Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2009 - 5 S 2398/07

bei uns veröffentlicht am05.03.2009

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. April 2007 - 9 K 1835/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Genehmigungsfreiheit des Fahrens auf Waldwegen mit Schlittenhundegespannen.
Der Kläger betreibt ein gewerbliches Unternehmen unter dem Namen „... ... ...“ in der Nähe der Stadt Burladingen. Im Internet (...) wirbt er u. a. damit, der einzige vollgewerbliche Schlittenhundepassagierbetrieb in Deutschland und „in Zentral-Europa das führende Dienstleistungsunternehmen für qualitativ hochwertige Schlittenhunde-Erlebnisse im Bereich mehrstündiger Passagierfahrten und Onsite-Fahrkursen“ zu sein. Neben der Mitfahrt in Schlitten biete er auch die Mitfahrt in Wagen an, die von Hunden gezogen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit unter Anleitung des Klägers das Fahren eines Schlittenhundegespanns (Gespanngröße in der Regel 7 Hunde) zu erlernen. Der Kläger betreibt das Unternehmen seit ca. 11 Jahren.
Ende des Jahres 2001 beschwerte sich bei der zuständigen Forstverwaltung ein Jäger, dass durch das Fahren mit Schlittenhundegespannen die Jagdausübung empfindlich gestört würde und das Befahren der Waldwege ohne Genehmigung ohnehin nicht erlaubt sei. In der Folge kam es zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Kläger und den Forstbehörden über die Frage der Genehmigungspflicht bzw. -freiheit der Unternehmungen des Klägers. Mit Schreiben vom 21.04. und 20.05.2005 machte der Kläger schließlich u. a. den Vorschlag, eine formelle Untersagungsverfügung gegen ihn zu erlassen, um die umstrittenen Rechtsfragen gerichtlich klären zu lassen. Das Landratsamt Zollern-Albkreis verwies hierzu auf ein Schreiben des Staatlichen Forstamtes Burladingen vom 02.12.2003, wonach das Befahren von Waldwegen mit Schlittenhundegespannen nach § 37 Abs. 4 LWaldG ohne besondere Befugnis verboten und außerdem eine Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG erforderlich sei, da die Unternehmungen des Klägers organisierte Veranstaltungen seien. Die Genehmigungen könnten indes schon deshalb nicht erteilt werden, weil die Waldbesitzerin, die Stadt Burladingen, das jeweils erforderliche Einverständnis nicht erteilt habe.
Am 28.10.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Er hat die Feststellung begehrt, dass die Nutzung von Waldwegen durch seine Schlittenhundegespanne im Rahmen der von ihm organisierten Fahrten nicht der Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfe. Der dort für die Genehmigungspflicht verwendete Begriff der „organisierten Veranstaltung“ sei, was das Kriterium der Organisiertheit angehe, völlig ungeeignet und nichtssagend, da z. B. auch Waldausflüge von Gruppen durchaus organisiert, aber nicht genehmigungspflichtig seien, sondern unter das freie Betretungsrecht des Waldes fielen. Was den in § 37 Abs. 1 LWaldG für die Ausübung des Betretungsrechts geforderten Erholungszweck angehe, sei nicht auf seine Person, sondern auf seine Passagiere abzustellen, die sich in der Natur erholen wollten; im Übrigen stehe auch für ihn bei seinen Unternehmungen die Erholung im Vordergrund, da er die Möglichkeit habe, sein Hobby mit dem Beruf zu verbinden. Auch der Schutzzweck der Norm gebiete keine Einschränkung seiner Fahrtätigkeiten. Die Benutzung der Waldwege mit Schlittenhundegespannen stelle keine stärkere Beeinträchtigung dar als die gesetzlich ohne besondere Gestattung erlaubten Tätigkeiten wie etwa das Befahren mit einem Krankenfahrstuhl (§ 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG). Er hat beantragt,
festzustellen, dass die Benutzung von Waldwegen von mindestens 2 m Breite auf der Gemarkung Burladingen durch ihn und dritte Personen in seiner Begleitung oder durch dritte Personen unter Benutzung der von ihm gestellten und von Hunden gezogenen Fahrzeuge oder Schlitten, die nicht mehr als 300 kg Leergewicht und 500 kg zulässiges Gesamtgewicht aufweisen, nicht breiter als 1,10 m sind und nicht schneller als 15 km/h fahren, nicht der Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedarf.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein dürfte. Denn die Stadt Burladingen habe erklärt, dass sie als Eigentümerin der Waldgrundstücke und damit auch der Wege ihre nach § 37 Abs. 4 LWaldG notwendige Zustimmung zur Benutzung der Waldwege durch den Kläger nicht erteilen werde. Im Übrigen sei die Klage aber jedenfalls unbegründet. Die freie Benutzung des Waldes ohne besondere Zulassung sei nur zu Zwecken der Erholung ge-stattet. Dies treffe für die Unternehmungen des Klägers nicht zu. Dieser erbringe eine Dienstleistung im Rahmen seiner gewerblichen Betätigung und nutze die Waldwege damit nicht zu seiner Erholung. Insoweit könne auch nicht auf das den Passagieren des Klägers möglicherweise zukommende Recht abgestellt werden. Hundegespanne könnten auch nicht mit Krankenfahrstühlen i. S. von § 37 Abs. 3 Satz 1 LWaldG gleichgestellt werden. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung sollten behinderte und kranke Menschen geschützt werden; auch sie sollten sich im Wald erholen können. Diesem Anliegen habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er Krankenfahrstühle als Ausnahme zum allgemeinen Fahrverbot nach § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG ausdrücklich zugelassen habe. Bei den Veranstaltungen des Klägers handele es sich auch um organisierte Veranstaltungen, welche nach § 37 Abs. 2 LWaldG einer Genehmigung durch die Forstbehörde bedürften. Maßgeblicher Hintergrund für diese Regelung sei die Annahme, dass größere und besonders geplante Veranstaltungen grundsätzlich besondere Auswirkungen auf den Wald hätten und daher eine sorgfältige Abwägung der Interessen der Waldbesitzer, des Naturschutzes, der Jagd sowie der Waldbewirtschaftung erforderlich machten. Eine gewerbliche Veranstaltung wie sie der Kläger im Rahmen seines Hundepassagierbetriebes durchführe, falle als eine besonders offensichtliche Art der Organisation zweifellos unter die Definition des § 37 Abs. 2 LWaldG.
Mit Urteil vom 24.04.2007 - 9 K 1835/05 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Feststellungsklage nicht bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Zwar habe die Stadt Burladingen als Eigentümerin der zu befahrenden Wege gegenüber dem Landratsamt zu erkennen gegeben, dass sie ihr zivilrechtliches Einverständnis zur Benutzung der Wege nach § 37 Abs. 4 LWaldG nicht erteilen wolle. Das Gericht halte es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass die Stadt für den Fall eines Klageerfolgs ihre Entscheidung neu überdenke. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die vom Kläger durchgeführten und auch weiter geplanten Fahrten mit von Hunden gezogenen Schlitten und Wagen auf Waldwegen der Gemarkung der Stadt Burladingen seien genehmigungspflichtige „organisierte Veranstaltungen“ nach § 37 Abs. 2 LWaldG. Auszugehen bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sei von § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, wonach jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten dürfe. Der Gesetzgeber gehe damit davon aus, dass eine solche Art der Benutzung des Waldes im Grundsatz gemeinverträglich und im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums vom Waldbesitzer hinzunehmen sei. Die Grenzen dieser Gemeinverträglichkeit und damit der zulassungsfreien Benutzung des Waldes seien jedoch dort zu ziehen, wo die Gefahr bestehe, dass die Lebensgemeinschaft Wald und dessen Bewirtschaftung gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt oder die Erholung anderer beeinträchtigt werde. § 37 Abs. 2 LWaldG solle als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dazu dienen, Veranstaltungen im Wald, die - weil nicht in erster Linie der Erholung dienend - nicht unter § 37 Abs. 1 LWaldG fielen oder von denen durch die Art und Weise des Aufenthalts im Wald oder durch die Anzahl der Teilnehmer eine potentielle Gefahr im beschriebenen Sinne ausgehe, einer öffentlich-rechtlichen Kontrolle zu unterstellen. Zu beachten sei allerdings, dass der Begriff „organisierte Veranstaltung“ eng auszulegen sei. Waldausflüge locker zusammengesetzter Gruppen, Wanderungen von Wandervereinen, die zwar gemeinsam geplant und verabredet würden, seien in der Regel nicht als organisiert i. S. von § 37 Abs. 2 LWaldG zu betrachten, sie bedürften deshalb auch keiner Genehmigung. Die Unternehmungen des Klägers seien indes auch bei enger Auslegung „organisierte Veranstaltungen“ im Sinne der genannten Vorschrift. Denn diese Veranstaltungen seien gewerblicher Natur, da der Kläger mit ihnen seinen Lebensunterhalt bestreiten wolle. Für ihn - und allein auf den Kläger sei insoweit abzustellen - stehe bei der Waldbenutzung die Erholungsfunktion nicht im Vordergrund, vielmehr die Erwerbsfunktion seiner Tätigkeit. Darauf, dass seine Kunden sich bei der Fahrt durch den Wald erholen wollten, könne sich der Kläger nicht berufen, denn er könne nur eigene Rechte geltend machen.
10 
Das Urteil wurde dem Kläger am 02.07.2007 zugestellt. Mit dem beim Verwaltungsgericht am 30.07.2007 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 15.10.2007 - 5 S 1828/07 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
11 
Mit am 23.10.2007 eingegangenen Schriftsatz vom 19.10.2007 hat der Kläger die Berufung begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die vom Verwaltungsgericht problematisierte Frage des Rechtsschutzbedürfnisses schon deshalb zu bejahen sei, weil er für das Fahren mit Schlittenhundegespannen auf Waldwegen keiner besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers bedürfe; diese sei nur für die Benutzung von Kraftfahrzeugen erforderlich, wie sich auch aus § 51 NatSchG ergebe. Im Übrigen gehe das angefochtene Urteil zu Unrecht davon aus, dass es sich bei seinen Unternehmungen um „organisierte Veranstaltungen“ handele. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichsetzung von „Organisiertheit und Gewerblichkeit“ führe letztlich dazu, dass entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht mehr die einzelne Veranstaltung zum Gegenstand der Prüfung gemacht, sondern nur noch gefragt werde, ob die Veranstaltung in irgendeiner Form einen Beitrag zu einer gewerblichen Tätigkeit leisten könne, was zu einer Vielzahl von genehmigungsbedürftigen Veranstaltungen führen würde. Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für ihn die Erwerbs- und nicht die Erholungsfunktion im Vordergrund stehe, treffe nicht zu. Zum einen habe er sein Hobby zum Beruf gemacht; für ihn stelle jede Fahrt mit seinen Hunden, sei es zum Zwecke, diese zu trainieren, also ohne Kunden, oder sei es mit zahlenden Kunden gleichzeitig auch eine Erholung dar. Zum anderen erholten sich auch die Schlittenhunde während der Fahrten, denn diese hätten Freude am stundenlangen Ziehen eines Schlittens und lebten sich dabei aus. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht auch nicht differenziert zwischen den Fahrten, bei denen er die Gäste begleite und jenen, bei denen die zahlenden Gäste allein unterwegs seien. Letztere seien aus Sicht der Personen, die das Betretungsrecht ausübten, in jedem Fall reine Erholungsfahrten. Letztlich erweise sich nur die Auslegung des Begriffs der organisierten Veranstaltung als sinnvoll, die vom Störungspotential der einzelnen Veranstaltung ausgehe. Abzugrenzen seien „organisierte Veranstaltungen“ von jenen, die die Grenzen der Gemeinverträglichkeit nicht überschritten, weil nicht die Gefahr bestehe, dass durch sie die Lebensgemeinschaft Wald und dessen Bewirtschaftung gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt oder die Erholung anderer beeinträchtigt werde. Hiervon ausgehend bedürfe es keiner umfangreichen Darlegungen, dass seine Unternehmungen für die Lebensgemeinschaft Wald ein weit geringeres Störpotential hätten als etwa das Befahren der Waldwege mit zweckentfremdeten Krankenfahrstühlen, hinsichtlich deren Benutzung noch niemand von einer Genehmigungsbedürftigkeit nach § 37 Abs. 2 LWaldG ausgegangen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. April 2007 - 9 K 1835/05 - zu ändern und festzustellen, dass die Benutzung von Waldwegen bis zu einer Breite von 2 m durch ihn und dritte Personen in seiner Begleitung oder dritte Personen in Benutzung von ihm gestellter Fahrzeuge und Hunde auf der Gemarkung Burladingen mit von Hunden gezogenen Wagen oder Schlitten, die jeweils nicht mehr als 300 kg Leergewicht und 500 kg zulässiges Gesamtgewicht aufweisen, nicht breiter als 1,10 m sind und nicht schneller als 15 km/h sind, nicht der Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 LWaldG bedarf.
