Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Nov. 2015 - 2 K 4241/14

published on 26/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Nov. 2015 - 2 K 4241/14
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Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.11.2014 wird aufgehoben.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt das beklagte Land 6/13, die Beigeladene 7/13. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten sich im Rahmen einer Bauvoranfrage der Beigeladenen über die Gültigkeit eines Bebauungsplans.
Am 27.01.2014 stellte die Beigeladene eine Bauvoranfrage bzgl. der Bebaubarkeit des Grundstücks xxx in xxx, mit zwei zusätzlichen Einfamilienhäusern, zwei Garagen sowie einem Holzschupppen und zwei Stellplätzen. Das Grundstück liegt im Gemeindegebiet der Klägerin im Ortsteil xxx im Bereich des Ortsbauplans „Gxxx“ vom 03.02.1960.
Auf dem Ortsbauplan befindet sich kein Ausfertigungsvermerk. Auf der Vorderseite des Ortsbauplans befindet sich ein Stempel des Vermessungsamts xxx. Daneben steht:
„Gefertigt
xxx, den 3. Februar 1960
Vermessungsamt Hoofs“
Darunter steht handschriftlich: „gen. v. LRA am 18.8.1960“.
Auf der Rückseite befindet sich ein Stempel des Landratsamts xxx. Daneben steht mit Schreibmaschine geschrieben:
„Genehmigt lt.Erlaß
des Landratsamts xxx v.18.8.1960
z.B. [unleserlicher Name in Handschrift]
Reg.Oberinspektor“
Außerdem findet sich eine Notiz in Bleistift dort:
Vermerk
Plan für die [unleserliches Wort]
des Ortsnetzes xxx
des Fernmeldeamtes
xxx hat am 2.8.61 vorgelegen
[unleserliches Kürzel]“
10 
Unter dem Datum 08.02.1960 gibt es eine Niederschrift über einen Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde xxx wonach beschlossen wurde: „Gemäß Art. 7 der Bauordnung wird der vom Vermessungsamt xxx gefertigte Lageplan vom 3.2.1960 zur Ortsbauplanerweiterung Gxxx und xxx Weg – xxxstrasse festgestellt“.
11 
Am 24.08.1964 wurde bezüglich zweier Grundstücke im westlichen Teil des Plangebiets eine Änderung durch den Gemeinderat beschlossen. 1969/1970 wurde der östliche Bereich des Ortsbauplans „Gxxx“ durch den Bebauungsplan „Gxxx II“ überplant, wobei sich das streitgegenständliche Grundstück aber nicht im Regelungsbereich dieses neuen Bebauungsplans befindet. Am 07.11.2003 trat für drei nördlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke der Bebauungsplan „Gxxx I, 1. Erweiterung“ in Kraft. Mit Urteil vom 15.02.2011 hat das VG Karlsruhe in der Sache 8 K 932/10 den hier streitgegenständlichen Ortsbauplan „Gxxx I“ inzident geprüft und für unwirksam befunden, mit der Begründung, er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, zudem sei er unbestimmt und mittlerweile auch funktionslos geworden.
12 
Mit Bescheid vom 15.09.2014 lehnte die Klägerin den Erlass des von der Beigeladenen beantragten Bauvorbescheids ab und begründete dies (neben einem Verstoß gegen die Satzung über die Zulassung von Nebengebäuden) mit dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen über nicht überbaubare Flächen im Ortsbauplan „Gxxx I“. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob die Beigeladene fristgerecht Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2014 gab das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Widerspruch statt und hob den Ablehnungsbescheid der Klägerin auf (Nr. 1). Zugleich wurde die Bauvoranfrage an die Klägerin zurückgegeben, um das Verfahren weiter zu betreiben und sodann erneut über die Bauvoranfrage zu entscheiden (Nr. 2). Zur Begründung wurde unter Berufung auf das Urteil der 8. Kammer darauf abgestellt, der Ortsbauplan „Gxxx I“ sei unwirksam, so dass dessen Festsetzungen dem Vorhaben nicht entgegen stünden. Stattdessen spreche viel dafür, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig sei. Das Regierungspräsidium könne jedoch selbst nicht entscheiden, da die Bauvoranfrage nicht konkret genug sei und die Nachbarbeteiligung nach § 55 LBO bislang nicht durchgeführt worden sei.
13 
Die Beigeladene hat die Bauvoranfrage mit Schreiben vom 10.11.2014 konkretisiert. Außerdem wurde die Zustimmungserklärung der Angrenzerin aus der xxx vorgelegt.
14 
Gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 04.11.2014 hat die Klägerin am 04.12.2014 Klage beim VG Stuttgart erhoben. Die Klägerin bringt vor, sie sei klagebefugt, da der Widerspruch sie in ihrer aus Art. 28 GG abgeleiteten Planungshoheit verletze, indem er den Bebauungsplan für unwirksam erkläre. Das Regierungspräsidium sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es als Widerspruchsbehörde eine Verwerfungskompetenz bezüglich untergesetzlicher Vorschriften habe, wenn die Vorschrift zuvor in einer gerichtlichen Entscheidung inzident als nichtig angesehen worden sei. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Aus den Akten der früher selbständigen Gemeinde xxx ergebe sich, dass der Gemeinderat den Ortsbauplan „Gxxx“ am 08.02.1960 in öffentlicher Sitzung beschlossen habe. Der Beschluss beziehe sich auf den vom Vermessungsamt xxx gefertigten Lageplan vom 03.02.1960. Der Bebauungsplan sei im hier maßgeblichen Bereich nicht funktionslos geworden. Das Baugrundstück, für das jetzt der Bauvorbescheid begehrt werde, liege in einem räumlich anderen Bereich des Bebauungsplans als dasjenige, um das es im Urteil des VG Karlsruhes vom 15.02.2011 gegangen sei. Dies zeige sich gerade daran, dass der Bebauungsplan auch jetzt noch in der Lage sei, eine Fläche von Bebauung freizuhalten, die nach dem Willen des damaligen Satzungsgebers nicht bebaut werden solle. Auch sei der Widerspruchsbescheid in sich widersprüchlich. Indem das Regierungspräsidium nur zu erneuten Bescheidung verpflichte, weil die Bauvoranfrage keine einzelnen Fragen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 LBO bezeichne, zeige es zugleich, dass der Widerspruch eigentlich aus formalen Gründen hätte zurückgewiesen werden müssen. Auch nach Inkrafttreten der inzwischen am 08.12.2014 beschlossenen Veränderungssperre habe sie ein Rechtsschutzinteresse, da im Widerspruchsbescheid die Rechtswidrigkeit der Ausgangsverfügung damit begründet worden sei, dass inzident die Unwirksamkeit des Ortsbauplans festgestellt worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.11.2014 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es führt aus, die Klägerin sei schon nicht klagebefugt. Der Widerspruchsbescheid sei nicht inhaltlich widersprüchlich. Die Forderung, im Bauvoranfrageverfahren konkrete Fragen zu stellen, sei im Rahmen der Überprüfung der Zweckmäßigkeit erfolgt und als Weisung an die Klägerin zu verstehen, das Bauvoranfrageverfahren grundsätzlich in dieser Art und Weise durchzuführen. Der Ortsbauplan „Gxxx I“ sei nichtig. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Plans sei nicht anzunehmen. Es sei zweifelhaft, ob es sich bei dem vorgelegten Plan um denjenigen handele, der Gegenstand des Satzungsbeschlusses gewesen sei. Die Bezugnahme durch Nennung des Datums im Satzungsbeschluss vom „17.02.1960“ genüge nicht, um eine hinreichend eindeutige Verbindung des Beschlusses mit dem vorgelegten Plan herzustellen. Dies folge auch daraus, dass der Satzungsbeschluss von einem „Lageplan zur Ortsbauplanerweiterung Gxxx xxx Weg – xxxstraße“ spreche, während der vorgelegte Plan lediglich als „Ortsbauplan Gxxx“ bezeichnet sei. Ein „Lageplan“ müsse nicht mit einem anderen, die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltenden Plan identisch sein. Damit könne auch eine Art bloßer Übersichtsplan gemeint sein, der nur der Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans diene. Unter diesen Umständen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es mehrere verschiedene mit dem Datum des 03.02.1960 versehene Pläne gebe. Der Bebauungsplan leide noch an einem weiteren Fehler, denn sein Geltungsbereich sei nicht exakt abgegrenzt, so dass er insoweit nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Grundstücke noch in den Plan einbezogen seien und welche nicht. Eine Begrenzungslinie fehle. Die Unbestimmtheit wirke sich gerade auch auf den vorliegend interessierenden Bereich aus. Es werde nicht deutlich, ob die in dem Plan mit den Flst.-Nrn. xxx bis xxx bezeichneten Grundstücke in den Geltungsbereich einbezogen seien. Dafür könne z.B. die nach Norden an der Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. xxx trennscharf endende dunkelgrüne Kolorierung sprechen, dagegen z.B. die auf diesen Grundstücken fehlenden zeichnerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan sei außerdem funktionslos geworden. Die Abweichungen der tatsächlich erfolgten Bebauung von den festgesetzten Baufenstern in dem Bereich, in dem der Ortsbauplan „Gxxx“ nicht durch den Bebauungsplan „Gxxx II“ ersetzt worden sei, seien nördlich und südlich der xxxstraße im Bereich des Baugrundstücks und der umliegenden Grundstücke so gravierend, dass der Bebauungsplan diesbezüglich jegliche Steuerungsfunktion verloren habe. Wo sich die Bebauung teilweise mit den festgesetzten Baufenstern decke, erscheine dies als reiner Zufall.
