Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2016 - 4 S 758/15

published on 08/03/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2016 - 4 S 758/15
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2014 - 6 K 2219/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Anspruch auf die Feststellung hat, dass eine das Jahr 2010 betreffende besoldungsrechtliche Zuordnung seines Dienstorts rechtswidrig war, die er erstmals im Jahr 2011 rügte.
Der Kläger ist Berufssoldat und seit dem 01.08.2008 im NATO Programming Centre am Dienstort Glons in Belgien stationiert. Er erhält Auslandsdienstbezüge, darunter einen vom Dienstort abhängigen Auslandszuschlag.
Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Beklagten befindet, werden gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung, BGBl. I 2010, S. 1177, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.06.2015, BGBl. I S. 929) nach Maßgabe der Anlage 1 der Verordnung Zonenstufen zugeordnet (Satz 1). Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstorts richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Beklagten, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt (Satz 2). Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 der Verordnung aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet (Satz 3). Die Höhe des Auslandszuschlags steigt mit der Höhe der Zonenstufe.
Der Dienstort Glons war bis 30.06.2010 nach Anlage 2 (zum damals maßgeblichen § 2 AuslZuschlV 2001) - abweichend von der Zuordnung des Dienstorts Brüssel als Sitz der einzigen Vertretung der Beklagten in Belgien nach Anlage 1 (zum damals maßgeblichen § 1 AuslZuschlV 2001) in die Stufe 2 von insgesamt zwölf Stufen des Auslandszuschlags - der Stufe 1 zugeordnet. Mit Wirkung vom 01.07.2010 wurde Glons nach Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 3 der AuslZuschlV 2010 (BGBl. I S. 1177) - wiederum abweichend von Brüssel (weiterhin Stufe 2) - neben zwei weiteren Dienstorten in Belgien der Zonenstufe 1 von nunmehr insgesamt 20 Zonenstufen zugeordnet.
MitSchreibenvom01.03.2011erhobderKläger„Beschwerde“gegen„die neue Auslandsbesoldung ab 01.07.2010“. Er wandte sich gegen die abweichend von der „allgemeinen Einstufung Belgiens“ in die Zonenstufe 2 erfolgte Einordnung des Standorts Glons in die Zonenstufe 1, die er für willkürlich hielt.
Den darin gesehenen Antrag auf Zahlung eines höheren Auslandszuschlags lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Bescheid vom 28.03.2011 mit der Begründung ab, der Zuschlag sei in der gesetzlich vorgegebenen Höhe gezahlt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Beschwerdebescheid vom 05.06.2011 zurück.
Der Kläger hat am 09.06.2011 Klage erhoben zunächst mit dem Antrag, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 28.03.2011 und deren Beschwerdebescheid vom 05.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß für die Zeit ab dem 01.07.2010 den höheren Auslandszuschlag der Zonenstufe 2 nebst Zinsen zu gewähren.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 durch Art. 1 Nr. 2a der Ersten Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 06.09.2011 (BGBl. I S. 1842) mit Wirkung ab 01.07.2011 aufgehoben, sodass Glons seither gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV an der Zuordnung von Brüssel zur Zonenstufe 2 nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslZuschlV teilnimmt. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin die Differenz zu dem Auslandszuschlag für die Zonenstufe 2 rückwirkend ab dem 01.07.2011 gezahlt, für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 aber weiterhin verweigert.
Mit Beschluss vom 01.03.2012 hat das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens mit Blick auf das damals bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängige Berufungsverfahren 4 S 182/12 angeordnet.
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In diesem Verfahren hat der Senat mit Urteil vom 04.06.2013 (- 4 S 182/12 -) u.a. festgestellt, dass der Kläger des dortigen Verfahrens, der mit Schreiben vom 12.07.2010 eine entsprechende Beschwerde eingelegt hatte, durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt wird. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, zwar sei die Besoldung des dortigen Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen Vorschriften zutreffend berechnet worden. Die Rechtswidrigkeit des Auslandszuschlags ergebe sich jedoch daraus, dass die abweichende Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 nicht zutreffend ermittelt bzw. begründet worden und anzunehmen sei, dass dieser Dienstort bei korrekter Vorgehensweise der Beklagten in die vom Kläger beanspruchte höhere Zonenstufe 2 eingeordnet (worden) wäre.
11 
Unter Verweis auf diese Entscheidung des Senats hat der Kläger des vorliegenden Verfahrens das erstinstanzliche Verfahren im Juni 2013 wieder angerufen. Nachdem die Beklagte ihm die Differenz zum Auslandszuschlag für die Zonenstufe 2 auch für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 gezahlt und die Beteiligten das Verfahren für die Zeit ab dem 01.01.2011 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 28.03.2011 und deren Beschwerdebescheids vom 05.06.2011 festzustellen, dass er durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt sei, soweit dies noch den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 betreffe. Die Beklagte ist dem mit dem Einwand entgegengetreten, der Kläger habe seinen Anspruch erst im März 2011 und damit bezogen auf den noch streitigen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 nicht zeitnah geltend gemacht.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 07.10.2014 das Verfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, im Übrigen die begehrte Feststellung getroffen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Dass der Kläger durch die Zuordnung seines Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt worden sei, ergebe sich aus dem Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.). Der Feststellungsanspruch scheitere auch nicht daran, dass der Kläger ihn nicht zeitnah geltend gemacht habe. Dieser aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis abgeleitete Gesichtspunkt besage im Wesentlichen, dass einerseits der Dienstherr verpflichtet sei, Beamte amtsangemessen zu alimentieren, und diese andererseits die Pflicht hätten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen mit der Folge, dass sie ihnen zustehende finanzielle Ansprüche nicht unter allen Umständen auch für zurückliegende Kalenderjahre geltend machen könnten. Nach Auffassung des Gerichts sei dieser Gesichtspunkt aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht entsprechend anwendbar. (Wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erkläre,) trete neben die Pflicht des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten, der die Folgen des Verfassungsverstoßes abfedernde kompensatorische Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung. Weil dem Gesetzgeber, der eine Regelung treffen müsse, mit welcher ein verfassungsrechtliches Defizit beseitigt werden solle, im Allgemeinen eine Entscheidungsprärogative dahin zustehe, auf welche Weise der Verfassungsverstoß beseitigt werden solle, sei der Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung allerdings keine zwingende inhaltliche Vorgabe für die Ausgestaltung einer verfassungskonformen Regelung des Besoldungsrechts, sondern lediglich Teil des konzeptionellen Rahmens, innerhalb dessen sich der Gesetzgeber bewegen dürfe. Innerhalb dieses Rahmens sei er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die rückwirkende Begünstigung demjenigen Personenkreis vorzuenthalten, der seine Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht habe. Das zeige, dass der Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen kein allgemeines, das wechselseitige Verhältnis von Dienstherrn und Beamten überwölbendes, für jegliches Fallgestaltungen geltendes Prinzip sei, sondern nur ein dem Gesetzgeber zur Verfügung stehendes Instrument im Zusammenhang mit der adäquaten Ausgestaltung des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts in Bezug auf lange zurückliegende Zeiträume. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich hiervon grundlegend. Denn der Kläger beanspruche Leistungen, die sich unmittelbar aus bereits existierenden - wenn auch wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nur in Teilen anwendbaren - Gesetzen ergäben. Diese - einfachen - Gesetze regelten die Besoldungsansprüche ohne Vorbehalt. Sie beinhalteten insbesondere keine Beschränkung dergestalt, dass Besoldungsansprüche nur erfüllt werden müssten, wenn sie zeitnah geltend gemacht worden seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17.12.2008 (- 2 C 27.07 -, LKV 2009, 173), in welchem es um die Frage gegangen sei, ob bei Ansprüchen aufgrund einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ein zeitnaher Antrag des Beamten erforderlich sei, den Unterschied zu Fallgestaltungen betont, bei denen ein Beamter „lediglich seine ihm gesetzlich zustehende Besoldung einfordert“. Das Bestehen von gesetzlich geregelten Besoldungsansprüchen hänge im Regelfall nicht davon ab, dass sie im Einzelfall durch vorherige Antragstellung von Anspruchsberechtigten ausdrücklich geltend gemacht worden seien. Bei der hier im Streit stehenden Auslandsbesoldung auf der Grundlage der Auslandszuschlagsverordnung handele es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts. Grundsätzlich entstehe der darauf bezogene Anspruch ohne ausdrücklichen Antrag.
