Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Nov. 2014 - M 8 SN 14.4862

published on 25/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Nov. 2014 - M 8 SN 14.4862
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer von acht in Sondereigentum stehenden Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks ... Straße 7 in ..., Fl. Nr. ..., Gemarkung ... Mit seinem Antrag wendet er sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das von der Beigeladenen geplante Bauvorhaben mit Nutzungsänderung auf dem südlich an das Grundstück der Eigentümergemeinschaft angrenzenden Grundstück ... Straße 9, Fl. Nr. ... Beide Grundstücke sind Teil einer langen geschlossenen Zeilenbebauung entlang der ... Straße.

Die Beigeladene beabsichtigt, das bereits bestehende Wohnheim statt mit bisher 104 nunmehr mit 250 Betten zur befristeten Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen (10 Jahre mit Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre) zu nutzen und dafür Umbauten vorzunehmen, insbesondere den Anbau einer Außentreppe als 2. baulichen Rettungsweg sowie den Einbau einer Brandmeldeanlage.

Mit Bauantrag vom 17. Juli 2014 (PlNr. ...) beantragte die Beigeladene die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung sowie die Erteilung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO und nannte als Betreiber des geplanten Wohnheimes das gemeinnützige... Hilfswerk ..., Tochtergesellschaft der ... Mission .... Das Gebäude verfüge über ca. 120 Appartements mit Sanitärbereichen und Singleküchen sowie Büros für 4 Mitarbeiter und Gemeinschaftsräume. Für den Betrieb sei eine täglich 24 Stunden besetzte Pforte vorgesehen und dazu 160 Stunden Sozialarbeit pro Woche von 8 bis 20 Uhr wochentags. Zielgruppe seien wohnungslose Familien mit Kindern, Personen, die akut ihre Wohnung verloren hätten oder solche, die in Pensionen und Notquartieren untergebracht wären. Alle Personen würden der Unterkunft von der Zentraleinheit Wohnen des Amtes für Wohnen und Migration der Antragsgegnerin zugewiesen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 teilte das Amt für Wohnen und Migration mit, dass angesichts des dramatischen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Familien dringender Bedarf bestehe, das Objekt zeitnah in Betrieb zu nehmen.

Zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgenden Lageplan 1:1.000. Der Plan ist aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.

Bild

Mit Bescheid vom ... September 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung als Sonderbau befristet auf 10 Jahre bis zum 1.10.2024 und eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Fl.Nr. ..., ... und ... durch eine außenliegende Fluchttreppe. Diese sei als zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich. Angesichts der vorgegebenen Grundstückssituation und im Hinblick auf die dicht bebaute Innenstadtlage sei dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot ausreichend entsprochen. Für 14 nicht feuerhemmende Türen im Gebäudeinneren wurde eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 i. V. m. Art 33 Abs. 6 BayBO erteilt. Aufgrund der schnellen Alarmierung durch die Brandmeldeanlage und Rauchwarnmelder sowie des zweiten Rettungsweges in Gestalt der Außentreppe könne davon ausgegangen werden, dass die Bewohner schnell flüchten könnten. Die Fenster im Dachgeschoß seien entgegen Art. 35 Abs. 4 BayBO weiter als 1 m von der Traufkante entfernt, es bestünden aber wegen der in den Plänen dargestellten Anleiterung keine brandschutztechnischen Bedenken. Der Feuerwehrzugang zum Innenhof sei entgegen Art. 5 Abs. 1 BayBO teilweise schmaler als 1,25 m, mit dem Hauptzugang... Straße und der Durchfahrt/Zugang zum Souterrain sei aber noch ein weiterer Zugang vorhanden. Auch hier bestünden keine brandschutztechnischen Bedenken. Durch das Vorhaben werde kein zusätzlicher Kfz-Stellplatzbedarf ausgelöst. Die Art der Nutzung ändere sich nicht, es bleibe bei einer Wohnheimnutzung. Es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, die in einem Allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässig sei. Es gäbe keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Lärmrichtwerte. Der von dem Kinderspielplatz ausgehende Lärm sei nicht relevant, mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen müsse nicht gerechnet werden, da die Bewohner in der Regel keine Autos besitzen würden. Von den Nachbarn befürchtete negative Auswirkungen würden sich durch die 24 Stunden täglich besetzte Pforte und die vorgesehene Sozialarbeit nicht einstellen. Angesichts der angespannten Wohnungssituation in ... läge das Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse, infolge der Betreuung und Beratung sei auch eine Belegung mit bis zu 250 Personen planungsrechtlich möglich.

