Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Feb. 2016 - 5 S 1140/14

published on 04/02/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Feb. 2016 - 5 S 1140/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2013 - 9 K 1394/11 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 28. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt anzuordnen, die Eintragung Nr. 2 im Baulastenblatt Nr. 172 des Baulastenverzeichnisses der Gemeinde Friolzheim über eine Zufahrtsbaulast zu Lasten der Flst. Nrn. ...32 und ...33 zu löschen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie auf sich behalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Löschung einer Eintragung über eine Zufahrtsbaulast.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 auf Gemarkung Friolzheim. Das mit seiner nordwestlichen Seite an die M...-... Straße angrenzende Grundstück Flst. Nr. ...32 ist unbebaut, das sich östlich anschließende, mit seiner östlichen Seite an die F... Straße angrenzende Grundstück Flst. Nr. ...33 ist mit einem Fabrikgebäude und einer über die M... Straße anfahrbaren Garage bebaut. Beide Grundstücke sind an die Fa. ... ... ... GmbH zur betrieblichen Nutzung vermietet.
Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich an das Grundstück Flst. Nr. ...33 angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. ...34 („M... Straße ...“), das östlich ebenfalls an die F... Straße angrenzt. 1989 wurde auf dem Grundstück an der nördlichen Grenze zum Grundstück Flst. Nr. ...33 eine inzwischen nahezu ausschließlich zu Lagerzwecken genutzte Halle errichtet.
Die Rechtsvorgängerin und Mutter (... ... ...) des vormaligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. ...34 (... ... - der Bruder des Klägers zu 2), die seinerzeit auch Eigentümerin der Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 war, hatte mit Bauantrag vom 19.12.1988 die Baugenehmigung für den Neubau einer - grenzständigen - Lagerhalle nebst Einbau eines Heizöl-Erdtanks beantragt. An der nördlichen und östlichen Seite der Halle war jeweils ein Rolltor vorgesehen. Die Zu- und Abfahrt sollte, was durch entsprechende Richtungspfeile in den Bauvorlagen kenntlich gemacht wurde, über die M... Straße erfolgen.
Nachdem die Gemeinde Friolzheim ihr Einvernehmen mit der Maßgabe erteilt hatte, dass die vorgesehene Zufahrt noch mittels Baulast zu sichern sei, wurde sie vom Landratsamt Enzkreis gebeten, die Grundstückseigentümerin zu unterrichten, dass neben der bereits bestellten Abstandsflächenbaulast noch eine Zufahrtsbaulast erforderlich sei, und sie zur Abgabe der bereits vorbereiteten Baulasterklärung zu veranlassen.
Am 08.05.1989 übernahm die Bauherrin als Eigentümerin auch der Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 vor der Gemeinde Friolzheim „betreffend das Bauvorhaben der Frau ... ... ... zum Einbau eines Heizöl-Erdtanks und Erstellung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Flst. Nr. ...34 der Gemarkung Friolzheim“ für sich und ihre Rechtsnachfolger die baurechtliche Verpflichtung, „zur Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit i. Sinne des § 4 LBO für Baden-Württemberg vom 28.11.1983 (Ges. Bl. S. 770) dem jeweiligen Eigentümer von Grdst. Flst. Nr. ...34 der Gemarkung Friolzheim über das Grdst. Flst. Nrn. ...32 + ...33 der Gemarkung Friolzheim eine jederzeit begeh- und befahrbare Zufahrt herzustellen und die jederzeitige Benutzung zu Gunsten des Grdst. Flst. Nr. ...34 zu überlassen“. Diese Erklärung ging am 16.05.1989 beim Landratsamt Enzkreis ein. Auf die dortige Eintragsverfügung vom 14.06.1989 wurde die Baulast am 17.07.1989 ins Baulastenverzeichnis der Gemeinde Friolzheim (Baulastenblatt Nr. 172, lfd. Nr. 2) eingetragen.
Die beantragte Baugenehmigung wurde daraufhin am 07.06.1989 erteilt.
Am 04.08.1989 beantragte der Sohn der Bauherrin (... ...), der im Juli 1989 schenkweise Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ...34 geworden war, eine Nachtragsbaugenehmigung für eine verlängerte Ausführung der Lagerhalle mit nunmehr vier Rolltoren nach Norden und einem weiteren Rolltor nach Westen. Die Genehmigung wurde am 29.09.1989 erteilt.
Die daraufhin errichtete Halle wurde an die Fa. ... ... ... GmbH vermietet, deren Gesellschafter ... ... (bis 2005) und dessen Bruder - der Kläger zu 2 - waren. Jene betreibt auf den angrenzenden, bis 1995 im Eigentum von Frau ... ... ... stehenden Grundstücken einen Maschinenbaubetrieb.
10 
Am 05.08.1992 beantragte der Eigentümer (... ...) des Grundstücks Flst. Nr. ...34 und Rechtsvorgänger des Beigeladenen die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der bestehenden Lagerhalle in eine Werk- und Lagerhalle nebst von der M... Straße aus anfahrbaren Stellplätzen. Die Baugenehmigung wurde ihm am 26.07.1993 erteilt. Von ihr wurde aus wirtschaftlicher Gründen allerdings nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht. Seit ca. September 1994 wird die Halle nahezu ausschließlich als Lagerhalle genutzt.