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Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 02.04.2015 - 4 S 2264/14 - die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung führt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren aus, das Verwaltungsgericht habe die Klage abweisen müssen, weil der Kläger seinen auf das Jahr 2010 bezogenen Anspruch erst im März 2011 geltend gemacht habe. Der im Zusammenhang mit der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung sei nicht kodifiziert, aber vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden und auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung besage, dass Beamte finanzielle Ansprüche gegen den Dienstherrn, die über die gesetzlich geregelte Besoldung hinausgingen, stets zeitnah, das heiße innerhalb eines Haushaltsjahres, in dem die Ansprüche aus Sicht des Beamten entstünden, geltend machen müssten. Der Kläger habe seinen Antrag im März 2011 und damit auch erst für das Haushaltsjahr 2011 gestellt. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass er Leistungen beanspruche, die sich unmittelbar aus existierenden Gesetzen ergäben. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, sei der Anspruch des Klägers auf den Auslandszuschlag der Zonenstufe 2 für den streitgegenständlichen Zeitraum (30.06.2010 bis 31.12.2010) gerade nicht im Gesetz geregelt, sondern wäre noch durch eine rückwirkende Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom Gesetzgeber zu schaffen. Davon sei das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage auch noch selbst ausgegangen. Denn das Verwaltungsgericht habe die Feststellungsklage als statthaft erachtet; würde sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf höheren Auslandszuschlag schon unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, hätte das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage aber wegen Subsidiarität zur Leistungsklage als unzulässig abweisen müssen. Auch der Senat sei in seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass die Entscheidung des dortigen Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen Vorschriften zutreffend berechnet worden sei. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2008 (a.a.O.) folge nichts anderes. Sie betreffe die Frage, ob für Besoldungsansprüche ein Antrag erforderlich sei. Das sei bei gesetzlich geregelten Ansprüchen in der Regel nicht der Fall, der vorliegend geltend gemachte Anspruch sei aber gerade nicht gesetzlich geregelt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2014 - 6 K 2219/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er zieht in Zweifel, ob die Beklagte durch die Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus dem Berufungszulassungsverfahren den Anforderungen aus § 124a Abs. 6 VwGO an die Berufungsbegründung genügt hat. Im Übrigen verteidigt er die angegriffene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht habe nicht, wie die Beklagte behaupte, angenommen, dass sein Anspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum im Gesetz geregelt sei, sondern dass er Leistungen beanspruche, „die sich unmittelbar aus bereits existierenden - wenn auch (...) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nur in Teilen anwendbaren - Gesetzen“ ergäben. Das Verwaltungsgericht und der Senat in seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) hätten festgestellt, dass der jeweilige Kläger durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt worden sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht erst durch eine rückwirkende Änderung der Auslandszuschlagsverordnung, sondern aus der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung der Beklagten als vollziehende Gewalt an das Recht nicht nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2011, sondern auch für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010. Es handele sich auch nicht um einen Anspruch, der über die Besoldungsgesetze hinausgehe. Ergänzend werde auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2015 (- 10 A 10945/15.OVG -, Juris) verwiesen, das in seinem (des Klägers) Sinne entschieden habe.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2015 wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme im Begründungsschriftsatz auf das Zulassungsvorbringen ist zulässig und reicht hier für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil die Beklagte damit hinreichend deutlich gemacht hat, weshalb sie die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 -, Juris, vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541, und vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, VBlBW 2011, 350; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a RdNr. 68).
II.
21 
Die Berufung ist auch begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt wird, soweit dies noch den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 betrifft. Die auf diese Feststellung gerichtete Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
23 
1. Das in der Sache auf Neufestsetzung einer (höheren) Zoneneinstufung von Glons - durch „Aufnahme“ in die Zonenstufe 2 in Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung) vom 17.08.2010 (BGBl. I S. 1177) - und damit auf die Änderung einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtete Klagebegehren (vgl. Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.) ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, BVerfGE 115, 81, sowie BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). An dieser so bereits im Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat ungeachtet des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.12.2015 (a.a.O.) fest.
24 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) zur statthaften Klageart ausgeführt:
25 
„Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem Feststellungsbegehren nicht entgegen. Eine Verpflichtungsklage scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Der Statthaftigkeit einer unmittelbar auf Zahlung eines höheren Auslandszuschlags und damit höherer Auslandsdienstbezüge gerichteten Leistungsklage steht bereits der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Nach § 2 Abs. 1 BBesG wird nämlich die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt. Die daraus folgende strikte Gesetzesbindung der Besoldung verbietet es, einem Beamten, Richter oder Soldaten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren. Besoldungsleistungen, wozu auch die Gewährung des Auslandszuschlags als Teil der Auslandsdienstbezüge (§ 52 Abs. 1 BBesG) gehören, dürfen nur dann zugesprochen werden, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Gemeint sind damit Gesetze im formellen und im materiellen Sinn. Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgesehene Besoldung ist daher allein durch eine Feststellungsklage geltend zu machen. (Höhere) Zahlungsansprüche entstehen erst, wenn der Normgeber im Fall einer festgestellten (Verfassungs-)Rechtswidrigkeit dem Anliegen durch eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Neuregelung Rechnung trägt. Aus diesem Grund ist auch der vom Verwaltungsgericht für sachdienlich erachtete Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines höheren Auslandszuschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nicht statthaft.“
26 
