substantiiert dar, warum ein solcher Zuschlag entgegen dem in der 16 BImSchV vorgesehenen Berechnungsverfahren doch erforderlich und diese Norm damit insoweit rechtswidrig sein sollte.
103 
(3) Allerdings beanstanden die Antragsteller zu Recht, dass in der Schalltechnischen Untersuchung L. nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t als Lkw in die Berechnung eingegangen sind. In der Anlage 1 zur 16. BImSchV sind demgegenüber bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t als Lkw zu berücksichtigen, da unter dem Berechnungsfaktor p in Tabelle A Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zu verstehen sind. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass dieser Fehler zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat.
104 
Die Erklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.11.2015 für die in der Schalltechnischen Untersuchung L. gewählte Vorgehensweise ist allerdings wenig plausibel. Es heißt dort unter Rückgriff auf die Bundestags-Drucksache 17/3342 vom 20.10.2010 und die Mitteilung der Bundesanstalt für Straßenwesen 1/2009, als Lkw seien die Kfz zu berücksichtigen, die auf Bundesautobahnen einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h unterlägen; die Tonnagegrenze für diese Höchstgeschwindigkeit sei 1995 von 2,8 t auf 3,5 t angehoben worden. Warum eine solche Änderung in der Straßenverkehrsordnung zu einer Lärmberechnung abweichend von den ausdrücklichen und rechtlich bindenden Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung führen soll, ist aber nicht ersichtlich. Zu Recht weisen die Antragsteller auch daraufhin, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h innerorts ohnehin ohne Bedeutung ist, weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle Kfz niedriger liegen wird.
105 
Eine daraus resultierende Ungenauigkeit i.S. der Berechnung einer zu geringen Lärmbelastung wird aber jedenfalls im Ergebnis kompensiert. Denn in der Schalltechnischen Untersuchung L. wurde bei der Berechnung der Lärmbelastung nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an allen Tagen (DTV) zu Grunde gelegt, wie dies in der 16. BImSchV vorgesehen ist, sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen von Montag bis Samstag (DTVw), die - wie die Auswertung einer Verkehrszählung im Plangebiet im Jahre 2010 ergeben hat (vgl. die Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.11.2015) - um ca. 10 % höher liegt als die DTV.
106 
Dieser konservative Ansatz führt dazu, dass die errechnete Lärmbelastung um ca. 0,4 dB(A) höher liegt als die sich aus einer Berechnung auf der Grundlage der DTV ergebende. Die höhere Lärmbelastung, die sich ergibt, wenn richtigerweise bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zur Gruppe der Lkw gerechnet werden, bleibt hinter diesem Wert zurück. Das Ingenieurbüro L. hat dazu zunächst eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der es wie folgt vorgegangen ist: Aus der bei einer Verkehrszählung im Jahr 2010 zwischen Frankenbach und Böckingen ermittelten Zahl der Lieferwagen wurde der Anteil der Kfz über 2,8 t herausgerechnet, wobei der aus der Bundestagsdrucksache 17/3342 entnommene Wert von 17 % zu Grunde gelegt wurde, und entsprechend als Lkw berücksichtigt. Die Lärmbelastung tags erhöht sich dadurch nur um 0,1 dB(A) und nachts um 0,0 dB(A).
107 
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine ähnliche Umrechnung derart gebilligt, dass der Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t durch Multiplikation mit dem Faktor 1,17 in den maßgeblichen Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t umgerechnet wird (Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 - NVwZ 2013, 645). Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bedienstete des Ingenieurbüros L. hat dazu angegeben, dass nach dieser Umrechnungsweise als Ergebnis einer komplizierten logarithmischen Berechnung mit einer Erhöhung der Lärmbelastung um etwa 0,2 dB(A) zu rechnen sei. Auch diese Zunahme bleibt aber noch unter dem Wert von 0,4 dB(A), der sich aus der konservativen Berechnung auf der Grundlage der DTVw ergibt, anstatt wie in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgesehen auf der Grundlage der DTV.
108 
(4) Die Antragsteller haben außerdem behauptet, es sei nicht plausibel, dass die höherliegenden Gebäude im südlichen Kreuzgrund (Starenweg und Eulenweg) durch den zunehmenden Verkehrslärm nicht sollen belastet werden, da in der Schalltechnischen Untersuchung L. andererseits angenommen werde, die höherliegenden Gebäude am Reiherweg würden durch die Lärmschutzbauwerke nicht (ausreichend) geschützt. Zur Begründung haben sie sich allein auf die „topographischen Verhältnisse“ berufen, die in der Schalltechnische Untersuchung L. aber berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Punkt Nr. 2.2.6, Topographie). Darüber hinaus haben sie ihren Vortrag nicht näher konkretisiert. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlass, an der Angabe des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiters des Ingenieurbüros L. zu zweifeln, die Berechnung sei auch insoweit zutreffend. Soweit sich die Antragsteller auf eine von ihnen aktuell festgestellte Zunahme der Lärmbelastung im Starenweg und im Eulenweg (wohl infolge der Reflexionen vom Klinikneubau) berufen, führt dies schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil die geplanten Änderungen an der Saarlandstraße noch nicht umgesetzt wurden und sich die Aussagen der Antragsteller daher nur auf die aktuelle Situation ohne Tieferlegung der Saarlandstraße und ohne Lärmschutzbauwerke beziehen können.
109 
(5) Anders als von den Antragstellern behauptet, sind die Klinikneubauten auch nicht wesentlich massiver und näher an der Saarlandstraße errichtet worden, als in der Schalltechnischen Untersuchung L. zu Grunde gelegt. Wie insbesondere Anlage 9.1 zeigt, ist die Untersuchung auf der Grundlage eines Klinikneubaus mit weitgehend geschlossener Fassade und nur geringfügig zurücktretenden Elementen erstellt worden, d.h. eines Klinikneubaus in der Form, wie er sich nach den Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung und den von ihnen mit Schriftsatz vom 15.08.2014 vorgelegten Lichtbildern jetzt auch tatsächlich darstellt.
110 
(6) In der Schalltechnischen Untersuchung L. wurden auch die in die Saarlandstraße einmündenden Straßen, die zu Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken führen, berücksichtigt (dazu bereits oben). Dass und warum diese Öffnungen bzgl. des Lärms eine „Kaminwirkung“ haben sollten, wurde von den Antragstellern nicht näher erläutert und konnte von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter des Ingenieurbüros L. auch nicht bestätigt werden.
111 
(7) Die Antragsteller machen außerdem zu Unrecht geltend, für den Kreuzgrund als Familienkleingartensiedlung seien die in der Schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegten Immissionsgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets zu hoch, vielmehr müssten mindestens die Immissionsgrenzwerte eines reinen Wohngebiets in Ansatz gebracht werden. Denn für ein reines Wohngebiet, ein allgemeines Wohngebiet und ein Kleinsiedlungsgebiet sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV jeweils gleich hohe Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Soweit die Antragsteller wegen der „Einzigartigkeit“ dieser Siedlung ein darüber hinaus gehendes Schutzniveau fordern, ist dafür eine normative Grundlage nicht vorhanden.
112 
cc) Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan zu Recht von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abgesehen, denn die Kosten dafür stünden i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck. Das Klinikum kann - ebenso wie die o.g. Wohnhäuser, bei denen ausreichender aktiver Schallschutz ebenfalls unverhältnismäßig wäre - durch passiven Schallschutz ausreichend geschützt werden.
113 
(1) Bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Prüfung ist nicht das Verhältnis zwischen den Kosten für zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können, einerseits und der für Maßnahmen passiven Schallschutzes nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden, regelmäßig deutlich niedrigeren Entschädigung andererseits maßgeblich, denn das würde dem grundsätzlichen Vorrang aktiven Lärmschutzes nicht gerecht. Abzustellen ist vielmehr auf das Verhältnis zwischen den Kosten für die tatsächlich geplanten Schallschutzmaßnahmen und denjenigen für solche Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können.
114 
Zu diesem Zweck sind in einem ersten Schritt die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln, die die Einhaltung der Beurteilungspegel sicherstellen. Ob diese Kosten unverhältnismäßig sind, ist abhängig von der Vorbelastung, der Schutzbedürftigkeit und der Größe des Gebiets, das ohne (ausreichenden) aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des geplanten Verkehrswegs betroffen wäre. Abzustellen ist auch auf die Zahl der davon betroffenen Personen, das Ausmaß der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und den Wertverlust der betroffenen Grundstücke. Bei der Kosten-Nutzen-Analyse sind danach Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen (Kosten je Schutzfall) zulässig und geboten. Je stärker verdichtet und je schutzwürdiger die Bebauung ist, umso eher sind die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen noch verhältnismäßig. Sind die Kosten für den Vollschutz danach unverhältnismäßig, sind beim aktiven Schallschutz schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmschutzsituation zu ermitteln. Wegen des Ziels, ein Lärmschutzkonzept zu entwickeln, das den Belangen aller Lärmbetroffenen in gleicher Weise Rechnung trägt, scheiden solche Lösungen aus, die nur gezielt bei einzelnen eine Verbesserung bewirken, anderen in vergleichbarer Situation einen wirksamen Schutz aber vorenthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 und vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370).
115 
Varianten aktiven Schallschutzes können danach als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten je Schutzfall stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Lärmbetroffenen zusätzlich geschützt werden kann (Sprungkosten). Umgekehrt ist der - geringfügige - Aufwand für solche Lärmschutzmaßnahmen ohne Bedeutung, bei denen feststeht, dass sie auf jeden Fall ausgeführt werden, wie bspw. lärmabsorbierende Schallschutzwände (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645).
116 
Selbst durch eine noch so differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse lässt sich allerdings nicht ein bestimmter Punkt ausmachen, an dem verhältnismäßige in unverhältnismäßige Kosten umschlagen. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände. Das Lärmschutzkonzept muss unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes in angemessener Weise Rechnung tragen. Danach verbleibt ein Abwägungsspielraum, allerdings besteht nicht annähernd diejenige Wahlfreiheit, wie sie sonst bei einer Auswahl zwischen Varianten für die fachplanerische Abwägung typisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370; für uneingeschränkte Überprüfbarkeit dagegen Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 80 zu § 41 mit Nachweisen aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts).
117 
Als zusätzliche aktive Schutzmaßnahmen kommen prinzipiell in Betracht eine größere Dimensionierung der Lärmschutzbauwerke - was wegen der damit verbundenen städtebaulichen Nachteile und der Kosten auch die Antragsteller nicht in Erwägung ziehen - oder die Führung der Saarlandstraße innerorts in einem Tunnel oder in einem überdeckelten Trog. Demgegenüber ist die Entscheidung für die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung als andere Trassenalternative keine Schutzmaßnahme i.S. des § 41 BImSchG. Denn die Anwendung des § 41 BImSchG setzt die Entscheidung für die Wahl einer Trasse voraus und ist nicht dazu bestimmt, sie zu korrigieren. Die Festlegung der Trasse ist Teil der Planung. Soweit hierbei Gesichtspunkte des Verkehrslärmschutzes maßgeblich sind, ist § 50 BImSchG einschlägig, nicht § 41 BImSchG (vgl. Czajka, in Feldhaus, BImSchG, Komm., Rn. 65 zu § 41 BImSchG, Stand: März 1997 und - wenn auch weniger deutlich - Bracher in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Komm., Rn. 7 zu 41 BImSchG).
118 
Die Antragsgegnerin hat die beiden danach allein in Betracht zu ziehenden anderen Möglichkeiten (Tunnellösung und überdeckelter Trog) zu Recht aus Kostengründen abgelehnt. Diese Lösungen wurden in der vom Ingenieurbüro L. im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführten Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße vom 28.09.2007 näher geprüft. Bei der Tunnellösung wurde dabei zugrunde gelegt, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße von der Einmündung der Saarbrückener Straße im Westen bis zu einem Punkt ca. 100 m westlich der Einmündung der Römerstraße im Osten in einem vierspurigen Tunnel geführt würde. Die eigentliche Tunnellänge betrüge ca. 1.090 m, die Länge der Strecke, auf der die Bestandstrecke der Saarlandstraße tiefergelegt würde, ca. 1.400 m. Die Florian-Geyer-Straße würde mit der Straße Im Kreuzgrund durch eine Straße auf der Tunneloberfläche verbunden. Die Troglösung mit Überdeckelung sieht vor, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße auf dem gleichen Abschnitt wie bei der Tunnellösung tiefergelegt wird; anstelle eines Tunnels würde die Saarlandstraße indessen mit einer Lärmschutzdecke versehen. Eine Variante dieser Lösung sieht schräggestellte Lärmschutzlamellen, eine zweite eine vollständige Glaseinhausung vor. Bei beiden würden die Florian-Geyer-Straße und die Straße Im Kreuzgrund mit einer als Brücke verstärkten Überdeckelung verbunden und der nördliche und der südliche Teil der Kreuzgrundsiedlung ebenso wie bei der Tunnellösung nicht direkt an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden.
119 
Mit den untersuchten Alternativlösungen könnten die Lärmgrenzwerte für die angrenzenden Wohngebiete und das Klinikum aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV mit Ausnahme der Bereiche unmittelbar an der Einfahrt bzw. Ausfahrt in den/ aus dem Tunnel bzw. überdeckelten Trog eingehalten werden. Diesen Vorteilen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes stehen jedoch deutlich erhöhte Kosten gegenüber. Alle Lösungen führen (vgl. dazu GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007) zu erheblichen Mehrkosten in der Größenordnung von 41,36 Mio EUR (Troglösung mit Lärmschutzlamellen) bis zu 46,36 Mio EUR bei der Troglösung mit vollständiger Glaseinhausung (42,86 Mio EUR bei der Tunnellösung). Hinzukommen bei allen Lösungen jährliche Unterhaltungskosten in mindestens fünfstelliger Höhe. Schon wegen dieser Kostenmehrbelastung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.02.2008 beschlossen, diese Lösungen nicht weiter zu verfolgen. Ein Nachteil bei allen Lösungen ist außerdem, dass die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nur mit zusätzlichem und hohem finanziellem Aufwand und unter Inanspruchnahme privater Flächen an die Saarlandstraße angeschlossen werden könnten. Der nördliche Teil der Kreuzgrundsiedlung müsste dazu über die Römerstraße, der südliche über die Heidelberger Straße erschlossen werden. Ohne eine solche Verbindung käme es zu Verkehrsmehrbelastungen in der Größenordnung von 2.600 Kfz/Tag in der Florian-Geyer-Straße und von 1.050 Kfz/Tag in der Straße Im Kreuzgrund. Das Klinikum müsste von Süden durch eine Brücke über die Saarlandstraße erschlossen werden (vgl. GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007).
120 
Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, angesichts der dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG obliegenden Pflicht zum Gesundheitsschutz dürften Kostenargumente bei der Entscheidung über den zu gewährenden Lärmschutz keine Rolle spielen. Insbesondere können sie aus einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV noch keine Gesundheitsgefahr ableiten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV wollen - wie sich aus § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, § 41 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt -bereits vor erheblichen Belästigungen schützen. Sie markieren nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung, sondern sind bewusst niedriger angesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - BVerwG 9 A 1.02 - juris). In Wohngebieten beginnt der unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritische Bereich ab Werten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 - 4 A 5/04 -, BVerwGE 123, 23 und vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45). Dafür, dass diese auch durch passiven Schallschutz (vgl. § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG) nicht erreicht werden könnten, ist nichts ersichtlich.