11 
1995 wurden die Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 hälftig auf ... ... und den Kläger zu 2 übertragen. Im August 2008 veräußerte ... ... seinen Miteigentumsanteil an die Klägerin zu 1.
12 
Nachdem der Kläger zu 2 im Sommer 2009 dem Mieter einer westlichen Teilfläche der Halle die Zu- bzw. Ausfahrt von bzw. zur M... Straße verwehrt und dieser daraufhin - letztlich erfolglos - den Zivilrechtsweg beschritten hatte, wandte sich ... ... über die Gemeinde an das Landratsamt, um die Zufahrtssituation baurechtlich klären zu lassen.
13 
Am 25.02.2010 hatten die Kläger ihrerseits beim Landratsamt beantragt, auf die Zufahrtsbaulast zu verzichten und diese zu löschen, da an ihr kein öffentliches Interesse mehr bestehe. Das begünstigte Bauvorhaben bleibe baurechtmäßig, da die wegemäßige Erschließung inzwischen über eine Zufahrt zur F... Straße gewährleistet sei. Auch sei die Baulast nicht hinreichend bestimmt. Weder Länge noch Breite oder Verlauf der Zufahrt seien bestimmt; auch welchen Fahrzeugen sie diene, gehe aus der Erklärung nicht hervor.
14 
Das Landratsamt wies die Kläger unter dem 04.03.2010 darauf hin, dass die Erschließung über die M... Straße sowohl von der Bauherrin gewünscht als auch von der Baurechtsbehörde für notwendig erachtet worden sei. Auch die weiteren Genehmigungen seien unter dieser Prämisse erteilt worden. Ein öffentliches Interesse bestehe nach wie vor. Die F... Straße, die das überwiegend mit Wohnhäusern und Kleingaragen bebaute Baugebiet „S...“ erschließe, sei zur Erschließung des Gewerbebetriebs nicht geeignet.
15 
Die Kläger hielten ihren Antrag aufrecht und machten geltend, dass die F...-... Straße auch für gewerblichen Zu- und Abfahrtsverkehr gewidmet sei. Die Zufahrtsbaulast sei auch nur für die Errichtung einer Lagerhalle bestellt worden. Die Baulast habe sich jedenfalls nach der Nutzungsänderungsgenehmigung erledigt.
16 
Mit Bescheid vom 28.05.2010 lehnte das Landratsamt Enzkreis den beantragten Verzicht auf die Zufahrtsbaulast ab. Aufgrund der zur Genehmigung gestellten Pläne sei deutlich erkennbar gewesen, dass die Zu- und Abfahrt über die M... Straße erfolgen solle, so dass eine Absicherung durch eine Zufahrtsbaulast erforderlich gewesen sei. Die Baulast sei hinreichend bestimmt. Der Verlauf der Zufahrt ergebe sich aus den Grundstücken und deren Lage. Die Baulast sei auch nicht gegenstandslos geworden.
17 
Hiergegen erhoben die Kläger am 15.11.2010 Widerspruch. Dabei wiederholten und vertieften sie ihr bisheriges Vorbringen.
18 
Mit - den Klägern am 29.04.2011 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 26.04.2011 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Die bauplanungsrechtliche Erschließung sei nur durch die streitgegenständliche Baulast gesichert gewesen, da die Zu- und Abfahrt über die M...-... Straße vorgesehen gewesen sei. Dies ergebe sich aus der vorgesehenen gewerblichen Nutzung der Lagerhalle. Daran habe sich auch nichts geändert. Die Baulast sei allgemein übernommen worden. Zu- und Abfahrt seien in den Lageplänen entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst. Nr. ...34 deutlich gekennzeichnet gewesen; für den Lkw-Verkehr sei eine Mindestbreite von 3 m erforderlich. Bei einem Zu- und Abfahrtsverkehr über die F... Straße entstünden baurechtswidrige Zustände.
19 
Am 30.05.2011 - einem Montag - haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Die Baulast sei schon nicht wirksam entstanden, da es an der erforderlichen baurechtlichen Relevanz gefehlt habe. Unerheblich sei, ob die Zufahrt nach der Konzeption des Baugesuches für die innere Erschließung erforderlich gewesen sei. Die Baulast sei aus der Erklärung heraus nicht hinreichend bestimmt. Weder gingen aus ihr Länge, Breite, Verlauf und Qualität bzw. Machart des Weges noch die zur Nutzung berechtigten Fahrzeuge hervor. Insofern könnte die Baulast auch nicht durchgesetzt werden. Da auf die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Pläne nicht Bezug genommen werde, seien sie auch nicht Gegenstand der Erklärung. Unabhängig davon bestünde an der Baulast auch kein öffentliches Interesse mehr, da das Bauvorhaben auch ohne sie rechtmäßig bliebe. Dies gelte umso mehr, nachdem 2011 durch eine Änderung der Parkflächen in der F... Straße die Zufahrt verbessert worden sei. Auch sei die Baulast funktionslos geworden, da sie nur für ein letztlich nicht verwirklichtes Bauvorhaben bestellt worden sei. Die Mehrbelastung durch das Nachtragsbauvorhaben werde jedenfalls nicht mehr von ihr umfasst. Schließlich wäre die Baulast unverhältnismäßig, da die kostenintensive Herstellung einer jederzeit begeh- und befahrbaren Zufahrt über eine größere Strecke verlangt werden könnte. Jedenfalls sei ein Verzicht zu erklären.
