Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2018 - 1 K 9624/17

published on 15/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2018 - 1 K 9624/17
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Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.02.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beseitigung der dienstlichen Beurteilung vom 29.06.2016/29.03.2017 für den Beurteilungszeitraum 11.09.2015 bis 29.06.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine für den Zeitraum vom 11.09.2015 bis 29.06.2016 erstellte Anlassbeurteilung und begehrt die erneute dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum.
Der am ...1977 geborene Kläger ist Diplom-Theologe. Am 23.07.2009 bestand er die theologische Hauptprüfung für Theologen der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit der Gesamtnote 1,7 = gut. Im Schuljahr 2012/13 legte er die pädagogische Prüfung für das Amt des Religionslehrers an beruflichen Schulen ab. Er erhielt die Gesamtnote mit Auszeichnung bestanden (1,3). Die Ergänzungsprüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung für allgemein bildende Gymnasien bestand er mit der Note gut (2,0). In den Schuljahren 2013/14 und 2014/15 unterrichtete der Kläger als Religionslehrer im Kirchendienst katholische Religion an der xxx Schule xxx sowie an der xxx-Schule xxx. Für den Beurteilungszeitraum 09.09.2013 bis 24.03.2015 erhielt der Kläger eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote 1,5 (gut - sehr gut). Mit Wirkung vom 11.09.2015 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Er war weiterhin an der xxx Schule xxx tätig.
Mit Schreiben vom 28.01.2016 forderte das Regierungspräsidium Stuttgart die Leitung der xxx Schule xxx auf, den Kläger „wegen eventueller Abkürzung der Probezeit“ dienstlich zu beurteilen und eine vollständige Fertigung der Beurteilung bis spätestens 15.06.2016 vorzulegen.
Unter dem 29.06.2016 erstellte die Schulleiterin im Einvernehmen mit der katholischen Schuldekanin die streitgegenständliche Anlassbeurteilung, in welcher sie die gesehenen unterrichtlichen Leistungen des Klägers in der Klasse TG 11 (Doppelstunde Kath. Religion am 31.05.2016 - Dienstag nach den Pfingstferien; 8./9. Stunde) mit der Note mangelhaft bewertete und als Gesamtnote ein ausreichend vergab. Als Beurteilungszeitraum wurde angegeben: „01.08.2013 - heute“. Unter III. Leistungsbeurteilung wurde unter a) Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg ausgeführt:
„Herr M. legt eine „Stundenplanungsübersicht" der Klasse TG11 vor, die den Zeitraum Januar bis Juli umfasst. In der Lehrplaneinheit „Jesus Christus - Wirklichkeit ~ Religion" (Themenkreis „Bibel) bearbeitet er das Thema Bibel aus verschiedenen Blickwinkeln, Die Geschichte Israels wurde bearbeitet, Quellenprobleme und synoptische Probleme ebenso wie die Schöpfungsberichte. Thema der besuchten Stunde waren „historisch-kritische Methoden".
Die Schüler sollten laut abgegebenem Grobablaufplan eine historisch-kritische Untersuchungsmethode kennen und diese in den Gesamtkontext der Bibelforschung einarbeiten. Ziel war es weiterhin Arbeitsaufträge zu verstehen und zu interpretieren und Inhalte selbstständig zu erarbeiten und darzustellen.
Zu Beginn der Doppelstunde wurde Röm 5,1-11 von einer Schülerin interpretiert ohne Kontextangabe oder Anmoderation des Lehrers, Die ca. dreiminütige Darlegung wurde weder besprochen, diskutiert, noch in den Kontext der Klasse gestellt. Während des Vortrags war der Lehrer an der Seite stehend mit seinem Tablet beschäftigt.
In einem sehr kurzen Rückblick, wurden zwei Folien eingeblendet zur 2-Quellentheorie und zur Entstehung der Bibel. Ein umfängliches und kaum lesbares Pentateuchmodell von Gertz wurde ebenfalls eingeblendet. Mit ihm wollte der Lehrer die Komplexität der Bibelforschung im Rahmen der Textarbeit darstellen. Leider wurde nicht exemplarisch ein Punkt der übervollen Folie besprochen. Nur die Menge des Textes war für den Zuhörer Beleg für die Komplexität. Auf die rhetorische Frage „Wie entsteht das Zeug?" erfolgte ohne Schüler-Lehrer-Gespräch sofort nach ca. vier Minuten der Arbeitsauftrag. Die Schüler hatten offenbar 60 Minuten Zeit umfängliche Texte zu lesen und exemplarisch drei Modelle in Plakaten am Ende vorzustellen. Genaueres war dem Arbeitsauftrag nicht zu entnehmen, Auch die Schüler erhielten keine weiteren Erläuterungen.
Während der folgenden 60 Minuten fand dann SOL statt. Nach 60 Minuten Schülerarbeit wurde der Besuch fortgesetzt. Nicht alle Gruppen hatten ihre Modelle dargestellt.
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Auf die rhetorische Frage: „Wie ging's euch mit den Texten? - zu schwer, zu leicht?" kam sofort die Folgefrage: Wer kann mit einfachen Worten sagen, was historisch-kritische Exegese ist. was will uns diese Exegese sagen und was hat es mit der Kritik auf sich? Was gehört dazu und was nicht? Der Lehrer bekam keine Antwort und meinte dann, „Ihr traut euch nur nicht".