121 
Nicht durchdringen können die Antragsteller auch mit dem Argument, im Falle einer Untertunnelung bzw. Troglösung mit vollständiger Einhausung genüge ein bloß zweispuriger Ausbau, weil die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nicht an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden würden. Das Ingenieurbüro L. hat auch eine Tunnellösung mit nur zweispurigem Ausbau untersucht („Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen“ vom 09.01.2008). Mit 62,2 Mio EUR sind die Gesamtkosten zwar deutlich niedriger als bei einem vierspurigen Ausbau mit 77,7 Mio EUR (vgl. Tabelle 1, Nr. 5.4 der Untersuchung alternativer Gradienten), sie liegen aber immer noch so sehr über den Kosten für die geplante Variante von 39,9 Mio EUR, dass die Kosten auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klinikums nach dem oben dargestellten Maßstab als unverhältnismäßig anzusehen sind. Auf die weiteren mit dem zweispurigen Ausbau verbundenen Nachteile, wie einer deutlichen Verringerung der Leistungsfähigkeit der Straße (5.000- 20.000 Kfz/Tag im Vergleich zu 20.000 bis 60.000 EUR bei der Planlösung), der damit verbundenen erhöhten Staugefahr auf der Saarlandstraße und der geringeren Verkehrsentlastung der Großgartacher Straße/B 293 in der Folge (vgl. Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen vom 09.01.2008, S. 5), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
122 
Auch die vom Ingenieurbüro L. (Ergänzungsteil Prüfung „Entwurf Schiek“) ebenfalls untersuchte Lösung mit sog. Grünbrücken und zwischen diesen angebrachten Solarpaneelen führt mit 74,8 Mio EUR und jährlichen Unterhaltungskosten in der Größenordnung von 300.000 - 350.000 EUR zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, auch unter Berücksichtigung der durch die Erzeugung von Solarstrom mittels der Solarpaneele zu erzielenden Einspeisevergütung.
123 
Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich nicht um finanzielle Förderungsmöglichkeiten über die Zusagen des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Innenministeriums Baden-Württemberg hinaus bemüht, mag zutreffen, greift aber schon aus Rechtsgründen nicht durch. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht darauf an, welche Gelder aus anderen Töpfen der öffentlichen Hand für aktive Schallschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch eine zusätzliche Investition in aktive Schallschutzmaßnahmen noch eine im Verhältnis dazu stehende Verbesserung des Lärmschutzes erreicht werden kann.
124 
(2) Der Umstand, dass an den Außenwänden des Klinikneubaus die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV - unstreitig - deutlich überschritten werden, führt nach § 41 BImSchG nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Rechtliche Folge ist vielmehr, dass der Eigentümer des Klinikums (ebenso wie die Eigentümer der o.g. Häuser, an denen die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV überschritten werden) nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BImSchG einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für die nach Maßgabe der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen hat. Die 24. BImSchV ist nach ihrem § 1 Nr. 1 anwendbar, weil - wie bereits ausgeführt -durch den Bau bzw. die wesentliche Änderung der Saarlandstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden.
125 
Für die weitere Behauptung der Antragsteller, das Klinikum könne angesichts der zu erwartenden Immissionspegel von 70 - 74 dB(A) überhaupt nicht wirksam gegen Verkehrslärm geschützt werden, gibt es keine Anhaltspunkte. Zunächst sind solche Immissionspegel nicht zu erwarten. Nach der Schalltechnischen Untersuchung L. (Anlage 4.1 T) werden sich die Immissionspegel an der besonders lärmexponierten südlichen Außenwand des Klinikneubaus vielmehr auf deutlich niedrigere Werte von 63 - 66 dB(A) belaufen. Im Übrigen ist auch bei Immissionspegeln von 70 - 74 dB(A) wirksamer passiver Schallschutz möglich. Eine solche Belastung mit Verkehrslärm ist nach der Tabelle 8 zur DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau dem Lärmpegelbereich V zuzuordnen. Wie sich aus Spalte 3 der Tabelle 8 ergibt, beträgt das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien dann 50 dB.
126 
Einen Anspruch auf (passiven) Lärmschutz bei geöffneten Fenster besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller im Rahmen der §§ 41, 42 BImSchG nicht. Denn die den Betroffenen grundsätzlich zumutbaren Schallschutzfenster sind nur geschlossen wirksam. Es ist Stand der Technik, Schallschutzfenster bei Bedarf mit geeigneten Lüftungsvorrichtungen zu versehen. Hinzunehmen ist deshalb, dass passiver Schallschutz nicht davor schützt, dass die Anwohner bei geöffneten Fenstern unter Umständen erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73). Nr. 5.4 der DIN 4109 sieht dazu vor, dass zur dauerhaften Lüftung vorgesehene Einrichtungen (schallgedämpfte Lüftungsöffnungen) bei der Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes im Betriebszustand zu berücksichtigen sind.
127 
Soweit die Antragsteller behaupten, beim Klinikneubau würden überhaupt keine für den passiven Schallschutz ausreichenden Lüftungsvorrichtungen eingebaut (Schriftsatz vom 15.08.2014), mag dahinstehen, ob dies in der Sache zutrifft. Es handelt sich dabei allenfalls um einen Rechtsverstoß bei der Umsetzung des Bebauungsplans, der nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führt.
128 
Ungeachtet dessen enthält der Bebauungsplan auch Festsetzungen zum passiven Schallschutz. Die Einhaltung der danach gebotenen Standards kann rechtlich durchgesetzt werden. Führt der Neubau oder die wesentliche Änderung einer Straße - wie vorliegend - dazu, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV nicht überall durch i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG noch verhältnismäßige aktive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden kann, sind im Bebauungsplan allerdings nicht zwangsläufig passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Die dann erforderliche Konfliktbewältigung muss nicht im Bebauungsplan selbst erfolgen. Der Weg zur Konfliktlösung ist vielmehr in § 42 BImSchG vorgezeichnet. Danach hat der betroffene Nachbar gegen den Baulastträger einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für Schallschutzmaßnahmen, die erforderlich werden, weil trotz Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV keine (ausreichenden) aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht daher eine Pflicht des Plangebers zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen allenfalls dann, wenn zu befürchten ist, dass die Eigentümer der betroffenen Gebäude, die sich danach ergebenden Möglichkeiten passiven Schallschutzes trotz der dafür gewährten Entschädigung nicht aus eigenem Antrieb nutzen werden und der erforderliche passive Schallschutz daher im Baugenehmigungsverfahren oder durch Baugebote nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchgesetzt werden muss. Das kann bei einem besonders hohen Mieteranteil in den betroffenen Gebäuden der Fall sein, aber auch, wenn besonders schutzwürdige Nutzungen wie vorliegend etwa Krankenhäuser vom Verkehrslärm betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572).
129 
Einer danach möglicherweise bestehenden Pflicht zur Festsetzung passiven Schallschutzes ist die Antragsgegnerin jedenfalls nachgekommen. Sie hat im Bebauungsplan neben den aktiven auch passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Nach Textteil A Nr. 5.3 müssen die Außenbauteile von Aufenthalts- und Schlafräumen entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ausgebildet sein. Schlafräume müssen ab Lärmpegelbereich II mit maschinellen Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Sollte der Klinikneubau in Abweichung von diesen Vorgaben errichtet worden sein, wie die Antragsteller behaupten, so ist entweder die Baugenehmigung rechtswidrig oder das Klinikum wird in Abweichung von der Baugenehmigung errichtet. Beides ist im Verfahren gegen den Bebauungsplan indessen nicht zu prüfen.
130 
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Orientierungswerte der DIN 18005 seien im Hinblick auf die Lärmbelastung des Klinikums im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist nicht ersichtlich, dass sich daraus ein vorliegend allein noch relevanter Fehler im Abwägungsergebnis (dazu näher unten) ergeben könnte.
131 
c) Der Bebauungsplan ist auch mit den rechtlichen Vorgaben aus § 1a Abs. 4 BauGB vereinbar. Das FFH-Gebiet 6820-341 „Östlicher Kraichgau“ kann in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, wie sich aus der von der Antragsgegnerin eingeholte Verträglichkeitsstudie nach § 34 Abs. 1 BNatSchG des Büros Weibel und Ness vom Februar 2010 ergibt. Allenfalls ist mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % wegen der baubedingten Erschütterungen mit Abstürzen von Material der Steilwand am Ostrand des Naturschutzgebiets „Frankenbacher Schotter“ zu rechnen, was zu Beeinträchtigungen der dort befindlichen Laichgewässer des Kammmolchs führen könnte. Zum Ausgleich für diese unwahrscheinliche Beeinträchtigung hat die Antragsgegnerin die Anlegung eines neuen Amphibienlaichgewässers vorgesehen, zumal davon auszugehen ist, dass die Steilwand unabhängig von den Baumaßnahmen in absehbarer Zeit dem natürlichen Gang der Dinge folgend abbrechen wird. Die Rüge, dass die Anlegung des Amphibienlaichgewässers fehlerhaft sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
132 
d) Mit ihren Argumenten, der Lebensraum der Wechselkröte (Bufotes viridis) betrage nicht wenige Hundert Meter, die Äcker um die Sandgrube seien für den Kammmolch (Triturus cristatus) kein unüberwindliches Hindernis und Erdkröten (Bufo bufo) seien im Frankenbacher Schotter weiter nachweisbar, machen die Antragsteller in der Sache geltend, die Diagonaltrasse werde dazu führen, dass die genannten Tiere überfahren werden. Damit behaupten sie einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Art zu töten. Auch damit können sie keinen Erfolg haben. Allerdings handelt es sich bei den genannten Reptilien um besonders geschützte Arten i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG. Der Kammmolch und die Wechselkröte sind in Anhang IV der Richtlinie 92/93/EWG aufgeführt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa BNatSchG). Die Erdkröte gehört zur Klasse der Lurche (Amphibia). Nach § 1 BArtSchV i.V. mit der Anlage 1 werden alle europäischen Arten der Lurche unter besonderen Schutz gestellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 c BNatSchG). Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich für die vorgenannten Arten das Tötungsrisiko durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöht (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). Denn nach A Nr. 3.24 des Textteils zum Bebauungsplan ist von der Markungsgrenze Heilbronn/Leingarten bis nördlich der Feldwegüberführung bei der ehemaligen Sandgrube entlang der Straße entsprechend der Darstellung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine mindestens 40 cm hohe Sperrvorrichtung vorgesehen, um bodengebundene Tiere vom Betreten der Straße abzuhalten. Die Einlaufschächte innerhalb der Entwässerungsrinnen sind mit Grobschotter abzudecken. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, warum diese Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein sollten (vgl. dazu auch Nr. 5.1.4. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung vom März 2011).
133 
e) Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens, denn nach dem System der Luftreinhalteplanung (§ 47 BImSchG i.V. mit § 27 39. BImSchV sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon im Verfahren der Straßenplanung absehbar ist, dass die Verwirklichung des geplanten Straßenbauvorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). Im Übrigen ist die Belastung mit Luftschadstoffen erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Gesichtspunkte sind mithin erst dort rechtlich relevant (dazu näher unten).
134 
3. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam.
135 
a) Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind. Die oben zur Einhaltung der Jahresfrist aus § 4 Abs. 4 GemO angestellten Überlegungen gelten entsprechend. Die Einwendungen der Antragsteller greifen auch insoweit nicht durch, als sie sich nicht auf § 4 Abs. 4 GemO, sondern ausschließlich auf § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beziehen.
136 
aa) Die Regelung in § 215 Abs. 1 BauGB ist mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
137 
In der Rechtsprechung wurde diskutiert, ob die Präklusionsregelung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte, wenn ein Bebauungsplan zunächst nicht verwirklicht wird und der Bürger deshalb vor Fristablauf keinen Anlass hat, sich dagegen zu wehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 418). Eine solche Konstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Als verfassungsrechtlich problematisch wurde auch gewertet, dass Fehler im Abwägungsergebnis nach der alten Rechtslage mangels fristgerechter Rüge unbeachtlich werden konnten (vgl. zu verfassungsrechtlichen Bedenken vor der Änderung des § 215 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Nach der aktuellen Rechtslage können Abwägungsmängel, die zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führen, ohne Fristbindung geltend gemacht werden, denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beziehen sich ausschließlich auf Verfahrens- und Formvorschriften bzw. auf den Abwägungsvorgang.
138 
bb) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 ist auch mit einer den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB genügenden Belehrung versehen. Die Belehrung orientiert sich am Gesetzeswortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB und gibt diesen quasi wörtlich wieder. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist danach ein Hinweis, dass auch solche Fehler gerügt werden müssen, die bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden, nicht erforderlich. Soweit die Antragsteller ein anderes Ergebnis aus der „zusätzlichen Präklusionsmöglichkeit“ gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ableiten wollen, ist dem nicht zu folgen. Diese Norm regelt nicht die Präklusion von Einwendungen, sondern die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (dazu bereits oben).
139 
cc) Da die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende 39. BImSchV der Umsetzung europarechtlicher Vorschriften dient, nämlich der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), ist auch zu prüfen, ob die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB europarechtskonform ist. Insoweit bestehen jedoch keine Bedenken, da die Regelung den europarechtlich zu beachtenden Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität genügt (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393). Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14) ergibt sich nichts anderes. Sie ist zu einer anderen Fallkonstellation ergangen. Sie bezieht sich auf die Präklusion von Einwendungen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Hier geht es aber um die davon zu unterscheidende Frage, ob Fehler in einem Bebauungsplan mangels fristgerechter Rüge nach der öffentlichen Bekanntmachung unbeachtlich werden können.
140 
dd) Mit dem Argument, auf eine Verzögerung von wenigen Tagen komme es angesichts des jahrelangen Planungsverfahrens nicht an, zumal ohnehin nicht zu erwarten gewesen wäre, dass die Antragsgegnerin ihren Einwendungen entsprochen hätte, können die Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg haben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, von deren Einhaltung die Entstehung, Geltendmachung oder der Ausschluss von Ansprüchen abhängt, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die in § 215 BauGB getroffene Regelung ist auch sachlich gerechtfertigt. Ziel des § 215 BauGB ist es u.a., die Bestandskraft von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen zu erhöhen und der Gemeinde über den Eintritt der Bestandskraft Gewissheit zu verschaffen. Das setzt eine stichtagsgenaue Beachtung der Frist voraus. Denn es muss an Hand der Akten der Antragsgegnerin für jedermann und noch nach Jahren nachvollziehbar sein, ob eventuell dem Bebauungsplan anhaftende Fehler durch Zeitablauf unerheblich geworden sind. Daneben soll der planenden Gemeinde frühzeitig die Möglichkeit eröffnet werden, aufgrund der vorgetragenen Rügen zu prüfen, ob sie in ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten will (vgl. Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 1 und 2 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
141 
b) Mängel im Abwägungsergebnis werden jedoch nicht unbeachtlich, sondern können auch nach Ablauf der Rügefrist weiter geltend gemacht werden (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das Abwägungsergebnis ist allerdings nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
142 
Bei der Prüfung, ob danach ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, ist das Gericht nicht auf das von der Antragsgegnerin ermittelte und bewertete Abwägungsmaterial beschränkt, insbesondere sind die von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen bei der Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht zwingend als richtig zu Grunde zu legen. Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) werden zwar mit dem erfolglosen Ablauf der Rügefrist aus § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Daraus ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 2 Abs. 3 BauGB läuft dadurch nicht leer. Werden Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials rechtzeitig gerügt, sind sie bereits dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d.h. die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeinde bei richtiger Ermittlung des Abwägungsmaterials im Ergebnis anders geplant hätte. Demgegenüber liegt - wie oben bereits ausgeführt - ein Fehler im Abwägungsergebnis erst vor, wenn das Ergebnis der Abwägung auf richtiger Tatsachengrundlage schlechterdings nicht richtig sein kann.
