Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

published on 18/04/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15
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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in seiner 4. Änderung.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... an der Durlacher Straße (B 3) in Weingarten. Es handelt sich um zwei unbebaute Wiesen- und Gartengrundstücke oberhalb der Durlacher Straße.
Der Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ betrifft ein Areal mit Hanglagen, die teilweise eine Steigung von 30 % aufweisen. Für das Gebiet hatte die Antragsgegnerin bereits am 21. Februar 1972 einen ersten Bebauungsplan beschlossen. Auf dessen Grundlage wurde eine Reihe von ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden im Plangebiet genehmigt und realisiert. Weitere Gebäude waren schon vor Erlass dieses Bebauungsplans genehmigt und errichtet worden, teilweise schon in den 1930er Jahren. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984, der vom Regierungspräsidium Karlsruhe am 11. März 1985 genehmigt wurde, ist das Gebiet als reines Wohngebiet dargestellt.
Am 16. März 1982 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans von 1972 einen Bebauungsplan zu seiner Änderung aufzustellen. Das Gebiet sollte den Bereich des zu ändernden Bebauungsplans umfassen. Im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 29. Juli 1999 wurde aus vier eingeholten städtebaulichen Konzepten das von Prof. T. entworfene als Grundlage für die weitere Planung ausgewählt. Zum ausgewählten Konzept wurden in der Folge vier Varianten erarbeitet, die im Rahmen vorgezogener Bürgerbeteiligungen am 29. März 2001 und 17. November 2004 vorgestellt und diskutiert wurden. Von der Antragsgegnerin wurde hier die Variante 2 favorisiert, die später auch weiterverfolgt wurde. Hauptanliegen der Variante 2 im Vergleich zum Basisplanentwurf war die Reduzierung der Verkehrsflächen durch den Wegfall der Planstraße A. Dies hatte zur Folge, dass die für die betreffenden Grundstücke vorgesehene Bebauung über die B 3 erschlossen werden musste und eine Lärmschutzwand entfallen konnte. Insgesamt sollten so 2 Millionen Euro eingespart werden. Allerdings erforderte diese Lösung Schallschutzmaßnahmen für die Bebauung an der B 3, weil an der zur Bundesstraße gerichteten Seite die einschlägigen Orientierungswerte überschritten werden.
Am 24. Juli 2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplan-Änderungsentwurfs mit seiner Begründung. Die öffentliche Auslegung wurde vom 14. August bis zum 22. September 2006 durchgeführt. Dies wurde in der Turmberg-Rundschau vom 3. August 2006 bekannt gemacht. Daraufhin gingen rund 50 Stellungnahmen ein, darunter eine von der Antragstellerin. In der Folge musste der Entwurf überarbeitet werden, unter anderem weil die Erschließungsplanung weiter vorangetrieben werden musste, um die Baubereiche festlegen zu können, und wegen der naturschutzrechtlichen Problematik. Auch die Gebietsabgrenzung stand in Frage.
In der öffentlichen Sitzung vom 17. März 2008 beschloss der Gemeinderat die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Änderungsentwurfs. Dabei wurde die Auslegungsfrist auf drei Wochen verkürzt. Der Auslegungsbeschluss wurde in der Turmberg-Rundschau vom 27. März 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung erfolgte vom 7. bis 28. April 2008. Die Antragstellerin gab erneut eine Stellungnahme ab. Das Landratsamt Karlsruhe teilte mit Schreiben vom 28. April 2008 mit, dass zur artenschutzrechtlichen Zulässigkeit noch keine abschließende Äußerung erfolgen könne, weil die Untersuchungen noch nicht vollständig seien. Dies gelte insbesondere für den Schutz von Fledermäusen. Am 13. Juli 2008 legte dann die von der Antragsgegnerin beauftragte Diplom-Biologin H. eine Untersuchung zur Fledermausfauna im geplanten Baugebiet vor, die aufzeigte, dass ohne Ausgleichsmaßnahmen ein Nahrungshabitat, das für in der Nähe gelegene Wochenstuben wesentlich sei, beeinträchtigt würde.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 21. Juli 2008 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans „Kirchberg-Mittelweg“. Der Beschluss erfolgte unter der Maßgabe, dass die Verwaltung gleichzeitig beauftragt werde, im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe Ersatz-Nahrungshabitate für Fledermäuse zu definieren. Im Oktober 2008 legte die Diplom-Biologin H. von der Koordinationsstelle für Fledermausschutz Nordbaden im Auftrag der Antragsgegnerin eine ergänzte Untersuchung zum Fledermausschutz vor. Darin führte sie aus, welche Maßnahmen ergriffen werden müssten, damit ein Verbotstatbestand des besonderen Artenschutzes ausgeschlossen werden könne. Die untere Naturschutzbehörde teilte mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 der Antragsgegnerin mit, dass sie dieser Einschätzung zustimme. Der dem Bebauungsplan beizufügende Umweltbericht wurde im Hinblick auf die Fledermausproblematik ergänzt. Am 20. November 2008 wurde der Beschluss vom 21. Juli 2008 über die Änderung des Bebauungsplans in der Turmberg-Rundschau bekannt gemacht.
Die Antragstellerin hat am 27. Oktober 2009 beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt, den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ vom 21. Juli 2008 für unwirksam zu erklären.
Mit Schreiben vom 20. November 2009 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel bei der Abwägung im Bebauungsplanverfahren. Am 23. November 2009 hat sie diese Schriftsätze nebst Anlagen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
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In formeller Hinsicht rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin: Der Umweltbericht sei erst nach dem am 21. Juli 2008 gefassten Satzungsbeschluss erarbeitet und im November 2008 fertiggestellt worden. Danach hätte der Entwurf des Bauleitplans erneut nach § 4a Abs. 3 BauGB ausgelegt werden müssen. Zudem fehle ein förmlicher Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Weiter machte die Antragstellerin geltend, die Gemeinderäte hätten vor der Sitzung am 21. Juli 2008 nicht alle für die abschließende Gesamtabwägung relevanten Unterlagen erhalten. So hätten die Gemeinderäte die gutachterliche Stellungnahme zur Erschließungsmaßnahme des Sachverständigen Dr. L. vom 4. Mai 2008, die am 11. Juli 2008 bei der Antragsgegnerin eingegangen sei, vor der Sitzung am 21. Juli 2008 nicht erhalten. Stattdessen habe es in dieser Sitzung nur einen mündlichen Vortrag von Herrn Dr. L. gegeben. Auch habe die Untersuchung zur Fledermausfauna der Koordinationsstelle für Fledermausschutz Nordbaden vom 13. Juli 2008 den Gemeinderäten nicht vorgelegen - abgesehen davon, dass die ergänzte fachliche Stellungnahme hierzu erst im Oktober 2008 erstellt worden sei. Darüber hinaus seien die im Zuge des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ausgelegten Unterlagen nur eingeschränkt zugänglich gewesen. Bei der Einsichtnahme durch die Tochter der Antragstellerin seien ständig Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Raum anwesend gewesen, die diese zum Teil nach ihrem Begehren gefragt hätten. Die Unterlagen hätten sich im Amtszimmer von Herrn O. R., dem Leiter des Bauamts, befunden. Der Zugang zum Amtszimmer habe sich verzögert, weil sich Herr O. R. zwischenzeitlich in Gesprächen befunden habe oder abwesend gewesen sei. Zudem hätten die Gutachten von W. Ingenieure und Prof. T. gefehlt. Bei der zweiten öffentlichen Auslegung im Jahr 2008 seien ebenfalls diverse Unterlagen nicht einsehbar gewesen, nämlich das Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 21. November 2006, die Gutachten von W. Ingenieure zur Erschließung sowie alle Stellungnahmen der Fachbehörden sowie bestimmte Gutachten von Prof. T. und P. Sch.
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Daneben rügte die Antragstellerin materielle Fehler. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei unzureichend. Jedenfalls habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans am 21. Juli 2008 noch nicht festgestanden, ob ein Verbotstatbestand des besonderen Artenschutzes greife. Der Bebauungsplan leide darüber hinaus an einem gravierenden Abwägungsdefizit, weil für die Grundstücke entlang der Durlacher Straße ein Mischgebiet festgesetzt worden sei. Die dortigen Grundstücke seien nur mit einem unwirtschaftlichen Aufwand bebaubar und könnten zu den festgesetzten Zwecken nicht genutzt werden. Die Festsetzung sei schon nicht erforderlich. Es gebe in Weingarten genügend Flächen für solche Nutzungen. Es handele es sich um eine Scheinfestsetzung, weil aufgrund der massiven Lärmvorbelastung die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nicht möglich gewesen sei. Die direkt an der B 3 (Durlacher Straße) gelegenen Grundstücke lägen im Lärmpegelbereich VI. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete würden um 20 dB (A) und die für Mischgebiete um 15 dB(A) überschritten. Zudem seien die bisherigen schalltechnischen Untersuchungen aus den Jahren 2000 bis 2002 überholt. Im Jahr 2006 sei gegenüberliegend zu diesen Grundstücken ein Bebauungsplan für Supermärkte aufgestellt worden. Dabei sei man für die Zufahrt zu den Supermärkten von 2.700 Kfz pro 24 Stunden ausgegangen. In der Fortschreibung von 2008 gehe der Schallgutachter von 75 dB (A) tags und 70 dB (A) nachts aus. Damit sei das Mischgebiet allein wegen der Lärmbelastung festgesetzt worden. Städtebauliche Gründe gebe es keine. Insbesondere finde sich keine Abwägung, ob es angesichts der Lärmvorbelastung nicht sinnvoller wäre, auf eine Bebauung der Grundstücke entlang der Durlacher Straße ganz zu verzichten. Es fehle zudem eine Untersuchung und Bewertung der Luftschadstoffe - insbesondere der Feinstaubbelastung - für die von der Festsetzung eines Mischgebiets betroffenen Grundstücke. Auch sei eine Bebauung der Grundstücke im geplanten Mischgebiet aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht in der vorgesehenen Weise realisierbar, weil das festgesetzte Baufenster aus massivem Fels bestehe. Die festgesetzten Tiefgaragen müssten dort hineingebaut werden. Die Grundstücke seien daher weder zu Wohn- noch zu Gewerbezwecken wirtschaftlich sinnvoll nutzbar. Balkone und öffenbare Fenster könnten nur nach Osten angebracht werden. Für eine gewerbliche Nutzung wäre der finanzielle Aufwand zu hoch.
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Auch sei die vom Gemeinderat vorgenommene Abwägung zu Gunsten der Beibehaltung der Planstraße B mit Brücke über den Steinbruch gravierend defizitär und beruhe auf unzutreffenden Argumenten und Bewertungen. Das vom Gemeinderat herangezogene Gutachten von Dr. L. weise - wie sich aus der von der Ingenieurgesellschaft Prof. C. & Partner mbH ICP im Auftrag der Anwohner vorgenommenen Plausibilitätsprüfung vom 5. Oktober 2009 ergebe - Fehler auf. Die positive Bewertung der Variante 2 (Planstraße B) und die Ablehnung der modifizierten Variante 6 seien aus geotechnischer Sicht nicht schlüssig. Zudem habe der Gemeinderat die hohe natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Bereichs, der von der Planstraße B mit den dort erforderlichen umfangreichen Stützwänden und insbesondere der dazu erforderlichen Brücke über den Steinbruch betroffen sei, nicht in die Abwägung einbezogen. Es sei nicht ermittelt und erwogen worden, dass es im Plangebiet Bereiche gebe, welche die Wertigkeit eines gesetzlich geschützten Biotops hätten. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Steinbruch ein Naturdenkmal und dass durch die geplante Brücke über den Steinbruch sei und die dafür notwendigen Stützmaßnahmen die naturschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs gravierend beeinträchtigt würden. Auch sei nicht geprüft worden, ob der Steinbruch naturschutzfachlich aufgewertet werden könne und damit eine tauglichere Ausgleichsmaßnahme darstelle als die Aufforstung eines Maisackers nahe des „Weingartener Moors“. Außerdem liege ein Abwägungsausfall auch insoweit vor, als eine Planungsvariante orientiert an dem tatsächlichen Bestand nur mit einem Ausbau des Mittelwegs und des Eisbergwegs nicht vertieft geprüft und ins Verhältnis zum Gesamtherstellungsaufwand der nun bevorzugten Variante gestellt worden sei.
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Der Gemeinderat habe die Abwägung nicht selbst vorgenommen. Sie sei durch die Verwaltung und die Stadtplanerin erfolgt. Dies ergebe sich aus der Synopse; in der Spalte „Beschlussvorschlag“ sei durchgängig „Kenntnisnahme“ formuliert. Daraus werde deutlich, dass der Gemeinderat keine eigene Abwägung vorgenommen habe.
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Zur Begründung des Normenkontrollantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin diese gegenüber der Antragsgegnerin vorgebrachten Rügen mit Schriftsatz vom 1. März 2010 wiederholt und vertieft, unter anderem hat er einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag der Diplom-Biologen B. und E. R. vom 21. Dezember 2009 vorgelegt.
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Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2010 erwidert. Die geltend gemachten formellen Fehler lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die bezüglich des Artenschutzrechts vorgebrachten Einwände griffen nicht durch. Die geltend gemachten Abwägungsdefizite bezüglich der Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch lägen ebenfalls nicht vor. Insgesamt seien sechs Varianten geprüft und gegeneinander abgewogen worden. Zusätzlich sei auch eine „Nullvariante“ (Wegfall der Planstraße B, ausschließlich Ausbau Mittelweg und Eisbergweg ohne beidseitige Bebauung des südlichen Mittelwegs) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat gewesen (vgl. die Beschlussvorlage vom 11.7.2008, S. 6). Soweit die Antragstellerin rechtliche Fehler hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebiets an der Durlacher Straße rüge, könne sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin habe sich die Antragsgegnerin auch mit der Problematik der Auswirkungen des Verkehrs auf der B 3 in Form von Luftschadstoffen auf das geplante Mischgebiet befasst. Auch in geologischer Hinsicht sei die Bebaubarkeit der Grundstücke entlang der Durlacher Straße gegeben. Schließlich sei der Vortrag der Antragstellerin abwegig, wonach der Gemeinderat die mit einer Synopse versehene Beschlussvorlage in der Sitzung vom 21. Juli 2008 nur zur Kenntnis genommen, jedoch keine eigene Abwägung vorgenommen habe.
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Mit Schriftsatz vom 3. November 2010 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie wegen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 (NuR 2010, 505) aus Gründen der Rechtssicherheit ein Ergänzungsverfahren zum Artenschutz durchführen werde. In der Folge ist auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 11. April 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
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In der Zeit vom 9. Juli bis 23. August 2012 wurde der Entwurf des überarbeiteten Bebauungsplans öffentlich ausgelegt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde auf die im Textteil grau unterlegten Teile sowie auf die Flächen für ergänzende Maßnahmen zum Artenschutz im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans beschränkt. Mit Schriftsatz vom 23. August 2012 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin unter Verweis auf ein weiteres naturschutzfachliches Gutachten geltend, dass die Behandlung des besonderen Artenschutzes weiterhin unzureichend sei. Außerdem forderte sie die Antragsgegnerin auf, diejenigen Flächen im Baugebiet, die natur- und artenschutzfachlich so hochwertig seien, dass für sie mit „horrenden“ Kosten verbundene Kompensationsmaßnahmen erforderlich seien, von der Bebaubarkeit auszunehmen. Sie beantragte zudem, ihre Grundstücke nicht als Bauflächen, sondern stattdessen mit den benachbarten Grundstücken, die ebenfalls nicht bebaut seien, als private Grünflächen festzusetzen. Im Rahmen der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange bat das Landratsamt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 10. September 2012 die Antragsgegnerin, die ihm bisher unbekannten, von der Antragstellerin eingeholten naturschutzrechtlichen Fachbeiträge zu berücksichtigen.
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Die Antragsgegnerin ließ in der Folge von einem neu beauftragten Fachbüro eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellen. Auch die Lärmbelastung des Plangebietes wurde erneut durch eine Fortschreibung des im Jahr 2008 erstellten schalltechnischen Gutachtens von K. und Le. begutachtet (Stand: 11. Februar 2015). Dieses ergab aufgrund aktualisierter Verkehrszählungen eine höhere Verkehrsbelastung auf der B 3 mit auch einem höheren Schwerverkehrsanteil im Vergleich zur letzten schalltechnischen Untersuchung von 2008. Die Lärmemissionspegel lagen um 2 dB(A) höher als im Gutachten von 2008. Dies führe im Prognosezeitraum bis 2030 zu deutlichen Überschreitungen der Orientierungs-/Immissionsgrenzwerte an den Grundstücken entlang der B 3 mit maximalen Pegeln von über 70 dB(A) am Tag und etwa 65 dB(A) im Nachtzeitraum. Im Übrigen lägen an einzelnen Gebäudefronten leichte Überschreitungen der Orientierungs-/Immissionsgrenzwerte vor. Die städtebaulichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs zum Lärmschutz mussten überarbeitet werden.
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In der öffentlichen Sitzung vom 27. April 2015 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderungs- und Ergänzungsentwürfe des Bebauungsplans, der Begründung mit Umweltbericht sowie der örtlichen Bauvorschriften und beschloss die erneute Auslegung der Änderungs- und Ergänzungsentwürfe. In der Turmberg-Rundschau vom 28. Mai 2015 wurde bekannt gemacht, dass die öffentliche Auslegung vom 8. Juni bis 8. Juli 2015 stattfinden solle. Eine Beschränkung der Stellungnahmemöglichkeit fand dabei nicht statt.
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In der Sitzung vom 28. September 2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ in der 4. Änderung als Satzung. Der Bebauungsplan von 1972 wurde einschließlich aller Änderungen mit Ausnahme der 2. Änderung und Ergänzung und der 3. Änderung aufgehoben und durch den neuen Bebauungsplan ersetzt. In der Turmberg-Rundschau vom 15. Oktober 2015 wurde das Inkrafttreten der im ergänzenden Verfahren erlassenen Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplans „Kirchberg-Mittelweg“ und der örtlichen Bauvorschriften bekanntgemacht.
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Am 23. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin das für ruhend erklärte Verfahren wieder angerufen. Im Rahmen des Ergänzungsverfahrens seien insbesondere die bisher im Gerichtsverfahren gerügten Defizite der artenschutzrechtlichen Begutachtung ausgeglichen und der Lärmschutz aktualisiert worden.
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Mit Schriftsätzen vom 22. Dezember 2015 und vom 3. Februar 2016 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag geändert und die Begründung des Antrags ergänzt. Sie wendet sich nun gegen die neue sowie die vorherige Fassung des Bebauungsplans. Der am 28. September 2015 beschlossene Bebauungsplan sei im Wesentlichen nur um natur- und artenschutzrechtliche Themen ergänzt worden, im Übrigen aber identisch mit dem am 21. Juli 2008 beschlossenen Bebauungsplan. Zwar habe der neue Bebauungsplan den alten aufgehoben. Jedoch habe keine neue vollständige Abwägung mehr stattgefunden. Wenn der neue Bebauungsplan nichtig sei, lebe die davor geltende Fassung wieder auf.
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Die bisherigen formellen und materiellen Rügen blieben in vollem Umfang aufrechterhalten. Insbesondere seien die Untersuchungen zu den besonders streng geschützten Arten weiterhin nicht ausreichend. Zwar habe die Antragsgegnerin nun eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und einen überarbeiteten Umweltbericht erstellen lassen. Dort seien die bisherigen Kritikpunkte der sachverständigen Biologen B. und E. R. angesprochen. Jedoch seien die Fledermausarten Braunes und Graues Langohr weiter nicht ausreichend untersucht. Verbotstatbestände seien weiterhin wahrscheinlich, ebenso bei der großen Bartfledermaus. Bei der Haselmaus müsse trotz des fehlenden Nachweises zum jetzigen Zeitpunkt mit deren Vorkommen im Plangebiet gerechnet werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit dieser Arten könne damit keinesfalls ausgeschlossen werden. Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen seien für sie dennoch nicht vorgesehen. Bei den Vögeln sei das Vorkommen des Wendehalses nicht geklärt, obwohl es starke Hinweise auf dessen Vorkommen und eine starke Betroffenheit gebe. Im Übrigen bestünden in hohem Maße Mängel bei den Untersuchungsmethoden und im Hinblick auf die Dokumentation der Untersuchungen. Sie könnten nicht ausreichend nachvollzogen werden.
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Die von ihr beauftragten Biologen B. und E. R. hätten im Plangebiet eigene Untersuchungen zu den besonders und streng geschützten Arten durchgeführt. Dabei habe man mit geringem Suchaufwand inmitten des Plangebietes zwischen Mittelweg und Eisbergweg drei Haselnüsse mit Fraßspuren gefunden. Diese habe man dem bedeutendsten Haselmaus-Experten in Deutschland zur Begutachtung zugesandt. Das Ergebnis sei gewesen, dass zwei Nüsse sicher von einer Haselmaus angefressen worden seien; bei der dritten Nuss bestünden Unsicherheiten. Die von den Gutachtern der Antragsgegnerin angewandte Methodik zum Nachweis der Haselmaus sei unzureichend. Dabei sei der Lebensraum im Plangebiet für die Haselmaus gut bis sehr gut geeignet. Allerdings sei die Haselmaus schwer nachzuweisen. Jedenfalls sei der Fund ein starkes Indiz dafür, dass die Haselmaus im Plangebiet wohne. Bezüglich der Fledermausarten Braunes und Großes Langohr seien Herrn B. ebenfalls mit vergleichsweise geringem Aufwand mittels Detektor zwei Nachweise möglich gewesen. Deshalb könne man von einer Wochenstubenkolonie in der Nähe ausgehen. Auch die Gutachterin der Antragsgegnerin - Frau H. - habe in ihren Erfassungsergebnissen zwei Kontakte mit Langohren erwähnt. Da die Gutachter der Antragsgegnerin als Methoden weder computergestützte Lautanalysen noch Netzfänge noch Telemetrie eingesetzt hätten, wobei es sich heute um Standardmethoden handele, seien weder eine genaue Artenbestimmung noch Aussagen zur Lage des Quartiers möglich. Hierfür genüge auch nicht die Kontrolle der potenziellen Quartierbäume im Plangebiet, da beide Langohrarten auch in Gebäuden vorkommen könnten und für beide essenzielle Nahrungshabitate in nächster Nähe zu den Quartieren zu erwarten seien. Das heiße: Selbst wenn die Quartiere außerhalb des Plangebiets lägen, könnte ein Verbotstatbestand durch die Zerstörung essentieller Nahrungshabitate im Plangebiet bewirkt werden. In der Maßnahmenausarbeitung der Antragsgegnerin würden die Langohren völlig unzureichend berücksichtigt. Man könne 100 Stunden mit dem Detektor im Plangebiet unterwegs sein, ohne den Eintritt eines Verbotstatbestands mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.
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Damit sei der erforderliche Nachweis, dass der Bebauungsplan zu keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führe, auch im Ergänzungsverfahren nicht erbracht. Es liege ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vor. Der Bebauungsplan vom 28. September 2015 sei unwirksam. Damit sei auch der defizitäre Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 unwirksam.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Antragsgegnerin in der Fassung der 4. Änderung vom 28. September 2015 sowie für den Fall seiner Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Antragsgegnerin in der Fassung der vormaligen 4. Änderung vom 21. Juli 2008 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Zur Begründung bringt ihr Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 17. März 2016 vor, der Antrag sei unbegründet. Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 28. September 2015 seien Folgerungen aus der ergänzenden artenschutzrechtlichen Prüfung sowie Festsetzungen, mit denen dem fortgeschriebenen Fachgutachten zum Verkehr und der darauf aufbauenden schalltechnischen Untersuchung Rechnung getragen worden seien.
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Zur Erwiderung auf die bereits mit Schriftsatz vom 1. März 2010 geltend gemachten Rügen werde Bezug genommen auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2010. Soweit die Antragstellerin mit Einwendungsschreiben vom 7. Juli 2015 beantragt habe, ihre Grundstücke als private Grünfläche festzusetzen, sei dies in der dem Satzungsbeschluss beigefügten Synopse zurückgewiesen worden. Hierauf werde Bezug genommen. Bezüglich der Gründe für die geänderten Festsetzungen zum Schallschutz entlang der Durlacher Straße werde auf Nummer 6.5 der Begründung des Bebauungsplans verwiesen.
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Die von B. und E. R. in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2015 erhobene Kritik gegen die artenschutzrechtliche Prüfung sei in der der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Synopse auf der Grundlage einer entsprechenden Stellungnahme des von der Antragsgegnerin beauftragte Fachbüros detailliert und fachlich fundiert widerlegt worden. Darauf werde verwiesen. Soweit der von der Antragstellerin beauftragte Diplom-Biologe in seiner Mitteilung vom 15. Januar 2016 ausführe, er habe im Plangebiet drei Haselnüsse gefunden, von denen zwei sicher von einer Haselmaus angefressen worden seien, und er habe zwei Nachweise von Langohr-Fledermäusen festgestellt, weshalb von einer Wochenstubenkolonie in der Nähe ausgegangen werden müsse, werde dem widersprochen. Im Übrigen könne eine artenschutzrechtliche Prüfung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine Momentaufnahme darstellen und sei nach dem Maßstab der praktischen Vernunft durchzuführen. Erforderlich sei nur eine lege artis zeitnah durchgeführte Bestandserhebung. Sollten sich im Nachhinein signifikante Änderungen ergeben, sei dem im Rahmen der Planverwirklichung und Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen, gegebenenfalls durch Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 45 Abs. 7 und § 67 Abs. 2 BNatSchG. Die hier durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung entspreche den rechtlichen Vorgaben.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2018 das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 mit der Flurstück-Nummer ... (...) und dessen nähere Umgebung sowie das alte Steinbruchgelände gesehen vom Grundstück ...... und vom Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 mit den Flurstück-Nummern ... und ... (...) in Augenschein genommen. Wegen der dort getroffenen Feststellungen und der dort gefertigten Lichtbilder wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hatten die von den Beteiligten zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Gutachter Gelegenheit, ihre Parteigutachten zu den naturschutzfachlichen Fragen zu erläutern und zu ergänzen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin (29 Ordner), der am 21. Februar 1972 beschlossene Bebauungsplan mit Begründung sowie der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
A.
36 
Der Antrag ist zulässig.
I.
37 
Er richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in statthafter Weise gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist.
II.
38 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
39 
Die Antragsbefugnis liegt vor, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Rechtvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird. Das Erfordernis einer möglichen Rechtsverletzung knüpft an die Judikatur und Praxis zur Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 12 und Beschluss vom 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 2; Senatsurteil vom 8.2.2017 - 5 S 1049/14 - DVBl. 2017, 705, juris Rn. 29).
40 
Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, der sich gegen eine sein Grundstück unmittelbar betreffende Festsetzung wendet, ist antragsbefugt. Denn die Festsetzung stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums dar und kann ihn daher in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 10 ff.). Dabei kommt eine Verletzung der Eigentumsrechte auch dann in Betracht, wenn eine Festsetzung als Bauland zur Wertsteigerung des Grundstücks führt. Denn bei der Beurteilung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks kommt es im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf die objektive, sondern auf die subjektive Interessenlage an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - NVwZ 1993, 562 f.; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 58).
41 
Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie wendet sich unter anderem gegen die Festsetzung eines Mischgebietes als zulässige Art der baulichen Nutzung für ihre Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... anstelle der von ihr beantragten Festsetzung einer privaten Grünfläche. Auch wenn diese Festsetzung zu einer Steigerung des Verkehrswertes der Grundstücke der Antragstellerin führen dürfte, kann dadurch die von ihr subjektiv bevorzugte Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke als Grünfläche beeinträchtigt werden. Im Übrigen ist es für den Fall, dass die Antragstellerin ihr aufgrund des Bebauungsplans bebaubares Grundstück nicht bebaut, nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin gegen sie aus städtebaulichen Gründen ein Baugebot nach § 176 BauGB erlässt.
III.
42 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt.
43 
Der Normenkontrollantrag wurde am 27. Oktober 2009 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans gestellt. Der Beschluss vom 21. Juli 2008 war gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 20. November 2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden. Die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 aufgrund der im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB am 28. September 2015 beschlossenen Änderung löste für die Antragstellerin keine weitere Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus (vgl. Senatsurteil vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 22).
IV.
44 
Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar war im Bebauungsplan aus dem Jahr 1972, der durch die hier angegriffene Satzung aufgehoben wird, für die Grundstücke der Antragstellerin als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet festgesetzt. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass sich bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens die rechtliche Lage für die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr bevorzugte Nutzung als Grünfläche verbessert. Denn es ist fraglich, ob der Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 wirksam ist. So hat das Landratsamt Karlsruhe in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11. November 1996 gegenüber der Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, es bestünden Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans von 1972. Für die darin festgesetzten Straßen seien die notwendigen Böschungen und Stützmauern nicht festgesetzt worden. Daher sei fraglich, ob sich das planerische Konzept des Bebauungsplans von 1972 verwirklichen lasse, weshalb es an der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit des Plans fehlen könnte.
B.
45 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 28. September 2015 ist nicht begründet.
46 
Der Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelberg“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen der Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214 und 215 BauGB). Sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Die Durchführung des ergänzenden Verfahrens und die hier vorgenommenen Änderungen der Satzung über den Bebauungsplan sind nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler - mehr - auf (dazu II.).
47 
Folglich ist über den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 nicht zu entscheiden.
I.
48 
Es liegen keine beachtlichen formellen Fehler des Bebauungsplans vor.
49 
1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von der Antragstellerin schriftsätzlich erhobene, in der mündlichen Verhandlung jedoch fallen gelassene Rüge, es fehle - schon für den am 21. Juli 2008 beschlossenen Bebauungsplan - ein förmlicher Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplans.
50 
Denn selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen sollte, sind das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses und seine Bekanntmachung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200, juris Rn. 24 ff.).
51 
2. Soweit die Antragstellerin rügt, der Umweltbericht sei im Hinblick auf den Artenschutz erst nach dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 ergänzt und damit erst danach fertiggestellt worden und er sei auch nicht nach dieser Änderung erneut ausgelegt worden, sind diese - etwaigen - Fehler durch das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Vor dem insoweit maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Der auf den Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 bezogene und bei der Verkündung des Plans am 20. November 2008 vorliegende Umweltbericht wurde im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügten artenschutzrechtlichen Defizite sowie hinsichtlich des Lärm- und Schallschutzes im ergänzenden Verfahren überarbeitet. Der neue Umweltbericht und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung lagen dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung über den ergänzten Bebauungsplan am 28. September 2015 vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden im Hinblick auf den Artenschutz und den Lärmschutz im Vergleich zum Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 ebenfalls geändert. Auch die örtlichen Bauvorschriften wurden geändert. Der geänderte Planentwurf war zusammen mit dem überarbeiteten Umweltbericht und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Zeit vom 8. Juni bis 8. Juli 2015 vor dem Satzungsbeschluss öffentlich ausgelegt worden.
52 
3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung am 21. Juli 2008 die „Gutachterliche Stellungnahme zur Erschließungsmaßnahme Neubaugebiet Kirchberg/Mittelweg in Weingarten Baden“ des Sachverständigenbüros Dr. L. vom 4. Mai 2008, die ausweislich des Eingangsstempels der Antragsgegnerin am 11. Juli 2008 bei dieser eingegangen sei, sowie die Untersuchungen der Koordinationsstelle für den Fledermausschutz Nordbaden vom Juli 2008 und vom Oktober 2008 nicht vorgelegen hätten, greift dies nicht durch.
53 
a) Für die genannten Untersuchungen zum Fledermausschutz gilt dies - wenn man den Einwand der Antragstellerin als Rüge einer Verletzung des Ermittlungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB versteht - schon deshalb, weil im ergänzenden Verfahren die Maßnahmen zum Artenschutz überarbeitet wurden und dort weitere Festsetzungen dazu in den Bebauungsplan vom 28. September 2015 aufgenommen wurden. Somit kommt es nicht darauf an, welche Unterlagen insoweit dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 21. Juli 2008 vorlagen.
54 
b) Aber auch bezüglich des Gutachtens von Dr. L. zu Fragen der Erschließung des Baugebiets liegt keine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung des Ermittlungsgebots aus § 2 Abs. 3 BauGB vor. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist in der Vorlage vom 11. Juli 2008 zur Sitzung vom 21. Juli 2008 (dort S. 4 f.) sowie mit weiteren Details in der Synopse wiedergegeben (dort S. 11). Beide Unterlagen wurden den Gemeinderäten vor der Sitzung zugestellt (vgl. das entsprechende Anschreiben der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2008). Außerdem hat Herr Dr. L. sein Gutachten in der Sitzung vom 21. Juli 2008 mündlich vorgestellt (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift). Ausgehend hiervon ist ein Ermittlungsfehler nicht erkennbar. Selbst wenn man der Antragstellerin darin folgt und unterstellt, es hätten einige Gemeinderäte bei einer vorherigen Vorlage des Gutachtens im Wortlaut dieses genauer prüfen können, fehlt es diesem etwaigen Fehler an der Beachtlichkeit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. zum Maßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 13.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10). Denn der Gemeinderat hatte im ergänzenden Verfahren die Möglichkeit, das Gutachten einzusehen und auf seiner Grundlage Änderungen zu beschließen. Die Satzung wurde jedoch am 28. September 2015 ohne Änderung der Festsetzungen zur Erschließung des Plangebiets erlassen. Damit steht - ohne dass es insoweit hypothetischer Überlegungen bedürfte - fest, dass der etwaige Ermittlungsfehler ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens war.
55 
4. Auch die gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtzeitig am 20. November 2009 gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Rüge der Antragstellerin, die Unterlagen seien vor dem Beschluss der Satzung vom 21. Juli 2008 im Rahmen der öffentlichen Auslegungen vom 14. August bis 22. September 2006 und vom 7. bis 28. April 2008 nicht frei zugänglich gewesen, hat keinen Erfolg. Die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB für eine öffentliche Auslegung wurden beachtet. Damit kann dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler bei der Auslegung in den Jahren 2006 und 2008 überhaupt von Relevanz für die hier mit dem Hauptantrag angegriffene Satzung vom 28. September 2015 ist, die nach einem ergänzenden Verfahren mit einer gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneuten unbeschränkten öffentlichen Auslegung für die Zeit vom 8. Juni bis 8. Juli 20015 jedenfalls formal in ihrer Gesamtheit neu beschlossen und bekanntgemacht worden ist.
56 
Die Antragstellerin bringt vor, bei der Einsichtnahme während der Auslegung in der Zeit vom 14. August bis zum 22. September 2006 sowie der weiteren Auslegung vom 7. bis 28. April 2008 seien ständig Mitarbeiter der Antragsgegnerin zugegen gewesen, die die Einsichtswilligen zum Teil nach ihrem Begehren gefragt und beobachtet hätten. Die Unterlagen hätten sich im Amtszimmer des Leiters des Bauamts - Herrn O. R. - befunden. Der Zugang zum Arbeitszimmer habe sich verzögert, weil sich Herr O. R. zwischenzeitlich in Gesprächen befunden habe oder abwesend gewesen sei.
57 
Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebots aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ersichtlich. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Ziels nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen zur Einsicht ist daher nicht ausreichend. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar und griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich ausgelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - ESVGH 24, 88). Allerdings erfordert § 3 Abs. 2 BauGB nicht, dass jeder Interessierte ohne Weiteres, das heißt ohne noch irgendeine Frage und Bitte an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (so noch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 18, vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 24; Senatsurteile vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25 und vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 - juris Rn. 54). Diese Rechtsprechung hat der Senat im Hinblick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche diesen Rechtssatz in Bezug auf die Anforderungen an die Satzungsbekanntmachung als „überzogen“ zurückgewiesen hatten, aufgegeben (vgl. Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98, juris Rn. 35 und Beschluss vom 27.5.2013 - 4 BN 28.13 - juris Rn. 7). Sie wird nun ausdrücklich auch für § 3 Abs. 2 BauGB vom Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.). Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten „mündig“ und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.; Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50).
58 
Weiter genügt es grundsätzlich, wenn die erforderlichen Unterlagen während der Zeit des Publikumsverkehrs einer Gemeinde ausgelegt werden, da der interessierte Bürger nur während dieser Öffnungszeiten erwartet, Einsicht in die Entwurfsunterlagen nehmen zu können. Anderes gilt nur, wenn die Zeiten des Publikumsverkehrs so eng bemessen sind, dass die Einsichtmöglichkeit unzumutbar beschränkt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.7.2000 - 8 S 2592/99 - juris Rn. 18). Im Übrigen scheidet eine „jedermann und jederzeit“ zugängliche Auslegung schon der Natur der Sache nach aus. Es muss Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Frist in zumutbarer Weise die fraglichen Unterlagen einsehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1980 - 4 C 25.78 - NJW 1981, 594, juris Rn. 11).
59 
Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, insbesondere den von der Antragstellerin vorgelegten Berichten der Tochter der Antragstellerin vom 31. August 2006 (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 20. November 2009) und des Herrn F. vom 20. April 2008 (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 20. November 2009) sowie der Erwiderung durch die Antragsgegnerin, fand die vor dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 erfolgte erste öffentliche Auslegung in der Zeit vom 14. August bis 22. September 2006 sowie die erneute öffentliche Auslegung unter verkürzter Frist vom 7. bis 28. April 2008 im Amtszimmer des damals noch stellvertretenden Hauptamtsleiters im Rathaus der Antragsgegnerin, Herrn O. R., statt. Dort war gewährleistet, dass die Unterlagen von montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, montags, mittwochs und donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr und dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden konnte. Damit war eine wöchentliche Einsichtnahme von 33 Stunden gegeben. Dies genügte den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Unterlagen waren für den interessierten Bürger ohne Weiteres in zumutbarer Weise zugänglich. Das Amtszimmer war durch ein Hinweisschild an der Bürotür als Zimmer der öffentlichen Auslegung kenntlich gemacht. Die Unterlagen befanden sich nicht in einem Aktenschrank hinter dem Stuhl des Mitarbeiters der Antragsgegnerin (dazu: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 19 und vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 25), sondern auf einem frei zugänglichen Besprechungstisch. Damit war eine zumutbare Einsichtsmöglichkeit gegeben.
60 
Soweit die Tochter der Antragstellerin und Herr F. jeweils vorab nach ihrem Begehren gefragt wurden, stellte dies kein unzumutbares Hindernis dar. Da die öffentliche Auslegung in einem Amtszimmer stattfand, lag es nahe, dass der betreffende Mitarbeiter Besucher, die an seiner Tür klopften, zunächst nach ihrem Begehren fragte, weil sie auch mit einem anderen Anliegen als der Einsichtnahme zu ihm hätten kommen können. Der Umstand, dass die öffentliche Auslegung im Amtszimmer von Herrn O. R. stattfand, konnte von der Antragsgegnerin ferner mit der Möglichkeit gerechtfertigt werden, dass die interessierte Öffentlichkeit viele Nachfragen zu den Unterlagen stellte. Grundsätzlich ist es nicht unzumutbar, wenn eine Amtsperson während der öffentlichen Auslegung im gleichen Raum anwesend ist.