20 
Das beklagte Land und der Beigeladene sind der Klage entgegengetreten.
21 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 18.06.2013 - 9 K 1349/11 - abgewiesen. Die auf eine Löschung der Zufahrtsbaulast gerichtete allgemeine Leistungsklage sei unbegründet. Für die Bestimmtheit einer Baulast genüge, dass sich bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung eine klare und unzweideutige Verpflichtung ergebe, die mit einer bauaufsichtlichen Verfügung durchgesetzt werden könnte. Aufgrund des Betreffs nehme die abgegebene Erklärung erkennbar Bezug auf den damaligen Bauantrag. Es habe dem aus den Bauvorlagen ersichtlichen Erschließungsbedürfnis Rechnung getragen werden sollen. Daraus folge, dass die zu schaffende, befahrbare Zufahrt den Fahrzeugverkehr habe aufnehmen sollen, der über das im Grundriss zum Baugesuch dargestellte Rolltor an der nördlichen Außenwand der zur Genehmigung gestellten Lagerhalle abgewickelt werde. Dies genüge, da die Baurechtsbehörde damit in der Lage sei, den jeweiligen Eigentümern der belasteten Grundstücke die Herstellung und Überlassung einer befahrbaren Zufahrt aufzugeben, die zur Abwicklung gewerblichen Verkehrs zwischen diesem Rolltor und der M... Straße geeignet sei. Nicht auflösbare Unklarheiten hinsichtlich des Verlaufs der zu schaffenden Zufahrt bestünden umso weniger, als diese im Zeitpunkt der Bestellung der Baulast bereits vorhanden gewesen sei. Weitere Angaben seien nicht erforderlich gewesen. Insofern könne dahinstehen, ob die Eintragungen in den Bauvorlagen für den Verlauf der zu sichernden Zufahrt überhaupt aussagekräftig wären. Es fehle auch nicht an der baurechtlichen Bedeutsamkeit. Nach den genehmigten Bauvorlagen müsse der Verkehr aufgrund der grenzbündigen Lage der Halle über die Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 abgewickelt werden. Der Bauherrin habe es freigestanden, mit dem weiteren Rolltor an der nördlichen Gebäudeaußenwand eine verkehrliche Anbindung ihres Vorhabens auch über die M... Straße zur Genehmigung zu stellen. Ihr Löschungsbegehren lasse sich auch nicht mit einer Funktionslosigkeit der Baulast begründen. Auch die Voraussetzungen für einen Verzicht lägen nicht vor.
22 
Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 10.06.2014 - 5 S 1991/13 - die Berufung gegen das ihnen am 12.07.2013 zugestellte Urteil wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern am 20.06.2014 zugestellt worden.
23 
Zur Begründung ihrer Berufung haben die Kläger am 21.07.2014 - einem Montag - auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren sowie den Senatsbeschluss vom 10.06.2014 Bezug genommen. In den in Bezug genommenen Schriftsätzen hatten sie unter anderem ausgeführt, dass an der mangelnden Bestimmtheit nichts ändere, dass bereits eine Zufahrt angelegt gewesen sei. Denn dieser tatsächliche Umstand könne sich jederzeit ändern. Auch sei in der Baulasterklärung nicht auf den damaligen Bauzustand abgehoben worden. Auch die vorgelegten Bodenwertgutachten, denen jeweils unterschiedlich große Flächen zugrunde lägen, zeigten, dass die Baulast nicht hinreichend bestimmt sei. Zur weiteren Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Da sich die konkrete Lage der durch Baulast zu sichernden, freizuhaltenden Fläche nicht exakt bestimmen lasse, könne sie bei Änderungen der baulichen Situation beeinträchtigt werden. Auf die Bauvorlagen könne nicht zurückgegriffen werden, weil sich die Baulast dann nicht mehr aus sich selbst heraus erklärte. Lage und Abmessung der Zufahrt gingen auch aus diesen Unterlagen nicht eindeutig hervor. Der Umstand, dass die Abstandsflächenbaulast - anders als die Zufahrtsbaulast - zeichnerisch erfasst und im Lageplan eingetragen worden sei, zeige, dass sich das Landratsamt über den Verlauf der Zufahrt nicht im Klaren gewesen sei. Da eine Zufahrt bereits über die F... Straße hätte hergestellt werden können, sei eine zusätzliche Erschließung nicht zwingend öffentlich-rechtlich abzusichern gewesen. Jedenfalls sei das öffentliche Interesse an einer solchen Erschließung inzwischen weggefallen.
