Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juni 2016 - 3 L 177/06
Gericht
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21.04.2006 wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheids vom 01.03.2001 und des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2002 einen positiven Vorbescheid beschränkt auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unter Einschluss der Frage der gesicherten Erschließung in Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, jedoch unter Ausschluss der Frage nach der gesicherten wegemäßigen Erschließung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flurstück A zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist unter Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück A. Die Kläger erwarben das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 22.03.1991. Das Landratsamt Rügen erteilte unter dem 05.06.1991 eine Teilungsgenehmigung, in der es heißt, die derzeitige Nutzungsart des Grundstücks bleibe bestehen. Die Zulässigkeit einer geplanten Bebauung könne erst im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden. Das Flurstück ist aus der Teilung des ursprünglichen Flurstücks B hervorgegangen. Im Einzelnen hat der Beklagte ermittelt (GA Bl. 883): Aus dem Flurstück C gingen 1990 die Flurstücke D und B als Restflurstück hervor. 1992 wurde das Flurstück B in die Flurstücke E und F geteilt, ebenfalls 1992 das Flurstück F in die Flurstücke I und G. 1993 wurde das Flurstück G in die Flurstücke H und J geteilt. Das Flurstück E wurde 1993 als Flurstück A fortgeführt (Berichtigung von Amts wegen). 1999 wurde das Flurstück J in die Flurstücke K und L geteilt.
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Am 28.12.2000 stellten die Kläger die hier streitgegenständliche Bauvoranfrage. Geplant sei die Errichtung eines freistehenden Wohnhauses mit ca. 254 m² Gesamtwohnfläche. Das Flurstück A habe eine Gesamtfläche von 1.820 m². Es solle geprüft werden, ob der beigelegte Grundriss den baurechtlichen Bestimmungen der Insel entspreche.
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Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Stralsund nahm zu dem Antrag wie folgt Stellung: Auf der Insel Hiddensee müsse die Erschließung für weitere Bauvorhaben, die mit einem zusätzlichen oder erhöhtem Wasserbedarf verbunden seien, aus wasserwirtschaftlich-fachtechnischer Sicht als nicht gesichert eingeschätzt werden. Das Amt sei von der Gemeinde Insel Hiddensee darauf hingewiesen worden, dass nunmehr der kritische Bilanzwert für die Trinkwasserversorgung unter Einbeziehung der genehmigten aber noch nicht realisierten Bauvorhaben eingetreten sei.
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Die Beigeladene versagte mit am 20.02.2001 eingegangenem Schreiben das Einvernehmen nach § 36 BauGB. Sie verwies auf ihr Schreiben vom 06.09.2000 bezüglich der Wasserversorgung.
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Mit Bescheid vom 01.03.2001 lehnte der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 BauGB. Die Wasserversorgung für die geplante Baumaßnahme sei nicht gesichert. Die Gemeinde habe ihr Einvernehmen versagt; diese Versagung sei nicht rechtswidrig.
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Der Widerspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. Ihn wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.07.2002 zurück. Das Vorhaben richte sich nach § 34 BauGB. Seit geraumer Zeit könnten jedoch für das Gebiet der Gemeinde Insel Hiddensee auf Grund der angespannten Trinkwassersituation Bauvorhaben nur noch eingeschränkt zugelassen werden. Grund hierfür sei, dass der jetzige Trinkwasserbedarf bereits jetzt nur mittels maximaler Trinkwasserförderung abgesichert werden könne, wobei Leitungsverluste auf Grund des maroden und sanierungsbedürftigen Trinkwasserleitungssystems noch erschwerend hinzukämen. Zwar könne es möglich sein, dass für das betroffene Grundstück die Erschließung mit Versorgungsleitungen für Trinkwasser gewährleistet sei. Weitere Voraussetzung sei aber, dass das Trinkwasservorkommen den zusätzlichen Bedarf auch abdecke. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, die Versorgung mit Trinkwasser zu gewährleisten. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Lediglich der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans wäre Voraussetzung für die Verdichtung der Erschließungslast in eine Erschließungspflicht der Gemeinde. Eine solche Planung liege hier jedoch nicht vor.
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Am 19.08.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Sie verfolgen ihr Begehren weiter.
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Die Beigeladene legte mit Schreiben vom 04.05.2005 eine Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen - ZWAR - vom 24.01.2005 vor. Ihr beigefügt war ein Gutachten „Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots der Insel Hiddensee“ der HGN Hydrologie GmbH Greifswald vom 08.12.2004. Der ZWAR führte aus, er werde im Zuge der bereits laufenden Planungen für die Stabilisierung der Wasserversorgungsanlagen auf Hiddensee die Erkenntnisse aus dem Gutachten einfließen lassen. Gleichzeitig sei es notwendig, dass die Gemeinde die erforderlichen baurechtlichen Grundlagen (Bebauungspläne) schaffe, auf deren Grundlage eine konkrete Wasserbedarfsermittlung erfolgen könne. Auf dieser Grundlage könnten durch den ZWAR weitere Betrachtungen zur Anpassung der Wasserver- und Abwasserentsorgung durchgeführt werden.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärten die Kläger am 02.03.2006, die Bauvoranfrage werde auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Bebaubarkeit unter Einschluss der Frage der gesicherten Erschließung in Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, jedoch unter Ausschluss der Frage nach der gesicherten wegemäßigen Erschließung beschränkt.