20 
Die Beigeladene beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Im Wege der Widerklage beantragt sie,
23 
1. die Klägerin zu verpflichten, der Beigeladenen einen positiven Bauvorbescheid zu der von ihr unter dem Datum vom 27.01.2014 eingereichten Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zwei Garagen sowie einem Holzschuppen und zwei Stellplätzen zu erteilen,
24 
2. hilfsweise festzustellen, dass ihr die Klägerin spätestens zum 08.01.2015 einen positiven Bauvorbescheid zu der unter dem Datum vom 27.01.2014 eingereichten Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zwei Garagen sowie einem Holzschuppen und zwei Stellplätzen in der xxx hätte erteilen müssen.
25 
Zur Begründung trägt die Beigeladene vor, nach Ergehen des Widerspruchsbescheids habe sie die Bauvoranfrage konkretisiert und die Zustimmungserklärung der einzigen Angrenzerin vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bauvorbescheids lägen vor. Zum einen sei der Ortsbauplan unwirksam, was das Regierungspräsidium habe berücksichtigen dürfen. Zum andern lägen aber auch die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor, das Ermessen sei wegen der anderen Befreiungen auf Null reduziert. Die inzwischen beschlossene Veränderungssperre stehe dem nicht entgegen, da sie unwirksam sei wegen Ungeeignetheit zur Sicherung der Planung. Es handele sich um reine Verhinderungsplanung. Selbst wenn die Veränderungssperre wirksam wäre, stünde sie dem Bauvorhaben nicht entgegen, da ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB bestünde, da die Behörde rechtswidrig die positive Verbescheidung unterlassen habe.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die Widerklage abzuweisen.
28 
Sie wendet ein, die Widerklage sei mangels Rechtschutzbedürfnis schon unzulässig. Die Beigeladene hätte ihr Begehren im Wege einer selbständigen Verpflichtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids verfolgen müssen, was nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen sei.
29 
Das beklagte Land stellt zur Widerklage keinen Antrag.
30 
Am 08.12.2014 beschloss der Gemeinderat der Klägerin, das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans „Gxxx I, 2. Änderung“ einzuleiten. Neben einem Teil des xxxwegs soll der Geltungsbereich dieses neuen Plans die Flst.-Nrn. xxx umfassen, also auch das Grundstück des Bauvorhabens der Beigeladenen. Zur Sicherung der Planung wurde in derselben Sitzung der Erlass einer Veränderungssperre gemäß §§ 14 ff. BauGB beschlossen. Als Zweck der Veränderungssperre wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses angegeben, dass für derzeit nicht bebaubare Grundstücke die Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit geschaffen werden sollen.
31 
Mit Beschluss vom 15.12.2014 hat das VG Stuttgart den Rechtsstreit an das VG Karlsruhe verwiesen.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.11.2015, sowie auf die vorliegenden Akten der Klägerin, des Regierungspräsidiums Karlsruhe, und die beigezogene Akte des Verfahrens 8 K 932/10 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Klage der Klägerin ist begründet. Die Widerklage der Beigeladenen hat keinen Erfolg.
A.
34 
I. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums zulässig gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
35 
1. Die Klagebefugnis der Klägerin ist gegeben, § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist (v. Albedyll in Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 42 Rn. 61). Die Klägerin kann sich auf die mögliche Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit als Teil des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV berufen. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist ein subjektives Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urt. v. 19.03.1976 – VII C 71.2, NJW 1976, 2175; Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 138). Die gemeindliche Planungshoheit als Teil dieses Rechts umfasst, das Gemeindegebiet zu beplanen, insbesondere durch Bauleitpläne i.S.v. § 10 BauGB. Von der Gemeinde aufgestellte, wirksame Bebauungspläne sind von den Behörden im Baugenehmigungs- und Bauvorbescheidsverfahren zu beachten. Dies gilt auch für ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren. Zur Planungshoheit der Gemeinde gehört daher auch ein Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die ihren planerischen Festsetzungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 – 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310). Bebauungspläne der Gemeinde dürfen nicht durch planwidrige Genehmigungen der Widerspruchsbehörde unterlaufen werden (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 – 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310). Setzt sich die Baugenehmigungs- oder Widerspruchsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinweg, so stellt dies einen unmittelbaren Eingriff in die Planungshoheit dar, weil durch die Genehmigung Zustände geschaffen werden, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 – 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310). Dabei ist unerheblich, ob die Widerspruchsbehörde selbst die Genehmigung erteilt oder das Verfahren an die Gemeinde als untere Baurechtsbehörde zurückverweist, verbunden mit der Weisung, den Antrag neu unter Beachtung der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 – 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310). Wenn das Regierungspräsidium den Ortsbauplan „Gxxx I“ im vorliegenden Bauvorbescheidsverfahren nicht anwandte, weil es ihn zu Unrecht für unwirksam hielt, ist die Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt.
36 
2. Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin für den Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks die Aufstellung eines neuen Bebauungsplan beschlossen hat und eine Veränderungssperre erlassen hat. Damit steht noch nicht fest, dass es auch zur Verabschiedung des neuen Bebauungsplans kommen wird. Zudem hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wirksamkeit ihres Bebauungsplans gegenüber dem Regierungspräsidium zu verteidigen.
37 
II. Die Klage ist begründet. Der angegriffene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit, da das Regierungspräsidium zu Unrecht die entgegenstehenden Festsetzungen des Ortsbauplans „Gxxx I“ außer Acht gelassen hat (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
38 
Der Ortsbauplan „Gxxx I“ ist wirksam erlassen und seither nicht unwirksam geworden. Das Urteil der 8. Kammer im Verfahren 8 K 932/10, in dem inzident die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt wurde, bindet die erkennende Kammer nicht.
39 
a) Der Ortsbauplan „Gxxx I“ ist wirksam erlassen worden. Rechtsgrundlage für den Erlass ist Art. 7 der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910, letztmals geändert am 13.03.1937, da xxx im ehemals württembergischen Landesteil liegt.