61 
Soweit die Tochter der Antragstellerin und Herr F. bei ihren Einsichtnahmen am 22. August 2006 sowie Herr F. am 18. April 2008 etwa eine halbe Stunde warten mussten, weil am 22. August 2006 die Büros wohl wegen einer Veranstaltung auf dem Rathausplatz „verwaist“ gewesen seien und weil am 18. April 2008 das Amtszimmer vorübergehend besetzt gewesen sei, stellte dies kein unzumutbares Hindernis für die Möglichkeit zur Einsichtnahme dar. Am 18. April 2008 war das Zimmer nach Angaben der Antragsgegnerin zunächst durch andere an der öffentlichen Auslegung interessierte Bürger besetzt. Die Einsichtnahme muss jedoch nicht jedermann gleichzeitig möglich sein. Soweit Herr F. am 18. April 2008 etwa weitere zehn Minuten warten musste, weil sich Herr O. R. nun in einem Gespräch mit dem damaligen Hauptsamtleiter Herrn O. befunden hat, war dadurch die Einsichtnahme ebenfalls nicht unzumutbar behindert. Gleiches gilt für den 22. August 2006, an dem in fünf zusammenhängenden Büros für eine halbe Stunde niemand anwesend gewesen sei, der die Tochter der Antragstellerin und Herrn F. bemerkt habe. Dabei ist noch nicht einmal vorgetragen, dass das Zimmer der öffentlichen Auslegung in dieser Zeit abgeschlossen war.
62 
5. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist aber auch insoweit nicht verletzt, als die Antragstellerin rügt, die bei den öffentlichen Auslegungen 2006 und 2008 vorhandenen Unterlagen seien nicht vollständig gewesen. Auch insoweit kann - wie oben unter Nummer 4 ausgeführt - dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler überhaupt für die in einem Ergänzungsverfahren mit erneuter öffentlicher Auslegung erlassene Satzung vom 28. September 2015 von Relevanz ist.
63 
Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin schriftsätzlich vorgebracht hat, die relevanten Pläne seien lediglich im DIN A 3-Format und damit nicht hinreichend lesbar ausgelegt worden. Diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin substantiiert entgegengetreten. Sie hat angegeben, die relevanten Pläne seien in der Original-Fertigung der öffentlichen Auslegung im Maßstab 1:1000 ausgelegt gewesen. Lediglich die Unterlagen, die von der Verwaltung freiwillig zusätzlich an die Eigentümer übersandt worden seien, seien aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen auf DIN A 3 verkleinert worden. So finden sich in den Verwaltungsakten auch Ausfertigungen des Entwurfs des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans im Maßstab 1:1000 mit Stand 14. Juli 2006. Die Auslegung dieser Pläne wurde aufgrund der Sitzungsvorlage vom 17. Juli 2006 am 24. Juli 2006 beschlossen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hat die Antragstellerin ihre Rüge in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Daher ist davon auszugehen, dass die Pläne, wie von der Antragsgegnerin angegeben, ausgelegt waren.
64 
Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge der Antragstellerin, es hätten bei der öffentlichen Auslegung 2006 die Gutachten von W. Ingenieure zu den Erschließungsvarianten und von Prof. T. zu den städtebaulichen Varianten sowie bei der öffentlichen Auslegung 2008 das Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 21. November 2006, alle Gutachten von W.-Ingenieure sowie alle Stellungnahmen der Fachbehörden sowie die Gutachten von Prof. T. nicht zur Einsicht vorgelegen. Diese Unterlagen seien für die interessierte Öffentlichkeit von großer Bedeutung, weil es dort um die wichtige Frage gehe, welche Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten es gebe. Erst aus einer Gesamtschau aller Unterlagen ergebe sich, mit welch enormen Kosten die Festsetzungen verbunden seien.
65 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Die Vorschrift dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die sog. „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“ - der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17). Daher ist der Begriff der „Stellungnahmen“ weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris Rn. 38; SächsOVG, Urteil vom 9.3.2012 - 1 C 13/10 - juris Rn. 56). „Umweltbezogen“ ist eine Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - wie eine Information nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB -, wenn sie die Auswirkungen der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 49; Uechtritz, NVwZ 2014, 1355, 1356) und insoweit über einen Mindestinformationsgehalt verfügt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2018 - 7 C 26/15.NE - juris Rn. 39). Umweltbezogene Stellungnahmen der nach § 4 BauGB beteiligten Behörden sind in der Regel wesentlich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 44; Schink in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. § 3 Rn. 65). Bei der Beurteilung, welche Unterlagen demnach auszulegen sind, räumt das Gesetz den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum ein (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung EAG Bau: BT-Drs. 15/2250, S. 44; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - juris Rn. 66; nach Auffassung der Bundesregierung und dem letztgenannten Urteil findet sogar nur eine gerichtliche Überprüfung auf Rechtsmissbrauch statt, was der Senat im zitierten Urteil offengelassen hat).
66 
Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht verletzt, indem sie die von der Antragstellerin als fehlend gerügten Stellungnahmen nicht öffentlich ausgelegt hat. Die Antragstellerin hat in ihrem Rügevorbringen hinsichtlich der Bedeutung der Unterlagen lediglich angegeben, sie beträfen die für die Grundstückseigentümer im Plangebiet nicht unwichtige Frage, welche Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten es gebe. Diese beiden Belange sind nicht als „wesentliche, umweltbezogene Gegenstände“ zu qualifizieren. Im Übrigen konnte die Tochter der Antragstellerin die von ihrem Prozessbevollmächtigten als fehlend monierten Unterlagen bei der Antragsgegnerin gleichwohl einsehen und zum Teil kopieren. Daher wäre die Antragstellerin in der Lage gewesen vorzutragen, welchen Inhalt die fehlenden Unterlagen hatten und weshalb sie nach ihrer Ansicht „umweltbezogen“ seien. Dies hat sie nicht getan.
67 
6. Soweit die Antragstellerin bezüglich des Satzungsbeschlusses vom 28. September 2015 rügt, es finde sich in den Akten der Antragsgegnerin kein Nachweis über die ordnungsgemäße Einberufung zu der dazugehörigen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates und es sei dort auch kein beglaubigter Auszug aus der Niederschrift über diese Sitzung enthalten, hat die Antragsgegnerin jeweils eine Kopie der als fehlend gerügten Schriftstücke mit Schriftsatz vom 17. März 2016 dem Gericht und der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. Ausgehend hiervon ist ein Verfahrensfehler weder dargetan noch ersichtlich.
68 
Nach § 34 Abs. 1 GemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Einberufung und Mitteilung der Verhandlungsgegenstände dient nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Stimmen diese ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand ab, so liegt darin der Verzicht auf eine längere Vorbereitungsfrist. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Mitglied des Gemeinderats gerade wegen einer von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteile vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 25 und vom 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 58 f.; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 21).
69 
Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 28. September 2015 wurde dort von keinem Gemeinderat gerügt, dass die nach Angaben des Bürgermeisters am 22. September 2015 erfolgte Einladung zur Sitzung zu spät erfolgt sei. Vielmehr hat der Bürgermeister, ohne dass von einem Gemeinderat Widerspruch erhoben worden wäre, zu Beginn der Sitzung die form- und fristgerechte Einberufung der Sitzung festgestellt und in der Folge über den Bebauungsplan abstimmen lassen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung waren auch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich am 24. September 2015 in der Turmberg-Rundschau vom 24. September 2015 rechtzeitig veröffentlicht worden.
70 
7. Soweit die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgebracht hat, hinsichtlich der von der B 3 (Durlacher Straße) ausgehenden Luftschadstoffe liege ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor, greift auch diese Rüge nicht durch.
71 
a) Die Begründung des Bebauungsplans geht auf den Immissionsschutz nur im Hinblick auf Verkehrslärm ein. Ausführungen zu den vom Straßenverkehr ausgehenden Luftschadstoffen fehlen. Dies gilt auch für den zur Begründung gehörenden Umweltbericht. Lediglich im Rahmen der Stellungnahme der Verwaltung vom 14. Juli 2006 zu Anregungen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangen sind, findet sich ein Abwägungsvorschlag, dem der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 24. Juli 2006 gefolgt ist, in der er die öffentliche Auslegung des Entwurfs beschlossen hat. Auf den Hinweis der „extrem hohen Abgasbelastung“ durch den Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nummer ... hat die Verwaltung ausgeführt: „Die Baubereiche entlang der Durlacher Straße sind mit 10,0 m Abstand zum Fahrbahnrand festgesetzt. Dazwischen liegen zunächst ein Parkierungsstreifen mit Baumpflanzungen und ein Gehweg. Entlang des Gehwegs sind auf den privaten Grundstücken Mauern bis zu einer Höhe von 2,0 m herzustellen, so dass die Bebauung nicht im direkten Einwirkungsbereich der Abgasbelastung der Durlacher Straße liegt.“
72 
In der Antragserwiderung vom 21. Juni 2010 hat die Antragsgegnerin ergänzend ausgeführt, dass auf der 1,5 m oder 2 m hohen Stützmauer im Mischgebiet Pflanzmaßnahmen festgesetzt seien, die zu einer weiteren Abschirmung von Schadstoffen beitrügen. Die nutzbaren Räume seien damit in einer ausreichenden Entfernung und durch geeignete Maßnahmen so abgeschirmt, dass damit sichergestellt sein dürfte, dass auf dem geplanten Eingangsniveau keine unzulässigen Belastungen ankämen. Damit sei die Belastung des geplanten Mischgebietes mit Luftschadstoffen angemessen berücksichtigt und abgearbeitet. Messungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe hätten ergeben, dass die Schadstoffbelastung in Weingarten im Vergleich zu den Werten der Jahre 2004 und 2005 zurückgegangen sei. Daher halte das Umweltministerium die Einrichtung einer Umweltzone für Weingarten für entbehrlich, wie sich aus den beigefügten Artikeln aus den Badischen Neusten Nachrichten und der Turmberg-Rundschau vom 5. Februar 2009 ergebe.
73 
b) Ausgehend von diesen Umständen liegt hier kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor.
74 
Zwar gehören Luftschadstoffimmissionen grundsätzlich zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 Buchst. c BauGB sowie auch § 50 BImSchG). Jedoch mussten sie hier nicht weitergehend ermittelt werden, weil die Antragsgegnerin unter den gegebenen Umständen die Lösung einer etwaigen Problematik der nachfolgenden Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG durch die zuständige Behörde überlassen durfte.
75 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Einhaltung der Grenzwerte der bis zum 5. August 2010 geltenden 22. BImSchV sowie derjenigen der danach geltenden 39. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für den Erlass eines Bebauungsplans ist, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 21 ff., und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212, juris Rn. 19). Denn die Luftqualität wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, nicht allein durch die Abgase des Straßenverkehrs. Daher muss ein Bebauungsplan trotz des Gebots der Konfliktbewältigung einen möglicherweise bestehenden Immissionskonflikt nicht selbst lösen, wenn die Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe - hier dem spezialisierten und verbindlichen Verfahren der Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG - möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 26 f., vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246, juris Rn. 27; Senatsurteil vom 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 84; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.1.2006 - 8 C 11367/05 - juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 22.4.2005 - 7 D 11/05.NE - juris Rn. 80). Dies gilt auch im Hinblick auf die sich aus § 50 BImSchG für eine Abwägung ergebenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246, juris Rn. 225 ff.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 50 Rn. 22).
76 
Dabei geht der Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen besondere Umstände vorliegen, die sich der planenden Behörde auf der Grundlage des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, erschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38). Solche besonderen Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) oder im Falle einer Straßenplanung durch ein Überschreiten der Grenzwerte allein schon durch die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212, juris Rn. 19). Hat der Bebauungsplan den Bau einer Straße zum Gegenstand, sind die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen in der Regel zu ermitteln, weil sich hieraus die genannten besonderen Umstände ergeben können (so Senatsurteil vom 7.7.2017 - 5 S 1850/15 - unveröffentlicht).
77 
Danach war im hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahren, in dem ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet neben einer schon bestehenden Straße festgesetzt werden sollten, eine weitergehende Ermittlung der von der Straße ausgehenden Luftschadstoffe nicht erforderlich. Es lagen keine besonderen Umstände vor, welche die Annahme nahelegten, dass ein etwaiger Immissionskonflikt im Rahmen der Luftreinhalteplanung nicht bewältigt werden könnte. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus den von der Antragstellerin benannten häufigen Verkehrsstauungen auf der Durlacher Straße. Bei der Durlacher Straße (B 3) handelt es sich um eine typische Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, an der sich bereits Wohnbebauung befindet. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das nach § 6 Abs. 2 ImSchZuVO zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe für die B 3 in Weingarten nach § 47 BImSchG tätig geworden ist oder dies hätte tun müssen. Vielmehr wurde Anfang Februar 2009 bekannt, dass in Weingarten aufgrund neuer Messungen die Schwellenwerte plus Toleranzmarke der Schadstoffbelastung im Vergleich zu 2004/2005 nicht mehr überschritten würden, was auf schadstoffärmere Fahrzeuge sowie den Rückgang der Bedarfsumleitungsmaßnahmen der Autobahn zurückzuführen sei (vgl. Turmberg-Rundschau vom 5.2.2009). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin immerhin ansatzweise - in Form von Abständen der Bebauung zur Straße, Stützmauern und teilweise bestehenden Pflanzgeboten auf den Stützmauern - Vorkehrungen getroffen, die der Verminderung der Schadstoffbelastung an den nach dem Bebauungsplan möglichen Gebäuden dienen.
78 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Rahmen des ergänzenden Bebauungsplanverfahrens die schalltechnischen Untersuchungen und nachfolgend die den Schallschutz betreffenden Festsetzungen überarbeitet werden mussten, weil die dem im Jahr 2008 beschlossenen Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von im Jahr 2006 erhobenen Verkehrszahlen ausging, die sich bei einer vom Landratsamt Karlsruhe im Oktober 2009 durchgeführten Verkehrsuntersuchung als zu niedrig herausstellten. Eine im Auftrag der Antragsgegnerin vom 4. bis 7. Februar 2014 durchgeführte Verkehrszählung ergab dann eine Bestätigung der im Jahr 2009 ermittelten Verkehrsbelastung, vor allem auch in Bezug auf den Schwerverkehrsanteil (vgl. die im Auftrag der Antragsgegnerin eingeholte „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplangebiet ‚Kirchberg-Mittelweg‘ Fortschreibung 2014 von K. und Le. vom Februar 2015). Selbst wenn sich somit die Verkehrsbelastung im Vergleich zu 2005 bis 2009 in Weingarten erhöht haben sollte, bestand aus diesem Grund für das Regierungspräsidium Karlsruhe offenbar keine Notwendigkeit, nach § 47 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für Weingarten eine Umweltzone anzuordnen. Damit liegen hier keine besonderen Umstände vor, die die Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet hätte, die sich aus dem Verkehr ergebende Schadstoffbelastung zu ermitteln.
79 
8. Eine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes ist von der Antragstellerin nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der insoweit im ergänzenden Verfahren geänderten Satzung am 15. Oktober 2015 gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden.
80 
Die Frist für die Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB beginnt bei einer wiederholten Bekanntmachung einer Satzung insoweit neu, als der Regelungsgehalt der neu bekannt gemachten Satzung geändert und eine neue Abwägungsentscheidung getroffen wurde (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 215 Rn. 39; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl., § 215 Rn. 4).
81 
Hier wurden im ergänzenden Verfahren die schalltechnischen Gutachten aktualisiert. Aufgrund der festgestellten höheren Lärmbelastungen wurden die Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan in erheblichem Umfang geändert. Im Hinblick auf diese Änderungen hat die Antragstellerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler gerügt. Vielmehr hat sie in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2015 an die Antragsgegnerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung 2015 auf die neuen schalltechnischen Gutachten Bezug genommen und lediglich die Kosten für den passiven Schallschutz für unzumutbar gehalten. Die gegenüber der früheren Satzung von 2008 erhobene Rüge, die ihr zugrundliegenden schalltechnischen Untersuchungen seien überholt, hat sich damit erledigt. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf den Schallschutz ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vorliegt.
82 
9. Ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch insoweit nicht vor, als die Antragstellerin rügt, die Bebaubarkeit der Grundstücke im Mischgebiet entlang der Durlacher Straße sei wegen der dortigen geologischen Situation nur mit zu hohen Kosten möglich, weil die zwingend festgesetzten Tiefgaragen in massives Felsgestein hineingebaut werden müssten.
83 
Denn die Antragsgegnerin hat von der Ingenieurgesellschaft K. mbH am 5. Oktober 1984 ein bodenmechanisches Gutachten eingeholt, das im Jahr 2006 öffentlich ausgelegt wurde, in dem unter Nummer 6 die Bebaubarkeit aller Grundstücke im Plangebiet bei Vornahme geeigneter Gründungsmaßnahmen bestätigt worden ist. In der Folge wurde eine Vielzahl weiterer bodenmechanischer und geologischer Gutachten eingeholt und im Jahr 2015 nochmals öffentlich ausgelegt. Diese kamen ebenfalls zum Ergebnis, dass das Plangebiet grundsätzlich bebaubar sei.
84 
10. Soweit die Antragstellerin rügt, die Kosten für die Bebauung der Grundstücke im Mischgebiet entlang der Durlacher Straße, die sich aus dem notwendigen passiven Schallschutz und den geologischen Verhältnissen ergäben, seien nicht hinreichend ermittelt worden, ist ebenfalls kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB gegeben.
85 
Die Kostenbelastung, die sich aus dem passiven Schallschutz voraussichtlich ungefähr ergibt, wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 29. März 2004 behandelt. Dort wurden im Rahmen eines Vortrags von Prof. T. und Dipl.-Ing. P. Sch. vier Varianten der Bebauung des Plangebiets vorgestellt. Bezüglich der Variante 2, die unter anderem einen Wegfall der Planstraße A und eine Bebauung direkt an der B 3 enthält, wurden damals Mehrkosten für den privaten passiven Schallschutz in Höhe von etwa 10.000 Euro pro Grundstücksparzelle veranschlagt. Dem standen bei dieser Variante jedoch Einsparungen der Grundstückseigentümer wegen des Wegfalls der Erschließungskosten für die Planstraße A und der notwendigen Lärmschutzwand in Höhe von insgesamt 1.600.000 Euro bis 2.000.000 Euro gegenüber. Für die Durlacher Straße würden keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben.
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Die sich aus den im Jahr 2015 geänderten Festsetzungen zum passiven Schallschutz sowie den geologischen Verhältnissen ergebenden Baukosten wurden allerdings nicht aktuell und konkret ermittelt. Auch die Gesamtkosten der Realisierung des Bebauungsplans wurden von der Antragsgegnerin nur überschlägig ermittelt, wobei sich gezeigt habe, dass im Verhältnis zu ähnlichen Gebieten keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstünden (vgl. die Abwägungsvorlage vom 29.2.2008, S. 14). In der Begründung des Bebauungsplans vom 28. September 2015 wurde unter Nummer 8 der Kostenaufwand für eine Erschließung des Baugebietes im Jahr 2015 auf 8.594.000 Euro geschätzt. In der Abwägungsvorlage zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde auf die auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung 2015 erhobene Einwendung eingegangen, wonach die Kosten für den Schallschutz und die Bodenarbeiten eine Bebauung unwirtschaftlich werden ließen. Die Antragsgegnerin hat dort ausgeführt, die Kosten seien nicht außergewöhnlich hoch. Zudem sei für die Bauleitplanung allein die Frage erheblich, ob die Festsetzungen grundsätzlich nicht wirtschaftlich sinnvoll verwirklicht werden könnten. Eine gesicherte Prognose der Wirtschaftlichkeit von Festsetzungen werde nicht verlangt.
87 
Trotz dieser beschränkten Kostenermittlung liegt kein Ermittlungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin mangels Abwägungsrelevanz nicht zur Ermittlung der voraussichtlich notwendigen Baukosten im Detail verpflichtet war. Zwar sind die Anforderungen eines kostensparenden Bauens nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 Var. 4 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Jedoch ergibt sich hieraus nicht die Pflicht, die voraussichtlich aufgrund bestimmter Festsetzungen notwendig werdenden Baukosten konkret zu ermitteln. Denn diese hängen auch von außerhalb der Planung liegenden Faktoren ab. Neben dem Baugrund und der Hangneigung spielen unter anderem auch die Bauwerkskonstruktion und die auftretenden Lasten eine Rolle, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsvorlage vom 29. Februar 2008 abgestellt hat (dort S. 16). Gleiches gilt für die Tragfähigkeit der Kosten, die nicht objektiv bestimmt werden kann, sondern von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bauherrn sowie seiner subjektiven Prioritätensetzung abhängt.
88 
Die von der Antragstellerin geforderte Prüfung, ob die festgesetzte Bebauung in wirtschaftlicher Weise zu verwirklichen sei, musste von der Antragsgegnerin aufgrund der vielen außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Faktoren ebenfalls nicht geleistet werden. Die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit einer Bebauung hängt wesentlich von der persönlichen Bewertung der einzelnen betroffenen Grundstückseigentümer ab. Eine äußerste Grenze dürfte erreicht sein, wenn die Baukosten offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zum durch die Festsetzung der Bebaubarkeit gezogenen Nutzen stehen.
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Angesichts der bereits vorhandenen Hangbebauung im Plangebiet und des Umstands, dass es sich bei einem Bebauungsplan lediglich um eine Angebotsplanung handelt, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass mit Blick auf die geologischen Verhältnisse des Baugebiets durch die Festsetzungen im Bebauungsplan kein krasses Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen entsteht. Entsprechendes gilt auch für den Schutz vor Verkehrslärm, wenn - wie hier - die notwendige Immissionsminderung durch passiven Schallschutz mittels einer Kombination von Außenbauteilen, die gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise“ auszubilden sind, mit dem Einbau von Fremdbelüftung, der Anordnung der Schlafräume und Außenbereiche zur lärmabgewandten Gebäudeseite oder mit baulichen Schallschutzmaßnahmen für den Außenbereich erreicht werden kann. Es ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die Beachtung dieser keinesfalls untypischen Anforderungen Kosten entstehen, die zu den durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorteilen einer Wohn- oder Gewerbenutzung offensichtlich außer Verhältnis stehen.
90 
11. Ferner liegt auch hinsichtlich der Auswahl der Variante 2, welche die Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch enthält, kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor.
91 
a) Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin - wie bereits fristgerecht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. November 2009 - geltend macht, die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende gutachterliche Stellungnahme zur Erschließung des Plangebiets vom 4. Mai 2008 von Dr. L. sei unplausibel.
92 
Die Antragstellerin bringt vor, die unzureichende Ermittlung der Erschließungsvarianten ergebe sich aus der im Auftrag der Interessengemeinschaft „Kirchberg-Mittelweg“ erstellten Plausibilitätsprüfung der Ingenieurgesellschaft Prof. C. & Partner mbH ICP vom 5. Oktober 2009. Darin werde davon abgeraten, das Gutachten von Dr. L. als alleinige Entscheidungsmatrix für die Bebauung des geplanten Baugebietes heranzuziehen. Die Argumente für den Bau der Planstraße B mit Brücke (Variante 2) und die Ablehnung der Erschließung des Baugebietes vom bestehenden Mittelweg aus (modifizierte Variante 6: Verzicht auf die Planstraße B südlich des Steinbruchs) seien aus geotechnischer Sicht nicht ausreichend schlüssig. Eine bergseitige Bebauung vom Mittelweg aus sei grundsätzlich realisierbar. Die modifizierte Variante 6 könne demnach nicht allein durch das nicht-monetäre Argument des Wegfalls der freien Disposition der Bebauung ausgeschlossen werden. Bei jeder Variante seien je nach Wahl der Trasse und des Untergrundes geeignete Stützmaßnahmen auszubilden. Unterschiede ergäben sich demnach primär hinsichtlich der für die jeweilige Maßnahme anfallenden Errichtungskosten. Diese seien für die Variante 2 allein durch die Zusatzkosten für die Planstraße B sowie die Brücke über den Steinbruch eindeutig höher als für die modifizierte Variante 6, die keinen Neubau benötige.
93 
Durch dieses von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten wird die Richtigkeit und damit die hinreichende Ermittlung und Bewertung der von der Antragsgegnerin zur Auswahl der Variante 2 herangezogenen Umstände nicht erschüttert. Anders als von Prof. C. und Partner ausgeführt, wurde die beidseitige Bebauung des Mittelwegs (modifizierte Variante 6) im Gutachten von Dr. L. vom 4. Mai 2008 nicht allein mit dem Argument des Wegfalls der freien Disposition der Bebauung begründet. Vielmehr war im Gutachten von Dr. L. als Grund auch genannt, dass bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs ein erhöhter technischer und finanzieller Aufwand im Vergleich zu Variante 2 verursacht werde. Denn bei einer doppelseitigen Bebauung des Mittelwegs unter Verzicht auf die Planstraße B sei eine Hangsicherung mittels Böschung und Berme ausgeschlossen. Der Hang müsse dann mittels einer Stützmauer gesichert werden. Daneben wurde im Gutachten von Dr. L. allerdings auf den Wegfall der freien Disposition während der Bebauung verwiesen. Diese sei bei einer hangseitigen Bebauung des Mittelwegs nicht gegeben, weil bei der Erstellung von Doppelhäusern diese gleichzeitig erstellt werden müssten, um den Hang während der Bauzeit zu sichern. Zudem wurde ausgeführt, dass bei einer Bebauung nach der Erschließung die Stützmauer der Straße durchbrochen werden müsse, wodurch sich der Aufwand für die Erschließung und der Aufwand für den Bauherrn erhöhe. Zwar wurde die letztgenannte Aussage vom Gutachter der Antragstellerin Prof. C. für unzutreffend gehalten, weil an Stelle der Stützwand eine Garage errichtet werden könne. Jedoch erscheint die gutachterliche Bewertung von Dr. L. auch ohne den Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchbrechung bereits errichteter Stützmauern hinreichend plausibel.
94 
Ergänzend war in der Abwägung zur Entwurfsfassung zur zweiten Auslegung vom 29. Februar 2008 - ebenso wie später im Umweltbericht unter Nr. 7.1 - plausibel ausgeführt (S. 8 f.), dass die Festsetzung von - bei hangseitiger Bebauung Abstimmungsbedarf auslösenden - Doppelhaushälften an dieser Stelle notwendig sei, um den Zuteilungsansprüchen der Grundstückseigentümer gerecht werden zu können. Zudem würde die bei Wegfall der Planstraße B entstehende Stichstraße (Mittelweg) aufgrund ihrer Gesamtlänge von etwa 430 m aus erschließungstechnischer Sicht deutliche Nachteile gegenüber einer durchgängigen Erschließung mit der Planstraße B besitzen. Dies werde insbesondere auch unter Berücksichtigung rettungstechnischer Gesichtspunkte wie der Befahrbarkeit mit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen als besonders kritisch bewertet. Schließlich sei festzuhalten, dass das Bauen und Erschließen hangseitiger Gebäude in der Regel teurer seien als eine talseitige Bebauung. Dagegen seien die erhöhten Aufwendungen für die Herstellung der Planstraße B mit Brückenbauwerk, Stützmauern und Rückverankerungen in Kauf genommen. Die unstrittig zu erreichende Kosteneinsparung und Minimierung des Eingriffs durch Verzicht auf die Planstraße B würden als weniger gewichtig zurückgestellt. Die Kosten für die Herstellung der Brücke sollen nach Angaben der Antragsgegnerin von ihr selbst getragen und nicht auf die Eigentümer umgelegt werden (vgl. zuletzt die Abwägungsentscheidung vom 8.9.2015, S. 16).
95 
Auch im Übrigen wurden die Varianten der Erschließung des Baugebietes von der Antragsgegnerin eingehend ermittelt und bewertet. Im Umweltbericht findet sich unter Nummer 7.1 die Darstellung der Prüfung von sechs Varianten des Bebauungsplans. Unter Nummer 9.1 wurde der vollständige Verzicht auf einen Bebauungsplan untersucht und plausibel verworfen. Im Basisplan sowie in der Variante 1 findet sich noch die Planstraße A und keine unmittelbare Bebauung an der Durlacher Straße. In der Variante 2 wurde die Zahl der Verkehrsflächen durch Wegfall der Planstraße A und eine direkte Bebauung an der B 3 reduziert. Beide Varianten gingen von einer durchgehenden Planstraße B mit Brücke über den Steinbruch aus. Bei Variante 3 sollten unter anderem der südliche Teil der Planstraße B sowie die Brücke wegfallen, der Mittelweg sollte beidseitig, also auch hangseitig bebaut werden; für den nördlichen Teil der Planstraße B war ein Wendehammer am Steinbruch vorgesehen. Bei Variante 4 sollte die Planstraße B am Steinbruch lediglich unterbrochen werden; am Steinbruch sollten an beiden Seiten Wendehämmer errichtet werden. Der Mittelweg hätte hier nicht beidseitig bebaut werden müssen. Variante 5 entsprach, soweit hier von Interesse, weitgehend Variante 3, allerdings ohne Stützwand, sondern mit Böschung. In Variante 6 sollte die Planstraße B komplett wegfallen. Dafür sollte der Mittelweg beidseitig bebaut werden. Die Varianten wurden im Hinblick auf eine Vielzahl von Kriterien aus den Bereichen Verkehr und Verkehrstechnik, Lärmschutz, Ver- und Entsorgung, Nutzung der Grundstücke, Gestaltung, Eingriff in Natur und Landschaft sowie dessen Ausgleich, Umlegung, Erschließungskosten und Baugrund bewertet.
96 
Die von Prof. T. erarbeitete Variante 6 wurde einer weitergehenden Prüfung unterzogen und mit der nun dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Variante 2 verglichen. Ein besonders gewichtiges Kriterium zur Entscheidung für die Variante 2 mit Planstraße B stellte die zwar technisch lösbare, aber dennoch schwierige Hangbebauung bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs (Variante 6) dar. Die bergseitig geplanten Doppelhäuser hätten nur nach gemeinschaftlicher Absprache der Eigentümer der jeweiligen Doppelhäuser errichtet werden könne. Es hätten die Einbindetiefen der Gebäude vorgeschrieben und die Grenzabstände vergrößert werden müssen. Dies hätte eine erhebliche Beeinträchtigung der Bau- und Dispositionsfreiheit der Grundstückseigentümer dargestellt. Eine solche Einschränkung wurde - mit Ausnahme für den Bereich an der Durlacher Straße - für dieses exponierte und hochwertige Baugebiet für nicht tragbar gehalten.
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Zusätzlich zu den oben bereits genannten Argumenten gegen die Variante 6 führt der Umweltbericht aus, dass bei einer hangseitigen Bebauung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit privaten Treppenanlagen Höhenunterschiede von bis zu 10 m zu überwinden seien. Dies stelle einen unverhältnismäßigen privaten Erschließungsaufwand dar und sei auch aus sozialer Sicht nicht zu empfehlen. Die Anlage von Treppenanlagen und Bermen erfordere bei Variante 6 die Entfernung des gesamten Vegetationsbestands und der obersten Bodenschicht. Dies sei auch aus ökologischer Sicht nachteilig. Der zu erreichenden Kosteneinsparung durch Verzicht auf die Planstraße B stehe ein hoher Kostenaufwand der privaten Erschließung gegenüber. Auch sei der ökologische Eingriff kaum weniger schwerwiegend.
98 
Schließlich hat sich die Antragsgegnerin auf einen interfraktionellen Antrag von SPD-WBB-Grüne Liste vom 17. Oktober 2005 auch mit der sog. „Nullvariante“ der Erschließung befasst. Dabei wäre auf die Planstraße B - jedenfalls den südlichen Teil - sowie auf die beidseitige Bebauung des Mittelwegs verzichtet worden. Auf die Bitte um Prüfung dieser Variante hat die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat mit Schreiben vom 21. November 2005 geantwortet. Gegen diese Variante sprach, dass dann bis zu 39 weitere Grundstückseigentümer durch den Wegfall der Planstraße B auf eine Bebaubarkeit ihrer Grundstücke hätten verzichten müssen. Dennoch müssten sie im Rahmen der Umlegung Gelände für die zwingend notwendige Verbreiterung des Mittelweges zur Verfügung stellen. Dies war von der Gemeindeverwaltung im Interesse und unter Berücksichtigung der Erwartungen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht für vertretbar gehalten worden. Zudem würden so nicht erschlossene Restgrundstücke verbleiben, die keiner Nutzung zugeführt werden könnten. Diese Überlegungen waren Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 20. März 2006. Spätestens mit Beschluss der Satzung vom 21. Juli 2008 ist der Gemeinderat mehrheitlich der Auffassung der Gemeindeverwaltung gefolgt.
99 
b) Auch die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. November 2009 rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Rüge, die natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs sowie des für die Planstraße B erforderlichen Bereichs sei nicht hinreichend ermittelt und bewertet und damit nicht in die Abwägung eingestellt worden, greift nicht durch. Entsprechendes gilt für die Rüge, es sei nicht in die Abwägung eingeflossen, dass durch die geplante Brücke und die dafür notwendigen Stützmaßnahmen die naturschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs zerstört werde.
100 
aa) Die natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs wurde hinreichend ermittelt und ausdrücklich gewürdigt und sogar als steigerungsfähig angesehen. Wenn insoweit bezüglich des Bebauungsplans vom 21. Juli 2008 noch Ermittlungsdefizite bestanden haben sollten, sind sie im Rahmen des Ergänzungsverfahrens und der dort durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung behoben worden. Aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt sich, dass - trotz Eigengefahr der Gutachter - der ehemalige Steinbruch in die Prüfung einbezogen wurde und die Vorkommen und die Habitatpotenziale planungsrelevanter Arten im Rahmen von Feldbegehungen erfasst wurden (vgl. dort S. 13).
101 
Bereits in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 21. Juli 2008 finden sich unter Nummer 13.1 und 13.2 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugunsten des Steinbruchs. Dort ist die Freilegung der Wände des Steinbruchs auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern ... und ..., die Anlage von 20 % des Geländes als trockene Wiese sowie das Aufhängen von Nist- und Überwinterungskästen für Fledermäuse angeordnet. Im Umweltbericht vom 8. Juli 2008, der der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 zugrunde lag, war die geplante ökologische Aufwertung des Steinbruchs näher begründet worden (dort S. 46 und 64). Die Wände des Steinbruchs sollen danach von Gebüsch freigelegt werden, um wärmliebende seltene Pflanzenarten zu fördern und diesen Standort für felsbrütende Vogelarten, Fledermäuse und Reptilien zu sichern. Dieser Teilabschnitt mit 1.050 qm werde die höchste ökologische Wertsteigerung im Plangebiet erfahren. In Ergänzung zu den Steinwänden sollen für die Fledermäuse als Habitatbaustein Fledermauskästen als Überwinterungsplätze festgeschrieben werden. Die Zerschneidung des Steinbruchs durch eine Straße - die auf einem Damm hätte errichtet werden können - wurde ausdrücklich abgelehnt. Durch das stattdessen vorgesehene Brückenbauwerk bleibe der Steinbruch für Kriechtiere, Waldtiere und Pflanzen ein wertvolles Biotop.
102 
Die artenschutzrechtliche Prüfung und die darauf bezogenen Festsetzungen wurden im Ergänzungsverfahren überarbeitet. An den oben genannten Ausführungen im Umweltbericht hat sich bezüglich des Steinbruchs jedoch nichts geändert (vgl. den Umweltbericht vom 8.7.2015, S. 40 f. und 60). Die textlichen Festsetzungen (Nummer 13.12, 13.14 und 13.15) zugunsten des Steinbruchs wurden als Maßnahmen der Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion qualifiziert und ergänzt, unter anderem durch die Festlegung, dass im Bereich des Steinbruchs und der (weiteren) öffentlichen Grünflächen mindestens 20 Fledermauskästen anzubringen sind. Zusätzlich wurde angeordnet, dass im Bereich des Steinbruchs und der (weiteren) öffentlichen Grünflächen Nisthilfen für Vögel anzubringen sind. Im Steinbruch sollten zwei Steinschüttungen (Steinhaufen) als Rückzugs- und Winterquartier für Reptilien angelegt werden. Die angeordnete Trockenwiese soll regelmäßig entbuscht werden. Auf 2 x 10 qm sollen Rohbodenflächen geschaffen werden. Auch wurden im ergänzenden Verfahren ausdrücklich artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, die über die im Bebauungsplan von 2008 vorgesehene Aufforstung eines Maisackers in der Nähe des „Weingartner Moors“ hinausgehen. Daher war insoweit nicht zu ermitteln, ob der Bereich zwischen Mittelweg und Eisbergweg bei Wegfall der Planstraße B eine bessere Ausgleichsfläche als der genannte Maisacker darstellte.
103 
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin entgegen der Behauptung der Antragstellerin auch - wie oben ausgeführt - die Variante 2 (Bau einer Planstraße B mit Brücke) mit dem Verzicht auf die Planstraße B und mit der beidseitigen Bebauung des Mittelwegs im Rahmen der Alternativenprüfung in naturschutzfachlicher Hinsicht verglichen (vgl. den Umweltbericht vom 8.7.2008, S. 59 sowie den Umweltbericht vom 8.7.2015, S. 55). Die Antragsgegnerin hat plausibel ausgeführt, die beidseitige Bebauung des Mittelwegs stelle einen massiven Eingriff in den Hang dar, der aus ökologischer Sicht kaum weniger schwerwiegend als die Realisierung der Planstraße B sei. Denn dann müsste die derzeit oberhalb des Mittelwegs zeichnerisch als erhaltenswert festgesetzte „Sukzessionsfläche“ vollständig abgetragen werden (vgl. die Verwaltungsvorlage vom 11.7.2008 zur Sitzung des Gemeinderates vom 21. Juli 2008, die zeichnerischen Festsetzungen zu Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie die dazugehörigen textlichen Festsetzungen unter Nr. 15.9). Diese Flächen hätten die wichtige Funktion, den im Plangebiet angetroffenen geschützten Arten ein Nahrungs-, Jagd- und Durchzugsgebiet zu sein. Die Vegetationsschicht habe darüber hinaus die Funktion der Hangsicherung und des Schutzes vor Erosion (vgl. die Verwaltungsvorlage vom 11.7.2008 zur Sitzung des Gemeinderates vom 21.7.2008 sowie die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 17).
104 
bb) Die Rüge der Antragstellerin, im Plangebiet befänden sich durch den Bebauungsplan beeinträchtigte gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 33 NatSchG in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), gültig vom 14. Juli 2015 bis 30. November 2017, sowie § 30 BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), gültig vom 1. März 2010 bis 31. März 2018, welche nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung der am 28. September 2015 im ergänzenden Verfahren beschlossenen Satzung maßgeblich sind, ist unzutreffend. Ein Verbotstatbestand nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2009 oder § 33 NatSchG 2015 - der sich außerhalb des von der Antragstellerin als verletzt gerügten abwägungsrechtlichen Ermittlungs- und Bewertungsgebots vor allem auf die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB auswirkt (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 Rn. 79; Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 22; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 30 Rn. 11 ff.; BVerwG, Beschluss vom 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - juris) - wird bei Verwirklichung des Bebauungsplans daher nicht erfüllt.
105 
(1) Für die am südöstlichen Rand des Plangebietes gemäß § 33 Abs. 6 NatSchG 2015 kartierten gesetzlich geschützten Biotope auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern... (Trockenmauern) und ... (Feldhecken) - auf Letzterem lediglich auf der Plangrenze liegend - wird die Verwirklichung des Bebauungsplans zu keiner Beeinträchtigung führen, so dass das Handlungsverbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht greifen wird. Aus dem zur Begründung des Bebauungsplans gehörenden Umweltbericht (S. 6 f.) ergibt sich, dass dort kein Eingriff geplant ist.
106 
(2) Ob im Plangebiet weitere Flächen vorliegen, die als Teile von Natur und Landschaft zu qualifizieren sind, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2009 oder § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 grundsätzlich gesetzlich geschützte Biotope darstellen, ist fraglich. So ist hier insbesondere nicht hinreichend geklärt, ob weitere Biotope nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG 2015 - insbesondere Feldhecken oder Feldgehölze - im Plangebiet vorhanden sind, welche die in Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 näher beschriebenen Voraussetzungen - etwa die erforderliche Mindestgröße - erfüllen. Das Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes setzt auch voraus, dass die genannten Biotope gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG 2015 in der „freien Landschaft“ liegen, worunter nur Flächen außerhalb besiedelter Bereiche, also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, zu verstehen sind (§ 33 Abs. 2 NatSchG 2015). Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.2013 - 3 S 954/12 - NVwZ-RR 2013, 635, juris Rn. 19). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ist ebenfalls unklar. Jedoch kann dies hier dahinstehen.
