Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Aug. 2016 - 8 S 136/14

published on 04/08/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Aug. 2016 - 8 S 136/14
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Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2012 - 11 K 2502/11 - geändert.

Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Kostenentscheidung wird wie folgt neu gefasst: Die Kläger zu 1, zu 2, zu 3 und zu 6 tragen jeweils ein Fünftel, die Kläger zu 4 und zu 5 als Gesamtschuldner ebenfalls ein Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens beim Verwaltungsgericht, jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Nutzung einer historischen Kelter als Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen.
Die beigeladene Gemeinde ist Eigentümerin des im Ortsteil Stetten gelegenen Grundstücks xxx, das mit einer aus dem 16. Jahrhundert stammenden Kelter („Glockenkelter“) bebaut ist. Die Kläger sind Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, die sich in einem Abstand von 15 m bis ca. 80 m zur Glockenkelter befinden. Das 55 m entfernt gelegene Grundstück des Klägers zu 6 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „An der Weinstraße“ der Beigeladenen, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Grundstücke der übrigen Kläger befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Das Grundstück xxx und die Glockenkelter wurden von der Beigeladenen zuletzt für den kommunalen Bau- und Wertstoffhof genutzt. Am 7.4.2009 beantragte sie beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung der Kelter sowie für deren Nutzung als Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen. Die Kläger zu 1 bis 6 wurden als Angrenzer benachrichtigt und erhoben Einwendungen u.a. wegen der Lärmbelästigung durch Veranstaltungen und den Parkverkehr.
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 20.7.2010 eine Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung der Glockenkelter sowie für deren Nutzung als Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen einschließlich einer Außenbewirtschaftung und der Anlage von zwei Behindertenparkplätzen. Zum Lärmschutz enthielt die Baugenehmigung u.a. folgende besondere Auflagen:
01  Beim Betrieb der Glockenkelter dürfen folgende Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden an den Immissionsorten IO 1 bis IO 5 xxx xxx unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht unterschritten werden:
werktags außerhalb der Ruhezeit
        
55 dB(A)
werktags innerhalb der Ruhezeit und sonn- und feiertags
        
50 dB(A)
nachts
        
40 dB(A).
Der Nachweis über die Einhaltung der Lärmrichtwerte wird zunächst ausgesetzt. Immissionsmessungen sind bei Anforderung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis von einer anerkannten Messstelle (…) durchführen zu lassen.
02  Die Außenbewirtschaftungsfläche darf längstens bis 22:00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist eine Belegung der Außenbewirtschaftung bis maximal 50 Personen zulässig. An Werktagen ist eine Belegung der Außenbewirtschaftungsfläche bis zu 200 Personen zulässig.
03  Ausnahmsweise dürfen an bis zu zehn Tagen im Jahr („seltene Ereignisse“) Musikveranstaltungen oder Veranstaltungen mit Außenbewirtschaftung ohne die in Nr. 1 und 2 genannten Einschränkungen durchgeführt werden. Hierbei dürfen für die Immissionsorte IO 1 bis IO 5 folgende Immissionswerte nicht überschritten werden:
10 
werktags außerhalb der Ruhezeit
        
70 dB(A)
werktags innerhalb der Ruhezeit und sonn- und feiertags
        
65 dB(A)
nachts
        
55 dB(A).
11 
Diese Veranstaltungen dürfen an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden. Es ist davon auszugehen, dass bei sehr lauten Veranstaltungen (z.B. Rockmusik, Disco- und ähnlichen Veranstaltungen) die Werte in der Nacht nicht eingehalten werden können. Sie sind daher auch als „seltene Ereignisse“ bis längstens 22:00 Uhr zulässig. (…)
12 
Bei Musikveranstaltungen oder Veranstaltungen, die von deutlich hervortretender Musik begleitet werden, sind Türen, Tore und Fenster geschlossen zu halten; ab 20:00 Uhr bei allen Veranstaltungen.
13 
Die Kläger legten am 9.8.2010 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und brachten zur Begründung u.a. vor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass während und nach den Veranstaltungen mit einem verstärkten Geräuschpegel durch alkoholisierte Besucher zu rechnen sei, die sich im Freien aufhielten. Die festgelegten Auflagen zum Lärmschutz seien nicht durchsetzbar und ungeeignet. Bei den Veranstaltungen sei von einem Festcharakter auszugehen, so dass der Geräuschpegel schon von vornherein höher sein werde. Außerdem müssten Lärmbelastungen durch Park- und Parksuchverkehr mit berücksichtigt werden, weil die zur Glockenkelter gehörigen Stellplätze recht weit entfernt seien.
14 
Während des Widerspruchsverfahrens änderte das Landratsamt mit Änderungsbaugenehmigung vom 9.2.2011 die besonderen Auflagen zum Lärmschutz dahingehend, dass in Ziff. 01 ein Hinweis auf die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie eingefügt und auf die von der Beigeladenen beigebrachte schalltechnische Untersuchung xxx vom April 2009 verwiesen wurde. Außerdem wurde eine Nutzungsbeschreibung der Beigeladenen zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht, nach der folgende Veranstaltungen zulassen werden sollen:
15 
-Weinverköstigungen und Degustationen
16 
-Sonderveranstaltungen von örtlichen Weingärtnern, Gastronomen und ortsansässigen Firmen,
17 
-Kommunale Veranstaltungen, insbesondere Informationsveranstaltungen für Bürger, Bürgerempfänge, Gemeinderatssitzungen
18 
-Ausstellungen
19 
-Seminare und Schulungen
20 
-Vortragsangebote
21 
-Altennachmittage
22 
-Lesungen
23 
-Vereinsveranstaltungen und -versammlungen
24 
-Jubiläen und Weihnachtsfeiern
25 
-Geburtstage und Familienfeiern
26 
-standesamtliche Trauungen - nicht Hochzeiten
27 
-kulturelle Veranstaltungen
28 
Die Glockenkelter werde für Veranstaltungen der Gemeinde, der örtlichen Schulen, der örtlichen Musikschule, der örtlichen Kunstschule und der Volkshochschule xxx sowie der ortsansässigen Vereine zur Verfügung gestellt. Daneben seien weitere Nutzungen im gewerblichen Bereich, insbesondere durch ortsansässige Weinbetriebe und Gastronomie sowie durch ortsansässige Firmen möglich. Private Nutzungen durch Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde würden nur eingeschränkt (maximal 15 im Jahr) zugelassen, Nutzungen durch nicht Ortsansässige nur in Ausnahmefällen (maximal 5 im Jahr).
29 
Die Kläger legten gegen die Änderungsbaugenehmigung vom 9.2.2011 am 14.2.2011 Widerspruch ein, ebenso gegen Nachtragsgenehmigungen des Landratsamts vom 28.6.2011 für eine veränderte Ausführung des Windfangs und vom 21.7.2011 für eine abweichende Ausführung der Rauchableitungsöffnungen an der hangseitigen Dachfläche der Glockenkelter. Über die Widersprüche wurde bisher nicht entschieden.
30 
Am 8.7.2013 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und geltend gemacht, die Umgebung der Glockenkelter sei als reines Wohngebiet einzustufen. Die Baugenehmigung sei den Nachbarn gegenüber rücksichtslos. Das Sachverständigengutachten xxx vom April 2009 berücksichtige nur den reinen Veranstaltungslärm aus der Kelter, aber weder Fahrzeuge noch Besucherbewegungen außerhalb des Gebäudes. Die Festsetzung von Obergrenzen für die Schallbelastung sei ungeeignet, weil während der laufenden Veranstaltung keine Begrenzung mehr möglich sei. Ebenso seien die Auflagen zur maximalen Personenzahl und zum Geschlossen halten der Türen und Fenster nicht kontrollierbar. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese befolgt würden, weil die Kelter keine Klimaanlage habe. Außerdem sei es rücksichtslos, die maximale Obergrenze von zehn seltenen Ereignissen nach der Freizeitlärm-Richtlinie voll auszuschöpfen. Mit der Zulassung einer Außenbewirtschaftung mit bis zu 200 Sitzplätzen sonntags außerhalb der Ruhezeit bewege sich die Genehmigung außerhalb der Vorgaben der schalltechnischen Untersuchung; dies müsse auf höchstens fünf Stunden, werktags innerhalb der Ruhezeiten sowie sonn- und feiertags auf eine Stunde begrenzt bleiben.
31 
Das beklagte Land hat sich darauf berufen, dass dem Schutzbedürfnis der Kläger mit den geänderten Nebenbestimmungen im ergänzenden Bescheid vom 9.2.2011 ausreichend Rechnung getragen sei. Die Beigeladene hat geltend gemacht, bei der Umgebung der Glockenkelter sei weder von einem reinen noch von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen, außerdem sei die bisherige Nutzung der Kelter als Bau- und Wertstoffhof als Vorbelastung zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass die Nebenbestimmungen eingehalten würden, weil ein danach nicht erlaubtes Verhalten durch die Baugenehmigung nicht legalisiert werde.
32 
In der mündlichen Verhandlung am 29.6.2012 sind die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz vom Vertreter des Beklagten mit Zustimmung der Beigeladenen in mehreren Punkten geändert worden, so dass sie wie folgt gelautet haben:
33 
01  Beim Betrieb der Glockenkelter dürfen folgende Immissionsrichtwerte nach LAI-Freizeitlärmrichtlinie (NVwZ 1997, 469ff) außerhalb von Gebäuden an den Immissionsorten IO 1 bis IO 5 xxx xxx unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht unterschritten werden:
34 
werktags außerhalb der Ruhezeit
        