Abweichend hiervon hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.12.2015 (a.a.O.) eine Leistungsklage gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung eines Auslandszuschlags „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ für statthaft erachtet. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung im Rahmen der Zulässigkeit nicht erläutert. Seinen Ausführungen zur Begründetheit ist aber zu entnehmen, dass es die zitierte Annahme des Senats aus seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.), das Klagebegehren sei auf eine „gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung“ gerichtet, nicht teilt. Das Oberverwaltungsgericht hat - insoweit noch im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 04.06.2013 (a.a.O.) - ausgeführt, dass die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 rechtswidrig gewesen sei, weil sie ohne die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung erfolgt sei. Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht - insoweit im Ergebnis abweichend von dem Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) - ausgeführt:
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„Zwar begehrt der Kläger - soweit er geltend macht, Glons habe der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen - eine Besoldung, die über das hinausgeht, was gesetzlich im Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung festgelegt ist. Die Besonderheit seines Begehrens besteht aber darin, dass er nicht rügt, die gesetzlich vorgesehene Besoldung sei - verfassungswidrig - zu niedrig. Sein Begehren stützt sich vielmehr darauf, dass die gesetzlich festgelegte Besoldung 'falsch' ist und er die Besoldung beansprucht, die sich bei 'korrektem' Gesetzesvollzug ergeben hätte.
28 
Während den Fällen der nicht amtsangemessenen Alimentation die Annahme zugrunde liegt, dass die gesetzgeberischen Vorgaben nicht ausreichend sind und die gesetzliche Besoldung erweitert werden muss, stützt sich der hier geltend gemachte Anspruch darauf, dass die sich aus dem Zusammenspiel von Bundesbesoldungsgesetz und Auslandszuschlagsverordnung ergebende Besoldung bereits nicht dem entspricht, was die gesetzlichen Vorgaben selbst vorsehen. Der Kläger zieht nicht die Regelungen des Besoldungsgesetzes in Zweifel, sondern ihre Umsetzung durch die Exekutive. Insoweit stellt die Auslandszuschlagsverordnung und die Bewertung der Dienstorte einen exekutiven (wenn auch abstrakten Verordnungs-) Vollzug des Bundesbesoldungsgesetzes dar. Dieser Vollzug wird jedoch den Vorgaben des Bundesgesetzgebers nicht gerecht, weil die erforderliche Dienstortbewertung nicht durchgeführt wurde. Wegen dieses Fehlers in der - quasi 'außerhalb' des Gesetzes vorzunehmenden - Ermittlung und Bewertung und der insoweit gegebenen Rechtswidrigkeit der verordnungsrechtlichen Bestimmung weist die Auslandszuschlagsverordnung eine Lücke auf. Das Ausfüllen dieser ist zwar formal eine Rechtsänderung, aber nicht inhaltlich. Inhaltlich ist die Ermittlung der Zonenstufe, an die die Auszahlung des entsprechenden Auslandszuschlags anknüpft, vielmehr die erstmalige „korrekte“ Umsetzung der Verordnungsermächtigung. Anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation steht das Begehren des Klägers daher nicht im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend.“
29 
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hält eine auf die Gewährung von Besoldungsleistungen gerichtete Leistungsklage also wohl dann für statthaft, wenn sich die begehrte Leistung zwar nicht aus dem Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit dem Verordnungsrecht ergibt, bei fehlerfreier Umsetzung des Gesetzesrechts aber aus dem Verordnungsrecht ergeben müsste. Dieser Rechtsauffassung steht jedoch der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt entgegen:
30 
a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört der Grundsatz, dass Gehalt und Versorgung nur nach Maßgabe eines - verfassungsmäßigen - Gesetzes gewährt werden dürfen; „Gesetz“ in diesem Sinne ist nicht schon die allgemeine Rechtsordnung einschließlich des Verfassungsrechts, sondern die besondere beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gesetzgebung. Dieser Grundsatz beruht u.a. auf der Erwägung, dass vom positiven Recht losgelöste richterliche Einzelentscheidungen das für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wichtige Besoldungsgefüge erschüttern könnten (BVerwG, Urteil vom 14.05.1964 - II C 133.60 -, BVerwGE 18, 293, m.w.N.). Der hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung verwehrt es deshalb den Gerichten, einem Beamten über das durch die maßgebenden Gesetze Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt oder Ruhegehalt - und sei es auch nur dem Grunde nach - zuzuerkennen. Dies gilt selbst dann, wenn das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht feststellbar nicht - mehr - verfassungsgemäß ist, weil es mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsatz angemessener Alimentation nicht mehr zu vereinbaren ist (BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.). Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 BBesG, das die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten „durch Gesetz geregelt“ wird. Dieser Vorbehalt verhindert, dass die Besoldung und Versorgung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes ergänzt werden, etwa, weil einzelne Berechtigte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungs- oder Versorgungsrechts einen Anspruch auf weitere und höhere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen und durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 16.03 -, Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2).
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„Gesetz“ im Sinne des besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts sind die besonderen beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetze (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.) im formellen und materiellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.06.2013 - 5 LA 177/12 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 3, BBesG, § 2 RdNr. 3 m.w.N.; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 2 BBesG RdNr. 2 Anm. 5; vgl. auch Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 2 RdNr. 2). Der Gesetzesvorbehalt erfasst damit auch die auf der Ebene des Verordnungsrechts geschaffenen besoldungsrechtlichen Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.). Daraus folgt, dass der Vorbehalt nicht nur dann zu beachten ist, wenn ein Beamter oder Soldat formell-gesetzliche Besoldungsregelungen als verfassungswidrig beanstandet, sondern auch dann, wenn er verordnungsrechtliche Besoldungsregelungen als gesetzeswidrig rügt (vgl. erneut die dementsprechend nur beispielhafte Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Gesetzesvorbehalt verhindert, dass die Besoldung von Gerichten durch weitere Leistungen ergänzt werden, „etwa“, weil einzelne Berechtigte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungs- oder Versorgungsrechts einen Anspruch auf weitere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen, BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.; ebenso Plog/Wiedow, a.a.O., Bd. 2, BeamtVG, § 3 RdNr. 39). Dies gilt umso mehr, als eine verordnungsrechtliche Regelung, die gesetzeswidrig ist, weil sie die Grenzen der einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht einhält, zugleich auch verfassungswidrig ist. Denn das Grundgesetz gestattet mit dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip angelegten Vorbehalt des Gesetzes keine Rechtsverordnungen, die sich nicht im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung halten (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und BVerfG, Beschlüsse vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12 u.a. -, BVerfGE 136, 69, m.w.N., und vom 27.06.2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1), sodass ein Beamter oder Soldat mit der Rüge der Gesetzeswidrigkeit des besoldungsrechtlichen Verordnungsrechts der Sache nach zugleich stets auch einen Verstoß gegen Verfassungsrecht geltend macht. In all diesen Konstellationen, in denen er höhere Bezüge mit der Begründung begehrt, besoldungsrechtliche Regelungen seien mit höherrangigem Recht unvereinbar, ist ihm mit Rücksicht auf seine besonders enge Bindung an den öffentlichen Dienstherrn zumutbar, die jeweilige (fehlerfreie) gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsregelung abzuwarten (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.).
