Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Feb. 2012 - 5 K 2779/09

published on 15/02/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Feb. 2012 - 5 K 2779/09
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern unter Ausklammerung der Frage der Sicherung der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung zu erteilen. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 26.01.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 26.08.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen je zu 3/8, die Klägerin zu 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils 3/8; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin je 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienwohnhäusern.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit den Flst.-Nrn. ..., ... und ..., Gemarkung M., welches im Stadtgebiet der Beigeladenen im Landkreis H. gelegen ist. Das Baugrundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „...“.
Der Bebauungsplan „...“ wurde durch die Beschlüsse des Gemeinderats der Beigeladenen vom 28.03./27.09.1957 nach Maßgabe des Lageplans des Vermessungsamtes H. vom 17.03.1957 nebst dazugehöriger Bauvorschriften festgestellt. Am 27.12.1957 wurde der Bebauungsplan sowie die Bauvorschriften vom Landratsamt Heilbronn nach § 10 des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 genehmigt. Die zum Bebauungsplan gehörige Verfahrensakte der Beigeladenen von 1957 enthält unter anderem einen Auszug aus der amtlichen Bekanntmachung vom 10.01.1958, in welchem die Auslegung des Plans nebst Bauvorschriften vom 11.01.1958 bis zum 17.01.1958 auf dem Rathaus zur Einsichtnahme vermerkt ist. Zudem weist der amtliche Lageplan zum Bebauungsplan „...“ den Vermerk „Öffentliche Bekanntmachung vom 10.-17.01.1958“ auf. Der Bebauungsplan sieht in seiner Ursprungsfassung für das Plangebiet eine Errichtung von Wohngebäuden und kleinen Nebengebäuden vor. Er legt darüber hinaus insbesondere die Stellung, die Firstrichtung und die Höhe der Gebäude fest und sieht zudem Baulinien sowie Festsetzungen zur zulässigen Stockwerkzahl und den Gebäudeabständen vor. Für das Grundstück der Klägerin ist nach dem Bebauungsplan von 1957 eine Bebauung mit vier freistehenden Einzelhäusern vorgesehen.
Am 23.11.1999 erließ der Gemeinderat der Beigeladenen einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes „...“ von 1957, der als Änderung insbesondere vorsah, das klägerische Grundstück nicht mehr als überbaubare Fläche auszuweisen. In der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 23.11.1999 finden sich im Zusammenhang mit der Begründung der Änderung des Bebauungsplanes unter anderem die Ausführungen, dass sich der Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Gedanken trage, das Grundstück zu bebauen, jedoch der Zustand des Weges sowie die Dimension der Entwässerungsleitungen für eine - nach dem Bebauungsplan von 1957 zulässige - Bebauung nicht ausreichend seien. Ein gegebenenfalls erforderlicher Ausbau des ...-weges wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Außerdem hätte eine Bebauung des Grundstücks einen groben Eingriff in die in diesem Bereich vorhandene unversehrte Landschaft und Natur zur Folge. Am 23.01.2001 wurde die Satzung über den Bebauungsplan „...“, 1. Änderung durch den Gemeinderat der Beigeladenen beschlossen. Sie trat am 22.03.2001 in Kraft. Durch die Planänderung wurde - neben der Begrenzung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten pro Gebäude, der genauen Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe sowie der Reduzierung der Grundflächenzahl - insbesondere das Baufenster auf dem klägerischen Grundstück aufgehoben und das Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen und teilweise mit einer Pflanzbindung belegt. Alle übrigen Grundstücke im Plangebiet wurden als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung wird als Ziel der Planänderung angeführt, einer städtebaulich nicht vertretbaren Verdichtung für den Bereich westlich des ...-wegs vorzubeugen. Dazu seien die vorgenommenen Änderungen erforderlich. Zu der kompletten Aufhebung des Baufensters auf dem Flurstück Nr. ... ist in der Begründung ausgeführt, dass sich auf diesem Flurstück ein schützenswertes Biotop befinde. Da eine Bebauung des Flurstückes zwangsläufig die Zerstörung des Biotops mit entsprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild zur Folge hätte, sei dort zukünftig keine Baumöglichkeit mehr vorgesehen. Dies sei gerechtfertigt, da in M. noch zahlreiche Baumöglichkeiten in bestehenden Wohngebieten existent seien, deren Bebauung mit weitaus geringeren Eingriffsfolgen in die unversehrte Landschaft verbunden wären. Zudem wird in der Planbegründung darauf hingewiesen, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 42 BauGB nicht gegeben seien.
Am 04.12.2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides zur Errichtung von vier freistehenden Einzelhäusern, hilfsweise drei, höchsthilfsweise zwei und allerhöchsthilfsweise einem freistehenden Einzelhaus von je 15 m Länge. Die Bauvoranfrage bezog sich dabei uneingeschränkt auf die Fragestellung, ob die Bebauung innerhalb der Baufenster entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ von 1957 möglich ist. Hilfsweise stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des 2001 geänderten Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Die Klägerin fügte der Bauvoranfrage ein Begleitschreiben vom 30.11.2007 gerichtet an die Beigeladene bei. In diesem Schreiben vertrat sie die Ansicht, dass sich die Zulässigkeit der beantragten Bebauung nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ in seiner Ausgangsfassung von 1957 richte. Die erste Änderung des Bebauungsplanes von 2001 weise Abwägungsmängel auf, die mit dem Begleitschreiben ausdrücklich und fristgerecht geltend gemacht würden. Die Planbegründung weise einen Abwägungsausfall auf, da die Eigentümerbelange, die mit der Herabzonung des klägerischen Grundstücks von Bauland zu landwirtschaftlicher Fläche verbunden seien, in keiner Weise in die Abwägung eingestellt worden seien. Die dem Gemeinderat bekannten Bauabsichten für das klägerische Grundstück seien bei der Abwägung völlig vernachlässigt worden. Selbst wenn jedoch die Eigentümerbelange bei der Planänderung abwägend berücksichtigt worden seien, so begründe ihre vollständige Zurückstellung gegenüber den Belangen des Landschaftsbildes und des Naturschutzes nach Auffassung der Klägerin jedenfalls eine offenkundige Abwägungsfehlgewichtung.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 wurde der Klägerin der Eingang und die Vollständigkeit ihres Antrages auf Erteilung eines Bauvorbescheides bestätigt. Mit weiterem Schreiben vom 18.02.2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Bauvoranfrage die Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung von 2001 entgegenstünden und dass die Beigeladene das für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderliche Einvernehmen nicht erteilt habe.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 21.02.2008 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Bauvoranfrage und machte den Beklagten darauf aufmerksam, dass er zur Vermeidung etwaiger Amtshaftungsansprüche gehalten sei, die Beigeladene im Fall offensichtlicher Mängel eines Bebauungsplanes auf diese hinzuweisen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach und wies den Bürgermeister der Beigeladenen darauf hin, dass bei dem Aufstellungsverfahren zu der ersten Änderung des Bebauungsplanes „...“ die privaten Interessen der Klägerin nicht abgewogen worden seien und dass dieser Abwägungsmangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. Mit Schreiben vom 30.06.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach Mitteilung des Bürgermeisters geplant sei, den Abwägungsmangel durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben. Daraufhin bat die Klägerin den Bürgermeister mit Schreiben vom 14.07.2008 darum, ihr vor der abschließenden Beschlussfassung des Gemeinderats die Möglichkeit der Anhörung bzw. Beteiligung einzuräumen. Hieran wurde der Bürgermeister mit zwei weiteren Schreiben erinnert.
Im November 2008 veranlasste die Beigeladene - ohne Anhörung der Klägerin - die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zum Zwecke der Behebung der Mängel der ersten Änderung des Bebauungsplanes. Dazu fand am 25.11.2008 eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen statt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde auf die nach Auffassung des Landratsamtes H. bestehenden Abwägungsmängel im Bebauungsplan „...“ 1. Änderung hingewiesen. Die vom Landratsamt H. am 20.10.2008 erstellten ergänzenden Unterlagen zur Abwägung wurden wörtlich in der Sitzungsniederschrift wiederholt. Anschließend wurde auf die prognostizierten Kosten für einen gegebenenfalls erforderlichen Ausbau des ...-wegs hingewiesen. In der Niederschrift findet sich sodann der Passus: „Insgesamt betrachtet überwiegen aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen, sodass die Grundstücke Flrst-Nr.: ... bis ... auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf die Natur und die Belange der Allgemeinheit.“ Es schlossen sich Ausführungen des Bürgermeisters zu dem im Fall einer Bebauung des klägerischen Grundstücks erforderlichen Ausbau des ...-weges an, der nach seiner Auffassung unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus seien auch naturschutzrechtliche Gründe zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gründe sprächen gegen eine Aufhebung des Bebauungsplanes und eine Wiederherstellung des alten Zustandes. Es wurde aufgezeigt, dass für den Fall, dass sich der Gemeinderat dieser Argumentation des Bürgermeisters anschließe, eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt sei. Der Gemeinderat beschloss daraufhin nach kurzer Aussprache einstimmig den Bebauungsplan „...“ 2. Änderung zum Zweck der Heilung bestehender Verfahrens- und Formfehler.
