Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Apr. 2008 - 12 K 2264/07

published on 28/04/2008 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Apr. 2008 - 12 K 2264/07
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B1-Mitglied der Beklagten. Am 05.04.2006 begründete er standesamtlich eine Lebenspartnerschaft mit Herrn ….
Unter dem 23.08.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Mitversicherung seines Lebenspartners. Mit Bescheid vom 23.10.2006 lehnte die Bezirksstelle H. der Beklagten die Mitversicherung des Lebenspartners des Klägers unter Berufung auf § 16 der Satzung der Beklagten ab. Hiernach ist unter bestimmten Bedingungen die Mitversicherung der Ehegattin bzw. des Ehegatten des Mitglieds möglich. Die Bezirksstelle teilte mit, dass eine Mitversicherung nur auf eine Ehegattin bzw. einen Ehegatten beschränkt sei, die Möglichkeit der Mitversicherung eines eingetragenen Lebenspartners bestehe nicht.
Zur Begründung des gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus: Im September 2006 sei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verabschiedet und in Kraft gesetzt worden. Demnach seien Diskriminierungen, Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen verboten. Darüber hinaus finde er es beschämend, dass ihm als Beamten des Bundes Rechte verwehrt werden sollten, die bereits für Arbeiter und Angestellte im Sozialgesetzbuch geregelt seien. § 24 AGG bestimme, dass die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes für Beamte und Richter „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend“ gelten. Das Gleichbehandlungsgebot gelte für das Handeln der Verwaltung gegenüber Beamten, Richtern und Soldaten, wie z. B. für ihre Einstellung, ihre Beförderung und ihre Entlassung. Davon werde aber auch die Gewährung von Beihilfe erfasst. Die Ausführung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen im Krankheits- Pflege- und Geburtsfällen“ sei Verwaltungshandeln, bei dem das AGG beachtet werden müsse. Gemäß § 16 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse sei die Mitversicherung der Ehegattin bzw. des Ehegatten möglich, wenn dessen Einkommen die in den Beihilfevorschriften des Bundes festgelegte Grenze nicht überschreite. Das Einkommen seines Ehepartners liege deutlich unter 6.000 EUR im Jahr. Durch die abgelehnte Mitversicherung seines Ehepartners fühle er sich eindeutig benachteiligt, ja sogar durch deutlich höhere Aufwendungen bestraft.
Der Widerspruchsausschuss I der Widerspruchstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Entscheidung vom 08.02.2007 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die vom Kläger beantragte Mitversicherung beziehe sich auf seinen Lebenspartner und nicht auf den Ehegatten. Im Übrigen setze die Mitversicherung von Familienmitgliedern deren Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe voraus. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes gehörten zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen lediglich der Ehegatte und die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Eine entsprechende beihilferechtliche Regelung sei bei einer Lebenspartnerschaft noch nicht getroffen worden. Eine Mitversicherung des Lebenspartners des Klägers sei daher nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26.01.2006, Az.: 2 C 43/04, ausgeführt, dass der Familienstand „verheiratet“ nicht gleichzusetzen sei mit „eingetragener Lebenspartnerschaft“ und der Gesetzgeber deshalb berechtigt sei, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen, zumal sie nach Art. 6 Abs. 1 GG besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße. Der Hinweis auf das AGG komme nicht zum Tragen. Der sachliche Grund, der die unterschiedliche Behandlung von Verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten rechtfertige, sei nicht die sexuelle Orientierung. Homosexualität der Partner sei nämlich nicht zwingendes Merkmal der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Am 14.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei mit der Fürsorgepflicht der Dienstherrn gegenüber ihren Beamten nicht zu vereinbaren, dass Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft lebten, selbst dann keine Beihilfe erhielten, wenn sie die Aufwendungen für Krankheiten und für die Pflege ihrer Partner auf Grund ihrer Unterhaltspflicht voll tragen müssten, weil diese kein eigenes Einkommen hätten. In solchen Fällen müsse der Staat auf Grund seiner Alimentationspflicht den Beamten mindestens soviel zusätzlich zahlen, dass damit „die Prämien einer im wesentliche der Höhe der Beihilfe angepassten - beihilfekonformen - Krankenversicherung beglichen werden könnten“. Insoweit bestehe ein Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung würden Lebenspartner, die über kein nennenswertes Einkommen verfügten, beitragsfrei in die Versicherung ihrer Partner mit einbezogen. Bei der Beihilfe würden sie dagegen selbst dann nicht berücksichtigt, wenn sie kein nennenswertes eigenes Einkommen hätten. Diese unterschiedliche Behandlung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil verpartnerte Beamte gegenüber ihren Lebenspartnern dieselben Unterhaltspflichten hätten wie verpartnerte Sozialversicherte.
