Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. März 2013 - 3 S 954/12

published on 12/03/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. März 2013 - 3 S 954/12
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Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2012 - 5 K 2779/09 - wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beigeladenen, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
I.
Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
1. Die Klägerin ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ...49, ...50 und ...51, die nach Osten an den Pappelhäldenweg grenzen. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ der Beigeladenen, der in seiner ursprünglichen Fassung vom 28.3./ 27.9.1957 die Errichtung von vier freistehenden Einzelhäusern auf den Grundstücken vorsieht. In seiner Sitzung vom 23.1.2001 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine Änderung des Bebauungsplans, mit der für die Grundstücke westlich des Pappelhäldenwegs ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und die Zahl der Wohneinheiten auf zwei je Gebäude begrenzt wird. Hiervon ausgenommen sind die Grundstücke der Klägerin, die als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen werden. Zum Schutz einer auf den Grundstücken vorhandenen Feldhecke sieht der geänderte Plan ferner eine Pflanzbindung vor.
Die Klägerin möchte auf ihrem Grundstück vier freistehende Einzelhäuser mit einer Länge von je 15 m errichten. Im Hinblick auf einen von ihr am 4.12.2007 gestellten Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids für dieses Vorhaben führte die Beigeladene ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Mängeln der am 23.1.2001 beschlossenen Änderung des Bebauungsplans durch. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Gemeinderat der Beigeladenen am 25.11.2008 die Änderung des Bebauungsplans mit denselben Festsetzungen erneut als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Heilbronn lehnte daraufhin mit Bescheid vom 26.1.2009 die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 26.8.2009 zurückgewiesen.
Auf die von der Klägerin am 22.7.2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.2.2012 das beklagte Land verpflichtet, den beantragten Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Frage der Sicherung der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung zu erteilen, und die Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids stehe nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin mit der Änderung des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen worden sei, da diese Festsetzung unwirksam sei. Die im Jahre 2001 vorgenommene Planänderung leide an einem Abwägungsfehler, da der Gemeinderat der Beklagten die Interessen der Klägerin an einer baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks nicht in der gebotenen Weise in seine Abwägung eingestellt habe. Dieser Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sowie rechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt worden. Der Abwägungsfehler sei auch nicht durch das von der Beigeladenen durchgeführte ergänzende Verfahren geheilt worden.
2. Die von der Beigeladenen in ihrem Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die mit der am 23.1.2001 beschlossenen Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhälden- weg“ erfolgte Ausweisung der Grundstücke der Klägerin als Fläche für die Landwirtschaft sei abwägungsfehlerhaft, da der Gemeinderat der Beigeladenen bei seiner Beschlussfassung das Eigentümerinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt habe. Gegen diese Auffassung wendet sich die Beigeladene ohne Erfolg.
Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Satzungsgeber muss deshalb ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange sind dementsprechend bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das gilt auch bei der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 8 BauGB).
Die am 23.1.2001 beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ zielt, soweit sie die Grundstücke der Klägerin betrifft, auf die ersatzlose Beseitigung der sich aus dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vom 28.3./27.9.1957 ergebenden Möglichkeiten zu einer Bebauung dieser Grundstücke. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist den Interessen des Grundstückseigentümers in einem solchen Fall ein besonders Gewicht beizumessen. Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die bisher bestehenden Bebauungsmöglichkeiten auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müssen, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass sie durch hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange gerechtfertigt wird. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41). Soll, wie hier, ein nach der bisherigen Rechtslage bestehendes Recht des Eigentümers zu einer Bebauung seines Grundstücks aufgehoben werden, muss ferner das private Interesse am Erhalt dieses Rechts mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56; Urt. v. 8.9.2010 - 3 S 1389/09 - BauR 2010, 2158).
10 
Die von der Beigeladenen bei ihrer Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ angestellten Überlegungen genügen auch nach Ansicht des Senats diesen Anforderungen nicht. Die Änderung des Bebauungsplans in dem westlich des Pappelhäldenwegs gelegenen Bereich wird in der Begründung des Änderungsplans damit erklärt, dass der bestehende Bebauungsplan eine verdichtete Bebauung (Geschosswohnungsbau) zulasse. Eine solche verdichtete Bebauung sei städtebaulich unerwünscht, zumal auch die vorhandene Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sowie die Verkehrsinfrastruktur nicht in der Lage seien, den dadurch entstehenden Anforderungen gerecht zu werden. Diese Überlegungen sind - jedenfalls abstrakt - geeignet, die mit dem Bebauungsplan erfolgten Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Was die Grundstücke der Klägerin betrifft, hat sich die Beigeladene jedoch nicht mit einer Einschränkung der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten begnügt, sondern hat sich zu einer vollständigen und ersatzlosen Beseitigung der durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eröffneten Möglichkeiten zu einer Bebauung dieser Grundstücke entschlossen. In der Begründung des Änderungsplans wird dies damit erklärt, dass sich entlang des Pappelhäldenwegs ein nach § 24a LNatSchG (a. F.) geschütztes Feldgehölz befinde, das im Falle einer Bebauung des Grundstücks zwangsläufig zerstört würde. Eine Bebauung des Grundstücks solle deshalb zukünftig nicht mehr möglich sein, da in Möckmühl noch zahlreiche Baumöglichkeiten in bestehenden Wohngebieten existierten, deren Realisierung mit weitaus geringeren Eingriffen in die Landschaft verbunden sei.