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Nach 75 Minuten mussten die Schüler dann kurz ihre Plakate vorstellen. Diese wurden nicht besprochen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen. Da die Schüler außer der umfänglichen Textsammlung nichts im Heft als Ergebnissicherung hatten, hieß es auf Nachfrage der Besucherinnen, dass die fotografierten knapp ausgestalteten Plakate, die unbesprochen im Raum standen, nach Unterrichtsende offenbar digital versandt werden.
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Als Zusammenfassung wurde vom Lehrer nun behauptet, dass die Schülerinnen und Schüler jetzt die historisch-kritische Exegese verstanden hätten, die Bibel sei eben nicht Gottes Wort so wie der Koran. Dann wurde vor dem Klingelzeichen der Unterricht für die Besucher sehr überraschend beendet ohne artikulierte Ergebnissicherung.
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Den Besucherinnen fällt es schwer diesen Unterricht zu beurteilen, da kaum ein Gespräch zwischen Lehrer und Schülern stattgefunden hat, das außerhalb einer Arbeitsanweisung gewesen wäre. Unterrichtliche Inhalte sowie eine Lehrerführung des Unterrichts waren nicht erkennbar. Der Umgang mit theologischen Inhalten erschien den Besucherinnen teilweise als sehr „flapsig". Empathie oder Betroffenheit waren nicht als Ziel des Lehrerhandelns erkennbar, die Lebenswelt der Schüler, der aktuelle Sitz im Leben der biblischen Texte war ebenfalls nicht Inhalt und erkennbar beabsichtigt in diesen Stunden. Die Schüler als Ziel pädagogischen und theologischen Handelns standen nicht erkennbar im Fokus. Es ging um eine sehr distanzierte wissenschaftliche Arbeitsanweisungen des Lehrers und einen neutralen Arbeitsauftrag, der ebenso hätte in einem naturwissenschaftlichen Fach erfolgen können.
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Im Feedbackgespräch war Herr M. kaum für einen kritischen und reflexiven Blick auf seine Doppelstunde offen. Seine Stunde sei gut gelaufen. Außerdem könne man mit der Klasse 11 noch gar nicht in dieser Ebene arbeiten, das ginge erst ab Klasse 12 und dann sei ja das Hauptziel des Unterrichts auf das Abitur vorzubereiten. Auch diese von ihm geäußerten Aussagen wurden von uns Besucherinnen in freundlichem und kollegialem Ton gespiegelt und diskutiert. Der Eindruck hat sich allerdings immer mehr erhärtet, dass Herr M. nicht in der Lage war auch mit den aufgezeigten alternativen unterrichtlichen Ansätzen im inhaltlichen und methodischen Bereich umzugehen, geschweige denn sie überhaupt richtig anzunehmen und anzudenken.“
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Unter b) Erzieherisches Wirken hieß es:
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„Als Religionslehrer ist Herr M. aus unserer Sicht eher bemüht die schulorganisatorischen Dinge in großer Genauigkeit durchzuführen, Seine Notenlisten, seine Arbeitsblätter und die digitale Unterrichtsverwaltung sind umfänglich und aufwändig, sowie sauber und übersichtlich erstellt.
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Den inhaltlichen und pädagogischen Ansatz des Unterrichtes sieht er offenbar darin, nicht Betroffenheit und existentielle Konfrontation zu schaffen, sondern modern und fachwissenschaftlich als auf das Abitur vorbereitender Lehrer aufzutreten.
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Eine ganzheitliche Förderung des Schülers in seiner existentiellen Verfasstheit auch in Bezug auf seine Fragen transzendentaler Art war weder im Unterricht noch in der anschließenden Besprechung erkennbar.“
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Zur Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten wurde unter c) ausgeführt:
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„Herr M. leitet die Fachgruppe. Es gibt Protokolle und Einladungen. Auch hier ist viel an Organisatorischem im Vordergrund, das auch von der Schulleitung erledigt werden muss. Selten gibt es Gespräche im theologischen Rahmen.
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An den Schulseelsorgeprojekten oder dem „Zeitpunkt", einer Kurzmeditation einmal im Monat sowie an den Vorbereitungen zu unseren Gottesdiensten, nimmt Herr M. kaum aktiv teil, Im AVdual möchte er gerade nicht unterrichten, im VABO soll er die Schüler eine Stunde begleiten, da sich Klassen komplett aus seinem Religionsunterricht abgemeldet haben und es keinen Religionseinsatz mehr gab. Herr M. bezeichnet dies als Deutschunterricht, was aber nichts mit der ursprünglichen Intention seines Einsatzes im Rahmen der Integration und menschlichen Begleitung dieser flüchtenden Menschen zu tun hat.
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Ein Besuch in dieser Klasse ist jedoch nicht erfolgt, Der Unterricht dort in seinen besonderen Bedingungen wurde auch nicht von Herrn M. bisher thematisiert.
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Herr M. ist in der Feuerwehr aktiv und hat ein schulisches Projekt im AVdual begleitet und unterstützt.“
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Zur Wahrnehmung leitender, beratender Aufgaben und von Sonderaufgaben hieß es unter d) knapp:
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„Im Krisenteam nimmt Herr M. an den erforderlichen Sitzungen teil, Seine Fachgruppe lädt er einmal halbjährlich zur Konferenz ein.“
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Unter IV. wurden drei Befähigungsmerkmale (Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit pädagogischen Fragen, Verhandlungsgeschick und Initiative) mit A = schwach ausgeprägt, die übrigen Befähigungsmerkmale mit B = normal ausgeprägt bewertet.