Gemäß der Rechtsprechung des EUGH stehe verpartnerten Bundesbeamten, Richtern und Soldaten dieselbe Beihilfe zu wie verheirateten Bundesbeamten. Es sei für ihn deshalb unverständlich, dass die Postbeamtenkrankenkasse sich weigere, seinen Lebenspartner in der Familienversicherung mit zu versichern.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für seinen Lebenspartner dieselbe Beihilfe zu gewähren, wie einem verheirateten Beamten für seinen Ehegatten.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007.
12 
Mit Beschluss vom 14.04.2008 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten (Blatt 1 - 17) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung seines Lebenspartners. Demgemäß hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass sein Lebenspartner in Bezug auf die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten den Ehegatten der bei dieser versicherten Beamten gleichgestellt wird.
15 
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten. Nach § 16 der Satzung der Beklagten kommt nur die Mitversicherung des „Ehegatten“ in Betracht. Unter den Begriff „Ehegatte“ kann der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht subsumiert werden. Denn der Begriff „Ehegatte“ zielt auf den Familienstand „verheiratet“. Dies wird bereits durch den Text der Satzung der Beklagten klargestellt, denn nach § 18 Abs. 2 der Satzung beginnt bei Ehegatten die Mitversicherung mit dem Tag der Eheschließung, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung eingeht. Die gesetzlich begründete Lebenspartnerschaft erfüllt die Voraussetzungen der bürgerlichen Ehe (§§ 1310 f. BGB) nicht. Zu den wesentlichen Strukturprinzipien der Ehe gehört die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. Die Lebenspartnerschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist keine Ehe im Sinne des § 6 Abs. 1 GG. Die Lebenspartnerschaft kann nach § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG nur zwischen Personen des gleichen Geschlechts begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, Az.: 6 C 27/06, BVerwGE 129, 129 = NJW 2008, 246).
16 
Die Regelung des § 16 der Satzung der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
17 
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu beurteilen, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, 344; BVerwG, a.a.O.).
18 
Eine Gleichbehandlung mit Ehegatten kann der Kläger im Hinblick auf seinen Lebenspartner nicht deshalb beanspruchen, weil § 10 Abs. 1 SGB V für den Bereich der Krankenversicherung den Lebenspartner eines Mitglieds in die Familienversicherung einbezogen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gleichheitssatz den Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet. Vorliegend ist der Satzungsgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, bei seiner Rechtssetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen, die dieser für vergleichbare Sachverhalte in seinem Gesetzgebungsbereich erlassen hat (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2006 - 4 S 2531/05 -, ZBR 2007, 213).