107 
Denn die übrigen im Plangebiet liegenden Flächen sind aufgrund des mit Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701) zum 1. Januar 1992 in das Naturschutzgesetz vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) eingefügten § 67 Abs. 6 Satz 2 vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt worden, was später mit § 82 Abs. 3 Satz 2 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) fortgeschrieben wurde, ohne dass das am 14. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) etwas daran geändert hat.
108 
(a) Nach § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 galt § 24a NatSchG 1991, mit dem erstmals in Baden-Württemberg bestimmte Biotope - unter anderem der oben genannte, hier grundsätzlich in Betracht kommende Biotoptyp - mit einem besonderen gesetzlichen Schutz durch Handlungsverbote versehen wurden, nicht für unbebaute Flächen, für die am 1. Januar 1992 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB in Kraft war, sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 24 BauGB. § 24a NatSchG 1991 galt ferner nicht für Flächen, die in einem vor dem 1. Januar 1987 genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt waren; von dem gesetzlichen Schutz des § 24a NatSchG 1991 waren darüber hinaus Biotope ausgenommen, die innerhalb der in diesen Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen nachweislich nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind. Mit der Freistellung von Flächen, die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB oder im Innenbereich nach § 34 BauGB liegen, sollte bezüglich der Grundstückseigentümer der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung, LT-Drs. 10/5340, S. 44). Die Erweiterung der Freistellung auf die in einem Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen wurde im Rahmen der Gesetzesberatung auf Empfehlung des Umweltausschusses des Landtags eingefügt, der damit zum Schutz einer bereits erfolgten Städteplanung einem Anliegen der kommunalen Landesverbände Rechnung trug (vgl. LT-Drs. 10/5994, S. 38 ff., 75 f.). Damit räumte die gesamte Übergangsvorschrift in § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 der Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 LV) sowie § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 einem bereits bestehenden Baurecht (Art. 14 GG) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes - verfassungsrechtlich wohl nicht geboten, aber zulässig - Vorrang gegenüber dem Biotopschutz ein (vgl. Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 32 Rn. 16; Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, 2007, § 82 Rn. 4).
109 
Das Naturschutzgesetz 1991 wurde zwar mit Art. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, 787) anlässlich der in Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen Novellierung des Naturschutzgesetzes aufgehoben, die Übergangsregelung des § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 wurde aber fortgeschrieben und fand sich nun in § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 NatSchG 2005. Mit § 82 Abs. 3 Satz 3 NatSchG 2005 wurde die Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz - fortan in § 32 NatSchG 2005 geregelt - sogar auf Flächen ausgedehnt, die erstmals aufgrund des Naturschutzgesetzes 2005 ein besonders geschütztes Biotop oder Teil eines solchen Biotops wurden, sofern für diese Flächen am 1. Januar 2006 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB in Kraft war oder ein Flächennutzungsplan genehmigt war, in dem diese Flächen als Bauflächen dargestellt sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung ist zu dieser Übergangsregelung ausgeführt (LT-Drs. 13/4768, S. 165): „Absatz 3 betrifft die besonders geschützten Biotope, die mit dem Biotopschutzgesetz am 1. Januar 1992 unter gesetzlichen Schutz gestellt wurden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass hier die Übergangsvorschriften in Einzelfällen noch von Bedeutung sein können, werden sie beibehalten und für die durch dieses Gesetz erstmals aufgenommenen Biotope ergänzt.“
110 
Aus diesen Übergangsregelungen wird deutlich, dass die genannten Flächen dauerhaft vom Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes freigestellt werden sollten. Diese gesetzgeberische Zielsetzung kommt des Weiteren darin zum Ausdruck, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG 1991 sowie § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG 2005 auch Biotope auf Bauflächen, die nachweislich erst nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind, die aber bereits in einem davor genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt waren, keinen gesetzlichen Schutz genießen sollten.
111 
Die gesetzgeberische Freistellung wurde durch das am 14. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) nicht beseitigt (dies allerdings bezweifelnd: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.2017 - 3 S 1407/16 -, nichtveröffentlicht, Umdruck S. 13). Zwar wurde mit Art. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) das Naturschutzgesetz 2005 aufgehoben. Auch findet sich in § 71 NatSchG 2015 keine § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 oder § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 entsprechende Übergangsregelung mehr. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Naturschutzgesetz 2015 gibt keinen Aufschluss über den Grund für das Fehlen einer Fortschreibung der alten Übergangsregelung. So bleibt unklar, ob der Gesetzgeber die Fortschreibung aufgrund Zeitablaufs für nicht mehr erforderlich gehalten hat. Hierfür könnte sprechen, dass bereits im Jahr 2005 die Übergangsregelung nur noch als für Einzelfälle bedeutsam angesehen wurde (LT-Drs. 13/4768, S. 165; in diese Richtung auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.2017 - 3 S 1407/16 -, nichtveröffentlicht, Umdruck S. 13). Sollte der Gesetzgeber von der Irrelevanz ausge-gangen sei, wäre der Gesetzgeber im Jahr 2015 einem Irrtum unterlegen. Hätte er dagegen das Eingreifen des nunmehr in § 33 NatSchG 2015 geregelten Biotopschutzes auf seit rund 25 Jahre hiervon freigestellte Flächen regeln wollen, wäre dies im Gesetz oder zumindest in der Begründung zum Ausdruck gebracht worden.
112 
Denn der Wegfall der Übergangsregelung bedeutete für Bauflächen nach §§ 30 und 34 BauGB eine erhebliche Beschränkung der Eigentumsgarantie und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Für in Flächennutzungsplänen dargestellte Bauflächen bedeutete der Wegfall der Übergangsregelung einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit, weil die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine in einem Flächennutzungsplan dargestellte Baufläche erheblich erschwert und mitunter - wie hier - in ein laufendes Bebauungsplanverfahren eingegriffen würde. Im Übrigen zeigt das weitere Vorhandensein der in § 71 Abs. 1 NatSchG 2015 enthaltenen Übergangsvorschrift für (Verwaltungs-)verfahren (zuvor in § 67 Abs. 1 NatSchG vom 21. Oktober 1975 und § 82 Abs. 1 NatSchG 2005), wonach diese nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weitergeführt werden sollen, wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingeleitet waren, dass der Gesetzgeber des Naturschutzgesetzes 2015 nicht weitergehend als bisher in bereits begonnene Sachverhalte eingreifen wollte. Damit ist Art. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) einschränkend so auszulegen, dass die in der Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 für die dort genannten Flächen enthaltenen Freistellungen vom gesetzlichen Biotopschutz fortgelten.
113 
Eine entsprechende rechtliche Situation ist im Hinblick auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung im Straßenrecht anerkannt. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes (StrG) vom 20. März 1964 (GBl. S. 127) blieben die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören, öffentliche Straßen. Diese Anordnung behielt auch nach Streichung von § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG 1964 durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. b des Gesetzes vom 15. Juni 1987 (GBl. S. 178) ihre Gültigkeit, so dass die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung gleichwohl weiter angewandt werden kann. Denn auch dort war - insoweit vergleichbar zur hier gegenständlichen Frage der Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz - die in der Übergangsregelung enthaltene Anordnung vom Gesetzgeber irrtümlich für wegen Zeitablaufs irrelevant gehalten worden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs: LT-Drs. 9/4134, S. 52; dazu: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - juris Rn. 25).
114 
(b) Das Plangebiet ist aufgrund der Übergangsregelungen in § 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG 1991 und später § 82 Abs. Abs. 3 Satz 2 NatSchG 2005 vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt, weil es in dem am 11. März 1985 vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigten Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984 als Baufläche („WR - Reine Wohngebiete“) dargestellt ist. Dieser Flächennutzungsplan erfasste nahezu die gesamte hier überplante Fläche, wobei lediglich die oben genannte, als gesetzliches Biotop kartierte Fläche auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... hiervon nicht erfasst war (vgl. den Umweltbericht S. 7 sowie den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans). Allerdings findet auf den kartierten Biotopflächen in Vollzug des Bebauungsplans keine Beeinträchtigung statt.
115 
Damit kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan der Antragsgegnerin von 1972, der für das Plangebiet Wohngebiete festsetzt, bis zur Aufhebung durch den hier angegriffenen Bebauungsplan wirksam war und ob insoweit die Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 Satz 1 NatSchG 2005 eingreift.
116 
(3) Daher konnte die Antragsgegnerin ohne einen Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB feststellen, dass die Handlungsverbote des gesetzlichen Biotopschutzes hier nicht anwendbar seien, weil „seit 1987“ ein Flächennutzungsplan existiere, in dem für das Gebiet die Darstellung „Wohnen“ enthalten sei (vgl. den Abwägungsvorschlag der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 8.7.2008, S. 19 und den Umweltbericht vom 8.9.2015, S. 6 ff.).
117 
Im Übrigen wurde die im Plangebiet vorhandene Pflanzenwelt - darunter auch Biotope, die bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich als gesetzlich geschützte Biotope in Betracht kämen, wenn es die Freistellung durch die Übergangsregelung nicht gäbe - im Rahmen des Umweltberichts hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 4 BauGB). Sie wurde insoweit auch - wie im Fall des Eingreifens der Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch die Übergangsregelungen in § 67 Abs. 2 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 geboten (vgl. dazu auch Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 82 Rn. 12; die Beratung im Umweltausschuss des Landtags am 2.10.1991: LT-Drs. 10/5994, S. 39) - gemäß § 1a BauGB in der Abwägung berücksichtigt (vgl. den Umweltbericht S. 19 ff., 39 ff. und 46 ff.).
118 
cc) Schließlich greift auch die Rüge der Antragstellerin nicht durch, der Steinbruch stelle von seiner naturschutzfachlichen Wertigkeit ein Naturdenkmal im Sinne von § 30 NatSchG in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) sowie § 28 BNatSchG dar. Denn die hierfür nach § 28 Abs. 1 BNatSchG und § 23 Abs. 5 NatSchG erforderliche rechtverbindliche Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ist nicht gegeben (vgl. Umweltbericht vom 8. September 2015, S. 6).
119 
c) Soweit die Antragstellerin rügt, es sei nicht hinreichend ermittelt und geprüft worden, ob die Planstraße B mit der Brücke komplett wegfallen könne und ob nicht die an den Bestandsstraßen orientierte Bebauung vor allem im Hinblick auf die Erschließungskosten deutlich günstiger sei, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu a) und b).
120 
d) Schließlich liegt auch insoweit weder ein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB noch ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) vor, als es um die Auswirkungen der Brücke und ihrer Fundamente auf die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern... und ... geht.
121 
Die Eigentümer dieser Grundstücke - die Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 - haben in der mündlichen Verhandlung sowie während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe in den Jahren 2006 und 2008 mit Schreiben vom 20. September 2006 und vom 23. April 2008 geltend gemacht, die Fundamente der Brücke über den Steinbruch und deren Baugrube bedrohten ihr hangabwärts darunter gelegenes Hausgrundstück. Die Brücke werde „über ihrem Grundstück schweben“ und sich lediglich in einem Abstand von 10 m zur Dachrinne ihres Hauses befinden.
122 
Selbst wenn sich hieraus ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB oder ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sollte, ist dieser nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die genannten Gesichtspunkte wurden nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am 15. Oktober 2015 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Die Antragsteller der Normenkontrollverfahren 5 S 2105/15, 5 S 2106/15 und 5 S 2107/15 gehen in ihren in den Normenkontrollverfahren eingereichten Schriftsätzen auf die genannten Umstände nicht ein. Dies gilt auch im Hinblick auf die vor dem Ergänzungsverfahren erlassene Satzung der Antragsgegnerin, die am 20. November 2008 bekannt gemacht wurde. In dem hierzu verfassten Rügeschreiben der genannten Antragsteller, das am 20. November 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, finden sich keine Ausführungen dazu, dass die Brücke über den Steinbruch das Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 bedrohe. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der genannte Belang von irgendjemandem fristgerecht gerügt worden ist.
123 
Abgesehen davon ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Problematik der Ausführung des Brückenbaus nicht auf die der Bauleitplanung nachgelagerte Verfahrensebenen verlagert werden konnte und durfte. Aus den zeichnerischen Festsetzungen ergibt sich jedenfalls nicht, dass für den Brückenbau das Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 unmittelbar in Anspruch genommen werden müsste.
II.
124 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
125 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere ist er nicht - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig.
126 
a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 - 4 BN 2.17 - juris Rn. 3).
127 
Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9).
128 
b) Die in § 44 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 geltenden Fassung geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 34 f.; Senatsurteil vom 25.4.2007 - 5 S 2243/05 - juris Rn. 113; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50 ff.; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861-1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65; OVG NRW, Urteile vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 157 ff., und vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE - juris Rn. 110 ff.; HessVGH, Urteil vom 25.6.2009 - 4 C 1347/08.N - juris Rn. 39; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833; Beier, UPR 2017, 207; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 40; Meßerschmidt, BNatSchG, § 44 Rn. 87).
129 
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind allerdings allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Daher stellen nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern stellt erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff dar. Ein Bebauungsplan bildet als Angebotsplanung eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Das gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat, weil der Bebauungsplan auch für sie keine bindende Zulassungsentscheidung darstellt. Jedoch entfalten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für den Bebauungsplan mittelbare Wirkung dergestalt, dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65). Daher ist zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12). Hierzu reicht in der Regel eine bloße „Potenzialabschätzung“ aus (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 35; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl, § 44 Rn. 53).
130 
Maßgeblich ist insoweit nicht - wie nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern diejenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; OVG NRW Urteil vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE - juris Rn. 138; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861-1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; so auch zu Zielen der Raumordnung: BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 BN 8.07 - juris Rn. 3 ff.; ohne nähere Begründung auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50). Die planende Gemeinde hat daher zu prüfen, ob nach den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern muss. Stellt sich erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einem Vollzug des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 165).
131 
Lässt sich bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht zuverlässig abschätzen, ob sich bei seiner Realisierung Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote verhindern lassen, kann eine Gemeinde den Plan nur erlassen, wenn eine Prognose die Annahme rechtfertigt, dass aus den in § 45 Abs. 7 BNatSchG 2015 genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Ausführung des Bebauungsplans später eine Ausnahme möglich sein wird. Gleiches gilt für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG 2015 zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung aus privaten Belangen. Ein solches „Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage“ ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833, 838 f.; Beier, UPR 2017, 207, 201 f.).
132 
c) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 galt das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der zuletzt durch Art. 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536) geänderten Fassung. Die hier einschlägigen Vorschriften hatten folgenden Wortlaut:
133 
„§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
134 
(1) Es ist verboten,
135 
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
136 
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
137 
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. ...
138 
(Zugriffsverbote).
...
139 
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. ....“.
140 
d) Bei Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs sind die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bestandsaufnahme sowie die nachfolgende Beurteilung, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht werden, gerichtlich nicht zu beanstanden.
141 
aa) Hinsichtlich der Bestandserfassung und der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 64 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 64 ff.). Diese Einschätzungsprärogative gilt nur solange, bis sich in der Wissenschaft ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr vertretbar sind. Bis dahin bleibt das Gericht verpflichtet zu überprüfen, ob die konkreten artenschutzrechtlichen Untersuchungen in ihrem methodischen Vorgehen und in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524, juris Rn. 16-20; Beschluss vom 8.3.2018 - 9 B 25.17 - Entscheidungsumdruck Rn. 25).
142 
Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt. Sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 129, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 59). Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07-BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54, vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 43, vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166, juris Rn. 44 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58). Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07-BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54 ff. und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verfehlt, wenn für ein wichtiges Infrastrukturvorhaben Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt werden, die keinen für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 55 ff., vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166, juris Rn. 45 und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 37). Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist gerade bei der Bestandsaufnahme im Rahmen der Bauleitplanung von Bedeutung, weil es sich hier - anders als bei der Planfeststellung, zu der die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist - um eine bloße Angebotsplanung und keine Vorhabenzulassung handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 172).
143 
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die planende Behörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die planende Behörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 38 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 59).
144 
Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der planenden Behörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 6, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58 und vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128).
145 
Nach Erlass eines Plans durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind - so das Bundesverwaltungsgericht zu vorhabenzulassenden Planfeststellungsbeschlüssen - in der Regel nicht geeignet, die der Planung zugrundeliegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 50). Denn der Naturraum unterliegt einem stetigen Wechsel. Das Nest eines Vogels oder die Baumhöhle einer Fledermaus, die zur Zeit der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme noch aktuell besetzt waren, können - je nach Artverhalten - zu späteren Zeitpunkten längst verlassen und stattdessen andere geschützte Stätten in Nutzung genommen worden sein. Dies relativiert auch den in Verfahren der vorliegenden Art von den Beteiligten häufig geführten Streit, ob bei einer Bestandsaufnahme ein konkretes Nest oder ein bestimmter Baum erfasst oder übersehen worden ist; jedenfalls bei nicht zwingend auf ein konkretes Nest oder eine bestimmte Baumhöhle fixierten Arten kann es zielführender sein, neben der - nie vollständig möglichen - Erfassung konkret genutzter Schutzstätten das grundsätzliche Habitatpotenzial eines Untersuchungsraums abzuschätzen. Den wegen des stetigen Wechsels der Natur möglichen Veränderungen der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten nach Erlass eines Plans darf die planende Behörde regelmäßig dadurch Rechnung tragen, dass sie ein naturschutzfachliches Monitoring oder eine qualifizierte begleitende ökologische Bauüberwachung anordnet. Diese Instrumente sind grundsätzlich geeignet und ausreichend, neue artenschutzrechtliche Betroffenheiten zu erkennen und sie einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 91). Allerdings kann ein Monitoring nur dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung verbleibenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnissen ergeben, sofern gegebenenfalls wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu kompensieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149, juris Rn. 105).
146 
Für Bebauungspläne, für die die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG nur mittelbar geltend und zum Zeitpunkt der Planung vorausschauend für die spätere Umsetzung zu prüfen sind, können insoweit jedenfalls keine strengeren Maßstäbe gelten. Vielmehr ist hier - wie oben ausgeführt - auf die der Gemeinde bei Inkrafttreten des Bebauungsplans vorliegenden Erkenntnisse abzustellen.
147 
bb) Ausgehend hiervon ist unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 2015 festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines der Verbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen würde und der Plan deshalb vollzugsunfähig ist.
148 
(1) Im ergänzenden Verfahren hat die Antragsgegnerin die zuvor fehlende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt und den Umweltbericht überarbeitet. Soweit Erkenntnisse aus Bestandserhebungen älter als fünf Jahre waren, wurden sie im Jahr 2013 im Rahmen einer Überprüfung der Biotop- und Habitatstrukturen aktualisiert (vgl. S. 14 der saP; zum Aktualisierungserfordernis: BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 3 A 1.116 - DVBl. 2018, 187, juris Rn. 124 und vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 44).
149 
In der Zusammenfassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung finden sich folgende Aussagen:
150 
„Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan wurde bei den Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Holzkäfer, Haselmaus, Amphibien, Schmetterlinge, Libellen und der Wildkatze überprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotsverletzungen nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG zu erwarten sind.
151 
Darüber hinaus wurde für nur national geschützte Fang- und Heuschrecken, Wildbienen und Wespen, Ameisen, Schnecken, Spinnen und Kleinsäuger geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, die im Rahmen der Eingriffsregelung (Umweltbericht) zu kompensieren sind.
152 
Im Rahmen der Umweltschadensprüfung wurden zudem der Hirschkäfer und die Spanische Fahne überprüft.
153 
Grundlage hierfür waren Erhebungen im Jahr 2013 sowie vorhandene Daten aus dem Zeitraum 2003 bis 2011, für die eine Plausibilitätskontrolle erfolgte. Mit den Kritikpunkten und Hinweisen der für die Interessengemeinschaft Kirchberg-Mittelweg erstellten Überprüfungsgutachten von B. & E. R. wurde sich offen und intensiv auseinandergesetzt.
154 
Die Überprüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergab, dass die Realisierung des Bebauungsplans mit Auswirkungen für Vögel, Fledermäuse und Reptilien verbunden ist. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG müssen aus diesem Grund Maßnahmen realisiert werden.
155 
Die Maßnahmen zur Konfliktvermeidung umfassen eine Bauzeitenbeschränkung für die Vegetationsentfernung sowie verschiedene Schutzmaßnahmen für Fledermäuse und Reptilien.
156 
Als Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität sind die Anlage von Fledermaus-Ersatznahrungshabitaten für die Zwerg- und Breitflügelfledermaus sowie die Anlage von Reptilien-Ersatzhabitaten für die Zauneidechse und die Schlingnatter erforderlich. Das bisherige CEF-Maßnahmenkonzept oberhalb des Kirchbergs wurde überprüft, modifiziert und um eine Maßnahmenfläche für Reptilien ergänzt.
157 
Die CEF-Maßnahmen sind im Rahmen eines Monitorings und einer ökologischen Baubegleitung fachlich zu begleiten.
158 
Beeinträchtigungen für nur national besonders geschützte Arten werden im Rahmen der Eingriffsregelung (Umweltbericht) kompensiert. Die Maßnahmen umfassen eine Totholzverbringung und -lagerung (beim Hirschkäfer zur Vermeidung eines Umweltschadens), das Anbringen von Nistkästen für Fledermäuse und Vögel, die Anlage von Rohbodenflächen für Wildbienen, die Freilegung des planinternen Steinbruchs und die Ersatzaufforstung am Naturschutzgebiet „Weingartener Moor“.
159 
Werden die gutachterlichen Maßnahmen berücksichtigt, wirken sich verbleibende Beeinträchtigungen bei den europarechtlich geschützten Arten der untersuchten Tiergruppen nicht negativ auf den Erhaltungszustand ihrer Lokalpopulation aus. Funktionsmindernde Projektwirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden durch funktionsverbessernde Wirkungen im Umfeld kompensiert. Die ökologische Funktion der vorhandenen Habitate bleibt für die Lokalpopulation der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang somit weiterhin erfüllt. Verbote nach § 44 Abs. 1 Satz [gemeint ist ‚Nr.‘, Anm. d. Verf.] 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG (Schädigungs- und Störungsverbot) werden nach bisheriger Kenntnis nicht verletzt.
160 
Die Umsetzung der mit dem Bebauungsplan ‚Kirchberg-Mittelweg‘ vorbereiteten zulässigen Nutzungen steht im Einklang mit den artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 BNatSchG.
161 
Umweltschäden im Sinne von § 19 BNatSchG bzw. § 90 Wasserhaushaltsgesetz können ausgeschlossen werden. Aufgrund der durchgeführten Umweltprüfung besteht eine Haftungsfreistellung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG.“
162 
Insbesondere wegen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 (8 N 09.1861 u.a., BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 62 ff.) hat die Antragsgegnerin die Maßnahmen der Konfliktvermeidung sogar durch entsprechende Festsetzungen rechtlich gesichert. Dabei war bisher umstritten, ob solche Festsetzungen - generell oder zumindest für eine Planfeststellung ersetzende Bebauungspläne - notwendig sind oder ob eine Gemeinde „sonstige geeignete Maßnahmen“ im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB treffen kann, wie etwa Festlegungen aufgrund einseitiger Erklärungen, auf welcher im Gemeindeeigentum stehender Fläche in welcher Weise Ausgleich für planbedingte Beeinträchtigungen geschaffen werden soll (vgl. dazu: BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 40; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. § 44 Rn. 53). Nach der ab 29. September 2017 geltenden Fassung von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG sind solche Festsetzungen nach § 9 BauGB jedenfalls nicht mehr zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber hat die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch eine Rechtsänderung nachträglich verworfen (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 18).
163 
In dem am 15. Oktober 2015 in Kraft getretenen Bebauungsplan finden sich unter Nummer 13.1 bis 13.9 der textlichen Festsetzungen Vermeidungsmaßnahmen. Unter Nummer 13.10 und 13.11 werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für Fledermausersatzhabitate und Reptilienersatzhabitate festgesetzt. Unter Nummer 13.12 bis 13.16 werden Maßnahmen der Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion festgesetzt. Im Umweltbericht wird unter Nummer 7.3 die Aufforstung des außerhalb des Plangebiets liegenden Bruchwalds am Weingartener Moor beschrieben, die wie die in Nummer 13.10 bis 13.16 genannten Festsetzungen dem Ausgleich von Eingriffen und Natur und Landschaft dient. Die Aufforstung erfolgt auf einer Fläche von 1,5 ha. Hier wird ein von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellter Maisacker umgenutzt.
164 
(2) Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin ihre bisherigen Rügen zum Artenschutz in ihren Schriftsätzen auf wenige Punkte beschränkt. Die Rügen betreffen die Bestandsermittlung des Braunen Langohrs, des Grauen Langohrs, der großen Bartfledermaus, der Haselmaus sowie des Wendehalses. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin noch die Bestandsermittlung des Grünspechts und des Nachtkerzenschwärmers sowie die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die Fledermäuse sowie die Zauneidechse in Frage gestellt.
165 
Keiner dieser Einwände greift durch.
166 
(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Fledermäuse.
167 
Die grundsätzliche Kritik der Gutachter B. und E. R. der Antragstellerin an der Ermittlung des Bestands an Fledermäusen, wie sie insbesondere in deren schriftlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2015 sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist, zeigt keinen rechtlichen Fehler auf.
168 
(aa) Das Plangebiet wurde hinsichtlich seiner Habitateignung für Fledermäuse in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unter Auswertung von Fachliteratur analysiert (vgl. S. 27-32). Dabei wurden die Ergebnisse der vor Ort durchgeführten faunistischen Erhebungen fachlich eingeordnet. Die im Plangebiet vorgenommenen Bestandserhebungen vor Ort sind hinsichtlich ihrer Intensität und der gewählten Methoden als naturschutzfachlich vertretbar zu bewerten.
169 
Die von der Antragsgegnerin gewählte Methodik der Fledermausuntersuchung vor Ort ist nicht zu beanstanden. Für die Erfassung von Fledermäusen sind inzwischen zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden erarbeitet worden, die Standardmethoden der Bestandserfassung vorsehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 129 und vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 76). Allerdings sind diese zum Teil auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region bezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 76), etwa die Arbeitshilfe des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein vom Juli 2011. Darüber hinaus sind - soweit ersichtlich - die Arbeitshilfen nicht auf die Bauleitplanung, sondern vor allem auf den Straßenbau bezogen, wie das von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auszugsweise dem Senat übergebene „Forschungsprogramm Straßenwesen (FE02.0332/2011/LRB)“ der Bundesanstalt für Straßenwesen, Schlussbericht 2014 (vgl. dort v.a. S. 3). Zudem stellt auch dieses Forschungsprogramm noch nicht den unstreitigen Standard fest. Vielmehr soll der dort für einen rechtssicheren Untersuchungsumfang entwickelte Methodenbaukasten erst noch den Status eines fachwissenschaftlich anerkannten Standards erlangen (vgl. S. 2 und 167 des Forschungsprogramms Straßenwesen).
170 
In sämtlichen einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden ist jedoch als Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen et cetera vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 149, 343, juris Rn. 47). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst Sichtbeobachtungen und das Verhören mithilfe von Detektoren für ausreichend gehalten, um Sommer- und Winterquartiere auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl. 2018, 187, juris Rn. 122). Zum fachlichen Standard gehört zudem, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 46).
171 
Im Plangebiet wurden von der Diplom-Biologin H., die seit über 20 Jahren hauptberuflich im Fledermausschutz tätig ist und damit über eine hohe fachliche Qualifikation und Erfahrung verfügt, in den Jahren 2008, 2011 und 2013 in ausreichender Zahl verteilt über den relevanten jahreszeitlichen Bereich Erhebungen zu Fledermäusen durchgeführt und bestimmte Arten nachgewiesen. Zur Erfassung wurde das Untersuchungsgebiet in den Abend- und Nachtstunden zu Fuß begangen. Die Artbestimmung der fliegenden Fledermäuse erfolgte anhand der Ortungsrufe mit Hilfe eines Fledermaus-Detektors sowie durch Sichtbeobachtungen des charakteristischen Flugverhaltens und der Silhouetten der Tiere durch Einsatz eines Scheinwerfers. Ort und Zeitpunkt der Ruferfassungen wurden protokolliert. Allerdings können grundsätzlich einige Fledermausarten anhand ihrer Rufe mit dem Fledermaus-Detektor nur schwer nachgewiesen werden, wie das Graue und das Braune Langohr. Die geringe Zahl der Beobachtungen spiegele daher - so Frau H. - nicht unbedingt die tatsächliche Häufigkeit wider. Während der nächtlichen Begehungen wurde zudem gezielt auf Hinweise geachtet, die auf Wochenstubenquartiere schließen lassen (Sozialrufe, schwärmende Tiere, zielgerichtet anfliegende Fledermäuse).
172 
In der Zeit vom 8. Mai bis 6. Juli 2008 fanden insgesamt sechs mehrstündige nächtliche Begehungen statt. Am 4. und 6. Juli 2008 wurden zudem Beobachtungen an den Quartieren vorgenommen. Die Untersuchungen wurden von der Gutachterin jeweils in einem Protokoll festgehalten, das auch Angaben hinsichtlich Datum, Beginn und Ende der Beobachtungen sowie die jeweils herrschenden Wetterbindungen benennt (vgl. den Untersuchungsbericht der Diplom-Biologin H. vom Juli 2008). Im Zeitraum Mai bis Juli 2011 wurden an sechs Terminen abendliche Ausflugkontrollen, Detektorbegehungen und morgendliche Schwarmkontrollen durchgeführt und ordnungsgemäß protokolliert (vgl. den Untersuchungsbericht der Diplom-Biologin H. vom August 2011). Im August und September 2013 wurden noch drei weitere nächtliche Begehungen sowie eine morgendliche Schwarmkontrolle vorgenommen. Diese vier Untersuchungen wurden ebenfalls entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts protokolliert (vgl. S. 160 ff. der saP).
173 
Darüber hinaus wurde an sechs Tagen im März 2011 der gesamte Baumbestand nach potenziellen Baumquartieren mit einem Fernglas und einem starken Handscheinwerfer vom Boden aus nach Strukturen, die als Quartiere für Fledermäuse in Betracht kommen, abgesucht. Die Untersuchung der kartierten Baumhöhlen auf ihre Nutzung durch Fledermäuse erfolgte an zwei Tagen im April 2011 mit Hilfe einer Leiter (vgl. den Bericht über die Untersuchung des Baumbestands der Diplom-Biologin H. vom Mai 2011). Von Mai bis Juli 2011 wurden ergänzende Untersuchungen an den Bäumen vorgenommen, ob sie als Kolonie oder Wochenstubenquartier genutzt werden, durch abendliche Ausflugskontrollen und nächtliche Detektorbegehungen, morgendliche Schwarmkontrollen und eine Abschlusskontrolle einiger Höhlen mit der Leiter am 9. August 2011. Der Baumbestand wurde dabei in den Abend- und Nachtstunden sowie zweimal vor Sonnenaufgang zu Fuß abgegangen (vgl. saP S. 139 f. und S. 153 ff.). Auch der Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung - der Diplom-Ingenieur T. S. - hat im Oktober 2013 die von Frau H. genannten Höhlenbäume aufgesucht, in Augenschein genommen und nochmals kartiert.
174 
Der Behauptung des Gutachters der Antragstellerin, die Detektorbegehungen hätten ausschließlich vom Weg aus stattgefunden, ist die Diplom-Biologin H. in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung überzeugend entgegengetreten. Auch der Einwand der von der Antragstellerin in die mündliche Verhandlung mitgebrachten Diplom-Biologen, wonach der von der Gutachterin der Antragsgegnerin verwendete Fledermaus-Detektor veraltet gewesen sei, weil er die Fledermausrufe nicht aufzeichne, was zur Folge habe, dass sie später nicht auf dem Computer hätten analysiert werden können, führt nicht dazu, dass die Vorgehensweise der Gutachterin der Antragsgegnerin fachlich unvertretbar war. So wird der von der Gutachterin der Antragsgegnerin verwendete Fledermaus-Detektor „Petterson D 240X“ ebenso wie der von den Gutachtern der Antragstellerin für allein ausreichend gehaltene Detektor „Petterson D 1000X“ in dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 74) als ein Standardgerät bezeichnet. Angesichts der hohen Expertise und Erfahrung der Gutachterin der Antragsgegnerin für Fledermäuse und der mehrfach in ausreichender Zahl durchgeführten Begehungen ist nicht erkennbar, dass die Bestandserhebung mit dem Ultraschalldetektor in naturschutzfachlich unvertretbarer Weise durchgeführt wurde.
175 
Soweit die Antragstellerin rügt, eine Erfassung des Artenspektrums allein mit dem Detektor sei unzureichend, greift auch diese Methodenkritik nicht durch. So wurden vielmehr auch die Baumhöhlen im gesamten Gebiet mittels einer Leiter kontrolliert. Zudem hat die erfahrene Diplom-Biologin H. angegeben, dass sie eine Rufanalyse und Netzfänge gemacht hätte, wenn sie mehrfach Rufkontakte gehabt hätte, die sie nicht hätte zuordnen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zudem beeinträchtigen die von den Gutachtern der Antragstellerin zum Ausschluss des Vorhandenseins von Wochenstuben des Braunen und Grauen Langohrs für erforderlich gehaltenen Netzfänge die dabei gefangenen Fledermäuse in erheblicher Weise (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Die Tiere werden dabei einem erheblichen Stress ausgesetzt. Auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (dort S. 83) ist die Notwendigkeit von Netzfängen grundsätzlich kritisch zu hinterfragen. Eine Bestimmung bis auf das Artniveau sei nicht immer erforderlich, insbesondere wenn es allein um Auswirkungen auf Jagdhabitate gehe. Ausgehend hiervon ist die Auffassung der Gutachterin der Antragsgegnerin, Netzfänge seien hier unverhältnismäßig, vertretbar. Das Vorhandensein von Wochenstubenquartieren des Grauen und Braunen Langohrs im von der Planung betroffenen Bereich konnte von der Gutachterin vertretbar mit anderen Methoden ausgeschlossen werden.
176 
Nicht durchgreifend ist auch die Rüge der Antragstellerin, eine Kontrolle von 44 Bäumen mit 70 Baumhöhlen sei durch eine Person mittels einer Leiter in einem derart schwierigen Gelände an nur zwei Tagen kaum möglich, weshalb viele Höhlen aufgrund der Schwierigkeit des Geländes nicht untersucht worden seien. Daher könnten vielleicht nicht gerade die auch sonst auffälligeren Wochenstubenquartiere oder Kolonien übersehen worden sein, wohl aber Männchen-Quartiere, Paarungs- und Balzquartiere, Zwischenquartiere oder Winterquartiere. Diese Rüge greift - auch wenn tatsächlich die Kontrolle einiger Bäume nicht hinreichend möglich war (vgl. die Protokolle über die Baumprüfung auf S. 153 bis 157 der saP) - nicht durch, weil eine unverhältnismäßige - gar für den untersuchenden Wissenschaftler gefährliche - Untersuchung nicht verlangt werden kann. Gleiches gilt für den Einwand, es seien wahrscheinlich Baumhöhlen übersehen worden, weil der Höhleneingang nicht sichtbar gewesen sei. Rechtlich geboten ist nur eine am Maßstab der praktischen Vernunft durchgeführte naturschutzfachliche Prüfung.
177 
Soweit die Antragstellerin kritisiert, es seien nun zwar Begehungen im Spätsommer und Herbst (4. und 23. August 2013 und 15. September 2013) durchgeführt worden. Es fehle jedoch eine Begehung im Oktober, da nur so genauere Aussagen über mögliche überwinternde Fledermäuse im Plangebiet möglich seien, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn die als Quartiere in Betracht kommenden Bäume wurden im April 2011 auf vorhandene Tiere, Kot und Geruch kontrolliert. Hier hätte eine Nutzung als Winterquartier auffallen müssen.
178 
(bb) Soweit die von der Antragstellerin beauftragten Gutachter in besonderer Weise rügen, die Fledermausarten Graues und Braunes Langohr seien nicht hinreichend untersucht, führt dies zu keiner gerichtlichen Beanstandung der von der Antragsgegnerin durchgeführten Bestandsaufnahme.
179 
Zwar sind die genannten Arten aufgrund ihrer leisen Rufe mit dem Detektor nur schwer nachzuweisen. Dies räumt auch die Diplom-Biologin H. im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ein (vgl. S. 139). Jedoch hat es bei der Suche nach Fledermäusen in den Jahren 2008, 2011 und 2013 allein im Jahr 2008 zwei Rufkontakte mit den Arten Plecotus spec. (Braunes und Graues Langohr) gegeben, wobei keine sichere Artbestimmung möglich gewesen sei. Wochenstubenquartiere dieser Arten wurden von der Gutachterin H. im Plangebiet nicht gefunden. Grundsätzlich benutzt das Graue Langohr Gebäudequartiere und das Braune Langohr Baumquartiere. Die Gutachterin H. hielt allenfalls ein Männchenquartier an den Gebäuden für wahrscheinlich. Als Jagdhabitat sei das Plangebiet für die beiden Langohrarten angesichts der wenigen Rufkontakte von keiner besonderen Bedeutung; die angrenzenden Obstwiesen und Wälder seien für diese lichtscheuen Arten attraktiver. Das Gebiet sei schon jetzt stark „lichtverschmutzt“. Langohrfledermäuse seien in dem vergleichbaren Baugebiet in Bruchsal „Oberer Weiherberg“ ebenfalls nicht nachgewiesen worden (vgl. saP, S. 30 ff.).
180 
Soweit der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter B. im Sommer und Herbst 2015 im Rahmen von zehn Stunden Arbeit mit dem Detektor zwei Rufkontakte mit Langohrfledermäusen hatte, ist diese Erkenntnis nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin erstellte Bestandserfassung zu erschüttern. Denn das Ergebnis dieser Untersuchung hat der Gutachter B. dem Rechtsanwalt der Antragstellerin erst mit Schreiben vom 15. Januar 2016 mitgeteilt. Die Antragsgegnerin erhielt davon erst im Februar 2016 Kenntnis, als ihr dieses Schreiben als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. Februar 2016 unter dem 9. Februar 2016 vom Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde. Damit handelt es sich um eine Erkenntnis, die der Antragsgegnerin bei der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans vorzunehmenden prognostischen Abschätzung der Frage, ob ein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG 2015 gegeben sei, noch nicht vorgelegen hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin durchgeführte Untersuchung an methodischen Mängeln leidet.
181 
Die Auffassung der Fledermausexpertin H., dass deutlich mehr - als zwei oder vier, wenn man die Nachweise von Herrn B. dazurechnet - Nachweise für eine Flugaktivität dieser Arten vorliegen würden, wenn in der Nähe eine Wochenstube wäre oder das Plangebiet den Status eines Jagdhabitats von essentieller Bedeutung haben würde, erscheint naturschutzfachlich vertretbar. Die Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung haben hierzu aufgeführt, Wochenstubenquartiere von Langohrfledermäusen seien für geübte Fledermausexperten nachweisbar. In der Zeit zwischen der Geburt und dem Flüggewerden der Tiere gehe es in den Kolonien sogar sehr lautstark zu und es herrsche viel Flugaktivität um die Quartiere. Die Tiere orteten zwar sehr leise, sie seien aber sehr gut am Flugbild erkennbar. Bei den nächtlichen Untersuchungen und den morgendlichen Schwarmkontrollen konnten keine Fledermausvorkommen nachgewiesen werden, auch keine Männchenquartiere. Den Gebäudebestand habe die Gutachterin H. im Blick gehabt. Die vorhandenen Gebäude seien für Wochenstubenquartiere der Grauen Langohren ungeeignet. Die Suche nach Einzelquartieren an den Wohnhäusern durch direkte Kontrollen sei unverhältnismäßig. Zu widersprechen sei der Vermutung von Herrn B., dass es sich um ein essentielles Nahrungsquartier von Langohrfledermäusen handele. Im Übrigen seien Netzfänge von Langohrfledermäusen im offenen Gelände zum Nachweis der Tiere schwieriger als der Nachweis mit dem Ultraschalldetektor einschließlich Sichtbeobachtungen. Telemetrie komme dagegen bei sehr großen und unübersichtlichen Gebieten zum Einsatz, in denen direkte Kontrollen nicht möglich seien. Dies sei hier nicht der Fall (vgl. die Stellungnahme von Z. und M. vom 22.2.2016).