143 
Nicht zuletzt sprechen auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte für das hier gefundene Ergebnis. Gerade schwerwiegende Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials können häufig dazu führen, dass auch das Abwägungsergebnis schlechthin nicht mehr tragbar ist. Wäre auf die von der Gemeinde fehlerhaft ermittelten Tatsachen abzustellen, könnte der daraus resultierende Fehler im Abwägungsergebnis häufig nicht mehr geltend gemacht werden. Mit Art 19 Abs. 4 GG wäre dies nur schwer vereinbar (vgl. dazu auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, besonders gravierende Fehler bei der Ermittlung des Tatsachenmaterials seien in der Regel auch leicht erkennbar und könnten deshalb problemlos fristgerecht gerügt werden. Gerade wenn die Fehler aus unrichtigen Gutachten resultieren, können sie zumal für einen Laien nur schwer aufzudecken sein.
144 
c) Der Bebauungsplan ist nach diesem rechtlichen Maßstab nicht im Ergebnis abwägungsfehlerhaft.
145 
aa) Der Bebauungsplan wird nicht zu einer unzulässig hohen Belastung mit den straßenverkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO², PM2,5 und PM10 führen.
146 
Wie oben dargelegt, ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für diese Luftschadstoffe keine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planung. Allerdings liegt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ein Abwägungsfehler vor, wenn die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV auch mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht gewährleistet werden kann, sei es, weil bereits die straßenbedingten Immissionen zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen, sei es, dass die Luft durch eine Vielzahl von Emittenten ohnehin bereits über die Immissionsgrenzwerte hinaus belastet ist, sei es, dass bei einem zentralen Verkehrsknotenpunkt keine zur Reduktion der Immissionsbelastung geeigneten Maßnahmen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23, juris Rn. 28). Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung würde auch zu einem Verstoß gegen das Abwägungsergebnis führen.
147 
Wie sich aus dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 ergibt, werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Hinblick auf die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe NO², PM2,5 und PM10 eingehalten. Die von den Antragstellern dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch; auch sonst bestehen keine rechtlichen Bedenken.
148 
(1) Die Antragsteller machen geltend, nicht das Gutachten Lohmeyer vom Marz 2011 sei richtig, sondern allenfalls das vom Januar 2011, indem eine Überschreitung der zulässigen Belastung der Luft mit den verkehrsrelevanten Schadstoffen NO², PM2,5 und PM10 festgestellt worden sei. Das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 sei zu Unrecht von einer die Schadstoffkonzentration mindernden Wirkung der Lärmschutzbauten ausgegangen. Dem ist nicht zu folgen.
149 
Das Gutachten vom März 2011 ist nach einem mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsmodell - MISKAM - unter Berücksichtigung der Geländetopografie und der Windrichtungen in 10° Schritten erstellt worden, mit dem die Schadstoffkonzentration mindernde Wirkung der Lärmschutzbauwerke in die Berechnung einbezogen werden kann. Mit dem Verfahren PROKAS, das dem Gutachten vom Januar 2011 zu Grunde liegt, ist dies nicht möglich. Den maßgeblichen Einwand der Antragsteller gegen das Verfahren MISKAM, die Lärmschutzbauwerke hätten keine die Konzentration der Luftschadstoffe mindernde Wirkung, weil der Wind in der Regel aus Südwesten und damit nicht senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken wehe, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der Firma Lohmeyer plausibel entkräftet. Zu einer Verwirbelung der Luftschadstoffe und damit einer besonders deutlichen Verringerung der Konzentration der Luftschadstoffe komme es im Gegenteil, wenn der Wind parallel zu den Lärmschutzbauwerken wehe, weil die belastete Luft dann intensiver „durchmischt“ werde. Wehe der Wind senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken, sei dies eher nachteilig. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 12 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurden die Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken an den einmündenden Straßen in der Berechnung berücksichtigt. Eine regelrechte „Kaminwirkung“ geht von diesen Öffnungen nicht aus, wie der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Ihre gegenteilige Behauptung haben die Antragsteller weder belegt noch näher konkretisiert. Unter diesen Umständen ist auch nicht plausibel, warum die „Schluchten“ zwischen den einzelnen Baukörpern des Klinikneubaus zu einer besonders hohen Luftschadstoffkonzentration führen sollen.
150 
(2) Auch mit dem weiteren Einwand der Antragsteller, in dem Gutachten vom März 2011 sei nicht beachtet worden, dass von Ampelanlagen an Steigungen und damit insbesondere von der an der Einfahrt in die Straße Am Gesundbrunnen vorgesehenen, wo die Saarlandstraße die größte Steigung aufweise, eine besonders hohe Schadstoffbelastung ausgehe, hat sich der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung plausibel auseinandergesetzt. Das Verfahren MISKAM berücksichtige nicht nur die Geländetopografie, d.h. u.a. Steigungen im Straßenverlauf, sondern auch Verkehrssituationen mit stockendem Verkehr, wie sie insbesondere vor Lichtzeichenanlage anzutreffen seien. Die durch das Anfahren an Steigungen bedingte höhere Luftschadstoffbelastung habe so Eingang in die Berechnung gefunden.
151 
(3) Entgegen den Behauptungen der Antragsteller wurde auch die von dem Verkehr auf der Neckartalstraße ausgehende Belastung mit Luftschadstoffen in dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 berücksichtigt.
152 
Richtig ist zwar, dass die Messstellen zur Schadstoffhintergrundbelastung der Luft vom Untersuchungsgebiet deutlich entfernt sind (Bsp. Wiesloch ca. 39 km). Auch wurden in dem Gutachten die stark von Straßenverkehrsemissionen beeinflussten Messwerte der zeitlich befristeten Straßenmessungen im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin nicht als Hintergrundbelastung berücksichtigt, damit sie nicht doppelt Eingang in die Berechnungen finden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die vom Straßenverkehr in der Neckartalstraße ausgehenden Luftschadstoffemissionen unbeachtet geblieben wären. Der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Neckartalstraße sei in dem im Rahmen der Erstellung des Gutachtens betrachteten Straßennetz enthalten und die dortigen Straßenverkehrsemissionen daher in die Berechnung eingeflossen (vgl. zu dem berücksichtigten Straßennetz auch die Abbildung 5.1 zum Gutachten Lohmeyer vom März 2011).
153 
(4) Wie bereits oben bei der Betrachtung der Lärmimmissionen dargelegt, wurde in dem Verkehrsgutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft eine Entlastungswirkung der Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt. Darauf kann Bezug genommen werden.
154 
(5) Erfolglos bleibt auch das Argument der Antragsteller, zu Unrecht seien erst Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und nicht bereits über 2,8 t als Lkw gewertet worden. Zunächst ist die Klassifizierung der einzelnen Gruppen von Kfz in der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung - anders als nach der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (dazu bereits oben) - nicht geregelt. Der Gutachter ist in der Einstufung danach frei; diese muss jedoch so erfolgen, dass ein zutreffendes Ergebnis erwartet werden kann. Das ist hier gewährleistet.
155 
Wie sich aus Seite 22 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurde bei dessen Erstellung zwischen den Fahrzeugarten Leichtverkehr und Schwerverkehr unterschieden. Die Fahrzeugart Leichtverkehr umfasst neben den Pkw und den Motorrädern auch die Gruppe der leichten Nutzfahrzeuge, zu denen auch die Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t gerechnet werden. Das dabei verwendete, vom Institut für Energie- und Umweltforschung (IFEU) entwickelte Computermodell TREMOD (2010) gewährleistet, dass der wechselnde Anteil der leichten Nutzfahrzeuge an der Gruppe des Leichtverkehrs in den einzelnen Jahren und unterteilt nach unterschiedlichen Streckenabschnitten (innerorts, außerorts, Autobahn) Eingang in die Berechnung findet. Die motorbedingten Emissionsfaktoren der Fahrzeuge der jeweiligen Kategorien wurden mit Hilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (2010) berechnet. Da die Fahrzeugflotte nur längerfristig erneuert und ausgetauscht wird, ist nicht anzunehmen, dass der sogenannte VW-Skandal dabei zu einer ergebnisrelevanten Verfälschung geführt hat. Auch die Antragsteller haben ihre gegenteilige Behauptung nicht plausibilisiert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 fehlerhaft sein sollte.
156 
(6) Ihre Rüge, die Berechnung der PM2,5-Immissionen sei nicht plausibel und das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 daher falsch, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
157 
(7) Die Überschreitung des über das Jahr gemittelten Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ (§ 3 Abs. 2 39. BImSchV) mit 43 µg/m³ im Kreuzungsbereich Saarlandstraße/Heidelberger Straße (vgl. Gutachten S. 31) ist nach Anlage 3 B Nr. 1 a und b zur 39. BImSchV unerheblich. An der genannten Stelle ist die Luftschadstoffbelastung nicht zu bestimmen, weil sich Menschen in diesem Bereich allenfalls kurzzeitig aufhalten. Der über eine Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für NO² aus § 3 Abs. 1 39. BImSchV in Höhe von 200 µg/m³ (bei 18 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr) wird ebenfalls eingehalten. Bereits die konservative Berechnung nach dem Verfahren PROKAS im Gutachten vom Januar 2011 hat ergeben, dass dieser Grenzwert eingehalten wird (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom Januar 2011, wo dieses Ergebnis daraus gefolgert wird, dass an keinem der Untersuchungspunkte der 98-Perzentilwert von 130 µg/m³ Luft erreicht oder überschritten wird).
158 
bb) Auch aus der von den Antragstellern behaupteten falschen Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes ergibt sich jedenfalls kein Fehler im Abwägungsergebnis.
159 
Mit ihren Rügen, die Fällung von 168 gut erhaltenen Platanen könne durch die geplante mittige Bepflanzung der Trasse mit kleinen Bäumen nicht ausgeglichen werden, Grünbrücken seien nicht vorgesehen und der Lebensraum der Feldlerche werde eingeschränkt, machen die Antragsteller geltend, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei im Rahmen der Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt worden (§ 1 a Abs. 3 BauGB). Indessen ist nicht erkennbar, wieso daraus ein schlechthin unhaltbares Abwägungsergebnis resultieren soll.
160 
cc) Auch dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplan der Diagonaltrasse gegenüber der Nordumfahrung und der Hünderstraßenvariante den Vorzug gegeben hat, führt nicht zu einem allein noch relevanten Fehler im Abwägungsergebnis.
161 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Planung eines Straßenbauvorhabens zunächst alle in Betracht kommenden Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen. Nur alternative Trassen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die verbleibenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detailliert untersucht und verglichen werden. Der Planungsträger überschreitet die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150).
162 
Demgegenüber liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht schon deshalb vor, weil eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -BVerwGE 121, 72). Beim Auswahlverfahren unterlaufene Fehler betreffen den Vorgang der Abwägung. Die Antragsteller sind mit der Rüge solcher Fehler präkludiert.
163 
Für ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis ist nichts zu erkennen. Weder die Nordumfahrung noch die Hünderstraßenvariante sind nach dem genannten Maßstab die gegenüber der Diagonaltrasse eindeutig besseren Lösungen.
164 
(1) Die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung führte zwar zu einer quasi vollständigen Entlastung der Kreuzgrundsiedlung vom Durchgangsverkehr. Die Bestandsstrecke der Saarlandstraße könnte weitgehend zurückgebaut werden. Die Belastung der Kreuzgrundsiedlung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe würde deutlich reduziert. Aufwändige Lärmschutzbauten wären nicht oder allenfalls in geringem Umfang notwendig. Auch würde die B 293/Großgartacher Straße in etwa gleichem Maße vom Verkehr entlastet wie bei der Diagonaltrasse. Die Trassenführung ist mit den großen Kurvenradien (vgl. die Tabelle auf S. 11 des Umweltberichts zum Bebauungsplan) ebenso günstig wie bei der Diagonaltrasse. Die Nordumfahrung ist damit sicher eine Trassenalternative, für die sich die Antragsgegnerin mit guten Gründen ebenfalls hätte entscheiden können. Eindeutig vorzugswürdig in dem Sinne, dass die Entscheidung für die Diagonaltrasse als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft einzustufen ist, ist sie indessen nicht. Die Trasse für die Nordumfahrung müsste quasi vollständig neu angelegt werden und ist verglichen mit den beiden anderen Alternativen mit Abstand am längsten, was zu einem deutlichen Flächenmehrverbrauch führt. Dies ist umso gravierender, als die Nordumfahrung überwiegend durch bislang landwirtschaftlich/gärtnerisch genutztes Gelände geführt werden müsste (vgl. auch § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die mit der Diagonaltrasse verbundenen Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für die Kreuzgrundsiedlung können demgegenüber durch die Lärmschutzbauten deutlich reduziert und - jedenfalls hinsichtlich der Lärmbelastung - gegenüber der aktuellen Situation beim ganz überwiegenden Teil der Bebauung in der Kreuzgrundsiedlung deutlich verbessert werden (Reduktion der Lärmbelastung für die Häuser unmittelbar an der Saarlandstraße um bis zu 11 dB(A)).
165 
(2) Die Hünderstraßenvariante wäre zwar, weil in großem Umfang auf bereits vorhandene Trassen zurückgegriffen werden könnte, insgesamt mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden. Eindeutig besser geeignet ist sie jedoch ebenfalls nicht. Die Trassenführung ist problematisch. Die Abzweigung von der B 293 in das Gewerbegebiet Böckingen-West verläuft in einer Kurve mit einem Radius von nur 50 m, was bereits für sich die Leistungsfähigkeit einschränkt. Im Gewerbegebiet selbst kann die Trasse nur zweispurig geführt werden. Durch die drei einmündenden Straßen und die Grundstückszufahrten ist mit zusätzlichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Eine Regelung des Verkehrs durch koordinierte Lichtzeichenanlagen (Grüne Welle) ist nicht möglich. Auch das reduziert die Leistungsfähigkeit der Hünderstraßenvariante und hat eine deutlich geringere Verkehrsentlastung der B 293/Großgartacher Straße zur Folge. Angesichts der nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Durchfahrt durch das Gewerbegebiet Böckingen-West dürfte dem auch kaum das Argument der Antragsteller entgegengehalten werden können, durch verkehrsberuhigende Maßnahmen in der B 293/Großgartacher Straße lasse sich dort in gleichem Maße eine Entlastung erreichen wie mit der geplanten Diagonaltrasse. Da die Hünderstraßenvariante ebenso wie die Diagonaltrasse innerorts auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße weitergeführt würde, wäre sie für die Bewohner des Kreuzgrundes mit den gleichen Belastungen verbunden wie diese. Auch die Antragsteller haben aus diesen Gründen in der mündlichen Verhandlung die Hünderstraßenvariante letztlich nicht mehr favorisiert.
166 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 i.V. mit § 100 ZPO.
167 
Die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
168 
Beschluss
169 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf
170 
200.000 EUR
171 
festgesetzt.