14 
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Er beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und hebt hervor, dass maßgeblicher Hintergrund für die Regelung des § 37 Abs. 2 LWaldG die Annahme sei, dass größere und besonders geplante Veranstaltungen grundsätzlich besondere Auswirkungen auf den Wald hätten und daher eine sorgfältige Abwägung der Belange der Waldbesitzer, des Naturschutzes, der Jagd und der Waldbewirtschaftung erforderlich machten. Das repressive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt solle dazu dienen, solche Veranstaltungen im Wald einer öffentlich-rechtlichen Kontrolle zu unterstellen, die nicht vom Betretungsrecht nach § 37 Abs. 1 LWaldG erfasst würden bzw. von denen durch die Art und Weise des Aufenthalts im Wald oder durch die Anzahl der Teilnehmer eine potentielle Gefahr ausgehe. Bei der inhaltlichen Füllung dieses Rechtsbegriffs seien dementsprechend mehrere Kriterien in einer Gesamtwürdigung zugrunde zu legen. Ein wichtiges Kriterium bestehe zunächst darin, dass organisierte Veranstaltungen über den im Landeswaldgesetz festgelegten Erholungszweck hinausgingen, bei diesen also die Erholung nicht im Vordergrund stehe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, ob eine Veranstaltung einen kommerziellen Charakter habe, ob also z. B. eine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Ebenso sei in die Würdigung einzustellen, ob die Veranstaltung zu Störungen oder Beeinträchtigungen des Waldbesitzes, des Naturhaushaltes und bzw. oder des Forstbetriebes, der Erholung anderer Waldbesucher oder anderer schutzwürdiger Interessen führen könne. Schließlich komme es auch auf die Höhe und die Stringenz des Organisationsgrades der Veranstaltung an. Nach allgemeiner Ansicht zählten damit zu den organisierten Veranstaltungen etwa Volksläufe, Leistungs- und Radsportveranstaltungen, Survival Games und entgeltliche Veranstaltungen anderer Art, nicht aber Ausflüge von Schulklassen oder Wandergruppen. Die Anwendung dieser Kriterien führe im vorliegenden Fall zur Annahme einer organisierten Veranstaltung. Der Kläger führe seine Unternehmungen gerade in Ausübung seiner gewerblichen und entgeltlichen Betätigung durch. Durch diese Betätigung sei mit einer regelmäßigen und erhöhten Nutzung der Waldwege zu rechnen. Auch sei die Beeinträchtigung des Ökosystems Wald durch die ständig wiederkehrende gewerbliche Nutzung der Waldwege ungleich stärker. Es komme hinzu, dass die Fahrten des Klägers keinen Erholungszwecken dienten. Der Kläger erbringe eine Dienstleistung im Rahmen seiner gewerblichen und entgeltlichen Betätigung. Eine gewerbliche Veranstaltung aber falle als eine besonders offensichtliche Art der Organisation unter die Definition des § 37 Abs. 2 LWaldG. Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf das seinen Kunden zustehende Betretungsrecht des Waldes berufen. Es sei deshalb im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, dass diese an den vom Kläger organisierten Fahrten zum Zwecke der Erholung teilnähmen. Ebenso wenig könne sich der Kläger auf ein „Erholungsrecht seiner Hunde“ berufen; insoweit stehe ihm kein subjektiv-öffentliches Recht zu Seite. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch keine Differenzierung zwischen den Fahrten, bei denen der Kläger die zahlenden Gäste begleite, und denjenigen, bei denen die Kunden allein unterwegs seien, geboten. Der Kläger gebe in jenem Fall seinen Kunden die Routen dergestalt vor, dass nur die zuvor bei Übungsfahrten gezeigten Wege benutzt würden. Dies bedeute, dass sich der Kläger die Einflussnahme auf die Modalitäten der Benutzung auch in denjenigen Fällen vorbehalte, in denen die zahlenden Gäste allein unterwegs seien. Auch insoweit komme es hinsichtlich der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht auf die Sicht der Person an, die das Betretungsrecht im einzelnen Fall ausübe; vielmehr sei die Benutzung der Waldwege durch Dritte im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers diesem zuzurechnen.
17 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegten Aktenauszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Diese ist allerdings nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits unzulässig (1.). Unabhängig davon ist sie aber auch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat (2.).
20 
1. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig.
21 
Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. In seinem Schreiben vom 02.12.2003 hat das Staatliche Forstamt Burladingen nicht den Erlass eines die „Genehmigungsfreiheit“ feststellenden Verwaltungsaktes abgelehnt, sondern hat den Kläger lediglich auf die nach seiner Ansicht bestehende Rechtslage hingewiesen. Der Kläger hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn er ist von den Forstbehörden im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftwechsels bereits darauf hingewiesen worden, dass als Rechtsfolge des unerlaubten Fahrens auf Waldwegen u. a. ein Bußgeldbescheid verhängt werden kann (Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.05.2005). Dem Kläger ist es auch nicht zuzumuten, den Erlass eines Bußgeldbescheids abzuwarten und erst im Verfahren gegen diesen Bescheid zu klären, ob er für das Fahren mit Schlittenhundegespannen auf Waldwegen einer Genehmigung bedarf. Unerheblich ist insoweit, dass die Entscheidung der Verwaltungsgerichte im Rahmen einer Feststellungsklage die für ein Bußgeldverfahren zuständigen Gerichte rechtlich nicht bindet. Denn bereits der Einfluss, den eine dem Kläger günstige Entscheidung auf die Beurteilung der Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177).
22 
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der erforderlichen Klagebefugnis des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO in entspr. Anw.; BVerwG, Urt. v. 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356). Diese ist auch insoweit gegeben, als der Kläger die Feststellung der Genehmigungsfreiheit von Fahrten Dritter mit von ihm gestellten Fahrzeugen und Hunden begehrt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nach seinen Angaben auch in diesen Fällen nicht lediglich als Vermieter der Hunde, Schlitten oder Wagen auftritt und die Mieter in der Gestaltung der Benutzung - insbesondere was die Route angeht - nicht frei sind, sondern ihnen die Routen dergestalt vorgegeben werden, dass nur die zuvor bei Übungsfahrten gezeigten Wege benutzt werden, so dass ihm auch in diesen Fällen die Benutzung der Waldwege durch Dritte im Rahmen seines Unternehmens zuzurechnen ist.
23 
Der Kläger hat jedoch kein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung, da er von der Klärung der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 37 Abs. 2 LWaldG keinen Nutzen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1975 - IV C 28.72 -, BVerwGE 48, 242; Urt. v. 24.10.1980 - IV C 3.28 -, BVerwGE 61, 128; Eyermann-Rennert, VwGO, 12. Aufl., vor § 40 RdNr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Vorb. § 40 RdNr. 38, jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn er benötigt für das Fahren mit Schlittenhundegespannen im Wald in jedem Fall noch zusätzlich das (zivilrechtliche) Einverständnis des Waldeigentümers, das dieser nach derzeitiger Sachlage nicht erteilen wird.
24 
Nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG ist das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald ohne besondere Befugnis nicht zulässig. Die Befugnis zu bestimmten Benutzungen kann durch den Waldeigentümer zivilrechtlich erteilt werden (Dipper/Ott/Schlessmann/Schröder/Schumacher, Waldgesetz für Baden-Württemberg, § 37 RdNr. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dieses Verbot des unerlaubten Fahrens im Wald schon nach dem Wortlaut nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für das Fahren mit bespannten Fahrzeugen. Wäre die vom Kläger vertretene Auslegung richtig, müsste es sprachlich korrekt heißen: „…nicht zulässig ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen…“. Das Verbot erstreckt sich daher auch auf Fahrten mit Kutschen sowie mit Hunde- und Pferdegespannen (Dipper u.a., a.a.O. § 37 RdNr. 14). Diese Auslegung wird bestätigt durch § 83 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG, wonach u. a. ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 37 Abs. 4 unbefugt fährt, Kraftfahrzeuge oder Anhänger abstellt. Auch nach dieser Vorschrift ist das „Fahren“ ersichtlich nicht nur auf Kraftfahrzeuge bezogen. Auch der Zusammenhang mit § 14 BWaldG, der den bundesrechtlichen Rahmen für § 37 LWaldG vorgibt, weist auf dasselbe Ergebnis hin. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BWaldG „ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.“ Auch aus dieser Vorschrift wird deutlich, dass das Fahren - von den ausdrücklich geregelten Benutzungsarten abgesehen - vom Betretungsrecht grundsätzlich nicht umfasst ist (ebenso Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 14 BWaldG, RdNr. 20, wonach zwar das Skilaufen und Schlittenfahren, nicht aber das Fahren mit bespannten Schlitten noch zum Betreten gerechnet werden kann). Zwar können die Länder nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BWaldG auch „andere Benutzungsarten“ dem Betreten gleichstellen. Dass dies in Baden-Württemberg indes durch die Neufassung des § 37 LWaldG infolge des Gesetzes zur Änderung des Waldgesetzes vom 08.06.1995 (GBl. S. 436) geschehen ist, lässt sich nicht feststellen; insbesondere ergeben sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 11/5385) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 37 Abs. 5 LWaldG a. F., wonach „das Fahren, Zelten, Abstellen von Wohnwagen und Aufstellen von Bienenstöcken im Wald“ nur mit besonderer Befugnis gestattet war, hinsichtlich des Fahrens erstmals auf das Fahren mit Kraftfahrzeugen beschränkt werden sollte. Eine solche Annahme würde auch der Systematik des § 37 LWaldG selbst widersprechen: Dieser regelt in Abs. 1 das allgemeine Betretungsrecht und erweitert es in Abs. 3 für bestimmte Benutzungsarten; in Abs. 4 wird dieses Recht dagegen zu anderen Benutzungsarten, die nicht unter das Betretungsrecht fallen, negativ abgegrenzt (Nrn. 1 und 2) bzw. für bestimmte Bereiche wieder eingeschränkt (Nrn. 3 bis 6). In der vom Kläger vertretenen Auslegung des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG würde das Betretungsrecht des § 37 Abs. 1 LWaldG demgegenüber sogar auf weitere Benutzungsarten ausgedehnt und damit erheblich ausgeweitet. Auch mit Sinn und Zweck des Betretungsrechts nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG wäre eine Auslegung, die nur das Fahren mit Kraftfahrzeugen nicht zulässt, nicht vereinbar. Diese Regelung dient (auch) dem Ausgleich der Interessen der privaten Waldeigentümer und dem öffentlichen Interesse, den Wald zu Erholungszwecken benutzen zu können. Denn bei den Straßen und Wegen i. S. des § 37 LWaldG handelt es sich auch um nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald (§ 4 Nr. 3 LWaldG; vgl. auch Dipper u.a., a.a.O. § 4 RdNr. 6). Das Benutzungsrecht kollidiert deshalb regelmäßig mit dem Eigentumsrecht privater Waldeigentümer aus Art. 14 GG. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund wurde vom Gesetzgeber als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums lediglich ein Betretungsrecht (und eine diesem entsprechende öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des privaten Eigentümers) normiert, weil (nur) insoweit von einem schon vor Inkrafttreten des Landeswaldgesetzes bestehenden Gewohnheitsrecht ausgegangen wurde; dieses Recht wurde lediglich um einzelne, konkret umschriebene Benutzungsarten in § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 LWaldG erweitert (vgl. Dipper u.a., a.a.O. § 37 RdNr. 3; Klose/Orf, Forstrecht, § 14 BWaldG RdNr. 3 f.).