40 
aa) Die formellen Anforderungen an den Erlass eines Ortsbauplans sind gegeben. Zwar liegt keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor, da sich kein Ausfertigungsvermerk auf dem Ortsbauplan befindet. Der Ausfertigungsmangel ist jedoch unschädlich, da eine „gedankliche Schnur“ zwischen dem Dokument über den Satzungsbeschluss und dem Plan besteht. Eine nicht ordnungsgemäße Ausfertigung ist unschädlich, wenn auf andere Art und Weise sichergestellt ist, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (VGH Mannheim, Urt. v. 19.06.1990 – 8 S 1989/05, VBlBW 2007, 303 m.w.N.). Erforderlich ist, dass der Plan durch eine „gedankliche Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. VGH München, Urt. v. 05.02.2009 – 1 N 07.2713, juris Rn. 37; VGH München, Beschl. v. 28.02.2008 – 1 NE 07.294, juris Rn. 36; OVG Münster, Urt. v. 26.06.2013 – 7 D 75/11.NE, juris Rn. 54 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 11.07.2013 – 1 C 11/12, BauR 2014, 809 = juris Rn. 76; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 – 7 CN 1.08, NVwZ 2009, 720 = juris Rn. 25). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.1999 – 5 S 3064/88, NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22).
41 
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der vorliegende Ortsbauplan „Gxxx“ derjenige ist, auf den das Protokoll vom 08.02.1960 Bezug nimmt, § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO. In der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Gemeinde xxx vom 08.02.1960 ist protokolliert, dass der Gemeinderat nach vorheriger Beratung einstimmig den Beschluss gefasst hat, den Lageplan zur Ortsbauplanerweiterung Gxxx – xxx Weg gemäß Art. 7 der Württembergischen Bauordnung festzustellen. Diese Niederschrift wurde vom Bürgermeister und den anwesenden Gemeinderäten zu Beurkundungszwecken unterschrieben. In der Niederschrift ist der Plan bezeichnet als der „vom Vermessungsamt xxx gefertigte[n] Lageplan vom 3.2.1960 zur Ortsbauplanerweiterung Gxxx und xxx Weg – xxxstrasse“. Der vorliegende Plan trägt die Beschriftung „Ortsbauplan ‚Gxxx‘“ und wurde vom Vermessungsamt xxx am 03.02.1960 gefertigt. Es ist zwar denkbar, dass es mehrere, am 03.02.1960 vom Vermessungsamt xxx gefertigte Pläne für das Gebiet Gxxx gibt. Es ist aber nicht sehr wahrscheinlich, wenn man bedenkt, dass die Pläne mühevoll per Hand gezeichnet wurden. Auch dass im Protokoll der Plan als „Lageplan“ bezeichnet wird und der vorliegende Plan die Überschrift „Ortsbauplan“ trägt, ist eine unschädliche Falschbezeichnung. Ein Beschluss nach Art. 7 der Württembergischen Bauordnung, der hier laut Protokoll getroffen wurde, ist immer ein solcher, mit dem ein Ortsbauplan festgestellt wird. Ein weiteres Indiz, das das gefundene Ergebnis noch bestärkt, ist, dass dieser Plan ausweislich des Genehmigungsvermerks des Landratsamts vom 18.08.1960 sowie des Vermerks über das Ortsnetz vom 02.08.1960 damals in der Verwaltung als der (einzige) gültige Plan angesehen wurde.
42 
bb) Der Ortsbauplan „Gxxx I“ ist im für den hiesigen Rechtsstreit relevanten Teil auch bestimmt. Eine möglicherweise für die Randbereiche seines Geltungsbereichs vorliegende Unbestimmtheit würde nur zu einer Teilnichtigkeit des Plans für jene Gebiete führen, aber nicht für den Teil, der für den hiesigen Rechtsstreit relevant ist.
43 
Ein Bebauungsplan muss seinen Geltungsbereich regeln. Da es keine textliche Umschreibung des Geltungsbereichs gibt (die Bezeichnung im Protokoll als „ Ortsbauplanerweiterung Gxxx und xxx Weg – xxxstraße“ ist diesbezüglich nicht aussagekräftig), ist allein auf den Plan abzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans so weit reicht, wie zeichnerische Festsetzungen getroffen wurden. Die grüne Kolorierung stellt eine solche zeichnerische Festsetzung dar. Aus § 5 Abs. 2 der Verfügung des Ministeriums des Inneren zum Vollzug der Bauordnung vom 10.05.1911, letztmals geändert am 05.09.1935, ergibt sich, das eine grüne Kolorierung Bauverbots- und Vorgartenflächen festsetzt.
44 
Möglicherweise ist der Plan in seiner östlichen Ausdehnung zu unbestimmt, da dort die grüne Kolorierung nicht parzellenscharf, sondern „wolkenförmig“, nach außen hin verblassend aufgetragen ist. Auch nach Süden hin ist nicht klar, ob der Geltungsbereich des Plans an der Straße „xxxbach – xxx – xxxberg“ endet, oder ob die detaillierten Darstellungen südlich dieser Straße auch Teil seines Geltungsbereichs sind. Selbst wenn man den Bebauungsplan hinsichtlich der am östlichen Rand gelegenen Flurstücke oder der südlich der Straße „xxxbach – xxx – xxxberg“ gelegenen Grundstücke für unbestimmt hielte, wäre dadurch der Plan nur hinsichtlich dieser Flächen teilnichtig, hinsichtlich der streitgegenständlichen Fläche aber wirksam.
45 
Eine Unbestimmtheit des Plans führt nicht zwingend zu seiner vollständigen Nichtigkeit. Bei Bebauungsplänen ist von bloßer Teilnichtigkeit auszugehen, wenn sich die Nichtigkeit auf einen räumlichen Teilbereich an der Peripherie des Plangebiets beschränkt, weil die Gefahr, dass durch eine partielle Zurücknahme der Grenze des Geltungsbereichs das planerische Geflecht so nachhaltig gestört wird, dass ein bloßer Planungstorso übrigbleibt, der den Anforderungen an eine ausgewogene Planung nicht mehr genügt, in Fällen dieser Art vergleichsweise gering ist (BVerwG, Beschl. v. 04.01.1994 – 4 NB 30/93, juris).
46 
Hier bleibt bei Außerachtlassung der möglicherweise unbestimmten Randbereiche kein sinnloser Planungstorso übrig. Die Straße „xxxbach – xxx – xxxberg“ führt zu einer deutlichen räumlichen Aufteilung, so dass die südlich dieser Straße gelegenen „problematischen“ Flächen ein eigenständig zu beurteilendes Plangebiet darstellen. Hinsichtlich des östlichen Rands des Plangebiets hat die Gemeinde mittlerweile ohnehin eine neue Überplanung vorgenommen durch den Bebauungsplan „Gxxx II“. Dabei wurde der übrige, vom Ortsbauplan „Gxxx“ I umfasste Bereich offenbar für eine in sich sinnvolle, eigenständige Planung gehalten. Dieser Bewertung ist zuzustimmen. Der verbliebene Geltungsbereich stellt eine in sich ausgewogene Planung dar. Im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ist der Plan bestimmt. Die Fläche des Vorhabens ist grün koloriert, enthält daher Festsetzungen und ist damit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.
47 
b) Der Bebauungsplan ist im streitgegenständlichen Gebiet seither nicht funktionslos geworden.
48 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 – 4 CN 3/97, BVerwGE 108, 71, 76; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 – 4 B 79/02, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Mannheim, Urt. v. 04.12.2003 – 5 S 1746/02, juris). Die Anforderungen an ein Funktionsloswerden sind streng; von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (VGH Mannheim, Urt. v. 13.06.2007 – 3 S 881/06, VBlBW 2007, 385 m.w.N.), und ein Bebauungsplan ist nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1999 – 4 BN 48, 99, NVwZ-RR 2000, 411).
