| Die Berufungen sind zulässig und begründet. |
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| I. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach der Zulassung durch den Senat zulässig. Insbesondere sind beide Berufungen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. |
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| II. Die Berufungen haben auch in der Sache Erfolg. |
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| 1. Gegenstand der Berufungen ist ausschließlich die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Nebenbestimmung in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung, nach der ausnahmsweise an bis zu zehn Tagen im Kalenderjahr Veranstaltungen ohne die in Ziff. 01 und 02 der besonderen Auflagen genannten Einschränkungen durchgeführt werden dürfen, sofern die dafür genannten Bedingungen eingehalten werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klagen gegen die Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung der Glockenkelter als kommunale Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen einschließlich des Außenbewirtschaftungsbereichs und der Behindertenparkplätze abgewiesen, was von den Klägern nicht mit Berufung oder Anschlussberufung angegriffen worden ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher insoweit rechtskräftig. |
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| 2. Auf die Berufungen sind die Klagen unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen. Denn die Nebenbestimmung in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung ist in der vorliegenden Fassung der Änderungsbescheide vom 29.6.2016 und 28.7.2016 nicht zu beanstanden und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere führt sie nicht dazu, dass die Baugenehmigung des Beklagten für den Umbau und die Umnutzung der Glockenkelter gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das zugunsten der Kläger nachbarschützende Wirkung hat. Bei Beachtung der in die Nebenbestimmung Ziff. 03 aufgenommenen Bedingungen sind mit den zugelassenen bis zu zehn seltenen Veranstaltungen keine den Klägern unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verbunden. |
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| a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit auch für das Maß der gebotenen Rücksichtnahme als Orientierungshilfe auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden kann, die in typischen nachbarlichen Konfliktsituationen objektivierbare Maßstäbe zur Konkretisierung des Schutzanspruchs bieten. Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es zwar der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang können jedoch auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören neben der - aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen - Technischen Anleitung gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA-Lärm) auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz 1995 verabschiedeten und inzwischen mehrfach fortgeschriebenen „Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche“ oder kurz: Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 - 4 B 55.03 - BauR 2004, 657). |
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| Freizeitanlagen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie sind nach ihrer Ziff. 1 Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Dass diese Einrichtungen im Freien liegen müssen, ist dieser Definition nicht zu entnehmen. Für die in Ziff. 1 aufgeführten Beispiele gilt das Gleiche, da danach zu den Freizeitanlagen auch „Spielhallen“ gezählt werden. Gegen die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie auf die Nutzung der Glockenkelter für kulturelle Veranstaltungen bestehen daher keine Bedenken, zumal das genehmigte Vorhaben jedenfalls mit seinem Außenbewirtschaftungsbereich für bis zu 200 Personen, sich im Freien aufhaltenden Gästen und dem Park- und Abfahrtsverkehr keine grundlegend anderen Problemlagen aufweist als eine Veranstaltung im Freien oder in einem Zelt. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger durch die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie als Orientierungshilfe in den Genuss von im Vergleich zu Nr. 6.1 der TA Lärm günstigeren Immissionsrichtwerten gemäß deren Ziff. 4.1 kommen. Das gilt insbesondere für die gegenüber der TA Lärm herabgesetzten Richtwerte in den Ruhezeiten werktags zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen für den Regelbetrieb. |
