Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06

published on 31/07/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin erwarb Ende 1992 das im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene, mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² umfassende Grundstück Flst.Nr. 8061/12 (C-Straße …). Das Grundstück befindet sich im Gebiet Unterlohn, das wie die nördlich bzw. westlich anschließenden Gebiete Oberlohn und Strohmeyersdorf gewerblich genutzt wird. Es liegt am westlichen Stadteingang der Beklagten, etwa 2 km von ihrer Altstadt entfernt, zwischen der C-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - der nördlich parallel verlaufenden B 33 (R. Straße). In der näheren Umgebung des Grundstücks befinden sich insbesondere entlang der C-Straße zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, unter ihnen ein Baumarkt (...), ein Einkaufszentrum (früher: ..., jetzt: ...), ein Lebensmittelmarkt (...), eine Weinhandlung, ein Eisenwarenhandel, ein Lebensmittel-Discounter (...), ein Biowaren-Handel und ein Getränkehandel.
Der Bebauungsplan „Unterlohn“, der am 10.12.1979 in Kraft trat, setzte für das Gebiet südlich der B 33 eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung fest. Westlich des Grundstücks der Klägerin wies er ein Sondergebiet aus, auf dem ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 3.500 m² errichtet wurde. 1988 wurde er - bis auf das Sondergebiet für das Einkaufszentrum - auf die Baunutzungsverordnung 1986 umgestellt mit der Folge, dass großflächiger Einzelhandel nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 ausgeschlossen war.
Auf der Grundlage eines GMA-Gutachtens aus dem Jahr 1990 für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept beschloss der zuständige Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 10.11.1994, den (gesamten) Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ zu ändern. Unter Verweis hierauf lehnte die Beklagte eine Reihe von Projekten der Klägerin ab, im Einzelnen einen Gewerbepark (1993), ein Möbelhaus (1994), ein Gastronomie-Zentrum (1996) und ein Großkino (1997).
Im Jahr 1995 änderte die Beklagte den Bebauungsplan „Unterlohn“ mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan, um dem vorhandenen, gegenüber dem Einkaufszentrum gelegenen Bau- und Heimwerkermarkt (...) eine Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von 5.000 m² zu ermöglichen. Das hierfür festgesetzte Sondergebiet schloss auch einen an dieser Stelle vorhandenen Lebensmittelmarkt mit 600 m² Verkaufsfläche (...) ein. Im Jahr 1996 ermöglichte sie mit dem „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ die Erweiterung eines Elektrofachhandels mit 700 m² Verkaufsfläche um eine Verkaufsfläche von 150 m² für Computer und Computerzubehör am östlichen Rand des Plangebiets „Unterlohn“.
Am 30.07.1998 beschloss der Gemeinderat ein auf einem weiteren GMA-Gutachten aus dem Jahr 1996 beruhendes modifiziertes Zentrenkonzept. Dieses umfasst die „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einen dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. In diesem Bereich liegen das Grundstück der Klägerin und die oben angegebenen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Im Zentrenkonzept wird ausgeführt, dass im „E-Zentrum“ ausschließlich nicht innenstadtrelevante Sortimente bis zur Großflächigkeit erwünscht seien; in den umliegenden Gewerbegebieten sei Einzelhandel ganz unerwünscht. Nach einer weiteren GMA-Untersuchung sollten der bestehende Bau- und Heimwerkermarkt (...) erweitert und ein weiterer Baumarkt angesiedelt werden. Als möglicher Standort hierfür wurde u.a. das Grundstück der Klägerin angeführt.
Daraufhin beantragte die Klägerin, ein Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren einzuleiten mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück und angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten ab, zugleich beschloss er, zugunsten eines anderen Vorhabenträgers vom Zentrenkonzept eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs und eines Teppichhauses außerhalb des E-Zentrums im Gebiet Oberlohn zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 21.10.1999 schrieb er das Zentrenkonzept fort: Ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sein. Ein Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet Oberlohn aufzuhalten, blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 - VBlBW 2000, 365). Das Vorhaben ist bis auf das geplante Hotel verwirklicht.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn 6. Änderung“ vom 02.05.2000 ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts an der C-Straße (...) auf 7.500 m² und die Verlegung des dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (...) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der C-…-Straße gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2000 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für den Abbruch des auf dem Grundstück vorhandenen Lager- und Bürogebäudes und die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m², davon 795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche, und mit 140 Stellplätzen. Wegen des bereits eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ stellte die Beklagte den Antrag zunächst zurück.