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Mit Urteil vom 02.03.2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Voraussetzung für eine gesicherte Trinkwasserversorgung sei, dass sich der Träger einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereit erkläre, das Gebäude mit Wasser zu versorgen und keine Tatsachen bekannt seien, die darauf schließen lassen, dass durch die Versorgung des Gebäudes die Versorgung bisher angeschlossener Grundstücke beeinträchtigt werde. Nach den gerichtsbekannten Erklärungen des ZWAR sei dieser nicht bereit, die Kläger mit ihrem Vorhaben an das vorhandene Leitungsnetz anzuschließen. Der Verband gehe dabei davon aus, dass eine ausreichende Trinkwassermenge zur Versorgung weiterer Bauvorhaben auf der Insel Hiddensee aus verschiedenen Gründen – Gefahr eines Brackwassereinbruchs, in die die Insel Hiddensee mit Trinkwasser versorgende Süßwasserlinse; derzeit fehlende technische Voraussetzungen zur Förderung einer größeren Trinkwassermenge sowie fehlende wasserrechtliche Erlaubnis zur Förderung zusätzlicher Wassermengen – nicht verfügbar sei. Derartige Umstände stellten „betriebliche Gründe“ dar, die den Verband berechtigten, den Anschluss weiterer Grundstücke an die Trinkwasserversorgungsanlage zu versagen. Es sei dem Zweckverband auf der Grundlage der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse vom 27.07.1999 und dem 1. Änderungsbescheid zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13.07.2004 auch nicht erlaubt, Wasser über die genehmigte Fördermenge hinaus zu fördern. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass zur Versorgung des hier streitigen Bauvorhabens entgegen der Auffassung des Zweckverbandes offensichtlich ausreichend Trinkwasser vorhanden sei, dass auch technisch und gefahrlos für die übrige Trinkwasserversorgung der Gemeinde Insel Hiddensee gefördert werden könnte. Die Gemeinde sei auch nicht verpflichtet, eine Fernwasserversorgung zu schaffen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht aus § 43 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetztes, weil damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre. Schließlich bestehe auch kein Erschließungsanspruch. Gemäß § 123 Abs. 3 BauGB a.F. bestehe kein Rechtsanspruch auf Erschließung. Einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle liege nicht vor.
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Das Urteil wurde den Klägern am 25.04.2006 zugestellt.
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Bereits am 17.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen die Aufstellung von insgesamt 10 Bebauungsplänen, darunter den Bebauungsplan Nr. 10. Das Grundstück der Kläger lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 b „A“. Es wurde darum als private Grünflächen festgesetzt.
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Anlass für die in parallelen Verfahren erfolgte Überplanung sämtlicher bebauter Bereiche der Insel Hiddensee mit insgesamt 11 Bebauungsplänen war die über Jahre bestehende Situation, dass Baugenehmigungen für weitere Hauptnutzungen auch im Innenbereich von der Bauaufsichtsbehörde mit der Begründung versagt wurden, die Erschließung mit Trinkwasser sei nicht gesichert; der zuständige Wasserversorger hatte weiteren Anschlüssen mangels Kapazität der Wasserversorgungsanlage nicht zugestimmt.
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Am 24.01.2008 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen die Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes. Gleichzeitig billigte sie den Entwurf eines Rahmenplanes, der sodann zusammen mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Gegenstand eines Beteiligungsverfahrens war.
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Die Gemeindevertretung der Beigeladenen beschloss am 23.09.2008 das Plangebiet zu teilen und fasste den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 10 b „A“. Zugleich beschloss sie, den Entwurf des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Bebauungsplanentwurf baute auf dem Rahmenplan „Siedlungsbereiche“ auf und übernahm wesentliche Teile der dortigen Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans. Zur Sicherung privater Eigentumsrechte wurden für bereits bebaute Grundstücke umfangreiche Ausnahmen von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für Erneuerungen, Umbauten und teilweise Nutzungsänderungen vorgesehen.
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Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 16./21.01.2009 Einwendungen. Die Gemeindevertretung der Beigeladenen beschloss am 05.05.2009 über die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Zur Trinkwasserversorgung verwies die Beigeladene auf die Stellungnahme des ZWAR, in der es hieß: Um auch in der Perspektive die Trinkwasserversorgung nachhaltig und wirtschaftlich auf der Insel zu sichern, seien die Erweiterungsmöglichkeiten zu begrenzen. Der ausgewiesene Mehrbedarf für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 10 b werde künftig realisiert werden. Nach Satzungsbeschluss der Bebauungspläne werde ein Maßnahmeplan des ZWAR zur perspektivischen Stabilisierung der Trinkwasserversorgung auf der Insel erarbeitet und umgesetzt werden. Dann werde der entsprechende oben genannte Mehrbedarf in der notwendigen Höhe realisiert. Den Einwendungen der Antragsteller zu 1 und 2 wurde entgegengehalten, die angespannte Trinkwassersituation ergebe die Notwendigkeit, das geringe Entwicklungspotential auf die verschiedenen Orte zu verteilen und unter städtebaulichen Gesichtspunkten auf die geeignetsten Flächen zu lenken. Eine endgültige Entziehung des Baurechts erfolge nicht.
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Am 15.12.2009 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen den Bebauungsplan Nr. 10 b und fasste den endgültigen, eine bislang übersehene Einwendung umfassenden, im Übrigen aber unveränderten Beschluss über die Behandlung der Anregungen und Bedenken (Abwägungsdokumentation).
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Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 b erfasste den südlichen Teil des Ortsteils W. Der Plan setzte in der Planzeichnung im Wesentlichen die vorhandene Bebauung – zum Teil mit Erweiterungsmöglichkeiten – fest. Es wurden eine Reihe von Gebieten mit einer GRZ von 0,15 bzw. 0,3, einer Begrenzung auf ein Vollgeschoss und Einzelhäuser mit abweichender Bauweise in Form einer Längenbegrenzung von 15, 20 oder 25 m und nur einer zulässigen Wohnung festgesetzt. Zudem wurden umfangreich Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten (privat)“ festgesetzt. Auf eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung wurde verzichtet. Die textlichen Festsetzungen enthielten unter B.I.3 Ausnahmevorbehalte für bestehende Gebäude, auf Grund derer in Fällen von Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausnahmsweise Überschreitungen der Grundflächenzahl, der Vollgeschosszahl und der Anzahl der Wohnungen zugelassen werden können, wenn die bereits vorhandene entsprechende bauliche Ausnutzung des Grundstücks dadurch nicht erhöht bzw. wesentlich verändert wird. Ähnliche Ausnahmen wurden für Änderungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise festgesetzt.