49 
Nach diesem Maßstab ist hier keine Funktionslosigkeit anzunehmen. Zwar gibt es stellenweise Abweichungen der tatsächlichen Bebauung von der geplanten, die am gravierendsten in der unmittelbaren Nachbarschaft des streitgegenständlichen Grundstücks im Verfahren 8 K 932/10 sind. Insgesamt betrachtet entspricht die vorhandene Bebauung jedoch dem Plan. Das gilt insbesondere für das Gebiet um das im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Grundstück. Zwar wurden die Gebäude xxx teilweise außerhalb des Baufensters errichtet, das Gebäude xxx sogar vollständig. Durch die erteilten Befreiungen ist der Plan jedoch nicht funktionslos geworden. An jedem im Plan vorgesehenen Standort wurde ein Gebäude errichtet, wenn auch in einigen Fällen zum Teil oder ganz außerhalb der Baugrenzen. Der ursprüngliche Plan, entlang der Straße in gleichmäßigen Abständen freistehende Einfamilienhäuser zu errichten, wurde erkennbar verwirklicht. Gerade bezüglich der streitgegenständlichen Fläche kommt dem Plan noch eine Funktion zu, nämlich diese von Bebauung freizuhalten.
50 
B. Die Widerklage der Beigeladenen ist zulässig, aber unbegründet.
51 
I. Die Widerklage der Beigeladenen ist als solche gemäß § 89, § 66 VwGO zulässig.
52 
1. Die Erhebung einer Widerklage ist nicht deshalb ausgeschlossenen, weil sie von der Beigeladenen erhoben wird (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 89 Rn. 4; a.A. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 89 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 89 Rn. 1). Nach § 66 VwGO kann der Beigeladene selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Die Erhebung einer Widerklage zählt zu den Angriffs- und Verteidigungsmitteln. Die Zulassung einer Widerklage des Beigeladenen ist auch prozessökonomisch. Das Gericht könnte bei getrennter Klageerhebung die Verfahren schließlich auch verbinden (§ 93 S. 2 VwGO).
53 
Beide mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche stehen mit dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang, da sie ebenfalls die Erteilungsvoraussetzungen der streitgegenständlichen Bauvoranfrage betreffen, § 89 Abs. 1 VwGO.
54 
Auch § 89 Abs. 2 VwGO, der Widerklagen im Fall von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausschließt, steht in dieser Fallkonstellation nicht entgegen. Sinn und Zweck des § 89 Abs. 2 VwGO ist es, in zweipoligen Streitverhältnissen eine Widerklage des Hoheitsträgers zu verhindern, da diesem die Geltendmachung eines Anspruchs auch durch Bescheid möglich ist (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 89 Rn. 15). Hier liegt aber die Konstellation eines dreipoligen Streitverhältnisses vor, bei dem der Bürger nur der Beigeladene ist. Da die Beigeladene keine Verwaltungsakte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche erlassen kann, ist § 89 Abs. 2 VwGO seinem Sinn und Zweck nach nicht anwendbar.
55 
2. Die Verpflichtungswiderklage der Beigeladenen ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstands unzulässig. Der Verpflichtungsantrag der Beigeladenen geht über das hinaus, was sie erreichen würde, wenn sie und das beklagte Land mit ihrem Klageabweisungsantrag erfolgreich wären. In dem von der Klägerin angegriffenen Widerspruchsbescheid wird diese nur aufgefordert, neu über die Bauvoranfrage zu entscheiden. Ein Erfolg des Verpflichtungsantrags der Beigeladenen würde jedoch dazu führen, dass die Klägerin die Bauvoranfrage der Beigeladenen positiv bescheiden müsste. Die Verpflichtungswiderklage geht daher inhaltlich über den Klageabweisungsantrag hinaus.
56 
3. Die Verpflichtungswiderklage ist auch nicht verfristet, weil die Beigeladene nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage gegen den Widerspruchsbescheid eingelegt hat. Die Verpflichtungswiderklage der Beigeladenen wendet sich nicht gegen den Widerspruchsbescheid, sondern begehrt vielmehr die zeitnahe Umsetzung von dessen Bescheidungsausspruch. Die Klage ist daher als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO anzusehen, § 88 VwGO.
57 
Aus der Perspektive der Beigeladenen wurde das Bauvoranfrageverfahren mit dem Widerspruchsbescheid wieder in das Verfahrensstadium zurück versetzt, um die Antragskonkretisierung und den Verfahrensschritt der Nachbarbeteiligung nachzuholen. Mit der von der Beklagten am 14. bzw. 21.11.2014 vorgenommenen Antragskonkretisierung und Vorlage des Angrenzereinverständnis‘ der Angrenzerin aus der xxx, hatte sich die Sachlage verändert. Eine Verpflichtungsklage gegen den Bescheidungsausspruch des Widerspruchsbescheids, um die Erteilung eines positiven Bescheids zum alten Sachstand der Bauvoranfrage zu erreichen, wäre für die Beigeladene sinnlos.
58 
Über den konkretisierten Bauvoranfrageantrag hat die Klägerin bislang ohne zureichenden Grund nicht entschieden. Zwar hat aus der Perspektive der Klägerin die Erhebung ihrer Klage eine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, so dass zunächst ein zureichender Grund für sie bestand, nicht zu entscheiden. Mit dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 09.01.2015 gab es jedoch einen weiteren, selbständig tragenden Grund, aus dem die Klägerin die Bauvoranfrage hätte – ablehnend – bescheiden können. Ab diesem Zeitpunkt war der zureichende Grund entfallen, nicht über den Bauvoranfrageantrag zu entscheiden.
59 
4. Auch die hilfsweise geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungswiderklage ist zulässig nach § 43 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in doppelt analoger Anwendung. Die Beigeladene hat ein Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 VwGO, und ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beigeladene begehrt die Feststellung im Hinblick auf einen möglichen Amtshaftungsanspruch gegen die Klägerin. In der Regel ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Hinblick auf die vorbehaltene Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs nur dann zulässig, wenn es bereits „Früchte“ des Prozesses gibt, um die der Kläger gebracht würde, und die eine erneute gerichtliche Befassung mit der Sache im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses prozessökonomisch unsinnig erscheinen ließen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 – 8 C 30/87, BVerwGE 81, 226). Hier gab es zwar vor Eintritt des potentiell erledigenden Ereignisses, des Inkrafttretens der Veränderungssperre am 09.01.2015, noch keine „Früchte“ des Prozesses. Allerdings hat in der vorliegenden Klage-Widerklagesituation das potentiell erledigende Ereignis nicht zum Ende des gerichtlichen Verfahrens geführt hat. Da der Streitgegenstand mit dem Widerklage-Feststellungsantrag nicht ausgeweitet wird, sondern mit dem für die Entscheidung über die Klage relevanten Streitstoff deckungsgleich ist, entspricht es der Prozessökonomie, eine Feststellung bereits in diesem Verfahren zu treffen, anstatt auf einen späteren Amtshaftungsprozess zu verweisen.
60 
II. Die Widerklage der Beigeladenen hat in der Sache keinen Erfolg.
61 
1. Der Verpflichtungsantrag der Beigeladenen ist unbegründet, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, da die Voraussetzungen für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57, § 58 LBO nicht vorliegen.
62 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der der mündlichen Verhandlung.
63 
Der Erteilung eines Bauvorbescheids steht die Wirksamkeit der Veränderungssperre entgegen, § 14 Abs. 1 BauGB (a). Die Beigeladene hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB (b).