Am 26.01.2009 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin eine ablehnende Entscheidung zu dem von ihr beantragten Bauvorbescheid. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladene den von der Klägerin gerügten Abwägungsmangel in einem ergänzenden Verfahren behoben habe und so die Bebauungsplanänderung von 2001 nunmehr wirksam sei.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.02.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der ablehnende Bescheid ihrer Auffassung nach auf einem unwirksamen Bebauungsplan beruhe, dessen inhaltliche Mängel auch nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben worden seien. Sie mache die Mängel in aller Form gegenüber der Beigeladenen geltend. Das durchgeführte Ergänzungsverfahren sei zur Behebung der Mängel der Planänderung von 2001 generell unzulässig gewesen, da sich der Abwägungsmangel auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung bezogen habe und so die Grundzüge der Planung betroffen seien, was eine Heilung in einem ergänzenden Verfahren grundsätzlich ausschließe. Ungeachtet dessen sei das Ergänzungsverfahren auch als solches mangelbehaftet durchgeführt worden. So habe im Ergänzungsverfahren weder die erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB noch der Behörden nach § 4 BauGB stattgefunden und zudem sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes unzureichend präzisiert worden. Neben diesen formellen Mängeln seien zudem inhaltliche Mängel hinsichtlich der erneuten Abwägungsentscheidung gegeben. So zeige der Wortlaut der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.11.2008, dass auch im Rahmen des Ergänzungsverfahrens keine ordnungsgemäße, die Eigentümerbelange angemessen würdigende Abwägung stattgefunden habe. Überdies könne die dem Bauvorhaben entgegengesetzte Begründung der erhöhten Erschließungskosten nicht überzeugen, da die insoweit getätigten Angaben von einem Neu- und Ausbau des ...-wegs einschließlich Kanalisation und Wasserversorgung ausgingen und dies angesichts der bereits vorhandenen und der nun auf dem klägerischen Grundstück hinzukommenden Bebauung vollkommen überdimensioniert sei. Auch die von der Gemeinde angeführte Argumentation mit naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten sei gänzlich defizitär.
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Mit Schreiben vom 30.04.2009 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass seit der Widerspruchsbegründung sechs Wochen vergangen seien und weder eine Eingangsbestätigung noch ein Bearbeitungsvermerk oder eine Zwischennachricht vorliege. Daraufhin teilte der Beklagte per E-Mail vom 05.05.2009 mit, dass die Beigeladene ein Anwaltsbüro mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt habe und dass der Beklagte für das weitere Vorgehen dieses Gutachten sowie die darauf basierende Entscheidung der Beigeladenen abwarten werde. Nach Ablauf weiterer sechs Wochen kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2009 die Erhebung einer Untätigkeitsklage an, wenn nicht bis zum 03.07.2009 über den Widerspruch entschieden worden sei. Der Beklagte half dem Widerspruch der Klägerin nicht ab und legte das Verfahren am 08.07.2009 dem Regierungspräsidium ... zur Entscheidung vor.
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Am 22.07.2009 hat die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und sich zur Begründung in vollem Umfang auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung bezogen.
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Mit Bescheid vom 26.08.2009 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium ... aus, dass für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des klägerischen Bauvorhabens der Bebauungsplan „...“ in der zuletzt geänderten Fassung vom 04.12.2008 maßgeblich sei, wonach das Baugrundstück der Klägerin als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt sei und so das geplanten Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Zwar bestünden nach Auffassung des Regierungspräsidiums gegen die Bebauungsplanänderungen aus den Jahren 2001 und 2008 Bedenken, jedoch mache das Regierungspräsidium von seiner Verwerfungskompetenz nur sehr zurückhaltend, nur bei offensichtlichen und krassen Fehlern Gebrauch. Ein solcher offensichtlicher und krasser Fehler könne vorliegend nicht erkannt werden. Auch eine Befreiung für das klägerische Bauvorhaben scheide aus, weil die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen versagt habe.
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Die Klägerin hat die Klage nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides weitergeführt und ergänzend ausgeführt, dass auch wenn das Regierungspräsidium keinen offensichtlichen und krassen Fehler hinsichtlich der Bebauungsplanänderungen erkenne und daher von einer Verwerfung des Bebauungsplanes absehe, jedenfalls das Verwaltungsgericht eine inzidente Verwerfungskompetenz im Rahmen des Klageverfahrens besitze. Darüber hinaus werden zur Klagebegründung im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft. Insbesondere wird erneut hervorgehoben, dass es bei der Änderungsplanung im Jahr 2001 an einer nachvollziehbaren Abwägung der der Änderungsplanung zugrundeliegenden Erwägungen einerseits mit dem Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Festsetzungen für ihr Grundstück andererseits gefehlt habe. Daher komme es maßgeblich auf die Wirksamkeit des ergänzenden Verfahrens von 2008 an, die jedoch - wie bereits in der Widerspruchsbegründung ausgeführt - nicht gegeben sei. Der Erfolg der Bauvoranfrage bestimme sich daher allein nach den Festsetzungen der ursprünglichen Bebauungsplanfassung von 1957. Zudem wird der angeblich unzureichenden Leistungsfähigkeit des Entwässerungssystems von Seiten der Klägerin entgegengetreten.
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Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die baurechtliche Entscheidung des Landratsamts H. vom 26.01.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 07.12.2007 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienwohnhäusern, hilfsweise drei, höchsthilfsweise zwei und allerhöchsthilfsweise einem freistehenden Einzelhaus von je 15 m Länge auf den Grundstücken Flurst.-Nrn. ..., ... und ... auf der Gemarkung der Stadt M. zu erteilen; hilfsweise hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Gericht hat am 26.07.2011 erstmals einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt. In diesem haben sich die Klägerin und die Beigeladene nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage darüber verständigt, im Hinblick auf die problematische Erschließungssituation des Baugrundstücks Gespräche zum Zweck einer einvernehmlichen Lösung des Verfahrens aufzunehmen. Es wurde daraufhin das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 19.09.2011 hat die Klägerin das Verfahren wieder angerufen.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
17 
die Verfügung des Landratsamtes H. vom 26.01.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 26.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern unter Ausklammerung der Frage der Sicherung der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung zu erteilen.
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Im Übrigen hat die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... verwiesen.
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Die Beigeladene beantragt,
23 
die Klage anzuweisen.
24 
Zur Begründung führt die Beigeladene aus, dass ihrer Auffassung nach der beantragte Bauvorbescheid abzulehnen sei, da der beabsichtigten Bebauung die Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ in der am 22.03.2001 in Kraft getretenen ersten Änderung entgegenstünden und diese Bebauungsplanänderung wirksam sei. Insbesondere könne insoweit nicht von einem Abwägungsmangel ausgegangen werden, da dem Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung durchaus die Eigentümerbelange bewusst gewesen seien. Die Interessen der von der Nutzungsänderung betroffenen Grundstückseigentümer seien auch nicht unverhältnismäßig zurückversetzt worden, vielmehr sei für die Gemeinderatsentscheidung die kritische Erschließungssituation und die als besonders schützenswert erscheinende Landschaft ausschlaggebend gewesen. In Anbetracht der Wirksamkeit der ersten Änderung des Bebauungsplanes komme es mithin auf die Frage, ob das ergänzende Verfahren wirksam durchgeführt worden sei, erst gar nicht an. Die Beigeladene wirft zudem die Frage auf, ob der Bebauungsplan aus dem Jahr 1957 überhaupt rechtswirksam in Kraft getreten sei, da sich aus den vorgelegten Bebauungsplanakten nicht ergebe, ob die Genehmigung des Bebauungsplanes ortüblich bekannt gemacht worden sei. Schließlich stünden der Erteilung des beantragten Bauvorbescheides auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „...“ Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Klägerin ihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
27 
Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage ist zulässig. Sie konnte nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides unter dessen Einbeziehung als Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO aufrechterhalten und fortgeführt werden (vgl. m. w. N. OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, ; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 VwGO Rn. 26).
28 
Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides hat. Der angegriffene Versagungsbescheid des Landratsamts H. vom 26.01.2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 26.08.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides folgt aus § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf Antrag des Bauherrn vor Einreichen des Bauantrages ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall.
30 
Zunächst ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Beschränkung der Bauvoranfrage rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere fehlt es insoweit nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse (I.). Des Weiteren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den begehrten Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheides gegeben. Der beabsichtigten Bebauung von vier freistehenden Einfamilienwohnhäusern auf dem klägerischen Grundstück stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere widerspricht die geplante Bebauung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ in der Fassung der 1. Änderung von 2001 bzw. der 2. Änderung von 2008, die für das klägerische Grundstück eine Festsetzung als „Fläche für Landwirtschaft“ vorsehen, da diese Festsetzung unwirksam ist (II.). Infolge dessen fällt das klägerische Grundstück wieder in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“ in seiner Ursprungsfassung von 1957, nach dessen Festsetzungen das geplante Bauvorhaben zulässig ist (III.).
I.
31 
Soweit es der Klägerin gemäß ihrer Bauvoranfrage von Dezember 2007 um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Bauvorhabens geht, hat sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag klargestellt, dass die Prüfung der gesicherten Erschließung - bezogen auf die insoweit allein streitige Frage der Abwasserbeseitigung - hiervon ausgenommen sein soll. Die so erfolgte Beschränkung der Bauvoranfrage begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.