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In der Begründung des Bebauungsplanes wurde unter enger Anlehnung an die Begründung des Rahmenplanes ausgeführt, welche städtebaulichen Gründe zu der Planung geführt hätten. Wegen des saisonalen Trinkwassermangels sei die Erschließung derzeit nicht als gesichert anzusehen; es bestehe ein genereller Baustopp für Neubauten auch im unbeplanten Innenbereich. Eine deutliche Ausweitung der Trinkwasserförderung sei nicht möglich. Die städtebauliche Entwicklung sei auf ein Maß zu beschränken, das mit der langfristigen Leistungsfähigkeit der natürlichen Umwelt in Einklang stehe (Ziffer 1.2 b der Begründung).
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In der Zeit vom 20.09. bis 08.10.2010 wurde der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht.
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Am 20.09.2011 stellten die Kläger einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 10 b (3 K 35/11). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger zur Erschließungssituation des Flurstücks M: Der Eigentümer der Flurstücke H und N habe ein Geh- und Leitungsrecht eingeräumt, über das auch das Flurstück A erschlossen werde. Insoweit sei auch zu Lasten des Flurstücks A ein Geh- und Leitungsrecht eingeräumt. Hinsichtlich des Flurstücks O wurde erklärt, dass ein entsprechendes Geh- und Leitungsrecht über das Flurstück P eingeräumt sei. Im Übrigen hielt das Protokoll fest: Die Beteiligten seien sich darüber einig, dass die Flurstücke A und O nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Dem Normenkontrollantrag gab der Senat durch Urteil vom 05./06.06.2012 statt u.a. mit der Begründung, die den Bestand sichernden Festsetzungen seien unzulässig. Das Urteil wurde am 21.08.2012 rechtskräftig.
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Am 14.08.2012 beschloss die Beigeladene, für den Bebauungsplan Nr. 10 b ein Ergänzungsverfahren durchzuführen. Zugleich wurde durch Beschluss vom 17.04.2013 eine Veränderungssperre für eine weitere Dauer von einem Jahr ab dem Tag der Bekanntmachung beschlossen. Am 05.05.2015 hat die Gemeindevertretung die 2. Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen für längstens ein Jahr. Die Beigeladene geht davon aus, dass sie bis zum 25.06.2016 gültig ist.
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Bereits am 08.07.2013 hatte der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser auf der Insel Hiddensee geändert. Danach berechtigt die Erlaubnis nunmehr zu einer Entnahme von Grundwasser aus insgesamt fünf Förderbrunnen mit einer täglich möglichen Grundwasserentnahme bis zu 600 m³/d; in einem Zeitraum von 120 d sei eine höhere Entnahmemenge von 1000 m³/d möglich. Die zuvor gültige Erlaubnis vom 27.07.1999 hatte eine täglich möglichen Grundwasserentnahme bis zu 800 m³/d gestattet; in einem Zeitraum von 90 d sei eine höhere Entnahmemenge bis zu 850 m³/d möglich.
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Bereits am 23.05.2006 hatten die Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 19.08.2013 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde den Klägern am 29.08.2013 zugestellt. Die Begründung der Berufung ist bei Gericht am 24.09.2013 eingegangen. Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger aus:
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Sie hätten einen Anspruch auf Erschließung. Er bestehe gegen die Beigeladene bzw. den Zweckverband, dem die Gemeinde angehöre. Die Gemeinde dürfe der Bebauung von Grundstücken im Innenbereich nicht widersprechen, weil die Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet sei, wenn sie gleichzeitig nichts für die nachhaltige Wasserversorgung auf der Insel Hiddensee unternehme. Die Gemeinde sei durchaus in der Lage, für die Trinkwassererschließung des betroffenen Grundstücks zu sorgen. Zudem sei es willkürlich, wenn für die Bauherrn nicht erkennbar sei, welche Vorhaben eine Erschließung bekämen und aus welchen Gründen.
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Sie – die Kläger – würden zwar erkennen, dass die Trinkwassererschließung noch ein Problem darstelle. Das Handeln der Beigeladenen und des Beklagten sei in dieser Frage aber sittenwidrig. Es sei fragwürdig, nur die Bauvorhaben zu genehmigen und mit Trinkwasser zu beliefern, die dem Willen der Gemeinde entsprächen, um sich dann darauf zu berufen, dass nun doch Trinkwasser nicht mehr vorhanden sei. Sie nehmen insoweit Bezug auf das Schreiben des ZWAR vom 09.09.2015 (GA 741).
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Die Kläger legen des Weiteren im Einzelnen dar, dass durch zugesagte Baulasten und Überwegungsrechte die notwendige Verlegung der Trinkwasserleitung zu dem Flurstück A ebenso wie die wegemäßige Erschließung gesichert sei. Zu dem Flurstück L führe im Übrigen eine faktisch öffentliche Wegefläche. Soweit der ZWAR in früheren Erklärungen angegeben habe, es stünde nicht genug Trinkwasser für die Erschließung zur Verfügung, seien diese Erklärungen inhaltlich unrichtig. Nach den maßgebenden wasserrechtlichen Erlaubnissen könne mehr Trinkwasser bereitgestellt werden, als der ZWAR angebe.
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Im Übrigen werde seit dem Jahre 2000 darauf hingewiesen, dass hinreichende Trinkwassermengen zur Erschließung des klägerischen Vorhabens nicht zur Verfügung stünden. Es verwundere, dass seither eine Vielzahl von Gebäuden genehmigt worden seien. Die Beigeladene habe am 17.04.2013 zu zwei Neubauvorhaben zustimmend Stellung genommen. Die Frage der Trinkwasserversorgung sei nicht angesprochen worden.
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Die Veränderungssperren der Gemeinde seien unwirksam. Ihnen lägen keine hinreichend konkreten Vorstellungen über die zukünftige Planung zu Grunde. Soweit die Veränderungssperren der Heilung des durch den Senat für unwirksam erklärten Bebauungsplans Nr. 10 b dienen sollten, seien sie deswegen unwirksam, weil ein Ergänzungsverfahren zur Heilung der durch den Senat festgestellten Mängel ausscheide. Die 2. Verlängerung sei nicht wirksam bekannt gemacht.
