Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Dez. 2006 - 4 S 2531/05

published on 18/12/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Dez. 2006 - 4 S 2531/05
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2005 - 18 K 2867/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004, BVerfGE 110, 77, 83). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antrag nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin sowie darauf habe, diese in Bezug auf die satzungsmäßigen Leistungen der Beklagten den Ehepartnern der bei dieser versicherten Beamten gleichzustellen. Dabei ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass sich die Klägerin nicht unmittelbar auf die Satzung der Beklagten berufen kann, weil deren § 16 ausdrücklich nur auf den Ehegatten des versicherten Mitglieds der Beklagten abstellt, nicht aber auf dessen Lebenspartner.
Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könne auch nicht aus § 16 der Satzung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LPartG hergeleitet werden. Dieser Vorschrift komme ausweislich der Gesetzesbegründung im Wesentlichen klarstellende Wirkung zu und sie betreffe die rechtliche Stellung des Lebenspartners im Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen. Folge dieser Vorschrift sei, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Adressat der Familienangehörige sei, nunmehr auch den eingetragenen Lebenspartner mit umfassten. Die Satzung der Beklagten enthalte indessen zum einen keine Regelung familienrechtlicher Beziehungen, sondern von Versicherungsleistungen; zum anderen handele es sich bei der Satzung der Beklagten auch nicht um ein Gesetz im formellen Sinn. Die Ausführungen der Klägerin zum Wesen der Lebenspartnerschaft und den damit verbundenen gesetzlichen Unterhaltspflichten sind nicht geeignet, diese Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen; dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass § 16 der Satzung der Beklagten nicht den Familienangehörigen, sondern den Ehegatten anspricht.
Das Vorbringen der Klägerin zur Frage, ob die vom Dienstherrn gezahlte Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG zählt, weckt ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Beihilfe Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Richtlinie ist (was im Übrigen nicht der Fall sein dürfte, weil die Beihilfe ihre Grundlage allein in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet, vgl. nur VG Münster, Urteil vom 26.10.2006 - 11 K 1412/04 -, Juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 27.08.2004, NVwZ-RR 2006, 205) und maßgebend darauf abgestellt, dass selbst bei Bejahung dieser Frage Entsprechendes für die von der Beklagten an ihre Mitglieder zu gewährenden Kassenleistungen nicht hergeleitet werden könne. Denn zum einen sei die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig; Postbeamte könnten sich auch bei jeder anderen privaten Versicherungsgesellschaft versichern. Zum anderen würden die Kassenleistungen durch die von den Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert im Gegensatz zu den vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfen im Krankheitsfall. Hiergegen hat die Klägerin nichts erinnert.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2000/78/EG folgt, ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, bei der Beklagten handele es sich nicht um eine Arbeitnehmerorganisation oder eine Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehörten. Insbesondere handele es sich nicht um eine berufsständische Organisation, die die Interessen ihrer Mitglieder in Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertrete. Ebenso könne allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten desselben Dienstherrn stünden, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehörten, die Berufsgruppe der „Postbeamten“ gebe es nach Überzeugung des Gerichts nicht. Letztlich dürfe nicht verkannt werden, dass die Beklagte eine ganz andere Zielrichtung verfolge als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d) genannten Organisationen; denn bei ihr handele es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder. Der Verweis der Klägerin auf § 1 der Satzung der Beklagten ist nicht geeignet, Richtigkeitszweifel an dieser Auffassung hervorzurufen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die - inzwischen ohnehin umgesetzte (vgl. das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006, BGBl. I S. 1897) - Richtlinie 2000/78/EG nach der 22. Begründungserwägung einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt. Diese Begründungserwägung gibt gemäß Art. 253 EG-Vertrag einen der Gründe wieder, von dem der Rat als zuständiges Organ sich bei Erlass der Richtlinie hat leiten lassen, ist damit ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinie und als solcher mitentscheidend für ihre Auslegung. Das gilt auch dann, wenn die Begründungserwägung nicht in den Text der Richtlinie aufgenommen worden ist (BVerwG, Urteil vom 26.01.2006, NJW 2006, 1828; Senatsurteil vom 13.10.2004 - 4 S 1243/03 -, ESVGH 55, 101).
Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich nicht im Hinblick auf die Rüge der Klägerin, die unterschiedliche Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil vorliegend nicht die Beihilfegewährung im Streit steht. Abgesehen davon entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Beihilfe unterschiedliche Regelungen rechtfertigen. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die auf dem Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruht, ist mit der gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt, nicht vergleichbar (BVerwG, Urteile vom 24.11.1988, BVerwGE 81, 27, und vom 14.03.1991, NJW 1991, 2361). Im Übrigen rechtfertigt der sachliche Unterschied zwischen einer Ehe (dem Familienstand „verheiratet“) und dem Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft“ unterschiedliche Rechtsfolgen. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die - im Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft - gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates stehende Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2006, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, BVerfGE 105, 313, 348).
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höher- gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Frage, „ob Lebenspartnerschaften bei der Mitversicherung von der Beklagten ausgenommen werden dürfen“, nach den Ausführungen unter 1. ohne weiteres auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dargelegt.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.