25 
Dieses Ergebnis der Auslegung wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 52 Abs. 1 Satz 1 NatschG das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der freien Landschaft gestattet. Vielmehr hat der Gesetzgeber für das Betretungsrecht im Wald bewusst eine eigene Regelung getroffen. Dies zeigt sich bereits daran, dass nach § 51 Abs. 5 NatschG Vorschriften über das Betreten des Waldes unberührt bleiben. Der unterschiedliche Regelungswille wird außerdem daran deutlich, dass § 52 Abs. 1 Satz 1 NatschG das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht allgemein, sondern von vornherein nur auf „hierfür geeigneten“ privaten und beschränkt öffentlichen Wegen gestattet. Dagegen enthält das Landeswaldgesetz eine entsprechende Einschränkung nicht, sondern macht stattdessen das Fahren generell von der Erlaubnis des Waldeigentümers abhängig.
26 
Da der Kläger nach alledem einer zivilrechtlichen Erlaubnis des privaten Waldeigentümers gemäß § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG bedarf, diese aber bisher von der Stadt Burladingen nicht erteilt wurde, könnte ein Rechtsschutzinteresse des Klägers mit dem Verwaltungsgericht nur noch dann angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Versagung der zivilrechtlichen Berechtigung durch die Stadt Burladingen noch nicht endgültig wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass ein privatrechtliches Hindernis noch ausgeräumt wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 a.a.O.; Eyermann-Rennert, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Auch davon ist indes im vorliegenden Fall auszugehen. Denn die Stadt Burladingen hat unter dem 16.02.2009 auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass sie unverändert keine zivilrechtliche Erlaubnis erteilen wird und diese Entscheidung auch für den Fall gilt, dass der Kläger keine öffentlich-rechtliche Genehmigung durch die Forstbehörde nach § 37 Abs. 2 LWaldG benötigen sollte.
27 
2. Unabhängig von ihrer Unzulässigkeit ist die Klage aber auch unbegründet. Die Fahrten des Klägers mit Schlittenhundegespannen auf Waldwegen auf der Gemarkung der Stadt Burladingen sind nach § 37 Abs. 2 LWaldG genehmigungspflichtig, so dass die von ihm begehrte Feststellung auch aus diesem Grund nicht getroffen werden kann.
28 
Nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen organisierte Veranstaltungen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die vom Kläger veranstalteten Fahrten mit Schlittenhundegespannen sind - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - organisierte Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.
29 
§ 37 Abs. 2 LWaldG entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen; die Vorschrift ist insbesondere hinreichend bestimmt. Der Begriff der „organisierten Veranstaltung“ ist zwar - darin ist dem Kläger zu folgen - auslegungsbedürftig. Die Notwendigkeit der Auslegung nimmt einer Norm jedoch nicht die erforderliche Bestimmtheit; insbesondere ist die Verwendung unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe regelmäßig zulässig. Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 09.05.1989 - 1 BvL 35/86 - BVerfGE 80, 103; Urt. v. 17.11.1992 -1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; Urt. v. 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 - BVerfGE 102, 254). Hier ist nach dem normativen Zusammenhang, in dem § 37 Abs. 2 LWaldG steht, und nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne weiteres durch Auslegung bestimmbar, unter welchen Voraussetzungen eine genehmigungsbedürftige organisierte Veranstaltung vorliegt.
30 
Auszugehen ist von § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, wonach jeder den Wald zum Zweck der Erholung betreten darf. Bereits aus dem Erholungszweck des Betretungsrechts ergeben sich inhaltliche Schranken für seine Ausübung. Es ist von vornherein nur gewährleistet, soweit es der Erholung dient; seine Wahrnehmung muss gemeinverträglich sein (Klose/Orf a.a.O. § 14 RdNr. 23; Dipper u.a., § 37 RdNr. 7; BayObLG, Urt. v. 25.0.5.2004 - 1 ZRR 002/03 - BayVBl. 2005, 121). Der Erholungsfunktion und darüber hinaus auch der Schutz- und Nutzfunktion des Waldes (vgl. § 1 Nr. 1 LWaldG) dienen auch die - das Betretungsrecht ebenfalls begrenzenden - Verhaltensregeln des § 37 Abs. 1 Satz 4 LWaldG. Danach hat sich, wer den Wald betritt, so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Den Schutz des Waldes, der Waldbesucher und der Waldbesitzer bezweckt ferner die Vorschrift des § 37 Abs. 4 LWaldG, der bestimmte Benutzungen (wie etwa das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie das Zelten ohne besondere Befugnis) ganz ausschließt (Nrn. 1 und 2) und außerdem für einen Teil der Waldflächen und -einrichtungen, bei denen die Gefahr von Schäden besonders nahe liegt, das Betretungsrecht wieder einschränkt (Nrn. 3 bis 6). In § 37 Abs. 3 LWaldG wird das Betretungsrecht zwar zunächst auf das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Radfahren und das Reiten im Wald erweitert, dieses jedoch auf Straßen und Wege beschränkt. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus der speziellen Verhaltensregel der Rücksichtnahme auf Fußgänger (§ 37 Abs. 3 Satz 3 LWaldG) und weiteren Bestimmungen für das Reiten und Radfahren (§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 LWaldG).
31 
Vor diesem Hintergrund dient auch § 37 Abs. 2 LWaldG mit der Einführung eines repressiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für organisierte Veranstaltungen der Abwehr von Gefahren, die von solchen Veranstaltungen für die Erholungs-, Schutz- und Nutzfunktion des Waldes ausgehen. Diese Genehmigungspflicht gilt ausnahmslos, also sowohl für vom Betretungszweck nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 LWaldG umfasste Benutzungsarten als auch für nach § 37 Abs. 4 LWaldG ohne besondere Befugnis nicht zulässige Benutzungsarten, bei denen dann zusätzlich zur zivilrechtlichen Erlaubnis des Waldeigentümers eine öffentlich-rechtliche Genehmigung der Forstbehörde einzuholen ist. Kennzeichnend für das Vorliegen einer organisierten Veranstaltung ist daher in erster Linie nicht, dass eine Unternehmung im Wald überhaupt in irgendeiner Weise organisiert ist, wie dies etwa auch bei Waldausflügen privater Wandergruppen oder auch Schulklassen der Fall ist. Die Abgrenzung zu anderen Veranstaltungen hat vielmehr nicht nur quantitativ (etwa nach der Größe des Teilnehmerkreises oder der Höhe bzw. Stringenz des Organisationsgrades), sondern vor allem auch qualitativ zu erfolgen, d.h. danach, ob der Erholungszweck noch im Vordergrund steht und die mit der Veranstaltung verbundenen Auswirkungen nach Umfang und Intensität noch mit dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit vereinbar oder typischerweise geeignet sind, Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt, die Erholung anderer Waldbesucher oder die Waldbewirtschaftung hervorzurufen (vgl. auch Klose/Orf a.a.O. § 14 BWaldG RdNr. 26; Dipper a.a.O. § 83 RdNr. 13).
32 
Auch wenn es insoweit maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommen wird, lässt sich doch verallgemeinernd feststellen, dass nach diesen Grundsätzen Veranstaltungen mit gewerblichem oder kommerziellem Charakter typischerweise unter den Begriff der organisierten Veranstaltung fallen. Sie dienen jedenfalls vorwiegend nicht mehr Zwecken der Erholung, sondern aus der maßgeblichen Sicht des Organisators bzw. Veranstalters wirtschaftlichen Interessen und unterfallen daher auch nicht mehr dem allgemeinen Betretungsrecht des § 37 Abs. 1 LWaldG. Eine ständige oder immer wiederkehrende gewerbliche Nutzung ist ebenso wie ein großer oder unbestimmter Teilnehmerkreis zudem eher geeignet, Gefahren für die oben umschriebenen Waldfunktionen hervorzurufen oder die Grenzen der Gemeinverträglichkeit zu überschreiten als nur gelegentliche private Nutzungen im Rahmen des Betretungsrechts.
33 
Hiervon ausgehend handelt es sich bei den Unternehmungen des Klägers um organisierte Veranstaltungen i. S. des § 37 Abs. 2 LWaldG. Die vom Kläger durchgeführten oder organisierten Fahrten sind gewerblicher Natur. Er selbst wirbt damit, der „einzige vollgewerbliche Schlittenhundepassagierbetrieb in Deutschland“ bzw. „in Zentral-Europa das führende Dienstleistungsunternehmen für qualitativ hochwerte Schlittenhundefahrten im Bereich mehrstündiger Passagierfahrten und Onsite-Fahrkursen“ zu sein. Die hier streitigen Fahrten mit Schlittenhundegespannen gehören zum Angebot des Schlittenhundepassagierbetriebs des Klägers. Er erhebt für die von ihm organisierten Fahrten zudem ein Entgelt, so dass diese auch auf einen wirtschaftlichen Ertrag gerichtet sind (vgl. BayObLG, Urt. v. 25.05.2004 a.a.O.). Sein Vorbringen, dass er sein Hobby zum Beruf gemacht habe, widerlegt - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - diese Feststellung nicht, sondern bestätigt sie. Schließlich steht für den Kläger wegen des gewerblichen Charakters seiner Veranstaltungen auch nicht der Erholungs-, sondern die Erwerbsfunktion im Vordergrund; das Fahren im Wald mit Schlittenhundegespannen ist zudem auch sonst - wie oben ausgeführt - nicht vom Betretungsrecht umfasst. Darauf, dass sich seine Kunden bei den von ihm organisierten Fahrten erholten, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Denn zum einen kommt es insoweit maßgeblich auf seine Beweggründe als Organisator bzw. Veranstalter an, zum anderen ist das Recht, den Wald zu Erholungszwecken betreten zu dürfen, höchstpersönlicher Natur (BayObLG, Urt. v. 25.05.2009 a.a.O.). Insoweit ist es auch unerheblich, ob die Kunden des Klägers allein oder in seiner Begleitung unterwegs sind; ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich - wie der Kläger behauptet - die Schlittenhunde bei den Fahrten erholen.
34 
Soweit der Kläger darauf abhebt, dass das Fahren mit Krankenfahrstühlen ein höheres „Störungspotential“ aufweise als das Fahren mit Schlittenhundegespannen, kommt es auch hierauf nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht an. Soweit das Fahren mit Krankenfahrstühlen im Rahmen des Betretungsrechts und der maßgeblichen Verhaltensregeln ausgeübt wird, vermag der Senat darüber hinaus nicht zu erkennen, dass hierdurch die Erholungsfunktion des Waldes sowie dessen Schutz- und Nutzfunktion mehr beeinträchtigt werden, als durch regelmäßig stattfindende gewerbliche Schlittenhundefahrten mit einer Gespanngröße von in der Regel 7 Hunden. Was den vom Kläger weiter angeführten möglichen Missbrauch mit zweckentfremdeten Krankenfahrstühlen betrifft, so ist dieser vom Betretungsrecht des § 37 Abs. 3 LWaldG nicht mehr gedeckt und scheidet schon deshalb als Vergleichsmaßstab aus.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
37 
Beschluss vom 05. März 2009
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG)
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Diese ist allerdings nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits unzulässig (1.). Unabhängig davon ist sie aber auch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat (2.).
20 
1. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig.
21 
Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. In seinem Schreiben vom 02.12.2003 hat das Staatliche Forstamt Burladingen nicht den Erlass eines die „Genehmigungsfreiheit“ feststellenden Verwaltungsaktes abgelehnt, sondern hat den Kläger lediglich auf die nach seiner Ansicht bestehende Rechtslage hingewiesen. Der Kläger hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn er ist von den Forstbehörden im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftwechsels bereits darauf hingewiesen worden, dass als Rechtsfolge des unerlaubten Fahrens auf Waldwegen u. a. ein Bußgeldbescheid verhängt werden kann (Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.05.2005). Dem Kläger ist es auch nicht zuzumuten, den Erlass eines Bußgeldbescheids abzuwarten und erst im Verfahren gegen diesen Bescheid zu klären, ob er für das Fahren mit Schlittenhundegespannen auf Waldwegen einer Genehmigung bedarf. Unerheblich ist insoweit, dass die Entscheidung der Verwaltungsgerichte im Rahmen einer Feststellungsklage die für ein Bußgeldverfahren zuständigen Gerichte rechtlich nicht bindet. Denn bereits der Einfluss, den eine dem Kläger günstige Entscheidung auf die Beurteilung der Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177).