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Mit Bescheid vom 12.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag unter Berufung auf eine zwischenzeitlich am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Mit Bescheid vom 08.02.2001 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück.
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Am 16.05.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagte den Bebauungsplan
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„Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ als Satzung (künftig: Änderungsplan). Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen die zwischen der C-Straße und der R. Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke, im Westen beginnend mit einem Lebensmittelmarkt (...), nicht (mehr) aber das östlich gelegene Einkaufszentrum. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten werden nach Maßgabe der unten stehenden Bestimmungen ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Vergnügungsstätten und Eros-Center; Diskotheken sind ausnahmsweise zulässig. Die „Textlichen Festsetzungen“ lauten im Einzelnen:
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Nr. 1.1.1:
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„In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig.
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Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche.
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Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks.“
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Nr. 1.1.2:
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„In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
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Nr. 2.1:
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„Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“
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Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel.
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In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“:
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„Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“
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Nr. 3.2 lautet:
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„Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“
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Gemäß der Begründung zum Änderungsplan verfolgt die Beklagte die Ziele, ihre zentralen und integrierten Versorgungslagen zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung zu erhalten und zu stärken, Flächen für das verarbeitende und für das Dienstleistungsgewerbe zu sichern und den Spielraum für die Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen.
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Dem Satzungsbeschluss liegt nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 10.11.1994 folgendes weitere Verfahren zu Grunde: Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte am 21.07.1997. Der damals noch das gesamte Plangebiet „Unterlohn“ umfassende Planentwurf wurde erstmals vom 08.03. bis 09.04.1999 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 04.01.2000 trug die Klägerin vor, der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Planbereich sei mit dem Zentrenkonzept nicht vereinbar, da dieses davon ausgehe, dass die sogenannten E-Bereiche (Einzelhandelsstandorte) weiter entwickelt werden sollten. Am 13.12.2001 beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der C-Straße) und „B“ (nördlich der C-…-Straße bis zur R. Straße) aufzuteilen. Grund hierfür waren Änderungen hinsichtlich der für das Einkaufszentrum vorgesehenen Sortimentsbeschränkungen und der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken im Bereich „B“. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „B“, bestehend aus den Plangebieten „E 2“ und - als Sondergebiet Einkaufszentrum - „E 3“, wurde erneut vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 im Flur des fünften Obergeschosses des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten öffentlich ausgelegt. Als Ort der Auslegung war in der vorausgegangenen öffentliche Bekanntmachung vom 31.01.2002 angegeben: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.07.2002 beteiligt. Nach der öffentlichen Auslegung trennte die Beklagte das Sondergebiet „E 3“ für das Einkaufszentrum ab mit der Begründung, es zeichne sich auch mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK ab, dass insoweit noch Gespräche mit den Eigentümern zu führen seien; zu berücksichtigen sei auch, dass im Plangebiet „E 2“ eine Veränderungssperre ablaufe. Hinsichtlich des Plangebiets „E 2“ wurde das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt. Ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ in der Sitzung des Gemeinderats vom 16.05.2002 als Satzung beschlossen. Die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Den Satzungsbeschluss machte die Beklagte am 14.08.2002 öffentlich bekannt. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ trat im Jahr 2004 in Kraft. Darin ist die Verkaufsfläche des Einkaufszentrums auf 4.000 m² begrenzt; Sortimentsbeschränkungen sind nicht festgesetzt.
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Bereits am 05.03.2001 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg wegen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids Klage erhoben. Zur Begründung hatte sie zunächst die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre, insbesondere der ihr zu Grunde liegenden Planungsabsichten, in Zweifel gezogen. Im Anschluss an den Erlass des Änderungsplans hat sie vorgetragen: Dieser sei formell und materiell fehlerhaft. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei unzureichend hingewiesen worden, weil in der öffentlichen Bekanntmachung als deren Ort lediglich allgemein das fünfte Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts bezeichnet gewesen sei, nicht aber das Dienstzimmer. Im Anschluss an die Herausnahme des Standorts für das Einkaufszentrum aus dem Plangebiet hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei mit den Begriffen „Randsortiment“, „deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ und „branchentypische“ Sortimente nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Die Planänderung werde von keiner städtebaulichen Konzeption getragen und sei deshalb nicht erforderlich. Die Beklagte beachte das 1998 fortgeschriebene Zentrenkonzept im Gebiet Unterlohn selbst nicht. Sie wolle willkürlich nur ihr Vorhaben verhindern. Soweit sie auch das Ziel verfolge, den Einzelhandel im Plangebiet zur Sicherung von Standorten des produzierenden Gewerbes auszuschließen, sei dieses Ziel wegen der vorhandenen Belegung des Gebiets nicht erreichbar. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. U.a. habe sich der Gemeinderat der Beklagten nicht mit der Frage befasst, ob eine Bestandserweiterung ermöglichende Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen werden solle. Das vorhandene Datenmaterial sei beim Satzungsbeschluss veraltet gewesen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß gewesen. Nach der Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe der geänderte Entwurf nicht erneut ausgelegt werden müssen. Die Festsetzung Nr. 1.1.1 sei zulässig und hinreichend bestimmt. Dass sie, die Beklagte, nach Auffassung der Klägerin in Einzelfällen von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen sei, ändere an der Erforderlichkeit der Planung nichts und begründe insbesondere keinen „planerischen Missgriff“. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Mit dem Vorbringen der Klägerin im Planänderungsverfahren habe sie sich umfassend auseinandergesetzt.