11 
Diesen Darlegungen lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, eine ausreichende Würdigung des Interesses der Klägerin an der Beibehaltung der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke nicht entnehmen. In der Begründung wird zwar darauf hingewiesen, dass das Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...51 komplett aufgehoben werde und die Änderung keine Pflicht zu einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 2 BauGB auslöse, da die beseitigte Nutzungsmöglichkeit bereits seit 1957 bestehe. Eine Gewichtung der Interessen der Klägerin ist jedoch ebenso unterblieben wie eine Gegenüberstellung dieser Interessen mit dem Interesse an der Erhaltung des Feldgehölzes auf den Grundstücken der Klägerin. Der Hinweis auf die Existenz zahlreicher Baumöglichkeiten auf anderen, nicht der Klägerin gehörenden Grundstücken vermag daran nichts zu ändern.
12 
Hinzukommt, dass die Annahme der Beigeladenen, eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin habe zwangsläufig eine Zerstörung des dort vorhandenen Feldgehölzes zur Folge, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Nach den dem Senat vorliegenden Akten erstreckt sich das in Rede stehende Feldgehölz entlang der nördlichen sowie der östlichen Grenze der Grundstücke der Klägerin. Der im Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung auf den Grundstücken festgesetzte Baustreifen befindet sich jedenfalls zum großen Teil außerhalb dieses Bereichs. Um im Bereich des Baustreifens errichtete Gebäude vom Pappelhäldenweg her zu erschließen, genügte es, in das Feldgehölz eine wenige Meter breite Schneise zu schlagen. Alternativ könnte auch an eine Erschließung der Grundstücke von Süden her gedacht werden. Eine Bebauung der Grundstücke kann danach auch in einer Weise erfolgen, bei der zumindest wesentliche Teile des Feldgehölzes erhalten bleiben. Die Abwägung der Beigeladenen erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als defizitär.
13 
b) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es angenommen hat, der Abwägungsfehler sei durch das von der Beigeladenen durchgeführte ergänzende Verfahren nicht geheilt worden.
14 
Die Beigeladene hat auf Anregung des Landratsamts ein ergänzendes Verfahren zur Heilung der dem Änderungsbebauungsplan vom 23.1.2001 anhaftenden Fehler durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Gemeinderat der Beigeladenen am 25.11.2008 die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans mit denselben Festsetzungen nach einer neuen Abwägung noch einmal als Satzung beschlossen. Die im Rahmen dieser Abwägung angestellten Überlegungen lassen jedoch ebenfalls nicht erkennen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen das Interesse der Klägerin am Erhalt der durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eröffneten baulichen Nutzungsmöglichkeiten hinreichend gewürdigt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung mit den öffentlichen Belangen eingestellt hat.
15 
In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats wird zwar darauf hingewiesen, dass die „vorgebrachte Eigentumsgarantie und die daraus abgeleitete Baufreiheit auf Flst.-Nr. ...49 - ...51 ein starkes privates Argument“ sei. Wie die nachfolgende, offenbar unwidersprochen gebliebene Aussage der Verwaltung zeigt, mit der die Interessen der Klägerin als egoistisch und rücksichtlos abqualifiziert wurden, handelt es sich dabei aber um ein bloßes Lippenbekenntnis. Das vollständige Zitat lautet: „Insgesamt betrachtet überwiegen aus der Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen, sodass die Grundstücke Flst.-Nr. ...49 bis ...51 auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt(,) den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf Natur und die Belange der Allgemeinheit.“ Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen zu Recht als unsachlich bezeichnet. Sie sind im Übrigen auch deshalb verfehlt, weil es bei der (erneuten) Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan nicht um die Frage ging, ob die Grundstücke der Klägerin auch in Zukunft kein Bauland „geben“, d. h. werden sollten, sondern darum, ob die Grundstücke ihre bisherige, durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vermittelte Eigenschaft als Bauland behalten oder verlieren sollten. Dementsprechend war es auch nicht das Ziel der Klägerin, den Wert ihrer Grundstücke zu steigern, sondern den bisherigen Wert zu erhalten.
16 
Die neue Satzungsbeschluss ist davon abgesehen auch deshalb zu beanstanden, weil der Gemeinderat der Beigeladenen offenbar - wie schon bei der ersten Beschlussfassung - der Meinung war, dass eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin zwangsläufig eine Zerstörung des auf den Grundstücken vorhandenen Gehölzstreifens zur Folge habe. Das trifft, wie bereits ausgeführt, nicht zu. Was die in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats ferner genannten Kosten für den Ausbau der Infrastruktur betrifft, so fehlt jede Erklärung dafür, weshalb es zur Vermeidung dieser Kosten nicht genügen sollte, die Baumöglichkeiten auf den Grundstücken der Klägerin in derselben Weise einzuschränken wie auf den übrigen Grundstücken im Plangebiet, und, selbst wenn dies nicht ausreichen sollte, weshalb die Klägerin zur Vermeidung dieser Kosten in ungleich stärkerem Maße belastet wird als die Eigentümer der anderen Grundstücke.