24 
Die Kläger beantragen,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2013 - 9 K 1394/11 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 28. Mai 2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, anzuordnen, die Eintragung Nr. 2 im Baulastenblatt Nr. 172 des Baulastenverzeichnisses der Gemeinde Friolzheim über eine Zufahrts-Baulast zu Lasten der Flst. Nrn. ...32 und ...33 zu löschen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, auf diese Zufahrts-Baulast zu verzichten.
26 
Das beklagte Land beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Hierzu führt es im Wesentlichen noch aus: Die Zufahrt sei bei Übernahme der Baulast bereits ausgebaut vorhanden gewesen und als solche auch genutzt worden. Sie sei in den Bauplänen von Anfang an maßstabsgerecht dargestellt gewesen. Aus der Baulasterklärung gehe eindeutig hervor, dass es sich um die Zufahrt zu einer Lagerhalle handle. Insofern sei für die untere Baurechtsbehörde als Erklärungsempfängerin klar gewesen, dass gewerblicher Zu- und Abgangsverkehr gemeint gewesen sei. Aus der Baulasterklärung ergebe sich auch der Verlauf der Zufahrt, zumal sie als solche vorhanden gewesen sei. Insoweit sei die übernommene Verpflichtung bereits erfüllt gewesen. Die Baulast sei nicht gegenstandslos geworden. Ihre Wirkung sei auch nicht durch eine Änderung des ursprünglichen Bauvorhabens „verbraucht“ gewesen.
29 
Auch der Beigeladene beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Hierzu macht er im Wesentlichen noch geltend: Die Baulasterklärung sei eindeutig so zu verstehen, dass es der Erklärenden allein darauf angekommen sei, dass ihr Grundstück über die beiden belasteten Grundstücke - über welchen Teil auch immer - angefahren werden könne. Insofern stehe gar keine flächenbezogene Baulast in Rede. Da das gesamte Verhalten der Erklärenden zu berücksichtigen sei, könne auch auf die Bauvorlagen zurückgegriffen werden. Darüber hinaus seien die örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Danach gebe es auf den belasteten Grundstücken nur einen Verbindungsweg, über den die Lagerhalle mittels Lkw erreichbar sei. Wenn dies nicht näher geregelt sei, müsse die Erklärung so verstanden werden, dass alle in Betracht kommenden Verbindungswege von der Baulast umfasst sein sollten. Dem Erschließungsbedürfnis im Hinblick auf die an der Nordseite der Lagerhalle genehmigten Rolltore wäre nicht genügt gewesen, wenn der betriebliche Verkehr ausschließlich über die F... Straße abzuwickeln gewesen wäre. Bei dieser handle es sich um eine Anliegerstraße, die betrieblichen Schwerlastverkehr nicht bewältigen könne.
32 
Die Kläger haben daraufhin noch geltend gemacht, dass die Bestimmung einer konkreten Fläche auch im Hinblick auf ein mit der Baulast verfolgtes konkretes Ziel nicht entbehrlich gewesen sei. Gegebenenfalls müsse sie Grundlage für eine hinreichend bestimmte Verfügung sein. Es widerspreche im Übrigen allgemeiner Erfahrung, dass ein Eigentümer jegliche Zufahrtsmöglichkeit freizuhalten bereit wäre.Die tatsächlichen Gegebenheiten hülfen nicht weiter, weil sie in der Erklärung nicht erwähnt seien. Selbst wenn es nur einen Verbindungsweg gegeben habe, bedeute dies nicht, dass eben dieser habe gesichert werden sollen. Gäbe es gar mehrere Wege, stelle sich die Frage nach der Bestimmtheit umso mehr. Die in den - auch gar nicht zum Bestandteil der Erklärung gemachten - Bauvorlagen eingezeichneten Pfeile ließen keinen Schluss auf Lage oder Umfang der Baulast zu. Beim Maß der erforderlichen Bestimmtheit müsse auch das Verständnis der das Baulastenverzeichnis führenden Gemeinde und der betroffenen Grundstückseigentümer berücksichtigt werden. Entscheidend sei, was für einen Dritten objektiv erkennbar sei.
33 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Landratsamts Enzkreis vor; auf diese wird wegen weiteren Einzelheiten ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
34 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO).
II.
35 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage bereits mit ihrem Hauptantrag stattgeben müssen. Die auf eine Löschung der zu Lasten ihrer Grundstücke im Baulastenverzeichnis erfolgten Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden (3.).
36 
1. Die auf eine Löschung der Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder die (deklaratorische) Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Urt. v. 10.01.2007 - 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225; Urt. v. 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59; anders OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran ändert nichts, dass die Klage im Hinblick darauf, dass das Baulastenverzeichnis nicht vom Beklagten, sondern von der Gemeinde Friolzheim geführt wird, unmittelbar nur auf die (Eintragungs- bzw. Löschungs-) Anordnung der Baurechtsbehörde gerichtet ist (vgl. § 72 Abs. 1 LBO), die Eintragung der Baulast aus dem von der Gemeinde Friolzheim zu führenden Baulastenverzeichnis zu löschen. Denn diese Anordnung stellt weder einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, 3. A. , § 72 Rn. 10) noch einen Verwaltungsakt gerade gegenüber der Gemeinde Friolzheim dar. Vielmehr kommt der Anordnung - wie der bisherigen Eintragungsverfügung (vgl. den früheren Erlass des Innenministeriums vom 23.04.1965 Nr. 3.1) - lediglich verfahrensrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung zu (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO u. LBOAVO Bd. 1 LBO, 6. A. 2011, § 71 Rn. 6). Denn Eintragungen sollen ungeachtet dessen, dass das Baulastenverzeichnis von der Gemeinde geführt wird, nur auf Veranlassung der (sachnäheren) Baurechtsbehörde vorgenommen werden.