182 
Des Weiteren erscheint es naturschutzfachlich vertretbar, wenn in der Abwägungsvorlage der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 8. September 2015 auf den Einwand, im Hinblick auf die festgestellten Baumhöhlen sei das Vorhandensein von Männchenquartieren von verschiedenen Fledermausarten wahrscheinlich, eine weitere Suche nach solchen für unerheblich gehalten wurde. Dazu wurde in der Synopse ausgeführt (dort S. 8): „Um zu überprüfen, ob die vorhandenen Baumhöhlen regelmäßig von einzelnen Fledermäusen (Männchen) genutzt werden, müsste man diese zwischen April und Oktober mehrfach kontrollieren. Der Aufwand wäre nicht verhältnismäßig, zumal der Nachweis einzelner Fledermäuse im Gebiet nicht zu einer anderen Gesamtbewertung führen würde. Das Hauptaugenmerk beim Fledermausschutz liegt auf den Wochenstuben. Die Männchen hängen den Sommer im Umkreis der Kolonien. Dass bei den Kontrollen der Baumhöhlen keinerlei Kotspuren festgestellt wurden und bei den Nachuntersuchungen im August / September keine balzenden Männchen nachgewiesen werden konnten, ist deshalb vielmehr als Bestätigung dafür anzusehen, dass keine Wochenstuben in der Nähe waren.“
183 
Die Verwirklichung des Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2015 bezüglich einzelner Fledermäuse bei der Rodung der kartierten Höhlenbäume wird durch die vorsorgliche textliche Festsetzung Nr. 13.2 ausgeschlossen, wonach diese vor der Fällung und Verbringung auf Besatz mit Fledermäusen zu kontrollieren sind.
184 
(cc) Auch die Rüge der Antragstellerin, die Große Bartfledermaus sei nicht hinreichend untersucht, führt nicht zur gerichtlichen Beanstandung der artenschutzrechtlichen Prüfung.
185 
Die Gutachter B. und E. R. der Antragstellerin bringen vor, in zwei der Nachbarquadranten 6916NO und 6816SO (LUBW 2013) sei die Art nachgewiesen worden. Dies sei dem Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht bekannt gewesen, sonst hätte er die geringe Wahrscheinlichkeit des Vorkommens dieser Art nicht mit einem Verweis auf die Verbreitungskarten des LUBW (2012) begründen können.
186 
Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, die Vertretbarkeit der Bestandsermittlung in Frage zu stellen. So gab es bezüglich der Kleinen und der Großen Bartfledermaus (myotis spec.) in den Untersuchungsnächten nur vier Rufkontakte. Dabei handelt es sich um zwei Anflugbeobachtungen der Kleinen Bartfledermaus im Jahr 2008 sowie um zwei Durchflüge der Kleinen Bartfledermaus im Jahr 2011. Im Jahr 2013 wurde keine Bartfledermaus ermittelt. Darüber hinaus wurden auch keine Quartiere dieser Fledermäuse festgestellt, wobei die Kleine Bartfledermaus an Gebäuden und die Große Bartfledermaus in Bäumen Quartier nimmt. Daher ist der Ausschluss der Großen Bartfledermaus im Plangebiet vertretbar, ohne dass zur Begründung auf Verbreitungskarten bezüglich der Umgebung zurückgegriffen werden müsste. Im Übrigen wurde auch in Bruchsal am „Oberen Weiherberg“ die Große Bartfledermaus nicht nachgewiesen (vgl. saP S. 27-32).
187 
(dd) Ausgehend von dem von der Antragsgegnerin in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vertretbar ermittelten Bestand an Fledermäusen sind die im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend, um aufgrund der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Prognose annehmen zu können, dass bei der Verwirklichung des Bebauungsplans die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 beachtet werden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde das Eingreifen der Verbotstatbestände artspezifisch naturschutzfachlich vertretbar sowie auch unter Nutzung der Formblätter des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geprüft (vgl. S. 80 ff. und 167 ff.).
188 
Soweit die Gutachter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, Fledermausnistkästen würden von Fledermäusen nicht ohne Weiteres angenommen werden, weshalb diese Maßnahme nicht geeignet sei, um das Eingreifen des Zerstörungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 zu vermeiden, greift dieser Einwand nicht durch. Die nach Nr. 13.14 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Steinbruch und auf den öffentlichen Grünflächen anzubringenden mindestens 20 Quartierhilfen für Fledermäuse stellen zunächst eine rein vorsorgliche Maßnahme dar, da bei den Baukontrollen keine Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass die im Plangebiet gelegenen Höhlenbäume regelmäßig von Fledermäusen als Ruhestätte genutzt werden. Abgesehen davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, in der Fachliteratur sei anerkannt, dass Fledermauskästen von den Tieren grundsätzlich angenommen würden und zum Ausgleich von Quartierverlusten grundsätzlich tauglich seien (vgl. BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 84 und vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 60). Als weitere Quartierhilfe für Fledermäuse wird der auf einer CEF-Maßnahmefläche vorhandene Bunker so aus- und umgebaut, dass er als Fledermausquartier geeignet ist (vgl. Festsetzung Nr. 13.14 und S. 23 der Begründung des Bebauungsplans).
189 
Soweit die Gutachter der Antragstellerin einwenden, die im Bebauungsplan vorgesehenen Fledermaus-Ersatznahrungshabitate müssten erst wachsen und seien erst 20 Jahre nach ihrer Anlage nutzbar, greift auch dieser Einwand nicht durch. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich (vgl. dort S. 21), dass die geplanten Ersatznahrungshabitate bereits umgesetzt wurden. Nach Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sind die Ersatz-Nahrungshabitate bereits seit 2009 jedenfalls teilweise verwirklicht. Der Umstand, dass sie derzeit von den Fledermäusen noch nicht angenommen werden, führt nicht zur Annahme, dass sie ungeeignet sind. Die Beeinträchtigung eines Nahrungshabitats ist allenfalls dann nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 - insbesondere § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 - von Relevanz, wenn dadurch eine Fortpflanzungsstätte vollständig entfällt. Der Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ ist eng auszulegen und umfasst nicht den gesamten Lebensraum einer Art (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 100 und vom 9.2.2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 475; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 44 Rn. 17).
190 
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Ersatznahrungshabitate vor allem für die Zwergfledermaus und die Breitflügelfledermaus ausgestaltet hat (vgl. die Begründung des Bebauungsplans, S. 21), die im Plangebiet bisher am meisten gejagt haben. Aber auch für die übrigen im Plangebiet jagenden Fledermäuse sind nach den vom Senat für vertretbar gehaltenen Angaben des Gutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Ersatznahrungshabitate grundsätzlich geeignet. Darüber hinaus ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Ersatzhabitate nicht schon vor der Realisierung des Eingriffs angenommen werden müssen. Denn dadurch würde das prognostische Element des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 91), wonach gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 nicht verstoßen werde, wenn die ökologische Funktion einer durch das Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werde. Zudem haben die Tiere auch vor der Realisierung des Eingriffs keine Veranlassung, den angestammten Lebensraum zu verlassen und auf die neu geschaffenen Stätten auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 91).
191 
(b) Die Bestandserfassung der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die Haselmaus naturschutzfachlich vertretbar und damit frei von rechtlichen Fehlern, so dass die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans getroffene Prognose, es werde im Hinblick auf die Haselmaus bei der Planverwirklichung nicht gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
192 
Auch bezüglich der Haselmaus hat die Antragsgegnerin zur Bestandsermittlung im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine naturfachliche Habitatanalyse (vgl. S. 33-35) sowie Untersuchungen vor Ort vorgenommen. Bereits bei der von Dr. W. in der Zeit von 2004 bis 2011 mittels 35 Begehungen durchgeführten Bestandsaufnahme von Arten im Plangebiet konnte die Haselmaus nicht gefunden werden (vgl. die Berichte von Dr. W. vom 28.7.2011 und 4.10.2010). Die Haselmaus konnte auch im Jahr 2013 von den Gutachtern der Antragsgegnerin trotz intensiver Untersuchungen nicht nachgewiesen werden.
193 
Am 26. Februar, 6. März und 12. April 2013 fanden Freinester- und Fraßspurensuchen statt. Die Freinestersuche ist eine effiziente Standardmethode zur Suche von Haselmäusen, die in der Wissenschaft anerkannt ist (vgl. S. 142 der saP und das „Forschungsprogramm Straßenwesen“, S. 52 f., 64 f.). Dies wird von den Gutachtern der Antragstellerin im Grundsatz eingeräumt, auch wenn sie von ihnen als fachlich anspruchsvoll bezeichnet wird. Allerdings wird die Freinestersuche jedenfalls in der Literatur nicht für ausreichend gehalten, um das Vorkommen der Haselmaus sicher ausschließen zu können (vgl. das „Forschungsprogramm Straßenwesen“, S. 64 f.).
194 
Die ergebnislose Suche nach Freinestern wurde hier fachlich vertretbar durchgeführt. Der Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hat zur Nestsuche ausgeführt, sie sei von Fachleuten durchgeführt worden und habe unter optimalen Bedingungen im laubfreien Zustand stattgefunden, an drei Terminen von Ende Februar bis April 2013. Die Suche im Plangebiet habe sich mit wenigen Lücken über die mit Sträuchern und jüngerer Gehölzsukzession bestandenen Bereiche der Eingriffsfläche erstreckt. Die Suche habe insgesamt zehn Stunden betragen. Damit hat die Freinestsuche den Maßgaben entsprochen, die in dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ empfohlen werden (vgl. dort S. 65).
195 
Auch die im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zusätzlich angewandte Methode der Suche nach Fraßspuren wurde fachlich vertretbar durchgeführt. Aus der Methodenbeschreibung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sowie der ergänzenden Stellungnahme des von der Antragsgegnerin beauftragten Sachverständigenbüros vom 22. Februar 2016 ergibt sich, dass am 26. Februar, 6. März und 12. April 2013 gezielt unter Haselnusssträuchern die Fläche in einem Radius von mindestens 3 qm um die Sträucher - dies ergibt eine Fläche von 28,274 qm je Strauch - abgesucht worden sei. Die Suchdauer pro Strauch habe mindestens 20 Minuten, meistens mehr, betragen. Die Schwerpunktbereiche der Nachsuche hätten zwischen dem ...... (Nachsuche an 5 Sträuchern) und dem ... im Bereich ...... und ... und dem ... (Nachsuche an 6 Sträuchern) gelegen. Zusätzlich sei im südlich anschließenden Gelände zwischen ... und ...-... sowie zwischen ...w... und B 3 unter Haselnusssträuchern gesucht worden. Insgesamt seien etwa 20 Haselnusssträucher abgesucht worden. Juškaitis und Büchner schrieben in „Die Haselmaus“ (2010) zur Fraßspurensuche auf S. 148: „Bei drei untersuchten Quadraten beträgt die Wahrscheinlichkeit 80 %, dass die Anwesenheit von Haselmäusen nachgewiesen werden könne. Falls in fünf solcher Quadrate kein Fund einer Haselmaus-Nuss gelinge, geben Bright et al. (2006) eine Sicherheit von 90 % an, dass Haselmäuse im Gebiet nicht vorkämen.“ Die von „Bright et al.“ genannten Quadrate hätten eine Fläche von 10 x 10 m. Bei den hier untersuchten 20 Haselnusssträuchern sei jeweils eine Fläche von rund 30 qm untersucht worden.
196 
Damit entsprach die Fraßspurensuche auch dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“. Dieses geht hinsichtlich der Untersuchungsmethode und der Aussagekraft der Ergebnisse ebenfalls von der vom Gutachter der Antragsgegnerin wiedergegebenen Literaturmeinung aus. Auch wird der Winter als Untersuchungszeitraum zwar nicht für optimal, aber ausreichend gehalten, um gute Ergebnisse der Fraßspurensuche zu erzielen (vgl. S. 65 des „Forschungsprogramms Straßenwesen“). Die untersuchte Fläche um Haselnusssträucher betrug hier insgesamt 565,48 qm und damit mehr als die von der genannten Literatur für notwendig gehaltene Untersuchungsfläche von 500 qm, um eine zu 90 % sichere Aussage über das Vorkommen der Haselmaus treffen zu können.
197 
Da hier somit aufgrund der Freinester- und Fraßspurensuche bereits das Vorkommen der Haselmaus nahezu sicher ausgeschlossen werden konnte, kommt es nicht darauf an, ob die Niströhrenuntersuchung angesichts der geringen Zahl von nur zehn Niströhren in einem Plangebiet von 13,6 ha methodengerecht durchgeführt wurde. So wird im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 63 f.) unter Bezugnahme auf die Fachliteratur eine Dichte von mindesten 50 Niströhren in einem 20 m-Raster für notwendig gehalten, wodurch eine Fläche von 2 ha beprobt werde. Zwar wird für den Fall, dass die Freinester- und Fraßspurensuche erfolglos verlaufen sein sollte, im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ eine ergänzende Niströhrenerhebung als die zuverlässigste Nachweismethode für notwendig gehalten (vgl. dort S. 53 und 62 ff.). Jedoch handelt es sich bei dieser Arbeitshilfe - wie oben ausgeführt - noch nicht um den unstreitigen Stand der Fachwissenschaft. So verweist der Gutachter der Antragsgegnerin auf Fachliteratur, wonach es hinsichtlich der gewählten Methoden keine Rangfolge gebe. Abgesehen davon erscheint auch auf der Grundlage des „Forschungsprogramms Straßenwesen“ ein Verzicht auf die Niströhrenuntersuchung fachlich vertretbar. Dort ist ausgeführt, dass aufgrund einer Fraßspurensuche, die wie oben beschrieben erfolglos durchgeführt worden sei, für den Fall, dass ausreichend viele Haselnusssträucher vorhanden seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit das Vorkommen der Haselmaus ausgeschlossen werden könne. Ein solches Ergebnis genügt für die in einem Bebauungsplanverfahren durchzuführende Prognose, ob bei der Umsetzung des Plans gegen die Verbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen werde.
198 
Im Übrigen scheint es hier aufgrund der Besonderheit des Gebiets nicht ausgeschlossen, dass die ergänzend verstandene Niströhrensuche einen naturschutzfachlichen Aussagewert besitzt. Die Niströhren wurden an drei - in der der Bestands- und Maßnahmenkarte zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vermerkten - Orten, die über eine günstige Lebensraumausstattung für die Haselmaus verfügten, von Anfang April 2013 bis Anfang Oktober 2013 ausgebracht und im Abstand von etwa vier bis fünf Wochen kontrolliert. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird auf „Juškaitis und Büchner (2010)“ verwiesen, um zu belegen, dass der Niströhrennachweis auch mit wenigen Röhren gelinge. So wird auch im „Forschungsprogramm Arbeitswesen“ die Reduktion der Niströhren auf 20 pro Untersuchungsfläche für vertretbar gehalten, wenn die Untersuchungsdauer anstatt von Juni bis November auf die Zeit von April bis November ausgedehnt werde. Hier fand die Niströhrenuntersuchung bereits ab April und an geeigneten Orten des Plangebietes statt, das ersichtlich nicht in seiner gesamten Größe von 13,6 ha als Lebensraum der Haselmaus in Betracht kommt, weil es bereits in erheblichem Maße durch Wohnbebauung und Wege belegt ist.
199 
Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 eine Stellungnahme des Diplom-Biologen B. vom 15. Januar 2016 vorgelegt hat, wonach dieser aufgrund von Untersuchungen im Plangebiet im Sommer und Herbst 2015 zwei Haselnüsse zwischen Mittelweg und Eisbergweg gefunden habe, die von einem anerkannten Haselmausexperten als von einer Haselmaus angefressen bezeichnet worden seien, kann dies die Rechtmäßigkeit der dem Bebauungsplan zugrundeliegende Bestandserfassung nicht in Frage stellen. Denn der Antragsgegnerin ist diese Stellungnahme erst im Februar 2016 bekannt geworden. Für die Rechtmäßigkeit der Bestandserfassung war jedoch der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 maßgeblich. Aber selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Fundes der beiden Haselnüsse abstellt, die nach Angaben von Herrn B. in der mündlichen Verhandlung vor dem 15. Oktober 2015 gefunden worden sein sollen, führt dies nicht dazu, dass die naturschutzfachliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen ist. Vielmehr hat der Gutachter der Antragstellerin bei seiner Suche die gleichen Methoden angewandt, wie die Gutachter der Antragsgegnerin. Der „wahre“ Zustand der Natur muss nicht ermittelt werden, zumal dieser ständigen Wandlungen unterliegt. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist außerdem plausibel dargelegt worden, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Haselmaus das Plangebiet meide (S. 34): Die Sukzession der Vegetation schreite fort, wodurch die für die Art notwendige Strauchschicht verdrängt werde. Die Größenzunahme der Gehölze führe zu einer zunehmenden Beschattung. Es bestehe ein hoher Prädationsdruck durch die starke Entwicklung des Wildschweinbestands. Die konkurrenzstärkeren Siebenschläfer seien mit einer recht hohen Bestandsdichte im Planungsgebiet vertreten (vgl. saP, S. 33).
200 
(c) Des Weiteren genügt auch die Bestandserfassung der Vögel - insbesondere hinsichtlich des Wendehalses und des Grünspechts - den für die Aufstellung eines Bebauungsplans geltenden rechtlichen Maßstäben.
201 
Die Antragstellerin rügt, die Methodik der Vogelerfassung sei unzureichend beschrieben. Auch können nicht nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter die Vögel erfasst habe und ob er ausreichend erfahren gewesen sei. Der Wendehals sei 2010 von Dr. W. und im April 2011 von Frau H. möglicherweise in einer Höhle eines Kirschbaums gesehen worden, wenn auch in beiden Fällen außerhalb des Plangebietes. Damit sei es möglich, dass das Plangebiet einen wesentlichen Teil des Nahrungsreviers des Wendehalses darstelle. Bei dessen Wegfall komme dies der Zerstörung einer Bruthöhle gleich.
202 
Ausgehend von dieser Kritik kann die Bestandsermittlung der Vögel - insbesondere des Wendehalses und des Grünspechts - nicht als naturschutzfachlich unvertretbar eingestuft werden. Die Erfassung des Vogelbestandes erfolgte anhand der Lautäußerungen und durch Sichtbeobachtungen. Das Untersuchungsgebiet wurde systematisch in engen räumlichen Abständen abgesucht. Dabei orientierte sich die Suche an den Empfehlungen der Fachliteratur. Die Erfassungen fanden in der Brutzeit zwischen Anfang März und Ende Juni 2013 an acht Terminen in den frühen Morgenstunden bei geeigneten Witterungsbedingungen (kein Niederschlag, kein stärkerer Wind) statt. Die Arten wurden optisch und akustisch spezifisch für die einzelnen Teillebensräume nach Art und Anzahl registriert und in vorbereiteten Kartengrundlagen eingetragen. Für die Suche nach Mittel- und Grünspecht sowie dem Wendehals wurden Klangattrappen eingesetzt (vgl. S. 141 der saP). Durchgeführt wurde die Suche durch U. Sch. und H.-J. Sch., zwei nach Angaben der Antragsgegnerin erfahrene Kartierer (vgl. die Abwägungsvorlage vom 8.9.2015, S. 9 f.).
203 
Der Wendehals wurde im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht gefunden (vgl. S. 23 ff., 105 der saP). Daher konnte er als Brutvogel in dem Gebiet vertretbar ausgeschlossen werden. Das Ergebnis ist von den Gutachtern der Antragsgegnerin auch durch einen Blick auf die vorhandene Vegetation auf Plausibilität kontrolliert worden (vgl. S. 105 der saP). Soweit der Gutachter der Antragstellerin meint, das Plangebiet sei ein essentielles Nahrungsgebiet, dessen Wegfall der Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte gleichkomme, handelt es sich hierbei um eine schlichte Spekulation „ins Blaue“ hinein, der nicht weiter nachgegangen werden musste. Der Wendehals wurde lediglich 2010 und 2011 je einmal außerhalb des Plangebietes beobachtet.
204 
Entsprechendes gilt für den Grünspecht. Die Gutachter der Antragstellerin haben in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sein Bestand sei nicht hinreichend untersucht. Im Zusammenhang mit der Suche nach Hirschkäfern sei die Höhle eines Grünspechts gefunden worden, es sei unklar, ob er im Plangebiet brüte. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Bestandserfassung der Antragsgegnerin naturschutzfachlich für unzureichend zu halten. Dafür ist das Vorbringen zunächst zu unbestimmt. Darüber hinaus fanden im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für Spechte wie den Grünspecht eine Habitatanalyse sowie die oben beschriebene gezielte Suche vor Ort - auch mit Klangattrappen - statt. Der Grünspecht hat dabei nur im Bereich südlich außerhalb des Plangebiets auf die Klangattrappen reagiert. Dadurch konnte für das Jahr 2013 eine Brut des Grünspechts im Plangebiet vertretbar ausgeschlossen werden.
205 
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nahm dagegen an, dass das Plangebiet vom Mittel- und Grünspecht als Nahrungshabitat genutzt werde, wobei sich Grünspechte vor allem von Ameisen ernährten (vgl. S. 104 f. saP). Eine Verletzung des Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2015 - Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten - konnte dagegen vertretbar verneint werden. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat insoweit auf die für die anderen Arten festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen verwiesen, welche dazu führten, dass für den Grünspecht kein essentieller Lebensraum verloren gehe (vgl. S. 105 der saP).
206 
(d) Auch der Bestand des Nachtkerzenschwärmers wurde - entgegen der Kritik der Antragstellerin - vertretbar ermittelt. Es fanden im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine Habitatanalyse sowie im Jahr 2013 vier Begehungen vor Ort statt, drei davon in den Monaten Juli und August. Dabei wurde gezielt nach den Raupen und ihren Fraß- und Kotspuren gesucht. Die Suche erbrachte allerdings keinen Nachweis des Nachtkerzenschwärmers (vgl. S. 47 und 144 der saP). Die vom Gutachter der Antragsgegnerin gewählten Methoden beruhen auf einer hinreichenden fachwissenschaftlichen Grundlage (vgl. S. 144 der saP). Sie entsprechen im Wesentlichen den im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 121) vorgeschlagenen Methoden.
207 
(e) Schließlich ist auch die Prognose der Antragsgegnerin, dass bei Verwirklichung des Bebauungsplans auch bezüglich der Zauneidechse kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verwirklicht werde, gerichtlich nicht zu beanstanden.
208 
Der Bestand der Zauneidechse wurde - zusammen mit der im Plangebiet gefundenen Schlingnatter - im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aufgrund einer literaturgestützten Habitatanalyse und einer Suche vor Ort ermittelt (vgl. S. 36 ff. und 142 f. der saP). Dabei hatte bereits die Habitatanalyse vertretbar ergeben, dass das Plangebiet in weiten Teilen aufgrund seiner Vegetation derzeit als Lebensraum für die Zauneidechse ungeeignet sei. Lediglich das Südende des Plangebietes weise deutlich besser geeignete Flächen auf. Darüber hinaus konnte bei 16 Begehungen im Jahr 2013 keine einzige Zauneidechse nachgewiesen werden. Die letzten Beobachtungen von Zauneidechsen im Plangebiet datieren in den Jahren 2009 und 2010. Die Methode der Suche nach der Zauneidechse im Jahr 2013 war naturschutzfachlich vertretbar. Die Untersuchungen fanden von April bis Anfang Oktober an elf Terminen bei geeigneten Witterungsbedingungen (ausreichende Temperaturen, kein Niederschlag, kein stärkerer Wind) statt. Zeitlich und räumlich unabhängig davon wurden an fünf weiteren Terminen von Mai bis August 2013 Begehungen durch einen weiteren Kartierer durchgeführt. Zusätzlich wurden zehn Reptilienbleche ausgelegt und regelmäßig kontrolliert sowie weitere im Gelände angetroffene Bleche und Bretter als künstliche Versteckmöglichkeiten exponiert. Ergänzend wurden Anwohner und Spaziergänger gezielt nach Vorkommen von Eidechsen und Schlangen befragt. Auch diese Methoden sind hinreichend durch die naturschutzfachliche Literatur fundiert und entsprechen weitgehend dem im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ vorgeschlagenen Vorgehen, wobei die künstlichen Verstecke für den Nachweis von Schlangen besser geeignet seien als für Zauneidechsen (dort S. 99 ff.).
209 
Obwohl die Antragsgegnerin ausgehend von dieser Bestandsanalyse annehmen durfte, dass bei der Planverwirklichung kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 erfüllt werde, wurden vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt (vgl. Nr. 13.5 bis 13.8 der textlichen Festsetzungen), um Reptilien - wie die Zauneidechse - durch Bauzeitenbeschränkungen, Vergrämungsmaßnahmen, Reptiliensperrzäune sowie eine ökologische Baubegleitung vor einer Tötung oder Verletzung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2015) zu schützen. Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2015 wurden vertretbar dadurch ausgeschlossen, dass die Eingriffsflächen aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen eidechsenfrei sein werden. Die von § § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 verbotene Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wurde durch die Festsetzung funktionssichernder Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2015 naturschutzfachlich vertretbar ausgeschlossen (vgl. S. 95 f. der saP und S. 20 der Begründung des Bebauungsplans). Unter Nummer 13.11 der textlichen Festsetzungen sind mehrere Reptilienersatzhabitate vorgeschrieben, die auch für die Zauneidechse bestimmt und teilweise bereits umgesetzt sind (vgl. S. 21 der Begründung des Bebauungsplans und S. 95 f. der saP). Des Weiteren können die Reptilien auch von der unter Nummer 13.12 festgesetzten Freilegung des Steinbruchs profitieren (vgl. auch S. 22 der Begründung des Bebauungsplans).
210 
Die von den Gutachtern der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Kritik an den Ausgleichsmaßnahmen, wonach - wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg herausgegebenen Band 77 mit dem Titel „Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg“ (2014, S. 96 f.) ergebe - bloße Steinmauern als Ersatzhabitat nicht ausreichend seien, sondern auch Sträucher, Brachfläche und Ruderalvegetation notwendig seien, greift nicht durch. Soweit als Ersatzhabitate im Bebauungsplan vor allem die Anlage von Steinhaufen, Steinriegeln, Sandlinsen und Totholzhaufen festgesetzt wurde, ging der Plangeber davon aus, dass in deren räumlichem Zusammenhang die im Übrigen erforderlichen Habitatvoraussetzungen gegeben sind. Durch die festgesetzten Maßnahmen sollen zusätzliche Lebensräume geschaffen und bestehende optimiert und erweitert werden. Für die Flächen sei bereits eine Grundeignung als Reptilienlebensraum gegeben. Für die Ausgleichsflächen wurde als Maßnahmeziel die Aufwertung, Entwicklung und Sicherung offener bis halboffener trockenwarmer Lebensräume mit heterogenen Vegetationsstrukturen sowie einem hohen und kleinräumigen Strukturreichtum beschrieben (vgl. S. 21 f. der Begründung des Bebauungsplans). Auch für den freizulegenden Steinbruch ist im Bebauungsplan eine strukturreiche Gestaltung vorgesehen (vgl. Nr. 13.12 der Festsetzungen und S. 22 der Begründung des Bebauungsplans). Diese Maßnahmen sind angesichts des Umstands, dass sie mit Blick auf die Zauneidechse weitgehend nur vorsorglich getroffen wurden, als naturschutzfachlich vertretbar und zur prognostischen Vermeidung eines Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 als hinreichend zu bewerten.
211 
(3) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Bestandsermittlung hier mit einer naturschutzfachlich vertretbaren Intensität durchgeführt wurde. Das Plangebiet wurde vollständig erfasst. Sogar der Steinbruch wurde unter Hinnahme der Eigengefährdung begangen. Teilweise wurden Freischnitte vorgenommen, um eine Begehung zu ermöglichen (vgl. S. 13 der saP). Insgesamt wurde an 59 Erfassungsterminen im Zeitraum 2003 bis 2011 und weiteren 33 Tagen mit Begehungen im Jahr 2013, somit an insgesamt 92 Tagen eine faunistische Kartierung durch Fachleute durchgeführt.
212 
2. Dem Bebauungsplan fehlt es auch insoweit nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, als er entlang der Durlacher Straße (B 3) ein Mischgebiet festsetzt.
213 
Die Festsetzung eines Mischgebietes ist von einer hinreichenden städtebaulichen Konzeption getragen. Es liegt keine bloße „Scheinfestsetzung“ vor. Das Vorbringen der Antragstellerin vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Sie bringt lediglich vor, es gebe in Weingarten schon genügend Gewerbeflächen. Es sei offensichtlich, dass hier allein wegen der Vorbelastung des Gebietes mit Verkehrslärm anstelle eines allgemeinen Wohngebietes ein Mischgebiet festgesetzt worden sei, weil für dieses andere Lärmgrenzwerte gälten. Auch sei die Bebauung aufgrund der geologischen Gegebenheiten mit hohen Kosten verbunden. Die Kosten, die sich daraus und aus dem notwendigen passiven Schallschutz ergäben, schlössen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Grundstücke zu Gewerbezwecken wie für Wohnzwecke aus. Die Grundstücke hätten als Grünfläche festgesetzt werden sollen.
214 
Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung eines Mischgebietes auch im Hinblick auf die Lärmbelastung getroffen hat. Gleichwohl ist die Ausweisung eines Mischgebietes städtebaulich auch aus weiteren Gründen plausibel. Die Antragsgegnerin knüpft mit der Ausweisung eines Mischgebietes auf der Ostseite der Durlacher Straße an die auf der Westseite bereits vorhandene Mischnutzung an. Deshalb ist es städtebaulich vertretbar, wenn auf beiden Seiten der Durlacher Straße eine Durchmischung erfolgen soll. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass im Mischgebiet auf der Ostseite der Durlacher Straße durch den Bebauungsplan Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten oder bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen wurden (vgl. Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen). Es bleiben noch weitere gewerbliche Nutzungen möglich (vgl. § 6 BauNVO). Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass sich trotz der im Vergleich zu anderen Mischgebieten höheren Baukosten, die sich aus der Notwendigkeit eines passiven Schallschutzes und den geologischen Verhältnissen ergeben, Gewerbebetriebe finden, die die dortigen Grundstücke nutzen wollen. Nach der Begründung des Bebauungsplans sollen sich dort vor allem Dienstleistungen, kleinere Handwerksbetriebe oder Büros ansiedeln (vgl. S. 11 der Begründung).
215 
3. Der Bebauungsplan leidet auch im Übrigen - jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB - an keinem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB.
216 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteile des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291, juris Rn. 29, und vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 48). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit der Satzung nur erheblich, wenn sie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind.
217 
a) Zunächst liegt - anders als von der Antragstellerin fristgerecht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB geltend gemacht - kein genereller Abwägungsausfall vor.
218 
Die Antragstellerin meint einen solchen darin erkennen zu können, dass in den Beschlussvorlagen der Antragsgegnerin zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit neben den jeweiligen Anmerkungen der Gemeindeverwaltung fast durchgängig eine „Kenntnisnahme“ als Beschlussvorschlag des Gemeinderates formuliert sei. Daraus ergebe sich, dass der Gemeinderat die erforderliche Abwägung in der entscheidenden Sitzung nicht selbst vorgenommen habe.
219 
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 28. September 2015 beschlossen, „1. die Abwägung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken entsprechend der in der Synopse aufgeführten Beschlussvorschläge, 2. die 4. Änderung des Bebauungsplans ‚Kirchberg-Mittelweg“ (zeichnerischer und schriftlicher Teil) mit Begründung und Umweltbericht einschließlich Grünordnungsplan in der Fassung vom 8. September 2015 sowie der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan in der Fassung vom 8. September 2015 im Ergänzungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB als Satzung und 3. die Verwaltung mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu beauftragen“ (vgl. die Sitzungsniederschrift).
220 
Entsprechend hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 21. Juli 2008 zur durch die vorgenannte Satzung ergänzten Vorgängerfassung der Satzung ausweislich der Sitzungsniederschrift beschlossen: „Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt mit drei Gegenstimmen a) die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen bzw. unberücksichtigt zu lassen, b) die Änderung des Bebauungsplans ‚Kirchberg-Mittelweg‘ (zeichnerischer und schriftlicher Teil) mit Begründung incl. Umweltbericht in der Fassung vom 8. Juli 2008, c) die Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan ‚Kirchberg-Mittelweg‘ in der Fassung vom 8. Juli 2008. Dieser Beschluss erfolgt unter der Maßgabe, dass die Verwaltung gleichzeitig beauftragt wird, im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe Ersatz-Nahrungshabitate für Fledermäuse zu definieren.“
221 
Der Gemeinderat war bei der Abwägung und Beschlussfassung über die Satzung frei, anders als von der Gemeindeverwaltung vorgeschlagen zu entscheiden. Eine Vorabbindung ergab sich daraus nicht. Darüber hinaus fanden im Laufe des jedenfalls seit 1999 zielstrebig betriebenen Bebauungsplanverfahrens viele Sitzungen des Gemeinderates statt, in denen er sich mit Alternativen und einzelnen Punkten der Planung befasst und über diese beraten hat.
222 
b) Hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebietes an der Durlacher Straße liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor.
223 
Entgegen der Rüge der Antragstellerin hat eine Abwägung stattgefunden, ob für die Grundstücke an der Durlacher Straße - insbesondere diejenigen der Antragstellerin - anstelle eines Mischgebietes eine Grünfläche hätte ausgewiesen werden sollen. Die Antragstellerin hat diese Rüge bis zuletzt im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Jahr 2015 wiederholt. Im Rahmen der Abwägungstabelle zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde hierauf erneut eingegangen und dem Gemeinderat die Nichtberücksichtigung der Einwendung vorgeschlagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, seitens der benachbarten Grundstückseigentümer liege ein entsprechender Wunsch nicht vor. Die Herausnahme der beiden Grundstücke der Antragstellerin aus den festgesetzten Baubereichen komme nicht in Betracht. Das Planungskonzept sei an dieser Stelle gerade in Bezug auf die Gebäudeabwicklung und die gemeinsamen Tiefgaragenzufahrten von Prof. T. kompakt und ausgeklügelt entwickelt worden. Dabei hätten gerade für die Tiefgaragenzufahrten die Ein- und Ausfahrten der gegenüberliegenden Nutzungen berücksichtigt werden müssen. Eine andere Aufteilung unter Berücksichtigung der gewünschten Lücken (privaten Grünflächen) sei deshalb nicht möglich und auch städtebaulich nicht sinnvoll. Darüber hinaus würden Baulücken in den überbaubaren Flächen die städtebauliche Konzeption eliminieren. Ferner könnten bei der Vielfalt der im Mischgebiet zulässigen Nutzungen, insbesondere auch gewerblicher Art, Immissionen entstehen, die sich auf die jeweils als private Grünflächen genutzten Grundstücke auswirkten und damit städtebauliche Konflikte auslösen könnten.
224 
Diese Abwägung ist auch nicht unangemessen. Zwar wurde für die Grundstücke der Antragstellerin keine ihrem Wunsch entsprechende Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Jedoch erhalten die Grundstücke nun eine Nutzungs-möglichkeit, die sogar geeignet ist, zu einer Wertsteigerung zu führen. Zudem hat die Antragsgegnerin städtebauliche Belange vorgebracht, welche den privaten Belang der Antragstellerin überwiegen. Dass die im Bebauungsplan vom 28. September 2015 vorgesehenen Maßnahmen zum Schallschutz unzureichend sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin konnte abwägungsfehlerfrei eine Minderung der Lärmimmissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Schlafräume erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238, juris Rn. 16 f.). Daher erscheint die Planung auch insoweit angemessen. Im Hinblick auf die vom Straßenverkehr auf der Durlacher Straße ausgehende Schadstoffbelastung bedarf es hier - wie oben ausgeführt - keiner Konfliktbewältigung, weil ein insoweit bestehendes Problem im Rahmen der Luftreinhalteplanung gelöst werden kann.
225 
Auch im Übrigen ist die Festsetzung eines Mischgebietes an der Durlacher Straße nicht unangemessen. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der für den Schallschutz und die Gründung der Bauvorhaben notwendigen Kosten sowie die sich aus den arten- und naturschutzfachlichen Maßnahmen ergebenden Kosten, mit denen die Antragstellerin die Wirtschaftlichkeit der Nutzung als Mischgebiet in Zweifel gezogen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Abwägung zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 auf die entsprechende Rüge der Antragstellerin angeführt, dass die Kosten für die baulichen passiven Schallschutzmaßnahmen vertretbar seien, weil sie nur an der zur Durlacher Straße hin gerichteten Seite notwendig seien. Die Kosten seien zudem von der Fenstergröße abhängig. Auch seien die im gesamten Plangebiet voraussichtlich anfallenden Kosten für den Natur- und Artenschutz im Vergleich zu anderen Baugebieten nicht unverhältnismäßig hoch (insgesamt: 280.000 Euro). Schließlich sei zwar auch die Bebauung im Hang aufwendiger als im ebenen Gelände. Insgesamt entstünden jedoch für das Baugebiet keine außergewöhnlich hohen Kosten, weshalb sich die Frage der Wirtschaftlichkeit der festgesetzten Nutzungen nicht stelle. Diese Abwägung ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
226 
c) Des Weiteren liegt auch insoweit kein Abwägungsfehler vor, als sich die Antragstellerin gegen die Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch wendet.
227 
Die insoweit getroffene Abwägung ist nicht disproportional. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen einer langen und umfassenden Abwägung von Argumenten für diese Variante der Erschließung entschieden. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundstückseigentümer müssen keine Erschließungskosten oder Kosten für den Artenschutz und die Eingriffsregelung tragen, die unverhältnismäßig erscheinen, zumal die Eigentümer bisher unbebauter Grundstücke von einer Wertsteigerung der Grundstücke profitieren. Soweit auf die Eigentümer bebauter Grundstücke Erschließungskosten zukommen, war dies bereits bei Errichtung dieser Gebäude bekannt. Erschließungskosten wurden bisher noch nicht erhoben. Daher durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die betreffenden Eigentümer Rücklagen gebildet haben. Die Kosten für die CEF-Maßnahmen und Maßnahmen zur Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion werden im Übrigen nur den neuen Baugrundstücksflächen und den neuen Erschließungsflächen zugeordnet, weil nur sie Verursacher des notwendigen Ausgleichs sind (vgl. die Begründung des Bebauungsplans 2015, S. 26).
228 
d) Ein Abwägungsfehler liegt schließlich auch nicht mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 (Flurstück-Nr. ...-...-...) sowie die südlich davon gelegenen Grundstücke vor. Insbesondere ist - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins sowie bei Betrachtung der dort gefertigten Lichtbilder - die von der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 gerügte Abwägungsdisproportionalität nicht gegeben.
229 
aa) Zunächst ergibt sich aus dem Maß der baulichen Nutzung, das für das höher als das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 (...-...) gelegene Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer ... festgesetzt ist, keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Belange des Grundstücks dieser Antragstellerin.
230 
(1) Für die genannten Grundstücke ist ein allgemeines Wohngebiet als Art der baulichen Nutzung festgesetzt.