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Der Eigentümer des Flurstücks K hat zwischenzeitlich neben seinem bereits vorhandenen kleineren Gebäude ein neues Gebäude errichtet.
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Im Herbst 2012 stellten die Kläger einen neuen Bauantrag zur Genehmigung einer Ferienwohnung. Die Klägerin hat auf die Frage des Gerichts, in welchem Verhältnis der Bauantrag zur Errichtung eines „Ferienhauses“ von 2012 zu der hier zu behandelnden Bauvoranfrage für ein „Wohnhaus“ stehe, erklärt, sie habe seinerzeit die Absicht gehabt, irgendwann einmal nach Hiddensee zurückzukehren, um dort zu wohnen. Zwischenzeitlich sei sie durch das Geschehen um diese Bauvoranfrage verunsichert worden. Auf Anraten ihres Architekten habe sie, weil in der Nachbarschaft Ferienwohnungen stünden, in den Bauantrag die Bezeichnung als Ferienhaus aufgenommen. Sie habe aber das Ziel, einmal auf Hiddensee zu wohnen, nicht aufgegeben.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21.04.2006 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 01.03.2001 und des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2002 einen positiven Vorbescheid beschränkt auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unter Einschluss der Frage der gesicherten Erschließung in Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, jedoch unter Ausschluss der Frage nach der gesicherten wegemäßigen Erschließung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flurstück A Gemeinde Seebad Insel Hiddensee zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor:
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Dem Erlass des Bauvorbescheids stehe zunächst schon entgegen, dass die wegerechtliche Erschließung nicht gesichert sei. Insoweit fehle das Sachbescheidungsinteresse.
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Die Versorgung mit Trinkwasser sei nicht gesichert
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Es seien im Wesentlichen nur Gebäude genehmigt worden, die keinen (zusätzlichen) Trinkwasserverbrauch verursachten.
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Aus den Berechnungen des ZWAR ergebe sich zwar, dass für das Bauvorhaben ausreichend Trinkwasser vorhanden sei. Nicht nachgewiesen sei lediglich die wasserrechtliche Erschließung hinsichtlich des Leitungsverlaufs. Dass zu Gunsten der Kläger auf den privaten Flurstücken Baulasten eingetragen seien, sei nicht ersichtlich. Nach § 3 Abs. 2 WSV erstrecke sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen seien, die an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzten bzw. deren Zugang durch eine dingliche Sicherung oder durch eine Baulast gesichert sei. Entsprechendes dürfte für die Abwasserbeseitigung gelten. Da die wegemäßige Erschließung nicht gesichert sei, fehle insoweit das Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung eines Bauvorbescheids.
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Der Beigeladene beabsichtige, hinsichtlich der Verteilung des Trinkwassers eine Bewertungsmatrix zu erstellen, die mit der Gemeindevertretung abgestimmt und zusammen mit anderen Planungsunterlagen voraussichtlich im Juli 2014 offengelegt werden solle.
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Im Übrigen habe die Aufstellung der Bebauungspläne der angemessenen Verteilung des Trinkwasserangebots dienen sollen; damit kein Windhundrennen eintrete, habe die Beigeladene Veränderungssperren erlassen.
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Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 teilte der Beklagte mit, dass im Jahre 2011 zwei Wohngebäude und ein Fotoatelier errichtet worden seien. Im März 2013 sei ein Vorhaben im Freistellungsverfahren nach § 62 LBauO MV angezeigt worden, im April 2014 eine Baugenehmigung mit Zustimmung des ZWAR erteilt worden.
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Für das hier zu behandelnde Projekt sei von einem Wasserverbrauch von 100 bis 120 l pro Person und Tag auszugehen.
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Es habe zwischenzeitlich nach der Erhöhung der erlaubten Fördermenge durch wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 08.07.2013 ein Fenster gegeben, in dem weitere verbrauchsintensive Genehmigungen hätten erteilt werden können. Es sei offenbar keine Reserve für bereits laufende Baugenehmigungs- oder Voranfragenverfahren gebildet worden. Es sei allerdings für verfahrensfreie Vorhaben eine Rückstellung gebildet worden. Sie habe etwa solche Vorhaben betroffen, in denen die Anzahl der Betten erhöht worden sei, dies aber nicht genehmigungspflichtig sei.
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Die Erklärungen des ZWAR, dass für das Vorhaben der Kläger Trinkwasser zur Verfügung stehe, sei keine Zusage im Sinne des § 38 VwVfG. Jedenfalls zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sei die Trinkwasserversorgung nicht gesichert. Heute stehe für ein weiteres Vorhaben kein Trinkwasser mehr zur Verfügung. Dies könne der Geschäftsführer des ZWAR belegen.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Bauleitplanung als solche sei wegen fehlender Erschließung mit Trinkwasser für weitere Gebäude aufgegeben worden.
- 50
In Hinblick auf die Frage der Trinkwasserversorgung hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2016 erklärt:
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Für das hier streitige Projekt gehe sie von einem Wasserverbrauch von 108 l pro Tag aus.
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Im September 2014 habe eine Sitzung des Bauausschusses der Beigeladenen stattgefunden. Hier seien u.a. die zwischenzeitlich geänderten Stellungnahmen des ZWAR erörtert worden. Am 26. Januar 2015 habe eine Besprechung bei dem Beklagten stattgefunden, in der die Frage der Trinkwasserversorgung erörtert worden sei. Auf der Grundlage der Berechnungen des ZWAR habe für den Beklagten danach keine Möglichkeit mehr bestanden, weitere Baugenehmigungen mit zusätzlichem Trinkwasserbedarf zu erteilen. Man habe ermittelt, dass am 27. Juli 2014 ein Spitzenwert von 902 m³ festzustellen gewesen sei. Mit entsprechendem Puffer seien noch 48 m³ übrig geblieben. Diese seien in der Folgezeit für den Ausbau des Hafens und weitere Bauvorhaben, die nicht besonders wasserintensiv gewesen seien, verwendet worden. Hinsichtlich der Frage, ob der ZWAR bei seiner Kalkulation die laufenden Verfahren bereits eingerechnet habe, verweist die Beigeladenen auf die Stellungnahme des ZWAR vom 16.02.2015 und auf diesen Berechnungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 K 35/11 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Der Verpflichtungsklage ist stattzugeben, da die Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids haben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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I. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage ist gegeben, obwohl die Kläger für das Grundstück einen weiteren Bauantrag gestellt haben.