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Im Einverständnis der Beteiligten kam es im Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht Freiburg zu einem Mediationsverfahren. Das Klageverfahren ruhte bis Mitte 2005.
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Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei ausreichend hingewiesen worden. Für die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckte Anstoßfunktion genüge es, dass das fünfte Obergeschoss als Ort der Auslegung bezeichnet worden sei. Insoweit sei keine psychische Hemmschwelle aufgebaut worden. Der Gesetzgeber sei vom mündigen Bürger ausgegangen, der seine Beteiligungsmöglichkeiten ohne Berührungsängste wahrnehme. Es komme im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht auf Befürchtungen, sondern auf objektive Hindernisse für eine Einsichtnahme an. - Der geänderte Entwurf habe nicht wegen der Verkleinerung des Plangebiets erneut ausgelegt werden müssen. Schließlich seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet nicht geändert worden. Vergleichbar sei diese Sachlage damit, dass ein räumlich und sachlich abgrenzbarer Teil eines Bebauungsplans nach einer den anderen Teil betreffenden Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde von der Gemeinde ohne Weiteres in Kraft gesetzt werden könne. Die Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe die Festsetzungen auch nicht etwa inhaltlich verändert. Eine Wechselwirkung der Festsetzungen für beide Gebietsteile habe nicht bestanden. - Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei hinreichend bestimmt. Die zentren- und die nicht-zentrenrelevanten Sortimente würden in der Begründung des Änderungsplans hinreichend bezeichnet. Falls dies nicht genüge, könnten diese Begriffe jedenfalls hinreichend bestimmt ausgelegt werden. Auch die in Nr. 1.1.1 Absatz 2 und 3 der textlichen Festsetzungen geregelten bzw. eröffneten Ausnahmen seien bestimmt genug. Die mit Absatz 3 eröffneten Ausnahmen sollten keine selbständige Anlagenart betreffen, sondern nur den Umfang einer Ausnahme für die konkrete Rechtsanwendung verdeutlichen. - Der Änderungsplan sei zur Umsetzung des Zentrenkonzepts 1998 erforderlich. Ihm lägen sorgfältige Erhebungen zu Grunde. Diese seien beim Satzungsbeschluss nicht veraltet gewesen. Dies werde in einer Stellungnahme der GMA vom 16.07.2001 bestätigt. Erforderlich sei der Änderungsplan auch, um Flächen für das produzierende Gewerbe freizuhalten. Die Beklagte schiebe ihre Planungsziele nicht vor, um das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Die Abweichungen von ihrem Zentrenkonzept fielen insoweit zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Auch die Zulassung eines neuen Baumarkts sei insoweit letztlich unbeachtlich. Das Zentrenkonzept der Beklagten sehe vor, dass in Einzelfällen großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden könne und dass ein zweiter Baumarkt angesiedelt werden solle. Dass der weitere Baumarkt dann doch an anderer Stelle ermöglicht worden sei, habe das Planungsziel des Schutzes des innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. - Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Das Urteil wurde der Klägerin am 09.03.2006 zugestellt.
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Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 05.09.2006 (5 S 846/06) zugelassen. Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die Berufung am 28.11.2006 begründet.