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung vom ... September 2014 wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 1. Oktober 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014, bei Gericht am 24. Oktober 2014 eingegangen, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers,

I.

Die Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom ...09.2014 zur Nutzungsintensivierung eines bestehenden Wohnheims von 104 auf 250 Betten, nebst Anbau einer Außentreppe als 2. baulichem Rettungsweg und Einbau einer Brandmeldeanlage zur befristeten Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen (10 Jahre) auszusetzen,

II.

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück ... Str.9, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... ... stillzulegen.

Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot und weitere nachbarschützende Normen. Da mit der Verwirklichung begonnen worden sei, wäre zur Verhinderung vollendeter Tatsachen die Einstellung geboten. Das streitgegenständliche Grundstück läge mitten in der Innenstadt in einer gehobenen Wohngegend mit Grundstückspreisen von 10.000 Euro pro Quadratmeter und aufwärts. In der näheren Umgebung gäbe es nur Wohn- und Gewerberaum. Die Nutzungsintensivierung auf 250 Betten für Flüchtlinge und Wohnungslose stehe daher in gravierendem Widerspruch mit der bisherigen Nutzung und füge sich in die gehobene und teure Wohnlage nicht ein. Der Antragsteller müsse befürchten, dass er die bisherigen gehobenen Mietpreise nicht mehr erzielen könne und der Wert seiner Immobilien fallen, zumindest aber stagnieren werde. Es sei mit einem erhöhten Aggressionspotential und möglicherweise auch mit einer zunehmenden Kriminalität zu rechnen, vor allem wenn man die bisher enormen Miet- und Kaufpreise in dieser Wohnlage beachte. Die Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen hinsichtlich der Außentreppe dürfe nicht gestattet werden, denn diese sei nicht notwendig, wenn es bei der bisherigen Nutzung bliebe. Die Abweichung bezüglich der 14 Türen sei nicht genehmigungsfähig. Es bestünden erhebliche brandschutztechnische Bedenken. Auch die Abweichung wegen der Dachfenster dürfe nicht erteilt werden, da flüchtende Personen aufgrund der erhöhten Entfernung der Traufkante zum Fenster erheblich mehr gefährdet seien. Die Abweichung wegen des Feuerwehrzuganges sei ebenfalls nicht zu erteilen, weil die einzige Hauptzufahrt von der ... Straße nicht genügend Fluchtwege und Zugänge lasse. Der Stellplatzbedarf sei nicht gedeckt, es sei mit Lieferanten, Handwerkern, Bekannten oder Ähnlichem zu rechnen, für die gem. Art. 47 BayBO Stellplätze nachzuweisen seien. Durch die Verdoppelung der Belegung von 104 auf 250 Betten würden die Grenzen des Rücksichtnahmegebots überschritten. In angrenzenden Gebäuden würden auf derselben Fläche nur 1/10 dieser Personenzahl wohnen. Zugleich seien die zumutbaren Lärmgrenzwerte nicht zu halten, vor allem durch die Nutzung der 40 Balkone im Innenhof durch bis zu 100 Personen sowie dem Hofspielplatz durch 100 Kinder. Dies komme bereits einer Gastronomie mit Außensitzplätzen gleich. Die dichte Belegung mit zwei bis drei Personen auf 20 m2 Wohnfläche sei nicht menschenwürdig. Die Baugenehmigung sei daher wegen der Verletzung des Rücksichtnahmegebots, der Menschenwürde und der Sicherheit und Ordnung zum Nachteil der Bewohner und Anwohner sowie wegen erheblicher Vermögensnachteile der benachbarten Eigentümer aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Es sei weder ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme noch eine Verletzung des Abstandsflächenrechts noch eine sonstige Verletzung von Nachbarrecht ersichtlich. Die vom Antragsteller angeführte Wertminderung bilde für sich keinen Maßstab, ob eine Beeinträchtigung des Rücksichtnahmegebots vorläge. Die weiteren vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte spielten bei der Beurteilung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle. Aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergäbe sich kein Milieuschutz. Es handele sich auch nicht um eine lärmintensive Nutzung, da das Hauptaugenmerk auf eine dem Wohnen ähnliche Nutzung ausgerichtet sei. Der Vergleich mit einer Freischankfläche bzw. Gaststättennutzung sei nicht nachvollziehbar. Lärmintensiver Verkehr sei nicht zu erwarten. Bezüglich des Kinderspielplatzes werde auf § 22 Abs. 1a BImSchG hingewiesen. Die erteilten Abweichungen wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen seien rechtmäßig, außerdem sei der Antragsteller nicht betroffen, denn die Abweichungen beträfen die Fl.Nrn. ..., ... und ..., der Antragsteller sei aber Eigentümer von Wohnungen auf der Fl.Nr. .... Die übrigen vom Antragsteller vorgetragenen Abweichungen beträfen Vorschriften, die nicht nachbarschützend seien. Das gelte auch für den Stellplatznachweis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig und im Übrigen auch bei einer unterstellten Zulässigkeit deshalb abzulehnen, da die in der Hauptsache vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.

