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Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie scheitert nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Denn der Kläger kann seinen Rechtsstandpunkt, dass seine Unternehmungen genehmigungsfrei sind, nicht über eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage geltend machen. Auf ein Genehmigungsverfahren kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, da - nach seinem Rechtsstandpunkt - eine Genehmigung gerade nicht erforderlich ist. Dem Kläger kann aber auch nicht angesonnen werden, in einem eventuellen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 LWaldG (vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG) die hier maßgebliche Frage klären zu lassen. Das gilt schon deshalb, weil dieses Rechtsproblem dort nur als Vorfrage Relevanz gewinnen würde.
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Die Klagebefugnis ist gegeben; dies gilt auch, soweit der Kläger die Genehmigungsfreiheit von Fahrten Dritter mit von ihm gestellten Fahrzeugen und Hunden begehrt. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er auch in diesem Falle nicht lediglich als Vermieter der Hunde, Schlitten oder Wagen auftritt und die Mieter in der Gestaltung der Benutzung - insbesondere was die Route angeht - nicht frei sind, er vielmehr diesen die Route dergestalt vorgibt, dass nur die zuvor bei Übungsfahrten gezeigten Wege benutzt werden. Der Kläger behält sich also auch insoweit die Einflussnahme auf die Modalitäten der Benutzung vor, so dass ihm auch in diesem Falle die Benutzung des Waldweges durch Dritte im Rahmen seines Unternehmens zuzurechnen ist.
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Der Kläger besitzt schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Stadt B. als Eigentümerin der zu befahrenden Wege gegenüber dem Landratsamt zu erkennen gegeben, dass sie ihr zivilrechtliches Einverständnis zur Benutzung der Wege nach § 37 Abs. 4 LWaldG nicht erteilen wolle. Das Gericht hält es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass die Stadt für den Fall des Erfolgs der vorliegenden Klage ihre Entscheidung neu überdacht hätte. Im Übrigen knüpft die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG für die Erteilung der dort genannten Genehmigung nicht an das Vorliegen einer zivilrechtlichen Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG an.
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Die danach zulässige Klage ist aber unbegründet. Die vom Kläger durchgeführten und auch weiter geplanten Fahrten mit von Hunden gezogenen Schlitten und Wagen auf Waldwegen auf der Gemarkung der Stadt B. sind genehmigungspflichtig nach § 37 Abs. 2 LWaldG, weshalb die auf eine negative Feststellung gerichtete Klage abzuweisen ist.
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Allein maßgebend ist vorliegend die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG, nicht aber die von den Beteiligten ebenfalls diskutierte Vorschrift des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG. Denn der Kläger begehrt ausschließlich eine Feststellung im Hinblick auf die erstgenannte Norm. Dies wurde von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG ist auch nicht - dies wurde bereits ausgeführt - Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG, so dass von daher auch kein unabdingbarer Zusammenhang zwischen den insoweit in Frage kommenden Entscheidungen besteht. Die Kammer hat deshalb auch von einer Beiladung der Stadt B., die keine notwendige gewesene wäre, abgesehen.
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Nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen organisierte Veranstaltungen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Bei den vom Kläger veranstalteten Fahrten handelt es sich um organisierte Veranstaltungen im Sinne dieser Norm.