22 
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der erforderlichen Klagebefugnis des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO in entspr. Anw.; BVerwG, Urt. v. 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356). Diese ist auch insoweit gegeben, als der Kläger die Feststellung der Genehmigungsfreiheit von Fahrten Dritter mit von ihm gestellten Fahrzeugen und Hunden begehrt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nach seinen Angaben auch in diesen Fällen nicht lediglich als Vermieter der Hunde, Schlitten oder Wagen auftritt und die Mieter in der Gestaltung der Benutzung - insbesondere was die Route angeht - nicht frei sind, sondern ihnen die Routen dergestalt vorgegeben werden, dass nur die zuvor bei Übungsfahrten gezeigten Wege benutzt werden, so dass ihm auch in diesen Fällen die Benutzung der Waldwege durch Dritte im Rahmen seines Unternehmens zuzurechnen ist.
23 
Der Kläger hat jedoch kein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung, da er von der Klärung der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 37 Abs. 2 LWaldG keinen Nutzen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1975 - IV C 28.72 -, BVerwGE 48, 242; Urt. v. 24.10.1980 - IV C 3.28 -, BVerwGE 61, 128; Eyermann-Rennert, VwGO, 12. Aufl., vor § 40 RdNr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Vorb. § 40 RdNr. 38, jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn er benötigt für das Fahren mit Schlittenhundegespannen im Wald in jedem Fall noch zusätzlich das (zivilrechtliche) Einverständnis des Waldeigentümers, das dieser nach derzeitiger Sachlage nicht erteilen wird.
24 
Nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG ist das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald ohne besondere Befugnis nicht zulässig. Die Befugnis zu bestimmten Benutzungen kann durch den Waldeigentümer zivilrechtlich erteilt werden (Dipper/Ott/Schlessmann/Schröder/Schumacher, Waldgesetz für Baden-Württemberg, § 37 RdNr. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dieses Verbot des unerlaubten Fahrens im Wald schon nach dem Wortlaut nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für das Fahren mit bespannten Fahrzeugen. Wäre die vom Kläger vertretene Auslegung richtig, müsste es sprachlich korrekt heißen: „…nicht zulässig ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen…“. Das Verbot erstreckt sich daher auch auf Fahrten mit Kutschen sowie mit Hunde- und Pferdegespannen (Dipper u.a., a.a.O. § 37 RdNr. 14). Diese Auslegung wird bestätigt durch § 83 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG, wonach u. a. ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 37 Abs. 4 unbefugt fährt, Kraftfahrzeuge oder Anhänger abstellt. Auch nach dieser Vorschrift ist das „Fahren“ ersichtlich nicht nur auf Kraftfahrzeuge bezogen. Auch der Zusammenhang mit § 14 BWaldG, der den bundesrechtlichen Rahmen für § 37 LWaldG vorgibt, weist auf dasselbe Ergebnis hin. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BWaldG „ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.“ Auch aus dieser Vorschrift wird deutlich, dass das Fahren - von den ausdrücklich geregelten Benutzungsarten abgesehen - vom Betretungsrecht grundsätzlich nicht umfasst ist (ebenso Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 14 BWaldG, RdNr. 20, wonach zwar das Skilaufen und Schlittenfahren, nicht aber das Fahren mit bespannten Schlitten noch zum Betreten gerechnet werden kann). Zwar können die Länder nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BWaldG auch „andere Benutzungsarten“ dem Betreten gleichstellen. Dass dies in Baden-Württemberg indes durch die Neufassung des § 37 LWaldG infolge des Gesetzes zur Änderung des Waldgesetzes vom 08.06.1995 (GBl. S. 436) geschehen ist, lässt sich nicht feststellen; insbesondere ergeben sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 11/5385) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 37 Abs. 5 LWaldG a. F., wonach „das Fahren, Zelten, Abstellen von Wohnwagen und Aufstellen von Bienenstöcken im Wald“ nur mit besonderer Befugnis gestattet war, hinsichtlich des Fahrens erstmals auf das Fahren mit Kraftfahrzeugen beschränkt werden sollte. Eine solche Annahme würde auch der Systematik des § 37 LWaldG selbst widersprechen: Dieser regelt in Abs. 1 das allgemeine Betretungsrecht und erweitert es in Abs. 3 für bestimmte Benutzungsarten; in Abs. 4 wird dieses Recht dagegen zu anderen Benutzungsarten, die nicht unter das Betretungsrecht fallen, negativ abgegrenzt (Nrn. 1 und 2) bzw. für bestimmte Bereiche wieder eingeschränkt (Nrn. 3 bis 6). In der vom Kläger vertretenen Auslegung des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG würde das Betretungsrecht des § 37 Abs. 1 LWaldG demgegenüber sogar auf weitere Benutzungsarten ausgedehnt und damit erheblich ausgeweitet. Auch mit Sinn und Zweck des Betretungsrechts nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG wäre eine Auslegung, die nur das Fahren mit Kraftfahrzeugen nicht zulässt, nicht vereinbar. Diese Regelung dient (auch) dem Ausgleich der Interessen der privaten Waldeigentümer und dem öffentlichen Interesse, den Wald zu Erholungszwecken benutzen zu können. Denn bei den Straßen und Wegen i. S. des § 37 LWaldG handelt es sich auch um nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald (§ 4 Nr. 3 LWaldG; vgl. auch Dipper u.a., a.a.O. § 4 RdNr. 6). Das Benutzungsrecht kollidiert deshalb regelmäßig mit dem Eigentumsrecht privater Waldeigentümer aus Art. 14 GG. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund wurde vom Gesetzgeber als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums lediglich ein Betretungsrecht (und eine diesem entsprechende öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des privaten Eigentümers) normiert, weil (nur) insoweit von einem schon vor Inkrafttreten des Landeswaldgesetzes bestehenden Gewohnheitsrecht ausgegangen wurde; dieses Recht wurde lediglich um einzelne, konkret umschriebene Benutzungsarten in § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 LWaldG erweitert (vgl. Dipper u.a., a.a.O. § 37 RdNr. 3; Klose/Orf, Forstrecht, § 14 BWaldG RdNr. 3 f.).
25 
Dieses Ergebnis der Auslegung wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 52 Abs. 1 Satz 1 NatschG das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der freien Landschaft gestattet. Vielmehr hat der Gesetzgeber für das Betretungsrecht im Wald bewusst eine eigene Regelung getroffen. Dies zeigt sich bereits daran, dass nach § 51 Abs. 5 NatschG Vorschriften über das Betreten des Waldes unberührt bleiben. Der unterschiedliche Regelungswille wird außerdem daran deutlich, dass § 52 Abs. 1 Satz 1 NatschG das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht allgemein, sondern von vornherein nur auf „hierfür geeigneten“ privaten und beschränkt öffentlichen Wegen gestattet. Dagegen enthält das Landeswaldgesetz eine entsprechende Einschränkung nicht, sondern macht stattdessen das Fahren generell von der Erlaubnis des Waldeigentümers abhängig.
26 
Da der Kläger nach alledem einer zivilrechtlichen Erlaubnis des privaten Waldeigentümers gemäß § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG bedarf, diese aber bisher von der Stadt Burladingen nicht erteilt wurde, könnte ein Rechtsschutzinteresse des Klägers mit dem Verwaltungsgericht nur noch dann angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Versagung der zivilrechtlichen Berechtigung durch die Stadt Burladingen noch nicht endgültig wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass ein privatrechtliches Hindernis noch ausgeräumt wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 a.a.O.; Eyermann-Rennert, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Auch davon ist indes im vorliegenden Fall auszugehen. Denn die Stadt Burladingen hat unter dem 16.02.2009 auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass sie unverändert keine zivilrechtliche Erlaubnis erteilen wird und diese Entscheidung auch für den Fall gilt, dass der Kläger keine öffentlich-rechtliche Genehmigung durch die Forstbehörde nach § 37 Abs. 2 LWaldG benötigen sollte.
27 
2. Unabhängig von ihrer Unzulässigkeit ist die Klage aber auch unbegründet. Die Fahrten des Klägers mit Schlittenhundegespannen auf Waldwegen auf der Gemarkung der Stadt Burladingen sind nach § 37 Abs. 2 LWaldG genehmigungspflichtig, so dass die von ihm begehrte Feststellung auch aus diesem Grund nicht getroffen werden kann.
28 
Nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen organisierte Veranstaltungen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die vom Kläger veranstalteten Fahrten mit Schlittenhundegespannen sind - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - organisierte Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.
29 
§ 37 Abs. 2 LWaldG entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen; die Vorschrift ist insbesondere hinreichend bestimmt. Der Begriff der „organisierten Veranstaltung“ ist zwar - darin ist dem Kläger zu folgen - auslegungsbedürftig. Die Notwendigkeit der Auslegung nimmt einer Norm jedoch nicht die erforderliche Bestimmtheit; insbesondere ist die Verwendung unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe regelmäßig zulässig. Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 09.05.1989 - 1 BvL 35/86 - BVerfGE 80, 103; Urt. v. 17.11.1992 -1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; Urt. v. 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 - BVerfGE 102, 254). Hier ist nach dem normativen Zusammenhang, in dem § 37 Abs. 2 LWaldG steht, und nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne weiteres durch Auslegung bestimmbar, unter welchen Voraussetzungen eine genehmigungsbedürftige organisierte Veranstaltung vorliegt.
30 
Auszugehen ist von § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, wonach jeder den Wald zum Zweck der Erholung betreten darf. Bereits aus dem Erholungszweck des Betretungsrechts ergeben sich inhaltliche Schranken für seine Ausübung. Es ist von vornherein nur gewährleistet, soweit es der Erholung dient; seine Wahrnehmung muss gemeinverträglich sein (Klose/Orf a.a.O. § 14 RdNr. 23; Dipper u.a., § 37 RdNr. 7; BayObLG, Urt. v. 25.0.5.2004 - 1 ZRR 002/03 - BayVBl. 2005, 121). Der Erholungsfunktion und darüber hinaus auch der Schutz- und Nutzfunktion des Waldes (vgl. § 1 Nr. 1 LWaldG) dienen auch die - das Betretungsrecht ebenfalls begrenzenden - Verhaltensregeln des § 37 Abs. 1 Satz 4 LWaldG. Danach hat sich, wer den Wald betritt, so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Den Schutz des Waldes, der Waldbesucher und der Waldbesitzer bezweckt ferner die Vorschrift des § 37 Abs. 4 LWaldG, der bestimmte Benutzungen (wie etwa das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie das Zelten ohne besondere Befugnis) ganz ausschließt (Nrn. 1 und 2) und außerdem für einen Teil der Waldflächen und -einrichtungen, bei denen die Gefahr von Schäden besonders nahe liegt, das Betretungsrecht wieder einschränkt (Nrn. 3 bis 6). In § 37 Abs. 3 LWaldG wird das Betretungsrecht zwar zunächst auf das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Radfahren und das Reiten im Wald erweitert, dieses jedoch auf Straßen und Wege beschränkt. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus der speziellen Verhaltensregel der Rücksichtnahme auf Fußgänger (§ 37 Abs. 3 Satz 3 LWaldG) und weiteren Bestimmungen für das Reiten und Radfahren (§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 LWaldG).