1. Der einzelne Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 21 Abs. 1 WEG) ist grundsätzlich nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wegen einer Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück geltend zu machen. Der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BayVGH U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris LS 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Klagebefugnis bzw. Antragsbefugnis des Sondereigentümers jedenfalls dann zu bejahen, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentümers aufgetragen ist (BVerwG Beschluss vom 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris Rn. 9). Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft (BayVGH U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 23 m. w. N.). Für nicht ausreichend erachtet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Fall, dass sowohl ein geltend gemachter Gebietserhaltungsanspruch als auch eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme das Sondereigentum des Klägers bzw. des Antragstellers allenfalls im gleichen Maß wie alle anderen Sondereigentümer sowie das Anwesen insgesamt und damit das Gemeinschaftseigentum betreffen (BayVGH U. v. 12.7.2012 a. a. O.). Eine Verletzung von Sondereigentumsrechten durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen kommt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn die fragliche Wand des Bauvorhabens den Fenstern gegenüber liegt, die zur Wohnung des Sondereigentümers gehören (BayVGH vom 22.3.2010 - 15 CS 10.352 - juris, BayVGH B.v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 - juris; BayVGH B.v. 11.2.2004 - 2 CS 04.18 - juris; a.A. BayVGH vom 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris, unter Hinweis auf BayVGH vom 12.9.2005, a. a. O.).

Im Ergebnis ist eine konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums des Antragstellers, die über das hinausginge, was die Eigentümergemeinschaft als solche für das Gemeinschaftseigentum geltend machen kann (vgl. BayVGH U.v. 26. 3. 2003 - 8 ZB 02.2918 - BayVBl 2004, 50 = NVwZ 2004, 629) weder dargelegt noch erkennbar Daher ist vorliegend hinsichtlich des Sondereigentums der Antragsgegnerin als Genehmigungsbehörde der Schutz der nachbarlichen Interessen bezüglich der vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht speziell aufgetragen. Die zu errichtende außenliegende Rettungstreppe liegt nicht auf der dem Antragsteller zugewandten Grundstückseite, so dass auch eine Verletzung der gesetzlichen Abstandsflächen von vornherein ausscheidet, jedenfalls liegen die Fenster der Eigentumswohnungen des Antragstellers nicht dem Bauvorhaben unmittelbar gegenüber.

Der Antrag des Antragstellers als Sondereigentümer ist daher bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig.

2. Selbst wenn man dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis zubilligen wollte, wäre sein Antrag jedenfalls unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung vom ...09.2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 60 BayBO i. V. m. Art. 2 Abs. 4 Nr. 6 BayBO.

2.1 Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ist daher gem. § 88 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 3 VwGO bei verständiger Würdigung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 24.10.2014 erhobenen Anfechtungsklage auszulegen.

Beim Antrag gem. § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2013, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

2.2 Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragsteller verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

3. Als nachbarschützende Rechte im Bauplanungsrecht kommen vorliegend der Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart sowie der Anspruch auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme in Betracht, die jedoch beide nicht durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt worden sind.