55 dB(A)
werktags innerhalb der Ruhezeit und sonn- und feiertags
        
50 dB(A)
nachts
        
40 dB(A).
35 
Auf die schalltechnische Untersuchung xxx vom April 2009 wird verwiesen.
36 
Der Nachweis über die Einhaltung der Lärmrichtwerte wird zunächst ausgesetzt (…). Immissionsmessungen sind bei Anforderung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis von einer anerkannten Messstelle (…) durchführen zu lassen.
37 
02  Die Außenbewirtschaftungsfläche darf bis längstens 22:00 Uhr betrieben werden. In der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr ist eine Belegung der Außenbewirtschaftung bis maximal 50 Personen zulässig. Musikveranstaltungen und Veranstaltungen mit Musik sind nicht zulässig. Ausnahmen ergeben sich aus Ziffer 03. An Sonn- und Feiertagen ist eine Außenbewirtschaftung in der Zeit außerhalb der Ruhezeiten (9 - 13 Uhr, 15 - 20 Uhr) längstens für 7 Stunden zulässig.
38 
03  Ausnahmsweise dürfen an bis zu 10 Tagen im Jahr („seltene Ereignisse“) Musikveranstaltungen oder Veranstaltungen mit Musik ohne die in Nr. 01 und 02 genannten Einschränkungen durchgeführt werden. Veranstaltungen mit Außenbewirtschaftung (auch mit Musik) dürfen davon an bis zu 5 Tagen im Jahr - unter Anrechnung auf die insgesamt 10 seltenen Ereignisse ohne die in Nr. 2 genannten Einschränkungen bis zu maximal 200 Personen tags zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr durchgeführt werden. Hierbei dürfen an den Immissionsorten IO 1 bis IO 5 folgende Immissionswerte nicht überschritten werden:
39 
werktags außerhalb der Ruhezeit
        
70 dB(A)
werktags innerhalb der Ruhezeit und sonn- und feiertags
        
65 dB(A)
nachts
        
55 dB(A).
40 
Diese Veranstaltungen dürfen an nicht jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden. Es ist davon auszugehen, dass bei sehr lauten Veranstaltungen (z.B. Rockmusik, Disco- und ähnlichen Veranstaltungen) die Werte in der Nacht nicht eingehalten werden können. Sie sind daher auch als „seltene Ereignisse“ bis längstens 22:00 Uhr zulässig.
41 
06  Bei lauten Musikveranstaltungen oder Veranstaltungen mit Musik (Blasmusik, Musikvereinskonzert, elektrisch verstärkte Musikinstrumente und ähnliche Veranstaltungen, Innenraumpegel L = 63 dB(A) bis L= 88 dB(A)) sind während der Veranstaltungen Türen, Tore und Fenster geschlossen zu halten. In den Spielpausen dürfen die Türen östlich und die Türe nördlich zum Hofbereich geöffnet werden. Bei allen Veranstaltungen sind Türen, Tore und Fenster nach 20:00 Uhr generell geschlossen zu halten.
42 
06 a)  Die Gemeinde Kernen hat in den jeweiligen Nutzungsverträgen mit den Veranstaltern durch Vereinbarung sicherzustellen, dass die Nebenbestimmungen / Besonderen Auflagen eingehalten werden.
43 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.6.2012 die Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsbescheids vom 9.2.2011 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung sei in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9.2.2011 und den Änderungen in der mündlichen Verhandlung bis auf die Nebenbestimmung Ziff. 03 für seltene Ereignisse rechtlich nicht zu beanstanden. Die Lärmeinwirkungen durch die Kelter auf die Grundstücke der Kläger seien insgesamt nicht unzumutbar und begründeten keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die aufgehobene Nebenbestimmung zu den „seltenen Ereignissen“ sei aber zu unbestimmt und zu weit formuliert. Ihrem Sinn und Zweck nach sei sie immer dann anzuwenden, wenn Veranstaltungen die Voraussetzungen nach Ziff. 01 und 02 nicht einhielten. Damit seien diese Ereignisse aber weder vom Zeitpunkt her bekannt noch vorhersehbar. Ob eine Veranstaltung als seltenes Ereignis auf das Kontingent der zehn zulässigen seltenen Ereignisse anzurechnen sei, lasse sich dann aber erst durch eine Messung des Schalldruckpegels während der jeweiligen Veranstaltung feststellen. Das führe zu Unsicherheit bei den Anwohnern, ob jetzt ein seltenes Ereignis vorliege und ob dafür die vorgegebenen höheren Lärmwerte jeweils noch eingehalten oder bereits überschritten würden. Das sei nicht zumutbar. Wenn die zehn zugelassenen seltenen Ereignisse nicht hinreichend charakterisiert seien und es keine nachprüfbaren Kriterien für die Einordnung als seltenes Ereignis im Voraus gebe, sei ein effektiver und zuverlässiger Schutz der nachbarlichen Belange nicht mehr gewährleistet.
44 
Die Beigeladene hat am 28.8.2012, das beklagte Land am 30.8.2012 die Zulassung der Berufung gegen das jeweils am 8.8.2012 zugestellte Urteil beantragt, soweit darin die Nebenbestimmung Ziff. 03 zur Zulässigkeit seltener Ereignisse aufgehoben worden ist. Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 16.1.2014 verfolgen sie ihr Anliegen weiter.
45 
In der Berufungsverhandlung am 29.6.2016 und nochmals am 28.7.2016 hat das beklagte Land die streitige Nebenbestimmung Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.7.2010 erneut geändert, so dass sie nunmehr wie folgt lautet:
46 
03  (a) Ausnahmsweise dürfen an bis zu 10 Tagen im Kalenderjahr seltene Veranstaltungen (insbesondere Musikveranstaltungen oder Veranstaltungen mit musikalischer Umrahmung) ohne die unter Ziff. 01 oder 02 genannten Einschränkungen durchgeführt werden. Seltene Veranstaltungen sind solche mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz, insbesondere bei örtlichem und regionalem Bezug (zum Beispiel kommunale, kulturelle und Vereins-Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung, Kunstmarkt, Weinfest, Vereinsjubiläum).
47 
(b) Die Nachbarschaft im Einwirkungsbereich ist rechtzeitig, d.h. in der Regel mindestens 14 Tage vorher über Art, Dauer und Ende der Veranstaltung zu unterrichten - und zwar durch Bekanntgabe im Gemeinde-Mitteilungsblatt. Dabei ist vom Veranstalter ein Ansprechpartner samt Telefonnummer öffentlich bekanntzugeben, der für Anfragen, Beschwerden u.ä. zuständig ist und der für die gesamte Dauer des Veranstaltungszeitraums erreichbar sein muss.
48 
(c) Seltene Veranstaltungen mit Außenbewirtschaftung (auch mit Hintergrundmusik mit Emissionspegel der Musik bis LWA=75 dB(A)) dürfen an maximal 5 Tagen im Jahr unter Anrechnung auf insgesamt maximal 10 Veranstaltungen (auch in der Glockenkelter) ohne die Ziff. 01 und Ziff. 02 genannten Einschränkungen mit maximal 200 Personen tagsüber zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr durchgeführt werden.
49 
Bei sämtlichen seltenen Veranstaltungen dürfen an den Immissionsorten IO1 bis IO5 vor den Fenstern im Freien folgende Immissionswerte nicht überschritten werden:
50 
- tags: 70 dB(A)
- nachts: 55 dB(A)
51 
Geräuschspitzen dürfen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts nicht überschreiten (vgl. Freizeitlärmrichtlinie vom 6.3.2015).
52 
(d) Diese Veranstaltungen dürfen nicht an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden.
53 
(e) In der Glockenkelter wird bei den seltenen Veranstaltungen zwischen lauten Musikveranstaltungen/lauten Veranstaltungen mit Musik = Innenraumpegel LI von 83 bis 88 dB(A) einerseits und sehr lauten Musikveranstaltungen/Veranstaltungen mit Musik = Innenraumpegel LI = 89dB(A) bis 105 dB(A) andererseits unterschieden.
54 
Sehr laute Musikveranstaltungen/Veranstaltungen mit Musik müssen als solche bis 22:00 Uhr beendet sein. Eine Fortsetzung dieser Veranstaltungen nach 22:00 Uhr ohne sehr laute Musik ist möglich. Während diesen seltenen Veranstaltungen sind Türen, Tore und Fenster geschlossen zu halten. In den Spielpausen dürfen die Türen östlich und die Türen nördlich zum Hofbereich geöffnet werden (vgl. Ziff. 06 des Ergänzungsbescheides vom 09.02.2011).
55 
(f) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei elektronisch verstärkter Musik durch den Einsatz eines Pegelbegrenzers die Einhaltung der unter (e) genannten Innenraumpegel sicherzustellen.
56 
Die Kläger haben daraufhin ihre Klageanträge, soweit über diese noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, dahingehend geändert, dass sie die Aufhebung der der Baugenehmigung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 20.7.2010 beigefügten Nebenbestimmung Ziff. 03 nunmehr in der Fassung der Bescheide des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.6.2016 und 28.7.2016 begehren.
57 
Der Beklagte und die Beigeladene berufen sich darauf, dass die Freizeitlärmrichtlinie zwischenzeitlich zum 6.3.2015 geändert worden sei und die neue Fassung durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 3.9.2015 zur Anwendung empfohlen werde. Die Freizeitlärmrichtlinie sei auch in der aktuellen Fassung nach wie vor als Orientierungshilfe dafür heranzuziehen, was den Anwohnern zumutbar sei. Mit den am 29.6. und 28.7.2016 vorgenommenen Änderungen der Nebenbestimmungen sei den neuen Anforderungen der Richtlinie Rechnung getragen. Sie sei auch bei Veranstaltungen in Gebäuden heranzuziehen. Soweit die Kläger forderten, dass nur seltene Veranstaltungen über 22:00 Uhr hinaus dauern dürften, betreffe dies letztlich den Regelbetrieb; insoweit sei bereits rechtskräftig über die Zumutbarkeit entschieden.
58 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
59 
das Urteil des Veraltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2012 - 11 K 2502/11 - abzuändern und die Klagen nach Maßgabe der geänderten Klageanträge insgesamt abzuweisen.
60 
Die Kläger beantragen,
61 
die Berufungen nach Maßgabe der geänderten Klageanträge zurückzuweisen.
62 
Sie sind der Ansicht, die Freizeitlärmrichtlinie sei auf Veranstaltungsgebäude wie die Glockenkelter nicht anwendbar. Das ergebe sich sowohl aus der Beschreibung des Anwendungsbereichs in Ziff. 1 der Richtlinie als auch aus dem Wortlaut der Ziff. 4.4 für seltene Veranstaltungen. In beiden Formulierungen werde auf Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten und ähnliche Freizeitveranstaltungen abgehoben. Dennoch enthalte die Freizeitlärmrichtlinie hinsichtlich der Zumutbarkeit seltener Ereignisse Aspekte, die auch hier zu berücksichtigten seien, wie etwa die vorherige Ankündigung und die Benennung eines Ansprechpartners für Beschwerden. Die Erfahrung im vorliegenden Fall habe aber gezeigt, dass ein Ansprechpartner des Veranstalters nicht ausreiche, sondern dass es sich dabei um einen mit ortspolizeilichen Kompetenzen ausgestatteten und damit handlungsfähigen Mitarbeiter der Gemeinde handeln müsse. Außerdem sei zu fordern, dass grundsätzlich jede Veranstaltung, die über 22:00 Uhr hinausgehen dürfe, als seltenes Ereignis gelten müsse. In diesem Fall müssten dann bis 24:00 Uhr alle Stellplätze geräumt und alle Aufräum- und Abbauarbeiten abgeschlossen sein. Pro Jahr dürften nur zehn solcher seltener Ereignisse zulässig sein. Veranstaltungen mit Außenbewirtschaftung (auch mit Musik) über 50 bis maximal 200 Personen dürften nur an fünf Tagen im Jahr unter Anrechnung auf die zehn seltenen Ereignisse durchgeführt werden. Dabei müsse die Veranstaltung dann um 20:00 Uhr beendet und bis 22:00 Uhr die Parkplätze geräumt sowie Aufräum- und Abbauarbeiten beendet sein. Außerdem müsse der ruhende Verkehr rund um die Glockenkelter regelmäßig überwacht werden, bei den seltenen Ereignissen in jedem Einzelfall. Schließlich müsse die Gemeinde dreimal jährlich bei einem seltenen Ereignis Überwachungsmessungen durchführen, deren Ergebnisse dem Landrat übermitteln und unmittelbar nach Vorliegen veröffentlichen.
63 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Baugenehmigungsverfahrens, des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht und des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz (Az. 8 S 920/11) vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten ebenso Bezug genommen wird wie auf die vorliegende Prozessakte.