32 
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann ein Bauvorbescheid „zu einzelnen Fragen des Vorhabens“ erteilt werden. Dies hat zur Folge, dass der Bauherr mit einer Bauvoranfrage zwar stets die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem umfassenden Sinn zur Überprüfung stellen kann, er die Bauvoranfrage jedoch nicht zwingend in einem umfassenden Sinn stellen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.1982 - 5 S 892/82 -, VBlBW 1983, 371 ff.). Der Gesetzeswortlaut sieht es vielmehr ausdrücklich vor, dass der Gegenstand einer Bauvoranfrage eingrenzt werden kann und einzelne Fragen der Zulässigkeit aus dem Prüfprogramm ausgeklammert werden können (vgl. OVG Nieds., Urt. v. 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623 ff.; Urt. v. 11.07.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381 ff.; Sauter, LBO BW, 3. Aufl., Stand: März 2010, § 57 Rn. 6; vgl. speziell zur Ausklammerung der Frage der Erschließung: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.01.2009 - 3 S 2967/08 -, VBlBW 2009, 399 f.; Beschl. v. 01.09.1997 - 5 S 1379/97 -, NVwZ-RR 1998, 459 ). Von dieser gesetzlich zulässigen Möglichkeit hat die Klägerin mit der vorgenommenen Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung ihres Baugrundstückes hinsichtlich der Entwässerung Gebrauch gemacht.
33 
Das Bestimmungsrecht des Bauherrn hinsichtlich des Gegenstandes einer Bauvoranfrage ist jedoch nicht grenzenlos gewährleistet. Unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses bleibt einer Bauvoranfrage der Erfolg dann versagt, wenn von vornherein feststeht, dass das vom Bauherrn verfolgte Nutzungsziel unter keinen Voraussetzungen erreichbar ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.09.2000 - 4 B 61/00 -, ); wenn er mithin gewissermaßen sehenden Auges Fragen aus dem Prüfprogramm des Bauvorbescheides herausnimmt, die als schlechthin unüberwindbares Hindernis anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, DVBl. 1981, 401 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623 ff.; OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 17.12.2003 - 3 L 13/02 -, ; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck u.a., LBO BW, 6. Aufl., 2011, § 57 Rn. 29 f. m. w. N.).
34 
Derartige schlechthin unausräumlichen Hindernisse stehen dem Klagebegehren vorliegend jedoch nicht entgegen. Es ist unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze vielmehr nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Frage der gesicherten Erschließung des Bauvorhabens zunächst aus dem Prüfprogramm der streitgegenständlichen Bauvoranfrage ausgeklammert wissen möchte. Denn die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der problematischen Entwässerungssituation des klägerischen Grundstücks ergeben, erscheinen nicht von vornherein unüberwindbar. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, auf eigene Kosten eine nach dem Stand der Technik ausreichend dimensionierte Entwässerungsleitung zu ihrem Grundstück zu verlegen. Zudem wurde von Seiten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung signalisiert, die Erschließungsproblematik hinsichtlich des klägerischen Grundstücks erneut im Gemeinderat zu thematisieren. Auch wenn derzeit im Hinblick auf die abwassertechnische Erschließung des klägerischen Grundstücks nach wie vor viele Fragen offen sind, so stellt sich doch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände die Erschließungsproblematik - auch im Hinblick auf einen eventuellen „Anspruch auf Erschließung“ aufgrund des klägerischen Angebots - jedenfalls nicht als ein schlechthin unüberwindbares Hindernis dar, so dass ein Sachbescheidungsinteresse für die beschränkt gestellte Bauvoranfrage der Klägerin gegeben ist.
II.
35 
Der Erteilung der begehrten Bauvoranfrage steht des Weiteren nicht die Festsetzung für das klägerische Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ durch den Bebauungsplan „...“ in der Fassung der 1. Änderung von 2001 bzw. der 2. Änderung von 2008 entgegen, da die diesbezügliche Festsetzung unwirksam ist.
36 
Das Verwaltungsgericht ist zu einer Inzidentkontrolle der Gültigkeit des Bebauungsplanes im vorliegenden Verpflichtungsstreit berechtigt, da es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes und seiner Änderungen entscheidungserheblich ankommt. Dem steht auch nicht entgegen, dass Bebauungspläne gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in einem Normenkontrollverfahren auf ihre Gültigkeit überprüft werden können; beide Verfahren schließen sich grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2006 - 4 BN 29/06 -, ZfBR 2007, 149 f.; Beschl. v. 01.02.2010 - 4 BN 50.09 -, BauR 2010, 903).
37 
Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Bereich des klägerischen Grundstücks ist unwirksam, weil sie an einem beachtlichen und nicht behobenen Abwägungsmangel leidet.
38 
Das Gericht lässt insoweit dahinstehen, ob mit der im Jahr 2001 vorgenommenen Planänderung der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als „Fläche für die Landwirtschaft“ den grundlegenden Anforderungen an die Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB Genüge getan wurde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258 ff.; Bay.VGH, Urt. v. 03.04.2000 - 14 N 98.3624 -, BauR 2000, 1836 ff.). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung sind jedenfalls unter Berücksichtigung der Planbegründung nicht von der Hand zu weisen, schließlich enthält diese keinerlei Andeutungen dafür, dass der Beigeladenen auch der Sache nach an einer Förderung landwirtschaftlicher Nutzungen im Bereich des klägerischen Grundstücks gelegen wäre. Es findet sich in der Planbegründung hingegen unmissverständlich offen die Zielsetzung wieder, durch die Planänderung eine weitergehende städtebaulich nicht vertretbare Verdichtung im Plangebiet zu verhindern.
39 
Die Frage der Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB kann im Ergebnis jedoch offen gelassen werden, da die Festsetzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ jedenfalls abwägungsfehlerhaft erfolgt ist. Die Planänderung aus dem Jahr 2001 leidet an einem Abwägungsmangel (1.), der einen beachtlichen Mangel darstellt (2.) und welcher zudem rechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt (3.) und auch nicht durch das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren behoben worden ist (4.). Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ hinsichtlich des klägerischen Grundstücks ist daher unwirksam.
40 
1. Bei der ersten Planänderung des Bebauungsplanes „...“ aus dem Jahr 2001 ist der Beigeladenen ein Abwägungsfehlerunterlaufen.
41 
Für die Abwägungsentscheidung im Rahmen eines Bebauungsplanbeschlusses ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend. Auf den am 23.02.2001 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossenen Bebauungsplan „...“, 1. Änderung findet demnach der seinerzeit geltende § 1 Abs. 6 BauGB 1998 Anwendung, der wortgleich mit dem heutigen § 1 Abs. 7 BauGB regelt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Diese von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70). Danach ist das Gebot gerechter Abwägung nur dann als verletzt anzusehen, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit). Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70; ebenso st. Rspr. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.; Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/10 -, ; Stüer, Bebauungsplan, 3. Aufl., 2006, Rn. 750 ff.).
42 
In die der Bebauungsplanänderung 2001 zugrunde liegende Abwägung ist das Eigentümerinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden, was eine Abwägungsfehleinschätzung begründet.
43 
Im Fall einer ersatzlosen Aufhebung einer Wohngebietsfestsetzung und einer damit verbundenen Herabzonung eines Grundstücks mit Baulandqualität zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche sind besondere Anforderungen an eine angemessene und gerechte Abwägung zu berücksichtigen. Denn besteht nach der vor der Überplanung bestehenden Rechtslage ein Recht zur Bebauung, so kommt der normativen Entziehung derselben ein beachtliches Gewicht zu, das im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden muss. So haben bei Erlass einer entsprechenden Änderungsplanung die durch Art. 14 GG besonders geschützten Eigentümerinteressen am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte in besonderem Maß in die planerische Abwägung einzufließen. Maßgeblich hierfür ist, dass einer Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst - als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung stets ein erhebliches Gewicht zukommt und daher die Änderung einer derartigen Festsetzung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. m. w. N. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311 ff.; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ). Eine derartige besonders sorgfältige Prüfung und Würdigung der Eigentümerbelange ist vorliegend ausweislich der Materialien der Verfahrensakte der Beigeladenen zum Bebauungsplan „...“, 1. Änderung von 2001 nicht erfolgt.
44 
Die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 23.11.1999 belegt, dass der Gemeinderat der Beigeladenen bereits bei Erlass des Planaufstellungsbeschlusses Kenntnis davon hatte, dass eine Bebauung des klägerischen Grundstücks von Eigentümerseite erwogen wurde; die Eigentümerinteressen an einer baulichen Ausnutzung des streitgegenständlichen Grundstückes waren dem Gemeinderat mithin bekannt. Gleichwohl sind sie nicht in der gebotenen Weise in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden. In den Verfahrensakten der Planänderung 2001, insbesondere den Sitzungsniederschriften der Gemeinderatssitzungen sowie der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung, wird auf die eigenständigen und besonders schützenswerten Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks in keiner Weise näher eingegangen. So findet sich in der Sitzungsniederschrift vom 23.11.1999 zu der geplanten und sodann durchgeführten Herabzonung des klägerischen Grundstücks von Bauland zu landwirtschaftlicher Nutzfläche lediglich die Begründung, dass die Stadt andernfalls bei Einreichung eines entsprechende Baugesuchs mit ihren Erschließungsleistungen eventuell in Zugzwang kommen könnte und zudem die Bebauung des klägerischen Grundstücks einen groben Eingriff in die in diesem Bereich vorhandene unversehrte Landschaft und Natur zur Folge hätte. Eine Auseinandersetzung des Gemeinderates mit den eigentumsrelevanten Interessen und Belangen der Klägerin kommt indes aus der Niederschrift nicht zum Vorschein. Auch aus der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung sind keine Anhaltspunkte für eine Würdigung der Eigentümerinteressen der Klägerin ersichtlich. Vielmehr findet sich dort hinsichtlich der Aufhebung des Baufensters auf dem klägerischen Grundstück ausschließlich der Hinweis auf das vorhandene schützenswerte Biotop und dessen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Unter Hinweis auf die in M. noch zahlreich vorhandenen weiteren Baumöglichkeiten wird die Aufhebung des Baufensters als gerechtfertigt angesehen. Auf die bestehenden Eigentümerinteressen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks wird hingegen in der Planbegründung mit keinen Wort eingegangen. Auch der darin abschließend angeführte Hinweis auf die fehlende Einschlägigkeit der Entschädigungsvoraussetzungen des § 42 BauGB vermag nicht zu genügen, um eine Würdigung der bestehenden Eigentümerinteressen anzunehmen. Zwar mag der Hinweis zu begründen, weshalb die Aufhebung der Nutzung im Fall der Klägerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt; das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bestehende Interesse der Klägerin an einer Verwertung des Grundstücks zu Wohnzwecken wird jedoch auch damit in keiner Weise erschöpfend erfasst.
