Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2008 - 8 S 2165/07

published on 03/03/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2008 - 8 S 2165/07
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Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. August 2007 - 7 K 1130/07 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Den Antragstellern wäre zwar wohl Wiedereinsetzung in die am Montag, dem 24.9.2007, abgelaufene Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu gewähren, weil sie wohl ohne Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Denn es spricht alles dafür, dass ihre Versuche, am Abend des 24.9.2007 die Beschwerdebegründung dem Verwaltungsgerichtshof per Fax zuzuleiten, daran gescheitert sind, dass das Faxgerät des Gerichts durch eingehende Schriftsätze, die andere Verfahren betrafen, überlastet war. Das kann aber letztlich dahin stehen. Denn die Beschwerden sind in der Sache unbegründet.
Die Antragsteller halten dem Verwaltungsgericht vor, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Baulinienplan funktionslos geworden sei. Dieser Plan sei nicht förmlich aufgehoben worden und dies könne durch eine Vermutung nicht ersetzt werden. Sie verkennen damit aber, dass das Verwaltungsgericht sich keineswegs mit einer - zudem von ihnen selbst als „naheliegend“ bezeichneten - Vermutung begnügt, sondern im einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen der Baulinienfestsetzung keine städtebaulich beachtliche Steuerungsfunktion mehr zukommen kann. Die Beschwerdebegründung zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der angefochtene Beschluss, der sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39,75 - BVerwGE 54, 5 und Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - VBlBW 2007, 385; vgl. etwa auch das Urteil des Senats vom 2.11.2006 - 8 S 361/06 - VBlBW 2007, 265) stützt, insofern zu beanstanden wäre. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch dann nichts anderes ergebe, ginge man von der Wirksamkeit der Baulinienfestsetzung aus. Denn dann würde es sich um eine straßenbegleitende Baulinie oder Baugrenze handeln, die - abweichende Intentionen des Plangebers sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich - nur aus städtebaulichen Gesichtspunkten festgesetzt wurde und mithin keinen Nachbarschutz vermittelt.
Die Antragsteller rügen des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruch auseinander gesetzt. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu. Denn der Gebietserhaltungsanspruch bezieht sich ausschließlich auf die Art der baulichen Nutzung, die „typische Prägung eines Baugebiets“ (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384). Die Antragsteller ziehen dagegen selbst - zu Recht - nicht in Zweifel, dass sich die von der Beigeladenen geplante reine Wohnnutzung unter diesem bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkt problemlos in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt. Sie beanstanden vielmehr, das „voluminöse Mehrfamilienhaus“ werde das Baugebiet dominieren und dessen Prägung „auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung“ verändern. Festsetzungen und aus der Umgebungsbebauung ableitbare Vorgaben des Maßes der baulichen Nutzung entfalten grundsätzlich aber keine nachbarschützende Wirkung (BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 - VBlBW 1996, 12). Die Antragsteller können sich deshalb insoweit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur darauf berufen, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu ihren Lasten gegen das im tatbestandlichen Erfordernis des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoße.
Einen solchen Verstoß hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht und mit in allen Punkten zutreffender Begründung verneint. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Ihre Beanstandung, das Vorhaben der Beigeladenen solle unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verwirklicht werden, ist unverständlich, denn nach den genehmigten Bauvorlagen hält das Mehrfamilienwohnhaus einen Abstand zur Grenze von 3,92 m ein. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass damit der nachbarschützende Teil der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächentiefen eingehalten ist. Hiergegen bestehen keine Bedenken und haben die Antragsteller auch nichts erinnert. Soweit sie ferner darauf abheben, schon deshalb, weil die Festsetzungen des Baulinienplans nicht eingehalten würden und das Maß der Umgebungsbebauung überschritten werde, sei das Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Lasten verletzt, verkennen sie, dass der bloße Verstoß gegen nicht nachbarschützende bzw. gegenstandslos gewordene Vorgaben unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, eine baurechtliche Rücksichtslosigkeit zu begründen.