31 
Vor diesem Hintergrund dient auch § 37 Abs. 2 LWaldG mit der Einführung eines repressiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für organisierte Veranstaltungen der Abwehr von Gefahren, die von solchen Veranstaltungen für die Erholungs-, Schutz- und Nutzfunktion des Waldes ausgehen. Diese Genehmigungspflicht gilt ausnahmslos, also sowohl für vom Betretungszweck nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 LWaldG umfasste Benutzungsarten als auch für nach § 37 Abs. 4 LWaldG ohne besondere Befugnis nicht zulässige Benutzungsarten, bei denen dann zusätzlich zur zivilrechtlichen Erlaubnis des Waldeigentümers eine öffentlich-rechtliche Genehmigung der Forstbehörde einzuholen ist. Kennzeichnend für das Vorliegen einer organisierten Veranstaltung ist daher in erster Linie nicht, dass eine Unternehmung im Wald überhaupt in irgendeiner Weise organisiert ist, wie dies etwa auch bei Waldausflügen privater Wandergruppen oder auch Schulklassen der Fall ist. Die Abgrenzung zu anderen Veranstaltungen hat vielmehr nicht nur quantitativ (etwa nach der Größe des Teilnehmerkreises oder der Höhe bzw. Stringenz des Organisationsgrades), sondern vor allem auch qualitativ zu erfolgen, d.h. danach, ob der Erholungszweck noch im Vordergrund steht und die mit der Veranstaltung verbundenen Auswirkungen nach Umfang und Intensität noch mit dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit vereinbar oder typischerweise geeignet sind, Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt, die Erholung anderer Waldbesucher oder die Waldbewirtschaftung hervorzurufen (vgl. auch Klose/Orf a.a.O. § 14 BWaldG RdNr. 26; Dipper a.a.O. § 83 RdNr. 13).
32 
Auch wenn es insoweit maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommen wird, lässt sich doch verallgemeinernd feststellen, dass nach diesen Grundsätzen Veranstaltungen mit gewerblichem oder kommerziellem Charakter typischerweise unter den Begriff der organisierten Veranstaltung fallen. Sie dienen jedenfalls vorwiegend nicht mehr Zwecken der Erholung, sondern aus der maßgeblichen Sicht des Organisators bzw. Veranstalters wirtschaftlichen Interessen und unterfallen daher auch nicht mehr dem allgemeinen Betretungsrecht des § 37 Abs. 1 LWaldG. Eine ständige oder immer wiederkehrende gewerbliche Nutzung ist ebenso wie ein großer oder unbestimmter Teilnehmerkreis zudem eher geeignet, Gefahren für die oben umschriebenen Waldfunktionen hervorzurufen oder die Grenzen der Gemeinverträglichkeit zu überschreiten als nur gelegentliche private Nutzungen im Rahmen des Betretungsrechts.
33 
Hiervon ausgehend handelt es sich bei den Unternehmungen des Klägers um organisierte Veranstaltungen i. S. des § 37 Abs. 2 LWaldG. Die vom Kläger durchgeführten oder organisierten Fahrten sind gewerblicher Natur. Er selbst wirbt damit, der „einzige vollgewerbliche Schlittenhundepassagierbetrieb in Deutschland“ bzw. „in Zentral-Europa das führende Dienstleistungsunternehmen für qualitativ hochwerte Schlittenhundefahrten im Bereich mehrstündiger Passagierfahrten und Onsite-Fahrkursen“ zu sein. Die hier streitigen Fahrten mit Schlittenhundegespannen gehören zum Angebot des Schlittenhundepassagierbetriebs des Klägers. Er erhebt für die von ihm organisierten Fahrten zudem ein Entgelt, so dass diese auch auf einen wirtschaftlichen Ertrag gerichtet sind (vgl. BayObLG, Urt. v. 25.05.2004 a.a.O.). Sein Vorbringen, dass er sein Hobby zum Beruf gemacht habe, widerlegt - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - diese Feststellung nicht, sondern bestätigt sie. Schließlich steht für den Kläger wegen des gewerblichen Charakters seiner Veranstaltungen auch nicht der Erholungs-, sondern die Erwerbsfunktion im Vordergrund; das Fahren im Wald mit Schlittenhundegespannen ist zudem auch sonst - wie oben ausgeführt - nicht vom Betretungsrecht umfasst. Darauf, dass sich seine Kunden bei den von ihm organisierten Fahrten erholten, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Denn zum einen kommt es insoweit maßgeblich auf seine Beweggründe als Organisator bzw. Veranstalter an, zum anderen ist das Recht, den Wald zu Erholungszwecken betreten zu dürfen, höchstpersönlicher Natur (BayObLG, Urt. v. 25.05.2009 a.a.O.). Insoweit ist es auch unerheblich, ob die Kunden des Klägers allein oder in seiner Begleitung unterwegs sind; ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich - wie der Kläger behauptet - die Schlittenhunde bei den Fahrten erholen.
34 
Soweit der Kläger darauf abhebt, dass das Fahren mit Krankenfahrstühlen ein höheres „Störungspotential“ aufweise als das Fahren mit Schlittenhundegespannen, kommt es auch hierauf nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht an. Soweit das Fahren mit Krankenfahrstühlen im Rahmen des Betretungsrechts und der maßgeblichen Verhaltensregeln ausgeübt wird, vermag der Senat darüber hinaus nicht zu erkennen, dass hierdurch die Erholungsfunktion des Waldes sowie dessen Schutz- und Nutzfunktion mehr beeinträchtigt werden, als durch regelmäßig stattfindende gewerbliche Schlittenhundefahrten mit einer Gespanngröße von in der Regel 7 Hunden. Was den vom Kläger weiter angeführten möglichen Missbrauch mit zweckentfremdeten Krankenfahrstühlen betrifft, so ist dieser vom Betretungsrecht des § 37 Abs. 3 LWaldG nicht mehr gedeckt und scheidet schon deshalb als Vergleichsmaßstab aus.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
37 
Beschluss vom 05. März 2009
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG)
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2009 - 5 S 2398/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2009 - 5 S 2398/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2009 - 5 S 2398/07 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 14 Betreten des Waldes


(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2009 - 5 S 2398/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2009 - 5 S 2398/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Apr. 2007 - 9 K 1835/05

bei uns veröffentlicht am 24.04.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2009 - 5 S 2398/07.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2010 - 8 S 77/09

bei uns veröffentlicht am 19.07.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 464/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin hinsichtlich ihres Bauantrags in der Fassu

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Benutzung von Waldwegen.
Der Kläger betreibt ein gewerbliches Unternehmen unter dem Namen „R.“ in der Nähe der Stadt B.. Im Internet wirbt er damit, es handle sich dabei um den einzigen gewerblichen Schlittenhundepassagierbetrieb in Deutschland. Neben der Mitfahrt in Hundeschlitten bietet er auch die Mitfahrt in Wagen an, die von Hunden gezogen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Schlitten, Wagen und Hunde anzumieten und diese selbst durch das vom Kläger regelmäßig befahrene Gelände zu führen. Eine solche Überlassung von Schlitten und Fahrzeugen findet nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung etwa einmal im Jahr statt, das Unternehmen betreibt er seit ca. neun Jahren.
Ende des Jahres 2001 kam es erstmals zu Beschwerden, die in einem Schreiben des Forstreviers B.-H. an das Staatliche Forstamt B. Ausdruck fanden und wo berichtet wird, ein Jäger habe erklärt, das Fahren mit Schlittenhunden störe die Jagdausübung im Wald. In der Folge kam es dann zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Kläger und den Forstbehörden über die Frage der Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit der Unternehmungen des Klägers. Das Regierungspräsidium Tübingen gab in diesem Zusammenhang am 12.05.2005 und das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum Baden-Württemberg unter dem Datum vom 18.05.2005 eine Stellungnahme ab, wobei übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, dass das Fahren mit Trainingswagen und Hundeschlitten im Wald grundsätzlich verboten sei. Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich dabei in erster Linie um die Anwendung des § 37 Abs. 4 Nr. 1 Landeswaldgesetz - LWaldG -, erwähnt wurde aber auch § 37 Abs. 2 LWaldG, nach dem organisierte Veranstaltungen im Wald der Genehmigung durch die Forstbehörde bedürfen.
Am 28.10.2005 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Er begehrt die Feststellung, dass die von ihm organisierten Unternehmungen keiner Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen. Der dort verwendete Begriff der „organisierten Veranstaltung“ sei - was die Organisiertheit angehe - nichtssagend. Dies entspreche im Übrigen auch der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Auch Ausflüge von Gruppen in den Wald seien häufig organisiert. Soweit darauf abgestellt werde, dass es auf die Motivation desjenigen ankomme, der sich in den Wald begebe, und für den Fall, dass insoweit der Erholungszweck im Vordergrund stehe, das Merkmal der Organisiertheit verneint werde, sei darauf hinzuweisen, dass auch für den Kläger bei seinen Unternehmungen die Erholung im Vordergrund stehe; er habe eben die Möglichkeit, sein Hobby mit dem Beruf zu verbinden. Im Übrigen gehe es jedenfalls den Kunden des Klägers in erster Linie um die Erholung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass jede gewerblich organisierte Waldwanderung genehmigungspflichtig wäre.
Darüber hinaus setzt sich der Kläger umfassend mit § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG auseinander und verweist u.a. auf andere nach seiner Meinung vergleichbare Nutzungsarten, die ohne besondere Gestattung zulässig seien, die aber möglicherweise für den Wald oder Waldwege schädlicher sein könnten, als die vom Kläger ausgeübte und auch zukünftig geplante Nutzung. Der Schutzzweck der Norm spreche also nicht gegen die Tätigkeit des Klägers.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Benutzung von Waldwegen von mindestens 2 m Breite auf der Gemarkung B. durch den Kläger und dritte Personen in Begleitung des Klägers oder durch dritte Personen unter Benutzung vom Kläger gestellter und von Hunden gezogener Fahrzeuge oder Schlitten, die nicht mehr als 300 kg Leergewicht und 500 kg zulässiges Gesamtgewicht aufweisen, nicht breiter als 1,10 m sind und nicht schneller als 15 km/h fahren, nicht der Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedarf.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird dargelegt, es sei bereits fraglich, ob dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe, nachdem die Stadt B. erklärt habe, sie werde als Eigentümerin der Waldgrundstücke und damit der Wege ihre nach § 37 Abs. 4 LWaldG notwendige Zustimmung zur Benutzung der Waldwege durch den Kläger nicht erteilen. Im Übrigen sei die Klage aber jedenfalls unbegründet. Die freie Benutzung des Waldes ohne besondere Zulassung sei nur zu Zwecken der Erholung gestattet. Bei den in § 37 Abs. 2 LWaldG genannten organisierten Veranstaltungen handle es sich um solche, bei denen dies nicht der Fall sei, oder um größere Veranstaltungen, die besondere Auswirkungen auf den Wald hätten und deshalb vor ihrer Zulassung einer Abwägung der Interessen des Naturschutzes, der Jagd, des Waldbesitzers und der Waldbewirtschaftung bedürften. Bei der hier fraglichen Benutzung stehe aber die gewerbliche Betätigung im Vordergrund, weshalb es sich um eine organisierte Veranstaltung i.S.v. § 37 Abs. 2 LWaldG handle. Ferner wird noch auf die Auslegung des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG eingegangen.
11 
Auf die Gerichtsakten, aus denen sich auch der umfangreiche Schriftverkehr zwischen dem Kläger und den zuständigen Behörden entnehmen lässt, wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie scheitert nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Denn der Kläger kann seinen Rechtsstandpunkt, dass seine Unternehmungen genehmigungsfrei sind, nicht über eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage geltend machen. Auf ein Genehmigungsverfahren kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, da - nach seinem Rechtsstandpunkt - eine Genehmigung gerade nicht erforderlich ist. Dem Kläger kann aber auch nicht angesonnen werden, in einem eventuellen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 LWaldG (vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG) die hier maßgebliche Frage klären zu lassen. Das gilt schon deshalb, weil dieses Rechtsproblem dort nur als Vorfrage Relevanz gewinnen würde.
13 
Die Klagebefugnis ist gegeben; dies gilt auch, soweit der Kläger die Genehmigungsfreiheit von Fahrten Dritter mit von ihm gestellten Fahrzeugen und Hunden begehrt. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er auch in diesem Falle nicht lediglich als Vermieter der Hunde, Schlitten oder Wagen auftritt und die Mieter in der Gestaltung der Benutzung - insbesondere was die Route angeht - nicht frei sind, er vielmehr diesen die Route dergestalt vorgibt, dass nur die zuvor bei Übungsfahrten gezeigten Wege benutzt werden. Der Kläger behält sich also auch insoweit die Einflussnahme auf die Modalitäten der Benutzung vor, so dass ihm auch in diesem Falle die Benutzung des Waldweges durch Dritte im Rahmen seines Unternehmens zuzurechnen ist.