45 
Die Zusammenschau dieser aus den Planunterlagen ersichtlichen Umstände fördert offen zu Tage, dass die selbständigen Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks - nebst der damit verbundenen Möglichkeit der baulichen Ausnutzung und Verwertung des Grundstücks - in ihrer gewichtigen Bedeutung verkannt und von der Beigeladenen nicht in dem gebotenen Maße in die Prüfung und Gewichtung anlässlich der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung eingestellt wurde. Diese Fehleinschätzung der betroffenen Eigentümerbelange der Klägerin begründet im Ergebnis den maßgeblichen Mangel im Abwägungsvorgang der Bebauungsplanänderung „...“, 1. Änderung.
46 
2. Der Abwägungsmangel ist auch beachtlich.
47 
Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Mithin sind auch für den im Jahr 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan „...“, 1. Änderung die Vorschriften über die Planerhaltung nach §§ 214 ff. BauGB einschlägig.
48 
Der hier in Rede stehende Abwägungsmangel der Abwägungsfehleinschätzung ist als Fehler i. S. v. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen. Dieser ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei dem Fehler um einen „wesentlichen Punkt“ i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt, der zudem „offensichtlich“ ist und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
49 
Es handelt sich bei dem benannten Abwägungsmangel um einen „wesentlichen Punkt“ i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, schließlich war er in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.). Der Fehler ist auch i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Dies ist - wie unter Gliederungsziffer II. 1. dargelegt - der Fall. Schließlich war der Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Diese Möglichkeit kann im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden, immerhin liegt es nahe, dass die Beigeladene für das fragliche Grundstück keine Ausweisung als „Fläche für die Landwirtschaft“ vorgesehen hätte, wenn sie die durch Art. 14 GG geschützten privaten Belange der Klägerin ordnungsgemäß und in ausreichendem Maß in ihre planungsrechtliche Abwägungsentscheidung eingestellt hätte.
50 
3. Der mithin beachtliche Abwägungsfehler ist auch rechtzeitig schriftlich gegenüber der Beigeladenen gerügt worden.
51 
Maßgebend für die am 22.03.2001 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossene Satzungsänderung ist insoweit die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998, wie der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu entnehmen ist. Danach werden Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße, insbesondere fristgerechte Rüge wurden gewahrt, da der Mangel von Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2007 gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht wurde.
52 
4. Der beachtliche Abwägungsfehler des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung ist auch nicht durch das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren rückwirkend geheilt worden. Der 2008 von der Beigeladenen unternommene Heilungsversuch durch den Erlass des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung ist fehlgeschlagen. Es spricht manches dafür, dass eine Heilung bereits aufgrund der mangelnden Eröffnung des Anwendungsbereichs des ergänzenden Verfahrens ausgeschlossen ist (a). Jedenfalls aber wurde der in der Planänderung 2001 unterlaufene Mangel im ergänzenden Verfahren nicht behoben (b).
53 
a. Die Kammer hat bereits grundlegende Zweifel daran, ob das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren überhaupt geeignet war, den bei der Planänderung 2001 unterlaufenen schwerwiegenden Abwägungsfehler zu beheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im ergänzenden Verfahren grundsätzlich nur solche beachtlichen Mängel behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Der im ergänzenden Verfahren zu behebende Fehler darf mithin nicht von solcher Art und Schwere sein, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder (zumindest) die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, NVwZ 1999, 420 f.; Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414 ff.). Insoweit ist dem Grunde nach anerkannt, dass die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung berührt und eine Heilung im ergänzenden Verfahren ausschließt (vgl. m. w. N. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 244; OVG Nieds., Urt. v. 28.11.2000 - 1 K 3185/99 -, NuR 2001, 339; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.). Da sich auch im vorliegenden Fall der zu behebende Fehler auf eine Änderung der Art der baulichen Nutzung bezieht, namentlich auf eine (partielle) Umwandlung des Wohngebietes in eine Fläche für die Landwirtschaft, spricht vieles dafür, dass vorliegend eine Behebbarkeit des Mangels im ergänzenden Verfahren bereits dem Grunde nach ausgeschlossen war.
54 
b. Letztendlich kann die Kammer die Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereiches des ergänzenden Verfahrens jedoch dahinstehen lassen, da selbst bei unterstellter Anwendbarkeit eine rückwirkende Heilung im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann.
55 
Eine Behebung eines Fehlers im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren vom Stadium des Verfahrensfehlers an wiederholt und durch ordnungsgemäße Durchführung des fehlerhaften Verfahrensschrittes sowie aller anschließenden Verfahrensschritte geheilt wird (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 257 ff.; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 214 Rn. 141). Im Fall eines Fehlers im Abwägungsvorgang bedeutet dies, dass der Fehler nur durch die Nachholung einer korrekten Abwägungsentscheidung und der Wiederholung des anschließenden Verfahrens behoben werden kann. Dabei gelten für die Abwägung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens grundsätzlich keine anderen Anforderungen als an eine „erstmalige“ Abwägungsentscheidung (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 259; Sächs.OVG, Beschl. v. 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, ).
56 
Diesen Anforderungen ist die Beigeladene im Rahmen des ergänzenden Verfahrens 2008, das in den Erlass des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung mündete, nicht nachgekommen. Sie hat hinsichtlich der im Planänderungsverfahren 2001 nicht ausreichend gewürdigten Eigentümerbelange keine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nachgeholt. Die Verfahrensakten zu dem im Jahr 2008 durchgeführten ergänzenden Verfahren lassen nicht erkennen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen im Rahmen dieses Verfahrens eine eigenständige und ausgewogene Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft vorgenommen hat.
57 
So wird aus der Niederschrift der für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens maßgeblichen Gemeinderatsitzung vom 25.11.2008 bereits nicht ersichtlich, ob der Gemeinderat überhaupt eine eigenständige Abwägungsentscheidung getroffen hat. Die Beigeladene hat zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens eine ergänzende Stellungnahme seitens des Landratsamts H. eingeholt und die ausführlichen Darlegungen des Landratsamts in der Sitzungsniederschrift wörtlich wiedergegeben. Im Anschluss daran ist im Protokoll primär die Position des Bürgermeisters der Beigeladenen zu der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, wobei erneut ausschließlich die gegen die Bebaubarkeit sprechenden Belange (namentlich der Ausbauzustand des ...-wegs sowie naturschutzrechtliche Gründe) angeführt werden. Anschließend zu der Wiedergabe der Argumentation des Bürgermeisters findet sich in der Niederschrift der Passus: „Der Vorsitzende zeigt auf, wenn der Gemeinderat sich dieser Argumentation anschließt, dann eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt ist.“ Sodann wurde nach kurzer Aussprache einstimmig der Änderungsbeschluss im Gemeinderat gefasst. Diese Wiedergabe der Gemeinderatsitzung in der Sitzungsniederschrift lässt die Nachholung einer eigenständigen und ausgewogenen Abwägungsentscheidung des Gemeinderates nicht erkennen. Jedenfalls aber wurden in der Befassung des Gemeinderats erneut die - für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens ausschlaggebenden - besonders geschützten Eigentümerinteressen der Klägerin am Erhalt ihrer bisherigen baulichen Nutzungsrechte an ihrem Grundstück nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Neben den vom Bürgermeister im Einzelnen dargelegten, für eine Herabzonung des klägerischen Baugrundstücks zu einer Fläche für die Landwirtschaft sprechenden Belange finden die Eigentümerbelange der Klägerin lediglich an einer Stelle des Sitzungsprotokolls Erwähnung und dies mit folgenden Ausführungen:
58 
„Insgesamt betrachtet überwiegen aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen, so dass die Grundstücke mit den Flrst-Nr.: ... - ... auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf die Natur und die Belange der Allgemeinheit.“
59 
Diese Ausführungen im Gemeinderatsprotokoll schließen die Annahme einer ausgewogenen und gerechten Abwägung schlechthin aus. Indem die durch Art 14 GG besonders geschützten und in ihrer Bedeutung für die bauleitplanerische Abwägung zentralen Eigentümerinteressen von Seiten des Gemeinderat als „egoistische private Interessen“ bezeichnet werden, die lediglich dazu dienen sollen, „den größtmöglichen Profit“ aus dem Grundstück zu ziehen, zeigt der Gemeinderat offenkundig, dass er die bestehenden Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks und dessen unveränderter Ausnutzbarkeit und Verwertbarkeit nicht sachgerecht berücksichtigt hat. Mit einer erstrebten Wertsteigerung und Profitmaximierung haben die schützenswerten Belange der Eigentümer nichts zu tun. Es geht vielmehr „nur“ um die Aufrechterhaltung eines bestehenden Baurechts. Die in der Sitzungsniederschrift dokumentierten unsachlichen Ausführungen des Gemeinderats belegen eindeutig eine erneute erhebliche Abwägungsfehleinschätzung durch eine wiederholte nicht ordnungsgemäße Würdigung der bestehenden Eigentümerinteressen. Überdies sind auch der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung, die nahezu wortgleich der Begründung der ersten Planänderung entspricht, in keiner Weise Anhaltspunkte für eine Würdigung der eigentumsrelevanten Belange der Klägerin zu entnehmen. Eine Heilung des im Planänderungsverfahren 2001 erfolgten Abwägungsmangels ist mithin im ergänzenden Verfahren von 2008 mangels Nachholung einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung nicht erfolgt.