32 
Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, einem Beamten oder Soldaten einen Anspruch auf Besoldungsleistungen, die im Verordnungsrecht nicht vorgesehen sind, mit der Begründung zuzusprechen, diese Leistungen ergäben sich dem Grunde nach aus dem Gesetzesrecht. Auch dann, wenn „nur“ die Gesetzmäßigkeit einer besoldungsrechtlichen Verordnungsbestimmung in Frage steht, kann der Beamte oder Soldat wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts statthafterweise keine Leistungs-, sondern nur eine Feststellungsklage erheben (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2015 - OVG 7 B 17.14 -, Juris).
33 
b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, im vorliegenden Fall sei der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers in dem Sinne „auf Null“ reduziert, dass die Einstufung des Dienstorts Glons für den streitigen Zeitraum (30.06.2010 bis 31.12.2010) zwingend mit der Stufe 2 zu erfolgen habe. Es kann dahinstehen, ob der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers in diesem Sinne eingeschränkt ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O., einerseits; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O., andererseits). Selbst wenn die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung aufgrund der Gegebenheiten in Glons im Jahr 2010 durch den Verordnungsgeber nur eine Zuordnung zur Stufe 2 zulassen sollte, ändert das nichts daran, dass der Verordnungsgeber eine solche Zuordnung bislang nicht vorgenommen hat und der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt daher der Zuerkennung von Leistungen - sei es auch nur dem Grunde nach - und damit auch der Statthaftigkeit einer Leistungsklage entgegensteht (vgl. im Ergebnis Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2015, a.a.O.).
34 
c) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Verwaltungsgerichts, der Kläger beanspruche im vorliegenden Fall Leistungen die sich „unmittelbar aus bereits existierenden - wenn auch (…) wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nur in Teilen anwendbaren - Gesetzen“ ergäben.
35 
Diesem Einwand liegt wohl die Überlegung zugrunde, ein Anspruch auf Auslandszuschläge nach der Stufe 2 für den Dienstort Glons und das Jahr 2010 ergebe sich bei fehlerhafter Zuordnung zur Stufe 1 wegen der vom Verordnungsgeber in der Auslandszuschlagsverordnung gewählten Regelungstechnik (doch) bereits aus den Besoldungsgesetzen, nämlich aus dieser Verordnung selbst: Wenn die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 gesetzeswidrig sei, sei nur diese Verordnungsbestimmung unwirksam mit der Folge, dass es bis zu einer Neuregelung bei den Bestimmungen aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 bleibe, wonach Glons als nicht in der Anlage 1 aufgeführter Dienstort an der Zuordnung der Vertretung der Beklagten teilnehme, hier an der Zuordnung der Vertretung in Brüssel zur Stufe 2.
36 
Einer solchen Argumentation steht entgegen, dass die Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Dienstorts Glons in Anlage 2 nicht die Zuordnung dieses Dienstortes nach Anlage 1 der Verordnung zur Folge hat, sondern dazu führt, dass Glons im maßgeblichen Zeitraum gar keiner Stufe zugeordnet ist. Denn § 1 Abs. 2 der Verordnung „enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass bei einer fehlerhaften 'ausnahmsweisen' Einstufung des Dienstortes nach Satz 3 in Anlage 2 abweichend vom Ort der Vertretung die Zuordnung des Orts der Vertretung als 'Regel' nach Satz 2 eingreifen würde. Eine solche Sichtweise würde nämlich im Widerspruch dazu stehen, dass für jeden Dienstort eine konkrete Bewertung der Belastungen anhand kommerzieller Bewertungssysteme vorzunehmen ist, die zu der jeweiligen Zonenstufenzuordnung führt. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Ermittlung führt nicht dazu, dass ersatzweise die Zuordnung des Orts der Vertretung gilt, sondern dass es für den Dienstort keine konkrete Bewertung und damit keine korrekte Zuordnung gibt. Die Bezugnahme in Satz 2 auf den Ort der Vertretung lässt sich insoweit lediglich als förmliche Erleichterung für den Verordnungsgeber verstehen: Alle Orte, die nach einer konkreten Bewertung derselben Stufe wie der der Ort der Vertretung zuzuordnen sind, müssen nicht gesondert aufgelistet werden, sondern nur diejenigen, die davon abweichen“ (insoweit überzeugend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.). Ebenso, wie der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber die einschränkende verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes im formellen Sinn verbietet, wenn diese das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschrift inhaltlich eine andere setzen oder den normativen Regelungsinhalt erst schaffen oder neu bestimmen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 u.a. -, BVerfGE 138, 296, und vom 01.03.1978 - 1 BvL 20/77 -, BVerfGE 48, 40, jeweils m.w.N.), ist es ausgeschlossen, den normativen Gehalt einer Verordnungsvorschrift bei der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundlegend neu zu bestimmen. Letzteres wäre aber die Folge, wenn aus der Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Dienstorts Glons zur Stufe 1 geschlossen würde, dass Glons allein wegen der vom Verordnungsgeber gewählten Regelungstechnik der Stufe 2 zuzuordnen sei. Denn damit würde dem Verordnungsgeber von den Gerichten eine besoldungsrechtliche Zuordnung dieses Dienstorts unterstellt, die er in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2011 - 1 A 2825/09 -, Juris, und Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 2 RdNr. 2, zu dem aus dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt folgenden grundsätzlichen Verbot der teleologischen Reduktion von besoldungsrechtlichen Vorschriften). Auch aus der in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 gewählten Regelungstechnik und dem Umstand, dass die Zuordnung des Dienstortes zur Stufe 1 in dem hier streitigen Zeitraum wegen Verstoßes gegen höherrangigen Rechts rechtswidrig war, folgt daher nicht, dass sich ein Anspruch auf die Gewährung eines Auslandszuschlags nach der Stufe 2 unmittelbar aus dieser Verordnung entnehmen ließe und eine darauf gerichtete Leistungsklage statthaft wäre.
37 
2. Die stattdessen statthafte und auch im Übrigen zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 ist zwar in dem hier allein streitbefangenen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 rechtswidrig, weil diese Zuordnung nicht zutreffend ermittelt bzw. begründet worden ist (s. näher hierzu Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.; insoweit im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2015 - W 1 K 14.455 -, Juris). Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Feststellung einer sich daraus ergebenden Rechtsverletzung. Der Geltendmachung dieses Anspruchs steht entgegen, dass der Kläger eine höhere als die damals verordnungsrechtlich vorgesehene Auslandsbesoldung für das Jahr 2010 nicht zeitnah - im Haushaltsjahr 2010 - beantragt hat.
38 
a) Die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf Besoldungsleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst bei den Konsequenzen, die aus der Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung zu ziehen sind, zu beachten. Hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eine besoldungsrechtliche Rechtslage verfassungswidrig, insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, ist, begründet dies die Pflicht des Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen. Eine solche Verpflichtung erstreckt sich im Grundsatz auf den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum. Der Gesetzgeber darf - auch für die Vergangenheit - eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden können. Beschränkungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfG 81, 363). Dieses Verhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.; ebenso Beschlüsse vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, Juris, vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239, und vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 13.11.2008 - 2 C 16.07 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101).
39 