231 
Das Gebäude auf dem Grundstück ...- das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde - befindet sich weiter westlich und mit seinem Erdgeschossniveau im Mittel etwa ein Geschoß tiefer als die Bebauung des ... in seiner Gestaltung durch den aktuellen Bebauungsplan. Am Gebäude ... befinden sich auf der westlichen Seite (zur Rheinebene hin) Terrassen und Balkone. Auch auf der südlichen Seite verfügt das Gebäude über eine Terrasse, die die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 durch das durch den Bebauungsplan ermöglichte Nachbargebäude beeinträchtigt sieht. Sie hat vorgetragen, sie habe ihr Gebäude im Jahr 1971 im Vorgriff auf den Bebauungsplan von 1972 errichtet und sich an die dortigen Festsetzungen zur Höhenlage und zur Höhe gerichtet. Zum Maß der baulichen Nutzung sah der alte Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,7 sowie zwingend zwei Vollgeschosse vor. Als Bauweise war im Bebauungsplan von 1972 die offene Bauweise und im Einzelfall die besondere Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen waren im alten Plan über Baufenster geregelt, die jeweils entlang den Entschließungsstraßen eine Baulinie enthielten. Diese bindenden Vorgaben mit Baulinien werden im neuen Plan zur Erhaltung von gewissen Gestaltungsfreiheiten nicht aufgegriffen (vgl. die Begründung, S. 17).
232 
Die für das Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer ... im Bebauungsplan von 2015 zeichnerisch festgesetzte Baugrenze wahrt einen Abstand von 3 m zum Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15. Nach Nummer 4.3 der textlichen Festsetzungen darf die Baugrenze von untergeordneten Bauteilen oder Vorbauten auf einer Länge von maximal 5 m um maximal 1,5 m überschritten werden. Die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung sind einzuhalten. Es wurde eine offene Bauweise festgelegt, nach der nur ein Einzel- oder Doppelhaus zulässig ist. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurde die Grundflächenzahl auf 0,3 festgesetzt. Als Dach ist ein versetztes Satteldach mit einer Dachneigung von 15 bis 20 Grad zulässig. Die Traufhöhe darf an der Straßenseite maximal 3,5 m und an der Talseite maximal 1,5 m betragen (vgl. Systemschnitt E, zeichnerischer Teil). Als Firsthöhe sind maximal 5,5 m festgesetzt. Talseitig dürfen die Gebäude höchstens dreigeschossig in Erscheinung treten. Die zulässige talseitige Höhe darf, gemessen in der Gebäudemitte von der Gradiente der Erschließungsstraße als Bezugspunkt, 7,5 m nicht überschreiten. Die talseitige Traufhöhe darf um 1,5 m überschritten werden, wenn das Gebäude mindestens 2,5 m von der rückwärtigen (talseitigen) Baugrenze zurückbleibt. Die jeweils zulässige Gesamthöhe der sichtbaren Wandabwicklung von 9 m darf nicht überschritten werden (vgl. Systemschnitt E und die textlichen Festsetzungen unter Nr. 3.0 ff.). Dies ermöglicht es, Baukörper mit geringer Bautiefe zu realisieren mit dem Ergebnis, dass der Eingriff in den Hang minimiert werden kann. Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse wurde angesichts dieser Vorgaben verzichtet, zumal die Festsetzung von Vollgeschossen in Hanglage wegen der komplizierten Berechnungen eher ungeeignet sei.
233 
Für das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 ist aufgrund des neuen Bebauungsplans im Vergleich zu bisher eine weitergehende Bebauung möglich. Das derzeitige Gebäude nutzt die festgesetzten Baugrenzen nicht aus. Als Geschossflächenzahl wurde 0,3 festgesetzt. Diese Zahl ergab sich aus den tatsächlichen Verhältnissen der Bestandsbebauung, bei denen die Ausnutzung 0,2 bis 0,3 betrug. Als Dach wurde ein Satteldach oder versetztes Satteldach mit einer Dachneigung von 20 bis 30 Grad festgesetzt. Die Traufhöhe wurde auf 3,5 m und die Fristhöhe auf 6,5 m festgesetzt. Bezugspunkt für die Messung ist die im Baufeld eingetragene EFH-Höhe von 182,60 m über Normalnull. Dieser Bezugspunkt wurde - anstelle der bei Bestandsgebäuden im Übrigen festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe - bei Gebäuden gewählt, die unterhalb des Straßenniveaus liegen. Für diese Gebäude gibt es nun eine Aufstockungsmöglichkeit (vgl. die Begründung, S. 12). Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen wurden unter Berücksichtigung der Bauunterlagen auf den Bestand abgestimmt.
234 
(2) Ausgehend von diesen Festsetzungen ist nicht erkennbar, dass das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 unverhältnismäßig durch die mögliche Höhe der Nachbarbebauung beeinträchtigt wird.
235 
Zwar darf das Gebäude auf dem Nachbargrundstück nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde eingeschossig mit einer Traufhöhe von 3,5 m errichtet werden, nach der auch schon der Großteil des Bestands errichtet wurde (vgl. auch die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 35). Da der Eisbergweg nach Süden hin ansteigt, wird das Gebäude auf dem Nachbargrundstück das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 deutlich überragen, insbesondere auch deshalb, weil dieses mit seinem Erdgeschoss unterhalb des Straßenniveaus errichtet wurde.
236 
Trotz dieses Höhenunterschieds wird das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn das Gebäude auf dem südlichen Nachbargrundstück muss die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen beachten. Im Regelfall ist die Beachtung dieser Abstandsflächen ein beachtliches und starkes Indiz dafür, dass die Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, juris Rn. 37 und 39). Anhaltpunkte für einen Ausnahmefall, wie er bei einer Unterschreitung der jeweiligen Mindestabstandsflächen auf drei Seiten und einer Situation des „Eingemauertseins“ entstehen kann, sind hier nicht gegeben. Das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 weist nach Westen, Norden und Osten tatsächlich und gemäß dem Bebauungsplan rechtlich gesichert einen großen Abstand zur nächsten Bebauung auf. Darüber hinaus verfügt das Gebäude über Außenwohnbereiche (Balkon, Terrasse) zur hier attraktiven Westseite zum Rhein hin. Damit kommt der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Terrasse an der Südseite, die durch die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung hervorgerufen wird, kein solches Gewicht zu, dass die Situation trotz Beachtung der Abstandsflächen für das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 unzumutbar wäre.
237 
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 ihr Gebäude noch nach den Maßgaben des alten Bebauungsplans von 1972 errichtet hat. Denn auch nach diesem Bebauungsplan hätte sie mit einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück rechnen müssen. Diese Bebauung war zwar im Vergleich zur nun zulässigen Bebauung tiefer am Hang, dafür aber weiter westlich vorgesehen. Die Baulinie für das südliche Nachbargrundstück wäre zur damaligen Planstraße B hin orientiert gewesen. In der Begründung des Bebauungsplans von 1972 ist unter Nummer II. 5 zu den Baulinien ausgeführt, diese seien zumeist versetzt angeordnet, damit ein gegenseitiger Einblick von Haus zu Haus weitgehend vermieden werde. Gleichwohl wäre auch hier die Südseite des Grundstücks der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 - insbesondere die dortige Terrasse - durch das Vorhandensein einer Nachbarbebauung in gewissem Umfang beeinträchtigt worden. Dies gilt erst Recht im Hinblick darauf, dass nach dem Bebauungsplan von 1972 auf dem südlichen Nachbargrundstück noch ein Nebengebäude zulässig war, das unmittelbar an der Grenze zur Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15, zum Eisbergweg orientiert und im Bereich der gegenwärtig bestehenden Wendeplatte liegend errichtet werden durfte und damit ebenfalls das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 deutlich überragt hätte.
238 
Darüber hinaus konnte die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht darauf vertrauen, dass bei einer Überplanung des Gebiets das bisher für das südliche Nachbargrundstück mögliche Baufenster wie bisher fortgeschrieben würde. Dies gilt trotz des Umstands, dass sie selbst ihr Gebäude nach dem Bebauungsplan von 1972 aufgrund der dort festgesetzten Baulinie, von der sie damals - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - jedoch teilweise mit einer Abweichungsmöglichkeit in Richtung Osten befreit wurde, in der gegenwärtig vorhandenen Höhe unterhalb des Straßenniveaus errichten musste. Denn eine Erschließung des südlichen Nachbargrundstücks über den Eisbergweg liegt nahe. Dies ergab sich bereits aus den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans von 1972. So war nicht nur auf dem südlich angrenzenden Grundstück ein vom Eisbergweg zu erschließendes Nebengebäude zulässig, sondern auch die nördlichen Nachbargrundstücke wurden vom Eisbergweg aus erschlossen. Die dort zulässigen Gebäude mussten ganz überwiegend nicht unter dem Straßenniveau errichtet werden. Außerdem wäre der städtebauliche Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin durch eine solche Bindung übermäßig beschränkt. Die Antragsgegnerin hat das private Interesse der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 daran, dass sich die Situation auf deren Grundstück nicht verschlechtern solle, gesehen und gewürdigt (vgl. die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 35). Allerdings durfte sie diesen mit nur geringem Gewicht zu versehenden Belang gegenüber ihrem neuen städtebaulichen Konzept rechtsfehlerfrei zurückstellen. Abgesehen davon kann die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nach den Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans bei Bedarf ihr Gebäude selbst auch noch erhöhen. Dies ist - auch wenn insoweit bei der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 derzeit wohl kein Interesse besteht - zumindest für den Wert des Grundstücks kein unmaßgeblicher Umstand.
239 
bb) Ferner ist die Antragsgegnerin auch ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Anregung der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht gefolgt, die darauf abzielte, den für den Eisbergweg geplanten Wendehammer nach Norden an die Grenze zu ihrem Grundstück zu verlegen, weil dies den Abstand zur nächsten Bebauung im Süden ihres Grundstücks vergrößere.
240 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Abwägungsvorlage vom 8. Juli 2008 (S. 34) ausgeführt:
241 
„Die Wendeanlage bildet zusammen mit dem letzten Gebäude den Endpunkt der städtebaulichen Entwicklung am Eisbergweg. Die geplante Anordnung der Wendeanlage entspricht dabei dem eigentlichen Wettbewerbsergebnis und den ursprünglichen Planungsabsichten. Daran soll festgehalten werden. Würde man die Wendeanlage wie gewünscht nach Norden verschieben, würde sich ein Fortsatz der Straße von ca. 40 m über die Wendeanlage hinaus ergeben. Diese Straßenfläche müsste bis an den Endpunkt des letzten Gebäudes verbreitert werden. Eine bisher beabsichtigte Verjüngung der Straße zum landwirtschaftlichen Weg, wie sie jetzt geplant ist, könnte dann nicht mehr vorgenommen werden, ohne die Erschließungsqualität zu mindern. Der städtebaulich gefasste Endpunkt wäre nicht mehr erkennbar. Auch die Funktionalität wäre eingeschränkt, da das Müllfahrzeug nicht rückwärts in den verbleibenden Stich hineinfahren dürfte. Zudem würde sich die Aufteilung der Grundstücke als schwierig erweisen, da die Fläche direkt westlich der Wendeanlage (ca. 5 m hohe Stützwand) nicht bebaut werden kann. Derzeit teilen sich die neuen Baugrundstücke diese Fläche westlich der ca. 20 m breiten Wendeanlage untereinander hälftig auf. In der Konsequenz müsste der Einsprecher einen Flächenanteil dazu erwerben oder es müsste dieser Teil als öffentliche Grünfläche verbleiben. Beides würde zu Mehrbelastungen entweder des Eigentümers oder der Gemeinde führen. Unter Berücksichtigung aller bisher erläuterten Gesichtspunkte soll deshalb die vorgetragene Anregung nicht aufgenommen werden.“
242 
Damit hat die Antragsgegnerin eine angemessene Abwägungsentscheidung getroffen. Sie durfte die genannten öffentlichen und privaten Belange Dritter über den insoweit nur mit einem geringen Gewicht versehenen Belang der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 stellen. Denn die Belange dieser Antragstellerin im Hinblick auf Belüftung, Belichtung und Sonne werden auch bei der derzeitigen Planung hinreichend gewahrt. Demgegenüber ist insbesondere die Funktionalität des Wendehammers und die Aufteilung der durch den Wendehammer verursachten unbebaubaren Fläche von größerem Gewicht.
C.
243 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
244 
Beschluss vom 18. April 2018
245 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
246 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
A.
36 
Der Antrag ist zulässig.
I.
37 
Er richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in statthafter Weise gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist.
II.
38 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
39 
Die Antragsbefugnis liegt vor, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Rechtvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird. Das Erfordernis einer möglichen Rechtsverletzung knüpft an die Judikatur und Praxis zur Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 12 und Beschluss vom 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 2; Senatsurteil vom 8.2.2017 - 5 S 1049/14 - DVBl. 2017, 705, juris Rn. 29).
40 
Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, der sich gegen eine sein Grundstück unmittelbar betreffende Festsetzung wendet, ist antragsbefugt. Denn die Festsetzung stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums dar und kann ihn daher in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 10 ff.). Dabei kommt eine Verletzung der Eigentumsrechte auch dann in Betracht, wenn eine Festsetzung als Bauland zur Wertsteigerung des Grundstücks führt. Denn bei der Beurteilung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks kommt es im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf die objektive, sondern auf die subjektive Interessenlage an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - NVwZ 1993, 562 f.; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 58).
41 
Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie wendet sich unter anderem gegen die Festsetzung eines Mischgebietes als zulässige Art der baulichen Nutzung für ihre Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... anstelle der von ihr beantragten Festsetzung einer privaten Grünfläche. Auch wenn diese Festsetzung zu einer Steigerung des Verkehrswertes der Grundstücke der Antragstellerin führen dürfte, kann dadurch die von ihr subjektiv bevorzugte Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke als Grünfläche beeinträchtigt werden. Im Übrigen ist es für den Fall, dass die Antragstellerin ihr aufgrund des Bebauungsplans bebaubares Grundstück nicht bebaut, nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin gegen sie aus städtebaulichen Gründen ein Baugebot nach § 176 BauGB erlässt.
III.
42 
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt.
43 
Der Normenkontrollantrag wurde am 27. Oktober 2009 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans gestellt. Der Beschluss vom 21. Juli 2008 war gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 20. November 2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden. Die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 aufgrund der im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB am 28. September 2015 beschlossenen Änderung löste für die Antragstellerin keine weitere Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus (vgl. Senatsurteil vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 22).
IV.
44 
Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar war im Bebauungsplan aus dem Jahr 1972, der durch die hier angegriffene Satzung aufgehoben wird, für die Grundstücke der Antragstellerin als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet festgesetzt. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass sich bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens die rechtliche Lage für die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr bevorzugte Nutzung als Grünfläche verbessert. Denn es ist fraglich, ob der Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 wirksam ist. So hat das Landratsamt Karlsruhe in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11. November 1996 gegenüber der Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, es bestünden Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans von 1972. Für die darin festgesetzten Straßen seien die notwendigen Böschungen und Stützmauern nicht festgesetzt worden. Daher sei fraglich, ob sich das planerische Konzept des Bebauungsplans von 1972 verwirklichen lasse, weshalb es an der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit des Plans fehlen könnte.
B.
45 
Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 28. September 2015 ist nicht begründet.
46 
Der Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelberg“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen der Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214 und 215 BauGB). Sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Die Durchführung des ergänzenden Verfahrens und die hier vorgenommenen Änderungen der Satzung über den Bebauungsplan sind nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler - mehr - auf (dazu II.).
47 
Folglich ist über den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 nicht zu entscheiden.
I.
48 
Es liegen keine beachtlichen formellen Fehler des Bebauungsplans vor.
49 
1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von der Antragstellerin schriftsätzlich erhobene, in der mündlichen Verhandlung jedoch fallen gelassene Rüge, es fehle - schon für den am 21. Juli 2008 beschlossenen Bebauungsplan - ein förmlicher Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplans.
50 
Denn selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen sollte, sind das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses und seine Bekanntmachung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200, juris Rn. 24 ff.).
51 
2. Soweit die Antragstellerin rügt, der Umweltbericht sei im Hinblick auf den Artenschutz erst nach dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 ergänzt und damit erst danach fertiggestellt worden und er sei auch nicht nach dieser Änderung erneut ausgelegt worden, sind diese - etwaigen - Fehler durch das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Vor dem insoweit maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Der auf den Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 bezogene und bei der Verkündung des Plans am 20. November 2008 vorliegende Umweltbericht wurde im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügten artenschutzrechtlichen Defizite sowie hinsichtlich des Lärm- und Schallschutzes im ergänzenden Verfahren überarbeitet. Der neue Umweltbericht und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung lagen dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung über den ergänzten Bebauungsplan am 28. September 2015 vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden im Hinblick auf den Artenschutz und den Lärmschutz im Vergleich zum Bebauungsplan vom 21. Juli 2008 ebenfalls geändert. Auch die örtlichen Bauvorschriften wurden geändert. Der geänderte Planentwurf war zusammen mit dem überarbeiteten Umweltbericht und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Zeit vom 8. Juni bis 8. Juli 2015 vor dem Satzungsbeschluss öffentlich ausgelegt worden.
52 
3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung am 21. Juli 2008 die „Gutachterliche Stellungnahme zur Erschließungsmaßnahme Neubaugebiet Kirchberg/Mittelweg in Weingarten Baden“ des Sachverständigenbüros Dr. L. vom 4. Mai 2008, die ausweislich des Eingangsstempels der Antragsgegnerin am 11. Juli 2008 bei dieser eingegangen sei, sowie die Untersuchungen der Koordinationsstelle für den Fledermausschutz Nordbaden vom Juli 2008 und vom Oktober 2008 nicht vorgelegen hätten, greift dies nicht durch.
53 
a) Für die genannten Untersuchungen zum Fledermausschutz gilt dies - wenn man den Einwand der Antragstellerin als Rüge einer Verletzung des Ermittlungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB versteht - schon deshalb, weil im ergänzenden Verfahren die Maßnahmen zum Artenschutz überarbeitet wurden und dort weitere Festsetzungen dazu in den Bebauungsplan vom 28. September 2015 aufgenommen wurden. Somit kommt es nicht darauf an, welche Unterlagen insoweit dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 21. Juli 2008 vorlagen.
54 
b) Aber auch bezüglich des Gutachtens von Dr. L. zu Fragen der Erschließung des Baugebiets liegt keine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung des Ermittlungsgebots aus § 2 Abs. 3 BauGB vor. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist in der Vorlage vom 11. Juli 2008 zur Sitzung vom 21. Juli 2008 (dort S. 4 f.) sowie mit weiteren Details in der Synopse wiedergegeben (dort S. 11). Beide Unterlagen wurden den Gemeinderäten vor der Sitzung zugestellt (vgl. das entsprechende Anschreiben der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2008). Außerdem hat Herr Dr. L. sein Gutachten in der Sitzung vom 21. Juli 2008 mündlich vorgestellt (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift). Ausgehend hiervon ist ein Ermittlungsfehler nicht erkennbar. Selbst wenn man der Antragstellerin darin folgt und unterstellt, es hätten einige Gemeinderäte bei einer vorherigen Vorlage des Gutachtens im Wortlaut dieses genauer prüfen können, fehlt es diesem etwaigen Fehler an der Beachtlichkeit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. zum Maßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 13.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10). Denn der Gemeinderat hatte im ergänzenden Verfahren die Möglichkeit, das Gutachten einzusehen und auf seiner Grundlage Änderungen zu beschließen. Die Satzung wurde jedoch am 28. September 2015 ohne Änderung der Festsetzungen zur Erschließung des Plangebiets erlassen. Damit steht - ohne dass es insoweit hypothetischer Überlegungen bedürfte - fest, dass der etwaige Ermittlungsfehler ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens war.
55 
4. Auch die gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtzeitig am 20. November 2009 gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Rüge der Antragstellerin, die Unterlagen seien vor dem Beschluss der Satzung vom 21. Juli 2008 im Rahmen der öffentlichen Auslegungen vom 14. August bis 22. September 2006 und vom 7. bis 28. April 2008 nicht frei zugänglich gewesen, hat keinen Erfolg. Die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB für eine öffentliche Auslegung wurden beachtet. Damit kann dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler bei der Auslegung in den Jahren 2006 und 2008 überhaupt von Relevanz für die hier mit dem Hauptantrag angegriffene Satzung vom 28. September 2015 ist, die nach einem ergänzenden Verfahren mit einer gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneuten unbeschränkten öffentlichen Auslegung für die Zeit vom 8. Juni bis 8. Juli 20015 jedenfalls formal in ihrer Gesamtheit neu beschlossen und bekanntgemacht worden ist.
56 
Die Antragstellerin bringt vor, bei der Einsichtnahme während der Auslegung in der Zeit vom 14. August bis zum 22. September 2006 sowie der weiteren Auslegung vom 7. bis 28. April 2008 seien ständig Mitarbeiter der Antragsgegnerin zugegen gewesen, die die Einsichtswilligen zum Teil nach ihrem Begehren gefragt und beobachtet hätten. Die Unterlagen hätten sich im Amtszimmer des Leiters des Bauamts - Herrn O. R. - befunden. Der Zugang zum Arbeitszimmer habe sich verzögert, weil sich Herr O. R. zwischenzeitlich in Gesprächen befunden habe oder abwesend gewesen sei.
57 
Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebots aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ersichtlich. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Ziels nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen zur Einsicht ist daher nicht ausreichend. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar und griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich ausgelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - ESVGH 24, 88). Allerdings erfordert § 3 Abs. 2 BauGB nicht, dass jeder Interessierte ohne Weiteres, das heißt ohne noch irgendeine Frage und Bitte an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (so noch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 18, vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 24; Senatsurteile vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25 und vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 - juris Rn. 54). Diese Rechtsprechung hat der Senat im Hinblick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche diesen Rechtssatz in Bezug auf die Anforderungen an die Satzungsbekanntmachung als „überzogen“ zurückgewiesen hatten, aufgegeben (vgl. Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98, juris Rn. 35 und Beschluss vom 27.5.2013 - 4 BN 28.13 - juris Rn. 7). Sie wird nun ausdrücklich auch für § 3 Abs. 2 BauGB vom Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.). Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten „mündig“ und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 f.; Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 50).
58 
Weiter genügt es grundsätzlich, wenn die erforderlichen Unterlagen während der Zeit des Publikumsverkehrs einer Gemeinde ausgelegt werden, da der interessierte Bürger nur während dieser Öffnungszeiten erwartet, Einsicht in die Entwurfsunterlagen nehmen zu können. Anderes gilt nur, wenn die Zeiten des Publikumsverkehrs so eng bemessen sind, dass die Einsichtmöglichkeit unzumutbar beschränkt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.7.2000 - 8 S 2592/99 - juris Rn. 18). Im Übrigen scheidet eine „jedermann und jederzeit“ zugängliche Auslegung schon der Natur der Sache nach aus. Es muss Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Frist in zumutbarer Weise die fraglichen Unterlagen einsehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1980 - 4 C 25.78 - NJW 1981, 594, juris Rn. 11).
59 
Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, insbesondere den von der Antragstellerin vorgelegten Berichten der Tochter der Antragstellerin vom 31. August 2006 (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 20. November 2009) und des Herrn F. vom 20. April 2008 (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 20. November 2009) sowie der Erwiderung durch die Antragsgegnerin, fand die vor dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 erfolgte erste öffentliche Auslegung in der Zeit vom 14. August bis 22. September 2006 sowie die erneute öffentliche Auslegung unter verkürzter Frist vom 7. bis 28. April 2008 im Amtszimmer des damals noch stellvertretenden Hauptamtsleiters im Rathaus der Antragsgegnerin, Herrn O. R., statt. Dort war gewährleistet, dass die Unterlagen von montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, montags, mittwochs und donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr und dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden konnte. Damit war eine wöchentliche Einsichtnahme von 33 Stunden gegeben. Dies genügte den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Unterlagen waren für den interessierten Bürger ohne Weiteres in zumutbarer Weise zugänglich. Das Amtszimmer war durch ein Hinweisschild an der Bürotür als Zimmer der öffentlichen Auslegung kenntlich gemacht. Die Unterlagen befanden sich nicht in einem Aktenschrank hinter dem Stuhl des Mitarbeiters der Antragsgegnerin (dazu: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - juris Rn. 19 und vom 2.5.2008 - 8 S 582/04 - juris Rn. 25), sondern auf einem frei zugänglichen Besprechungstisch. Damit war eine zumutbare Einsichtsmöglichkeit gegeben.
60 
Soweit die Tochter der Antragstellerin und Herr F. jeweils vorab nach ihrem Begehren gefragt wurden, stellte dies kein unzumutbares Hindernis dar. Da die öffentliche Auslegung in einem Amtszimmer stattfand, lag es nahe, dass der betreffende Mitarbeiter Besucher, die an seiner Tür klopften, zunächst nach ihrem Begehren fragte, weil sie auch mit einem anderen Anliegen als der Einsichtnahme zu ihm hätten kommen können. Der Umstand, dass die öffentliche Auslegung im Amtszimmer von Herrn O. R. stattfand, konnte von der Antragsgegnerin ferner mit der Möglichkeit gerechtfertigt werden, dass die interessierte Öffentlichkeit viele Nachfragen zu den Unterlagen stellte. Grundsätzlich ist es nicht unzumutbar, wenn eine Amtsperson während der öffentlichen Auslegung im gleichen Raum anwesend ist.
61 
Soweit die Tochter der Antragstellerin und Herr F. bei ihren Einsichtnahmen am 22. August 2006 sowie Herr F. am 18. April 2008 etwa eine halbe Stunde warten mussten, weil am 22. August 2006 die Büros wohl wegen einer Veranstaltung auf dem Rathausplatz „verwaist“ gewesen seien und weil am 18. April 2008 das Amtszimmer vorübergehend besetzt gewesen sei, stellte dies kein unzumutbares Hindernis für die Möglichkeit zur Einsichtnahme dar. Am 18. April 2008 war das Zimmer nach Angaben der Antragsgegnerin zunächst durch andere an der öffentlichen Auslegung interessierte Bürger besetzt. Die Einsichtnahme muss jedoch nicht jedermann gleichzeitig möglich sein. Soweit Herr F. am 18. April 2008 etwa weitere zehn Minuten warten musste, weil sich Herr O. R. nun in einem Gespräch mit dem damaligen Hauptsamtleiter Herrn O. befunden hat, war dadurch die Einsichtnahme ebenfalls nicht unzumutbar behindert. Gleiches gilt für den 22. August 2006, an dem in fünf zusammenhängenden Büros für eine halbe Stunde niemand anwesend gewesen sei, der die Tochter der Antragstellerin und Herrn F. bemerkt habe. Dabei ist noch nicht einmal vorgetragen, dass das Zimmer der öffentlichen Auslegung in dieser Zeit abgeschlossen war.
62 
5. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist aber auch insoweit nicht verletzt, als die Antragstellerin rügt, die bei den öffentlichen Auslegungen 2006 und 2008 vorhandenen Unterlagen seien nicht vollständig gewesen. Auch insoweit kann - wie oben unter Nummer 4 ausgeführt - dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler überhaupt für die in einem Ergänzungsverfahren mit erneuter öffentlicher Auslegung erlassene Satzung vom 28. September 2015 von Relevanz ist.
63 
Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin schriftsätzlich vorgebracht hat, die relevanten Pläne seien lediglich im DIN A 3-Format und damit nicht hinreichend lesbar ausgelegt worden. Diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin substantiiert entgegengetreten. Sie hat angegeben, die relevanten Pläne seien in der Original-Fertigung der öffentlichen Auslegung im Maßstab 1:1000 ausgelegt gewesen. Lediglich die Unterlagen, die von der Verwaltung freiwillig zusätzlich an die Eigentümer übersandt worden seien, seien aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen auf DIN A 3 verkleinert worden. So finden sich in den Verwaltungsakten auch Ausfertigungen des Entwurfs des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans im Maßstab 1:1000 mit Stand 14. Juli 2006. Die Auslegung dieser Pläne wurde aufgrund der Sitzungsvorlage vom 17. Juli 2006 am 24. Juli 2006 beschlossen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hat die Antragstellerin ihre Rüge in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Daher ist davon auszugehen, dass die Pläne, wie von der Antragsgegnerin angegeben, ausgelegt waren.
64 
Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge der Antragstellerin, es hätten bei der öffentlichen Auslegung 2006 die Gutachten von W. Ingenieure zu den Erschließungsvarianten und von Prof. T. zu den städtebaulichen Varianten sowie bei der öffentlichen Auslegung 2008 das Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 21. November 2006, alle Gutachten von W.-Ingenieure sowie alle Stellungnahmen der Fachbehörden sowie die Gutachten von Prof. T. nicht zur Einsicht vorgelegen. Diese Unterlagen seien für die interessierte Öffentlichkeit von großer Bedeutung, weil es dort um die wichtige Frage gehe, welche Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten es gebe. Erst aus einer Gesamtschau aller Unterlagen ergebe sich, mit welch enormen Kosten die Festsetzungen verbunden seien.
65 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Die Vorschrift dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die sog. „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“ - der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17). Daher ist der Begriff der „Stellungnahmen“ weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris Rn. 38; SächsOVG, Urteil vom 9.3.2012 - 1 C 13/10 - juris Rn. 56). „Umweltbezogen“ ist eine Stellungnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - wie eine Information nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB -, wenn sie die Auswirkungen der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 49; Uechtritz, NVwZ 2014, 1355, 1356) und insoweit über einen Mindestinformationsgehalt verfügt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2018 - 7 C 26/15.NE - juris Rn. 39). Umweltbezogene Stellungnahmen der nach § 4 BauGB beteiligten Behörden sind in der Regel wesentlich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 44; Schink in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. § 3 Rn. 65). Bei der Beurteilung, welche Unterlagen demnach auszulegen sind, räumt das Gesetz den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum ein (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung EAG Bau: BT-Drs. 15/2250, S. 44; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - juris Rn. 66; nach Auffassung der Bundesregierung und dem letztgenannten Urteil findet sogar nur eine gerichtliche Überprüfung auf Rechtsmissbrauch statt, was der Senat im zitierten Urteil offengelassen hat).
66 
Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht verletzt, indem sie die von der Antragstellerin als fehlend gerügten Stellungnahmen nicht öffentlich ausgelegt hat. Die Antragstellerin hat in ihrem Rügevorbringen hinsichtlich der Bedeutung der Unterlagen lediglich angegeben, sie beträfen die für die Grundstückseigentümer im Plangebiet nicht unwichtige Frage, welche Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten es gebe. Diese beiden Belange sind nicht als „wesentliche, umweltbezogene Gegenstände“ zu qualifizieren. Im Übrigen konnte die Tochter der Antragstellerin die von ihrem Prozessbevollmächtigten als fehlend monierten Unterlagen bei der Antragsgegnerin gleichwohl einsehen und zum Teil kopieren. Daher wäre die Antragstellerin in der Lage gewesen vorzutragen, welchen Inhalt die fehlenden Unterlagen hatten und weshalb sie nach ihrer Ansicht „umweltbezogen“ seien. Dies hat sie nicht getan.
67 
6. Soweit die Antragstellerin bezüglich des Satzungsbeschlusses vom 28. September 2015 rügt, es finde sich in den Akten der Antragsgegnerin kein Nachweis über die ordnungsgemäße Einberufung zu der dazugehörigen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates und es sei dort auch kein beglaubigter Auszug aus der Niederschrift über diese Sitzung enthalten, hat die Antragsgegnerin jeweils eine Kopie der als fehlend gerügten Schriftstücke mit Schriftsatz vom 17. März 2016 dem Gericht und der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. Ausgehend hiervon ist ein Verfahrensfehler weder dargetan noch ersichtlich.
68 
Nach § 34 Abs. 1 GemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Einberufung und Mitteilung der Verhandlungsgegenstände dient nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Stimmen diese ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand ab, so liegt darin der Verzicht auf eine längere Vorbereitungsfrist. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Mitglied des Gemeinderats gerade wegen einer von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteile vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 25 und vom 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 58 f.; Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 21).
69 
Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 28. September 2015 wurde dort von keinem Gemeinderat gerügt, dass die nach Angaben des Bürgermeisters am 22. September 2015 erfolgte Einladung zur Sitzung zu spät erfolgt sei. Vielmehr hat der Bürgermeister, ohne dass von einem Gemeinderat Widerspruch erhoben worden wäre, zu Beginn der Sitzung die form- und fristgerechte Einberufung der Sitzung festgestellt und in der Folge über den Bebauungsplan abstimmen lassen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung waren auch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich am 24. September 2015 in der Turmberg-Rundschau vom 24. September 2015 rechtzeitig veröffentlicht worden.
70 
7. Soweit die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgebracht hat, hinsichtlich der von der B 3 (Durlacher Straße) ausgehenden Luftschadstoffe liege ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor, greift auch diese Rüge nicht durch.
71 
a) Die Begründung des Bebauungsplans geht auf den Immissionsschutz nur im Hinblick auf Verkehrslärm ein. Ausführungen zu den vom Straßenverkehr ausgehenden Luftschadstoffen fehlen. Dies gilt auch für den zur Begründung gehörenden Umweltbericht. Lediglich im Rahmen der Stellungnahme der Verwaltung vom 14. Juli 2006 zu Anregungen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangen sind, findet sich ein Abwägungsvorschlag, dem der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 24. Juli 2006 gefolgt ist, in der er die öffentliche Auslegung des Entwurfs beschlossen hat. Auf den Hinweis der „extrem hohen Abgasbelastung“ durch den Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nummer ... hat die Verwaltung ausgeführt: „Die Baubereiche entlang der Durlacher Straße sind mit 10,0 m Abstand zum Fahrbahnrand festgesetzt. Dazwischen liegen zunächst ein Parkierungsstreifen mit Baumpflanzungen und ein Gehweg. Entlang des Gehwegs sind auf den privaten Grundstücken Mauern bis zu einer Höhe von 2,0 m herzustellen, so dass die Bebauung nicht im direkten Einwirkungsbereich der Abgasbelastung der Durlacher Straße liegt.“
72 
In der Antragserwiderung vom 21. Juni 2010 hat die Antragsgegnerin ergänzend ausgeführt, dass auf der 1,5 m oder 2 m hohen Stützmauer im Mischgebiet Pflanzmaßnahmen festgesetzt seien, die zu einer weiteren Abschirmung von Schadstoffen beitrügen. Die nutzbaren Räume seien damit in einer ausreichenden Entfernung und durch geeignete Maßnahmen so abgeschirmt, dass damit sichergestellt sein dürfte, dass auf dem geplanten Eingangsniveau keine unzulässigen Belastungen ankämen. Damit sei die Belastung des geplanten Mischgebietes mit Luftschadstoffen angemessen berücksichtigt und abgearbeitet. Messungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe hätten ergeben, dass die Schadstoffbelastung in Weingarten im Vergleich zu den Werten der Jahre 2004 und 2005 zurückgegangen sei. Daher halte das Umweltministerium die Einrichtung einer Umweltzone für Weingarten für entbehrlich, wie sich aus den beigefügten Artikeln aus den Badischen Neusten Nachrichten und der Turmberg-Rundschau vom 5. Februar 2009 ergebe.
73 
b) Ausgehend von diesen Umständen liegt hier kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor.
74 
Zwar gehören Luftschadstoffimmissionen grundsätzlich zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 Buchst. c BauGB sowie auch § 50 BImSchG). Jedoch mussten sie hier nicht weitergehend ermittelt werden, weil die Antragsgegnerin unter den gegebenen Umständen die Lösung einer etwaigen Problematik der nachfolgenden Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG durch die zuständige Behörde überlassen durfte.
75 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Einhaltung der Grenzwerte der bis zum 5. August 2010 geltenden 22. BImSchV sowie derjenigen der danach geltenden 39. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für den Erlass eines Bebauungsplans ist, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 21 ff., und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212, juris Rn. 19). Denn die Luftqualität wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, nicht allein durch die Abgase des Straßenverkehrs. Daher muss ein Bebauungsplan trotz des Gebots der Konfliktbewältigung einen möglicherweise bestehenden Immissionskonflikt nicht selbst lösen, wenn die Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe - hier dem spezialisierten und verbindlichen Verfahren der Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG - möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 26 f., vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246, juris Rn. 27; Senatsurteil vom 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 84; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.1.2006 - 8 C 11367/05 - juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 22.4.2005 - 7 D 11/05.NE - juris Rn. 80). Dies gilt auch im Hinblick auf die sich aus § 50 BImSchG für eine Abwägung ergebenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246, juris Rn. 225 ff.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 50 Rn. 22).
76 
Dabei geht der Gesetzgeber im Grundsatz davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen besondere Umstände vorliegen, die sich der planenden Behörde auf der Grundlage des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, erschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38). Solche besonderen Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) oder im Falle einer Straßenplanung durch ein Überschreiten der Grenzwerte allein schon durch die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, juris Rn. 29, vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31 und vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212, juris Rn. 19). Hat der Bebauungsplan den Bau einer Straße zum Gegenstand, sind die von der geplanten Straße ausgehenden Immissionen in der Regel zu ermitteln, weil sich hieraus die genannten besonderen Umstände ergeben können (so Senatsurteil vom 7.7.2017 - 5 S 1850/15 - unveröffentlicht).
77 
Danach war im hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahren, in dem ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet neben einer schon bestehenden Straße festgesetzt werden sollten, eine weitergehende Ermittlung der von der Straße ausgehenden Luftschadstoffe nicht erforderlich. Es lagen keine besonderen Umstände vor, welche die Annahme nahelegten, dass ein etwaiger Immissionskonflikt im Rahmen der Luftreinhalteplanung nicht bewältigt werden könnte. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus den von der Antragstellerin benannten häufigen Verkehrsstauungen auf der Durlacher Straße. Bei der Durlacher Straße (B 3) handelt es sich um eine typische Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, an der sich bereits Wohnbebauung befindet. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das nach § 6 Abs. 2 ImSchZuVO zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe für die B 3 in Weingarten nach § 47 BImSchG tätig geworden ist oder dies hätte tun müssen. Vielmehr wurde Anfang Februar 2009 bekannt, dass in Weingarten aufgrund neuer Messungen die Schwellenwerte plus Toleranzmarke der Schadstoffbelastung im Vergleich zu 2004/2005 nicht mehr überschritten würden, was auf schadstoffärmere Fahrzeuge sowie den Rückgang der Bedarfsumleitungsmaßnahmen der Autobahn zurückzuführen sei (vgl. Turmberg-Rundschau vom 5.2.2009). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin immerhin ansatzweise - in Form von Abständen der Bebauung zur Straße, Stützmauern und teilweise bestehenden Pflanzgeboten auf den Stützmauern - Vorkehrungen getroffen, die der Verminderung der Schadstoffbelastung an den nach dem Bebauungsplan möglichen Gebäuden dienen.
78 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Rahmen des ergänzenden Bebauungsplanverfahrens die schalltechnischen Untersuchungen und nachfolgend die den Schallschutz betreffenden Festsetzungen überarbeitet werden mussten, weil die dem im Jahr 2008 beschlossenen Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von im Jahr 2006 erhobenen Verkehrszahlen ausging, die sich bei einer vom Landratsamt Karlsruhe im Oktober 2009 durchgeführten Verkehrsuntersuchung als zu niedrig herausstellten. Eine im Auftrag der Antragsgegnerin vom 4. bis 7. Februar 2014 durchgeführte Verkehrszählung ergab dann eine Bestätigung der im Jahr 2009 ermittelten Verkehrsbelastung, vor allem auch in Bezug auf den Schwerverkehrsanteil (vgl. die im Auftrag der Antragsgegnerin eingeholte „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplangebiet ‚Kirchberg-Mittelweg‘ Fortschreibung 2014 von K. und Le. vom Februar 2015). Selbst wenn sich somit die Verkehrsbelastung im Vergleich zu 2005 bis 2009 in Weingarten erhöht haben sollte, bestand aus diesem Grund für das Regierungspräsidium Karlsruhe offenbar keine Notwendigkeit, nach § 47 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für Weingarten eine Umweltzone anzuordnen. Damit liegen hier keine besonderen Umstände vor, die die Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet hätte, die sich aus dem Verkehr ergebende Schadstoffbelastung zu ermitteln.
