Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2016 - 4 S 1308/16

published on 12/07/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2016 - 4 S 1308/16
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Juni 2016 - 4 K 977/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Klägers (vgl. §§ 146 Abs. 1, 165, 151 VwGO), über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu befinden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.09.2015 - 4 S 1632/15 -, vom 03.05.2013 - 4 S 50/13 - und vom 27.11.2008 - 4 S 2941/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2008 - NC 9 S 2614/08 -, Juris; jeweils m.w.N.), ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ist im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2016 - 4 K 966/15 - zutreffend davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Terminsgebühr für das Gerichtsverfahren zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Erinnerung des Klägers zu Recht zurückgewiesen.
Eine Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht allerdings - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - nur für die „Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber“ (Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. An einer Besprechung im Sinne dieser Vorschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dem Verfahren 4 K 966/15 nicht mitgewirkt.
Eine „Besprechung“ setzt den Austausch von mündlichen Erklärungen mit dem Ziel voraus, eine Erledigung des Rechtsstreits unmittelbar herbeizuführen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2012 - 5 W 267/11 -, JurBüro 2012, 191; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005 - 15 W 55/05 -, JurBüro 2006, 192) oder zumindest Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2007 - XI ZB 38/05 -, NJW 2007, 2858). Ob diese Voraussetzung überhaupt erfüllt sein kann, wenn die Beteiligten sich über dieses Erledigungsziel nicht selbst austauschen, sondern sich dazu nur in getrennten Telefonaten gegenüber dem Gericht äußern, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. zum Meinungsstand - jeweils abl. - OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2015 - 1 S 250/14 -, Juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2014 - 8 KO 2155/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2014 - 6 E 1209/12 -, NJW 2014, 1465; bejahend Hessisches LSG, Beschluss vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B -, Juris; diff. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.09.2015 - 10 C 13.2563 -, Juris; Thüringer FG, Beschluss vom 16.05.2011 - 4 Ko 772/10 -, Juris; jeweils m.w.N.). Aus dem Zweck der Regelung, einen Beitrag des Rechtsanwalts zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens zu honorieren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2015, a.a.O., m.w.N.), folgt jedenfalls, dass ein Gespräch qualitativen Mindestanforderungen genügen muss, um als „Besprechung“ gewertet werden zu können und die Terminsgebühr auszulösen. Eine bloße telefonische Kontaktaufnahme etwa zur Sachstandsmitteilung oder -nachfrage genügt hierfür jedenfalls nicht, erforderlich ist vielmehr regelmäßig, dass die Besprechung einem Gerichtstermin gleichkommt (insoweit ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 09.11.2011, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen fand in dem eine Stellenbesetzung betreffenden Eilverfahren 4 K 966/15 keine „Besprechung“ im Sinne der eingangs zitierten Vorschriften statt. Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß ausgeführt, der Antragsgegner habe das Gericht in diesem Verfahren telefonisch auf den damals bevorstehenden Ruhestandseintritt des Antragstellers hingewiesen und sich nach den prozessualen Folgen erkundigt. Diese Informationen habe das Gericht an den Antragsteller telefonisch weitergegeben, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren und sicherzustellen, dass die bei diesem Sachstand drohende Ablehnung des Eilantrags keine Überraschungsentscheidung sein werde. In diesem Telefonat habe der Prozessbevollmächtigte spontan erklärt, die Entwicklung sei von vornherein einkalkuliert gewesen und für den Fall einer „Sinnlosigkeit“ des Eilantrags sei von vornherein die Abgabe einer Erledigungserklärung beabsichtigt gewesen. Eine solche bloße Sachstandsmitteilung und Anhörung durch das Verwaltungsgericht in Verbindung mit der bei dieser Gelegenheit erfolgten Ankündigung des Prozessbevollmächtigten einer zuvor schon in Aussicht genommenen prozessbeendenden Erklärung genügt den qualitativen Mindestanforderungen an eine einem Gerichtstermin zumindest nahekommende „Besprechung“ nicht. Dem Beschwerdevorbringen sind keine Angaben zu dem Gesprächsverlauf zu entnehmen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Annahme einer „Besprechung“ darüber hinaus auch daran scheitert, dass die telefonische Anhörung durch das Verwaltungsgericht, wie es in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, aus dessen Sicht nicht dazu diente, die Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr erhoben wird (Kostenverzeichnis - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Nr. 5502).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 27/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 38/05 vom 27. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104, Vorbem. 3 Abs. 3 Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß N
published on 02/09/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss
published on 04/12/2014 00:00

Tenor Die Erinnerung wird abgewiesen.Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Die Erinnerungsführerin beantragte am 4.4.2012 rückwirkend Kindergeld für ihre beiden Kinder X und Y. Dies lehnte die Erinnerungsgegnerin
published on 03/02/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Gründe:1Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerd
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published on 15/11/2016 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 im Verfahren M 5 K 12.6508 wird aufgehoben. II. Der Erinnerungsgegner (Kläger im Verfahren M 5 K 12.6508) hat
published on 04/08/2016 00:00

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2014 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahre
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.

(4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.