Diese vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Gesetzgebung herausgestellten beamtenrechtlichen Besonderheiten kommen auch in anderen Zusammenhängen zum Tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend von den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 22.03.1990 (a.a.O.) zunächst anerkannt, dass die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung auch für Ansprüche gilt, die nicht auf ein Gesetz, sondern auf eine Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.) gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -, Buchholz 11 Art 33 Abs. 5 GG Nr. 117, vom 17.12.2008 - 2 C 27.07 -, LKV 2009, 173, und vom 13.11.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 ZU 1197/06 -, Juris; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, NordÖR 2008, 176). Eine Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung von nicht unmittelbar normierten Ansprüchen ist ferner für den Fall anerkannt, dass ein Beamter einen auf nationales Recht gestützten Ausgleichsanspruch für unionsrechtswidrig zu viel geleistete Arbeit begehrt. Er kann solche Ansprüche nur für die Zeit ab einer darauf zielenden Antragstellung beanspruchen. Ein darüber hinausgehendes Begehren würde „dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind“ (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351; ebenso zuletzt für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, Juris; anders im Anwendungsbereich der abschließenden Ausschlussfrist des § 15 AGG, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, BVerwGE 150, 234).
40 
Vor diesem Hintergrund geht der Senat von einer allgemeinen, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Obliegenheit des Beamten oder Soldaten aus, Ansprüche auf Gewährung einer höheren Besoldung dem Dienstherrn gegenüber zeitnah geltend zu machen. Hiervon abzugrenzen sind allerdings Fälle, in denen ein Beamter oder Soldat Besoldungsbestandteile geltend macht, die in den Besoldungsgesetzen bereits unmittelbar geregelt sind, wie das etwa bei dem einem Beamten zustehenden Grundgehalt (vgl. § 27 BBesG) der Fall ist. Solche Besoldungsbestandteile sind - anders als die zuvor behandelten Fälle - von Amts wegen zu leisten, vom Haushaltsgesetzgeber von vornherein berücksichtigt und für den Dienstherrn nicht überraschend. Sie können daher, auch wenn sie (etwa versehentlich) für einen bestimmten Zeitraum nicht ausgezahlt wurden, auch ohne vorherige Antragstellung rückwirkend beansprucht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381).
41 
Die sich aus dieser Abgrenzung ergebenden Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt dahingehend zusammengefasst, dass die „Besoldungsansprüche von Beamten und Soldaten (…) sich unmittelbar aus Gesetz (§ 2 Abs. 1 BBesG) (ergeben), eines Antrages bedarf es daher nicht. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG, § 1a Abs. 1 SVG). (…) Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen dagegen einer vorherigen Geltendmachung. Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O., und m.w.N.).
42 
b) Nach diesen Grundsätzen oblag es im vorliegenden Fall dem Kläger, Ansprüche auf eine höhere Auslandsbesoldung, die er aus einer seines Erachtens gebotenen Zuordnung seines Dienstorts Glons zu einer höheren Zuordnungsstufe als der in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 vorgesehenen Stufe 1 für das Haushaltsjahr 2010 ableitete, noch in diesem Jahr gegenüber der Beklagten als Dienstherrin geltend zu machen. Denn bei diesem Anspruch handelt es sich, wie oben (unter 1.) gezeigt, um einen solchen, der sich nicht „unmittelbar aus dem Gesetz“ ergibt. Da der Kläger diese Obliegenheit mit seinem erst 2011 gestellten Antrag verletzt hat, kann er höhere Leistungen für das Jahr 2010 und darauf bezogene Feststellungen nicht beanspruchen. Dem steht (jedenfalls, vgl. Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.) die Einrede treuwidrigen Verhaltens entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, a.a.O.).
43 
c) Der Treuwidrigkeit des Verhaltens kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das Begehren des Klägers stehe im vorliegenden Einzelfall anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation nicht „im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend“ (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.; ähnlich VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2015, a.a.O.). Dieser Einwand greift zu kurz. Die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung von gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Ansprüchen folgt, wie gezeigt, aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Sie dient auch, aber nicht nur dem Schutz des Haushaltsgesetzgebers. Die Obliegenheit trägt vielmehr darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass in dem Dienstverhältnis auch der Beamte bzw. Soldat zur Rücksichtnahme gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet ist und dieser grundsätzlich nicht damit rechnen muss, dass der Beamte oder Soldat eine Alimentation, die der Deckung gegenwärtiger Bedarfe dient, in Bezug auf in der Vergangenheit liegende Bedarfe geltend macht (vgl. hierzu erneut BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 17.11.2015, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 27.05.2010, a.a.O., und vom 13.11.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer vorherigen Geltendmachung bei nicht unmittelbar im Gesetz geregelten Besoldungsansprüchen, wie gezeigt, auch nicht im Sinne einer Tatbestandsvoraussetzung von der Prüfung abhängig gemacht, ob und in welchem Umfang die Gewährung von rückwirkenden Besoldungsbezügen im jeweiligen Einzelfall (auch) die Dispositionen des Haushaltsgesetzgebers betreffen würden (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.).
III.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 08.03.2016
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 982,98 EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
20 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2015 wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme im Begründungsschriftsatz auf das Zulassungsvorbringen ist zulässig und reicht hier für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil die Beklagte damit hinreichend deutlich gemacht hat, weshalb sie die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 -, Juris, vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541, und vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, VBlBW 2011, 350; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a RdNr. 68).
II.
21 
Die Berufung ist auch begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger durch die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 in seinen Rechten verletzt wird, soweit dies noch den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 betrifft. Die auf diese Feststellung gerichtete Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
23 
1. Das in der Sache auf Neufestsetzung einer (höheren) Zoneneinstufung von Glons - durch „Aufnahme“ in die Zonenstufe 2 in Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung) vom 17.08.2010 (BGBl. I S. 1177) - und damit auf die Änderung einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtete Klagebegehren (vgl. Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.) ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, BVerfGE 115, 81, sowie BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). An dieser so bereits im Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat ungeachtet des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.12.2015 (a.a.O.) fest.
24 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) zur statthaften Klageart ausgeführt:
25 
„Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem Feststellungsbegehren nicht entgegen. Eine Verpflichtungsklage scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Der Statthaftigkeit einer unmittelbar auf Zahlung eines höheren Auslandszuschlags und damit höherer Auslandsdienstbezüge gerichteten Leistungsklage steht bereits der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Nach § 2 Abs. 1 BBesG wird nämlich die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt. Die daraus folgende strikte Gesetzesbindung der Besoldung verbietet es, einem Beamten, Richter oder Soldaten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren. Besoldungsleistungen, wozu auch die Gewährung des Auslandszuschlags als Teil der Auslandsdienstbezüge (§ 52 Abs. 1 BBesG) gehören, dürfen nur dann zugesprochen werden, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Gemeint sind damit Gesetze im formellen und im materiellen Sinn. Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgesehene Besoldung ist daher allein durch eine Feststellungsklage geltend zu machen. (Höhere) Zahlungsansprüche entstehen erst, wenn der Normgeber im Fall einer festgestellten (Verfassungs-)Rechtswidrigkeit dem Anliegen durch eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Neuregelung Rechnung trägt. Aus diesem Grund ist auch der vom Verwaltungsgericht für sachdienlich erachtete Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines höheren Auslandszuschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nicht statthaft.“