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Abschließend wurde unter V. Gesamturteil ausgeführt:
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„Herr M. sollte sich im Team hinsichtlich seines Unterrichts über ein kollegiales Feedback Anregungen für seinen Unterricht holen und seine Ansätze diskutieren, so die Empfehlung der Schulleiterin. Neben den kognitiven Elementen erschließt der Religionsunterricht ebenso die emotionalen und existenziellen Dimensionen in elementarer Weise. Religionsunterricht-daher aus der Haltung des existentiellen Grundbedürfnisses des Schülers her zu sehen, wäre durchaus ein Empathie schaffender Zugang zur Gestaltung der Unterrichtsstunden, Diese Ebene des Unterrichts sollte deutlicher im Vordergrund des Lehrerhandelns stehen.
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Wir Besucherinnen haben mit Herrn M. einen weiteren Besuchstermin ausgemacht, den der Kollege nun am 6.6.16 abgesagt hat. Seine Begründung war, es sei ihm zu viel Aufwand. Außerdem wisse er, dass seine Stunde gut gewesen sei. So habe er es gelernt. Der ehrliche und überzeugende Beratungsansatz der Besucherinnen wurde nicht wertgeschätzt und auch sehr überzeugt abgewiesen. Jegliche Diskussion über seinen Unterricht läuft, so mussten wir im Nachgang feststellen, offenbar ins Leere.
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Herrn M. wurde bekannt gemacht, dass die Stunde mit mangelhaft beurteilt werden würde. Dennoch missachtete er das wohlgemeinte Angebot der Schulleitung, ihn nochmals gerne zu besuchen. Er stehe zu seinem Unterricht, akzeptiere die Beurteilung und fordere eine Fachberaterbegleitung.
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Die gesehenen unterrichtlichen Leistungen von Herrn M. werden mit der Note mangelhaft (5) bewertet. Aufgrund seiner Tätigkeiten im außerunterrichtlichen Bereich erhält Herr M. insgesamt die Note ausreichend (4).“
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Mit Anwaltsschreiben vom 15.08.2016 erhob der Kläger Einwendungen gegen die ihm am 29.06.2016 übergebene Beurteilung. Er habe im vergangenen Schuljahr mit einem vollen Deputat in 18 Klassen 400 Schüler an drei Schulen in sechs Fachabteilungen mit der entsprechenden Anzahl an Konferenzen unterrichtet. Ein solch anspruchsvolles Deputat mache eine straffe Organisation mit EDV-Unterstützung notwendig, um den ungeheuren Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Aufmerksamkeit auf die eigentliche Tätigkeit, nämlich das Unterrichten von Schülern, zu ermöglichen. Insoweit könne nicht nachvollzogen werden, dass ihm die Nutzung eines Tablets zur Bewältigung dieser Aufgaben negativ angekreidet werde. Im Hinblick auf die Ausführungen unter III. a) sei darauf hinzuweisen, dass die Einführungsphase des Unterrichts auf dem Hintergrund bereits gehaltener Unterrichte basiert habe und der Unterricht sich in methodisch-didaktischer Hinsicht am Bildungsplan orientiert habe, wobei das eigenständige Erarbeiten von Ergebnissen in Form von Gruppenarbeit etc. im Vordergrund stehe. Dies habe zwangsläufig zur Folge, dass sich ein Lehrer während des Unterrichts auch gezielt zurückhalte. Auch die Ergebnissicherung müsse nicht zwingend an der Tafel oder im Heft erfolgen. Sämtliche Schüler hätten das Grundlagen-Handout und ihr bearbeitetes Thema zum Nachlesen vorliegen gehabt. Darüber hinaus hätten die Plakate als Ergebnissicherung über das Schulnetzwerk denen zur Verfügung gestanden, die dies als Hilfe empfänden. Dass diese Art des Unterrichts schwer zu beurteilen sei, da kaum ein Gespräch zwischen Lehrer und Schüler stattfinde, liege in der Natur der heute geforderten Methodik und Didaktik, speziell in einer Klasse des Technischen Gymnasiums. Es habe somit im Ermessen der Besucherinnen gestanden, den Unterricht nochmals in einer anderen Klassenstufe zu besuchen. Im Übrigen hätten die Beurteilerinnen, wenn sie den Unterricht nicht zu Beginn der Gruppenarbeitsphase verlassen hätten, deutlich erkennen können, ob die Schüler mit dem Arbeitsauftrag zurecht kommen, welche Fragen sie stellen und auf welche Weise sie miteinander arbeiten, wie die Stimmung ist, welche Vorarbeit im zwischenmenschlichen und didaktischen Bereich schon geleistet worden war. Weshalb unter III. b) die vom Kläger geübte Organisation des Schulalltags negativ dargestellt werde, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Unverständlich sei, dass nicht erwähnt werde, dass der Kläger trotz seiner hohen Belastung zahllose Projekte mit den Klassen organisiert habe, über die teilweise auch in der Presse berichtet worden sei. Dazu gehöre die Begleitung eines Wettbewerbs, der nicht nur mit einem Preis bedacht worden sei, sondern in schul- und fachübergreifender Kooperation stattgefunden habe und als erster an der Schule als besondere Lernleistung in die Abiturprüfungen eingebracht worden sei. Es habe verschiedene Besuche durch externe Referenten, Lerngänge auf dem Friedhof, einen Besuch im Bibelmuseum in Stuttgart und weitere Aktivitäten gegeben. Dies zeige eindeutig, dass es unzutreffend sei, dass der Kläger im Zuge seines Unterrichts und seines Wirkens nicht Betroffenheit und existentielle Konfrontation schaffe. Theologische Gespräche fänden innerhalb der Sitzungen der Fachgruppe Ethik/Religion oder in kleinen Gruppen en passant, manchmal auch im Rahmen von Fortbildungen statt. Bei den Sitzungen stünden allerdings eher didaktische Fragen im Vordergrund. Die Organisation des einmal im Jahr stattfindenden Schulgottesdienstes übernehme einer der Pfarrer, der auch die entsprechende Ausbildung habe. Der Kläger verfüge über keine seelsorgerliche Ausbildung. Im AVdual unterrichte der Kläger eine Stunde. Der Einsatz in einer VABO-Klasse sei zustande gekommen, nachdem sich eine Klasse vom Religionsunterricht abgemeldet habe. Er sei der Klasse im Fach Deutsch zugewiesen, um dort auch gelegentlich die Förderung von Gruppen mit besonderem Lernbedarf zu ermöglichen. Die Bezeichnung als Deutschunterricht stamme nicht von ihm, sondern aus dem Stundenplanprogramm. Hintergrund der Abmeldung einer Klasse vom Religionsunterricht sei die Lage des Unterrichts in der 10. Stunde, nachdem ein Teil der Schüler in der 9. Stunde eine Freistunde habe. Die Beurteilung der Befähigungsmerkmale sei auch mit Blick auf die vorangegangene Beurteilung nicht nachvollziehbar.