III.
60 
Ist die Überplanung des klägerischen Grundstücks als „Fläche für die Landwirtschaft“ damit unwirksam, so lebt die frühere Festsetzung des Bebauungsplanes „...“ von 1957 wieder auf (1.), nach der die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern zulässig ist (2.)
61 
1. Ist eine Regelung durch Bebauungsplan unwirksam, so lebt die bisherige Festsetzung wieder auf, die von dem Änderungsplan als der neueren Fassung zunächst verdrängt worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, DVBl. 1990, 1182 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376 ff.; Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 -, UPR 2003, 234). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Satzungsgeber die Ursprungsfassung unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung aufheben wollte und dieser Wille explizit Ausdruck im Planänderungsverfahren gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, DVBl. 1990, 1182 ff.; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3/01 -, NVwZ 2002, 1126 ff.; OVG NRW, Urt. v. 08.03.1994 - 11 a NE 35/90 -, NWVBl. 1995, 59 ff.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Den Verfahrensakten des gesamten Änderungsverfahrens können derartige Überlegungen nicht entnommen werden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Verfahrensakten kann mithin dem Gemeinderat der Beigeladenen nicht der hypothetische Wille unterstellt werden, unabhängig von der Wirksamkeit der 1. bzw. der 2. Planänderung jedenfalls den Ausgangsbebauungsplan von 1957 aufheben zu wollen. Für den streitigen Bereich des klägerischen Grundstücks gilt folglich der Bebauungsplan „...“ in seiner Ursprungsfassung von 1957 fort.
62 
2. Auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans von 1957 ist die geplante Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern auf dem klägerischen Grundstück bauplanungsrechtlich - unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung hinsichtlich der Entwässerung - zulässig. Es bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes von 1957 (a)) und die geplante Bebauung ist mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des rechtsverbindlich übergeleiteten Bebauungsplanes von 1957 vereinbar (b)).
63 
a) Das Gericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes in seiner Ursprungsfassung von 1957, insbesondere greifen die von der Beigeladenen vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des wirksamen Inkrafttretens des Bebauungsplanes nicht durch. Es ist von einer ordnungsgemäßen ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes auszugehen.
64 
Der Bebauungsplan „...“, 1957 bedurfte nach § 10 des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (Rg.-Bl. 1948 S. 127 ff.) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist gemäß § 14 Abs. 1 der Vollzugsverfügung zur Württembergischen Bauordnung i. V. m. § 1 der 1. Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg öffentlich bekanntzugeben. Hierzu findet sich in der Verfahrensakte des Bebauungsplanes „...“, 1957 ein Auszug aus der amtlichen Bekanntmachung vom 10.01.1958, in der angegeben ist, dass der genehmigte Bebauungsplan mit Bauvorschriften vom 11.01. bis einschließlich 17.01.1958 zur Einsichtnahme auf dem Rathaus offen liegt. Zudem ist auf dem Originalplan der Vermerk angebracht „Öffentliche Bekanntmachung vom 10.-17.1.1958“. Zweifel an einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes verbleiben für das Gericht daher nicht.
65 
b) Die von der Klägerin geplante Bebauung ist zudem mit den Vorgaben des Bebauungsplanes von 1957 vereinbar.
66 
Bei dem Plan „...“ aus dem Jahr 1957 handelt es sich um einen wirksam übergeleiteten rechtsverbindlichen Bebauungsplan, schließlich fallen unter den Begriff des Bebauungsplanes i. S. d. BauGB grundsätzlich auch frühere Pläne, wenn sie zu einem beliebigen Zeitpunkt aufgrund einer vormaligen Fassung des BauGB oder des BBauG wirksam geworden oder übergeleitet worden sind (§ 233 Abs. 3 BauGB). Da vorliegend der Plan „...“ von 1957 noch aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des BBauG von 1960 stammt, ist die Überleitungsfiktion des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 maßgeblich, wonach auch zeitlich vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne fortgelten, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Hiervon ist unter Berücksichtigung sowohl des zeichnerischen Teils des Plans von 1957 als auch der dazugehörigen Bauvorschriften in textlicher Fassung auszugehen.
67 
Der Bebauungsplan „...“ von 1957 wird vom Gericht zudem als qualifizierter Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB gewertet, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von der Klägerin geplanten Bauvorhabens allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes richtet und keine weitergehenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Ein qualifizierter Bebauungsplan ist nach § 30 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Diese Voraussetzungen werden durch den Bebauungsplan „...“ von 1957 erfüllt. Nach Nr. 1 der Bauvorschriften wird die Art der baulichen Nutzung durch die zulässige Errichtung von Wohngebäuden und kleinen Nebengebäuden festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird in Nr. 2 und Nr. 3 der Bauvorschriften eine 1 bis 1 ½ geschossige Bauweise vorgesehen ebenso wie eine Beschränkung der Gebäudehöhe. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Bebauungsplan eingezeichneten Baulinien festgelegt und auch die örtlichen Verkehrsflächen sind im zeichnerischen Teil des Planes vorgesehen. Dass der Bebauungsplan im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung keine Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorsieht, steht der Einordnung des übergeleiteten Bebauungsplanes als qualifiziertem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn zum einen findet die Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Pläne keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; Urt. v. 27.01.1967 - 4 C 12.65 -, BVerwGE 26, 103 ff.). Zum anderen sind keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der vorliegende Plan von 1957 hinsichtlich der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht als erschöpfende Regelung gedacht war (vgl. dazu m. w. N. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.08.1990 - 8 S 1504/90 -, ; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 30 Rn. 16 a). Dementsprechend wird vorliegend die Festsetzung der Stockwerkszahl in Verbindung mit der im Plan durch Baulinien ausgewiesenen überbaubaren Fläche sowie dem ebenfalls unter Nr. 5 der Bauvorschriften festgesetzten Gebäudeabstand als ausreichend und erschöpfende Angabe des Maßes der baulichen Nutzung i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB angesehen. Durch die von der Klägerin geplante Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern entsprechend der dem Gericht vorliegenden Antragsunterlagen werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1957 eingehalten, so dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dies würde ebenso gelten, wenn der Bebauungsplan von 1957 nicht als qualifizierter, sondern lediglich als einfacher Bebauungsplan einzuordnen wäre. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wäre dann nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben, da sich das von der Klägerin geplante Bauvorhaben unter Berücksichtigung der im...-weg bereits vorhandenen Wohnbebauung im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung auch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Übrigen ist die Vereinbarkeit des klägerischen Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ von 1957 weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen je in Zweifel gezogen worden.
68 
Im Ergebnis ist mithin der Klägerin der begehrte positive Bauvorbescheid zu erteilen. Dem stehen schließlich auch nicht die von der Beigeladenen vorgebrachten artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen, da diese nicht vom Prüfprogramm des Bauvorbescheids erfasst sind. Der von der Klägerin begehrte Bauvorbescheid ist entsprechend der im Antragsformular von Dezember 2007 formulierten Fragestellung ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens (nunmehr unter Ausklammerung der Frage der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung) beschränkt. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, ist damit nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bauvoranfrage. Im Übrigen ist von der Beigeladenen auch nicht näher vorgetragen worden, welche besonders bzw. streng geschützten Tier- und/oder Pflanzenarten sich auf dem klägerischen Grundstück befinden sollen, die einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehen könnten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, hat die Klägerin gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass sich ihre Kostentragung insoweit auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstreckt, denn diese hat sich durch die eigene Antragstellung ebenfalls einem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3 i. V. m. 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen obliegt dem Beklagten und der Beigeladene als unterlegenem Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kostentragung. Insoweit hat auch die Beigeladene die Kosten des Verfahrens mitzutragen, da sie einen Sachantrag gestellt hat und dieser abgewiesen wurde (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen besteht, sind insoweit die Kosten nach Kopfteilen zu tragen (§ 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO).
70 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Klägerin ihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
27 
Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage ist zulässig. Sie konnte nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides unter dessen Einbeziehung als Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO aufrechterhalten und fortgeführt werden (vgl. m. w. N. OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, ; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 VwGO Rn. 26).
28 
Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides hat. Der angegriffene Versagungsbescheid des Landratsamts H. vom 26.01.2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 26.08.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides folgt aus § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf Antrag des Bauherrn vor Einreichen des Bauantrages ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall.
30 
Zunächst ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Beschränkung der Bauvoranfrage rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere fehlt es insoweit nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse (I.). Des Weiteren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den begehrten Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheides gegeben. Der beabsichtigten Bebauung von vier freistehenden Einfamilienwohnhäusern auf dem klägerischen Grundstück stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere widerspricht die geplante Bebauung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ in der Fassung der 1. Änderung von 2001 bzw. der 2. Änderung von 2008, die für das klägerische Grundstück eine Festsetzung als „Fläche für Landwirtschaft“ vorsehen, da diese Festsetzung unwirksam ist (II.). Infolge dessen fällt das klägerische Grundstück wieder in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“ in seiner Ursprungsfassung von 1957, nach dessen Festsetzungen das geplante Bauvorhaben zulässig ist (III.).