19 
Aus Art. 3 Abs. 1 folgt auch unter anderen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Gleichbehandlung eines Lebenspartners mit einem Ehegatten. Das Differenzierungskriterium, das der unterschiedlichen Behandlung von verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern der Beklagten zugrunde liegt, ist nicht Heterosexualität bei den Verheirateten und Homosexualität bei den Lebenspartnern. Die Regelung des § 16 der Satzung der Beklagten knüpft nicht an die persönliche Eigenschaft der Heterosexualität, sondern an den Familienstand „verheiratet“ an. Der Normgeber darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Darum kann bereits der Unterschied zwischen dem Familienstand „verheiratet“ und dem Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft“ unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigen; denn der Gesetzgeber bzw. Satzungsgeber ist nicht gehindert, entsprechend den grundgesetzlichen Wertungen zu differenzieren (vgl. im Einzelnen - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG: BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O., sowie BVerwG, Urteile vom 26.01.2006, Az.: 2 C 43/04, juris bzw. BVerwGE 125, 79, und vom 15.11.2007, Az.: 2 C 33/06, NJW 2008, 868 sowie juris).
20 
Hieraus folgt zugleich, dass § 16 der Satzung der Beklagten nicht gegen das Verbot des Art 3 Abs. 3 GG verstößt, wegen des Geschlechts zu benachteiligen.
21 
Die Nichtberücksichtigung des Lebenspartners hinsichtlich der Mitversicherung verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl I S. 1897). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fällt (vgl. § 24 AGG i.V.m. § 2 und 6 AGG). Die Postbeamtenkrankenkasse ist eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Mitgliedschaft in ihr knüpft grundsätzlich an ein (bestehendes oder früheres) Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einem der hieraus hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen an (vgl. § 15 Abs. 1 der Satzung). Ob diese Ausgestaltung den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG (Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt) eröffnet, ist jedoch fraglich. Eher dürfte insoweit § 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG (Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste) einschlägig sein. Ob das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten insoweit dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterfällt, kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls verstößt die Satzungsregelung des § 16 nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 i.V.m. § 3 AGG. Nach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff der Benachteiligung wird in § 3 AGG näher bestimmt, wobei zwischen einer unmittelbaren Benachteiligung und einer mittelbaren Benachteiligung unterschieden wird.
22 
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
23 
Eine unmittelbare Benachteiligung durch die Anwendung des § 16 der Satzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsvorschrift nicht an die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand anknüpft (vgl. oben).
24 
Die Anwendung des § 16 der Satzung der Beklagten führt auch zu keiner mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Eine mittelbare Benachteiligung würde voraussetzen, dass der Kläger durch die Anwendung der Vorschrift wegen seiner sexuellen Identität gegenüber verheirateten Mitgliedern, die in den Genuss der Mitversicherung des Ehegatten kommen, wesentlich benachteiligt wäre. Dies wiederum setzt voraus, dass zwischen verheirateten Mitgliedern der Beklagten und Mitgliedern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, hinsichtlich des rechtlichen Anknüpfungspunkts der Mitversicherung Vergleichbarkeit besteht. Bestehen hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung beider Familienstände dagegen noch ins Gewicht fallende Unterschiede, fehlen gültige Vergleichsmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, a.a.O., dort zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27.11.2000, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt worden ist).
25 
Derartige ins Gewicht fallende Unterschiede zwischen den beiden genannten Familienständen bestehen. Die familienrechtlichen Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nicht gleichartig, so dass auch der Familienstand der dem jeweiligen Rechtsinstitut zugehörigen Person nicht vergleichbar ist. Zwar wurde das familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch die Novellierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze dem familienrechtlichen Institut der Ehe weiter angenähert. Es bestehen aber zwischen beiden Rechtsinstituten immer noch so erhebliche Unterschiede, dass nicht von ihrer Vergleichbarkeit ausgegangen werden kann. Eine vollständige oder allgemeine Gleichstellung ist weder erfolgt noch war sie vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Zu den noch bestehenden erheblichen Unterschieden - im Familienrecht, im Öffentlichen Dienstrecht, im Aufenthaltsrecht sowie im Steuerrecht - wird im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2007 (a.a.O.) Bezug genommen. Eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG lässt sich somit - wenn das AGG überhaupt Anwendung findet - nicht feststellen.