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Die Schulleiterin nahm zu den Einwendungen mit Schreiben vom 22.09.2016 Stellung. Sie erklärte, der Einsatz im VABO sei bedingt durch die Abmeldung einer Klasse vom Religionsunterricht. Im Stundenplanprogramm sei das Fach „Lebensweltliche Kompetenz und Landeskunde“ nicht definiert, deshalb sei Deutsch eingetragen worden. Dem Kläger sei mündlich der Hinweis gegeben worden, dass er sich mit den Kolleginnen und Kollegen, die im VABO bereits unterrichteten, abstimmen solle, um seine Kompetenzen entsprechend einzubringen. Der Unterricht sei im Teamteaching gemeinsam mit einer Kollegin, die Deutsch als Fremdsprache unterrichte, gehalten worden. Beim Unterrichtsbesuch sei nicht der Organisationsaufwand, sondern die unbeteiligte Haltung des Lehrers beim unvermittelten Vortrag und bei der Interpretation des Bibelverses kritisiert worden. Zudem habe auch keine Einführungsphase in den Unterricht stattgefunden. Die Schüler seien sehr auf sich allein gestellt gewesen, beobachtbar in der beginnenden und endenden sehr langen fast 80minütigen nicht modularisierten Gruppenarbeitsphase, die durchaus 15 Minuten besucht und daher beurteilt werden könne. Die Ergebnisse der Gruppenarbeit seien sehr plakativ und bezüglich des zu erwartenden Niveaus einer TG-Klasse eher oberflächlich gewesen. Das Angebot eines erneuten Unterrichtsbesuchs sei dem Kläger unterbreitet, von diesem aber letztlich abgelehnt worden. Von Herrn M.s vielfältigen Aktivitäten seien ihr als Schulleiterin leider nur einige zur Kenntnis gelangt, und das leider meist erst im nachhinein. Sie habe Herrn M. schon im Halbjahr darauf hingewiesen, dass das so von ihr nicht gewünscht sei. Mit E-Mail vom 11.10.2016 begründete die Schulleiterin ergänzend die Beurteilung von drei Befähigungsmerkmalen mit A = schwach ausgeprägt. Zum Merkmal Initiative führte sie aus, der Kläger habe die Bitte, im OES Bereich mitzuarbeiten ebenso abgelehnt wie die der Mitarbeit in der neuen Pädagogik des AVdual. Bei der Ausgestaltung des Lehrerzimmers und der Bestellung der neuen Einrichtung habe er allerdings Initiative gezeigt. Da jedoch der Unterricht zu beurteilen sei, habe sie dies zwar gedanklich vermerkt, aber eine Mitbewertung dann doch verworfen, da dies außerunterrichtliche Belange sind, die auch intrinsisch im Sinn einer positiven Arbeitsplatzgestaltung motiviert sein könnten.
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Mit Anwaltsschreiben vom 14.11.2017 äußerte sich der Kläger zur Stellungnahme der Schulleiterin. Er führte aus, der bei der Beurteilerin wohl entstandene Eindruck, er habe sich nicht um den Vortrag der Schülerin gekümmert, sei unzutreffend. Er habe seitlich zur Schülerin gestanden, die den Vortrag ja auch vor der Klasse habe halten sollen. Der Einsatz des Tablets an dieser Stelle aus organisatorischen Gründen sei den Schülern kommuniziert und bekannt und hindere ihn nicht daran, den inhaltlichen Ausführungen der Schülerin zu folgen. Während der Gruppenarbeitsphase seien die Beurteilerinnen nicht anwesend gewesen. Das Thema der Gruppenarbeit sei in drei Gruppen aufgeteilt gewesen, die jeweils einen anderen Aspekt erarbeitet und sich gegenseitig vorgestellt hätten. Von daher sei die Gruppenarbeit auch moduliert gewesen. Fünfmal habe der Kläger externe Referenten in seinen Unterricht eingeladen. Von dem ersten Termin habe die Schulleiterin nur zufällig erfahren und ihn darauf hingewiesen, dass solche Besuch im Vorfeld anzuzeigen wären. Daran habe er sich dann auch gehalten. Die Mitarbeit bei der OES oder bei AVdual habe er keineswegs abgelehnt. Die Planung des Lehrerzimmers habe in seinem ersten Jahr an der Schule stattgefunden. Wenn die Beurteilerin derart lang zurückliegende Vorgänge gedanklich berücksichtige, sei nicht auszuschließen, dass sie dies in anderen Punkten ebenfalls getan habe und die Beurteilung sich nicht nur auf den Zeitraum seit seiner Ernennung zum Studienrat, sondern auf den angegebenen längeren Zeitraum beziehe.
