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| Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Diese ist allerdings nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits unzulässig (1.). Unabhängig davon ist sie aber auch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat (2.). |
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| 1. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. |
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| Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. In seinem Schreiben vom 02.12.2003 hat das Staatliche Forstamt Burladingen nicht den Erlass eines die „Genehmigungsfreiheit“ feststellenden Verwaltungsaktes abgelehnt, sondern hat den Kläger lediglich auf die nach seiner Ansicht bestehende Rechtslage hingewiesen. Der Kläger hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn er ist von den Forstbehörden im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftwechsels bereits darauf hingewiesen worden, dass als Rechtsfolge des unerlaubten Fahrens auf Waldwegen u. a. ein Bußgeldbescheid verhängt werden kann (Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.05.2005). Dem Kläger ist es auch nicht zuzumuten, den Erlass eines Bußgeldbescheids abzuwarten und erst im Verfahren gegen diesen Bescheid zu klären, ob er für das Fahren mit Schlittenhundegespannen auf Waldwegen einer Genehmigung bedarf. Unerheblich ist insoweit, dass die Entscheidung der Verwaltungsgerichte im Rahmen einer Feststellungsklage die für ein Bußgeldverfahren zuständigen Gerichte rechtlich nicht bindet. Denn bereits der Einfluss, den eine dem Kläger günstige Entscheidung auf die Beurteilung der Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177). |
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| Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der erforderlichen Klagebefugnis des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO in entspr. Anw.; BVerwG, Urt. v. 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356). Diese ist auch insoweit gegeben, als der Kläger die Feststellung der Genehmigungsfreiheit von Fahrten Dritter mit von ihm gestellten Fahrzeugen und Hunden begehrt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nach seinen Angaben auch in diesen Fällen nicht lediglich als Vermieter der Hunde, Schlitten oder Wagen auftritt und die Mieter in der Gestaltung der Benutzung - insbesondere was die Route angeht - nicht frei sind, sondern ihnen die Routen dergestalt vorgegeben werden, dass nur die zuvor bei Übungsfahrten gezeigten Wege benutzt werden, so dass ihm auch in diesen Fällen die Benutzung der Waldwege durch Dritte im Rahmen seines Unternehmens zuzurechnen ist. |
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| Der Kläger hat jedoch kein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung, da er von der Klärung der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 37 Abs. 2 LWaldG keinen Nutzen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1975 - IV C 28.72 -, BVerwGE 48, 242; Urt. v. 24.10.1980 - IV C 3.28 -, BVerwGE 61, 128; Eyermann-Rennert, VwGO, 12. Aufl., vor § 40 RdNr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Vorb. § 40 RdNr. 38, jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn er benötigt für das Fahren mit Schlittenhundegespannen im Wald in jedem Fall noch zusätzlich das (zivilrechtliche) Einverständnis des Waldeigentümers, das dieser nach derzeitiger Sachlage nicht erteilen wird. |
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| Nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG ist das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald ohne besondere Befugnis nicht zulässig. Die Befugnis zu bestimmten Benutzungen kann durch den Waldeigentümer zivilrechtlich erteilt werden (Dipper/Ott/Schlessmann/Schröder/Schumacher, Waldgesetz für Baden-Württemberg, § 37 RdNr. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dieses Verbot des unerlaubten Fahrens im Wald schon nach dem Wortlaut nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für das Fahren mit bespannten Fahrzeugen. Wäre die vom Kläger vertretene Auslegung richtig, müsste es sprachlich korrekt heißen: „…nicht zulässig ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen…“. Das Verbot erstreckt sich daher auch auf Fahrten mit Kutschen sowie mit Hunde- und Pferdegespannen (Dipper u.a., a.a.O. § 37 RdNr. 14). Diese Auslegung wird bestätigt durch § 83 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG, wonach u. a. ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 37 Abs. 4 unbefugt fährt, Kraftfahrzeuge oder Anhänger abstellt. Auch nach dieser Vorschrift ist das „Fahren“ ersichtlich nicht nur auf Kraftfahrzeuge bezogen. Auch der Zusammenhang mit § 14 BWaldG, der den bundesrechtlichen Rahmen für § 37 LWaldG vorgibt, weist auf dasselbe Ergebnis hin. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BWaldG „ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.“ Auch aus dieser Vorschrift wird deutlich, dass das Fahren - von den ausdrücklich geregelten Benutzungsarten abgesehen - vom Betretungsrecht grundsätzlich nicht umfasst ist (ebenso Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 14 BWaldG, RdNr. 20, wonach zwar das Skilaufen und Schlittenfahren, nicht aber das Fahren mit bespannten Schlitten noch zum Betreten gerechnet werden kann). Zwar können die Länder nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BWaldG auch „andere Benutzungsarten“ dem Betreten gleichstellen. Dass dies in Baden-Württemberg indes durch die Neufassung des § 37 LWaldG infolge des Gesetzes zur Änderung des Waldgesetzes vom 08.06.1995 (GBl. S. 436) geschehen ist, lässt sich nicht feststellen; insbesondere ergeben sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 11/5385) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 37 Abs. 5 LWaldG a. F., wonach „das Fahren, Zelten, Abstellen von Wohnwagen und Aufstellen von Bienenstöcken im Wald“ nur mit besonderer Befugnis gestattet war, hinsichtlich des Fahrens erstmals auf das Fahren mit Kraftfahrzeugen beschränkt werden sollte. Eine solche Annahme würde auch der Systematik des § 37 LWaldG selbst widersprechen: Dieser regelt in Abs. 1 das allgemeine Betretungsrecht und erweitert es in Abs. 3 für bestimmte Benutzungsarten; in Abs. 4 wird dieses Recht dagegen zu anderen Benutzungsarten, die nicht unter das Betretungsrecht fallen, negativ abgegrenzt (Nrn. 1 und 2) bzw. für bestimmte Bereiche wieder eingeschränkt (Nrn. 3 bis 6). In der vom Kläger vertretenen Auslegung des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG würde das Betretungsrecht des § 37 Abs. 1 LWaldG demgegenüber sogar auf weitere Benutzungsarten ausgedehnt und damit erheblich ausgeweitet. Auch mit Sinn und Zweck des Betretungsrechts nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG wäre eine Auslegung, die nur das Fahren mit Kraftfahrzeugen nicht zulässt, nicht vereinbar. Diese Regelung dient (auch) dem Ausgleich der Interessen der privaten Waldeigentümer und dem öffentlichen Interesse, den Wald zu Erholungszwecken benutzen zu können. Denn bei den Straßen und Wegen i. S. des § 37 LWaldG handelt es sich auch um nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald (§ 4 Nr. 3 LWaldG; vgl. auch Dipper u.a., a.a.O. § 4 RdNr. 6). Das Benutzungsrecht kollidiert deshalb regelmäßig mit dem Eigentumsrecht privater Waldeigentümer aus Art. 14 GG. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund wurde vom Gesetzgeber als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums lediglich ein Betretungsrecht (und eine diesem entsprechende öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des privaten Eigentümers) normiert, weil (nur) insoweit von einem schon vor Inkrafttreten des Landeswaldgesetzes bestehenden Gewohnheitsrecht ausgegangen wurde; dieses Recht wurde lediglich um einzelne, konkret umschriebene Benutzungsarten in § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 LWaldG erweitert (vgl. Dipper u.a., a.a.O. § 37 RdNr. 3; Klose/Orf, Forstrecht, § 14 BWaldG RdNr. 3 f.). |
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| Dieses Ergebnis der Auslegung wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 52 Abs. 1 Satz 1 NatschG das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der freien Landschaft gestattet. Vielmehr hat der Gesetzgeber für das Betretungsrecht im Wald bewusst eine eigene Regelung getroffen. Dies zeigt sich bereits daran, dass nach § 51 Abs. 5 NatschG Vorschriften über das Betreten des Waldes unberührt bleiben. Der unterschiedliche Regelungswille wird außerdem daran deutlich, dass § 52 Abs. 1 Satz 1 NatschG das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht allgemein, sondern von vornherein nur auf „hierfür geeigneten“ privaten und beschränkt öffentlichen Wegen gestattet. Dagegen enthält das Landeswaldgesetz eine entsprechende Einschränkung nicht, sondern macht stattdessen das Fahren generell von der Erlaubnis des Waldeigentümers abhängig. |
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| Da der Kläger nach alledem einer zivilrechtlichen Erlaubnis des privaten Waldeigentümers gemäß § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG bedarf, diese aber bisher von der Stadt Burladingen nicht erteilt wurde, könnte ein Rechtsschutzinteresse des Klägers mit dem Verwaltungsgericht nur noch dann angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Versagung der zivilrechtlichen Berechtigung durch die Stadt Burladingen noch nicht endgültig wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass ein privatrechtliches Hindernis noch ausgeräumt wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 a.a.O.; Eyermann-Rennert, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Auch davon ist indes im vorliegenden Fall auszugehen. Denn die Stadt Burladingen hat unter dem 16.02.2009 auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass sie unverändert keine zivilrechtliche Erlaubnis erteilen wird und diese Entscheidung auch für den Fall gilt, dass der Kläger keine öffentlich-rechtliche Genehmigung durch die Forstbehörde nach § 37 Abs. 2 LWaldG benötigen sollte. |