26 
Abweichend hiervon hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.12.2015 (a.a.O.) eine Leistungsklage gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung eines Auslandszuschlags „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ für statthaft erachtet. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung im Rahmen der Zulässigkeit nicht erläutert. Seinen Ausführungen zur Begründetheit ist aber zu entnehmen, dass es die zitierte Annahme des Senats aus seinem Urteil vom 04.06.2013 (a.a.O.), das Klagebegehren sei auf eine „gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung“ gerichtet, nicht teilt. Das Oberverwaltungsgericht hat - insoweit noch im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 04.06.2013 (a.a.O.) - ausgeführt, dass die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 rechtswidrig gewesen sei, weil sie ohne die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung erfolgt sei. Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht - insoweit im Ergebnis abweichend von dem Senatsurteil vom 04.06.2013 (a.a.O.) - ausgeführt:
27 
„Zwar begehrt der Kläger - soweit er geltend macht, Glons habe der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen - eine Besoldung, die über das hinausgeht, was gesetzlich im Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung festgelegt ist. Die Besonderheit seines Begehrens besteht aber darin, dass er nicht rügt, die gesetzlich vorgesehene Besoldung sei - verfassungswidrig - zu niedrig. Sein Begehren stützt sich vielmehr darauf, dass die gesetzlich festgelegte Besoldung 'falsch' ist und er die Besoldung beansprucht, die sich bei 'korrektem' Gesetzesvollzug ergeben hätte.
28 
Während den Fällen der nicht amtsangemessenen Alimentation die Annahme zugrunde liegt, dass die gesetzgeberischen Vorgaben nicht ausreichend sind und die gesetzliche Besoldung erweitert werden muss, stützt sich der hier geltend gemachte Anspruch darauf, dass die sich aus dem Zusammenspiel von Bundesbesoldungsgesetz und Auslandszuschlagsverordnung ergebende Besoldung bereits nicht dem entspricht, was die gesetzlichen Vorgaben selbst vorsehen. Der Kläger zieht nicht die Regelungen des Besoldungsgesetzes in Zweifel, sondern ihre Umsetzung durch die Exekutive. Insoweit stellt die Auslandszuschlagsverordnung und die Bewertung der Dienstorte einen exekutiven (wenn auch abstrakten Verordnungs-) Vollzug des Bundesbesoldungsgesetzes dar. Dieser Vollzug wird jedoch den Vorgaben des Bundesgesetzgebers nicht gerecht, weil die erforderliche Dienstortbewertung nicht durchgeführt wurde. Wegen dieses Fehlers in der - quasi 'außerhalb' des Gesetzes vorzunehmenden - Ermittlung und Bewertung und der insoweit gegebenen Rechtswidrigkeit der verordnungsrechtlichen Bestimmung weist die Auslandszuschlagsverordnung eine Lücke auf. Das Ausfüllen dieser ist zwar formal eine Rechtsänderung, aber nicht inhaltlich. Inhaltlich ist die Ermittlung der Zonenstufe, an die die Auszahlung des entsprechenden Auslandszuschlags anknüpft, vielmehr die erstmalige „korrekte“ Umsetzung der Verordnungsermächtigung. Anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation steht das Begehren des Klägers daher nicht im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend.“
29 
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hält eine auf die Gewährung von Besoldungsleistungen gerichtete Leistungsklage also wohl dann für statthaft, wenn sich die begehrte Leistung zwar nicht aus dem Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit dem Verordnungsrecht ergibt, bei fehlerfreier Umsetzung des Gesetzesrechts aber aus dem Verordnungsrecht ergeben müsste. Dieser Rechtsauffassung steht jedoch der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt entgegen:
30 
a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört der Grundsatz, dass Gehalt und Versorgung nur nach Maßgabe eines - verfassungsmäßigen - Gesetzes gewährt werden dürfen; „Gesetz“ in diesem Sinne ist nicht schon die allgemeine Rechtsordnung einschließlich des Verfassungsrechts, sondern die besondere beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gesetzgebung. Dieser Grundsatz beruht u.a. auf der Erwägung, dass vom positiven Recht losgelöste richterliche Einzelentscheidungen das für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wichtige Besoldungsgefüge erschüttern könnten (BVerwG, Urteil vom 14.05.1964 - II C 133.60 -, BVerwGE 18, 293, m.w.N.). Der hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung verwehrt es deshalb den Gerichten, einem Beamten über das durch die maßgebenden Gesetze Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt oder Ruhegehalt - und sei es auch nur dem Grunde nach - zuzuerkennen. Dies gilt selbst dann, wenn das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht feststellbar nicht - mehr - verfassungsgemäß ist, weil es mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsatz angemessener Alimentation nicht mehr zu vereinbaren ist (BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.). Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 BBesG, das die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten „durch Gesetz geregelt“ wird. Dieser Vorbehalt verhindert, dass die Besoldung und Versorgung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes ergänzt werden, etwa, weil einzelne Berechtigte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungs- oder Versorgungsrechts einen Anspruch auf weitere und höhere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen und durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 16.03 -, Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2).
31 
„Gesetz“ im Sinne des besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts sind die besonderen beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetze (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.) im formellen und materiellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.06.2013 - 5 LA 177/12 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 3, BBesG, § 2 RdNr. 3 m.w.N.; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 2 BBesG RdNr. 2 Anm. 5; vgl. auch Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 2 RdNr. 2). Der Gesetzesvorbehalt erfasst damit auch die auf der Ebene des Verordnungsrechts geschaffenen besoldungsrechtlichen Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.). Daraus folgt, dass der Vorbehalt nicht nur dann zu beachten ist, wenn ein Beamter oder Soldat formell-gesetzliche Besoldungsregelungen als verfassungswidrig beanstandet, sondern auch dann, wenn er verordnungsrechtliche Besoldungsregelungen als gesetzeswidrig rügt (vgl. erneut die dementsprechend nur beispielhafte Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Gesetzesvorbehalt verhindert, dass die Besoldung von Gerichten durch weitere Leistungen ergänzt werden, „etwa“, weil einzelne Berechtigte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungs- oder Versorgungsrechts einen Anspruch auf weitere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen, BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, a.a.O.; ebenso Plog/Wiedow, a.a.O., Bd. 2, BeamtVG, § 3 RdNr. 39). Dies gilt umso mehr, als eine verordnungsrechtliche Regelung, die gesetzeswidrig ist, weil sie die Grenzen der einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht einhält, zugleich auch verfassungswidrig ist. Denn das Grundgesetz gestattet mit dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip angelegten Vorbehalt des Gesetzes keine Rechtsverordnungen, die sich nicht im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung halten (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und BVerfG, Beschlüsse vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12 u.a. -, BVerfGE 136, 69, m.w.N., und vom 27.06.2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1), sodass ein Beamter oder Soldat mit der Rüge der Gesetzeswidrigkeit des besoldungsrechtlichen Verordnungsrechts der Sache nach zugleich stets auch einen Verstoß gegen Verfassungsrecht geltend macht. In all diesen Konstellationen, in denen er höhere Bezüge mit der Begründung begehrt, besoldungsrechtliche Regelungen seien mit höherrangigem Recht unvereinbar, ist ihm mit Rücksicht auf seine besonders enge Bindung an den öffentlichen Dienstherrn zumutbar, die jeweilige (fehlerfreie) gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsregelung abzuwarten (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 14.05.1964, a.a.O.).