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Mit Schreiben vom 17.02.2017 gab das Regierungspräsidium Stuttgart dem Antrag auf Änderung der Beurteilung insoweit statt, als der Beurteilungszeitraum auf den Beginn 11.09.2015 geändert und die Formulierung in Abschnitt III. c) insoweit geändert wurde, dass sich nicht „Klassen“ sondern „eine Klasse“ aus dem Religionsunterricht abgemeldet hat. In Abschnitt III. a) 1. Satz des vorletzten Absatzes wurde hinter dem Wort „da“ der Zusatz „während der Dauer des Besuchs“ eingefügt. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die nach Maßgabe dieses Schreibens geänderte Beurteilung wurde dem Kläger am 29.03.2017 durch Übergabe einer Ausfertigung bekannt gegeben.
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Am 09.06.2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Verweis auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel weiterverfolgt. Mit dem Schreiben vom 17.02.2017 sei eine weitere Berichtigung der dienstlichen Beurteilung abgelehnt worden, so dass nunmehr Klage geboten sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.02.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 11.09.2015 bis 29.06.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
41 
Er trägt vor, das Regierungspräsidium sei in dem Schreiben vom 17.02.2017 auf die Einwendungen des Klägers ausführlich eingegangen.
42 
Mit Beschluss vom 15.01.2018 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
43 
In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten auf Frage des Gerichts, es sei zwischenzeitlich keine weitere Beurteilung erstellt worden. Die nächste Beurteilung stehe drei Monate vor Ablauf der regulären dreijährigen Probezeit, d.h. im Juni 2018, an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist als Anfechtungsklage in Verbindung mit einer allgemeinen Leistungsklage zulässig.
46 
Das Anwaltsschreiben vom 15.08.2016, mit dem Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung erhoben wurden, ist der Sache nach als Widerspruch zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350 = NVwZ 2002, 97 zur Zulässigkeit des Widerspruchs unmittelbar gegen die dienstliche Beurteilung). Dieser Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 17.02.2017 beschieden. Dieses Schreiben stellt sich daher - wenngleich ihm keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war - als Widerspruchsbescheid dar, gegen den binnen Jahresfrist Klage erhoben werden konnte. Insoweit ist die Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Widerspruchsbescheides die statthafte Klageart. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten erneuten dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart, denn bei der dienstlichen Beurteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 11 Rn. 56 m.w.N.).
47 
Der Klage fehlt auch nicht etwa das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er in wenigen Monaten ohnehin erneut dienstlich zu beurteilen sein wird und eine rückwirkende Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht in Betracht kommt. Denn die drei Monate vor Beendigung der Probezeit anstehende Probezeitbeurteilung bezieht sich auf einen anderen Zeitraum als die streitgegenständliche Anlassbeurteilung und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger seine Rechtsstellung bei einer erneuten Beurteilung zu verbessern vermag.
48 
II. Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.02.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist daher aufzuheben. Dies gilt zur Klarstellung auch, soweit dem Widerspruch teilweise stattgegeben wurde. Die dort getroffenen Regelungen gehen ins Leere, weil die allgemeine Leistungsklage des Klägers ebenfalls begründet ist. Der Kläger kann die Verurteilung des Beklagten beanspruchen, ihn - unter Beseitigung der Beurteilung vom 29.06.2016/29.03.2017 - hinsichtlich des Beurteilungszeitraums 11.09.2015 bis 29.06.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Hierfür genügt es, dass der Kläger mit einem Teil der erhobenen Einwendungen durchdringt, weil über den rechtlich unteilbaren Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung einheitlich zu entscheiden ist (BVerwG, Urt. v. 13.07.2000 - 2 C 34.99 - BVerwGE 111, 318).
49 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.2000 - 2 A 10.98 -, NVwZ-RR 2000, 619; Urt. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, VBlBW 2011, 109). Einschlägig ist vorliegend die Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 21.07.2000 (K. u. U. 2000, S. 280), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.08.2009 (K. u. U. 2009, S. 200).
50 
Bei der Erstellung der Beurteilung ist der Dienstherr gehalten, einer dienstlichen Beurteilung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Der Beurteiler muss sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschaffen. Das Urteil über Leistung, Befähigung und Eignung eines Beamten darf nicht auf eine nur partiell oder bruchstückhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen (NdsOVG, Beschl. v. 15.09.2010 - 5 ME 181/10 -, juris Rn. 10, m.w.N.).
51 
Die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers vom 29.06.2016 erweist sich als fehlerhaft, weil die Beurteilerin, Frau Dr. F., gegenüber dem Kläger bei objektiver Betrachtung voreingenommen ist.