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| Heranzuziehen ist dabei die von der Länderarbeitsgruppe Immissionsschutz am 6.3.2015 verabschiedete und durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 3.9.2015 zur Anwendung empfohlene aktuelle Fassung dieser Richtlinie. |
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| b) Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie enthält eine Sonderregelung für „seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz“, nach der solche Veranstaltungen trotz Überschreitung der in Nr. 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerte zulässig sein können, wenn sie zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden und eine Reihe von weiteren Bedingungen beachtet werden. Diese Regelung sowie die vergleichbaren Regelungen in Nr. 7.2 TA Lärm sowie § 5 Abs. 5 18. BImSchV sind das Ergebnis einer dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme entsprechenden Abwägung zwischen den Interessen der störenden und der gestörten Nutzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2002 - 10 S 1559/01 - VBlBW 2002, 483). |
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| Der Senat sieht in dieser Abwägung einen sachgerechten Kompromiss zwischen den betroffenen Interessen. Die den in Nr. 4.4 der Richtlinie genannten Bedingungen Rechnung tragende Ausgestaltung der Nebenbestimmung Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung stellt daher nach seiner Ansicht sicher, dass durch die zugelassenen seltenen Veranstaltungen keine den Klägern unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen entstehen. |
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| Der Umstand, dass die Regelung zur Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen in Ziff. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie sich - im Unterschied zu den früheren Fassungen der Richtlinie - nach ihrem Wortlaut nur auf Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten bezieht, steht dem nicht entgegen. Die für die Regelung tragende Überlegung, nämlich dass die unter Ziffer 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, gilt nicht nur für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten, sondern auch für Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden. Aus der Regelung kann daher nicht gefolgert werden, dass bei Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden auch dann keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für den Regelbetrieb nach Ziff. 4.1 zulässig sein sollen, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden. Damit würde zudem die bislang bestehende Parallelität der Freizeitlärmrichtlinie zu Nr. 7.2 der TA Lärm und § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) entfallen. Dass dies beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich weder der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung vom 6.3.2015 selbst noch den Verlautbarungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zu ihrer Weiterentwicklung entnehmen (vgl. den Jahresbericht 2015 der LAI unter Punkt 3.6, S. 9 ). |
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| Im Übrigen kommt jedenfalls der Betrieb des Außenbewirtschaftungsbereichs der Kelter einer Veranstaltung im Freien gleich. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei dem Außenbewirtschaftungsbereich um eine zusätzliche Veranstaltungsfläche der Mehrzweckhalle handelt und nicht um eine davon getrennt zu betrachtende Gaststätteneinrichtung, die ggf. nach Nrn. 6.3 und 7.2 der TA Lärm mit ähnlichen Anforderungen zu beurteilen wäre. Darüber hinaus machen die Kläger vor allem Lärmimmissionen durch laute Gespräche von Besuchern außerhalb der Kelter sowie den Parkplatz- und Abholverkehr nach Veranstaltungsende geltend, die sich bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten nicht wesentlich anders darstellen würden. |
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| c) Die in die Nebenbestimmung Ziff. 03 aufgenommenen Bedingungen für die Durchführung der als seltene Veranstaltungen zugelassenen Veranstaltungen genügt den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie. Die Zulassung dieser Veranstaltungen begründet daher keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. |