79 
8. Eine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes ist von der Antragstellerin nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der insoweit im ergänzenden Verfahren geänderten Satzung am 15. Oktober 2015 gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden.
80 
Die Frist für die Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB beginnt bei einer wiederholten Bekanntmachung einer Satzung insoweit neu, als der Regelungsgehalt der neu bekannt gemachten Satzung geändert und eine neue Abwägungsentscheidung getroffen wurde (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 215 Rn. 39; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl., § 215 Rn. 4).
81 
Hier wurden im ergänzenden Verfahren die schalltechnischen Gutachten aktualisiert. Aufgrund der festgestellten höheren Lärmbelastungen wurden die Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan in erheblichem Umfang geändert. Im Hinblick auf diese Änderungen hat die Antragstellerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler gerügt. Vielmehr hat sie in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2015 an die Antragsgegnerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung 2015 auf die neuen schalltechnischen Gutachten Bezug genommen und lediglich die Kosten für den passiven Schallschutz für unzumutbar gehalten. Die gegenüber der früheren Satzung von 2008 erhobene Rüge, die ihr zugrundliegenden schalltechnischen Untersuchungen seien überholt, hat sich damit erledigt. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf den Schallschutz ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vorliegt.
82 
9. Ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch insoweit nicht vor, als die Antragstellerin rügt, die Bebaubarkeit der Grundstücke im Mischgebiet entlang der Durlacher Straße sei wegen der dortigen geologischen Situation nur mit zu hohen Kosten möglich, weil die zwingend festgesetzten Tiefgaragen in massives Felsgestein hineingebaut werden müssten.
83 
Denn die Antragsgegnerin hat von der Ingenieurgesellschaft K. mbH am 5. Oktober 1984 ein bodenmechanisches Gutachten eingeholt, das im Jahr 2006 öffentlich ausgelegt wurde, in dem unter Nummer 6 die Bebaubarkeit aller Grundstücke im Plangebiet bei Vornahme geeigneter Gründungsmaßnahmen bestätigt worden ist. In der Folge wurde eine Vielzahl weiterer bodenmechanischer und geologischer Gutachten eingeholt und im Jahr 2015 nochmals öffentlich ausgelegt. Diese kamen ebenfalls zum Ergebnis, dass das Plangebiet grundsätzlich bebaubar sei.
84 
10. Soweit die Antragstellerin rügt, die Kosten für die Bebauung der Grundstücke im Mischgebiet entlang der Durlacher Straße, die sich aus dem notwendigen passiven Schallschutz und den geologischen Verhältnissen ergäben, seien nicht hinreichend ermittelt worden, ist ebenfalls kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB gegeben.
85 
Die Kostenbelastung, die sich aus dem passiven Schallschutz voraussichtlich ungefähr ergibt, wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 29. März 2004 behandelt. Dort wurden im Rahmen eines Vortrags von Prof. T. und Dipl.-Ing. P. Sch. vier Varianten der Bebauung des Plangebiets vorgestellt. Bezüglich der Variante 2, die unter anderem einen Wegfall der Planstraße A und eine Bebauung direkt an der B 3 enthält, wurden damals Mehrkosten für den privaten passiven Schallschutz in Höhe von etwa 10.000 Euro pro Grundstücksparzelle veranschlagt. Dem standen bei dieser Variante jedoch Einsparungen der Grundstückseigentümer wegen des Wegfalls der Erschließungskosten für die Planstraße A und der notwendigen Lärmschutzwand in Höhe von insgesamt 1.600.000 Euro bis 2.000.000 Euro gegenüber. Für die Durlacher Straße würden keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben.
86 
Die sich aus den im Jahr 2015 geänderten Festsetzungen zum passiven Schallschutz sowie den geologischen Verhältnissen ergebenden Baukosten wurden allerdings nicht aktuell und konkret ermittelt. Auch die Gesamtkosten der Realisierung des Bebauungsplans wurden von der Antragsgegnerin nur überschlägig ermittelt, wobei sich gezeigt habe, dass im Verhältnis zu ähnlichen Gebieten keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstünden (vgl. die Abwägungsvorlage vom 29.2.2008, S. 14). In der Begründung des Bebauungsplans vom 28. September 2015 wurde unter Nummer 8 der Kostenaufwand für eine Erschließung des Baugebietes im Jahr 2015 auf 8.594.000 Euro geschätzt. In der Abwägungsvorlage zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde auf die auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung 2015 erhobene Einwendung eingegangen, wonach die Kosten für den Schallschutz und die Bodenarbeiten eine Bebauung unwirtschaftlich werden ließen. Die Antragsgegnerin hat dort ausgeführt, die Kosten seien nicht außergewöhnlich hoch. Zudem sei für die Bauleitplanung allein die Frage erheblich, ob die Festsetzungen grundsätzlich nicht wirtschaftlich sinnvoll verwirklicht werden könnten. Eine gesicherte Prognose der Wirtschaftlichkeit von Festsetzungen werde nicht verlangt.
87 
Trotz dieser beschränkten Kostenermittlung liegt kein Ermittlungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin mangels Abwägungsrelevanz nicht zur Ermittlung der voraussichtlich notwendigen Baukosten im Detail verpflichtet war. Zwar sind die Anforderungen eines kostensparenden Bauens nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 Var. 4 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Jedoch ergibt sich hieraus nicht die Pflicht, die voraussichtlich aufgrund bestimmter Festsetzungen notwendig werdenden Baukosten konkret zu ermitteln. Denn diese hängen auch von außerhalb der Planung liegenden Faktoren ab. Neben dem Baugrund und der Hangneigung spielen unter anderem auch die Bauwerkskonstruktion und die auftretenden Lasten eine Rolle, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsvorlage vom 29. Februar 2008 abgestellt hat (dort S. 16). Gleiches gilt für die Tragfähigkeit der Kosten, die nicht objektiv bestimmt werden kann, sondern von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bauherrn sowie seiner subjektiven Prioritätensetzung abhängt.
88 
Die von der Antragstellerin geforderte Prüfung, ob die festgesetzte Bebauung in wirtschaftlicher Weise zu verwirklichen sei, musste von der Antragsgegnerin aufgrund der vielen außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Faktoren ebenfalls nicht geleistet werden. Die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit einer Bebauung hängt wesentlich von der persönlichen Bewertung der einzelnen betroffenen Grundstückseigentümer ab. Eine äußerste Grenze dürfte erreicht sein, wenn die Baukosten offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zum durch die Festsetzung der Bebaubarkeit gezogenen Nutzen stehen.
89 
Angesichts der bereits vorhandenen Hangbebauung im Plangebiet und des Umstands, dass es sich bei einem Bebauungsplan lediglich um eine Angebotsplanung handelt, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass mit Blick auf die geologischen Verhältnisse des Baugebiets durch die Festsetzungen im Bebauungsplan kein krasses Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen entsteht. Entsprechendes gilt auch für den Schutz vor Verkehrslärm, wenn - wie hier - die notwendige Immissionsminderung durch passiven Schallschutz mittels einer Kombination von Außenbauteilen, die gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise“ auszubilden sind, mit dem Einbau von Fremdbelüftung, der Anordnung der Schlafräume und Außenbereiche zur lärmabgewandten Gebäudeseite oder mit baulichen Schallschutzmaßnahmen für den Außenbereich erreicht werden kann. Es ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die Beachtung dieser keinesfalls untypischen Anforderungen Kosten entstehen, die zu den durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorteilen einer Wohn- oder Gewerbenutzung offensichtlich außer Verhältnis stehen.
90 
11. Ferner liegt auch hinsichtlich der Auswahl der Variante 2, welche die Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch enthält, kein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB vor.
91 
a) Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin - wie bereits fristgerecht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. November 2009 - geltend macht, die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende gutachterliche Stellungnahme zur Erschließung des Plangebiets vom 4. Mai 2008 von Dr. L. sei unplausibel.
92 
Die Antragstellerin bringt vor, die unzureichende Ermittlung der Erschließungsvarianten ergebe sich aus der im Auftrag der Interessengemeinschaft „Kirchberg-Mittelweg“ erstellten Plausibilitätsprüfung der Ingenieurgesellschaft Prof. C. & Partner mbH ICP vom 5. Oktober 2009. Darin werde davon abgeraten, das Gutachten von Dr. L. als alleinige Entscheidungsmatrix für die Bebauung des geplanten Baugebietes heranzuziehen. Die Argumente für den Bau der Planstraße B mit Brücke (Variante 2) und die Ablehnung der Erschließung des Baugebietes vom bestehenden Mittelweg aus (modifizierte Variante 6: Verzicht auf die Planstraße B südlich des Steinbruchs) seien aus geotechnischer Sicht nicht ausreichend schlüssig. Eine bergseitige Bebauung vom Mittelweg aus sei grundsätzlich realisierbar. Die modifizierte Variante 6 könne demnach nicht allein durch das nicht-monetäre Argument des Wegfalls der freien Disposition der Bebauung ausgeschlossen werden. Bei jeder Variante seien je nach Wahl der Trasse und des Untergrundes geeignete Stützmaßnahmen auszubilden. Unterschiede ergäben sich demnach primär hinsichtlich der für die jeweilige Maßnahme anfallenden Errichtungskosten. Diese seien für die Variante 2 allein durch die Zusatzkosten für die Planstraße B sowie die Brücke über den Steinbruch eindeutig höher als für die modifizierte Variante 6, die keinen Neubau benötige.
93 
Durch dieses von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten wird die Richtigkeit und damit die hinreichende Ermittlung und Bewertung der von der Antragsgegnerin zur Auswahl der Variante 2 herangezogenen Umstände nicht erschüttert. Anders als von Prof. C. und Partner ausgeführt, wurde die beidseitige Bebauung des Mittelwegs (modifizierte Variante 6) im Gutachten von Dr. L. vom 4. Mai 2008 nicht allein mit dem Argument des Wegfalls der freien Disposition der Bebauung begründet. Vielmehr war im Gutachten von Dr. L. als Grund auch genannt, dass bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs ein erhöhter technischer und finanzieller Aufwand im Vergleich zu Variante 2 verursacht werde. Denn bei einer doppelseitigen Bebauung des Mittelwegs unter Verzicht auf die Planstraße B sei eine Hangsicherung mittels Böschung und Berme ausgeschlossen. Der Hang müsse dann mittels einer Stützmauer gesichert werden. Daneben wurde im Gutachten von Dr. L. allerdings auf den Wegfall der freien Disposition während der Bebauung verwiesen. Diese sei bei einer hangseitigen Bebauung des Mittelwegs nicht gegeben, weil bei der Erstellung von Doppelhäusern diese gleichzeitig erstellt werden müssten, um den Hang während der Bauzeit zu sichern. Zudem wurde ausgeführt, dass bei einer Bebauung nach der Erschließung die Stützmauer der Straße durchbrochen werden müsse, wodurch sich der Aufwand für die Erschließung und der Aufwand für den Bauherrn erhöhe. Zwar wurde die letztgenannte Aussage vom Gutachter der Antragstellerin Prof. C. für unzutreffend gehalten, weil an Stelle der Stützwand eine Garage errichtet werden könne. Jedoch erscheint die gutachterliche Bewertung von Dr. L. auch ohne den Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchbrechung bereits errichteter Stützmauern hinreichend plausibel.
94 
Ergänzend war in der Abwägung zur Entwurfsfassung zur zweiten Auslegung vom 29. Februar 2008 - ebenso wie später im Umweltbericht unter Nr. 7.1 - plausibel ausgeführt (S. 8 f.), dass die Festsetzung von - bei hangseitiger Bebauung Abstimmungsbedarf auslösenden - Doppelhaushälften an dieser Stelle notwendig sei, um den Zuteilungsansprüchen der Grundstückseigentümer gerecht werden zu können. Zudem würde die bei Wegfall der Planstraße B entstehende Stichstraße (Mittelweg) aufgrund ihrer Gesamtlänge von etwa 430 m aus erschließungstechnischer Sicht deutliche Nachteile gegenüber einer durchgängigen Erschließung mit der Planstraße B besitzen. Dies werde insbesondere auch unter Berücksichtigung rettungstechnischer Gesichtspunkte wie der Befahrbarkeit mit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen als besonders kritisch bewertet. Schließlich sei festzuhalten, dass das Bauen und Erschließen hangseitiger Gebäude in der Regel teurer seien als eine talseitige Bebauung. Dagegen seien die erhöhten Aufwendungen für die Herstellung der Planstraße B mit Brückenbauwerk, Stützmauern und Rückverankerungen in Kauf genommen. Die unstrittig zu erreichende Kosteneinsparung und Minimierung des Eingriffs durch Verzicht auf die Planstraße B würden als weniger gewichtig zurückgestellt. Die Kosten für die Herstellung der Brücke sollen nach Angaben der Antragsgegnerin von ihr selbst getragen und nicht auf die Eigentümer umgelegt werden (vgl. zuletzt die Abwägungsentscheidung vom 8.9.2015, S. 16).
95 
Auch im Übrigen wurden die Varianten der Erschließung des Baugebietes von der Antragsgegnerin eingehend ermittelt und bewertet. Im Umweltbericht findet sich unter Nummer 7.1 die Darstellung der Prüfung von sechs Varianten des Bebauungsplans. Unter Nummer 9.1 wurde der vollständige Verzicht auf einen Bebauungsplan untersucht und plausibel verworfen. Im Basisplan sowie in der Variante 1 findet sich noch die Planstraße A und keine unmittelbare Bebauung an der Durlacher Straße. In der Variante 2 wurde die Zahl der Verkehrsflächen durch Wegfall der Planstraße A und eine direkte Bebauung an der B 3 reduziert. Beide Varianten gingen von einer durchgehenden Planstraße B mit Brücke über den Steinbruch aus. Bei Variante 3 sollten unter anderem der südliche Teil der Planstraße B sowie die Brücke wegfallen, der Mittelweg sollte beidseitig, also auch hangseitig bebaut werden; für den nördlichen Teil der Planstraße B war ein Wendehammer am Steinbruch vorgesehen. Bei Variante 4 sollte die Planstraße B am Steinbruch lediglich unterbrochen werden; am Steinbruch sollten an beiden Seiten Wendehämmer errichtet werden. Der Mittelweg hätte hier nicht beidseitig bebaut werden müssen. Variante 5 entsprach, soweit hier von Interesse, weitgehend Variante 3, allerdings ohne Stützwand, sondern mit Böschung. In Variante 6 sollte die Planstraße B komplett wegfallen. Dafür sollte der Mittelweg beidseitig bebaut werden. Die Varianten wurden im Hinblick auf eine Vielzahl von Kriterien aus den Bereichen Verkehr und Verkehrstechnik, Lärmschutz, Ver- und Entsorgung, Nutzung der Grundstücke, Gestaltung, Eingriff in Natur und Landschaft sowie dessen Ausgleich, Umlegung, Erschließungskosten und Baugrund bewertet.
96 
Die von Prof. T. erarbeitete Variante 6 wurde einer weitergehenden Prüfung unterzogen und mit der nun dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Variante 2 verglichen. Ein besonders gewichtiges Kriterium zur Entscheidung für die Variante 2 mit Planstraße B stellte die zwar technisch lösbare, aber dennoch schwierige Hangbebauung bei einer beidseitigen Bebauung des Mittelwegs (Variante 6) dar. Die bergseitig geplanten Doppelhäuser hätten nur nach gemeinschaftlicher Absprache der Eigentümer der jeweiligen Doppelhäuser errichtet werden könne. Es hätten die Einbindetiefen der Gebäude vorgeschrieben und die Grenzabstände vergrößert werden müssen. Dies hätte eine erhebliche Beeinträchtigung der Bau- und Dispositionsfreiheit der Grundstückseigentümer dargestellt. Eine solche Einschränkung wurde - mit Ausnahme für den Bereich an der Durlacher Straße - für dieses exponierte und hochwertige Baugebiet für nicht tragbar gehalten.
97 
Zusätzlich zu den oben bereits genannten Argumenten gegen die Variante 6 führt der Umweltbericht aus, dass bei einer hangseitigen Bebauung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit privaten Treppenanlagen Höhenunterschiede von bis zu 10 m zu überwinden seien. Dies stelle einen unverhältnismäßigen privaten Erschließungsaufwand dar und sei auch aus sozialer Sicht nicht zu empfehlen. Die Anlage von Treppenanlagen und Bermen erfordere bei Variante 6 die Entfernung des gesamten Vegetationsbestands und der obersten Bodenschicht. Dies sei auch aus ökologischer Sicht nachteilig. Der zu erreichenden Kosteneinsparung durch Verzicht auf die Planstraße B stehe ein hoher Kostenaufwand der privaten Erschließung gegenüber. Auch sei der ökologische Eingriff kaum weniger schwerwiegend.
98 
Schließlich hat sich die Antragsgegnerin auf einen interfraktionellen Antrag von SPD-WBB-Grüne Liste vom 17. Oktober 2005 auch mit der sog. „Nullvariante“ der Erschließung befasst. Dabei wäre auf die Planstraße B - jedenfalls den südlichen Teil - sowie auf die beidseitige Bebauung des Mittelwegs verzichtet worden. Auf die Bitte um Prüfung dieser Variante hat die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat mit Schreiben vom 21. November 2005 geantwortet. Gegen diese Variante sprach, dass dann bis zu 39 weitere Grundstückseigentümer durch den Wegfall der Planstraße B auf eine Bebaubarkeit ihrer Grundstücke hätten verzichten müssen. Dennoch müssten sie im Rahmen der Umlegung Gelände für die zwingend notwendige Verbreiterung des Mittelweges zur Verfügung stellen. Dies war von der Gemeindeverwaltung im Interesse und unter Berücksichtigung der Erwartungen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht für vertretbar gehalten worden. Zudem würden so nicht erschlossene Restgrundstücke verbleiben, die keiner Nutzung zugeführt werden könnten. Diese Überlegungen waren Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 20. März 2006. Spätestens mit Beschluss der Satzung vom 21. Juli 2008 ist der Gemeinderat mehrheitlich der Auffassung der Gemeindeverwaltung gefolgt.
99 
b) Auch die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. November 2009 rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Rüge, die natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs sowie des für die Planstraße B erforderlichen Bereichs sei nicht hinreichend ermittelt und bewertet und damit nicht in die Abwägung eingestellt worden, greift nicht durch. Entsprechendes gilt für die Rüge, es sei nicht in die Abwägung eingeflossen, dass durch die geplante Brücke und die dafür notwendigen Stützmaßnahmen die naturschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs zerstört werde.
100 
aa) Die natur- und artenschutzfachliche Wertigkeit des Steinbruchs wurde hinreichend ermittelt und ausdrücklich gewürdigt und sogar als steigerungsfähig angesehen. Wenn insoweit bezüglich des Bebauungsplans vom 21. Juli 2008 noch Ermittlungsdefizite bestanden haben sollten, sind sie im Rahmen des Ergänzungsverfahrens und der dort durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung behoben worden. Aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt sich, dass - trotz Eigengefahr der Gutachter - der ehemalige Steinbruch in die Prüfung einbezogen wurde und die Vorkommen und die Habitatpotenziale planungsrelevanter Arten im Rahmen von Feldbegehungen erfasst wurden (vgl. dort S. 13).
101 
Bereits in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 21. Juli 2008 finden sich unter Nummer 13.1 und 13.2 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugunsten des Steinbruchs. Dort ist die Freilegung der Wände des Steinbruchs auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern ... und ..., die Anlage von 20 % des Geländes als trockene Wiese sowie das Aufhängen von Nist- und Überwinterungskästen für Fledermäuse angeordnet. Im Umweltbericht vom 8. Juli 2008, der der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2008 zugrunde lag, war die geplante ökologische Aufwertung des Steinbruchs näher begründet worden (dort S. 46 und 64). Die Wände des Steinbruchs sollen danach von Gebüsch freigelegt werden, um wärmliebende seltene Pflanzenarten zu fördern und diesen Standort für felsbrütende Vogelarten, Fledermäuse und Reptilien zu sichern. Dieser Teilabschnitt mit 1.050 qm werde die höchste ökologische Wertsteigerung im Plangebiet erfahren. In Ergänzung zu den Steinwänden sollen für die Fledermäuse als Habitatbaustein Fledermauskästen als Überwinterungsplätze festgeschrieben werden. Die Zerschneidung des Steinbruchs durch eine Straße - die auf einem Damm hätte errichtet werden können - wurde ausdrücklich abgelehnt. Durch das stattdessen vorgesehene Brückenbauwerk bleibe der Steinbruch für Kriechtiere, Waldtiere und Pflanzen ein wertvolles Biotop.
102 
Die artenschutzrechtliche Prüfung und die darauf bezogenen Festsetzungen wurden im Ergänzungsverfahren überarbeitet. An den oben genannten Ausführungen im Umweltbericht hat sich bezüglich des Steinbruchs jedoch nichts geändert (vgl. den Umweltbericht vom 8.7.2015, S. 40 f. und 60). Die textlichen Festsetzungen (Nummer 13.12, 13.14 und 13.15) zugunsten des Steinbruchs wurden als Maßnahmen der Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion qualifiziert und ergänzt, unter anderem durch die Festlegung, dass im Bereich des Steinbruchs und der (weiteren) öffentlichen Grünflächen mindestens 20 Fledermauskästen anzubringen sind. Zusätzlich wurde angeordnet, dass im Bereich des Steinbruchs und der (weiteren) öffentlichen Grünflächen Nisthilfen für Vögel anzubringen sind. Im Steinbruch sollten zwei Steinschüttungen (Steinhaufen) als Rückzugs- und Winterquartier für Reptilien angelegt werden. Die angeordnete Trockenwiese soll regelmäßig entbuscht werden. Auf 2 x 10 qm sollen Rohbodenflächen geschaffen werden. Auch wurden im ergänzenden Verfahren ausdrücklich artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, die über die im Bebauungsplan von 2008 vorgesehene Aufforstung eines Maisackers in der Nähe des „Weingartner Moors“ hinausgehen. Daher war insoweit nicht zu ermitteln, ob der Bereich zwischen Mittelweg und Eisbergweg bei Wegfall der Planstraße B eine bessere Ausgleichsfläche als der genannte Maisacker darstellte.
103 
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin entgegen der Behauptung der Antragstellerin auch - wie oben ausgeführt - die Variante 2 (Bau einer Planstraße B mit Brücke) mit dem Verzicht auf die Planstraße B und mit der beidseitigen Bebauung des Mittelwegs im Rahmen der Alternativenprüfung in naturschutzfachlicher Hinsicht verglichen (vgl. den Umweltbericht vom 8.7.2008, S. 59 sowie den Umweltbericht vom 8.7.2015, S. 55). Die Antragsgegnerin hat plausibel ausgeführt, die beidseitige Bebauung des Mittelwegs stelle einen massiven Eingriff in den Hang dar, der aus ökologischer Sicht kaum weniger schwerwiegend als die Realisierung der Planstraße B sei. Denn dann müsste die derzeit oberhalb des Mittelwegs zeichnerisch als erhaltenswert festgesetzte „Sukzessionsfläche“ vollständig abgetragen werden (vgl. die Verwaltungsvorlage vom 11.7.2008 zur Sitzung des Gemeinderates vom 21. Juli 2008, die zeichnerischen Festsetzungen zu Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie die dazugehörigen textlichen Festsetzungen unter Nr. 15.9). Diese Flächen hätten die wichtige Funktion, den im Plangebiet angetroffenen geschützten Arten ein Nahrungs-, Jagd- und Durchzugsgebiet zu sein. Die Vegetationsschicht habe darüber hinaus die Funktion der Hangsicherung und des Schutzes vor Erosion (vgl. die Verwaltungsvorlage vom 11.7.2008 zur Sitzung des Gemeinderates vom 21.7.2008 sowie die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 17).
104 
bb) Die Rüge der Antragstellerin, im Plangebiet befänden sich durch den Bebauungsplan beeinträchtigte gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 33 NatSchG in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), gültig vom 14. Juli 2015 bis 30. November 2017, sowie § 30 BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), gültig vom 1. März 2010 bis 31. März 2018, welche nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung der am 28. September 2015 im ergänzenden Verfahren beschlossenen Satzung maßgeblich sind, ist unzutreffend. Ein Verbotstatbestand nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2009 oder § 33 NatSchG 2015 - der sich außerhalb des von der Antragstellerin als verletzt gerügten abwägungsrechtlichen Ermittlungs- und Bewertungsgebots vor allem auf die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB auswirkt (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 Rn. 79; Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 22; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 30 Rn. 11 ff.; BVerwG, Beschluss vom 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - juris) - wird bei Verwirklichung des Bebauungsplans daher nicht erfüllt.
105 
(1) Für die am südöstlichen Rand des Plangebietes gemäß § 33 Abs. 6 NatSchG 2015 kartierten gesetzlich geschützten Biotope auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern... (Trockenmauern) und ... (Feldhecken) - auf Letzterem lediglich auf der Plangrenze liegend - wird die Verwirklichung des Bebauungsplans zu keiner Beeinträchtigung führen, so dass das Handlungsverbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht greifen wird. Aus dem zur Begründung des Bebauungsplans gehörenden Umweltbericht (S. 6 f.) ergibt sich, dass dort kein Eingriff geplant ist.
106 
(2) Ob im Plangebiet weitere Flächen vorliegen, die als Teile von Natur und Landschaft zu qualifizieren sind, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2009 oder § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 grundsätzlich gesetzlich geschützte Biotope darstellen, ist fraglich. So ist hier insbesondere nicht hinreichend geklärt, ob weitere Biotope nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG 2015 - insbesondere Feldhecken oder Feldgehölze - im Plangebiet vorhanden sind, welche die in Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG 2015 näher beschriebenen Voraussetzungen - etwa die erforderliche Mindestgröße - erfüllen. Das Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes setzt auch voraus, dass die genannten Biotope gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NatSchG 2015 in der „freien Landschaft“ liegen, worunter nur Flächen außerhalb besiedelter Bereiche, also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, zu verstehen sind (§ 33 Abs. 2 NatSchG 2015). Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.2013 - 3 S 954/12 - NVwZ-RR 2013, 635, juris Rn. 19). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ist ebenfalls unklar. Jedoch kann dies hier dahinstehen.
107 
Denn die übrigen im Plangebiet liegenden Flächen sind aufgrund des mit Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 701) zum 1. Januar 1992 in das Naturschutzgesetz vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) eingefügten § 67 Abs. 6 Satz 2 vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt worden, was später mit § 82 Abs. 3 Satz 2 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) fortgeschrieben wurde, ohne dass das am 14. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) etwas daran geändert hat.
108 
(a) Nach § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 galt § 24a NatSchG 1991, mit dem erstmals in Baden-Württemberg bestimmte Biotope - unter anderem der oben genannte, hier grundsätzlich in Betracht kommende Biotoptyp - mit einem besonderen gesetzlichen Schutz durch Handlungsverbote versehen wurden, nicht für unbebaute Flächen, für die am 1. Januar 1992 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB in Kraft war, sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 24 BauGB. § 24a NatSchG 1991 galt ferner nicht für Flächen, die in einem vor dem 1. Januar 1987 genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt waren; von dem gesetzlichen Schutz des § 24a NatSchG 1991 waren darüber hinaus Biotope ausgenommen, die innerhalb der in diesen Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen nachweislich nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind. Mit der Freistellung von Flächen, die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB oder im Innenbereich nach § 34 BauGB liegen, sollte bezüglich der Grundstückseigentümer der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung, LT-Drs. 10/5340, S. 44). Die Erweiterung der Freistellung auf die in einem Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen wurde im Rahmen der Gesetzesberatung auf Empfehlung des Umweltausschusses des Landtags eingefügt, der damit zum Schutz einer bereits erfolgten Städteplanung einem Anliegen der kommunalen Landesverbände Rechnung trug (vgl. LT-Drs. 10/5994, S. 38 ff., 75 f.). Damit räumte die gesamte Übergangsvorschrift in § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 der Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 LV) sowie § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 einem bereits bestehenden Baurecht (Art. 14 GG) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes - verfassungsrechtlich wohl nicht geboten, aber zulässig - Vorrang gegenüber dem Biotopschutz ein (vgl. Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 32 Rn. 16; Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, 2007, § 82 Rn. 4).
109 
Das Naturschutzgesetz 1991 wurde zwar mit Art. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, 787) anlässlich der in Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen Novellierung des Naturschutzgesetzes aufgehoben, die Übergangsregelung des § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 wurde aber fortgeschrieben und fand sich nun in § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 NatSchG 2005. Mit § 82 Abs. 3 Satz 3 NatSchG 2005 wurde die Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz - fortan in § 32 NatSchG 2005 geregelt - sogar auf Flächen ausgedehnt, die erstmals aufgrund des Naturschutzgesetzes 2005 ein besonders geschütztes Biotop oder Teil eines solchen Biotops wurden, sofern für diese Flächen am 1. Januar 2006 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB in Kraft war oder ein Flächennutzungsplan genehmigt war, in dem diese Flächen als Bauflächen dargestellt sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung ist zu dieser Übergangsregelung ausgeführt (LT-Drs. 13/4768, S. 165): „Absatz 3 betrifft die besonders geschützten Biotope, die mit dem Biotopschutzgesetz am 1. Januar 1992 unter gesetzlichen Schutz gestellt wurden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass hier die Übergangsvorschriften in Einzelfällen noch von Bedeutung sein können, werden sie beibehalten und für die durch dieses Gesetz erstmals aufgenommenen Biotope ergänzt.“
110 
Aus diesen Übergangsregelungen wird deutlich, dass die genannten Flächen dauerhaft vom Eingreifen des gesetzlichen Biotopschutzes freigestellt werden sollten. Diese gesetzgeberische Zielsetzung kommt des Weiteren darin zum Ausdruck, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG 1991 sowie § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG 2005 auch Biotope auf Bauflächen, die nachweislich erst nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind, die aber bereits in einem davor genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt waren, keinen gesetzlichen Schutz genießen sollten.
111 
Die gesetzgeberische Freistellung wurde durch das am 14. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) nicht beseitigt (dies allerdings bezweifelnd: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.2017 - 3 S 1407/16 -, nichtveröffentlicht, Umdruck S. 13). Zwar wurde mit Art. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) das Naturschutzgesetz 2005 aufgehoben. Auch findet sich in § 71 NatSchG 2015 keine § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 NatSchG 1991 oder § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 entsprechende Übergangsregelung mehr. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Naturschutzgesetz 2015 gibt keinen Aufschluss über den Grund für das Fehlen einer Fortschreibung der alten Übergangsregelung. So bleibt unklar, ob der Gesetzgeber die Fortschreibung aufgrund Zeitablaufs für nicht mehr erforderlich gehalten hat. Hierfür könnte sprechen, dass bereits im Jahr 2005 die Übergangsregelung nur noch als für Einzelfälle bedeutsam angesehen wurde (LT-Drs. 13/4768, S. 165; in diese Richtung auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.2017 - 3 S 1407/16 -, nichtveröffentlicht, Umdruck S. 13). Sollte der Gesetzgeber von der Irrelevanz ausge-gangen sei, wäre der Gesetzgeber im Jahr 2015 einem Irrtum unterlegen. Hätte er dagegen das Eingreifen des nunmehr in § 33 NatSchG 2015 geregelten Biotopschutzes auf seit rund 25 Jahre hiervon freigestellte Flächen regeln wollen, wäre dies im Gesetz oder zumindest in der Begründung zum Ausdruck gebracht worden.
112 
Denn der Wegfall der Übergangsregelung bedeutete für Bauflächen nach §§ 30 und 34 BauGB eine erhebliche Beschränkung der Eigentumsgarantie und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Für in Flächennutzungsplänen dargestellte Bauflächen bedeutete der Wegfall der Übergangsregelung einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit, weil die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine in einem Flächennutzungsplan dargestellte Baufläche erheblich erschwert und mitunter - wie hier - in ein laufendes Bebauungsplanverfahren eingegriffen würde. Im Übrigen zeigt das weitere Vorhandensein der in § 71 Abs. 1 NatSchG 2015 enthaltenen Übergangsvorschrift für (Verwaltungs-)verfahren (zuvor in § 67 Abs. 1 NatSchG vom 21. Oktober 1975 und § 82 Abs. 1 NatSchG 2005), wonach diese nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weitergeführt werden sollen, wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingeleitet waren, dass der Gesetzgeber des Naturschutzgesetzes 2015 nicht weitergehend als bisher in bereits begonnene Sachverhalte eingreifen wollte. Damit ist Art. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) einschränkend so auszulegen, dass die in der Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 für die dort genannten Flächen enthaltenen Freistellungen vom gesetzlichen Biotopschutz fortgelten.
113 
Eine entsprechende rechtliche Situation ist im Hinblick auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung im Straßenrecht anerkannt. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes (StrG) vom 20. März 1964 (GBl. S. 127) blieben die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören, öffentliche Straßen. Diese Anordnung behielt auch nach Streichung von § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG 1964 durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. b des Gesetzes vom 15. Juni 1987 (GBl. S. 178) ihre Gültigkeit, so dass die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung gleichwohl weiter angewandt werden kann. Denn auch dort war - insoweit vergleichbar zur hier gegenständlichen Frage der Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz - die in der Übergangsregelung enthaltene Anordnung vom Gesetzgeber irrtümlich für wegen Zeitablaufs irrelevant gehalten worden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs: LT-Drs. 9/4134, S. 52; dazu: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - juris Rn. 25).
114 
(b) Das Plangebiet ist aufgrund der Übergangsregelungen in § 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG 1991 und später § 82 Abs. Abs. 3 Satz 2 NatSchG 2005 vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt, weil es in dem am 11. März 1985 vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigten Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 6. Dezember 1984 als Baufläche („WR - Reine Wohngebiete“) dargestellt ist. Dieser Flächennutzungsplan erfasste nahezu die gesamte hier überplante Fläche, wobei lediglich die oben genannte, als gesetzliches Biotop kartierte Fläche auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... hiervon nicht erfasst war (vgl. den Umweltbericht S. 7 sowie den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans). Allerdings findet auf den kartierten Biotopflächen in Vollzug des Bebauungsplans keine Beeinträchtigung statt.
115 
Damit kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan der Antragsgegnerin von 1972, der für das Plangebiet Wohngebiete festsetzt, bis zur Aufhebung durch den hier angegriffenen Bebauungsplan wirksam war und ob insoweit die Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch § 67 Abs. 6 Satz 1 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 Satz 1 NatSchG 2005 eingreift.
116 
(3) Daher konnte die Antragsgegnerin ohne einen Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB feststellen, dass die Handlungsverbote des gesetzlichen Biotopschutzes hier nicht anwendbar seien, weil „seit 1987“ ein Flächennutzungsplan existiere, in dem für das Gebiet die Darstellung „Wohnen“ enthalten sei (vgl. den Abwägungsvorschlag der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 8.7.2008, S. 19 und den Umweltbericht vom 8.9.2015, S. 6 ff.).
117 
Im Übrigen wurde die im Plangebiet vorhandene Pflanzenwelt - darunter auch Biotope, die bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich als gesetzlich geschützte Biotope in Betracht kämen, wenn es die Freistellung durch die Übergangsregelung nicht gäbe - im Rahmen des Umweltberichts hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 4 BauGB). Sie wurde insoweit auch - wie im Fall des Eingreifens der Freistellung vom gesetzlichen Biotopschutz durch die Übergangsregelungen in § 67 Abs. 2 NatSchG 1991 und § 82 Abs. 3 NatSchG 2005 geboten (vgl. dazu auch Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 82 Rn. 12; die Beratung im Umweltausschuss des Landtags am 2.10.1991: LT-Drs. 10/5994, S. 39) - gemäß § 1a BauGB in der Abwägung berücksichtigt (vgl. den Umweltbericht S. 19 ff., 39 ff. und 46 ff.).
118 
cc) Schließlich greift auch die Rüge der Antragstellerin nicht durch, der Steinbruch stelle von seiner naturschutzfachlichen Wertigkeit ein Naturdenkmal im Sinne von § 30 NatSchG in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) sowie § 28 BNatSchG dar. Denn die hierfür nach § 28 Abs. 1 BNatSchG und § 23 Abs. 5 NatSchG erforderliche rechtverbindliche Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ist nicht gegeben (vgl. Umweltbericht vom 8. September 2015, S. 6).
119 
c) Soweit die Antragstellerin rügt, es sei nicht hinreichend ermittelt und geprüft worden, ob die Planstraße B mit der Brücke komplett wegfallen könne und ob nicht die an den Bestandsstraßen orientierte Bebauung vor allem im Hinblick auf die Erschließungskosten deutlich günstiger sei, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu a) und b).
120 
d) Schließlich liegt auch insoweit weder ein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB noch ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) vor, als es um die Auswirkungen der Brücke und ihrer Fundamente auf die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern... und ... geht.
121 
Die Eigentümer dieser Grundstücke - die Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 - haben in der mündlichen Verhandlung sowie während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe in den Jahren 2006 und 2008 mit Schreiben vom 20. September 2006 und vom 23. April 2008 geltend gemacht, die Fundamente der Brücke über den Steinbruch und deren Baugrube bedrohten ihr hangabwärts darunter gelegenes Hausgrundstück. Die Brücke werde „über ihrem Grundstück schweben“ und sich lediglich in einem Abstand von 10 m zur Dachrinne ihres Hauses befinden.
122 
Selbst wenn sich hieraus ein Verstoß gegen das Ermittlungs- oder Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB oder ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sollte, ist dieser nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die genannten Gesichtspunkte wurden nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am 15. Oktober 2015 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Die Antragsteller der Normenkontrollverfahren 5 S 2105/15, 5 S 2106/15 und 5 S 2107/15 gehen in ihren in den Normenkontrollverfahren eingereichten Schriftsätzen auf die genannten Umstände nicht ein. Dies gilt auch im Hinblick auf die vor dem Ergänzungsverfahren erlassene Satzung der Antragsgegnerin, die am 20. November 2008 bekannt gemacht wurde. In dem hierzu verfassten Rügeschreiben der genannten Antragsteller, das am 20. November 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, finden sich keine Ausführungen dazu, dass die Brücke über den Steinbruch das Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 bedrohe. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der genannte Belang von irgendjemandem fristgerecht gerügt worden ist.
123 
Abgesehen davon ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Problematik der Ausführung des Brückenbaus nicht auf die der Bauleitplanung nachgelagerte Verfahrensebenen verlagert werden konnte und durfte. Aus den zeichnerischen Festsetzungen ergibt sich jedenfalls nicht, dass für den Brückenbau das Grundstück der Antragsteller im Verfahren 5 S 2107/15 unmittelbar in Anspruch genommen werden müsste.
II.
124 
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
125 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere ist er nicht - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig.
126 
a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 - 4 BN 2.17 - juris Rn. 3).
127 
Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9).
128 
b) Die in § 44 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 geltenden Fassung geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 34 f.; Senatsurteil vom 25.4.2007 - 5 S 2243/05 - juris Rn. 113; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50 ff.; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861-1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65; OVG NRW, Urteile vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 157 ff., und vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE - juris Rn. 110 ff.; HessVGH, Urteil vom 25.6.2009 - 4 C 1347/08.N - juris Rn. 39; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833; Beier, UPR 2017, 207; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 40; Meßerschmidt, BNatSchG, § 44 Rn. 87).