52 
Eine für den Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit liegt tatsächlich vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus der subjektiven Sicht des zu Beurteilenden, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. Der entscheidungserhebliche Zeitraum für die Feststellung der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers endet mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung vom Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche, also regelmäßig mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 A 8.03 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43 m.w.N.).
53 
Daran gemessen erlaubt bereits die Beurteilung selbst den Schluss auf die Voreingenommenheit der Beurteilerin.
54 
Zunächst hat sie einen falschen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt. Zwar ist dieser später vom Regierungspräsidium korrigiert worden, eine Äußerung der Schulleiterin in diesem Sinne liegt aber nicht vor. Ihre Stellungnahme vom 11.10.2016, in der sie auch auf Begebenheiten eingeht, die sich außerhalb des später korrigierten Beurteilungszeitraums zugetragen haben, legt den Schluss nahe, dass sie den Kläger - wie angegeben - ab dem 01.08.2013 beurteilen wollte.
55 
Unzutreffend war auch die Aussage, ganze Klassen hätten sich vom Religionsunterricht abgemeldet. Da eine solche Aussage überhaupt nur in eine Beurteilung aufgenommen werden darf, wenn die Abmeldung mit dem Unterricht des Beurteilten in Zusammenhang steht und nicht andere Gründe hat, ist davon auszugehen, dass sie mit der Erwähnung dieses Umstands ebendies zum Ausdruck bringen wollte. Die Aussage hat sich indes als fehlerhaft erwiesen, da sich tatsächlich nur eine Klasse abgemeldet hatte. Zu dieser Abmeldung hat der Kläger zudem nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass sie nicht mit seiner Person bzw. seinem Unterricht in Zusammenhang steht. Gleichwohl wurde diese Passage auch in der geänderten Beurteilung belassen.
56 
Die gesamte Bewertung der Unterrichtsgestaltung krankt daran, dass die Beurteilerin den Unterricht nur zu Beginn und Ende der 90minütigen Doppelstunde für insgesamt 30 Minuten besucht hat („Nach 60 Minuten Schülerarbeit wurde der Besuch fortgesetzt.“) und dies als ausreichende Basis für eine vernichtende, schlechterdings nicht nachvollziehbare Gesamtbewertung ansieht. Soweit sie in ihrer Stellungnahme dann sogar von einer fast 80minütigen Gruppenarbeitsphase spricht, setzt sie sich in Widerspruch zu der Beurteilung, in der sie diese Phase mit 60 Minuten angegeben hat. Ob und welche Lehrer-Schüler-Interaktion in dieser Phase stattgefunden hat, konnte sie daher aus eigener Anschauung nicht wahrnehmen. Unerfindlich ist vor diesem Hintergrund, wie sie zu der Aussage kommt, die „Schüler erhielten keine weiteren Erläuterungen.“
57 
Schlechterdings nicht nachvollziehbar ist angesichts des Themas der besuchten Doppelstunde „historisch-kritische Methoden“ ferner, wie die Beurteilerin zu dem Schluss kommt, Empathie und Betroffenheit seien nicht als Ziel des Lehrerhandelns erkennbar. Angesichts des Themas, welches vom Kläger im Einklang mit dem Lehrplan behandelt wurde, ist dies nicht weiter verwunderlich; vielmehr wäre es befremdlich, wenn dem so wäre. Dass der Kläger dazu durchaus in der Lage ist, wenn dies dem Thema angemessen ist, lässt sich etwa der vorangegangenen Beurteilung für den Zeitraum 09.09.2013 - 24.03.2015 entnehmen, in der ein Unterricht zum Themenfeld „Liebe, Partnerschaft, Sexualität“ besucht wurde.
58 
Auch die wenigen positiven Aussagen, die die angefochtene Beurteilung enthält, erhalten durch den von der Beurteilerin gewählten Sprachduktus eine abwertende Konnotation, wenn es etwa heißt, der Kläger sei „eher bemüht die schulorganisatorischen Dinge in großer Genauigkeit durchzuführen“. Auch sein Auftreten als modern und fachwissenschaftlich auftretender Lehrer wird nicht etwa positiv gewürdigt, sondern mit einem negativen Beiklang formuliert.
59 
Sein Engagement, den Unterricht durch verschiedene Projekte und die Einladung externer Referenten zu beleben, wird in keiner Weise gewürdigt. Von Bedeutung scheint für die Beurteilerin in diesem Zusammenhang ausweislich ihrer hierzu abgegebenen Stellungnahme nur zu sein, dass sie dem Kläger vorwirft, hiervon häufig erst im Nachhinein Kenntnis erlangt zu haben. Der Kläger hat hierzu unter Vorlage entsprechender E-Mails dargelegt, dass er - nachdem er einmal eine solche Information unterlassen und sich dafür entschuldigt hatte - in der Folgezeit die Schulleitung sehr wohl über entsprechende Aktivitäten informiert hatte. Dass die Schulleiterin es gleichwohl noch für nötig hält, dieses Versäumnis dem Kläger zum Vorwurf zu machen, spricht für sich.