I.
31 
Soweit es der Klägerin gemäß ihrer Bauvoranfrage von Dezember 2007 um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Bauvorhabens geht, hat sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag klargestellt, dass die Prüfung der gesicherten Erschließung - bezogen auf die insoweit allein streitige Frage der Abwasserbeseitigung - hiervon ausgenommen sein soll. Die so erfolgte Beschränkung der Bauvoranfrage begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.
32 
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann ein Bauvorbescheid „zu einzelnen Fragen des Vorhabens“ erteilt werden. Dies hat zur Folge, dass der Bauherr mit einer Bauvoranfrage zwar stets die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem umfassenden Sinn zur Überprüfung stellen kann, er die Bauvoranfrage jedoch nicht zwingend in einem umfassenden Sinn stellen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.1982 - 5 S 892/82 -, VBlBW 1983, 371 ff.). Der Gesetzeswortlaut sieht es vielmehr ausdrücklich vor, dass der Gegenstand einer Bauvoranfrage eingrenzt werden kann und einzelne Fragen der Zulässigkeit aus dem Prüfprogramm ausgeklammert werden können (vgl. OVG Nieds., Urt. v. 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623 ff.; Urt. v. 11.07.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381 ff.; Sauter, LBO BW, 3. Aufl., Stand: März 2010, § 57 Rn. 6; vgl. speziell zur Ausklammerung der Frage der Erschließung: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.01.2009 - 3 S 2967/08 -, VBlBW 2009, 399 f.; Beschl. v. 01.09.1997 - 5 S 1379/97 -, NVwZ-RR 1998, 459 ). Von dieser gesetzlich zulässigen Möglichkeit hat die Klägerin mit der vorgenommenen Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung ihres Baugrundstückes hinsichtlich der Entwässerung Gebrauch gemacht.
33 
Das Bestimmungsrecht des Bauherrn hinsichtlich des Gegenstandes einer Bauvoranfrage ist jedoch nicht grenzenlos gewährleistet. Unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses bleibt einer Bauvoranfrage der Erfolg dann versagt, wenn von vornherein feststeht, dass das vom Bauherrn verfolgte Nutzungsziel unter keinen Voraussetzungen erreichbar ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.09.2000 - 4 B 61/00 -, ); wenn er mithin gewissermaßen sehenden Auges Fragen aus dem Prüfprogramm des Bauvorbescheides herausnimmt, die als schlechthin unüberwindbares Hindernis anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, DVBl. 1981, 401 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623 ff.; OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 17.12.2003 - 3 L 13/02 -, ; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck u.a., LBO BW, 6. Aufl., 2011, § 57 Rn. 29 f. m. w. N.).
34 
Derartige schlechthin unausräumlichen Hindernisse stehen dem Klagebegehren vorliegend jedoch nicht entgegen. Es ist unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze vielmehr nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Frage der gesicherten Erschließung des Bauvorhabens zunächst aus dem Prüfprogramm der streitgegenständlichen Bauvoranfrage ausgeklammert wissen möchte. Denn die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der problematischen Entwässerungssituation des klägerischen Grundstücks ergeben, erscheinen nicht von vornherein unüberwindbar. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, auf eigene Kosten eine nach dem Stand der Technik ausreichend dimensionierte Entwässerungsleitung zu ihrem Grundstück zu verlegen. Zudem wurde von Seiten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung signalisiert, die Erschließungsproblematik hinsichtlich des klägerischen Grundstücks erneut im Gemeinderat zu thematisieren. Auch wenn derzeit im Hinblick auf die abwassertechnische Erschließung des klägerischen Grundstücks nach wie vor viele Fragen offen sind, so stellt sich doch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände die Erschließungsproblematik - auch im Hinblick auf einen eventuellen „Anspruch auf Erschließung“ aufgrund des klägerischen Angebots - jedenfalls nicht als ein schlechthin unüberwindbares Hindernis dar, so dass ein Sachbescheidungsinteresse für die beschränkt gestellte Bauvoranfrage der Klägerin gegeben ist.
II.
35 
Der Erteilung der begehrten Bauvoranfrage steht des Weiteren nicht die Festsetzung für das klägerische Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ durch den Bebauungsplan „...“ in der Fassung der 1. Änderung von 2001 bzw. der 2. Änderung von 2008 entgegen, da die diesbezügliche Festsetzung unwirksam ist.
36 
Das Verwaltungsgericht ist zu einer Inzidentkontrolle der Gültigkeit des Bebauungsplanes im vorliegenden Verpflichtungsstreit berechtigt, da es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes und seiner Änderungen entscheidungserheblich ankommt. Dem steht auch nicht entgegen, dass Bebauungspläne gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in einem Normenkontrollverfahren auf ihre Gültigkeit überprüft werden können; beide Verfahren schließen sich grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2006 - 4 BN 29/06 -, ZfBR 2007, 149 f.; Beschl. v. 01.02.2010 - 4 BN 50.09 -, BauR 2010, 903).
37 
Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Bereich des klägerischen Grundstücks ist unwirksam, weil sie an einem beachtlichen und nicht behobenen Abwägungsmangel leidet.
38 
Das Gericht lässt insoweit dahinstehen, ob mit der im Jahr 2001 vorgenommenen Planänderung der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als „Fläche für die Landwirtschaft“ den grundlegenden Anforderungen an die Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB Genüge getan wurde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258 ff.; Bay.VGH, Urt. v. 03.04.2000 - 14 N 98.3624 -, BauR 2000, 1836 ff.). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung sind jedenfalls unter Berücksichtigung der Planbegründung nicht von der Hand zu weisen, schließlich enthält diese keinerlei Andeutungen dafür, dass der Beigeladenen auch der Sache nach an einer Förderung landwirtschaftlicher Nutzungen im Bereich des klägerischen Grundstücks gelegen wäre. Es findet sich in der Planbegründung hingegen unmissverständlich offen die Zielsetzung wieder, durch die Planänderung eine weitergehende städtebaulich nicht vertretbare Verdichtung im Plangebiet zu verhindern.
39 
Die Frage der Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB kann im Ergebnis jedoch offen gelassen werden, da die Festsetzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ jedenfalls abwägungsfehlerhaft erfolgt ist. Die Planänderung aus dem Jahr 2001 leidet an einem Abwägungsmangel (1.), der einen beachtlichen Mangel darstellt (2.) und welcher zudem rechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt (3.) und auch nicht durch das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren behoben worden ist (4.). Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ hinsichtlich des klägerischen Grundstücks ist daher unwirksam.
40 
1. Bei der ersten Planänderung des Bebauungsplanes „...“ aus dem Jahr 2001 ist der Beigeladenen ein Abwägungsfehlerunterlaufen.
41 
Für die Abwägungsentscheidung im Rahmen eines Bebauungsplanbeschlusses ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend. Auf den am 23.02.2001 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossenen Bebauungsplan „...“, 1. Änderung findet demnach der seinerzeit geltende § 1 Abs. 6 BauGB 1998 Anwendung, der wortgleich mit dem heutigen § 1 Abs. 7 BauGB regelt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Diese von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70). Danach ist das Gebot gerechter Abwägung nur dann als verletzt anzusehen, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit). Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70; ebenso st. Rspr. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.; Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/10 -, ; Stüer, Bebauungsplan, 3. Aufl., 2006, Rn. 750 ff.).
42 
In die der Bebauungsplanänderung 2001 zugrunde liegende Abwägung ist das Eigentümerinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden, was eine Abwägungsfehleinschätzung begründet.
43 
Im Fall einer ersatzlosen Aufhebung einer Wohngebietsfestsetzung und einer damit verbundenen Herabzonung eines Grundstücks mit Baulandqualität zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche sind besondere Anforderungen an eine angemessene und gerechte Abwägung zu berücksichtigen. Denn besteht nach der vor der Überplanung bestehenden Rechtslage ein Recht zur Bebauung, so kommt der normativen Entziehung derselben ein beachtliches Gewicht zu, das im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden muss. So haben bei Erlass einer entsprechenden Änderungsplanung die durch Art. 14 GG besonders geschützten Eigentümerinteressen am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte in besonderem Maß in die planerische Abwägung einzufließen. Maßgeblich hierfür ist, dass einer Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst - als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung stets ein erhebliches Gewicht zukommt und daher die Änderung einer derartigen Festsetzung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. m. w. N. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311 ff.; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ). Eine derartige besonders sorgfältige Prüfung und Würdigung der Eigentümerbelange ist vorliegend ausweislich der Materialien der Verfahrensakte der Beigeladenen zum Bebauungsplan „...“, 1. Änderung von 2001 nicht erfolgt.