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| aa) Als seltene Veranstaltungen sind nach Ziff. 03 Buchst. a) der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung nur „Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz, insbesondere bei örtlichem oder regionalem Bezug (zum Beispiel kommunale, kulturelle und Vereins-Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung, Kunstmarkt, Weinfest, Vereinsjubiläum)“ zulässig. Das entspricht den an die Zulassung seltener Veranstaltungen gestellten qualitativen Anforderungen der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer Fassung vom 6.3.2015, mit denen Anforderungen aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte aufgegriffen werden, wonach seltene Ereignisse der Nachbarschaft nur dann zugemutet werden können, wenn sie sich auch qualitativ vom „Normalbetrieb“ einer Anlage unterscheiden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405; OVG NRW, Beschluss vom 7.8. 2012 - 2 A 2973/11 - NVwZ-RR 2012, 797) und dabei in der Abwägung mit den Interessen der Nachbarschaft auch wertende Kriterien wie etwa die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeinen Akzeptanz der jeweiligen Veranstaltung berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.3.1997 - 22 B 96.951 - juris; Beschluss vom 18.1.2008 - 22 ZB 07.15 - NVwZ-RR 2008, 524). |
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| In Ziff. 03 Buchst. a) Satz 2 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung werden die qualitativen Anforderungen der Freizeitlärmrichtlinie wiederholt und mit Beispielen versehen. Damit ist bereits deutlich, dass Veranstaltungen von Privatpersonen, die in der Glockenkelter nach der Nutzungsbeschreibung der Beigeladenen bis zu 15 Mal im Jahr möglich sind, wohl kaum zum Kreis der möglichen seltenen Veranstaltungen gerechnet werden können. Die von den Klägern befürchteten Hochzeitsfeiern sind - in Abgrenzung zu standesamtlichen Trauungen - bereits in der Nutzungsbeschreibung ausdrücklich ausgeschlossen, können also auch nicht als seltenes Ereignis durchgeführt werden. Den Anforderungen, die an die Qualität einer seltenen Veranstaltung zu stellen sind, ist damit genügt, auch wenn die Aufzählung der Kriterien abstrakt bleibt. Bereits in der Baugenehmigung für eine kommunale Veranstaltungshalle alle dort zulässigen seltenen Veranstaltungen konkret zu beschreiben, ist nach der Überzeugung des Senats nicht möglich noch mit Rücksicht auf die Interessen der betroffenen Nachbarn erforderlich. |
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| bb) Die Nebenbestimmung Ziff. 03 bezieht sich auf Veranstaltungen, bei denen die Anforderungen der besonderen Auflagen Ziff. 01 oder Ziff. 02 für den Regelbetrieb nicht eingehalten werden können. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um laute und sehr laute Musikveranstaltungen/Veranstaltungen mit Musik, die unter Ziff. 03 Buchst. e) anhand ihres Innenraumpegels definiert sind, sowie um Veranstaltungen mit Außenbewirtschaftung für mehr als 50 bis maximal 200 Personen, ggf. auch mit Hintergrundmusik. Für diese Szenarien ergibt sich schon aus dem von der Beigeladenen beigebrachten Sachverständigengutachten xxx vom April 2009, dass die in der Nebenbestimmung Ziff. 01 wiedergegeben Immissionsrichtwerte nach Ziff. 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie für den Regelbetrieb ganz oder teilweise nicht eingehalten werden können, so dass solche Veranstaltungen allenfalls als seltene Veranstaltungen stattfinden können. |
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| Das Begehren der Kläger, grundsätzlich jede Veranstaltung, die über 22 Uhr hinaus durchgeführt werden darf, als „seltenes Ereignis“ zu behandeln, würde dagegen auf eine Beschränkung des Regelbetriebs hinauslaufen, vergleichbar mit einer allgemeinen Begrenzung der Betriebszeit auf 22 Uhr in Ziff. 01 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung. Damit würden auch solche Veranstaltungen in den Regelungsbereich der Nebenbestimmung Ziff. 03 einbezogen, die ansonsten auch nach 22 Uhr ohne zahlenmäßige Beschränkung möglich und zumutbar sind, wenn die Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit nach Nr. 4.1. der Freizeitlärmrichtlinie eingehalten werden. Dem steht schon entgegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist, weil die Kläger es nicht mit Berufung oder Anschlussberufung angefochten haben. Gegenstand der Berufungen ist, wie bereits ausgeführt, ausschließlich die Nebenbestimmung in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung betreffend die Zulassung einer begrenzten Zahl von Veranstaltungen als seltene Ereignisse, welche die einschlägigen Immissionsrichtwerte für den Regelbetrieb in gewissen Grenzen überschreiten dürfen. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass Veranstaltungen nach 22 Uhr - insbesondere wegen der Geräuschentwicklung beim Abfahrtsverkehr nach Veranstaltungsende - in aller Regel den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der lautesten Nachtstunde nicht einhalten könnten, sind sie deshalb auf die der Baurechtsbehörde obliegende Kontrolle zu verweisen, ob die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen bei der Nutzung der Kelter als Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen eingehalten werden. Wenn sich ihr Vorbringen bestätigen sollte, könnten solche Veranstaltungen auch nach der vorliegenden Fassung der Nebenbestimmungen nur als seltene Ereignisse in begrenzter Zahl durchgeführt werden. |
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| cc) Die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen soll nach Ziff. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten. In der streitigen Nebenbestimmung Ziff. 03 Buchst. a) dürfen dagegen die als seltene Ereignisse zulässigen Veranstaltungen - entsprechend der früheren Fassung der Freizeitlärmrichtlinie - weiterhin nur an maximal zehn Tagen pro Kalenderjahr durchgeführt werden, von denen nach Buchst. c) höchstens fünf auf den Betrieb der Außenbewirtschaftung mit mehr als 50 bis maximal 200 Personen entfallen dürfen. Damit wird der Forderung der Kläger nach einer Reduzierung des Betriebs der Außenbewirtschaftung mit mehr als 50 Personen auf maximal fünf Veranstaltungen Rechnung getragen. Insgesamt stellt die Nebenbestimmung in diesem Punkt zugunsten der Anwohner der Glockenkelter strengere Anforderungen, als sie sich aus der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer Fassung vom 6.3.2015 ergeben. |
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| dd) Die weitere Anforderung in Ziff. 03 Buchst. d) der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung, dass die seltenen Veranstaltungen nicht an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden dürfen, ist ebenfalls zugunsten der Anwohner enger formuliert als die Vorgabe in Ziff. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie, wonach die seltenen Veranstaltungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden sollen. Denn mit der konkreten Nebenbestimmung ist sichergestellt, dass zwischen zwei seltenen Veranstaltungen an Wochenenden stets ein Wochenende ohne seltene Veranstaltung verbleibt. |
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| ee) Die für eine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme entscheidende Vorhersehbarkeit der seltenen Veranstaltungen und der damit verbundenen stärkeren Lärmbelastung für die betroffenen Anwohner (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18.7.2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2012, a.a.O.) wird dadurch erreicht, dass nach Ziff. 03 Buchst. b) der streitigen Nebenbestimmung die konkreten seltenen Veranstaltungen 14 Tage vorher durch Veröffentlichung von Art, Dauer und Ende der Veranstaltung im Mitteilungsblatt der Gemeinde angekündigt werden müssen. Das entspricht den Anforderungen an die vorherige Information der Nachbarschaft in Nr. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie. Die betreffende Regelung ist dabei so zu verstehen, dass die Ankündigung der Veranstaltung auch den ausdrücklichen Hinweis enthalten muss, dass es sich um eine seltene Veranstaltung im Sinne von Ziff. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie handelt, damit dies nicht in der Fülle der Veranstaltungshinweise im Mitteilungsblatt der Gemeinde „untergeht“ und sich die betroffenen Anwohner auf die mit der Veranstaltung verbundenen besonderen Lärmbelästigungen einstellen können. |
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| ff) Im Zusammenhang mit der vorherigen Ankündigung der seltenen Veranstaltungen ist in Ziff. 03 Buchst. b) der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung nunmehr auch geregelt, dass ein Ansprechpartner des jeweiligen Veranstalters samt Telefonnummer öffentlich bekanntzugeben ist, der für Anfragen, Beschwerden u.ä. zuständig ist und für die gesamte Dauer des Veranstaltungszeitraums erreichbar sein muss. Dies entspricht der Vorgabe in Nr. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie für die Benennung eines Ansprechpartners oder die Einrichtung eines Beschwerdetelefons. |