60 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Bewertung des Befähigungsmerkmals „Initiative“ mit A nicht nachvollziehbar. Der Versuch der nachträglichen Plausibilisierung dieser Bewertung ist der Schulleiterin nicht geglückt. Er enthält sachfremde Erwägungen zum Engagement des Klägers bei der Ausgestaltung des Lehrerzimmers, welches zum einen nicht in den Beurteilungszeitraum fällt und zum anderen offensichtlich nichts mit dem Befähigungsmerkmal „Initiative“ zu tun hat. Offenbar ging es der Schulleiterin nur darum, dem Kläger unterschwellig auch noch vorwerfen zu können, dass für ihn die angenehme Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes im Vordergrund stehe. Unverständlich und ohne nähere Plausibilisierung nicht nachvollziehbar ist schließlich angesichts des Werdegangs und der vorangegangenen Beurteilung die Bewertung der Fachkenntnisse mit B.
61 
Nach alldem kann der Kläger, ohne dass auf die weiteren Einwendungen noch eingegangen werden müsste, beanspruchen, für den streitgegenständlichen Zeitraum von einer anderen Beurteilerin oder einem anderen Beurteiler erneut beurteilt zu werden. Die Art und die Anzahl der aufgezeigten Beurteilungsmängel lässt nur den Schluss zu, dass die Beurteilerin dem Kläger gegenüber voreingenommen ist. Eine erneute Beurteilung durch die Schulleiterin Dr. F. ist diesem daher bei objektiver Betrachtung nicht zumutbar.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
63 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

45 
I. Die Klage ist als Anfechtungsklage in Verbindung mit einer allgemeinen Leistungsklage zulässig.
46 
Das Anwaltsschreiben vom 15.08.2016, mit dem Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung erhoben wurden, ist der Sache nach als Widerspruch zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350 = NVwZ 2002, 97 zur Zulässigkeit des Widerspruchs unmittelbar gegen die dienstliche Beurteilung). Dieser Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 17.02.2017 beschieden. Dieses Schreiben stellt sich daher - wenngleich ihm keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war - als Widerspruchsbescheid dar, gegen den binnen Jahresfrist Klage erhoben werden konnte. Insoweit ist die Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Widerspruchsbescheides die statthafte Klageart. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten erneuten dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart, denn bei der dienstlichen Beurteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 11 Rn. 56 m.w.N.).
47 
Der Klage fehlt auch nicht etwa das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er in wenigen Monaten ohnehin erneut dienstlich zu beurteilen sein wird und eine rückwirkende Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht in Betracht kommt. Denn die drei Monate vor Beendigung der Probezeit anstehende Probezeitbeurteilung bezieht sich auf einen anderen Zeitraum als die streitgegenständliche Anlassbeurteilung und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger seine Rechtsstellung bei einer erneuten Beurteilung zu verbessern vermag.
48 
II. Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.02.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist daher aufzuheben. Dies gilt zur Klarstellung auch, soweit dem Widerspruch teilweise stattgegeben wurde. Die dort getroffenen Regelungen gehen ins Leere, weil die allgemeine Leistungsklage des Klägers ebenfalls begründet ist. Der Kläger kann die Verurteilung des Beklagten beanspruchen, ihn - unter Beseitigung der Beurteilung vom 29.06.2016/29.03.2017 - hinsichtlich des Beurteilungszeitraums 11.09.2015 bis 29.06.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Hierfür genügt es, dass der Kläger mit einem Teil der erhobenen Einwendungen durchdringt, weil über den rechtlich unteilbaren Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung einheitlich zu entscheiden ist (BVerwG, Urt. v. 13.07.2000 - 2 C 34.99 - BVerwGE 111, 318).
49 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.2000 - 2 A 10.98 -, NVwZ-RR 2000, 619; Urt. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, VBlBW 2011, 109). Einschlägig ist vorliegend die Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 21.07.2000 (K. u. U. 2000, S. 280), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.08.2009 (K. u. U. 2009, S. 200).
50 
Bei der Erstellung der Beurteilung ist der Dienstherr gehalten, einer dienstlichen Beurteilung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Der Beurteiler muss sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschaffen. Das Urteil über Leistung, Befähigung und Eignung eines Beamten darf nicht auf eine nur partiell oder bruchstückhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen (NdsOVG, Beschl. v. 15.09.2010 - 5 ME 181/10 -, juris Rn. 10, m.w.N.).
51 
Die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers vom 29.06.2016 erweist sich als fehlerhaft, weil die Beurteilerin, Frau Dr. F., gegenüber dem Kläger bei objektiver Betrachtung voreingenommen ist.
52 
Eine für den Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit liegt tatsächlich vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus der subjektiven Sicht des zu Beurteilenden, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. Der entscheidungserhebliche Zeitraum für die Feststellung der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers endet mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung vom Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche, also regelmäßig mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 A 8.03 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43 m.w.N.).
53 
Daran gemessen erlaubt bereits die Beurteilung selbst den Schluss auf die Voreingenommenheit der Beurteilerin.
54 
Zunächst hat sie einen falschen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt. Zwar ist dieser später vom Regierungspräsidium korrigiert worden, eine Äußerung der Schulleiterin in diesem Sinne liegt aber nicht vor. Ihre Stellungnahme vom 11.10.2016, in der sie auch auf Begebenheiten eingeht, die sich außerhalb des später korrigierten Beurteilungszeitraums zugetragen haben, legt den Schluss nahe, dass sie den Kläger - wie angegeben - ab dem 01.08.2013 beurteilen wollte.