Entscheidungsgründe

64 
Die Berufungen sind zulässig und begründet.
65 
I. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach der Zulassung durch den Senat zulässig. Insbesondere sind beide Berufungen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden.
66 
II. Die Berufungen haben auch in der Sache Erfolg.
67 
1. Gegenstand der Berufungen ist ausschließlich die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Nebenbestimmung in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung, nach der ausnahmsweise an bis zu zehn Tagen im Kalenderjahr Veranstaltungen ohne die in Ziff. 01 und 02 der besonderen Auflagen genannten Einschränkungen durchgeführt werden dürfen, sofern die dafür genannten Bedingungen eingehalten werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klagen gegen die Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung der Glockenkelter als kommunale Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen einschließlich des Außenbewirtschaftungsbereichs und der Behindertenparkplätze abgewiesen, was von den Klägern nicht mit Berufung oder Anschlussberufung angegriffen worden ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher insoweit rechtskräftig.
68 
2. Auf die Berufungen sind die Klagen unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen. Denn die Nebenbestimmung in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung ist in der vorliegenden Fassung der Änderungsbescheide vom 29.6.2016 und 28.7.2016 nicht zu beanstanden und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere führt sie nicht dazu, dass die Baugenehmigung des Beklagten für den Umbau und die Umnutzung der Glockenkelter gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das zugunsten der Kläger nachbarschützende Wirkung hat. Bei Beachtung der in die Nebenbestimmung Ziff. 03 aufgenommenen Bedingungen sind mit den zugelassenen bis zu zehn seltenen Veranstaltungen keine den Klägern unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verbunden.
69 
a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit auch für das Maß der gebotenen Rücksichtnahme als Orientierungshilfe auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden kann, die in typischen nachbarlichen Konfliktsituationen objektivierbare Maßstäbe zur Konkretisierung des Schutzanspruchs bieten. Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es zwar der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang können jedoch auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören neben der - aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen - Technischen Anleitung gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA-Lärm) auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz 1995 verabschiedeten und inzwischen mehrfach fortgeschriebenen „Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche“ oder kurz: Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 - 4 B 55.03 - BauR 2004, 657).
70 
Freizeitanlagen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie sind nach ihrer Ziff. 1 Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Dass diese Einrichtungen im Freien liegen müssen, ist dieser Definition nicht zu entnehmen. Für die in Ziff. 1 aufgeführten Beispiele gilt das Gleiche, da danach zu den Freizeitanlagen auch „Spielhallen“ gezählt werden. Gegen die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie auf die Nutzung der Glockenkelter für kulturelle Veranstaltungen bestehen daher keine Bedenken, zumal das genehmigte Vorhaben jedenfalls mit seinem Außenbewirtschaftungsbereich für bis zu 200 Personen, sich im Freien aufhaltenden Gästen und dem Park- und Abfahrtsverkehr keine grundlegend anderen Problemlagen aufweist als eine Veranstaltung im Freien oder in einem Zelt. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger durch die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie als Orientierungshilfe in den Genuss von im Vergleich zu Nr. 6.1 der TA Lärm günstigeren Immissionsrichtwerten gemäß deren Ziff. 4.1 kommen. Das gilt insbesondere für die gegenüber der TA Lärm herabgesetzten Richtwerte in den Ruhezeiten werktags zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen für den Regelbetrieb.
71 
Heranzuziehen ist dabei die von der Länderarbeitsgruppe Immissionsschutz am 6.3.2015 verabschiedete und durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 3.9.2015 zur Anwendung empfohlene aktuelle Fassung dieser Richtlinie.
72 
b) Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie enthält eine Sonderregelung für „seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz“, nach der solche Veranstaltungen trotz Überschreitung der in Nr. 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerte zulässig sein können, wenn sie zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden und eine Reihe von weiteren Bedingungen beachtet werden. Diese Regelung sowie die vergleichbaren Regelungen in Nr. 7.2 TA Lärm sowie § 5 Abs. 5 18. BImSchV sind das Ergebnis einer dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme entsprechenden Abwägung zwischen den Interessen der störenden und der gestörten Nutzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2002 - 10 S 1559/01 - VBlBW 2002, 483).
73 
Der Senat sieht in dieser Abwägung einen sachgerechten Kompromiss zwischen den betroffenen Interessen. Die den in Nr. 4.4 der Richtlinie genannten Bedingungen Rechnung tragende Ausgestaltung der Nebenbestimmung Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung stellt daher nach seiner Ansicht sicher, dass durch die zugelassenen seltenen Veranstaltungen keine den Klägern unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen entstehen.
74 
Der Umstand, dass die Regelung zur Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen in Ziff. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie sich - im Unterschied zu den früheren Fassungen der Richtlinie - nach ihrem Wortlaut nur auf Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten bezieht, steht dem nicht entgegen. Die für die Regelung tragende Überlegung, nämlich dass die unter Ziffer 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, gilt nicht nur für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten, sondern auch für Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden. Aus der Regelung kann daher nicht gefolgert werden, dass bei Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden auch dann keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für den Regelbetrieb nach Ziff. 4.1 zulässig sein sollen, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden. Damit würde zudem die bislang bestehende Parallelität der Freizeitlärmrichtlinie zu Nr. 7.2 der TA Lärm und § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) entfallen. Dass dies beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich weder der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung vom 6.3.2015 selbst noch den Verlautbarungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zu ihrer Weiterentwicklung entnehmen (vgl. den Jahresbericht 2015 der LAI unter Punkt 3.6, S. 9 ).
75 
Im Übrigen kommt jedenfalls der Betrieb des Außenbewirtschaftungsbereichs der Kelter einer Veranstaltung im Freien gleich. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei dem Außenbewirtschaftungsbereich um eine zusätzliche Veranstaltungsfläche der Mehrzweckhalle handelt und nicht um eine davon getrennt zu betrachtende Gaststätteneinrichtung, die ggf. nach Nrn. 6.3 und 7.2 der TA Lärm mit ähnlichen Anforderungen zu beurteilen wäre. Darüber hinaus machen die Kläger vor allem Lärmimmissionen durch laute Gespräche von Besuchern außerhalb der Kelter sowie den Parkplatz- und Abholverkehr nach Veranstaltungsende geltend, die sich bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten nicht wesentlich anders darstellen würden.
76 
c) Die in die Nebenbestimmung Ziff. 03 aufgenommenen Bedingungen für die Durchführung der als seltene Veranstaltungen zugelassenen Veranstaltungen genügt den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie. Die Zulassung dieser Veranstaltungen begründet daher keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
77 
aa) Als seltene Veranstaltungen sind nach Ziff. 03 Buchst. a) der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung nur „Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz, insbesondere bei örtlichem oder regionalem Bezug (zum Beispiel kommunale, kulturelle und Vereins-Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung, Kunstmarkt, Weinfest, Vereinsjubiläum)“ zulässig. Das entspricht den an die Zulassung seltener Veranstaltungen gestellten qualitativen Anforderungen der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer Fassung vom 6.3.2015, mit denen Anforderungen aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte aufgegriffen werden, wonach seltene Ereignisse der Nachbarschaft nur dann zugemutet werden können, wenn sie sich auch qualitativ vom „Normalbetrieb“ einer Anlage unterscheiden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405; OVG NRW, Beschluss vom 7.8. 2012 - 2 A 2973/11 - NVwZ-RR 2012, 797) und dabei in der Abwägung mit den Interessen der Nachbarschaft auch wertende Kriterien wie etwa die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeinen Akzeptanz der jeweiligen Veranstaltung berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.3.1997 - 22 B 96.951 - juris; Beschluss vom 18.1.2008 - 22 ZB 07.15 - NVwZ-RR 2008, 524).
78 
In Ziff. 03 Buchst. a) Satz 2 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung werden die qualitativen Anforderungen der Freizeitlärmrichtlinie wiederholt und mit Beispielen versehen. Damit ist bereits deutlich, dass Veranstaltungen von Privatpersonen, die in der Glockenkelter nach der Nutzungsbeschreibung der Beigeladenen bis zu 15 Mal im Jahr möglich sind, wohl kaum zum Kreis der möglichen seltenen Veranstaltungen gerechnet werden können. Die von den Klägern befürchteten Hochzeitsfeiern sind - in Abgrenzung zu standesamtlichen Trauungen - bereits in der Nutzungsbeschreibung ausdrücklich ausgeschlossen, können also auch nicht als seltenes Ereignis durchgeführt werden. Den Anforderungen, die an die Qualität einer seltenen Veranstaltung zu stellen sind, ist damit genügt, auch wenn die Aufzählung der Kriterien abstrakt bleibt. Bereits in der Baugenehmigung für eine kommunale Veranstaltungshalle alle dort zulässigen seltenen Veranstaltungen konkret zu beschreiben, ist nach der Überzeugung des Senats nicht möglich noch mit Rücksicht auf die Interessen der betroffenen Nachbarn erforderlich.