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| Soweit die Kläger statt dessen für den gesamten Veranstaltungszeitraum die Benennung eines Ansprechpartners der beigeladenen Gemeinde mit polizeirechtlicher Anordnungsbefugnis und Weisungsbefugnis aus dem jeweiligen Mietverhältnis fordern, findet dies in der Freizeitlärmrichtlinie keine Grundlage. Die Auflage, einen Ansprechpartner des Veranstalters zu benennen, beruht ersichtlich auf der Überlegung, dass dieser unmittelbar vor Ort ist und die Veranstaltung überblickt, so dass Beschwerden der Anwohner gezielt nachgegangen sowie ggf. schnell und effektiv für Abhilfe gesorgt werden kann. Das funktioniert am besten, wenn die Beschwerden unmittelbar an einen von dem Veranstalter selbst benannten Ansprechpartner herangetragen werden. Die Beigeladene ist aber nicht in jedem Fall Veranstalter der seltenen Ereignisse. Nach der in erster Instanz vorgelegten Benutzungsordnung betreibt sie die Glockenkelter als öffentliche Einrichtung gem. § 10 Abs. 2 GemO und schließt mit den einzelnen Veranstaltern Mietverträge ab. Darin wird sie den jeweiligen Mieter zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte und der besonderen Schutzmaßnahme entsprechend der jetzt vorliegenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung (etwa das Geschlossen halten von Toren, Türen und Fenstern und den Einsatz von Pegelbegrenzern) verpflichten. Bei Überschreitungen der Immissionswerte oder Nichtbeachtung der besonderen Schutzmaßnahmen werden mit Verstößen gegen den Mietvertrag begründete Beanstandungen der Beigeladenen oder eine polizeirechtliche Anordnung aber immer erst der zweite Schritt sein können, der dann zu vollziehen ist, wenn der Veranstalter einen Missstand trotz Aufforderung nicht von sich aus beseitigt. Würden die Beschwerden der Anwohner nicht unmittelbar gegenüber dem Veranstalter, sondern zunächst gegenüber einem Ansprechpartner der Gemeinde angebracht, müsste dieser sie zunächst an den Veranstalter weitergeben und dessen Reaktion abwarten, was nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Abhilfe ist. Wenn berechtigte Beschwerden dennoch ohne Erfolg bleiben und ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint, hat allerdings auch der Polizeivollzugsdienst die notwendigen polizeirechtlichen Befugnisse (vgl. § 60 Abs. 2 PolG BW). |
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| gg) Die in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung festgelegten Immissionswerte für die seltenen Veranstaltungen halten sich ebenfalls an die Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie. |
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| (1) Die in Ziff. 03 Buchst. c) als Grenzwerte festgelegten Immissionswerte von 70 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts sowie 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts für einzelne Geräuschspitzen entsprechen denjenigen in Nr. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie. Sie sind allerdings als strikte Grenzwerte formuliert, die ausdrücklich nicht überschritten werden dürfen. Demgegenüber lässt die Freizeitlärmrichtlinie jedenfalls in der Zeit bis 24 Uhr auch Überschreitungen der Werte für die Mittelungspegel zu, wenn nachvollziehbar begründet wird, dass sie unvermeidbar und der Nachbarschaft zumutbar sind. Überschreitungen des Beurteilungspegels von 70 dB(A) bis 22 Uhr und von 55 dB(A) sollen danach jedenfalls in der Zeit von 22 bis 24 Uhr zumutbar sein, sofern deren Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit explizit begründet wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.8.2015 - 9 B 1586/15 - juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 60). Diese Möglichkeit räumt die streitige Nebenbestimmung Ziff. 03 für die als seltene Veranstaltungen zugelassenen Veranstaltungen in der Glockenkelter nicht ein. Die von den Klägern nach der Genehmigung hinzunehmende Lärmbelastung ist daher auch insoweit geringer als nach der Freizeitlärmrichtlinie als zumutbar angesehen werden kann. |
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| (2) Anhaltspunkte dafür, dass die in Ziff. 03 Buchst. b) genannten Immissionswerte von 70 dB(A) tagsüber bzw. 55 dB(A) nach 22 Uhr an den Immissionsorten IO 1 bis IO 5 nicht eingehalten werden können, sind nicht ersichtlich. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung moniert haben, dass allein schon die Geräusche beim Zuschlagen von Autotüren auf den zwei Behindertenparkplätzen neben der Glockenkelter die Richtwerte zur Nachtzeit überschritten, bezieht sich dieser Einwand ausdrücklich auf den Wert von 40 dB(A) für den Regelbetrieb in der lautesten Nachtstunde gem. Nr. 