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Die Kläger begehren einen Bauvorbescheid für ein Wohnhaus. Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 teilen sie mit, dass sie einen Bauantrag für ein Ferienhaus gestellt haben.
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Die Art der baulichen Nutzung eines Wohnhauses ist bauplanungsrechtlich eine andere als die eines Ferienhauses. Selbst wenn in der Sache ein Wochenendhaus gemeint sein sollte, wäre diese Nutzungsart nicht von der eines Wohnhauses umfasst. Das Bauplanungsrecht unterscheidet begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO "Wohngebäude" in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf "Wochenendhäuser" und § 10 Abs. 4 BauNVO auf "Ferienhäuser". Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt. Die Baunutzungsverordnung führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (OVG Greifswald, U. v. 19.02.2014 - 3 L 212/12 - NordÖR 2014, 323 = BauR 2015, 81 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 21).
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Das Klagebegehren hat sich aber nur dann erledigt, wenn die Kläger das Vorhaben zur Errichtung eines Wohnhauses aufgegeben haben. Dies ist nicht der Fall. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie das hier streitige Vorhaben weiter verfolgen.
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II. Es besteht ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids, weil die gestellten Fragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand eines Bauvorbescheids sein können und positiv zu beantworten sind. Maßgebend ist für die vorliegende Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besteht.
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1. Für das Verfahren gilt gem. § 87 (Abs. 1) LBauO MV in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) - LBauO M-V 2015 - die Fassung der Landesbauordnung, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch Stellung der Bauvoranfrage am 28.12.2000 galt, mithin die Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), geändert durch Gesetz vom 21.07.1998 (GVOBl. M-V S. 647) – LBauO MV 1998 -. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 LBauO M-V 1998 kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist und die selbständig beurteilt werden können, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden; § 66 Abs. 1 bis 4, § 69 Abs. 1 und 2, § 71, § 72 Abs. 1 bis 4 und § 74 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Nahezu gleichlautend bestimmt § 75 S. 1 und 4 LBauO MV 2015, dass vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen ist; die §§ 68 bis 70, 72 Abs. 1 bis 5 und § 73 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
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Die Kläger stellen die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unter Einschluss der Frage der gesicherten Erschließung in Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, jedoch unter Ausschluss der Frage nach der gesicherten wegemäßigen Erschließung für den Neubau eines Einfamilienhauses. Diese Frage kann Gegenstand eines Bauvorbescheids sein. Das Vorhaben ist nämlich mangels (wirksamen) Bebauungsplans nach § 63 Abs. 1 LBauO M-V 1998 im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beurteilen, in dem die planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft wird; Gleiches gilt gem. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBauO M-V 2015 in der insoweit seit dem Gesetz vom 23. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) unveränderten Fassung.
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Der beantragte Bauvorbescheid ist zu erteilen, da den gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschiften entgegenstehen (§ 72 Abs. 1 LBauO M-V analog).
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2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Vorhaben nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Dies wird insbesondere von dem Beklagten, aber auch von der Beigeladenen nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte, dass dies nicht zutreffen könnte, hat der Senat nicht.
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3. Eine Veränderungssperre steht der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen.
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Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Am 05.05.2015 hat die Gemeindevertretung die 2. Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen für längstens ein Jahr.
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Diese Veränderungssperre ist indes nicht wirksam.
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Die 2. Verlängerung der Veränderungssperre ist bereits nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die am 05.05.2015 von der Gemeindevertretung der Beigeladenen beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 10.6.2015 zum Zwecke der Bekanntmachung ausgehängt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung – KV-DVO – vom 09.05.2012 (GVOBl. M-V S. 133) in der Fassung der Verordnung vom 27.03.2014 (GVOBl. M-V S. 129) hat die Gemeinde die Zahl der Aushangtafel so zu bemessen, dass sie für die Einwohnerinnen und Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind. Nach § 9 der Hauptsatzung der Inselgemeinde Hiddensee in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 25.10.2010 werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde durch Aushang an den dafür vorgesehenen Bekanntmachungstafeln (Schaukästen) in den Ortsteilen vorgenommen. Dem Aushang in Ortsteil war eine fehlerhafte Karte beigefügt. Sie gab nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 b und damit den der Veränderungssperre wieder, sondern den des Bebauungsplans Nummer 12. Diesen Umstand hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.6.2016 nicht in Abrede gestellt. Damit ist die Bekanntmachung dieser Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam. Die Kläger sind nicht gehindert, den Mangel der Bekanntmachung geltend zu machen. Die Frist zur Rüge von Verfahrensfehlern, die im Zusammenhang mit der Entstehung kommunaler Satzungen in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung – KV MV – vorgesehen ist, gilt nicht für Fehler der Bekanntmachung.
- 68
Die Veränderungssperre erweist sich auch inhaltlich zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als unwirksam.
- 69
Gem. § 17 Abs. 4 BauGB ist die Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Nach § 17 Abs. 5 BauGB tritt die Veränderungssperre in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Geänderte oder aufgegebene Planungsabsichten können Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre haben. Ob sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde ergibt, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen (so VGH Mannheim, U. v. 19.09.2007 - 8 S 1584/06 - BRS 71 Nr 119), kann offen bleiben. Jedenfalls hat der Senat im vorliegenden Klageverfahren inzident zu überprüfen, ob die Veränderungssperre noch wirksam ist (Lemmel in Berl. Komm. zum BauGB § 17 Rn. 14). Dies ist nicht der Fall, wenn der Austausch der Planungsabsichten zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führt (OVG Lüneburg, U. v. 15.10.1999 - 1 M 3614/99 - NVwZ 2000, 1061) oder wenn feststeht, dass die Planung nicht mehr realisiert werden kann (VGH München, U. v. 24.07.1990 - 1 N 89.2827 - ; BauR 1991, 60; Lemmel a.a.O. Rn. 15). Gleiches gilt, wenn die Gemeinde die Planung gänzlich aufgibt. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 erklärt, dass die Beigeladene der Erlass des Bebauungsplans Nr. 10 b nicht mehr anstrebt.