79 
bb) Die Nebenbestimmung Ziff. 03 bezieht sich auf Veranstaltungen, bei denen die Anforderungen der besonderen Auflagen Ziff. 01 oder Ziff. 02 für den Regelbetrieb nicht eingehalten werden können. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um laute und sehr laute Musikveranstaltungen/Veranstaltungen mit Musik, die unter Ziff. 03 Buchst. e) anhand ihres Innenraumpegels definiert sind, sowie um Veranstaltungen mit Außenbewirtschaftung für mehr als 50 bis maximal 200 Personen, ggf. auch mit Hintergrundmusik. Für diese Szenarien ergibt sich schon aus dem von der Beigeladenen beigebrachten Sachverständigengutachten xxx vom April 2009, dass die in der Nebenbestimmung Ziff. 01 wiedergegeben Immissionsrichtwerte nach Ziff. 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie für den Regelbetrieb ganz oder teilweise nicht eingehalten werden können, so dass solche Veranstaltungen allenfalls als seltene Veranstaltungen stattfinden können.
80 
Das Begehren der Kläger, grundsätzlich jede Veranstaltung, die über 22 Uhr hinaus durchgeführt werden darf, als „seltenes Ereignis“ zu behandeln, würde dagegen auf eine Beschränkung des Regelbetriebs hinauslaufen, vergleichbar mit einer allgemeinen Begrenzung der Betriebszeit auf 22 Uhr in Ziff. 01 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung. Damit würden auch solche Veranstaltungen in den Regelungsbereich der Nebenbestimmung Ziff. 03 einbezogen, die ansonsten auch nach 22 Uhr ohne zahlenmäßige Beschränkung möglich und zumutbar sind, wenn die Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit nach Nr. 4.1. der Freizeitlärmrichtlinie eingehalten werden. Dem steht schon entgegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist, weil die Kläger es nicht mit Berufung oder Anschlussberufung angefochten haben. Gegenstand der Berufungen ist, wie bereits ausgeführt, ausschließlich die Nebenbestimmung in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung betreffend die Zulassung einer begrenzten Zahl von Veranstaltungen als seltene Ereignisse, welche die einschlägigen Immissionsrichtwerte für den Regelbetrieb in gewissen Grenzen überschreiten dürfen. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass Veranstaltungen nach 22 Uhr - insbesondere wegen der Geräuschentwicklung beim Abfahrtsverkehr nach Veranstaltungsende - in aller Regel den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der lautesten Nachtstunde nicht einhalten könnten, sind sie deshalb auf die der Baurechtsbehörde obliegende Kontrolle zu verweisen, ob die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen bei der Nutzung der Kelter als Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen eingehalten werden. Wenn sich ihr Vorbringen bestätigen sollte, könnten solche Veranstaltungen auch nach der vorliegenden Fassung der Nebenbestimmungen nur als seltene Ereignisse in begrenzter Zahl durchgeführt werden.
81 
cc) Die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen soll nach Ziff. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten. In der streitigen Nebenbestimmung Ziff. 03 Buchst. a) dürfen dagegen die als seltene Ereignisse zulässigen Veranstaltungen - entsprechend der früheren Fassung der Freizeitlärmrichtlinie - weiterhin nur an maximal zehn Tagen pro Kalenderjahr durchgeführt werden, von denen nach Buchst. c) höchstens fünf auf den Betrieb der Außenbewirtschaftung mit mehr als 50 bis maximal 200 Personen entfallen dürfen. Damit wird der Forderung der Kläger nach einer Reduzierung des Betriebs der Außenbewirtschaftung mit mehr als 50 Personen auf maximal fünf Veranstaltungen Rechnung getragen. Insgesamt stellt die Nebenbestimmung in diesem Punkt zugunsten der Anwohner der Glockenkelter strengere Anforderungen, als sie sich aus der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer Fassung vom 6.3.2015 ergeben.
82 
dd) Die weitere Anforderung in Ziff. 03 Buchst. d) der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung, dass die seltenen Veranstaltungen nicht an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden dürfen, ist ebenfalls zugunsten der Anwohner enger formuliert als die Vorgabe in Ziff. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie, wonach die seltenen Veranstaltungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden sollen. Denn mit der konkreten Nebenbestimmung ist sichergestellt, dass zwischen zwei seltenen Veranstaltungen an Wochenenden stets ein Wochenende ohne seltene Veranstaltung verbleibt.
83 
ee) Die für eine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme entscheidende Vorhersehbarkeit der seltenen Veranstaltungen und der damit verbundenen stärkeren Lärmbelastung für die betroffenen Anwohner (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18.7.2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2012, a.a.O.) wird dadurch erreicht, dass nach Ziff. 03 Buchst. b) der streitigen Nebenbestimmung die konkreten seltenen Veranstaltungen 14 Tage vorher durch Veröffentlichung von Art, Dauer und Ende der Veranstaltung im Mitteilungsblatt der Gemeinde angekündigt werden müssen. Das entspricht den Anforderungen an die vorherige Information der Nachbarschaft in Nr. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie. Die betreffende Regelung ist dabei so zu verstehen, dass die Ankündigung der Veranstaltung auch den ausdrücklichen Hinweis enthalten muss, dass es sich um eine seltene Veranstaltung im Sinne von Ziff. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie handelt, damit dies nicht in der Fülle der Veranstaltungshinweise im Mitteilungsblatt der Gemeinde „untergeht“ und sich die betroffenen Anwohner auf die mit der Veranstaltung verbundenen besonderen Lärmbelästigungen einstellen können.
84 
ff) Im Zusammenhang mit der vorherigen Ankündigung der seltenen Veranstaltungen ist in Ziff. 03 Buchst. b) der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung nunmehr auch geregelt, dass ein Ansprechpartner des jeweiligen Veranstalters samt Telefonnummer öffentlich bekanntzugeben ist, der für Anfragen, Beschwerden u.ä. zuständig ist und für die gesamte Dauer des Veranstaltungszeitraums erreichbar sein muss. Dies entspricht der Vorgabe in Nr. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie für die Benennung eines Ansprechpartners oder die Einrichtung eines Beschwerdetelefons.
85 
Soweit die Kläger statt dessen für den gesamten Veranstaltungszeitraum die Benennung eines Ansprechpartners der beigeladenen Gemeinde mit polizeirechtlicher Anordnungsbefugnis und Weisungsbefugnis aus dem jeweiligen Mietverhältnis fordern, findet dies in der Freizeitlärmrichtlinie keine Grundlage. Die Auflage, einen Ansprechpartner des Veranstalters zu benennen, beruht ersichtlich auf der Überlegung, dass dieser unmittelbar vor Ort ist und die Veranstaltung überblickt, so dass Beschwerden der Anwohner gezielt nachgegangen sowie ggf. schnell und effektiv für Abhilfe gesorgt werden kann. Das funktioniert am besten, wenn die Beschwerden unmittelbar an einen von dem Veranstalter selbst benannten Ansprechpartner herangetragen werden. Die Beigeladene ist aber nicht in jedem Fall Veranstalter der seltenen Ereignisse. Nach der in erster Instanz vorgelegten Benutzungsordnung betreibt sie die Glockenkelter als öffentliche Einrichtung gem. § 10 Abs. 2 GemO und schließt mit den einzelnen Veranstaltern Mietverträge ab. Darin wird sie den jeweiligen Mieter zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte und der besonderen Schutzmaßnahme entsprechend der jetzt vorliegenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung (etwa das Geschlossen halten von Toren, Türen und Fenstern und den Einsatz von Pegelbegrenzern) verpflichten. Bei Überschreitungen der Immissionswerte oder Nichtbeachtung der besonderen Schutzmaßnahmen werden mit Verstößen gegen den Mietvertrag begründete Beanstandungen der Beigeladenen oder eine polizeirechtliche Anordnung aber immer erst der zweite Schritt sein können, der dann zu vollziehen ist, wenn der Veranstalter einen Missstand trotz Aufforderung nicht von sich aus beseitigt. Würden die Beschwerden der Anwohner nicht unmittelbar gegenüber dem Veranstalter, sondern zunächst gegenüber einem Ansprechpartner der Gemeinde angebracht, müsste dieser sie zunächst an den Veranstalter weitergeben und dessen Reaktion abwarten, was nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Abhilfe ist. Wenn berechtigte Beschwerden dennoch ohne Erfolg bleiben und ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint, hat allerdings auch der Polizeivollzugsdienst die notwendigen polizeirechtlichen Befugnisse (vgl. § 60 Abs. 2 PolG BW).
86 
gg) Die in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung festgelegten Immissionswerte für die seltenen Veranstaltungen halten sich ebenfalls an die Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie.
87 
(1) Die in Ziff. 03 Buchst. c) als Grenzwerte festgelegten Immissionswerte von 70 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts sowie 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts für einzelne Geräuschspitzen entsprechen denjenigen in Nr. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie. Sie sind allerdings als strikte Grenzwerte formuliert, die ausdrücklich nicht überschritten werden dürfen. Demgegenüber lässt die Freizeitlärmrichtlinie jedenfalls in der Zeit bis 24 Uhr auch Überschreitungen der Werte für die Mittelungspegel zu, wenn nachvollziehbar begründet wird, dass sie unvermeidbar und der Nachbarschaft zumutbar sind. Überschreitungen des Beurteilungspegels von 70 dB(A) bis 22 Uhr und von 55 dB(A) sollen danach jedenfalls in der Zeit von 22 bis 24 Uhr zumutbar sein, sofern deren Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit explizit begründet wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.8.2015 - 9 B 1586/15 - juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 60). Diese Möglichkeit räumt die streitige Nebenbestimmung Ziff. 03 für die als seltene Veranstaltungen zugelassenen Veranstaltungen in der Glockenkelter nicht ein. Die von den Klägern nach der Genehmigung hinzunehmende Lärmbelastung ist daher auch insoweit geringer als nach der Freizeitlärmrichtlinie als zumutbar angesehen werden kann.