Gründe

 
54 
Die zulässigen Normenkontrollanträge bleiben in der Sache ohne Erfolg.
55 
I. Die Anträge sind zulässig.
56 
1. Die Antragsteller haben die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge nach der am 01.12.2011 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
57 
2. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan ihren Rechten verletzt zu werden.
58 
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung darf nicht eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209).
59 
a) Nach diesem Maßstab ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 und 2, zu 4 bis 14, zu 17 und 18 sowie zu 20 bis 29 - unabhängig davon, ob sie Eigentümer der von ihnen bewohnten Grundstücke sind - bereits daraus, dass sie in dem Teil des Plangebiets wohnen, der durch die von der Saarlandstraße ausgehenden Belastung mit Luftschadstoffen betroffen wird.
60 
Sie machen geltend, der Bebauungsplan führe zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen ergibt, dienen sie dem Schutz der menschlichen Gesundheit und haben damit drittschützende Wirkung (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 23 zu § 48 a mit Nachw. aus der Rspr.). Die Antragsteller 1 und 2, 4 bis 14, 17 und 18 sowie 20 bis 29 wohnen auch in dem Teil des Plangebiets, der in unmittelbarer Nähe der Ausbaustrecke der Saarlandstraße liegt, weshalb es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass sie infolge der Realisierung der Planung an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig und über längere Zeit aufhalten, unzulässig hohen Luftschadstoffimmissionen ausgesetzt sind (vgl. dazu von Albedyll, in: Bader, VwGO, Komm., 6. Aufl., 2014, Rn. 101 zu § 42). Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens ist, sondern dazu in erster Linie das System der Luftreinhalteplanung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645). Wegen der Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung ist die Planung jedoch rechtswidrig, wenn bereits die durch das geplante Straßenbauvorhaben hervorgerufenen Emissionen dazu führen, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch durch Luftreinhaltepläne nicht in einer mit der Funktion des Straßenbauvorhabens zu vereinbarenden Weise gewährleistet werden kann. Diese Möglichkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
61 
b) Die Antragsteller zu 19 und 20 sind ebenfalls antragsbefugt, weil jedenfalls in dem an die Saarlandstraße angrenzenden Teil des Plangebiets eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV und damit eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Zwar wohnen sie nicht im Bebauungsplangebiet, sondern in Bad Friedrichshall. Sie haben in der mündlichen Verhandlung indessen unwidersprochen und glaubhaft geltend gemacht, sie seien Miteigentümer des Grundstücks Reiherweg 9, das in dem Teil des Bebauungsplangebiets liegt, in dem eine Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Als Eigentümer können sie sich darauf berufen, ihr in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB geschütztes Interesse an der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausreichend berücksichtigt worden.
62 
c) Die Antragsteller zu 3, 15 und 16 können sich zwar nicht auf eine mögliche Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte berufen, denn sie wohnen zwar auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans, jedoch im Bereich 2 des Teilgebiets A in Frankenbach im Schleifweg und damit in deutlicher Entfernung von der Saarlandstraße. Dass sie durch deren Aus-/Neubau einer erhöhten Luftschadstoffbelastung ausgesetzt sein könnten, erscheint wenig plausibel und wird von ihnen letztlich auch nicht geltend gemacht.
63 
Sie können sich aber darauf berufen, die Antragsgegnerin habe ihr Interesse, zukünftig keinen stärkeren Lärmimmissionen durch verstärkten Straßenverkehr ausgesetzt zu sein, in der Abwägung unzutreffend berücksichtigt. Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass es im Wohngebiet Schleifweg in Frankenbach nach dem Neubau bzw. der Verlängerung der Saarlandstraße zu einer erhöhten Lärmbelastung kommen wird. Ein Lärmzuwachs ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn er allenfalls geringfügig ist. Dabei kommt kein fester Maßstab zu Anwendung, vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Die Antragsgegnerin hat zwar nicht ermittelt, welcher Lärmzuwachs an den Grundstücken im Schleifweg eintreten wird. Aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 ergibt sich jedoch, dass dort im reinen Wohngebiet künftig Verkehrslärmimmissionen von 47 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zu erwarten sind (S. 28). Diese liegen zwar im Rahmen der Orientierungswerte aus Nr. 1.1 a DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Mit der Lärmbelastung nachts wird der Rahmen jedoch völlig ausgeschöpft, und auch die Lärmbelastung tags reicht mit 47 dB(A) an den Orientierungswert von 50 dB(A) heran. Unter diesen Umständen ist ein abwägungsbeachtliches Interesse der Antragsteller zu 3, 15 und 16 an einer geringeren Lärmbelastung zu bejahen.
64 
3. Die Anträge sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, selbst wenn die Antragsteller zu 3, 15, 16, 19 und 20 im Rahmen der insgesamt drei öffentlichen Auslegungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben haben sollten. Sie machen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren i.S. des § 47 Abs. 2a VwGO zwar nur Einwendungen geltend, die sie schon im Rahmen der öffentlichen Auslegungen hätten geltend machen können. Die Präklusion nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ortsüblichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). Das ist hier nicht der Fall.
65 
a) Unschädlich ist allerdings, dass die Belehrung in der öffentlichen Bekanntmachung aller drei öffentlichen Auslegungen (Stadtzeitung vom 20.05.2010 für die erste öffentliche Auslegung vom 31.05. bis zum 30.06.2010, Stadtzeitung vom 05.05.2011 für die zweite vom 16.05. bis zum 16.06.2011 und Stadtzeitung vom 30.06.2011 für die dritte vom 11.07. bis zum 11.08.2011) dahin lautet, ein Antrag nach 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Diese Belehrung entspricht zwar dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor der Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 b des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. S. 1548) und war deshalb geeignet, den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, ein Normenkontrollantrag könne teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht (rechtzeitig) erhobenen Einwendungen - unzulässig sein. Demgegenüber verlangt § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und wenigstens eine dieser Einwendungen auch im Normenkontrollverfahren vorbringt. Er ist dann nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Die Belehrung ist jedoch deshalb nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen, wie sie für Rechtsmittelbelehrungen entwickelt worden sind, nicht unrichtig. Denn sie hält einen Betroffenen nicht davon ab, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern. Sie macht dem Betroffenen im Unterschied zum Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO (und nach der Gesetzesänderung jetzt auch des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vielmehr erst recht deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84).
66 
b) Die Belehrungen sind jedoch fehlerhaft, weil darin jeweils nicht ordnungsgemäß angegeben ist, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221). § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206). Demgegenüber werden in sämtlichen Bekanntmachungen der drei öffentlichen Auslegungen lediglich die ausgelegten umweltbezogenen Informationen und die sonst noch verfügbaren, nicht ausgelegten Informationen aufgelistet. Wie sich aus dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, wird damit die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarere Umweltinformationen beimisst, nicht erreicht. Der betroffenen Öffentlichkeit ist es bei einer bloßen Auflistung nicht möglich, eine erste inhaltliche Einschätzung darüber vorzunehmen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden und welche davon nicht abgedeckte Umweltbelange von der fraglichen Planung sonst noch betroffen werden. Jedenfalls Angaben wie „Stellungnahmen mit Aussagen zu Natur-, Arten-, Boden-, Gewässer-, Immissions- und Denkmalschutz sowie zur Kampfmittelbelastung“ oder „Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße“ sind nicht geeignet, die gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen, da der Betroffene diesen Angaben nicht zu entnehmen vermag, auf welche Umweltbelange sich die Unterlagen jeweils beziehen.
67 
Der Umstand, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil ihn die Antragsteller nicht gerügt haben, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221).
68 
II. Die zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
69 
1. Der Bebauungsplan ist nicht formell rechtswidrig.
70 
a) Wie dargelegt, ist der grundsätzlich beachtliche Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, öffentlich bekanntzumachen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), unbeachtlich geworden, weil ihn die Antragsteller nicht fristgerecht gerügt haben (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
71 
b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Satzungsbeschluss sei wegen der Teilnahme befangener Gemeinderäte an der Abstimmung formell rechtswidrig und der Bebauungsplan damit unwirksam. Dem Einwand der Antragsteller ist schon aus sachlichen Gründen nicht zu folgen. Jedenfalls aber sind die Antragsteller mit der entsprechenden Rüge auch präkludiert, denn sie haben sie nicht fristgerecht geltend gemacht.
72 
aa) Obwohl die Gemeinderäte xxx und xxx in unmittelbarer Nähe der B 293/Großgartacher Straße wohnen, die durch den Ausbau/Neubau der Saarlandstraße wesentlich vom Verkehrslärm entlastet werden soll, ist der Satzungsbeschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO rechtswidrig. Die genannten Gemeinderäte waren nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO als ehrenamtlich tätige Bürger (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GemO) von der Mitwirkung ausgeschlossen, denn die Entscheidung über die Angelegenheit konnte ihnen selbst keinen unmittelbaren Vorteil i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO bringen. Sie berührte nur die gemeinsamen Interessen der bislang vom Verkehrslärm in der Nähe der B 293/Großgartacher Straße stark betroffenen Bevölkerungsgruppe (§ 18 Abs. 3 GemO).
73 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris, vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, VBlBW 2013, 183 und vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NUR 2010, 736).
74 
Danach konnte die Entscheidung über den Bebauungsplan den Stadträten xxx und xxx keinen unmittelbaren Vorteil bringen, denn sie sind nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern entlang der Großgartacher Straße teilen. Es handelt sich um ein Gruppeninteresse gemäß § 18 Abs. 3 GemO, selbst wenn die durch die Lärmentlastung Begünstigten (auch in mehreren anderen Straßen) anhand des Grundbuchs oder des Adressbuchs individuell bezeichnet werden können.
75 
Ohne Erfolg machen die Antragsteller auch geltend, die Gemeinderäte xx-xxx und xxx hätten sich vehement und auch unsachlich in der Bürgerinitiative „pro Saarlandstraße“ für den Bebauungsplan und den Aus-/Neubau der Saarlandstraße eingesetzt. Das von den Antragstellern behauptete Verhalten der beiden Stadträte kann schon aus Rechtsgründen nicht zum Ausschluss wegen Befangenheit führen. Die Gründe, die bei einem Gemeinderat zum Ausschluss wegen Befangenheit führen, sind in § 18 GemO abschließend aufgezählt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Baden-Württemberg, Komm., 4. Aufl., Rn. 1 zu § 18, Stand: Dez. 2006). Voraussetzung für den Ausschluss wegen Befangenheit ist bei allen Befangenheitstatbeständen die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils für den Gemeinderat oder eine ihm nahestehenden Person bzw. Personenmehrheit. Einen § 21 VwVfG vergleichbaren Auffangtatbestand, wonach ein Gemeinderat auch ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, kennen die Befangenheitstatbestände der Gemeindeordnung nicht (vgl. Ade in Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., Rn. 1 zu § 18 GemO). Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO. Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in: Aker/Hafner/ Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (vgl. dazu erneut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris ).
76 
bb) Ein etwaiger Verstoß gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO wäre zudem wegen nicht rechtzeitiger Rüge mittlerweile gemäß §§ 18 Abs. 6 Satz 4, 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO u.a. dann nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Die Antragsteller haben ihre Rüge erst nach Ablauf dieser Frist erhoben.
77 
Die Antragsteller haben die Mitwirkung der aus ihrer Sicht befangenen Gemeinderäte beim Satzungsbeschluss erstmals in dem das Normenkontrollverfahren einleitenden Antragsschriftsatz gerügt. Dieser ist zwar am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist aus § 4 Abs. 4 GemO ist jedoch die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, d.h. der Antragsgegnerin. Dieser wurde der Antragsschriftsatz aber erst am 05.12.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist zugestellt.
78 
Die Präklusionswirkung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO tritt allerdings nur ein, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 - UPR 1996, 115). Dieser Voraussetzung wurde jedoch vorliegend genügt. Denn der Text unter I. der Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 orientiert sich am Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GemO und gibt diesen quasi wörtlich wieder.
79 
Unschädlich ist, dass es in der Belehrung nur heißt, die Fehler müssten „gegenüber der Stadt Heilbronn“ geltend gemacht werden, eine genauere Anschrift aber nicht angegeben wird. Für die Belehrung nach § 4 Abs. 4 GemO gelten die Grundsätze, die auch für Rechtsmittelbelehrungen zur Anwendung kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 zur entsprechenden Regelung in § 215 BauGB). Nach § 58 Abs. 1 VwGO ist aber nur über die Behörde und deren Sitz zu belehren. Dazu genügt regelmäßig die Angabe des Ortes, die Angabe einer Straße ist nur erforderlich, wenn sonst die Gefahr der Verwechslung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 20. Aufl., 2014, Rn. 10 zu § 58). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
80 
Die Antragsteller argumentieren, die Frist aus § 4 Abs. 4 GemO habe nicht bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan begonnen, sondern erst einige Tage später. Aus der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei die Mitwirkung befangener Gemeinderäte an der Beschlussfassung nicht ersichtlich. Um diese feststellen zu können, sei vielmehr der Einsichtnahme in die Gemeinderatsprotokolle erforderlich (vgl. zum Einsichtsrecht der Einwohner der Gemeinde § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO), sei für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem vernünftigerweise von der Einsichtnahme in die Protokolle ausgegangen werden könne. Eine solche Differenzierung, die auch zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen würde, ist in § 4 Abs. 4 GemO indessen nicht vorgesehen.
81 
Nach Maßgabe des § 167 ZPO wäre die Rügefrist allerdings gewahrt, denn der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Frist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen und die Zustellung am 05.12.2012 ist „demnächst“ im Sinne dieser Norm erfolgt, weil die Verzögerung ihre Ursache nicht in der Sphäre der Antragsteller hat. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil 11.12.2014 (- 8 S 1400/12 -, VBlBW 2015, 393) entschieden, dass die Rückwirkungsregel im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB keine Anwendung findet (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 - 12 KN 263/13 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.01.2012 - 2 D 141.09.NE - AbfallR 2012, 139; BayVGH, Urteil vom 19.06.2009 - 1 N 07.1552 - BRS 74 Nr. 41). Das gilt im Rahmen des § 4 Abs. 4 GemO in gleicher Weise. Die Interessen- und Gesetzeslage stimmt bei beiden Normen überein.
82 
Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, § 167 ZPO gelte auch für Fristen, die nicht nur gerichtlich, sondern auch außergerichtlich geltend gemacht werden könnten. Den Antragstellern ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Norm für eine solche Differenzierung keinen Anhaltspunkt bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 109.05 -, BGHZ 177, 319). In seiner vorgenannten Entscheidung hat der Senat die Anwendung des § 167 ZPO in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl abgelehnt. Ob an dieser Begründung festzuhalten ist, mag offenbleiben. Denn § 167 ZPO ist unabhängig davon jedenfalls deshalb nicht anwendbar, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Fallkonstellation geht, bei der die Frist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden kann. § 167 ZPO ist schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Durch die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin soll keine Frist gewahrt werden, die Zustellung erfolgt vielmehr, weil sie in § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO prozessual vorgeschrieben ist. Für die Wahrung der Frist zur Stellung des Normenkontrollantrags aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es ohnehin allein auf den rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift beim Gericht an. Durch die fristgerechte Zustellung der Antragsschrift als solche an die Antragsgegnerin werden die Fristen aus § 215 Abs. 1 VwGO bzw. aus § 4 Abs. 4 GemO - anders als dies bei der Klageschrift im Zivilprozess in der Regel der Fall ist - auch nicht zwangsläufig gewahrt. Erforderlich ist dafür vielmehr, dass der Sachverhalt, der aus der Sicht des die Rüge erhebenden Bürgers zur Befangenheit des Gemeinderats und damit zur Rechtwidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses geführt hat, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Ebenso ist im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich jeder einzelnen Einwendung deren fristgerechte Geltendmachung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, erforderlich. Auf die Geltendmachung gegenüber dem Gericht kommt es grundsätzlich nicht an.