Auch die weitere Rüge der Antragsteller, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Gesamthöhe des Vorhabens der Beigeladenen diejenige der Nachbargebäude nicht oder allenfalls um wenige Zentimeter überschreite, sei mangels Angaben zu den dabei ins Auge gefassten Nachbargebäuden nicht nachvollziehbar, ist kaum verständlich. Denn aus dem eingereichten Geländeschnitt folgt, dass die Oberkante der Attika des geplanten Flachdachgebäudes die Firsthöhe des nördlichen Nachbargebäudes (Goethestraße ...) zwar um 1,05 m übersteigt, den First des westlichen Nachbarhauses („Savvaidis“) dagegen nicht überragt. Aus dieser Planzeichnung ergibt sich somit die von den Antragstellern vermisste Grundlage für den seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommenen Höhenvergleich.
Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht, die Einplanung eines Spielplatzes und einer Müllstation unmittelbar an der westlichen Grenze ihres Grundstücks sei rücksichtslos, weil damit - konfliktträchtig - lärmintensive Nutzungen angrenzend an ihren Außenwohnbereich angeordnet würden. Denn Kinderspielplätze mit üblicher Ausstattung - eine vorliegend beabsichtigte störungsintensivere Nutzung ist nicht erkennbar - gehören in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Die mit deren bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise verbundenen Geräusche sind, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern sind, ortsüblich, sozial adäquat und daher auch in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5/88 - NJW 1992, 1779; Beschluss vom 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.3.1985 - 3 S 405/85 - VBlBW 1986, 26). Sie sind mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger regelmäßig vereinbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.12.1986 - 1 S 1504/86 - BRS 47 Nr. 105). Ausgehend von dieser Rechtsprechung sind in einem Wohngebiet jeder Art erst recht private Kinderspielplätze, die - wie hier - lediglich zur Benutzung durch die Kinder des jeweiligen Baukomplexes vorgesehen und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LBO vorgeschrieben sind, grundsätzlich zulässig (vgl. das Urteil des Senats vom 27.4.1990 - 8 S 1820/89 - VBlBW 1990, 431; OVG Bremen, Urteil vom 1.12.1987 - 1 BA 49/87 - BRS 47 Nr. 104). Anhaltspunkte dafür, dass von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall abzuweichen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ähnliches gilt für die westlich des Spielplatzes vorgesehene Müllstation. Denn es gibt keinen Grund für die Annahme, dass dieser Standort für die bei jedem Wohnhaus notwendigen Müllcontainer zu für die Antragsteller unzumutbaren Belästigungen führen könnte. Auch insoweit muss ein Nachbar die mit der Entleerung der häuslichen Müllgefäße verbundenen Auswirkungen als sozialadäquat hinnehmen. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, sind nicht erkennbar.
Schließlich können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihr Interesse an der Verhinderung der - infolge der Höhe des Gebäudes der Beigeladenen unvermeidbaren - Einsehbarkeit ihres Außenwohnbereichs, der der Ruhe, Erholung und Entspannung diene, nicht hinreichend gewürdigt. Denn dies beruht, wie die Beigeladene zu Recht anführt, auf Gegenseitigkeit. Zum anderen stellt es keinen rechtlich relevanten Nachteil dar, wenn durch einen Neubau Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohnbereiche geschaffen werden (Beschluss des Senats vom 14.3.1990 - 8 S 2599/89 - VBlBW 1990, 428; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BauR 1994, 354; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 - VBlBW 2004, 146).
Nach allem sind die Beschwerden der Antragsteller mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
10 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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published on 13/06/2007 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten
published on 02/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2005 - 13 K 1776/04 - geändert. Der Bescheid der Stadt Stuttgart vom 30. Januar 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vo
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published on 25/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR
published on 25/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-
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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2012 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh
published on 22/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.4864 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juni 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Klagebefugnis eines Sondereig
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.