37 
Insofern richtet sich die Klage auch zu Recht gegen den Beklagten - als Träger der unteren Baurechtsbehörde - und nicht gegen die Gemeinde Friolzheim.
38 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Miteigentümer der mit der Baulast belasteten Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Zufahrtsbaulast. Da diese von Anfang an unwirksam war, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
39 
a) Nach § 70 Abs. 1 LBO i. d. F. v. 28.11.1983 (GBl. S. 770, ber. GBl. 1984, S. 519), zul. geänd. durch Gesetz v. 22.02.1988 (GBl. S. 55) a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Dabei können sie diese - wie hier - auch zugunsten anderer eigener Grundstücke übernehmen (sog. Eigenbaulast). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.07.1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1) - hinreichend bestimmbar sein (vgl. § 37 LVwVfG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -; OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541; Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 27.09.2001 - 1 LB 1137/01 -, BRS 64 Nr. 130). Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.). Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381 u. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
40 
Danach sollte - zur Sicherung einer Zufahrt i. S. des § 4 LBO, mithin einer Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche - zugunsten des Baugrundstücks Flst. Nr. ...34 die Verpflichtung übernommen werden, auf den Grundstücken Flst. Nrn. ...32 und ...33 - zur jederzeitigen Benutzung - eine befahrbare Zufahrt herzustellen. Jedenfalls der Umfang dieser Verpflichtung lässt sich aufgrund dieser Erklärung - auch unter Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - nicht zweifelsfrei bestimmen.
41 
Die Baulast-Übernahme-Erklärung dürfte zwar aus sich heraus noch erkennen lassen, zu welcher befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche eine Zufahrt hergestellt werden sollte. Aufgrund der eindeutigen Lage der ausdrücklich bezeichneten, baulastbelasteten Grundstücke Flst. Nr. ...32 und ...33 dürfte deren gleichzeitige Belastung nur dahin verstanden werden können, dass eine Zufahrt zur M... Straße hergestellt werden sollte.
42 
Um die übernommene Herstellungsverpflichtung erforderlichenfalls durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchsetzen zu können, müsste jedoch - zumindest bei der gebotenen Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - auch die genaue Lage bzw. der genaue Verlauf der Zufahrt hinreichend bestimmbar sein. Als flächenbezogene Baulast (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.) muss eine Zufahrtsbaulast die auf dem Grundstück für eine jederzeitige Benutzung freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen eindeutig erkennen lassen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran fehlt es hier. Denn wo sich die entsprechenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden, lässt sich auch bei Berücksichtigung der Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten, durchaus bestimmten Bauvorhaben nicht hinreichend bestimmen.
43 
So ist in dem Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) entgegen § 2 Abs. 6 Nr. 8 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 02.04.1984 (GBl. S. 262, ber. GBl. 1984, S. 519), geänd. durch Verordnung vom 08.07.1985 (GBl. S. 234) gerade keine Abgrenzung von Flächen dargestellt, auf denen Baulasten ruhen. Vielmehr sind lediglich Richtungspfeile eingetragen, mit denen mehrere Zu- und Abfahrten (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 5 BauVorlVO) und auch nur im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. ...33 und nicht im Bereich des an die M... Straße angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. ...32 angedeutet sind. Auch lassen jene nicht erkennen, in welcher Breite die Zufahrt zur jederzeitigen Benutzung überlassen werden sollen. Die gegenteilige Annahme des Landratsamts beruht offenbar auf einer unzutreffenden Interpretation des gesondert dargestellten Entwässerungsplans. Mit der darin - parallel zur Nordseite der Halle - eingetragenen Linie wird jedoch keine an ihr entlang führende Zufahrtsfläche abgegrenzt, sondern lediglich eine bestehende Leitung dargestellt. Auch im schriftlichen Teil des Lageplans ist in der entsprechenden Rubrik (5.) nichts zum wesentlichen Inhalt der das Baugrundstück betreffenden Zufahrtsbaulast angegeben. Damit lassen sich den Bauvorlagen des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - anders als die Fläche der gleichzeitig eingetragenen Abstandsflächenbaulast - weder Verlauf noch Breite der herzustellenden Zufahrt bestimmen, welche mit der Baulast gesichert werden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158).