88 
(2) Anhaltspunkte dafür, dass die in Ziff. 03 Buchst. b) genannten Immissionswerte von 70 dB(A) tagsüber bzw. 55 dB(A) nach 22 Uhr an den Immissionsorten IO 1 bis IO 5 nicht eingehalten werden können, sind nicht ersichtlich. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung moniert haben, dass allein schon die Geräusche beim Zuschlagen von Autotüren auf den zwei Behindertenparkplätzen neben der Glockenkelter die Richtwerte zur Nachtzeit überschritten, bezieht sich dieser Einwand ausdrücklich auf den Wert von 40 dB(A) für den Regelbetrieb in der lautesten Nachtstunde gem. Nr. 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie und nicht auf die für die seltenen Ereignisse maßgeblichen Werte. Insoweit hat die von der Beigeladenen beigebrachte schalltechnische Untersuchung xxx vom April 2009 ergeben, dass selbst bei Veranstaltungen mit lauter Musik in der lautesten Nachtstunde am nächstgelegenen Immissionsort nur Mittelungspegel von bis zu 40,4 dB(A) erreicht werden, der für die seltenen Veranstaltungen zur Nachtzeit maßgebliche Wert von 55 dB(A) gemäß Nr. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie also deutlich unterschritten wird. Eine Kombination aus Abfahrtslärm und sehr lauter Musik mit noch höherem Ausgangspegel oder Lärm aus einer Außenbewirtschaftung mit mehr als 50 Personen kann für die Nachtstunden ausgeschlossen werden, weil die Nebenbestimmungen Ziff. 03 Buchst. c) und e) beides nur bis 22 Uhr zulassen. Für das Zuschlagen der Fahrzeugtüren auf den beiden Behindertenparkplätzen als lauteste einzelne Geräuschspitzen hat die schalltechnische Untersuchung am nächstgelegenen Immissionsort Spitzenpegel bis zu 64,1 dB(A) ergeben, die jedenfalls unterhalb des Grenzwertes für die seltenen Ereignisse von 65 dB(A) nachts liegen. Ob diese Geräuschspitze auch für den Regelbetrieb als zumutbar angesehen werden kann, ist hier nicht zu entscheiden.
89 
Substantiierte Einwände gegen die schalltechnische Untersuchung der seltenen Ereignisse haben die Kläger im Berufungsverfahren nicht erhoben. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass der Lärm von angetrunkenen Besuchern auf dem Nachhauseweg und der Abfahrverkehr im öffentlichen Straßenraum nicht berücksichtigt worden seien, betrifft das ebenfalls die Einhaltung der Richtwerte für den Regelbetrieb und nicht die hier allein relevanten seltenen Veranstaltungen. Abgesehen davon ist darauf hinzuwiesen, dass es sich dabei um Lärmquellen auf öffentlichen Straßen handelt, die ohnehin nicht allein nach dem Regelwerk der Freizeitlärmrichtlinie zu erfassen und zu bewerten sind, sondern in Anlehnung an Nr. 7.4 der TA Lärm in Verbindung mit der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung). Bei dem danach anzuwendenden Berechnungsverfahren ist - anders als nach der Freizeitlärmrichtlinie - nicht die lauteste Nachtstunde maßgeblich, sondern ein Mittelungspegel für die Nachtzeit. Dazu wurde von der Beigeladenen bereits im vorausgegangen Eilverfahren 8 S 920/11 eine ergänzende Stellungnahme xxx vom 19.4.2011 vorgelegt, aus der zu entnehmen ist, dass der Immissionsrichtwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 49 dB(A) auch unter ungünstigen Umständen (Ansatz von 40 abfahrenden Pkw im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in der Glockenkelter und weiteren 40 Fahrzeugen im allgemeinen Straßenverkehr) an allen relevanten Immissionsorten eingehalten werden könne (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 23.5.2011 - 8 S 920/11 -, S. 6). Mit dem Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren werden keine substantiierten Einwände dagegen erhoben.
90 
(3) Die Freizeitlärmrichtlinie empfiehlt in Nr. 4.4.3 Auflagen zur Eigenüberwachung der Lärmimmissionswerte durch den Veranstalter, sei es durch Überwachungsmessungen, Einpegelungen oder den Einsatz von Schallpegelbegrenzern. In Ziff. 03 Buchst. f) der Nebenbestimmung wird diese Empfehlung durch die Verpflichtung der Beigeladenen umgesetzt, bei elektronisch verstärkter Musik einen Pegelbegrenzer einzusetzen. Dieser soll die Einhaltung der unter Buchst. e) definierten Innenraumpegel bei lauter und sehr lauter Musik sicherstellen, auf denen die schalltechnische Untersuchung xxx-xxx vom April 2009 beruht. Bei Einhaltung dieser Pegel ist davon auszugehen, dass - bei Beachtung der übrigen vom Sachverständigen zu Grunde gelegten und zur Auflage gemachten Schutzmaßnahmen - die Werte von 70 dB(A) tagsüber bzw. 55 dB(A) nachts an allen Immissionsorten eingehalten werden können. Der Sachverständige xxx hat dazu in der mündlichen Verhandlung am 28.7.2016 nachvollziehbar erläutert, dass zur korrekten Einstellung der Pegelbegrenzer zunächst der Innenraumpegel der jeweiligen Musik im Bereich der Fenster messtechnisch ermittelt werden müsse. Eine zusätzliche Verpflichtung zur Einpegelung der Begrenzungseinrichtungen bei jeder Veranstaltung ist nicht erforderlich.
91 
(4) Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht erforderlich, für die seltenen Veranstaltungen darüber hinaus die regelmäßige Durchführung von Messungen der Immissionspegel zur Auflage zu machen. Den Empfehlungen zur Eigenüberwachung in Nr. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie ist mit dem vorgeschriebenen Einsatz von Pegelbegrenzern genügt. Darüber hinaus enthalten die besonderen Auflagen zur Baugenehmigung in Ziff. 01 bereits die Verpflichtung, bei Anforderung des Landratsamts Immissionsmessungen von einer anerkannten Messstelle durchführen zu lassen. Der Nachweis über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist von der Baurechtsbehörde zwar zunächst ausgesetzt worden, ist aber nach pflichtgemäßem Ermessen wieder in Kraft zu setzen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Werte nicht eingehalten werden, sei es im Regelbetrieb oder bei seltenen Veranstaltungen.
92 
hh) Die in die Baugenehmigung aufgenommene Nebenbestimmung Ziff. 03 verstößt schließlich auch nicht deswegen gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die von den Klägern geforderte Überwachung des ruhenden Verkehrs während der seltenen Veranstaltungen nicht mit in die Nebenbestimmung aufgenommen worden ist. Von den Klägern ist dabei an Fahrzeuge gedacht, die nicht auf den nachgewiesenen 25 notwendigen Stellplätzen im Bereich des alten Friedhofs in ca. 250 m Entfernung oder auf dem ca. 100 m westlich gelegenen Parkplatz mit ca. 35 Plätzen xxx abgestellt werden, sondern im öffentlichen Straßenraum im Bereich um die Glockenkelter. Insoweit haben die Kläger mit Anlage KB1 zur Berufungserwiderung vom 1.4.2014 geltend gemacht, dass bei etlichen Veranstaltungen im Jahr 2013 „wild geparkt“ und private Garageneinfahrten zugestellt worden seien. Mit einer Überwachung des ruhenden Verkehrs könnte jedoch nur ein straßenverkehrsrechtliches Halte- oder Parkverbot durchgesetzt werden, das hier nach Aktenlage nicht besteht, da auch die Anwohner weiterhin in der xxx-straße parken können sollen. Sofern doch ein Halte- oder Parkverbot bestehen sollte, wäre das verbotswidriges Abstellen von Fahrzeugen ebenso wie das Zuparken von Garagen und privaten Grundstückseinfahrten ein rechtswidriges Verhalten, welches mit der Baugenehmigung für die Glockenkelter nicht legalisiert wird und der Beigeladenen als Bauherrin grundsätzlich auch nicht zuzurechnen ist. Einem solchen Verhalten ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts sowie der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu begegnen, ohne dass es dafür einer Auflage zur Baugenehmigung bedarf.
93 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
94 
IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Divergenz zu den Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 3.5.2012 (- 8 B 1458/11 - UPR 2012, 446) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2002 (- 1 B 98.2945 -BayVBl 2003, 503). Soweit in diesen Entscheidungen davon ausgegangen wird, dass das Gebot der Rücksichtnahme bereits in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Baugenehmigung eine konkrete Beschreibung der zulässigen betrieblichen Tätigkeiten bzw. der zulässigen Veranstaltungen verlange, dient das der Vorhersehbarkeit für den betroffenen Nachbarn. Diese Forderung ist mittlerweile durch Ziff. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer Fassung vom 6.3.2015 aufgegriffen worden, da danach die betroffene Nachbarschaft rechtzeitig vorher über Art, Dauer und Ende von seltenen Veranstaltung zu informieren ist. Mit der nachträglich vorgenommenen Änderung der Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung wird dieser Forderung entsprochen.
95 
Beschluss vom 1. August 2016
96 
Der Streitwert wird - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29.6.2012 von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf
97 
60.000,- EUR
98 
und für das Berufungsverfahren auf
99 
15.000.- EUR
100 
festgesetzt.
101 
Gründe
102 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich der Senat an der Empfehlung in Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und für das Verfahren in 1. Instanz, das die Drittanfechtung der gesamten Baugenehmigung für die Glockenkelter zum Gegenstand hatte, einen Betrag von 12.000 EUR je Grundstück der Kläger angesetzt. Für das Berufungsverfahren, in dem es nur noch um die Nebenbestimmungen zur Zulässigkeit seltener Ereignisse geht, sind jeweils nur 3.000 EUR anzusetzen.
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