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Sie trägt vor: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn“ bauplanungsrechtlich zulässig. Der (weitere) Änderungsplan sei wegen formeller und materieller Mängel unwirksam. - § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 verlange, dass der Inhalt der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs den Bürger ermuntere, den Plan einzusehen, und nicht eine Hürde aufbaue, die den Bürger hindere, sein Einsichtsrecht unbefangen wahrzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung dürfe keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Erhebung von Anregungen abzuhalten. Dies sei aber der Fall, wenn wie hier das Dienstzimmer, in dem der Planentwurf ausliege, nicht genau angegeben und dem Bürger so der Eindruck vermittelt werde, es obliege ihm, insoweit bei Dienstkräften des Planungsträgers nachzufragen oder Ersuchen an sie zu richten. Der Leser der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsplans habe davon ausgehen müssen, dass er sich im fünften Obergeschoss des Amtsgebäudes hätte „durchfragen“ müssen. So sei die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung nicht erfüllt worden. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber gehe von einem Bürger aus, der mündig genug sei, seine Beteiligungsrechte ohne Berührungsängste wahrzunehmen, sei mit der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung und Auslegung nicht vereinbar. Auch dem Bürger mit Berührungsängsten müsse es möglich sein, ohne bürokratische Hindernisse den Planentwurf einzusehen. - Fehlerhaft sei auch, dass der Planentwurf nach der Herausnahme des Planbereichs „E 3“ nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden sei. Der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei wesentlicher Teil seines Inhalts. Der gegenteiligen Auffassung im Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.1996 sei nicht zu folgen. Jedenfalls für die Eigentümer der aus dem Geltungsbereich herausgenommenen Grundstücke sei die Änderung von erheblicher Bedeutung. Auf das Gewicht einer Änderung komme es nicht an. Eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen könne von der erneuten öffentlichen Auslegung allenfalls abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die ohne räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan stehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Planung für den Bereich „E 3“ (Einkaufszentrum) sei nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden. Sie stehe auch im funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan. Beide Pläne seien schließlich auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt. Insoweit sei für beide Planbereiche von Bedeutung, ob das Zentrenkonzept jeweils strikt eingehalten werde oder ob die Planung ihm widerspreche. In der Planung für das Teilgebiet „C“ sei letzteres der Fall, weil dort nunmehr ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung zulässig sei. Aufgegeben habe die Beklagte den Zusammenhang der Teilgebiete „E 2“ und „E 3“ nur, weil ihr die Planung für den Teilbereich „E 2“ wegen der ablaufenden Veränderungssperre vordringlich erschienen sei. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Zentrenkonzepts für die restriktiven Festsetzungen für ihr Grundstück sei es für sie, die Klägerin, von Bedeutung gewesen, ob und in welchem Umfang es für die nahegelegenen Grundstücke im beabsichtigten Sondergebiet verwirklicht würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unerheblich, was sie im Anschluss an die gebotene erneute öffentliche Auslegung noch hätte vortragen können und ob dies die Planung voraussichtlich beeinflusst hätte. - Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen einer fehlenden Konkretisierung des Begriffs „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Insoweit sei der gegenteiligen Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 21.05.2001 im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Anders als in jenem Fall fehlten konkretisierende Hinweise in der Begründung des Bebauungsplans, die Anhaltspunkte dafür liefern könnten, wie groß eine untergeordnete Verkaufsfläche für ein branchentypisches Randsortiment im Einzelfall sein könne. Grundlage für die Sortimentsfestlegung sei die von der GMA vorgeschlagene Sortimentsgliederung. Insoweit werde auch nicht auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 verwiesen. Unklar sei ferner, was unter einer „deutlich untergeordneten Verkaufsfläche“ zu verstehen sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Erfordernisses „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche“ für das in Nr. 1.1.1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen geregelte „Handwerkerprivileg“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „nachrichtliche Hinweise“ insoweit nähere Umschreibungen. Diese Festsetzungen seien aber unwirksam, weil sie gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht erlassen werden könnten. Werte man die Bestimmungen in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen nicht als Festsetzungen, sondern als Hinweise, könnten sie zur Auslegung von Nr. 1.1.1 nicht herangezogen werden, weil sie dort keinen Niederschlag fänden. - Die Festsetzungen in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 verstießen gegen § 1 Abs. 9 BauNVO. Die danach zulässigen Typisierungen müssten sich auf bestimmte konkrete Anlagentypen beziehen. Dies