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie und nicht auf die für die seltenen Ereignisse maßgeblichen Werte. Insoweit hat die von der Beigeladenen beigebrachte schalltechnische Untersuchung xxx vom April 2009 ergeben, dass selbst bei Veranstaltungen mit lauter Musik in der lautesten Nachtstunde am nächstgelegenen Immissionsort nur Mittelungspegel von bis zu 40,4 dB(A) erreicht werden, der für die seltenen Veranstaltungen zur Nachtzeit maßgebliche Wert von 55 dB(A) gemäß Nr. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie also deutlich unterschritten wird. Eine Kombination aus Abfahrtslärm und sehr lauter Musik mit noch höherem Ausgangspegel oder Lärm aus einer Außenbewirtschaftung mit mehr als 50 Personen kann für die Nachtstunden ausgeschlossen werden, weil die Nebenbestimmungen Ziff. 03 Buchst. c) und e) beides nur bis 22 Uhr zulassen. Für das Zuschlagen der Fahrzeugtüren auf den beiden Behindertenparkplätzen als lauteste einzelne Geräuschspitzen hat die schalltechnische Untersuchung am nächstgelegenen Immissionsort Spitzenpegel bis zu 64,1 dB(A) ergeben, die jedenfalls unterhalb des Grenzwertes für die seltenen Ereignisse von 65 dB(A) nachts liegen. Ob diese Geräuschspitze auch für den Regelbetrieb als zumutbar angesehen werden kann, ist hier nicht zu entscheiden. |
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| Substantiierte Einwände gegen die schalltechnische Untersuchung der seltenen Ereignisse haben die Kläger im Berufungsverfahren nicht erhoben. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass der Lärm von angetrunkenen Besuchern auf dem Nachhauseweg und der Abfahrverkehr im öffentlichen Straßenraum nicht berücksichtigt worden seien, betrifft das ebenfalls die Einhaltung der Richtwerte für den Regelbetrieb und nicht die hier allein relevanten seltenen Veranstaltungen. Abgesehen davon ist darauf hinzuwiesen, dass es sich dabei um Lärmquellen auf öffentlichen Straßen handelt, die ohnehin nicht allein nach dem Regelwerk der Freizeitlärmrichtlinie zu erfassen und zu bewerten sind, sondern in Anlehnung an Nr. 7.4 der TA Lärm in Verbindung mit der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung). Bei dem danach anzuwendenden Berechnungsverfahren ist - anders als nach der Freizeitlärmrichtlinie - nicht die lauteste Nachtstunde maßgeblich, sondern ein Mittelungspegel für die Nachtzeit. Dazu wurde von der Beigeladenen bereits im vorausgegangen Eilverfahren 8 S 920/11 eine ergänzende Stellungnahme xxx vom 19.4.2011 vorgelegt, aus der zu entnehmen ist, dass der Immissionsrichtwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 49 dB(A) auch unter ungünstigen Umständen (Ansatz von 40 abfahrenden Pkw im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in der Glockenkelter und weiteren 40 Fahrzeugen im allgemeinen Straßenverkehr) an allen relevanten Immissionsorten eingehalten werden könne (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 23.5.2011 - 8 S 920/11 -, S. 6). Mit dem Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren werden keine substantiierten Einwände dagegen erhoben. |
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| (3) Die Freizeitlärmrichtlinie empfiehlt in Nr. 4.4.3 Auflagen zur Eigenüberwachung der Lärmimmissionswerte durch den Veranstalter, sei es durch Überwachungsmessungen, Einpegelungen oder den Einsatz von Schallpegelbegrenzern. In Ziff. 03 Buchst. f) der Nebenbestimmung wird diese Empfehlung durch die Verpflichtung der Beigeladenen umgesetzt, bei elektronisch verstärkter Musik einen Pegelbegrenzer einzusetzen. Dieser soll die Einhaltung der unter Buchst. e) definierten Innenraumpegel bei lauter und sehr lauter Musik sicherstellen, auf denen die schalltechnische Untersuchung xxx-xxx vom April 2009 beruht. Bei Einhaltung dieser Pegel ist davon auszugehen, dass - bei Beachtung der übrigen vom Sachverständigen zu Grunde gelegten und zur Auflage gemachten Schutzmaßnahmen - die Werte von 70 dB(A) tagsüber bzw. 55 dB(A) nachts an allen Immissionsorten eingehalten werden können. Der Sachverständige xxx hat dazu in der mündlichen Verhandlung am 28.7.2016 nachvollziehbar erläutert, dass zur korrekten Einstellung der Pegelbegrenzer zunächst der Innenraumpegel der jeweiligen Musik im Bereich der Fenster messtechnisch ermittelt werden müsse. Eine zusätzliche Verpflichtung zur Einpegelung der Begrenzungseinrichtungen bei jeder Veranstaltung ist nicht erforderlich. |