64 
a) Die Veränderungssperre ist wirksam. Eine Veränderungssperre ist unwirksam, wenn überhaupt keine Planungskonzeption erkennbar ist (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 – 4 BN 26/10, BauR 2011, 481; VGH Mannheim, Urt. v. 19.09.2007 – 8 S 1584/06, VBlBW 2008, 143; VGH Mannheim, Urt. v. 22.06.2010 – 3 S 1391/08, VBlBW 2010, 475) oder die Veränderungssperre ausschließlich dazu dient, eine bestimmte Nutzung zu verhindern und keine positiven städtebaulichen Ziele verfolgt (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 4 CN 13/03, NVwZ 2004, 984; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.09.2002 – 8 S 1833/02, NVWZ-RR 2003, 546; VGH Mannheim, Urt. v. 19.09.2007 – 8 S 1584/06, VBlBW 2008, 143; VGH Mannheim, Urt. v. 22.06.2010 – 3 S 1391/08, VBlBW 2010, 475).
65 
Bei dem Bebauungsplan „Gxxx I, 2. Änderung“, zu dessen Sicherung die Veränderungssperre erlassen wurde, ist eine Planungskonzeption erkennbar. Es sollen bauplanungsrechtliche Festsetzungen für drei nebeneinander liegende Flächen getroffen werden, die sich alle drei vom Zuschnitt her für die Bebauung mit einem Wohngebäude eignen, bislang aber außerhalb der Baufenster des Bebauungsplans „Gxxx I“ liegen und unbebaut sind. Zudem soll deren Zufahrt einheitlich über den xxxweg sicher gestellt werden. Dies stellt eine Planungskonzeption dar. Dass die Klägerin erst aus Anlass der Bauvoranfrage der Beigeladenen den Entschluss gefasst hat, für diese Flächen einen Bebauungsplan aufzustellen, ist unerheblich. Wenn eine Gemeinde aus Anlass eines Bauvorhabens erst die Notwendigkeit einer (neuen) bauplanerischen Entscheidung für ein bestimmtes Gebiet erkennt, ist das keine Verhinderungsplanung.
66 
Der Plan ist auch nicht vollzugsunfähig, weil er - wie die Beigeladene meint - eine Enteignung vorsehe und die Erschließung über den Finkenweg an der Topografie des Geländes scheitere. Die genaue Art der Erschließung, über einen Wendehammer oder nicht, steht noch nicht fest. Im Übrigen ist eine Enteignung grundsätzlich möglich.
67 
b) Die Beigeladene hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Anspruch ist daher nur gegeben, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
68 
Eine Folgenbeseitigungslast, die eine solche Ermessensreduzierung auf Null bewirken könnte, ist nicht gegeben. Nach Erlass einer Veränderungssperre hat der Bauherr unter dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs nur dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahme, wenn die Baurechtsbehörde die Erteilung eines Bauvorbescheids zu Unrecht abgelehnt hat und das Bauvorhaben die Planungsabsichten der Gemeinde nicht berührt (BVerwG, Beschl. v. 17.05.1989, 4 CB 6/89, NVwZ 1990, 58; BVerwG, Beschl. v. 14.05.1968 – IV C 56.65, NJW 1968, 2350; VGH Mannheim, Urt. v. 14.05.1990 – 8 S 3344/89, juris; Dürr/Leven/Speckmaier, Baurecht Baden-Württemberg, 15. Aufl. 2016 Rn. 179). Die Klägerin hat den beantragten Bauvorbescheid allerdings zu Recht abgelehnt.
69 
Dem Bauvorhaben der Beigeladenen standen vor Erlass der Veränderungssperre die Festsetzungen des gültigen Ortsbauplans „Gxxx I“ entgegen. Das Bauvorhaben sollte außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Die Beigeladene hatte auch keinen Anspruch auf Befreiung von diesen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Durch das Bauvorhaben der Beigeladenen würden die Grundzüge Planung berührt werden, so dass schon die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen. Die Grundzüge der Planung sehen eine sehr aufgelockerte Bebauung vor. Die Beigeladene möchte auf die unbebaute Fläche gleich zwei freistehende Wohngebäude setzen. Die Gebäude sollen in zweiter bzw. dritter Reihe errichtet werden. Im Plangebiet gibt es nirgendwo sonst eine Erschließung von Gebäuden in zweiter und dritter Reihe. Auch entspricht die Bebauung mit zwei Wohnhäusern auf einer Fläche dieser Größe nicht der sonst im Gebiet anzutreffenden Besiedlungsdichte. Die Grundzüge der Planung wären daher durch die Erteilung einer Befreiung berührt.
70 
Auch wegen § 33 BauGB besteht kein Anspruch auf eine Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (zum Verhältnis von § 14 BauGB zu § 33 BauGB, siehe Stock in Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 118. EL 2015, § 14 BauGB Rn. 23 und 102). Das Vorhaben ist nämlich unabhängig von der formellen Planreife nicht nach § 33 Abs. 1 BauGB zulässig. Das geplante Vorhaben würde den neuen Festsetzungen widersprechen i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, da der neue Bebauungsplan nur die Bebaubarkeit mit einem Gebäude statt mit zweien vorsieht und außerdem die Erschließung der Fläche über den xxxweg geplant ist und nicht über die xxxstraße in 2. und 3. Reihe.
71 
2. Die hilfsweise erhobene Widerklage auf Feststellung, dass die Klägerin bis zum Erlass der Veränderungssperre verpflichtet gewesen war, die Bauvoranfrage positiv zu verbescheiden, hat keinen Erfolg. Das geplante Vorhaben verstieß gegen die Festsetzungen des wirksamen Ortsbauplans „Gxxx I“, da es außerhalb der Baugrenzen errichtet werden sollte. Die Beigeladene hatte auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans (s. o.).
72 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Dabei waren die Kosten im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis zu verteilen (sog. „Baumbach’sche Formel“).
73 
B E S C H L U S S
74 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 04.12.2014 gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 1 GKG auf 70.000,– EUR festgesetzt. Dabei wird für die Klage gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013 ein Wert von 60.000,– EUR angesetzt. Für die Widerklage auf einen Bauvorbescheid für zwei Wohnhäuser wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.1.1.1 und Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013 ein Wert von 10.000,– EUR angesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
33 
Die zulässige Klage der Klägerin ist begründet. Die Widerklage der Beigeladenen hat keinen Erfolg.
A.
34 
I. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums zulässig gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
35 
1. Die Klagebefugnis der Klägerin ist gegeben, § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist (v. Albedyll in Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 42 Rn. 61). Die Klägerin kann sich auf die mögliche Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit als Teil des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV berufen. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist ein subjektives Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urt. v. 19.03.1976 – VII C 71.2, NJW 1976, 2175; Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 138). Die gemeindliche Planungshoheit als Teil dieses Rechts umfasst, das Gemeindegebiet zu beplanen, insbesondere durch Bauleitpläne i.S.v. § 10 BauGB. Von der Gemeinde aufgestellte, wirksame Bebauungspläne sind von den Behörden im Baugenehmigungs- und Bauvorbescheidsverfahren zu beachten. Dies gilt auch für ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren. Zur Planungshoheit der Gemeinde gehört daher auch ein Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die ihren planerischen Festsetzungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 – 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310). Bebauungspläne der Gemeinde dürfen nicht durch planwidrige Genehmigungen der Widerspruchsbehörde unterlaufen werden (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 – 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310). Setzt sich die Baugenehmigungs- oder Widerspruchsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinweg, so stellt dies einen unmittelbaren Eingriff in die Planungshoheit dar, weil durch die Genehmigung Zustände geschaffen werden, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 – 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310). Dabei ist unerheblich, ob die Widerspruchsbehörde selbst die Genehmigung erteilt oder das Verfahren an die Gemeinde als untere Baurechtsbehörde zurückverweist, verbunden mit der Weisung, den Antrag neu unter Beachtung der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 – 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310). Wenn das Regierungspräsidium den Ortsbauplan „Gxxx I“ im vorliegenden Bauvorbescheidsverfahren nicht anwandte, weil es ihn zu Unrecht für unwirksam hielt, ist die Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt.