44 
Die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 23.11.1999 belegt, dass der Gemeinderat der Beigeladenen bereits bei Erlass des Planaufstellungsbeschlusses Kenntnis davon hatte, dass eine Bebauung des klägerischen Grundstücks von Eigentümerseite erwogen wurde; die Eigentümerinteressen an einer baulichen Ausnutzung des streitgegenständlichen Grundstückes waren dem Gemeinderat mithin bekannt. Gleichwohl sind sie nicht in der gebotenen Weise in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden. In den Verfahrensakten der Planänderung 2001, insbesondere den Sitzungsniederschriften der Gemeinderatssitzungen sowie der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung, wird auf die eigenständigen und besonders schützenswerten Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks in keiner Weise näher eingegangen. So findet sich in der Sitzungsniederschrift vom 23.11.1999 zu der geplanten und sodann durchgeführten Herabzonung des klägerischen Grundstücks von Bauland zu landwirtschaftlicher Nutzfläche lediglich die Begründung, dass die Stadt andernfalls bei Einreichung eines entsprechende Baugesuchs mit ihren Erschließungsleistungen eventuell in Zugzwang kommen könnte und zudem die Bebauung des klägerischen Grundstücks einen groben Eingriff in die in diesem Bereich vorhandene unversehrte Landschaft und Natur zur Folge hätte. Eine Auseinandersetzung des Gemeinderates mit den eigentumsrelevanten Interessen und Belangen der Klägerin kommt indes aus der Niederschrift nicht zum Vorschein. Auch aus der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung sind keine Anhaltspunkte für eine Würdigung der Eigentümerinteressen der Klägerin ersichtlich. Vielmehr findet sich dort hinsichtlich der Aufhebung des Baufensters auf dem klägerischen Grundstück ausschließlich der Hinweis auf das vorhandene schützenswerte Biotop und dessen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Unter Hinweis auf die in M. noch zahlreich vorhandenen weiteren Baumöglichkeiten wird die Aufhebung des Baufensters als gerechtfertigt angesehen. Auf die bestehenden Eigentümerinteressen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks wird hingegen in der Planbegründung mit keinen Wort eingegangen. Auch der darin abschließend angeführte Hinweis auf die fehlende Einschlägigkeit der Entschädigungsvoraussetzungen des § 42 BauGB vermag nicht zu genügen, um eine Würdigung der bestehenden Eigentümerinteressen anzunehmen. Zwar mag der Hinweis zu begründen, weshalb die Aufhebung der Nutzung im Fall der Klägerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt; das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bestehende Interesse der Klägerin an einer Verwertung des Grundstücks zu Wohnzwecken wird jedoch auch damit in keiner Weise erschöpfend erfasst.
45 
Die Zusammenschau dieser aus den Planunterlagen ersichtlichen Umstände fördert offen zu Tage, dass die selbständigen Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks - nebst der damit verbundenen Möglichkeit der baulichen Ausnutzung und Verwertung des Grundstücks - in ihrer gewichtigen Bedeutung verkannt und von der Beigeladenen nicht in dem gebotenen Maße in die Prüfung und Gewichtung anlässlich der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung eingestellt wurde. Diese Fehleinschätzung der betroffenen Eigentümerbelange der Klägerin begründet im Ergebnis den maßgeblichen Mangel im Abwägungsvorgang der Bebauungsplanänderung „...“, 1. Änderung.
46 
2. Der Abwägungsmangel ist auch beachtlich.
47 
Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Mithin sind auch für den im Jahr 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan „...“, 1. Änderung die Vorschriften über die Planerhaltung nach §§ 214 ff. BauGB einschlägig.
48 
Der hier in Rede stehende Abwägungsmangel der Abwägungsfehleinschätzung ist als Fehler i. S. v. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen. Dieser ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei dem Fehler um einen „wesentlichen Punkt“ i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt, der zudem „offensichtlich“ ist und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
49 
Es handelt sich bei dem benannten Abwägungsmangel um einen „wesentlichen Punkt“ i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, schließlich war er in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.). Der Fehler ist auch i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Dies ist - wie unter Gliederungsziffer II. 1. dargelegt - der Fall. Schließlich war der Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Diese Möglichkeit kann im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden, immerhin liegt es nahe, dass die Beigeladene für das fragliche Grundstück keine Ausweisung als „Fläche für die Landwirtschaft“ vorgesehen hätte, wenn sie die durch Art. 14 GG geschützten privaten Belange der Klägerin ordnungsgemäß und in ausreichendem Maß in ihre planungsrechtliche Abwägungsentscheidung eingestellt hätte.
50 
3. Der mithin beachtliche Abwägungsfehler ist auch rechtzeitig schriftlich gegenüber der Beigeladenen gerügt worden.
51 
Maßgebend für die am 22.03.2001 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossene Satzungsänderung ist insoweit die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998, wie der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu entnehmen ist. Danach werden Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße, insbesondere fristgerechte Rüge wurden gewahrt, da der Mangel von Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2007 gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht wurde.
52 
4. Der beachtliche Abwägungsfehler des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung ist auch nicht durch das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren rückwirkend geheilt worden. Der 2008 von der Beigeladenen unternommene Heilungsversuch durch den Erlass des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung ist fehlgeschlagen. Es spricht manches dafür, dass eine Heilung bereits aufgrund der mangelnden Eröffnung des Anwendungsbereichs des ergänzenden Verfahrens ausgeschlossen ist (a). Jedenfalls aber wurde der in der Planänderung 2001 unterlaufene Mangel im ergänzenden Verfahren nicht behoben (b).
53 
a. Die Kammer hat bereits grundlegende Zweifel daran, ob das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren überhaupt geeignet war, den bei der Planänderung 2001 unterlaufenen schwerwiegenden Abwägungsfehler zu beheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im ergänzenden Verfahren grundsätzlich nur solche beachtlichen Mängel behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Der im ergänzenden Verfahren zu behebende Fehler darf mithin nicht von solcher Art und Schwere sein, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder (zumindest) die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, NVwZ 1999, 420 f.; Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414 ff.). Insoweit ist dem Grunde nach anerkannt, dass die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung berührt und eine Heilung im ergänzenden Verfahren ausschließt (vgl. m. w. N. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 244; OVG Nieds., Urt. v. 28.11.2000 - 1 K 3185/99 -, NuR 2001, 339; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.). Da sich auch im vorliegenden Fall der zu behebende Fehler auf eine Änderung der Art der baulichen Nutzung bezieht, namentlich auf eine (partielle) Umwandlung des Wohngebietes in eine Fläche für die Landwirtschaft, spricht vieles dafür, dass vorliegend eine Behebbarkeit des Mangels im ergänzenden Verfahren bereits dem Grunde nach ausgeschlossen war.
54 
b. Letztendlich kann die Kammer die Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereiches des ergänzenden Verfahrens jedoch dahinstehen lassen, da selbst bei unterstellter Anwendbarkeit eine rückwirkende Heilung im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann.
55 
Eine Behebung eines Fehlers im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren vom Stadium des Verfahrensfehlers an wiederholt und durch ordnungsgemäße Durchführung des fehlerhaften Verfahrensschrittes sowie aller anschließenden Verfahrensschritte geheilt wird (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 257 ff.; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 214 Rn. 141). Im Fall eines Fehlers im Abwägungsvorgang bedeutet dies, dass der Fehler nur durch die Nachholung einer korrekten Abwägungsentscheidung und der Wiederholung des anschließenden Verfahrens behoben werden kann. Dabei gelten für die Abwägung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens grundsätzlich keine anderen Anforderungen als an eine „erstmalige“ Abwägungsentscheidung (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 259; Sächs.OVG, Beschl. v. 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, ).
56 
Diesen Anforderungen ist die Beigeladene im Rahmen des ergänzenden Verfahrens 2008, das in den Erlass des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung mündete, nicht nachgekommen. Sie hat hinsichtlich der im Planänderungsverfahren 2001 nicht ausreichend gewürdigten Eigentümerbelange keine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nachgeholt. Die Verfahrensakten zu dem im Jahr 2008 durchgeführten ergänzenden Verfahren lassen nicht erkennen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen im Rahmen dieses Verfahrens eine eigenständige und ausgewogene Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft vorgenommen hat.
57 
So wird aus der Niederschrift der für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens maßgeblichen Gemeinderatsitzung vom 25.11.2008 bereits nicht ersichtlich, ob der Gemeinderat überhaupt eine eigenständige Abwägungsentscheidung getroffen hat. Die Beigeladene hat zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens eine ergänzende Stellungnahme seitens des Landratsamts H. eingeholt und die ausführlichen Darlegungen des Landratsamts in der Sitzungsniederschrift wörtlich wiedergegeben. Im Anschluss daran ist im Protokoll primär die Position des Bürgermeisters der Beigeladenen zu der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, wobei erneut ausschließlich die gegen die Bebaubarkeit sprechenden Belange (namentlich der Ausbauzustand des ...-wegs sowie naturschutzrechtliche Gründe) angeführt werden. Anschließend zu der Wiedergabe der Argumentation des Bürgermeisters findet sich in der Niederschrift der Passus: „Der Vorsitzende zeigt auf, wenn der Gemeinderat sich dieser Argumentation anschließt, dann eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt ist.“ Sodann wurde nach kurzer Aussprache einstimmig der Änderungsbeschluss im Gemeinderat gefasst. Diese Wiedergabe der Gemeinderatsitzung in der Sitzungsniederschrift lässt die Nachholung einer eigenständigen und ausgewogenen Abwägungsentscheidung des Gemeinderates nicht erkennen. Jedenfalls aber wurden in der Befassung des Gemeinderats erneut die - für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens ausschlaggebenden - besonders geschützten Eigentümerinteressen der Klägerin am Erhalt ihrer bisherigen baulichen Nutzungsrechte an ihrem Grundstück nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Neben den vom Bürgermeister im Einzelnen dargelegten, für eine Herabzonung des klägerischen Baugrundstücks zu einer Fläche für die Landwirtschaft sprechenden Belange finden die Eigentümerbelange der Klägerin lediglich an einer Stelle des Sitzungsprotokolls Erwähnung und dies mit folgenden Ausführungen:
58 
„Insgesamt betrachtet überwiegen aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen, so dass die Grundstücke mit den Flrst-Nr.: ... - ... auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf die Natur und die Belange der Allgemeinheit.“
59 
Diese Ausführungen im Gemeinderatsprotokoll schließen die Annahme einer ausgewogenen und gerechten Abwägung schlechthin aus. Indem die durch Art 14 GG besonders geschützten und in ihrer Bedeutung für die bauleitplanerische Abwägung zentralen Eigentümerinteressen von Seiten des Gemeinderat als „egoistische private Interessen“ bezeichnet werden, die lediglich dazu dienen sollen, „den größtmöglichen Profit“ aus dem Grundstück zu ziehen, zeigt der Gemeinderat offenkundig, dass er die bestehenden Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks und dessen unveränderter Ausnutzbarkeit und Verwertbarkeit nicht sachgerecht berücksichtigt hat. Mit einer erstrebten Wertsteigerung und Profitmaximierung haben die schützenswerten Belange der Eigentümer nichts zu tun. Es geht vielmehr „nur“ um die Aufrechterhaltung eines bestehenden Baurechts. Die in der Sitzungsniederschrift dokumentierten unsachlichen Ausführungen des Gemeinderats belegen eindeutig eine erneute erhebliche Abwägungsfehleinschätzung durch eine wiederholte nicht ordnungsgemäße Würdigung der bestehenden Eigentümerinteressen. Überdies sind auch der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung, die nahezu wortgleich der Begründung der ersten Planänderung entspricht, in keiner Weise Anhaltspunkte für eine Würdigung der eigentumsrelevanten Belange der Klägerin zu entnehmen. Eine Heilung des im Planänderungsverfahren 2001 erfolgten Abwägungsmangels ist mithin im ergänzenden Verfahren von 2008 mangels Nachholung einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung nicht erfolgt.