17 
c) An der danach anzunehmenden Fehlgewichtung der Interessen der Klägerin ändert sich nichts dadurch, dass es sich bei dem auf ihren Grundstücken befindlichen Feldgehölz um ein gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG besonders geschütztes Biotop handeln dürfte.
18 
aa) Nach dieser Vorschrift gehören Feldhecken und Feldgehölze in der in der Anlage zum Landesnaturschutzgesetz beschriebenen Ausprägung zu den besonders geschützten Biotopen. Das gilt allerdings nur, sofern sie sich „in der freien Landschaft“ befinden. Mit Blick auf diese Einschränkung sind die Beteiligten - offenbar übereinstimmend - der Meinung, dass das auf den Grundstücken der Klägerin befindliche Feldgehölz nicht durch § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG geschützt sei, da die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans vom 28.3./27.9.1957 zum „Innenbereich“ gehörten.
19 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff der „freien Landschaft“ ist in § 14 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG definiert. Danach fallen unter diesen Begriff sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche. Unter dem Begriff der „freien Landschaft“ ist danach der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen. Zur freien Landschaft im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG gehören somit auch solche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Flächen, für die ein Bebauungsplan besteht (Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Stand Okt. 2011, § 14 Rn. 4; vgl. ferner OVG Brandenburg, Urt. v. 14.10.2004 - 3a B 255/03 - NuR 2005, 110 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.12.1990 - 20 A 2218/99 - BRS 36 Nr. 76 zu den entsprechenden Regelungen in den Landesnaturschutzgesetzen dieser Länder).
20 
Das auf den Grundstücken der Klägerin vorhandene Feldgehölz fällt danach nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG heraus, weil sich die Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden und dieser in seiner Fassung vom 28.3./27.9.1957 eine Bebauung der Grundstücke vorsieht. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Grundstücke außerhalb oder innerhalb des besiedelten Bereichs liegen. Nach den bei den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern befinden sich die Grundstücke der Klägerin am südlichen Rand der Ortslage, an den sich ein jedenfalls weitgehend unbebauter Bereich anschließt. Es spricht danach alles dafür, dass die Grundstücke nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen zur freien Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG gehören.
21 
bb) Nach der im Zeitpunkt der erneuten Beschlussfassung der Beigeladenen über die im Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplans noch geltenden Regelung in § 32 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG waren alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können, verboten (ähnlich nunmehr § 30 Abs. 1 S. 1 BNatSchG, der auch für die nicht in dieser Vorschrift aufgeführten, aber durch weitergehende landesrechtliche Regelungen geschützten Biotope gilt). Von diesem Verbot konnten jedoch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG Ausnahmen zugelassen werden, wenn - 1. - überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder - 2. - keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder - 3. - wenn durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiges Biotop geschaffen wird. Das nunmehr anzuwendende Bundesnaturschutzgesetz in seiner am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung vom 29.7.2009 enthält in § 30 Abs. 2 sowie § 67 Abs. 1 BNatSchG ähnliche Bestimmungen.
22 
Der dem vorhandenen Feldgehölz vermutlich zukommende besondere gesetzliche Schutz stand danach (und steht auch weiterhin) einer Bebauung der Grundstücke der Klägerin nicht schlechthin entgegen. Er lässt deshalb auch nicht die Verpflichtung der Beigeladenen entfallen, bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung der sich aus dem Bebauungsplan vom 28.3./27.9.1957 ergebenden Bebauungsmöglichkeiten die Interessen der Klägerin nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze zu gewichten und abzuwägen. Das ist, wie ausgeführt, nicht geschehen.
II.
23 
Der Rechtstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage,
24 
ob die Eigentümerinteressen bei Entziehung der Bebaubarkeit (eines Grundstücks) dadurch ausreichend gewürdigt werden, dass bei der Bebauungsplanänderung erkannt wird, dass der Grundstückseigentümer ein fortbestehendes Interesse an der Bebauung seines Grundstücks hat und dieses Interesse entschädigungslos negiert wird,
25 
ergibt in dieser Form keinen Sinn, da ein Interesse nicht erkannt und gleichzeitig negiert werden kann. Die Frage verleiht dem Rechtsstreit jedoch auch dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn man sie dahin gehend versteht, dass die Beigeladene geklärt wissen möchte, ob die genannten Interessen dadurch ausreichend gewürdigt werden, dass das fortbestehende Interesse des Grundstückseigentümers an der Bebauung seines Grundstücks erkannt wird, dieses Interesse aber hinter andere Interessen zurückgestellt wird, da sich diese Frage nicht allgemeingültig beantworten lässt.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 04/04/2012 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wi
published on 15/02/2012 00:00

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern unte
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published on 18/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in
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Annotations

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.