14 
Der Kläger besitzt schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Stadt B. als Eigentümerin der zu befahrenden Wege gegenüber dem Landratsamt zu erkennen gegeben, dass sie ihr zivilrechtliches Einverständnis zur Benutzung der Wege nach § 37 Abs. 4 LWaldG nicht erteilen wolle. Das Gericht hält es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass die Stadt für den Fall des Erfolgs der vorliegenden Klage ihre Entscheidung neu überdacht hätte. Im Übrigen knüpft die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG für die Erteilung der dort genannten Genehmigung nicht an das Vorliegen einer zivilrechtlichen Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG an.
15 
Die danach zulässige Klage ist aber unbegründet. Die vom Kläger durchgeführten und auch weiter geplanten Fahrten mit von Hunden gezogenen Schlitten und Wagen auf Waldwegen auf der Gemarkung der Stadt B. sind genehmigungspflichtig nach § 37 Abs. 2 LWaldG, weshalb die auf eine negative Feststellung gerichtete Klage abzuweisen ist.
16 
Allein maßgebend ist vorliegend die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG, nicht aber die von den Beteiligten ebenfalls diskutierte Vorschrift des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG. Denn der Kläger begehrt ausschließlich eine Feststellung im Hinblick auf die erstgenannte Norm. Dies wurde von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG ist auch nicht - dies wurde bereits ausgeführt - Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG, so dass von daher auch kein unabdingbarer Zusammenhang zwischen den insoweit in Frage kommenden Entscheidungen besteht. Die Kammer hat deshalb auch von einer Beiladung der Stadt B., die keine notwendige gewesene wäre, abgesehen.
17 
Nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen organisierte Veranstaltungen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Bei den vom Kläger veranstalteten Fahrten handelt es sich um organisierte Veranstaltungen im Sinne dieser Norm.
18 
Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Begriff der „organisierten“ Veranstaltung aus sich heraus nicht ohne weiteres den Kreis der genehmigungspflichtigen Veranstaltungen zu definieren imstande ist, weil - u.a. auch Waldausflüge aller Art - häufig mehr oder weniger organisiert werden. Inhalt und Zweck der Vorschrift ist deshalb im Hinblick auf den normativen Gesamtzusammenhang, in dem sie steht, zu bestimmen. Auszugehend ist insoweit von § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, wonach jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass eine solche Art der Benutzung des Waldes, zur Erholung nämlich, im Grundsatz gemeinverträglich ist und - was Rechte des Waldbesitzers angeht - im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums von diesem hinzunehmen ist. Die Grenzen dieser Gemeinverträglichkeit und damit der zulassungsfreien Benutzung des Waldes sind jedoch dort zu ziehen, wo die Gefahr besteht, dass die Lebensgemeinschaft Wald und dessen Bewirtschaftung gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.1992 - 3 Ss 99/92 -, NVwZ-RR 1993, 136 ff.). § 37 Abs. 2 LWaldG als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll damit nach Auffassung der Kammer dazu dienen, Veranstaltungen im Wald die - weil nicht in erster Linie der Erholung dienend - § 37 Abs. 1 LWaldG nicht unterfallen oder von denen durch die Art und Weise des Aufenthalts im Wald oder durch die Anzahl der Teilnehmer eine potentielle Gefahr im beschriebenen Sinne ausgeht, einer öffentlich-rechtlichen Kontrolle zu unterstellen. Veranstaltungen der beschriebenen Art sind deshalb als „organisierte“ Veranstaltungen i.S.d. § 37 Abs. 2 LWaldG einzustufen. Dass der Gesetzgeber im Interesse einer knappen, schlagwortartigen Formulierung den Begriff der Organisiertheit verwendet hat, ist dabei ohne weiteres damit zu erklären, dass Veranstaltungen mit einem größeren Teilnehmerkreis im Regefall stets eine vorausplanende Organisation voraussetzen und die geschilderten Gefahren für den Wald mit der Zahl der Teilnehmer erfahrungsgemäß zunimmt.
19 
Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff „organisierte Veranstaltung“ eng auszulegen ist. Waldausflüge locker zusammengesetzter Gruppen, Wanderungen von Wandervereinen, die zwar gemeinsam geplant und verabredet werden, sind in der Regel nicht als organisiert i.S.v. § 37 Abs. 2 LWaldG zu betrachten, sie bedürfen deshalb auch keiner Genehmigung (so auch Dipper u.a., Waldgesetz für Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, Stand Februar 2005, RdNr. 13 zu § 83).
20 
Auch bei enger Auslegung handelt es sich bei den Unternehmungen des Klägers jedoch um organisierte Veranstaltungen i.S.d. genannten Vorschrift. Denn diese Veranstaltungen sind gewerblicher Natur, der Kläger will damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Für ihn - und allein auf den Kläger ist bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung abzustellen - steht bei der Waldbenutzung die Erholungsfunktion nicht im Vordergrund, vielmehr die Erwerbsfunktion seiner Tätigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Arguments, er habe sein Hobby zum Beruf gemacht; hieraus wird im Gegenteil in aller Klarheit deutlich, dass er den Wald zu beruflichen Zwecken aufsucht. Darauf, dass seine Kunden sich bei der Fahrt durch den Wald erholen wollen, kann sich der Kläger nicht berufen, denn er kann nur eigene Rechte geltend machen (entspr. zur Rechtsstellung des Betreibers eines Reiterhofs, der sich auf die Teilhabe seiner Kunden am Gemeingebrauch als Ausfluss des Rechts auf Erholung stützen wollte: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1004 - 5 S 2108/94 -, NVwZ-RR 1995, 323 ff. m.w.N.).
21 
Im Übrigen sind die Unternehmungen des Klägers mit einer nicht näher bestimmbaren Zahl von Teilnehmern verbunden, was - je nach Geschäftsentwicklung - mit mehr oder weniger großen Gefahren für die Lebensgemeinschaft Wald und die Waldwirtschaft verbunden ist. Auch dies rechtfertigt, derartige Unternehmungen einer vorbeugenden Kontrolle durch ein Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
22 
Bei dem danach durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 2 LWaldG und bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind das geschäftliche Interesse des Klägers mit den durch das Landeswaldgesetz geschützten Belangen abzuwägen. In diesem Zusammenhang werden auch die Argumente des Klägers, die dieser zu § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG vorgetragen hatte, Bedeutung gewinnen, nämlich die Frage, ob und inwieweit von den Unternehmungen des Klägers tatsächlich Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Wald als Lebensraum oder für die Waldbewirtschaftung und andere durch das Landeswaldgesetz geschützte Belange ausgehen. Diese Entscheidung lässt sich für das Gericht bei derzeitigen Erkenntnisstand nicht prognostizieren; jedenfalls steht aber auch nicht fest, dass sein Antrag auf jeden Fall abgelehnt werden müsste.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
12 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie scheitert nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Denn der Kläger kann seinen Rechtsstandpunkt, dass seine Unternehmungen genehmigungsfrei sind, nicht über eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage geltend machen. Auf ein Genehmigungsverfahren kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, da - nach seinem Rechtsstandpunkt - eine Genehmigung gerade nicht erforderlich ist. Dem Kläger kann aber auch nicht angesonnen werden, in einem eventuellen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 LWaldG (vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG) die hier maßgebliche Frage klären zu lassen. Das gilt schon deshalb, weil dieses Rechtsproblem dort nur als Vorfrage Relevanz gewinnen würde.
13 
Die Klagebefugnis ist gegeben; dies gilt auch, soweit der Kläger die Genehmigungsfreiheit von Fahrten Dritter mit von ihm gestellten Fahrzeugen und Hunden begehrt. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er auch in diesem Falle nicht lediglich als Vermieter der Hunde, Schlitten oder Wagen auftritt und die Mieter in der Gestaltung der Benutzung - insbesondere was die Route angeht - nicht frei sind, er vielmehr diesen die Route dergestalt vorgibt, dass nur die zuvor bei Übungsfahrten gezeigten Wege benutzt werden. Der Kläger behält sich also auch insoweit die Einflussnahme auf die Modalitäten der Benutzung vor, so dass ihm auch in diesem Falle die Benutzung des Waldweges durch Dritte im Rahmen seines Unternehmens zuzurechnen ist.
14 
Der Kläger besitzt schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Stadt B. als Eigentümerin der zu befahrenden Wege gegenüber dem Landratsamt zu erkennen gegeben, dass sie ihr zivilrechtliches Einverständnis zur Benutzung der Wege nach § 37 Abs. 4 LWaldG nicht erteilen wolle. Das Gericht hält es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass die Stadt für den Fall des Erfolgs der vorliegenden Klage ihre Entscheidung neu überdacht hätte. Im Übrigen knüpft die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG für die Erteilung der dort genannten Genehmigung nicht an das Vorliegen einer zivilrechtlichen Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG an.
15 
Die danach zulässige Klage ist aber unbegründet. Die vom Kläger durchgeführten und auch weiter geplanten Fahrten mit von Hunden gezogenen Schlitten und Wagen auf Waldwegen auf der Gemarkung der Stadt B. sind genehmigungspflichtig nach § 37 Abs. 2 LWaldG, weshalb die auf eine negative Feststellung gerichtete Klage abzuweisen ist.
16 
Allein maßgebend ist vorliegend die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG, nicht aber die von den Beteiligten ebenfalls diskutierte Vorschrift des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG. Denn der Kläger begehrt ausschließlich eine Feststellung im Hinblick auf die erstgenannte Norm. Dies wurde von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG ist auch nicht - dies wurde bereits ausgeführt - Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG, so dass von daher auch kein unabdingbarer Zusammenhang zwischen den insoweit in Frage kommenden Entscheidungen besteht. Die Kammer hat deshalb auch von einer Beiladung der Stadt B., die keine notwendige gewesene wäre, abgesehen.
17 
Nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen organisierte Veranstaltungen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Bei den vom Kläger veranstalteten Fahrten handelt es sich um organisierte Veranstaltungen im Sinne dieser Norm.
18 
Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Begriff der „organisierten“ Veranstaltung aus sich heraus nicht ohne weiteres den Kreis der genehmigungspflichtigen Veranstaltungen zu definieren imstande ist, weil - u.a. auch Waldausflüge aller Art - häufig mehr oder weniger organisiert werden. Inhalt und Zweck der Vorschrift ist deshalb im Hinblick auf den normativen Gesamtzusammenhang, in dem sie steht, zu bestimmen. Auszugehend ist insoweit von § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, wonach jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass eine solche Art der Benutzung des Waldes, zur Erholung nämlich, im Grundsatz gemeinverträglich ist und - was Rechte des Waldbesitzers angeht - im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums von diesem hinzunehmen ist. Die Grenzen dieser Gemeinverträglichkeit und damit der zulassungsfreien Benutzung des Waldes sind jedoch dort zu ziehen, wo die Gefahr besteht, dass die Lebensgemeinschaft Wald und dessen Bewirtschaftung gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.1992 - 3 Ss 99/92 -, NVwZ-RR 1993, 136 ff.). § 37 Abs. 2 LWaldG als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll damit nach Auffassung der Kammer dazu dienen, Veranstaltungen im Wald die - weil nicht in erster Linie der Erholung dienend - § 37 Abs. 1 LWaldG nicht unterfallen oder von denen durch die Art und Weise des Aufenthalts im Wald oder durch die Anzahl der Teilnehmer eine potentielle Gefahr im beschriebenen Sinne ausgeht, einer öffentlich-rechtlichen Kontrolle zu unterstellen. Veranstaltungen der beschriebenen Art sind deshalb als „organisierte“ Veranstaltungen i.S.d. § 37 Abs. 2 LWaldG einzustufen. Dass der Gesetzgeber im Interesse einer knappen, schlagwortartigen Formulierung den Begriff der Organisiertheit verwendet hat, ist dabei ohne weiteres damit zu erklären, dass Veranstaltungen mit einem größeren Teilnehmerkreis im Regefall stets eine vorausplanende Organisation voraussetzen und die geschilderten Gefahren für den Wald mit der Zahl der Teilnehmer erfahrungsgemäß zunimmt.