44 
Zwar stünde allein der Umstand, dass die Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten Bauvorhaben nicht den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entsprachen, der Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung noch nicht entgegen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541). Doch lassen sich die Zu- und Abfahrtsflächen auch nicht anderweitig durch Auslegung bestimmen. Dies zeigt letztlich auch der Umstand, dass in den von den Klägern in Bezug genommenen Bodenwertgutachten vom 26.07.1995 für das Grundstück Flst. Nr. ...34 bzw. vom 19.03.2008 für das Grundstück Flst. Nr. ...33 jeweils unterschiedliche Zufahrtsbreiten (4,5 bzw. 5,5 m) angenommen wurden. Auch der Beigeladene scheint inzwischen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit zu haben, wenn er nunmehr geltend macht, dass eine flächenbezogene Baulast gar nicht in Rede stehe.
45 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beklagten und den Beigeladenen darauf abgehoben hat, dass die Zufahrt seinerzeit bereits hergestellt gewesen sei und insofern auch deren Verlauf klar gewesen sei, führt auch dies nicht auf eine hinreichende Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung. So lässt sich der Erklärung schon nicht entnehmen, dass eine ganz bestimmte, bereits hergestellte Zufahrt gesichert werden sollte. Auch der Umstand, dass von der H e r s t e l l u n g einer Zufahrt die Rede war, spricht dagegen, dass auf eine bereits vorhandene Zufahrt Bezug genommen werden sollte. Abgesehen davon kann sich ein tatsächlicher Zustand jederzeit ändern (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013, a.a.O.), sodass dieser jedenfalls dann, wenn er - wie hier - nicht zuvor eindeutig (schriftlich oder zeichnerisch) festgehalten ist, nicht geeignet ist, einer Baulastübernahmeerklärung zur hinreichenden Bestimmtheit zu verhelfen. Da eine Pflicht zu einem bestimmten Handeln übernommen wurde, wäre diese vielmehr noch genauer zu umschreiben gewesen als eine bloße Unterlassungspflicht (vgl. OVG, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.). Dafür, dass, wie der Beigeladene meint, gegebenenfalls alle in Betracht kommenden Zufahrten gesichert werden sollten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
46 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil jedenfalls eine Zufahrt zur M... Straße gesichert werden sollte, welche zumindest den durch die typische Nutzung des im Betreff genannten Bauvorhabens entstehenden gewerblichen Verkehr aufzunehmen (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.) und insofern eine gewisse Mindestbreite und Tragfähigkeit aufzuweisen hatte, und der genaue Verlauf der Zufahrt noch durch die Bauherrin und Baulastverpflichteten bestimmt werden konnte. Denn abgesehen davon, dass für ein (stillschweigendes) gegebenenfalls nach billigem Ermessen auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht insbesondere des Baulastverpflichteten (vgl. § 315 BGB entspr.) keine Anhaltspunkte bestehen, konnte die hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf eine im öffentlichen Interesse (zur Erschließungssicherung) jederzeit mögliche ordnungsrechtliche Durchsetzung der Baulastverpflichtung und die tatsächliche Publizitätswirkung des Baulastenverzeichnis nicht einstweilen offen bleiben. Daher kann es auch keine lediglich durch einen hinreichend bestimmten Zweck umschriebene - „nicht flächenbezogene“ - Zufahrtsbaulast geben, wie sie der Beigeladene offenbar für zulässig hält.
47 
Dem auf Löschung der Eintragung der Zufahrtsbaulast gerichteten Hauptantrag war daher schon aus diesem Grund stattzugeben.
48 
b) Darauf, ob die übernommene Verpflichtung zur Herstellung einer Zufahrt zur M... Straße überhaupt „baurechtlich bedeutsam“ war, kommt es danach nicht mehr an. Davon dürfte allerdings ohne weiteres auszugehen sein, da zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang bestand (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Urt. v. 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, ESVGH 55, 97). Denn aufgrund des maßgeblichen, gerade von dem konkret beantragten B a u v o r h a b e n verursachten Erschließungsbedarfs dürfte im Hinblick auf den über das nördliche Rolltor abzuwickelnden gewerblichen Verkehr - planungsrechtlich eine gesicherte (Zweit-) Erschließung des Baugrundstücks von Norden her erforderlich gewesen sein (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 1 BauGB; BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 53.74 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52).
49 
3. Über den hilfsweise gestellten, auf die Erklärung eines schriftlichen Verzichts (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO n.F.) gerichteten Verpflichtungsantrag brauchte danach nicht mehr entschieden zu werden.
III.
50 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO.
IV.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
52 
Beschluss vom 3. Februar 2016
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.720,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG; ca. 134 m x ca. 3 m x 80,-- EUR/m2 x 33,33 % ).
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
34 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO).
II.
35 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage bereits mit ihrem Hauptantrag stattgeben müssen. Die auf eine Löschung der zu Lasten ihrer Grundstücke im Baulastenverzeichnis erfolgten Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden (3.).