64 
Die Berufungen sind zulässig und begründet.
65 
I. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach der Zulassung durch den Senat zulässig. Insbesondere sind beide Berufungen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden.
66 
II. Die Berufungen haben auch in der Sache Erfolg.
67 
1. Gegenstand der Berufungen ist ausschließlich die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Nebenbestimmung in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung, nach der ausnahmsweise an bis zu zehn Tagen im Kalenderjahr Veranstaltungen ohne die in Ziff. 01 und 02 der besonderen Auflagen genannten Einschränkungen durchgeführt werden dürfen, sofern die dafür genannten Bedingungen eingehalten werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klagen gegen die Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung der Glockenkelter als kommunale Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen einschließlich des Außenbewirtschaftungsbereichs und der Behindertenparkplätze abgewiesen, was von den Klägern nicht mit Berufung oder Anschlussberufung angegriffen worden ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher insoweit rechtskräftig.
68 
2. Auf die Berufungen sind die Klagen unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen. Denn die Nebenbestimmung in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung ist in der vorliegenden Fassung der Änderungsbescheide vom 29.6.2016 und 28.7.2016 nicht zu beanstanden und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere führt sie nicht dazu, dass die Baugenehmigung des Beklagten für den Umbau und die Umnutzung der Glockenkelter gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das zugunsten der Kläger nachbarschützende Wirkung hat. Bei Beachtung der in die Nebenbestimmung Ziff. 03 aufgenommenen Bedingungen sind mit den zugelassenen bis zu zehn seltenen Veranstaltungen keine den Klägern unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verbunden.
69 
a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit auch für das Maß der gebotenen Rücksichtnahme als Orientierungshilfe auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden kann, die in typischen nachbarlichen Konfliktsituationen objektivierbare Maßstäbe zur Konkretisierung des Schutzanspruchs bieten. Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es zwar der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang können jedoch auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören neben der - aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen - Technischen Anleitung gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA-Lärm) auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz 1995 verabschiedeten und inzwischen mehrfach fortgeschriebenen „Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche“ oder kurz: Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 - 4 B 55.03 - BauR 2004, 657).
70 
Freizeitanlagen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie sind nach ihrer Ziff. 1 Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Dass diese Einrichtungen im Freien liegen müssen, ist dieser Definition nicht zu entnehmen. Für die in Ziff. 1 aufgeführten Beispiele gilt das Gleiche, da danach zu den Freizeitanlagen auch „Spielhallen“ gezählt werden. Gegen die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie auf die Nutzung der Glockenkelter für kulturelle Veranstaltungen bestehen daher keine Bedenken, zumal das genehmigte Vorhaben jedenfalls mit seinem Außenbewirtschaftungsbereich für bis zu 200 Personen, sich im Freien aufhaltenden Gästen und dem Park- und Abfahrtsverkehr keine grundlegend anderen Problemlagen aufweist als eine Veranstaltung im Freien oder in einem Zelt. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger durch die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie als Orientierungshilfe in den Genuss von im Vergleich zu Nr. 6.1 der TA Lärm günstigeren Immissionsrichtwerten gemäß deren Ziff. 4.1 kommen. Das gilt insbesondere für die gegenüber der TA Lärm herabgesetzten Richtwerte in den Ruhezeiten werktags zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen für den Regelbetrieb.
71 
Heranzuziehen ist dabei die von der Länderarbeitsgruppe Immissionsschutz am 6.3.2015 verabschiedete und durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 3.9.2015 zur Anwendung empfohlene aktuelle Fassung dieser Richtlinie.
72 
b) Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie enthält eine Sonderregelung für „seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz“, nach der solche Veranstaltungen trotz Überschreitung der in Nr. 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerte zulässig sein können, wenn sie zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden und eine Reihe von weiteren Bedingungen beachtet werden. Diese Regelung sowie die vergleichbaren Regelungen in Nr. 7.2 TA Lärm sowie § 5 Abs. 5 18. BImSchV sind das Ergebnis einer dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme entsprechenden Abwägung zwischen den Interessen der störenden und der gestörten Nutzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2002 - 10 S 1559/01 - VBlBW 2002, 483).
73 
Der Senat sieht in dieser Abwägung einen sachgerechten Kompromiss zwischen den betroffenen Interessen. Die den in Nr. 4.4 der Richtlinie genannten Bedingungen Rechnung tragende Ausgestaltung der Nebenbestimmung Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung stellt daher nach seiner Ansicht sicher, dass durch die zugelassenen seltenen Veranstaltungen keine den Klägern unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen entstehen.
74 
Der Umstand, dass die Regelung zur Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen in Ziff. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie sich - im Unterschied zu den früheren Fassungen der Richtlinie - nach ihrem Wortlaut nur auf Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten bezieht, steht dem nicht entgegen. Die für die Regelung tragende Überlegung, nämlich dass die unter Ziffer 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, gilt nicht nur für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten, sondern auch für Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden. Aus der Regelung kann daher nicht gefolgert werden, dass bei Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden auch dann keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für den Regelbetrieb nach Ziff. 4.1 zulässig sein sollen, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden. Damit würde zudem die bislang bestehende Parallelität der Freizeitlärmrichtlinie zu Nr. 7.2 der TA Lärm und § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) entfallen. Dass dies beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich weder der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung vom 6.3.2015 selbst noch den Verlautbarungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zu ihrer Weiterentwicklung entnehmen (vgl. den Jahresbericht 2015 der LAI unter Punkt 3.6, S. 9 ).
75 
Im Übrigen kommt jedenfalls der Betrieb des Außenbewirtschaftungsbereichs der Kelter einer Veranstaltung im Freien gleich. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei dem Außenbewirtschaftungsbereich um eine zusätzliche Veranstaltungsfläche der Mehrzweckhalle handelt und nicht um eine davon getrennt zu betrachtende Gaststätteneinrichtung, die ggf. nach Nrn. 6.3 und 7.2 der TA Lärm mit ähnlichen Anforderungen zu beurteilen wäre. Darüber hinaus machen die Kläger vor allem Lärmimmissionen durch laute Gespräche von Besuchern außerhalb der Kelter sowie den Parkplatz- und Abholverkehr nach Veranstaltungsende geltend, die sich bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten nicht wesentlich anders darstellen würden.
76 
c) Die in die Nebenbestimmung Ziff. 03 aufgenommenen Bedingungen für die Durchführung der als seltene Veranstaltungen zugelassenen Veranstaltungen genügt den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie. Die Zulassung dieser Veranstaltungen begründet daher keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
77 
aa) Als seltene Veranstaltungen sind nach Ziff. 03 Buchst. a) der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung nur „Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz, insbesondere bei örtlichem oder regionalem Bezug (zum Beispiel kommunale, kulturelle und Vereins-Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung, Kunstmarkt, Weinfest, Vereinsjubiläum)“ zulässig. Das entspricht den an die Zulassung seltener Veranstaltungen gestellten qualitativen Anforderungen der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer Fassung vom 6.3.2015, mit denen Anforderungen aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte aufgegriffen werden, wonach seltene Ereignisse der Nachbarschaft nur dann zugemutet werden können, wenn sie sich auch qualitativ vom „Normalbetrieb“ einer Anlage unterscheiden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405; OVG NRW, Beschluss vom 7.8. 2012 - 2 A 2973/11 - NVwZ-RR 2012, 797) und dabei in der Abwägung mit den Interessen der Nachbarschaft auch wertende Kriterien wie etwa die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeinen Akzeptanz der jeweiligen Veranstaltung berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.3.1997 - 22 B 96.951 - juris; Beschluss vom 18.1.2008 - 22 ZB 07.15 - NVwZ-RR 2008, 524).
78 
In Ziff. 03 Buchst. a) Satz 2 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung werden die qualitativen Anforderungen der Freizeitlärmrichtlinie wiederholt und mit Beispielen versehen. Damit ist bereits deutlich, dass Veranstaltungen von Privatpersonen, die in der Glockenkelter nach der Nutzungsbeschreibung der Beigeladenen bis zu 15 Mal im Jahr möglich sind, wohl kaum zum Kreis der möglichen seltenen Veranstaltungen gerechnet werden können. Die von den Klägern befürchteten Hochzeitsfeiern sind - in Abgrenzung zu standesamtlichen Trauungen - bereits in der Nutzungsbeschreibung ausdrücklich ausgeschlossen, können also auch nicht als seltenes Ereignis durchgeführt werden. Den Anforderungen, die an die Qualität einer seltenen Veranstaltung zu stellen sind, ist damit genügt, auch wenn die Aufzählung der Kriterien abstrakt bleibt. Bereits in der Baugenehmigung für eine kommunale Veranstaltungshalle alle dort zulässigen seltenen Veranstaltungen konkret zu beschreiben, ist nach der Überzeugung des Senats nicht möglich noch mit Rücksicht auf die Interessen der betroffenen Nachbarn erforderlich.