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3. Die Trinkwassererschließung ist gesichert. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB muss die Erschließung gesichert sein. Zur Erschließung gehört die Versorgung mit Trinkwasser (Mitschang in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB. 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 21; Rieger in Schrödter, BauGB 8. Aufl. 2015, § 30 Rn. 21).
- 71
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind - hier: der Bau einer Hausanschlussleitung zur Hauptwasserleitung und die Versorgung mit Trinkwasser - aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht schon bei der Stellung des Bauantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein müssen. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 - DVBl. 1977, 41); das gilt auch für einen Trinkwasseranschluss (OVG Bautzen, U. v. 06.07.2015 - 1 A 730/12 - juris). “Gesichert“ ist die Erschließung i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB, wenn die Prognose der Baugenehmigungsbehörde ergibt, dass der zuständige Erschließungsträger die Bereitschaft zur Erschließung hat; sie muss sich über den Stand der Erschließungsmaßnahmen vergewissern (Rieger in Schrödter, aaO Rn. 24). Der Zeitraum, zu dem die Erschließung nach der Prognose zur Verfügung stehen muss, ist hier allerdings länger, da es lediglich um eine Bauvoranfrage geht und auch noch das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden müsste (§ 59 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 63 LBauO MV 2015).
- 72
Bei Vorhaben nach § 34 BauGB hat sich der Bauherr – anders als im Planbereich nach § 30 BauGB – grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den er antrifft. Es wird daher nur selten möglich sein, bei Fehlen der Erschließungsvoraussetzungen davon auszugehen, dass sie bei Fertigstellung des Bauwerks erfüllt sein werden. Die Anforderungen an die Erschließung im Falle des § 34 BauGB ergeben sich daher nicht aus einer rechtsnormativen Konkretisierung, sondern aus der vorhandenen Innenbereichssituation und den konkreten Anforderungen des Vorhabens und des Baugrundstücks (Hofherr in Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 61 m.w.N.).
- 73
b) Maßgebend ist die Satzung des „Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen“ über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser - Wasserversorgungssatzung - WVS vom 17.12.2014. Nach § 3 Abs. 2 WVS erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind, d. h. an eine Straße (öffentliche Verkehrsfläche) grenzen, in der eine betriebsfertige öffentliche Wasserversorgungsleitung vorhanden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Anschlussnehmer einen eigenen dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück hat.
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Für die Annahme einer gesicherten Erschließung im Hinblick auf die Versorgung mit Trinkwasser genügt es nicht, dass die Kläger die Möglichkeit haben, eine Hausanschlussleitung zu der im S.weg bzw., falls dies eine öffentliche Wegefläche sein sollte, im Flurstück Q liegenden Hauptleitung herzustellen, da sie hierfür Grundstücke Dritter in Anspruch nehmen und sich von diesen jeweils ein Leitungsrecht einräumen lassen müssen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie eine konkrete Realisierung dieser Erschließungsmöglichkeit darlegen, den Verlauf der geplanten Hausanschlussleitung bezeichnen und das Einverständnis der von der Leitungsführung betroffenen Grundstückseigentümer glaubhaft machen (OVG Bautzen, U. v. 06.07.2015 - 1 A 730/12 – juris).
- 75
Dies ist hier der Fall. Diese Voraussetzungen können für den Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme des Gebäudes über das Flurstück L erfüllt werden. Des Weiteren hat sich der Eigentümer der Flurstücke H und N entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in § 2 Nr. 6 des Kaufvertrags vom 22.03.1991 mit Schreiben vom 10.07.2014 bereit erklärt, ein Leitungsrecht einzuräumen und sichern zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten müssen die Baulasten noch nicht vorliegen, da es um die Prognose geht, ob davon auszugehen ist, dass bei Aufnahme der Nutzung des Gebäudes die Erschließung gesichert ist. Aus dem Plan (GA 588) ergibt sich, dass vom S.weg bis zum Flurstück L eine Trinkwasserleitung besteht. Die technischen Einzelheiten sind hier, da es um die Prognose der möglichen gesicherten Erschließung geht, nicht zu erörtern. Auf die Einzelheiten des Schreibens des ZWAR vom 25.11.2015 kommt es daher nicht an. Hier ist zu berücksichtigen, dass über die Leitung über das Flurstück R bereits die Gebäude auf den Flurstücken K, S, T, U, V und W mit Trinkwasser erschlossen wurden.
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c) Die Gemeinde und der ZWAR sind meistenteils davon ausgegangen, dass Trinkwasser durch den Verband für weitere Vorhaben auf der Insel nicht wird geliefert werden können. Dem folgt der Senat jedenfalls für das Vorhaben der Kläger nicht.
- 77
Im Laufe des Verfahrens sind folgende Stellungnahmen des ZWAR zur Frage der Trinkwasserversorgung vorgelegt worden:
- 78
(1) Mit Stellungnahme vom 04.04.2013 (GA 426) führte der ZWAR aus, die Unwirksamkeitserklärung der Bebauungspläne durch den Senat stelle nun wieder den in den letzten Jahren mit zahlreichen investiven Mitteln erreichten bedarfsdeckenden Zustand der Wasserversorgungsanlagen auf Hiddensee in Frage. Es bestünden wieder ungewisse Verhältnisse, auf deren Grundlage sich keine bauliche Entwicklung mehr ableiten lasse und dementsprechend keine relevanten Betrachtungen für den perspektivischen Wasserbedarf möglich seien.