26 
Selbst wenn man eine an den Familienstand anknüpfende rechtliche Differenzierung als mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs.2 AGG ansehen wollte, werden von dieser Vorschrift ausdrücklich Regelungen ausgenommen, die durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. „ Ein solches, für den Fortbestand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein anerkanntes Ziel ist die materielle Förderung von auf Dauer angelegten menschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau.“ ( BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007,676, vgl. BverwG, Urt. vom 25.07.2007, aaO). Die Regelung der Satzung der Beklagten über die Mitversicherung von Ehegatten ist hierzu ein angemessenes und erforderliches Mittel, weil sie die Familie materiell fördert und die mit der Familiengründung verbundenen besonderen Belastungen zu einem Teil ausgleicht.
27 
Die Satzungsbestimmung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.
28 
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 findet auf das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten keine Anwendung (im Ergebnis so auch VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, Az.: 18 K 2867/04). Nach ihrem Art. 3 Abs. 3 gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Beklagte als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, auf das die Richtlinie 2000/78/EG somit nicht anwendbar ist. Verdeutlicht wird dies durch den Erwägungsgrund 13 der Richtlinie. Danach findet die Richtlinie weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben. Bei der Beklagten handelt es sich um ein derartiges Sozialschutzsystem. Die Leistungen der Beklagten stellen kein Arbeitsentgelt dar. Die Kassenleistungen der Beklagten werden durch die von den (freiwilligen) Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert. Arbeitgeberbeiträge sind nicht vorgesehen. Die Kassenleistungen werden den Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung erbracht. Sie sind kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O. zu den Leistungen eines ärztlichen Versorgungswerks; VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, a.a.O.).
29 
Ungeachtet des Anwendungsausschlusses nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG fallen die Mitgliedschaft bei der Beklagten und die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen auch nicht unter den durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d beschriebenen Geltungsbereich der Richtlinie. Die Versicherungsleistungen der Beklagten, die auf einer freiwilligen Mitgliedschaft und auf der Zahlung von Beiträgen durch die Mitglieder beruhen, können insbesondere weder den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen noch dem Begriff des „Arbeitsentgelts“ zugeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (vgl. hierzu wieder VG Stuttgart, a.a.O.). Auch handelt es sich bei dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten nicht um die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d). Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine berufsständische Organisation, die die Interessen ihrer Mitglieder in Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertritt. Ebenso kann allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten desselben Dienstherrn stehen, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehören. Denn die in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beschäftigten üben unterschiedliche Berufe, z. B. technischer Art oder im Dienstleistungsbereich, aus (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, a.a.O.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung seines Lebenspartners. Demgemäß hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass sein Lebenspartner in Bezug auf die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten den Ehegatten der bei dieser versicherten Beamten gleichgestellt wird.
15 
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten. Nach § 16 der Satzung der Beklagten kommt nur die Mitversicherung des „Ehegatten“ in Betracht. Unter den Begriff „Ehegatte“ kann der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht subsumiert werden. Denn der Begriff „Ehegatte“ zielt auf den Familienstand „verheiratet“. Dies wird bereits durch den Text der Satzung der Beklagten klargestellt, denn nach § 18 Abs. 2 der Satzung beginnt bei Ehegatten die Mitversicherung mit dem Tag der Eheschließung, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung eingeht. Die gesetzlich begründete Lebenspartnerschaft erfüllt die Voraussetzungen der bürgerlichen Ehe (§§ 1310 f. BGB) nicht. Zu den wesentlichen Strukturprinzipien der Ehe gehört die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. Die Lebenspartnerschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist keine Ehe im Sinne des § 6 Abs. 1 GG. Die Lebenspartnerschaft kann nach § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG nur zwischen Personen des gleichen Geschlechts begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, Az.: 6 C 27/06, BVerwGE 129, 129 = NJW 2008, 246).
16 
Die Regelung des § 16 der Satzung der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
17 
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu beurteilen, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, 344; BVerwG, a.a.O.).