36 
2. Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin für den Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks die Aufstellung eines neuen Bebauungsplan beschlossen hat und eine Veränderungssperre erlassen hat. Damit steht noch nicht fest, dass es auch zur Verabschiedung des neuen Bebauungsplans kommen wird. Zudem hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wirksamkeit ihres Bebauungsplans gegenüber dem Regierungspräsidium zu verteidigen.
37 
II. Die Klage ist begründet. Der angegriffene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit, da das Regierungspräsidium zu Unrecht die entgegenstehenden Festsetzungen des Ortsbauplans „Gxxx I“ außer Acht gelassen hat (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
38 
Der Ortsbauplan „Gxxx I“ ist wirksam erlassen und seither nicht unwirksam geworden. Das Urteil der 8. Kammer im Verfahren 8 K 932/10, in dem inzident die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt wurde, bindet die erkennende Kammer nicht.
39 
a) Der Ortsbauplan „Gxxx I“ ist wirksam erlassen worden. Rechtsgrundlage für den Erlass ist Art. 7 der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910, letztmals geändert am 13.03.1937, da xxx im ehemals württembergischen Landesteil liegt.
40 
aa) Die formellen Anforderungen an den Erlass eines Ortsbauplans sind gegeben. Zwar liegt keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor, da sich kein Ausfertigungsvermerk auf dem Ortsbauplan befindet. Der Ausfertigungsmangel ist jedoch unschädlich, da eine „gedankliche Schnur“ zwischen dem Dokument über den Satzungsbeschluss und dem Plan besteht. Eine nicht ordnungsgemäße Ausfertigung ist unschädlich, wenn auf andere Art und Weise sichergestellt ist, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (VGH Mannheim, Urt. v. 19.06.1990 – 8 S 1989/05, VBlBW 2007, 303 m.w.N.). Erforderlich ist, dass der Plan durch eine „gedankliche Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. VGH München, Urt. v. 05.02.2009 – 1 N 07.2713, juris Rn. 37; VGH München, Beschl. v. 28.02.2008 – 1 NE 07.294, juris Rn. 36; OVG Münster, Urt. v. 26.06.2013 – 7 D 75/11.NE, juris Rn. 54 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 11.07.2013 – 1 C 11/12, BauR 2014, 809 = juris Rn. 76; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 – 7 CN 1.08, NVwZ 2009, 720 = juris Rn. 25). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.1999 – 5 S 3064/88, NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22).
41 
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der vorliegende Ortsbauplan „Gxxx“ derjenige ist, auf den das Protokoll vom 08.02.1960 Bezug nimmt, § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO. In der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Gemeinde xxx vom 08.02.1960 ist protokolliert, dass der Gemeinderat nach vorheriger Beratung einstimmig den Beschluss gefasst hat, den Lageplan zur Ortsbauplanerweiterung Gxxx – xxx Weg gemäß Art. 7 der Württembergischen Bauordnung festzustellen. Diese Niederschrift wurde vom Bürgermeister und den anwesenden Gemeinderäten zu Beurkundungszwecken unterschrieben. In der Niederschrift ist der Plan bezeichnet als der „vom Vermessungsamt xxx gefertigte[n] Lageplan vom 3.2.1960 zur Ortsbauplanerweiterung Gxxx und xxx Weg – xxxstrasse“. Der vorliegende Plan trägt die Beschriftung „Ortsbauplan ‚Gxxx‘“ und wurde vom Vermessungsamt xxx am 03.02.1960 gefertigt. Es ist zwar denkbar, dass es mehrere, am 03.02.1960 vom Vermessungsamt xxx gefertigte Pläne für das Gebiet Gxxx gibt. Es ist aber nicht sehr wahrscheinlich, wenn man bedenkt, dass die Pläne mühevoll per Hand gezeichnet wurden. Auch dass im Protokoll der Plan als „Lageplan“ bezeichnet wird und der vorliegende Plan die Überschrift „Ortsbauplan“ trägt, ist eine unschädliche Falschbezeichnung. Ein Beschluss nach Art. 7 der Württembergischen Bauordnung, der hier laut Protokoll getroffen wurde, ist immer ein solcher, mit dem ein Ortsbauplan festgestellt wird. Ein weiteres Indiz, das das gefundene Ergebnis noch bestärkt, ist, dass dieser Plan ausweislich des Genehmigungsvermerks des Landratsamts vom 18.08.1960 sowie des Vermerks über das Ortsnetz vom 02.08.1960 damals in der Verwaltung als der (einzige) gültige Plan angesehen wurde.
42 
bb) Der Ortsbauplan „Gxxx I“ ist im für den hiesigen Rechtsstreit relevanten Teil auch bestimmt. Eine möglicherweise für die Randbereiche seines Geltungsbereichs vorliegende Unbestimmtheit würde nur zu einer Teilnichtigkeit des Plans für jene Gebiete führen, aber nicht für den Teil, der für den hiesigen Rechtsstreit relevant ist.
43 
Ein Bebauungsplan muss seinen Geltungsbereich regeln. Da es keine textliche Umschreibung des Geltungsbereichs gibt (die Bezeichnung im Protokoll als „ Ortsbauplanerweiterung Gxxx und xxx Weg – xxxstraße“ ist diesbezüglich nicht aussagekräftig), ist allein auf den Plan abzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans so weit reicht, wie zeichnerische Festsetzungen getroffen wurden. Die grüne Kolorierung stellt eine solche zeichnerische Festsetzung dar. Aus § 5 Abs. 2 der Verfügung des Ministeriums des Inneren zum Vollzug der Bauordnung vom 10.05.1911, letztmals geändert am 05.09.1935, ergibt sich, das eine grüne Kolorierung Bauverbots- und Vorgartenflächen festsetzt.
44 
Möglicherweise ist der Plan in seiner östlichen Ausdehnung zu unbestimmt, da dort die grüne Kolorierung nicht parzellenscharf, sondern „wolkenförmig“, nach außen hin verblassend aufgetragen ist. Auch nach Süden hin ist nicht klar, ob der Geltungsbereich des Plans an der Straße „xxxbach – xxx – xxxberg“ endet, oder ob die detaillierten Darstellungen südlich dieser Straße auch Teil seines Geltungsbereichs sind. Selbst wenn man den Bebauungsplan hinsichtlich der am östlichen Rand gelegenen Flurstücke oder der südlich der Straße „xxxbach – xxx – xxxberg“ gelegenen Grundstücke für unbestimmt hielte, wäre dadurch der Plan nur hinsichtlich dieser Flächen teilnichtig, hinsichtlich der streitgegenständlichen Fläche aber wirksam.
45 
Eine Unbestimmtheit des Plans führt nicht zwingend zu seiner vollständigen Nichtigkeit. Bei Bebauungsplänen ist von bloßer Teilnichtigkeit auszugehen, wenn sich die Nichtigkeit auf einen räumlichen Teilbereich an der Peripherie des Plangebiets beschränkt, weil die Gefahr, dass durch eine partielle Zurücknahme der Grenze des Geltungsbereichs das planerische Geflecht so nachhaltig gestört wird, dass ein bloßer Planungstorso übrigbleibt, der den Anforderungen an eine ausgewogene Planung nicht mehr genügt, in Fällen dieser Art vergleichsweise gering ist (BVerwG, Beschl. v. 04.01.1994 – 4 NB 30/93, juris).