III.
60 
Ist die Überplanung des klägerischen Grundstücks als „Fläche für die Landwirtschaft“ damit unwirksam, so lebt die frühere Festsetzung des Bebauungsplanes „...“ von 1957 wieder auf (1.), nach der die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern zulässig ist (2.)
61 
1. Ist eine Regelung durch Bebauungsplan unwirksam, so lebt die bisherige Festsetzung wieder auf, die von dem Änderungsplan als der neueren Fassung zunächst verdrängt worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, DVBl. 1990, 1182 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376 ff.; Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 -, UPR 2003, 234). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Satzungsgeber die Ursprungsfassung unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung aufheben wollte und dieser Wille explizit Ausdruck im Planänderungsverfahren gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, DVBl. 1990, 1182 ff.; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3/01 -, NVwZ 2002, 1126 ff.; OVG NRW, Urt. v. 08.03.1994 - 11 a NE 35/90 -, NWVBl. 1995, 59 ff.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Den Verfahrensakten des gesamten Änderungsverfahrens können derartige Überlegungen nicht entnommen werden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Verfahrensakten kann mithin dem Gemeinderat der Beigeladenen nicht der hypothetische Wille unterstellt werden, unabhängig von der Wirksamkeit der 1. bzw. der 2. Planänderung jedenfalls den Ausgangsbebauungsplan von 1957 aufheben zu wollen. Für den streitigen Bereich des klägerischen Grundstücks gilt folglich der Bebauungsplan „...“ in seiner Ursprungsfassung von 1957 fort.
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2. Auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans von 1957 ist die geplante Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern auf dem klägerischen Grundstück bauplanungsrechtlich - unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung hinsichtlich der Entwässerung - zulässig. Es bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes von 1957 (a)) und die geplante Bebauung ist mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des rechtsverbindlich übergeleiteten Bebauungsplanes von 1957 vereinbar (b)).
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a) Das Gericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes in seiner Ursprungsfassung von 1957, insbesondere greifen die von der Beigeladenen vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des wirksamen Inkrafttretens des Bebauungsplanes nicht durch. Es ist von einer ordnungsgemäßen ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes auszugehen.
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Der Bebauungsplan „...“, 1957 bedurfte nach § 10 des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (Rg.-Bl. 1948 S. 127 ff.) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist gemäß § 14 Abs. 1 der Vollzugsverfügung zur Württembergischen Bauordnung i. V. m. § 1 der 1. Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg öffentlich bekanntzugeben. Hierzu findet sich in der Verfahrensakte des Bebauungsplanes „...“, 1957 ein Auszug aus der amtlichen Bekanntmachung vom 10.01.1958, in der angegeben ist, dass der genehmigte Bebauungsplan mit Bauvorschriften vom 11.01. bis einschließlich 17.01.1958 zur Einsichtnahme auf dem Rathaus offen liegt. Zudem ist auf dem Originalplan der Vermerk angebracht „Öffentliche Bekanntmachung vom 10.-17.1.1958“. Zweifel an einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes verbleiben für das Gericht daher nicht.
65 
b) Die von der Klägerin geplante Bebauung ist zudem mit den Vorgaben des Bebauungsplanes von 1957 vereinbar.
66 
Bei dem Plan „...“ aus dem Jahr 1957 handelt es sich um einen wirksam übergeleiteten rechtsverbindlichen Bebauungsplan, schließlich fallen unter den Begriff des Bebauungsplanes i. S. d. BauGB grundsätzlich auch frühere Pläne, wenn sie zu einem beliebigen Zeitpunkt aufgrund einer vormaligen Fassung des BauGB oder des BBauG wirksam geworden oder übergeleitet worden sind (§ 233 Abs. 3 BauGB). Da vorliegend der Plan „...“ von 1957 noch aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des BBauG von 1960 stammt, ist die Überleitungsfiktion des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 maßgeblich, wonach auch zeitlich vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne fortgelten, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Hiervon ist unter Berücksichtigung sowohl des zeichnerischen Teils des Plans von 1957 als auch der dazugehörigen Bauvorschriften in textlicher Fassung auszugehen.
67 
Der Bebauungsplan „...“ von 1957 wird vom Gericht zudem als qualifizierter Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB gewertet, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von der Klägerin geplanten Bauvorhabens allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes richtet und keine weitergehenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Ein qualifizierter Bebauungsplan ist nach § 30 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Diese Voraussetzungen werden durch den Bebauungsplan „...“ von 1957 erfüllt. Nach Nr. 1 der Bauvorschriften wird die Art der baulichen Nutzung durch die zulässige Errichtung von Wohngebäuden und kleinen Nebengebäuden festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird in Nr. 2 und Nr. 3 der Bauvorschriften eine 1 bis 1 ½ geschossige Bauweise vorgesehen ebenso wie eine Beschränkung der Gebäudehöhe. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Bebauungsplan eingezeichneten Baulinien festgelegt und auch die örtlichen Verkehrsflächen sind im zeichnerischen Teil des Planes vorgesehen. Dass der Bebauungsplan im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung keine Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorsieht, steht der Einordnung des übergeleiteten Bebauungsplanes als qualifiziertem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn zum einen findet die Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Pläne keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; Urt. v. 27.01.1967 - 4 C 12.65 -, BVerwGE 26, 103 ff.). Zum anderen sind keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der vorliegende Plan von 1957 hinsichtlich der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht als erschöpfende Regelung gedacht war (vgl. dazu m. w. N. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.08.1990 - 8 S 1504/90 -, ; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 30 Rn. 16 a). Dementsprechend wird vorliegend die Festsetzung der Stockwerkszahl in Verbindung mit der im Plan durch Baulinien ausgewiesenen überbaubaren Fläche sowie dem ebenfalls unter Nr. 5 der Bauvorschriften festgesetzten Gebäudeabstand als ausreichend und erschöpfende Angabe des Maßes der baulichen Nutzung i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB angesehen. Durch die von der Klägerin geplante Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern entsprechend der dem Gericht vorliegenden Antragsunterlagen werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1957 eingehalten, so dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dies würde ebenso gelten, wenn der Bebauungsplan von 1957 nicht als qualifizierter, sondern lediglich als einfacher Bebauungsplan einzuordnen wäre. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wäre dann nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben, da sich das von der Klägerin geplante Bauvorhaben unter Berücksichtigung der im...-weg bereits vorhandenen Wohnbebauung im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung auch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Übrigen ist die Vereinbarkeit des klägerischen Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ von 1957 weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen je in Zweifel gezogen worden.
68 
Im Ergebnis ist mithin der Klägerin der begehrte positive Bauvorbescheid zu erteilen. Dem stehen schließlich auch nicht die von der Beigeladenen vorgebrachten artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen, da diese nicht vom Prüfprogramm des Bauvorbescheids erfasst sind. Der von der Klägerin begehrte Bauvorbescheid ist entsprechend der im Antragsformular von Dezember 2007 formulierten Fragestellung ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens (nunmehr unter Ausklammerung der Frage der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung) beschränkt. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, ist damit nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bauvoranfrage. Im Übrigen ist von der Beigeladenen auch nicht näher vorgetragen worden, welche besonders bzw. streng geschützten Tier- und/oder Pflanzenarten sich auf dem klägerischen Grundstück befinden sollen, die einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehen könnten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, hat die Klägerin gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass sich ihre Kostentragung insoweit auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstreckt, denn diese hat sich durch die eigene Antragstellung ebenfalls einem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3 i. V. m. 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen obliegt dem Beklagten und der Beigeladene als unterlegenem Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kostentragung. Insoweit hat auch die Beigeladene die Kosten des Verfahrens mitzutragen, da sie einen Sachantrag gestellt hat und dieser abgewiesen wurde (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen besteht, sind insoweit die Kosten nach Kopfteilen zu tragen (§ 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO).
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Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Annotations

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.