gelte auch für die Eröffnung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Eine bestimmte Verkaufsflächengrenze reiche insoweit nicht aus. Auch bei den Bestimmungen unter 3.1 und 3.2 handele sich um Festsetzungen. Sie seien Teil der ausgefertigten Satzung. Der Satzungsgeber habe die Größe der zulässigen Verkaufsfläche nicht dem jeweiligen Vorhabenträger überlassen und deshalb Nr. 1.1.1 ergänzen und konkretisieren wollen. Ein anerkannter Anlagentyp werde mit diesen Verkaufsflächenbegrenzungen nicht beschrieben. Besondere örtliche Verhältnisse oder wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten mache die Beklagte insoweit nicht geltend. Konkrete Erhebungen habe sie insoweit nicht angestellt. - Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Der Änderungsplan lasse Einzelhandel, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken in erheblichem Umfang zu. Damit sei der beschränkte Einzelhandelsausschluss ungeeignet, das Ziel zu erreichen, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Er gefährde dieses Ziel vielmehr. Dem lasse sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegenhalten, am Beispiel des Grundstücks der Klägerin zeige sich, dass im Plangebiet die nicht ausgeschlossenen Einzelhandelsnutzungen nicht zum Nachteil sonstiger gewerblicher Nutzungen verwirklicht würden. - Der Änderungsplan leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Beklagte sei davon ausgegangen, sie müsse für das mit dem Wohnen unverträgliche Gewerbe Flächen vorhalten, die mit den Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels nicht konkurrieren könnten. Dieses Ziel rechtfertige aber nicht den Ausschluss von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Ferner setze die Beklagte ihr Einzelhandelskonzept, bei dem es sich um eine informelle Planung handele, mit der sie sich selbst binde, nicht konsequent um. Sie handhabe es beliebig und damit willkürlich. Sie sei von ihm in den Gebieten „Unterlohn“ und „Oberlohn“ mehrfach ohne hinreichenden Grund abgewichen, im Einzelnen im Jahr 1995 durch die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Bau- und Heimwerkermarkt (...) und die Ermöglichung eines Lebensmittelmarkts mit 600 m² Verkaufsfläche (...), sodann im Jahr 1996 durch die Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 850 m² Verkaufsfläche sowie im Jahr 2000 mit der Ermöglichung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (…). Das letztgenannte Vorhaben habe ein ortsansässiger Vorhabenträger außerhalb der Bereiche „Unterlohn“ und „Oberlohn-Süd“ und damit an einem anderen als den im Zentrenkonzept 1998 für ein solches Projekt angeführten Standorten geplant. Diese Planung habe die Beklagte dennoch ermöglicht; dagegen habe sie eine von ihr, der Klägerin, vorgelegte entsprechende Planung gerade auf einem der im Zentrenkonzept vorgesehenen Standort mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Des Weiteren habe die Beklagte im Jahr 2000 eine Erweiterung eines Bau- und Heimwerkermarkts (...) von 5.000 auf 7.500 m² zugelassen und dem davon betroffenen Lebensmittelmarkt (...) eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht. Gründe des (überwirkenden) Bestandsschutzes hätten hierfür nicht vorgelegen. Schließlich habe die Beklagte im Jahr 2004 nur einen Steinwurf von ihrem Grundstück entfernt die Erweiterung des Einkaufszentrums auf eine Verkaufsfläche von maximal 4.000 m² (bisher 3.500 m²) ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen, obwohl der Standort innerhalb des sogenannten E-Zentrums liege, in dem nach dem Zentrenkonzept Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten generell auszuschließen sei. Der Zuwachs an Verkaufsfläche für das Einkaufszentrum sei fast so groß wie die Verkaufsfläche ihres Vorhabens. Dagegen wäre eine Beschränkung des bestehenden Einkaufszentrums aus fachlicher Sicht dringend geboten gewesen, auch weil dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert worden sei. Insoweit sei die Beklagte von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA eklatant abgewichen. Schließlich beabsichtige die Beklagte, einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (...) im nahe gelegenen Bereich S-/R. Straße zu ermöglichen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen träfen aber in gleicher Weise auf ihr Vorhaben zu. Außerdem habe die Beklagte Ende des Jahres 2006 nahe dem Grundstück der Klägerin an der M-Straße einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (…) genehmigt. Insgesamt sei das Grundstück überall von Einzelhandelsnutzungen umgeben. Nördlich der C-Straße gebe es nur solche Nutzungen. Südlich befänden sie sich in erheblichem Umfang. - Das Zentrenkonzept sei unschlüssig. Es gehe davon aus, dass im sogenannten E-Zentrum ein zweiter Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bestehe und dass nur außerhalb des E-Zentrums Einzelhandelsbetriebe unzulässig sein sollten. - Ihre Belange habe die Beklagte nicht in die Abwägung einbezogen. Sie habe keine Überlegungen dazu angestellt, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sei, sie schlechter zu stellen als Eigentümer anderer Grundstück im Plangebiet, auf denen innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung der privaten Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen beim Verwaltungsgericht und trägt ergänzend vor: Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei fehlerfrei. In der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs werde das Erfordernis, dass die Angabe des Ortes der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs kein Hindernis für die Einsichtnahme, auch nicht in psychologischer Hinsicht (Schwellenangst), darstellen dürfe, im Sinne einer service- und kundenorientierten Verwaltung konkretisiert und damit relativiert. Der interessierte, aufgeschlossene und mündige Bürger habe die im fünften Obergeschoss ausgelegten Pläne ohne weiteres Nachfragen im Flur erkennen und einsehen können. Außerdem sei in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben, mit deren Hilfe während der Auslegung weitere Informationen hätten erfragt werden können, auch zur (an sich nicht notwendigen) näheren Konkretisierung des Auslegungsorts. - Einer erneuten Bürgerbeteiligung habe es nach der Abtrennung des Sondergebiets vom Änderungsplan nicht bedurft. Für das Sondergebiet hätten andere Festsetzungen als im Gebiet des verbleibenden Änderungsplan getroffen werden sollen. Nur insoweit habe noch Abstimmungsbedarf bestanden. - Das dem Änderungsplan zu Grunde liegende Konzept sei schlüssig. Dabei verfolge der Bebauungsplan drei Ziele, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen. Deshalb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch) ausgeschlossen. - Soweit bei der Abwägung auf die Verdrängungswirkung großflächiger Einzelhandelsbetriebe abgestellt werde, stehe dies im Zusammenhang mit der von der Klägerin damals vorgetragenen Nutzungsabsicht (Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarkts). Die Anregung, das Grundstück der Klägerin für einen Lebensmittelmarkt zu nutzen, sei mit dem Argument abgelehnt worden, dass die innerstädtischen Zentren durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente in (sonstiger) zentraler Lage gestärkt werden sollten. - Der abgetrennte Änderungsplan für das Sondergebiet Einkaufszentrum sei schlüssig. Die Aufstockung der Verkaufsfläche von 3.500 m² auf 4.000 m² ohne Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zum Erlass des Änderungsplans in diesem Sondergebiet eine Verkaufsfläche von 16.000 m² möglich gewesen sei. Ein gänzlicher Entzug des ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne Sortimentsbeschränkung hätte erhebliche Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser ihr möglicherweise entstehenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen des Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf integrierte Lagen habe sie die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung reduziert. Diese maßvolle Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche habe eine Entwicklung im Sinne des erweiterten Bestandsschutzes eröffnet. - Der aktuell geplante Lebensmittelmarkt an der S- und der R. Straße, für den der Flächennutzungsplan geändert worden sei, beruhe auf einer Fortschreibung des GMA-Gutachtens von 1996. Es sei darin ein zusätzlicher Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel festgestellt worden. Die Gutachter hätten die Erweiterung des im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am G. Platz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll gehalten, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht vorhanden seien und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. - Auch die Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (…) an der M-Straße weiche nicht vom Einzelhandelskonzept ab. Es handele sich um einen integrierten Standort für den Stadtteil Petershausen. - Richtig sei zwar, dass das Grundstück der Klägerin auch durch umgebende innenstadtrelevante Nutzungen geprägt sei. Genehmigt worden seien diese Nutzungen aber vor der Änderungsplanung. Wegen des Einzelhandelsbestands im Plangebiet sei hier im sogenannten E-Zentrum nicht sämtlicher Einzelhandel ausgeschlossen worden. - Dass der Gemeinderat nicht über einen tatsächlichen Wertverlust informiert worden sei, stelle keinen Abwägungsmangel dar. Gesehen und bedacht habe der Gemeinderat, dass sich die Umsetzung des Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Grundstücken auswirke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten. Eine detaillierte Bewertung möglicher Wertverluste sei deshalb nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen sei es im Einzelfall sehr wohl möglich, dass keine Wertminderungen aufträten; solche seien zudem kaum rechtssicher festzustellen.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 01/03/2007 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel. Die Revisio
published on 02/05/2005 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragsteller w
published on 15/09/2004 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Antragsge
published on 12/07/2004 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Stadtmitte“ der Stadt Schelklingen vom 4. November 2003 wird bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen genannten Mangels für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision
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published on 18/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in
published on 15/06/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin vom 24.7.2014. 2 Das 31.
published on 27/05/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist ni
published on 08/05/2012 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird de
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Annotations

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.