36 
1. Die auf eine Löschung der Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder die (deklaratorische) Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Urt. v. 10.01.2007 - 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225; Urt. v. 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59; anders OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran ändert nichts, dass die Klage im Hinblick darauf, dass das Baulastenverzeichnis nicht vom Beklagten, sondern von der Gemeinde Friolzheim geführt wird, unmittelbar nur auf die (Eintragungs- bzw. Löschungs-) Anordnung der Baurechtsbehörde gerichtet ist (vgl. § 72 Abs. 1 LBO), die Eintragung der Baulast aus dem von der Gemeinde Friolzheim zu führenden Baulastenverzeichnis zu löschen. Denn diese Anordnung stellt weder einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, 3. A. , § 72 Rn. 10) noch einen Verwaltungsakt gerade gegenüber der Gemeinde Friolzheim dar. Vielmehr kommt der Anordnung - wie der bisherigen Eintragungsverfügung (vgl. den früheren Erlass des Innenministeriums vom 23.04.1965 Nr. 3.1) - lediglich verfahrensrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung zu (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO u. LBOAVO Bd. 1 LBO, 6. A. 2011, § 71 Rn. 6). Denn Eintragungen sollen ungeachtet dessen, dass das Baulastenverzeichnis von der Gemeinde geführt wird, nur auf Veranlassung der (sachnäheren) Baurechtsbehörde vorgenommen werden.
37 
Insofern richtet sich die Klage auch zu Recht gegen den Beklagten - als Träger der unteren Baurechtsbehörde - und nicht gegen die Gemeinde Friolzheim.
38 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Miteigentümer der mit der Baulast belasteten Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Zufahrtsbaulast. Da diese von Anfang an unwirksam war, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
39 
a) Nach § 70 Abs. 1 LBO i. d. F. v. 28.11.1983 (GBl. S. 770, ber. GBl. 1984, S. 519), zul. geänd. durch Gesetz v. 22.02.1988 (GBl. S. 55) a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Dabei können sie diese - wie hier - auch zugunsten anderer eigener Grundstücke übernehmen (sog. Eigenbaulast). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.07.1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1) - hinreichend bestimmbar sein (vgl. § 37 LVwVfG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -; OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541; Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 27.09.2001 - 1 LB 1137/01 -, BRS 64 Nr. 130). Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.). Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381 u. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
40 
Danach sollte - zur Sicherung einer Zufahrt i. S. des § 4 LBO, mithin einer Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche - zugunsten des Baugrundstücks Flst. Nr. ...34 die Verpflichtung übernommen werden, auf den Grundstücken Flst. Nrn. ...32 und ...33 - zur jederzeitigen Benutzung - eine befahrbare Zufahrt herzustellen. Jedenfalls der Umfang dieser Verpflichtung lässt sich aufgrund dieser Erklärung - auch unter Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - nicht zweifelsfrei bestimmen.
41 
Die Baulast-Übernahme-Erklärung dürfte zwar aus sich heraus noch erkennen lassen, zu welcher befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche eine Zufahrt hergestellt werden sollte. Aufgrund der eindeutigen Lage der ausdrücklich bezeichneten, baulastbelasteten Grundstücke Flst. Nr. ...32 und ...33 dürfte deren gleichzeitige Belastung nur dahin verstanden werden können, dass eine Zufahrt zur M... Straße hergestellt werden sollte.
42 
Um die übernommene Herstellungsverpflichtung erforderlichenfalls durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchsetzen zu können, müsste jedoch - zumindest bei der gebotenen Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - auch die genaue Lage bzw. der genaue Verlauf der Zufahrt hinreichend bestimmbar sein. Als flächenbezogene Baulast (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.) muss eine Zufahrtsbaulast die auf dem Grundstück für eine jederzeitige Benutzung freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen eindeutig erkennen lassen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran fehlt es hier. Denn wo sich die entsprechenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden, lässt sich auch bei Berücksichtigung der Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten, durchaus bestimmten Bauvorhaben nicht hinreichend bestimmen.
43 
So ist in dem Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) entgegen § 2 Abs. 6 Nr. 8 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 02.04.1984 (GBl. S. 262, ber. GBl. 1984, S. 519), geänd. durch Verordnung vom 08.07.1985 (GBl. S. 234) gerade keine Abgrenzung von Flächen dargestellt, auf denen Baulasten ruhen. Vielmehr sind lediglich Richtungspfeile eingetragen, mit denen mehrere Zu- und Abfahrten (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 5 BauVorlVO) und auch nur im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. ...33 und nicht im Bereich des an die M... Straße angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. ...32 angedeutet sind. Auch lassen jene nicht erkennen, in welcher Breite die Zufahrt zur jederzeitigen Benutzung überlassen werden sollen. Die gegenteilige Annahme des Landratsamts beruht offenbar auf einer unzutreffenden Interpretation des gesondert dargestellten Entwässerungsplans. Mit der darin - parallel zur Nordseite der Halle - eingetragenen Linie wird jedoch keine an ihr entlang führende Zufahrtsfläche abgegrenzt, sondern lediglich eine bestehende Leitung dargestellt. Auch im schriftlichen Teil des Lageplans ist in der entsprechenden Rubrik (5.) nichts zum wesentlichen Inhalt der das Baugrundstück betreffenden Zufahrtsbaulast angegeben. Damit lassen sich den Bauvorlagen des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - anders als die Fläche der gleichzeitig eingetragenen Abstandsflächenbaulast - weder Verlauf noch Breite der herzustellenden Zufahrt bestimmen, welche mit der Baulast gesichert werden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158).