3.1. Dem Antragsteller steht bereits wegen seiner Stellung als Sondereigentümer kein Anspruch auf Gebietserhaltung zu (vgl. BayVGH U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 23). Unabhängig von der fehlenden Antragsbefugnis als Sondereigentümer kann ein Anspruch auf Bewahrung des Charakters als „teure und gehobene Wohnlage“ vorliegend nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

Im Übrigen wäre die streitgegenständliche Anlage in allen hier in Frage kommenden Gebietsarten allgemein sowie auch unter dem Gesichtspunkt der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens zulässig (vgl. M 8 SN 14.4859). Das gleiche gälte für eine eventuelle Gemengelage.

3.2. Das Vorhaben verletzt bei einer Belegungsobergrenze von 250 Betten auch nicht das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.

Ein Vorhaben, dass sich wie das streitgegenständliche Vorhaben innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält, kann sich trotzdem nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG vom 6.12.1996 Az. 4 B 215/96 - juris; vom 27.8.1998 a. a. O.).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Wertminderungen, die etwa auch durch Mietminderungen der Mieter verursacht werden, als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinn des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht, da sich jede Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann (vgl. BVerwG vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 - juris Rn. 73 - NVwZ 1997, 384).

3.2.1 Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Antragstellers, jedenfalls bei Einhaltung einer Belegungsobergrenze von 250 Betten, nicht vor. Die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehende Belästigung und die mit der Benutzung des Wohnheims für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen sind ortsüblich und sozialadäquat und damit von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.

Wie bereits oben dargelegt, ist das Vorhaben in dem maßgeblichen Bereich seiner Art nach zulässig. Bei den Geräuschimmissionen, wie z. B. Gespräche, Zurufe, Abspielen von CD und Radio bei offenem Fenster, handelt es sich im allgemeinem Wohngebiet, im Mischgebiet und in der Gemengelage um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38 bei Gemengelage). Derartige Wohnimmissionen sind selbst in Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogen Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG U.v. 23.08.1996 - 4 C 13/94 - juris Rn.72). Soweit auf die von der vorhandenen Wohnbevölkerung abweichenden Lebensgewohnheiten der künftigen Bewohner des Wohnheims hingewiesen wird, ist klarzustellen, dass das allgemeine Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ gewährleistet (vgl. BVerwG U.v. 23.08.1996 - 4 C 13/94 - juris Rn.72). Dies gilt auch für das Vorbringen, dass aufgrund der räumlichen Enge und im Hinblick auf die Anzahl der Unterzubringenden der Gemeinschaftsunterkunft mit ständigen Konfliktsituationen zu rechnen sei. Eine für Wohnheime übliche Belegungsdichte begründet für sich genommen keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich Lebensrhythmus und Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortsansässigen abheben können (vgl. BVerwG vom 23.8.1996 a. a. O.). Derartige Auswirkungen - sollten sie überhaupt eintreten - sind in erster Linie mit den Mitteln des Sicherheitsrechts zu lösen. Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär die Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38 mit Verweis auf VGH Bad.Württ. B.v. 25.6.1993 - 3 S 1227/93 - juris).

Im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist weiter zu berücksichtigen, dass mit der Baugenehmigung vom ... Juli 1968 bereits ein Fremdenheim genehmigt worden ist, so dass das vorliegende Geviert schon seit über 45 Jahren von einem großen Fremdenwohnheim geprägt wird und damit die Schutzwürdigkeit des Antragstellers gemindert ist. Das Grundstück der WEG und damit das Sondereigentum des Antragstellers ist ferner deshalb vorbelastet, weil die ...straße 9 nicht unweit vom Stadtzentrum entfernt ist, so dass - auch bedingt durch die gewerbliche und Büronutzung - dort täglich ein reger Geschäftsverkehr vorzufinden ist. Zahlreiche Fahrzeuge sind entlang der ...straße geparkt und es herrscht ein für die Innenstadtlage typischer Pkw-Verkehr. Der Antragsteller kann daher hier nicht die gleiche Schutzwürdigkeit beanspruchen, wie z. B. für ein Grundstück in einer ruhigen Anwohnerstraße. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch das Vorhaben ist mithin nicht festzustellen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Baugenehmigung lediglich auf 10 Jahre befristet ist und mit einer Belegungsobergrenze versehen wurde, so dass auch insoweit die nachbarlichen Interessen berücksichtigt worden sind.