46 
Hier bleibt bei Außerachtlassung der möglicherweise unbestimmten Randbereiche kein sinnloser Planungstorso übrig. Die Straße „xxxbach – xxx – xxxberg“ führt zu einer deutlichen räumlichen Aufteilung, so dass die südlich dieser Straße gelegenen „problematischen“ Flächen ein eigenständig zu beurteilendes Plangebiet darstellen. Hinsichtlich des östlichen Rands des Plangebiets hat die Gemeinde mittlerweile ohnehin eine neue Überplanung vorgenommen durch den Bebauungsplan „Gxxx II“. Dabei wurde der übrige, vom Ortsbauplan „Gxxx“ I umfasste Bereich offenbar für eine in sich sinnvolle, eigenständige Planung gehalten. Dieser Bewertung ist zuzustimmen. Der verbliebene Geltungsbereich stellt eine in sich ausgewogene Planung dar. Im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ist der Plan bestimmt. Die Fläche des Vorhabens ist grün koloriert, enthält daher Festsetzungen und ist damit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.
47 
b) Der Bebauungsplan ist im streitgegenständlichen Gebiet seither nicht funktionslos geworden.
48 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 – 4 CN 3/97, BVerwGE 108, 71, 76; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 – 4 B 79/02, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Mannheim, Urt. v. 04.12.2003 – 5 S 1746/02, juris). Die Anforderungen an ein Funktionsloswerden sind streng; von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (VGH Mannheim, Urt. v. 13.06.2007 – 3 S 881/06, VBlBW 2007, 385 m.w.N.), und ein Bebauungsplan ist nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1999 – 4 BN 48, 99, NVwZ-RR 2000, 411).
49 
Nach diesem Maßstab ist hier keine Funktionslosigkeit anzunehmen. Zwar gibt es stellenweise Abweichungen der tatsächlichen Bebauung von der geplanten, die am gravierendsten in der unmittelbaren Nachbarschaft des streitgegenständlichen Grundstücks im Verfahren 8 K 932/10 sind. Insgesamt betrachtet entspricht die vorhandene Bebauung jedoch dem Plan. Das gilt insbesondere für das Gebiet um das im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Grundstück. Zwar wurden die Gebäude xxx teilweise außerhalb des Baufensters errichtet, das Gebäude xxx sogar vollständig. Durch die erteilten Befreiungen ist der Plan jedoch nicht funktionslos geworden. An jedem im Plan vorgesehenen Standort wurde ein Gebäude errichtet, wenn auch in einigen Fällen zum Teil oder ganz außerhalb der Baugrenzen. Der ursprüngliche Plan, entlang der Straße in gleichmäßigen Abständen freistehende Einfamilienhäuser zu errichten, wurde erkennbar verwirklicht. Gerade bezüglich der streitgegenständlichen Fläche kommt dem Plan noch eine Funktion zu, nämlich diese von Bebauung freizuhalten.
50 
B. Die Widerklage der Beigeladenen ist zulässig, aber unbegründet.
51 
I. Die Widerklage der Beigeladenen ist als solche gemäß § 89, § 66 VwGO zulässig.
52 
1. Die Erhebung einer Widerklage ist nicht deshalb ausgeschlossenen, weil sie von der Beigeladenen erhoben wird (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 89 Rn. 4; a.A. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 89 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 89 Rn. 1). Nach § 66 VwGO kann der Beigeladene selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Die Erhebung einer Widerklage zählt zu den Angriffs- und Verteidigungsmitteln. Die Zulassung einer Widerklage des Beigeladenen ist auch prozessökonomisch. Das Gericht könnte bei getrennter Klageerhebung die Verfahren schließlich auch verbinden (§ 93 S. 2 VwGO).
53 
Beide mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche stehen mit dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang, da sie ebenfalls die Erteilungsvoraussetzungen der streitgegenständlichen Bauvoranfrage betreffen, § 89 Abs. 1 VwGO.
54 
Auch § 89 Abs. 2 VwGO, der Widerklagen im Fall von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausschließt, steht in dieser Fallkonstellation nicht entgegen. Sinn und Zweck des § 89 Abs. 2 VwGO ist es, in zweipoligen Streitverhältnissen eine Widerklage des Hoheitsträgers zu verhindern, da diesem die Geltendmachung eines Anspruchs auch durch Bescheid möglich ist (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 89 Rn. 15). Hier liegt aber die Konstellation eines dreipoligen Streitverhältnisses vor, bei dem der Bürger nur der Beigeladene ist. Da die Beigeladene keine Verwaltungsakte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche erlassen kann, ist § 89 Abs. 2 VwGO seinem Sinn und Zweck nach nicht anwendbar.
55 
2. Die Verpflichtungswiderklage der Beigeladenen ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstands unzulässig. Der Verpflichtungsantrag der Beigeladenen geht über das hinaus, was sie erreichen würde, wenn sie und das beklagte Land mit ihrem Klageabweisungsantrag erfolgreich wären. In dem von der Klägerin angegriffenen Widerspruchsbescheid wird diese nur aufgefordert, neu über die Bauvoranfrage zu entscheiden. Ein Erfolg des Verpflichtungsantrags der Beigeladenen würde jedoch dazu führen, dass die Klägerin die Bauvoranfrage der Beigeladenen positiv bescheiden müsste. Die Verpflichtungswiderklage geht daher inhaltlich über den Klageabweisungsantrag hinaus.
56 
3. Die Verpflichtungswiderklage ist auch nicht verfristet, weil die Beigeladene nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage gegen den Widerspruchsbescheid eingelegt hat. Die Verpflichtungswiderklage der Beigeladenen wendet sich nicht gegen den Widerspruchsbescheid, sondern begehrt vielmehr die zeitnahe Umsetzung von dessen Bescheidungsausspruch. Die Klage ist daher als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO anzusehen, § 88 VwGO.
57 
Aus der Perspektive der Beigeladenen wurde das Bauvoranfrageverfahren mit dem Widerspruchsbescheid wieder in das Verfahrensstadium zurück versetzt, um die Antragskonkretisierung und den Verfahrensschritt der Nachbarbeteiligung nachzuholen. Mit der von der Beklagten am 14. bzw. 21.11.2014 vorgenommenen Antragskonkretisierung und Vorlage des Angrenzereinverständnis‘ der Angrenzerin aus der xxx, hatte sich die Sachlage verändert. Eine Verpflichtungsklage gegen den Bescheidungsausspruch des Widerspruchsbescheids, um die Erteilung eines positiven Bescheids zum alten Sachstand der Bauvoranfrage zu erreichen, wäre für die Beigeladene sinnlos.
58 
Über den konkretisierten Bauvoranfrageantrag hat die Klägerin bislang ohne zureichenden Grund nicht entschieden. Zwar hat aus der Perspektive der Klägerin die Erhebung ihrer Klage eine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, so dass zunächst ein zureichender Grund für sie bestand, nicht zu entscheiden. Mit dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 09.01.2015 gab es jedoch einen weiteren, selbständig tragenden Grund, aus dem die Klägerin die Bauvoranfrage hätte – ablehnend – bescheiden können. Ab diesem Zeitpunkt war der zureichende Grund entfallen, nicht über den Bauvoranfrageantrag zu entscheiden.