55 
Unzutreffend war auch die Aussage, ganze Klassen hätten sich vom Religionsunterricht abgemeldet. Da eine solche Aussage überhaupt nur in eine Beurteilung aufgenommen werden darf, wenn die Abmeldung mit dem Unterricht des Beurteilten in Zusammenhang steht und nicht andere Gründe hat, ist davon auszugehen, dass sie mit der Erwähnung dieses Umstands ebendies zum Ausdruck bringen wollte. Die Aussage hat sich indes als fehlerhaft erwiesen, da sich tatsächlich nur eine Klasse abgemeldet hatte. Zu dieser Abmeldung hat der Kläger zudem nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass sie nicht mit seiner Person bzw. seinem Unterricht in Zusammenhang steht. Gleichwohl wurde diese Passage auch in der geänderten Beurteilung belassen.
56 
Die gesamte Bewertung der Unterrichtsgestaltung krankt daran, dass die Beurteilerin den Unterricht nur zu Beginn und Ende der 90minütigen Doppelstunde für insgesamt 30 Minuten besucht hat („Nach 60 Minuten Schülerarbeit wurde der Besuch fortgesetzt.“) und dies als ausreichende Basis für eine vernichtende, schlechterdings nicht nachvollziehbare Gesamtbewertung ansieht. Soweit sie in ihrer Stellungnahme dann sogar von einer fast 80minütigen Gruppenarbeitsphase spricht, setzt sie sich in Widerspruch zu der Beurteilung, in der sie diese Phase mit 60 Minuten angegeben hat. Ob und welche Lehrer-Schüler-Interaktion in dieser Phase stattgefunden hat, konnte sie daher aus eigener Anschauung nicht wahrnehmen. Unerfindlich ist vor diesem Hintergrund, wie sie zu der Aussage kommt, die „Schüler erhielten keine weiteren Erläuterungen.“
57 
Schlechterdings nicht nachvollziehbar ist angesichts des Themas der besuchten Doppelstunde „historisch-kritische Methoden“ ferner, wie die Beurteilerin zu dem Schluss kommt, Empathie und Betroffenheit seien nicht als Ziel des Lehrerhandelns erkennbar. Angesichts des Themas, welches vom Kläger im Einklang mit dem Lehrplan behandelt wurde, ist dies nicht weiter verwunderlich; vielmehr wäre es befremdlich, wenn dem so wäre. Dass der Kläger dazu durchaus in der Lage ist, wenn dies dem Thema angemessen ist, lässt sich etwa der vorangegangenen Beurteilung für den Zeitraum 09.09.2013 - 24.03.2015 entnehmen, in der ein Unterricht zum Themenfeld „Liebe, Partnerschaft, Sexualität“ besucht wurde.
58 
Auch die wenigen positiven Aussagen, die die angefochtene Beurteilung enthält, erhalten durch den von der Beurteilerin gewählten Sprachduktus eine abwertende Konnotation, wenn es etwa heißt, der Kläger sei „eher bemüht die schulorganisatorischen Dinge in großer Genauigkeit durchzuführen“. Auch sein Auftreten als modern und fachwissenschaftlich auftretender Lehrer wird nicht etwa positiv gewürdigt, sondern mit einem negativen Beiklang formuliert.
59 
Sein Engagement, den Unterricht durch verschiedene Projekte und die Einladung externer Referenten zu beleben, wird in keiner Weise gewürdigt. Von Bedeutung scheint für die Beurteilerin in diesem Zusammenhang ausweislich ihrer hierzu abgegebenen Stellungnahme nur zu sein, dass sie dem Kläger vorwirft, hiervon häufig erst im Nachhinein Kenntnis erlangt zu haben. Der Kläger hat hierzu unter Vorlage entsprechender E-Mails dargelegt, dass er - nachdem er einmal eine solche Information unterlassen und sich dafür entschuldigt hatte - in der Folgezeit die Schulleitung sehr wohl über entsprechende Aktivitäten informiert hatte. Dass die Schulleiterin es gleichwohl noch für nötig hält, dieses Versäumnis dem Kläger zum Vorwurf zu machen, spricht für sich.
60 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Bewertung des Befähigungsmerkmals „Initiative“ mit A nicht nachvollziehbar. Der Versuch der nachträglichen Plausibilisierung dieser Bewertung ist der Schulleiterin nicht geglückt. Er enthält sachfremde Erwägungen zum Engagement des Klägers bei der Ausgestaltung des Lehrerzimmers, welches zum einen nicht in den Beurteilungszeitraum fällt und zum anderen offensichtlich nichts mit dem Befähigungsmerkmal „Initiative“ zu tun hat. Offenbar ging es der Schulleiterin nur darum, dem Kläger unterschwellig auch noch vorwerfen zu können, dass für ihn die angenehme Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes im Vordergrund stehe. Unverständlich und ohne nähere Plausibilisierung nicht nachvollziehbar ist schließlich angesichts des Werdegangs und der vorangegangenen Beurteilung die Bewertung der Fachkenntnisse mit B.
61 
Nach alldem kann der Kläger, ohne dass auf die weiteren Einwendungen noch eingegangen werden müsste, beanspruchen, für den streitgegenständlichen Zeitraum von einer anderen Beurteilerin oder einem anderen Beurteiler erneut beurteilt zu werden. Die Art und die Anzahl der aufgezeigten Beurteilungsmängel lässt nur den Schluss zu, dass die Beurteilerin dem Kläger gegenüber voreingenommen ist. Eine erneute Beurteilung durch die Schulleiterin Dr. F. ist diesem daher bei objektiver Betrachtung nicht zumutbar.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
63 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder
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published on 28/09/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Sena
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.