Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Juli 2007 - 5 S 1320/07

published on 04/07/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Juli 2007 - 5 S 1320/07
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Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2000 - 13 K 5401/97 - geändert.

Der Streitwert des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird auf 37.439,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 10.03.2000 über die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. auf 8.000,-- DM, mit der eine deutliche Erhöhung angestrebt wird, ist gemäß § 61 Abs. 1 RVG, § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (entspricht § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG, § 25 Abs. 3 GKG a. F. „aus eigenem Recht“ statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie rechtzeitig erhoben. Nach § 25 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. ist die Beschwerde nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Letzteres ist hier der Fall, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache (wirksam) für erledigt erklärt haben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RdNr. 55 zu § 63 GKG). Selbst wenn man insoweit nicht auf den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.12.2006, sondern - was zutreffend sein dürfte - auf den Eingang der letzten Erledigungserklärung abstellt, ist die Beschwerdefrist gewahrt. Denn der Beklagte hat der Erledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.11.2006, bei Gericht eingegangen am 14.11.2006, zugestimmt. Damit ist die am 19.04.2007 eingelegte Streitwertbeschwerde innerhalb der genannten Sechsmonatsfrist eingegangen. Eine (anderweitige) „Erledigung des Verfahrens“ i. S. des § 25 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. ist nicht bereits mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 26.08.1999 über die antragsgemäße Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO eingetreten, so dass auch nicht ab Zustellung des angefochtenen Streitwertbeschlusses vom 10.03.2000 die Monatsfrist des § 25 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GKG a. F. zu laufen begann.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (entspricht § 52 Abs. 1 GKG). Danach ist der Streitwert vom Gericht nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 25.08.1997 - 4 KSt 4.97 - NVwZ-RR 1998, 458) hält der Senat bei der vorliegenden Klage gegen die Abstufung einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße das Dreieinhalbfache des voraussichtlichen jährlichen Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwands für angemessen, den die Klägerin als Gemeinde (Trägerin der Straßenbaulast) im Falle einer Abstufung zu erbringen hätte, was sie mit der Klage hat verhindern wollen. Dieser - mit der Beschwerde angestrebte - Ansatz hat auch unter Nr. 43.4 (Anfechtung einer Umstufung zur Vermeidung der Straßenbaulast) Eingang gefunden in den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327), während der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563) insoweit keinen eigenständigen Tatbestand unter II Nr. 42 zum Straßen- und Wegerecht (ohne Planfeststellung) enthielt. Dieser Umstand sowie die frühere Praxis des Senats, bei Klagen von Gemeinden im Zusammenhang mit straßenrechtlichen Umstufungsentscheidungen den (jeweils maßgeblichen) Regelstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. anzusetzen (vgl. etwa Urt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/87 -), rechtfertigen es nicht, auch vorliegend bei diesem Ansatz zu bleiben, auch nicht im Hinblick darauf, dass die Streitwertfestsetzung - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nach § 13 Abs. 1 GKG a. F. zu erfolgen hat. Maßgebend ist, wie aus heutiger Sicht der Streitwert für das im Jahre 1997 anhängig gemachte und im Jahr 2006 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendete Klageverfahren nach der maßgeblichen Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. zu bestimmen ist. Hierbei orientiert sich der Senat - wie geschehen - an der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und an Nr. 43.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 2004. Diesem Ansatz hat sich auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschl. v. 03.05.2005 - 1 O 288/04 - Juris) angeschlossen. Der 3 ½-fache Jahreswert des voraussichtlichen Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwands beträgt - wie mit der Beschwerde insoweit unwidersprochen angestrebt - 37.439,50 EUR.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG a. F.).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
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published on 26/04/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2016 - 2 K 5766/15 - wird zurückgewiesen. Gründe  I.1 Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit
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Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. April 2016 - 5 K 1707/16 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe  1 Über
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.