83 
Die weiteren von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente betreffen nur die Präklusion mit Einwendungen, die sich aus der Anwendung des Baugesetzbuchs ergeben können (dazu noch näher unten).
84 
2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende Vorschriften des materiellen Rechts.
85 
a) Der Bebauungsplan als solcher und die einzelnen Festsetzungen sind i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.
86 
aa) Mit ihrem Vortrag, der Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße seien sinnlos, denn nach dem Stand der städtebaulichen Entwicklung sei es nicht mehr geboten, den Verkehr gebündelt in die und aus der Innenstadt zu führen, zur Verminderung der Lärm- und Schadstoffbelastung sei vielmehr eine Verkehrsführung um die Innenstadt herum anzustreben, machen die Antragsteller der Sache nach geltend, das geplante Straßenbauvorhaben und damit der Bebauungsplan seien als solche schon nicht erforderlich. Durchdringen können sie damit indessen nicht.
87 
Maßgeblich für die Erforderlichkeit ist die planerischen Konzeption der Gemeinde. Denn mit der in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB normierten Straßenplanung, die hinsichtlich der Ausbaustrecke der Saarlandstraße gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG an die Stelle der sonst nach § 17 Satz 1 FStrG für die Änderung einer Bundesstraße erforderlichen Planfeststellung tritt, stellt das Bundesrecht den Gemeinden ein Mittel zur eigenen, allerdings nur städtebaulich begründeten Verkehrspolitik zur Verfügung, das durch das rechtliche Instrumentarium straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ergänzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100). Wie auch sonst im Recht der Bebauungsplanung können angesichts der der Gemeinde damit zukommenden Gestaltungsfreiheit unter Rückgriff auf den Grundsatz der Erforderlichkeit nur grobe und offensichtliche Missgriffe verhindert werden. Für die Einzelheiten der planerischen Lösung, insbesondere die von den Antragstellern in den Vordergrund gerückte Auswahl unter mehreren alternativen Trassen ist vielmehr das Abwägungsgebot maßgeblich, das insbesondere hinsichtlich der Fehlerfolgen und der gerichtlichen Überprüfbarkeit anderen Regeln unterliegt.
88 
Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Das Straßenbauvorhaben führt zur Verkehrsentlastung der B293/Großgartacher Straße, deren Notwendigkeit auch die Antragsteller nicht in Frage stellen. Darüber hinaus führt es auch unmittelbar zu Verkehrsentlastungen im Stadtteil Frankenbach und ermöglicht den Rückbau der Leintalstraße, die bislang der Verbindung nach Leingarten diente. Die Antragsteller zeigen auch keine Möglichkeit auf, wie einerseits diese Verkehrsentlastung erreicht und andererseits der Verkehr gleichwohl um die Innenstadt herum geführt werden kann. Auch die von ihnen bevorzugte Nordumfahrung stößt kurz vor dem Saarlandkreisel auf die Saarlandstraße mit der Konsequenz, dass der Verkehr dann weiter durch die Innenstadt geführt werden muss. Richtig ist, dass die geplante Lösung zu einer Verkehrsmehrbelastung auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße und damit in der Kreuzgrundsiedlung führt, die zwar nicht mit der Hünderstraßenvariante, aber mit der Nordumfahrung hätte vermieden werden können. Das ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern der Abwägung im Rahmen der Auswahl unter mehreren Varianten (dazu unten).
89 
Mit ihrer Argumentation, bei der gewählten Lösung müsse die Saarlandstraße zukünftig weiter über die Peter-Bruckmann-Brücke und die Füger-Brücke in die Innenstadt hinein ausgebaut werden, womit erhebliche und nicht mehr akzeptable Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für den neu geplanten Stadtteil Neckarvorstadt und die Innenstadt verbunden seien, könne die Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht belegt ist, dass dieser weitere Ausbau der Saarlandstraße von der Antragsgegnerin überhaupt ins Auge gefasst worden ist. Ungeachtet dessen gibt der Vortrag der Antragsteller auch nichts dafür her, dass einem zukünftigen weiteren Ausbau der Saarlandstraße in Richtung Innenstadt unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten (vgl. zu diesem Erfordernis bei einer abschnittsweisen Planung BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5.96 –, BVerwGE 104, 236).
90 
bb) § 1 Abs. 3 BauGB verlangt nicht nur, dass der Bebauungsplan insgesamt erforderlich ist, vielmehr ist jede einzelne Festsetzung an diesem Erfordernis zu messen. Allerdings muss für die einzelne Festsetzung - wie für die Planung insgesamt - kein unabweisbares Bedürfnis vorliegen; es genügt, wenn eine Festsetzung nach den städtebaulichen Zielen der Gemeinde - hier: nach der von ihr verfolgten Verkehrspolitik - vernünftigerweise geboten ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. August 2015 - 2 N 14.486 -, juris). Mit ihrem Argument, die Antragsgegnerin plane, die Saarlandstraße vierspurig auszubauen, tatsächlich genüge aber ein zweispuriger Ausbau, rügen die Antragsteller die fehlende Erforderlichkeit des vierspurigen Ausbaus. Auch dies verhilft ihrem Begehren indessen nicht zu Erfolg.
91 
Festzustellen ist zunächst, dass im Bebauungsplan kein vierspuriger Aus- bzw. Neubau der Saarlandstraße festgesetzt wird. Festgesetzt ist vielmehr gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Straßenverkehrsfläche in gelber Flächenfarbe, die in Längsrichtung mittig durch eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot für Bäume geteilt wird. Auf der Straßenverkehrsfläche sind zwar in jeder Richtung Fahrstreifen einschließlich Abbiegespuren an den einmündenden und abbiegenden Straßen eingezeichnet. Das ist jedoch nur nachrichtlich/informationshalber erfolgt; es dürfte sich dabei um von der Antragsgegnerin ins Auge gefasste straßenverkehrsrechtliche Anordnungen handeln.
92 
Für dieses Ergebnis spricht, dass in der Zeichenerklärung die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzungen unterteilt sind in Verkehrsgrün/Aufschüttung, Entwässerungsmulde, Bankett, Straßenverkehrsfläche, Geh-/Radweg/Rampe und Verkehrsgrün/Abgrabung. Die Eintragung für die Kennzeichnung der Fahrstreifen ist indessen nicht erklärt. Einzelne Fahrstreifen mit Abbiegespuren und Einmündungsbereichen können zudem in einem Bebauungsplan überhaupt nicht festgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können in einem Bebauungsplan Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festgesetzt werden, und zwar als öffentliche oder private. Bei Fahrstreifenbegrenzungen und Pfeilmarkierungen handelt es sich jedoch um Vorschriftszeichen gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Nr. 68 ff der Anlage 2 und damit um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Zur Festsetzung solcher ermächtigt § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aber nicht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 105 zu § 9 BauGB).
93 
Die Rüge der Antragsteller ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, die Straßenverkehrsfläche sei mit 6,50 m innerorts und 7,50 m außerorts (vgl. die Eintragungen in den Teilplänen 1 und 2) für jede der beiden Fahrtrichtungen zu breit festgesetzt worden.
94 
Das trifft jedoch nicht zu, wie schon daran zu ersehen ist, dass die Antragsgegnerin die Vorgabe zur Straßenbreite aus Nr. 5.2.12 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Stand: Dezember 2008 (RASt) eingehalten hat. Dort ist für eine anbaufreie Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine 6,5 m breite Straßenverkehrsfläche in jede Fahrtrichtung vorgesehen. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen enthalten eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus und sind daher geeignet, den Gemeinden allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Straßen zu liefern (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL) gehen für Straßen außerorts mit einer Verkehrsstärke bis zu 30.000 Kfz/24 h von einer Breite der Straßenverkehrsfläche in jede Richtung von 7,75 m aus.
95 
b) Entgegen der Rüge der Antragsteller, zahlreiche Gebäude in der Kreuzgrundsiedlung und insbesondere auch das Klinikum würden unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt, hält der Bebauungsplan auch die zwingenden Vorgaben zum Lärmschutz ein.
96 
aa) In der Sache ergeben sich die Anforderungen an die im Bebauungsplan vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen aus § 41 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Norm muss der Bebauungsplan sicherstellen, dass durch den Neubau und den Ausbau der Saarlandstraße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, denn er sieht hinsichtlich der Neubaustrecke der Saarlandstraße den Bau einer öffentlichen Straße und bezüglich des Ausbaus der Bestandsstrecke die wesentliche Änderung einer solchen vor. Letzteres ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestützten 16. BImSchV. Danach ist die Änderung einer Straße u.a. wesentlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff (weiter) erhöht wird. So liegen die Dinge hier. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom März 2011 ergibt, wird an den Gebäuden Jörg-Metzler-Weg 18, 19 und 21, Heidelberger Straße 146, 148, 150 und 152, Eichenhof 17 und 18 sowie Birkenhof 18 (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV) bereits gegenwärtig ohne den Ausbau nachts ein Beurteilungspegel von über 60 dB(A) erreicht (vgl. Anlage 2 N zum Schalltechnischen Gutachten). Dieser würde nach dem Ausbau ohne Lärmschutzbauten wegen der dann größeren Verkehrsstärke weiter zunehmen.
97 
Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche sind schädlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn einer der in § 2 Abs. 1 16. BImSchV in Abhängigkeit von der Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft nach der Art der baulichen Nutzung festgelegten Beurteilungspegel überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42.97 –, BVerwGE 110, 370). Dabei ist nicht auf einen aus allen einwirkenden Lärmquellen zu bildenden Gesamtpegel abzustellen. Wie sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 BImSchG „durch diese“ ergibt, kommt es allein auf den von der zu bauenden bzw. zu ändernden Straße ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18.04 –, BVerwGE 123, 152). Liegen die Voraussetzungen aus § 41 Abs. 1 BImSchG vor, genügt es umgekehrt aber nicht, durch aktive Schallschutzmaßnahmen lediglich den Lärmzuwachs zu kompensieren, der durch das geplante Vorhaben hervorgerufen wird. Ein unter § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 2 16. BImSchV fallender Streckenausbau führt vielmehr zu einer Sanierungspflicht des Planungsträgers. Die Anlieger können sich trotz der Vorbelastung nunmehr darauf berufen, schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt zu sein. Ziel der Lärmschutzmaßnahmen muss - allerdings mit dem Vorbehalt aus § 41 Abs. 2 BImSchG - sein, dass nach dem Ausbau die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42/97 –, BVerwGE 110, 370).
98 
Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass ungeachtet der teilweise durch die Lärmschutzbauten zu erreichenden deutlichen Verringerung der Lärmbelastung (von bis zu 11 dB(A)) entlang der Saarlandstraße die Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bei dem Neubau des Klinikums und bei den Gebäuden Am Gesundbrunnen 8 und 10, Birkenhof 18, Florian-Geyer-Straße 1 und 11, Heidelberger Straße 126, 128,130, 132, 134,142, 144, 146, 148, 150 und 152, Im Kreuzgrund 2, 5 und 16/1 sowie im Reiherweg 15 und 15/1 (vgl. die Auflistung auf Seite 20 der Begründung des Bebauungsplans) überschritten werden. Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans ist deshalb gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte für die vorgenannten Gebäude von der Gewährung aktiven Lärmschutzes absehen und auf passiven Schallschutz verweisen, weil die Kosten der Schutzmaßnahmen i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
99 
bb) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Entscheidung der Antragsgegnerin, von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abzusehen, sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Schalltechnische Untersuchung L. vom 25.03.2011 von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und deshalb die ermittelten Lärmbelastungen zu niedrig seien.
100 
(1) Die Antragsteller rügen, die Schalltechnische Untersuchung L. sei von einer zu geringen Verkehrsbelastung der Saarlandstraße nach dem Ausbau ausgegangen. Sie beruhe auf den von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner ermittelten Zahlen (vgl. die Anlagen 18 zur Schalltechnischen Untersuchung L.) zur zukünftigen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße. Bei deren Ermittlung habe der Gutachter zu Unrecht eine zukünftige Entlastung der Saarlandstraße durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe zu Grunde gelegt. Das trifft nicht zu.
101 
Verkehrsprognosen unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nur, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend, insbesondere ohne offen erkennbare Widersprüche begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308). Die Schalltechnische Untersuchung L. beruht indessen nicht auf einer unrealistischen Annahme. Die zu erwartende Verkehrsbelastung wurde nicht zu niedrig angesetzt; denn eine entlastende Wirkung für die Saarlandstraße durch die sogenannte Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe wurde von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner bei der Ermittlung der voraussichtlichen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat dazu das Schreiben der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft vom 05.03.2014 vorgelegt, wonach eine Entlastungswirkung durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt worden sei, umgekehrt sei dagegen i.S. eines „worst case“ Scenarios eine Zunahme des Lkw-Verkehrs auf der Saarlandstraße durch ein zukünftiges Fahrverbot für den Schwerverkehr auf der B 293 in die Berechnungen eingegangen. Diese Angaben wurden von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiterin der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner, die die Verkehrsprognose erstellt hat, bestätigt. Die Antragsteller haben daraufhin die entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten.
102 
(2) Die Antragsteller machen außerdem geltend, in der Schalltechnischen Untersuchung seien zwar Steigungen der Saarlandstraße und Lichtzeichenanlagen berücksichtigt worden, aber nicht die Kombination aus Lichtzeichenanlage in einer Steigung. Ein Mangel der Untersuchung ist auch damit nicht dargetan. Nach § 3 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen gemäß der Anlage 1 zu berechnen. Dort sind in Tabelle C Korrekturen für Steigungen und in Tabelle D Zuschläge für erhöhte Störwirkungen von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen vorgesehen. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 (dort Seite 20) ergibt, wurden beide Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach der Tabelle C ist auch nicht zu beanstanden, dass erst Steigungen von 5 % und mehr in die Berechnung eingegangen sind. Für geringere Steigungen ist nach der Tabelle C eine Korrektur nicht vorzunehmen. Auch die Lichtzeichenanlagen im Untersuchungsgebiet sind auf Seite 20 der Schalltechnischen Untersuchung L. vollständig aufgezählt. Es heißt dort weiter ausdrücklich, beim Ausbau der Saarlandstraße würden die Einmündungen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund ebenfalls mit Lichtzeichenanlagen versehen. Ein besonderer Zuschlag für Lichtzeichenanlagen an einer Steigung ist in der 16. BImSchV nicht vorgesehen. Die Antragsteller legen auch nicht substantiiert dar, warum ein solcher Zuschlag entgegen dem in der 16 BImSchV vorgesehenen Berechnungsverfahren doch erforderlich und diese Norm damit insoweit rechtswidrig sein sollte.