- 79
(2) In einem Schreiben vom 19.09.2013 (Bl. 521 GA) wird eine fachliche Stellungnahme zu der aktuellen Trinkwasserversorgungssituation, der Mengenbilanz und den daraus abgeleiteten Berechnungsansätzen für die Ermittlung des künftigen Wasserbedarf gegeben. Anlass ist die Absicht der Inselgemeinde Hiddensee, zusätzliche trinkwasserrelevante Bauflächen auszuweisen. Danach könnten zusätzliche Bauvorhaben folgende Größenordnungen realisiert werden: 284 E (Einwohner Erst- und Zweitwohnsitz, ganztägige Urlauber-, Segler).
- 80
(3) Mit Stellungnahme vom 25.11.2013 (Bl. 823 GA) gibt der ZWAR an, aus den in der Stellungnahme vom 19.09.2013 abgeleiteten 47,43 m³/d Trinkwasser für die Versorgung zusätzlicher Bauvorhaben auf der Insel stünde derzeit noch eine Teilmenge zur Verfügung. Aus dieser könne das hier betroffene Bauvorhaben vorbehaltlich konkreter Angaben zum Wasserbedarf versorgt werden, soweit sie nicht im Zeitpunkt der Beteiligung des ZWAR im weiteren Bauantragsverfahren durch andere Bauvorhaben bzw. Planungen ausgeschöpft worden sei. Voraussetzung für die Versorgung sei weiter, dass der Grundstückseigentümer gemäß § 3 Abs. 2 WVS angeschlossen sei.
- 81
(4) Im Schreiben vom 31.01.2014 (Bl. 822 GA) wird ausgeführt: Die Trinkwasserversorgung für das Vorhaben der Kläger sei entgegen der früheren Stellungnahme nunmehr gegeben.
- 82
(5) In der Stellungnahme des ZWAR vom 16.02.2015 (Bl. 771 GA) wird ausgeführt: Es ergebe sich folgende tagesbezogene Versorgungsbilanz:
- 83
genehmigte max. saisonale Fördermenge Q120
gem. Erlaubnis vom 08.07.2013 (Bl. 525 GA)
1000,00 m3/d
max. saisonale Wasserförderung am 27.07.2104
902,00 m3/d
Vorhaltung einer versorgungsbedingten
Sicherheitsreserve60,00 m3/d
Vorhaltung für verfahrensfreie Baumaßnahmen
20,00 m3/d
Summe:
982,00 m3/d
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genehmigte, jedoch nicht realisierte Bauvorhaben (Stand 27.07.2014)
- Liegeplätze für Segelschiffe im Hafen Kloster
18,06 m3/d
- Kommunaler Wohnungsbau in Vitte
5,04 m3/d
Summe Wasserförderung Saison 2014 und genehmigte
jedoch noch nicht realisierte Bauvorhaben10.005,10 m3/d.
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Aus der Sicht des ZWAR könne derzeit keinen neuen Bauvorhaben zugestimmt werden.
- 86
(6) Im Jahresbericht 2014 Wassererfassung Hiddensee vom 20.03.2015 (Bl. 849 GA) wird ausgeführt, die genehmigten Fördermengen seien 2014 mit max. 902 m3/d eingehalten worden. Mit den zwischenzeitlich genehmigten zusätzlichen Bauvorhaben werde die maximale Fördermenge von 1.000 erreicht. Somit stünden zur Wasserversorgung weiterer Bauvorhaben keine Kapazitäten aus dem inseleigenen Grundwasserdargebot mehr zur Verfügung.
- 87
(7) Mit Schreiben vom 01.04.2015 (Bl. 821 GA) teilt der ZWAR mit, zum Zeitpunkt der Stellungnahme vom 31.03.2014 habe noch eine begrenzte Menge Trinkwasser zur Versorgung zusätzlicher Bauvorhaben zur Verfügung gestanden. An die Zusicherung der Trinkwasserversorgung für das geplante Ferienhaus sehe sich der ZWAR weiter gebunden.
- 88
(8) Gemäß vier Schreiben des ZWAR an den Beklagten vom 07.08.2015 (Bl. 899 2 ff. GA) gestatte die auf der Insel Hiddensee begrenzt zur Verfügung stehende Trinkwassermenge es derzeit nicht, Vorhaben zuzustimmen, die einen zusätzlichen Bedarf an Trinkwasser zur Folge hätten. Es werde auf die anliegende Stellungnahme vom 16.02.2015 verwiesen.
- 89
(9) Unter dem 09.09.2015 (GA 741) teilt der ZWAR mit, dass mit der neuen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 08.07.2013 auf Hiddensee an 120 Tagen im Jahr eine höhere Wasserentnahme genehmigt worden sei, als vorher erlaubt gewesen sei. Ein Anteil der zusätzlich förderbaren Wassermenge sei zum Ausgleich vorhandener Defizite erforderlich bzw. zur Vorhaltung erforderlicher Sicherheitsreserven notwendig. Die darüber hinaus förderbare Wassermenge sei bereits an weitere Bauvorhaben vergeben. Das habe eine Bilanzierung auf der Grundlage des Spitzenverbrauchs im Sommer 2014 ergeben. Somit könne aus heutiger Sicht keine positive Stellungnahme zum Bauvorhaben der Kläger gegeben werden. Die Stellungnahme aus dem Jahre 2013 habe weiterhin Gültigkeit.
- 90
(10) Im Schreiben vom 25.11.2015 an den Beklagten werden Fragen der Voraussetzungen eines Anschlusses des Grundstücks der Kläger an das Leitungssystem behandelt (Bl. 773 GA).
- 91
(11) Im Schreiben vom 16.02.2016 (Bl. 820 GA) teilt der ZWAR dem Senat mit, er sehe sich an die im Bauantragsverfahren der Kläger abgegebenen positiven Stellungnahmen vom 25.11.2013, 31.01.2014 und 01.04.2015 für die Dauer deren gesetzlicher Gültigkeit gebunden.