44 
Zwar stünde allein der Umstand, dass die Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten Bauvorhaben nicht den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entsprachen, der Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung noch nicht entgegen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541). Doch lassen sich die Zu- und Abfahrtsflächen auch nicht anderweitig durch Auslegung bestimmen. Dies zeigt letztlich auch der Umstand, dass in den von den Klägern in Bezug genommenen Bodenwertgutachten vom 26.07.1995 für das Grundstück Flst. Nr. ...34 bzw. vom 19.03.2008 für das Grundstück Flst. Nr. ...33 jeweils unterschiedliche Zufahrtsbreiten (4,5 bzw. 5,5 m) angenommen wurden. Auch der Beigeladene scheint inzwischen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit zu haben, wenn er nunmehr geltend macht, dass eine flächenbezogene Baulast gar nicht in Rede stehe.
45 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beklagten und den Beigeladenen darauf abgehoben hat, dass die Zufahrt seinerzeit bereits hergestellt gewesen sei und insofern auch deren Verlauf klar gewesen sei, führt auch dies nicht auf eine hinreichende Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung. So lässt sich der Erklärung schon nicht entnehmen, dass eine ganz bestimmte, bereits hergestellte Zufahrt gesichert werden sollte. Auch der Umstand, dass von der H e r s t e l l u n g einer Zufahrt die Rede war, spricht dagegen, dass auf eine bereits vorhandene Zufahrt Bezug genommen werden sollte. Abgesehen davon kann sich ein tatsächlicher Zustand jederzeit ändern (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013, a.a.O.), sodass dieser jedenfalls dann, wenn er - wie hier - nicht zuvor eindeutig (schriftlich oder zeichnerisch) festgehalten ist, nicht geeignet ist, einer Baulastübernahmeerklärung zur hinreichenden Bestimmtheit zu verhelfen. Da eine Pflicht zu einem bestimmten Handeln übernommen wurde, wäre diese vielmehr noch genauer zu umschreiben gewesen als eine bloße Unterlassungspflicht (vgl. OVG, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.). Dafür, dass, wie der Beigeladene meint, gegebenenfalls alle in Betracht kommenden Zufahrten gesichert werden sollten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
46 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil jedenfalls eine Zufahrt zur M... Straße gesichert werden sollte, welche zumindest den durch die typische Nutzung des im Betreff genannten Bauvorhabens entstehenden gewerblichen Verkehr aufzunehmen (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.) und insofern eine gewisse Mindestbreite und Tragfähigkeit aufzuweisen hatte, und der genaue Verlauf der Zufahrt noch durch die Bauherrin und Baulastverpflichteten bestimmt werden konnte. Denn abgesehen davon, dass für ein (stillschweigendes) gegebenenfalls nach billigem Ermessen auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht insbesondere des Baulastverpflichteten (vgl. § 315 BGB entspr.) keine Anhaltspunkte bestehen, konnte die hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf eine im öffentlichen Interesse (zur Erschließungssicherung) jederzeit mögliche ordnungsrechtliche Durchsetzung der Baulastverpflichtung und die tatsächliche Publizitätswirkung des Baulastenverzeichnis nicht einstweilen offen bleiben. Daher kann es auch keine lediglich durch einen hinreichend bestimmten Zweck umschriebene - „nicht flächenbezogene“ - Zufahrtsbaulast geben, wie sie der Beigeladene offenbar für zulässig hält.
47 
Dem auf Löschung der Eintragung der Zufahrtsbaulast gerichteten Hauptantrag war daher schon aus diesem Grund stattzugeben.
48 
b) Darauf, ob die übernommene Verpflichtung zur Herstellung einer Zufahrt zur M... Straße überhaupt „baurechtlich bedeutsam“ war, kommt es danach nicht mehr an. Davon dürfte allerdings ohne weiteres auszugehen sein, da zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang bestand (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Urt. v. 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, ESVGH 55, 97). Denn aufgrund des maßgeblichen, gerade von dem konkret beantragten B a u v o r h a b e n verursachten Erschließungsbedarfs dürfte im Hinblick auf den über das nördliche Rolltor abzuwickelnden gewerblichen Verkehr - planungsrechtlich eine gesicherte (Zweit-) Erschließung des Baugrundstücks von Norden her erforderlich gewesen sein (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 1 BauGB; BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 53.74 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52).
49 
3. Über den hilfsweise gestellten, auf die Erklärung eines schriftlichen Verzichts (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO n.F.) gerichteten Verpflichtungsantrag brauchte danach nicht mehr entschieden zu werden.
III.
50 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO.
IV.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
52 
Beschluss vom 3. Februar 2016
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.720,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG; ca. 134 m x ca. 3 m x 80,-- EUR/m2 x 33,33 % ).
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/10/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt
published on 08/08/2013 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 1/5 und der Beigeladene 4/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen Beklagte und Beigeladener jeweils selbst.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr
published on 10/01/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicher
published on 01/10/2004 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. März 2003 - 2 K 710/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/07/2016 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 4. November 2014 werden aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, die beigeladene Gemeinde E. anzuweisen, die im Baulastenverzeichnis
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.