18 
Eine Gleichbehandlung mit Ehegatten kann der Kläger im Hinblick auf seinen Lebenspartner nicht deshalb beanspruchen, weil § 10 Abs. 1 SGB V für den Bereich der Krankenversicherung den Lebenspartner eines Mitglieds in die Familienversicherung einbezogen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gleichheitssatz den Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet. Vorliegend ist der Satzungsgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, bei seiner Rechtssetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen, die dieser für vergleichbare Sachverhalte in seinem Gesetzgebungsbereich erlassen hat (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2006 - 4 S 2531/05 -, ZBR 2007, 213).
19 
Aus Art. 3 Abs. 1 folgt auch unter anderen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Gleichbehandlung eines Lebenspartners mit einem Ehegatten. Das Differenzierungskriterium, das der unterschiedlichen Behandlung von verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern der Beklagten zugrunde liegt, ist nicht Heterosexualität bei den Verheirateten und Homosexualität bei den Lebenspartnern. Die Regelung des § 16 der Satzung der Beklagten knüpft nicht an die persönliche Eigenschaft der Heterosexualität, sondern an den Familienstand „verheiratet“ an. Der Normgeber darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Darum kann bereits der Unterschied zwischen dem Familienstand „verheiratet“ und dem Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft“ unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigen; denn der Gesetzgeber bzw. Satzungsgeber ist nicht gehindert, entsprechend den grundgesetzlichen Wertungen zu differenzieren (vgl. im Einzelnen - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG: BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O., sowie BVerwG, Urteile vom 26.01.2006, Az.: 2 C 43/04, juris bzw. BVerwGE 125, 79, und vom 15.11.2007, Az.: 2 C 33/06, NJW 2008, 868 sowie juris).
20 
Hieraus folgt zugleich, dass § 16 der Satzung der Beklagten nicht gegen das Verbot des Art 3 Abs. 3 GG verstößt, wegen des Geschlechts zu benachteiligen.
21 
Die Nichtberücksichtigung des Lebenspartners hinsichtlich der Mitversicherung verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl I S. 1897). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fällt (vgl. § 24 AGG i.V.m. § 2 und 6 AGG). Die Postbeamtenkrankenkasse ist eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Mitgliedschaft in ihr knüpft grundsätzlich an ein (bestehendes oder früheres) Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einem der hieraus hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen an (vgl. § 15 Abs. 1 der Satzung). Ob diese Ausgestaltung den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG (Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt) eröffnet, ist jedoch fraglich. Eher dürfte insoweit § 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG (Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste) einschlägig sein. Ob das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten insoweit dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterfällt, kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls verstößt die Satzungsregelung des § 16 nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 i.V.m. § 3 AGG. Nach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff der Benachteiligung wird in § 3 AGG näher bestimmt, wobei zwischen einer unmittelbaren Benachteiligung und einer mittelbaren Benachteiligung unterschieden wird.
22 
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
23 
Eine unmittelbare Benachteiligung durch die Anwendung des § 16 der Satzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsvorschrift nicht an die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand anknüpft (vgl. oben).
24 
Die Anwendung des § 16 der Satzung der Beklagten führt auch zu keiner mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Eine mittelbare Benachteiligung würde voraussetzen, dass der Kläger durch die Anwendung der Vorschrift wegen seiner sexuellen Identität gegenüber verheirateten Mitgliedern, die in den Genuss der Mitversicherung des Ehegatten kommen, wesentlich benachteiligt wäre. Dies wiederum setzt voraus, dass zwischen verheirateten Mitgliedern der Beklagten und Mitgliedern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, hinsichtlich des rechtlichen Anknüpfungspunkts der Mitversicherung Vergleichbarkeit besteht. Bestehen hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung beider Familienstände dagegen noch ins Gewicht fallende Unterschiede, fehlen gültige Vergleichsmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, a.a.O., dort zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27.11.2000, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt worden ist).