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| (4) Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht erforderlich, für die seltenen Veranstaltungen darüber hinaus die regelmäßige Durchführung von Messungen der Immissionspegel zur Auflage zu machen. Den Empfehlungen zur Eigenüberwachung in Nr. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie ist mit dem vorgeschriebenen Einsatz von Pegelbegrenzern genügt. Darüber hinaus enthalten die besonderen Auflagen zur Baugenehmigung in Ziff. 01 bereits die Verpflichtung, bei Anforderung des Landratsamts Immissionsmessungen von einer anerkannten Messstelle durchführen zu lassen. Der Nachweis über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist von der Baurechtsbehörde zwar zunächst ausgesetzt worden, ist aber nach pflichtgemäßem Ermessen wieder in Kraft zu setzen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Werte nicht eingehalten werden, sei es im Regelbetrieb oder bei seltenen Veranstaltungen. |
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| hh) Die in die Baugenehmigung aufgenommene Nebenbestimmung Ziff. 03 verstößt schließlich auch nicht deswegen gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die von den Klägern geforderte Überwachung des ruhenden Verkehrs während der seltenen Veranstaltungen nicht mit in die Nebenbestimmung aufgenommen worden ist. Von den Klägern ist dabei an Fahrzeuge gedacht, die nicht auf den nachgewiesenen 25 notwendigen Stellplätzen im Bereich des alten Friedhofs in ca. 250 m Entfernung oder auf dem ca. 100 m westlich gelegenen Parkplatz mit ca. 35 Plätzen xxx abgestellt werden, sondern im öffentlichen Straßenraum im Bereich um die Glockenkelter. Insoweit haben die Kläger mit Anlage KB1 zur Berufungserwiderung vom 1.4.2014 geltend gemacht, dass bei etlichen Veranstaltungen im Jahr 2013 „wild geparkt“ und private Garageneinfahrten zugestellt worden seien. Mit einer Überwachung des ruhenden Verkehrs könnte jedoch nur ein straßenverkehrsrechtliches Halte- oder Parkverbot durchgesetzt werden, das hier nach Aktenlage nicht besteht, da auch die Anwohner weiterhin in der xxx-straße parken können sollen. Sofern doch ein Halte- oder Parkverbot bestehen sollte, wäre das verbotswidriges Abstellen von Fahrzeugen ebenso wie das Zuparken von Garagen und privaten Grundstückseinfahrten ein rechtswidriges Verhalten, welches mit der Baugenehmigung für die Glockenkelter nicht legalisiert wird und der Beigeladenen als Bauherrin grundsätzlich auch nicht zuzurechnen ist. Einem solchen Verhalten ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts sowie der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu begegnen, ohne dass es dafür einer Auflage zur Baugenehmigung bedarf. |
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| IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Divergenz zu den Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 3.5.2012 (- 8 B 1458/11 - UPR 2012, 446) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2002 (- 1 B 98.2945 -BayVBl 2003, 503). Soweit in diesen Entscheidungen davon ausgegangen wird, dass das Gebot der Rücksichtnahme bereits in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Baugenehmigung eine konkrete Beschreibung der zulässigen betrieblichen Tätigkeiten bzw. der zulässigen Veranstaltungen verlange, dient das der Vorhersehbarkeit für den betroffenen Nachbarn. Diese Forderung ist mittlerweile durch Ziff. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer Fassung vom 6.3.2015 aufgegriffen worden, da danach die betroffene Nachbarschaft rechtzeitig vorher über Art, Dauer und Ende von seltenen Veranstaltung zu informieren ist. Mit der nachträglich vorgenommenen Änderung der Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung wird dieser Forderung entsprochen. |
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| Beschluss vom 1. August 2016 |
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| Der Streitwert wird - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29.6.2012 von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf |
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| und für das Berufungsverfahren auf |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich der Senat an der Empfehlung in Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und für das Verfahren in 1. Instanz, das die Drittanfechtung der gesamten Baugenehmigung für die Glockenkelter zum Gegenstand hatte, einen Betrag von 12.000 EUR je Grundstück der Kläger angesetzt. Für das Berufungsverfahren, in dem es nur noch um die Nebenbestimmungen zur Zulässigkeit seltener Ereignisse geht, sind jeweils nur 3.000 EUR anzusetzen. |
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