103 
(3) Allerdings beanstanden die Antragsteller zu Recht, dass in der Schalltechnischen Untersuchung L. nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t als Lkw in die Berechnung eingegangen sind. In der Anlage 1 zur 16. BImSchV sind demgegenüber bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t als Lkw zu berücksichtigen, da unter dem Berechnungsfaktor p in Tabelle A Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zu verstehen sind. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass dieser Fehler zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat.
104 
Die Erklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.11.2015 für die in der Schalltechnischen Untersuchung L. gewählte Vorgehensweise ist allerdings wenig plausibel. Es heißt dort unter Rückgriff auf die Bundestags-Drucksache 17/3342 vom 20.10.2010 und die Mitteilung der Bundesanstalt für Straßenwesen 1/2009, als Lkw seien die Kfz zu berücksichtigen, die auf Bundesautobahnen einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h unterlägen; die Tonnagegrenze für diese Höchstgeschwindigkeit sei 1995 von 2,8 t auf 3,5 t angehoben worden. Warum eine solche Änderung in der Straßenverkehrsordnung zu einer Lärmberechnung abweichend von den ausdrücklichen und rechtlich bindenden Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung führen soll, ist aber nicht ersichtlich. Zu Recht weisen die Antragsteller auch daraufhin, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h innerorts ohnehin ohne Bedeutung ist, weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle Kfz niedriger liegen wird.
105 
Eine daraus resultierende Ungenauigkeit i.S. der Berechnung einer zu geringen Lärmbelastung wird aber jedenfalls im Ergebnis kompensiert. Denn in der Schalltechnischen Untersuchung L. wurde bei der Berechnung der Lärmbelastung nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an allen Tagen (DTV) zu Grunde gelegt, wie dies in der 16. BImSchV vorgesehen ist, sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen von Montag bis Samstag (DTVw), die - wie die Auswertung einer Verkehrszählung im Plangebiet im Jahre 2010 ergeben hat (vgl. die Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.11.2015) - um ca. 10 % höher liegt als die DTV.
106 
Dieser konservative Ansatz führt dazu, dass die errechnete Lärmbelastung um ca. 0,4 dB(A) höher liegt als die sich aus einer Berechnung auf der Grundlage der DTV ergebende. Die höhere Lärmbelastung, die sich ergibt, wenn richtigerweise bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zur Gruppe der Lkw gerechnet werden, bleibt hinter diesem Wert zurück. Das Ingenieurbüro L. hat dazu zunächst eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der es wie folgt vorgegangen ist: Aus der bei einer Verkehrszählung im Jahr 2010 zwischen Frankenbach und Böckingen ermittelten Zahl der Lieferwagen wurde der Anteil der Kfz über 2,8 t herausgerechnet, wobei der aus der Bundestagsdrucksache 17/3342 entnommene Wert von 17 % zu Grunde gelegt wurde, und entsprechend als Lkw berücksichtigt. Die Lärmbelastung tags erhöht sich dadurch nur um 0,1 dB(A) und nachts um 0,0 dB(A).
107 
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine ähnliche Umrechnung derart gebilligt, dass der Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t durch Multiplikation mit dem Faktor 1,17 in den maßgeblichen Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t umgerechnet wird (Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 - NVwZ 2013, 645). Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bedienstete des Ingenieurbüros L. hat dazu angegeben, dass nach dieser Umrechnungsweise als Ergebnis einer komplizierten logarithmischen Berechnung mit einer Erhöhung der Lärmbelastung um etwa 0,2 dB(A) zu rechnen sei. Auch diese Zunahme bleibt aber noch unter dem Wert von 0,4 dB(A), der sich aus der konservativen Berechnung auf der Grundlage der DTVw ergibt, anstatt wie in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgesehen auf der Grundlage der DTV.
108 
(4) Die Antragsteller haben außerdem behauptet, es sei nicht plausibel, dass die höherliegenden Gebäude im südlichen Kreuzgrund (Starenweg und Eulenweg) durch den zunehmenden Verkehrslärm nicht sollen belastet werden, da in der Schalltechnischen Untersuchung L. andererseits angenommen werde, die höherliegenden Gebäude am Reiherweg würden durch die Lärmschutzbauwerke nicht (ausreichend) geschützt. Zur Begründung haben sie sich allein auf die „topographischen Verhältnisse“ berufen, die in der Schalltechnische Untersuchung L. aber berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Punkt Nr. 2.2.6, Topographie). Darüber hinaus haben sie ihren Vortrag nicht näher konkretisiert. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlass, an der Angabe des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiters des Ingenieurbüros L. zu zweifeln, die Berechnung sei auch insoweit zutreffend. Soweit sich die Antragsteller auf eine von ihnen aktuell festgestellte Zunahme der Lärmbelastung im Starenweg und im Eulenweg (wohl infolge der Reflexionen vom Klinikneubau) berufen, führt dies schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil die geplanten Änderungen an der Saarlandstraße noch nicht umgesetzt wurden und sich die Aussagen der Antragsteller daher nur auf die aktuelle Situation ohne Tieferlegung der Saarlandstraße und ohne Lärmschutzbauwerke beziehen können.
109 
(5) Anders als von den Antragstellern behauptet, sind die Klinikneubauten auch nicht wesentlich massiver und näher an der Saarlandstraße errichtet worden, als in der Schalltechnischen Untersuchung L. zu Grunde gelegt. Wie insbesondere Anlage 9.1 zeigt, ist die Untersuchung auf der Grundlage eines Klinikneubaus mit weitgehend geschlossener Fassade und nur geringfügig zurücktretenden Elementen erstellt worden, d.h. eines Klinikneubaus in der Form, wie er sich nach den Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung und den von ihnen mit Schriftsatz vom 15.08.2014 vorgelegten Lichtbildern jetzt auch tatsächlich darstellt.
110 
(6) In der Schalltechnischen Untersuchung L. wurden auch die in die Saarlandstraße einmündenden Straßen, die zu Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken führen, berücksichtigt (dazu bereits oben). Dass und warum diese Öffnungen bzgl. des Lärms eine „Kaminwirkung“ haben sollten, wurde von den Antragstellern nicht näher erläutert und konnte von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter des Ingenieurbüros L. auch nicht bestätigt werden.
111 
(7) Die Antragsteller machen außerdem zu Unrecht geltend, für den Kreuzgrund als Familienkleingartensiedlung seien die in der Schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegten Immissionsgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets zu hoch, vielmehr müssten mindestens die Immissionsgrenzwerte eines reinen Wohngebiets in Ansatz gebracht werden. Denn für ein reines Wohngebiet, ein allgemeines Wohngebiet und ein Kleinsiedlungsgebiet sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV jeweils gleich hohe Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Soweit die Antragsteller wegen der „Einzigartigkeit“ dieser Siedlung ein darüber hinaus gehendes Schutzniveau fordern, ist dafür eine normative Grundlage nicht vorhanden.
112 
cc) Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan zu Recht von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abgesehen, denn die Kosten dafür stünden i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck. Das Klinikum kann - ebenso wie die o.g. Wohnhäuser, bei denen ausreichender aktiver Schallschutz ebenfalls unverhältnismäßig wäre - durch passiven Schallschutz ausreichend geschützt werden.
113 
(1) Bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Prüfung ist nicht das Verhältnis zwischen den Kosten für zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können, einerseits und der für Maßnahmen passiven Schallschutzes nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden, regelmäßig deutlich niedrigeren Entschädigung andererseits maßgeblich, denn das würde dem grundsätzlichen Vorrang aktiven Lärmschutzes nicht gerecht. Abzustellen ist vielmehr auf das Verhältnis zwischen den Kosten für die tatsächlich geplanten Schallschutzmaßnahmen und denjenigen für solche Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können.
114 
Zu diesem Zweck sind in einem ersten Schritt die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln, die die Einhaltung der Beurteilungspegel sicherstellen. Ob diese Kosten unverhältnismäßig sind, ist abhängig von der Vorbelastung, der Schutzbedürftigkeit und der Größe des Gebiets, das ohne (ausreichenden) aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des geplanten Verkehrswegs betroffen wäre. Abzustellen ist auch auf die Zahl der davon betroffenen Personen, das Ausmaß der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und den Wertverlust der betroffenen Grundstücke. Bei der Kosten-Nutzen-Analyse sind danach Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen (Kosten je Schutzfall) zulässig und geboten. Je stärker verdichtet und je schutzwürdiger die Bebauung ist, umso eher sind die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen noch verhältnismäßig. Sind die Kosten für den Vollschutz danach unverhältnismäßig, sind beim aktiven Schallschutz schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmschutzsituation zu ermitteln. Wegen des Ziels, ein Lärmschutzkonzept zu entwickeln, das den Belangen aller Lärmbetroffenen in gleicher Weise Rechnung trägt, scheiden solche Lösungen aus, die nur gezielt bei einzelnen eine Verbesserung bewirken, anderen in vergleichbarer Situation einen wirksamen Schutz aber vorenthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 und vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370).
115 
Varianten aktiven Schallschutzes können danach als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten je Schutzfall stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Lärmbetroffenen zusätzlich geschützt werden kann (Sprungkosten). Umgekehrt ist der - geringfügige - Aufwand für solche Lärmschutzmaßnahmen ohne Bedeutung, bei denen feststeht, dass sie auf jeden Fall ausgeführt werden, wie bspw. lärmabsorbierende Schallschutzwände (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645).
116 
Selbst durch eine noch so differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse lässt sich allerdings nicht ein bestimmter Punkt ausmachen, an dem verhältnismäßige in unverhältnismäßige Kosten umschlagen. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände. Das Lärmschutzkonzept muss unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes in angemessener Weise Rechnung tragen. Danach verbleibt ein Abwägungsspielraum, allerdings besteht nicht annähernd diejenige Wahlfreiheit, wie sie sonst bei einer Auswahl zwischen Varianten für die fachplanerische Abwägung typisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370; für uneingeschränkte Überprüfbarkeit dagegen Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 80 zu § 41 mit Nachweisen aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts).
117 
Als zusätzliche aktive Schutzmaßnahmen kommen prinzipiell in Betracht eine größere Dimensionierung der Lärmschutzbauwerke - was wegen der damit verbundenen städtebaulichen Nachteile und der Kosten auch die Antragsteller nicht in Erwägung ziehen - oder die Führung der Saarlandstraße innerorts in einem Tunnel oder in einem überdeckelten Trog. Demgegenüber ist die Entscheidung für die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung als andere Trassenalternative keine Schutzmaßnahme i.S. des § 41 BImSchG. Denn die Anwendung des § 41 BImSchG setzt die Entscheidung für die Wahl einer Trasse voraus und ist nicht dazu bestimmt, sie zu korrigieren. Die Festlegung der Trasse ist Teil der Planung. Soweit hierbei Gesichtspunkte des Verkehrslärmschutzes maßgeblich sind, ist § 50 BImSchG einschlägig, nicht § 41 BImSchG (vgl. Czajka, in Feldhaus, BImSchG, Komm., Rn. 65 zu § 41 BImSchG, Stand: März 1997 und - wenn auch weniger deutlich - Bracher in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Komm., Rn. 7 zu 41 BImSchG).
118 
Die Antragsgegnerin hat die beiden danach allein in Betracht zu ziehenden anderen Möglichkeiten (Tunnellösung und überdeckelter Trog) zu Recht aus Kostengründen abgelehnt. Diese Lösungen wurden in der vom Ingenieurbüro L. im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführten Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße vom 28.09.2007 näher geprüft. Bei der Tunnellösung wurde dabei zugrunde gelegt, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße von der Einmündung der Saarbrückener Straße im Westen bis zu einem Punkt ca. 100 m westlich der Einmündung der Römerstraße im Osten in einem vierspurigen Tunnel geführt würde. Die eigentliche Tunnellänge betrüge ca. 1.090 m, die Länge der Strecke, auf der die Bestandstrecke der Saarlandstraße tiefergelegt würde, ca. 1.400 m. Die Florian-Geyer-Straße würde mit der Straße Im Kreuzgrund durch eine Straße auf der Tunneloberfläche verbunden. Die Troglösung mit Überdeckelung sieht vor, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße auf dem gleichen Abschnitt wie bei der Tunnellösung tiefergelegt wird; anstelle eines Tunnels würde die Saarlandstraße indessen mit einer Lärmschutzdecke versehen. Eine Variante dieser Lösung sieht schräggestellte Lärmschutzlamellen, eine zweite eine vollständige Glaseinhausung vor. Bei beiden würden die Florian-Geyer-Straße und die Straße Im Kreuzgrund mit einer als Brücke verstärkten Überdeckelung verbunden und der nördliche und der südliche Teil der Kreuzgrundsiedlung ebenso wie bei der Tunnellösung nicht direkt an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden.
119 
Mit den untersuchten Alternativlösungen könnten die Lärmgrenzwerte für die angrenzenden Wohngebiete und das Klinikum aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV mit Ausnahme der Bereiche unmittelbar an der Einfahrt bzw. Ausfahrt in den/ aus dem Tunnel bzw. überdeckelten Trog eingehalten werden. Diesen Vorteilen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes stehen jedoch deutlich erhöhte Kosten gegenüber. Alle Lösungen führen (vgl. dazu GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007) zu erheblichen Mehrkosten in der Größenordnung von 41,36 Mio EUR (Troglösung mit Lärmschutzlamellen) bis zu 46,36 Mio EUR bei der Troglösung mit vollständiger Glaseinhausung (42,86 Mio EUR bei der Tunnellösung). Hinzukommen bei allen Lösungen jährliche Unterhaltungskosten in mindestens fünfstelliger Höhe. Schon wegen dieser Kostenmehrbelastung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.02.2008 beschlossen, diese Lösungen nicht weiter zu verfolgen. Ein Nachteil bei allen Lösungen ist außerdem, dass die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nur mit zusätzlichem und hohem finanziellem Aufwand und unter Inanspruchnahme privater Flächen an die Saarlandstraße angeschlossen werden könnten. Der nördliche Teil der Kreuzgrundsiedlung müsste dazu über die Römerstraße, der südliche über die Heidelberger Straße erschlossen werden. Ohne eine solche Verbindung käme es zu Verkehrsmehrbelastungen in der Größenordnung von 2.600 Kfz/Tag in der Florian-Geyer-Straße und von 1.050 Kfz/Tag in der Straße Im Kreuzgrund. Das Klinikum müsste von Süden durch eine Brücke über die Saarlandstraße erschlossen werden (vgl. GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007).
120 
Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, angesichts der dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG obliegenden Pflicht zum Gesundheitsschutz dürften Kostenargumente bei der Entscheidung über den zu gewährenden Lärmschutz keine Rolle spielen. Insbesondere können sie aus einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV noch keine Gesundheitsgefahr ableiten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV wollen - wie sich aus § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, § 41 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt -bereits vor erheblichen Belästigungen schützen. Sie markieren nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung, sondern sind bewusst niedriger angesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - BVerwG 9 A 1.02 - juris). In Wohngebieten beginnt der unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritische Bereich ab Werten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 - 4 A 5/04 -, BVerwGE 123, 23 und vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45). Dafür, dass diese auch durch passiven Schallschutz (vgl. § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG) nicht erreicht werden könnten, ist nichts ersichtlich.