32 
Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, einem Beamten oder Soldaten einen Anspruch auf Besoldungsleistungen, die im Verordnungsrecht nicht vorgesehen sind, mit der Begründung zuzusprechen, diese Leistungen ergäben sich dem Grunde nach aus dem Gesetzesrecht. Auch dann, wenn „nur“ die Gesetzmäßigkeit einer besoldungsrechtlichen Verordnungsbestimmung in Frage steht, kann der Beamte oder Soldat wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts statthafterweise keine Leistungs-, sondern nur eine Feststellungsklage erheben (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2015 - OVG 7 B 17.14 -, Juris).
33 
b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, im vorliegenden Fall sei der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers in dem Sinne „auf Null“ reduziert, dass die Einstufung des Dienstorts Glons für den streitigen Zeitraum (30.06.2010 bis 31.12.2010) zwingend mit der Stufe 2 zu erfolgen habe. Es kann dahinstehen, ob der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers in diesem Sinne eingeschränkt ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O., einerseits; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O., andererseits). Selbst wenn die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung aufgrund der Gegebenheiten in Glons im Jahr 2010 durch den Verordnungsgeber nur eine Zuordnung zur Stufe 2 zulassen sollte, ändert das nichts daran, dass der Verordnungsgeber eine solche Zuordnung bislang nicht vorgenommen hat und der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt daher der Zuerkennung von Leistungen - sei es auch nur dem Grunde nach - und damit auch der Statthaftigkeit einer Leistungsklage entgegensteht (vgl. im Ergebnis Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2015, a.a.O.).
34 
c) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Verwaltungsgerichts, der Kläger beanspruche im vorliegenden Fall Leistungen die sich „unmittelbar aus bereits existierenden - wenn auch (…) wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nur in Teilen anwendbaren - Gesetzen“ ergäben.
35 
Diesem Einwand liegt wohl die Überlegung zugrunde, ein Anspruch auf Auslandszuschläge nach der Stufe 2 für den Dienstort Glons und das Jahr 2010 ergebe sich bei fehlerhafter Zuordnung zur Stufe 1 wegen der vom Verordnungsgeber in der Auslandszuschlagsverordnung gewählten Regelungstechnik (doch) bereits aus den Besoldungsgesetzen, nämlich aus dieser Verordnung selbst: Wenn die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 gesetzeswidrig sei, sei nur diese Verordnungsbestimmung unwirksam mit der Folge, dass es bis zu einer Neuregelung bei den Bestimmungen aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 bleibe, wonach Glons als nicht in der Anlage 1 aufgeführter Dienstort an der Zuordnung der Vertretung der Beklagten teilnehme, hier an der Zuordnung der Vertretung in Brüssel zur Stufe 2.
36 
Einer solchen Argumentation steht entgegen, dass die Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Dienstorts Glons in Anlage 2 nicht die Zuordnung dieses Dienstortes nach Anlage 1 der Verordnung zur Folge hat, sondern dazu führt, dass Glons im maßgeblichen Zeitraum gar keiner Stufe zugeordnet ist. Denn § 1 Abs. 2 der Verordnung „enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass bei einer fehlerhaften 'ausnahmsweisen' Einstufung des Dienstortes nach Satz 3 in Anlage 2 abweichend vom Ort der Vertretung die Zuordnung des Orts der Vertretung als 'Regel' nach Satz 2 eingreifen würde. Eine solche Sichtweise würde nämlich im Widerspruch dazu stehen, dass für jeden Dienstort eine konkrete Bewertung der Belastungen anhand kommerzieller Bewertungssysteme vorzunehmen ist, die zu der jeweiligen Zonenstufenzuordnung führt. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Ermittlung führt nicht dazu, dass ersatzweise die Zuordnung des Orts der Vertretung gilt, sondern dass es für den Dienstort keine konkrete Bewertung und damit keine korrekte Zuordnung gibt. Die Bezugnahme in Satz 2 auf den Ort der Vertretung lässt sich insoweit lediglich als förmliche Erleichterung für den Verordnungsgeber verstehen: Alle Orte, die nach einer konkreten Bewertung derselben Stufe wie der der Ort der Vertretung zuzuordnen sind, müssen nicht gesondert aufgelistet werden, sondern nur diejenigen, die davon abweichen“ (insoweit überzeugend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.). Ebenso, wie der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber die einschränkende verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes im formellen Sinn verbietet, wenn diese das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschrift inhaltlich eine andere setzen oder den normativen Regelungsinhalt erst schaffen oder neu bestimmen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 u.a. -, BVerfGE 138, 296, und vom 01.03.1978 - 1 BvL 20/77 -, BVerfGE 48, 40, jeweils m.w.N.), ist es ausgeschlossen, den normativen Gehalt einer Verordnungsvorschrift bei der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundlegend neu zu bestimmen. Letzteres wäre aber die Folge, wenn aus der Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Dienstorts Glons zur Stufe 1 geschlossen würde, dass Glons allein wegen der vom Verordnungsgeber gewählten Regelungstechnik der Stufe 2 zuzuordnen sei. Denn damit würde dem Verordnungsgeber von den Gerichten eine besoldungsrechtliche Zuordnung dieses Dienstorts unterstellt, die er in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2011 - 1 A 2825/09 -, Juris, und Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 2 RdNr. 2, zu dem aus dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt folgenden grundsätzlichen Verbot der teleologischen Reduktion von besoldungsrechtlichen Vorschriften). Auch aus der in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 gewählten Regelungstechnik und dem Umstand, dass die Zuordnung des Dienstortes zur Stufe 1 in dem hier streitigen Zeitraum wegen Verstoßes gegen höherrangigen Rechts rechtswidrig war, folgt daher nicht, dass sich ein Anspruch auf die Gewährung eines Auslandszuschlags nach der Stufe 2 unmittelbar aus dieser Verordnung entnehmen ließe und eine darauf gerichtete Leistungsklage statthaft wäre.
37 
2. Die stattdessen statthafte und auch im Übrigen zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Die Zuordnung des Dienstorts Glons zur Zonenstufe 1 in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 ist zwar in dem hier allein streitbefangenen Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 rechtswidrig, weil diese Zuordnung nicht zutreffend ermittelt bzw. begründet worden ist (s. näher hierzu Senatsurteil vom 04.06.2013, a.a.O.; insoweit im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2015 - W 1 K 14.455 -, Juris). Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Feststellung einer sich daraus ergebenden Rechtsverletzung. Der Geltendmachung dieses Anspruchs steht entgegen, dass der Kläger eine höhere als die damals verordnungsrechtlich vorgesehene Auslandsbesoldung für das Jahr 2010 nicht zeitnah - im Haushaltsjahr 2010 - beantragt hat.
38 
a) Die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf Besoldungsleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst bei den Konsequenzen, die aus der Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung zu ziehen sind, zu beachten. Hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eine besoldungsrechtliche Rechtslage verfassungswidrig, insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, ist, begründet dies die Pflicht des Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen. Eine solche Verpflichtung erstreckt sich im Grundsatz auf den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum. Der Gesetzgeber darf - auch für die Vergangenheit - eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden können. Beschränkungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfG 81, 363). Dieses Verhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.; ebenso Beschlüsse vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, Juris, vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239, und vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 13.11.2008 - 2 C 16.07 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101).