59 
4. Auch die hilfsweise geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungswiderklage ist zulässig nach § 43 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in doppelt analoger Anwendung. Die Beigeladene hat ein Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 VwGO, und ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beigeladene begehrt die Feststellung im Hinblick auf einen möglichen Amtshaftungsanspruch gegen die Klägerin. In der Regel ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Hinblick auf die vorbehaltene Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs nur dann zulässig, wenn es bereits „Früchte“ des Prozesses gibt, um die der Kläger gebracht würde, und die eine erneute gerichtliche Befassung mit der Sache im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses prozessökonomisch unsinnig erscheinen ließen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 – 8 C 30/87, BVerwGE 81, 226). Hier gab es zwar vor Eintritt des potentiell erledigenden Ereignisses, des Inkrafttretens der Veränderungssperre am 09.01.2015, noch keine „Früchte“ des Prozesses. Allerdings hat in der vorliegenden Klage-Widerklagesituation das potentiell erledigende Ereignis nicht zum Ende des gerichtlichen Verfahrens geführt hat. Da der Streitgegenstand mit dem Widerklage-Feststellungsantrag nicht ausgeweitet wird, sondern mit dem für die Entscheidung über die Klage relevanten Streitstoff deckungsgleich ist, entspricht es der Prozessökonomie, eine Feststellung bereits in diesem Verfahren zu treffen, anstatt auf einen späteren Amtshaftungsprozess zu verweisen.
60 
II. Die Widerklage der Beigeladenen hat in der Sache keinen Erfolg.
61 
1. Der Verpflichtungsantrag der Beigeladenen ist unbegründet, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, da die Voraussetzungen für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57, § 58 LBO nicht vorliegen.
62 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der der mündlichen Verhandlung.
63 
Der Erteilung eines Bauvorbescheids steht die Wirksamkeit der Veränderungssperre entgegen, § 14 Abs. 1 BauGB (a). Die Beigeladene hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB (b).
64 
a) Die Veränderungssperre ist wirksam. Eine Veränderungssperre ist unwirksam, wenn überhaupt keine Planungskonzeption erkennbar ist (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 – 4 BN 26/10, BauR 2011, 481; VGH Mannheim, Urt. v. 19.09.2007 – 8 S 1584/06, VBlBW 2008, 143; VGH Mannheim, Urt. v. 22.06.2010 – 3 S 1391/08, VBlBW 2010, 475) oder die Veränderungssperre ausschließlich dazu dient, eine bestimmte Nutzung zu verhindern und keine positiven städtebaulichen Ziele verfolgt (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 4 CN 13/03, NVwZ 2004, 984; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.09.2002 – 8 S 1833/02, NVWZ-RR 2003, 546; VGH Mannheim, Urt. v. 19.09.2007 – 8 S 1584/06, VBlBW 2008, 143; VGH Mannheim, Urt. v. 22.06.2010 – 3 S 1391/08, VBlBW 2010, 475).
65 
Bei dem Bebauungsplan „Gxxx I, 2. Änderung“, zu dessen Sicherung die Veränderungssperre erlassen wurde, ist eine Planungskonzeption erkennbar. Es sollen bauplanungsrechtliche Festsetzungen für drei nebeneinander liegende Flächen getroffen werden, die sich alle drei vom Zuschnitt her für die Bebauung mit einem Wohngebäude eignen, bislang aber außerhalb der Baufenster des Bebauungsplans „Gxxx I“ liegen und unbebaut sind. Zudem soll deren Zufahrt einheitlich über den xxxweg sicher gestellt werden. Dies stellt eine Planungskonzeption dar. Dass die Klägerin erst aus Anlass der Bauvoranfrage der Beigeladenen den Entschluss gefasst hat, für diese Flächen einen Bebauungsplan aufzustellen, ist unerheblich. Wenn eine Gemeinde aus Anlass eines Bauvorhabens erst die Notwendigkeit einer (neuen) bauplanerischen Entscheidung für ein bestimmtes Gebiet erkennt, ist das keine Verhinderungsplanung.
66 
Der Plan ist auch nicht vollzugsunfähig, weil er - wie die Beigeladene meint - eine Enteignung vorsehe und die Erschließung über den Finkenweg an der Topografie des Geländes scheitere. Die genaue Art der Erschließung, über einen Wendehammer oder nicht, steht noch nicht fest. Im Übrigen ist eine Enteignung grundsätzlich möglich.
67 
b) Die Beigeladene hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Anspruch ist daher nur gegeben, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
68 
Eine Folgenbeseitigungslast, die eine solche Ermessensreduzierung auf Null bewirken könnte, ist nicht gegeben. Nach Erlass einer Veränderungssperre hat der Bauherr unter dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs nur dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahme, wenn die Baurechtsbehörde die Erteilung eines Bauvorbescheids zu Unrecht abgelehnt hat und das Bauvorhaben die Planungsabsichten der Gemeinde nicht berührt (BVerwG, Beschl. v. 17.05.1989, 4 CB 6/89, NVwZ 1990, 58; BVerwG, Beschl. v. 14.05.1968 – IV C 56.65, NJW 1968, 2350; VGH Mannheim, Urt. v. 14.05.1990 – 8 S 3344/89, juris; Dürr/Leven/Speckmaier, Baurecht Baden-Württemberg, 15. Aufl. 2016 Rn. 179). Die Klägerin hat den beantragten Bauvorbescheid allerdings zu Recht abgelehnt.
69 
Dem Bauvorhaben der Beigeladenen standen vor Erlass der Veränderungssperre die Festsetzungen des gültigen Ortsbauplans „Gxxx I“ entgegen. Das Bauvorhaben sollte außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Die Beigeladene hatte auch keinen Anspruch auf Befreiung von diesen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Durch das Bauvorhaben der Beigeladenen würden die Grundzüge Planung berührt werden, so dass schon die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen. Die Grundzüge der Planung sehen eine sehr aufgelockerte Bebauung vor. Die Beigeladene möchte auf die unbebaute Fläche gleich zwei freistehende Wohngebäude setzen. Die Gebäude sollen in zweiter bzw. dritter Reihe errichtet werden. Im Plangebiet gibt es nirgendwo sonst eine Erschließung von Gebäuden in zweiter und dritter Reihe. Auch entspricht die Bebauung mit zwei Wohnhäusern auf einer Fläche dieser Größe nicht der sonst im Gebiet anzutreffenden Besiedlungsdichte. Die Grundzüge der Planung wären daher durch die Erteilung einer Befreiung berührt.
70 
Auch wegen § 33 BauGB besteht kein Anspruch auf eine Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (zum Verhältnis von § 14 BauGB zu § 33 BauGB, siehe Stock in Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 118. EL 2015, § 14 BauGB Rn. 23 und 102). Das Vorhaben ist nämlich unabhängig von der formellen Planreife nicht nach § 33 Abs. 1 BauGB zulässig. Das geplante Vorhaben würde den neuen Festsetzungen widersprechen i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, da der neue Bebauungsplan nur die Bebaubarkeit mit einem Gebäude statt mit zweien vorsieht und außerdem die Erschließung der Fläche über den xxxweg geplant ist und nicht über die xxxstraße in 2. und 3. Reihe.
71 
2. Die hilfsweise erhobene Widerklage auf Feststellung, dass die Klägerin bis zum Erlass der Veränderungssperre verpflichtet gewesen war, die Bauvoranfrage positiv zu verbescheiden, hat keinen Erfolg. Das geplante Vorhaben verstieß gegen die Festsetzungen des wirksamen Ortsbauplans „Gxxx I“, da es außerhalb der Baugrenzen errichtet werden sollte. Die Beigeladene hatte auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans (s. o.).
72 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Dabei waren die Kosten im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis zu verteilen (sog. „Baumbach’sche Formel“).
73 
B E S C H L U S S
74 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 04.12.2014 gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 1 GKG auf 70.000,– EUR festgesetzt. Dabei wird für die Klage gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013 ein Wert von 60.000,– EUR angesetzt. Für die Widerklage auf einen Bauvorbescheid für zwei Wohnhäuser wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.1.1.1 und Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013 ein Wert von 10.000,– EUR angesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 21/10/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.
published on 22/06/2010 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen di
published on 19/09/2007 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wandte sich m
published on 13/06/2007 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.