79 
bb) Die Nebenbestimmung Ziff. 03 bezieht sich auf Veranstaltungen, bei denen die Anforderungen der besonderen Auflagen Ziff. 01 oder Ziff. 02 für den Regelbetrieb nicht eingehalten werden können. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um laute und sehr laute Musikveranstaltungen/Veranstaltungen mit Musik, die unter Ziff. 03 Buchst. e) anhand ihres Innenraumpegels definiert sind, sowie um Veranstaltungen mit Außenbewirtschaftung für mehr als 50 bis maximal 200 Personen, ggf. auch mit Hintergrundmusik. Für diese Szenarien ergibt sich schon aus dem von der Beigeladenen beigebrachten Sachverständigengutachten xxx vom April 2009, dass die in der Nebenbestimmung Ziff. 01 wiedergegeben Immissionsrichtwerte nach Ziff. 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie für den Regelbetrieb ganz oder teilweise nicht eingehalten werden können, so dass solche Veranstaltungen allenfalls als seltene Veranstaltungen stattfinden können.
80 
Das Begehren der Kläger, grundsätzlich jede Veranstaltung, die über 22 Uhr hinaus durchgeführt werden darf, als „seltenes Ereignis“ zu behandeln, würde dagegen auf eine Beschränkung des Regelbetriebs hinauslaufen, vergleichbar mit einer allgemeinen Begrenzung der Betriebszeit auf 22 Uhr in Ziff. 01 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung. Damit würden auch solche Veranstaltungen in den Regelungsbereich der Nebenbestimmung Ziff. 03 einbezogen, die ansonsten auch nach 22 Uhr ohne zahlenmäßige Beschränkung möglich und zumutbar sind, wenn die Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit nach Nr. 4.1. der Freizeitlärmrichtlinie eingehalten werden. Dem steht schon entgegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist, weil die Kläger es nicht mit Berufung oder Anschlussberufung angefochten haben. Gegenstand der Berufungen ist, wie bereits ausgeführt, ausschließlich die Nebenbestimmung in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung betreffend die Zulassung einer begrenzten Zahl von Veranstaltungen als seltene Ereignisse, welche die einschlägigen Immissionsrichtwerte für den Regelbetrieb in gewissen Grenzen überschreiten dürfen. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass Veranstaltungen nach 22 Uhr - insbesondere wegen der Geräuschentwicklung beim Abfahrtsverkehr nach Veranstaltungsende - in aller Regel den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der lautesten Nachtstunde nicht einhalten könnten, sind sie deshalb auf die der Baurechtsbehörde obliegende Kontrolle zu verweisen, ob die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen bei der Nutzung der Kelter als Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen eingehalten werden. Wenn sich ihr Vorbringen bestätigen sollte, könnten solche Veranstaltungen auch nach der vorliegenden Fassung der Nebenbestimmungen nur als seltene Ereignisse in begrenzter Zahl durchgeführt werden.
81 
cc) Die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen soll nach Ziff. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten. In der streitigen Nebenbestimmung Ziff. 03 Buchst. a) dürfen dagegen die als seltene Ereignisse zulässigen Veranstaltungen - entsprechend der früheren Fassung der Freizeitlärmrichtlinie - weiterhin nur an maximal zehn Tagen pro Kalenderjahr durchgeführt werden, von denen nach Buchst. c) höchstens fünf auf den Betrieb der Außenbewirtschaftung mit mehr als 50 bis maximal 200 Personen entfallen dürfen. Damit wird der Forderung der Kläger nach einer Reduzierung des Betriebs der Außenbewirtschaftung mit mehr als 50 Personen auf maximal fünf Veranstaltungen Rechnung getragen. Insgesamt stellt die Nebenbestimmung in diesem Punkt zugunsten der Anwohner der Glockenkelter strengere Anforderungen, als sie sich aus der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer Fassung vom 6.3.2015 ergeben.
82 
dd) Die weitere Anforderung in Ziff. 03 Buchst. d) der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung, dass die seltenen Veranstaltungen nicht an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden dürfen, ist ebenfalls zugunsten der Anwohner enger formuliert als die Vorgabe in Ziff. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie, wonach die seltenen Veranstaltungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden sollen. Denn mit der konkreten Nebenbestimmung ist sichergestellt, dass zwischen zwei seltenen Veranstaltungen an Wochenenden stets ein Wochenende ohne seltene Veranstaltung verbleibt.
83 
ee) Die für eine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme entscheidende Vorhersehbarkeit der seltenen Veranstaltungen und der damit verbundenen stärkeren Lärmbelastung für die betroffenen Anwohner (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18.7.2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2012, a.a.O.) wird dadurch erreicht, dass nach Ziff. 03 Buchst. b) der streitigen Nebenbestimmung die konkreten seltenen Veranstaltungen 14 Tage vorher durch Veröffentlichung von Art, Dauer und Ende der Veranstaltung im Mitteilungsblatt der Gemeinde angekündigt werden müssen. Das entspricht den Anforderungen an die vorherige Information der Nachbarschaft in Nr. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie. Die betreffende Regelung ist dabei so zu verstehen, dass die Ankündigung der Veranstaltung auch den ausdrücklichen Hinweis enthalten muss, dass es sich um eine seltene Veranstaltung im Sinne von Ziff. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie handelt, damit dies nicht in der Fülle der Veranstaltungshinweise im Mitteilungsblatt der Gemeinde „untergeht“ und sich die betroffenen Anwohner auf die mit der Veranstaltung verbundenen besonderen Lärmbelästigungen einstellen können.
84 
ff) Im Zusammenhang mit der vorherigen Ankündigung der seltenen Veranstaltungen ist in Ziff. 03 Buchst. b) der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung nunmehr auch geregelt, dass ein Ansprechpartner des jeweiligen Veranstalters samt Telefonnummer öffentlich bekanntzugeben ist, der für Anfragen, Beschwerden u.ä. zuständig ist und für die gesamte Dauer des Veranstaltungszeitraums erreichbar sein muss. Dies entspricht der Vorgabe in Nr. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie für die Benennung eines Ansprechpartners oder die Einrichtung eines Beschwerdetelefons.
85 
Soweit die Kläger statt dessen für den gesamten Veranstaltungszeitraum die Benennung eines Ansprechpartners der beigeladenen Gemeinde mit polizeirechtlicher Anordnungsbefugnis und Weisungsbefugnis aus dem jeweiligen Mietverhältnis fordern, findet dies in der Freizeitlärmrichtlinie keine Grundlage. Die Auflage, einen Ansprechpartner des Veranstalters zu benennen, beruht ersichtlich auf der Überlegung, dass dieser unmittelbar vor Ort ist und die Veranstaltung überblickt, so dass Beschwerden der Anwohner gezielt nachgegangen sowie ggf. schnell und effektiv für Abhilfe gesorgt werden kann. Das funktioniert am besten, wenn die Beschwerden unmittelbar an einen von dem Veranstalter selbst benannten Ansprechpartner herangetragen werden. Die Beigeladene ist aber nicht in jedem Fall Veranstalter der seltenen Ereignisse. Nach der in erster Instanz vorgelegten Benutzungsordnung betreibt sie die Glockenkelter als öffentliche Einrichtung gem. § 10 Abs. 2 GemO und schließt mit den einzelnen Veranstaltern Mietverträge ab. Darin wird sie den jeweiligen Mieter zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte und der besonderen Schutzmaßnahme entsprechend der jetzt vorliegenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung (etwa das Geschlossen halten von Toren, Türen und Fenstern und den Einsatz von Pegelbegrenzern) verpflichten. Bei Überschreitungen der Immissionswerte oder Nichtbeachtung der besonderen Schutzmaßnahmen werden mit Verstößen gegen den Mietvertrag begründete Beanstandungen der Beigeladenen oder eine polizeirechtliche Anordnung aber immer erst der zweite Schritt sein können, der dann zu vollziehen ist, wenn der Veranstalter einen Missstand trotz Aufforderung nicht von sich aus beseitigt. Würden die Beschwerden der Anwohner nicht unmittelbar gegenüber dem Veranstalter, sondern zunächst gegenüber einem Ansprechpartner der Gemeinde angebracht, müsste dieser sie zunächst an den Veranstalter weitergeben und dessen Reaktion abwarten, was nicht im Sinne einer schnellen und effektiven Abhilfe ist. Wenn berechtigte Beschwerden dennoch ohne Erfolg bleiben und ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint, hat allerdings auch der Polizeivollzugsdienst die notwendigen polizeirechtlichen Befugnisse (vgl. § 60 Abs. 2 PolG BW).
86 
gg) Die in Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung festgelegten Immissionswerte für die seltenen Veranstaltungen halten sich ebenfalls an die Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie.
87 
(1) Die in Ziff. 03 Buchst. c) als Grenzwerte festgelegten Immissionswerte von 70 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts sowie 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts für einzelne Geräuschspitzen entsprechen denjenigen in Nr. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie. Sie sind allerdings als strikte Grenzwerte formuliert, die ausdrücklich nicht überschritten werden dürfen. Demgegenüber lässt die Freizeitlärmrichtlinie jedenfalls in der Zeit bis 24 Uhr auch Überschreitungen der Werte für die Mittelungspegel zu, wenn nachvollziehbar begründet wird, dass sie unvermeidbar und der Nachbarschaft zumutbar sind. Überschreitungen des Beurteilungspegels von 70 dB(A) bis 22 Uhr und von 55 dB(A) sollen danach jedenfalls in der Zeit von 22 bis 24 Uhr zumutbar sein, sofern deren Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit explizit begründet wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.8.2015 - 9 B 1586/15 - juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 60). Diese Möglichkeit räumt die streitige Nebenbestimmung Ziff. 03 für die als seltene Veranstaltungen zugelassenen Veranstaltungen in der Glockenkelter nicht ein. Die von den Klägern nach der Genehmigung hinzunehmende Lärmbelastung ist daher auch insoweit geringer als nach der Freizeitlärmrichtlinie als zumutbar angesehen werden kann.