129 
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind allerdings allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Daher stellen nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern stellt erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff dar. Ein Bebauungsplan bildet als Angebotsplanung eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Das gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat, weil der Bebauungsplan auch für sie keine bindende Zulassungsentscheidung darstellt. Jedoch entfalten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für den Bebauungsplan mittelbare Wirkung dergestalt, dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65). Daher ist zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12). Hierzu reicht in der Regel eine bloße „Potenzialabschätzung“ aus (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 35; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl, § 44 Rn. 53).
130 
Maßgeblich ist insoweit nicht - wie nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern diejenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; OVG NRW Urteil vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE - juris Rn. 138; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861-1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; so auch zu Zielen der Raumordnung: BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 BN 8.07 - juris Rn. 3 ff.; ohne nähere Begründung auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50). Die planende Gemeinde hat daher zu prüfen, ob nach den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern muss. Stellt sich erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einem Vollzug des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 165).
131 
Lässt sich bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht zuverlässig abschätzen, ob sich bei seiner Realisierung Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote verhindern lassen, kann eine Gemeinde den Plan nur erlassen, wenn eine Prognose die Annahme rechtfertigt, dass aus den in § 45 Abs. 7 BNatSchG 2015 genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Ausführung des Bebauungsplans später eine Ausnahme möglich sein wird. Gleiches gilt für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG 2015 zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung aus privaten Belangen. Ein solches „Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage“ ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833, 838 f.; Beier, UPR 2017, 207, 201 f.).
132 
c) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 galt das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der zuletzt durch Art. 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536) geänderten Fassung. Die hier einschlägigen Vorschriften hatten folgenden Wortlaut:
133 
„§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
134 
(1) Es ist verboten,
135 
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
136 
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
137 
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. ...
138 
(Zugriffsverbote).
...
139 
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. ....“.
140 
d) Bei Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs sind die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bestandsaufnahme sowie die nachfolgende Beurteilung, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht werden, gerichtlich nicht zu beanstanden.
141 
aa) Hinsichtlich der Bestandserfassung und der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 64 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 64 ff.). Diese Einschätzungsprärogative gilt nur solange, bis sich in der Wissenschaft ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr vertretbar sind. Bis dahin bleibt das Gericht verpflichtet zu überprüfen, ob die konkreten artenschutzrechtlichen Untersuchungen in ihrem methodischen Vorgehen und in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524, juris Rn. 16-20; Beschluss vom 8.3.2018 - 9 B 25.17 - Entscheidungsumdruck Rn. 25).
142 
Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt. Sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 129, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58 und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 59). Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07-BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54, vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 43, vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166, juris Rn. 44 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58). Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07-BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54 ff. und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verfehlt, wenn für ein wichtiges Infrastrukturvorhaben Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt werden, die keinen für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 55 ff., vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166, juris Rn. 45 und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 37). Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist gerade bei der Bestandsaufnahme im Rahmen der Bauleitplanung von Bedeutung, weil es sich hier - anders als bei der Planfeststellung, zu der die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist - um eine bloße Angebotsplanung und keine Vorhabenzulassung handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 172).
143 
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die planende Behörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die planende Behörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 38 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 59).
144 
Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der planenden Behörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 6, vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58 und vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128).
145 
Nach Erlass eines Plans durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind - so das Bundesverwaltungsgericht zu vorhabenzulassenden Planfeststellungsbeschlüssen - in der Regel nicht geeignet, die der Planung zugrundeliegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 50). Denn der Naturraum unterliegt einem stetigen Wechsel. Das Nest eines Vogels oder die Baumhöhle einer Fledermaus, die zur Zeit der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme noch aktuell besetzt waren, können - je nach Artverhalten - zu späteren Zeitpunkten längst verlassen und stattdessen andere geschützte Stätten in Nutzung genommen worden sein. Dies relativiert auch den in Verfahren der vorliegenden Art von den Beteiligten häufig geführten Streit, ob bei einer Bestandsaufnahme ein konkretes Nest oder ein bestimmter Baum erfasst oder übersehen worden ist; jedenfalls bei nicht zwingend auf ein konkretes Nest oder eine bestimmte Baumhöhle fixierten Arten kann es zielführender sein, neben der - nie vollständig möglichen - Erfassung konkret genutzter Schutzstätten das grundsätzliche Habitatpotenzial eines Untersuchungsraums abzuschätzen. Den wegen des stetigen Wechsels der Natur möglichen Veränderungen der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten nach Erlass eines Plans darf die planende Behörde regelmäßig dadurch Rechnung tragen, dass sie ein naturschutzfachliches Monitoring oder eine qualifizierte begleitende ökologische Bauüberwachung anordnet. Diese Instrumente sind grundsätzlich geeignet und ausreichend, neue artenschutzrechtliche Betroffenheiten zu erkennen und sie einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, juris Rn. 91). Allerdings kann ein Monitoring nur dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung verbleibenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnissen ergeben, sofern gegebenenfalls wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu kompensieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149, juris Rn. 105).
146 
Für Bebauungspläne, für die die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG nur mittelbar geltend und zum Zeitpunkt der Planung vorausschauend für die spätere Umsetzung zu prüfen sind, können insoweit jedenfalls keine strengeren Maßstäbe gelten. Vielmehr ist hier - wie oben ausgeführt - auf die der Gemeinde bei Inkrafttreten des Bebauungsplans vorliegenden Erkenntnisse abzustellen.
147 
bb) Ausgehend hiervon ist unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 2015 festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines der Verbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen würde und der Plan deshalb vollzugsunfähig ist.
148 
(1) Im ergänzenden Verfahren hat die Antragsgegnerin die zuvor fehlende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt und den Umweltbericht überarbeitet. Soweit Erkenntnisse aus Bestandserhebungen älter als fünf Jahre waren, wurden sie im Jahr 2013 im Rahmen einer Überprüfung der Biotop- und Habitatstrukturen aktualisiert (vgl. S. 14 der saP; zum Aktualisierungserfordernis: BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 3 A 1.116 - DVBl. 2018, 187, juris Rn. 124 und vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 44).
149 
In der Zusammenfassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung finden sich folgende Aussagen:
150 
„Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan wurde bei den Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Holzkäfer, Haselmaus, Amphibien, Schmetterlinge, Libellen und der Wildkatze überprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotsverletzungen nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG zu erwarten sind.
151 
Darüber hinaus wurde für nur national geschützte Fang- und Heuschrecken, Wildbienen und Wespen, Ameisen, Schnecken, Spinnen und Kleinsäuger geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, die im Rahmen der Eingriffsregelung (Umweltbericht) zu kompensieren sind.
152 
Im Rahmen der Umweltschadensprüfung wurden zudem der Hirschkäfer und die Spanische Fahne überprüft.
153 
Grundlage hierfür waren Erhebungen im Jahr 2013 sowie vorhandene Daten aus dem Zeitraum 2003 bis 2011, für die eine Plausibilitätskontrolle erfolgte. Mit den Kritikpunkten und Hinweisen der für die Interessengemeinschaft Kirchberg-Mittelweg erstellten Überprüfungsgutachten von B. & E. R. wurde sich offen und intensiv auseinandergesetzt.
154 
Die Überprüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergab, dass die Realisierung des Bebauungsplans mit Auswirkungen für Vögel, Fledermäuse und Reptilien verbunden ist. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG müssen aus diesem Grund Maßnahmen realisiert werden.
155 
Die Maßnahmen zur Konfliktvermeidung umfassen eine Bauzeitenbeschränkung für die Vegetationsentfernung sowie verschiedene Schutzmaßnahmen für Fledermäuse und Reptilien.
156 
Als Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität sind die Anlage von Fledermaus-Ersatznahrungshabitaten für die Zwerg- und Breitflügelfledermaus sowie die Anlage von Reptilien-Ersatzhabitaten für die Zauneidechse und die Schlingnatter erforderlich. Das bisherige CEF-Maßnahmenkonzept oberhalb des Kirchbergs wurde überprüft, modifiziert und um eine Maßnahmenfläche für Reptilien ergänzt.
157 
Die CEF-Maßnahmen sind im Rahmen eines Monitorings und einer ökologischen Baubegleitung fachlich zu begleiten.
158 
Beeinträchtigungen für nur national besonders geschützte Arten werden im Rahmen der Eingriffsregelung (Umweltbericht) kompensiert. Die Maßnahmen umfassen eine Totholzverbringung und -lagerung (beim Hirschkäfer zur Vermeidung eines Umweltschadens), das Anbringen von Nistkästen für Fledermäuse und Vögel, die Anlage von Rohbodenflächen für Wildbienen, die Freilegung des planinternen Steinbruchs und die Ersatzaufforstung am Naturschutzgebiet „Weingartener Moor“.
159 
Werden die gutachterlichen Maßnahmen berücksichtigt, wirken sich verbleibende Beeinträchtigungen bei den europarechtlich geschützten Arten der untersuchten Tiergruppen nicht negativ auf den Erhaltungszustand ihrer Lokalpopulation aus. Funktionsmindernde Projektwirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden durch funktionsverbessernde Wirkungen im Umfeld kompensiert. Die ökologische Funktion der vorhandenen Habitate bleibt für die Lokalpopulation der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang somit weiterhin erfüllt. Verbote nach § 44 Abs. 1 Satz [gemeint ist ‚Nr.‘, Anm. d. Verf.] 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG (Schädigungs- und Störungsverbot) werden nach bisheriger Kenntnis nicht verletzt.
160 
Die Umsetzung der mit dem Bebauungsplan ‚Kirchberg-Mittelweg‘ vorbereiteten zulässigen Nutzungen steht im Einklang mit den artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 BNatSchG.
161 
Umweltschäden im Sinne von § 19 BNatSchG bzw. § 90 Wasserhaushaltsgesetz können ausgeschlossen werden. Aufgrund der durchgeführten Umweltprüfung besteht eine Haftungsfreistellung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG.“
162 
Insbesondere wegen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 (8 N 09.1861 u.a., BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 62 ff.) hat die Antragsgegnerin die Maßnahmen der Konfliktvermeidung sogar durch entsprechende Festsetzungen rechtlich gesichert. Dabei war bisher umstritten, ob solche Festsetzungen - generell oder zumindest für eine Planfeststellung ersetzende Bebauungspläne - notwendig sind oder ob eine Gemeinde „sonstige geeignete Maßnahmen“ im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB treffen kann, wie etwa Festlegungen aufgrund einseitiger Erklärungen, auf welcher im Gemeindeeigentum stehender Fläche in welcher Weise Ausgleich für planbedingte Beeinträchtigungen geschaffen werden soll (vgl. dazu: BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 40; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. § 44 Rn. 53). Nach der ab 29. September 2017 geltenden Fassung von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG sind solche Festsetzungen nach § 9 BauGB jedenfalls nicht mehr zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber hat die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch eine Rechtsänderung nachträglich verworfen (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 18).
163 
In dem am 15. Oktober 2015 in Kraft getretenen Bebauungsplan finden sich unter Nummer 13.1 bis 13.9 der textlichen Festsetzungen Vermeidungsmaßnahmen. Unter Nummer 13.10 und 13.11 werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für Fledermausersatzhabitate und Reptilienersatzhabitate festgesetzt. Unter Nummer 13.12 bis 13.16 werden Maßnahmen der Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion festgesetzt. Im Umweltbericht wird unter Nummer 7.3 die Aufforstung des außerhalb des Plangebiets liegenden Bruchwalds am Weingartener Moor beschrieben, die wie die in Nummer 13.10 bis 13.16 genannten Festsetzungen dem Ausgleich von Eingriffen und Natur und Landschaft dient. Die Aufforstung erfolgt auf einer Fläche von 1,5 ha. Hier wird ein von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellter Maisacker umgenutzt.
164 
(2) Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin ihre bisherigen Rügen zum Artenschutz in ihren Schriftsätzen auf wenige Punkte beschränkt. Die Rügen betreffen die Bestandsermittlung des Braunen Langohrs, des Grauen Langohrs, der großen Bartfledermaus, der Haselmaus sowie des Wendehalses. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin noch die Bestandsermittlung des Grünspechts und des Nachtkerzenschwärmers sowie die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die Fledermäuse sowie die Zauneidechse in Frage gestellt.
165 
Keiner dieser Einwände greift durch.
166 
(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Fledermäuse.
167 
Die grundsätzliche Kritik der Gutachter B. und E. R. der Antragstellerin an der Ermittlung des Bestands an Fledermäusen, wie sie insbesondere in deren schriftlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2015 sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist, zeigt keinen rechtlichen Fehler auf.
168 
(aa) Das Plangebiet wurde hinsichtlich seiner Habitateignung für Fledermäuse in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unter Auswertung von Fachliteratur analysiert (vgl. S. 27-32). Dabei wurden die Ergebnisse der vor Ort durchgeführten faunistischen Erhebungen fachlich eingeordnet. Die im Plangebiet vorgenommenen Bestandserhebungen vor Ort sind hinsichtlich ihrer Intensität und der gewählten Methoden als naturschutzfachlich vertretbar zu bewerten.
169 
Die von der Antragsgegnerin gewählte Methodik der Fledermausuntersuchung vor Ort ist nicht zu beanstanden. Für die Erfassung von Fledermäusen sind inzwischen zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden erarbeitet worden, die Standardmethoden der Bestandserfassung vorsehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 129 und vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 76). Allerdings sind diese zum Teil auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region bezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 76), etwa die Arbeitshilfe des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein vom Juli 2011. Darüber hinaus sind - soweit ersichtlich - die Arbeitshilfen nicht auf die Bauleitplanung, sondern vor allem auf den Straßenbau bezogen, wie das von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auszugsweise dem Senat übergebene „Forschungsprogramm Straßenwesen (FE02.0332/2011/LRB)“ der Bundesanstalt für Straßenwesen, Schlussbericht 2014 (vgl. dort v.a. S. 3). Zudem stellt auch dieses Forschungsprogramm noch nicht den unstreitigen Standard fest. Vielmehr soll der dort für einen rechtssicheren Untersuchungsumfang entwickelte Methodenbaukasten erst noch den Status eines fachwissenschaftlich anerkannten Standards erlangen (vgl. S. 2 und 167 des Forschungsprogramms Straßenwesen).
170 
In sämtlichen einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden ist jedoch als Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen et cetera vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 149, 343, juris Rn. 47). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst Sichtbeobachtungen und das Verhören mithilfe von Detektoren für ausreichend gehalten, um Sommer- und Winterquartiere auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl. 2018, 187, juris Rn. 122). Zum fachlichen Standard gehört zudem, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 46).
171 
Im Plangebiet wurden von der Diplom-Biologin H., die seit über 20 Jahren hauptberuflich im Fledermausschutz tätig ist und damit über eine hohe fachliche Qualifikation und Erfahrung verfügt, in den Jahren 2008, 2011 und 2013 in ausreichender Zahl verteilt über den relevanten jahreszeitlichen Bereich Erhebungen zu Fledermäusen durchgeführt und bestimmte Arten nachgewiesen. Zur Erfassung wurde das Untersuchungsgebiet in den Abend- und Nachtstunden zu Fuß begangen. Die Artbestimmung der fliegenden Fledermäuse erfolgte anhand der Ortungsrufe mit Hilfe eines Fledermaus-Detektors sowie durch Sichtbeobachtungen des charakteristischen Flugverhaltens und der Silhouetten der Tiere durch Einsatz eines Scheinwerfers. Ort und Zeitpunkt der Ruferfassungen wurden protokolliert. Allerdings können grundsätzlich einige Fledermausarten anhand ihrer Rufe mit dem Fledermaus-Detektor nur schwer nachgewiesen werden, wie das Graue und das Braune Langohr. Die geringe Zahl der Beobachtungen spiegele daher - so Frau H. - nicht unbedingt die tatsächliche Häufigkeit wider. Während der nächtlichen Begehungen wurde zudem gezielt auf Hinweise geachtet, die auf Wochenstubenquartiere schließen lassen (Sozialrufe, schwärmende Tiere, zielgerichtet anfliegende Fledermäuse).
172 
In der Zeit vom 8. Mai bis 6. Juli 2008 fanden insgesamt sechs mehrstündige nächtliche Begehungen statt. Am 4. und 6. Juli 2008 wurden zudem Beobachtungen an den Quartieren vorgenommen. Die Untersuchungen wurden von der Gutachterin jeweils in einem Protokoll festgehalten, das auch Angaben hinsichtlich Datum, Beginn und Ende der Beobachtungen sowie die jeweils herrschenden Wetterbindungen benennt (vgl. den Untersuchungsbericht der Diplom-Biologin H. vom Juli 2008). Im Zeitraum Mai bis Juli 2011 wurden an sechs Terminen abendliche Ausflugkontrollen, Detektorbegehungen und morgendliche Schwarmkontrollen durchgeführt und ordnungsgemäß protokolliert (vgl. den Untersuchungsbericht der Diplom-Biologin H. vom August 2011). Im August und September 2013 wurden noch drei weitere nächtliche Begehungen sowie eine morgendliche Schwarmkontrolle vorgenommen. Diese vier Untersuchungen wurden ebenfalls entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts protokolliert (vgl. S. 160 ff. der saP).
173 
Darüber hinaus wurde an sechs Tagen im März 2011 der gesamte Baumbestand nach potenziellen Baumquartieren mit einem Fernglas und einem starken Handscheinwerfer vom Boden aus nach Strukturen, die als Quartiere für Fledermäuse in Betracht kommen, abgesucht. Die Untersuchung der kartierten Baumhöhlen auf ihre Nutzung durch Fledermäuse erfolgte an zwei Tagen im April 2011 mit Hilfe einer Leiter (vgl. den Bericht über die Untersuchung des Baumbestands der Diplom-Biologin H. vom Mai 2011). Von Mai bis Juli 2011 wurden ergänzende Untersuchungen an den Bäumen vorgenommen, ob sie als Kolonie oder Wochenstubenquartier genutzt werden, durch abendliche Ausflugskontrollen und nächtliche Detektorbegehungen, morgendliche Schwarmkontrollen und eine Abschlusskontrolle einiger Höhlen mit der Leiter am 9. August 2011. Der Baumbestand wurde dabei in den Abend- und Nachtstunden sowie zweimal vor Sonnenaufgang zu Fuß abgegangen (vgl. saP S. 139 f. und S. 153 ff.). Auch der Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung - der Diplom-Ingenieur T. S. - hat im Oktober 2013 die von Frau H. genannten Höhlenbäume aufgesucht, in Augenschein genommen und nochmals kartiert.
174 
Der Behauptung des Gutachters der Antragstellerin, die Detektorbegehungen hätten ausschließlich vom Weg aus stattgefunden, ist die Diplom-Biologin H. in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung überzeugend entgegengetreten. Auch der Einwand der von der Antragstellerin in die mündliche Verhandlung mitgebrachten Diplom-Biologen, wonach der von der Gutachterin der Antragsgegnerin verwendete Fledermaus-Detektor veraltet gewesen sei, weil er die Fledermausrufe nicht aufzeichne, was zur Folge habe, dass sie später nicht auf dem Computer hätten analysiert werden können, führt nicht dazu, dass die Vorgehensweise der Gutachterin der Antragsgegnerin fachlich unvertretbar war. So wird der von der Gutachterin der Antragsgegnerin verwendete Fledermaus-Detektor „Petterson D 240X“ ebenso wie der von den Gutachtern der Antragstellerin für allein ausreichend gehaltene Detektor „Petterson D 1000X“ in dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 74) als ein Standardgerät bezeichnet. Angesichts der hohen Expertise und Erfahrung der Gutachterin der Antragsgegnerin für Fledermäuse und der mehrfach in ausreichender Zahl durchgeführten Begehungen ist nicht erkennbar, dass die Bestandserhebung mit dem Ultraschalldetektor in naturschutzfachlich unvertretbarer Weise durchgeführt wurde.
175 
Soweit die Antragstellerin rügt, eine Erfassung des Artenspektrums allein mit dem Detektor sei unzureichend, greift auch diese Methodenkritik nicht durch. So wurden vielmehr auch die Baumhöhlen im gesamten Gebiet mittels einer Leiter kontrolliert. Zudem hat die erfahrene Diplom-Biologin H. angegeben, dass sie eine Rufanalyse und Netzfänge gemacht hätte, wenn sie mehrfach Rufkontakte gehabt hätte, die sie nicht hätte zuordnen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zudem beeinträchtigen die von den Gutachtern der Antragstellerin zum Ausschluss des Vorhandenseins von Wochenstuben des Braunen und Grauen Langohrs für erforderlich gehaltenen Netzfänge die dabei gefangenen Fledermäuse in erheblicher Weise (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Die Tiere werden dabei einem erheblichen Stress ausgesetzt. Auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (dort S. 83) ist die Notwendigkeit von Netzfängen grundsätzlich kritisch zu hinterfragen. Eine Bestimmung bis auf das Artniveau sei nicht immer erforderlich, insbesondere wenn es allein um Auswirkungen auf Jagdhabitate gehe. Ausgehend hiervon ist die Auffassung der Gutachterin der Antragsgegnerin, Netzfänge seien hier unverhältnismäßig, vertretbar. Das Vorhandensein von Wochenstubenquartieren des Grauen und Braunen Langohrs im von der Planung betroffenen Bereich konnte von der Gutachterin vertretbar mit anderen Methoden ausgeschlossen werden.
176 
Nicht durchgreifend ist auch die Rüge der Antragstellerin, eine Kontrolle von 44 Bäumen mit 70 Baumhöhlen sei durch eine Person mittels einer Leiter in einem derart schwierigen Gelände an nur zwei Tagen kaum möglich, weshalb viele Höhlen aufgrund der Schwierigkeit des Geländes nicht untersucht worden seien. Daher könnten vielleicht nicht gerade die auch sonst auffälligeren Wochenstubenquartiere oder Kolonien übersehen worden sein, wohl aber Männchen-Quartiere, Paarungs- und Balzquartiere, Zwischenquartiere oder Winterquartiere. Diese Rüge greift - auch wenn tatsächlich die Kontrolle einiger Bäume nicht hinreichend möglich war (vgl. die Protokolle über die Baumprüfung auf S. 153 bis 157 der saP) - nicht durch, weil eine unverhältnismäßige - gar für den untersuchenden Wissenschaftler gefährliche - Untersuchung nicht verlangt werden kann. Gleiches gilt für den Einwand, es seien wahrscheinlich Baumhöhlen übersehen worden, weil der Höhleneingang nicht sichtbar gewesen sei. Rechtlich geboten ist nur eine am Maßstab der praktischen Vernunft durchgeführte naturschutzfachliche Prüfung.
177 
Soweit die Antragstellerin kritisiert, es seien nun zwar Begehungen im Spätsommer und Herbst (4. und 23. August 2013 und 15. September 2013) durchgeführt worden. Es fehle jedoch eine Begehung im Oktober, da nur so genauere Aussagen über mögliche überwinternde Fledermäuse im Plangebiet möglich seien, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn die als Quartiere in Betracht kommenden Bäume wurden im April 2011 auf vorhandene Tiere, Kot und Geruch kontrolliert. Hier hätte eine Nutzung als Winterquartier auffallen müssen.
178 
(bb) Soweit die von der Antragstellerin beauftragten Gutachter in besonderer Weise rügen, die Fledermausarten Graues und Braunes Langohr seien nicht hinreichend untersucht, führt dies zu keiner gerichtlichen Beanstandung der von der Antragsgegnerin durchgeführten Bestandsaufnahme.
179 
Zwar sind die genannten Arten aufgrund ihrer leisen Rufe mit dem Detektor nur schwer nachzuweisen. Dies räumt auch die Diplom-Biologin H. im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ein (vgl. S. 139). Jedoch hat es bei der Suche nach Fledermäusen in den Jahren 2008, 2011 und 2013 allein im Jahr 2008 zwei Rufkontakte mit den Arten Plecotus spec. (Braunes und Graues Langohr) gegeben, wobei keine sichere Artbestimmung möglich gewesen sei. Wochenstubenquartiere dieser Arten wurden von der Gutachterin H. im Plangebiet nicht gefunden. Grundsätzlich benutzt das Graue Langohr Gebäudequartiere und das Braune Langohr Baumquartiere. Die Gutachterin H. hielt allenfalls ein Männchenquartier an den Gebäuden für wahrscheinlich. Als Jagdhabitat sei das Plangebiet für die beiden Langohrarten angesichts der wenigen Rufkontakte von keiner besonderen Bedeutung; die angrenzenden Obstwiesen und Wälder seien für diese lichtscheuen Arten attraktiver. Das Gebiet sei schon jetzt stark „lichtverschmutzt“. Langohrfledermäuse seien in dem vergleichbaren Baugebiet in Bruchsal „Oberer Weiherberg“ ebenfalls nicht nachgewiesen worden (vgl. saP, S. 30 ff.).
180 
Soweit der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter B. im Sommer und Herbst 2015 im Rahmen von zehn Stunden Arbeit mit dem Detektor zwei Rufkontakte mit Langohrfledermäusen hatte, ist diese Erkenntnis nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin erstellte Bestandserfassung zu erschüttern. Denn das Ergebnis dieser Untersuchung hat der Gutachter B. dem Rechtsanwalt der Antragstellerin erst mit Schreiben vom 15. Januar 2016 mitgeteilt. Die Antragsgegnerin erhielt davon erst im Februar 2016 Kenntnis, als ihr dieses Schreiben als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. Februar 2016 unter dem 9. Februar 2016 vom Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde. Damit handelt es sich um eine Erkenntnis, die der Antragsgegnerin bei der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans vorzunehmenden prognostischen Abschätzung der Frage, ob ein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG 2015 gegeben sei, noch nicht vorgelegen hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin durchgeführte Untersuchung an methodischen Mängeln leidet.
181 
Die Auffassung der Fledermausexpertin H., dass deutlich mehr - als zwei oder vier, wenn man die Nachweise von Herrn B. dazurechnet - Nachweise für eine Flugaktivität dieser Arten vorliegen würden, wenn in der Nähe eine Wochenstube wäre oder das Plangebiet den Status eines Jagdhabitats von essentieller Bedeutung haben würde, erscheint naturschutzfachlich vertretbar. Die Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung haben hierzu aufgeführt, Wochenstubenquartiere von Langohrfledermäusen seien für geübte Fledermausexperten nachweisbar. In der Zeit zwischen der Geburt und dem Flüggewerden der Tiere gehe es in den Kolonien sogar sehr lautstark zu und es herrsche viel Flugaktivität um die Quartiere. Die Tiere orteten zwar sehr leise, sie seien aber sehr gut am Flugbild erkennbar. Bei den nächtlichen Untersuchungen und den morgendlichen Schwarmkontrollen konnten keine Fledermausvorkommen nachgewiesen werden, auch keine Männchenquartiere. Den Gebäudebestand habe die Gutachterin H. im Blick gehabt. Die vorhandenen Gebäude seien für Wochenstubenquartiere der Grauen Langohren ungeeignet. Die Suche nach Einzelquartieren an den Wohnhäusern durch direkte Kontrollen sei unverhältnismäßig. Zu widersprechen sei der Vermutung von Herrn B., dass es sich um ein essentielles Nahrungsquartier von Langohrfledermäusen handele. Im Übrigen seien Netzfänge von Langohrfledermäusen im offenen Gelände zum Nachweis der Tiere schwieriger als der Nachweis mit dem Ultraschalldetektor einschließlich Sichtbeobachtungen. Telemetrie komme dagegen bei sehr großen und unübersichtlichen Gebieten zum Einsatz, in denen direkte Kontrollen nicht möglich seien. Dies sei hier nicht der Fall (vgl. die Stellungnahme von Z. und M. vom 22.2.2016).
182 
Des Weiteren erscheint es naturschutzfachlich vertretbar, wenn in der Abwägungsvorlage der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 8. September 2015 auf den Einwand, im Hinblick auf die festgestellten Baumhöhlen sei das Vorhandensein von Männchenquartieren von verschiedenen Fledermausarten wahrscheinlich, eine weitere Suche nach solchen für unerheblich gehalten wurde. Dazu wurde in der Synopse ausgeführt (dort S. 8): „Um zu überprüfen, ob die vorhandenen Baumhöhlen regelmäßig von einzelnen Fledermäusen (Männchen) genutzt werden, müsste man diese zwischen April und Oktober mehrfach kontrollieren. Der Aufwand wäre nicht verhältnismäßig, zumal der Nachweis einzelner Fledermäuse im Gebiet nicht zu einer anderen Gesamtbewertung führen würde. Das Hauptaugenmerk beim Fledermausschutz liegt auf den Wochenstuben. Die Männchen hängen den Sommer im Umkreis der Kolonien. Dass bei den Kontrollen der Baumhöhlen keinerlei Kotspuren festgestellt wurden und bei den Nachuntersuchungen im August / September keine balzenden Männchen nachgewiesen werden konnten, ist deshalb vielmehr als Bestätigung dafür anzusehen, dass keine Wochenstuben in der Nähe waren.“
183 
Die Verwirklichung des Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2015 bezüglich einzelner Fledermäuse bei der Rodung der kartierten Höhlenbäume wird durch die vorsorgliche textliche Festsetzung Nr. 13.2 ausgeschlossen, wonach diese vor der Fällung und Verbringung auf Besatz mit Fledermäusen zu kontrollieren sind.
184 
(cc) Auch die Rüge der Antragstellerin, die Große Bartfledermaus sei nicht hinreichend untersucht, führt nicht zur gerichtlichen Beanstandung der artenschutzrechtlichen Prüfung.
185 
Die Gutachter B. und E. R. der Antragstellerin bringen vor, in zwei der Nachbarquadranten 6916NO und 6816SO (LUBW 2013) sei die Art nachgewiesen worden. Dies sei dem Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht bekannt gewesen, sonst hätte er die geringe Wahrscheinlichkeit des Vorkommens dieser Art nicht mit einem Verweis auf die Verbreitungskarten des LUBW (2012) begründen können.
186 
Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, die Vertretbarkeit der Bestandsermittlung in Frage zu stellen. So gab es bezüglich der Kleinen und der Großen Bartfledermaus (myotis spec.) in den Untersuchungsnächten nur vier Rufkontakte. Dabei handelt es sich um zwei Anflugbeobachtungen der Kleinen Bartfledermaus im Jahr 2008 sowie um zwei Durchflüge der Kleinen Bartfledermaus im Jahr 2011. Im Jahr 2013 wurde keine Bartfledermaus ermittelt. Darüber hinaus wurden auch keine Quartiere dieser Fledermäuse festgestellt, wobei die Kleine Bartfledermaus an Gebäuden und die Große Bartfledermaus in Bäumen Quartier nimmt. Daher ist der Ausschluss der Großen Bartfledermaus im Plangebiet vertretbar, ohne dass zur Begründung auf Verbreitungskarten bezüglich der Umgebung zurückgegriffen werden müsste. Im Übrigen wurde auch in Bruchsal am „Oberen Weiherberg“ die Große Bartfledermaus nicht nachgewiesen (vgl. saP S. 27-32).
187 
(dd) Ausgehend von dem von der Antragsgegnerin in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vertretbar ermittelten Bestand an Fledermäusen sind die im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend, um aufgrund der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Prognose annehmen zu können, dass bei der Verwirklichung des Bebauungsplans die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 beachtet werden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde das Eingreifen der Verbotstatbestände artspezifisch naturschutzfachlich vertretbar sowie auch unter Nutzung der Formblätter des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geprüft (vgl. S. 80 ff. und 167 ff.).
188 
Soweit die Gutachter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, Fledermausnistkästen würden von Fledermäusen nicht ohne Weiteres angenommen werden, weshalb diese Maßnahme nicht geeignet sei, um das Eingreifen des Zerstörungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 zu vermeiden, greift dieser Einwand nicht durch. Die nach Nr. 13.14 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Steinbruch und auf den öffentlichen Grünflächen anzubringenden mindestens 20 Quartierhilfen für Fledermäuse stellen zunächst eine rein vorsorgliche Maßnahme dar, da bei den Baukontrollen keine Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass die im Plangebiet gelegenen Höhlenbäume regelmäßig von Fledermäusen als Ruhestätte genutzt werden. Abgesehen davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, in der Fachliteratur sei anerkannt, dass Fledermauskästen von den Tieren grundsätzlich angenommen würden und zum Ausgleich von Quartierverlusten grundsätzlich tauglich seien (vgl. BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 84 und vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 60). Als weitere Quartierhilfe für Fledermäuse wird der auf einer CEF-Maßnahmefläche vorhandene Bunker so aus- und umgebaut, dass er als Fledermausquartier geeignet ist (vgl. Festsetzung Nr. 13.14 und S. 23 der Begründung des Bebauungsplans).
189 
Soweit die Gutachter der Antragstellerin einwenden, die im Bebauungsplan vorgesehenen Fledermaus-Ersatznahrungshabitate müssten erst wachsen und seien erst 20 Jahre nach ihrer Anlage nutzbar, greift auch dieser Einwand nicht durch. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich (vgl. dort S. 21), dass die geplanten Ersatznahrungshabitate bereits umgesetzt wurden. Nach Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sind die Ersatz-Nahrungshabitate bereits seit 2009 jedenfalls teilweise verwirklicht. Der Umstand, dass sie derzeit von den Fledermäusen noch nicht angenommen werden, führt nicht zur Annahme, dass sie ungeeignet sind. Die Beeinträchtigung eines Nahrungshabitats ist allenfalls dann nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 - insbesondere § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 - von Relevanz, wenn dadurch eine Fortpflanzungsstätte vollständig entfällt. Der Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ ist eng auszulegen und umfasst nicht den gesamten Lebensraum einer Art (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 100 und vom 9.2.2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 475; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 44 Rn. 17).
190 
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Ersatznahrungshabitate vor allem für die Zwergfledermaus und die Breitflügelfledermaus ausgestaltet hat (vgl. die Begründung des Bebauungsplans, S. 21), die im Plangebiet bisher am meisten gejagt haben. Aber auch für die übrigen im Plangebiet jagenden Fledermäuse sind nach den vom Senat für vertretbar gehaltenen Angaben des Gutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Ersatznahrungshabitate grundsätzlich geeignet. Darüber hinaus ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Ersatzhabitate nicht schon vor der Realisierung des Eingriffs angenommen werden müssen. Denn dadurch würde das prognostische Element des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 91), wonach gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 nicht verstoßen werde, wenn die ökologische Funktion einer durch das Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werde. Zudem haben die Tiere auch vor der Realisierung des Eingriffs keine Veranlassung, den angestammten Lebensraum zu verlassen und auf die neu geschaffenen Stätten auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 91).
191 
(b) Die Bestandserfassung der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die Haselmaus naturschutzfachlich vertretbar und damit frei von rechtlichen Fehlern, so dass die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans getroffene Prognose, es werde im Hinblick auf die Haselmaus bei der Planverwirklichung nicht gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
192 
Auch bezüglich der Haselmaus hat die Antragsgegnerin zur Bestandsermittlung im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine naturfachliche Habitatanalyse (vgl. S. 33-35) sowie Untersuchungen vor Ort vorgenommen. Bereits bei der von Dr. W. in der Zeit von 2004 bis 2011 mittels 35 Begehungen durchgeführten Bestandsaufnahme von Arten im Plangebiet konnte die Haselmaus nicht gefunden werden (vgl. die Berichte von Dr. W. vom 28.7.2011 und 4.10.2010). Die Haselmaus konnte auch im Jahr 2013 von den Gutachtern der Antragsgegnerin trotz intensiver Untersuchungen nicht nachgewiesen werden.
193 
Am 26. Februar, 6. März und 12. April 2013 fanden Freinester- und Fraßspurensuchen statt. Die Freinestersuche ist eine effiziente Standardmethode zur Suche von Haselmäusen, die in der Wissenschaft anerkannt ist (vgl. S. 142 der saP und das „Forschungsprogramm Straßenwesen“, S. 52 f., 64 f.). Dies wird von den Gutachtern der Antragstellerin im Grundsatz eingeräumt, auch wenn sie von ihnen als fachlich anspruchsvoll bezeichnet wird. Allerdings wird die Freinestersuche jedenfalls in der Literatur nicht für ausreichend gehalten, um das Vorkommen der Haselmaus sicher ausschließen zu können (vgl. das „Forschungsprogramm Straßenwesen“, S. 64 f.).
194 
Die ergebnislose Suche nach Freinestern wurde hier fachlich vertretbar durchgeführt. Der Verfasser der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hat zur Nestsuche ausgeführt, sie sei von Fachleuten durchgeführt worden und habe unter optimalen Bedingungen im laubfreien Zustand stattgefunden, an drei Terminen von Ende Februar bis April 2013. Die Suche im Plangebiet habe sich mit wenigen Lücken über die mit Sträuchern und jüngerer Gehölzsukzession bestandenen Bereiche der Eingriffsfläche erstreckt. Die Suche habe insgesamt zehn Stunden betragen. Damit hat die Freinestsuche den Maßgaben entsprochen, die in dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“ empfohlen werden (vgl. dort S. 65).
195 
Auch die im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zusätzlich angewandte Methode der Suche nach Fraßspuren wurde fachlich vertretbar durchgeführt. Aus der Methodenbeschreibung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sowie der ergänzenden Stellungnahme des von der Antragsgegnerin beauftragten Sachverständigenbüros vom 22. Februar 2016 ergibt sich, dass am 26. Februar, 6. März und 12. April 2013 gezielt unter Haselnusssträuchern die Fläche in einem Radius von mindestens 3 qm um die Sträucher - dies ergibt eine Fläche von 28,274 qm je Strauch - abgesucht worden sei. Die Suchdauer pro Strauch habe mindestens 20 Minuten, meistens mehr, betragen. Die Schwerpunktbereiche der Nachsuche hätten zwischen dem ...... (Nachsuche an 5 Sträuchern) und dem ... im Bereich ...... und ... und dem ... (Nachsuche an 6 Sträuchern) gelegen. Zusätzlich sei im südlich anschließenden Gelände zwischen ... und ...-... sowie zwischen ...w... und B 3 unter Haselnusssträuchern gesucht worden. Insgesamt seien etwa 20 Haselnusssträucher abgesucht worden. Juškaitis und Büchner schrieben in „Die Haselmaus“ (2010) zur Fraßspurensuche auf S. 148: „Bei drei untersuchten Quadraten beträgt die Wahrscheinlichkeit 80 %, dass die Anwesenheit von Haselmäusen nachgewiesen werden könne. Falls in fünf solcher Quadrate kein Fund einer Haselmaus-Nuss gelinge, geben Bright et al. (2006) eine Sicherheit von 90 % an, dass Haselmäuse im Gebiet nicht vorkämen.“ Die von „Bright et al.“ genannten Quadrate hätten eine Fläche von 10 x 10 m. Bei den hier untersuchten 20 Haselnusssträuchern sei jeweils eine Fläche von rund 30 qm untersucht worden.
196 
Damit entsprach die Fraßspurensuche auch dem von der Antragstellerin vorgelegten „Forschungsprogramm Straßenwesen“. Dieses geht hinsichtlich der Untersuchungsmethode und der Aussagekraft der Ergebnisse ebenfalls von der vom Gutachter der Antragsgegnerin wiedergegebenen Literaturmeinung aus. Auch wird der Winter als Untersuchungszeitraum zwar nicht für optimal, aber ausreichend gehalten, um gute Ergebnisse der Fraßspurensuche zu erzielen (vgl. S. 65 des „Forschungsprogramms Straßenwesen“). Die untersuchte Fläche um Haselnusssträucher betrug hier insgesamt 565,48 qm und damit mehr als die von der genannten Literatur für notwendig gehaltene Untersuchungsfläche von 500 qm, um eine zu 90 % sichere Aussage über das Vorkommen der Haselmaus treffen zu können.