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| 2. Unabhängig von ihrer Unzulässigkeit ist die Klage aber auch unbegründet. Die Fahrten des Klägers mit Schlittenhundegespannen auf Waldwegen auf der Gemarkung der Stadt Burladingen sind nach § 37 Abs. 2 LWaldG genehmigungspflichtig, so dass die von ihm begehrte Feststellung auch aus diesem Grund nicht getroffen werden kann. |
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| Nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen organisierte Veranstaltungen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die vom Kläger veranstalteten Fahrten mit Schlittenhundegespannen sind - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - organisierte Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift. |
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| § 37 Abs. 2 LWaldG entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen; die Vorschrift ist insbesondere hinreichend bestimmt. Der Begriff der „organisierten Veranstaltung“ ist zwar - darin ist dem Kläger zu folgen - auslegungsbedürftig. Die Notwendigkeit der Auslegung nimmt einer Norm jedoch nicht die erforderliche Bestimmtheit; insbesondere ist die Verwendung unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe regelmäßig zulässig. Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 09.05.1989 - 1 BvL 35/86 - BVerfGE 80, 103; Urt. v. 17.11.1992 -1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; Urt. v. 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 - BVerfGE 102, 254). Hier ist nach dem normativen Zusammenhang, in dem § 37 Abs. 2 LWaldG steht, und nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne weiteres durch Auslegung bestimmbar, unter welchen Voraussetzungen eine genehmigungsbedürftige organisierte Veranstaltung vorliegt. |
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| Auszugehen ist von § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, wonach jeder den Wald zum Zweck der Erholung betreten darf. Bereits aus dem Erholungszweck des Betretungsrechts ergeben sich inhaltliche Schranken für seine Ausübung. Es ist von vornherein nur gewährleistet, soweit es der Erholung dient; seine Wahrnehmung muss gemeinverträglich sein (Klose/Orf a.a.O. § 14 RdNr. 23; Dipper u.a., § 37 RdNr. 7; BayObLG, Urt. v. 25.0.5.2004 - 1 ZRR 002/03 - BayVBl. 2005, 121). Der Erholungsfunktion und darüber hinaus auch der Schutz- und Nutzfunktion des Waldes (vgl. § 1 Nr. 1 LWaldG) dienen auch die - das Betretungsrecht ebenfalls begrenzenden - Verhaltensregeln des § 37 Abs. 1 Satz 4 LWaldG. Danach hat sich, wer den Wald betritt, so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Den Schutz des Waldes, der Waldbesucher und der Waldbesitzer bezweckt ferner die Vorschrift des § 37 Abs. 4 LWaldG, der bestimmte Benutzungen (wie etwa das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie das Zelten ohne besondere Befugnis) ganz ausschließt (Nrn. 1 und 2) und außerdem für einen Teil der Waldflächen und -einrichtungen, bei denen die Gefahr von Schäden besonders nahe liegt, das Betretungsrecht wieder einschränkt (Nrn. 3 bis 6). In § 37 Abs. 3 LWaldG wird das Betretungsrecht zwar zunächst auf das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Radfahren und das Reiten im Wald erweitert, dieses jedoch auf Straßen und Wege beschränkt. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus der speziellen Verhaltensregel der Rücksichtnahme auf Fußgänger (§ 37 Abs. 3 Satz 3 LWaldG) und weiteren Bestimmungen für das Reiten und Radfahren (§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 LWaldG). |
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| Vor diesem Hintergrund dient auch § 37 Abs. 2 LWaldG mit der Einführung eines repressiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für organisierte Veranstaltungen der Abwehr von Gefahren, die von solchen Veranstaltungen für die Erholungs-, Schutz- und Nutzfunktion des Waldes ausgehen. Diese Genehmigungspflicht gilt ausnahmslos, also sowohl für vom Betretungszweck nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 LWaldG umfasste Benutzungsarten als auch für nach § 37 Abs. 4 LWaldG ohne besondere Befugnis nicht zulässige Benutzungsarten, bei denen dann zusätzlich zur zivilrechtlichen Erlaubnis des Waldeigentümers eine öffentlich-rechtliche Genehmigung der Forstbehörde einzuholen ist. Kennzeichnend für das Vorliegen einer organisierten Veranstaltung ist daher in erster Linie nicht, dass eine Unternehmung im Wald überhaupt in irgendeiner Weise organisiert ist, wie dies etwa auch bei