88 
(2) Anhaltspunkte dafür, dass die in Ziff. 03 Buchst. b) genannten Immissionswerte von 70 dB(A) tagsüber bzw. 55 dB(A) nach 22 Uhr an den Immissionsorten IO 1 bis IO 5 nicht eingehalten werden können, sind nicht ersichtlich. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung moniert haben, dass allein schon die Geräusche beim Zuschlagen von Autotüren auf den zwei Behindertenparkplätzen neben der Glockenkelter die Richtwerte zur Nachtzeit überschritten, bezieht sich dieser Einwand ausdrücklich auf den Wert von 40 dB(A) für den Regelbetrieb in der lautesten Nachtstunde gem. Nr. 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie und nicht auf die für die seltenen Ereignisse maßgeblichen Werte. Insoweit hat die von der Beigeladenen beigebrachte schalltechnische Untersuchung xxx vom April 2009 ergeben, dass selbst bei Veranstaltungen mit lauter Musik in der lautesten Nachtstunde am nächstgelegenen Immissionsort nur Mittelungspegel von bis zu 40,4 dB(A) erreicht werden, der für die seltenen Veranstaltungen zur Nachtzeit maßgebliche Wert von 55 dB(A) gemäß Nr. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie also deutlich unterschritten wird. Eine Kombination aus Abfahrtslärm und sehr lauter Musik mit noch höherem Ausgangspegel oder Lärm aus einer Außenbewirtschaftung mit mehr als 50 Personen kann für die Nachtstunden ausgeschlossen werden, weil die Nebenbestimmungen Ziff. 03 Buchst. c) und e) beides nur bis 22 Uhr zulassen. Für das Zuschlagen der Fahrzeugtüren auf den beiden Behindertenparkplätzen als lauteste einzelne Geräuschspitzen hat die schalltechnische Untersuchung am nächstgelegenen Immissionsort Spitzenpegel bis zu 64,1 dB(A) ergeben, die jedenfalls unterhalb des Grenzwertes für die seltenen Ereignisse von 65 dB(A) nachts liegen. Ob diese Geräuschspitze auch für den Regelbetrieb als zumutbar angesehen werden kann, ist hier nicht zu entscheiden.
89 
Substantiierte Einwände gegen die schalltechnische Untersuchung der seltenen Ereignisse haben die Kläger im Berufungsverfahren nicht erhoben. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass der Lärm von angetrunkenen Besuchern auf dem Nachhauseweg und der Abfahrverkehr im öffentlichen Straßenraum nicht berücksichtigt worden seien, betrifft das ebenfalls die Einhaltung der Richtwerte für den Regelbetrieb und nicht die hier allein relevanten seltenen Veranstaltungen. Abgesehen davon ist darauf hinzuwiesen, dass es sich dabei um Lärmquellen auf öffentlichen Straßen handelt, die ohnehin nicht allein nach dem Regelwerk der Freizeitlärmrichtlinie zu erfassen und zu bewerten sind, sondern in Anlehnung an Nr. 7.4 der TA Lärm in Verbindung mit der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung). Bei dem danach anzuwendenden Berechnungsverfahren ist - anders als nach der Freizeitlärmrichtlinie - nicht die lauteste Nachtstunde maßgeblich, sondern ein Mittelungspegel für die Nachtzeit. Dazu wurde von der Beigeladenen bereits im vorausgegangen Eilverfahren 8 S 920/11 eine ergänzende Stellungnahme xxx vom 19.4.2011 vorgelegt, aus der zu entnehmen ist, dass der Immissionsrichtwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 49 dB(A) auch unter ungünstigen Umständen (Ansatz von 40 abfahrenden Pkw im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in der Glockenkelter und weiteren 40 Fahrzeugen im allgemeinen Straßenverkehr) an allen relevanten Immissionsorten eingehalten werden könne (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 23.5.2011 - 8 S 920/11 -, S. 6). Mit dem Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren werden keine substantiierten Einwände dagegen erhoben.
90 
(3) Die Freizeitlärmrichtlinie empfiehlt in Nr. 4.4.3 Auflagen zur Eigenüberwachung der Lärmimmissionswerte durch den Veranstalter, sei es durch Überwachungsmessungen, Einpegelungen oder den Einsatz von Schallpegelbegrenzern. In Ziff. 03 Buchst. f) der Nebenbestimmung wird diese Empfehlung durch die Verpflichtung der Beigeladenen umgesetzt, bei elektronisch verstärkter Musik einen Pegelbegrenzer einzusetzen. Dieser soll die Einhaltung der unter Buchst. e) definierten Innenraumpegel bei lauter und sehr lauter Musik sicherstellen, auf denen die schalltechnische Untersuchung xxx-xxx vom April 2009 beruht. Bei Einhaltung dieser Pegel ist davon auszugehen, dass - bei Beachtung der übrigen vom Sachverständigen zu Grunde gelegten und zur Auflage gemachten Schutzmaßnahmen - die Werte von 70 dB(A) tagsüber bzw. 55 dB(A) nachts an allen Immissionsorten eingehalten werden können. Der Sachverständige xxx hat dazu in der mündlichen Verhandlung am 28.7.2016 nachvollziehbar erläutert, dass zur korrekten Einstellung der Pegelbegrenzer zunächst der Innenraumpegel der jeweiligen Musik im Bereich der Fenster messtechnisch ermittelt werden müsse. Eine zusätzliche Verpflichtung zur Einpegelung der Begrenzungseinrichtungen bei jeder Veranstaltung ist nicht erforderlich.
91 
(4) Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht erforderlich, für die seltenen Veranstaltungen darüber hinaus die regelmäßige Durchführung von Messungen der Immissionspegel zur Auflage zu machen. Den Empfehlungen zur Eigenüberwachung in Nr. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie ist mit dem vorgeschriebenen Einsatz von Pegelbegrenzern genügt. Darüber hinaus enthalten die besonderen Auflagen zur Baugenehmigung in Ziff. 01 bereits die Verpflichtung, bei Anforderung des Landratsamts Immissionsmessungen von einer anerkannten Messstelle durchführen zu lassen. Der Nachweis über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist von der Baurechtsbehörde zwar zunächst ausgesetzt worden, ist aber nach pflichtgemäßem Ermessen wieder in Kraft zu setzen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Werte nicht eingehalten werden, sei es im Regelbetrieb oder bei seltenen Veranstaltungen.
92 
hh) Die in die Baugenehmigung aufgenommene Nebenbestimmung Ziff. 03 verstößt schließlich auch nicht deswegen gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die von den Klägern geforderte Überwachung des ruhenden Verkehrs während der seltenen Veranstaltungen nicht mit in die Nebenbestimmung aufgenommen worden ist. Von den Klägern ist dabei an Fahrzeuge gedacht, die nicht auf den nachgewiesenen 25 notwendigen Stellplätzen im Bereich des alten Friedhofs in ca. 250 m Entfernung oder auf dem ca. 100 m westlich gelegenen Parkplatz mit ca. 35 Plätzen xxx abgestellt werden, sondern im öffentlichen Straßenraum im Bereich um die Glockenkelter. Insoweit haben die Kläger mit Anlage KB1 zur Berufungserwiderung vom 1.4.2014 geltend gemacht, dass bei etlichen Veranstaltungen im Jahr 2013 „wild geparkt“ und private Garageneinfahrten zugestellt worden seien. Mit einer Überwachung des ruhenden Verkehrs könnte jedoch nur ein straßenverkehrsrechtliches Halte- oder Parkverbot durchgesetzt werden, das hier nach Aktenlage nicht besteht, da auch die Anwohner weiterhin in der xxx-straße parken können sollen. Sofern doch ein Halte- oder Parkverbot bestehen sollte, wäre das verbotswidriges Abstellen von Fahrzeugen ebenso wie das Zuparken von Garagen und privaten Grundstückseinfahrten ein rechtswidriges Verhalten, welches mit der Baugenehmigung für die Glockenkelter nicht legalisiert wird und der Beigeladenen als Bauherrin grundsätzlich auch nicht zuzurechnen ist. Einem solchen Verhalten ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts sowie der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu begegnen, ohne dass es dafür einer Auflage zur Baugenehmigung bedarf.
93 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
94 
IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Divergenz zu den Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 3.5.2012 (- 8 B 1458/11 - UPR 2012, 446) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2002 (- 1 B 98.2945 -BayVBl 2003, 503). Soweit in diesen Entscheidungen davon ausgegangen wird, dass das Gebot der Rücksichtnahme bereits in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Baugenehmigung eine konkrete Beschreibung der zulässigen betrieblichen Tätigkeiten bzw. der zulässigen Veranstaltungen verlange, dient das der Vorhersehbarkeit für den betroffenen Nachbarn. Diese Forderung ist mittlerweile durch Ziff. 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie in ihrer Fassung vom 6.3.2015 aufgegriffen worden, da danach die betroffene Nachbarschaft rechtzeitig vorher über Art, Dauer und Ende von seltenen Veranstaltung zu informieren ist. Mit der nachträglich vorgenommenen Änderung der Ziff. 03 der besonderen Auflagen zur Baugenehmigung wird dieser Forderung entsprochen.
95 
Beschluss vom 1. August 2016
96 
Der Streitwert wird - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29.6.2012 von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf
97 
60.000,- EUR
98 
und für das Berufungsverfahren auf
99 
15.000.- EUR
100 
festgesetzt.
101 
Gründe
102 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich der Senat an der Empfehlung in Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und für das Verfahren in 1. Instanz, das die Drittanfechtung der gesamten Baugenehmigung für die Glockenkelter zum Gegenstand hatte, einen Betrag von 12.000 EUR je Grundstück der Kläger angesetzt. Für das Berufungsverfahren, in dem es nur noch um die Nebenbestimmungen zur Zulässigkeit seltener Ereignisse geht, sind jeweils nur 3.000 EUR anzusetzen.
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 09/05/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2015 rechtswidrig war, soweit darin dem Beigeladenen die Betriebszeit der Außenbewirtschaftung über 24 Uhr hinaus erlaubt worden ist. Im Übrige
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 15/01/2019 00:00

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.
published on 10/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.