39 
Diese vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Gesetzgebung herausgestellten beamtenrechtlichen Besonderheiten kommen auch in anderen Zusammenhängen zum Tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend von den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 22.03.1990 (a.a.O.) zunächst anerkannt, dass die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung auch für Ansprüche gilt, die nicht auf ein Gesetz, sondern auf eine Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.) gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -, Buchholz 11 Art 33 Abs. 5 GG Nr. 117, vom 17.12.2008 - 2 C 27.07 -, LKV 2009, 173, und vom 13.11.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 ZU 1197/06 -, Juris; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, NordÖR 2008, 176). Eine Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung von nicht unmittelbar normierten Ansprüchen ist ferner für den Fall anerkannt, dass ein Beamter einen auf nationales Recht gestützten Ausgleichsanspruch für unionsrechtswidrig zu viel geleistete Arbeit begehrt. Er kann solche Ansprüche nur für die Zeit ab einer darauf zielenden Antragstellung beanspruchen. Ein darüber hinausgehendes Begehren würde „dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind“ (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351; ebenso zuletzt für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, Juris; anders im Anwendungsbereich der abschließenden Ausschlussfrist des § 15 AGG, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, BVerwGE 150, 234).
40 
Vor diesem Hintergrund geht der Senat von einer allgemeinen, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Obliegenheit des Beamten oder Soldaten aus, Ansprüche auf Gewährung einer höheren Besoldung dem Dienstherrn gegenüber zeitnah geltend zu machen. Hiervon abzugrenzen sind allerdings Fälle, in denen ein Beamter oder Soldat Besoldungsbestandteile geltend macht, die in den Besoldungsgesetzen bereits unmittelbar geregelt sind, wie das etwa bei dem einem Beamten zustehenden Grundgehalt (vgl. § 27 BBesG) der Fall ist. Solche Besoldungsbestandteile sind - anders als die zuvor behandelten Fälle - von Amts wegen zu leisten, vom Haushaltsgesetzgeber von vornherein berücksichtigt und für den Dienstherrn nicht überraschend. Sie können daher, auch wenn sie (etwa versehentlich) für einen bestimmten Zeitraum nicht ausgezahlt wurden, auch ohne vorherige Antragstellung rückwirkend beansprucht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381).
41 
Die sich aus dieser Abgrenzung ergebenden Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt dahingehend zusammengefasst, dass die „Besoldungsansprüche von Beamten und Soldaten (…) sich unmittelbar aus Gesetz (§ 2 Abs. 1 BBesG) (ergeben), eines Antrages bedarf es daher nicht. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG, § 1a Abs. 1 SVG). (…) Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen dagegen einer vorherigen Geltendmachung. Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O., und m.w.N.).
42 
b) Nach diesen Grundsätzen oblag es im vorliegenden Fall dem Kläger, Ansprüche auf eine höhere Auslandsbesoldung, die er aus einer seines Erachtens gebotenen Zuordnung seines Dienstorts Glons zu einer höheren Zuordnungsstufe als der in der Auslandszuschlagsverordnung vom 17.08.2010 vorgesehenen Stufe 1 für das Haushaltsjahr 2010 ableitete, noch in diesem Jahr gegenüber der Beklagten als Dienstherrin geltend zu machen. Denn bei diesem Anspruch handelt es sich, wie oben (unter 1.) gezeigt, um einen solchen, der sich nicht „unmittelbar aus dem Gesetz“ ergibt. Da der Kläger diese Obliegenheit mit seinem erst 2011 gestellten Antrag verletzt hat, kann er höhere Leistungen für das Jahr 2010 und darauf bezogene Feststellungen nicht beanspruchen. Dem steht (jedenfalls, vgl. Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.) die Einrede treuwidrigen Verhaltens entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, a.a.O.).
43 
c) Der Treuwidrigkeit des Verhaltens kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das Begehren des Klägers stehe im vorliegenden Einzelfall anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation nicht „im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend“ (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.; ähnlich VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2015, a.a.O.). Dieser Einwand greift zu kurz. Die Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung von gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Ansprüchen folgt, wie gezeigt, aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Sie dient auch, aber nicht nur dem Schutz des Haushaltsgesetzgebers. Die Obliegenheit trägt vielmehr darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass in dem Dienstverhältnis auch der Beamte bzw. Soldat zur Rücksichtnahme gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet ist und dieser grundsätzlich nicht damit rechnen muss, dass der Beamte oder Soldat eine Alimentation, die der Deckung gegenwärtiger Bedarfe dient, in Bezug auf in der Vergangenheit liegende Bedarfe geltend macht (vgl. hierzu erneut BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 17.11.2015, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 27.05.2010, a.a.O., und vom 13.11.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer vorherigen Geltendmachung bei nicht unmittelbar im Gesetz geregelten Besoldungsansprüchen, wie gezeigt, auch nicht im Sinne einer Tatbestandsvoraussetzung von der Prüfung abhängig gemacht, ob und in welchem Umfang die Gewährung von rückwirkenden Besoldungsbezügen im jeweiligen Einzelfall (auch) die Dispositionen des Haushaltsgesetzgebers betreffen würden (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.).
III.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 08.03.2016
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 982,98 EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 1 K 14.455 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1324 Hauptpunkte: Feststellungsklage; Normän
published on 19/06/2012 00:00

Tenor 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen. 2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesb
published on 17/03/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 – 4 K 2303/09 – wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläg
published on 13/02/2007 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.
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published on 01/12/2016 00:00

Gründe 1 Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Begehren eines erhöhten Auslandszuschlags eine ze
published on 09/11/2016 00:00

Gründe 1 Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Begehren eines erhöhten Auslandszuschlags eine ze
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Annotations

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.

(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:

1.
bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt,
2.
bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist,
3.
bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind,
4.
bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind,
5.
bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Er wird während eines Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
1.
sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und
2.
soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.

(2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.

(3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.

(4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.

(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.

(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
2a.
(weggefallen)
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
2a.
(weggefallen)
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.

(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.

(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
2a.
(weggefallen)
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
2a.
(weggefallen)
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.

(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.