197 
Da hier somit aufgrund der Freinester- und Fraßspurensuche bereits das Vorkommen der Haselmaus nahezu sicher ausgeschlossen werden konnte, kommt es nicht darauf an, ob die Niströhrenuntersuchung angesichts der geringen Zahl von nur zehn Niströhren in einem Plangebiet von 13,6 ha methodengerecht durchgeführt wurde. So wird im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 63 f.) unter Bezugnahme auf die Fachliteratur eine Dichte von mindesten 50 Niströhren in einem 20 m-Raster für notwendig gehalten, wodurch eine Fläche von 2 ha beprobt werde. Zwar wird für den Fall, dass die Freinester- und Fraßspurensuche erfolglos verlaufen sein sollte, im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ eine ergänzende Niströhrenerhebung als die zuverlässigste Nachweismethode für notwendig gehalten (vgl. dort S. 53 und 62 ff.). Jedoch handelt es sich bei dieser Arbeitshilfe - wie oben ausgeführt - noch nicht um den unstreitigen Stand der Fachwissenschaft. So verweist der Gutachter der Antragsgegnerin auf Fachliteratur, wonach es hinsichtlich der gewählten Methoden keine Rangfolge gebe. Abgesehen davon erscheint auch auf der Grundlage des „Forschungsprogramms Straßenwesen“ ein Verzicht auf die Niströhrenuntersuchung fachlich vertretbar. Dort ist ausgeführt, dass aufgrund einer Fraßspurensuche, die wie oben beschrieben erfolglos durchgeführt worden sei, für den Fall, dass ausreichend viele Haselnusssträucher vorhanden seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit das Vorkommen der Haselmaus ausgeschlossen werden könne. Ein solches Ergebnis genügt für die in einem Bebauungsplanverfahren durchzuführende Prognose, ob bei der Umsetzung des Plans gegen die Verbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verstoßen werde.
198 
Im Übrigen scheint es hier aufgrund der Besonderheit des Gebiets nicht ausgeschlossen, dass die ergänzend verstandene Niströhrensuche einen naturschutzfachlichen Aussagewert besitzt. Die Niströhren wurden an drei - in der der Bestands- und Maßnahmenkarte zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vermerkten - Orten, die über eine günstige Lebensraumausstattung für die Haselmaus verfügten, von Anfang April 2013 bis Anfang Oktober 2013 ausgebracht und im Abstand von etwa vier bis fünf Wochen kontrolliert. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird auf „Juškaitis und Büchner (2010)“ verwiesen, um zu belegen, dass der Niströhrennachweis auch mit wenigen Röhren gelinge. So wird auch im „Forschungsprogramm Arbeitswesen“ die Reduktion der Niströhren auf 20 pro Untersuchungsfläche für vertretbar gehalten, wenn die Untersuchungsdauer anstatt von Juni bis November auf die Zeit von April bis November ausgedehnt werde. Hier fand die Niströhrenuntersuchung bereits ab April und an geeigneten Orten des Plangebietes statt, das ersichtlich nicht in seiner gesamten Größe von 13,6 ha als Lebensraum der Haselmaus in Betracht kommt, weil es bereits in erheblichem Maße durch Wohnbebauung und Wege belegt ist.
199 
Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 eine Stellungnahme des Diplom-Biologen B. vom 15. Januar 2016 vorgelegt hat, wonach dieser aufgrund von Untersuchungen im Plangebiet im Sommer und Herbst 2015 zwei Haselnüsse zwischen Mittelweg und Eisbergweg gefunden habe, die von einem anerkannten Haselmausexperten als von einer Haselmaus angefressen bezeichnet worden seien, kann dies die Rechtmäßigkeit der dem Bebauungsplan zugrundeliegende Bestandserfassung nicht in Frage stellen. Denn der Antragsgegnerin ist diese Stellungnahme erst im Februar 2016 bekannt geworden. Für die Rechtmäßigkeit der Bestandserfassung war jedoch der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Oktober 2015 maßgeblich. Aber selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Fundes der beiden Haselnüsse abstellt, die nach Angaben von Herrn B. in der mündlichen Verhandlung vor dem 15. Oktober 2015 gefunden worden sein sollen, führt dies nicht dazu, dass die naturschutzfachliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen ist. Vielmehr hat der Gutachter der Antragstellerin bei seiner Suche die gleichen Methoden angewandt, wie die Gutachter der Antragsgegnerin. Der „wahre“ Zustand der Natur muss nicht ermittelt werden, zumal dieser ständigen Wandlungen unterliegt. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist außerdem plausibel dargelegt worden, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Haselmaus das Plangebiet meide (S. 34): Die Sukzession der Vegetation schreite fort, wodurch die für die Art notwendige Strauchschicht verdrängt werde. Die Größenzunahme der Gehölze führe zu einer zunehmenden Beschattung. Es bestehe ein hoher Prädationsdruck durch die starke Entwicklung des Wildschweinbestands. Die konkurrenzstärkeren Siebenschläfer seien mit einer recht hohen Bestandsdichte im Planungsgebiet vertreten (vgl. saP, S. 33).
200 
(c) Des Weiteren genügt auch die Bestandserfassung der Vögel - insbesondere hinsichtlich des Wendehalses und des Grünspechts - den für die Aufstellung eines Bebauungsplans geltenden rechtlichen Maßstäben.
201 
Die Antragstellerin rügt, die Methodik der Vogelerfassung sei unzureichend beschrieben. Auch können nicht nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter die Vögel erfasst habe und ob er ausreichend erfahren gewesen sei. Der Wendehals sei 2010 von Dr. W. und im April 2011 von Frau H. möglicherweise in einer Höhle eines Kirschbaums gesehen worden, wenn auch in beiden Fällen außerhalb des Plangebietes. Damit sei es möglich, dass das Plangebiet einen wesentlichen Teil des Nahrungsreviers des Wendehalses darstelle. Bei dessen Wegfall komme dies der Zerstörung einer Bruthöhle gleich.
202 
Ausgehend von dieser Kritik kann die Bestandsermittlung der Vögel - insbesondere des Wendehalses und des Grünspechts - nicht als naturschutzfachlich unvertretbar eingestuft werden. Die Erfassung des Vogelbestandes erfolgte anhand der Lautäußerungen und durch Sichtbeobachtungen. Das Untersuchungsgebiet wurde systematisch in engen räumlichen Abständen abgesucht. Dabei orientierte sich die Suche an den Empfehlungen der Fachliteratur. Die Erfassungen fanden in der Brutzeit zwischen Anfang März und Ende Juni 2013 an acht Terminen in den frühen Morgenstunden bei geeigneten Witterungsbedingungen (kein Niederschlag, kein stärkerer Wind) statt. Die Arten wurden optisch und akustisch spezifisch für die einzelnen Teillebensräume nach Art und Anzahl registriert und in vorbereiteten Kartengrundlagen eingetragen. Für die Suche nach Mittel- und Grünspecht sowie dem Wendehals wurden Klangattrappen eingesetzt (vgl. S. 141 der saP). Durchgeführt wurde die Suche durch U. Sch. und H.-J. Sch., zwei nach Angaben der Antragsgegnerin erfahrene Kartierer (vgl. die Abwägungsvorlage vom 8.9.2015, S. 9 f.).
203 
Der Wendehals wurde im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht gefunden (vgl. S. 23 ff., 105 der saP). Daher konnte er als Brutvogel in dem Gebiet vertretbar ausgeschlossen werden. Das Ergebnis ist von den Gutachtern der Antragsgegnerin auch durch einen Blick auf die vorhandene Vegetation auf Plausibilität kontrolliert worden (vgl. S. 105 der saP). Soweit der Gutachter der Antragstellerin meint, das Plangebiet sei ein essentielles Nahrungsgebiet, dessen Wegfall der Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte gleichkomme, handelt es sich hierbei um eine schlichte Spekulation „ins Blaue“ hinein, der nicht weiter nachgegangen werden musste. Der Wendehals wurde lediglich 2010 und 2011 je einmal außerhalb des Plangebietes beobachtet.
204 
Entsprechendes gilt für den Grünspecht. Die Gutachter der Antragstellerin haben in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sein Bestand sei nicht hinreichend untersucht. Im Zusammenhang mit der Suche nach Hirschkäfern sei die Höhle eines Grünspechts gefunden worden, es sei unklar, ob er im Plangebiet brüte. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Bestandserfassung der Antragsgegnerin naturschutzfachlich für unzureichend zu halten. Dafür ist das Vorbringen zunächst zu unbestimmt. Darüber hinaus fanden im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für Spechte wie den Grünspecht eine Habitatanalyse sowie die oben beschriebene gezielte Suche vor Ort - auch mit Klangattrappen - statt. Der Grünspecht hat dabei nur im Bereich südlich außerhalb des Plangebiets auf die Klangattrappen reagiert. Dadurch konnte für das Jahr 2013 eine Brut des Grünspechts im Plangebiet vertretbar ausgeschlossen werden.
205 
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nahm dagegen an, dass das Plangebiet vom Mittel- und Grünspecht als Nahrungshabitat genutzt werde, wobei sich Grünspechte vor allem von Ameisen ernährten (vgl. S. 104 f. saP). Eine Verletzung des Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2015 - Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten - konnte dagegen vertretbar verneint werden. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat insoweit auf die für die anderen Arten festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen verwiesen, welche dazu führten, dass für den Grünspecht kein essentieller Lebensraum verloren gehe (vgl. S. 105 der saP).
206 
(d) Auch der Bestand des Nachtkerzenschwärmers wurde - entgegen der Kritik der Antragstellerin - vertretbar ermittelt. Es fanden im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine Habitatanalyse sowie im Jahr 2013 vier Begehungen vor Ort statt, drei davon in den Monaten Juli und August. Dabei wurde gezielt nach den Raupen und ihren Fraß- und Kotspuren gesucht. Die Suche erbrachte allerdings keinen Nachweis des Nachtkerzenschwärmers (vgl. S. 47 und 144 der saP). Die vom Gutachter der Antragsgegnerin gewählten Methoden beruhen auf einer hinreichenden fachwissenschaftlichen Grundlage (vgl. S. 144 der saP). Sie entsprechen im Wesentlichen den im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ (S. 121) vorgeschlagenen Methoden.
207 
(e) Schließlich ist auch die Prognose der Antragsgegnerin, dass bei Verwirklichung des Bebauungsplans auch bezüglich der Zauneidechse kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 verwirklicht werde, gerichtlich nicht zu beanstanden.
208 
Der Bestand der Zauneidechse wurde - zusammen mit der im Plangebiet gefundenen Schlingnatter - im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aufgrund einer literaturgestützten Habitatanalyse und einer Suche vor Ort ermittelt (vgl. S. 36 ff. und 142 f. der saP). Dabei hatte bereits die Habitatanalyse vertretbar ergeben, dass das Plangebiet in weiten Teilen aufgrund seiner Vegetation derzeit als Lebensraum für die Zauneidechse ungeeignet sei. Lediglich das Südende des Plangebietes weise deutlich besser geeignete Flächen auf. Darüber hinaus konnte bei 16 Begehungen im Jahr 2013 keine einzige Zauneidechse nachgewiesen werden. Die letzten Beobachtungen von Zauneidechsen im Plangebiet datieren in den Jahren 2009 und 2010. Die Methode der Suche nach der Zauneidechse im Jahr 2013 war naturschutzfachlich vertretbar. Die Untersuchungen fanden von April bis Anfang Oktober an elf Terminen bei geeigneten Witterungsbedingungen (ausreichende Temperaturen, kein Niederschlag, kein stärkerer Wind) statt. Zeitlich und räumlich unabhängig davon wurden an fünf weiteren Terminen von Mai bis August 2013 Begehungen durch einen weiteren Kartierer durchgeführt. Zusätzlich wurden zehn Reptilienbleche ausgelegt und regelmäßig kontrolliert sowie weitere im Gelände angetroffene Bleche und Bretter als künstliche Versteckmöglichkeiten exponiert. Ergänzend wurden Anwohner und Spaziergänger gezielt nach Vorkommen von Eidechsen und Schlangen befragt. Auch diese Methoden sind hinreichend durch die naturschutzfachliche Literatur fundiert und entsprechen weitgehend dem im „Forschungsprogramm Straßenwesen“ vorgeschlagenen Vorgehen, wobei die künstlichen Verstecke für den Nachweis von Schlangen besser geeignet seien als für Zauneidechsen (dort S. 99 ff.).
209 
Obwohl die Antragsgegnerin ausgehend von dieser Bestandsanalyse annehmen durfte, dass bei der Planverwirklichung kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 erfüllt werde, wurden vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt (vgl. Nr. 13.5 bis 13.8 der textlichen Festsetzungen), um Reptilien - wie die Zauneidechse - durch Bauzeitenbeschränkungen, Vergrämungsmaßnahmen, Reptiliensperrzäune sowie eine ökologische Baubegleitung vor einer Tötung oder Verletzung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2015) zu schützen. Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2015 wurden vertretbar dadurch ausgeschlossen, dass die Eingriffsflächen aufgrund der genannten Vermeidungsmaßnahmen eidechsenfrei sein werden. Die von § § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 verbotene Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wurde durch die Festsetzung funktionssichernder Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2015 naturschutzfachlich vertretbar ausgeschlossen (vgl. S. 95 f. der saP und S. 20 der Begründung des Bebauungsplans). Unter Nummer 13.11 der textlichen Festsetzungen sind mehrere Reptilienersatzhabitate vorgeschrieben, die auch für die Zauneidechse bestimmt und teilweise bereits umgesetzt sind (vgl. S. 21 der Begründung des Bebauungsplans und S. 95 f. der saP). Des Weiteren können die Reptilien auch von der unter Nummer 13.12 festgesetzten Freilegung des Steinbruchs profitieren (vgl. auch S. 22 der Begründung des Bebauungsplans).
210 
Die von den Gutachtern der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Kritik an den Ausgleichsmaßnahmen, wonach - wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg herausgegebenen Band 77 mit dem Titel „Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg“ (2014, S. 96 f.) ergebe - bloße Steinmauern als Ersatzhabitat nicht ausreichend seien, sondern auch Sträucher, Brachfläche und Ruderalvegetation notwendig seien, greift nicht durch. Soweit als Ersatzhabitate im Bebauungsplan vor allem die Anlage von Steinhaufen, Steinriegeln, Sandlinsen und Totholzhaufen festgesetzt wurde, ging der Plangeber davon aus, dass in deren räumlichem Zusammenhang die im Übrigen erforderlichen Habitatvoraussetzungen gegeben sind. Durch die festgesetzten Maßnahmen sollen zusätzliche Lebensräume geschaffen und bestehende optimiert und erweitert werden. Für die Flächen sei bereits eine Grundeignung als Reptilienlebensraum gegeben. Für die Ausgleichsflächen wurde als Maßnahmeziel die Aufwertung, Entwicklung und Sicherung offener bis halboffener trockenwarmer Lebensräume mit heterogenen Vegetationsstrukturen sowie einem hohen und kleinräumigen Strukturreichtum beschrieben (vgl. S. 21 f. der Begründung des Bebauungsplans). Auch für den freizulegenden Steinbruch ist im Bebauungsplan eine strukturreiche Gestaltung vorgesehen (vgl. Nr. 13.12 der Festsetzungen und S. 22 der Begründung des Bebauungsplans). Diese Maßnahmen sind angesichts des Umstands, dass sie mit Blick auf die Zauneidechse weitgehend nur vorsorglich getroffen wurden, als naturschutzfachlich vertretbar und zur prognostischen Vermeidung eines Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2015 als hinreichend zu bewerten.
211 
(3) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Bestandsermittlung hier mit einer naturschutzfachlich vertretbaren Intensität durchgeführt wurde. Das Plangebiet wurde vollständig erfasst. Sogar der Steinbruch wurde unter Hinnahme der Eigengefährdung begangen. Teilweise wurden Freischnitte vorgenommen, um eine Begehung zu ermöglichen (vgl. S. 13 der saP). Insgesamt wurde an 59 Erfassungsterminen im Zeitraum 2003 bis 2011 und weiteren 33 Tagen mit Begehungen im Jahr 2013, somit an insgesamt 92 Tagen eine faunistische Kartierung durch Fachleute durchgeführt.
212 
2. Dem Bebauungsplan fehlt es auch insoweit nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, als er entlang der Durlacher Straße (B 3) ein Mischgebiet festsetzt.
213 
Die Festsetzung eines Mischgebietes ist von einer hinreichenden städtebaulichen Konzeption getragen. Es liegt keine bloße „Scheinfestsetzung“ vor. Das Vorbringen der Antragstellerin vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Sie bringt lediglich vor, es gebe in Weingarten schon genügend Gewerbeflächen. Es sei offensichtlich, dass hier allein wegen der Vorbelastung des Gebietes mit Verkehrslärm anstelle eines allgemeinen Wohngebietes ein Mischgebiet festgesetzt worden sei, weil für dieses andere Lärmgrenzwerte gälten. Auch sei die Bebauung aufgrund der geologischen Gegebenheiten mit hohen Kosten verbunden. Die Kosten, die sich daraus und aus dem notwendigen passiven Schallschutz ergäben, schlössen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Grundstücke zu Gewerbezwecken wie für Wohnzwecke aus. Die Grundstücke hätten als Grünfläche festgesetzt werden sollen.
214 
Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung eines Mischgebietes auch im Hinblick auf die Lärmbelastung getroffen hat. Gleichwohl ist die Ausweisung eines Mischgebietes städtebaulich auch aus weiteren Gründen plausibel. Die Antragsgegnerin knüpft mit der Ausweisung eines Mischgebietes auf der Ostseite der Durlacher Straße an die auf der Westseite bereits vorhandene Mischnutzung an. Deshalb ist es städtebaulich vertretbar, wenn auf beiden Seiten der Durlacher Straße eine Durchmischung erfolgen soll. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass im Mischgebiet auf der Ostseite der Durlacher Straße durch den Bebauungsplan Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten oder bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen wurden (vgl. Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen). Es bleiben noch weitere gewerbliche Nutzungen möglich (vgl. § 6 BauNVO). Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass sich trotz der im Vergleich zu anderen Mischgebieten höheren Baukosten, die sich aus der Notwendigkeit eines passiven Schallschutzes und den geologischen Verhältnissen ergeben, Gewerbebetriebe finden, die die dortigen Grundstücke nutzen wollen. Nach der Begründung des Bebauungsplans sollen sich dort vor allem Dienstleistungen, kleinere Handwerksbetriebe oder Büros ansiedeln (vgl. S. 11 der Begründung).
215 
3. Der Bebauungsplan leidet auch im Übrigen - jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB - an keinem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB.
216 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteile des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291, juris Rn. 29, und vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 48). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit der Satzung nur erheblich, wenn sie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind.
217 
a) Zunächst liegt - anders als von der Antragstellerin fristgerecht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB geltend gemacht - kein genereller Abwägungsausfall vor.
218 
Die Antragstellerin meint einen solchen darin erkennen zu können, dass in den Beschlussvorlagen der Antragsgegnerin zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit neben den jeweiligen Anmerkungen der Gemeindeverwaltung fast durchgängig eine „Kenntnisnahme“ als Beschlussvorschlag des Gemeinderates formuliert sei. Daraus ergebe sich, dass der Gemeinderat die erforderliche Abwägung in der entscheidenden Sitzung nicht selbst vorgenommen habe.
219 
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 28. September 2015 beschlossen, „1. die Abwägung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken entsprechend der in der Synopse aufgeführten Beschlussvorschläge, 2. die 4. Änderung des Bebauungsplans ‚Kirchberg-Mittelweg“ (zeichnerischer und schriftlicher Teil) mit Begründung und Umweltbericht einschließlich Grünordnungsplan in der Fassung vom 8. September 2015 sowie der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan in der Fassung vom 8. September 2015 im Ergänzungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB als Satzung und 3. die Verwaltung mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu beauftragen“ (vgl. die Sitzungsniederschrift).
220 
Entsprechend hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 21. Juli 2008 zur durch die vorgenannte Satzung ergänzten Vorgängerfassung der Satzung ausweislich der Sitzungsniederschrift beschlossen: „Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt mit drei Gegenstimmen a) die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen bzw. unberücksichtigt zu lassen, b) die Änderung des Bebauungsplans ‚Kirchberg-Mittelweg‘ (zeichnerischer und schriftlicher Teil) mit Begründung incl. Umweltbericht in der Fassung vom 8. Juli 2008, c) die Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan ‚Kirchberg-Mittelweg‘ in der Fassung vom 8. Juli 2008. Dieser Beschluss erfolgt unter der Maßgabe, dass die Verwaltung gleichzeitig beauftragt wird, im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe Ersatz-Nahrungshabitate für Fledermäuse zu definieren.“
221 
Der Gemeinderat war bei der Abwägung und Beschlussfassung über die Satzung frei, anders als von der Gemeindeverwaltung vorgeschlagen zu entscheiden. Eine Vorabbindung ergab sich daraus nicht. Darüber hinaus fanden im Laufe des jedenfalls seit 1999 zielstrebig betriebenen Bebauungsplanverfahrens viele Sitzungen des Gemeinderates statt, in denen er sich mit Alternativen und einzelnen Punkten der Planung befasst und über diese beraten hat.
222 
b) Hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebietes an der Durlacher Straße liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor.
223 
Entgegen der Rüge der Antragstellerin hat eine Abwägung stattgefunden, ob für die Grundstücke an der Durlacher Straße - insbesondere diejenigen der Antragstellerin - anstelle eines Mischgebietes eine Grünfläche hätte ausgewiesen werden sollen. Die Antragstellerin hat diese Rüge bis zuletzt im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Jahr 2015 wiederholt. Im Rahmen der Abwägungstabelle zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 wurde hierauf erneut eingegangen und dem Gemeinderat die Nichtberücksichtigung der Einwendung vorgeschlagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, seitens der benachbarten Grundstückseigentümer liege ein entsprechender Wunsch nicht vor. Die Herausnahme der beiden Grundstücke der Antragstellerin aus den festgesetzten Baubereichen komme nicht in Betracht. Das Planungskonzept sei an dieser Stelle gerade in Bezug auf die Gebäudeabwicklung und die gemeinsamen Tiefgaragenzufahrten von Prof. T. kompakt und ausgeklügelt entwickelt worden. Dabei hätten gerade für die Tiefgaragenzufahrten die Ein- und Ausfahrten der gegenüberliegenden Nutzungen berücksichtigt werden müssen. Eine andere Aufteilung unter Berücksichtigung der gewünschten Lücken (privaten Grünflächen) sei deshalb nicht möglich und auch städtebaulich nicht sinnvoll. Darüber hinaus würden Baulücken in den überbaubaren Flächen die städtebauliche Konzeption eliminieren. Ferner könnten bei der Vielfalt der im Mischgebiet zulässigen Nutzungen, insbesondere auch gewerblicher Art, Immissionen entstehen, die sich auf die jeweils als private Grünflächen genutzten Grundstücke auswirkten und damit städtebauliche Konflikte auslösen könnten.
224 
Diese Abwägung ist auch nicht unangemessen. Zwar wurde für die Grundstücke der Antragstellerin keine ihrem Wunsch entsprechende Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Jedoch erhalten die Grundstücke nun eine Nutzungs-möglichkeit, die sogar geeignet ist, zu einer Wertsteigerung zu führen. Zudem hat die Antragsgegnerin städtebauliche Belange vorgebracht, welche den privaten Belang der Antragstellerin überwiegen. Dass die im Bebauungsplan vom 28. September 2015 vorgesehenen Maßnahmen zum Schallschutz unzureichend sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin konnte abwägungsfehlerfrei eine Minderung der Lärmimmissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Schlafräume erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238, juris Rn. 16 f.). Daher erscheint die Planung auch insoweit angemessen. Im Hinblick auf die vom Straßenverkehr auf der Durlacher Straße ausgehende Schadstoffbelastung bedarf es hier - wie oben ausgeführt - keiner Konfliktbewältigung, weil ein insoweit bestehendes Problem im Rahmen der Luftreinhalteplanung gelöst werden kann.
225 
Auch im Übrigen ist die Festsetzung eines Mischgebietes an der Durlacher Straße nicht unangemessen. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der für den Schallschutz und die Gründung der Bauvorhaben notwendigen Kosten sowie die sich aus den arten- und naturschutzfachlichen Maßnahmen ergebenden Kosten, mit denen die Antragstellerin die Wirtschaftlichkeit der Nutzung als Mischgebiet in Zweifel gezogen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Abwägung zum Satzungsbeschluss vom 28. September 2015 auf die entsprechende Rüge der Antragstellerin angeführt, dass die Kosten für die baulichen passiven Schallschutzmaßnahmen vertretbar seien, weil sie nur an der zur Durlacher Straße hin gerichteten Seite notwendig seien. Die Kosten seien zudem von der Fenstergröße abhängig. Auch seien die im gesamten Plangebiet voraussichtlich anfallenden Kosten für den Natur- und Artenschutz im Vergleich zu anderen Baugebieten nicht unverhältnismäßig hoch (insgesamt: 280.000 Euro). Schließlich sei zwar auch die Bebauung im Hang aufwendiger als im ebenen Gelände. Insgesamt entstünden jedoch für das Baugebiet keine außergewöhnlich hohen Kosten, weshalb sich die Frage der Wirtschaftlichkeit der festgesetzten Nutzungen nicht stelle. Diese Abwägung ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
226 
c) Des Weiteren liegt auch insoweit kein Abwägungsfehler vor, als sich die Antragstellerin gegen die Planstraße B mit der Brücke über den Steinbruch wendet.
227 
Die insoweit getroffene Abwägung ist nicht disproportional. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen einer langen und umfassenden Abwägung von Argumenten für diese Variante der Erschließung entschieden. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundstückseigentümer müssen keine Erschließungskosten oder Kosten für den Artenschutz und die Eingriffsregelung tragen, die unverhältnismäßig erscheinen, zumal die Eigentümer bisher unbebauter Grundstücke von einer Wertsteigerung der Grundstücke profitieren. Soweit auf die Eigentümer bebauter Grundstücke Erschließungskosten zukommen, war dies bereits bei Errichtung dieser Gebäude bekannt. Erschließungskosten wurden bisher noch nicht erhoben. Daher durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die betreffenden Eigentümer Rücklagen gebildet haben. Die Kosten für die CEF-Maßnahmen und Maßnahmen zur Eingriffsregelung mit besonderer Artenschutzfunktion werden im Übrigen nur den neuen Baugrundstücksflächen und den neuen Erschließungsflächen zugeordnet, weil nur sie Verursacher des notwendigen Ausgleichs sind (vgl. die Begründung des Bebauungsplans 2015, S. 26).
228 
d) Ein Abwägungsfehler liegt schließlich auch nicht mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 (Flurstück-Nr. ...-...-...) sowie die südlich davon gelegenen Grundstücke vor. Insbesondere ist - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins sowie bei Betrachtung der dort gefertigten Lichtbilder - die von der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 gerügte Abwägungsdisproportionalität nicht gegeben.
229 
aa) Zunächst ergibt sich aus dem Maß der baulichen Nutzung, das für das höher als das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 (...-...) gelegene Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer ... festgesetzt ist, keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Belange des Grundstücks dieser Antragstellerin.
230 
(1) Für die genannten Grundstücke ist ein allgemeines Wohngebiet als Art der baulichen Nutzung festgesetzt.
231 
Das Gebäude auf dem Grundstück ...- das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde - befindet sich weiter westlich und mit seinem Erdgeschossniveau im Mittel etwa ein Geschoß tiefer als die Bebauung des ... in seiner Gestaltung durch den aktuellen Bebauungsplan. Am Gebäude ... befinden sich auf der westlichen Seite (zur Rheinebene hin) Terrassen und Balkone. Auch auf der südlichen Seite verfügt das Gebäude über eine Terrasse, die die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 durch das durch den Bebauungsplan ermöglichte Nachbargebäude beeinträchtigt sieht. Sie hat vorgetragen, sie habe ihr Gebäude im Jahr 1971 im Vorgriff auf den Bebauungsplan von 1972 errichtet und sich an die dortigen Festsetzungen zur Höhenlage und zur Höhe gerichtet. Zum Maß der baulichen Nutzung sah der alte Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,7 sowie zwingend zwei Vollgeschosse vor. Als Bauweise war im Bebauungsplan von 1972 die offene Bauweise und im Einzelfall die besondere Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen waren im alten Plan über Baufenster geregelt, die jeweils entlang den Entschließungsstraßen eine Baulinie enthielten. Diese bindenden Vorgaben mit Baulinien werden im neuen Plan zur Erhaltung von gewissen Gestaltungsfreiheiten nicht aufgegriffen (vgl. die Begründung, S. 17).
232 
Die für das Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer ... im Bebauungsplan von 2015 zeichnerisch festgesetzte Baugrenze wahrt einen Abstand von 3 m zum Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15. Nach Nummer 4.3 der textlichen Festsetzungen darf die Baugrenze von untergeordneten Bauteilen oder Vorbauten auf einer Länge von maximal 5 m um maximal 1,5 m überschritten werden. Die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung sind einzuhalten. Es wurde eine offene Bauweise festgelegt, nach der nur ein Einzel- oder Doppelhaus zulässig ist. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurde die Grundflächenzahl auf 0,3 festgesetzt. Als Dach ist ein versetztes Satteldach mit einer Dachneigung von 15 bis 20 Grad zulässig. Die Traufhöhe darf an der Straßenseite maximal 3,5 m und an der Talseite maximal 1,5 m betragen (vgl. Systemschnitt E, zeichnerischer Teil). Als Firsthöhe sind maximal 5,5 m festgesetzt. Talseitig dürfen die Gebäude höchstens dreigeschossig in Erscheinung treten. Die zulässige talseitige Höhe darf, gemessen in der Gebäudemitte von der Gradiente der Erschließungsstraße als Bezugspunkt, 7,5 m nicht überschreiten. Die talseitige Traufhöhe darf um 1,5 m überschritten werden, wenn das Gebäude mindestens 2,5 m von der rückwärtigen (talseitigen) Baugrenze zurückbleibt. Die jeweils zulässige Gesamthöhe der sichtbaren Wandabwicklung von 9 m darf nicht überschritten werden (vgl. Systemschnitt E und die textlichen Festsetzungen unter Nr. 3.0 ff.). Dies ermöglicht es, Baukörper mit geringer Bautiefe zu realisieren mit dem Ergebnis, dass der Eingriff in den Hang minimiert werden kann. Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse wurde angesichts dieser Vorgaben verzichtet, zumal die Festsetzung von Vollgeschossen in Hanglage wegen der komplizierten Berechnungen eher ungeeignet sei.
233 
Für das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 ist aufgrund des neuen Bebauungsplans im Vergleich zu bisher eine weitergehende Bebauung möglich. Das derzeitige Gebäude nutzt die festgesetzten Baugrenzen nicht aus. Als Geschossflächenzahl wurde 0,3 festgesetzt. Diese Zahl ergab sich aus den tatsächlichen Verhältnissen der Bestandsbebauung, bei denen die Ausnutzung 0,2 bis 0,3 betrug. Als Dach wurde ein Satteldach oder versetztes Satteldach mit einer Dachneigung von 20 bis 30 Grad festgesetzt. Die Traufhöhe wurde auf 3,5 m und die Fristhöhe auf 6,5 m festgesetzt. Bezugspunkt für die Messung ist die im Baufeld eingetragene EFH-Höhe von 182,60 m über Normalnull. Dieser Bezugspunkt wurde - anstelle der bei Bestandsgebäuden im Übrigen festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe - bei Gebäuden gewählt, die unterhalb des Straßenniveaus liegen. Für diese Gebäude gibt es nun eine Aufstockungsmöglichkeit (vgl. die Begründung, S. 12). Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen wurden unter Berücksichtigung der Bauunterlagen auf den Bestand abgestimmt.
234 
(2) Ausgehend von diesen Festsetzungen ist nicht erkennbar, dass das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 unverhältnismäßig durch die mögliche Höhe der Nachbarbebauung beeinträchtigt wird.
235 
Zwar darf das Gebäude auf dem Nachbargrundstück nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde eingeschossig mit einer Traufhöhe von 3,5 m errichtet werden, nach der auch schon der Großteil des Bestands errichtet wurde (vgl. auch die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 35). Da der Eisbergweg nach Süden hin ansteigt, wird das Gebäude auf dem Nachbargrundstück das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 deutlich überragen, insbesondere auch deshalb, weil dieses mit seinem Erdgeschoss unterhalb des Straßenniveaus errichtet wurde.
236 
Trotz dieses Höhenunterschieds wird das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn das Gebäude auf dem südlichen Nachbargrundstück muss die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen beachten. Im Regelfall ist die Beachtung dieser Abstandsflächen ein beachtliches und starkes Indiz dafür, dass die Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, juris Rn. 37 und 39). Anhaltpunkte für einen Ausnahmefall, wie er bei einer Unterschreitung der jeweiligen Mindestabstandsflächen auf drei Seiten und einer Situation des „Eingemauertseins“ entstehen kann, sind hier nicht gegeben. Das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 weist nach Westen, Norden und Osten tatsächlich und gemäß dem Bebauungsplan rechtlich gesichert einen großen Abstand zur nächsten Bebauung auf. Darüber hinaus verfügt das Gebäude über Außenwohnbereiche (Balkon, Terrasse) zur hier attraktiven Westseite zum Rhein hin. Damit kommt der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Terrasse an der Südseite, die durch die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung hervorgerufen wird, kein solches Gewicht zu, dass die Situation trotz Beachtung der Abstandsflächen für das Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 unzumutbar wäre.
237 
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 ihr Gebäude noch nach den Maßgaben des alten Bebauungsplans von 1972 errichtet hat. Denn auch nach diesem Bebauungsplan hätte sie mit einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück rechnen müssen. Diese Bebauung war zwar im Vergleich zur nun zulässigen Bebauung tiefer am Hang, dafür aber weiter westlich vorgesehen. Die Baulinie für das südliche Nachbargrundstück wäre zur damaligen Planstraße B hin orientiert gewesen. In der Begründung des Bebauungsplans von 1972 ist unter Nummer II. 5 zu den Baulinien ausgeführt, diese seien zumeist versetzt angeordnet, damit ein gegenseitiger Einblick von Haus zu Haus weitgehend vermieden werde. Gleichwohl wäre auch hier die Südseite des Grundstücks der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 - insbesondere die dortige Terrasse - durch das Vorhandensein einer Nachbarbebauung in gewissem Umfang beeinträchtigt worden. Dies gilt erst Recht im Hinblick darauf, dass nach dem Bebauungsplan von 1972 auf dem südlichen Nachbargrundstück noch ein Nebengebäude zulässig war, das unmittelbar an der Grenze zur Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15, zum Eisbergweg orientiert und im Bereich der gegenwärtig bestehenden Wendeplatte liegend errichtet werden durfte und damit ebenfalls das Gebäude der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 deutlich überragt hätte.
238 
Darüber hinaus konnte die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht darauf vertrauen, dass bei einer Überplanung des Gebiets das bisher für das südliche Nachbargrundstück mögliche Baufenster wie bisher fortgeschrieben würde. Dies gilt trotz des Umstands, dass sie selbst ihr Gebäude nach dem Bebauungsplan von 1972 aufgrund der dort festgesetzten Baulinie, von der sie damals - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - jedoch teilweise mit einer Abweichungsmöglichkeit in Richtung Osten befreit wurde, in der gegenwärtig vorhandenen Höhe unterhalb des Straßenniveaus errichten musste. Denn eine Erschließung des südlichen Nachbargrundstücks über den Eisbergweg liegt nahe. Dies ergab sich bereits aus den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans von 1972. So war nicht nur auf dem südlich angrenzenden Grundstück ein vom Eisbergweg zu erschließendes Nebengebäude zulässig, sondern auch die nördlichen Nachbargrundstücke wurden vom Eisbergweg aus erschlossen. Die dort zulässigen Gebäude mussten ganz überwiegend nicht unter dem Straßenniveau errichtet werden. Außerdem wäre der städtebauliche Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin durch eine solche Bindung übermäßig beschränkt. Die Antragsgegnerin hat das private Interesse der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 daran, dass sich die Situation auf deren Grundstück nicht verschlechtern solle, gesehen und gewürdigt (vgl. die Abwägungsvorlage vom 8.7.2008, S. 35). Allerdings durfte sie diesen mit nur geringem Gewicht zu versehenden Belang gegenüber ihrem neuen städtebaulichen Konzept rechtsfehlerfrei zurückstellen. Abgesehen davon kann die Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nach den Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans bei Bedarf ihr Gebäude selbst auch noch erhöhen. Dies ist - auch wenn insoweit bei der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 derzeit wohl kein Interesse besteht - zumindest für den Wert des Grundstücks kein unmaßgeblicher Umstand.
239 
bb) Ferner ist die Antragsgegnerin auch ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Anregung der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 nicht gefolgt, die darauf abzielte, den für den Eisbergweg geplanten Wendehammer nach Norden an die Grenze zu ihrem Grundstück zu verlegen, weil dies den Abstand zur nächsten Bebauung im Süden ihres Grundstücks vergrößere.
240 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Abwägungsvorlage vom 8. Juli 2008 (S. 34) ausgeführt:
241 
„Die Wendeanlage bildet zusammen mit dem letzten Gebäude den Endpunkt der städtebaulichen Entwicklung am Eisbergweg. Die geplante Anordnung der Wendeanlage entspricht dabei dem eigentlichen Wettbewerbsergebnis und den ursprünglichen Planungsabsichten. Daran soll festgehalten werden. Würde man die Wendeanlage wie gewünscht nach Norden verschieben, würde sich ein Fortsatz der Straße von ca. 40 m über die Wendeanlage hinaus ergeben. Diese Straßenfläche müsste bis an den Endpunkt des letzten Gebäudes verbreitert werden. Eine bisher beabsichtigte Verjüngung der Straße zum landwirtschaftlichen Weg, wie sie jetzt geplant ist, könnte dann nicht mehr vorgenommen werden, ohne die Erschließungsqualität zu mindern. Der städtebaulich gefasste Endpunkt wäre nicht mehr erkennbar. Auch die Funktionalität wäre eingeschränkt, da das Müllfahrzeug nicht rückwärts in den verbleibenden Stich hineinfahren dürfte. Zudem würde sich die Aufteilung der Grundstücke als schwierig erweisen, da die Fläche direkt westlich der Wendeanlage (ca. 5 m hohe Stützwand) nicht bebaut werden kann. Derzeit teilen sich die neuen Baugrundstücke diese Fläche westlich der ca. 20 m breiten Wendeanlage untereinander hälftig auf. In der Konsequenz müsste der Einsprecher einen Flächenanteil dazu erwerben oder es müsste dieser Teil als öffentliche Grünfläche verbleiben. Beides würde zu Mehrbelastungen entweder des Eigentümers oder der Gemeinde führen. Unter Berücksichtigung aller bisher erläuterten Gesichtspunkte soll deshalb die vorgetragene Anregung nicht aufgenommen werden.“
242 
Damit hat die Antragsgegnerin eine angemessene Abwägungsentscheidung getroffen. Sie durfte die genannten öffentlichen und privaten Belange Dritter über den insoweit nur mit einem geringen Gewicht versehenen Belang der Antragstellerin im Verfahren 5 S 2106/15 stellen. Denn die Belange dieser Antragstellerin im Hinblick auf Belüftung, Belichtung und Sonne werden auch bei der derzeitigen Planung hinreichend gewahrt. Demgegenüber ist insbesondere die Funktionalität des Wendehammers und die Aufteilung der durch den Wendehammer verursachten unbebaubaren Fläche von größerem Gewicht.
C.
243 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
244 
Beschluss vom 18. April 2018
245 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
246 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 18/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in
published on 04/05/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Antragsteller wendet sich gegen den einfachen Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin vom 20
published on 15/06/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin vom 24.7.2014. 2 Das 31.
published on 14/10/2015 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2015 - 2 K 841/15 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdefahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
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published on 18/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in
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Annotations

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.