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Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Begriff der „organisierten“ Veranstaltung aus sich heraus nicht ohne weiteres den Kreis der genehmigungspflichtigen Veranstaltungen zu definieren imstande ist, weil - u.a. auch Waldausflüge aller Art - häufig mehr oder weniger organisiert werden. Inhalt und Zweck der Vorschrift ist deshalb im Hinblick auf den normativen Gesamtzusammenhang, in dem sie steht, zu bestimmen. Auszugehend ist insoweit von § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, wonach jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass eine solche Art der Benutzung des Waldes, zur Erholung nämlich, im Grundsatz gemeinverträglich ist und - was Rechte des Waldbesitzers angeht - im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums von diesem hinzunehmen ist. Die Grenzen dieser Gemeinverträglichkeit und damit der zulassungsfreien Benutzung des Waldes sind jedoch dort zu ziehen, wo die Gefahr besteht, dass die Lebensgemeinschaft Wald und dessen Bewirtschaftung gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.1992 - 3 Ss 99/92 -, NVwZ-RR 1993, 136 ff.). § 37 Abs. 2 LWaldG als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll damit nach Auffassung der Kammer dazu dienen, Veranstaltungen im Wald die - weil nicht in erster Linie der Erholung dienend - § 37 Abs. 1 LWaldG nicht unterfallen oder von denen durch die Art und Weise des Aufenthalts im Wald oder durch die Anzahl der Teilnehmer eine potentielle Gefahr im beschriebenen Sinne ausgeht, einer öffentlich-rechtlichen Kontrolle zu unterstellen. Veranstaltungen der beschriebenen Art sind deshalb als „organisierte“ Veranstaltungen i.S.d. § 37 Abs. 2 LWaldG einzustufen. Dass der Gesetzgeber im Interesse einer knappen, schlagwortartigen Formulierung den Begriff der Organisiertheit verwendet hat, ist dabei ohne weiteres damit zu erklären, dass Veranstaltungen mit einem größeren Teilnehmerkreis im Regefall stets eine vorausplanende Organisation voraussetzen und die geschilderten Gefahren für den Wald mit der Zahl der Teilnehmer erfahrungsgemäß zunimmt.
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Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff „organisierte Veranstaltung“ eng auszulegen ist. Waldausflüge locker zusammengesetzter Gruppen, Wanderungen von Wandervereinen, die zwar gemeinsam geplant und verabredet werden, sind in der Regel nicht als organisiert i.S.v. § 37 Abs. 2 LWaldG zu betrachten, sie bedürfen deshalb auch keiner Genehmigung (so auch Dipper u.a., Waldgesetz für Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, Stand Februar 2005, RdNr. 13 zu § 83).
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Auch bei enger Auslegung handelt es sich bei den Unternehmungen des Klägers jedoch um organisierte Veranstaltungen i.S.d. genannten Vorschrift. Denn diese Veranstaltungen sind gewerblicher Natur, der Kläger will damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Für ihn - und allein auf den Kläger ist bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung abzustellen - steht bei der Waldbenutzung die Erholungsfunktion nicht im Vordergrund, vielmehr die Erwerbsfunktion seiner Tätigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Arguments, er habe sein Hobby zum Beruf gemacht; hieraus wird im Gegenteil in aller Klarheit deutlich, dass er den Wald zu beruflichen Zwecken aufsucht. Darauf, dass seine Kunden sich bei der Fahrt durch den Wald erholen wollen, kann sich der Kläger nicht berufen, denn er kann nur eigene Rechte geltend machen (entspr. zur Rechtsstellung des Betreibers eines Reiterhofs, der sich auf die Teilhabe seiner Kunden am Gemeingebrauch als Ausfluss des Rechts auf Erholung stützen wollte: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1004 - 5 S 2108/94 -, NVwZ-RR 1995, 323 ff. m.w.N.).
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Im Übrigen sind die Unternehmungen des Klägers mit einer nicht näher bestimmbaren Zahl von Teilnehmern verbunden, was - je nach Geschäftsentwicklung - mit mehr oder weniger großen Gefahren für die Lebensgemeinschaft Wald und die Waldwirtschaft verbunden ist. Auch dies rechtfertigt, derartige Unternehmungen einer vorbeugenden Kontrolle durch ein Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
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Bei dem danach durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 2 LWaldG und bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind das geschäftliche Interesse des Klägers mit den durch das Landeswaldgesetz geschützten Belangen abzuwägen. In diesem Zusammenhang werden auch die Argumente des Klägers, die dieser zu § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG vorgetragen hatte, Bedeutung gewinnen, nämlich die Frage, ob und inwieweit von den Unternehmungen des Klägers tatsächlich Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Wald als Lebensraum oder für die Waldbewirtschaftung und andere durch das Landeswaldgesetz geschützte Belange ausgehen. Diese Entscheidung lässt sich für das Gericht bei derzeitigen Erkenntnisstand nicht prognostizieren; jedenfalls steht aber auch nicht fest, dass sein Antrag auf jeden Fall abgelehnt werden müsste.
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