3.2.2 Auch der vom Antragsteller befürchtete Kinderlärm durch die im Wohnheim mit ihren Familien zusammen untergebrachten Kinder verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Was die Frage der Zumutbarkeit von Kinderlärm aus der Nutzung von Spielplätzen angeht, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, dass die mit einer solchen Nutzung für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmen sind und nur in besonders gelagerten Einzelfällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen kann. Kinderspielplätze mit üblicher Ausstattung gehören in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise verbundenen Geräusche sind, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerungen von Kindern sind, als ortsüblich und sozialadäquat zu werten (vgl. BVerwG U.v. 12.12.1991 - 4 C 5/88 - BauR 1992, 338; NdsOVG, B.v. 29.6.2006 - 9 LA 113/04 - NVwZ 2006, 1199; VGH BW, B.v. 3.3.2008 - 8 S 2165/07 - DVBl 2008, 1001).

Auch nach § 22 Abs. 1 a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.

Regelungen zur selben Materie enthält auch das bayerische Gesetz über An-forderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG). Dieses regelt die Zulässigkeit von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung (Art. 1 Satz 1 KJG). Nach Art. 2 KJG sind die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, als sozialadäquat hinzunehmen.

Eine Abweichung von diesem Regelfall kann nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände wegen einer sensiblen Nutzung der Nachbarschaft ein besonderes Ruhebedürfnis besteht, wie z. B. bei Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Dies ist hier nicht der Fall; nachbarrechtlich irrelevant ist auch eine eher unwahrscheinliche Beeinträchtigung des, etwa 400 m entfernten, auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche „Klinikum ... Straße“ durch den Kinderspielplatz im rückwärtigen Grundstückbereich.

Die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen gehen vorliegend daher nicht über das hinaus, was bei der Nutzung eines Spielplatzes zu erwarten und als sozialadäquat hinzunehmen ist.

4. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Sonderbau im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Nr. 6 BayBO, so dass im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs auch die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung zu prüfen sind. Als entscheidungserheblich kommen vorliegend allenfalls Vorschriften des Brandschutzes bzw. die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in Betracht.

4.1 Bei dem gerügten Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften der Art. 24 ff. BayBO ist von Seiten des Antragstellers nicht hinreichend konkret vorgetragen, welche Brandschutzvorschriften hier gerade dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind und inwieweit hiervon zu seinen Lasten abgewichen wurde.

Nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz nach Maßgabe der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen, Bauvorlagenverordnung - BauVorlV nachzuweisen. Die Anforderungen für einen ordnungsgemäßen Brandschutznachweis ergeben sich aus § 11 BauVorlV. Er kann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 BauVorlV gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden. Nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO muss dieser Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft sein. Das vom Architektenbüro ... vorgelegte Brandschutzkonzept vom 09.09.2014 mit integriertem Brandschutznachweis nach § 11 Bauvorlagenverordnung wurde ausweislich des Stempels der Antragsgegnerin geprüft und ist Bestandteil der Baugenehmigung vom...09.2014. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller trotz dieses ausführlichen und bauaufsichtlich geprüften Brandschutzkonzeptes in Rechten verletzt ist, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (BayVGH B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20), wurden vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen rügt der Antragsteller allein die Verletzung von brandschutzrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Bewohner des Wohnheims dienen sollen. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, inwieweit darin eine Verletzung von nachbarschützenden Rechtspositionen des Antragstellers liegt. Soweit Abweichungen von bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen zugelassen wurden, betreffen diese keine nachbarschützenden Vorschriften (vgl. BayVGH B.v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445 - juris Rn.22, 23).

4.2 Auch eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers wegen eines Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften ist zu verneinen.

Die neu zu errichtende außenliegende Rettungstreppe wirft keine Abstandsflächen auf das Grundstück der WEG und damit auch nicht auf die im Sondereigentum des Antragstellers befindlichen Wohnungen, so dass eine Rechtsverletzung insoweit ausscheidet.

5. Der Antrag ist nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 25/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-
published on 29/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe
published on 03/03/2008 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. August 2007 - 7 K 1130/07 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverf
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Annotations

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.