121 
Nicht durchdringen können die Antragsteller auch mit dem Argument, im Falle einer Untertunnelung bzw. Troglösung mit vollständiger Einhausung genüge ein bloß zweispuriger Ausbau, weil die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nicht an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden würden. Das Ingenieurbüro L. hat auch eine Tunnellösung mit nur zweispurigem Ausbau untersucht („Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen“ vom 09.01.2008). Mit 62,2 Mio EUR sind die Gesamtkosten zwar deutlich niedriger als bei einem vierspurigen Ausbau mit 77,7 Mio EUR (vgl. Tabelle 1, Nr. 5.4 der Untersuchung alternativer Gradienten), sie liegen aber immer noch so sehr über den Kosten für die geplante Variante von 39,9 Mio EUR, dass die Kosten auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klinikums nach dem oben dargestellten Maßstab als unverhältnismäßig anzusehen sind. Auf die weiteren mit dem zweispurigen Ausbau verbundenen Nachteile, wie einer deutlichen Verringerung der Leistungsfähigkeit der Straße (5.000- 20.000 Kfz/Tag im Vergleich zu 20.000 bis 60.000 EUR bei der Planlösung), der damit verbundenen erhöhten Staugefahr auf der Saarlandstraße und der geringeren Verkehrsentlastung der Großgartacher Straße/B 293 in der Folge (vgl. Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen vom 09.01.2008, S. 5), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
122 
Auch die vom Ingenieurbüro L. (Ergänzungsteil Prüfung „Entwurf Schiek“) ebenfalls untersuchte Lösung mit sog. Grünbrücken und zwischen diesen angebrachten Solarpaneelen führt mit 74,8 Mio EUR und jährlichen Unterhaltungskosten in der Größenordnung von 300.000 - 350.000 EUR zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, auch unter Berücksichtigung der durch die Erzeugung von Solarstrom mittels der Solarpaneele zu erzielenden Einspeisevergütung.
123 
Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich nicht um finanzielle Förderungsmöglichkeiten über die Zusagen des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Innenministeriums Baden-Württemberg hinaus bemüht, mag zutreffen, greift aber schon aus Rechtsgründen nicht durch. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht darauf an, welche Gelder aus anderen Töpfen der öffentlichen Hand für aktive Schallschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch eine zusätzliche Investition in aktive Schallschutzmaßnahmen noch eine im Verhältnis dazu stehende Verbesserung des Lärmschutzes erreicht werden kann.
124 
(2) Der Umstand, dass an den Außenwänden des Klinikneubaus die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV - unstreitig - deutlich überschritten werden, führt nach § 41 BImSchG nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Rechtliche Folge ist vielmehr, dass der Eigentümer des Klinikums (ebenso wie die Eigentümer der o.g. Häuser, an denen die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV überschritten werden) nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BImSchG einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für die nach Maßgabe der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen hat. Die 24. BImSchV ist nach ihrem § 1 Nr. 1 anwendbar, weil - wie bereits ausgeführt -durch den Bau bzw. die wesentliche Änderung der Saarlandstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden.
125 
Für die weitere Behauptung der Antragsteller, das Klinikum könne angesichts der zu erwartenden Immissionspegel von 70 - 74 dB(A) überhaupt nicht wirksam gegen Verkehrslärm geschützt werden, gibt es keine Anhaltspunkte. Zunächst sind solche Immissionspegel nicht zu erwarten. Nach der Schalltechnischen Untersuchung L. (Anlage 4.1 T) werden sich die Immissionspegel an der besonders lärmexponierten südlichen Außenwand des Klinikneubaus vielmehr auf deutlich niedrigere Werte von 63 - 66 dB(A) belaufen. Im Übrigen ist auch bei Immissionspegeln von 70 - 74 dB(A) wirksamer passiver Schallschutz möglich. Eine solche Belastung mit Verkehrslärm ist nach der Tabelle 8 zur DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau dem Lärmpegelbereich V zuzuordnen. Wie sich aus Spalte 3 der Tabelle 8 ergibt, beträgt das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien dann 50 dB.
126 
Einen Anspruch auf (passiven) Lärmschutz bei geöffneten Fenster besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller im Rahmen der §§ 41, 42 BImSchG nicht. Denn die den Betroffenen grundsätzlich zumutbaren Schallschutzfenster sind nur geschlossen wirksam. Es ist Stand der Technik, Schallschutzfenster bei Bedarf mit geeigneten Lüftungsvorrichtungen zu versehen. Hinzunehmen ist deshalb, dass passiver Schallschutz nicht davor schützt, dass die Anwohner bei geöffneten Fenstern unter Umständen erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73). Nr. 5.4 der DIN 4109 sieht dazu vor, dass zur dauerhaften Lüftung vorgesehene Einrichtungen (schallgedämpfte Lüftungsöffnungen) bei der Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes im Betriebszustand zu berücksichtigen sind.
127 
Soweit die Antragsteller behaupten, beim Klinikneubau würden überhaupt keine für den passiven Schallschutz ausreichenden Lüftungsvorrichtungen eingebaut (Schriftsatz vom 15.08.2014), mag dahinstehen, ob dies in der Sache zutrifft. Es handelt sich dabei allenfalls um einen Rechtsverstoß bei der Umsetzung des Bebauungsplans, der nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führt.
128 
Ungeachtet dessen enthält der Bebauungsplan auch Festsetzungen zum passiven Schallschutz. Die Einhaltung der danach gebotenen Standards kann rechtlich durchgesetzt werden. Führt der Neubau oder die wesentliche Änderung einer Straße - wie vorliegend - dazu, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV nicht überall durch i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG noch verhältnismäßige aktive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden kann, sind im Bebauungsplan allerdings nicht zwangsläufig passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Die dann erforderliche Konfliktbewältigung muss nicht im Bebauungsplan selbst erfolgen. Der Weg zur Konfliktlösung ist vielmehr in § 42 BImSchG vorgezeichnet. Danach hat der betroffene Nachbar gegen den Baulastträger einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für Schallschutzmaßnahmen, die erforderlich werden, weil trotz Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV keine (ausreichenden) aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht daher eine Pflicht des Plangebers zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen allenfalls dann, wenn zu befürchten ist, dass die Eigentümer der betroffenen Gebäude, die sich danach ergebenden Möglichkeiten passiven Schallschutzes trotz der dafür gewährten Entschädigung nicht aus eigenem Antrieb nutzen werden und der erforderliche passive Schallschutz daher im Baugenehmigungsverfahren oder durch Baugebote nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchgesetzt werden muss. Das kann bei einem besonders hohen Mieteranteil in den betroffenen Gebäuden der Fall sein, aber auch, wenn besonders schutzwürdige Nutzungen wie vorliegend etwa Krankenhäuser vom Verkehrslärm betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572).
129 
Einer danach möglicherweise bestehenden Pflicht zur Festsetzung passiven Schallschutzes ist die Antragsgegnerin jedenfalls nachgekommen. Sie hat im Bebauungsplan neben den aktiven auch passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Nach Textteil A Nr. 5.3 müssen die Außenbauteile von Aufenthalts- und Schlafräumen entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ausgebildet sein. Schlafräume müssen ab Lärmpegelbereich II mit maschinellen Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Sollte der Klinikneubau in Abweichung von diesen Vorgaben errichtet worden sein, wie die Antragsteller behaupten, so ist entweder die Baugenehmigung rechtswidrig oder das Klinikum wird in Abweichung von der Baugenehmigung errichtet. Beides ist im Verfahren gegen den Bebauungsplan indessen nicht zu prüfen.
130 
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Orientierungswerte der DIN 18005 seien im Hinblick auf die Lärmbelastung des Klinikums im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist nicht ersichtlich, dass sich daraus ein vorliegend allein noch relevanter Fehler im Abwägungsergebnis (dazu näher unten) ergeben könnte.
131 
c) Der Bebauungsplan ist auch mit den rechtlichen Vorgaben aus § 1a Abs. 4 BauGB vereinbar. Das FFH-Gebiet 6820-341 „Östlicher Kraichgau“ kann in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, wie sich aus der von der Antragsgegnerin eingeholte Verträglichkeitsstudie nach § 34 Abs. 1 BNatSchG des Büros Weibel und Ness vom Februar 2010 ergibt. Allenfalls ist mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % wegen der baubedingten Erschütterungen mit Abstürzen von Material der Steilwand am Ostrand des Naturschutzgebiets „Frankenbacher Schotter“ zu rechnen, was zu Beeinträchtigungen der dort befindlichen Laichgewässer des Kammmolchs führen könnte. Zum Ausgleich für diese unwahrscheinliche Beeinträchtigung hat die Antragsgegnerin die Anlegung eines neuen Amphibienlaichgewässers vorgesehen, zumal davon auszugehen ist, dass die Steilwand unabhängig von den Baumaßnahmen in absehbarer Zeit dem natürlichen Gang der Dinge folgend abbrechen wird. Die Rüge, dass die Anlegung des Amphibienlaichgewässers fehlerhaft sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
132 
d) Mit ihren Argumenten, der Lebensraum der Wechselkröte (Bufotes viridis) betrage nicht wenige Hundert Meter, die Äcker um die Sandgrube seien für den Kammmolch (Triturus cristatus) kein unüberwindliches Hindernis und Erdkröten (Bufo bufo) seien im Frankenbacher Schotter weiter nachweisbar, machen die Antragsteller in der Sache geltend, die Diagonaltrasse werde dazu führen, dass die genannten Tiere überfahren werden. Damit behaupten sie einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Art zu töten. Auch damit können sie keinen Erfolg haben. Allerdings handelt es sich bei den genannten Reptilien um besonders geschützte Arten i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG. Der Kammmolch und die Wechselkröte sind in Anhang IV der Richtlinie 92/93/EWG aufgeführt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa BNatSchG). Die Erdkröte gehört zur Klasse der Lurche (Amphibia). Nach § 1 BArtSchV i.V. mit der Anlage 1 werden alle europäischen Arten der Lurche unter besonderen Schutz gestellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 c BNatSchG). Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich für die vorgenannten Arten das Tötungsrisiko durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöht (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). Denn nach A Nr. 3.24 des Textteils zum Bebauungsplan ist von der Markungsgrenze Heilbronn/Leingarten bis nördlich der Feldwegüberführung bei der ehemaligen Sandgrube entlang der Straße entsprechend der Darstellung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine mindestens 40 cm hohe Sperrvorrichtung vorgesehen, um bodengebundene Tiere vom Betreten der Straße abzuhalten. Die Einlaufschächte innerhalb der Entwässerungsrinnen sind mit Grobschotter abzudecken. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, warum diese Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein sollten (vgl. dazu auch Nr. 5.1.4. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung vom März 2011).
133 
e) Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens, denn nach dem System der Luftreinhalteplanung (§ 47 BImSchG i.V. mit § 27 39. BImSchV sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon im Verfahren der Straßenplanung absehbar ist, dass die Verwirklichung des geplanten Straßenbauvorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). Im Übrigen ist die Belastung mit Luftschadstoffen erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Gesichtspunkte sind mithin erst dort rechtlich relevant (dazu näher unten).
134 
3. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam.
135 
a) Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind. Die oben zur Einhaltung der Jahresfrist aus § 4 Abs. 4 GemO angestellten Überlegungen gelten entsprechend. Die Einwendungen der Antragsteller greifen auch insoweit nicht durch, als sie sich nicht auf § 4 Abs. 4 GemO, sondern ausschließlich auf § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beziehen.
136 
aa) Die Regelung in § 215 Abs. 1 BauGB ist mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
137 
In der Rechtsprechung wurde diskutiert, ob die Präklusionsregelung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte, wenn ein Bebauungsplan zunächst nicht verwirklicht wird und der Bürger deshalb vor Fristablauf keinen Anlass hat, sich dagegen zu wehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 418). Eine solche Konstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Als verfassungsrechtlich problematisch wurde auch gewertet, dass Fehler im Abwägungsergebnis nach der alten Rechtslage mangels fristgerechter Rüge unbeachtlich werden konnten (vgl. zu verfassungsrechtlichen Bedenken vor der Änderung des § 215 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Nach der aktuellen Rechtslage können Abwägungsmängel, die zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führen, ohne Fristbindung geltend gemacht werden, denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beziehen sich ausschließlich auf Verfahrens- und Formvorschriften bzw. auf den Abwägungsvorgang.
138 
bb) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 ist auch mit einer den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB genügenden Belehrung versehen. Die Belehrung orientiert sich am Gesetzeswortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB und gibt diesen quasi wörtlich wieder. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist danach ein Hinweis, dass auch solche Fehler gerügt werden müssen, die bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden, nicht erforderlich. Soweit die Antragsteller ein anderes Ergebnis aus der „zusätzlichen Präklusionsmöglichkeit“ gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ableiten wollen, ist dem nicht zu folgen. Diese Norm regelt nicht die Präklusion von Einwendungen, sondern die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (dazu bereits oben).
139 
cc) Da die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende 39. BImSchV der Umsetzung europarechtlicher Vorschriften dient, nämlich der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), ist auch zu prüfen, ob die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB europarechtskonform ist. Insoweit bestehen jedoch keine Bedenken, da die Regelung den europarechtlich zu beachtenden Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität genügt (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393). Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14) ergibt sich nichts anderes. Sie ist zu einer anderen Fallkonstellation ergangen. Sie bezieht sich auf die Präklusion von Einwendungen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Hier geht es aber um die davon zu unterscheidende Frage, ob Fehler in einem Bebauungsplan mangels fristgerechter Rüge nach der öffentlichen Bekanntmachung unbeachtlich werden können.
140 
dd) Mit dem Argument, auf eine Verzögerung von wenigen Tagen komme es angesichts des jahrelangen Planungsverfahrens nicht an, zumal ohnehin nicht zu erwarten gewesen wäre, dass die Antragsgegnerin ihren Einwendungen entsprochen hätte, können die Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg haben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, von deren Einhaltung die Entstehung, Geltendmachung oder der Ausschluss von Ansprüchen abhängt, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die in § 215 BauGB getroffene Regelung ist auch sachlich gerechtfertigt. Ziel des § 215 BauGB ist es u.a., die Bestandskraft von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen zu erhöhen und der Gemeinde über den Eintritt der Bestandskraft Gewissheit zu verschaffen. Das setzt eine stichtagsgenaue Beachtung der Frist voraus. Denn es muss an Hand der Akten der Antragsgegnerin für jedermann und noch nach Jahren nachvollziehbar sein, ob eventuell dem Bebauungsplan anhaftende Fehler durch Zeitablauf unerheblich geworden sind. Daneben soll der planenden Gemeinde frühzeitig die Möglichkeit eröffnet werden, aufgrund der vorgetragenen Rügen zu prüfen, ob sie in ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten will (vgl. Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 1 und 2 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
141 
b) Mängel im Abwägungsergebnis werden jedoch nicht unbeachtlich, sondern können auch nach Ablauf der Rügefrist weiter geltend gemacht werden (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das Abwägungsergebnis ist allerdings nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
142 
Bei der Prüfung, ob danach ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, ist das Gericht nicht auf das von der Antragsgegnerin ermittelte und bewertete Abwägungsmaterial beschränkt, insbesondere sind die von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen bei der Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht zwingend als richtig zu Grunde zu legen. Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) werden zwar mit dem erfolglosen Ablauf der Rügefrist aus § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Daraus ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 2 Abs. 3 BauGB läuft dadurch nicht leer. Werden Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials rechtzeitig gerügt, sind sie bereits dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d.h. die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeinde bei richtiger Ermittlung des Abwägungsmaterials im Ergebnis anders geplant hätte. Demgegenüber liegt - wie oben bereits ausgeführt - ein Fehler im Abwägungsergebnis erst vor, wenn das Ergebnis der Abwägung auf richtiger Tatsachengrundlage schlechterdings nicht richtig sein kann.