- 92
Der Senat geht nach alledem, auch der Stellungnahme des Beklagten zur Frage der Trinkwasserversorgung in diesem Verfahren, davon aus, dass für die Insel Hiddensee keine solche Menge an Trinkwasser zur Verfügung steht, um sämtliche Bauwünsche, die die sonstigen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens erfüllen, durch Erschließung mit Trinkwasser zu ermöglichen. Andererseits haben die mündlichen Verhandlungen ergeben, dass immer wieder Bauvorhaben ermöglicht worden sind, für die ein Trinkwasserbedarf besteht. Der Beklagte sah sich allerdings nicht in der Lage, eine Aufstellung zu liefern, welche Vorhaben seit der Antragstellung der Kläger realisiert bzw. genehmigt worden sind, obwohl er auch für diese Zeiträume davon ausgegangen sein will, dass die Erlaubnis weiterer trinkwassererforderlichen Vorhaben nicht mehr erteilt werden konnte. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der ZWAR jedenfalls die Versorgung des Vorhabens der Kläger für möglich ansieht; anderenfalls hätte er die Erklärung vom 16.02.2016 gegenüber dem Senat nicht abgegeben.
- 93
Für den Senat stellt sich die Lage so dar, dass in den letzten Jahren – bis heute – eine geringe Menge an Trinkwasser zur Verfügung steht. Es stellt sich das Verteilungsproblem: Ausgangspunkt ist, dass die Bebaubarkeit des Grundstückes von der Vergabe des Trinkwasseranschlusses abhängt, über die allein der ZWAR verfügt. Damit ist der Schutzbereich des der Baufreiheit i.S.d. Art. 14 GG und der Gesichtspunkt einer willkürfreien Entscheidung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG berührt. Es sind die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz anzuwenden. Zu einer den Grundrechtsschutz (Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) sichernden Verfahrensgestaltung gehört, dass behördliche Auswahlkriterien transparent sind und den Bewerbern so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen können und Chancengleichheit gewährleistet ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.02.2015 -7 LC 63/13 - . DVBl 2015, 717, juris Rn. 61 ff.). Das Transparenzgebot fordert, dass zur Vermeidung etwaiger Manipulationen die Festlegung von maßgeblichen Bewertungskriterien und deren Gewichtung zuvor festgelegt und bekannt gemacht werden. Die Kriterien selbst müssen so gewählt sein, dass sie dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen. Welche Kriterien, neben dem Prioritätsprinzip hier in Betracht kommen können (siehe OVG Greifswald, U. v. 28.03.2008 - 3 M 188/07 - NordÖR 2008, 266 = BauR 2008, 1562, juris Rn. 32; OVG Weimar, U. v. 17.07.2012 - 1 EO 35/12 - ZNER 2012, 443, juris Rn. 30; OVG Koblenz, U. v. 21.03.2014 - 8 B 10139/14.OVG - BauR 2014, 1133, juris Rn. 21), bedarf keiner Entscheidung. Ein Abstellen auf das Bestehen einer Veränderungssperre, wie es der Beklagte in den mündlichen Verhandlungen angedeutet hat, scheidet aus, wenn Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB gerade in den Fällen gemacht werden, in denen zuvor die Erschließung mit Trinkwasser zugesagt worden ist.
- 94
Dass ein solches Verfahren den Entscheidungen des ZWAR zu Grunde liegt, ist mangels Vortrags des Beklagten als Aufsichtsbehörde des ZWAR, der Beigeladenen als Mitglied des ZWAR und mangels eigener Erklärungen des ZWAR, auf die hinzuwirken der Beklagte unterlassen hat, nicht erkennbar.
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In dem hier zu entscheidenden Einzelfall liegen jedoch die genannten Erklärungen des ZWAR vor, dass das Vorhaben der Kläger mit Trinkwasser versorgt werden wird. Im Schreiben vom 31.01.2014 hat er erklärt, die Trinkwasserversorgung für das Vorhabend der Kläger sei nunmehr gegeben. Mit Schreiben vom 01.04.2015 hat er ausgeführt, er fühle sich an die Zusicherung der Trinkwasserversorgung für das geplante Vorhaben weiter gebunden. Diese Aussage wiederholt der ZWAR unter dem 16.02.2016. Darin liegt keine Zusage iSv § 38 VwVfG M-V, vielmehr die Erklärung, der Anschluss des klägerischen Vorhabens an die Trinkwasserversorgung sei gesichert. Eine abweichende Erklärung hat der ZWAR trotz der Bitte um Äußerung des Senats unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung nicht abgegeben. Diese Erklärungen erscheinen dem Senat auch sachgerecht. Sie knüpfen an den Umstand an, dass – wie es der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2016 auch bestätigt hat – ein Fenster bestand, zu dem auch für das Vorhaben der Kläger, das diese gerade in Hinblick auf die Frage der Trinkwasserversorgung durch Bauvoranfrage zur Genehmigung gestellt hatten, die Trinkwasserversorgung hätte zugesagt werden können. Unter Berücksichtigung des Prioritätsprinzips spricht alles dafür, dass das Vorhaben neben anderen, später angemeldeten und berücksichtigten Vorhaben hätte einbezogen werden können, möglicherweise sogar müssen. Wenn unter diesen Umständen der Zweckverband daran festhält, für das Vorhaben der Kläger die Erschließung mit Trinkwasser zuzusagen, ist dies ermessensgerecht. Schließlich konnte sich - wie ausgeführt - der Senat nicht davon überzeugen, dass nunmehr überhaupt keine Trinkwasserlieferung mehr möglich ist. Es bleibt bei der beschränkten Kapazität ein Entscheidungsspielraum. Wäre dies anders, hätte der ZWAR eindeutig erklärt, dass nunmehr überhaupt kein Vorhaben mehr mit Trinkwasser beliefert werden kann, auch nicht das der Kläger. Es wäre dann aber zu erklären, warum andere Vorhaben, die der Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, in den letzten Monaten mit Trinkwasser beliefert werden konnten.
- 96
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 162 Abs. 3, § 100 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.