19 
Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff „organisierte Veranstaltung“ eng auszulegen ist. Waldausflüge locker zusammengesetzter Gruppen, Wanderungen von Wandervereinen, die zwar gemeinsam geplant und verabredet werden, sind in der Regel nicht als organisiert i.S.v. § 37 Abs. 2 LWaldG zu betrachten, sie bedürfen deshalb auch keiner Genehmigung (so auch Dipper u.a., Waldgesetz für Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, Stand Februar 2005, RdNr. 13 zu § 83).
20 
Auch bei enger Auslegung handelt es sich bei den Unternehmungen des Klägers jedoch um organisierte Veranstaltungen i.S.d. genannten Vorschrift. Denn diese Veranstaltungen sind gewerblicher Natur, der Kläger will damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Für ihn - und allein auf den Kläger ist bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung abzustellen - steht bei der Waldbenutzung die Erholungsfunktion nicht im Vordergrund, vielmehr die Erwerbsfunktion seiner Tätigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Arguments, er habe sein Hobby zum Beruf gemacht; hieraus wird im Gegenteil in aller Klarheit deutlich, dass er den Wald zu beruflichen Zwecken aufsucht. Darauf, dass seine Kunden sich bei der Fahrt durch den Wald erholen wollen, kann sich der Kläger nicht berufen, denn er kann nur eigene Rechte geltend machen (entspr. zur Rechtsstellung des Betreibers eines Reiterhofs, der sich auf die Teilhabe seiner Kunden am Gemeingebrauch als Ausfluss des Rechts auf Erholung stützen wollte: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1004 - 5 S 2108/94 -, NVwZ-RR 1995, 323 ff. m.w.N.).
21 
Im Übrigen sind die Unternehmungen des Klägers mit einer nicht näher bestimmbaren Zahl von Teilnehmern verbunden, was - je nach Geschäftsentwicklung - mit mehr oder weniger großen Gefahren für die Lebensgemeinschaft Wald und die Waldwirtschaft verbunden ist. Auch dies rechtfertigt, derartige Unternehmungen einer vorbeugenden Kontrolle durch ein Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
22 
Bei dem danach durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 2 LWaldG und bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind das geschäftliche Interesse des Klägers mit den durch das Landeswaldgesetz geschützten Belangen abzuwägen. In diesem Zusammenhang werden auch die Argumente des Klägers, die dieser zu § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG vorgetragen hatte, Bedeutung gewinnen, nämlich die Frage, ob und inwieweit von den Unternehmungen des Klägers tatsächlich Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Wald als Lebensraum oder für die Waldbewirtschaftung und andere durch das Landeswaldgesetz geschützte Belange ausgehen. Diese Entscheidung lässt sich für das Gericht bei derzeitigen Erkenntnisstand nicht prognostizieren; jedenfalls steht aber auch nicht fest, dass sein Antrag auf jeden Fall abgelehnt werden müsste.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Benutzung von Waldwegen.
Der Kläger betreibt ein gewerbliches Unternehmen unter dem Namen „R.“ in der Nähe der Stadt B.. Im Internet wirbt er damit, es handle sich dabei um den einzigen gewerblichen Schlittenhundepassagierbetrieb in Deutschland. Neben der Mitfahrt in Hundeschlitten bietet er auch die Mitfahrt in Wagen an, die von Hunden gezogen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Schlitten, Wagen und Hunde anzumieten und diese selbst durch das vom Kläger regelmäßig befahrene Gelände zu führen. Eine solche Überlassung von Schlitten und Fahrzeugen findet nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung etwa einmal im Jahr statt, das Unternehmen betreibt er seit ca. neun Jahren.
Ende des Jahres 2001 kam es erstmals zu Beschwerden, die in einem Schreiben des Forstreviers B.-H. an das Staatliche Forstamt B. Ausdruck fanden und wo berichtet wird, ein Jäger habe erklärt, das Fahren mit Schlittenhunden störe die Jagdausübung im Wald. In der Folge kam es dann zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Kläger und den Forstbehörden über die Frage der Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit der Unternehmungen des Klägers. Das Regierungspräsidium Tübingen gab in diesem Zusammenhang am 12.05.2005 und das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum Baden-Württemberg unter dem Datum vom 18.05.2005 eine Stellungnahme ab, wobei übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, dass das Fahren mit Trainingswagen und Hundeschlitten im Wald grundsätzlich verboten sei. Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich dabei in erster Linie um die Anwendung des § 37 Abs. 4 Nr. 1 Landeswaldgesetz - LWaldG -, erwähnt wurde aber auch § 37 Abs. 2 LWaldG, nach dem organisierte Veranstaltungen im Wald der Genehmigung durch die Forstbehörde bedürfen.
Am 28.10.2005 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Er begehrt die Feststellung, dass die von ihm organisierten Unternehmungen keiner Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen. Der dort verwendete Begriff der „organisierten Veranstaltung“ sei - was die Organisiertheit angehe - nichtssagend. Dies entspreche im Übrigen auch der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Auch Ausflüge von Gruppen in den Wald seien häufig organisiert. Soweit darauf abgestellt werde, dass es auf die Motivation desjenigen ankomme, der sich in den Wald begebe, und für den Fall, dass insoweit der Erholungszweck im Vordergrund stehe, das Merkmal der Organisiertheit verneint werde, sei darauf hinzuweisen, dass auch für den Kläger bei seinen Unternehmungen die Erholung im Vordergrund stehe; er habe eben die Möglichkeit, sein Hobby mit dem Beruf zu verbinden. Im Übrigen gehe es jedenfalls den Kunden des Klägers in erster Linie um die Erholung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass jede gewerblich organisierte Waldwanderung genehmigungspflichtig wäre.
Darüber hinaus setzt sich der Kläger umfassend mit § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG auseinander und verweist u.a. auf andere nach seiner Meinung vergleichbare Nutzungsarten, die ohne besondere Gestattung zulässig seien, die aber möglicherweise für den Wald oder Waldwege schädlicher sein könnten, als die vom Kläger ausgeübte und auch zukünftig geplante Nutzung. Der Schutzzweck der Norm spreche also nicht gegen die Tätigkeit des Klägers.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Benutzung von Waldwegen von mindestens 2 m Breite auf der Gemarkung B. durch den Kläger und dritte Personen in Begleitung des Klägers oder durch dritte Personen unter Benutzung vom Kläger gestellter und von Hunden gezogener Fahrzeuge oder Schlitten, die nicht mehr als 300 kg Leergewicht und 500 kg zulässiges Gesamtgewicht aufweisen, nicht breiter als 1,10 m sind und nicht schneller als 15 km/h fahren, nicht der Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedarf.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird dargelegt, es sei bereits fraglich, ob dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe, nachdem die Stadt B. erklärt habe, sie werde als Eigentümerin der Waldgrundstücke und damit der Wege ihre nach § 37 Abs. 4 LWaldG notwendige Zustimmung zur Benutzung der Waldwege durch den Kläger nicht erteilen. Im Übrigen sei die Klage aber jedenfalls unbegründet. Die freie Benutzung des Waldes ohne besondere Zulassung sei nur zu Zwecken der Erholung gestattet. Bei den in § 37 Abs. 2 LWaldG genannten organisierten Veranstaltungen handle es sich um solche, bei denen dies nicht der Fall sei, oder um größere Veranstaltungen, die besondere Auswirkungen auf den Wald hätten und deshalb vor ihrer Zulassung einer Abwägung der Interessen des Naturschutzes, der Jagd, des Waldbesitzers und der Waldbewirtschaftung bedürften. Bei der hier fraglichen Benutzung stehe aber die gewerbliche Betätigung im Vordergrund, weshalb es sich um eine organisierte Veranstaltung i.S.v. § 37 Abs. 2 LWaldG handle. Ferner wird noch auf die Auslegung des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG eingegangen.
11 
Auf die Gerichtsakten, aus denen sich auch der umfangreiche Schriftverkehr zwischen dem Kläger und den zuständigen Behörden entnehmen lässt, wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie scheitert nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Denn der Kläger kann seinen Rechtsstandpunkt, dass seine Unternehmungen genehmigungsfrei sind, nicht über eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage geltend machen. Auf ein Genehmigungsverfahren kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, da - nach seinem Rechtsstandpunkt - eine Genehmigung gerade nicht erforderlich ist. Dem Kläger kann aber auch nicht angesonnen werden, in einem eventuellen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 LWaldG (vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG) die hier maßgebliche Frage klären zu lassen. Das gilt schon deshalb, weil dieses Rechtsproblem dort nur als Vorfrage Relevanz gewinnen würde.
13 
Die Klagebefugnis ist gegeben; dies gilt auch, soweit der Kläger die Genehmigungsfreiheit von Fahrten Dritter mit von ihm gestellten Fahrzeugen und Hunden begehrt. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er auch in diesem Falle nicht lediglich als Vermieter der Hunde, Schlitten oder Wagen auftritt und die Mieter in der Gestaltung der Benutzung - insbesondere was die Route angeht - nicht frei sind, er vielmehr diesen die Route dergestalt vorgibt, dass nur die zuvor bei Übungsfahrten gezeigten Wege benutzt werden. Der Kläger behält sich also auch insoweit die Einflussnahme auf die Modalitäten der Benutzung vor, so dass ihm auch in diesem Falle die Benutzung des Waldweges durch Dritte im Rahmen seines Unternehmens zuzurechnen ist.
14 
Der Kläger besitzt schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Stadt B. als Eigentümerin der zu befahrenden Wege gegenüber dem Landratsamt zu erkennen gegeben, dass sie ihr zivilrechtliches Einverständnis zur Benutzung der Wege nach § 37 Abs. 4 LWaldG nicht erteilen wolle. Das Gericht hält es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass die Stadt für den Fall des Erfolgs der vorliegenden Klage ihre Entscheidung neu überdacht hätte. Im Übrigen knüpft die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG für die Erteilung der dort genannten Genehmigung nicht an das Vorliegen einer zivilrechtlichen Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG an.
15 
Die danach zulässige Klage ist aber unbegründet. Die vom Kläger durchgeführten und auch weiter geplanten Fahrten mit von Hunden gezogenen Schlitten und Wagen auf Waldwegen auf der Gemarkung der Stadt B. sind genehmigungspflichtig nach § 37 Abs. 2 LWaldG, weshalb die auf eine negative Feststellung gerichtete Klage abzuweisen ist.
16 
Allein maßgebend ist vorliegend die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG, nicht aber die von den Beteiligten ebenfalls diskutierte Vorschrift des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG. Denn der Kläger begehrt ausschließlich eine Feststellung im Hinblick auf die erstgenannte Norm. Dies wurde von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG ist auch nicht - dies wurde bereits ausgeführt - Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG, so dass von daher auch kein unabdingbarer Zusammenhang zwischen den insoweit in Frage kommenden Entscheidungen besteht. Die Kammer hat deshalb auch von einer Beiladung der Stadt B., die keine notwendige gewesene wäre, abgesehen.
17 
Nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen organisierte Veranstaltungen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Bei den vom Kläger veranstalteten Fahrten handelt es sich um organisierte Veranstaltungen im Sinne dieser Norm.