25 
Derartige ins Gewicht fallende Unterschiede zwischen den beiden genannten Familienständen bestehen. Die familienrechtlichen Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nicht gleichartig, so dass auch der Familienstand der dem jeweiligen Rechtsinstitut zugehörigen Person nicht vergleichbar ist. Zwar wurde das familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch die Novellierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze dem familienrechtlichen Institut der Ehe weiter angenähert. Es bestehen aber zwischen beiden Rechtsinstituten immer noch so erhebliche Unterschiede, dass nicht von ihrer Vergleichbarkeit ausgegangen werden kann. Eine vollständige oder allgemeine Gleichstellung ist weder erfolgt noch war sie vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Zu den noch bestehenden erheblichen Unterschieden - im Familienrecht, im Öffentlichen Dienstrecht, im Aufenthaltsrecht sowie im Steuerrecht - wird im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2007 (a.a.O.) Bezug genommen. Eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG lässt sich somit - wenn das AGG überhaupt Anwendung findet - nicht feststellen.
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Selbst wenn man eine an den Familienstand anknüpfende rechtliche Differenzierung als mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs.2 AGG ansehen wollte, werden von dieser Vorschrift ausdrücklich Regelungen ausgenommen, die durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. „ Ein solches, für den Fortbestand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein anerkanntes Ziel ist die materielle Förderung von auf Dauer angelegten menschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau.“ ( BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007,676, vgl. BverwG, Urt. vom 25.07.2007, aaO). Die Regelung der Satzung der Beklagten über die Mitversicherung von Ehegatten ist hierzu ein angemessenes und erforderliches Mittel, weil sie die Familie materiell fördert und die mit der Familiengründung verbundenen besonderen Belastungen zu einem Teil ausgleicht.
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Die Satzungsbestimmung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.
28 
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 findet auf das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten keine Anwendung (im Ergebnis so auch VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, Az.: 18 K 2867/04). Nach ihrem Art. 3 Abs. 3 gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Beklagte als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, auf das die Richtlinie 2000/78/EG somit nicht anwendbar ist. Verdeutlicht wird dies durch den Erwägungsgrund 13 der Richtlinie. Danach findet die Richtlinie weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben. Bei der Beklagten handelt es sich um ein derartiges Sozialschutzsystem. Die Leistungen der Beklagten stellen kein Arbeitsentgelt dar. Die Kassenleistungen der Beklagten werden durch die von den (freiwilligen) Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert. Arbeitgeberbeiträge sind nicht vorgesehen. Die Kassenleistungen werden den Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung erbracht. Sie sind kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O. zu den Leistungen eines ärztlichen Versorgungswerks; VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, a.a.O.).
29 
Ungeachtet des Anwendungsausschlusses nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG fallen die Mitgliedschaft bei der Beklagten und die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen auch nicht unter den durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d beschriebenen Geltungsbereich der Richtlinie. Die Versicherungsleistungen der Beklagten, die auf einer freiwilligen Mitgliedschaft und auf der Zahlung von Beiträgen durch die Mitglieder beruhen, können insbesondere weder den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen noch dem Begriff des „Arbeitsentgelts“ zugeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (vgl. hierzu wieder VG Stuttgart, a.a.O.). Auch handelt es sich bei dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten nicht um die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d). Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine berufsständische Organisation, die die Interessen ihrer Mitglieder in Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertritt. Ebenso kann allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten desselben Dienstherrn stehen, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehören. Denn die in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beschäftigten üben unterschiedliche Berufe, z. B. technischer Art oder im Dienstleistungsbereich, aus (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, a.a.O.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 14/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 267/04 Verkündetam: 14.Februar2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________________
published on 18/12/2006 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2005 - 18 K 2867/04 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zul
published on 03/11/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die am ... geborene Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Am 02.08.2002 begründete sie vor dem Standesamt ... eine Lebenspar
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Annotations

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.