143 
Nicht zuletzt sprechen auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte für das hier gefundene Ergebnis. Gerade schwerwiegende Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials können häufig dazu führen, dass auch das Abwägungsergebnis schlechthin nicht mehr tragbar ist. Wäre auf die von der Gemeinde fehlerhaft ermittelten Tatsachen abzustellen, könnte der daraus resultierende Fehler im Abwägungsergebnis häufig nicht mehr geltend gemacht werden. Mit Art 19 Abs. 4 GG wäre dies nur schwer vereinbar (vgl. dazu auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, besonders gravierende Fehler bei der Ermittlung des Tatsachenmaterials seien in der Regel auch leicht erkennbar und könnten deshalb problemlos fristgerecht gerügt werden. Gerade wenn die Fehler aus unrichtigen Gutachten resultieren, können sie zumal für einen Laien nur schwer aufzudecken sein.
144 
c) Der Bebauungsplan ist nach diesem rechtlichen Maßstab nicht im Ergebnis abwägungsfehlerhaft.
145 
aa) Der Bebauungsplan wird nicht zu einer unzulässig hohen Belastung mit den straßenverkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO², PM2,5 und PM10 führen.
146 
Wie oben dargelegt, ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für diese Luftschadstoffe keine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planung. Allerdings liegt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ein Abwägungsfehler vor, wenn die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV auch mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht gewährleistet werden kann, sei es, weil bereits die straßenbedingten Immissionen zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen, sei es, dass die Luft durch eine Vielzahl von Emittenten ohnehin bereits über die Immissionsgrenzwerte hinaus belastet ist, sei es, dass bei einem zentralen Verkehrsknotenpunkt keine zur Reduktion der Immissionsbelastung geeigneten Maßnahmen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23, juris Rn. 28). Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung würde auch zu einem Verstoß gegen das Abwägungsergebnis führen.
147 
Wie sich aus dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 ergibt, werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Hinblick auf die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe NO², PM2,5 und PM10 eingehalten. Die von den Antragstellern dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch; auch sonst bestehen keine rechtlichen Bedenken.
148 
(1) Die Antragsteller machen geltend, nicht das Gutachten Lohmeyer vom Marz 2011 sei richtig, sondern allenfalls das vom Januar 2011, indem eine Überschreitung der zulässigen Belastung der Luft mit den verkehrsrelevanten Schadstoffen NO², PM2,5 und PM10 festgestellt worden sei. Das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 sei zu Unrecht von einer die Schadstoffkonzentration mindernden Wirkung der Lärmschutzbauten ausgegangen. Dem ist nicht zu folgen.
149 
Das Gutachten vom März 2011 ist nach einem mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsmodell - MISKAM - unter Berücksichtigung der Geländetopografie und der Windrichtungen in 10° Schritten erstellt worden, mit dem die Schadstoffkonzentration mindernde Wirkung der Lärmschutzbauwerke in die Berechnung einbezogen werden kann. Mit dem Verfahren PROKAS, das dem Gutachten vom Januar 2011 zu Grunde liegt, ist dies nicht möglich. Den maßgeblichen Einwand der Antragsteller gegen das Verfahren MISKAM, die Lärmschutzbauwerke hätten keine die Konzentration der Luftschadstoffe mindernde Wirkung, weil der Wind in der Regel aus Südwesten und damit nicht senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken wehe, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der Firma Lohmeyer plausibel entkräftet. Zu einer Verwirbelung der Luftschadstoffe und damit einer besonders deutlichen Verringerung der Konzentration der Luftschadstoffe komme es im Gegenteil, wenn der Wind parallel zu den Lärmschutzbauwerken wehe, weil die belastete Luft dann intensiver „durchmischt“ werde. Wehe der Wind senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken, sei dies eher nachteilig. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 12 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurden die Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken an den einmündenden Straßen in der Berechnung berücksichtigt. Eine regelrechte „Kaminwirkung“ geht von diesen Öffnungen nicht aus, wie der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Ihre gegenteilige Behauptung haben die Antragsteller weder belegt noch näher konkretisiert. Unter diesen Umständen ist auch nicht plausibel, warum die „Schluchten“ zwischen den einzelnen Baukörpern des Klinikneubaus zu einer besonders hohen Luftschadstoffkonzentration führen sollen.
150 
(2) Auch mit dem weiteren Einwand der Antragsteller, in dem Gutachten vom März 2011 sei nicht beachtet worden, dass von Ampelanlagen an Steigungen und damit insbesondere von der an der Einfahrt in die Straße Am Gesundbrunnen vorgesehenen, wo die Saarlandstraße die größte Steigung aufweise, eine besonders hohe Schadstoffbelastung ausgehe, hat sich der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung plausibel auseinandergesetzt. Das Verfahren MISKAM berücksichtige nicht nur die Geländetopografie, d.h. u.a. Steigungen im Straßenverlauf, sondern auch Verkehrssituationen mit stockendem Verkehr, wie sie insbesondere vor Lichtzeichenanlage anzutreffen seien. Die durch das Anfahren an Steigungen bedingte höhere Luftschadstoffbelastung habe so Eingang in die Berechnung gefunden.
151 
(3) Entgegen den Behauptungen der Antragsteller wurde auch die von dem Verkehr auf der Neckartalstraße ausgehende Belastung mit Luftschadstoffen in dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 berücksichtigt.
152 
Richtig ist zwar, dass die Messstellen zur Schadstoffhintergrundbelastung der Luft vom Untersuchungsgebiet deutlich entfernt sind (Bsp. Wiesloch ca. 39 km). Auch wurden in dem Gutachten die stark von Straßenverkehrsemissionen beeinflussten Messwerte der zeitlich befristeten Straßenmessungen im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin nicht als Hintergrundbelastung berücksichtigt, damit sie nicht doppelt Eingang in die Berechnungen finden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die vom Straßenverkehr in der Neckartalstraße ausgehenden Luftschadstoffemissionen unbeachtet geblieben wären. Der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Neckartalstraße sei in dem im Rahmen der Erstellung des Gutachtens betrachteten Straßennetz enthalten und die dortigen Straßenverkehrsemissionen daher in die Berechnung eingeflossen (vgl. zu dem berücksichtigten Straßennetz auch die Abbildung 5.1 zum Gutachten Lohmeyer vom März 2011).
153 
(4) Wie bereits oben bei der Betrachtung der Lärmimmissionen dargelegt, wurde in dem Verkehrsgutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft eine Entlastungswirkung der Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt. Darauf kann Bezug genommen werden.
154 
(5) Erfolglos bleibt auch das Argument der Antragsteller, zu Unrecht seien erst Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und nicht bereits über 2,8 t als Lkw gewertet worden. Zunächst ist die Klassifizierung der einzelnen Gruppen von Kfz in der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung - anders als nach der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (dazu bereits oben) - nicht geregelt. Der Gutachter ist in der Einstufung danach frei; diese muss jedoch so erfolgen, dass ein zutreffendes Ergebnis erwartet werden kann. Das ist hier gewährleistet.
155 
Wie sich aus Seite 22 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurde bei dessen Erstellung zwischen den Fahrzeugarten Leichtverkehr und Schwerverkehr unterschieden. Die Fahrzeugart Leichtverkehr umfasst neben den Pkw und den Motorrädern auch die Gruppe der leichten Nutzfahrzeuge, zu denen auch die Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t gerechnet werden. Das dabei verwendete, vom Institut für Energie- und Umweltforschung (IFEU) entwickelte Computermodell TREMOD (2010) gewährleistet, dass der wechselnde Anteil der leichten Nutzfahrzeuge an der Gruppe des Leichtverkehrs in den einzelnen Jahren und unterteilt nach unterschiedlichen Streckenabschnitten (innerorts, außerorts, Autobahn) Eingang in die Berechnung findet. Die motorbedingten Emissionsfaktoren der Fahrzeuge der jeweiligen Kategorien wurden mit Hilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (2010) berechnet. Da die Fahrzeugflotte nur längerfristig erneuert und ausgetauscht wird, ist nicht anzunehmen, dass der sogenannte VW-Skandal dabei zu einer ergebnisrelevanten Verfälschung geführt hat. Auch die Antragsteller haben ihre gegenteilige Behauptung nicht plausibilisiert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 fehlerhaft sein sollte.
156 
(6) Ihre Rüge, die Berechnung der PM2,5-Immissionen sei nicht plausibel und das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 daher falsch, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
157 
(7) Die Überschreitung des über das Jahr gemittelten Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ (§ 3 Abs. 2 39. BImSchV) mit 43 µg/m³ im Kreuzungsbereich Saarlandstraße/Heidelberger Straße (vgl. Gutachten S. 31) ist nach Anlage 3 B Nr. 1 a und b zur 39. BImSchV unerheblich. An der genannten Stelle ist die Luftschadstoffbelastung nicht zu bestimmen, weil sich Menschen in diesem Bereich allenfalls kurzzeitig aufhalten. Der über eine Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für NO² aus § 3 Abs. 1 39. BImSchV in Höhe von 200 µg/m³ (bei 18 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr) wird ebenfalls eingehalten. Bereits die konservative Berechnung nach dem Verfahren PROKAS im Gutachten vom Januar 2011 hat ergeben, dass dieser Grenzwert eingehalten wird (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom Januar 2011, wo dieses Ergebnis daraus gefolgert wird, dass an keinem der Untersuchungspunkte der 98-Perzentilwert von 130 µg/m³ Luft erreicht oder überschritten wird).
158 
bb) Auch aus der von den Antragstellern behaupteten falschen Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes ergibt sich jedenfalls kein Fehler im Abwägungsergebnis.
159 
Mit ihren Rügen, die Fällung von 168 gut erhaltenen Platanen könne durch die geplante mittige Bepflanzung der Trasse mit kleinen Bäumen nicht ausgeglichen werden, Grünbrücken seien nicht vorgesehen und der Lebensraum der Feldlerche werde eingeschränkt, machen die Antragsteller geltend, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei im Rahmen der Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt worden (§ 1 a Abs. 3 BauGB). Indessen ist nicht erkennbar, wieso daraus ein schlechthin unhaltbares Abwägungsergebnis resultieren soll.
160 
cc) Auch dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplan der Diagonaltrasse gegenüber der Nordumfahrung und der Hünderstraßenvariante den Vorzug gegeben hat, führt nicht zu einem allein noch relevanten Fehler im Abwägungsergebnis.
161 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Planung eines Straßenbauvorhabens zunächst alle in Betracht kommenden Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen. Nur alternative Trassen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die verbleibenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detailliert untersucht und verglichen werden. Der Planungsträger überschreitet die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150).
162 
Demgegenüber liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht schon deshalb vor, weil eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -BVerwGE 121, 72). Beim Auswahlverfahren unterlaufene Fehler betreffen den Vorgang der Abwägung. Die Antragsteller sind mit der Rüge solcher Fehler präkludiert.
163 
Für ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis ist nichts zu erkennen. Weder die Nordumfahrung noch die Hünderstraßenvariante sind nach dem genannten Maßstab die gegenüber der Diagonaltrasse eindeutig besseren Lösungen.
164 
(1) Die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung führte zwar zu einer quasi vollständigen Entlastung der Kreuzgrundsiedlung vom Durchgangsverkehr. Die Bestandsstrecke der Saarlandstraße könnte weitgehend zurückgebaut werden. Die Belastung der Kreuzgrundsiedlung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe würde deutlich reduziert. Aufwändige Lärmschutzbauten wären nicht oder allenfalls in geringem Umfang notwendig. Auch würde die B 293/Großgartacher Straße in etwa gleichem Maße vom Verkehr entlastet wie bei der Diagonaltrasse. Die Trassenführung ist mit den großen Kurvenradien (vgl. die Tabelle auf S. 11 des Umweltberichts zum Bebauungsplan) ebenso günstig wie bei der Diagonaltrasse. Die Nordumfahrung ist damit sicher eine Trassenalternative, für die sich die Antragsgegnerin mit guten Gründen ebenfalls hätte entscheiden können. Eindeutig vorzugswürdig in dem Sinne, dass die Entscheidung für die Diagonaltrasse als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft einzustufen ist, ist sie indessen nicht. Die Trasse für die Nordumfahrung müsste quasi vollständig neu angelegt werden und ist verglichen mit den beiden anderen Alternativen mit Abstand am längsten, was zu einem deutlichen Flächenmehrverbrauch führt. Dies ist umso gravierender, als die Nordumfahrung überwiegend durch bislang landwirtschaftlich/gärtnerisch genutztes Gelände geführt werden müsste (vgl. auch § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die mit der Diagonaltrasse verbundenen Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für die Kreuzgrundsiedlung können demgegenüber durch die Lärmschutzbauten deutlich reduziert und - jedenfalls hinsichtlich der Lärmbelastung - gegenüber der aktuellen Situation beim ganz überwiegenden Teil der Bebauung in der Kreuzgrundsiedlung deutlich verbessert werden (Reduktion der Lärmbelastung für die Häuser unmittelbar an der Saarlandstraße um bis zu 11 dB(A)).
165 
(2) Die Hünderstraßenvariante wäre zwar, weil in großem Umfang auf bereits vorhandene Trassen zurückgegriffen werden könnte, insgesamt mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden. Eindeutig besser geeignet ist sie jedoch ebenfalls nicht. Die Trassenführung ist problematisch. Die Abzweigung von der B 293 in das Gewerbegebiet Böckingen-West verläuft in einer Kurve mit einem Radius von nur 50 m, was bereits für sich die Leistungsfähigkeit einschränkt. Im Gewerbegebiet selbst kann die Trasse nur zweispurig geführt werden. Durch die drei einmündenden Straßen und die Grundstückszufahrten ist mit zusätzlichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Eine Regelung des Verkehrs durch koordinierte Lichtzeichenanlagen (Grüne Welle) ist nicht möglich. Auch das reduziert die Leistungsfähigkeit der Hünderstraßenvariante und hat eine deutlich geringere Verkehrsentlastung der B 293/Großgartacher Straße zur Folge. Angesichts der nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Durchfahrt durch das Gewerbegebiet Böckingen-West dürfte dem auch kaum das Argument der Antragsteller entgegengehalten werden können, durch verkehrsberuhigende Maßnahmen in der B 293/Großgartacher Straße lasse sich dort in gleichem Maße eine Entlastung erreichen wie mit der geplanten Diagonaltrasse. Da die Hünderstraßenvariante ebenso wie die Diagonaltrasse innerorts auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße weitergeführt würde, wäre sie für die Bewohner des Kreuzgrundes mit den gleichen Belastungen verbunden wie diese. Auch die Antragsteller haben aus diesen Gründen in der mündlichen Verhandlung die Hünderstraßenvariante letztlich nicht mehr favorisiert.
166 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 i.V. mit § 100 ZPO.
167 
Die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
168 
Beschluss
169 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf
170 
200.000 EUR
171 
festgesetzt.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 24/08/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 2 N 14.486 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. August 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan Naturschutzverban
published on 29/07/2015 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 18/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Oberer Hasenberg/Nordhang (Stg
published on 08/05/2012 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird de
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published on 15/06/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin vom 24.7.2014. 2 Das 31.
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Annotations

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
2.
Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
2.
Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.