Waldausflügen privater Wandergruppen oder auch Schulklassen der Fall ist. Die Abgrenzung zu anderen Veranstaltungen hat vielmehr nicht nur quantitativ (etwa nach der Größe des Teilnehmerkreises oder der Höhe bzw. Stringenz des Organisationsgrades), sondern vor allem auch qualitativ zu erfolgen, d.h. danach, ob der Erholungszweck noch im Vordergrund steht und die mit der Veranstaltung verbundenen Auswirkungen nach Umfang und Intensität noch mit dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit vereinbar oder typischerweise geeignet sind, Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt, die Erholung anderer Waldbesucher oder die Waldbewirtschaftung hervorzurufen (vgl. auch Klose/Orf a.a.O. § 14 BWaldG RdNr. 26; Dipper a.a.O. § 83 RdNr. 13). |
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| Auch wenn es insoweit maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommen wird, lässt sich doch verallgemeinernd feststellen, dass nach diesen Grundsätzen Veranstaltungen mit gewerblichem oder kommerziellem Charakter typischerweise unter den Begriff der organisierten Veranstaltung fallen. Sie dienen jedenfalls vorwiegend nicht mehr Zwecken der Erholung, sondern aus der maßgeblichen Sicht des Organisators bzw. Veranstalters wirtschaftlichen Interessen und unterfallen daher auch nicht mehr dem allgemeinen Betretungsrecht des § 37 Abs. 1 LWaldG. Eine ständige oder immer wiederkehrende gewerbliche Nutzung ist ebenso wie ein großer oder unbestimmter Teilnehmerkreis zudem eher geeignet, Gefahren für die oben umschriebenen Waldfunktionen hervorzurufen oder die Grenzen der Gemeinverträglichkeit zu überschreiten als nur gelegentliche private Nutzungen im Rahmen des Betretungsrechts. |
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| Hiervon ausgehend handelt es sich bei den Unternehmungen des Klägers um organisierte Veranstaltungen i. S. des § 37 Abs. 2 LWaldG. Die vom Kläger durchgeführten oder organisierten Fahrten sind gewerblicher Natur. Er selbst wirbt damit, der „einzige vollgewerbliche Schlittenhundepassagierbetrieb in Deutschland“ bzw. „in Zentral-Europa das führende Dienstleistungsunternehmen für qualitativ hochwerte Schlittenhundefahrten im Bereich mehrstündiger Passagierfahrten und Onsite-Fahrkursen“ zu sein. Die hier streitigen Fahrten mit Schlittenhundegespannen gehören zum Angebot des Schlittenhundepassagierbetriebs des Klägers. Er erhebt für die von ihm organisierten Fahrten zudem ein Entgelt, so dass diese auch auf einen wirtschaftlichen Ertrag gerichtet sind (vgl. BayObLG, Urt. v. 25.05.2004 a.a.O.). Sein Vorbringen, dass er sein Hobby zum Beruf gemacht habe, widerlegt - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - diese Feststellung nicht, sondern bestätigt sie. Schließlich steht für den Kläger wegen des gewerblichen Charakters seiner Veranstaltungen auch nicht der Erholungs-, sondern die Erwerbsfunktion im Vordergrund; das Fahren im Wald mit Schlittenhundegespannen ist zudem auch sonst - wie oben ausgeführt - nicht vom Betretungsrecht umfasst. Darauf, dass sich seine Kunden bei den von ihm organisierten Fahrten erholten, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Denn zum einen kommt es insoweit maßgeblich auf seine Beweggründe als Organisator bzw. Veranstalter an, zum anderen ist das Recht, den Wald zu Erholungszwecken betreten zu dürfen, höchstpersönlicher Natur (BayObLG, Urt. v. 25.05.2009 a.a.O.). Insoweit ist es auch unerheblich, ob die Kunden des Klägers allein oder in seiner Begleitung unterwegs sind; ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich - wie der Kläger behauptet - die Schlittenhunde bei den Fahrten erholen. |
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| Soweit der Kläger darauf abhebt, dass das Fahren mit Krankenfahrstühlen ein höheres „Störungspotential“ aufweise als das Fahren mit Schlittenhundegespannen, kommt es auch hierauf nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht an. Soweit das Fahren mit Krankenfahrstühlen im Rahmen des Betretungsrechts und der maßgeblichen Verhaltensregeln ausgeübt wird, vermag der Senat darüber hinaus nicht zu erkennen, dass hierdurch die Erholungsfunktion des Waldes sowie dessen Schutz- und Nutzfunktion mehr beeinträchtigt werden, als durch regelmäßig stattfindende gewerbliche Schlittenhundefahrten mit einer Gespanngröße von in der Regel 7 Hunden. Was den vom Kläger weiter angeführten möglichen Missbrauch mit zweckentfremdeten Krankenfahrstühlen betrifft, so ist dieser vom Betretungsrecht des § 37 Abs. 3 LWaldG nicht mehr gedeckt und scheidet schon deshalb als Vergleichsmaßstab aus. |
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| Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). |
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| Beschluss vom 05. März 2009 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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