18 
Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Begriff der „organisierten“ Veranstaltung aus sich heraus nicht ohne weiteres den Kreis der genehmigungspflichtigen Veranstaltungen zu definieren imstande ist, weil - u.a. auch Waldausflüge aller Art - häufig mehr oder weniger organisiert werden. Inhalt und Zweck der Vorschrift ist deshalb im Hinblick auf den normativen Gesamtzusammenhang, in dem sie steht, zu bestimmen. Auszugehend ist insoweit von § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, wonach jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass eine solche Art der Benutzung des Waldes, zur Erholung nämlich, im Grundsatz gemeinverträglich ist und - was Rechte des Waldbesitzers angeht - im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums von diesem hinzunehmen ist. Die Grenzen dieser Gemeinverträglichkeit und damit der zulassungsfreien Benutzung des Waldes sind jedoch dort zu ziehen, wo die Gefahr besteht, dass die Lebensgemeinschaft Wald und dessen Bewirtschaftung gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.1992 - 3 Ss 99/92 -, NVwZ-RR 1993, 136 ff.). § 37 Abs. 2 LWaldG als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll damit nach Auffassung der Kammer dazu dienen, Veranstaltungen im Wald die - weil nicht in erster Linie der Erholung dienend - § 37 Abs. 1 LWaldG nicht unterfallen oder von denen durch die Art und Weise des Aufenthalts im Wald oder durch die Anzahl der Teilnehmer eine potentielle Gefahr im beschriebenen Sinne ausgeht, einer öffentlich-rechtlichen Kontrolle zu unterstellen. Veranstaltungen der beschriebenen Art sind deshalb als „organisierte“ Veranstaltungen i.S.d. § 37 Abs. 2 LWaldG einzustufen. Dass der Gesetzgeber im Interesse einer knappen, schlagwortartigen Formulierung den Begriff der Organisiertheit verwendet hat, ist dabei ohne weiteres damit zu erklären, dass Veranstaltungen mit einem größeren Teilnehmerkreis im Regefall stets eine vorausplanende Organisation voraussetzen und die geschilderten Gefahren für den Wald mit der Zahl der Teilnehmer erfahrungsgemäß zunimmt.
19 
Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff „organisierte Veranstaltung“ eng auszulegen ist. Waldausflüge locker zusammengesetzter Gruppen, Wanderungen von Wandervereinen, die zwar gemeinsam geplant und verabredet werden, sind in der Regel nicht als organisiert i.S.v. § 37 Abs. 2 LWaldG zu betrachten, sie bedürfen deshalb auch keiner Genehmigung (so auch Dipper u.a., Waldgesetz für Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, Stand Februar 2005, RdNr. 13 zu § 83).
20 
Auch bei enger Auslegung handelt es sich bei den Unternehmungen des Klägers jedoch um organisierte Veranstaltungen i.S.d. genannten Vorschrift. Denn diese Veranstaltungen sind gewerblicher Natur, der Kläger will damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Für ihn - und allein auf den Kläger ist bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung abzustellen - steht bei der Waldbenutzung die Erholungsfunktion nicht im Vordergrund, vielmehr die Erwerbsfunktion seiner Tätigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Arguments, er habe sein Hobby zum Beruf gemacht; hieraus wird im Gegenteil in aller Klarheit deutlich, dass er den Wald zu beruflichen Zwecken aufsucht. Darauf, dass seine Kunden sich bei der Fahrt durch den Wald erholen wollen, kann sich der Kläger nicht berufen, denn er kann nur eigene Rechte geltend machen (entspr. zur Rechtsstellung des Betreibers eines Reiterhofs, der sich auf die Teilhabe seiner Kunden am Gemeingebrauch als Ausfluss des Rechts auf Erholung stützen wollte: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1004 - 5 S 2108/94 -, NVwZ-RR 1995, 323 ff. m.w.N.).
21 
Im Übrigen sind die Unternehmungen des Klägers mit einer nicht näher bestimmbaren Zahl von Teilnehmern verbunden, was - je nach Geschäftsentwicklung - mit mehr oder weniger großen Gefahren für die Lebensgemeinschaft Wald und die Waldwirtschaft verbunden ist. Auch dies rechtfertigt, derartige Unternehmungen einer vorbeugenden Kontrolle durch ein Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
22 
Bei dem danach durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 2 LWaldG und bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind das geschäftliche Interesse des Klägers mit den durch das Landeswaldgesetz geschützten Belangen abzuwägen. In diesem Zusammenhang werden auch die Argumente des Klägers, die dieser zu § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG vorgetragen hatte, Bedeutung gewinnen, nämlich die Frage, ob und inwieweit von den Unternehmungen des Klägers tatsächlich Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Wald als Lebensraum oder für die Waldbewirtschaftung und andere durch das Landeswaldgesetz geschützte Belange ausgehen. Diese Entscheidung lässt sich für das Gericht bei derzeitigen Erkenntnisstand nicht prognostizieren; jedenfalls steht aber auch nicht fest, dass sein Antrag auf jeden Fall abgelehnt werden müsste.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
12 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie scheitert nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Denn der Kläger kann seinen Rechtsstandpunkt, dass seine Unternehmungen genehmigungsfrei sind, nicht über eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage geltend machen. Auf ein Genehmigungsverfahren kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, da - nach seinem Rechtsstandpunkt - eine Genehmigung gerade nicht erforderlich ist. Dem Kläger kann aber auch nicht angesonnen werden, in einem eventuellen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 LWaldG (vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG) die hier maßgebliche Frage klären zu lassen. Das gilt schon deshalb, weil dieses Rechtsproblem dort nur als Vorfrage Relevanz gewinnen würde.
13 
Die Klagebefugnis ist gegeben; dies gilt auch, soweit der Kläger die Genehmigungsfreiheit von Fahrten Dritter mit von ihm gestellten Fahrzeugen und Hunden begehrt. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er auch in diesem Falle nicht lediglich als Vermieter der Hunde, Schlitten oder Wagen auftritt und die Mieter in der Gestaltung der Benutzung - insbesondere was die Route angeht - nicht frei sind, er vielmehr diesen die Route dergestalt vorgibt, dass nur die zuvor bei Übungsfahrten gezeigten Wege benutzt werden. Der Kläger behält sich also auch insoweit die Einflussnahme auf die Modalitäten der Benutzung vor, so dass ihm auch in diesem Falle die Benutzung des Waldweges durch Dritte im Rahmen seines Unternehmens zuzurechnen ist.
14 
Der Kläger besitzt schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Stadt B. als Eigentümerin der zu befahrenden Wege gegenüber dem Landratsamt zu erkennen gegeben, dass sie ihr zivilrechtliches Einverständnis zur Benutzung der Wege nach § 37 Abs. 4 LWaldG nicht erteilen wolle. Das Gericht hält es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass die Stadt für den Fall des Erfolgs der vorliegenden Klage ihre Entscheidung neu überdacht hätte. Im Übrigen knüpft die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG für die Erteilung der dort genannten Genehmigung nicht an das Vorliegen einer zivilrechtlichen Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG an.
15 
Die danach zulässige Klage ist aber unbegründet. Die vom Kläger durchgeführten und auch weiter geplanten Fahrten mit von Hunden gezogenen Schlitten und Wagen auf Waldwegen auf der Gemarkung der Stadt B. sind genehmigungspflichtig nach § 37 Abs. 2 LWaldG, weshalb die auf eine negative Feststellung gerichtete Klage abzuweisen ist.
16 
Allein maßgebend ist vorliegend die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG, nicht aber die von den Beteiligten ebenfalls diskutierte Vorschrift des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG. Denn der Kläger begehrt ausschließlich eine Feststellung im Hinblick auf die erstgenannte Norm. Dies wurde von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG ist auch nicht - dies wurde bereits ausgeführt - Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG, so dass von daher auch kein unabdingbarer Zusammenhang zwischen den insoweit in Frage kommenden Entscheidungen besteht. Die Kammer hat deshalb auch von einer Beiladung der Stadt B., die keine notwendige gewesene wäre, abgesehen.
17 
Nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen organisierte Veranstaltungen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Bei den vom Kläger veranstalteten Fahrten handelt es sich um organisierte Veranstaltungen im Sinne dieser Norm.
18 
Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Begriff der „organisierten“ Veranstaltung aus sich heraus nicht ohne weiteres den Kreis der genehmigungspflichtigen Veranstaltungen zu definieren imstande ist, weil - u.a. auch Waldausflüge aller Art - häufig mehr oder weniger organisiert werden. Inhalt und Zweck der Vorschrift ist deshalb im Hinblick auf den normativen Gesamtzusammenhang, in dem sie steht, zu bestimmen. Auszugehend ist insoweit von § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, wonach jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass eine solche Art der Benutzung des Waldes, zur Erholung nämlich, im Grundsatz gemeinverträglich ist und - was Rechte des Waldbesitzers angeht - im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums von diesem hinzunehmen ist. Die Grenzen dieser Gemeinverträglichkeit und damit der zulassungsfreien Benutzung des Waldes sind jedoch dort zu ziehen, wo die Gefahr besteht, dass die Lebensgemeinschaft Wald und dessen Bewirtschaftung gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.1992 - 3 Ss 99/92 -, NVwZ-RR 1993, 136 ff.). § 37 Abs. 2 LWaldG als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll damit nach Auffassung der Kammer dazu dienen, Veranstaltungen im Wald die - weil nicht in erster Linie der Erholung dienend - § 37 Abs. 1 LWaldG nicht unterfallen oder von denen durch die Art und Weise des Aufenthalts im Wald oder durch die Anzahl der Teilnehmer eine potentielle Gefahr im beschriebenen Sinne ausgeht, einer öffentlich-rechtlichen Kontrolle zu unterstellen. Veranstaltungen der beschriebenen Art sind deshalb als „organisierte“ Veranstaltungen i.S.d. § 37 Abs. 2 LWaldG einzustufen. Dass der Gesetzgeber im Interesse einer knappen, schlagwortartigen Formulierung den Begriff der Organisiertheit verwendet hat, ist dabei ohne weiteres damit zu erklären, dass Veranstaltungen mit einem größeren Teilnehmerkreis im Regefall stets eine vorausplanende Organisation voraussetzen und die geschilderten Gefahren für den Wald mit der Zahl der Teilnehmer erfahrungsgemäß zunimmt.
19 
Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff „organisierte Veranstaltung“ eng auszulegen ist. Waldausflüge locker zusammengesetzter Gruppen, Wanderungen von Wandervereinen, die zwar gemeinsam geplant und verabredet werden, sind in der Regel nicht als organisiert i.S.v. § 37 Abs. 2 LWaldG zu betrachten, sie bedürfen deshalb auch keiner Genehmigung (so auch Dipper u.a., Waldgesetz für Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, Stand Februar 2005, RdNr. 13 zu § 83).
20 
Auch bei enger Auslegung handelt es sich bei den Unternehmungen des Klägers jedoch um organisierte Veranstaltungen i.S.d. genannten Vorschrift. Denn diese Veranstaltungen sind gewerblicher Natur, der Kläger will damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Für ihn - und allein auf den Kläger ist bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung abzustellen - steht bei der Waldbenutzung die Erholungsfunktion nicht im Vordergrund, vielmehr die Erwerbsfunktion seiner Tätigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Arguments, er habe sein Hobby zum Beruf gemacht; hieraus wird im Gegenteil in aller Klarheit deutlich, dass er den Wald zu beruflichen Zwecken aufsucht. Darauf, dass seine Kunden sich bei der Fahrt durch den Wald erholen wollen, kann sich der Kläger nicht berufen, denn er kann nur eigene Rechte geltend machen (entspr. zur Rechtsstellung des Betreibers eines Reiterhofs, der sich auf die Teilhabe seiner Kunden am Gemeingebrauch als Ausfluss des Rechts auf Erholung stützen wollte: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1004 - 5 S 2108/94 -, NVwZ-RR 1995, 323 ff. m.w.N.).
21 
Im Übrigen sind die Unternehmungen des Klägers mit einer nicht näher bestimmbaren Zahl von Teilnehmern verbunden, was - je nach Geschäftsentwicklung - mit mehr oder weniger großen Gefahren für die Lebensgemeinschaft Wald und die Waldwirtschaft verbunden ist. Auch dies rechtfertigt, derartige Unternehmungen einer vorbeugenden Kontrolle durch ein Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
22 
Bei dem danach durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 2 LWaldG und bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind das geschäftliche Interesse des Klägers mit den durch das Landeswaldgesetz geschützten Belangen abzuwägen. In diesem Zusammenhang werden auch die Argumente des Klägers, die dieser zu § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG vorgetragen hatte, Bedeutung gewinnen, nämlich die Frage, ob und inwieweit von den Unternehmungen des Klägers tatsächlich Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Wald als Lebensraum oder für die Waldbewirtschaftung und andere durch das Landeswaldgesetz geschützte Belange ausgehen. Diese Entscheidung lässt sich für das Gericht bei derzeitigen Erkenntnisstand nicht prognostizieren; jedenfalls steht aber auch nicht fest, dass sein Antrag auf jeden Fall abgelehnt werden müsste.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.